{"id":"bgbl1-2013-49-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":49,"date":"2013-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/49#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_49.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes","law_date":"2013-08-14T00:00:00Z","page":3221,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013               3221\nVerordnung\nzur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes\nund des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes\nVom 14. August 2013\nEs verordnet                                                  ordnung (EG) Nr. 859/2009 (ABl. L 247 vom\n– auf Grund des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2             19.9.2009, S. 3) geändert worden ist;\nNummer 1 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-          4. Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltge-\nGesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), der           rät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschalt-\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b            geräte und Leuchten zu ihrem Betrieb im Sinne\ndes Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I                   der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission\nS. 2224) geändert worden ist, die Bundesregierung             vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richt-\nsowie                                                         linie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates im Hinblick auf die Festlegung von\n– auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3\nAnforderungen an die umweltgerechte Gestaltung\nNummer 2 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 1\nvon Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vor-\ndes Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom\nschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie\n10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) das Bundesminis-\nVorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb\nterium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-\nund zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des\nmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nEuropäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76\nSoziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nvom 24.3.2009, S. 17), die durch die Verordnung\nschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundes-\n(EU) Nr. 347/2010 (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20)\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\ngeändert worden ist;\nArtikel 1                            5. externe Netzteile im Sinne der Verordnung (EG)\nNr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009\nVerordnung                                zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des\nzur Durchführung des                            Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-\nGesetzes über die umweltgerechte                       blick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforde-\nGestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte                 rungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile\n(EVPG-Verordnung – EVPGV)                           bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im\nBetrieb (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3);\n§1                                6. Fernsehgeräte im Sinne der Verordnung (EG)\nNr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009\nAnwendungsbereich\nzur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des\nDiese Verordnung gilt für                                     Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-\n1. elektrische und elektronische Haushalts- und Büro-          blick auf die Festlegung von Anforderungen an die\ngeräte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008           umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten\nder Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durch-             (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42);\nführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europä-            7. Elektromotoren im Sinne der Verordnung (EG)\nischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf             Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009\ndie Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an               zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des\nden Stromverbrauch elektrischer und elektroni-              Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-\nscher Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts-           blick auf die Festlegung von Anforderungen an die\nund im Aus-Zustand (ABl. L 339 vom 18.12.2008,              umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren\nS. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EG)               (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26);\nNr. 642/2009 (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42)\n8. externe Nassläufer-Umwälzpumpen und in Pro-\ngeändert worden ist;\ndukte integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen im\n2. einfache Set-Top-Boxen im Sinne der Verordnung              Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kom-\n(EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar             mission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der\n2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG             Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parla-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates im                ments und des Rates im Hinblick auf die Fest-\nHinblick auf die Festlegung von Anforderungen an            legung von Anforderungen an die umweltgerechte\ndie umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen             Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen\n(ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8);                             und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälz-\n3. Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht im Sinne            pumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35), die\nder Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission             durch die Verordnung (EU) Nr. 622/2012 (ABl.\nvom 18. März 2009 zur Durchführung der Richt-               L 180 vom 12.7.2012, S. 4) geändert worden ist;\nlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments             9. netzbetriebene Haushaltskühlgeräte im Sinne der\nund des Rates im Hinblick auf die Festlegung von            Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission\nAnforderungen an die umweltgerechte Gestaltung              vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie\nvon Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht                 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des\n(ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3), die durch die Ver-         Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforde-","3222           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013\nrungen an die umweltgerechte Gestaltung von                    und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom\nHaushaltskühlgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009,                14.12.2012, S. 1).