{"id":"bgbl1-2013-47-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":47,"date":"2013-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/47#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-47-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_47.pdf#page=38","order":6,"title":"Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes","law_date":"2013-08-07T00:00:00Z","page":3118,"pdf_page":38,"num_pages":5,"content":["3118           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nGesetz\nzur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank\nund zur Änderung des Seefischereigesetzes\nVom 7. August 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               schaden oder einen nicht nur unerheblichen Sach-\nsen:                                                             oder Umweltschaden oder eine erhebliche Störung\ndes Verkehrsablaufs verursacht, sowie auf den See-\nArtikel 1                                wasserstraßen auch jedes Vorkommnis gemäß § 1a\nNummer 1 Buchstabe b des Seesicherheits-Unter-\nSchiffsunfalldatenbankgesetz\nsuchungs-Gesetzes.\n(SchUnfDatG)\n§3\n§1\nErrichtung\nAnwendungsbereich\n(1) Bei der Generaldirektion Wasserstraßen und\n(1) Dieses Gesetz gilt\nSchifffahrt wird eine zentrale Datenbank zur Erfassung\n1. auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2        und Auswertung von Unfällen, an denen Wasserfahr-\ndes Bundeswasserstraßengesetzes,                         zeuge beteiligt sind, errichtet (Schiffsunfalldatenbank).\n2. auf den gemäß Anhang I der Binnenschiffsunter-               (2) Die Schiffsunfalldatenbank wird neben dem in\nsuchungsordnung bezeichneten Wasserstraßen des           Absatz 1 genannten Zweck ferner zur Erfüllung folgen-\nBundes,                                                  der Aufgaben geführt:\n3. für Unfälle in den an den Wasserstraßen des Bundes        1. Erstellung und Auswertung von Statistiken,\ngelegenen Häfen.\n2. Feststellung strom- oder schifffahrtspolizeilichen\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für                              Regelungs- und Handlungsbedarfs,\n1. Wasserfahrzeuge der Bundeswehr,                           3. Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf\n2. Wasserfahrzeuge der Behörden des Bundes und der               an Wasserstraßen und Kreuzungsbauwerken,\nLänder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugs-\n4. Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf\naufgaben bestimmt sind.\nhinsichtlich Bau und Ausrüstung von Wasserfahr-\nzeugen,\n§2\n5. Durchführung von Forschungsvorhaben in der Bin-\nBegriffsbestimmungen\nnen- und Seeschifffahrt,\nIn diesem Gesetz gelten als\n6. Beurteilung der Eignung und der Befähigung von\n1. „Wasserfahrzeug“:                                             Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen,\nein Seeschiff oder ein Binnenschiff, einschließlich      7. Ahndung der Verstöße von Personen, die Straftaten\nKleinfahrzeug, Fähre, Schubleichter, Schwimm-                oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang\nkörper, schwimmendes Gerät und schwimmende                   mit dem Verkehr auf den in § 1 Absatz 1 Nummer 1\nAnlage;                                                      und 2 bezeichneten Wasserstraßen stehen, bege-\n2. „Unfall“:                                                     hen,\njedes unvorhersehbare Ereignis, das im Zusammen-         8. Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuver-\nhang mit dem Betrieb eines Wasserfahrzeugs oder              lässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch\nder Teilnahme am Schiffsverkehr einen Personen-              Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verant-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013            3119\nwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit in der       5. Angaben über die Fahrt der an einem Unfall beteilig-\nSchifffahrt bestehenden Vorschriften,                          ten Wasserfahrzeuge:\n9. Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach                   a) Position der Fahrzeuge,\nden schifffahrtsrechtlichen Vorschriften.                      