{"id":"bgbl1-2013-48-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":48,"date":"2013-08-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_48.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes","law_date":"2013-08-07T00:00:00Z","page":3154,"pdf_page":2,"num_pages":58,"content":["3154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\nGesetz\nzur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes\nVom 7. August 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Ge-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                           bühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten\nBehörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bun-\nArtikel 1                             des, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es gilt\njedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche\nGesetz                                Leistungen\nüber Gebühren                            1. in Verfahren nach der Abgabenordnung,\nund Auslagen des Bundes\n2. in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und der\n(Bundesgebührengesetz – BGebG)\nPostbeamtenkrankenkasse,\nInhaltsübersicht                           3. der Bundesbehörden der Justiz- und Gerichtsver-\n§  1  Gebührenerhebung                                             waltung sowie des Deutschen Patent- und Marken-\n§  2  Anwendungsbereich                                            amtes, des Bundeskartellamtes und der Bundes-\n§  3  Begriffsbestimmungen                                         netzagentur, soweit sie als Regulierungsbehörde im\n§  4  Entstehung der Gebührenschuld                                Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes auftritt,\n§  5  Gebührengläubiger                                        4. der Bundespolizei,\n§  6  Gebührenschuldner\n5. der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Akademie\n§  7  Sachliche Gebührenfreiheit\nder Künste, der Deutschen Nationalbibliothek, der\n§  8  Persönliche Gebührenfreiheit\nStiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Stif-\n§  9  Grundlagen der Gebührenbemessung\ntung Jüdisches Museum Berlin, der Stiftung Reichs-\n§ 10  Gebühren in besonderen Fällen\npräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, der Stiftung\n§ 11  Gebührenarten\nBundespräsident-Theodor-Heuss-Haus, der Stiftung\n§ 12  Auslagen                                                     Bundeskanzler-Adenauer-Haus und der Museums-\n§ 13  Gebührenfestsetzung                                          stiftung Post und Telekommunikation,\n§ 14  Fälligkeit\n§ 15  Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung\n6. des Deutschen Weinfonds und in Verfahren nach der\nVerordnung über den Klärschlamm-Entschädi-\n§ 16  Säumniszuschlag\ngungsfonds,\n§ 17  Stundung, Niederschlagung und Erlass\n§ 18  Zahlungsverjährung                                       7. nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patent-\n§ 19  Unterbrechung der Zahlungsverjährung                         anwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirt-\n§ 20  Rechtsbehelf                                                 schaftsprüferordnung und dem Steuerberatungsge-\n§ 21  Erstattung                                                   setz sowie\n§ 22  Gebührenverordnungen                                     8. nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Fernstra-\n§ 23  Übergangsregelung                                            ßenbauprivatfinanzierungsgesetz, dem Bundesfern-\n§ 24  Außerkrafttreten                                             straßenmautgesetz und dem Mautsystemgesetz.\n(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit\n§1                                das Recht der Europäischen Union die Erhebung von\nGebührenerhebung                           Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen\nausschließt.\nDer Gebührengläubiger erhebt für individuell zure-\nchenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuld-                                        §3\nner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Ge-\nsetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Ab-                               Begriffsbestimmungen\nsatz 3 und 4.                                                     (1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nsind\n§2                                1. in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte\nAnwendungsbereich                               Handlungen,\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Ausla-          2. die Ermöglichung der Inanspruchnahme von vom\ngen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Be-            Bund oder von bundesunmittelbaren Körperschaf-\nhörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Kör-                 ten, Anstalten und Stiftungen unterhaltenen Einrich-\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen             tungen und Anlagen sowie von Bundeswasserstra-\nRechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenver-                 ßen, soweit die Ermöglichung der Inanspruchnahme\nordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zu-             öffentlich-rechtlich geregelt ist,\nrechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von             3. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Unter-\nGebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen.                suchungen sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013                3155\n4. sonstige Handlungen, die im Rahmen einer öffent-           2. der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öf-\nlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht wer-           fentliche Leistung von diesem erbracht wird.\nden,\nsoweit ihnen Außenwirkung zukommt.                                                        §6\nGebührenschuldner\n(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,\n(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige ver-\n1. die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch ge-\npflichtet,\nnommen wird,\n1. dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar\n2. die zugunsten des von der Leistung Betroffenen er-\nist,\nbracht wird,\n2. der die Gebührenschuld eines anderen durch eine\n3. die durch den von der Leistung Betroffenen veran-              gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitge-\nlasst wurde oder                                              teilte Erklärung übernommen hat oder\n4. bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des         3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Ge-\nvon der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist;         setzes haftet.\nfür Stichprobenkontrollen gilt dies nur, soweit diese\nnach anderen Gesetzen des Bundes oder Rechtsak-              (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-\nten der Europäischen Union besonders angeordnet           schuldner.\nsind und von dem Gegenstand der Kontrolle eine\nerhebliche Gefahr ausgeht.                                                            §7\n(3) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche,                           Sachliche Gebührenfreiheit\ndie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Ein-           Gebühren werden nicht erhoben\nzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere           1. für mündliche, einfache schriftliche oder elektroni-\nPersonal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kos-                sche Auskünfte,\nten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der\n2. für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,\nRechts- und Fachaufsicht.\n3. für einfache elektronische Kopien,\n(4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistun-\ngen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuld-             4. in Gnadensachen,\nner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen        5. bei Dienstaufsichtsbeschwerden,\nerhebt.\n6. für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht ge-\n(5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste                 genüber bundesunmittelbaren Körperschaften, An-\nKosten, die die Behörde für individuell zurechenbare               stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,\nöffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1\n7. im Rahmen eines bestehenden oder früheren\noder 2 erhebt.\nDienst- oder Amtsverhältnisses,\n(6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle,       8. im Rahmen einer bestehenden oder früheren ge-\ndie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.                setzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an-\nstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet wer-\n§4                                      den kann,\nEntstehung der Gebührenschuld                      9. für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von\n(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der              Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang\nindividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Bedarf            erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durch-\ndiese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sons-              führungskontrollen,\ntigen Bekanntgabe, so gilt dies als deren Beendigung.         10. für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Er-\n(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebüh-                 stattung von Gebühren,\nrenschuld,                                                    11. für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Geset-\n1. wenn ein Antrag oder ein Widerspruch zurückge-                  zen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.\nnommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt,\nmit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung                                     §8\nund                                                                      Persönliche Gebührenfreiheit\n2. wenn eine individuell zurechenbare öffentliche Leis-          (1) Die Bundesrepublik Deutschland und die bun-\ntung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten         desunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif-\nhat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden       tungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf\nkann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt           Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise\ndes für die Erbringung der Leistung festgesetzten         aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind\nTermins oder des Abbruchs der Leistung.                   von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechen-\nbare öffentliche Leistungen befreit.\n§5                                    (2) Die Länder und die landesunmittelbaren Körper-\nGebührengläubiger                         schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nRechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Ver-\nGebührengläubiger ist                                      pflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des\n1. der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zu-      Landes getragen werden, sowie die Gemeinden und\nrechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder            Gemeindeverbände sind gebührenbefreit, soweit der","3156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\nEmpfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen             (3) Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Gebühren-\nLeistung dem Bund ebenfalls Gebührenfreiheit ein-             höhe darf zu der individuell zurechenbaren öffentlichen\nräumt. Nicht befreit sind wirtschaftliche Unternehmen         Leistung nicht außer Verhältnis stehen und insbeson-\nder Länder sowie der Gemeinden und Gemeindever-               dere kein wesentliches Hindernis für die Inanspruch-\nbände. Der Empfänger der individuell zurechenbaren            nahme der Leistung durch den Gebührenschuldner dar-\nöffentlichen Leistung hat entsprechende Angaben von           stellen.\nAmts wegen zu machen. Die Erhebung von Gebühren                  (4) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der\nfür die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen            Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in den Ab-\ndurch die Behörden des Bundes bleibt durch die                sätzen 1 bis 3 vorgesehene Gebühr oder eine Gebüh-\nSätze 1 bis 3 unberührt.                                      renbefreiung bestimmt werden.\n(3) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, soweit die in       (5) Die Behörde kann Gebührenbefreiungen oder -er-\nAbsatz 1 oder 2 Genannten gegenüber der Behörde er-           mäßigungen gewähren, wenn die Festsetzung der nach\nklären, dass sie berechtigt sind, die Gebühren Dritten        den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Gebühr im Einzelfall\naufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in          unbillig wäre.\nAbsatz 1 oder 2 Genannten haben entsprechende An-\ngaben von Amts wegen zu machen.                                  (6) Unterliegt die individuell zurechenbare öffentliche\nLeistung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hin-\n(4) Abweichend von Absatz 1 oder 2 bleibt die Ge-          zugerechnet werden.\nbührenpflicht bestehen, wenn die individuell zurechen-\nbare öffentliche Leistung durch folgende Behörden er-                                     § 10\nbracht wird:\nGebühren in besonderen Fällen\n1. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Roh-\nstoffe,                                                     (1) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2\nbis 7 festzusetzen, wenn\n2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\n1. ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurück-\n3. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,            gewiesen wird,\n4. Bundessortenamt,                                         2. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerru-\n5. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,               fen wird,\n6. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-         3. ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen\nwirtschaft,                                                  wird oder sich auf sonstige Weise erledigt,\n7. Bundesamt für Strahlenschutz,                            4. eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung\n8. Akkreditierungsstelle,                                       aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat,\nnicht zum festgesetzten Termin erbracht werden\n9. die in § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes ge-           kann oder aus diesen Gründen abgebrochen werden\nnannte Flugsicherungsorganisation sowie das Bun-             muss und\ndesaufsichtsamt für Flugsicherung im Aufgabenbe-\nreich der Flugsicherung,                                 5. ein Verwaltungsakt nach Ablauf einer bestimmten\nFrist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erlassen\n10. Paul-Ehrlich-Institut, mit Ausnahme von individuell           gilt.\nzurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die\nLänder, Gemeinden oder Gemeindeverbände er-              Bemessungsgrundlage sind die Kosten nach § 9 Ab-\nbracht werden,                                           satz 1. Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder\nder Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr oder eine Ge-\n11. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinproduk-        bührenbefreiung bestimmt werden.\nte, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öf-\nfentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemein-          (2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist\nden oder Gemeindeverbände erbracht werden,               eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die\nbeantragte individuell zurechenbare öffentliche Leis-\n12. Bundesarchiv für die Nutzung von Archivgut im             tung vorgesehen ist. Wird der Antrag allein wegen Un-\nSinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung.             zuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Ge-\nbühr erhoben.\n§9\n(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist,\nGrundlagen der Gebührenbemessung                     soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu\n(1) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechen-      der Höhe zu erheben, die für die angefochtene Leistung\nbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller          vorgesehen ist. Bei einem Widerspruch, der sich allein\nan der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten         gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen\nnicht als Auslagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurech-        richtet, beträgt die Gebühr bis zu 25 Prozent des Be-\nnen sind. In die Gebühr sind die mit der Leistung regel-      trags, hinsichtlich dessen dem Widerspruch nicht ab-\nmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Er-             geholfen wurde. Hat der Widerspruch nur deshalb kei-\nmittlung der Gebühr nach Satz 1 sind die Kosten im            nen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder\nSinne des § 3 Absatz 3 zu Grunde zu legen.                    Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens-\n(2) Kommt der individuell zurechenbaren öffent-            gesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben.\nlichen Leistung ein in Geld berechenbarer wirtschaft-            (4) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Ver-\nlicher Wert oder ein in Geld berechenbarer wirtschaft-        waltungsaktes ist, soweit der Adressat dies zu vertreten\nlicher Nutzen für den von der Leistung Betroffenen zu,        hat, eine Gebühr bis zu der Höhe der für den Erlass des\nkann dieser Wert oder Nutzen zusätzlich zu den Kosten         Verwaltungsaktes im Zeitpunkt der Rücknahme oder\nangemessen berücksichtigt werden.                             des Widerrufs vorgesehenen Gebühr zu erheben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013             3157\n(5) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt               liche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermä-\ner sich auf sonstige Weise, bevor die individuell zure-           ßigt ist.\nchenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist,          (3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4\nsind bis zu 75 Prozent der für die Leistung vorgesehe-       bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die\nnen Gebühr zu erheben. Wird ein Widerspruch zurück-          §§ 16 bis 21 entsprechend.\ngenommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise,\nbevor der Widerspruchsbescheid erlassen ist, beträgt\n§ 13\ndie Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für die\nangefochtene Leistung festgesetzt wurde. Keine Ge-                             Gebührenfestsetzung\nbühr ist zu erheben, wenn die Behörde mit der sach-              (1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich\nlichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat, soweit           oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung\nsich aus Absatz 6 nichts anderes ergibt.                     soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Ge-\n(6) Kann eine individuell zurechenbare öffentliche        bühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch\nLeistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten        die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht er-\nhat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden          hoben.\noder muss sie aus diesen Gründen abgebrochen wer-                (2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11\nden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollstän-      Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.\ndige Leistung vorgesehenen Betrags zu erheben.\n(3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Än-\n(7) Für einen Verwaltungsakt, der nach Ablauf einer\nderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungs-\nbestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als\nfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier\nerlassen gilt, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des\nJahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in\nBetrags, der für den durch den Ablauf der Frist ersetz-\ndem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Fest-\nten Verwaltungsakt vorgesehen ist.\nsetzungsfrist läuft nicht ab, solange\n§ 11                              1. über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf\nAufhebung oder Änderung der Festsetzung oder ei-\nGebührenarten\nnen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar\nDie Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:                      entschieden worden ist oder\n1. durch feste Sätze (Festgebühren),                         2. der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der\n2. nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechen-             letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht\nbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder                 verfolgt werden kann.\n3. durch Rahmensätze (Rahmengebühren).\n§ 14\n§ 12                                                      Fälligkeit\nAuslagen                                Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe\n(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2    der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner\nin die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen           fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt\ngesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erho-         festlegt.\nben für\n1. Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dol-                                       § 15\nmetscher oder Übersetzer,                                        Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung\n2. Leistungen anderer Behörden und Dritter,                      (1) Die Behörde kann eine individuell zurechenbare\n3. Dienstreisen und Dienstgänge,                             öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist,\nvon der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leis-\n4. Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und\ntung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich\n5. Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonde-         entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig ma-\nren Antrag erstellt werden.                              chen.\nAuslagen sind auch dann zu erheben, wenn die indivi-             (2) Dem Antragsteller ist eine Frist zur Zahlung des\nduell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7,       Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu set-\n8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei       zen.\noder die Gebühr ermäßigt ist.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt wer-                                       § 16\nden, dass\nSäumniszuschlag\n1. bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht ge-\n(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fäl-\nsondert erhoben werden,\nligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen\n2. auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten       Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Pro-\nAuslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht       zent des abgerundeten rückständigen Betrags zu ent-\nfür einfache elektronische Kopien,                       richten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn\n3. Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag          der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die\nerhoben werden und                                       Säumnis länger als drei Tage beträgt.\n4. Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben              (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist\nwerden, wenn die individuell zurechenbare öffent-        der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.","3158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n(3) Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet     2. bei     Sicherheitsleistung,     Pfändungspfandrecht,\n1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmit-                 Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugs-\nteln am Tag des Eingangs bei der für den Gebühren-            recht auf Befriedigung das entsprechende Recht er-\ngläubiger zuständigen Kasse (Bundeskasse oder                 loschen ist,\nZahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung von             3. das Insolvenzverfahren beendet ist,\nSchecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Ein-            4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbe-\ngangs des Schecks bei der zuständigen Kasse,                  reinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,\n2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der          5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird\nzuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahl-                oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung\nschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem                  zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder\nder Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, oder\n6. die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder\n3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fällig-             dem Aufenthalt des Gebührenschuldners beendet\nkeitstag.                                                     ist.\n(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säum-\n(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unter-\nniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamt-\nbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.\nschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumnis-\nzuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn           (4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags un-\ndie Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetre-           terbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.\nten wäre.\n§ 20\n§ 17                                                      Rechtsbehelf\nStundung, Niederschlagung und Erlass                     (1) Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit\nStundung, Niederschlagung und Erlass von festge-           der Sachentscheidung oder selbständig angefochten\nsetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundes-           werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentschei-\nhaushaltsordnung.                                             dung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung.\n(2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig ange-\n§ 18                                fochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebühren-\nZahlungsverjährung                         rechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.\n(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt\n§ 21\nnach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ab-\nlauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals                                 Erstattung\nfällig geworden ist.                                             (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren\n(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der An-            sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene\nspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten             Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch an-\nsechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt wer-         fechtbar ist.\nden kann.                                                        (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjäh-\nrung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalen-\n§ 19                                derjahres geltend gemacht wird, das auf die Entste-\nUnterbrechung der Zahlungsverjährung                  hung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt je-\n(1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen             doch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfest-\ndurch                                                         setzung.\n1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,                                           § 22\n2. Zahlungsaufschub,                                                         Gebührenverordnungen\n3. Stundung,                                                   (1) Durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3\n4. Aussetzung der Vollziehung,                              oder 4 sind für individuell zurechenbare öffentliche\n5. Sicherheitsleistung,                                     Leistungen Gebühren vorzusehen. Die Gebühren sind\nnach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 4, des § 10 Ab-\n6. Vollstreckungsaufschub,\nsatz 1 Satz 3 sowie des § 11 zu bestimmen. Für Aus-\n7. eine Vollstreckungsmaßnahme,                             lagen gilt § 12 Absatz 2. Des Weiteren kann die Stelle\n8. Anmeldung im Insolvenzverfahren,                         bestimmt werden, die die Gebühren und Auslagen ein-\nzieht.\n9. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen ge-\nrichtlichen Schuldenbereinigungsplan,                       (2) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union\n10. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuld-        oder ein völkerrechtlicher Vertrag im Einzelnen inhalt-\nbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder           lich bestimmte Vorgaben für die Erhebung von Gebüh-\nren und Auslagen enthält, die von diesem Gesetz ab-\n11. Ermittlungen des Gläubigers nach dem Wohnsitz             weichen, ist die Erhebung von Gebühren und Auslagen\noder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners.          nach Maßgabe des Rechtsaktes oder Vertrages durch\n(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der        Gebührenverordnung nach Absatz 3 oder 4 zu bestim-\nin Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis               men.\n1. die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder             (3) Die Bundesregierung erlässt ohne Zustimmung\nder Vollstreckungsaufschub beendet ist,                   des Bundesrates durch Allgemeine Gebührenverord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013             3159\nnung folgende Bestimmungen, soweit sie für den Be-            gesehen, ist § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengeset-\nreich der Bundesverwaltung einheitlich gelten sollen:         zes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung\nweiter anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt\n1. Vorgaben zur Ermittlung der Gebühr nach § 9 Ab-\nist. § 13 Absatz 2 wird nicht angewendet.\nsatz 1 einschließlich der Bemessung von Zeitgebüh-\nren nach § 11 Nummer 2,                                      (5) § 10 wird nicht angewendet. Für die Ablehnung,\n2. Gebührenregelungen für Beglaubigungen und Be-              Rücknahme oder Erledigung eines Antrags sowie für\nscheinigungen sowie                                       die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungs-\naktes ist § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der\n3. Pauschalierung von Auslagen nach § 12 Absatz 2             bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter an-\nNummer 3.                                                 zuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die\n(4) Die Bundesministerien erlassen ohne Zustim-            Rückweisung, Zurücknahme oder Erledigung eines Wi-\nmung des Bundesrates Besondere Gebührenverord-                derspruchs sind die Rechtsvorschriften, die vor dem\nnungen für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit keine          15. August 2013 erlassen wurden, weiter anzuwenden.\nRegelungen durch die Allgemeine Gebührenverordnung               (6) § 12 Absatz 1 und 2 wird nicht angewendet. Für\nnach Absatz 3 getroffen wurden. Regelungen der Be-            die Erhebung von Auslagen ist § 10 des Verwaltungs-\nsonderen Gebührenverordnungen nach Satz 1 finden              kostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 gelten-\nkeine Anwendung, soweit nach Erlass einer Besonde-            den Fassung weiter anzuwenden.\nren Gebührenverordnung inhaltsgleiche oder entgegen-\nstehende Bestimmungen durch die Allgemeine Gebüh-                (7) Die §§ 1 bis 22 sowie die Absätze 1 bis 6 gelten\nrenverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden.                 nicht für Gebühren und Auslagen des Auswärtigen\nAmts und der Vertretungen des Bundes im Ausland.\n(5) Die durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3\noder 4 festgelegten Gebühren sind regelmäßig, min-               (8) Die Absätze 2 bis 7 finden keine Anwendung\ndestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und, soweit er-\nforderlich, anzupassen. Bei einer Anpassung gelten für        1. für die in Artikel 3 des Gesetzes zur Strukturreform\neine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die           des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August\nbereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-            2013 (BGBl. I S. 3154) geänderten Regelungen nach\nständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort,         dem 14. August 2016 und\nsoweit durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3\noder 4 nichts anderes bestimmt ist.                           2. für die in Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform\ndes Gebührenrechts des Bundes vom 7. August\n2013 (BGBl. I S. 3154) geänderten Regelungen nach\n§ 23                                   dem 14. August 2018.\nÜbergangsregelung\nDurch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Ab-\n(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für         satz 4 kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 7\neine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die       bereits zu einem früheren als den in Satz 1 bestimmten\nvor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen,              Zeitpunkten für den jeweiligen Anwendungsbereich der\naber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das Ver-      Besonderen Gebührenverordnung nicht anwendbar\nwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013           sind.\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen                                        § 24\ndurch die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden nach\nRechtsvorschriften, die vor dem 15. August 2013 erlas-                            Außerkrafttreten\nsen wurden, gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Ab-              § 23 Absatz 2 bis 8 tritt am 14. August 2018 außer\nsätze 3 bis 7.                                                Kraft.\n(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ge-\nbührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den                                     Artikel 2\nVerwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Ge-\nbühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaft-                               Folgeänderungen\nlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell\nzurechenbaren öffentlichen Leistung andererseits ein             (1) In § 3a Nummer 2 der Staatsangehörigkeits-Ge-\nangemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich vorge-        bührenverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nsehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwal-              chung vom 24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die\ntungsaufwandes erhoben werden, sind die Gebühren-             durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001\nsätze so zu bemessen, dass die Gebühr die mit der             (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden nach\nindividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbun-       dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in\ndenen Kosten nicht übersteigt. § 9 Absatz 1 wird nicht        der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ ein-\nangewendet. § 6 des Verwaltungskostengesetzes in der          gefügt.\nbis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist weiter\n(2) In Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 des\nanzuwenden.\nGesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember\n(4) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes          1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976\nzu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Been-         (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 11 der\ndigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-       Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ntung maßgeblich. Sind Rahmensätze für Gebühren vor-           geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort","3160            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n„Verwaltungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum              b) In Absatz 3 wird das Wort „Kostenschuldner“\n14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.                        durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.\n(3) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005              4. § 4 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 519) wird wie folgt geändert:                                                   „§ 4\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                                      Ausnahmen von der\nGebühren- und Auslagenpflicht\n„§ 1\nDas Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich\nAnwendungsbereich                            befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Aus-\nDas Bundesamt für Sicherheit in der Informations-          lagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche\ntechnik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechen-          Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur\nbare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Num-            Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik\nmer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Ge-             geboten erscheint.“\nbühren und Auslagen nach dieser Verordnung.“              5. In Abschnitt I Nummer 1.1.5 Spalte 2 der Anlage\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   wird das Wort „kostenfrei“ durch die Wörter „gebüh-\nren- und auslagenfrei“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(4) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006\n„§ 2                          (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) geändert wor-\nGebühren und Auslagen“.\nden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      1. § 15b wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare\n„Auslagen werden nach Maßgabe des § 23\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.\nAbsatz 6 des Bundesgebührengesetzes ge-\nsondert erhoben.“                                        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                      „Die Auslagen können abweichend von § 23\nAbsatz 6 des Bundesgebührengesetzes be-\n„(2) Gebühren und Auslagen werden auch er-                      stimmt werden.“\nhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer ge-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nbührenpflichtigen individuell zurechenbaren öf-\nfentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen                   „(4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren\nBearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen                  und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder\nwird oder ein Antrag aus anderen Gründen als                  teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird\nwegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein                 eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefoch-\nVerwaltungsakt zurückgenommen oder widerru-                   tenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erho-\nfen wird.                                                     ben. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner\nsachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Been-\n(3) Gebühren und Auslagen werden auch erho-                digung zurückgenommen, beträgt die Gebühr\nben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Wider-                   höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.\nspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird               Über die Gebühren und Auslagen nach den Sät-\noder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbei-               zen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle\ntung vom Antragsteller zurückgenommen wird.“                  nach billigem Ermessen.“\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Kosten“ durch die           2. § 15c Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nWörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\n(5) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                               2012 (BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die\nWörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         tungen“ ersetzt.\n„Werden individuell zurechenbare öffentliche      2. In der Anlage zu § 1 wird in der Spaltenüberschrift\nLeistungen durch Angehörige des Bundes-               das Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „indivi-\namtes außerhalb des Bundesamtes erbracht,             duell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.\nso sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu\n(6) § 10 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. Sep-\nberechnen für\ntember 2005 (BGBl. I S. 2722) wird wie folgt geändert:\n1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Ar-    1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“\nbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt            durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-\nbesonders abgegolten werden,                       che Leistungen“ ersetzt.\n2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner         2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nverursacht hat.“\na) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“                  die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche\ndurch das Wort „Leistungen“ ersetzt.                     Leistungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013               3161\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine\nAnwendung.“                                           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 ge-\nstrichen.\n(7) § 1 der Informationsgebührenverordnung vom\n2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6) wird wie folgt geändert:        2. § 72 wird aufgehoben.\n1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch              (15) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche          Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in\nLeistungen“ ersetzt.                                      der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010\n2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“            (BGBl. I S. 331), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-        5. April 2011 (BGBl. I S. 557) geändert worden ist, wird\nliche Leistung“ ersetzt.                                  