{"id":"bgbl1-2013-47-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":47,"date":"2013-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/47#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_47.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen","law_date":"2013-08-07T00:00:00Z","page":3090,"pdf_page":10,"num_pages":18,"content":["3090              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nGesetz\nzur Abschirmung von Risiken und zur Planung\nder Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen\nVom 7. August 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     § 47f    Erstellung eines Abwicklungsplans\nsen:\n§ 47g Gruppenabwicklungspläne\nInhaltsübersicht                                § 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermäch-\nArtikel 1  Änderung des Kreditwesengesetzes                                     tigung\nArtikel 2  Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes\n§ 47i    Vertraulichkeit und Informationsaustausch\nArtikel 3  Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes\nArtikel 4  Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                 § 47j    Rechtsschutz\nArtikel 5  Inkrafttreten\n§ 48     (weggefallen)“.\nArtikel 1                             b) Die Angabe zum Unterabschnitt 4a. im dritten\nAbschnitt wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nKreditwesengesetzes                              „4b. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei\nGefahren für die Stabilität des Finanz-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nsystems“.\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ndas zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Juli            2. § 2 wird wie folgt geändert:\n2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie                a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1\nfolgt geändert:                                                        Nr. 2 und § 48“ durch die Wörter „§ 46g Absatz 1\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      Nummer 2 und § 46h“ ersetzt.\na) Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden durch                b) In Absatz 12 Satz 4 wird die Angabe „§§ 44\ndie folgenden Angaben ersetzt:                                bis 48“ durch die Angabe „§§ 44 bis 46h“\n„§ 46g Moratorium, Einstellung des Bank- und                  ersetzt.\nBörsenverkehrs                                3. Nach § 29 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\n§ 46h Wiederaufnahme des Bank- und Börsen-\nverkehrs                                         „Bei einem Kreditinstitut, das aufgefordert wurde,\neinen Sanierungsplan nach § 47 Absatz 1 auf-\n4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und               zustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der\nDurchführung der Sanierung und Ab-          Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 47\nwicklung\nAbsatz 1 Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3\n§ 47      Sanierungsplan und Abwicklungsplanung            und Absatz 4 Satz 2 und 4 erfüllt.“\nbei potentiell systemgefährdenden Kre-        4. § 45 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nditinstituten und Finanzgruppen\na) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „und“ ge-\n§ 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen                      strichen.\n§ 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanie-                     b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das\nrungsplänen                                         Wort „und“ ersetzt.\n§ 47c Abwicklungseinheit                                   c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-\nfügt:\n§ 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit\n„8. anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder\n§ 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hinder-                       mehrere Handlungsoptionen aus einem\nnissen der Abwicklungsfähigkeit                          Sanierungsplan gemäß § 47a umsetzt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013             3091\n5. Die §§ 47 und 48 werden die §§ 46g und 46h und               3. die Erstellung von Abwicklungsplänen nach\n§ 46h wird wie folgt geändert:                                   Maßgabe der §§ 47f und 47g für potentiell sys-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1               temgefährdende Kreditinstitute und Finanzgrup-\nNr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 46g Absatz 1                pen,\nNummer 2 und 3“ ersetzt.                                 4. die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 47h\nund\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1“ durch\ndie Angabe „§ 46g Absatz 1“ ersetzt.                     5. die Vorbereitung von Maßnahmen der Bundes-\nanstalt nach den §§ 48a bis 48s.\n6. Nach § 46h wird folgender Unterabschnitt 4a und\nwerden die folgenden §§ 47 bis 47j eingefügt:\n§ 47a\n„Unterabschnitt 4a.                                 Ausgestaltung von Sanierungsplänen\nMaßnahmen zur Vorbereitung                          (1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist\nund Durchführung der Sanierung und Abwicklung               abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung\ndes Kreditinstituts oder der Finanzgruppe sowie\n§ 47                                von Art, Umfang und Komplexität des Geschäfts-\nSanierungsplan und                         modells und des damit einhergehenden Risikos.\nAbwicklungsplanung bei potentiell system-                 (2) Der Sanierungsplan hat insbesondere fol-\ngefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen             gende wesentliche Bestandteile zu enthalten:\n(1) Kreditinstitute, die die Bundesanstalt als             1. eine Zusammenfassung der wesentlichen In-\npotentiell systemgefährdend einstuft, haben einen                 halte des Sanierungsplans einschließlich einer\nSanierungsplan aufzustellen. In dem Sanierungs-                   Bewertung der Sanierungsfähigkeit des Kredit-\nplan haben sie darzulegen, mit welchen von dem                    instituts oder der Finanzgruppe;\nKreditinstitut zu treffenden Maßnahmen die finan-\n2. eine strategische Analyse des Kreditinstituts\nzielle Stabilität des Kreditinstituts wiederhergestellt\noder der Finanzgruppe, die Folgendes zu ent-\nwerden kann, falls sich seine Finanzlage wesentlich\nhalten hat:\nverschlechtert und diese Verschlechterung zu einer\nBestandsgefährdung führen kann, wenn das Kredit-                  a) eine Darstellung der Unternehmensstruktur\ninstitut dem nicht rechtzeitig durch geeignete Maß-                   und des Geschäftsmodells,\nnahmen entgegenwirkt (Krisenfall). Ist das potentiell             b) die Benennung der wesentlichen Geschäfts-\nsystemgefährdende Kreditinstitut Teil einer Insti-                    aktivitäten und kritischen Geschäftsaktivitä-\ntutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe (für                       ten sowie\ndie Zwecke dieses Unterabschnitts Finanzgruppen)\nc) eine Beschreibung der internen und exter-\noder ist die Finanzgruppe potentiell systemgefähr-\nnen Vernetzungsstrukturen;\ndend, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein das\nübergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan                3. eine Darstellung, welche Handlungsoptionen\nzu erstellen hat, der sich auf die gesamte Finanz-                dem Kreditinstitut oder der Finanzgruppe zur\ngruppe bezieht. Ein Kreditinstitut ist potentiell sys-            Verfügung stehen, um im Krisenfall die finan-\ntemgefährdend, wenn seine Bestandsgefährdung                      zielle Stabilität wiederherzustellen;\neine Systemgefährdung im Sinne des § 48a Ab-                  4. eine Darstellung der Voraussetzungen und der\nsatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 48b Absatz 2                  wesentlichen Schritte für die Umsetzung von\nauslösen kann. Eine Finanzgruppe ist potentiell                   Handlungsoptionen. In diesem Zusammenhang\nsystemgefährdend, wenn die Bestandsgefährdung                     sind auch die Folgen von Handlungsoptionen\nmindestens einer Gruppengesellschaft eine Sys-                    für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen zu\ntemgefährdung auslösen kann; die Regelungen in                    beschreiben;\nden §§ 48o und 48p gelten entsprechend. Die Ein-\n5. eine Darstellung der Hindernisse, die die Um-\nstufung als potentiell systemgefährdend trifft die\nsetzbarkeit der Handlungsoptionen einschrän-\nBundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen\nken oder ausschließen können sowie eine Dar-\nBundesbank anhand einer qualitativen und quanti-\nstellung, ob und wie diese Hindernisse über-\ntativen Analyse unter Berücksichtigung insbeson-\nwunden werden können;\ndere der Größe des Kreditinstituts, seiner inländi-\nschen und grenzüberschreitenden Geschäftstätig-               6. eine Darstellung von Szenarien für schwerwie-\nkeit, seiner Vernetztheit mit dem inländischen und                gende Belastungen, die einen Krisenfall aus-\nweltweiten Finanzsystem und seiner Ersetzbarkeit                  lösen können, und deren Auswirkungen auf\nhinsichtlich der von dem Kreditinstitut angebotenen               das Kreditinstitut oder die Finanzgruppe; die\nDienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtun-               Belastungsszenarien sollen sowohl system-\ngen.                                                              weite als auch das einzelne Kreditinstitut be-\ntreffende Ereignisse beinhalten, welche die kre-\n(2) Die Bundesanstalt ist für die Abwicklungs-\nditinstituts- oder gruppenspezifischen Gefähr-\nplanung zuständig. Die Abwicklungsplanung um-\ndungspotentiale abbilden;\nfasst folgende Aufgaben:\n7. die Festlegung von Indikatoren, die eine früh-\n1. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von\nzeitige Durchführung von Handlungsoptionen\nKreditinstituten und Finanzgruppen nach § 47d,\nzur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität\n2. die Beseitigung von Hindernissen der Abwick-                   des Kreditinstituts oder der Finanzgruppe der-\nlungsfähigkeit nach § 47e,                                    gestalt ermöglichen, dass ein künftiger Krisen-","3092           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nfall aus eigener Kraft und ohne Stabilisierungs-            (6) Wesentliche Geschäftsaktivitäten im Sinne\nmaßnahmen der öffentlichen Hand überwunden               dieses Unterabschnitts sind solche, die die Vermö-\nwerden kann; Unterstützungsmaßnahmen zur                 gens-, Finanz- und Ertragslage des Kreditinstituts\nÜberwindung des Krisenfalls durch öffentliche            oder der Finanzgruppe in erheblicher Weise beein-\noder private Eigentümer und private oder öf-             flussen können. Wesentlich sind auch Geschäftsak-\nfentliche Sicherungssysteme können bei der               tivitäten, die aus Sicht des Kreditinstituts oder der\nDarstellung angenommen werden, sofern ent-               Finanzgruppe im Falle einer Störung zu einem er-\nsprechende Zusagen der Eigentümer oder Si-               heblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen,\ncherungssysteme bestehen oder Unterstüt-                 erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen\nzungsmaßnahmen dem in vergleichbaren Fällen              Verlust des Beteiligungswertes führen könnten. Kri-\nüblichen Vorgehen entsprechen;                           tische Geschäftsaktivitäten im Sinne dieses Unter-\n8. eine Prüfung der Wirksamkeit und Umsetzbar-              abschnitts sind Geschäftstätigkeiten, deren Ab-\nkeit des Sanierungsplans anhand der Belas-               bruch oder ungeordnete Abwicklung sich in erheb-\ntungsszenarien;                                          licher Weise negativ auf andere Unternehmen des\nFinanzsektors, auf die Finanzmärkte oder auf das\n9. einen Kommunikations- und Informationsplan,              allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer\nin dem die interne und die externe Kommunika-            Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Fi-\ntion in Bezug auf die Umsetzung jeder der auf-           nanzsystems auswirken könnte.\ngezeigten Handlungsoptionen dargelegt wird,\nund                                                                                § 47b\n10. eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnah-                                    Maßnahmen bei\nmen, die das Kreditinstitut oder die Finanz-                         Mängeln von Sanierungsplänen\ngruppe getroffen hat oder zu treffen beabsich-\n(1) Potentiell systemgefährdende Kreditinstitute\ntigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu\nhaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-\nerleichtern.\ndesbank ihre Sanierungspläne, auch nach jeder Ak-\n(3) Weiterhin hat der Sanierungsplan folgende              tualisierung, einzureichen.