{"id":"bgbl1-2013-47-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":47,"date":"2013-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/47#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_47.pdf#page=35","order":5,"title":"Gesetz über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz","law_date":"2013-08-07T00:00:00Z","page":3115,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013               3115\nGesetz\nüber die Bundesförderung\nder Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen\nnicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz\nVom 7. August 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-           3. die eine nicht bundeseigene Eisenbahn betreibt und\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                            an denen sie auch zur Durchführung von Ersatzmaß-\nnahmen berechtigt ist,\nArtikel 1                           4. auf denen in dem letzten Jahr vor Antragstellung\nSchienengüterfernverkehr stattgefunden hat. Satz 1\nGesetz\nNummer 4 ist nicht erfüllt, sofern erkennbar ist, dass\nzur Förderung der Schienenwege                        künftig kein Schienengüterfernverkehr auf diesen\nder öffentlichen nicht bundeseigenen                    Schienenwegen stattfinden wird.\nEisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr\nUnter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2\n(Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz             bis 4 werden auch Schienenwege in Serviceeinrichtun-\n– SGFFG)                             gen nach § 2 Absatz 3c Nummer 4 bis 6 und 8 des\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember\n§1                               1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-\nAnwendungsbereich                          letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2013\n(BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, gefördert. Die\n(1) Der Bund fördert den Ersatz der Schienenwege         Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Schienenwege\nder öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen,           für die Nutzung durch andere Arten von Verkehrsleis-\ndie dem Schienengüterfernverkehr dienen. Dies               tungen als Schienengüterfernverkehr ausgewiesen sind.\nschließt nicht aus, dass diese Schienenwege auch\nvon anderen Schienenverkehren genutzt werden.                                          §2\n(2) Für den Begriff der Schienenwege gilt § 8 Ab-                             Investitionen\nsatz 5 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom\n(1) Der Bund finanziert auf schriftlichen Antrag im\n15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch\nRahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel\nArtikel 309 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\neinen Anteil von 50 Prozent der Investitionen in den\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.\nErsatz der nach § 1 Absatz 4 förderfähigen Schienen-\n(3) Schienengüterfernverkehr sind Schienengüter-         wege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbah-\ntransporte, die über eine Mindestdistanz von 50 Kilo-       nen, sofern die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist.\nmetern durchgeführt werden.                                 Es werden jedoch nicht mehr als 50 Prozent der zuwen-\ndungsfähigen Investitionen finanziert, die sich aus der\n(4) Förderfähig sind Schienenwege,\nmit dem Antrag vorzulegenden aufgegliederten Berech-\n1. die von Güterzügen grundsätzlich mit einer zugelas-      nung ergeben. 50 Prozent der Planungskosten sind zu-\nsenen Streckengeschwindigkeit von mindestens            wendungsfähig, wenn die gesamten Planungskosten\n30 Kilometern pro Stunde befahren werden können,        13 Prozent der Baukosten nicht übersteigen.\n2. die durchgängig eine zulässige Radsatzlast von min-         (2) Die Finanzierung erfolgt mit nicht rückzahlbaren\ndestens 20 Tonnen und ein Fahrzeuggewicht je Län-       Baukostenzuschüssen als Anteilfinanzierung im Wege\ngeneinheit von mindestens 6,4 Tonnen pro Meter          der Projektförderung; die §§ 48 bis 49a des Verwal-\naufnehmen können,                                       tungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Das Eisen-","3116            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nbahn-Bundesamt (Bewilligungsbehörde) kann verlan-             währten Bundesmittel vom Empfänger, anteilig im Ver-\ngen, dass zur Sicherung eines aus § 49a Absatz 1 des          hältnis von tatsächlicher Nutzungszeit zu technisch\nVerwaltungsverfahrensgesetzes folgenden Erstattungs-          möglicher und üblicher Nutzungszeit, an den Bund zu\nanspruchs eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft            erstatten.\noder eine vergleichbare Sicherheit gestellt wird.                (2) Die Erstattungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 ent-\n(3) Die öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbah-         fällt im Fall der Übertragung der Schienenwege auf ei-\nnen weisen dem Bund die sichergestellte Gesamtfinan-          nen anderen Infrastrukturbetreiber, wenn\nzierung durch geeignete nachprüfbare Unterlagen nach.         1. der übernehmende Infrastrukturbetreiber den Be-\ntrieb, den Bau und die Unterhaltung der Schienen-\n(4) Die öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbah-\nwege übernimmt und\nnen tragen die Kosten der Unterhaltung und Instand-\nsetzung ihrer Schienenwege. Nach diesem Gesetz ge-            2. er gewährleistet, dass die ihm übertragenen Schie-\nförderte Schienenwege sind während der technisch                  nenwege langfristig, mindestens jedoch bis zum\nmöglichen und üblichen Nutzungszeit betriebsbereit                Ende der möglichen und üblichen Nutzungszeit der\nvorzuhalten. Für die Betriebsbereitschaft der Schienen-           vom Bund finanzierten Anlagen als öffentliche Eisen-\nwege gilt § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 4              bahninfrastruktur im Sinne des § 3 Absatz 1 des All-\nentsprechend. Die technisch mögliche und übliche Nut-             gemeinen Eisenbahngesetzes betrieben werden.