wie folgt geändert:\n(8) In § 18 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes             1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch                                    „§ 1\nArtikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978)\ngeändert worden ist, wird das Wort „Amtshandlungen“                  (1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Ent-\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche            scheidungen über die Zulassung eines Arzneimittels,\nLeistungen in Verfahren“ ersetzt.                                 über die Genehmigung einer Gewebezubereitung\noder eines Arzneimittels für neuartige Therapien,\n(9) § 10 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 14. August              über die Freigabe von Chargen sowie für andere in-\n2009 (BGBl. I S. 2821) wird wie folgt geändert:                   dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach\n1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die             dem Arzneimittelgesetz Gebühren und Auslagen\nWörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-         nach dieser Verordnung.\ngen“ ersetzt.                                                    (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vor-\n2. In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch                 nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen\ndas Wort „Leistungen“ ersetzt.                                Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines\nAntrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-\n(10) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011              ren Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des\n(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-          § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum\nzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert wor-             14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.“\nden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 4a Absatz 1 und 3 wird jeweils im Satzteil vor\n1. In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlun-               Nummer 1 das Wort „Amtshandlungen“ durch die\ngen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-           Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\nfentliche Leistungen“ ersetzt.                                gen“ ersetzt.\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          3. In § 6 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-\na) In Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze, auch in          ter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“\nForm von Zeitgebühren,“ durch die Wörter „Fest-           ersetzt.\noder Zeitgebühren“ ersetzt.                           4. In § 8 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwal-              „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-\ntungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Ab-           rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\nsatz 6 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.           5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(11) In § 1 Absatz 2 und 4 der De-Mail-Kostenver-                 „(2) Die Kostenverordnung in der ab dem 24. Juli\nordnung vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267) wird je-             2005 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf\nweils im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Amtshand-                Fälle, in denen vor dem 24. Juli 2005 individuell zu-\nlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-            rechenbare öffentliche Leistungen im Sinne der §§ 4a\nfentliche Leistungen“ ersetzt.                                    und 4b vorgenommen worden sind und die Gebüh-\n(12) In § 16 der Passverordnung vom 19. Oktober                renerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kos-\n2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der           tenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehr-\nVerordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) ge-              lich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz um einen\nändert worden ist, werden nach dem Wort „Verwal-                  entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten\ntungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum                   wurde und der Antragsteller vor Abschluss der Leis-\n14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.                     tungen über die voraussichtliche Gebührenhöhe in-\nformiert worden ist.“\n(13) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Perso-\nnalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I                 6. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Kosten-\nS. 1346), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes                entscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestset-\nvom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden               zung“ ersetzt.\nist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz“\n7. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:\ndie Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden\nFassung“ eingefügt.                                                                       „§ 11\n(14) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar                     Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Ab-\n2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des            satz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.","3162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n§ 12                                gen Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-\n(1) Diese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009            nung.“\ngeltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle,          2. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch\nin denen vor dem 4. Juli 2009 individuell zurechen-           die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche\nbare öffentliche Leistungen im Sinne des § 2a vor-            Leistung“ ersetzt.\ngenommen worden sind und die Gebührenerhebung             3. § 7 wird wie folgt gefasst:\nim Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um                                        „§ 7\neinen entsprechenden Gebührentatbestand vorbe-                   Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-\nhalten und der Antragsteller über die voraussicht-            waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf\nliche Gebührenhöhe informiert worden ist.                     Vornahme einer individuell zurechenbaren öffent-\n(2) Diese Verordnung in der ab dem 12. April 2011          lichen Leistung sowie in den Fällen der Zurück-\ngeltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle,              nahme eines Antrages auf Vornahme einer indivi-\nin denen vor dem 12. April 2011 individuell zure-             duell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden\nchenbare öffentliche Leistungen im Sinne des § 4b             Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1\nAbsatz 3 des Arzneimittelgesetzes vorgenommen                 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“\nworden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick          4. § 8 wird wie folgt geändert:\nauf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amts-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-\nhandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen\ngen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren\nentsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten\nöffentlichen Leistungen“ ersetzt.\nwurde und der Antragsteller über die voraussicht-\nliche Gebührenhöhe informiert worden ist.“                    b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\n(16) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni                    „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-\n1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4 des               rechenbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.\nGesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert          5. In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\n„§ 6                               (18) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002\n(BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch § 44 Absatz 2\nGebühren- und Auslagenerhebung“.                des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) ge-\n2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-                                  „§ 6\ngen, insbesondere für Genehmigungen, Eintra-                       Gebühren- und Auslagenerhebung“.\ngungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchun-\ngen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten-          2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neinsicht sowie Auskünfte des Bundesinstitutes             a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte und des Ro-\n„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\nbert Koch-Institutes, werden Gebühren und Aus-\ngen, insbesondere für Genehmigungen, Eintra-\nlagen erhoben.“\ngungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchun-\nb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenregelungen“                     gen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akten-\ndurch das Wort „Gebührenregelungen“ ersetzt.                  einsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes wer-\n3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  den Gebühren und Auslagen erhoben.“\na) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch             b) In Satz 3 wird das Wort „Kostenregelungen“\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche              durch das Wort „Gebührenregelungen“ ersetzt.\nLeistungen“ ersetzt.                                  3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amts-            a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch\nhandlung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.                  die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen\n4. Absatz 3 wird aufgehoben.                                          Leistungen“ ersetzt.\n(17) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverord-                b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Amts-\nnung vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt                 handlung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.\ndurch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002              (19) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens\n(BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt         im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstge-\ngeändert:                                                     halte in Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                (BGBl. I S. 648) wird wie folgt geändert:\n„§ 1                            1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-           Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\nprodukte, das Bundesamt für Verbraucherschutz                 tungen“ ersetzt.\nund Lebensmittelsicherheit und das Robert Koch-In-        2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Gebühren- und\nstitut erheben für die in dieser Verordnung genann-           Auslagenschuldners“ durch das Wort „Gebühren-\nten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-           schuldners“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013              3163\n3. In § 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-          5. In § 5 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-\nter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“          ter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“\nersetzt und werden nach dem Wort „Verwaltungs-                 ersetzt.\nkostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum 14. Au-         6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\ngust 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\na) In der zweiten Spaltenüberschrift wird das Wort\n(20) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der                 „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-\nBekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),                     rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.\ndas zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli\nb) In der Gebührennummer 11 wird das Wort „Amts-\n2013 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie\nhandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-\nfolgt geändert:\nchenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie            (22) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom\nfolgt gefasst:                                             11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das durch Artikel 2 Ab-\n„§ 25 Gebühren und Auslagen“.                              satz 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 25 wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen\n„§ 25                                Leistungen“ ersetzt.\nGebühren und Auslagen“.                   2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskos-\ntengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührenge-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            setz“ ersetzt.\n„(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und           (23) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni\nMedizinprodukte erhebt für seine individuell zure-     2009 (BGBl. I S. 1678) wird wie folgt geändert:\nchenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nGesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsenen Rechtsverordnungen Gebühren und Ausla-                                        „§ 1\ngen.“                                                                        Anwendungsbereich\n(21) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom                     Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-\n30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675) wird wie folgt geändert:           produkte erhebt für seine individuell zurechenbaren\nöffentlichen Leistungen auf dem Gebiet des Grund-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nstoffverkehrs Gebühren und Auslagen nach dieser\n„§ 1                                  Verordnung.“\nAnwendungsbereich                        2. Die §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-                                     „§ 6\nprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffent-                    Gebühren in Widerspruchsverfahren\nliche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungs-\nFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung\nmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den fol-\neines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe\ngenden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis\nder für den angefochtenen Verwaltungsakt festge-\nder Anlage.“\nsetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der\n2. In § 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“ durch                Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die\ndie Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen             Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift\nLeistung“ ersetzt.                                             nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-\n3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     beachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,\nder sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestset-\n„Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung             zung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Pro-\neines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung                 zent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch\nbeträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens              nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch\njedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt                vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt\nfestgesetzte Gebühr.“                                          die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:                                     Satz 1 oder Satz 3. Die Gebühr beträgt im Fall von\nSatz 1, 3 oder Satz 4 mindestens 25 Euro.\n„§ 4\nErmäßigungen                                                        §7\nVon der Erhebung einer Gebühr oder Auslage                                      Gebühren- und\nkann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9                               Auslagenermäßigung,\nund 11 teilweise oder ganz abgesehen werden,                             Gebühren- und Auslagenbefreiung\nwenn die individuell zurechenbare öffentliche Leis-               Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage\ntung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen             kann in den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz\nim öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von be-            abgesehen werden, wenn die individuell zurechen-\nsonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung                bare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analy-\nin einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirt-             tischen oder anderen im öffentlichen Interesse lie-\nschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner                  genden Zwecken von besonderer Bedeutung dient\nsteht.“                                                        oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen","3164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\nMissverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den           (25) Die Kostenverordnung für die Registrierung ho-\nGebührenschuldner steht.                                  möopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundes-\n§8                              amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nÜbergangsvorschrift                      in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober\n2003 (BGBl. I S. 2157) wird wie folgt geändert:\nFür individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\ngen, die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden          1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nsind, können Gebühren und Auslagen nach Maß-                                             „§ 1\ngabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit                     (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-\nbei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevor-            zinprodukte und das Bundesamt für Verbraucher-\nstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebühren-             schutz und Lebensmittelsicherheit erheben für die\nfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“             Registrierung eines homöopathischen Arzneimittels\n(24) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Be-             sowie für andere mit der Registrierung homöopathi-\nkanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I                       scher Arzneimittel verbundene oder auf sie bezo-\nS. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                gene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden              Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.\nist, wird wie folgt geändert:                                         (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vor-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie            nahme eines Verwaltungsaktes sowie in den Fällen\nfolgt gefasst:                                                der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme eines\nVerwaltungsaktes werden Gebühren nach Maßgabe\n„§ 33 Gebühren und Auslagen“.\ndes § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebüh-\n2. § 33 wird wie folgt geändert:                                  rengesetzes erhoben.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                2. In § 4 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 das\n„§ 33                               Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individu-\nell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\nGebühren und Auslagen“.\n3. In § 5 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshand-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren\n„(1) Die zuständige Bundesoberbehörde er-               öffentlichen Leistung“ ersetzt.\nhebt für die Entscheidungen über die Zulassung,        4. In § 5a wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die\nüber die Genehmigung von Gewebezubereitun-                 Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\ngen, über die Genehmigung von Arzneimitteln                tungen“ ersetzt.\nfür neuartige Therapien, über die Freigabe von\nChargen, für die Bearbeitung von Anträgen, für         5. In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort\ndie Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Be-               „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-\nwertung von Arzneimittelrisiken, für das Wider-            rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\nspruchsverfahren gegen einen auf Grund dieses          6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen                  „(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Ab-\ndie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Ab-              satz 6 des Bundesgebührengesetzes; § 5 Absatz 1\nsatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2           dieser Verordnung findet entsprechende Anwen-\noder § 39d Absatz 9 erfolgte Festsetzung von               dung.“\nGebühren und Auslagen sowie für andere indivi-\nduell zurechenbare öffentliche Leistungen ein-         7. § 9 wird wie folgt geändert:\nschließlich selbständiger Beratungen und selb-             a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“\nständiger Auskünfte, soweit es sich nicht um                    durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\nmündliche und einfache schriftliche Auskünfte                   liche Leistung“ ersetzt.\nim Sinne des § 7 Nummer 1 des Bundesgebüh-                 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nrengesetzes handelt, nach diesem Gesetz und\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 Gebüh-                      „(3) Für individuell zurechenbare öffentliche\nren und Auslagen.“                                              Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten\nVerordnung zur Änderung der Kostenverordnung\nc) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlun-                  für die Registrierung homöopathischer Arzneimit-\ngen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare                 tel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.                                Medizinprodukte vom 12. März 1997 (BGBl. I\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                S. 478) vorgenommen worden sind, können Ge-\n„(3) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 des                 bühren und Auslagen nach Maßgabe des Arti-\nBundesgebührengesetzes verjährt der Anspruch                    kels 1 erhoben werden, soweit bei diesen Leis-\nauf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die                      tungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Er-\nnach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit der Thera-                 lass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung\npieallergene-Verordnung zu erheben sind, drei                   ausdrücklich vorbehalten worden ist.“\nJahre nach der Bekanntgabe der abschließenden             (26) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember\nEntscheidung über die Zulassung.“                      2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 1 der\n3. In § 39 Absatz 3 Satz 1, § 39d Absatz 9 Satz 1 und         Verordnung vom 23. April 2008 (BGBl. I S. 749) geän-\n§ 105b wird jeweils das Wort „Kosten“ durch die           dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.                   1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013             3165\n„(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-          e) In der Gebührennummer 20.2 werden die Wörter\nzinprodukte und das Bundesamt für Verbraucher-                     „Gebühren- und Auslagenentscheidungen“ durch\nschutz und Lebensmittelsicherheit erheben nach                     die Wörter „Gebühren- und Auslagenfestsetzun-\ndem anliegenden Gebührenverzeichnis und den fol-                   gen“ ersetzt.\ngenden Vorschriften Gebühren und Auslagen für\n(27) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Be-\nEntscheidungen über die Zulassung von Arzneimit-\nkanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I\nteln, für die Bearbeitung von Anträgen, für die Tätig-\nS. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von\nvom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-\nArzneimittelrisiken, für Widerspruchsverfahren ge-\nden ist, wird wie folgt geändert:\ngen auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassene\nVerwaltungsakte oder gegen die Festsetzung von             1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie\nGebühren und Auslagen nach dieser Verordnung so-               folgt gefasst:\nwie für andere individuell zurechenbare öffentliche            „§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen“.\nLeistungen.“\n2. § 24 wird wie folgt geändert:\n2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „gebührenpflichtigen\nAmtshandlung“ durch die Wörter „gebührenpflichti-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung“                                      „§ 24\nund die Wörter „Amtshandlung festzusetzenden“\ndurch die Wörter „Leistung festzusetzenden“ er-                        Gebühren, Auslagen und Aufwendungen“.\nsetzt.                                                         b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                          „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“                 Leistungen nach diesem Gesetz und den zur\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-              Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nliche Leistung“ ersetzt.                                        vorschriften sind Gebühren und Auslagen zu erhe-\nben. Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen\nb) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshand-                    sind außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundes-\nlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren               gebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern\nöffentlichen Leistung“ ersetzt.                                 die als gemeinnützig anerkannten Forschungsein-\n4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die                    richtungen befreit.“\nWörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-          (28) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnik-\ntungen“ ersetzt.                                           gesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zu-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                               letzt durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 22. März\n2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie\na) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshand-            folgt geändert:\nlung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare\nöffentliche Leistung“ ersetzt.                          1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                      „§ 1\n„(2) Für individuell zurechenbare öffentliche                           Gebühren und Auslagen\nLeistungen, die nach dem 31. Dezember 2003                     (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nund vor dem 1. Mai 2008 vorgenommen worden                  Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zure-\nsind, können Gebühren und Auslagen nach Maß-                chenbare öffentliche Leistungen nach dem Gentech-\ngabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit               nikgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Ver-\nbei diesen Leistungen unter Hinweis auf den be-             ordnung.\nvorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Ge-\nbührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten wor-                (2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner\nden ist.“                                                   die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 des\nVerwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-\n6. Die Anlage wird wie folgt geändert:                            gust 2013 geltenden Fassung bezeichneten Ausla-\na) Im Satz vor dem Gebührenverzeichnis wird das                gen erhoben.“\nWort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-         2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das\nduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-              Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell\nsetzt.                                                      zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.\nb) In der Überschrift der Spalte 2 des Gebührenver-        3. § 3 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\nzeichnisses wird das Wort „Amtshandlung“ durch\n„(1) Wird\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche\nLeistung“ ersetzt.                                          1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichti-\ngen individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\nc) In den Gebührennummern 12 und 13 wird jeweils\ntung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung\ndas Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter\nvom Antragsteller zurückgenommen oder\n„Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“\nersetzt.                                                    2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Un-\nzuständigkeit abgelehnt oder\nd) In der Gebührennummer 19 wird das Wort „Amts-\nhandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-             3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder wider-\nchenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.                       rufen,","3166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\nso gilt § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengeset-                 ter „§ 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührenge-\nzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-                 setzes“ ersetzt.\nsung.                                                      2. In Absatz 3 Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshand-\n(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben            lung“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öf-\nhat, beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die              fentliche Leistung“ ersetzt.\nRücknahme eines Verwaltungsaktes mindestens                   (30) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz\n50 Euro, höchstens die für den widerrufenen oder           vom 28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115) wird wie folgt\nzurückgenommenen Verwaltungsakt festgesetzte               geändert:\nGebühr.\n1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die\n(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Wider-                  Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\nspruch erhoben, so ist eine Gebühr zu erheben, so-             gen“ ersetzt.\nweit der Widerspruch zurückgewiesen wird; die Ge-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nbühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für\nden Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Richtet                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsich der Widerspruch ausschließlich gegen die Ge-                     „(1) Wird\nbührenfestsetzung, so beträgt die Gebühr mindes-\n1. ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der\ntens 25 Euro, höchstens 10 Prozent des mit der\nsachlichen Bearbeitung und vor Beendigung\nGebührenfestsetzung geltend gemachten Betrages.\nder individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\nWird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen\ntung zurückgenommen oder\nBearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr\nmindestens 50 Euro, höchstens die für die ange-                   2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen\nfochtene individuell zurechenbare öffentliche Leis-                   Unzuständigkeit abgelehnt oder\ntung festgesetzte Gebühr.“                                        3. eine Genehmigung zurückgenommen oder wi-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                           derrufen,\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuld-                werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Ab-\nners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“ er-                 satz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis\nsetzt.                                                        zum 14. August 2013 geltenden Fassung erho-\nben.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Von der Zahlung von Gebühren und Aus-\n„(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Wider-\nlagen sind im Fall einer Freisetzung, außer den in\nspruch erhoben, ist eine Gebühr zu erheben,\n§ 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes\nwenn der Widerspruch vollständig oder teilweise\nbezeichneten Rechtsträgern, die als gemeinnüt-\nzurückgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn der\nzig anerkannten Forschungseinrichtungen be-\nWiderspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil\nfreit.“\ndie Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-\n5. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort                      schrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensge-\n„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-                setzes unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt min-\nrechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.                     destens 50 Euro, höchstens die für den Verwal-\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:                                        tungsakt festgesetzte Gebühr. Wird ein Wider-\nspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbei-\n„§ 6                                    tung, jedoch vor deren Beendigung zurückge-\nÜbergangsregelung                               nommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Pro-\nFür individuell zurechenbare öffentliche Leistun-              zent der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebüh-\ngen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorge-               renberechnung nach dem Zeitaufwand, kann der\nnommen worden sind, können Gebühren und Ausla-                    bis zur Zurücknahme des Widerspruchs entstan-\ngen nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden,                   dene Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Rich-\nsoweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den                tet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die\nbevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Ge-                  Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr min-\nbührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden                 destens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des Be-\nist.“                                                             trages, der mit der Gebührenfestsetzung geltend\ngemacht wurde.“\n(29) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002\n(BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-      3. § 5 wird wie folgt gefasst:\nzes vom 14. August 2008 (BGBl. I S. 1708) geändert                                            „§ 5\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                 Übergangsregelung\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  Für nach dieser Verordnung gebührenpflichtige\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die\nvor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen\n„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\nworden sind, können Gebühren nach Maßgabe der\ngen nach diesem Gesetz sind Gebühren und Aus-\nvorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit\nlagen zu erheben.“\nbei diesen Leistungen eine Gebührenfestsetzung\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                     ausdrücklich vorbehalten worden ist.“\nc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 1              (31) In § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gendiagnostikge-\ndes Verwaltungskostengesetzes“ durch die Wör-          setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013              3167\ndas Wort „Verwaltungskostengesetz“ durch das Wort             3. § 18 wird wie folgt geändert:\n„Bundesgebührengesetz“ ersetzt.                                   a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch\n(32) § 6 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom                die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\n29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1934) geändert worden ist, wird aufgehoben.                          „(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundes-\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-\n(33) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-               cherheit erheben für individuell zurechenbare öf-\nbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom                         fentliche Leistungen nach den Absätzen 1 und 2\n3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das durch Artikel 3 des              Gebühren und Auslagen.“\nGesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\n„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell\n1. In Absatz 1 werden das Wort „Amtshandlungen“                      zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\nliche Leistungen“ und die Wörter „Kosten (Gebühren        4. In § 38 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshand-\nund Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und                 lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare\nAuslagen“ ersetzt.                                            öffentliche Leistungen“ ersetzt.\n5. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten\n2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskos-\n(Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebüh-\ntengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührenge-\nren und Auslagen“ ersetzt.\nsetz“ ersetzt.\n(37) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom\n(34) § 7 des Verbraucherinformationsgesetzes in der\n17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die durch Artikel 1\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012\nder Verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 952) ge-\n(BGBl. I S. 2166, 2725) wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die\na) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch             Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche          gen“ ersetzt.\nLeistungen“ ersetzt.                                  2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 2 wird das Wort „kostenfrei“ durch die             „Die Gebühr beträgt gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 des\nWörter „gebühren- und auslagenfrei“ ersetzt.              Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens\nc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             6 000 Euro.“\n„Sofern der Antrag nicht gebühren- und ausla-         3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Kostenent-\ngenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über       scheidung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“\ndie voraussichtliche Höhe der Gebühren und                ersetzt.\nAuslagen vorab zu informieren.“                       4. § 4 wird aufgehoben.\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.                                     (38) In § 2 Absatz 5 Nummer 3 des Ölschadengeset-\nzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I\n3. Absatz 3 wird Absatz 2.\nS. 2084), das zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung\n4. Der neue Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:           vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\n„§ 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes vom          den ist, wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August       Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\n2013 geltenden Fassung findet keine Anwendung.“           gen“ ersetzt.\n(39) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-\n(35) § 1 der Verbraucherinformationsgebührenver-\ndesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989\nordnung vom 22. November 2012 (BGBl. I S. 2346) wird\n(BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nwie folgt geändert:\nzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden\n1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die         ist, wird wie folgt geändert:\nWörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngen“ ersetzt.\n„§ 4\n2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 10 des Verwaltungs-\nkostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 6                             Gebühren und Auslagen“.\ndes Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.                      2. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die\n(36) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000              Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2           tungen“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) ge-          3. Satz 2 wird aufgehoben.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Kostenvor-\n1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort              schriften“ durch das Wort „Gebührenvorschriften“\n„Inhaltsübersicht“ ersetzt.                                   ersetzt.\n2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18            (40) Die Umweltinformationskostenverordnung in\ndas Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und          der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August\nAuslagen“ ersetzt.                                        2001 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 4 des Gesetzes","3168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\nvom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert               3. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         lichen Leistungen“ ersetzt.\n„Verordnung                            (42) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen\nüber Gebühren und Auslagen                   nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz\nfür individuell zurechenbare öffentliche           vom 22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I\nLeistungen der informationspflichtigen Stellen          S. 834) wird wie folgt geändert:\nbeim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes             1. § 1 wird wie folgt geändert:\n(Umweltinformations-                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngebührenverordnung – UIGGebV)“.