{"id":"bgbl1-2013-47-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":47,"date":"2013-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/47#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_47.pdf#page=33","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes","law_date":"2013-08-07T00:00:00Z","page":3113,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013              3113\nGesetz\nzur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes\nVom 7. August 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 3“\nsen:                                                              gestrichen.\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDas Verkehrsleistungsgesetz vom 23. Juli 2004\n„§ 7\n(BGBl. I S. 1865), das durch Artikel 304 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                               Anforderungsberechtigte\nden ist, wird wie folgt geändert:                                             Behörde, koordinierende Behörde,\nzuständige Behörde, Leistungsempfänger“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Folgende Bundesbehörden können zur\n„§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koor-                  Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständig-\ndinierende Behörde, zuständige Behörde,              keitsbereich für sich selbst oder für einen ande-\nLeistungsempfänger“.                                 ren Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1\nb) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe                   genannten Leistungen anfordern (anforderungs-\neingefügt:                                                   berechtigte Behörde):\n„§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisen-                  1. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Ka-\nbahnen des Bundes“.                                       tastrophenhilfe, auch für Hilfsorganisationen\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                           und bei Katastrophenhilfeersuchen der Län-\nder im Rahmen der Amtshilfe,\n„§ 2\n2. Leitung der Bundesanstalt Technisches Hilfs-\nAnwendung                                       werk,\n(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen                  3. Bundespolizeipräsidium,\nnur angefordert werden, wenn\n4. Bundesamt für das Personalmanagement der\n1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundes-                      Bundeswehr, für die Streitkräfte einschließ-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-                    lich der verbündeten Streitkräfte,\nlung entschieden hat,                                          5. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\n2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4                      rung,\ndie Bundesregierung durch Beschluss festge-                    6. Robert Koch-Institut,\nstellt hat,\n7. Paul-Ehrlich-Institut,\ndass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.\n8. Deutsche Bundesbank,\n(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen,\nhat                                                                9. Bundesamt für Strahlenschutz,\n10. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\n1. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\ntrolle.\nStadtentwicklung seine Entscheidung nach Ab-\nsatz 1 Nummer 1 oder                                         Die anforderungsberechtigte Behörde richtet ihre\nAnforderung an die koordinierende Behörde.“\n2. die Bundesregierung ihre Feststellung nach Ab-\nsatz 1 Nummer 2                                           c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\naufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag\ndie Aufhebung einer Entscheidung oder einer Fest-                   „(1a) Koordinierende Behörde ist das Bun-\nstellung verlangt.                                               desamt für Güterverkehr. Die koordinierende Be-\nhörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Ver-\n(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2\nkehrsleistung zu erbringen hat, und übermittelt\nsind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“\ndie Anforderung an die zuständige Behörde nach\n3. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    Absatz 2.“\n„2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die            d) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Zustän-\nBundesflagge führen,“.                                      dige Behörden“ die Wörter „für den Erlass eines","3114           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nVerpflichtungsbescheides nach Übermittlung der                 herstellung und zum grundlegenden Betrieb der\nAnforderung durch die koordinierende Behörde“                  Schieneninfrastruktur erforderlich sind.“\neingefügt.                                                  7. § 9 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Leistungen\n„Soweit eine Zustellung des Verpflichtungsbe-                      nach diesem Gesetz sind“ die Wörter „von dem\nscheides im Ausland erforderlich ist, erfolgt                      Leistungsempfänger“ eingefügt.\ndiese auf Ersuchen der zuständigen Behörde                     b) In Satz 2 wird das Wort „Bedarfsträger“ durch\nnach Absatz 2 durch die zuständige diplomati-                      das Wort „Leistungsempfänger“ ersetzt.\nsche oder konsularische Vertretung der Bundes-\n8. In § 10 Absatz 2 wird das Wort „Bund“ durch das\nrepublik Deutschland.“\nWort „Leistungsempfänger“ ersetzt.\nf) In Absatz 4 werden die Wörter „grundsätzlich                9. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:\nder Bedarfsträger“ durch die Wörter „die anfor-\nderungsberechtigte Behörde nach Absatz 1, so-                  „§ 7 Absatz 3 bleibt unberührt.“\nweit nicht in den Sätzen 2 und 3 etwas anderes             10. In § 15 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.\nbestimmt ist“ ersetzt.\nArtikel 2\n6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n„§ 8a\nentwicklung kann den Wortlaut des Verkehrsleistungs-\nBesondere                                gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nLeistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes               geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nEisenbahnen des Bundes können vom Bundes-                  machen.\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nauf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren                                                Artikel 3\nMaßnahmen verpflichtet werden, die bei einer                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nStörung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wieder-         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}