{"id":"bgbl1-2013-47-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":47,"date":"2013-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/47#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-47-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_47.pdf#page=45","order":8,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere","law_date":"2013-08-01T00:00:00Z","page":3125,"pdf_page":45,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013                 3125\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010\nzum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere1\nVom 1. August 2013\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                    S. 2182) neugefasst sowie § 4b Satz 1 und 2 durch\nschaft und Verbraucherschutz verordnet, hinsichtlich                  Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I\ndes Tierschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit                      S. 2182) geändert worden sind, im Einvernehmen\n§ 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der                   mit dem Bundesministerium für Bildung und For-\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006                           schung,\n(BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutz-               – auf Grund des § 9 Absatz 3 und 4 und des § 11a\nkommission,                                                           Absatz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung\n– auf Grund des § 16 Absatz 6 Satz 2 und des § 16c                   der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I\ndes Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                 S. 1206, 1313), von denen § 9 Absatz 3 und 4 und\nmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),                  § 11a Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nvon denen § 16 Absatz 6 Satz 2 durch das Gesetz                    4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) neugefasst worden\nvom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I                     sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien\nS. 47) und § 16c durch Artikel 1 des Gesetzes vom                  für Bildung und Forschung sowie für Umwelt, Natur-\n4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) neugefasst worden                   schutz und Reaktorsicherheit,\nsind,                                                            – auf Grund des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b\n– auf Grund des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit § 2a                 und d in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Tier-\nAbsatz 3 Nummer 1 und mit § 11 Absatz 3, des § 4b                  schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d in Verbindung                    vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen\nmit § 4b Satz 2 Nummer 2 und mit § 11 Absatz 3, des                § 4b Satz 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n§ 7 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Num-                4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, im\nmer 2, des § 7a Absatz 6, des § 8 Absatz 3 bis 6, des              Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-\n§ 8a Absatz 4 und 5, hinsichtlich Absatz 5 Nummer 4                schaft und Technologie sowie für Umwelt, Natur-\nauch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Nummer 4, des                  schutz und Reaktorsicherheit,\n§ 9 Absatz 1 und 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6\n– auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung\nSatz 2, des § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3, hinsichtlich\nmit Absatz 3 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in\nSatz 3 auch in Verbindung mit Satz 2, des § 11 Ab-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006\nsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 11a\n(BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 3\nAbsatz 2 und Absatz 3 Satz 3, des § 15 Absatz 5,\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I\ndes § 15a Satz 2 und des § 16 Absatz 5 Satz 1 und\nS. 2182) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit\nSatz 2 Nummer 3 und 4, auch in Verbindung mit\nden Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadt-\nSatz 3, des Tierschutzgesetzes in der Fassung der\nentwicklung sowie für Bildung und Forschung,\nBekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206,\n1313), von denen § 2a Absatz 3 Nummer 1, § 15 Ab-                – auf Grund des § 15 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-\nsatz 5 und § 15a Satz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes               dung mit Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fas-\nvom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt, § 7 Ab-              sung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I\nsatz 3, § 7a Absatz 6, § 8 Absatz 3 bis 6, § 8a Ab-                S. 1206, 1313), von denen § 15 Absatz 4 durch Ar-\nsatz 4 und 5, § 9 Absatz 1 und 2, Absatz 5 Satz 2 und              tikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I\nAbsatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 11                  S. 2182) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit\nAbsatz 2 und 3, § 11a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3                    dem Bundesministerium für Bildung und Forschung\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I             und dem Bundesministerium der Verteidigung,\n– auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Euro-\n1\nDie Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des    päischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010\nzum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere       Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-\n(ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).                                 gen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der","3126               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\ndurch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Oktober                § 28 Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:                     § 29 Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen\n§ 30 Pflichten des Leiters\nArtikel 1\nUnterabschnitt 2\nVer o rd n u n g\nGenehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben\nzum Schutz von zu\nVe r s u c h s z w e c k e n o d e r z u                §  31   Beantragen der Genehmigung\nanderen wissenschaftlichen                                §  32   Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen\n§  33   Genehmigungsbescheid, Befristung\nZwecken verwendeten Tieren\n§  34   Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben\n( T i e r s c h u t z - Ve r s u c h s t i e r v e r o rd n u n g\n§  35   Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben\n– T i e r S c h Ve r s V )                   §  36   Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des\nTierschutzgesetzes\nInhaltsübersicht\n§ 37    Sammelanzeige, Anzeige von Änderungen angezeigter\nAbschnitt 1                                    Versuchsvorhaben\n§ 38    Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Ände-\nHalten von\nrungen\nWirbeltieren und Kopffüßern zur\nVe r w e n d u n g i n T i e r v e r s u c h e n o d e r §  39   Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen\nzu anderen wissenschaftlichen Zwecken                          §  40   Aufbewahrungspflicht\n§  41   Veröffentlichung von Zusammenfassungen\nUnterabschnitt 1\n§  42   Tierversuchskommissionen\nAnforderungen an die Haltung                    §  43   Unterrichtung des Bundesministeriums\nsowie an Einrichtungen und Betriebe\n§ 1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopf-                                   Abschnitt 3\nfüßern\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 2 Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopf-\nfüßern                                                      § 44 Ordnungswidrigkeiten\n§ 3 Anforderungen an die Sachkunde\n§ 4 Organisationspflichten                                                                    Abschnitt 4\n§ 5 Tierschutzbeauftragte                                                  Übergangs- und Schlussbestimmungen\n§ 6 Tierschutzausschuss                                             §  45   Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU\n§ 7 Führen von Aufzeichnungen                                       §  46   Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen\n§ 8 Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und                 §  47   Unberührtheitsklausel\nPrimaten\n§  48   Übergangsvorschriften\n§ 9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten\n§ 10 Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbel-\ntieren und Kopffüßern                                                                  Abschnitt 1\nHalten von\nUnterabschnitt 2\nWirbeltieren und Kopffüßern\nErlaubnis nach § 11 Absatz 1                                 zur Verwendung in Tierversuchen\nSatz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes\noder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken\n§ 11 Erlaubnisvoraussetzungen\n§ 12 Beantragen der Erlaubnis\nUnterabschnitt 1\n§ 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige von Änderungen\nAnforderungen an die Haltung\nAbschnitt 2                               sowie an Einrichtungen und Betriebe\nDurchführung, Genehmigung\nund Anzeige von Tierversuchen                                                          §1\n§ 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium                               Anforderungen an die\nHaltung von Wirbeltieren und Kopffüßern\nUnterabschnitt 1\n(1) Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwort-\nDurchführung von Tierversuchen                    liche für einen Betrieb, in der oder in dem Wirbeltiere\n§  15   Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen                 oder Kopffüßer gehalten werden, die zur Verwendung in\n§  16   Anforderungen an die Sachkunde                              Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder\n§  17   Schmerzlinderung und Betäubung                              Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen\n§  18   Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern          Zwecken verwendet zu werden, hat sicherzustellen,\n§  19   Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer             dass\n§  20   Verwenden wildlebender Tiere\n1. die Haltung der Tiere, auch während ihrer Verwen-\n§  21   Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere                dung in Tierversuchen, den sich aus Anhang III der\n§  22   Verwenden geschützter Tierarten                                  Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments\n§  23   Verwenden von Primaten                                           und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz\n§  24   Herkunft zu verwendender Primaten                                der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere\n§  25   Durchführung besonders belastender Tierversuche                  (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) in der jeweils\n§  26   Genehmigungen in besonderen Fällen                               geltenden Fassung ergebenden Anforderungen ent-\n§  27   Zweckerreichung                                                  spricht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013              3127\n2. mindestens einmal täglich das Befinden der Tiere            2. mit dem Versuchszweck vereinbar ist.\ndurch direkte Inaugenscheinnahme und die Hal-              Satz 1 gilt nicht für das Töten von Tieren,\ntungsbedingungen sowie die Funktionsfähigkeit der\nder Haltung dienenden Anlagen durch geeignete              1. die empfindungs- und wahrnehmungslos sind, so-\nMaßnahmen überprüft werden,                                    fern sie vor dem Tod ihre Wahrnehmungs- und Emp-\nfindungsfähigkeit nicht wiedererlangen und bis zur\n3. die Tiere so befördert werden, dass ihnen keine ver-            sicheren Feststellung des Todes des Tieres eine\nmeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuge-                 Kontrolle der Wahrnehmungs- und Empfindungs-\nfügt werden und                                                losigkeit erfolgt, oder\n4. unverzüglich Abhilfe geschaffen wird, sobald festge-        2. die in der landwirtschaftlichen Forschung verwendet\nstellt wird, dass die in Nummer 1 bis 3 genannten              werden, wenn der Zweck des Versuchsvorhabens es\nAnforderungen nicht eingehalten werden oder den                erforderlich macht, dass die Tiere unter vergleichba-\nTieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schä-                ren Bedingungen wie in der Nutztierhaltung zu Er-\nden zugefügt werden.                                           