\nAnforderungen zu erfüllen:                                       (2) Genügt der eingereichte Sanierungsplan\n1. Die Umsetzung der Handlungsoptionen muss                   nach Einschätzung der Bundesanstalt, die im Ein-\ngeeignet sein, die Existenzfähigkeit und finan-           vernehmen mit der Deutschen Bundesbank erfolgt,\nzielle Solidität des Kreditinstituts oder der             nicht den Anforderungen gemäß § 47a Absatz 1\nFinanzgruppe nachhaltig wiederherzustellen                bis 3, teilt die Bundesanstalt dem betreffenden Kre-\nund zu sichern.                                           ditinstitut die Mängel des Sanierungsplans mit. In\ndiesem Fall fordert die Bundesanstalt das Kreditin-\n2. Die Handlungsoptionen müssen in einem Kri-\nstitut auf, innerhalb von drei Monaten einen über-\nsenfall wirksam umgesetzt werden können, ohne\narbeiteten Plan vorzulegen. Darüber hinaus hat das\ndass dies erhebliche negative Auswirkungen auf\nKreditinstitut darzulegen, wie die von der Bundes-\ndas Finanzsystem haben darf.\nanstalt festgestellten Mängel beseitigt wurden.\n(4) Die Bundesanstalt fordert die Kreditinstitute,\n(3) Legt das betreffende Kreditinstitut keinen\ndie sie nach Maßgabe von § 47 Absatz 1 im Einver-\nüberarbeiteten Sanierungsplan vor oder wurden\nnehmen mit der Deutschen Bundesbank als poten-\ndie festgestellten Mängel mit dem überarbeiteten\ntiell systemgefährdend eingestuft hat, auf, einen\nSanierungsplan nicht behoben, kann die Bundes-\nSanierungsplan vorzulegen und bestimmt dafür\nanstalt anordnen, dass das Kreditinstitut innerhalb\neine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten\neiner von der Bundesanstalt festgesetzten Frist alle\ndarf. Auf Antrag des Kreditinstituts kann die Bun-\nzur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnah-\ndesanstalt die Frist um bis zu sechs Monate verlän-\nmen zu treffen hat.\ngern. Die betreffenden Kreditinstitute haben ihren\nSanierungsplan mindestens jährlich oder nach einer               (4) Deuten die festgestellten Mängel auf Hinder-\nÄnderung der Rechts- oder Organisationsstruktur               nisse hin, die eine Sanierung in einem Krisenfall un-\ndes Kreditinstituts, ihrer Geschäftstätigkeit oder ih-        möglich machen oder wesentlich erschweren (Sa-\nrer Finanzlage oder der allgemeinen Risikosituation,          nierungshindernisse), kann die Bundesanstalt ins-\ndie sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswir-            besondere verlangen, dass die erforderlichen Maß-\nken könnte oder aus anderen Gründen dessen Än-                nahmen getroffen werden, um:\nderung erforderlich macht, zu aktualisieren. Die              1. die Verringerung des Risikoprofils des Kreditin-\nBundesanstalt kann von den betreffenden Kreditin-                 stituts zu erleichtern,\nstituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne\n2. rechtzeitige Rekapitalisierungsmaßnahmen zu\nhäufiger aktualisieren. Die Sätze 1 bis 3 finden auf\nermöglichen,\ndas übergeordnete Unternehmen einer potentiell\nsystemgefährdenden Finanzgruppe entsprechende                 3. Korrekturen an der Refinanzierungsstrategie zu\nAnwendung.                                                        ermöglichen oder\n(5) Jeder Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Ab-             4. die Verfahren der Unternehmensführung so zu\nsatz 2 ist, unabhängig von der internen Zuständig-                ändern, dass Handlungsoptionen aus dem Sa-\nkeitsregelung, für die Erstellung, die Implementie-               nierungsplan rechtzeitig und zügig umgesetzt\nrung und die Aktualisierung des Sanierungsplans                   werden können.\nsowie für dessen Umsetzung im Krisenfall verant-              Vor Erlass einer Maßnahme prüft die Bundesanstalt,\nwortlich.                                                     ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die fest-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013               3093\ngestellten Sanierungshindernisse bei einer drohen-               unter Beachtung der in § 47f Absatz 4 genann-\nden Belastungssituation nicht mehr rechtzeitig be-               ten Grundsätze erreicht werden.\nheben lassen und dementsprechend die Gefahr be-              Unter der Anwendung eines Abwicklungsinstru-\nsteht, dass sich bei Eintritt eines Krisenfalls eine         ments ist insbesondere der Erlass einer Übertra-\nBestandsgefährdung des Kreditinstituts nicht mehr            gungsanordnung nach den §§ 48a bis 48s zu ver-\nwirksam vermeiden lässt, und ob die mit der Maß-             stehen, einschließlich sonstiger Maßnahmen nach\nnahme verbundenen Belastungen in einem ange-                 diesem Gesetz, die unterstützend zu der Übertra-\nmessenen Verhältnis zu der von einer Bestandsge-             gungsanordnung angeordnet werden.\nfährdung ausgehenden Systemgefährdung stehen.\nDem Kreditinstitut ist zuvor die Gelegenheit zu ge-             (3) Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit\nben, selbst Abhilfe zu schaffen. Maßnahmen nach              eines Kreditinstituts oder einer Finanzgruppe ist\nSatz 1 sind mit möglichen Maßnahmen nach § 47e               auch die praktische Umsetzbarkeit einer Abwick-\nAbsatz 3 und 4 abzustimmen.                                  lung zu berücksichtigen, sofern eine Abwicklung\nzur Vermeidung oder Beseitigung einer Systemge-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf das überge-\nfährdung erforderlich ist. Insbesondere ist in die-\nordnete Unternehmen einer potentiell systemge-\nsem Fall zu prüfen:\nfährdenden Finanzgruppe entsprechende Anwen-\ndung.                                                          1. inwieweit wesentliche Geschäftsaktivitäten und\nkritische    Geschäftsaktivitäten    bestimmten\n§ 47c                                    rechtlichen Einheiten der Finanzgruppe zuge-\nordnet werden können;\nAbwicklungseinheit\n2. inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen\n(1) Die Abwicklungsplanung wird innerhalb der\nan den wesentlichen Geschäftsaktivitäten und\nBundesanstalt von einer gesonderten organisatori-\nkritischen Geschäftsaktivitäten ausgerichtet\nschen Einheit unabhängig von den Aufgaben der\nsind, so dass eine Trennung möglich ist, insbe-\nlaufenden Institutsaufsicht wahrgenommen (Ab-\nsondere nicht durch interne Vernetzungen ver-\nwicklungseinheit). Die Abwicklungseinheit ist außer-\nhindert oder erschwert wird;\ndem zuständig für die Beantragung der Durchfüh-\nrung des Reorganisationsverfahrens nach § 7 des                3. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die ge-\nGesetzes zur Reorganisation von Kreditinstituten,                 währleisten, dass Personal, Infrastrukturen,\nfür die Wahrnehmung der damit zusammenhängen-                     Liquidität und Kapital in erforderlichem Maße\nden Befugnisse und für deren Vorbereitung sowie                   vorhanden sind, um wesentliche Geschäftsakti-\nfür die Aufgaben der Bundesanstalt nach den                       vitäten und kritische Geschäftsaktivitäten im\n§§ 48a bis 48s. Der Abwicklungseinheit können                     Falle einer Bestandsgefährdung zu stützen\nauch Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstel-                     und aufrechtzuerhalten;\nlung und Bewertung von Sanierungsplänen und der                4. inwieweit:\nAnordnung von Maßnahmen nach § 47b übertragen\nwerden.                                                           a) das Kreditinstitut oder Mitglieder der Finanz-\ngruppe Dienstleistungsvereinbarungen als\n(2) Zwischen der Abwicklungseinheit und den\nEmpfänger oder Erbringer von Dienstleistun-\nBereichen der laufenden Aufsicht müssen gegen-\ngen abgeschlossen haben, die auf die Ge-\nseitige Unterstützung und ein ungehinderter Infor-                    schäftsaktivitäten des Kreditinstituts, Mit-\nmationsaustausch sichergestellt sein. Für die Zu-\nglieder der Finanzgruppe oder Dritter Ein-\nsammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank\nfluss haben können, und\nnach diesem Unterabschnitt gilt § 7 entsprechend.\nb) solche Dienstleistungsvereinbarungen im\n(3) Die Bundesanstalt informiert die Bundesan-\nFalle einer Bestandsgefährdung oder einer\nstalt für Finanzmarktstabilisierung über den jeweils\nAbwicklung des Kreditinstituts oder eines\naktuellen Stand der Abwicklungsplanung.\nMitglieds der Finanzgruppe in vollem Um-\nfang durchsetzbar sind, unabhängig davon,\n§ 47d\nob das Kreditinstitut oder ein Mitglied der\nBewertung der Abwicklungsfähigkeit                            Finanzgruppe Empfänger oder Erbringer der\n(1) Die Bundesanstalt bewertet fortlaufend, ob                     Dienstleistung ist;\nein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe abwick-              5. inwieweit das Kreditinstitut oder ein Mitglied\nlungsfähig ist.                                                   der Finanzgruppe für den Fall einer Ausgliede-\n(2) Ein Kreditinstitut oder eine Finanzgruppe ist              rung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder\nals abwicklungsfähig zu betrachten, wenn die Bun-                 kritischer Geschäftsaktivitäten über ein Verfah-\ndesanstalt nach Anhörung der Bundesanstalt für                    ren für die Übertragung der im Rahmen von\nFinanzmarktstabilisierung zu der Einschätzung                     Dienstleistungsvereinbarungen erbrachten oder\nkommt, dass das Kreditinstitut oder die Mitglieder                empfangenen Dienste verfügt;\nder Finanzgruppe, die Kreditinstitute sind,                    6. inwieweit Vorkehrungen getroffen sind, die ei-\n1. ein reguläres Insolvenzverfahren durchlaufen                   nen dauerhaften Zugang zu Finanzmarktinfra-\nkönnen, ohne dass es zu einer Systemgefähr-                   strukturen gewährleisten;\ndung im Sinne des § 48b Absatz 2 kommt, oder               7. ob die technisch-organisatorische Ausstattung\n2. durch Anwendung eines Abwicklungsinstru-                       ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass die\nments so abgewickelt werden können, dass die                  Bundesanstalt jederzeit korrekte und vollstän-\nin § 47f Absatz 2 genannten Abwicklungsziele                  dige Informationen über die wesentlichen Ge-","3094          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nschäftsaktivitäten und die kritischen Geschäfts-              zen, und welche Möglichkeiten für koordinierte\naktivitäten erlangt;                                          Maßnahmen zwischen der Bundesanstalt und\n8. ob das Kreditinstitut oder die Mitglieder der                 solchen Behörden im Ausland bestehen;\nFinanzgruppe auf Grund der technisch-organi-             16. ob die Abwicklungsinstrumente und Abwick-\nsatorischen Ausstattung in der Lage sind, der                 lungsbefugnisse angesichts der Struktur des\nBundesanstalt jederzeit, auch unter sich rasch                Kreditinstituts oder der Finanzgruppe angewen-\nverändernden Bedingungen, die für eine wirk-                  det werden können;\nsame Abwicklung des Kreditinstituts oder der             17. inwieweit die Gruppenstruktur es der Bundes-\nFinanzgruppe wesentlichen Informationen be-                   anstalt ermöglicht, die gesamte Finanzgruppe\nreitzustellen;                                                oder eine oder mehrere ihrer Einheiten ohne\n9. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder              Systemgefährdung abzuwickeln;\nder Finanzgruppe die technisch-organisatori-             18. auf welche Weise die Anwendung von Abwick-\nsche Ausstattung einem Stresstest auf der                     lungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnis-\nGrundlage von Szenarien, die von der Bundes-                  sen bei dem Kreditinstitut oder bei Mitgliedern\nanstalt vorgegeben oder gebilligt wurden, un-                 der Finanzgruppe erleichtert oder in welchen\nterzogen haben;                                               Fällen ganz auf die Anwendung verzichtet wer-\n10. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder              den könnte;\nder Finanzgruppe die kontinuierliche Betriebs-           19. welche Erfolgsaussichten im Hinblick auf das\nfähigkeit der technisch-organisatorischen Aus-                Abwicklungsziel eine Anwendung von Abwick-\nstattung gewährleisten können, und zwar so-                   lungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnis-\nwohl für das betroffene Kreditinstitut oder die               sen hat angesichts der möglichen Auswirkun-\nMitglieder der betroffenen Finanzgruppe als                   gen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden\nauch, falls die wesentlichen Geschäftsaktivitä-               und Mitarbeiter, Erlaubnisse und Lizenzen so-\nten oder kritischen Geschäftsaktivitäten von                  wie möglicher Maßnahmen von Behörden au-\nden übrigen Geschäftsaktivitäten getrennt wer-                ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland;\nden, für einen potentiellen Rechtsträger, der            20. ob die Auswirkungen angemessen bewertet\ndas Kreditinstitut oder ein Mitglied der Finanz-              werden können, die die Abwicklung des Kredit-\ngruppe übernimmt;                                             instituts oder der Finanzgruppe, insbesondere\n11. inwieweit das Kreditinstitut oder die Mitglieder              die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten\nder Finanzgruppe angemessene Verfahren vor-                   oder Abwicklungsbefugnissen, auf das Finanz-\nhalten, um zu gewährleisten, dass die Bundes-                 system und das Vertrauen der Finanzmärkte\nanstalt Informationen erlangt oder erlangen                   haben könnte;\nkann, die für die Identifizierung der Einleger           21. ob die Ansteckung anderer Finanzmarktteilneh-\nund der von den Einlagensicherungssystemen                    mer durch Anwendung der Abwicklungsinstru-\ngedeckten Beträge erforderlich sind;                          mente und Abwicklungsbefugnisse einge-\n12. inwieweit mögliche gruppeninterne Bürg-                       dämmt werden kann;\nschafts-, Garantie- oder Sicherungsabreden               22. ob sich die Abwicklung des Kreditinstituts oder\ngetroffen und Gegengeschäfte zu Marktkondi-                   der Finanzgruppe, insbesondere die Anwen-\ntionen abgeschlossen werden, inwieweit die Ri-                dung von Abwicklungsinstrumenten oder Ab-\nsikomanagementsysteme in Bezug auf solche                     wicklungsbefugnissen, wesentlich auf den Be-\nAbreden zuverlässig sind und inwieweit sich                   trieb von Finanzmarktinfrastrukturen auswirken\ndurch solche Abreden die Ansteckungsgefahr                    könnte und\ninnerhalb der Finanzgruppe erhöht;\n23. inwieweit, sofern nur eine Abwicklung nach Ab-\n13. inwieweit die Rechtsstruktur der Finanzgruppe,                satz 2 Nummer 2 in Betracht kommt, Verluste\ndie Zahl der rechtlichen Einheiten, die Komple-               von Anteilsinhabern des in Abwicklung befind-\nxität der Gruppenstruktur, einschließlich steuer-             lichen Instituts und seinen Gläubigern getragen\nlicher und bilanzieller Verbindungen oder Unter-              werden können.\nnehmensverträge, oder die Schwierigkeit, Ge-\n(4) Die Bundesanstalt hat die Bewertung der Ab-\nschäftsaktivitäten auf rechtliche Einheiten aus-\nwicklungsfähigkeit jährlich zu überprüfen und gege-\nzurichten, die Abwicklungsfähigkeit beeinträch-\nbenenfalls zu aktualisieren. Sie kann zusätzliche\ntigen oder beeinträchtigen können;\nBewertungen durchführen, insbesondere wenn sich\n14. inwieweit sich, falls sich die Bewertung auf eine        Änderungen bei dem Kreditinstitut oder der Finanz-\ngemischte Finanzholding-Gesellschaft bezieht,            gruppe oder in den Märkten, in denen das Kredit-\ndie Abwicklung von Unternehmen der Finanz-               institut oder die Finanzgruppe tätig sind, ergeben\ngruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute,            haben, die einen Einfluss auf das Ergebnis der Be-\nFinanzdienstleistungsinstitute oder andere               wertung haben könnten.\nFinanzunternehmen handelt, negativ auf die                  (5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ei-\nnicht im Finanzsektor operierenden Teile der             ner Finanzgruppe, die in den Anwendungsbereich\nFinanzgruppe auswirken könnte;                           von Absatz 1 fällt, auch außerhalb der Bundesrepu-\n15. ob ausländische Behörden über Instrumente                blik Deutschland tätig ist und im Falle einer Be-\nverfügen, die geeignet sind, die Anwendung               standsgefährdung auch außerhalb der Bundesre-\nder Abwicklungsinstrumente und Abwicklungs-              publik Deutschland die Stabilität des Finanzsys-\nbefugnisse nach diesem Gesetz zu unterstüt-              tems beeinträchtigen könnte, soll in Abstimmung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013                3095\nmit den Abwicklungsbehörden der betroffenen                    2. das Kreditinstitut oder, im Fall einer Finanzgrup-\nStaaten im Europäischen Wirtschaftsraum oder                       pe, ein oder mehrere Mitglieder der Finanz-\nder betroffenen Drittstaaten (Abwicklungskollegi-                  gruppe die maximalen individuellen und aggre-\num) erfolgen. Bei der Bewertung der Abwicklungs-                   gierten Risikopositionen begrenzen,\nfähigkeit eines entsprechenden Kreditinstituts, das            3. bestehende oder von der Bundesanstalt neu\nnicht Mitglied einer grenzüberschreitend tätigen Fi-               begründete außerordentliche oder regelmäßige\nnanzgruppe ist, aber auch außerhalb der Bundes-                    Informationspflichten eingehalten werden,\nrepublik Deutschland tätig ist, entscheidet die Bun-\ndesanstalt, ob eine solche Abstimmung erforderlich             4. bestimmte Vermögensgegenstände veräußert\noder hilfreich ist. § 8e ist entsprechend anzuwen-                 werden,\nden.                                                           5. bestehende oder geplante Geschäftsaktivitäten\neingeschränkt oder eingestellt werden,\n§ 47e                                 6. Änderungen an rechtlichen oder operativen\nBefugnisse zur Beseitigung                          Strukturen des Instituts oder der Finanzgruppe\nvon Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit                    vorgenommen werden, um die Komplexität zu\nreduzieren und um zu gewährleisten, dass we-\n(1) Stellt die Bundesanstalt bei ihrer Bewertung                sentliche Geschäftsaktivitäten oder kritische Ge-\ngemäß § 47d und nach Anhörung der Deutschen                        schäftsaktivitäten durch Anwendung von Ab-\nBundesbank bei einem potentiell systemgefährden-                   wicklungsinstrumenten oder Abwicklungsbefug-\nden Kreditinstitut Hindernisse in Bezug auf die Ab-                nissen rechtlich und wirtschaftlich von anderen\nwicklungsfähigkeit fest, teilt sie dies dem Kreditin-              Funktionen getrennt werden können,\nstitut oder dem übergeordneten Unternehmen einer\n7. ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzhol-\npotentiell systemgefährdenden Finanzgruppe mit.\nding-Gesellschaft oder eine EU-Mutterfinanzhol-\nDie Mitteilung benennt die festgestellten Hinder-\nding-Gesellschaft gegründet wird,\nnisse der Abwicklungsfähigkeit.\n8. Maßnahmen umgesetzt werden, die die Verlust-\n(2) In der Mitteilung wird dem Adressaten eine                  tragfähigkeit erhöhen, und\nangemessene Frist eingeräumt, um Maßnahmen\n9. sofern es sich bei einem Kreditinstitut um ein\nvorzuschlagen, mit denen die genannten Hinder-\nTochterunternehmen einer gemischten Holding-\nnisse beseitigt werden sollen. Die Bundesanstalt\ngesellschaft handelt, die gemischte Holdingge-\nbewertet nach Anhörung der Deutschen Bundes-\nsellschaft zur Kontrolle des Instituts eine ge-\nbank, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen geeig-\ntrennte Finanzholding-Gesellschaft errichtet,\nnet sind, die Hindernisse wirksam zu beseitigen.\nwenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung\nDie Bundesanstalt kann zuständige in- und auslän-\ndes Kreditinstituts zu erleichtern und um zu ver-\ndische Stellen beteiligen, wenn sie deren Beteili-\ngung für erforderlich oder hilfreich hält. § 47d Ab-               hindern, dass sich die Anwendung von Abwick-\nlungsinstrumenten und Abwicklungsbefugnissen\nsatz 5 ist entsprechend anzuwenden.\nnegativ auf die nicht im Finanzsektor operieren-\n(3) Gelangt die Bundesanstalt zu der Einschät-                  den Teile der Finanzgruppe auswirkt.\nzung, dass die Hindernisse durch die vorgeschla-               Die Bundesanstalt soll die in den Nummern 4 bis 6\ngenen Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden                 genannten Maßnahmen nur verlangen, nachdem\nkönnen, kann sie alternative Maßnahmen verlan-                 dem Adressaten erneut Gelegenheit gegeben wur-\ngen. Bei Erlass einer Maßnahme nach Satz 1 prüft               de, Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse\ndie Bundesanstalt:                                             vorzuschlagen, und die vorgeschlagenen Maßnah-\n1. dass die Maßnahme im Einklang mit den in § 47f              men nach Einschätzung der Bundesanstalt nicht\nAbsatz 2 genannten Abwicklungszielen steht,                geeignet sind, die Hindernisse wirksam zu beseiti-\ngen.\n2. ob die Maßnahme erforderlich ist, weil sich die\nfestgestellten Abwicklungshindernisse bei Ein-                (5) Die Bundesanstalt kann nach ihrem Ermes-\ntritt einer konkreten Gefahr nicht mehr rechtzei-          sen das Abwicklungskollegium einbinden. Die Bun-\ntig beheben lassen und auf Grund der Abwick-               desanstalt teilt die Maßnahmen dem Adressaten\nlungshindernisse die Gefahr besteht, dass sich             der Mitteilung nach Absatz 1 mit und fordert ihn\nbei Eintritt eines Krisenfalls eine Systemgefähr-          auf, diese Maßnahmen innerhalb einer von ihr fest-\ndung nicht mehr wirksam vermeiden lässt, und               gesetzten Frist umzusetzen. Die Bundesanstalt in-\nformiert die Deutsche Bundesbank über die Maß-\n3. dass die mit der Maßnahme verbundenen Belas-                nahme und deren Anordnung.\ntungen in einem angemessenen Verhältnis zu\nder sonst drohenden Systemgefährdung und de-                                        § 47f\nren möglichen Auswirkungen stehen.\nErstellung eines Abwicklungsplans\n(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3\n(1) Die Bundesanstalt erstellt einen Abwick-\nkann die Bundesanstalt insbesondere verlangen,\nlungsplan für jedes potentiell systemgefährdende\ndass:\nKreditinstitut, das nicht Teil einer potentiell system-\n1. Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der                 gefährdenden Finanzgruppe ist, die einer Beauf-\nFinanzgruppe oder mit Dritten zur Aufrechterhal-           sichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe\ntung wesentlicher Geschäftsaktivitäten oder kri-           der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unter-\ntischer Geschäftsaktivitäten geschlossen wer-              liegt. Hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit\nden,                                                       nach § 47d Hindernisse ergeben, die der Erstellung","3096           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\neines Abwicklungsplans entgegenstehen, sind                       der Basis der zu diesem Zeitpunkt ermittelten\ndiese Hindernisse zunächst nach § 47e zu beseiti-                 Kapitallücke zu ermitteln.\ngen.                                                          6. Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung befind-\n(2) In dem Abwicklungsplan ist dem Abwick-                     lichen Kreditinstituts soll von der Geschäftslei-\nlungsziel, eine Systemgefährdung zu vermeiden                     tung ausgeschlossen werden, es sei denn, der\noder deren Beseitigung zu erleichtern, Rechnung                   Geschäftsleiter hat nach Einschätzung der Bun-\nzu tragen. Soweit sie mit dem Ziel der Vermeidung                 desanstalt nicht zur Entstehung einer Bestands-\noder erleichterten Beseitigung einer Systemgefähr-                gefährdung beigetragen, oder der Ausschluss\ndung im Einklang stehen, sollen die folgenden wei-                des Geschäftsleiters würde die Stabilität des\nteren Ziele berücksichtigt werden:                                Kreditinstituts zusätzlich gefährden.\n1. die Gewährleistung der Kontinuität kritischer Ge-          7. Jeder Geschäftsleiter des in Abwicklung befind-\nschäftsaktivitäten;                                           lichen Instituts trägt die Verluste in dem Umfang\n2. die Vermeidung der Ansteckung anderer Finanz-                  mit, der nach dem Zivil- und Strafrecht seiner\nmarktteilnehmer;                                              individuellen Verantwortung für den Ausfall des\nInstituts entspricht.\n3. das Bemühen, die Kosten einer Abwicklung für\ndie Allgemeinheit möglichst gering zu halten,                (5) Der Abwicklungsplan soll folgende Elemente\nund der Schutz öffentlicher Mittel;                       enthalten:\n4. der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG                1. eine Zusammenfassung der Hauptbestandteile\nfallenden Einleger und der unter die Richtlinie                 des Abwicklungsplans,\n97/9/EG fallenden Anleger sowie                            2. eine zusammenfassende Darstellung der seit\n5. der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der                     der ersten Erstellung oder der letzten Aktuali-\nKunden.                                                         