\n„§ 1\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nGebühren und Auslagen“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“\n„§ 1\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\nGebühren und Auslagen“.                           liche Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-\nbühren und Auslagen“ ersetzt.\n„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche\nLeistungen der informationspflichtigen Stellen              c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nauf Grund des Umweltinformationsgesetzes wer-                      „(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23\nden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebüh-                   Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Im Übri-\nren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die                gen sind die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Ab-\nHöhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich                     satz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengeset-\naus dem anliegenden Gebühren- und Auslagen-                     zes auch anwendbar, soweit diese Verordnung\nverzeichnis.“                                                   keine besonderen Regelungen enthält.“\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch          2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen\nLeistung“ und das Wort „Kostenverzeichnisses“               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Gebühren- und Auslagenver-                                            „§ 2\nzeichnisses“ ersetzt.                                                          Gebührenverzeichnis“.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das\naa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“                      Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare                 duell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-\nöffentliche Leistung“ ersetzt.                             setzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenverzeichnis-             c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\nses“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus-                  „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-\nlagenverzeichnisses“ ersetzt.                              rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.\n3. In § 2 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Ge-         3. § 3 wird wie folgt geändert:\nbühren und Auslagen“ ersetzt.                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„(1) In den Fällen des Widerrufs oder der\n„§ 3                                    Rücknahme einer Genehmigung, der Ablehnung\nRücknahme von Anträgen                              oder Zurücknahme eines Antrags auf Erteilung ei-\nner Genehmigung werden Gebühren nach Maß-\nWird ein Antrag auf Erbringung einer individuell\ngabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bun-\nzurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenom-\ndesgebührengesetzes erhoben.“\nmen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein\nVerwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen,                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwerden keine Gebühren und Auslagen erhoben.“                       aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“\n5. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kosten-                     durch die Wörter „individuell zurechenbare\nverzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus-                       öffentliche Leistung“ ersetzt.\nlagenverzeichnis“ ersetzt.                                         bb) In Satz 4 wird das Wort „Kostenentschei-\n(41) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs-                         dung“ durch das Wort „Gebührenfestset-\ngesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593),                          zung“ ersetzt.\ndas zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli         4. § 4 wird wie folgt gefasst:\n2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                                               „§ 4\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                    Gebühren- und Auslagenbefreiung\n„§ 35                                   Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\ntungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausfüh-\nGebühren- und Auslagenregelung“.                     rungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten\n2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch                wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche               Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen\nLeistungen“ ersetzt.                                           werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013                3169\n(43) Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Be-              3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Be-\nkanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I                           ginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor de-\nS. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                    ren Beendigung,\nvom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden\nwird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die\nist, wird wie folgt geändert:\nindividuell zurechenbare öffentliche Leistung festzu-\n1. In den Angaben zu Teil 3 Abschnitt 2 und § 36 der              setzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem\nInhaltsübersicht wird jeweils das Wort „Kosten“               Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es\ndurch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.             kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn\n2. § 36 wird wie folgt geändert:                                  dies der Billigkeit entspricht.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                4. In der Überschrift der Spalte 1 der Anlage wird das\nWort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individu-\n„§ 36                               ell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\nGebühren und Auslagen“.                      (45) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom\nb) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das     21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1\nWort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-        des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) geän-\nduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-         dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22\n(44) Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. Septem-                 das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indi-\nber 2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 9           viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) ge-          2. § 22 wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare\na) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“                     öffentliche Leistungen“ ersetzt.\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-         b) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“\nliche Leistungen“ ersetzt.                                     durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungs-                 liche Leistungen“ ersetzt.\nkostengesetzes“ durch das Wort „Bundesgebüh-\n(46) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August\nrengesetzes“ ersetzt.\n2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 9 des\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 2\n1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort\nWiderspruch\n„Inhaltsübersicht“ ersetzt.\nFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung\neines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe          2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nder für den angefochtenen Verwaltungsakt festge-              a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:\nsetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der\nWiderspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die               „§ 18 Kostenlose Zuteilung“.\nVerletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift              b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:\nnach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-\nbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,                „§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zu-\nder sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestset-                       rechenbare öffentliche Leistungen nach\nzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Pro-                        diesem Gesetz“.\nzent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch        3. In der Überschrift zu § 18 werden die Wörter „Kosten\nnach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch             der“ durch das Wort „Kostenlose“ ersetzt.\nvor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die\nGebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsge-           4. § 23 wird wie folgt geändert:\nbühr.“                                                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:                                                               „§ 23\n„§ 4                                                        Gebühren und\nWiderruf und                                        Auslagen für individuell zurechenbare\nRücknahme eines Verwaltungsaktes,                            öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz“.\nAblehnung und Rücknahme von Anträgen                    b) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort\nFür                                                            „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell\nzurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\n1. den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwal-\ntungsaktes,                                                c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer                 „Damit verbundene Auslagen sind auch abwei-\nindividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung                chend von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskosten-\naus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit                  gesetzes in der bis zum 14. August 2013 gelten-\nder Behörde sowie                                              den Fassung zu erstatten.“","3170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n(47) § 12 des Umweltinformationsgesetzes vom                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) wird wie folgt ge-\nändert:                                                                 „(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 wer-\nden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundes-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           gebührengesetzes erhoben.“\n„§ 12\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nGebühren und Auslagen“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Ge-\nbühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren                                          „§ 2\nund Auslagen“ ersetzt.\nGebührenermäßigung\n3. Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                                  und Gebührenbefreiung“.\n„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für in-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen von in-\nformationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren              aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nund Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestim-                         „Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist\nmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12                        innerhalb von drei Monaten nach Bekannt-\ndes Bundesgebührengesetzes finden keine Anwen-                        gabe des Gebührenbescheids bei der Be-\ndung.                                                                 hörde oder der beliehenen Gemeinsamen\nStelle zu stellen, die den Gebührenbescheid\n(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne                erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Ge-\ndes § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermitt-                    bührenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1\nlung von Informationen nach diesem Gesetz von der                     oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach\nantragstellenden Person Gebühren- und Auslagen-                       Entstehung der Gebührenschuld zu stellen,\nerstattung entsprechend den Grundsätzen nach                          auf die sich der Antrag auf Gebührenermäßi-\nden Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der er-                      gung oder Gebührenbefreiung bezieht.“\nstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst\nsich nach den in der Rechtsverordnung nach Ab-                   bb) In Satz 3 wird das Wort „Kostenbescheids“\nsatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechen-                  durch das Wort „Gebührenbescheids“ er-\nbare öffentliche Leistungen von informationspflichti-                 setzt.\ngen Stellen des Bundes und der bundesunmittelba-\nren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“              cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n(48) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes                    „Gebührenermäßigung und Gebührenbefrei-\nvom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch                     ung stehen unter der Bedingung, dass die Vo-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I                           raussetzungen für ihre Gewährung nicht bin-\nS. 1110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    nen eines Jahres nach Antragstellung durch\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                Änderung der jeweils registrierten Geräte-\nmenge wegfallen.“\n„§ 22\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:\nGebühren und Auslagen“.\n2. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“                                        „§ 3\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-                                 Widerruf und\nliche Leistungen“ ersetzt.                                             Rücknahme eines Verwaltungsaktes,\n3. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die                  Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen\nWörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-\ntung“ ersetzt.                                                   Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-\nwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vor-\n4. In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch               nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen\ndie Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen            Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines\nLeistungen“ ersetzt.                                          Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-\n(49) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kos-              ren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach\ntenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die             Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2013          in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung\n(BGBl. I S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt ge-          erhoben.“\nändert:                                                          (50) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Sep-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                               tember 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Arti-\nkel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt\naa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“          geändert:\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.                  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie\nfolgt gefasst:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“\ndurch das Wort „Leistungen“ ersetzt.                  „§ 14 Gebühren und Auslagen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013             3171\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                               8. April 2013 (BGBl. I S. 753) wird folgender Satz ange-\nfügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Für die Anerkennung werden keine Gebühren und\n„§ 14\nAuslagen erhoben.“\nGebühren und Auslagen“.                      (53) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli\nb) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort             2007 (BGBl. I S. 1462), das durch Artikel 5 Absatz 34\n„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell         des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)\nzurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nc) In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch            1. In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort\ndas Wort „Leistung“ ersetzt.                               „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-\nrechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\n(51) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung\nvom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die durch             2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 der Verordnung vom 28. August 2008 (BGBl. I              a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch\nS. 1830) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       Leistungen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-              b) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch\ngen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare               das Wort „Leistung“ ersetzt.\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.                       3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               „(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und\n„(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 wer-\nReaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundes-\nden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundes-\ngebührengesetzes kann für den Bereich der Bundes-\ngebührengesetzes erhoben.“\nverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abwei-\n2. In § 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“ durch                 chend von den Vorschriften des Bundesgebühren-\ndas Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.                        gesetzes geregelt werden.“\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                    (54) Das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007\n(BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23\n„§ 3\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)\nWiderruf und                         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nRücknahme eines Verwaltungsaktes,                1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort\nAblehnung und Zurücknahme von Anträgen                    „Inhaltsübersicht“ ersetzt.\nFür den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-          2. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 16\nwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vor-            die Wörter „Kosten der“ durch das Wort „Kostenlo-\nnahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen             se“ ersetzt.\nLeistung aus anderen Gründen als wegen Unzustän-\ndigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines          3. In der Überschrift zu § 16 werden die Wörter „Kosten\nAntrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-             der“ durch das Wort „Kostenlose“ ersetzt.\nren öffentlichen Leistung nach Beginn der sach-               (55) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom\nlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe            23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zu-\ndes § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebüh-            letzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Ok-\nrengesetzes erhoben.“                                      tober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, wird\n4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die             wie folgt geändert:\nWörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-      1. In Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die\ngen“ ersetzt.                                                  Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch\n5. Der Anhang wird wie folgt geändert:                             die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\n2. Satz 3 wird aufgehoben.\na) In der Überschrift der Spalte 2 wird das Wort\n„Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-          (56) Die      Bundesarchiv-Kostenverordnung      vom\nrechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.              29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die durch Arti-\nkel 1 der Verordnung vom 7. November 2000 (BGBl. I\nb) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das Wort\nS. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell\nzurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.          1. In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und\nAuslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-\nc) In Nummer 8.1 werden die Wörter „die Amts-                  gen“ ersetzt.\nhandlung“ durch die Wörter „den Verwaltungsakt“\nersetzt.                                               2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nd) In Nummer 8.3 wird das Wort „Kostenentschei-                                         „§ 2\ndung“ durch das Wort „Gebührenfestsetzung“ er-                            Gebühren und Auslagen\nsetzt.\nDie Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach\n(52) Dem § 3 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfs-                 dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeich-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     nis.“","3172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n3. In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Kosten-          1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nschuldners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“                                        „§ 1\nersetzt.\nGeltungsbereich\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nFür individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          gen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen\ndes Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut-\n„(1) Gebühren werden nicht erhoben für münd-\nschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftrag-\nliche und einfache schriftliche Auskünfte.“\nter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-\nb) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das             öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34\nWort „Gebührenverzeichnis“ durch die Wörter               des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren\n„Gebühren- und Auslagenverzeichnis“ ersetzt.              und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser Ver-\nordnung erhoben.“\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Gebührenverzeichnis-\nses“ durch die Wörter „Gebühren- und Auslagen-         2. § 2 wird wie folgt geändert:\nverzeichnisses“ ersetzt.                                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n5. § 5 wird aufgehoben.                                                                     „§ 2\n6. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kosten-                           Gebühren und Auslagen“.\nverzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus-            b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlagenverzeichnis“ ersetzt.                                         „(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen\n(57) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung                  sich nach dem anliegenden Gebühren- und Aus-\nder Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I                    lagenverzeichnis.“\nS. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom            c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106; 2012 I S. 442)                  durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       liche Leistung“ ersetzt.\n1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort          3. § 4 wird wie folgt geändert:\n„Inhaltsübersicht“ ersetzt.                                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie                                      „§ 4\nfolgt gefasst:\nGebühren- und Auslagenbefreiung“.\n„§ 42 Gebühren und Auslagen“.                                b) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kosten“\n3. § 42 wird wie folgt geändert:                                    durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ er-\nsetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n„§ 42                            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nGebühren und Auslagen“.                                                 „§ 5\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            Gebührenschuldner“.\naa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-         aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2\ntungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegen-                   wird jeweils das Wort „Kosten“ durch das\nüber nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in                  Wort „Gebühren“ ersetzt.\nVerbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie               bb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung“\nnach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des                   durch die Wörter „individuell zurechenbare\nVerwaltungsaufwands Gebühren und Ausla-                      öffentliche Leistung“ ersetzt.\ngen zu erheben. In den Fällen des Widerrufs             cc) In Nummer 3 wird das Wort „Kostenschuld“\noder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes,                   durch das Wort „Gebührenschuld“ ersetzt.\nder Ablehnung oder Zurücknahme eines An-\ntrags auf Vornahme einer individuell zure-           c) In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“\nchenbaren öffentlichen Leistung sowie der               durch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.\nZurückweisung oder Zurücknahme eines Wi-          5. § 6 wird wie folgt geändert:\nderspruchs sind ebenfalls Gebühren zu erhe-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nben.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „Kostenvorschusses“\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die                    durch das Wort „Vorschusses“ ersetzt.\nWörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“\nc) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungs-                    durch die Wörter „individuell zurechenbaren\nkostengesetzes“ durch das Wort „Bundesgebüh-                      öffentlichen Leistung“ ersetzt.\nrengesetzes“ ersetzt.                                     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(58) Die      Stasi-Unterlagen-Kostenordnung        vom             „(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer indivi-\n13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1241), die durch Artikel 1 der            duell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu-\nVerordnung vom 8. Mai 1995 (BGBl. I S. 625) geändert                rückgenommen, nachdem mit der sachlichen Be-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                arbeitung begonnen, diese Leistung aber noch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013             3173\nnicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus ande-      Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge-\nren Gründen als wegen Unzuständigkeit abge-            ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nlehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückge-           1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vor-\ngesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu                                    „§ 2a\neinem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt                           Gebühren und Auslagen“.\noder es kann von ihrer Erhebung abgesehen wer-\n2. In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren\nden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem\nund Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und\nerfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur\nAuslagen“ ersetzt.\nHöhe der für die angefochtene Leistung festge-\nsetzten Gebühr erhoben.“                               3. Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.\n(62) Das     EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\nsetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das\na) In der Überschrift wird das Wort „Kostenermäßi-        zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013\ngung“ durch die Wörter „Gebühren- und Ausla-           (BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird wie folgt\ngenermäßigung“ ersetzt.                                geändert:\n1. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch            „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren, Auslagen,\ndie Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.                Umlagen und Kostenerstattung“ ersetzt.\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                2. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise,\nwenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen                                    „§ 11\nVerhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst                              Gebühren, Auslagen,\naus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Ge-                      Umlagen und Kostenerstattung“.\nbühren für individuell zurechenbare öffentliche\nLeistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32               b) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“\nund 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die                durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\nSätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnis-                  liche Leistungen“ ersetzt.\nses ermäßigen.“                                            c) In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen“\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-\n7. In der Überschrift der Anlage wird das Wort „Kosten-              fentlichen Leistungen“ ersetzt.\nverzeichnis“ durch die Wörter „Gebühren- und Aus-\nlagenverzeichnis“ ersetzt.                                    d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:\n„(5) Das Bundesministerium für Ernährung,\n(59) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-                 Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bun-\nkanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),                  desministerium der Finanzen und das Bundesmi-\ndas zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli               nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie                 werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der\nfolgt geändert:                                                      Bundesverwaltung durch Besondere Gebühren-\nverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesge-\n1. In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-\nbührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens\nwaltungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum\nund der Erhebung der Gebühr näher zu bestim-\n14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\nmen.“\n2. In § 70 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal-                 e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach\ntungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum                  der Angabe „Absatz 4“ wird jeweils die Angabe\n14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.                    „und 5“ eingefügt.\n(60) § 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung               f) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-            (63) Die     Vermögensanlagen-Verkaufsprospektge-\nmer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die          bührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873),\nzuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Juli 2013       die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt         2012 (BGBl. I S. 1216) geändert worden ist, wird wie\ngefasst:                                                      folgt geändert:\n„Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. Au-           1. § 1 wird wie folgt geändert:\ngust 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe                a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch\nAnwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kos-                  die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche\ntenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostenge-                 Leistungen“ ersetzt.\nsetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-              b) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostenge-\nsung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89                   setz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“\nAbsatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.“                              ersetzt.\n(61) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in          2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar                     Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\n1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des           tungen“ ersetzt.","3174           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n3. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:         1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch\n„Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung           die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche\neines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe             Leistungen“ ersetzt.\nvon 50 Prozent der für den angefochtenen Verwal-         2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“\ntungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt             durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-\nnicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Er-           lichen Leistung“ ersetzt.\nfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder\nFormvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-             (67) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom\nrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den ange-         29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 4\nfochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorge-        des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geän-\nsehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird         dert worden ist, wird wie folgt geändert:\neine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“                  1. § 1 wird wie folgt geändert:\n4. In § 3a wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die              a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch\nWörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-             die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche\ntungen“ ersetzt.                                                 Leistungen“ ersetzt.\n(64) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz\nb) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostenge-\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt\nsetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“\ndurch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013\nersetzt.\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                    2. § 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie                                    „§ 2\nfolgt gefasst:\nGebühren\n„§ 47 Gebühren und Auslagen“.\nDie gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren\n2. § 47 wird wie folgt geändert:\nöffentlichen Leistungen und die Gebührensätze be-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   stimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3\n„§ 47                              nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.“\nGebühren und Auslagen“.                   3. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:               „Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung\n„Die Bundesanstalt erhebt für individuell zure-           eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe\nchenbare öffentliche Leistungen auf Grund des             von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwal-\n§ 10 Absatz 2 Satz 3, der §§ 14 und 15 Absatz 1           tungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt\noder 2, der §§ 20, 24, 28 Absatz 1, der §§ 36, 37         nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Er-\nAbsatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechts-            folg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder\nverordnung nach Absatz 2, oder des § 41 in Ver-           Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-\nbindung mit § 6 Gebühren und Auslagen. Das                rensgesetzes unbeachtlich ist. War für den ange-\nBundesministerium der Finanzen bestimmt die               fochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorge-\nGebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe             sehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird\nder Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht            eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf.“                  (68) In § 27 Absatz 1 des Vermögensanlagengeset-\n(65) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. De-              zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das\nzember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Arti-       zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli\nkel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2417)     2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird das\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell\nzurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\n1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(69) § 145 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom\n„Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebühren-\n7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch\ngesetzes.“\nArtikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                              S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Ab-       „Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. Au-\nsatz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in         gust 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe\nSatz 2 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“         Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kos-\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-    tenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostenge-\nliche Leistungen“ ersetzt.                            setzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch        sung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche      Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.“\nLeistung“ ersetzt.                                       (70) In § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungs-\n(66) § 33 des Wertpapierprospektgesetzes vom              widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Arti-     19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch\nkel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)        Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                S. 2586) geändert worden ist, werden nach den Wör-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013              3175\ntern „Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970             1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(BGBl. I S. 821)“ die Wörter „in der bis zum 14. August\n2013 geltenden Fassung“ eingefügt.                                „Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in\nder bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist\n(71) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-                 entsprechend anzuwenden.“\nkanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes       2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwal-\nvom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden               tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum\nist, wird wie folgt geändert:                                     14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\n1. § 178 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                        (77) Die Verordnung über die Kosten der Kartellbe-\nhörden vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1535) wird\n„(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für       wie folgt geändert:\nVerbrauchssteuern geltenden Vorschriften entspre-\nchend anzuwenden. Im Übrigen gilt für diese Kosten        1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe\ndas Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. Au-            „(Bundesgesetzbl. I S. 821)“ die Wörter „in der bis\ngust 2013 geltenden Fassung. Die §§ 18 bis 22 des             zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\nVerwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-\ngust 2013 geltenden Fassung finden keine Anwen-           2. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwal-\ndung.“                                                        tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum\n14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\n2. § 412 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(78) In § 128 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen\n„(3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt         Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Be-\n§ 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrig-          kanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750),\nkeiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde           das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013\nden Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des           (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden nach\n§ 19 des Verwaltungskostengesetzes in der bis             dem Wort „Verwaltungskostengesetz“ die Wörter „vom\nzum 14. August 2013 geltenden Fassung gelten              23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August\n§ 227 und § 261 dieses Gesetzes.“                         2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\n(72) In § 9 Absatz 1 der Zollkostenverordnung vom             (79) § 33f Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fas-\n6. September 2009 (BGBl. I S. 3001) werden nach dem           sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\nWort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der           (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 18 des Geset-\nbis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ einge-             zes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert wor-\nfügt.                                                         