werbszwecken gehalten werden und sie im Einklang\nSoweit Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III            mit den Anforderungen des Anhangs I der Verord-\nder Richtlinie 2010/63/EU bestimmt, dass Anforderun-               nung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. Septem-\ngen ab einem dort genannten Zeitpunkt angewendet                   ber 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt\nwerden, ist Satz 1 Nummer 1 ab dem dort genannten                  der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) in der\nZeitpunkt anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch                jeweils geltenden Fassung getötet werden.\nfür Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort ge-             (3) Die zuständige Behörde kann die Anwendung ei-\nnannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Abgabe             nes den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht\nan Dritte gehalten werden.                                     entsprechenden Tötungsverfahrens genehmigen, wenn\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von               1. dieses Verfahren wissenschaftlichen Erkenntnissen\nden Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                    zufolge nicht mit stärkeren Schmerzen und Leiden\ngenehmigen, soweit                                                 verbunden ist als ein den Anforderungen entspre-\n1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass dies             chendes Verfahren oder\nim Hinblick auf den Zweck des Tierversuchs uner-           2. im Falle der Tötung eines Tieres im Rahmen seiner\nlässlich ist, oder                                             Verwendung in einem Tierversuch wissenschaftlich\n2. dies aus Gründen des Tierschutzes oder der Tierge-              begründet dargelegt ist, dass die Anwendung dieses\nsundheit erforderlich ist.                                     Verfahrens im Hinblick auf den Zweck des Tierver-\nsuchs unerlässlich und ethisch vertretbar ist.\n(3) Anhang A des Europäischen Übereinkommens\nvom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und                                          §3\nandere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbel-\ntiere bleibt unberührt.                                                    Anforderungen an die Sachkunde\n(1) Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwort-\n§2                                 liche für einen Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 hat\nAnforderungen an die                        sicherzustellen, dass\nTötung von Wirbeltieren und Kopffüßern                 1. die mit der Pflege der Tiere betrauten Personen über\ndie Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Ab-\n(1) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere und Kopf-\nschnitt 1 und\nfüßer dürfen nur\n2. die mit dem Töten der Tiere betrauten Personen\n1. in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder eines\nüber die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1\nBetriebs im Sinne des § 1 Absatz 1,\nAbschnitt 2\n2. von einer Person, die die Anforderungen nach An-\nverfügen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die die dort\nlage 1 Abschnitt 2 erfüllt, und\ngenannten Tätigkeiten zu Ausbildungs-, Fortbildungs-\n3. unter Betäubung oder sonst nur unter größtmög-              oder Weiterbildungszwecken in Anwesenheit und unter\nlicher Vermeidung von Schmerzen und Leiden                 Aufsicht einer Person mit den nach Satz 1 Nummer 1\ngetötet werden. Räumlichkeiten im Sinne des Satzes 1           oder 2 erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten aus-\nNummer 1 sind auch bewegliche oder lediglich teil-             üben.\nweise umschlossene oder überdachte Örtlichkeiten.                 (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete hat außer-\nSatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen            dem sicherzustellen, dass sich Personen nach Absatz 1\neines Tierversuchs getötet wird, der nach § 15 Absatz 1        Satz 1 im Hinblick auf die dort genannten Kenntnisse\nSatz 3 außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs         und Fähigkeiten und Personen, die in der Einrichtung\ndurchgeführt wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn ein        oder dem Betrieb mit der Durchführung von Tierversu-\nTier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der            chen an Wirbeltieren oder Kopffüßern betraut sind, im\nAusbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwe-            Hinblick auf die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 erforder-\ncken dient, soweit das Töten in Anwesenheit und unter          lichen Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig fortbil-\nAufsicht einer Person erfolgt, die die nach Satz 1 Num-        den.\nmer 2 erforderlichen Anforderungen erfüllt.\n(2) In § 1 Absatz 1 bezeichnete Wirbeltiere dürfen                                      §4\ndarüber hinaus nur nach Maßgabe der Anlage 2 getötet                             Organisationspflichten\nwerden, wobei das Verfahren anzuwenden ist, das                   Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10\n1. für das Tier die geringste Belastung bedeutet und           Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der","3128           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nTräger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verant-          besondere hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere\nwortliche eine oder mehrere Personen vor Ort zu be-              beim Erwerb, der Unterbringung und der Pflege so-\nstellen, die                                                     wie hinsichtlich deren medizinischer Behandlung.\n1. für die Überwachung der Pflege der in der Einrich-        Der Tierschutzbeauftragte einer Einrichtung oder eines\ntung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr      Betriebs, in der oder in dem Tierversuche durchgeführt\nWohlergehen verantwortlich sind,                         werden, ist darüber hinaus verpflichtet\n2. gewährleisten, dass Personen, die mit den Tieren          1. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Versuchs-\numgehen, Zugang zu Informationen über die in der             vorhabens Stellung zu nehmen und diese Stellung-\nEinrichtung oder in dem Betrieb untergebrachten              nahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-\nTierarten erhalten, und                                      zulegen,\n3. dafür sorgen, dass\n2. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung\na) die Personen, die mit Aufgaben im Bereich der             von Verfahren und Mitteln zur Erfüllung der Anforde-\nPflege oder dem Töten der Tiere betraut sind,             rungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und des § 7a Ab-\ndie Anforderungen des § 3 Absatz 1 und                    satz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes\nb) die Personen, die Tierversuche durchführen, die           hinzuwirken und\nAnforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Tier-       3. die mit der Durchführung von Tierversuchen befass-\nschutzgesetzes und des § 16                               ten Personen insbesondere im Hinblick auf die An-\nerfüllen und diesbezüglich fortlaufend geschult wer-         wendung der in Nummer 2 genannten Verfahren und\nden.                                                         Mittel zu beraten und diese laufend über diesbezüg-\nliche technische und wissenschaftliche Entwicklun-\n§5                                   gen zu informieren.\nTierschutzbeauftragte                          (5) Die Einrichtung oder der Betrieb hat den Tier-\n(1) Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10      schutzbeauftragten\nAbsatz 1 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der           1. bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstüt-\nEinrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche             zen, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahr-\nvor Aufnahme der Tätigkeit einen oder mehrere Tier-              nehmen kann, und\nschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der\nzuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind          2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von allen Ver-\nentsprechend den Anforderungen des Absatzes 6                    suchsvorhaben zu unterrichten.\nSatz 3 auch die Stellung und die Befugnisse des Tier-        Sie haben sicherzustellen, dass sich der Tierschutzbe-\nschutzbeauftragten anzugeben.                                auftragte regelmäßig fortbildet.\n(2) Der Tierschutzbeauftragte darf nicht zugleich die        (6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung\nfür das Züchten oder Halten der Tiere verantwortliche        seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfül-\nPerson im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1            lung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine\nsein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulas-           Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, in-\nsen, soweit dies auf Grund der sachlichen und perso-         nerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu\nnellen Ausstattung der Einrichtung oder des Betriebs         regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutz-\nsachgerecht ist und Belange des Tierschutzes nicht           beauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittel-\nentgegenstehen. Führt ein Tierschutzbeauftragter einer       bar der in der Einrichtung oder in dem Betrieb entschei-\nEinrichtung oder eines Betriebs, in der oder in dem Tier-    denden Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tier-\nversuche durchgeführt werden, selbst ein Versuchsvor-        schutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenberei-\nhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein         che festzulegen.\nanderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.\n(3) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Perso-                                     §6\nnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Vete-\nrinärmedizin bestellt werden. Sie müssen die für die                           Tierschutzausschuss\nDurchführung ihrer in Absatz 4 bezeichneten Aufgaben            (1) Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10\nerforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die hier-      Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der\nfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Der Tierschutz-     Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verant-\nbeauftragte ist verpflichtet, die für seine Aufgaben er-     wortliche vor Aufnahme der Tätigkeit einen Tierschutz-\nforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch regel-         ausschuss zu bestellen. Dem Tierschutzausschuss ge-\nmäßige Fortbildungen auf dem Stand von Wissenschaft          hören mindestens an\nund Technik zu halten. Die zuständige Behörde kann\n1. jeder Tierschutzbeauftragte nach § 5,\nAusnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn die nach\nSatz 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach-       2. eine oder mehrere mit der Pflege der Tiere betraute\ngewiesen worden sind.                                            Personen und\n(4) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,           3. ein wissenschaftliches Mitglied oder eine oder meh-\n1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen              rere Personen, die Tierversuche durchführen, soweit\nund Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu ach-           die Einrichtung oder der Betrieb über solche Perso-\nten und                                                      nen verfügt.\n2. die Einrichtung oder den Betrieb und die mit der Hal-     Der Tierschutzausschuss wird von einem Tierschutzbe-\ntung der Tiere befassten Personen zu beraten, ins-       auftragten geleitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013            3129\n(2) Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe,               2. Geburtsort und -datum, soweit bekannt,\n1. die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer          3. bei Primaten, ob es sich um einen Nachkommen von\nAufgaben nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und                in Gefangenschaft gezüchteten Primaten handelt.\nSatz 2 Nummer 2 und 3 zu unterstützen,                    Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten\n2. an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die          sinngemäß.\nDurchführung und Auswertung der Überwachung                  (2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen sind,\ndes Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche           gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf die Ent-\nFolgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die             stehung der Aufzeichnung folgt, mindestens fünf Jahre\nEinhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen,              lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf\n3. die Entwicklung von Tierversuchen und deren Er-             Verlangen vorzulegen.\ngebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen\nauf die verwendeten Tiere zu verfolgen und                                           §8\n4. im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung                          Besondere Aufzeichnungen\nvon Programmen nach § 10 Absatz 2 beratend tätig                     bei Hunden, Katzen und Primaten\nzu werden.                                                   (1) Unbeschadet des § 7 hat der zum Führen von\nFerner kann der Tierschutzausschuss das Personal der           Aufzeichnungen nach § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nEinrichtung oder des Betriebs, das mit der Haltung, der        des Tierschutzgesetzes Verpflichtete bei Hunden, Kat-\nVerwendung oder dem Züchten der Tiere befasst ist,             zen und Primaten jeweils gesonderte Aufzeichnungen\nberaten, insbesondere hinsichtlich ihres Wohlergehens.         nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 2 Num-\n(3) Der Träger der Einrichtung oder der für den Be-        mer 1 zu führen. Die Aufzeichnungen umfassen bezo-\ntrieb Verantwortliche hat sicherzustellen, dass über           gen auf das jeweilige Tier alle wesentlichen fortpflan-\nEmpfehlungen des Tierschutzausschusses, die dieser             zungsbezogenen, tiermedizinischen und das Verhalten\nim Rahmen der Erfüllung seiner in Absatz 2 Satz 1 ge-          des Tieres betreffenden Informationen sowie Angaben\nnannten Aufgaben abgibt, sowie über alle Entscheidun-          zu den Versuchsvorhaben, in denen es verwendet wor-\ngen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen          den ist.\nwerden, Aufzeichnungen geführt und diese mindestens               (2) Der zum Führen der Aufzeichnungen nach Ab-\ndrei Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnun-            satz 1 Verpflichtete hat\ngen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-\n1. mit dem Führen der Aufzeichnungen unverzüglich\nzulegen.\nnach der Geburt des Tieres zu beginnen,\n§7                                2. im Falle der Abgabe des Tieres an einen Dritten in\nanderen als den in § 10 genannten Fällen dem Drit-\nFühren von Aufzeichnungen\nten die jeweiligen Aufzeichnungen vollständig und\n(1) Wer zum Führen von Aufzeichnungen nach § 11a               unverzüglich zu übergeben,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes ver-\n3. im Falle einer Unterbringung des Tieres nach § 10\npflichtet ist, hat in den Betriebs- oder Geschäftsräumen\ndem neuen Halter die in den Aufzeichnungen enthal-\nein Kontrollbuch nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu\ntenen und für die Unterbringung und tiermedizini-\nführen. In das Kontrollbuch nach Satz 1 ist jede Be-\nsche Versorgung wesentlichen tiermedizinischen\nstandsveränderung mit folgenden Angaben dauerhaft\nund das Verhalten des Tieres betreffenden Informa-\neinzutragen:\ntionen nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung zu stellen\n1. Anzahl und Art der gezüchteten, erworbenen, an                  und\nDritte abgegebenen, in Tierversuchen verwendeten\n4. die Aufzeichnungen, soweit sie nicht nach Nummer 2\nund nach § 10 untergebrachten oder verbrachten\nweitergegeben wurden, nach der Unterbringung\nTiere,\noder dem Verbringen des Tieres nach § 10 oder an-\n2. Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie           dernfalls nach dem Tod des Tieres drei Jahre lang\nzur Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden              aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf\nsind,                                                         Verlangen vorzulegen.\n3. Zeitpunkt, zu dem die Tiere erworben, geliefert oder\nnach § 10 untergebracht oder verbracht worden                                        §9\nsind,                                                                       Kennzeichnung von\n4. Name und Anschrift der Person, von der die Tiere                         Hunden, Katzen und Primaten\nerworben wurden,                                             (1) Wer Hunde, Katzen oder Primaten, die zur Ver-\n5. Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,                wendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren\n6. Anzahl und Art der in einer Einrichtung oder einem          Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissen-\nBetrieb getöteten oder aus anderen Gründen ge-            schaftlichen Zwecken verwendet zu werden, züchtet,\nstorbenen Tiere sowie im letzteren Falle die Todes-       hat das jeweilige Tier spätestens zum Zeitpunkt des\nursache, soweit bekannt,                                  Absetzens unter Verwendung derjenigen Methode, die\nfür den Versuchszweck geeignet ist und die bei dem\n7. Auffälligkeiten in Bezug auf den Gesundheitszustand         jeweiligen Tier die geringsten Schmerzen, Leiden und\nder Tiere.                                                Schäden verursacht, dauerhaft so zu kennzeichnen,\nHunde, Katzen und Primaten sind einzeln mit folgenden          dass seine Identität festgestellt werden kann.\nzusätzlichen Angaben aufzuführen:                                 (2) Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder\n1. Identität des Tieres,                                       Primaten zur Abgabe oder Verwendung zu den in","3130            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Zwecken erwirbt, hat die                b) ausreichend sachkundiges Personal zur Verfü-\nKennzeichnung nach Absatz 1 unverzüglich vorzuneh-                    gung steht,\nmen und auf Verlangen der zuständigen Behörde den\nNachweis zu erbringen, dass es sich um für solche                 sodass eine den Anforderungen des § 2 des Tier-\nZwecke gezüchtete Tiere handelt.                                  schutzgesetzes und des § 1 Absatz 1 entspre-\nchende Haltung der Tiere ermöglicht wird,\n(3) Wer nach Absatz 1 oder Absatz 2 Tiere zu kenn-\nzeichnen hat, hat ein Verzeichnis der gekennzeichneten        4. sichergestellt ist, dass die Personen nach § 3 Ab-\nTiere nach Art, Datum und Kennzeichnung zu führen                 satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jederzeit den Nach-\nund dies der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-               weis erbringen können, dass sie über die dort ge-\nzulegen.                                                          nannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und\n5. die Einhaltung der §§ 4 bis 9 erwartet werden kann.\n§ 10\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 1 sind die erforderlichen\nAnderweitige Unterbringung oder                  fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Verlangen in\nFreilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern            einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde\n(1) Wirbeltiere oder Kopffüßer, die in Tierversuchen      nachzuweisen.\nverwendet worden sind oder die dazu bestimmt gewe-\n(2) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der\nsen sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, deren\nTiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen\nVerwendung jedoch nicht mehr vorgesehen ist, können\nund Auflagen erteilt werden.\ndauerhaft außerhalb einer Einrichtung oder eines Be-\ntriebs im Sinne des § 1 Absatz 1 untergebracht, in ein\nfür die jeweilige Tierart geeignetes Haltungssystem                                      § 12\noder, im Falle von aus der Natur entnommenen Tieren,\nBeantragen der Erlaubnis\neinen geeigneten Lebensraum verbracht werden, wenn\n1. der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,                In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sind\n2. von den Tieren keine Gefahren für die Gesundheit           anzugeben\nvon Menschen oder anderen Tieren oder für die Um-\nwelt ausgehen und                                        1. Name und Anschrift des Antragstellers,\n3. geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um              2. die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Be-\ndas Wohlergehen der Tiere sicherzustellen.                   triebe einschließlich der dort vorhandenen Räum-\nlichkeiten und Anlagen und des dort vorhandenen\n(2) Wer nach Absatz 1 Tiere unterbringt, muss über            Personals,\nein Programm für eine solche Unterbringung verfügen,\nin dessen Rahmen die Gewöhnung der unterzubringen-            3. die Art der betroffenen Tiere sowie, tierartbezogen,\nden Tiere gewährleistet wird. Soweit dies aus Gründen             die Haltungskapazitäten,\ndes Tierschutzes erforderlich ist, dürfen aus der Natur\nentnommene Tiere nur im Rahmen eines Auswilde-                4. der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Per-\nrungsprogramms in einen geeigneten Lebensraum ver-                son,\nbracht werden.                                                5. das Vorhandensein von Personen nach § 3 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 und\nUnterabschnitt 2\n6. der Name der Tierschutzbeauftragten nach § 5.\nErlaubnis nach\n§ 11 Absatz 1 Satz 1                         Dem Antrag sind Nachweise über die Kenntnisse und\nNummer 1 des Tierschutzgesetzes                        Fähigkeiten nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei-\nzufügen.\n§ 11\n§ 13\nErlaubnisvoraussetzungen\n(1) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Num-                              Erlaubnisbescheid,\nmer 1 des Tierschutzgesetzes darf nur erteilt werden,                         Anzeige von Änderungen\nwenn                                                             (1) In dem Erlaubnisbescheid sind die Personen\n1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf           nach § 12 Satz 1 Nummer 4 und 6 anzugeben.\nGrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruf-\n(2) Wechselt eine der in Absatz 1 genannten Perso-\nlichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die\nnen, so hat der Inhaber der Erlaubnis diese Änderung\nTätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und\nder zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die\nFähigkeiten hat,\nErlaubnis ist innerhalb eines Monats ab Eingang der\n2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erfor-    Änderungsanzeige zu widerrufen, wenn auf Grund der\nderliche Zuverlässigkeit hat,                            angezeigten Änderungen die Voraussetzungen für die\nErteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen. Satz 1 gilt\n3. in den der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und\nentsprechend für eine Änderung der nach § 12 Satz 1\nBetrieben\nNummer 2 angegebenen Sachverhalte, es sei denn es\na) geeignete Räumlichkeiten und Anlagen vorhan-          ist ausgeschlossen, dass sich diese Änderung nachtei-\nden sind und                                         lig auf das Wohlergehen der Tiere auswirkt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013             3131\nAbschnitt 2                                                       § 16\nDurchführung, Genehmigung                                   Anforderungen an die Sachkunde\nund Anzeige von Tierversuchen                       (1) Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern dür-\nfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die\n§ 14                              Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 3\nverfügen. Darüber hinaus dürfen Tierversuche nur\nGeltung für Tiere\n1. von Personen mit abgeschlossenem Hochschul-\nin einem frühen Entwicklungsstadium\nstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der\nDie §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die                Zahnmedizin,\n§§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tier-       2. von Personen mit abgeschlossenem naturwissen-\nversuchen, einschließlich der Genehmigung und An-                 schaftlichen Hochschulstudium, sofern sie nach-\nzeige von Versuchsvorhaben,                                       weislich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-\n1. in denen                                                       ten haben, oder\na) Larven von Wirbeltieren, soweit diese in der Lage      3. von Personen, die nachweislich im Rahmen einer\nsind, selbstständig Nahrung aufzunehmen, oder             abgeschlossenen Berufsausbildung die erforder-\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben,\nb) Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer\ndurchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Ein-\nnormalen Entwicklung vor der Geburt\ngriffen an Wirbeltieren dürfen unbeschadet des Satzes 1\nverwendet werden oder verwendet werden sollen             nur\noder                                                      1. von Personen mit abgeschlossenem Hochschul-\n2. in denen andere als in Nummer 1 genannte Wirbel-               studium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der\ntiere in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt             Zahnmedizin oder\noder dem Schlupf verwendet werden oder verwen-            2. von Personen mit abgeschlossenem naturwissen-\ndet werden sollen, wenn die Tiere über dieses Ent-            schaftlichen Hochschulstudium oder einer Weiterbil-\nwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und                dung im Anschluss an ein naturwissenschaftliches\nnach der Geburt oder dem Schlupf infolge der Ver-             Hochschulstudium, sofern sie nachweislich die er-\nwendung voraussichtlich Schmerzen oder Leiden                 forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben,\nempfinden oder Schäden erleiden werden.\ndurchgeführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für\nTierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des\nUnterabschnitt 1\nTierschutzgesetzes, die nach bereits erprobten Verfah-\nDurchführung von Tierversuchen                          ren vorgenommen werden. Die zuständige Behörde ge-\nnehmigt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3, wenn der\nNachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-\n§ 15\nten auf andere Weise erbracht ist.\nAnforderungen\n(2) Tierversuche, die Aus-, Fort- oder Weiterbil-\nan Räumlichkeiten und Anlagen\ndungszwecken dienen, dürfen abweichend von § 7 Ab-\n(1) Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern dür-       satz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes und Absatz 1\nfen nur in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder          Satz 1 bis 3 auch von Personen, die die dort genannten\neines Betriebs im Sinne des § 1 Absatz 1 durchgeführt         Anforderungen nicht erfüllen, durchgeführt werden, so-\nwerden. § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abwei-         weit dies in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Per-\nchend von Satz 1 darf ein Tierversuch außerhalb einer         son erfolgt, die die jeweiligen Anforderungen erfüllt.\nEinrichtung oder eines Betriebs durchgeführt werden,             (3) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden,\nwenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass           wenn die Personen, von denen das Versuchsvorhaben\ndies im Hinblick auf den Zweck des Versuchs erforder-         und die beabsichtigten Tierversuche geplant worden\nlich ist.                                                     sind, über die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fä-\n(2) Unbeschadet des § 1 Absatz 1 Nummer 1 müs-             higkeiten einschließlich der Kenntnisse und Fähigkeiten\nsen die in der Einrichtung oder dem Betrieb nach Ab-          nach Anlage 1 Abschnitt 3 verfügen und diese der zu-\nsatz 1 Satz 1 für die Durchführung von Tierversuchen          ständigen Behörde auf Verlangen nachweisen.\nan Wirbeltieren und Kopffüßern bestimmten Räumlich-\nkeiten, Anlagen und Gegenstände                                                           § 17\n1. hierfür geeignet sein und den Anforderungen                           Schmerzlinderung und Betäubung\ndes Anhangs III Teil A Nummer 1.3 der Richtlinie             (1) Bei der Durchführung von Versuchen an Wirbel-\n2010/63/EU entsprechen und                                tieren und Kopffüßern ist durch Anwendung schmerz-\nlindernder Mittel oder Verfahren sicherzustellen, dass\n2. durch ihre Gestaltung, Konstruktion und Funktions-\nSchmerzen und Leiden bei dem verwendeten Tier auf\nweise gewährleisten, dass die Tierversuche zielge-\ndas geringstmögliche Maß vermindert werden.\nrichtet durchgeführt werden, um unter Verwendung\nder geringstmöglichen Anzahl an Tieren sowie unter           (2) Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen\nVerursachung der geringstmöglichen Schmerzen,             nur unter Narkose oder lokaler Schmerzausschaltung\nLeiden und Schäden zuverlässige Ergebnisse zu er-         (Betäubung) durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht,\nzielen.                                                   wenn","3132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\n1. die für das jeweilige Tier mit der Durchführung des            Richtlinie 2010/63/EU als „schwer“ oder „mittel“ ein-\nVersuchs verbundenen Schmerzen geringfügiger als              zustufen ist, und\ndie mit einer Betäubung verbundenen Schmerzen\n3. zuvor einer tierärztlichen Untersuchung unterzogen\nund Leiden sind oder\nworden ist.\n2. der Zweck des Versuchs eine Betäubung aus-\nschließt und der Versuch bei dem jeweiligen Tier\n§ 19\nnicht zu schweren Verletzungen führt.\nDie Betäubung darf bei Wirbeltieren nur von einer Per-                               Verwenden\nson, die die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 3                  gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer\ndes Tierschutzgesetzes und des § 16 Absatz 1 Satz 2              (1) Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen in Tierversu-\nerfüllt, oder, soweit die Durchführung der Betäubung          chen nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen\nAusbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwe-           Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde\ncken dient, in Anwesenheit und unter Aufsicht einer sol-      kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist,\nchen Person vorgenommen werden.                               Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn wissenschaft-\n(3) Ist bei einem betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer      lich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung von\ndamit zu rechnen, dass mit Abklingen der Betäubung            anderen als nach Satz 1 gezüchteten Tieren erforderlich\nSchmerzen auftreten, so muss das Tier rechtzeitig mit         ist.\nschmerzlindernden Mitteln oder Verfahren behandelt               (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von\nwerden. Dies gilt, soweit ethisch vertretbar, nicht, wenn     Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hüh-\nwissenschaftlich begründet dargelegt wird, dass die           nern, Tauben, Puten, Enten, Gänsen oder Fischen, aus-\nBehandlung mit schmerzlindernden Mitteln oder Ver-            genommen Zebrabärblinge.\nfahren mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar\nist. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier oder Kopffüßer\ndürfen keine Mittel angewandt werden, durch die das                                      § 20\nÄußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt                        Verwenden wildlebender Tiere\nwird.\n(1) Aus der Natur entnommene Tiere dürfen in Tier-\n§ 18                              versuchen nicht verwendet werden. Die zuständige Be-\nhörde kann Ausnahmen hiervon genehmigen, wenn der\nErneutes Verwenden                         Zweck des Versuchs nicht durch die Verwendung ande-\nvon Wirbeltieren und Kopffüßern                   rer Tiere erreicht werden kann.\n(1) Ein Wirbeltier oder ein Kopffüßer, das oder der\n(2) Wirbeltiere oder Kopffüßer, die aus der Natur ent-\nbereits in einem Versuchsvorhaben verwendet worden\nnommen werden sollen, dürfen nur von Personen ge-\nist, darf in einem weiteren Versuchsvorhaben, für das\nfangen werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse\nauch ein zuvor noch nicht verwendetes Tier verwendet\nund Fähigkeiten haben. Schmerzen, Leiden oder Schä-\nwerden könnte, nur dann verwendet werden, wenn\nden dürfen den Tieren dabei nur in dem Maße zugefügt\n1. das Tier nicht in einem Tierversuch verwendet wor-         werden, als dies für den Fang unerlässlich ist.\nden ist, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung\nmit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als                (3) Wird bei oder nach dem Einfangen nach Absatz 2\n„schwer“ einzustufen ist,                                 festgestellt, dass das Tier verletzt ist oder sich in einem\nschlechten gesundheitlichen Zustand befindet, so ist\n2. sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein               es einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen\nWohlbefinden vollständig wiederhergestellt sind,          Person vorzustellen und es sind Maßnahmen zu ergrei-\n3. das Tier im Rahmen des weiteren Versuchsvorha-             fen, um Schmerzen, Leiden und Schäden des Tieres\nbens nicht in einem Tierversuch verwendet wird,           auf das mit dem Zweck des Tierversuchs vereinbare,\nder nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit An-        geringstmögliche Maß zu vermindern.\nhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer“ ein-\nzustufen ist und                                                                     § 21\n4. die erneute Verwendung im Einklang mit einer tier-\nVerwenden\närztlichen Empfehlung steht, die Art und Umfang der               herrenloser oder verwilderter Haustiere\nSchmerzen, Leiden und Schäden berücksichtigt, die\ndas jeweilige Tier während seines gesamten bisheri-          Herrenlose oder verwilderte Tiere von Tierarten, die\ngen Lebensverlaufs erfahren hat.                          üblicherweise in menschlicher Obhut gehalten werden,\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von             dürfen in Tierversuchen nicht verwendet werden. Die\nAbsatz 1 Nummer 1 die Verwendung eines Wirbeltieres           zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon geneh-\noder eines Kopffüßers in einem weiteren Versuchsvor-          migen, wenn\nhaben genehmigen, wenn das Tier                               1. der Tierversuch zur Deckung eines grundlegenden\n1. nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwen-             Bedarfs an Studien über die Gesundheit und das\ndet worden ist, der nach Artikel 15 Absatz 1 in Ver-          Wohlergehen dieser Tiere oder über gewichtige Ge-\nbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU             fahren für die Umwelt oder die Gesundheit von Men-\nals „schwer“ einzustufen ist,                                 schen oder Tieren durchgeführt wird und\n2. im Rahmen des weiteren Versuchsvorhabens nicht             2. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der\nin einem Tierversuch verwendet wird, der nach Arti-           Zweck des Tierversuchs nur durch die Verwendung\nkel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der             eines Tieres nach Satz 1 erreicht werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013             3133\n§ 22                                  (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 kann die\nVerwenden geschützter Tierarten                  zuständige Behörde die Verwendung von Primaten in\neinem Tierversuch auch dann genehmigen, wenn der\nIn Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Ra-         Tierversuch der Forschung mit dem Zweck des Vorbeu-\ntes vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exem-            gens, Erkennens oder Behandelns anderer als der in\nplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch             Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Krank-\nÜberwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997,              heiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Be-\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Wir-       schwerden bei Menschen dient, soweit wissenschaft-\nbeltiere, die nicht Primaten sind, und Kopffüßer dürfen       lich begründet dargelegt ist, dass die Verwendung von\nin Tierversuchen nicht verwendet werden. Satz 1 gilt          Primaten zur Erreichung des genannten Zwecks des\nnicht, wenn                                                   Tierversuchs unerlässlich ist.\n1. der Tierversuch                                               (4) Im Falle von Primaten, die in Anhang A der Ver-\na) dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Be-           ordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind und nicht unter\nhandelns von Krankheiten, Leiden, Körperschä-          Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fal-\nden oder körperlichen Beschwerden bei Men-             len, gilt Absatz 1 nicht, wenn\nschen oder Tieren oder der Entwicklung und Her-        1. der Tierversuch\nstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit\na) dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Be-\noder Unbedenklichkeit von Stoffen oder Produk-\nhandelns von Krankheiten, Leiden, Körperschä-\nten im Hinblick auf die in § 7a Absatz 1 Satz 1\nden oder körperlichen Beschwerden bei Men-\nNummer 2 des Tierschutzgesetzes genannten\nschen, die lebensbedrohlich sein können oder\nZwecke oder\nzu einer Verminderung der körperlichen oder\nb) der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der               geistigen Funktionsfähigkeit führen, oder der Ent-\nArten                                                         wicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qua-\ndient und                                                        lität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von\nStoffen oder Produkten hinsichtlich der genann-\n2. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der in             ten Beeinträchtigungen der menschlichen Ge-\nNummer 1 genannte Zweck des Tierversuchs nicht                   sundheit oder\ndurch die Verwendung anderer als der in Anhang A\nder Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Tierarten            b) der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der\nerreicht werden kann.                                            