sierung eingetretenen wesentlichen Verände-\nrungen innerhalb des Kreditinstituts,\n(3) Der Abwicklungsplan sieht die Anwendung\nvon Abwicklungsinstrumenten für den Fall vor, dass             3. eine strategische Analyse, die insbesondere die\nhinsichtlich des jeweiligen Kreditinstituts die Vo-                 folgenden Aspekte umfassen soll:\nraussetzungen des § 48a Absatz 2 vorliegen. Der                     a) eine detaillierte Beschreibung der Organisa-\nAbwicklungsplan berücksichtigt verschiedene Sze-                       tionsstruktur einschließlich einer Aufstellung\nnarien, unter anderem auch die Fälle, dass die Be-                     der rechtlichen Einheiten,\nstandsgefährdung und ihre Ursachen sich auf das\nb) Angaben zur Eigentümerstruktur,\neinzelne Kreditinstitut beschränken oder die Be-\nstandsgefährdung in Zeiten allgemeiner finanzieller                 c) Angaben zum Sitz der Geschäftsleitung so-\nInstabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt.                    wie Angaben zu den Erlaubnissen und Lizen-\nDer Abwicklungsplan soll eine finanzielle Unterstüt-                   zen jeder wesentlichen rechtlichen Einheit,\nzung nur in Form derjenigen Finanzierungsmecha-                     d) Zuordnung wesentlicher Geschäftsaktivitä-\nnismen vorsehen, die durch das Gesetz zur Errich-                      ten und kritischer Geschäftsaktivitäten zu\ntung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinsti-                     den rechtlichen Einheiten,\ntute (Restrukturierungsfondsgesetz) geschaffen\nworden sind.                                                        e) Angaben zu den wesentlichen Geschäfts-\npartnern und eine Analyse der Auswirkungen\n(4) Der Abwicklungsplan ist nach folgenden                          eines Ausfalls solcher Geschäftspartner auf\nGrundsätzen zu erstellen:                                              die Lage der jeweiligen wesentlichen recht-\n1. Eine Inanspruchnahme außerordentlicher finan-                       lichen Einheit,\nzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln soll             f) Angaben zu allen Finanzmarktinfrastruktu-\nvermieden werden; die Mittel des Restrukturie-                     ren, denen die jeweilige wesentliche rechtli-\nrungsfonds sollen effizient und sparsam einge-                     che Einheit direkt oder indirekt angeschlos-\nsetzt werden.                                                      sen ist, einschließlich der Zuordnung zu den\n2. Die Marktdisziplin auf den Finanzmärkten soll er-                   wesentlichen Geschäftsaktivitäten und den\nhalten werden.                                                     kritischen Geschäftsaktivitäten,\n3. Verluste werden zunächst von den Anteilsinha-                    g) Angaben zur technisch-organisatorischen\nbern des in Abwicklung befindlichen Kreditinsti-                   Ausstattung der jeweiligen wesentlichen\ntuts getragen.                                                     rechtlichen Einheit einschließlich der Anga-\n4. Nach den Anteilsinhabern sollen die Gläubiger                       ben zu deren tatsächlichem und rechtlichem\ndes in Abwicklung befindlichen Instituts nach                      Rahmen, insbesondere zu Lizenzen, Dienst-\nMaßgabe der Regelungen der §§ 48a bis 48s                          leistungsvereinbarungen, Wartung,\ndie Verluste tragen, soweit dies mit den in Ab-                 h) Angaben zum jeweils verantwortlichen Ge-\nsatz 2 genannten Abwicklungszielen vereinbar                       schäftsleiter und zum unterhalb der Ge-\nist.                                                               schäftsleitung angesiedelten Ansprechpart-\n5. Kein Gläubiger soll einen höheren Verlust tragen,                   ner der jeweiligen wesentlichen rechtlichen\nals er bei einer Liquidation des Instituts in einem                Einheit und\nregulären Insolvenzverfahren erleiden würde. In                 i) alle wesentlichen von der jeweiligen wesent-\ndiesem Zusammenhang ist es zulässig, zum                           lichen rechtlichen Einheit mit Dritten ge-\nZeitpunkt des Einsatzes eines Abwicklungsin-                       schlossenen Vereinbarungen, deren Beendi-\nstruments eine pauschale Insolvenzquote auf                        gung durch die Anwendung eines Abwick-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013              3097\nlungsinstruments, einer Abwicklungsbefug-            stabilisierung zur Stellungnahme vorzulegen. Er ist\nnis, den Eintritt der Insolvenz oder eines ver-      mindestens jährlich sowie nach wesentlichen Ände-\ntraglich definierten Vorinsolvenzereignisses         rungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des\nunmittelbar oder mittelbar ausgelöst werden          Kreditinstituts, seiner Geschäftstätigkeit oder sei-\nkönnte, und Angaben dazu, ob durch die               ner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Umsetz-\nFolgen der Beendigung die Anwendung ei-              barkeit des Plans auswirken könnten, zu prüfen und\nnes Abwicklungsinstruments oder einer Ab-            gegebenenfalls zu aktualisieren. Gleiches gilt, wenn\nwicklungsbefugnis beeinträchtigt werden              die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit oder deren\nkann; Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar            Überprüfung nach § 47d Absatz 4 ergibt, dass Än-\nnicht die Beendigung, aber sonstige für die          derungen des Abwicklungsplans geboten sind.\njeweilige wesentliche rechtliche Einheit po-            (7) Die Erstellung des Abwicklungsplans in Be-\ntentiell nachteilige Folgen wie zum Beispiel         zug auf ein Kreditinstitut, das in den Anwendungs-\neine Vertragsstrafe auslösen kann;                   bereich von Absatz 1 fällt, auch im Ausland tätig ist\n4. Ausführungen dazu, wie wesentliche Ge-                   und im Falle einer Bestandsgefahr die Stabilität ei-\nschäftsaktivitäten und kritische Geschäftsakti-          nes ausländischen Finanzmarkts beeinträchtigen\nvitäten im erforderlichen Umfang rechtlich und           könnte, soll in einem Abwicklungskollegium erfol-\nwirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt           gen. § 8e ist entsprechend anzuwenden.\nwerden können, um deren Fortführung im Falle                (8) Die Bundesanstalt kann von der Erstellung ei-\neiner Abwicklung des Kreditinstituts zu gewähr-          nes Abwicklungsplans nach Absatz 1 absehen,\nleisten,                                                 wenn\n5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umset-\n1. das potentiell systemgefährdende Kreditinstitut\nzung jedes wesentlichen Bestandteils des\nTeil einer potentiell systemgefährdenden Gruppe\nPlans,\nist, deren Beaufsichtigung auf konsolidierter Ba-\n6. eine Darstellung der gemäß § 47d vorgenom-                   sis nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zwar\nmenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit,                    nicht durch die Bundesanstalt wahrgenommen\n7. eine Beschreibung der nach § 47e verlangten                  wird, aber die Bundesanstalt insbesondere\nMaßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen                   durch Teilnahme an einem Abwicklungskolle-\nfür die Abwicklungsfähigkeit,                                gium zu der Einschätzung gelangt ist, dass ein\ndurch Dritte erstellter Abwicklungsplan den Fall\n8. eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung\nder Bestandsgefährdung des potentiell system-\ndes Werts und der Marktfähigkeit der wesent-\ngefährdenden Kreditinstituts ausreichend ab-\nlichen Geschäftsaktivitäten, der kritischen Ge-\ndeckt, und\nschäftsaktivitäten und der Vermögenswerte\nder jeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit          2. die Bundesanstalt ihre Einschätzung ausrei-\nim Abwicklungsfall,                                          chend dokumentiert.\n9. eine detaillierte Beschreibung der Regelungen,\ndurch die gewährleistet werden soll, dass die                                       § 47g\nInformationen, Einschätzungen, Analysen und                             Gruppenabwicklungspläne\nGutachten, die gemäß § 47h zur Verfügung zu                 (1) Die Bundesanstalt erstellt für jede potentiell\nstellen sind, auf dem aktuellen Stand sind und           systemgefährdende Finanzgruppe, die einer Beauf-\nder Bundesanstalt jederzeit zur Verfügung ste-           sichtigung auf konsolidierter Basis nach Maßgabe\nhen,                                                     der Bankenrichtlinie durch die Bundesanstalt unter-\n10. Erläuterungen, wie die verschiedenen Abwick-             liegt, einen Abwicklungsplan (Gruppenabwick-\nlungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der                lungsplan). Vor Fertigstellung des Gruppenabwick-\nAnforderungen nach Absatz 3 Satz 3 finanziert            lungsplans hört die Bundesanstalt die Deutsche\nwerden können,                                           Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanz-\n11. eine detaillierte Beschreibung der verschiede-           marktstabilisierung an.\nnen Abwicklungsstrategien, die bei den unter-               (2) Der Gruppenabwicklungsplan soll folgende\nschiedlichen Szenarien im Sinne des § 47d Ab-            Mitglieder der Finanzgruppe abdecken:\nsatz 2 Nummer 9 angewandt werden könnten,\n1. sofern es sich bei der potentiell systemgefähr-\n12. Erläuterungen zu kritischen Vernetzungen,                    denden Finanzgruppe um eine Institutsgruppe\n13. eine Beschreibung der Optionen für die Auf-                  handelt, das übergeordnete Unternehmen im\nrechterhaltung des Zugangs zu Finanzmarktin-                 Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und alle nach-\nfrastrukturen,                                               geordneten Unternehmen im Sinne des § 10a\nAbsatz 1 Satz 2, unabhängig davon, ob sie\n14. sofern einschlägig, eine Darstellung der Einbe-\njeweils für sich genommen als potentiell system-\nziehung und Mitwirkung ausländischer Behör-\ngefährdend gelten,\nden sowie\n15. einen Plan für die Kommunikation mit den Me-             2. sofern es sich bei der potentiell systemgefähr-\ndien und der Öffentlichkeit.                                 denden Finanzgruppe um eine Finanzholding-\nGruppe handelt, die Finanzholding-Gesellschaft\nDie Bundesanstalt kann weitere Bestandteile in den               und alle nachgeordneten Unternehmen im Sinne\nAbwicklungsplan aufnehmen.                                       des § 10a Absatz 1 Satz 2, unabhängig davon,\n(6) Der Abwicklungsplan ist der Deutschen Bun-                 ob sie jeweils für sich genommen als potentiell\ndesbank und der Bundesanstalt für Finanzmarkt-                   systemgefährdend gelten.","3098           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\n(3) Der Gruppenabwicklungsplan sieht die An-               kungspflichten erlassen, die insbesondere auch re-\nwendung von Abwicklungsinstrumenten für den Fall              gelmäßig bereitzustellende Informationen umfassen\nvor, dass die Voraussetzungen des § 48o oder                  können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der\n§ 48p vorliegen. § 47f Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3           Bundesanstalt erforderlich ist. Es kann diese Er-\nSatz 2 und 3, Absatz 4, 6 und 7 sind auf Gruppen-             mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\nabwicklungspläne entsprechend anzuwenden.                     desanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass\n(4) Der Inhalt des Gruppenabwicklungsplans soll            Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einver-\nsich an den Vorgaben des § 47f Absatz 5 orientie-             nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.\nren. Darüber hinaus soll die Bundesanstalt im Grup-           Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzen-\npenabwicklungsplan insbesondere:                              verbände der Institute anzuhören.\n1. einen Schwerpunkt auf die Darstellung der Zu-                                        § 47i\nsammenarbeit und Koordination mit ausländi-\nschen Stellen legen sowie darauf, wer die Lasten                             Vertraulichkeit und\ninternational trägt, falls der Bestand der Finanz-                         Informationsaustausch\ngruppe oder eines ihrer Mitglieder gefährdet ist.            (1) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 be-\nEs sollen insbesondere Angaben zu den zustän-             handelt die Bundesanstalt die Ergebnisse der Ab-\ndigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden der              wicklungsplanung, das weitere Verfahren nach Be-\njeweiligen wesentlichen rechtlichen Einheit und           kanntgabe des Ergebnisses der Bewertung der Ab-\nzur möglichen Finanzierung der verschiedenen              wicklungsfähigkeit und die ihr im Zusammenhang\nAbwicklungsmaßnahmen gemacht und gegebe-                  mit der Abwicklungsplanung zur Verfügung stehen-\nnenfalls Grundsätze für eine Aufteilung der               den Informationen, Einschätzungen, Analysen und\nFinanzierungsverantwortung zwischen Finanzie-             Gutachten vertraulich. Die Abwicklungspläne müs-\nrungsquellen in mehreren Staaten dargelegt wer-           sen insbesondere nicht gegenüber dem Kreditinsti-\nden;                                                      tut oder der Finanzgruppe bekannt gegeben wer-\n2. die Maßnahmen darlegen, die für die Finanz-                den.