\nzungszeit wird in dem Zuwendungsbescheid nach § 3                 Unterschreitet der übernehmende Infrastrukturbe-\nAbsatz 1 festgelegt.                                              treiber diese Nutzungszeit, ist er dem Bund anteilig\nzur Erstattung der nach Absatz 1 fälligen Erstattun-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für orts-          gen verpflichtet.\nfeste Betriebsleitsysteme, die Ersatzinvestitionen in die\nSchienenwege ersetzen oder vermeiden sowie für die               (3) Soweit der übernehmende Infrastrukturbetreiber\nerstmalige Einrichtung solcher Systeme.                       für die Übernahme der Infrastruktur ein Entgelt an die\nnicht bundeseigenen Eisenbahnen zu entrichten hat,\nsteht dieses Entgelt bis zur Höhe der nach Absatz 1\n§3                                 bei Stilllegung, Zweckentfremdung oder Nichtbetriebs-\nbereithalten der Infrastruktur zu erstattenden Bundes-\nFinanzierung\nmittel dem Bund zu. Das Eisenbahn-Bundesamt ist er-\n(1) Zur Finanzierung einer förderungsfähigen Investi-      mächtigt, den entsprechenden Erstattungsbescheid\ntion erlässt die Bewilligungsbehörde schriftliche Zu-         sowohl an den Zuwendungsempfänger als auch an\nwendungsbescheide nach Maßgabe dieses Gesetzes                den übernehmenden Infrastrukturbetreiber zu richten.\nsowie nach § 44 Absatz 1 der Bundeshaushaltsord-                 (4) Die Anwendung des Absatzes 2 ist ausgeschlos-\nnung.                                                         sen, wenn die Verwendung der Fördermittel des Bun-\ndes durch die nicht bundeseigenen Eisenbahnen mit\n(2) Investitionen können aus den im laufenden Haus-\ndem Ziel erfolgt ist, die Schienenwege an andere Eisen-\nhaltsjahr verfügbaren Haushaltsmitteln nur auf Grund\nbahninfrastrukturbetreiber zu übertragen.\nvon Anträgen finanziert werden, die jeweils bis zum\n1. Februar des Haushaltsjahres bei der Bewilligungs-\nbehörde eingegangen sind. Überschreiten die bis dahin                                   Artikel 2\nbeantragten bewilligungsfähigen Investitionsmittel die                              Änderung des\nzur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, so werden                        Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nbis zur Erschöpfung der Fördermittel diejenigen förder-\nfähigen Ersatzmaßnahmen bezuschusst, bei denen das               § 7h des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom\nVerhältnis vom Barwert der beabsichtigen Investition          27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I\nzur Länge des geförderten Schienenwegs möglichst              S. 2439), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Ge-\ngünstig ist; bei ortsfesten Betriebsleitsystemen nach         setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert\n§ 2 Absatz 5 tritt an die Stelle der Länge des geförder-      worden ist, wird wie folgt gefasst:\nten Schienenwegs die Länge des Stell- oder Verantwor-\ntungsbereichs. Errechnet sich bei verschiedenen Maß-                                     „§ 7h\nnahmen derselbe Quotient, so entscheidet der Zeit-                             Gebühren und Auslagen\npunkt des Eingangs des Antrags. Abweichend von\ndem in Satz 1 genannten Zeitpunkt können im Jahr                 (1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und Un-\n2013 Investitionen nur auf Grund von Anträgen, die            tersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der be-\nbis zum Ablauf des 30. November 2013 eingegangen              nannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen\nsind, finanziert werden.                                      und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem\nGesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-\nsetz, dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungs-\n§4                                 gesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlas-\nErstattung von                           senen Rechtsverordnungen werden Gebühren und\nInvestitionsmitteln des Bundes                    Auslagen erhoben. Die Gebührensätze sind so zu be-\nmessen, dass der mit den Amtshandlungen verbun-\n(1) Soweit die öffentlichen nicht bundeseigenen Ei-        dene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei\nsenbahnen vom Bund anteilig finanzierte Anlagen im            begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die\nSinne des § 2 Absatz 1 und 5 stilllegen, zweckentfrem-        Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige\nden, nicht betriebsbereit vorhalten oder auf andere Ei-       Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen be-\nsenbahninfrastrukturbetreiber übertragen, sind die ge-        rücksichtigt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013           3117\n(2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern                                        Artikel 3\nnach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraus-\nsichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mit-\nInkrafttreten\ngeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nAntrag zurückzunehmen oder einzuschränken.“                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}