Arten\nSatz 1 gilt nicht für in Gefangenschaft geborene und              dient und\ngezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Tiere nach          2. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der in\nArtikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Satz 2         Nummer 1 genannte Zweck des Tierversuchs nicht\ngilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagenfor-               durch die Verwendung anderer Tierarten als der in\nschung dienen.                                                    Absatz 1 genannten und in Anhang A der Verord-\nnung (EG) Nr. 338/97 genannten und nicht unter Ar-\n§ 23                                   tikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fal-\nlenden Primaten erreicht werden kann.\nVerwenden von Primaten\nSatz 1 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagen-\n(1) Primaten dürfen in Tierversuchen nicht verwen-         forschung dienen.\ndet werden.\n(5) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\n(2) Absatz 1 gilt, vorbehaltlich der Absätze 4 und 5,      Behörde die Verwendung von Menschenaffen in einem\nnicht, wenn                                                   Tierversuch genehmigen, wenn\n1. der Tierversuch                                            1. der Tierversuch\na) der Grundlagenforschung,                                   a) dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Be-\nb) dem Zweck des Vorbeugens, Erkennens oder Be-                  handelns von Krankheiten, Leiden, Körperschä-\nhandelns von Krankheiten, Leiden, Körperschä-                 den oder körperlichen Beschwerden bei Men-\nden oder körperlichen Beschwerden bei Men-                    schen, die lebensbedrohlich sind oder zu einer\nschen, die lebensbedrohlich sein können oder                  Verminderung der körperlichen oder geistigen\nzu einer Verminderung der körperlichen oder                   Funktionsfähigkeit führen und die unerwartet auf-\ngeistigen Funktionsfähigkeit führen, oder der Ent-            getreten sind, oder der Entwicklung und Herstel-\nwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qua-               lung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit\nlität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von                  oder Unbedenklichkeit von Stoffen oder Produk-\nStoffen oder Produkten hinsichtlich der genann-               ten hinsichtlich der genannten Beeinträchtigun-\nten Beeinträchtigungen der menschlichen Ge-                   gen der menschlichen Gesundheit oder\nsundheit oder                                              b) der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der\nc) der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der               Arten\nArten                                                      dient und\ndient und                                                 2. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass\n2. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass der in          a) Grund zu der Annahme besteht, dass die Durch-\nNummer 1 genannte Zweck des Tierversuchs nicht                   führung des Tierversuchs zur Erreichung des in\ndurch die Verwendung anderer Tierarten als Prima-                Nummer 1 genannten Zwecks des Tierversuchs\nten erreicht werden kann.                                        unerlässlich ist und","3134            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nb) dieser Zweck nicht durch die Verwendung ande-          im Hinblick auf das Vorliegen der jeweiligen Genehmi-\nrer Tierarten als Menschenaffen erreicht werden        gungsvoraussetzungen. Das Bundesministerium unter-\nkann.                                                  richtet nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1 die Eu-\nropäische Kommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unter-\nSatz 1 gilt nicht für Tierversuche, die der Grundlagen-\nabsatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU auf der Grundlage\nforschung dienen.\nder Mitteilung der zuständigen Behörde nach Satz 2.\n§ 24\n§ 27\nHerkunft zu verwendender Primaten\nZweckerreichung\n(1) Primaten, die in Anhang II Spalte 1 der Richtlinie\n(1) Sobald der Zweck eines Tierversuchs erreicht ist,\n2010/63/EU aufgeführt sind, dürfen ab dem in Anhang II\nsind Maßnahmen zu ergreifen, um die Schmerzen,\nSpalte 2 der Richtlinie 2010/63/EU jeweils genannten\nLeiden und Schäden der verwendeten Tiere auf das ge-\nZeitpunkt nur in Tierversuchen verwendet werden,\nringstmögliche Maß zu vermindern.\nwenn sie Nachkommen von in Gefangenschaft gezüch-\nteten Primaten sind oder wenn sie aus sich selbst er-            (2) Tierversuche sind so zu planen und durchzufüh-\nhaltenden Kolonien im Sinne des Artikels 10 Absatz 1          ren, dass der Zweck des Versuchs erreicht werden\nUnterabsatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU stammen.              kann, ohne dass die verwendeten Tiere unmittelbar un-\nter der Versuchseinwirkung sterben. Dabei ist insbe-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige\nsondere sicherzustellen, dass der infolge der Versuchs-\nBehörde die Verwendung von in Anhang II Spalte 1\neinwirkung bevorstehende Tod eines Tieres so früh wie\nder Richtlinie 2010/63/EU aufgeführten Primaten ande-\nmöglich erkannt und das Tier in diesem Fall unverzüg-\nrer Abstammung oder Herkunft genehmigen, wenn wis-\nlich unter größtmöglicher Vermeidung von Schmerzen\nsenschaftlich begründet dargelegt ist, dass die Verwen-\nund Leiden getötet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,\ndung dieser Primaten erforderlich ist.\nsoweit der Tod der verwendeten Tiere unmittelbar unter\nder Versuchseinwirkung zur Erreichung des Zwecks\n§ 25                              des Tierversuchs unerlässlich ist; in diesem Fall ist der\nDurchführung                           Versuch so durchzuführen, dass\nbesonders belastender Tierversuche                  1. möglichst wenige der verwendeten Tiere sterben\n(1) Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern,              und\ndie bei den verwendeten Tieren zu voraussichtlich län-        2. die Dauer und die Intensität der Schmerzen und Lei-\nger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen              den der Tiere auf das geringstmögliche Maß vermin-\nSchmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt             dert und der Tod unter größtmöglicher Vermeidung\nwerden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten                 von Schmerzen und Leiden gewährleistet wird.\nlassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von\nMensch oder Tier einschließlich der Lösung wissen-\nschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung                                      § 28\nsein werden.                                                                       Verfahren nach\n(2) Tierversuche nach Absatz 1 dürfen nicht durch-                       Abschluss, Nachbehandlung\ngeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder              (1) Nach Abschluss eines Tierversuchs entscheidet\nLeiden länger anhalten und nicht gelindert werden kön-        ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person da-\nnen. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Be-            rüber, ob ein verwendetes Wirbeltier oder ein verwen-\nhörde die Durchführung eines Tierversuchs nach Satz 1         deter Kopffüßer, dessen weitere Verwendung in dem\ngenehmigen, soweit die Voraussetzungen des Absat-             jeweiligen Versuchsvorhaben nicht mehr vorgesehen\nzes 1 vorliegen und wissenschaftlich begründet darge-         ist, am Leben bleiben oder, wenn ein vernünftiger\nlegt ist, dass die Durchführung des Tierversuchs wegen        Grund dafür vorliegt, getötet werden soll. Sind Prima-\nder Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse uner-             ten, Einhufer, Paarhufer, Hunde, Hamster, Katzen,\nlässlich ist.                                                 Kaninchen oder Meerschweinchen verwendet worden,\nso sind diese unverzüglich einem Tierarzt zur Unter-\n§ 26                              suchung vorzustellen.\nGenehmigungen in besonderen Fällen                      (2) Kann nach Abschluss eines Tierversuchs ein ver-\nwendetes Wirbeltier oder ein verwendeter Kopffüßer\n(1) Eine Genehmigung nach § 23 Absatz 3 oder 5             nach dem Urteil des Tierarztes oder der sachkundigen\noder § 25 Absatz 2 Satz 2 wird von der zuständigen            Person nur unter mehr als geringfügigen Schmerzen,\nBehörde unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Geneh-          Leiden oder Schäden weiterleben, so ist das Tier unver-\nmigung im Falle einer Entscheidung der Europäischen           züglich schmerzlos zu töten.\nKommission nach Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2\nBuchstabe b der Richtlinie 2010/63/EU widerrufen wird.           (3) Andere als die in Absatz 2 genannten Tiere sind\nschmerzlos zu töten, wenn ein vernünftiger Grund dafür\n(2) Erteilt die zuständige Behörde eine Genehmigung\nvorliegt und dies nach dem Urteil einer sachkundigen\nnach Absatz 1, so hat sie dies dem Bundesministerium\nPerson erforderlich ist.\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\n(Bundesministerium) unverzüglich mitzuteilen. Die Mit-           (4) Soll ein Tier nach Abschluss eines Tierversuchs\nteilung nach Satz 1 enthält eine ausführliche Begrün-         am Leben erhalten werden, so muss es seinem Ge-\ndung für die Entscheidung der zuständigen Behörde             sundheitszustand entsprechend gepflegt und unterge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013                    3135\nbracht und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen                           Unterabschnitt 2\nsachkundigen Person beobachtet und erforderlichen-                              Genehmigung und\nfalls medizinisch versorgt werden.                                   A n z e i g e v o n Ve r s u c h s v o r h a b e n\n§ 29                                                          § 31\nFühren von                                         Beantragen der Genehmigung\nAufzeichnungen zu Tierversuchen                      (1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvor-\nhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgeset-\n(1) In den nach § 9 Absatz 5 Satz 1 des Tierschutz-\nzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stel-\ngesetzes zu führenden Aufzeichnungen sind für jedes\nlen. In dem Antrag\nVersuchsvorhaben, in dem Wirbeltiere, Kopffüßer oder\nZehnfußkrebse verwendet werden, der Zweck sowie               1. sind anzugeben\ndie Zahl und die Art der verwendeten Tiere und die Art            a) Name und Anschrift des Antragstellers,\nund Durchführung der Tierversuche sowie die Namen\nb) eine Beschreibung des Versuchsvorhabens ein-\nder Personen, die die Tierversuche durchgeführt haben,\nschließlich des damit verfolgten Zwecks,\nanzugeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch\nihre Herkunft einschließlich des Namens und der An-               c) die Art, die Herkunft, der Lebensabschnitt sowie\nschrift des Vorbesitzers anzugeben. Bei Hunden, Kat-                 die Anzahl der für das Versuchsvorhaben vorge-\nzen und Primaten sind zusätzlich das Geschlecht, eine                sehenen Tiere einschließlich deren Berechnung,\nan dem Tier vorgenommene Kennzeichnung nach § 9                   d) die Art und die Durchführung der beabsichtigten\nund bei Hunden und Katzen die Rasse anzugeben.                       Tierversuche einschließlich des geplanten Einsat-\nzes von Mitteln und Methoden zum Zwecke der\n(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind von den\nBetäubung oder Schmerzlinderung sowie die\nPersonen, die die Tierversuche durchgeführt haben,\nSachverhalte, bei deren Vorliegen ein Tier nicht\nund von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder sei-\nmehr in den Tierversuchen verwendet wird,\nnem Stellvertreter zu unterzeichnen. Werden die Auf-\nzeichnungen elektronisch erstellt, sind sie unverzüglich          e) der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die vo-\nnach Abschluss jedes Teilversuchs des Versuchsvorha-                 raussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,\nbens auszudrucken und von dem Leiter des Versuchs-                f) der Name, die Anschrift und die Sachkunde des\nvorhabens oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.               Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stell-\nDie §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten                     vertreters, der Personen, von denen das Ver-\nsinngemäß. Aufzeichnungen zu einem Versuchsvorha-                    suchsvorhaben oder die beabsichtigten Tierver-\nben sind fünf Jahre lang, beginnend mit dem Abschluss                suche geplant worden sind, und der durchführen-\ndes Tierversuchs, aufzubewahren und der zuständigen                  den Personen sowie die für die Nachbehandlung\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.                                    