{"id":"bgbl1-2013-49-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":49,"date":"2013-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/49#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_49.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014","law_date":"2013-08-14T00:00:00Z","page":3225,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013           3225\nVerordnung\nüber eine statistische Erhebung zur Arbeitsmarktsituation\nvon Zuwanderern sowie ihren Nachkommen für das Jahr 2014\nVom 14. August 2013\nAuf Grund des § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikge-         1. für Personen, deren Vater oder Mutter nicht im\nsetzes, der durch Artikel 3 Absatz 18 Nummer 1 des             selben Haushalt leben wie sie selbst:\nGesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) ge-\nhöchster Schulabschluss an allgemein bildenden\nändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nSchulen sowie höchster beruflicher Ausbildungsab-\nschluss und höchster Hochschulabschluss des nicht\n§1                                   im Haushalt lebenden Elternteils;\nZweck, Art und Umfang der Erhebung                   2. für Personen, deren Vater oder Mutter 1960 oder\n(1) Zur detaillierten Analyse von Migrations- und            später auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik\nArbeitsmarktintegrationsprozessen in Deutschland und           Deutschland zugezogen sind und nicht im selben\nzur Überprüfung der Fortschritte der im Rahmen des             Haushalt leben wie sie selbst:\n„Nationalen Aktionsplans Integration“ entwickelten             Geburtsland des Vaters; Geburtsland der Mutter;\nMaßnahmen wird für das Jahr 2014 eine Erhebung als\n3. für alle Personen im Alter zwischen 15 und 64 Jah-\nBundesstatistik durchgeführt.\nren:\n(2) Die Erhebung wird im Rahmen des Mikrozensus              Arbeitserfahrung im Ausland von einer Dauer von\nunter Verwendung gemeinsamer Erhebungsunterlagen               mindestens sechs Monaten innerhalb der letzten\ndurchgeführt und gemeinsam ausgewertet. Sie wird als           zehn Jahre; Staat, in dem im Ausland gearbeitet\nUnterstichprobe bei 10 Prozent der Erhebungseinheiten          wurde;\ndurchgeführt, die nach § 2 des Mikrozensusgesetzes\n2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das zuletzt       4. für Personen, die nicht in Deutschland geboren wur-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012             den und 1960 oder später auf das heutige Gebiet\n(BGBl. I S. 2578) geändert worden ist, ausgewählt              der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind:\nworden sind.                                                   Hauptgrund für die Zuwanderung; Zusage einer\nBeschäftigung vor Zuzug; Selbsteinschätzung der\n§2                                   Deutschkenntnisse; Teilnahme an Deutschkursen;\nErhebungseinheiten                         5. für Erwerbstätige:\nErhebungseinheiten sind Personen im Alter zwischen           Angemessenheit der erworbenen Qualifikationen für\n15 und 64 Jahren und Haushalte.                                die gegenwärtig ausgeübte Erwerbstätigkeit;\n6. für Personen, die nicht in Deutschland geboren wur-\n§3                                   den und 1960 oder später auf das heutige Gebiet\nder Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind\nErhebungsmerkmale\noder deren Vater oder Mutter nicht in Deutschland\nErhebungsmerkmale sind                                       geboren wurde und 1960 oder später auf das heu-","3226           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013\ntige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuge-                                          §5\nzogen sind:                                                                        Anwendung von\nGründe, die gegebenenfalls das Finden einer qualifi-               Vorschriften des Mikrozensusgesetzes 2005\nkationsadäquaten Erwerbstätigkeit behindert haben;               Für die Festlegung der Stichproben, die Hilfsmerk-\n7. für abhängig Beschäftigte, die ihre gegenwärtige Er-          male, den Einsatz von Erhebungsbeauftragten sowie\nwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren gefunden            für die Trennung und Löschung von Erhebungs- und\nhaben:                                                        Hilfsmerkmalen gelten die §§ 2, 5, 6 und 8 des Mikro-\nSuchmethode, die zum Finden der gegenwärtigen                 zensusgesetzes 2005.\nTätigkeit geführt hat.\n§6\n§4                                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuskunftserteilung                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und\nDie Erteilung der Auskunft ist freiwillig.                    am 31. Dezember 2015 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. August 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}