b) Fahrtrichtung der Fahrzeuge,\n§4                                   c) tatsächlicher Tiefgang der Fahrzeuge zum Zeit-\npunkt des Unfalls,\nDatenerhebung\nd) Fahrtstrecke mit Abfahrts- und voraussichtlichen\n(1) Zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken                 Ankunftszeiten für die Ausgangs- und Zielhäfen\nwerden im Falle eines Unfalls nachstehende Daten                      und die Tagesendstation,\ndurch die Dienststellen der Wasser- und Schifffahrts-\nverwaltung des Bundes und den mit der Wahrnehmung                  e) Ladungsdaten mit Angabe, ob gefährliche Güter\nwasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienst-                  zur Ladung gehören;\nstellen der Länder elektronisch oder in Papierform er-         6. Angaben über den Unfall:\nhoben und an die datenbankführende Stelle übermittelt:             a) Unfallzeitpunkt,\n1. Angaben über den Eigentümer der an einem Unfall                 b) Unfallort,\nbeteiligten Wasserfahrzeuge:\nc) Unfallart,\na) bei natürlichen Personen:\nd) Verkehrssituation,\nFamilienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und\nOrt der Geburt, Staatsangehörigkeit, Anschrift,            e) äußere Bedingungen, insbesondere Wetterlage,\nTelefon- und Telefaxnummern;                               f) Unfallursachen,\nb) bei juristischen Personen und Behörden:                     g) Unfallfolgen,\nName oder Bezeichnung und Anschrift des Ge-                h) Mitteilung, ob eine Unfallmeldung nach Unterab-\nschäftssitzes sowie ein gesetzlicher Vertreter mit            schnitt 1.8.5.1 der Anlage zum Europäischen\nFamilienname, Geburtsname, Vornamen, An-                      Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die inter-\nschrift, Telefon- und Telefaxnummern;                         nationale Beförderung von gefährlichen Gütern\nauf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II\nc) bei Vereinigungen:\nS. 1906, 1908; 2009 II S. 162) oder nach § 4 Ab-\nein gesetzlicher Vertreter mit den Angaben nach               satz 8 der Gefahrgutverordnung See abgegeben\nBuchstabe a und, falls darüber hinaus erforder-               wurde;\nlich, Name der Vereinigung;\n7. Angaben über die an einem Unfall beteiligten Was-\n2. Angaben über den Ausrüster, Beförderer, Vermieter,              serfahrzeuge:\nVercharterer, Versicherer, Mieter, Charterer oder\na) Name, Art, Heimatort, Identifikations- oder Bau-\nMakler der an einem Unfall beteiligten Wasserfahr-\nnummer, einheitliche europäische Schiffsnummer\nzeuge oder des von ihnen jeweils bestellten gesetz-\noder amtliches oder amtlich anerkanntes Kenn-\nlichen Vertreters mit den Daten nach Nummer 1\nzeichen, Funkrufzeichen, bei Seeschiffen IMO-\nBuchstabe a, b oder c, soweit ein Ausrüster-, Beför-\nSchiffsidentifikationsnummer und Unterschei-\nderer-, Vermieter-, Vercharterer-, Versicherungs-,\ndungssignal,\nMieter-, Charterer- oder Maklerverhältnis besteht;\nb) Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu\n3. Angaben über Besatzungsmitglieder, Bordpersonal,\nerforderlichen Eintragungen aus den Schiffsdoku-\nLotsen, Be- und Entlader der an einem Unfall betei-\nmenten, insbesondere den Fahrtauglichkeits-\nligten Wasserfahrzeuge:\nbescheinigungen, Eichscheinen, Schiffssicher-\na) persönliche Daten:                                             heitszeugnissen, Schiffsmessbriefen und darüber\nFamilienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und                  hinaus bei Gefahrgutschiffen auch Zulassungs-\nOrt der Geburt, Staatsangehörigkeit, Anschrift,               zeugnisse nach ADN sowie aus den Schiffsregis-\nTelefon- und Telefaxnummern;                                  tern einschließlich der Angaben über Eigentums-\nverhältnisse,\nb) Befähigungszeugnisse:\nc) Manövriereigenschaft der Fahrzeuge vor dem Un-\naa) Art des Befähigungszeugnisses, Nummer des                 fall,\nBefähigungszeugnisses, ausstellende Behör-\nde, Ausstellungsdatum, Geltungsbereich;               d) Umfang und Zustand der nautischen Ausrüstung,\nsoweit sie Einfluss auf den Unfall hatte.\nbb) Art der sonstigen beruflichen Qualifikations-\nzeugnisse oder Erlaubnisse, Nummer der            Die Daten nach Satz 1 können von den dort genannten\nsonstigen beruflichen Qualifikationszeugnisse     Behörden zum Zweck der anschließenden Übermittlung\noder Erlaubnisse, ausstellende Behörde oder       nach Satz 1 auch unter Zuhilfenahme und Auswertung\nOrganisation, Ausstellungsdatum;                  automatischer Schiffsidentifikationssysteme und des\nSchiffsdatenschreibers erhoben werden.\nc) Funktion an Bord zum Unfallzeitpunkt;\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Daten, die von\n4. Angaben über sonstige Beteiligte und Zeugen des             den Betroffenen in den Unfallberichten nach Unterab-\nUnfalls der an einem Unfall beteiligten Wasserfahr-        schnitt 1.8.5.1 ADN der Zentralstelle Schiffsuntersu-\nzeuge:                                                     chungskommission/Schiffseichamt oder nach § 4 Ab-\nFamilienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift,            satz 8 der Gefahrgutverordnung See den zuständigen\nTelefon- und Telefaxnummern;                               Behörden übermittelt wurden.","3120          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\n§5                                      cc) dem Bundeswasserstraßengesetz,\nDatenspeicherung und Datennutzung                         dd) dem Gefahrgutbeförderungsgesetz,\n(1) Die datenbankführende Stelle darf die Daten                 ee) dem Flaggenrechtsgesetz,\nnach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu den in § 3 Absatz 1 und 2\ngenannten Zwecken erheben, speichern und nutzen.                   