{"id":"bgbl1-2013-47-9","kind":"bgbl1","year":2013,"number":47,"date":"2013-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/47#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-47-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_47.pdf#page=66","order":9,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin (Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung  PflanzTechnAusbStEignV)","law_date":"2013-08-01T00:00:00Z","page":3146,"pdf_page":66,"num_pages":2,"content":["3146          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte für die\nBerufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin\n(Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung – PflanzTechnAusbStEignV)\nVom 1. August 2013\nAuf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-       Anforderungen sowie dem Stand der Technik entspre-\nsatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen          chen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.\nAbsatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a                (4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)       die Durchführung der Ausbildung in den gewählten Ein-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium        satzgebieten notwendige Gebäude, baulichen Anlagen,\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz         technischen Ausstattungen und Flächen verfügen, dür-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-          fen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die Fer-\ndung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-              tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem für die\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:             Ausbildung notwendigen Umfang und der erforderli-\nchen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden\n§1                                können.\nMindestanforderungen                           (5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderli-\nan die Größe, die Einrichtung                  chen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschi-\nund den Bewirtschaftungszustand                  nen, technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur\nVerfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand\n(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichti-      sind.\ngung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes\ngenannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art         (6) Ein Abdruck der Pflanzentechnologenausbil-\nund Umfang der Produktion und der Dienstleistungen          dungsverordnung sowie der Prüfungsordnung und der\nsowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Vo-           Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an\nraussetzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden         geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Aus-\ndie in der Pflanzentechnologenausbildungsverordnung         zubildenden ausgehändigt werden. Den Auszubilden-\nvom 12. März 2013 (BGBl. I S. 482) in der jeweils gel-      den soll für die betriebliche Ausbildung förderliche\ntenden Fassung geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse         Fachliteratur zur Verfügung stehen. Soweit tarifvertrag-\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) vermit-     liche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten,\ntelt werden können. Eine kontinuierliche Anleitung          sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszu-\nmuss gewährleistet sein.                                    legen.\n(2) Die Ausbildungsstätte muss als Betrieb, als            (7) Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür\nselbstständige Betriebseinheit, als Dienstleistungsun-      bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-\nternehmen oder als Einrichtung der öffentlichen Hand        gesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Ar-\nim Bereich Pflanzenzucht, -vermehrung oder pflanzen-        beitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum\nbauliches Versuchswesen bewirtschaftet und nach be-         Schutze der Auszubildenden eingehalten werden kön-\ntriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Die      nen. Die Ausbildungsstätte muss über geeignete Sozi-\nWirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß er-          alräume und Sanitärräume verfügen. Bei der Beantra-\nfasst sein.                                                 gung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufs-\nbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zu-\n(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und techni-          ständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheits-\nschen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen            technische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die\nden im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden      nicht älter als ein Jahr ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013                     3147\n(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über                chergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnah-\ndas Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein In-                   men außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen\nsolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.                 anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbe-\ntrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.\n§2\nAusnahmeregelung                                                                     §3\nEine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen be-                                        Inkrafttreten\nruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (be-\nrufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn si-                  in Kraft.\nBonn, den 1. August 2013\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}