{"id":"bgbl1-2013-49-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":49,"date":"2013-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/49#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-49-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_49.pdf#page=17","order":8,"title":"Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe (Aufbauhilfeverordnung  AufbhV)","law_date":"2013-08-16T00:00:00Z","page":3233,"pdf_page":17,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013              3233\nVerordnung\nüber die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“\n(Aufbauhilfeverordnung – AufbhV)\nVom 16. August 2013\nAuf Grund des § 2 Absatz 4 des Aufbauhilfefonds-              Schleswig-Holstein                      0,37 Prozent,\nErrichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401)           Hessen                                  0,31 Prozent,\nverordnet die Bundesregierung:\nMecklenburg-Vorpommern                  0,12 Prozent,\n§1                                   Rheinland-Pfalz                         0,07 Prozent.\nMittelverteilung                            In diesen Mitteln sind die Anteile der Länder an den\n(1) Die dem Fonds nach § 4 Absatz 1 des Aufbau-               Mitteln für die Erstattung von Soforthilfen nach § 2\nhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013                  Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungs-\n(BGBl. I S. 2401) zugewiesenen Mittel verteilen sich              gesetzes enthalten.\nnach folgenden Maßgaben:                                      3. Bis zu weitere 30 Prozent der nach Nummer 1 Satz 3\n1. Dem Bund stehen für Maßnahmen zur Wiederher-                   auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfal-\nstellung seiner Infrastruktur 1,5 Milliarden Euro zur        lenden Mittel können nach Herstellung des gegen-\nVerfügung. Dem Bund wird sein Anteil an den Kos-             seitigen Einvernehmens zwischen den vorgenannten\nten der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des            Ländern und dem Bund auch nach einem anderen\nAufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aus dem                 als dem in Nummer 2 festgelegten Schlüssel an die\nFonds erstattet. Die übrigen Mittel werden für Maß-          dort genannten Länder verteilt werden, wenn hier-\nnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfe-             durch der Verteilung der Gesamtschäden nach dem\nfonds-Errichtungsgesetzes auf die vom Hochwasser             Stand der auf Grundlage von § 2 erfolgten Scha-\nbetroffenen Länder nach den Schlüsseln in den                densermittlung Rechnung getragen wird.\nNummern 2 bis 4 verteilt.                                4. Die Verteilung des nach Durchführung des Verfah-\n2. 50 Prozent der Mittel nach Nummer 1 Satz 3 vertei-             rens zu Nummer 2 und 3 verbliebenen Restbetrages\nlen sich nach folgendem Schlüssel:                           der nach Nummer 1 Satz 3 auf die vom Hochwasser\nSachsen-Anhalt                          40,4 Prozent,        betroffenen Länder entfallenden Mittel wird entspre-\nchend der prozentualen Verteilung der nach § 2 er-\nSachsen                                 28,78 Prozent,       mittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser\nBayern                                  19,57 Prozent,       betroffenen Länder spätestens bis zum 1. März 2016\nThüringen                                6,76 Prozent,       in einer Bund-Länder-Vereinbarung festgelegt.\nBrandenburg                              1,38 Prozent,      (2) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder\nentfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maß-\nNiedersachsen                            1,14 Prozent,   nahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfe-\nBaden-Württemberg                        1,1 Prozent,    fonds-Errichtungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des","3234           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013\ngemäß § 5 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes           Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls\naufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan        berücksichtigungsfähig.\nwird für das Jahr 2013 als Anlage zu dieser Rechtsver-\nordnung festgestellt.                                                                    §3\nMittelverwendung\n§2\n(1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds im Rah-\nErmittlung der Schadenshöhe                     men seines Wirtschaftsplans obliegt die Entscheidung\n(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom         über die Verwendung der auf die vom Hochwasser be-\nHochwasser betroffenen Ländern erfolgt nach Maß-             troffenen Länder entfallenden Mittel den Ländern und\ngabe der in den nachfolgenden Absätzen geregelten            den beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). Der\neinheitlichen Maßstäbe.                                      Bund entscheidet über die Verwendung der Mittel zur\n(2) Berücksichtigt werden nur Schäden im Einzugs-         Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes.\ngebiet der Flussgebiete von Elbe und Donau ein-                 (2) Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen\nschließlich ihrer Nebenflüsse. Darüber hinaus sind           nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errich-\nSchäden in den Gebieten berücksichtigungsfähig, in           tungsgesetzes, mit Ausnahme der Maßnahmen zur\ndenen Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Auf-         Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt\nbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes geleistet wurden.          grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden\nVerwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und\n(3) Berücksichtigt werden nur hochwasserbedingte\nden in § 1 genannten Ländern voraus. Förderfähig sind\nSchäden, die durch das Hochwasser im Zeitraum vom\nbis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens\n18. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 entstanden sind.\nauch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen\nDarunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie\nAnlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktur-\nSchäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut,\neinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage\naufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwas-\noder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten\nser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hang-\noder beschädigten baulichen Anlage oder Infrastruktur-\nrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hoch-\neinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der\nwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch\nFunktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen,\nunmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatz-\nwenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen\nfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die\ndes vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Ver-\nwegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz\nmeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet\nvor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläu-\nsind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. Nä-\nfig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetre-\nheres kann im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung\nten sind.\nnach Satz 1 geregelt werden. Ausnahmen von Satz 1\n(4) Bei der Ermittlung des Schadens wird auf die          bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der\nWiederherstellungskosten oder die Ersatzbeschaffung          Finanzen. Die Voraussetzungen der Soforthilfen nach\nunter Einhaltung von baulichen und technischen Nor-          § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungs-\nmen abgestellt. Im Rahmen von Verwaltungsvereinba-           gesetzes sind abschließend in den dazu abgeschlosse-\nrungen können konkretere Regelungen getroffen wer-           nen Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund\nden.                                                         und den Ländern geregelt.\n(5) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der            (3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaß-\nSchadensermittlung berücksichtigt:                           nahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die\n1. Privathaushalte,                                          Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnah-\nmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Scha-\n2. gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,\ndensbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 3\n3. Land- und Forstwirtschaft,                                Satz 1 genannten Zeitraum sind förderfähig.\n4. andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1                (4) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grund-\nNummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgeset-          sätze zu gewähren:\nzes, wie Vereine und Stiftungen,\n1. Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle\n5. kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen, un-           Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, ande-\nabhängig von ihrer Trägerschaft,                             ren Einrichtungen sowie der als Körperschaften des\n6. Infrastruktur in Gemeinden und Infrastruktur weiterer         öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemein-\nKörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es            schaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent\nsich nicht um Infrastruktur eines Landes nach Num-           des entstandenen Schadens unter Beachtung des\nmer 7 oder des Bundes handelt,                               § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsge-\nsetzes gewährt werden. Für denselben Schaden\n7. Infrastruktur der Länder,                                     gewährte Soforthilfen sind anzurechnen. Die Aus-\n8. Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften               zahlung ist unter Rückforderungsvorbehalt insbe-\ndes öffentlichen Rechts anerkannt sind.                      sondere für den Fall zu stellen, dass Leistungen\n(6) Bei der Schadensermittlung werden Kosten für              durch Dritte erbracht werden und hierdurch eine\nMaßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder               Überkompensation des Schadens bewirkt wird. Zur\nwährend des Zeitraums nach Absatz 3 Satz 1 getroffen             Vermeidung von Härtefällen können in begründeten\nwurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hoch-              Einzelfällen andere Regelungen getroffen werden.\nwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hoch-            2. Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der In-\nwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der                frastruktur werden nach Maßgabe des Wirtschafts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013             3235\nplans und der auf seiner Basis durchzuführenden           kurz gefasste Darstellung über die Anzahl und Durch-\nBundes- oder Landesprogramme gewährt. Abwei-              führung der Programme und den ihnen zuzuordnenden\nchende Regelungen können in Verwaltungsvereinba-          Maßnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe der für\nrungen zwischen Bund und Ländern getroffen wer-           Programme und Maßnahmen zugewiesenen und ver-\nden.                                                      ausgabten Mittel des Fonds enthalten. Soweit einschlä-\n3. Schadenausgleichsansprüche gegenüber Dritten,              gige Prüfungsmitteilungen der jeweiligen obersten\ninsbesondere Versicherungen, können bei der Be-           Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind diese\nrechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für           ebenfalls mitzuteilen. Der Bericht wird allen Ländern\nMaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1               zur Verfügung gestellt.\ndes Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sowie\nzur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrich-              (5) Die zuständigen Bundesministerien, der Bundes-\ntungen der als Körperschaften des öffentlichen            rechnungshof oder deren Beauftragte können bei den\nRechts anerkannten Religionsgemeinschaften vor-           Dienststellen der Länder, die mit der Bewirtschaftung\nerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprü-       der Mittel des Fonds befasst sind, sowie bei allen sons-\nche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der           tigen Stellen, die die Länder bei der Weitergabe der\nbewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Ge-        Mittel eingeschaltet haben, die ordnungsgemäße Ver-\nschädigten realisiert werden können. In diesen            wendung der Mittel prüfen. Eine Prüfung durch den\nFällen sind die Ansprüche nach Einschätzung der           Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll ge-\nbewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewil-       meinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof im\nligten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfah-    Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen.\nren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine        Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber dem\ndann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung           Zuwendungsempfänger und ist im Zuwendungsbe-\nzu entscheiden.                                           scheid aufzunehmen.\n4. Der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädig-\n(6) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der\nten kann durch die Glaubhaftmachung mittels geeig-\nVerwaltungsverfahrensvorschriften die Bewilligung auf-\nneter Nachweise und Versicherung der Richtigkeit\nzuheben und bewilligte Mittel zugunsten des Fonds zu-\nder Angaben erbracht werden. Nachträgliche Über-\nrückzufordern, wenn festgestellt wird, dass sie zweck-\nprüfungen und Anforderungen von Nachweisen ins-\nwidrig verwendet wurden oder dass sie zum Ausgleich\nbesondere bei Schäden von großem Umfang sind\ndes Schadens nicht erforderlich waren. Entsprechen-\ndadurch nicht ausgeschlossen.\ndes gilt für die Hilfen, die der Bund oder ein Land im\nVorgriff auf das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz ge-\n§4\nleistet hat. Wenn von dritter Seite Leistungen zum Aus-\nZweckentsprechende                         gleich des Schadens erbracht worden sind und die\nMittelverwendung, Rückforderung                    Summe aus diesen Leistungen und den bewilligten\n(1) Die Länder sind für die bestimmungsgemäße Ver-         Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand zur Be-\nwendung der Mittel des Fonds verantwortlich, soweit           seitigung des entstandenen Hochwasserschadens\nnicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds finan-         übersteigt, sind diese in Höhe der Überkompensation\nzierten Programme und Maßnahmen die Verantwortung             ebenfalls zurückzufordern.\nträgt.\n(2) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehör-                                      §5\nden unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und\nProgramme zuständigen Bundesministerien oder die\nInanspruchnahme\nvon diesen beauftragten Stellen über die zweckent-\nund Rückzahlung von Mitteln\nsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der\nMittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht\n(1) Die Länder nehmen die ihnen zugeteilten Mittel\nwird allen Ländern zur Verfügung gestellt. Er enthält An-\nfür sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der\ngaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer\nAnsätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach\nVerteilung auf die jeweiligen Programme und Einzel-\nMaßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 1\nmaßnahmen. Weitere Details, einschließlich der Ver-\nbedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maß-\npflichtung zur Vorlage von Zwischenberichten, können\nnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfe-\nauch in den Verwaltungsvereinbarungen nach § 3 Ab-\nfonds-Errichtungsgesetzes in Anspruch.\nsatz 2 geregelt werden. Einschlägige Prüfungsmittei-\nlungen der Rechnungsprüfungsbehörden der Länder\nsind den zuständigen Bundesministerien mitzuteilen.              (2) Überzahlte oder nicht bedarfsgerecht in An-\nspruch genommene Mittel sind unverzüglich an den\n(3) Die zuständigen Bundesministerien können das           Fonds zurückzuzahlen. Erfolgt dies nicht, sind die\nAuskunftsbedürfnis präzisieren und weitergehende              Beträge vom Zeitpunkt der Überzahlung oder Inan-\nNachweise verlangen.                                          