ff) dem Gesetz und dem Ausführungsgesetz zu\nDaten über Unfälle im Anwendungsbereich des § 1 Ab-                     dem Übereinkommen vom 9. September\nsatz 1 Nummer 3 dürfen nur zum Zwecke statistischer                     1996 über die Sammlung, Abgabe und An-\nAuswertungen erhoben, gespeichert und genutzt wer-                      nahme von Abfällen in der Rhein- und Bin-\nden.                                                                    nenschifffahrt,\n(2) Die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dürfen zu den         b) nach auf Grund der in Buchstabe a genannten\nin § 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 genannten Zwecken                   Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder\nvon den Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsver-          c) nach den Landeswassergesetzen oder nach auf\nwaltung des Bundes und von den mit der Wahrneh-                    Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverord-\nmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten                  nungen\nDienststellen der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen\nan das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nAufgaben durch jeweils unmittelbaren Zugriff erhoben,\nStadtentwicklung, die Dienststellen der Wasser-\ngespeichert und genutzt werden, soweit dies für deren\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die mit der\njeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist.\nWahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben\nZu den Zwecken des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5\nbetrauten Dienststellen der Länder, die Bundesan-\ndürfen die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur erhoben,\nstalt für Wasserbau, das Bundesamt für Seeschiff-\ngespeichert und genutzt werden, soweit es sich nicht\nfahrt und Hydrographie, die obersten Dienststellen\num personenbezogene Daten handelt.\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Län-\nder, die Hafenverwaltungen, die Berufsgenossen-\n§6\nschaft für Transport und Verkehrswirtschaft und die\nDatenübermittlung                            im Anhang VII der Binnenschiffsuntersuchungsord-\n(1) Die datenbankführende Stelle ist befugt, die Da-         nung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450, An-\nten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um           lageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\npersonenbezogene Daten handelt, zu den in § 3 Ab-               vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert\nsatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 genannten Zwecken an                worden ist, aufgeführten Klassifikationsgesellschaf-\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-            ten,\nwicklung, an die Bundesanstalt für Wasserbau, an das        2. Durchführung von Forschungsvorhaben im Bereich\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und zu            der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt in ano-\nden in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Zwe-               nymisierter Form an die vom Bundesministerium für\ncken an die für Wasserstraßen überführende Kreu-                Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, von der Bun-\nzungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behör-               desanstalt für Wasserbau, von den Dienststellen\nden zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Auf-        der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\ngabenerfüllung erforderlich ist. Die nach Satz 1 über-          oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-\nmittelten Daten dürfen zu den dort genannten Zwecken            graphie beauftragten Forschungsnehmer\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nwicklung, von der Bundesanstalt für Wasserbau, vom          auf Ersuchen der jeweils zuständigen Stelle übermit-\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und           teln, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Auf-\nvon den für Wasserstraßen überführende Kreuzungs-           gabe der ersuchenden Stelle nach den Nummern 1 bis 2\nbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden ge-          erforderlich ist.\nspeichert und genutzt werden, soweit dies für deren            (4) Die datenbankführende Stelle darf die Daten\njeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.               