\ngruppe als Ganzes oder für einen Teil der Finanz-            (2) Die Sanierungspläne und die Ergebnisse der\ngruppe im Rahmen der vorgesehenen Szenarien               Abwicklungsplanung sind ihrem Wesen nach ge-\nzu treffen sind;                                          heimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Absatz 1\n3. analysieren, inwieweit Abwicklungsinstrumente              Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.\nund Abwicklungsbefugnisse in international ko-               (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die ihr im\nordinierter Weise angewandt, ausgeübt und ge-             Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung vor-\ngenseitig anerkannt werden können.                        liegenden Informationen, Einschätzungen, Analy-\nsen und Gutachten:\n§ 47h                               1. dem Bundesministerium der Finanzen, der\nMitwirkungspflichten;                            Deutschen Bundesbank, der Bundesanstalt für\nVerordnungsermächtigung                             Finanzmarktstabilisierung und dem Lenkungs-\nausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarkt-\n(1) Kreditinstitute und Finanzgruppen haben der\nstabilisierung,\nBundesanstalt unverzüglich alle Informationen zur\nVerfügung zu stellen, die die Bundesanstalt im Rah-           2. im Rahmen von Abwicklungskollegien den ent-\nmen der Abwicklungsplanung benötigt. Bei Bedarf                   sprechenden Mitgliedern sowie den zuständigen\nkann die Bundesanstalt verlangen, dass einer ent-                 Stellen in anderen Staaten des Europäischen\nsprechenden Informationsübermittlung eine zusam-                  Wirtschaftsraums und in Drittstaaten, mit denen\nmenfassende Analyse beigefügt wird.                               die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskol-\nlegien nach § 8e zusammenarbeitet,\n(2) Darüber hinaus kann die Bundesanstalt auch\nEinschätzungen, Analysen und Gutachten und                    3. Behörden, deren Urteil die Bundesanstalt nach\nsonstige Formen der Mitwirkung anfordern, wenn                    § 47e Absatz 2 Satz 3 für erforderlich oder hilf-\nsie nach Auffassung der Bundesanstalt für die Ab-                 reich hält, und\nwicklungsplanung erforderlich sind. Insbesondere              4. einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anle-\nkann die Bundesanstalt verlangen, dass Teile der                  gerentschädigungseinrichtung\nim Rahmen der Abwicklungsplanung zu erstellen-\nden Dokumente von dem jeweiligen Kreditinstitut               zur Verfügung zu stellen. In den Fällen der\noder dem übergeordneten Unternehmen der jewei-                Nummern 2 und 3 gelten die Voraussetzungen des\nligen Finanzgruppe entworfen und der Bundesan-                § 9 Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.\nstalt zur Verfügung gestellt werden.                             (4) Sanierungspläne sind vom Kreditinstitut ver-\n(3) Die Bundesanstalt ist nicht verpflichtet, die          traulich zu behandeln und nur an diejenigen Dritten\ninfolge der Absätze 1 und 2 entstandenen Kosten               weiterzugeben, die an der Erstellung und Umset-\nund Aufwendungen dem Kreditinstitut oder dem                  zung des Sanierungsplans beteiligt sind.\nübergeordneten Unternehmen der Finanzgruppe\nzu ersetzen.                                                                            § 47j\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann                                      Rechtsschutz\nim Benehmen mit der Deutschen Bundesbank                         Feststellungen und Maßnahmen der Bundesan-\ndurch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen                    stalt nach § 47b Absatz 3 und nach § 47e gegen ein\nüber Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Mitwir-              Kreditinstitut oder einem Mitglied einer Finanz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013             3099\ngruppe können von dem Kreditinstitut oder dem je-                kanntgabe nach § 48j Absatz 2 tritt. Absatz 2\nweiligen Mitglied der entsprechenden Finanzgruppe                findet auf die Aufhebung einer Rückübertra-\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem                  gungsanordnung mit der Maßgabe entspre-\nfür den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main              chende Anwendung, dass an die Stelle des Kre-\nzuständigen Oberverwaltungsgericht angefochten                   ditinstituts der übernehmende Rechtsträger und\nwerden. Ein Widerspruchsverfahren wird nicht                     das Kreditinstitut treten.“\ndurchgeführt.“                                            12. § 56 wird wie folgt geändert:\n7. Der bisherige Unterabschnitt 4a. wird Unterab-                a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschnitt 4b.\naa) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch\n8. Nach § 48b Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden                       ein Komma ersetzt.\nNummern 6 bis 9 angefügt:\nbb) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1\n„6. die Größe des Kreditinstituts,                                    Nr. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 46g Ab-\n7. die Ersetzbarkeit der von dem Institut angebo-                     satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3“, die An-\ntenen Dienstleistungen und technischen Syste-                    gabe „§ 48 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter\nme,                                                              „§ 46h Absatz 1 Satz 1“ und der Punkt am\nEnde durch ein Komma ersetzt.\n8. die Komplexität der vom Institut mit anderen\nMarktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte,                 cc) Nach Nummer 13 werden die folgenden\nNummern 14 und 15 angefügt:\n9. die Art, der Umfang und die Komplexität der\nvom Institut grenzüberschreitend abgeschlos-                     „14. einer vollziehbaren Anordnung nach\nsenen Geschäfte sowie die Ersetzbarkeit der                            § 47b Absatz 3, auch in Verbindung\ngrenzüberschreitend angebotenen Dienstleis-                            mit Absatz 5, zuwiderhandelt oder\ntungen und technischen Systeme.“                                 15. einer vollziehbaren Anordnung nach\n9. § 48k wird wie folgt geändert:                                              § 47e Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.“\na) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 48j Ab-            b) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „Absatzes 3\nsatz 3 Satz 4 bis 6 und Absatz 6“ durch die Wör-             Nummer 12“ die Angabe „und 15“ und nach den\nter „§ 48j Absatz 3 Satz 3 bis 5 und Absatz 6“               Wörtern „Absatzes 3 Nummer 4 bis 10“ die An-\nersetzt.                                                     gabe „und 14“ eingefügt.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                       Artikel 2\n„Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger                             Weitere Änderung\nvon dem Kreditinstitut keine Befriedigung erlan-                      des Kreditwesengesetzes\ngen kann.“\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\n10. § 48r Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                    machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\n„(1) Eine Übertragungsanordnung und eine               das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert\nRückübertragungsanordnung können von dem Kre-             worden ist, wird wie folgt geändert:\nditinstitut binnen eines Monats nach Bekanntgabe          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nvor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt\na) Die Angabe zu § 25f wird wie folgt gefasst:\nam Main zuständigen Oberverwaltungsgericht im\nersten und letzten Rechtszug angefochten werden.                „§ 25f Besondere Anforderungen an die ord-\nEine Rückübertragungsanordnung kann von dem                             nungsgemäße Geschäftsorganisation von\nübernehmenden Rechtsträger binnen eines Monats                          CRR-Kreditinstituten sowie von Instituts-\ngruppen, Finanzholding-Gruppen, ge-\nnach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bun-\nmischten Finanzholding-Gruppen und Fi-\ndesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Ober-                       nanzkonglomeraten, denen ein CRR-Kre-\nverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechts-                        ditinstitut angehört; Verordnungsermächti-\nzug angefochten werden. Wird die Rückübertra-                           gung“.\ngungsanordnung sowohl von dem Kreditinstitut\nals auch dem übernehmenden Rechtsträger ange-                b) Die Angaben zu den bisherigen §§ 25f bis 25m\nfochten, sind die Verfahren miteinander zu verbin-              werden die Angaben zu den §§ 25g bis 25n.\nden. Ein Widerspruchsverfahren wird jeweils nicht            c) Nach der Angabe zu § 64r wird die folgende An-\ndurchgeführt. Nebenbestimmungen zu einer Über-                  gabe eingefügt:\ntragungsanordnung oder einer Rückübertragungs-\nanordnung sind nicht isoliert anfechtbar.“                      „§ 64s Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ab-\nschirmung von Risiken und zur Planung\n11. § 48s wird wie folgt geändert:                                           der Sanierung und Abwicklung von Kredit-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 48c Ab-                       instituten“.\nsatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 48c Absatz 6       2. Dem § 1 Absatz 1a werden die folgenden Sätze an-\nSatz 3“ ersetzt.                                         gefügt:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         „Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-\n„(3) Absatz 1 findet auf die Aufhebung einer          instrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigen-\nRückübertragungsanordnung mit der Maßgabe                handel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4\nentsprechende Anwendung, dass an die Stelle              ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung,\neiner gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im Bundes-             wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen\nanzeiger veröffentlichten Ausgliederung die Be-          betrieben wird, das","3100           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\n1. dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem                      Gruppen oder Finanzkonglomeraten, denen\nGrunde Institut zu sein, gewerbsmäßig oder in                  ein CRR-Kreditinstitut angehört, die dem Han-\neinem Umfang betreibt, der einen in kaufmänni-                 delsbestand nach § 340e Absatz 3 des Han-\nscher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er-                delsgesetzbuchs und der Liquiditätsreserve\nfordert, und                                                   nach § 340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsge-\n2. einer Instituts-, einer Finanzholding- oder                    setzbuchs zuzuordnenden Positionen zum Ab-\ngemischten Finanzholding-Gruppe oder einem                     schlussstichtag des vorangegangenen Ge-\nFinanzkonglomerat angehört, der oder dem ein                   schäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro\nCRR-Kreditinstitut angehört.                                   übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des\nCRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe,\nEin Unternehmen, das als Finanzdienstleistung gel-                Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzhol-\ntendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als               ding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats,\nFinanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gel-             der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört,\nten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Ab-                  zum Abschlussstichtag der letzten drei Ge-\nsatz 1 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-                schäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden\ngesetzes.“                                                        Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe,\nFinanzholding-Gruppe, gemischten Finanzhol-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                    ding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats,\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:                 der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört,\ndes vorausgegangenen Geschäftsjahrs über-\n„(2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen,\nsteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in\ndie einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-\neinem Finanzhandelsinstitut im Sinne des\nGruppe, einer gemischten Finanzholding-Gruppe\n§ 25f Absatz 1 betrieben.