spruchnahme bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz\n(4) Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer ver-      zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite\nwaltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Ver-              des Bundes zur Deckung von Ausgaben bemisst. Der\nwendung der Mittel und nach Erstattung der Verwen-            Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen je-\ndungsberichte nach Absatz 2 die jeweils zuständigen           weils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbe-\nBundesministerien oder die von diesen beauftragten            hörden bekannt gegeben. Rückzahlungen fließen den\nStellen bis zum 31. Juli des Folgejahres in Form eines        jeweiligen Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des\nzusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll eine             Fonds zu.","3236          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013\n§6                                                             §8\nLiquidität des Fonds                                  EU-beihilferechtliche Genehmigung\nDie Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf              Soweit im Einzelfall eine beihilferechtliche Genehmi-\nseine Kosten sicherzustellen.                                gung erforderlich ist, wird diese unverzüglich durch den\njeweiligen Beihilfegeber eingeholt.\n§7                                                             §9\nFondsverwaltung                                                  Inkrafttreten\nDie Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesminis-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nterium der Finanzen.                                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. August 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013                 3237\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)\nWirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“\nSoll          Soll            Ist\nTitel\nZweckbestimmung                              2013          2012           2011\nFunktion\n1 000 €       1 000 €        1 000 €\nVorbemerkung\nIn Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines    zierung durch die Übernahme von Zinsen und\nSondervermögens „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfe-        Tilgungen. Dies erfolgt in den Jahren 2014 bis\nfonds-Errichtungsgesetz – AufbhG) vom 15. Juli     2019 durch eine Änderung der Umsatzsteuer-\n2013 (BGBl. I S. 2401) wird ein nationaler Fonds   verteilung zwischen Bund und Ländern und in\n„Aufbauhilfe“ als Sondervermögen des Bundes        den Jahren 2020 bis 2033 durch direkte Zahlun-\nerrichtet.                                         gen der Länder an den Bund. Weitere Mittel\nkommen aus dem EU-Solidaritätsfonds.\nDer Fonds dient der Leistung von Hilfen in den\nim Sommer 2013 vom Hochwasser betroffenen          Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AufbhG werden die\nLändern. Mit den Fondsmitteln werden Maßnah-       von Bund und Ländern geleisteten Soforthilfen,\nmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden          über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinba-\nund zum Wiederaufbau der zerstörten Infra-         rungen zwischen dem Bund und den Ländern\nstruktur finanziert. Sein Volumen beträgt 8 Mrd.   geschlossen wurden, aus den Mitteln des Fonds\nEuro. Die Länder beteiligen sich an der Finan-     erstattet.\nEinnahmen\nÜbrige Einnahmen\n231 01 Zuführungen des Bundes                                          8 000 000               –\n-813\n272 01 Zuschüsse von der Europäischen Union                                      –             –\n-813\nHaushaltsvermerk\nMehreinnahmen sind wegen bindender Vorgaben der EU\nzweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehraus-\ngaben bei folgenden Titeln: Kap. 6095.\nTitelgruppe 01\nTgr. 01 Infrastruktur des Bundes                                               (–)           (–)\n359 11 Entnahme aus Rücklage                                                     –             –\n-850\nHaushaltsvermerk\nMehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungs-\ngesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der\nMehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 01 Kap. 6095.\nTitelgruppe 02\nTgr. 02 Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern                       (–)           (–)\n359 21 Entnahme aus Rücklage                                                     –             –\n-850\nHaushaltsvermerk\nMehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungs-\ngesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der\nMehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 02 Kap. 6095.","3238           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013\nSoll      Soll         Ist\nTitel\nZweckbestimmung                              2013      2012        2011\nFunktion\n1 000 €   1 000 €     1 000 €\nAusgaben\nHaushaltsvermerk:\n1.   Mehrausgaben zu Nr. 2 und 3 der Erläuterungen dürfen\nbis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen\nbei folgenden Titeln geleistet werden: 272 01, 359 11\nund 359 21.\n2.   Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausga-\nben zu.\nErläuterungen:\nBezeichnung                     1 000 €\n1.  Zuführung des Bundes……………………………..            8 000 000\n2.  Zuschüsse der Europäischen Union……………...              -\n3.  Entnahmen aus Rücklagen………………………..                    -\nZusammen………………………………………………..                     8 000 000\nTitelgruppe 01\nTgr. 01 Infrastruktur des Bundes                                     (1 320 000)         (–)\nHaushaltsvermerk:\nDie Ausgaben der Tgr. 01 sind gegenseitig deckungsfähig.