den ist, wird wie folgt geändert:\n(73) In § 79 Absatz 2 Satz 4 des Steuerberatungs-\n1. Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch             „b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für\nArtikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I                     individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nS. 2386) geändert worden ist, werden nach dem Wort                    der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt er-\n„Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis                    lassen;“.\nzum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\n2. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n(74) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes\nvom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das durch                „b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für\nArtikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I                    individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nS. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                des Bundeskriminalamtes erlassen.“\n1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die            (80) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der\nWörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-     Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),\ngen“ ersetzt.                                             das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Ok-\n2. In Satz 3 werden die Wörter „den Amtshandlungen“           tober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird\ndurch die Wörter „der Leistung“ ersetzt.                  wie folgt geändert:\n3. In Satz 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie\nWörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-          folgt gefasst:\ntung“ ersetzt.                                                „§ 35 Gebühren und Auslagen“.\n(75) In § 1 Satz 1 der Gebührenverordnung zum Sa-\n2. § 35 wird wie folgt gefasst:\ntellitendatensicherheitsgesetz vom 16. Juni 2010\n(BGBl. I S. 807) wird das Wort „Amtshandlungen“ durch                                     „§ 35\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-\ntungen“ ersetzt.                                                                 Gebühren und Auslagen\n(76) § 61 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fas-                Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\nsung der Bekanntmachung vom 5. November 1975                      gen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung\n(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-         dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert wor-             sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der\nden ist, wird wie folgt geändert:                                 Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 9 zu erheben.“","3176            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n3. § 37 wird wie folgt geändert:                                  rensgesetzes unbeachtlich ist. War für den ange-\na) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                          fochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorge-\nsehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben.“\n„Das Bundesministerium für Gesundheit wird        4. § 8 wird wie folgt geändert:\nermächtigt, für den Bereich der Bundesver-\nwaltung durch Rechtsverordnung die gebüh-             a) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in\nrenpflichtigen Tatbestände nach § 35 zu be-              Nummer 4 Buchstabe a jeweils das Wort „Amts-\nstimmen und dabei feste Sätze oder Rahmen-               handlungen“ durch die Wörter „individuell zure-\nsätze vorzusehen.“                                       chenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“              b) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren              die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen\nöffentlichen Leistungen“ ersetzt.                        Leistung“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Amtshand-        5. § 9 wird wie folgt gefasst:\nlung“ durch das Wort „Leistung“ ersetzt.                                        „§ 9\nb) In Absatz 12 Satz 3 wird das Wort „Kosten“ durch                            Gebührenbemessung\ndie Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\nSoweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze\n(81) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom                vorsieht, richtet sich die Bemessung der konkreten\n27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Arti-          Gebühr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bun-\nkel 4 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555)            desgebührengesetzes.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n6. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                    durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.\n„§ 1                            7. § 11 wird wie folgt geändert:\nAnwendungsbereich                           a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort\nDie zuständige Bundesoberbehörde erhebt für                   „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-\nihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun-             rechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.\ngen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur                b) In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch\nDurchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                  das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.\nverordnungen Gebühren und Auslagen nach Maß-\ngabe folgender Vorschriften.“                             8. In § 12 wird das Wort „Verwaltungskostengesetzes“\ndurch das Wort „Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.\n2. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Amtshand-\nlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare        9. § 13 wird wie folgt gefasst:\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.                                                       „§ 13\n3. § 7 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:                                       Übergangsregelung\n„(1) Wird                                                     Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\n1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichti-            gen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorge-\ngen individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-          nommen worden sind, können Gebühren und Ausla-\ntung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung               gen nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften\nund vor Beendigung dieser Leistung zurückge-              erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter\nnommen oder                                               Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Ver-\nordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich\n2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Un-\nvorbehalten worden ist.“\nzuständigkeit abgelehnt oder\n(82) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der\n3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder wider-\nBekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280),\nrufen,\ndie durch Artikel 2a Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März\nso werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Ab-              2013 (BGBl. I S. 362, 1120) geändert worden ist, wird\nsatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis           wie folgt geändert:\nzum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.\n1. In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die\n(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben           Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die\nhat, beträgt abweichend von Absatz 1 Nummer 3 die             Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\nGebühr für den Widerruf oder die Rücknahme eines\n2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nVerwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens\ndie für den widerrufenen oder zurückgenommenen                   „(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostenge-\nVerwaltungsakt festgesetzte Gebühr.                           setzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden\n(3) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-         Fassung genannten Auslagen sind vom Antragsteller\nsung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur              die Aufwendungen zu erstatten, die durch bean-\nHöhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Ver-            tragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden.“\nwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt          (83) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenk-\nnicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Er-        lichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekannt-\nfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder      machung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die durch\nFormvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah-           Artikel 10 des Gesetzes vom 10. November 2001","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013              3177\n(BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt              gen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung\ngeändert:                                                          von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskos-\n1. In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 5 die                tengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum\nWörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die              14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzu-\nWörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.                        wenden.“\n2. In Absatz 3 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter            (85) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der\n„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.                           Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nvom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt\n3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                            durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010\n„(6) Daneben sind vom Antragsteller die in § 10         (BGBl. I S. 1821) geändert worden ist, wird wie folgt\ndes Verwaltungskostengesetzes in der bis zum               geändert:\n14. August 2013 geltenden Fassung genannten Aus-\n1. In § 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren und\nlagen, insbesondere die Aufwendungen zu erstatten,\nAuslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-\ndie im Falle des § 1 Satz 3 durch die Beauftragung\ngen“ ersetzt.\neines Fachinstituts entstehen.“\n2. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:\n(84) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002\n(BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt                                        „§ 10\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I\nGebührenschuldner\nS. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:                  1. wer die Nutzleistung beantragt,\n„§ 50 Gebühren und Auslagen“.                               2. wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bun-\ndesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä-\nb) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe                    rung übernommen hat,\neingefügt:\n3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft\n„§ 60 Übergangsvorschrift“.\nGesetzes haftet.\n2. § 50 wird wie folgt geändert:\n(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     samtschuldner.\n„§ 50\n§ 11\nGebühren und Auslagen“.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                               Festsetzung der\nGebühren, Fälligkeit und Vorschuss\n„(1) Für  individuell zurechenbare öffentliche\nLeistungen   nach diesem Gesetz und nach den                   (1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Be-\nauf diesem   Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-             scheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss min-\nten werden   Gebühren und Auslagen erhoben.“                destens hervorgehen:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           1. der Gebührenschuldner,\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlun-               2. die gebührenpflichtige Nutzleistung,\ngen, Prüfungen oder Untersuchungen“ durch              3. die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge,\ndie Wörter „individuell zurechenbaren öffent-\nlichen Leistungen“ ersetzt.                            4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Ge-\nbühren sowie deren Berechnung,\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“\ndurch das Wort „Leistungen“ ersetzt.                   5. wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind.\nd) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe\n„In der Rechtsverordnung können ferner die Ge-              der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuld-\nbühren- und Auslagenbefreiung, die Gebühren-                ner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späte-\ngläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft,               ren Zeitpunkt bestimmt.\nder Umfang der zu erstattenden Auslagen und                    (3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von\ndie Gebührenerhebung abweichend von den Vor-                der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder\nschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt               von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur\nwerden.“                                                    Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren\n3. Folgender § 60 wird angefügt:                                   abhängig gemacht werden.\n„§ 60                                    (4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die\nBekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurück-\nÜbergangsvorschrift\ngestellt werden, bis die durch die Nutzleistung er-\nDie Kostenverordnung zum Waffengesetz in der                wachsenen Gebühren bezahlt sind.“\nFassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990\n3. In § 12 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ge-\n(BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nbühren“ ersetzt.\nordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geän-\ndert worden ist, gilt in den Ländern bis zum 14. Au-       4. In § 13 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter\ngust 2018 fort, solange die Länder keine anderweiti-           „Gebühren und Auslagen“ und das Wort „Kosten-","3178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\nschuldners“ durch das Wort „Gebührenschuldners“                1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-\nersetzt.                                                       sung weiter anzuwenden.“\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                  (87) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fas-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch         sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985\ndas Wort „Gebühren“ ersetzt.                            (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nb) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Kostenent-           zes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden\nscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestset-             ist, wird wie folgt geändert:\nzung“ ersetzt.                                          1. In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch die\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                                   Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Kosten“ durch        2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze,\ndas Wort „Gebühren“ und das Wort „Kostenent-                auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand,“\nscheidung“ durch das Wort „Gebührenfestset-                 durch die Wörter „Fest- oder Zeitgebühren“ ersetzt.\nzung“ ersetzt.\n(88) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. De-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“          zember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Arti-\ndurch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.           kel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2012 (BGBl. I\n(86) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Be-           S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I\n1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort\nS. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Ge-\n„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-\nsetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-\nrechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 37 wird wie folgt geändert:                               2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        „(3) Werden individuell zurechenbare öffentliche\n„§ 37                                Leistungen nach § 1 außerhalb der Bundesanstalt\nerbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand\nGebühren und Auslagen“.                        ferner zu berechnen für\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit\n„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche               liegen oder von der Bundesanstalt besonders ab-\nLeistungen nach diesem Gesetz und nach den                     gegolten werden,\nauf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-\nnungen werden Gebühren und Auslagen erho-                   2. Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verur-\nben.“                                                          sacht worden sind.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       3. § 4 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Amtshandlun-                                        „§ 4\ngen, Prüfungen und Untersuchungen“ durch\ndie Wörter „individuell zurechenbaren öffent-                                Auslagen\nlichen Leistungen“ ersetzt.                               Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Ver-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“                waltungskostengesetzes in der bis zum 14. August\ndurch das Wort „Leistungen“ ersetzt.                   2013 geltenden Fassung zu erstatten. Die in § 10\nd) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes\nin der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung\n„In der Rechtsverordnung können ferner die Ge-              bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht geson-\nbühren- und Auslagenbefreiung, der Umfang der               dert erhoben.“\nzu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhe-\nbung abweichend von den Vorschriften des Bun-              (89) § 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen\ndesgebührengesetzes geregelt werden.“                   der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom\n2. In § 44 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Amts-        17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch\nhandlung“ durch die Wörter „individuell zurechen-          Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I\nbare öffentliche Leistung“ ersetzt.                        S. 3542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt:                  1. In Absatz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebühren\nund Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und\n„§ 47b\nAuslagen“ ersetzt.\nÜbergangsvorschrift\nzur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht               2. In Absatz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch\ndas Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.\nDie Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar                 (90) In § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 4, § 7\n1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des     Absatz 1 Satz 1 und § 10 Nummer 2 der Eichkosten-\nGesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geän-         verordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zu-\ndert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens        letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2013\nzum 14. August 2018 fort, solange die Länder inso-         (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, werden jeweils\nweit keine anderweitigen Regelungen getroffen ha-          nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wör-\nben. Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit            ter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-\n§ 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni            sung“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013               3179\n(91) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002                       bis 134 werden Gebühren und Auslagen erho-\n(BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-              ben.“\nsatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062)           c) In Satz 2 wird das Wort „kostenpflichtigen“ durch\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         das Wort „gebührenpflichtigen“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie            d) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\n„Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass\n„§ 16 Gebühren und Auslagen“.                                     der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                                      Leistungen verbundene Personal- und Sachauf-\nwand gedeckt wird; bei begünstigenden individu-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann\n„§ 16                                  daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert\nGebühren und Auslagen“.                            oder der sonstige Nutzen für den Gebühren-\nschuldner angemessen berücksichtigt werden.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ne) Satz 4 wird aufgehoben.\n„(1) Für  individuell zurechenbare öffentliche\nLeistungen   nach diesem Gesetz und nach den              (93) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom\nauf diesem   Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-        6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch\nten werden   Gebühren und Auslagen erhoben.“           Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Amtshand-\nlung, Prüfung oder Untersuchung“ durch die Wör-        1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-                                    „§ 10\ntung“ und wird das Wort „Amtshandlungen“                                 Gebühren und Auslagen“.\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-\nfentlichen Leistungen“ ersetzt.                        2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-\ntungen nach diesem Gesetz und nach den zu die-\n„In der Rechtsverordnung können ferner die Ge-             sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen wer-\nbühren- und Auslagenbefreiung, die Gebühren-               den Gebühren und Auslagen erhoben.“\ngläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft,\nder Umfang der zu erstattenden Auslagen und               (94) Die      Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung\ndie Gebührenerhebung abweichend von den Vor-           vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt\nschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt          durch Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\nwerden.“                                               (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n(92) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980\n(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Ge-      1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert               „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) er-\n1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort              hebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geo-\n„Inhaltsübersicht“ ersetzt.                                   logie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zel-\nlerfeld Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  nung.“\na) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „und des        2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nVerwaltungskostengesetzes“ gestrichen.\n„§ 2\nb) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:\n(1) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines\n„§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung“.                Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:                                    Vornahme einer individuell zurechenbaren öffent-\nlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme\n„§ 5\neines Antrags auf Vornahme einer individuell zure-\nAnwendung des                              chenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren\nVerwaltungsverfahrensgesetzes                      nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des\nAuf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf             Bundesgebührengesetzes erhoben.\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-                   (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-\nnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes            sung eines nicht ausschließlich gegen eine Gebüh-\nbestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz an-             renfestsetzung gerichteten Widerspruchs wird eine\nzuwenden.“                                                    Gebühr bis zur Höhe der für den angegriffenen Ver-\n4. § 135 wird wie folgt geändert:                                 waltungsakt vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies\ngilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder\n„§ 135                              Formvorschrift nach verwaltungsverfahrensrecht-\nGebühren- und Auslagenermächtigung“.                  lichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird ein Wider-\nspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, je-\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             doch vor deren Beendigung zurückgenommen, be-\n„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-         trägt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Wider-\ngen von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132                spruchsgebühr.“","3180           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n(95) In § 21 Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 und § 21a Ab-       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie\nsatz 1 Satz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der                folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),              „§ 11 Gebühren und Auslagen“.\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli\n2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, werden je-       2. § 11 wird wie folgt geändert:\nweils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nWörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-\n„§ 11\nsung“ eingefügt.\nGebühren und Auslagen“.\n(96) In § 1 Satz 2 und § 6 Absatz 2 der Kostenver-\nordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981                     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1                „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) ge-                Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebüh-\nändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ver-               ren und Auslagen erhoben.“\nwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum\n(102) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen\n14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\ndes Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n(97) In § 91 Absatz 7 Satz 4 des Energiewirtschafts-      bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsge-\ngesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das       setzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013       durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 2012\n(BGBl. I S. 2543) geändert worden ist, werden nach           (BGBl. I S. 1875) geändert worden ist, wird wie folgt\ndem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in          geändert:\nder bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ ein-          1. § 1 wird wie folgt geändert:\ngefügt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“\n(98) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes                durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013                 liche Leistungen“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2538) wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          „Hinsichtlich der Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des\n„§ 16                                   Bundesgebührengesetzes.“\n2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nGebühren und Auslagen“.\n„§ 2\n2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWiderspruch\n„(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine indi-\nFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung\nviduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach\neines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe\nder Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und\nder für den angefochtenen Verwaltungsakt festge-\nAuslagen.“\nsetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der\n3. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch              Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche             Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift\nLeistungen“ ersetzt.                                         nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-\nbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,\n(99) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai             der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestset-\n2007 (BGBl. I S. 656) wird wie folgt geändert:                   zung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Pro-\n1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 10 des Verwal-             zent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch\ntungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Ab-              nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch\nsatz 6 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.                  vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die\nGebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsge-\n2. In § 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwaltungskos-            bühr.\ntengesetzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1\nund 2 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.                                              §3\n(100) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes                                Widerruf, Rücknahme,\nvom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch                Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen\nArtikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734)           Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vor-\n1. In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Amts-            nahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen\nhandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-          Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines\nbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.                        Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-\nren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach\n2. In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostengesetz“             Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bun-\ndurch das Wort „Bundesgebührengesetz“ ersetzt.               desgebührengesetzes erhoben.“\n(101) Das      Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz        vom     3. In den Überschriften der Spalte 1 der Anlagen 1, 2\n19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Ar-           und 3 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“\ntikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494)         durch die Wörter „Individuell zurechenbare öffentli-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    che Leistungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013                   3181\n(103) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom                  Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Ab-\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-                sätze 2 bis 5.“\ntikel 20 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)           b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          „Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell zu-\n1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den                  rechenbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.\n§§ 14 und 17b jeweils das Wort „Amtshandlungen“                c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\nliche Leistungen“ ersetzt.                                            „(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme ei-\nnes gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird,\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                       sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine\na) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun-                  Gebühr bis zur Höhe der für den Verwaltungsakt\ngen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare                im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.                               festzusetzenden Gebühr erhoben.“\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“                  d) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-             „Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-\nliche Leistungen“ ersetzt.                                     sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochte-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“                   nen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erho-\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren               ben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur\nöffentlichen Leistungen“ ersetzt.                         deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung ei-\nner Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 des Verwal-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich\ntungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23\nist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt\nAbsatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebühren-\neine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine\ngesetzes“ ersetzt.\nGebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlung“                     1 500 Euro erhoben.“\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren\n4. In der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird in den\nöffentlichen Leistung“ ersetzt.\nGliederungsangaben 1 bis 10 und den Nummern 1,\n3. § 17b wird wie folgt geändert:                                  1.1, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.10, 1.2, 1.2.1, 1.2.2,\na) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun-              1.2.3, 2, 3, 3.1, 3.2, 4, 4.1, 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3,\ngen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare            4.1.1.11, 4.1.2.1, 4.1.2.2, 4.1.2.4, 4.1.2.9, 4.2, 5, 6,\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.                           6.9, 7, 8, 9, 9.1, 9.1.5, 9.2 und 10 jeweils das Wort\n„Amtshandlungen“ durch die Wörter „Individuell zu-\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-\nrechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\ngen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.                          (105) In § 13 Absatz 1 der Bilanzkontrollkosten-Um-\nlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Novem-\ngen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren\nber 2007 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, werden\nöffentlichen Leistungen“ ersetzt.\ndie Wörter „§ 18 des Verwaltungskostengesetzes“\n(104) Die Verordnung über die Erhebung von Gebüh-           durch die Wörter „§ 16 des Bundesgebührengesetzes“\nren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz-               ersetzt.\ndienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002\n(106) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom\n(BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der\n31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das durch Artikel 2 Ab-\nVerordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2499) geän-\nsatz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\ngen“ ersetzt.                                                     „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    tungen der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses\nGesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008\na) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“                  werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Ge-\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-            bühren und Auslagen erhoben. Soweit die Leistun-\nfentlichen Leistungen“ ersetzt.                            gen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“                  Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatz-\ndurch die Wörter „individuell zurechenbarer öf-            steuer.“\nfentlicher Leistungen“ ersetzt.                        2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            lichen Leistungen“ ersetzt.\n„(1) Für die Ablehnung eines Verwaltungsak-            (107) Die Kostenverordnung der Akkreditierungs-\ntes, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags         stelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964) wird\nauf Vornahme einer individuell zurechenbaren öf-       wie folgt geändert:\nfentlichen Leistung, für die Rücknahme oder den        1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“\nWiderruf eines Verwaltungsaktes sowie für die              durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-\nZurückweisung eines Widerspruchs erhebt die                che Leistungen“ ersetzt.","3182             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                     b) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostenge-\nsetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“\n„§ 2\nersetzt.\nAuslagen\n4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nDie Auslagen richten sich nach § 23 Absatz 6 des\nBundesgebührengesetzes.“                                          „(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des\nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft\n3. In Nummer 4 der Anlage wird das Wort „Amtshand-\nund Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bun-\nlungen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare\ndesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bun-\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.\ndesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und\n(108) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-              der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vor-\nsung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I                 schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt\nS. 1673), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom             werden.“\n22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                       5. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungs-\nkostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum 14. Au-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         gust 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\n„§ 54\n(110) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bun-\nGebühren und Auslagen“.                     dessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung\n2. In Absatz 1 werden die Wörter „Amtshandlungen“              vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-        durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2012\nlichen Leistungen“ und die Wörter „Kosten (Gebüh-          (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und          ändert:\nAuslagen“ ersetzt.                                         1. § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               „1. Sorten von Baumarten, soweit das Vermeh-\na) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch                    rungsgut hinsichtlich des Inverkehrbringens\ndie Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen             dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt, bis\nLeistung“ ersetzt.                                             zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4\ndes Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai\nb) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostenge-\n2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden\nsetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“\nFassung;“.\nersetzt.\n4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            2. In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort\n„Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-\n„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des                 gen“ ersetzt.\nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft\nund Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bun-          3. In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal-\ndesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bun-              tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum\ndesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und                 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\nder Erhebung der Gebühr abweichend von den Vor-\n4. Die Gebührennummern 310, 320 und 330 der An-\nschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt\nlage 2 werden wie folgt gefasst:\nwerden.“\n5. In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verwaltungs-                                                    Bezogene\nGebühren-                                    Gebühr\nGebührentatbestand  Vorschrift\nkostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum 14. Au-               nummer\n(SaatG)\n(Euro)\ngust 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\n(109) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung               „310       Rücknahme oder             75 v. H.\nder Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I                              Widerruf eines Ver-       der Gebühr\nwaltungsaktes in den für die individuell\nS. 3164), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom\nFällen der Gebüh-       zurechenbare\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden                             rennummern 121,        öffentliche Leis-\nist, wird wie folgt geändert:                                                  221, 244, 245 und 246   tung; Ermäßi-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                                              gung bis zu\n25 v. H. der\n„§ 33                                                                       Gebühr für\nGebühren und Auslagen“.                                                               