in Frage kommenden Personen und,\ng) soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen ist, das\n§ 30                                     Verfahren, das hierzu angewendet werden soll,\nPflichten des Leiters                      2. ist wissenschaftlich begründet darzulegen,\na) dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2\n(1) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle\nNummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzge-\ndessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzu-\nsetzes vorliegen,\nstellen, dass die Vorschriften der §§ 15 bis 25 und 27\nbis 29 eingehalten werden.                                        b) in welchen Schweregrad der Versuch eingestuft\nwird,\n(2) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle\n3. ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 8\ndessen Verhinderung sein Stellvertreter hat sicherzu-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Tierschutzge-\nstellen, dass sobald bei der Durchführung des Ver-\nsetzes vorliegen, und\nsuchsvorhabens vermeidbare Schmerzen, Leiden oder\nSchäden bei einem Tier verursacht werden, dies unver-         4. ist darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 8\nzüglich unterbunden wird. Er hat darüber hinaus sicher-           Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tierschutzge-\nzustellen, dass das Versuchsvorhaben                              setzes vorliegen.\n(2) Dem Antrag ist eine Zusammenfassung des Ver-\n1. entsprechend der Genehmigung nach § 8 Absatz 1\nsuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Absatz 1\nSatz 1 des Tierschutzgesetzes oder, im Falle eines\nSatz 2 beizufügen.\nVersuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 des Tier-\nschutzgesetzes, entsprechend den Angaben in der\nAnzeige nach § 36 Absatz 1 und                                                       § 32\nGenehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen\n2. unter Beachtung aller im Hinblick auf das Versuchs-\nvorhaben getroffenen Anordnungen, Auflagen und              (1) Die zuständige Behörde hat innerhalb von 40 Ar-\nBedingungen der zuständigen Behörde                      beitstagen ab dem Eingang eines den Anforderungen\ndes § 31 entsprechenden Antrags dem Antragsteller\ndurchgeführt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass im      ihre Entscheidung über den Antrag mitzuteilen. Soweit\nFalle einer diesbezüglichen Abweichung geeignete Ab-          der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vor-\nhilfemaßnahmen ergriffen und über die Abweichungen            liegens der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2\nund die ergriffenen Abhilfemaßnahmen Aufzeichnungen           des Tierschutzgesetzes dies rechtfertigen, kann die zu-\ngeführt werden.                                               ständige Behörde den in Satz 1 genannten Zeitraum","3136            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\neinmalig um bis zu 15 Arbeitstage nach Maßgabe des            höchstens zweimal um jeweils bis zu einem Jahr zu\nAbsatzes 2 Satz 3 verlängern.                                 verlängern, sofern dadurch die Gesamtdauer des ge-\n(2) Nach Eingang eines Antrags nach § 31 Absatz 1          nehmigten Versuchsvorhabens fünf Jahre nicht über-\nSatz 1 hat die zuständige Behörde dem Antragsteller           schreitet und sofern seit der erstmaligen Erteilung oder\nunverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen.           ersten Verlängerung der Genehmigung keine Änderun-\nIn der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass dem            gen des genehmigten Versuchsvorhabens oder nur sol-\nAntragsteller die Entscheidung über den Antrag inner-         che Änderungen eingetreten sind, die\nhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums mit-          1. nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2\ngeteilt wird. Eine Verlängerung nach Absatz 1 Satz 2 ist          Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde\ndem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf des in Ab-            nicht beanstandet oder\nsatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums unter Angabe von            2. nach § 34 Absatz 3 genehmigt\nGründen mitzuteilen.\nworden sind.\n(3) Die zuständige Behörde überprüft einen einge-\ngangenen Antrag nach § 31 Absatz 1 Satz 1 unverzüg-                                     § 34\nlich nach Eingang auf Vollständigkeit. Soweit dieser\nden Anforderungen des § 31 nicht genügt, teilt die zu-                              Anzeige von\nständige Behörde dies dem Antragsteller unverzüglich               Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben\nunter Benennung der fehlenden Angaben und Unterla-               (1) Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben be-\ngen mit. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass       dürfen keiner erneuten Genehmigung, soweit\nder Beginn des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums         1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,\nden Eingang eines den Anforderungen des § 31 ent-\nsprechenden Antrags voraussetzt.                              2. sich das Maß der bei den verwendeten Tieren verur-\nsachten Schmerzen, Leiden und Schäden durch die\n(4) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich\nÄnderungen nicht erhöht,\ndie Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tier-\nschutzgesetzes über vorliegende Anträge auf Genehmi-          3. die Zahl der verwendeten Tiere nicht wesentlich er-\ngung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit,               höht wird und\nin angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die zustän-         4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde\ndige Behörde kann der Kommission auch Anzeigen von                angezeigt worden sind.\nÄnderungen genehmigter Versuchsvorhaben zur Stel-\nDie Änderungen dürfen nicht vor Ablauf von zwei Wo-\nlungnahme vorlegen, soweit der Umfang und die\nchen nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 Nummer 4\nSchwierigkeit der Prüfung dies erfordern.                     vorgenommen werden, es sei denn die zuständige Be-\n(5) Absatz 4 gilt für die zuständige Stelle der Bun-       hörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Änderungen\ndeswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass die                keine Einwände bestehen.\nKommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutz-\n(2) Wechselt der Leiter des Versuchsvorhabens oder\ngesetzes zu beteiligen ist. Die Sicherheitsbelange der\nsein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber\nBundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversu-\ndiese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich\nche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden,\nanzuzeigen. Die Genehmigung ist innerhalb eines Mo-\nso ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten\nnats ab Eingang der Änderungsanzeige von der zustän-\nund ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellung-\ndigen Behörde zu widerrufen, wenn der Leiter des Ver-\nnahme zu geben; § 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes\nsuchsvorhabens oder sein Stellvertreter die Anforde-\nbleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Ver-\nrungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tier-\nsuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon\nschutzgesetzes nicht erfüllen.\nin Kenntnis zu setzen. Die zuständige Stelle der Bun-\ndeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.             (3) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nSatz 1 genannten Änderungen bedürfen der Genehmi-\n§ 33                              gung durch die zuständige Behörde. Für die Genehmi-\ngung der Änderungen gelten § 8 Absatz 1 Satz 2 des\nGenehmigungsbescheid, Befristung\nTierschutzgesetzes und die §§ 31 bis 33 entsprechend.\n(1) Der Genehmigungsbescheid enthält\n1. die Angabe des Leiters des Versuchsvorhabens und                                     § 35\nseines Stellvertreters,                                                        Rückblickende\n2. die Angabe, in welchen Einrichtungen oder Betrie-                     Bewertung von Versuchsvorhaben\nben oder, in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 3,            (1) Genehmigt die zuständige Behörde ein Versuchs-\nan welchem Ort das Versuchsvorhaben durchgeführt          vorhaben, so kann sie zugleich festlegen, dass das Ver-\nwird,                                                     suchsvorhaben nach seinem Abschluss durch die zu-\n3. eine Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeit-         ständige Behörde zu bewerten ist und zu welchem Zeit-\npunkt das Versuchsvorhaben nach § 35 rückbli-             punkt diese Bewertung vorzunehmen ist. Eine Bewer-\nckend zu bewerten ist, und                                tung nach Satz 1 ist vorzusehen, wenn das Versuchs-\n4. gegebenenfalls die Nebenbestimmungen, mit denen            vorhaben die Durchführung von\ndie Genehmigung versehen wird.                            1. Tierversuchen, in denen Primaten verwendet wer-\n(2) Die Genehmigung ist auf höchstens fünf Jahre zu            den,\nbefristen. Ist die Genehmigung mit einer Befristung von       2. Tierversuchen, die nach Artikel 15 Absatz 1 in Ver-\nweniger als fünf Jahren erteilt worden, so ist sie auf,           bindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU\nauch formlosen, mit Gründen versehenen Antrag                     als „schwer“ einzustufen sind, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013           3137\n3. Tierversuchen nach § 25 Absatz 2                           Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die\nbeinhaltet.                                                   voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angege-\nben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der An-\n(2) Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1           zeigende der zuständigen Behörde die Zahl der im vor-\nhat die zuständige Behörde auf Grund von Unterlagen,          hergegangenen Kalenderjahr durchgeführten Versuchs-\ndie der Antragsteller nach § 31 Absatz 1 Satz 1 ihr auf       vorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwende-\nVerlangen vorzulegen hat, soweit sie für die Durchfüh-        ten Tiere anzugeben.\nrung der Bewertung erforderlich sind, Folgendes zu\nprüfen:                                                          (2) Ändern sich die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 und 2 in der Anzeige angegebenen Sachverhalte\n1. ob das mitgeteilte Ergebnis mit dem im Antrag nach         während des Versuchsvorhabens, so sind diese Ände-\n§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b ange-           rungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzu-\ngebenen Zweck des Versuchsvorhabens im Einklang           zeigen. § 34 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nsteht,\n(3) § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.\n2. die Schäden, die bei den verwendeten Tieren verur-\nsacht worden sind,                                                                   § 38\n3. die Anzahl und die Art der verwendeten Tiere,                                Prüfung angezeigter\n4. den Schweregrad der durchgeführten Tierversuche                  Versuchsvorhaben oder deren Änderungen\nnach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang            Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach § 36 Ab-\nVIII der Richtlinie 2010/63/EU und                        satz 1 prüft die zuständige Behörde innerhalb der in\n5. ob sich hieraus Schlussfolgerungen im Hinblick auf         § 36 Absatz 2 genannten Frist, ob im Hinblick auf das\ndie Anforderungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und           angezeigte Versuchsvorhaben die in § 8 Absatz 1 Satz 2\n§ 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutz-           Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes genannten\ngesetzes ergeben.                                         Voraussetzungen vorliegen oder ob die Durchführung\ndes Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tier-\n§ 36                              schutzgesetzes zu untersagen ist. Satz 1 gilt im Falle\nder Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1\nAnzeige von Versuchsvorhaben                     Nummer 4 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 entsprechend mit\nnach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes                der Maßgabe, dass die Prüfung innerhalb von zwei Wo-\n(1) In der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach            chen durchgeführt wird.\n§ 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben:\n1. die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,                                       § 39\n2. bei Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Nummer 1                                 Anzeige von\ndes Tierschutzgesetzes der Rechtsgrund für die An-                Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen\nzeige und                                                    (1) In der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach\n3. Darlegung und Nachweise nach § 31 Absatz 1 Satz 2          § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben:\nNummer 2 bis 4.                                           