{"id":"bgbl1-2013-49-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":49,"date":"2013-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/49#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_49.pdf#page=15","order":7,"title":"Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung","law_date":"2013-08-14T00:00:00Z","page":3231,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013                3231\nVerordnung\nzur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe,\ndie Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichts-\npflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung\nVom 14. August 2013\nAuf Grund des § 17 Buchstabe a des Umweltstatis-             b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ntikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) und               „2. die unter eine der in den Nummern 19.4\ndes § 21 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 1 und 2,                      bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die\ndabei § 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-                      Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, des Gesetzes über                   Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angege-\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der                    benen Größenwerte für die Verpflichtung zur\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),                    Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls\nvon denen Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6                      zu erreichen und die mit einem Überdruck von\nNummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Ge-                         mehr als 1 Bar betrieben werden.“\nsetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neu gefasst,\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 2a durch Artikel 6 Nummer 3           2. § 4a wird wie folgt geändert:\nBuchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom                 a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie\n8. April 2013 (BGBl. I S. 734) eingefügt und Absatz 4               folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 3 durch Artikel 11 Nummer 3 des Ge-                   „Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung\nsetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) neu                    einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2\ngefasst wurde, verordnet die Bundesregierung, zu                    Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beabsichtigt, hat“.\n§ 21 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 1 und 2, dabei\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Er-\n§ 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4\nrichtung“ die Wörter „oder wesentlichen Ände-\nSatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, des Gesetzes über die\nrung“ eingefügt.\nUmweltverträglichkeitsprüfung nach Anhörung der be-\nteiligten Kreise:                                            3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem\nArtikel 1                                  Wort „Änderung“ die Wörter „oder nach einer\nnach § 4a Absatz 1 anzeigebedürftigen wesent-\nVerordnung\nlichen Änderung“ eingefügt.\nzur Entlastung der nichtöffentlichen\nBetriebe, die Wasser gewinnen sowie                    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nWasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von                      „(3) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der\nBerichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz                  Prüfungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine\nIn die Erhebung nach § 8 des Umweltstatistikgeset-               Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber\nzes werden nichtöffentliche Betriebe, die Wasser ge-                und der zuständigen Behörde bei gefährlichen\nwinnen, sowie nichtöffentliche Betriebe, die Wasser                 Mängeln unverzüglich, sonst innerhalb von acht\noder Abwasser in Gewässer einleiten, nur einbezogen,                Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzu-\nsoweit die gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder                 legen. Die zuständige Behörde kann bei der Prüf-\nAbwassermenge jeweils mindestens 2 000 Kubikmeter                   stelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfproto-\npro Jahr beträgt.                                                   kolle Einsicht nehmen. Die Prüfstelle hat die bei\nihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen\nZeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Der\nArtikel 2                                  Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Ver-\nÄnderung der                                   langen betriebliche Unterlagen zur Rohrfernlei-\nRohrfernleitungsverordnung                            tungsanlage vorzulegen.“\nDie Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September          4. In § 6 Absatz 6 wird die Angabe „31. Dezember\n2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 14      2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“ er-\ndes Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)             setzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                            „§ 8a\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden                                  Überwachung\ndie Wörter „verflüssigte oder gasförmige“ gestri-           (1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen\nchen.                                                    Behörde sind im Rahmen der Überwachung befugt,","3232          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013\n1. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzu-                 Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nnehmen,                                                     prüfung und dieser Verordnung übertragenen Aufga-\n2. während der Betriebszeit Betriebsräume sowie                 ben erforderlich ist. Für die zur Auskunft verpflich-\nunmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrund-            tete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung ent-\nstücke zu betreten,                                         sprechend.\n3. bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Ge-               (3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1\nfahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung          und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten\nWohnräume und außerhalb der Betriebszeit                    gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in\nBetriebsräume sowie unmittelbar zugehörige                  Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1\nbefriedete Betriebsgrundstücke zu betreten und              der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit\ndie Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchfüh-\n4. jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke,\nrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat\ndie nicht unmittelbar zugehörige befriedete Be-\nsowie eines damit zusammenhängenden Besteue-\ntriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3\nrungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein\nsind.\nzwingendes öffentliches Interesse besteht, oder so-\nDas Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung                weit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur\n(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch              Auskunft verpflichteten Person oder der für sie täti-\nSatz 1 Nummer 3 eingeschränkt.                                  gen Personen handelt.“\n(2) Anlagenbetreiber, ihre Beschäftigten sowie Ei-        6. In § 10 Absatz 1 Nummer 4b werden nach dem Wort\ngentümer und Besitzer von Grundstücken, über die                „Errichtung“ die Wörter „oder wesentlichen Ände-\nRohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zu-                rung“ eingefügt.\nständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu ertei-\nlen, Unterlagen vorzulegen und technische Ermitt-                                     Artikel 3\nlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 zu ermöglichen sowie dafür Arbeitskräfte und                                  Inkrafttreten\ntechnische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, so-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nweit dies zur Durchführung der der Behörde nach              2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. August 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}