Leistungen\n2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch\n320        Rücknahme eines         oder Absehen\ndie Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen\nAntrags, nachdem mit   von der Gebüh-\nLeistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Ge-                             der sachlichen Bear-    renerhebung,\nbühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren                           beitung begonnen        wenn dies der\nund Auslagen“ ersetzt.                                                     worden ist, in den      Billigkeit ent-\n3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           Fällen der Gebüh-           spricht.\nrennummern 101,\na) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch                            121, 201, 221, 231,\ndie Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen                     244, 245 und 246\nLeistung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013                3183\nBezogene\n(113) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. No-\nGebühren-                                     Gebühr     vember 2010 (BGBl. I S. 1637), die durch Artikel 2 der\nGebührentatbestand  Vorschrift\nnummer                                       (Euro)     Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1976)\n(SaatG)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n330         Ablehnung eines An-     (§ 15 Absatz 2\ntrags aus anderen        VwKostG vom         1. In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter\nGründen als wegen      23. Juni 1970 in          „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter\nUnzuständigkeit in          der am               „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\nden Fällen der Ge-     14. August 2013\nbührennummern 121,         geltenden         2. § 3 wird wie folgt geändert:\n221, 231, 244, 245        Fassung)“.             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund 246\n„(1) Die Gebühren für eine individuell zure-\n(111) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar                     chenbare öffentliche Leistung nach der Anlage\n2012 (BGBl. I S. 148, 1281) wird wie folgt geändert:                 können auf Antrag des Gebührenschuldners\n1. Das Wort „Inhaltsverzeichnis“ wird durch das Wort                 1. bis auf ein Viertel des vorgesehenen Satzes\n„Inhaltsübersicht“ ersetzt.                                         oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit\n2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie                  a) ein öffentliches Interesse an dem Inverkehr-\nfolgt gefasst:                                                          bringen des Mittels auf Grund des Anwen-\ndungsgebietes besteht und der Antragstel-\n„§ 56 Gebühren und Auslagen“.                                           ler infolge der Seltenheit der Anwendungs-\n3. § 56 wird wie folgt geändert:                                            fälle einen im Verhältnis zu der nach der An-\nlage vorgesehenen Gebühr angemessenen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                              wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nut-\n„§ 56                                       zen nicht erwarten kann, oder\nGebühren und Auslagen“.                            b) im Falle der Änderung der Zulassung eines\nMittels ein öffentliches Interesse an der Än-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    derung zur Vermeidung von Tierversuchen\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                  besteht,\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die                 2. bis auf die Hälfte des vorgesehenen Satzes\nWörter „Kosten (Gebühren und Ausla-                   oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit\ngen)“ durch die Wörter „Gebühren und                  die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und\nAuslagen“ ersetzt.                                    der sonstige Nutzen der Leistung für den Ge-\nbührenschuldner dies rechtfertigen.“\nbbb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshand-\nlungen“ durch die Wörter „individuell zu-       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nrechenbaren öffentlichen Leistungen“                  „(3) Betragen die für eine individuell zurechen-\nersetzt.                                           bare öffentliche Leistung voraussichtlich zu erhe-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            benden Gebühren insgesamt nicht mehr als 30\nEuro, so kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit\n„Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind die                 des Verwaltungshandelns auf die Erhebung der\nGebühren und Auslagen von demjenigen zu                  Gebühren verzichtet werden.“\nerheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes,\nSafeners, Synergisten oder Zusatzstoffes ver-     3. § 4 wird wie folgt gefasst:\nanlasst.“                                                                       „§ 4\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                Gebühren und\nAuslagen für individuell zurechenbare\n„(2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren\nund Auslagen für seine individuell zurechenbaren                   öffentliche Leistungen vor Inkrafttreten\nöffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, den               Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch an-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verord-               zuwenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten\nnungen oder nach unmittelbar geltenden Rechts-             dieser Verordnung eine den individuell zurechenba-\nakten der Europäischen Gemeinschaft oder der               ren öffentlichen Leistungen nach Abschnitt 1 Num-\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich die-               mer 3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende Leis-\nses Gesetzes.“                                             tung vorgenommen worden ist, soweit eine Gebüh-\nrenerhebung vorbehalten und der Antragsteller vor\nd) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Verwaltungs-\nAbschluss der Leistung über die voraussichtliche\nkostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebüh-\nGebührenhöhe informiert worden ist.“\nrengesetz“ ersetzt.\n4. In der Anlage wird in den Überschriften der Ab-\n(112) In § 5 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes in der\nschnitte 1 und 2 jeweils das Wort „Amtshandlungen“\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffentli-\n(BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nche Leistungen“ ersetzt.\nsatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter „Kos-            (114) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung\nten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-            der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I\nbühren und Auslagen“ ersetzt.                                 S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes","3184            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\nvom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist,           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebüh-\n1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch                       ren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebüh-\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche                      ren und Auslagen“ ersetzt.\nLeistungen“ ersetzt.                                             bb) In den Sätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      „Kosten“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.\na) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch             d) In Absatz 4 wird das Wort „Amtshandlungen“\ndie Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen            durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\nLeistungen“ ersetzt.                                          liche Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten\n(Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-\nb) Satz 4 wird aufgehoben.\nbühren und Auslagen“ ersetzt.\nc) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Verwaltungskos-             e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ntengesetz“ durch das Wort „Bundesgebührenge-\nsetz“ ersetzt.                                                aa) In Satz 1 wird das Wort „kostenpflichtigen“\ndurch das Wort „gebührenpflichtigen“ ersetzt.\n(115) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008\n(BGBl. I S. 714, 1025), das durch Artikel 23 des Geset-              bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 10 des Verwal-\nzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert                       tungskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 23\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes“ er-\nsetzt.\n1. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche              f) In Absatz 6 werden die Wörter „Kosten (Gebühren\nLeistungen“ ersetzt.                                             und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und\nAuslagen“ ersetzt.\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 41 Absatz 3 wird aufgehoben.\na) Satz 1 wird aufgehoben.\n(118) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom\nb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshand-          26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch\nlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-        Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\nbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.                  S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(116) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom             1. In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Amtshand-\n1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3534) wird wie folgt geän-            lungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren\ndert:                                                             öffentlichen Leistungen“ und werden die Wörter\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter\n„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-     2. In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch\nliche Leistungen“ ersetzt.                                 die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche\nLeistungen“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-           (119) In § 8 der Rindfleischetikettierungsverordnung\nfentlichen Leistungen“ ersetzt.                        vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die durch Artikel 1\nder Verordnung vom 17. Februar 2011 (BGBl. I S. 266)\n2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die            geändert worden ist, wird das Wort „Amtshandlungen“\nWörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-     durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche\ngen“ ersetzt.                                             Leistungen“ ersetzt.\n(117) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung             (120) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. No-\nder Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I                 vember 2003 (BGBl. I S. 2358), die durch Artikel 1 der\nS. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Ge-       Verordnung vom 5. Februar 2010 (BGBl. I S. 81) geän-\nsetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert            dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n1. § 17 wird wie folgt geändert:\n„§ 1\na) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch\nErhebung von Gebühren und Auslagen\ndie Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nrung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Kosten (Gebüh-            Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbauge-\nren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebüh-            setzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-\nren und Auslagen“ ersetzt.                             nung.“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenschuldner“          2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die\ndurch das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.            Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\ntungen“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Kosten“\ndurch das Wort „Gebühren“ und jeweils das          3. In § 3 werden nach dem Wort „Verwaltungskosten-\nWort „Kostenschuldner“ durch das Wort „Ge-             gesetzes“ die Wörter „in der bis zum 14. August\nbührenschuldner“ ersetzt.                              2013 geltenden Fassung“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013               3185\n4. § 4 wird wie folgt gefasst:                                 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)\n„§ 4                             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Amtshandlungen“\nRücknahme, Widerruf, Widerspruch\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\n(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebühren-            liche Leistungen“ ersetzt.\npflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nLeistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung\nund vor deren Beendigung vom Antragsteller zu-                 a) Satz 1 wird aufgehoben.\nrückgenommen oder ein Antrag aus anderen Grün-                 b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Amtshand-\nden als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird                 lungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-\nein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerru-                    bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\nfen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15\n(123) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen\nAbsatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis\ndes Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998\nzum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.\n(BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-      nung vom 23. September 2011 (BGBl. I S. 1946) geän-\nsung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur           dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nHöhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt              1. § 1 wird wie folgt geändert:\nfestgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn\nder Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil            a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“\ndie Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift               durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\nnach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes un-                    liche Leistungen“ ersetzt.\nbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch,             b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestset-                „Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Ab-\nzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Pro-                 satz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“\nzent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch\nnach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch          2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die               a) In Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldners“\nGebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsge-                    durch das Wort „Gebührenschuldners“ ersetzt.\nbühr.“                                                         b) In Satz 3 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch\n5. In § 5 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die                     das Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.\nWörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-      3. § 3 wird wie folgt gefasst:\ngen“ und das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Ge-\n„§ 3\nbühren und Auslagen“ ersetzt.\nGebühren in besonderen Fällen\n6. In der Anlage wird in der Überschrift das Wort\n„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-                Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Ver-\nrechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.                    waltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf\nVornahme einer individuell zurechenbaren öffent-\n(121) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge-                lichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme\nsetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das                 eines Antrages auf Vornahme einer individuell zure-\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 105 des Gesetzes vom                chenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden                nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des\nist, wird wie folgt geändert:                                      Bundesgebührengesetzes erhoben.“\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“              (124) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-         2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nliche Leistungen“ ersetzt.                                 satz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482)\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch          1. § 53 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nLeistungen“ ersetzt.\n„(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für\nb) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskostenge-                   seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\nsetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“                    tungen nach den Vorschriften dieses Kapitels so-\nersetzt.                                                       wie nach den Vorschriften der Verordnung (EG)\n3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    Nr. 338/97 in der jeweils geltenden Fassung so-\nwie auf deren Grundlage erlassenen Verordnun-\n„(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des\ngen in der jeweils geltenden Fassung Gebühren\nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft\nund Auslagen.“\nund Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bun-\ndesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bun-              b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungs-\ndesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und                     kostengesetz“ durch das Wort „Bundesgebüh-\nder Erhebung der Gebühr abweichend von den Vor-                    rengesetz“ ersetzt.\nschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt              2. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwerden.“                                                       a) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch\n(122) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. De-                       die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen\nzember 2008 (BGBl. I S. 2358), das durch Artikel 33                    Leistungen“ ersetzt.","3186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\nb) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostenge-          2. § 4 wird wie folgt gefasst:\nsetz“ durch das Wort „Bundesgebührengesetz“\n„§ 4\nersetzt.\nWiderruf und Rücknahme\n(125) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das                 In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013            eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder\n(BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt             der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer\ngeändert:                                                         individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung wer-\nden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie\nSatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erho-\nfolgt gefasst:\nben.“\n„§ 25a Gebühren und Auslagen“.\n3. In § 5 wird das Wort „Kosten“ durch die Wörter „Ge-\n2. § 25a wird wie folgt geändert:                                 bühren und Auslagen“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                4. In Nummer 3 der Anlage wird das Wort „Amtshand-\nlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare\n„§ 25a                               öffentliche Leistungen“ ersetzt.\nGebühren und Auslagen“.                      (127) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kos-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                tenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die\nzuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 23. Dezem-\n„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-     ber 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird\ngen nach diesem Gesetz und den zur Durchfüh-           wie folgt geändert:\nrung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-\nschriften sowie nach EG- oder EU-Verordnungen          1. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:\nim Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 sind Gebühren                                      „§ 1\nund Auslagen zu erheben.“\nGebühren- und auslagenpflichtige\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“           2. § 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.                                                 „§ 3\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                                       Auslagen\nAls Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Num-\n(126) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fas-\nmer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I\nbis zum 14. August 2013 geltenden Fassung be-\nS. 2442), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nzeichneten Aufwendungen erhoben.“\n20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                              (128) Nummer A.3 der Anlage zur Frequenzgebüh-\nrenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226),\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Feb-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      ruar 2012 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie\nfolgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare           Lfd.\nGebührentatbestand        Gebühr in Euro\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.                     Nr.\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                      „A.3    Zurücknahme eines Antrags         bis zu 75 %\nnach dem Beginn der sach-          der Gebühr\n„In die Gebührensätze sind die Auslagen                     lichen Bearbeitung und vor Be- für den bean-\nnach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8                  endigung der individuell zure-     tragten Ver-\ndes Verwaltungskostengesetzes in der bis                    chenbaren öffentlichen Leis-      waltungsakt“.\nzum 14. August 2013 geltenden Fassung ein-                  tung; Ablehnung eines Antrags\nbezogen, soweit sich aus dem Gebührenver-                   aus anderen Gründen als wegen\nzeichnis nicht etwas anderes ergibt.“                       Unzuständigkeit; Widerruf oder\nRücknahme eines Verwaltungs-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               aktes, soweit der Betroffene\ndazu Anlass gegeben hat\naa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare\nöffentliche Leistung“ ersetzt.                        (129) Die Telekommunikations-Nummerngebühren-\nverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887),\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“           die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare         2010 (BGBl. I S. 582) geändert worden ist, wird wie\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.                   folgt geändert:\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch         1. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche           die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche\nLeistung“ ersetzt.                                         Leistungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013               3187\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:                                     und 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2\nsowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie\n„§ 3\n§ 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der\nGebühren in besonderen Fällen                      bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ent-\nFür den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-              sprechende Anwendung.“\nwaltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vor-             (132) § 1 Absatz 1 und 2 der Post-Lizenzgebühren-\nnahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen         verordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die\nLeistung sowie im Falle der Zurücknahme eines An-          durch Artikel 3 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. Juli\ntrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren         2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie\nöffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren             folgt gefasst:\nnach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des\nBundesgebührengesetzes erhoben.“                              „(1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustim-\nmung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Bundes-\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:                         netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,\na) In der zweiten Spaltenüberschrift der Tabellen B,       Post und Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des\nD, E und F wird jeweils das Wort „Amtshandlung“        § 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6\ndurch die Wörter „Individuell zurechenbare öf-         des Bundesgebührengesetzes.\nfentliche Leistung“ ersetzt.                              (2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rück-\nb) In Satz 1 der Tabelle F wird das Wort „Amtshand-        nahme einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur\nlungen“ durch die Wörter „individuell zurechen-        Lizenzübertragung sowie in den Fällen der Zurück-\nbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.                  nahme eines Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zu-\nstimmung zur Lizenzübertragung werden Gebühren\nc) Im letzten Satz wird das Wort „Amtshandlung“            nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-        Bundesgebührengesetzes und Auslagen nach Maß-\nfentlichen Leistung“ ersetzt.                          gabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes\n(130) In § 4 Satz 2 und § 5 der Frequenzschutzbei-          erhoben.“\ntragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die            (133) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni            2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des\n2013 (BGBl. I S. 1628) geändert worden ist, werden je-         Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert\nweils nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die            worden ist, wird wie folgt geändert:\nWörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-\nsung“ eingefügt.                                               1. § 142 wird wie folgt geändert:\n(131) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\n„Amtshandlungen“ durch die Wörter „in-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie\ndividuell zurechenbaren öffentlichen\nfolgt gefasst:\nLeistungen“ ersetzt.\n„§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung“.\nbbb) In Nummer 5 wird das Wort „Amtshand-\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                                lungen“ durch die Wörter „individuell zu-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                 rechenbare öffentliche Leistungen“ er-\nsetzt.\n„§ 8\nbb) In Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das\nGebühren und Auslagen für die Lizenzierung“.                    Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „indi-\nb) In Satz 3 wird das Wort „Verwaltungskostenge-                      viduell zurechenbaren öffentlichen Leistung“\nsetzes“ durch das Wort „Bundesgebührengeset-                      ersetzt.\nzes“ ersetzt.                                              b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n3. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           c) In Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das\n„(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungs-              Wort „Verwaltungskostengesetzes“ durch das\nverfahren nach der Verordnung nach Absatz 1 wer-                  Wort „Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.\nden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr\nd) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nfür das Verfahren beträgt 0,1 Prozent des Wertes\nder Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die               „Im Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und die §§ 18\nBestimmung des Wertes der Streitfrage finden die                  und 19 des Bundesgebührengesetzes.“\n§§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende\n2. § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nAnwendung. Über die Gebühren entscheidet die\nStreitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des              „Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 19, 21\nSach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.                und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des\nDie Gebührenfestsetzung ist in den Streitbeile-                Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des\ngungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die              Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-\nihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen              gust 2013 geltenden Fassung entsprechende An-\nKosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8             wendung.“","3188            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n(134) Die Telekommunikationsgebührenverordnung                 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt ge-\naa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie\nändert:\nfolgt gefasst:\n1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                    „Die zuständige Behörde erhebt für ihre fol-\n„Daneben werden für die gebührenpflichtigen indivi-                  genden individuell zurechenbaren öffent-\nduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Ausla-                   lichen Leistungen Gebühren und Auslagen:“.\ngen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengeset-                  bb) In Satz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die\nzes erhoben.“                                                        Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           öffentliche Leistungen“ ersetzt.\n„Für Organisationen, die mit Behörden und Orga-           (136) Die Signaturverordnung vom 16. November\nnisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar        2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 der\nsind, werden für die individuell zurechenbaren öf-     Verordnung vom 15. November 2010 (BGBl. I S. 1542)\nfentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben,          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nwenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Auf-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Ge-\nsetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinba-          a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Kosten“\nrung übertragen worden sind.“                                 durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ er-\nsetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“\ndurch die Wörter „Individuell zurechenbare öf-             b) In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort „Kos-\nfentliche Leistungen“ ersetzt.                                ten“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Amtshandlun-         2. § 12 wird wie folgt geändert:\ngen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare            a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.                              die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\n3. Nummer A.3 der Anlagen 1 bis 3 wird jeweils wie                b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:                                                   aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“\nLfd.                                                               durch die Wörter „individuell zurechenbare\nGebührentatbestand        Gebühr in Euro               öffentliche Leistungen“ ersetzt.\nNr.\n„A.3 Zurücknahme eines Antrags bis zu 75 %                      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach dem Beginn der sach- der Gebühr                         „Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des\nlichen Bearbeitung und vor für den bean-                     Bundesgebührengesetzes erhoben.“\nBeendigung der individuell tragten Ver-\nzurechenbaren     öffentlichen waltungsakt“.             cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwal-\nLeistung; Ablehnung eines                                    tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis\nAntrags aus anderen Gründen                                  zum 14. August 2013 geltenden Fassung“\nals wegen Unzuständigkeit;                                   eingefügt.\nWiderruf oder Rücknahme ei-                           c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kostenschuld-\nnes Verwaltungsaktes, soweit\nner“ durch das Wort „Gebührenschuldner“ er-\nder Betroffene dazu Anlass\ngegeben hat                                              setzt.\n3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n4. Der letzte Satz der Anlagen 1 und 3 sowie der erste            a) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch\nSatz unter der Tabelle der Anlage 2 wird jeweils wie             das Wort „Gebühren“ ersetzt.\nfolgt gefasst:\nb) Die Wörter „Kosten für Amtshandlungen nach\n„Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen wer-                     § 22 Abs. 1 des Signaturgesetzes“ werden durch\nden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskos-                    die Wörter „Gebühren für individuell zurechen-\ntengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden               bare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1\nFassung gesondert erhoben.“                                      des Signaturgesetzes“ ersetzt.\n(135) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I             c) In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird\nS. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                jeweils das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ge-\n17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird            bühren“ ersetzt.\nwie folgt geändert:                                               d) In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1,\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22                1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2 wird jeweils das Wort\ndas Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren,                    „Kostennummer“ durch das Wort „Gebühren-\nAuslagen“ ersetzt.                                               nummer“ ersetzt.\n2. § 22 wird wie folgt geändert:                                  e) In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1,\n1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird jeweils das Wort „Amts-\na) In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch               handlung“ durch die Wörter „Individuell zure-\ndie Wörter „Gebühren, Auslagen“ ersetzt.                      chenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013             3189\n(137) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni                durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffent-\n1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch § 22 Absatz 2          lichen Leistung“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)              (140) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekom-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                munikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001\n1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert wor-\n„Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nden ist, wird wie folgt geändert:\nnach diesem Gesetz werden Gebühren und Ausla-\ngen erhoben.“                                            1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie\nfolgt gefasst:\n2. Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung“.\na) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Verwal-\ntungskostengesetzes“ durch das Wort „Bundes-          2. § 8 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ngebührengesetzes“ ersetzt.                                „Sie erhebt Gebühren und Auslagen für Entschei-\ndungen über die Anerkennung von benannten Stel-\nb) In Nummer 4 wird jeweils das Wort „Amtshand-\nlen und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4;\nlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenba-\nGebühren und Auslagen werden auch dann erhoben,\nren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\nwenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zu-\n(138) § 18 der Amateurfunkverordnung vom 15. Feb-             rechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der\nruar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch § 22 Ab-           sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-\nsatz 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I                gung zurückgenommen worden ist.“\nS. 220) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:         3. § 16 wird wie folgt geändert:\n„§ 18                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 16\nGebühren und Auslagen\nGebühren- und Auslagenregelung“.\nFür individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nnach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung                 b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das\nwerden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung                      Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-\nund Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebüh-                     duell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ er-\nrengesetzes erhoben.“                                                setzt.\n(139) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlun-             c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\ngen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Ver-            (141) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni\nträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz         2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch § 22 Absatz 4\nüber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrich-           des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)\ntungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndurch § 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Februar             1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie\n2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie              folgt gefasst:\nfolgt geändert:\n„§ 10 Gebühren und Auslagen“.\n1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die           2. § 10 wird wie folgt gefasst:\nWörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\ntungen“ ersetzt.                                                                     „§ 10\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                 Gebühren und Auslagen\nFür individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\na) In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene\ngen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden\nAmtshandlung“ durch die Wörter „den angefoch-\nGebühren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser\ntenen Verwaltungsakt“ ersetzt.\nVerordnung erhoben. Für den Widerruf oder die\nb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“              Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung\ndurch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.             eines Antrags auf Vornahme einer individuell zure-\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                   chenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen\nder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer\n„§ 3                                individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung wer-\nGebühren bei Widerruf, Rücknahme,                    den Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5\nAblehnung und Zurücknahme von Anträgen                  Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erho-\nben.“\nFür den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-\nwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vor-      3. In der Anlage 3 werden die Fußnoten 4, 8, 12 und 19\nnahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen           jeweils wie folgt gefasst:\nLeistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines           „Die Erstattung von entstandenen Reisekosten so-\nAntrags auf Vornahme einer individuell zurechenba-           wie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10\nren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach               des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum\nMaßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes               14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese\nin der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung             Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen\nerhoben.“                                                    werden.“\n4. In Spalte 3 der Gebührennummern 115, 127 und 204             (142) § 15 der Verordnung über das Nachweisver-\nder Anlage wird jeweils das Wort „Amtshandlung“          fahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder","3190            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\nvom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die durch Arti-        Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert\nkel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I        worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n1. In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die\nWörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-         „Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt\ngen“ ersetzt.                                                 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage ei-\n2. Satz 2 wird wie folgt geändert:\nnes Antrags oder einer Stellungnahme von mindes-\na) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlung“                   tens fünf Ländern beim Bundesministerium für Ver-\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-            kehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag\nfentlichen Leistung“ ersetzt.                              oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Amtshandlung“                   des Personal- und Sachaufwands zu begründen.