\n741 11 Aufwendungen für Bundesautobahnen                                 100 000           –\n-721\n741 12 Aufwendungen für Bundesstraßen                                    305 000           –\n-722\n741 13 Aufwendungen für Bundeswasserstraßen                               90 000           –\n-731\n741 14 Aufwendungen für Liegenschaften der Ressorts und sons-            100 000           –\n-813 tiges Vermögen des Bundes\n891 11 Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Besei-                725 000           –\n-742 tigung von Schäden am Bundesschienenwegenetz und für\ndas Bundeseisenbahnvermögen\n919 11 Zuführung an Rücklage                                                   –           –\n-850\nTitelgruppe 02\nTgr. 02 Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern             (6 680 000)         (–)\nHaushaltsvermerk:\nDie Ausgaben der Tgr. 02 sind gegenseitig deckungsfähig.\n611 21 Erstattung an den Bund                                            459 850           –\n-813\n612 21 Soforthilfen der Länder                                           369 742           –\n-813","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013   3239\nSoll      Soll       Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                2013      2012      2011\nFunktion\n1 000 €   1 000 €   1 000 €\nNoch zu Titel 612 21\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                         1 000 €\nSachsen-Anhalt…………………………………………..                         106 000\nSachsen……….………………………………………….                             116 500\nBayern…………………………………………………….                               75 392\nThüringen…………………………………………………                              28 000\nBrandenburg……………………………………………..                            12 000\nNiedersachsen…………………………………………...                          20 750\nBaden-Württemberg……………………………………..                          4 000\nSchleswig-Holstein………………………………………                          2 000\nHessen……………………………………………………                                 4 000\nMecklenburg-Vorpommern……………………………..                            -\nRheinland-Pfalz………………………………………….                           1 100\nZusammen.………………………………………………                              369 742\n697 21 Programm zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unter-               527 468         –\n-813 nehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger\nFreier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                         1 000 €\nSachsen-Anhalt…………………………………………..                         200 000\nSachsen……….………………………………………….                              92 651\nBayern…………………………………………………….                              180 000\nThüringen…………………………………………………                              49 533\nBrandenburg……………………………………………..                                 -\nNiedersachsen…………………………………………...                             500\nBaden-Württemberg……………………………………..                          2 700\nSchleswig-Holstein………………………………………                          1 200\nHessen……………………………………………………                                   806\nMecklenburg-Vorpommern……………………………..                           28\nRheinland-Pfalz………………………………………….                              50\nZusammen.………………………………………………                              527 468\n697 22 Programm zur Unterstützung der vom Hochwasser betrof-                 401 604         –\n-813 fenen Land- und Forstwirtschaft sowie zum Schadensaus-\ngleich in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von\nGemeinden\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                         1 000 €\nSachsen-Anhalt…………………………………………..                         200 000\nSachsen……….………………………………………….                             106 043\nBayern…………………………………………………….                               60 000\nThüringen…………………………………………………                              11 069\nBrandenburg……………………………………………..                             7 065\nNiedersachsen…………………………………………...                           8 984\nBaden-Württemberg……………………………………..                          4 140\nSchleswig-Holstein………………………………………                             80\nHessen……………………………………………………                                     -","3240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013\nSoll      Soll       Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                2013      2012      2011\nFunktion\n1 000 €   1 000 €   1 000 €\nNoch zu Titel 697 22\nMecklenburg-Vorpommern……………………………..                        3 446\nRheinland-Pfalz………………………………………….                             777\nZusammen.………………………………………………                              401 604\n698 21 Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener                 587 494         –\n-813 privater Haushalte und Wohnungsunternehmen\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                         1 000 €\nSachsen-Anhalt…………………………………………..                         200 000\nSachsen……….………………………………………….                             151 434\nBayern…………………………………………………….                              190 000\nThüringen…………………………………………………                              33 036\nBrandenburg……………………………………………..                               847\nNiedersachsen…………………………………………...                           1 250\nBaden-Württemberg……………………………………..                          4 877\nSchleswig-Holstein………………………………………                          6 000\nHessen……………………………………………………                                     -\nMecklenburg-Vorpommern……………………………..                            -\nRheinland-Pfalz………………………………………….                              50\nZusammen.