\noder einem Finanzkonglomerat angehören, der\noder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist               Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte\ndas Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte             sind\nnach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten\neines der folgenden Schwellenwerte verboten,                1. Eigengeschäfte;\nwenn                                                        2. Kredit- und Garantiegeschäfte mit\n1. bei nach internationalen Rechnungslegungs-                  a) Hedgefonds im Sinne des § 283 Absatz 1\nstandards im Sinne des § 315a des Handels-                     des Kapitalanlagegesetzbuches oder Dach-\ngesetzbuchs bilanzierenden CRR-Kreditinsti-                    Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1\ntuten und Institutsgruppen, Finanzholding-                     des Kapitalanlagegesetzbuches oder, so-\nGruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen                      fern die Geschäfte im Rahmen der Verwal-\noder Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-                       tung eines Hedgefonds oder Dach-Hedge-\nKreditinstitut angehört, die in den Kategorien                 fonds getätigt werden, mit deren Verwal-\nals zu Handelszwecken und zur Veräußerung                      tungsgesellschaften;\nverfügbare finanzielle Vermögenswerte einge-\nstuften Positionen im Sinne des Artikels 1 in               b) EU-AIF oder ausländischen AIF im Sinne\nVerbindung mit Nummer 9 IAS 39 des An-                         des Kapitalanlagegesetzbuches, die im be-\nhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der                    trächtlichem Umfang Leverage im Sinne\nEuropäischen Kommission vom 3. November                        des Artikels 111 der Delegierten Verord-\n2008 in der jeweils geltenden Fassung zum                      nung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission\nAbschlussstichtag des vorangegangenen Ge-                      vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung\nschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro                  der Richtlinie 2011/61/EU des Europä-\nübersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des                     ischen Parlaments und des Rates im Hin-\nCRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe,                  blick auf Ausnahmen, die Bedingungen für\nFinanzholding-Gruppe, gemischten Finanzhol-                    die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen,\nding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats,                       Hebelfinanzierung, Transparenz und Beauf-\nder oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört,                  sichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1)\nzum Abschlussstichtag der letzten drei Ge-                     einsetzen, oder, sofern die Geschäfte im\nschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden                  Rahmen der Verwaltung des EU-AIF oder\nEuro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme                      ausländischen AIF getätigt werden, mit de-\ndes CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe,                  ren EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder\nFinanzholding-Gruppe, gemischten Finanzhol-                    ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-\nding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats,                       ten;\nder oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört,            3. der Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a\ndes vorausgegangenen Geschäftsjahrs über-                   Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d mit Ausnahme\nsteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in               der Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des\neinem Finanzhandelsinstitut im Sinne des                    Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verord-\n§ 25f Absatz 1 betrieben, oder                              nung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012\n2. bei den sonstigen der Rechnungslegung des                   über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte\nHandelsgesetzbuchs unterliegenden CRR-                      von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom\nKreditinstituten und Institutsgruppen, Finanz-              24.3.2012, S. 1) (Market-Making-Tätigkeiten);\nholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-                  die Ermächtigung der Bundesanstalt zu Einzel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013              3101\nfallregelungen nach Absatz 4 Satz 1 bleibt un-             diese Geschäfte, insbesondere gemessen am\nberührt.                                                   sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an\nNicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2                der Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder\nfallen:                                                        des Unternehmens, das einer Institutsgruppe,\neiner Finanzholding-Gruppe, einer gemischten\n1. Geschäfte zur Absicherung von Geschäften                    Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglo-\nmit Kunden außer AIF oder Verwaltungsgesell-               merat angehört, der oder dem auch ein CRR-Kre-\nschaften im Sinne von Satz 2 Nummer 2;                     ditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-Kredit-\n2. Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquidi-               instituts oder des Unternehmens, das einer Insti-\ntäts-, und Kreditrisikosteuerung des CRR-Kre-              tutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer\nditinstituts, der Institutsgruppe, der Finanzhol-          gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem\nding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-                 Finanzkonglomerat angehört, der oder dem auch\nGruppe oder des Verbundes dienen; einen Ver-               ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu gefährden\nbund in diesem Sinne bilden Institute, die                 drohen:\ndemselben institutsbezogenen Sicherungs-                   1. Market-Making-Tätigkeiten;\nsystem im Sinne des Artikels 113 Nummer 7\n2. sonstige Geschäfte im Sinne von Absatz 2\nBuchstabe c der Verordnung des Europä-\nSatz 2 oder Geschäfte mit Finanzinstrumen-\nischen Parlaments und des Rates über Auf-\nten, die ihrer Art nach in der Risikointensität\nsichtsanforderungen an Kreditinstitute und\nmit den Geschäften des Absatzes 2 Satz 2\nWertpapierfirmen angehören;\noder des Satzes 1 Nummer 1 vergleichbar\n3. Geschäfte im Dienste des Erwerbs und der                        sind.\nVeräußerung langfristig angelegter Beteiligun-\nDie Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne\ngen sowie Geschäfte, die nicht zu dem Zweck\ndes Satzes 1 dem Institut eine angemessene Frist\ngeschlossen werden, bestehende oder erwar-\neinzuräumen.“\ntete Unterschiede zwischen den Kauf- und\nVerkaufspreisen oder Schwankungen von               4. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt:\nMarktkursen, -preisen, -werten oder Zinssät-                                     „§ 25f\nzen kurzfristig zu nutzen, um so Gewinne zu\nBesondere\nerzielen.\nAnforderungen an die\n(3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die                          ordnungsgemäße Geschäfts-\neiner Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe,                   organisation von CRR-Kreditinstituten\neiner gemischten Finanzholdinggruppe oder                        sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-\neinem Finanzkonglomerat angehören, der oder                    Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen\ndem ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die                     und Finanzkonglomeraten, denen ein CRR-\neinen der Schwellenwerte des § 3 Absatz 2 Satz 1            Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung\nNummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben\n(1) Sämtliche Geschäfte im Sinne des § 3 Ab-\n1. binnen sechs Monaten nach dem Überschrei-               satz 2 und Absatz 4 sind bei einem wirtschaftlich,\nten eines der Schwellenwerte anhand einer Ri-          organisatorisch und rechtlich eigenständigen Unter-\nsikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer Ge-             nehmen (Finanzhandelsinstitut) zu betreiben. Für\nschäfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ver-            das Finanzhandelsinstitut gelten die zusätzlichen\nboten sind, und                                        Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 an eine\n2. binnen 12 Monaten nach dem Überschreiten                ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.\neines der Schwellenwerte die nach Satz 1                  (2) Für das Finanzhandelsinstitut findet § 2a keine\nNummer 1 ermittelten bereits betriebenen ver-          Anwendung.\nbotenen Geschäfte zu beenden oder auf ein                 (3) Das Finanzhandelsinstitut hat seine Refinan-\nFinanzhandelsinstitut zu übertragen.                   zierung eigenständig sicherzustellen. Geschäfte\nDie Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat                 des CRR-Kreditinstituts oder der Unternehmen, die\nplausibel, umfassend und nachvollziehbar zu sein           einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe,\nund ist schriftlich zu dokumentieren. Die Bundes-          einer gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem\nanstalt kann die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im             Finanzkonglomerat angehören, der oder dem auch\nEinzelfall um bis zu 12 Monate verlängern; der             ein CRR-Kreditinstitut angehört, mit dem Finanzhan-\nAntrag ist zu begründen.                                   delsinstitut sind wie Geschäfte mit Dritten zu behan-\n(4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kredit-            deln.\ninstitut oder einem Unternehmen, das einer Insti-             (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\ntutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe, einer              Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch\ngemischten Finanzholding-Gruppe oder einem                 Rechtsverordnung für die Zwecke der Überwachung\nFinanzkonglomerat angehört, der oder dem auch              der Einhaltung des Verbots des § 3 Absatz 2 und 4\nein CRR-Kreditinstitut angehört, unabhängig da-            Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art und Umfang\nvon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert               der Geschäfte im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 und\nnach Absatz 2 Satz 1 überschreiten, die nachfol-           Absatz 4 Satz 1 für das CRR-Kreditinstitut und das\ngenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass              übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe,\ndie Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanz-            einer Finanzholding-Gruppe, einer gemischten\nhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu             Finanzholding-Gruppe und eines Finanzkonglome-\nübertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass                rats, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut an-","3102           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\ngehört, Anzeigepflichten begründen und nähere Be-            stitut gilt, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis\nstimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form              zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig er-\nder Informationen und Vorlagen von Unterlagen und            teilt, wenn das Unternehmen innerhalb von zwölf\nüber die zulässigen Datenträger, Übertragungswege            Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ei-\nund Datenformate erlassen, soweit dies zur Erfüllung         nen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Ab-\nder Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, ins-        satz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer\nbesondere um alle Informationen zu erhalten, die die         Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.\nBundesanstalt im Rahmen des Verbots des § 3 Ab-\n(2) § 1 Absatz 1a Satz 3 und 4, § 3 Absatz 2 und 3\nsatz 2 und 4 Satz 1 sowie für die Ermittlung von Art\nsowie § 25f sind erst ab dem 1. Juli 2015 anzuwen-\nund Umfang der Geschäfte im Sinne des § 3 Ab-\nden. § 3 Absatz 4 ist erst ab dem 1. Juli 2016 anzu-\nsatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 benötigt. Es kann\nwenden.“\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\nBundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass\nRechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einver-                                       Artikel 3\nnehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.                                    