\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-         Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nliche Leistung“ ersetzt.                                   entwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur\nBeibringung einer Schätzung des Personal- und\n(143) Das Gesetz über die elektromagnetische Ver-\nSachaufwands auffordern.“\nträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008\n(BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-      2. In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Verwal-\nzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert wor-             tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum\nden ist, wird wie folgt geändert:                                 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie           (146) § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes\nfolgt gefasst:                                            vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt\n„§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung“.                    durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011\n2. § 17 wird wie folgt geändert:                              (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 17                           1. In Absatz 2 werden die Wörter „vom 23. Juni 1970\n(BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Ge-\nGebühren- und Auslagenregelung“.                   setzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          durch die Wörter „in der bis zum 14. August 2013\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort                 geltenden Fassung“ ersetzt.\n„Amtshandlungen“ durch die Wörter „indivi-         2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen“\nersetzt.                                               „Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nbb) In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 wird das Wort\nentwicklung seine Ermächtigung auf der Grundlage\n„Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und\neines Antrags oder einer Stellungnahme von min-\nAuslagen“ und das Wort „Amtshandlung“\ndestens fünf Ländern beim Bundesministerium für\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag\nöffentlichen Leistung“ ersetzt.\noder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung\nc) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.                           des Personal- und Sachaufwands zu begründen.\n(144) § 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-             Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nsung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I                 entwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur\nS. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes           Beibringung einer Schätzung des Personal- und\nvom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden               Sachaufwands auffordern.“\nist, wird wie folgt geändert:                                    (147) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fas-\n1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:               sung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I\n„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt           S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Ge-\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-         setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert\nentwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage ei-        worden ist, wird wie folgt geändert:\nnes Antrags oder einer Stellungnahme von mindes-          1. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:\ntens fünf Ländern beim Bundesministerium für Ver-\nkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag                „Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in\noder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung               der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung An-\ndes Personal- und Sachaufwands zu begründen.                  wendung.“\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-         2. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur\nBeibringung einer Schätzung des Personal- und                    „(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehör-\nSachaufwands auffordern.“                                     den übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau\n2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        und Stadtentwicklung die Ermächtigung nach Ab-\nsatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags\n„Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in             oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Län-\nder bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung An-             dern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nwendung.“                                                     Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellung-\n(145) § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August              nahme sind mit einer Schätzung des Personal- und\n1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 4 des           Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013                    3191\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die             weichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührenge-\nübrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer                  setzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,\nSchätzung des Personal- und Sachaufwands auffor-                1. der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des\ndern.“                                                              rückständigen Betrages jährlich beträgt und\n(148) In § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gefahrgutbeförde-              2. der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                          Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.“\nvom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) werden nach\n(153) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. De-\nden Wörtern „Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),\n1970 (BGBl. I S. 821)“ die Wörter „in der bis zum\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August\n14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\n2013 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie\n(149) In den Gebührennummern 014, 015, 620.4                     folgt geändert:\nund 621.3 der Anlage zur Kostenverordnung für Maß-                   1. § 7h wird wie folgt geändert:\nnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2004                                                      „§ 7h\n(BGBl. I S. 3711) geändert worden ist, werden jeweils                                     Gebühren und Auslagen“.\ndie Wörter „§ 15 des Verwaltungskostengesetzes“\ndurch die Wörter „§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bun-                    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndesgebührengesetzes“ ersetzt.*                                              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(150) § 22 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom                                aaa) Die Wörter „Amtshandlungen sowie\n22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Arti-                              Prüfungen und Untersuchungen“ wer-\nkel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558)                                den durch die Wörter „individuell zure-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                         chenbare öffentliche Leistungen“ er-\nsetzt.\n1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-                                bbb) Das Wort „Kosten“ wird durch die Wör-\nkostengesetz“ die Wörter „in der bis zum 14. August                              ter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\n2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“\n2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                                  durch die Wörter „individuell zurechenbaren\nöffentlichen Leistungen“ ersetzt.\n„Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                      cc) In Satz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“\nentwicklung die Ermächtigung nach Satz 1 auf der                            durch die Wörter „individuell zurechenbaren\nGrundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme                            öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\nvon mindestens fünf Ländern beim Bundesministe-                     c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der                    die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\nAntrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schät-\n2. § 26 wird wie folgt geändert:\nzung des Personal- und Sachaufwands zu begrün-\nden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                     a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter\nStadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls                     „kostenpflichtigen Amtshandlungen sowie Prü-\nzur Beibringung einer Schätzung des Personal- und                      fungen und Untersuchungen“ durch die Wörter\nSachaufwands auffordern.“                                              „gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren\nöffentlichen Leistungen“ ersetzt.\n(151) In § 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nim Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98),\ndie zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Juli                         „(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1\n2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden                          Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren als Fest-\nnach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wör-                          oder Zeitgebühren festgelegt werden. Ferner kön-\nter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fas-                          nen die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die\nsung“ eingefügt.                                                            Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuld-\nnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Ausla-\n(152) § 4 Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautge-                         gen und die Gebührenerhebung abweichend von\nsetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt                     den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I                     geregelt werden.“\nS. 2550) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n3. § 32 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des                   „2. die Gebühren und Auslagen von individuell zure-\nBundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem                           chenbaren öffentlichen Leistungen,“.\nGesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt,                    (154) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom\nmit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ab-                    27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 9\ndes Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geän-\n* Hinweis der Schriftleitung:                                        dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefähr-      1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die\nlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490) ist zwischen-\nzeitlich durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 7. März 2013         Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\n(BGBl. I S. 466) am 1. April 2013 außer Kraft getreten.                 tungen“ und werden die Wörter „Kosten (Gebühren","3192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\nund Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren und                         ter „individuell zurechenbare     öffentliche\nAuslagen“ ersetzt.                                                    Leistungen“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  b) In den Überschriften der Teile II und III wird je-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“                    weils das Wort „Amtshandlungen“ durch die\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren öf-              Wörter „individuell zurechenbare öffentliche\nfentlichen Leistungen“ ersetzt.                              Leistungen“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-          8. Anlage 2 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:\ngen“ durch die Wörter „individuell zurechenbarer          a) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun-\nöffentlicher Leistungen“ ersetzt.                            gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Kostenschuldner“                   öffentliche Leistungen“ ersetzt.\ndurch das Wort „Gebührenschuldner“ und das                b) In Nummer 501 wird das Wort „Amtshandlun-\nWort „Amtshandlung“ durch die Wörter „indivi-                gen“ durch die Wörter „Individuell zurechenbare\nduell zurechenbaren öffentlichen Leistung“ er-               öffentliche Leistungen“ ersetzt.\nsetzt.                                                    c) In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amts-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                     handlungen“ durch die Wörter „individuell zure-\na) In Satz 1 werden die Wörter „die angefochtene                 chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\nAmtshandlung“ durch die Wörter „den ange-              9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nfochtenen Verwaltungsakt“ ersetzt.                        a) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Kostenentscheidung“                  aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-\ndurch das Wort „Gebührenfestsetzung“ ersetzt.                     lungen“ durch die Wörter „individuell zure-\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:                                           chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\n„§ 5                                   bb) In Nummer 501 wird das Wort „Amtshand-\nWiderruf, Rücknahme,                                 lungen“ durch die Wörter „Individuell zure-\nAblehnung und Zurücknahme von Anträgen                           chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\nFür den Widerruf oder die Rücknahme eines Ver-                cc) In Nummer 506 wird jeweils das Wort „Amts-\nwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf                        handlungen“ durch die Wörter „individuell\nVornahme einer individuell zurechenbaren öffent-                      zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-\nlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurück-                       setzt.\nnahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell            b) In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das\nzurechenbaren öffentlichen Leistung werden Ge-                   Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Indi-\nbühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1                     viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-\nund 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.“                       setzt.\n5. § 6 wird wie folgt gefasst:                               10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 6                                a) Teil I wird wie folgt geändert:\nAuslagen                                  aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-\nNeben den Gebühren werden vom Gebühren-                            lungen“ durch die Wörter „individuell zure-\nschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1                         chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\nNummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes                     bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am                          und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlun-\n14. August 2013 geltenden Fassung gesondert er-                       gen“ durch die Wörter „Individuell zurechen-\nhoben.“                                                               bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\n6. In § 7 Absatz 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Amts-               cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das\nhandlungen“ durch die Wörter „individuell zure-                       Wort „Amtshandlung“ durch die Wörter „In-\nchenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.                           dividuell zurechenbare öffentliche Leistung“\n7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                     ersetzt.\na) Teil I wird wie folgt geändert:                               dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird\ndas Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-\naa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-                   ter „individuell zurechenbare öffentliche\nlungen“ durch die Wörter „individuell zure-                   Leistungen“ ersetzt.\nchenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\nb) In der Überschrift des Teils II wird das Wort\nbb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7              „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell\nund 10 wird jeweils das Wort „Amtshandlun-               zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\ngen“ durch die Wörter „Individuell zurechen-\nbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.             11. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\ncc) In den Überschriften der Abschnitte 8 und 9           a) Teil I wird wie folgt geändert:\nwird jeweils das Wort „Amtshandlung“ durch               aa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-\ndie Wörter „Individuell zurechenbare öffent-                  lungen“ durch die Wörter „individuell zure-\nliche Leistung“ ersetzt.                                      chenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\ndd) In der Überschrift des Abschnitts 11 wird                bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6\ndas Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-                      und 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013              3193\ngen“ durch die Wörter „Individuell zurechen-     setzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert\nbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.            worden ist, wird wie folgt gefasst:\ncc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das     „2. über die Gebühren und Auslagen für individuell zu-\nWort „Amtshandlung“ durch die Wörter „In-             rechenbare öffentliche Leistungen der Behörden\ndividuell zurechenbare öffentliche Leistung“          des Bundes nach diesem Gesetz.“\nersetzt.                                            (157) Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-\ndd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird        setz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),\ndas Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-         das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Sep-\nter „individuell zurechenbare öffentliche        tember 2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist, wird\nLeistungen“ ersetzt.                             wie folgt geändert:\n1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) In den Überschriften der Teile II und III wird je-\nweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die                a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „individuell zurechenbare öffentliche                „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\nLeistungen“ ersetzt.                                        gen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Ge-\n12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:                                bühren und Auslagen erhoben.“\na) Teil I wird wie folgt geändert:                           b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amts-\nhandlung“ durch die Wörter „dieser Leistung“ er-\naa) In der Überschrift wird das Wort „Amtshand-             setzt.\nlungen“ durch die Wörter „individuell zure-\n2. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nchenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6\nund 9 wird jeweils das Wort „Amtshandlun-               „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\ngen“ durch die Wörter „Individuell zurechen-            gen der in Absatz 1 bezeichneten Behörde wer-\nbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.                   den Gebühren und Auslagen erhoben.“\nb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Amts-\ncc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das\nhandlung“ durch die Wörter „dieser Leistung“ er-\nWort „Amtshandlung“ durch die Wörter „In-\nsetzt.\ndividuell zurechenbare öffentliche Leistung“\nersetzt.                                            (158) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007\ndd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird        (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Ar-\ndas Wort „Amtshandlungen“ durch die Wör-         tikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I\nter „individuell zurechenbare öffentliche        S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nLeistungen“ ersetzt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In den Überschriften der Teile II und III wird je-\n„§ 47\nweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die\nWörter „individuell zurechenbare öffentliche                       Gebühren- und Auslagenregelung“.\nLeistungen“ ersetzt.                                 2. In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch\n(155) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz                   die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche\nvom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch            Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten (Ge-\nArtikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009                bühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Gebühren\n(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt             und Auslagen“ ersetzt.\ngeändert:                                                     3. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\n„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-\n1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nrechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\n„(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-\n(159) Die Kostenverordnung zum Bundeswasser-\ntungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Ge-\nstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450),\nbühren und Auslagen erhoben. Bis zum Inkrafttreten\ndie zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Mai\nder Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 7\n2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie\nsind die Gebühren im Einzelfall anhand des mit der\nfolgt geändert:\nindividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ver-\nbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeu-              1. § 1 wird wie folgt geändert:\ntung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen           a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“\nNutzens dieser Leistung für den Gebührenschuldner                durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\nunter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-             liche Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten\nnisse des Gebührenschuldners festzusetzen.“                      (Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-\n2. § 10 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                    bühren und Auslagen“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die\n„7. die Gebühren und Auslagen für individuell zure-\nWörter „Gebühren und Auslagen“ und werden\nchenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-\ndie Wörter „einer Amtshandlung“ durch die Wör-\nBundesamtes nach diesem Gesetz betreffen.“\nter „einer individuell zurechenbaren öffentlichen\n(156) § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Magnetschwe-                     Leistung“ und die Wörter „die Amtshandlung“\nbebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994                         durch die Wörter „die individuell zurechenbare öf-\n(BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-              fentliche Leistung“ ersetzt.","3194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch             Rechtsverordnungen werden Gebühren und Ausla-\ndie Wörter „Gebühren und Auslagen“ und das                  gen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung um-\nWort „Amtshandlung“ durch die Wörter „individu-             fasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwal-\nell zurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.             tungskostengesetzes in der bis zum 14. August\n2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-\nauch die Kosten für die zentrale Herstellung von Be-\ngen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren\nfähigungszeugnissen und die auf die Gebühren und\nöffentlichen Leistungen“ ersetzt.\nAuslagen entfallende Umsatzsteuer.“\n2. In § 2 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-\nter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“        3. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nersetzt.                                                       „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-\nrechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:\n(161) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom\n„§ 3                          21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch\nBei individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-        Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I\ntungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des               S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nGebührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vor-\nhabens.“                                                       a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“\n4. Die Nummern 26 und 27 der Anlage werden wie folgt                   durch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\ngefasst:                                                           liche Leistungen“ und werden die Wörter „Kosten\n(Gebühren und Auslagen)“ durch die Wörter „Ge-\nLfd.     Gebührenpflichtige     Rechts-\nGebühr\nbühren und Auslagen“ ersetzt.\nNr.       Tatbestände         grundlage\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Amtshandlun-\n„26 Ablehnung oder             § 1 Ab- bis zu 75 v. H.            gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbaren\nRücknahme nach           satz 2      der Gebühr,            öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\nBeginn der sach-         WaStrG-      die für die\nlichen Bearbeitung       KostV       beantragte         c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\neines Antrags auf                     individuell\nVornahme einer ge-                 zurechenbare             „Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des\nbührenpflichtigen                     öffentliche           Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebüh-\nindividuell zure-                      Leistung             renschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des\nchenbaren öffent-                  vorgesehen ist           Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-\nlichen Leistung, so-                    oder zu             gust 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat,\nweit nicht speziell                erheben wäre             gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörden\ngeregelt                                                    der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-\ndes bei der Vornahme von individuell zurechen-\n27    Vollständige oder        § 1 Ab- 50 Euro bis zu             baren öffentlichen Leistungen bedienen und die\nteilweise Zurück-        satz 3     dem Betrag,\nihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines\nweisung von Wi-          WaStrG-      der für die\ndersprüchen – auch       KostV     Vornahme der             Prüfungsausschusses, als Sachverständige.“\nDritter – gegen ge-                angeforderten        d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbührenpflichtige in-               individuell zu-\ndividuell zurechen-                 rechenbaren             aa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“\nbare öffentliche                     öffentlichen               durch die Wörter „individuell zurechenbare\nLeistungen oder die                 Leistung vor-               öffentliche Leistung“ und das Wort „Kosten-\nRücknahme eines                      gesehen ist                schuldner“ durch das Wort „Gebührenschuld-\nsolchen Wider-                     oder zu erhe-\nner“ ersetzt.\nspruchs nach Be-                     ben wäre“.\nginn der sachlichen                                         bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Amtshand-\nBearbeitung                                                     lung“ durch die Wörter „individuell zurechen-\nbaren öffentlichen Leistung“ ersetzt.\n(160) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001                2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 2\ndes Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)                      „(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individu-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      ell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückge-\nnommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         begonnen wurde, diese Leistung aber noch nicht\n„§ 4                              beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Grün-\nden als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird\nGebühren und Auslagen“.                         ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerru-\nfen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um\n2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgese-\n„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-         henen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhe-\ntungen nach den §§ 1 und 2 und den auf Grund des               bung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit\n§ 3 Absatz 1 bis 4, den §§ 3a und 3d erlassenen                entspricht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013              3195\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3                                    „(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-\nZurückbehaltungsrecht an Urkunden                     tungen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund\nder §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c\nUrkunden, die im Zusammenhang mit gebühren-                 und 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden Ge-\npflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen             bühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Aus-\nLeistungen erteilt werden, können bis zur Zahlung              lagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Ab-\nder Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder                  satz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis\nan den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter               zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhe-\nPostnachnahme übersandt werden.“                               benden Auslagen auch die auf die Gebühren und\n4. In § 4 wird das Wort „Amtshandlung“ durch die Wör-              Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer.“\nter „individuell zurechenbare öffentliche Leistung“        2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nersetzt.                                                       „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                    rechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Kostenerhe-           3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbung“ durch die Wörter „Gebühren- und Ausla-                  „(3) Die zuständige Behörde kann für die Über-\ngenerhebung bei“ ersetzt.\nprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in ei-\nb) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kos-           nem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schif-\nten“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“              fes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraus-\nersetzt.                                                   sichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Ausla-\n6. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Kostenschuldner“ durch             gen entgegennehmen.“\ndas Wort „Gebührenschuldner“ ersetzt.                         (164) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der\n7. Die Anlage wird wie folgt geändert:                         Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998\n(BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-\na) In den Nummern 1, 2, 5 und 6 wird jeweils das\nnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert\nWort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Indivi-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-\nsetzt.                                                 1. In § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils\ndas Wort „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und\nb) In Nummer 7 wird das Wort „Amtshandlungen“\nAuslagen“ ersetzt.\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-\nliche Leistungen“ ersetzt.                             2. § 15 wird wie folgt geändert:\nc) In den Nummern 1141, 1142 und 1143 wird je-                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nweils in Spalte 5 die Angabe „§ 16 Verwaltungs-               aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nkostengesetz“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1                      Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“\ndes Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.                               durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“\n(162) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen                        ersetzt.\nvom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt                 bb) In den Nummern 15 und 28 werden jeweils\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012                         die Wörter „§ 15 des Verwaltungskostenge-\n(BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt                      setzes“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 5\ngeändert:                                                                  Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes“\n1. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort                          ersetzt.\n„Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-                    cc) In Nummer 29 wird das Wort „Amtshandlung“\ngen“ ersetzt.                                                          durch die Wörter „individuell zurechenbare\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                           öffentliche Leistung“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Kosten für die\nAmtshandlungen“ durch die Wörter „Die Gebüh-\n„§ 12\nren und Auslagen für die individuell zurechenba-\nGebühren und Auslagen“.                           ren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          (165) Die Verordnung zur Durchführung des Seesi-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter         cherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986\n„Kosten (Gebühren und Auslagen)“ durch die         (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-\nWörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.            nung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert wor-\nbb) In der Gebührennummer 12 wird das Wort             den ist, wird wie folgt geändert:\n„Amtshandlung“ durch die Wörter „individuell       1. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort\nzurechenbare öffentliche Leistung“ ersetzt.            „Kosten“ durch die Wörter „Gebühren und Ausla-\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die                gen“ ersetzt.\nWörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.                2. In § 7 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die\n(163) § 12 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung               Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\nder Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I                      gen“ ersetzt.\nS. 2876), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 3 des               (166) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen\nGesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert          des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch","3196               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\nArtikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2013 (BGBl. I                       cc) In Satz 3 wird das Wort „See-Berufsgenos-\nS. 2812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         senschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-\n1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die                             senschaft für Transport und Verkehr“ ersetzt.\nWörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntungen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlung“\n2. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal-                               durch die Wörter „individuell zurechenbare\ntungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum                           öffentliche Leistung“ ersetzt.\n14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                                durch die Wörter „individuell zurechenbare\na) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch                         öffentliche Leistungen“ ersetzt.\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche                  cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nLeistung“ ersetzt.\n„Erfordert eine individuell zurechenbare öf-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nfentliche Leistung im Ausland eine Verlänge-\naa) Das Wort „Amtshandlungen“ wird durch die                           rung des Aufenthaltes eines Bediensteten der\nWörter „individuell zurechenbaren öffent-                        Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-\nlichen Leistungen“ ersetzt.                                      kehr, die der Eigentümer eines Schiffes oder\nbb) Das Wort „Amtshandlung“ wird durch die                             der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zu-\nWörter „individuell zurechenbaren öffent-                        sätzlich zu den Reisekosten für die dadurch\nlichen Leistung“ ersetzt.                                        entstandene Warte- und Ausfallzeit der Be-\ntrag von 50 Euro je Bediensteten und je an-\n(167) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen\ngefangene Stunde, höchstens jedoch 595\nder See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember\nEuro je Tag erhoben.“\n2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert                    c) In den Absätzen 4 und 6 wird jeweils das Wort\nworden ist, wird wie folgt geändert:*                                     „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\n„Gebührenverordnung                            d) In Absatz 5 wird das Wort „See-Berufsgenossen-\nfür individuell zurechenbare öffentliche Leistungen                 schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft\nder Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr                   für Transport und Verkehr“ ersetzt.\n(GebV-BGTV)“.                           4. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                        a) In den Überschriften der Teile I, II, III und IV wird\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  jeweils das Wort „Amtshandlungen“ durch die\nWörter „Individuell zurechenbare öffentliche Leis-\n„(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport\ntungen“ ersetzt.\nund Verkehr erhebt für individuell zurechenbare\nöffentliche Leistungen auf den Gebieten der                    b) In der Überschrift des Teils I Buchstabe J wird\nSchiffssicherheit, der Verhütung der Meeresver-                   das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter\nschmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter,                   „individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“\nder Haftung und Entschädigung für Ölverschmut-                    ersetzt.\nzungsschäden, der Untersuchung der Seeleute                    c) In der Nummer 820 und der Fußnote zum Klas-\nauf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffiziersaus-               senzertifikat wird jeweils das Wort „See-Berufs-\nbildung und der Besetzung der Schiffe Gebühren                    genossenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-\nund Auslagen nach dieser Verordnung.“                             senschaft für Transport und Verkehr“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Kosten“ durch die\nd) In den Nummern 824 und 832 wird jeweils das\nWörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\nWort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „Indi-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                           viduell zurechenbare öffentliche Leistungen“ er-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 setzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“                   e) In der Nummer 860 wird das Wort „Amtshandlun-\ndurch die Wörter „individuell zurechenbaren                 gen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare\nöffentlichen Leistungen“ ersetzt.                           öffentliche Leistungen“ und das Wort „See-Be-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                rufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsge-\nnossenschaft für Transport und Verkehr“ ersetzt.\n„Wird für das Ausstellen eines Dokumentes\ndie Durchführung mehrerer individuell zure-              f) Die Nummern 1301 bis 1303 werden wie folgt ge-\nchenbarer öffentlicher Leistungen notwendig,                fasst:\nso wird die Summe der jeweiligen Gebühren                      Lfd.                                    Gebühr\nfür diese Leistungen nach dem Gebührenver-                                    Gegenstand\nNr.                                     Euro\nzeichnis erhoben.“\n„1301     Widerruf oder Rück-       bis zu 75 vom\n* Hinweis der Schriftleitung:\nnahme eines Verwal-            Hundert\nDie Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossen-                    tungsaktes, soweit der      der Gebühr\nschaft ist zwischenzeitlich durch § 6 Satz 2 der Verordnung vom                    Betroffene dazu Anlass      für den Ver-\n18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) am 1. August 2013 außer Kraft ge-                  gegeben hat                 waltungsakt\ntreten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013                 3197\nLfd.                                