\nS. 53);\n10. Haushaltswaschmaschinen im Sinne der Verord-                                         §2\nnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom                                   Voraussetzungen\n10. November 2010 zur Durchführung der Richt-                            für das Inverkehrbringen\nlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments                          oder die Inbetriebnahme von\nund des Rates im Hinblick auf die Festlegung von                 energieverbrauchsrelevanten Produkten\nAnforderungen an die umweltgerechte Gestaltung\nvon Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom                  (1) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur\n11.11.2010, S. 21);                                      darf ein elektrisches und elektronisches Haushalts- und\nBürogerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008\n11. netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler im Sinne          nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Ver-\nder Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission         kehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es\nvom 10. November 2010 zur Durchführung der\nden in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1,\nRichtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parla-           2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 festgeleg-\nments und des Rates im Hinblick auf die Fest-            ten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestal-\nlegung von Anforderungen an die umweltgerechte\ntung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraus-\nGestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. L 293      setzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbe-\nvom 11.11.2010, S. 31);                                  triebnahme entspricht.\n12. Ventilatoren im Sinne der Verordnung (EU)\n(2) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur\nNr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011\ndarf eine einfache Set-Top-Box im Sinne der Verord-\nzur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des\nnung (EG) Nr. 107/2009 nur in Verkehr bringen oder,\nEuropäischen Parlaments und des Rates im Hin-\nsofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur\nblick auf die Festlegung von Anforderungen an die\nin Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Verbin-\numweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die\ndung mit Anhang I Nummer 1 bis 4, 6 und 7 der Ver-\ndurch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleis-\nordnung (EG) Nr. 107/2009 festgelegten Anforderungen\ntung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben wer-\nan ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anfor-\nden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8);\nderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr In-\n13. netzbetriebene Raumklimageräte und Komfortven-           verkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht.\ntilatoren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 206/2012\nder Kommission vom 6. März 2012 zur Durchfüh-                (3) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur\nrung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen         darf eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht im\nParlaments und des Rates im Hinblick auf die Fest-       Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 nur in Verkehr\nlegung von Anforderungen an die umweltgerechte           bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht\nGestaltung von Raumklimageräten und Komfort-             wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3\nventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7);            Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang II der\nVerordnung (EG) Nr. 244/2009 festgelegten Anforderun-\n14. Kreiselpumpen zum Pumpen von sauberem Wasser             gen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-\nim Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der            Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr\nKommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung            Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht.\nder Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates im Hinblick auf die Fest-              (4) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur\nlegung von Anforderungen an die umweltgerechte           darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EG)\nGestaltung von Wasserpumpen (ABl. L 165 vom              Nr. 245/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie\n26.6.2012, S. 28);                                       noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb\nnehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Verbindung mit\n15. Haushaltswäschetrockner im Sinne der Verordnung\nAnhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 festgeleg-\n(EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober\nten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung\n2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG\n(Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Vorausset-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates im\nzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen:\nHinblick auf die Festlegung von Anforderungen an\ndie umweltgerechte Gestaltung von Haushalts-             1. Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät,\nwäschetrocknern (ABl. L 278 vom 12.10.2012, S. 1);       2. Hochdruckentladungslampen,\n16. Lampen mit gebündeltem Licht, Leuchtdioden-\n3. Vorschaltgeräte und Leuchten zum Betrieb der Lam-\nLampen (LED-Lampen) und Geräte, die für die In-\npen nach den Nummern 1 und 2.\nstallation zwischen dem Netz und den Lampen aus-\ngelegt sind, einschließlich Betriebsgeräten für Lam-         (5) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur\npen, Steuergeräten und Leuchten (mit Ausnahme            darf ein externes Netzteil im Sinne der Verordnung (EG)\nvon Vorschaltgeräten und Leuchten für Leucht-            Nr. 278/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen\nstofflampen und Hochdruckentladungslampen), im           oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde,\nSinne der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der              nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 in Ver-\nKommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchfüh-           bindung mit Anhang I Nummer 1 und 3 der Verordnung\nrung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen         (EG) Nr. 278/2009 festgelegten Anforderungen an seine\nParlaments und des Rates im Hinblick auf die             umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen)\nAnforderungen an die umweltgerechte Gestaltung           und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbrin-\nvon Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen             gen oder seine Inbetriebnahme entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013            3223\n(6) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur         (12) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur\ndarf ein Fernsehgerät im Sinne der Verordnung (EG)          darf einen Ventilator im Sinne der Verordnung (EU)\nNr. 642/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen          Nr. 327/2011 nur in Verkehr bringen oder, sofern er\noder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde,       noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb\nnur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3             nehmen, wenn er den in Artikel 3 Absatz 1, 3 und 5,\nSatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG)       jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3,\nNr. 642/2009 festgelegten Anforderungen an seine            der Verordnung (EG) Nr. 327/2011 festgelegten An-\numweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen)         forderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Öko-\nund sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbrin-       design-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzun-\ngen oder seine Inbetriebnahme entspricht.                   gen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetrieb-\nnahme entspricht.\n(7) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur\ndarf einen Elektromotor im Sinne der Verordnung (EG)           (13) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur\nNr. 640/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen          darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EU)\noder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde,       Nr. 206/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie\nnur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 Satz 1      noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb\nund 3, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 1          nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Absatz 1 in Verbin-\nund 2, der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 festgelegten        dung mit Anhang I Nummer 2 und 3 der Verordnung\nAnforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung            (EG) Nr. 206/2012 festgelegten Anforderungen an ihre\n(Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Vorausset-          umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderun-\nzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetrieb-      gen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehr-\nnahme entspricht.                                           