………………………………………………                              587 494\n698 22 Programm zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrich-              62 761         –\n-813 tungen und Kulturdenkmälern unabhängig von der Träger-\nschaft\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                         1 000 €\nSachsen-Anhalt…………………………………………..                          40 000\nSachsen……….………………………………………….                              14 559\nBayern…………………………………………………….                                2 500\nThüringen…………………………………………………                               4 784\nBrandenburg……………………………………………..                                10\nNiedersachsen…………………………………………...                              50\nBaden-Württemberg……………………………………..                            455\nSchleswig-Holstein………………………………………                            390\nHessen……………………………………………………                                     -\nMecklenburg-Vorpommern……………………………..                           13\nRheinland-Pfalz………………………………………….                               -\nZusammen.………………………………………………                               62 761\n698 23 Programm zur Schadensbeseitigung bei Forschungseinrich-                 2 250         –\n-813 tungen unabhängig von der Trägerschaft\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                         1 000 €\nSachsen-Anhalt…………………………………………..                           2 000\nSachsen……….………………………………………….                                   -\nBayern…………………………………………………….                                  250\nThüringen…………………………………………………                                   -","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013   3241\nSoll      Soll       Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                2013      2012      2011\nFunktion\n1 000 €   1 000 €   1 000 €\nNoch zu Titel 698 23\nBrandenburg……………………………………………..                                 -\nNiedersachsen…………………………………………...                               -\nBaden-Württemberg……………………………………..                              -\nSchleswig-Holstein………………………………………                              -\nHessen……………………………………………………                                     -\nMecklenburg-Vorpommern……………………………..                            -\nRheinland-Pfalz………………………………………….                               -\nZusammen.………………………………………………                                2 250\n882 21 Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den               785 252         –\n-813 Gemeinden\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                         1 000 €\nSachsen-Anhalt…………………………………………..                         408 470\nSachsen……….………………………………………….                             250 080\nBayern…………………………………………………….                               35 000\nThüringen…………………………………………………                              60 430\nBrandenburg……………………………………………..                            12 462\nNiedersachsen…………………………………………...                           3 600\nBaden-Württemberg……………………………………..                         12 452\nSchleswig-Holstein………………………………………                          1 837\nHessen……………………………………………………                                   806\nMecklenburg-Vorpommern……………………………..                          115\nRheinland-Pfalz………………………………………….                               -\nZusammen.………………………………………………                              785 252\n882 22 Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der                  373 504         –\n-813 Länder\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                         1 000 €\nSachsen-Anhalt…………………………………………..                         100 000\nSachsen……….………………………………………….                             163 813\nBayern…………………………………………………….                               65 500\nThüringen…………………………………………………                              23 388\nBrandenburg……………………………………………..                            10 535\nNiedersachsen…………………………………………...                             321\nBaden-Württemberg……………………………………..                          5 587\nSchleswig-Holstein………………………………………                              -\nHessen……………………………………………………                                 4 029\nMecklenburg-Vorpommern……………………………..                          131\nRheinland-Pfalz………………………………………….                             200\nZusammen.………………………………………………                              373 504\n893 21 Reserve zur Aufteilung nach weiterer Schadensbewertung              3 110 075         –\n-813\n919 21 Zuführung an Rücklage                                                       –         –\n-850","3242           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013\nSoll        Soll        Ist\nTitel\nZweckbestimmung                           2013        2012       2011\nFunktion\n1 000 €     1 000 €    1 000 €\nAbschluss der Anlage\nEinnahmen\nSteuern und steuerähnliche Abgaben…………………………                      –           –\nVerwaltungseinnahmen…………………………………………                              –           –\nÜbrige Einnahmen……………………………………………….                       8 000 000           –\nGesamteinnahmen………………………………………………                         8 000 000           –\nAusgaben\nPersonalausgaben………………………………………………                                –           –\nSächliche Verwaltungsausgaben………………………………                         –           –\nMilitärische Beschaffungen, Anlagen usw. …………………..                –           –\nSchuldendienst…………………………………………………..                               –           –\nZuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)………….       2 411 169           –\nAusgaben für Investitionen……………………………………..                5 588 831           –\nBesondere Finanzierungsausgaben…………………………..                       –           –\nGesamtausgaben………………………………………………..                        8 000 000           –"]}