Weitere Änderung\nVor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzen-                          des Kreditwesengesetzes\nverbände der Institute anzuhören.\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\n(5) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des           machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nFinanzhandelsinstituts, des CRR-Kreditinstituts oder      das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert\ndes übergeordneten Unternehmens der Instituts-            worden ist, wird wie folgt geändert:\ngruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten\nFinanzholding-Gruppe sowie des Finanzkonglome-            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 54\nrats, der oder dem auch ein CRR-Kreditinstitut an-           folgende Angabe eingefügt:\ngehört, hat sich regelmäßig und anlassbezogen über           „§ 54a Strafvorschriften“.\ndie Geschäfte des Finanzhandelsinstituts sowie die\ndamit verbundenen Risiken zu informieren und ins-         2. Nach § 25c Absatz 4 werden die folgenden Ab-\nbesondere auch die Einhaltung der vorgenannten               sätze 4a, 4b und 4c eingefügt:\nAnforderungen zu überwachen.                                    „(4a) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für\n(6) Das Finanzhandelsinstitut darf keine Zah-             die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des In-\nlungsdienste erbringen und nicht das E-Geld-Ge-              stituts nach § 25a Absatz 1 Satz 2 haben die Ge-\nschäft im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-           schäftsleiter eines Instituts dafür Sorge zu tragen,\nzes betreiben.                                               dass das Institut über folgende Strategien, Prozes-\n(7) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem CRR-             se, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:\nKreditinstitut, dem übergeordneten Unternehmen               1. eine auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts\neiner Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe,               gerichtete Geschäftsstrategie und eine damit\neiner gemischten Finanzholding-Gruppe oder eines                 konsistente Risikostrategie sowie Prozesse zur\nFinanzkonglomerats, der oder dem ein CRR-Kredit-                 Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpas-\ninstitut angehört, sowie gegenüber dem Finanzhan-                sung der Strategien nach § 25a Absatz 1 Satz 3\ndelsinstitut Anordnungen treffen, die geeignet und               Nummer 1, mindestens haben die Geschäftsleiter\nerforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsor-               dafür Sorge zu tragen, dass\nganisation auch im Sinne der Absätze 1 bis 6 sicher-\nzustellen.“                                                      a) jederzeit das Gesamtziel, die Ziele des Insti-\ntuts für jede wesentliche Geschäftsaktivität\n5. Die bisherigen §§ 25f bis 25m werden die §§ 25g                     sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser\nbis 25n.                                                            Ziele dokumentiert werden;\n6. In § 32 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „Finanz-\nb) die Risikostrategie jederzeit die Ziele der Risi-\ninstrumente für eigene Rechnung anschaffen oder\nkosteuerung der wesentlichen Geschäftsakti-\nveräußern will, ohne die Voraussetzungen für den\nvitäten sowie die Maßnahmen zur Erreichung\nEigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft)“ durch die\ndieser Ziele umfasst;\nWörter „Eigengeschäft betreiben will“ ersetzt.\n7. In § 49 werden nach den Wörtern „des § 2c Abs. 1b            2. Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der\nSatz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4,“ die Wörter              Risikotragfähigkeit nach § 25a Absatz 1 Satz 3\n„des § 3 Absatz 4,“ eingefügt.                                   Nummer 2, mindestens haben die Geschäftsleiter\ndafür Sorge zu tragen, dass\n8. In § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\nter „die §§ 3 und 6 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 3                a) die wesentlichen Risiken des Instituts, insbe-\nAbsatz 1 und § 6 Absatz 2“ ersetzt.                                 sondere Adressenausfall-, Marktpreis-, Liqui-\nditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig\n9. Nach § 64r wird folgender § 64s eingefügt:\nund anlassbezogen im Rahmen einer Risiko-\n„§ 64s                                     inventur identifiziert und definiert werden\nÜbergangsvorschrift                                (Gesamtrisikoprofil);\nzum Gesetz zur Abschirmung                           b) im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzen-\nvon Risiken und zur Planung der                          trationen berücksichtigt sowie mögliche we-\nSanierung und Abwicklung von Kreditinstituten                    sentliche Beeinträchtigungen der Vermögens-\n(1) Für ein Unternehmen, das nach § 1 Absatz 1a                  lage, der Ertragslage oder der Liquiditätslage\nSatz 3 am 1. Juli 2015 als Finanzdienstleistungsin-                 geprüft werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013             3103\n3. interne Kontrollverfahren mit einem internen Kon-             gemessenheit und Wirksamkeit des Notfallkon-\ntrollsystem und einer internen Revision nach                  zeptes durchgeführt werden und über die Ergeb-\n§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a                    nisse den jeweils Verantwortlichen berichtet wird;\nbis c, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür\n6. im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und\nSorge zu tragen, dass\nProzessen auf ein anderes Unternehmen nach\na) im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisa-                  § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene\ntion Verantwortungsbereiche klar abgegrenzt                Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätz-\nwerden, wobei wesentliche Prozesse und da-                 liche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der\nmit verbundene Aufgaben, Kompetenzen, Ver-                 Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistun-\nantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommuni-               gen und der Geschäftsorganisation im Sinne des\nkationswege klar zu definieren sind und sicher-            § 25a Absatz 1 zu vermeiden.\nzustellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinan-\nder unvereinbaren Tätigkeiten ausüben;                    (4b) Absatz 4a gilt für Institutsgruppen, Finanz-\nholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Grup-\nb) eine grundsätzliche Trennung zwischen dem              pen und Institute im Sinne des Artikels 4 der Verord-\nBereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei         nung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe, dass die\nden Kreditentscheidungen über ein Votum ver-           Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens\nfügt (Markt), sowie dem Bereich Handel einer-          für die Wahrung der Sicherstellungspflichten inner-\nseits und dem Bereich, der bei den Kreditent-          halb der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe,\nscheidungen über ein weiteres Votum verfügt            der gemischten Finanzholding-Gruppe oder der In-\n(Marktfolge), und den Funktionen, die dem Ri-          stitute im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU)\nsikocontrolling und die der Abwicklung und             Nr. 575/2013 verantwortlich sind, wenn das überge-\nKontrolle der Handelsgeschäfte dienen, ande-           ordnete Unternehmen Mutterunternehmen ist, das\nrerseits besteht;                                      beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Ab-\nc) das interne Kontrollsystem Risikosteuerungs-           satz 2 des Handelsgesetzbuchs über andere Unter-\nund -controllingprozesse zur Identifizierung,          nehmen der Gruppe ausübt, ohne dass es auf die\nBeurteilung, Steuerung, Überwachung und                Rechtsform der Muttergesellschaft ankommt. Im\nKommunikation der wesentlichen Risiken und             Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ord-\ndamit verbundener Risikokonzentrationen so-            nungsgemäße Geschäftsorganisation der Gruppe\nwie eine Risikocontrolling-Funktion und eine           nach Satz 1 haben die Geschäftsleiter des überge-\nCompliance-Funktion umfasst;                           ordneten Unternehmens dafür Sorge zu tragen, dass\nd) in angemessenen Abständen, mindestens                  die Gruppe über folgende Strategien, Prozesse, Ver-\naber vierteljährlich, gegenüber der Geschäfts-         fahren, Funktionen und Konzepte verfügt:\nleitung über die Risikosituation einschließlich        1. eine auf die nachhaltige Entwicklung der Gruppe\neiner Beurteilung der Risiken berichtet wird;              gerichtete gruppenweite Geschäftsstrategie und\ne) in angemessenen Abständen, mindestens                      eine damit konsistente gruppenweite Risikostra-\naber vierteljährlich, seitens der Geschäftslei-            tegie sowie Prozesse zur Planung, Umsetzung,\ntung gegenüber dem Verwaltungs- oder Auf-                  Beurteilung und Anpassung der Strategien nach\nsichtsorgan über die Risikosituation ein-                  § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, mindestens\nschließlich einer Beurteilung der Risiken be-              haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen,\nrichtet wird;                                              dass\nf) regelmäßig angemessene Stresstests für die                 a) jederzeit das Gesamtziel der Gruppe, die Ziele\nwesentlichen Risiken sowie das Gesamtrisiko-                   der Gruppe für jede wesentliche Geschäftsak-\nprofil des Instituts durchgeführt werden und                   tivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung\nauf Grundlage der Ergebnisse möglicher                         dieser Ziele dokumentiert werden;\nHandlungsbedarf geprüft wird;\nb) die Risikostrategie der Gruppe jederzeit die\ng) die interne Revision in angemessenen Abstän-                   Ziele der Risikosteuerung der wesentlichen\nden, mindestens aber vierteljährlich, an die                   Geschäftsaktivitäten sowie die Maßnahmen\nGeschäftsleitung und an das Aufsichts- oder                    zur Erreichung dieser Ziele umfasst;\nVerwaltungsorgan berichtet;\nc) die strategische Ausrichtung der gruppenan-\n4. eine angemessene personelle und technisch-or-                     gehörigen Unternehmen mit den gruppenwei-\nganisatorische Ausstattung des Instituts nach                     ten Geschäfts- und Risikostrategien abge-\n§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens                        stimmt wird;\nhaben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen,\ndass die quantitative und qualitative Personal-           2. Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der\nausstattung und der Umfang und die Qualität                   Risikotragfähigkeit der Gruppe nach § 25a Ab-\nder technisch-organisatorischen Ausstattung die               satz 1 Satz 3 Nummer 2, mindestens haben die\nbetriebsinternen Erfordernisse, die Geschäftsakti-            Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass\nvitäten und die Risikosituation berücksichtigen;              a) die wesentlichen Risiken der Gruppe, insbe-\n5. für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Pro-               sondere Adressenausfall-, Marktpreis-, Liqui-\nzessen angemessene Notfallkonzepte nach § 25a                     ditäts- und operationelle Risiken, regelmäßig\nAbsatz 1 Satz 3 Nummer 5, mindestens haben                        und anlassbezogen im Rahmen einer Risiko-\ndie Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass                   inventur identifiziert und definiert werden\nregelmäßig Notfalltests zur Überprüfung der An-                   (Gesamtrisikoprofil der Gruppe);","3104          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nb) im Rahmen der Risikoinventur Risikokonzen-                 der technisch-organisatorischen Ausstattung der\ntrationen innerhalb der Gruppe berücksichtigt              gruppenangehörigen Unternehmen die jeweiligen\nsowie mögliche wesentliche Beeinträchtigun-                betriebsinternen Erfordernisse, die Geschäftsakti-\ngen der Vermögenslage, der Ertragslage oder                vitäten und die Risikosituation der gruppenange-\nder Liquiditätslage der Gruppe geprüft werden;             hörigen Unternehmen berücksichtigen;\n3. interne Kontrollverfahren mit einem internen Kon-         5. für Notfälle in zeitkritischen Aktivitäten und Pro-\ntrollsystem und einer internen Revision nach                  zessen angemessene Notfallkonzepte nach § 25a\n§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a                    Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auf Gruppenebene,\nbis c, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür             mindestens haben die Geschäftsleiter dafür\nSorge zu tragen, dass                                         Sorge zu tragen, dass regelmäßig Notfalltests\na) im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisa-                  zur Überprüfung der Angemessenheit und Wirk-\ntion der Gruppe Verantwortungsbereiche klar                samkeit des Notfallkonzeptes auf Gruppenebene\nabgegrenzt werden, wobei wesentliche Pro-                  durchgeführt werden und über die Ergebnisse\nzesse und damit verbundene Aufgaben, Kom-                  den jeweils Verantwortlichen berichtet wird;\npetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen so-         6. im Fall einer Auslagerung von Aktivitäten und\nwie Kommunikationswege innerhalb der                       Prozessen auf ein anderes Unternehmen nach\nGruppe klar zu definieren sind und sicherzu-               § 25b Absatz 1 Satz 1 mindestens angemessene\nstellen ist, dass Mitarbeiter keine miteinander            Verfahren und Konzepte, um übermäßige zusätz-\nunvereinbaren Tätigkeiten ausüben;                         liche Risiken sowie eine Beeinträchtigung der\nb) bei den gruppenangehörigen Unternehmen                     Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte, Dienstleistun-\neine grundsätzliche Trennung zwischen dem                  gen und der Geschäftsorganisation im Sinne des\nBereich, der Kreditgeschäfte initiiert und bei             § 25a Absatz 1 zu vermeiden.