bringen entsprechen:\n(8) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur      1. netzbetriebene Raumklimageräte,\ndarf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EG)         2. Komfortventilatoren.\nNr. 641/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie\nnoch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb          (14) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur\nnehmen, wenn sie den in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung      darf eine Kreiselpumpe zum Pumpen von sauberem\nmit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 fest-         Wasser im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012\ngelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Ge-           nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in\nstaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Vo-        Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn\nraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen:         sie den in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II\nder Verordnung (EG) Nr. 547/2012 festgelegten Anfor-\n1. externe Nassläufer-Umwälzpumpen,                         derungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Öko-\ndesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzun-\n2. in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen.\ngen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme\n(9) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur      entspricht.\ndarf ein netzbetriebenes Haushaltskühlgerät im Sinne           (15) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur\nder Verordnung (EG) Nr. 643/2009 nur in Verkehr bringen     darf einen Haushaltswäschetrockner im Sinne der Ver-\noder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur   ordnung (EU) Nr. 932/2012 nur in Verkehr bringen oder,\nin Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 in Verbin-      sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in\ndung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 643/2009         Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 Satz 1 und 2,\nfestgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte          jeweils in Verbindung mit Anhang I, der Verordnung (EG)\nGestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen          Nr. 932/2012 festgelegten Anforderungen an seine um-\nVoraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine        weltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und\nInbetriebnahme entspricht.                                  sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen\n(10) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur     oder seine Inbetriebnahme entspricht.\ndarf eine Haushaltswaschmaschine im Sinne der Ver-             (16) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur\nordnung (EU) Nr. 1015/2010 nur in Verkehr bringen           darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EU)\noder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde,      Nr. 1194/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie\nnur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Ver-    noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb\nbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1015/2010      nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Absatz 1 Satz 1\nfestgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte           in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG)\nGestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen          Nr. 1194/2012 festgelegten Anforderungen an ihre um-\nVoraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre In-      weltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und\nbetriebnahme entspricht.                                    sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen ent-\nsprechen:\n(11) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur\ndarf einen netzbetriebenen Haushaltsgeschirrspüler im       1. Lampen mit gebündeltem Licht,\nSinne der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 nur in Verkehr\n2. Leuchtdioden-Lampen (LED-Lampen),\nbringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht\nwurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3      3. für die Installation zwischen dem Netz und den Lam-\nin Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG)                  pen nach den Nummern 1 und 2 ausgelegte Geräte,\nNr. 1016/2010 festgelegten Anforderungen an seine               einschließlich Betriebsgeräten für Lampen, Steuer-\numweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderun-                geräten und Leuchten (mit Ausnahme von Vorschalt-\ngen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehr-          geräten und Leuchten für Leuchtstofflampen und\nbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht.                   Hochdruckentladungslampen).","3224            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013\n§3                                         a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nOrdnungswidrigkeiten                                    Semikolon ersetzt.\nb) Es werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:\nOrdnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 1 Num-\nmer 5 Buchstabe a des Energieverbrauchsrelevante-                         „6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der\nProdukte-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                           Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung\nlässig entgegen § 2 ein dort genanntes energiever-                              der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen\nbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Be-                         Parlaments und des Rates im Hinblick auf\ntrieb nimmt.                                                                    die Kennzeichnung von Haushaltswäsche-\ntrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch\nArtikel 2                                              (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1, L 124 vom\n11.5.2012, S. 56);\nÄnderung der Energie-\n7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der\nverbrauchskennzeichnungsverordnung                                      Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung\nDie Anlage 2 der Energieverbrauchskennzeichnungs-                           der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen\nverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die                          Parlaments und des Rates im Hinblick auf die\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012                           Energieverbrauchskennzeichnung von elektri-\n(BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt                           schen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom\ngeändert:                                                                       26.9.2012, S. 1).“\n1. In der Überschrift „1. Kennzeichnungspflicht für                 4. In Abschnitt 2 wird die Angabe „Nummer 1“ durch\nenergieverbrauchsrelevante Produkte“ wird die An-                  die Angabe „Abschnitt 1“ ersetzt.\ngabe „1.“ durch die Angabe „Abschnitt 1:“ ersetzt.\n2. In der Überschrift „2. Beginn der Kennzeichnungs-                                          Artikel 3\npflicht“ wird die Angabe „2.“ durch die Angabe „Ab-                                     Inkrafttreten\nschnitt 2:“ ersetzt.                                               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n3. Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. August 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}