Gebühr\n2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nGegenstand\nNr.                                  Euro              „Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren\n1302    Antragsablehnungen aus bis zu 75 vom             vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende\nanderen Gründen als          Hundert             Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2\nwegen Unzuständigkeit      der Gebühr            und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen.“\noder Rücknahme eines          für die\nAntrags auf Vornahme        individuell      3. Die Nummern 55 bis 57 der Anlage werden wie folgt\neiner individuell zure-   zurechenbare           gefasst:\nchenbaren öffentlichen      öffentliche\nLeistung nach Beginn         Leistung                                          Rechts-      Gebühr\nder sachlichen Bearbei-                            Nr.  Gebührentatbestand\ngrundlage       Euro\ntung, jedoch vor deren\nBeendigung                                        „55 Widerruf oder                     bis zu 75 vom\nRücknahme eines                      Hundert\n1303    Teilweise oder vollstän-        10                     Verwaltungsaktes,                der Gebühr für\ndige Zurückweisung des     bis zu dem                  soweit der Betrof-                den Verwal-\nWiderspruchs, soweit      Betrag, der für              fene dazu Anlass                    tungsakt\nsich der Widerspruch      die Vornahme                 gegeben hat\nnicht ausschließlich ge-    des ange-\ngen eine Gebührenfest-      fochtenen             56   Antragsablehnung                 bis zu 75 vom\nsetzung richtet.          Verwaltungs-                 aus anderen Grün-                    Hundert\nDies gilt nicht, wenn der aktes vorge-                 den als wegen Un-                der Gebühr für\nWiderspruch nur deshalb sehen ist“.                    zuständigkeit oder               die individuell\nRücknahme eines                  zurechenbare\nkeinen Erfolg hat, weil\nAntrages auf Vor-                  öffentliche\ndie Verletzung einer Ver-\nfahrens- oder Formvor-                                 nahme einer indivi-                 Leistung\nduell zurechenba-\nschrift nach § 45 des\nren öffentlichen\nVerwaltungsverfahrens-\nLeistung nach Be-\ngesetzes unbeachtlich\nist.                                                   ginn der sachlichen\nBearbeitung, je-\ndoch vor deren\n(168) Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in                     Beendigung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012\n(BGBl. I S. 390), das durch Artikel 5 der Verordnung               57   Teilweise oder voll-                    10\nständige Zurück-                   bis zu dem\nvom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist,\nweisung des Wi-                  Betrag, der für\nwird wie folgt geändert:\nderspruchs, soweit               die Vornahme\n1. Nach § 50 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4                   sich der Wider-                  des angefoch-\nwie folgt gefasst:                                                  spruch nicht aus-                tenen Verwal-\nschließlich gegen                  tungsaktes\n„Unterabschnitt 4                                eine Gebührenfest-                vorgesehen\nsetzung richtet                        ist“.\nGebühren und Auslagen“.\nDies gilt nicht,\n2. In § 51 Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“                      wenn der Wider-\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare öffent-                  spruch nur deshalb\nliche Leistungen“ ersetzt.                                          keinen Erfolg hat,\nweil die Verletzung\n(169) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen                        einer Verfahrens-\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes                       oder Formvor-\nauf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September                     schrift nach § 45\n2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die durch Artikel 2 der                   des Verwaltungs-\nVerordnung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert                    verfahrensgesetzes\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    unbeachtlich ist.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\n(170) § 7 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Geset-\n„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell\nzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) wird wie\nzurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\nfolgt gefasst:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des                                     „§ 7\nVerwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. Au-                       Gebühren und Auslagen\ngust 2013 geltenden Fassung kann ein Mindest-\nDas Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und\npauschalsatz von 5 Euro erhoben werden.“\nAuslagen für seine individuell zurechenbaren öffent-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlung“ durch         lichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund die-\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche      ses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr.\nLeistung“ ersetzt.                                    1177/2010.“","3198            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n(171) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebühren-          Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert\nverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2797)            worden ist, wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt\n1. In § 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die                gefasst:\nWörter „individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\ngen“ ersetzt.                                                                   „Fünfter Abschnitt\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                         Gebühren und Auslagen“.\na) In der Überschrift wird das Wort „Amtshandlun-         2. § 46 wird wie folgt geändert:\ngen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nöffentliche Leistungen“ ersetzt.\nb) In den Gliederungsangaben A und B wird jeweils                aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\ndas Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter                        Wörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“\n„Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen“                 durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“\nersetzt.                                                          ersetzt.\n(172) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in                  bb) In Nummer 1 wird das Wort „Amtshandlun-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003                         gen“ durch die Wörter „individuell zurechen-\n(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-                bare öffentliche Leistungen“ ersetzt.\nnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert               b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell\n1. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch die Wör-               zurechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.\nter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\n(175) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                              kanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                2013 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist, wird wie\n„§ 10                          folgt geändert:\nGebühren und Auslagen“.                  1. In § 31b Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort\n„Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „Kosten (Gebühren und Auslagen)“           2. § 31d Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Gebühren und Auslagen“              a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-\nersetzt.                                                 kostengesetz“ die Wörter „in der bis zum 14. Au-\nbb) In Nummer 9 wird das Wort „Amtshandlung“                  gust 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\ndurch die Wörter „individuell zurechenbare            b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Verwaltungs-\nöffentliche Leistung“ ersetzt.                           kostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum\nc) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1               14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\ndie Wörter „Die Kosten für Amtshandlungen“             3. § 32 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Die Gebühren und Auslagen\nfür individuell zurechenbare öffentliche Leistun-          a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Satz 6 werden\ngen“ ersetzt.                                                 nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“\ndie Wörter „in der bis zum 14. August 2013 gel-\n(173) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas-\ntenden Fassung“ eingefügt.\nsung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994\n(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 6          b) Absatz 4a Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          aa) In Satz 5 werden nach dem Wort „Verwal-\ntungskostengesetz“ die Wörter „in der bis\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      zum 14. August 2013 geltenden Fassung“\n„(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-               eingefügt.\ntungen nach diesem Gesetz können Gebühren und                    bb) In Satz 7 werden nach dem Wort „Verwal-\nAuslagen erhoben werden.“                                            tungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis\n2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort                        zum 14. August 2013 geltenden Fassung“\n„Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zu-                   eingefügt.\nrechenbaren öffentlichen Leistungen“ ersetzt.                (176) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\n3. In Absatz 3 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch           vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch\ndie Wörter „individuell zurechenbare öffentliche          Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I\nLeistungen“ ersetzt.                                      S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(174) Das Seelotsgesetz in der Fassung der Be-             1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal-\nkanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I                      tungskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum\nS. 1213), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 7 des               14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013                3199\n2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „vom 23. Juni           Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens von den An-\n1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fas-      tragstellern zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit\nsung“ durch die Wörter „in der bis zum 14. August        die Kosten nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften\n2013 geltenden Fassung“ ersetzt.                         erhoben werden können.“\n3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-                                 Artikel 3\nwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum\nAnpassung an das\n14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\nBundesgebührengesetz\n4. In § 4 Absatz 3 werden nach dem Wort „Verwal-                           im Zuständigkeitsbereich\ntungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis zum                  des Bundesministeriums des Innern\n14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.               (1) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005\n(BGBl. I S. 519), die durch Artikel 2 Absatz 3 dieses\n(177) In § 2 Absatz 3 der FS-Strecken-Kostenver-          Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\nordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt        (2) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999          (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4\n(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, werden nach           dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ndem Wort „Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in          ändert:\nder bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“ ein-\ngefügt.                                                      1. § 15b wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.\n(178) In § 1 Absatz 2 der FS-An- und Abflug-Kosten-           b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:\nverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809),\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. De-                „(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 be-\nzember 2012 (BGBl. I S. 2724) geändert worden ist,                  darf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“\nwerden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetzes“             2. § 15c wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „in der bis zum 14. August 2013 geltenden             a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nFassung“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(179) In § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über            (3) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April\nFlugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I               2012 (BGBl. I S. 998), die durch Artikel 2 Absatz 5 die-\nS. 1742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung         ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\nvom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 183) geändert worden            (4) § 18 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Feb-\nist, werden nach dem Wort „Verwaltungskostengeset-           ruar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nzes“ die Wörter „in der bis zum 14. August 2013 gel-         satz 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\ntenden Fassung“ eingefügt.                                   folgt geändert:\n1. Absatz 3 wird aufgehoben.\n(180) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Luftsicherheitsge-\nsetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt      2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I      3. In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „sowie die\nS. 2424) geändert worden ist, werden nach dem Wort               gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der\n„Verwaltungskostengesetzes“ die Wörter „in der bis               Gebühren nach Absatz 3“ gestrichen.\nzum 14. August 2013 geltenden Fassung“ eingefügt.\n(5) § 9 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsver-\nordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824) wird\n(181) § 5 Absatz 1 der Luftsicherheitsgebührenver-\naufgehoben.\nordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I             (6) Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001\nS. 647) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:         (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert\n„(1) Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwal-         worden ist, wird wie folgt geändert:\ntungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013           1. § 37 Absatz 5 wird aufgehoben.\ngeltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes\n2. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.\nbestimmt ist.“\n(7) § 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009\n(182) Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Haa-         (BGBl. I S. 2821), das durch Artikel 2 Absatz 9 dieses\nger Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befrei-            Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Lega-        1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nlisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das       2. Absatz 2 wird aufgehoben.\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nS. 805) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:            (8) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011\n(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10\n„(2) Die Bundesregierung oder die von ihr ermäch-         dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\ntigte oberste Bundesbehörde kann zur Deckung der                (9) Die De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar\nVerwaltungskosten durch Rechtsverordnung die für             2012 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 2 Absatz 11 die-\ndie Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach       ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.","3200            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n(10) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994                                         Artikel 4\n(BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6\ndes Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geän-                             Anpassung an das\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                    Bundesgebührengesetz\nim Zuständigkeitsbereich\n1. § 27 Absatz 4 wird aufgehoben.\nder übrigen Bundesministerien\n2. § 40 wird wie folgt geändert:                                        sowie Änderung von Regelungen\nfür die Gebührenerhebung der Länder\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n(1) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Personal-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                              ausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346),\n(11) § 33f Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung            das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 dieses Gesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar             geändert worden ist, werden nach dem Wort „Aus-\n1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-        landskostengesetz“ die Wörter „in der bis zum 14. Au-\nsatz 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie         gust 2018 geltenden Fassung“ eingefügt.\nfolgt gefasst:                                                   (2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des\n„2. das Bundesministerium des Innern im Einverneh-            Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in\nmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010\nund Technologie und mit Zustimmung des Bundes-           (BGBl. I S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15\nrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei          dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\nder Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigun-            (3) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni\ngen regeln.“                                             1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\n(12) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenk-        satz 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-\nlichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekannt-          gehoben.\nmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zu-             (4) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung\nletzt durch Artikel 2 Absatz 83 dieses Gesetzes geän-         vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt durch\ndert worden ist, wird aufgehoben.                             Artikel 2 Absatz 17 dieses Gesetzes geändert worden\nist, wird aufgehoben.\n(13) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990                    (5) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002\n(BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-     (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert             satz 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-\nworden ist, wird aufgehoben.                                  gehoben.\n(14) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002                    (6) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens\n(BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt          im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstge-\ndurch Artikel 2 Absatz 84 dieses Gesetzes geändert            halte in Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          (BGBl. I S. 648), die durch Artikel 2 Absatz 19 dieses\nGesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie\nfolgt gefasst:                                               (7) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),\n„§ 50 (weggefallen)“.                                     das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 dieses Gesetzes\n2. § 50 wird aufgehoben.                                      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie\n(15) § 37 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung\nfolgt gefasst:\nder Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I\nS. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 86 dieses            „§ 25 (weggefallen)“.\nGesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\n2. § 25 wird aufgehoben.\n(16) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz\n(8) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar\n30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Ab-\n1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des\nsatz 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-\nGesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert\ngehoben.\nworden ist, wird aufgehoben.\n(9) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom\n(17) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002               11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Arti-\n(BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-      kel 2 Absatz 22 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nsatz 91 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie         wird aufgehoben.\nfolgt geändert:\n(10) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie        2009 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 2 Absatz 23\nfolgt gefasst:                                            dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\n„§ 16 (weggefallen)“.                                        (11) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Be-\n2. § 16 wird aufgehoben.                                      kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I\nS. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 dieses\n3. § 22 Absatz 7 wird aufgehoben.                             Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013             3201\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie         4. Nach § 25 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nfolgt gefasst:                                                 fügt:\n„§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte“.                            „(4a) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und\n2. § 33 wird wie folgt geändert:                                   Duldungspflichten im Rahmen von Anmelde- und\nGenehmigungsverfahren und Überwachung entste-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nhenden eigenen Aufwendungen des Betreibers sind\n„§ 33                               nicht zu erstatten.“\nAufwendungsersatz und Entgelte“.                  (15) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnik-\nb) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                  gesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zu-\nc) Absatz 3 wird Absatz 1.                                 letzt durch Artikel 2 Absatz 28 dieses Gesetzes geän-\ndert worden ist, wird aufgehoben.\nd) In dem neuen Absatz 1 werden nach der Angabe\n„§ 33 Absatz 1“ die Wörter „Arzneimittelgesetz in         (16) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002\nder bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung“         (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29\neingefügt.                                             dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\ne) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:\n1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n„(2) Soweit ein Widerspruch gegen einen auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungs-          2. Absatz 4 wird Absatz 2.\nakt oder gegen die Festsetzung von Gebühren für           (17) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz\neine individuell zurechenbare öffentliche Leistung     vom 28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115), die durch Ar-\nnach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden not-        tikel 2 Absatz 30 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Ab-             wird aufgehoben.\nsatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis\nzur Höhe der für die Zurückweisung eines ent-             (18) Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009\nsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Ge-              (BGBl. I S. 2529, 3672), das durch Artikel 2 Absatz 31\nbühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittel-        dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nwert, erstattet.“                                      ändert:\nf) Absatz 5 wird Absatz 3.                                 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie\nfolgt gefasst:\ng) In dem neuen Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter\n„findet Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „finden          „§ 24 (weggefallen)“.\ndie für Gebühren geltenden Regelungen“ ersetzt.\n2. § 24 wird aufgehoben.\n3. In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Ge-\n(19) Die Gendiagnostik-Kommission-Kostenverord-\nbühren und Auslagen und“ gestrichen.\nnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 810) wird aufgeho-\n4. § 39d Absatz 9 und § 105b werden aufgehoben.                ben.\n(12) Die Kostenverordnung für die Registrierung ho-            (20) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nmöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut            buches in der Fassung der Bekanntmachung vom\nfür Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundes-           3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Arti-\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit           kel 2 Absatz 33 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober              wird aufgehoben.\n2003 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 2 Absatz 25\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.             (21) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\n(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36\n(13) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nändert:\nsatz 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-\ngehoben.                                                       1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 18\ndie Wörter „, Gebühren und Auslagen“ gestrichen.\n(14) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I                    2. § 18 wird wie folgt geändert:\nS. 2066), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 dieses\na) In der Überschrift werden die Wörter „, Gebühren\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund Auslagen“ gestrichen.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nfolgt gefasst:\n„§ 24 (weggefallen)“.                                          c) Absatz 5 wird Absatz 3.\n2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:                   3. § 38 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Ab-\nsatz 1 Satz 2 werden aufgehoben.\n„(6) Die Länder haben die bei der Kommission im\nRahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmi-                    (22) § 19 Absatz 3 Satz 7 der Trinkwasserverordnung\ngungsverfahrens entstehenden Aufwendungen zu               in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August\nerstatten. Die Aufwendungen werden im Einzelfall           2013 (BGBl. I S. 2977) wird aufgehoben.\nfestgesetzt; dabei können nach dem durchschnitt-              (23) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom\nlichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste          17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die zuletzt durch\nSätze oder Rahmensätze zugrunde gelegt werden.“            Artikel 2 Absatz 37 dieses Gesetzes geändert worden\n3. § 24 wird aufgehoben.                                       ist, wird aufgehoben.","3202           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n(24) § 2 Absatz 5 des Ölschadengesetzes vom               1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie\n30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084),            folgt gefasst:\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 38 dieses Gesetzes\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    „§ 14 (weggefallen)“.\n1. In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt              2. § 14 wird aufgehoben.\nersetzt.\n2. Nummer 3 wird aufgehoben.                                    (33) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung\nvom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die zuletzt\n(25) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-      durch Artikel 2 Absatz 51 dieses Gesetzes geändert\ndesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989              worden ist, wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.           (34) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli\n(26) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs-          2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\ngesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593),           satz 53 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 41 dieses Gesetzes        folgt gefasst:\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.\n(27) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach                                    „§ 7\ndem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom\n22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834),                      Gebührenschuldnerschaft\ndie durch Artikel 2 Absatz 42 dieses Gesetzes geändert\nDurch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-\nworden ist, wird aufgehoben.\nministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\n(28) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom          cherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührenge-\n21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Arti-     setzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die\nkel 2 Absatz 45 dieses Gesetzes geändert worden ist,         Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vor-\nwird wie folgt geändert:                                     schriften des Bundesgebührengesetzes geregelt wer-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie       den.“\nfolgt gefasst:\n(35) In § 16 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012\n„§ 22 (weggefallen)“.                                    vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch\n2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gebühren        Artikel 2 Absatz 54 dieses Gesetzes geändert worden\nnach § 22“ durch die Wörter „Gebühren nach dem           ist, werden die Wörter „nach § 22 des Treibhausgas-\nBundesgebührengesetz und der Besonderen Ge-              Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I\nbührenverordnung des Bundesministeriums für Um-          S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 22        vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-\nAbsatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.            den ist,“ gestrichen.\n3. Die §§ 22 und 33 Absatz 3 werden aufgehoben.                 (36) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom\n(29) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August             23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zu-\n2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-      letzt durch Artikel 2 Absatz 55 dieses Gesetzes geän-\nsatz 46 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie        dert worden ist, wird aufgehoben.\nfolgt geändert:\n(37) Die Verordnung über die Erhebung von Gebüh-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie\nren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende\nfolgt gefasst:\nMedien vom 28. April 2004 (BGBl. I S. 691) wird aufge-\n„§ 23 (weggefallen)“.                                    hoben.\n2. In § 18 Satz 2 werden die Wörter „nach § 23 dieses\n(38) § 6 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar\nGesetzes sowie nach § 22 des Treibhausgas-Emis-\n1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 1 des\nsionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I\nGesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1888) geändert\nS. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\nvom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert\nworden ist,“ gestrichen.\n3. § 23 wird aufgehoben.                                                                „§ 6\n(30) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes          Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien\nvom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch        zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermäch-\nArtikel 2 Absatz 48 dieses Gesetzes geändert worden          tigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des\nist, wird aufgehoben.                                        Bundesrates nicht bedarf, die Benutzung von Archivgut\n(31) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kos-         beim Bundesarchiv zu regeln.“\ntenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die\n(39) Die     Bundesarchiv-Kostenverordnung      vom\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 dieses Gesetzes ge-\n29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die zuletzt durch\nändert worden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 2 Absatz 56 dieses Gesetzes geändert worden\n(32) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. Sep-          ist, wird aufgehoben.\ntember 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Arti-\nkel 2 Absatz 50 dieses Gesetzes geändert worden ist,            (40) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung\nwird wie folgt geändert:                                     der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013                3203\nS. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 57 dieses                                   § 25c\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWertgebühren\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie\n(1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Aus-\nfolgt gefasst:\nwärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-\n„§ 42 (weggefallen)“.                                    rengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert\n2. § 42 wird aufgehoben.                                     des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.\n(41) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli         (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststel-\n1992 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-      lung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.\nsatz 58 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-\ngehoben.                                                                                § 25d\n(42) Der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes vom                                   Zuschläge\n11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt\nDurch Besondere Gebührenverordnung des Auswär-\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I\ntigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-\nS. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ngesetzes kann bestimmt werden, dass von den Aus-\nlandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten\n„5. Abschnitt\nzum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur\nGebühren, Auslagen und Kostenerstattung              Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare\nindividuell zurechenbare öffentliche Leistungen im\n§ 25                             Gastland ein Zuschlag, der bis zu 200 Prozent der Ge-\nGebühren und Auslagen                       bühren betragen kann, erhoben werden kann.\nDas Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes                                      § 25e\nim Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erhe-\nben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebüh-                                      Auslagen\nrengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes            Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt wer-\nbestimmt ist.                                                den, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche\nLeistung eine Gebühr nicht vorgesehen ist.\n§ 25a\nGebühren- und Auslagen-                                                  § 26\nerhebung der Honorarkonsularbeamten\nErstattungsansprüche bei Amtshilfe\n(1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche\n(1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Be-\nLeistung von einem Honorarkonsularbeamten vorge-\nhörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Ausla-\nnommen, so ist dieser Gebührengläubiger.\ngen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im\n(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der      Einzelfall 25 Euro übersteigen. Wird die Amtshilfe für\nindividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbun-      eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen\ndenen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus,           nicht erstattet.\nso kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler\nZuschuss gewährt werden.                                        (2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Ho-\nnorarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe\n(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch            eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffent-\ndie Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere,        liche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Drit-\nden Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so            ten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu.“\nkann er deren Erstattung beanspruchen.\n(43) Das Auslandskostengesetz vom 21. Februar\n§ 25b                             1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 12 des\nGesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert\nGebührenbemessung                         worden ist, wird aufgehoben.\n(1) Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbeson-            (44) Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezem-\ndere für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des    ber 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt\nBundes im Ausland sowie der Honorarkonsularbeam-             durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012\nten, kann auch der Wert und die Bedeutung der indivi-        (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nduell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Ge-\nbührenschuldner bei der Gebührenbemessung berück-               (45) § 2 der Verordnung über die Ausstellung der\nsichtigt werden.                                             Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens\nvom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öf-\n(2) Durch Besondere Gebührenverordnung des Aus-           fentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezem-\nwärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-            ber 1997 (BGBl. I S. 2872), die durch Artikel 7 Absatz 16\nrengesetzes können auch andere Bezugsgrößen oder             des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geän-\nMaßstäbe zur Bestimmung des Wertes oder der Bedeu-           dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ntung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-\ntung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden. Danach\n„§ 2\nkann insbesondere angeordnet werden, dass die Ge-\nbühr nach der Seiten- und Zeilenzahl sowie nach                 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für\nSprachgruppen bestimmt wird.                                 die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkom-","3204            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\nmens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhe-        2. § 11 wird wie folgt geändert:\nbung von Gebühren und Auslagen                                    a) In der Überschrift werden die Wörter „Gebühren,\n1. beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebühren-                     Auslagen,“ gestrichen.\ngesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und             b) Die Absätze 1 und 5 werden aufgehoben.\ndie Besondere Gebührenverordnung des Auswärti-\nc) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die\ngen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebühren-\nWörter „nach Absatz 1“ gestrichen und die An-\ngesetzes,\ngabe „Absatzes 3“ durch die Angabe „Absat-\n2. beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-                    zes 2“ ersetzt.\nVerwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006                 d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die\n(BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 1 der Verordnung            Wörter „Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „Ab-\nvom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) geändert worden               satz 1 Satz 1“ ersetzt.\nist,\ne) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:\nin der jeweils geltenden Fassung.“\n„(3) Das Bundesministerium für Ernährung,\n(46) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in                 Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bun-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar                        desministerium der Finanzen und das Bundesmi-\n1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-               nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nsatz 61 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-               werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der\ngehoben.                                                             Bundesverwaltung durch Besondere Gebühren-\nverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesge-\n(47) Im Auslagentatbestand der Nummer 9012 der                    bührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens\nAnlage 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004                  und der Erhebung der Gebühr näher zu bestim-\n(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-             men.“\nzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert wor-\nden ist, werden die Wörter „dem Auslandskostenge-                (52) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebüh-\nsetz“ durch die Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt          renverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die\ndes Konsulargesetzes und der Besonderen Gebühren-             zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 dieses Gesetzes geän-\nverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4              dert worden ist, wird aufgehoben.