1. der Zweck des Versuchsvorhabens,\nDie Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.                      2. die Art der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen\n(2) Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens                 Tiere,\ndarf nicht vor Ablauf von zwanzig Arbeitstagen ab Ein-        3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten\ngang einer den Anforderungen des Absatzes 1 entspre-              Tierversuche, einschließlich der Betäubung,\nchenden Anzeige bei der zuständigen Behörde begon-            4. der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraus-\nnen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat                sichtliche Dauer des Versuchsvorhabens und\nzuvor mitgeteilt, dass gegen die Durchführung keine\n5. der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Lei-\nEinwände bestehen.\nters des Versuchsvorhabens, seines Stellvertreters\n(3) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a Absatz 1              und der durchführenden Personen sowie die für die\ndes Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde                 Nachbehandlung in Frage kommenden Personen.\ndem Anzeigenden unverzüglich eine Empfangsbestäti-\n§ 36 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 sowie § 37 Ab-\ngung unter Angabe des Tages des Einganges der An-\nsatz 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend.\nzeige auszustellen. In der Empfangsbestätigung ist auf\ndie Frist nach Absatz 2 hinzuweisen.                             (2) Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens\ndarf nicht vor Ablauf von zwei Wochen ab Eingang einer\n(4) Ein nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes\nden Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden\nangezeigtes Versuchsvorhaben darf nicht nach Ablauf\nAnzeige bei der zuständigen Behörde begonnen wer-\nvon fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 genannten\nden, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mit-\nFrist oder nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2\ngeteilt, dass gegen die Durchführung keine Einwände\ndurchgeführt werden.\nbestehen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der\nzuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen\n§ 37                              verlängert werden; die Verlängerung ist dem Antragstel-\nSammelanzeige, Anzeige von                      ler spätestens bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten\nÄnderungen angezeigter Versuchsvorhaben                  Frist unter Angabe von Gründen mitzuteilen.\n(1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Ver-          (3) Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach Ab-\nsuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzge-            satz 1 Satz 1 prüft die zuständige Behörde, ob im Hin-\nsetzes beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten         blick auf das angezeigte Versuchsvorhaben die Einhal-","3138           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\ntung der Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und      das Bundesinstitut im Bundesanzeiger bekannt ge-\n§ 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Tier-           macht.\nschutzgesetzes, des § 20 Absatz 1 und der §§ 27\nund 28 Absatz 3 und 4 sichergestellt ist oder ob die                                    § 42\nDurchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Ab-                           Tierversuchskommissionen\nsatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist.\n(1) Die Mehrheit der Mitglieder der nach § 15 Ab-\n§ 40                               satz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgeset-\nzes einzuberufenden Kommissionen muss die für die\nAufbewahrungspflicht                       Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fach-\nDer Inhaber einer Genehmigung oder, im Falle von          kenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer\nVersuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 oder 3 des Tier-         naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben.\nschutzgesetzes, der Anzeigende hat                              (2) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 1 Satz 2\n1. eine Kopie des Antrags nach § 31 und den Geneh-           des Tierschutzgesetzes sind auch Mitglieder zu beru-\nmigungsbescheid nach § 33 oder, im Falle von Ver-        fen, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorga-\nsuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 oder 3 des Tier-        nisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer\nschutzgesetzes, eine Kopie der Anzeige nach § 36         Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen ge-\nAbsatz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 1 sowie                 eignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss mindestens\n2. alle sonstigen Dokumente, die ihm im Zusammen-            ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen.\nhang mit der Genehmigung oder Anzeige und der               (3) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 3 Satz 2\nDurchführung des Versuchsvorhabens von der zu-           des Tierschutzgesetzes sollen auch Mitglieder berufen\nständigen Behörde übermittelt worden sind,               werden, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutz-\nmindestens drei Jahre über das Ende der Geltungs-            organisationen ausgewählt worden sind und auf Grund\ndauer der Genehmigung oder, bei Versuchsvorhaben             ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen\nnach § 8a Absatz 1 oder 3 des Tierschutzgesetzes,            geeignet sind.\nüber den Ablauf der in § 36 Absatz 4, auch in Verbin-\ndung mit § 39 Absatz 1 Satz 2, genannten Frist hinaus                                   § 43\naufzubewahren. Im Falle von Versuchsvorhaben, die ei-                Unterrichtung des Bundesministeriums\nner Bewertung nach § 35 unterzogen werden sollen,\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden unter-\nsind die in Satz 1 genannten Dokumente bis zum Ab-\nrichten das Bundesministerium über Fälle grundsätz-\nschluss der Bewertung aufzubewahren, soweit der Ab-\nlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchs-\nschluss der Bewertung erst nach Ablauf der in Satz 1\nvorhaben, insbesondere über die Fälle, in denen die\ngenannten Frist erfolgt.\nGenehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begrün-\ndung versagt worden ist, dass die Voraussetzungen\n§ 41\ndes § 7a Absatz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes\nVeröffentlichung von Zusammenfassungen                 nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach\n(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-        § 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes oder der Tier-\ninstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) innerhalb      schutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorlie-\nvon drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung            gens dieser Voraussetzungen erhoben haben. Perso-\nnach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes eine         nenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.\nZusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvor-\nhaben zum Zwecke der Veröffentlichung durch das                                      Abschnitt 3\nBundesinstitut. In der Zusammenfassung ist auf der\nOrdnungswidrigkeiten\nGrundlage der Angaben im Genehmigungsantrag Fol-\ngendes darzustellen:\n§ 44\n1. die Zwecke des Versuchsvorhabens,\nOrdnungswidrigkeiten\n2. der zu erwartende Nutzen des Versuchsvorhabens,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1\n3. die zu erwartenden Schäden bei den zur Verwen-            Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes han-\ndung vorgesehenen Tieren,                                delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n4. die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgese-        1. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 17 Absatz 2\nhenen Tiere und                                              Satz 1 einen Tierversuch durchführt,\n5. die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1          2. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 3 ein Mittel anwendet,\nSatz 2 und des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5\ndes Tierschutzgesetzes.                                  3. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschrif-\nten des § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt oder\nDie Zusammenfassung darf keine einrichtungs- oder\npersonenbezogenen Daten enthalten. Die Vorschriften          4. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschrif-\nzum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz                ten des § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3\nvon Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben un-              nicht sicherstellt.\nberührt.                                                        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1\n(2) Die Zusammenfassung wird innerhalb von zwölf          Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes han-\nMonaten nach der Übermittlung durch die zuständige           delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nBehörde durch das Bundesinstitut im Internet veröf-            1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Wir-\nfentlicht. Die entsprechende Internetseite wird durch             beltier oder einen Kopffüßer tötet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013              3139\n2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzbe-         2. die Beurteilung von Versuchsvorhaben,\nauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,        einschließlich diesbezüglicher bewährter Praktiken,\n3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch            aus.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in\nder vorgeschriebenen Weise führt,                                                   § 46\n4. entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Auf-                  Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen\nzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre\naufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,       Das Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden\nin Angelegenheiten, die mit Alternativen zu Tierver-\n5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung           suchen zusammenhängen.\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\n6. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine Aufzeich-                                       § 47\nnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nUnberührtheitsklausel\nnicht rechtzeitig übergibt,\nDie Vorschriften des Naturschutzrechts, des Jagd-\n7. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 eine Aufzeich-\nrechts und des Fischereirechts bleiben unberührt.\nnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbe-\nwahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n§ 48\n8. entgegen § 9 ein dort genanntes Tier nicht, nicht\nrichtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder                         Übergangsvorschriften\nnicht rechtzeitig kennzeichnet,                             (1) Die §§ 1 und 3 bis 6 gelten für Einrichtungen und\n9. entgegen § 9 Absatz 2 den dort genannten Nach-           Betriebe, in denen am 12. August 2013 Wirbeltiere oder\nweis nicht erbringt,                                     Kopffüßer,\n10. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vor-            1. die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind\nschriften des § 29 Absatz 1 nicht sicherstellt,              oder\n11. entgegen § 36 Absatz 2 oder Absatz 4 ein Ver-             2. deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu\nsuchsvorhaben durchführt,                                    wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,\n12. entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung         gehalten werden, ab dem 1. Januar 2014. Satz 1 gilt\nmit § 39 Absatz 1 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht       auch für Einrichtungen und Betriebe, in denen die dort\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig        genannten Tiere gezüchtet oder zum Zwecke der Ab-\nmacht,                                                   gabe an Dritte gehalten werden. Für Einrichtungen und\n13. entgegen § 37 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung vor-          Betriebe nach Satz 1, in denen Tierversuche an Wirbel-\nnimmt,                                                   tieren durchgeführt werden, ist bis zum 31. Dezember\n2013 § 8b des Tierschutzgesetzes in der bis zum\n14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Versuchsvorha-\n13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nben beginnt oder\n(2) Wer nach § 8b Absatz 2 des Tierschutzgesetzes\n15. entgegen § 40 ein dort genanntes Dokument nicht\nin der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung am 12. Juli\noder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe-\n2013 befugt ist, als Tierschutzbeauftragter tätig zu sein,\nwahrt.