nach § 4 Absatz 1 Satz 1 unter Beachtung des § 4b\n(2) Die datenbankführende Stelle übermittelt in re-      des Bundesdatenschutzgesetzes und vorbehaltlich\ngelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei           § 9a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes an die hierfür\nMonate, die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit          zuständigen Organe und Einrichtungen der Euro-\nes sich nicht um personenbezogene Daten handelt, an         päischen Union und unter Beachtung des § 4c des\ndie Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur          Bundesdatenschutzgesetzes an über- oder zwischen-\nDurchführung der dieser durch das Gesetz vom 6. Juli        staatliche Stellen, an internationale Organisationen\n1966 zu dem Übereinkommen vom 20. November 1963             oder öffentliche Stellen anderer Staaten übermitteln,\nzur Revision der am 17. Oktober 1868 in Mannheim            soweit dies\nunterzeichneten     Revidierten     Rheinschifffahrtsakte   1. zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen auf\n(BGBl. 1966 II S. 560) einschließlich der für die Bundes-       dem Gebiet der Schifffahrt,\nrepublik Deutschland in Kraft getretenen Zusatzproto-\nkolle übertragenen Aufgaben.                                2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vor-\nschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder\n(3) Die datenbankführende Stelle darf die Daten\nnach § 4 Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der                     3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-\nhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasser-\n1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben\nfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine\na) nach                                                     Ladung oder Besatzung betreffen, stehen,\naa) dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz,            durch die zuständigen Organe und Einrichtungen der\nbb) dem Seeaufgabengesetz,                           Europäischen Union, über- oder zwischenstaatliche Stel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013              3121\nlen, internationale Organisationen oder öffentliche Stel-            ren Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist\nlen anderer Staaten im Einzelfall jeweils erforderlich ist.          zulässig. Ein Befähigungszeugnis für den nauti-\nschen oder technischen Schiffsdienst auf ande-\n§7                                    ren Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen\nist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen,\nLöschung\nsoweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder\n(1) Personenbezogene Daten nach § 4 Absatz 1                      Wiedererteilung vorliegen. Nach dem Ablauf der\nSatz 1 sind im Einzelfall unverzüglich zu löschen, so-               sich aus Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 7,\nweit sie für die Erfüllung der Zwecke nach § 3 Absatz 1              ergebenden Frist werden alle Punkte unverzüg-\nund 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch                lich gelöscht, wenn innerhalb der Frist keine wei-\nautomatisiert nach zehn Jahren ab dem Tag des Un-                    teren Punkte gegen ihn festgesetzt worden sind.\nfalls.                                                               Anderenfalls verlängert sich die Frist und das Ru-\n(2) Nicht personenbezogene Daten sind nach Ablauf                 hen des Befähigungszeugnisses je Punkt um ei-\nvon 30 Jahren automatisiert zu löschen.                              nen weiteren Monat.\n(3) Im Falle Minderjähriger sind die Absätze 1 und 2                 (5) Abweichend von Absatz 4 und über das\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass die Löschungsfrist                  Vorliegen der persönlichen Unzuverlässigkeit\nfünf Jahre beträgt.                                                  nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften\nüber den Erwerb der Befähigungszeugnisse für\n§8                                    nautische Schiffsoffiziere hinaus gilt der Kapitän\nVerordnungsermächtigung                             eines Fischereifahrzeugs, der zum fünften Mal\n18 Punkte oder mehr erreicht hat, als persönlich\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                 ungeeignet für den Erwerb oder den Besitz\nentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bun-                 eines Befähigungszeugnisses für den nautischen\ndesrates Einzelheiten der Form der Datenverarbeitung,                Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen. Das Bun-\ninsbesondere zur Wahrung der Datensicherheit, durch                  desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat\nRechtsverordnung zu regeln.                                          