\nBGebG“ ersetzt.                                                  (53) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt\n(48) In § 137 Absatz 1 Nummer 13 der Kostenord-            durch Artikel 2 Absatz 64 dieses Gesetzes geändert\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-       worden ist, wird wie folgt geändert:\nnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndie zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie\n2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, werden die            folgt gefasst:\nWörter „dem Auslandskostengesetz“ durch die Wörter                „§ 47 (weggefallen)“.\n„§ 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt\n2. § 47 wird aufgehoben.\ndes Konsulargesetzes und der Besonderen Gebühren-\nverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4               (54) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. De-\ndes Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.                          zember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Arti-\nkel 2 Absatz 65 dieses Gesetzes geändert worden ist,\n(49) Im Auslagentatbestand der Nummer 2010 der             wird aufgehoben.\nAnlage 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Famili-\nensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,                 (55) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni\n2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom           2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,          satz 66 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nwerden die Wörter „dem Auslandskostengesetz“ durch            folgt geändert:\ndie Wörter „§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsu-           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie\nlargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung                 folgt gefasst:\ndes Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG“ er-\n„§ 33 (weggefallen)“.\nsetzt.\n2. § 33 wird aufgehoben.\n(50) § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über die Änderung von Familiennamen und                 (56) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom\nVornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-        29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Arti-\nrungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten             kel 2 Absatz 67 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nFassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes            wird aufgehoben.\nvom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert wor-             (57) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember\nden ist, wird aufgehoben.                                     2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nsatz 68 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\n(51) Das      EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsge-\nfolgt geändert:\nsetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 dieses Gesetzes ge-         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       folgt gefasst:\n1. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wör-            „§ 27 (weggefallen)“.\nter „Gebühren, Auslagen,“ gestrichen.                     2. § 27 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013               3205\n(58) In § 107 Absatz 3 Nummer 12 des Gesetzes                 (64) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der\nüber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be-              Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280),\nkanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),           die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 82 dieses Gesetzes\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 dieses Gesetzes         geändert worden ist, wird aufgehoben.\ngeändert worden ist, werden die Wörter „dem Aus-                 (65) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002\nlandskostengesetz“ durch die Wörter „§ 12 des Bun-            (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt\ndesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsular-           durch Artikel 3 Absatz 14 dieses Gesetzes geändert\ngesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung                worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundes-\ngebührengesetzes“ ersetzt.                                    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie\nfolgt gefasst:\n(59) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes\nvom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt              „§ 60 (weggefallen)“.\ndurch Artikel 2 Absatz 74 dieses Gesetzes geändert            2. § 60 wird aufgehoben.\nworden ist, wird aufgehoben.\n(66) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der\n(60) Die Gebührenverordnung zum Satellitendatensi-         Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\ncherheitsgesetz vom 16. Juni 2010 (BGBl. I S. 807), die       vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt\ndurch Artikel 2 Absatz 75 dieses Gesetzes geändert            durch Artikel 2 Absatz 85 dieses Gesetzes geändert\nworden ist, wird aufgehoben.                                  worden ist, wird aufgehoben.\n(61) § 33f Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung               (67) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Be-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar             kanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I\n1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-        S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 dieses\nsatz 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie         Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:\n1. § 44 wird wie folgt geändert:\n„1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nlogie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ndes Innern und mit Zustimmung des Bundesrates                      „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\ndas Verfahren der Physikalisch-Technischen Bun-                 Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsver-\ndesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bau-               ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der             rates bedarf, Vorschriften über die vertragliche In-\nAufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volks-             anspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen.“\nfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal-             b) Absatz 3 wird aufgehoben.\ntungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Kon-\n2. § 47b wird aufgehoben.\nstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden\nerforderlich machen, regeln.“                               (68) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985\n(62) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der\n(BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87\nBekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146),\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80 dieses Gesetzes\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    (69) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. De-\nzember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Arti-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie\nkel 2 Absatz 88 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nfolgt gefasst:\nwird aufgehoben.\n„§ 35 (weggefallen)“.\n(70) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der\n2. § 35 wird aufgehoben.                                      Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. De-\n3. § 37 wird wie folgt geändert:                              zember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Arti-\nkel 2 Absatz 89 dieses Gesetzes geändert worden ist,\na) Absatz 9 wird aufgehoben.                              wird aufgehoben.\nb) Absatz 10 wird Absatz 9.                                  (71) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980\nc) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden          (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 92\ndie Wörter „Absätzen 1 bis 10“ durch die Wörter        dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n„Absätzen 1 bis 9“ ersetzt.                            ändert:\nd) Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135 wie\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 6                folgt gefasst:\nund 10“ durch die Wörter „Absätzen 6 und 9“           „§ 135 (weggefallen)“.\nersetzt.                                          2. § 135 wird aufgehoben.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                               (72) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom\ncc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Ab-           6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch\nsatz 11“ durch die Angabe „Absatz 10“ er-         Artikel 2 Absatz 93 dieses Gesetzes geändert worden\nsetzt.                                            ist, wird aufgehoben.\n(63) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom               (73) Die     Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung\n27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Arti-      vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt\nkel 2 Absatz 81 dieses Gesetzes geändert worden ist,          durch Artikel 2 Absatz 94 dieses Gesetzes geändert\nwird aufgehoben.                                              worden ist, wird aufgehoben.","3206           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n(74) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes         1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013\n(BGBl. I S. 2538), das durch Artikel 2 Absatz 98 dieses          „2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Ab-\nGesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.                       satz 5 Satz 3, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und des\n§ 6 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und\n(75) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai                 Übernahmegesetzes,“.\n2007 (BGBl. I S. 656), die durch Artikel 2 Absatz 99 die-\nses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.           2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n(76) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes                „7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Ab-\nvom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch               satz 3 Satz 1 und § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des\nArtikel 2 Absatz 100 dieses Gesetzes geändert worden                 Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen\nist, wird aufgehoben.                                                mit dem Bundesministerium der Justiz sowie\nRechtsverordnungen nach § 33 Absatz 5 Satz 1\n(77) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März\ndes Wertpapierprospektgesetzes sowie“.\n2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nsatz 101 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie          (82) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom\nfolgt geändert:                                              31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Arti-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie       kel 2 Absatz 106 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nfolgt gefasst:                                           wird aufgehoben.\n„§ 11 (weggefallen)“.                                       (83) Die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle\nvom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch\n2. § 11 wird aufgehoben.\nArtikel 2 Absatz 107 dieses Gesetzes geändert worden\n(78) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen            ist, wird aufgehoben.\ndes Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nbei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsge-               (84) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fas-\nsetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt      sung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I\ndurch Artikel 2 Absatz 102 dieses Gesetzes geändert          S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 108 dieses\nworden ist, wird aufgehoben.                                 Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n(79) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom\n„§ 54\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-\ntikel 2 Absatz 103 dieses Gesetzes geändert worden                                   Gebühren\nist, wird wie folgt geändert:\nDurch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\na) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:            braucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-\nrengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwal-\n„§ 14 (weggefallen)“.\ntung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung\nb) Die Angabe zu § 17b wird wie folgt gefasst:           der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bun-\n„§ 17b (weggefallen)“.                                desgebührengesetzes geregelt werden.“\n2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14               (85) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung\nbis 16“ durch die Wörter „§§ 15 und 16 sowie des         der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I\nBundesgebührengesetzes und der Besonderen Ge-            S. 3164), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 109 dieses\nbührenverordnung des Bundesministeriums der Fi-          Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nnanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührenge-\nsetzes“ ersetzt.                                                                   „§ 33\n3. Die §§ 14 und 17b werden aufgehoben.                                              Gebühren\n(80) Die Verordnung über die Erhebung von Gebüh-\nDurch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-\nren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz-\nministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\ndienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002\nbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-\n(BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nrengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwal-\nsatz 104 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\ntung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung\nfolgt geändert:\nder Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bun-\n1. In der Überschrift werden die Wörter „die Erhebung        desgebührengesetzes geregelt werden.“\nvon Gebühren und“ gestrichen.\n(86) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bun-\n2. Abschnitt 1 und die Anlage (Gebührenverzeichnis)          dessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung\nwerden aufgehoben.                                       vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt\n(81) § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug-        durch Artikel 2 Absatz 110 dieses Gesetzes geändert\nnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die             worden ist, wird wie folgt geändert:\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom          1. In § 1b Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 1“\n13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt               durch die Wörter „in der Anlage“ ersetzt.\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013\n(BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, wird wie folgt        2. Abschnitt 3 sowie die Anlagen 2 und 3 werden auf-\ngeändert:                                                        gehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013              3207\n3. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:       rengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwal-\n„Anlage                                                   tung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung\n(zu § 1b)“.                                               der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bun-\ndesgebührengesetzes geregelt werden.“\n(87) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012\n(BGBl. I S. 148, 1281), das durch Artikel 2 Absatz 111           (98) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezem-\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-       ber 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Arti-\nändert:                                                       kel 2 Absatz 122 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwird aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie\nfolgt gefasst:                                               (99) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des\nBundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998\n„§ 56 (weggefallen)“.\n(BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123\n2. § 56 wird aufgehoben.                                      dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\n(88) § 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der           (100) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli\nBekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260,            2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\n3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 112 dieses          satz 124 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nGesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.                folgt geändert:\n(89) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. No-        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie\nvember 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Arti-            folgt gefasst:\nkel 2 Absatz 113 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwird aufgehoben.                                                  „§ 53 (weggefallen)“.\n(90) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung           2. Die §§ 53 und 58 Absatz 3 werden aufgehoben.\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I                     (101) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Be-\nS. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 114        kanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.         zuletzt durch Artikel 2 Absatz 125 dieses Gesetzes ge-\n(91) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008            ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie\nsatz 115 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird                folgt gefasst:\naufgehoben.\n„§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.\n(92) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom\n1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3534), die durch Artikel 2 Ab-    2. § 25a wird wie folgt geändert:\nsatz 116 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\naufgehoben.\n„§ 25a\n(93) § 17 des Marktorganisationsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005                             Aufwendungen des Auskunftspflichtigen“.\n(BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 117         b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-           c) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.\nändert:\n(102) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fas-\n1. Absatz 5 wird aufgehoben.\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I\n2. Absatz 6 wird Absatz 5.                                    S. 2442), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 dieses\n(94) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom         Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\n26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch             (103) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kos-\nArtikel 2 Absatz 118 dieses Gesetzes geändert worden          tenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die\nist, wird aufgehoben.                                         zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 dieses Gesetzes ge-\n(95) § 8 und die Anlage der Rindfleischetikettie-          ändert worden ist, wird aufgehoben.\nrungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715),             (104) Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai\ndie zuletzt durch Artikel 2 Absatz 119 dieses Gesetzes        1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-\ngeändert worden ist, werden aufgehoben.                       satz 128 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\n(96) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. No-              aufgehoben.\nvember 2003 (BGBl. I S. 2358), die zuletzt durch Arti-           (105) Die Telekommunikations-Nummerngebühren-\nkel 2 Absatz 120 dieses Gesetzes geändert worden ist,         verordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887),\nwird aufgehoben.                                              die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 129 dieses Gesetzes\n(97) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgeset-         geändert worden ist, wird aufgehoben.\nzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zu-\n(106) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997\nletzt durch Artikel 2 Absatz 121 dieses Gesetzes geän-\n(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 131\ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n„§ 7\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie\nGebühren und Auslagen\nfolgt gefasst:\nDurch Besondere Gebührenverordnung des Bundes-\nministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-               „§ 8 (weggefallen)“.\nbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh-            2. § 8 wird aufgehoben.","3208            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n3. § 18 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:                   desgebührengesetzes oder Beiträge nach § 19 des\nGesetzes über die elektromagnetische Verträglich-\n„Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10, 12 bis 19, 21\nkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008\ndes Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2\n(BGBl. I S. 220) und der auf dieser Vorschrift beru-\ndes Verwaltungskostengesetzes in der bis zum\nhenden Rechtsverordnung erhoben werden.“\n14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende\nAnwendung.“                                               3. § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\n(107) Die Post-Lizenzgebührenverordnung vom                    „Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10, 12 bis 19, 21\n4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die zuletzt durch Ar-           des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2\ntikel 2 Absatz 132 dieses Gesetzes geändert worden                des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum\nist, wird aufgehoben.                                             14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende\nAnwendung.“\n(108) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni\n2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-          (109) Die Telekommunikationsgebührenverordnung\nsatz 133 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie        vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die durch Arti-\nfolgt geändert:                                               kel 2 Absatz 134 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nwird aufgehoben.\n1. § 142 wird wie folgt gefasst:\n(110) In § 8 Absatz 4 der Telekommunikations-Num-\n„§ 142\nmerierungsverordnung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I\nGebühren und Auslagen                      S. 141) werden die Wörter „der Telekommunikations-\nNummerngebührenverordnung in der jeweils geltenden\n(1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zu-\nFassung“ durch die Wörter „des Bundesgebührenge-\nteilung\nsetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des\n1. eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55           Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie\nund                                                   nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ er-\n2. eines Nutzungsrechts an Nummern auf Grund ei-          setzt.\nner Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4                  (111) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I\nsind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesge-            S. 876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 135 dieses\nbührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als Len-         Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zie-         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie\nlen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwen-          folgt gefasst:\ndung dieser Güter sicherstellen. Satz 1 findet keine\n„§ 22 Beiträge“.\nAnwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von\naußerordentlich wirtschaftlichem Wert im Wege             2. § 22 wird wie folgt geändert:\nwettbewerbsorientierter oder vergleichender Aus-              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwahlverfahren vergeben werden.\n„§ 22\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie bestimmt die Gebühren für individuell                                      Beiträge“.\nzurechenbare öffentliche Leistungen der Bundes-               b) Absatz 1 wird aufgehoben.\nnetzagentur nach diesem Gesetz mit Ausnahme\nc) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nder Gebühren und Auslagen nach § 145 durch Be-\nsondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4             3. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „die gebühren-\ndes Bundesgebührengesetzes. Das Bundesministe-                pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze so-\nrium für Wirtschaft und Technologie kann die Er-              wie“ gestrichen.\nmächtigung durch Rechtsverordnung im Einverneh-              (112) Die Signaturverordnung vom 16. November\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf            2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-\ndie Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsver-         satz 136 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhe-        folgt geändert:\nbung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie und         1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 12\ndem Bundesministerium der Finanzen.                           und Anlage 2 wie folgt gefasst:\n(3) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zu-              „§ 12      (weggefallen)\nständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach de-             Anlage 2 (weggefallen)“.\nnen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende\nGebühren und Auslagen für die Erteilung von Zu-           2. § 12 und die Anlage 2 werden aufgehoben.\nstimmungsbescheiden nach § 68 Absatz 3 zur Nut-           3. In § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Ab-\nzung öffentlicher Wege erhoben werden können.                 satz 4 wird jeweils in der Angabe „§ 22 Abs. 2 Satz 1“\nEine Pauschalierung ist zulässig.“                            die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.\n2. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        (113) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni\n„(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten         1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nsind solche nicht einzubeziehen, für die bereits Ge-      satz 137 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nbühren nach § 142 oder nach der Besonderen Ge-            aufgehoben.\nbührenverordnung des Bundesministeriums für Wirt-            (114) Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar\nschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bun-        2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013             3209\nsatz 138 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie\nfolgt geändert:                                                   folgt gefasst:\n1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                            „§ 17 (weggefallen)“.\na) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:          2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„5. den Ausbildungsfunkbetrieb und                            „(2) Entsprechend gelten jedoch\n6. die technischen und betrieblichen Rahmen-               1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19\nbedingungen für die Durchführung des Ama-                  sowie die Besondere Gebührenverordnung des\nteurfunkdienstes einschließlich der Nutzungs-              Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo-\nbedingungen für die im Frequenznutzungs-                   gie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührenge-\nplan für den Amateurfunkdienst ausgewiese-                 setzes,\nnen Frequenzbereiche (Anlage 1).“                      2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der\nb) Nummer 7 wird aufgehoben.                                      § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 16 sowie\n2. § 18 und die Anlage 2 werden aufgehoben.                           die Besondere Gebührenverordnung des Bun-\ndesministeriums für Wirtschaft und Technologie\n(115) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlun-\nnach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengeset-\ngen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Ver-\nzes und\nträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz\nüber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrich-                3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6\ntungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt               bis 12 und die §§ 15 bis 19 sowie die Besondere\ndurch Artikel 2 Absatz 139 dieses Gesetzes geändert                   Gebührenverordnung des Bundesministeriums\nworden ist, wird aufgehoben.                                          für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4\ndes Bundesgebührengesetzes entsprechend.“\n(116) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekom-\nmunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001               3. § 17 wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 140      4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2“\nändert:\ndurch die Wörter „der Besonderen Gebührenver-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie                ordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft\nfolgt gefasst:                                                    und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundes-\n„§ 16 (weggefallen)“.                                             gebührengesetzes“ ersetzt.\n2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1“\ndurch die Wörter „der Besonderen Gebührenver-\na) Satz 4 wird aufgehoben.\nordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft\nb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „sowie                   und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundes-\ndie Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbe-                gebührengesetzes“ ersetzt.\nstände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und\n(120) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. De-\ndie Erstattung von Auslagen festzulegen“ gestri-\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439),\nchen.\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 153 dieses Gesetzes\n3. § 16 wird aufgehoben.                                      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(117) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni              1. § 7h wird wie folgt gefasst:\n2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-\n„§ 7h\nsatz 141 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                             Zurücknahme oder Einschränkung\ndes Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 10\nund Anlage 3 wie folgt gefasst:                                  Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern\n„§ 10      (weggefallen)                                      nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die vo-\nraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen\nAnlage 3 (weggefallen)“.                                      vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräu-\n2. § 10 und Anlage 3 werden aufgehoben.                           men, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzu-\n(118) Die Verordnung über das Nachweisverfahren                schränken.“\nzur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom                 2. § 26 wird wie folgt geändert:\n20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch              a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird aufgehoben.\nArtikel 2 Absatz 142 dieses Gesetzes geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                     b) Absatz 1a wird aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie            c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „und 9“ ge-\nfolgt gefasst:                                                    strichen.\n„§ 15 (weggefallen)“.                                     3. § 32 wird wie folgt geändert:\n2. § 15 und die Anlage werden aufgehoben.                         a) Nummer 2 wird aufgehoben.\n(119) Das Gesetz über die elektromagnetische Ver-              b) Nummer 3 wird Nummer 2.\nträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008            (121) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom\n(BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143      27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Arti-\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-       kel 2 Absatz 154 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nändert:                                                       wird aufgehoben.","3210            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013\n(122) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz               2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe\nvom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch            „des § 12“ durch die Wörter „einer Besonderen Ge-\nArtikel 2 Absatz 155 dieses Gesetzes geändert worden              bührenverordnung des Bundesministeriums für Ver-\nist, wird wie folgt geändert:                                     kehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                   des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                              3. § 12 wird aufgehoben.\nb) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.        4. § 13 wird § 12.\n2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     5. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.\na) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch                  (130) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der\neinen Punkt ersetzt.                                   Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),\nb) Nummer 7 wird aufgehoben.                              das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 163 dieses Gesetzes\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(123) § 11 des Magnetschwebebahnplanungsgeset-\nzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zu-          1. § 12 wird wie folgt geändert:\nletzt durch Artikel 2 Absatz 156 dieses Gesetzes geän-            a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 13 wird aufgehoben.\n„(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ord-\nnung im Magnetschwebebahnverkehr, des Umwelt-                (131) Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom\nschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesund-            27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird aufgehoben.\nheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium             (132) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt,         Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998\nmit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-           (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 164\ngen über den Bau und den Betrieb von Magnet-              dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nschwebebahnen zu erlassen sowie die Anforderun-           ändert:\ngen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise nach\n1. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 15“ durch die\nden Erfordernissen der Sicherheit, nach den neues-\nWörter „nach einer Besonderen Gebührenverord-\nten Erkenntnissen der Technik und nach internatio-\nnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und\nnalen Abmachungen einheitlich zu regeln.“                     Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundes-\n2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe               gebührengesetzes“ ersetzt.\n„Nr. 1“ gestrichen.\n2. § 15 wird aufgehoben.\n(124) § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 6 des Bundes-\n3. § 15a wird § 15.\neisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. De-\nzember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch        4. In § 16 wird die Angabe „§ 15a“ durch die Angabe\nArtikel 2 Absatz 157 dieses Gesetzes geändert worden              „§ 15“ ersetzt.\nist, werden aufgehoben.                                          (133) Abschnitt 3 und die Anlage der Verordnung zur\n(125) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der          Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Ge-\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007                   setzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt\n(BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Ar-       durch Artikel 2 Absatz 165 dieses Gesetzes geändert\ntikel 2 Absatz 158 dieses Gesetzes geändert worden            worden ist, werden aufgehoben.\nist, wird aufgehoben.                                            (134) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen\n(126) Die Kostenverordnung zum Bundeswasser-               des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie\nstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450),         vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch\ndie zuletzt durch Artikel 2 Absatz 159 dieses Gesetzes        Artikel 2 Absatz 166 dieses Gesetzes geändert worden\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                         ist, wird aufgehoben.\n(127) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in           (135) Die Gebührenverordnung für individuell zure-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001               chenbare öffentliche Leistungen der Berufsgenossen-\n(BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 160     schaft für Transport und Verkehr vom 21. Dezember\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.         2001 (BGBl. I S. 4241), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-\n(128) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom           satz 167 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\n21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch        aufgehoben.\nArtikel 2 Absatz 161 dieses Gesetzes geändert worden             (136) § 51 des Seesicherheits-Untersuchungs-Ge-\nist, wird aufgehoben.                                         setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(129) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen           1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Arti-\nvom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt         kel 2 Absatz 168 dieses Gesetzes geändert worden ist,\ndurch Artikel 2 Absatz 162 dieses Gesetzes geändert           wird aufgehoben.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             (137) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen\n1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1           der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\nNummer 1 bis 6“ durch die Wörter „einer Besonde-          auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September\nren Gebührenverordnung des Bundesministeriums             2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Arti-\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22           kel 2 Absatz 169 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nAbsatz 4 des Bundesgebührengesetzes“ ersetzt.             wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013                 3211\n(138) Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz vom           1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\n5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das durch Arti-             satz 174 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nkel 2 Absatz 170 dieses Gesetzes geändert worden ist,           aufgehoben.\nwird wie folgt geändert:                                           (143) Die Verordnung über die Befahrungsabgaben\n1. § 7 wird aufgehoben.                                         auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993\n2. § 8 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.                         (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 26. Mai 2003 (BAnz. S. 11 853) geändert\n(139) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebühren-\nworden ist, wird aufgehoben.\nverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2797),\ndie durch Artikel 2 Absatz 171 dieses Gesetzes geän-               (144) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Über-\ndert worden ist, wird aufgehoben.                               einkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-\n(140) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in             discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003                21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch\n(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 172        Artikel 2 Absatz 182 dieses Gesetzes geändert worden\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-         ist, wird wie folgt geändert:\nändert:                                                         1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10“ durch die          2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nWörter „nach einer Besonderen Gebührenverord-\nnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und                                      Artikel 5\nStadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundes-\ngebührengesetzes“ ersetzt.                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. § 10 wird aufgehoben.                                           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n3. Die §§ 11 bis 14 werden die §§ 10 bis 13.                    und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzei-\ntig tritt das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni\n(141) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas-\n1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 6 des\nsung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994\nGesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) ge-\n(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 173\nändert worden ist, außer Kraft.\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\n(142) Der Fünfte Abschnitt des Seelotsgesetzes in               (2) Artikel 3 tritt am 14. August 2016 in Kraft.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. September                   (3) Artikel 4 tritt am 14. August 2018 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}