\nbehält diese Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter\nausübt.\nAbschnitt 4\n(3) Wer nach § 9 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                    der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung im Rahmen\nseiner am 12. Juli 2013 ausgeübten Tätigkeit befugt ist,\n§ 45                              Tierversuche durchzuführen, behält diese Befugnis, so-\nAufgaben nach                           lange er die Tätigkeit weiter ausübt.\nArtikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU\n(4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tier-\nDas Bundesinstitut berät die zuständigen Behörden          versuche,\nund die Tierschutzausschüsse nach § 6 in Angelegen-\n1. deren Genehmigung vor dem Inkrafttreten dieser\nheiten, die mit dem Erwerb, der Zucht, der Unterbrin-\nVerordnung nach den Vorschriften des Tierschutzge-\ngung oder der Pflege von Wirbeltieren und Kopffüßern\nsetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fas-\nnach § 1 Absatz 1 oder der Verwendung von Wirbel-\nsung unter Einhaltung der Anforderungen nach des-\ntieren und Kopffüßern in Tierversuchen zusammen-\nsen § 8 Absatz 2 beantragt oder\nhängen, und gewährleistet, dass diesbezüglich ein\nAustausch über bewährte Praktiken stattfindet. Darüber        2. deren Durchführung vor dem Inkrafttreten dieser Ver-\nhinaus tauscht es mit in anderen Mitgliedstaaten der              ordnung nach den Vorschriften des Tierschutzgeset-\nEuropäischen Union eingerichteten Ausschüssen nach                zes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung\nArtikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU Informa-            angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht\ntionen über                                                       beanstandet\n1. die Arbeit der Tierschutzausschüsse nach § 6 und           worden ist.","3140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,\n§ 3 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3)\nKenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren\noder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind\nAbschnitt 1\nPflege von Tieren\n1. Geltende Rechtsvorschriften zur Haltung und Pflege von Tieren, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen ver-\nwendet zu werden, oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken ver-\nwendet zu werden.\n2. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische\nMerkmale.\n3. Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtun-\ngen (allgemein und artspezifisch).\n4. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.\n5. Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.\n6. Anforderung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes.\n7. Verhaltensgerechter Umgang mit Tieren.\nAbschnitt 2\nTöten von Tieren\n1. Geltende Rechtsvorschriften zum Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder von Tieren, die dazu\nbestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden.\n2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens.\n3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische\nMerkmale.\n4. Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere.\n5. Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Tötungsverfahren notwendig sind.\n6. Eignung und Kapazität der jeweiligen Tötungsverfahren.\n7. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Töten einschließlich der Verfahren, die für die Tiere die geringste\nBelastung bedeuten.\n8. Gegebenenfalls artspezifische Handhabungsmethoden.\n9. Ordnungsgemäße Durchführung der Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung der Tiere unter\nZufügung geringstmöglicher Schmerzen oder Leiden.\n10. Wartung der für die Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung notwendigen Geräte oder Anlagen.\n11. Erkennen artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.\nAbschnitt 3\nPlanung und Durchführung von Tierversuchen\n1. Geltende Rechtsvorschriften zur Durchführung von Tierversuchen.\n2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für\nund gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.\n3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische\nMerkmale, Zucht, Genetik und genetische Veränderung.\n4. Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtun-\ngen (allgemein und artspezifisch).\n5. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.\n6. Artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden.\n7. Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.\n8. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte.\n9. Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit von Tierversuchen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a\nAbsatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.\n10. Gegebenenfalls Planung von Verfahren und Projekten.\n11. Relevante Versuchstechniken und operative Eingriffe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013        3141\n12. Recherche und Auswertung wissenschaftlicher Literatur einschließlich solcher zu Alternativen zum Tierver-\nsuch.\n13. Betäubung und schmerzlindernde Methoden.\n14. Soweit im Rahmen der Durchführung auch die Tötung der Tiere vorgesehen ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten\nnach Abschnitt 2.\n15. Biometrische Statistik.","3142            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 2)\nTötungsverfahren\n1. Zur Tötung von Tieren einer der in Zeile 1 der Tabelle genannten Tierkategorien dürfen nur diejenigen Verfahren\nangewendet werden, die in Spalte 1 Zeile 2 bis 9 gelistet sind und die in der die jeweilige Tierkategorie betref-\nfenden Spalte mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, unter Beachtung der in den Anmerkungen enthaltenen\nMaßgaben. Hierbei ist immer die am wenigsten belastende Methode zu wählen, soweit dieses mit dem Ver-\nsuchszweck vereinbar ist.\nHunde,\nKatzen,        Große\nAmphi-                                            Kanin-\nFische                    Reptilien    Vögel      Nagetiere               Frettchen      Säuge-      Primaten\nbien                                             chen\nund           tiere\nFüchse\nÜberdosis\neines Betäu-            +1           +1          +1          +1           +1          +1           +1            +1          +1\nbungsmittels\nBolzenschuss                                     +2                                    +                          +\nKohlendioxid-\n+           +3\nexposition\nZervikale\n+4           +5          +6\nDislokation\nGehirner-\nschütterung/\nstumpfer                +            +            +          +7           +8          +9          +10\nSchlag auf\nden Kopf\nDekapitation                                                 +11          +12\nElektrische\n+13          +13                      +13                      +13         +13           +13\nBetäubung\nInhalation von\nInertgasen\n+            +                                    +14\n(Argon,\nStickstoff)\nPistolen- oder\nGewehr-\nschuss mit\nangemesse-\n+15                                              +16           +15\nnen Waffen\nund ange-\nmessener\nMunition\nAnmerkungen:\n1\nDas Verfahren muss in Verbindung mit einem vorherigen Sedieren der Tiere eingesetzt werden, es sei denn, dies ist unangemessen.\n2\nDas Verfahren darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.\n3\nDas Verfahren darf nur unter schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Das Verfahren darf nicht bei Föten und Neu-\ngeborenen angewendet werden.\n4\nDas Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen\nzuvor sediert werden.\n5\nDas Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g\nmüssen zuvor sediert werden.\n6\nDas Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g\nmüssen zuvor sediert werden.\n7\nDas Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.\n8\nDas Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.\n9\nDas Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.\n10\nDas Verfahren darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.\n11\nDas Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.\n12\nDas Verfahren darf nur angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.\n13\nFür die Anwendung des Verfahrens sind dafür geeignete Anlagen und Geräte erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013                               3143\n14\nDas Verfahren darf nur bei Schweinen angewendet werden.\n15\nDas Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.\n16\nDas Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Darüber hinaus\ndarf es nur dann angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.\n2. Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden\nVerfahren abzuschließen:\na) Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,\nb) Zerstören des Gehirns,\nc) Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,\nd) Entbluten oder\ne) Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.","3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nArtikel 2\nAufhebung der\nVe ro rd n u n g ü b e r A u f z e i c h n u n g e n\nü b e r Ve r s u c h s t i e re u n d d e re n K e n n z e i c h n u n g\nDie Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kenn-\nzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 21 des Gesetzes\nvom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 3\nÄnderung der\nVe r s u c h s t i e r m e l d e v e ro rd n u n g\nDie Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156),\ndie zuletzt durch Artikel 420 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort „Wirbeltiere“ die Wörter „oder\nKopffüßer“ eingefügt.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbel-\ntieren oder Kopffüßern durchführt oder Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 des\nTierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde\nAngaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder\nKopffüßer sowie über den Zweck und die Art der Versuche oder der sons-\ntigen wissenschaftlichen Verwendung nach Maßgabe des Absatzes 2\nSatz 1 zu melden.“\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Für die Meldungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013 sind die\nVorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. August 2013 geltenden\nFassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass Verweise auf das\nTierschutzgesetz als Verweise auf das Tierschutzgesetz in der bis zum\n13. Juli 2013 geltenden Fassung gelten.“\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Wirbeltiere“ die Wörter „oder\nKopffüßer“ eingefügt.\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere, die im\nBerichtszeitraum nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes für wis-\nsenschaftliche Zwecke getötet, und auf alle Wirbeltiere oder Kopffü-\nßer, die für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 verwendet wurden.“\nbb) In Satz 10 werden nach dem Wort „Wirbeltiere“ die Wörter „oder Kopf-\nfüßer“ eingefügt.\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Erläuterungen zu Spalte 2 werden wie folgt gefasst:\n„Spalte 2: (Tierschutzrechtliche Zuordnung der Vorhaben)\nBitte geben Sie an, ob die Tiere für Vorhaben                  Code-Nr.:\n– nach § 4 Absatz 3 (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken)          21\n– nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 (Entnahme von\nGeweben oder Organen)                                            22\n– nach § 7 Absatz 2 Satz 1 (Eingriffe oder Behandlungen\nzu Versuchszwecken),\n– unter Betäubung ohne Wiedererwachen aus dieser\nBetäubung                                                     23","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013              3145\n– ohne Betäubung oder unter Betäubung mit\nWiedererwachen aus dieser Betäubung                                      24\n– nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 (Aus-, Fort-\noder Weiterbildung)                                                         25\n– nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 (Herstellung,\nGewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von\nStoffen, Produkten oder Organismen)                                         26\ndes Tierschutzgesetzes verwendet wurden.“\nbb) Die Erläuterungen zu Spalte 9 werden wie folgt geändert:\naaa) In Anstrich 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „EG-Rechtsvor-\nschriften“ durch das Wort „EU-Rechtsvorschriften“ ersetzt.\nbbb) In Anstrich 3 wird das Wort „EG-harmonisierten“ durch das Wort\n„EU-harmonisierten“ ersetzt.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 13. August 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. August 2013\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}