das Befähigungszeugnis zu entziehen; im Übri-\ngen sind die seeschifffahrtsrechtlichen Vorschrif-\nArtikel 2                                ten über den Erwerb der Befähigungszeugnisse\nÄnderung des Seefischereigesetzes                          für nautische Schiffsoffiziere hinsichtlich des Er-\nlöschens und der Übergabe des erloschenen Be-\nDas Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-                fähigungszeugnisses und des Eintrages in das\nmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt              Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis anzuwenden.\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011                   Ist die Entziehung des Befähigungszeugnisses in-\n(BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, wird wie folgt                folge der Unzuverlässigkeit bestandskräftig ange-\ngeändert:                                                            ordnet worden, werden alle Punkte unverzüglich\n1. § 13 wird wie folgt geändert:                                     gelöscht. Ein Befähigungszeugnis darf, unbe-\nschadet der seeschifffahrtsrechtlichen Vorschrif-\na) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:                 ten über den Erwerb der Befähigungszeugnisse\n„(4) Hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs              für nautische Schiffsoffiziere, frühestens ein Jahr\nnach Wirksamkeit der Entziehung wiedererteilt\n1. erstmalig 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er\nwerden. Die Frist beginnt mit der Übergabe des\nfür einen Zeitraum von zwei Monaten,\nBefähigungszeugnisses nach den seeschiff-\n2. zum zweiten Mal 18 Punkte oder mehr er-                    fahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb\nreicht, gilt er für einen Zeitraum von vier Mo-           der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffs-\nnaten,                                                    offiziere an das Bundesamt für Seeschifffahrt und\n3. zum dritten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht,              Hydrographie. Die Erteilung oder Wiedererteilung\ngilt er für einen Zeitraum von acht Monaten,              eines Befähigungszeugnisses für den nautischen\noder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauf-\n4. zum vierten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht,              fahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist unge-\ngilt er für einen Zeitraum von einem Jahr                 achtet der Regelungen nach den Sätzen 1 bis 5\nals unzuverlässig im Sinne der seeschifffahrts-               zulässig. Ein Befähigungszeugnis für den nauti-\nrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Be-              schen oder technischen Schiffsdienst auf ande-\nfähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere.            ren Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-                ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen,\nphie ordnet für den jeweiligen Zeitraum das Ru-               soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder\nhen des Befähigungszeugnisses an. Der Kapitän                 Wiedererteilung vorliegen.“\nhat das Befähigungszeugnis dem Bundesamt für\nSeeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu            b) In § 13 Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter\nübergeben. Die Erteilung oder Wiedererteilung ei-             „nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbil-\nnes Befähigungszeugnisses niedrigerer oder glei-              dungsverordnung“ durch die Wörter „nach den\ncher Ordnung für den nautischen Schiffsdienst                 seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den\nauf Fischereifahrzeugen ist für die Dauer des Ru-             Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische\nhens nicht zulässig; die Erteilung oder Wiederer-             Schiffsoffiziere“ ersetzt.\nteilung eines Befähigungszeugnisses für den nau-\ntischen oder technischen Schiffsdienst auf ande-        2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:","3122          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\na) In Nummer 3 wird das Wort „Dienst“ durch das                            Vorschriften über den Erwerb der Befähi-\nWort „Schiffsdienst“ ersetzt.                                           gungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere“\nb) In Nummer 12 werden                                               ersetzt.\naa) das Wort „Dienst“ durch das Wort „Schiffs-                                          Artikel 3\ndienst“ und                                                                      Inkrafttreten\nbb) die Wörter „nach § 21 Absatz 2 der Schiffs-              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\noffizier-Ausbildungsverordnung“ durch die              nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Januar\nWörter „nach den seeschifffahrtsrechtlichen            2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}