{"id":"bgbl1-2013-49-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":49,"date":"2013-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/49#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_49.pdf#page=11","order":4,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013  19. KOV-AnpV 2013)","law_date":"2013-08-14T00:00:00Z","page":3227,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013           3227\nNeunzehnte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages und\nvon Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 – 19. KOV-AnpV 2013)\nVom 14. August 2013\nAuf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-              b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Ab-                    „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-\nsatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b                folgen von 100, die durch die anerkannten Schä-\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904)                digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich\nund dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Geset-              betroffen sind, erhalten eine monatliche\nzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert wor-               Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\nden ist, verordnet die Bundesregierung:                             Stufen gewährt wird:\nArtikel 1                                  Stufe I                 77 Euro,\nÄnderung des                                   Stufe II               159 Euro,\nBundesversorgungsgesetzes\nStufe III              237 Euro,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                 Stufe IV               317 Euro,\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom               Stufe V                395 Euro,\n15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                 Stufe VI               476 Euro.“\n1. In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,902“ durch die          3. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „1,907“ ersetzt.\n„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\n2. § 31 wird wie folgt geändert:                                bei einem Grad der Schädigungsfolgen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          von 50 oder 60            410 Euro,\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche\nvon 70 oder 80            496 Euro,\nGrundrente bei einem Grad der Schädigungs-\nfolgen                                                    von 90                    596 Euro,\nvon 30                  in Höhe von 127 Euro,             von 100                   668 Euro.“\nvon 40                  in Höhe von 174 Euro,          4. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-\nvon 50                  in Höhe von 234 Euro,             gabe „28 539“ durch die Angabe „28 967“ ersetzt.\n5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon 60                  in Höhe von 296 Euro,\na) In Satz 1 wird die Angabe „281“ durch die An-\nvon 70                  in Höhe von 410 Euro,                gabe „282“ ersetzt.\nvon 80                  in Höhe von 496 Euro,             b) In Satz 4 wird die Angabe „481, 683, 876, 1 139\noder 1 400“ durch die Angabe „482, 685, 878,\nvon 90                  in Höhe von 596 Euro,\n1 142 oder 1 404“ ersetzt.\nvon 100                 in Höhe von 668 Euro.          6. § 36 wird wie folgt geändert:\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-              a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 609“\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,               durch die Angabe „1 613“ und die Angabe „806“\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen                         durch die Angabe „808“ ersetzt.\nvon 50 und 60           um 26 Euro,                       b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 609“ durch die\nAngabe „1 613“ ersetzt.\nvon 70 und 80           um 32 Euro,\n7. In § 40 wird die Angabe „400“ durch die Angabe\nvon mindestens 90       um 39 Euro.“                      „401“ ersetzt.","3228          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013\n8. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „442“ durch die             b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „307“ durch\nAngabe „443“ ersetzt.                                            die Angabe „308“ und die Angabe „222“ durch\n9. In § 46 wird die Angabe „210“ durch die Angabe                   die Angabe „223“ ersetzt.\n„211“ ersetzt.                                           12. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 609“ durch die\n10. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „198“ durch die             Angabe „1 613“ und die Angabe „806“ durch die\nAngabe „199“ und die Angabe „275“ durch die An-              Angabe „808“ ersetzt.\ngabe „276“ ersetzt.\nArtikel 2\n11. § 51 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „542“ durch die An-                            Inkrafttreten\ngabe „543“ und die Angabe „378“ durch die An-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013\ngabe „379“ ersetzt.                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. August 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}