\nden Kreditentscheidungen über ein Votum ver-\nfügt (Markt), sowie dem Bereich Handel einer-             (4c) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis\nseits und dem Bereich, der bei den Kreditent-          kommt, dass das Institut oder die Gruppe nicht über\nscheidungen über ein weiteres Votum verfügt            die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und\n(Marktfolge), und den Funktionen, die dem              Konzepte nach Absatz 4a und 4b verfügt, kann sie,\nRisikocontrolling und die der Abwicklung und           unabhängig von anderen Maßnahmen nach diesem\nKontrolle der Handelsgeschäfte dienen, ande-           Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen er-\nrerseits besteht;                                      griffen werden, um die festgestellten Mängel inner-\nhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.“\nc) in angemessenen Abständen, mindestens\naber vierteljährlich, gegenüber der Geschäfts-      3. In § 45b Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe\nleitung über die Risikosituation einschließlich        „§ 25a Absatz 2 Satz 2“ die Angabe „oder nach\neiner Beurteilung der Risiken berichtet wird;          § 25c Absatz 4c“ eingefügt.\nd) in angemessenen Abständen, mindestens               4. In § 49 wird nach der Angabe „des § 13d Abs. 4\naber vierteljährlich, auf Gruppenebene seitens         Satz 5“ die Angabe „, des § 25c Absatz 4c“ einge-\nder Geschäftsleitung gegenüber dem Verwal-             fügt.\ntungs- oder Aufsichtsorgan über die Risikosi-\ntuation der Gruppe einschließlich einer Beur-       5. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:\nteilung der Risiken berichtet wird;                                             „§ 54a\ne) das interne Kontrollsystem der Gruppe eine                                Strafvorschriften\nRisikocontrolling-Funktion und eine Complian-\nce-Funktion sowie Risikosteuerungs- und                   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n-controllingprozesse zur Identifizierung, Beur-        Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 25c Ab-\nteilung, Steuerung, Überwachung und Kom-               satz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 nicht dafür\nmunikation der wesentlichen Risiken und da-            Sorge trägt, dass ein Institut oder eine dort genannte\nmit verbundener Risikokonzentrationen um-              Gruppe über eine dort genannte Strategie, einen\nfasst;                                                 dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfah-\nf) regelmäßig angemessene Stresstests für die             ren, eine dort genannte Funktion oder ein dort ge-\nwesentlichen Risiken und das Gesamtrisiko-             nanntes Konzept verfügt, und hierdurch eine Be-\nprofil auf Gruppenebene durchgeführt werden            standsgefährdung des Instituts, des übergeordneten\nund auf Grundlage der Ergebnisse möglicher             Unternehmens oder eines gruppenangehörigen In-\nHandlungsbedarf geprüft wird;                          stituts herbeiführt.\ng) die Konzernrevision in angemessenen Abstän-               (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr\nden, mindestens aber vierteljährlich, an die           fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nGeschäftsleitung und an das Verwaltungs-               zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\noder Aufsichtsorgan berichtet;                            (3) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Bundesan-\n4. eine angemessene personelle und technisch-or-             stalt dem Täter durch Anordnung nach § 25c Ab-\nganisatorische Ausstattung der Gruppe nach                satz 4c die Beseitigung des Verstoßes gegen § 25c\n§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, mindestens                Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 aufgegeben\nhaben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen,          hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwi-\ndass die quantitative und qualitative Personal-           derhandelt und hierdurch die Bestandsgefährdung\nausstattung und der Umfang und die Qualität               herbeigeführt hat.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013             3105\nArtikel 4                                      oder signifikanter Veränderungen von\nÄnderung des                                      Marktparametern und Risikoeinschätzun-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                               gen zeitnah angepasst wird;\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung                 2. aufbau- und ablauforganisatorische Regelun-\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                              gen nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2, die die\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-              Überwachung und Kontrolle der wesentlichen\nsetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert                   Abläufe und ihre Anpassung an veränderte Be-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  dingungen sicherstellen müssen, mindestens\nhaben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tra-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                      gen, dass\na) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:                     a) innerhalb der Aufbauorganisation Aufgaben\n„§ 64a Geschäftsorganisation; Geschäftsleiter-                     und Verantwortlichkeiten klar definiert und\npflichten“.                                              voneinander abgegrenzt und Interessen-\nkonflikte vermieden werden, in der Regel\nb) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:                        durch eine klare Funktionstrennung zwi-\n„§ 142 Strafvorschriften“.                                         schen dem Aufbau von wesentlichen Risi-\nkopositionen und deren Überwachung und\n2. § 64a wird wie folgt geändert:\nKontrolle;\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) innerhalb der innerbetrieblichen Leitlinien\n„§ 64a                                     für die Ablauforganisation die mit wesentli-\nGeschäftsorganisation;                             chen Risiken behafteten Geschäftsabläufe,\nGeschäftsleiterpflichten“.                          zumindest jedoch das versicherungstechni-\nsche Geschäft, die Reservierung, das Kapi-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                  talanlagemanagement einschließlich des\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4                   Asset-Liability-Managements und das pas-\nNr. 3 Buchstabe d und Nr. 4“ durch die Wörter                 sive Rückversicherungsmanagement, be-\n„Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe d und                     nannt und deren Steuerung und Überwa-\nNummer 4 und Absatz 7 Nummer 3 Buch-                          chung geregelt werden;\nstabe d und Nummer 4“ ersetzt.                          3. ein geeignetes internes Steuerungs- und Kon-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1                     trollsystem nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 3,\nSatz 4 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4“ durch                  das mindestens folgende Elemente vorsieht:\ndie Wörter „Absatzes 1 Satz 4 Nummer 3                     a) ein aus der Risikostrategie abgeleitetes an-\nBuchstabe d und Nummer 4 sowie Absatz 7                       gemessenes Risikotragfähigkeitskonzept,\nNummer 3 Buchstabe d und Nummer 4“ er-                        aus dem ein geeignetes Limitsystem herge-\nsetzt.                                                        leitet wird; mindestens haben die Ge-\nc) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:                          schäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass in-\n„(7) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für                    nerhalb des Risikotragfähigkeitskonzeptes\neine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des                      fortlaufend dargestellt wird, wie viel Risiko-\nUnternehmens nach Absatz 1 Satz 2 haben die                        deckungspotenzial insgesamt zur Verfü-\nGeschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass das                    gung steht und wie viel davon zur Abde-\nUnternehmen über folgende Strategien, Prozes-                      ckung aller wesentlichen Risiken verwendet\nse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:                    werden soll, und dass innerhalb des Limit-\nsystems die von der Geschäftsleitung ge-\n1. eine auf die Steuerung des Unternehmens ab-                     setzten Begrenzungen der Risiken auf die\ngestimmte und zur Geschäftsstrategie konsis-                    wichtigsten steuernden Organisationsberei-\ntente Risikostrategie nach Absatz 1 Satz 4                      che des Unternehmens heruntergebrochen\nNummer 1, die Art, Umfang und Zeithorizont                      werden und die tatsächliche Risikobede-\ndes betriebenen Geschäfts und der mit ihm                       ckung anhand von Risikokennzahlen regel-\nverbundenen Risiken berücksichtigt, mindes-                     mäßig kontrolliert und hierüber gegenüber\ntens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu                   der Geschäftsleitung berichtet wird;\ntragen, dass\nb) angemessene, auf der Risikostrategie beru-\na) die Risikostrategie für jedes dort benannte                  hende Prozesse, die eine Risikoidentifikati-\nRisiko eine Darstellung der Art des Risikos,                on, -analyse, -bewertung, -steuerung und\nder Risikotoleranz, der Herkunft und des                    -überwachung enthalten; mindestens ha-\nZeithorizontes des Risikos und der Risiko-                  ben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tra-\ntragfähigkeit enthält;                                      gen, dass\nb) die Risikostrategie mindestens einmal jähr-                  aa) innerhalb der regelmäßig vorzunehmen-\nlich überprüft wird;                                             den unternehmensweiten Risikoidentifi-\nc) die Risikostrategie im Fall von substantiel-                      kation interne und externe Einflussfak-\nlen Veränderungen des Gesamtrisikoprofils,                       toren (Risikotreiber), Bezugsgrößen, die\ninsbesondere im Zusammenhang mit der                             von der Risikowirkung betroffen sind\nAufnahme neuer Geschäftsfelder, der Ein-                         (Risikobezugsgrößen), und konkrete\nführung neuer Kapitalmarkt-, Versiche-                           Risikoursachen benannt und Wesent-\nrungs- oder Rückversicherungsprodukte                            lichkeitsgrenzen für die Risikobeurtei-","3106           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nlung definiert werden und dass als Er-                 lagerung einen Revisionsbeauftragten be-\ngebnis der Risikoanalyse und -bewer-                   nennt, der eine ordnungsgemäße Durchfüh-\ntung eine qualitative und, soweit mög-                 rung der internen Revision sicherstellt.\nlich, quantitative Einschätzung poten-\n(8) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis\nzieller und realisierter Zielabweichungen\nkommt, dass ein Versicherungsunternehmen\ndurch einzelne Risiken wie auch das\nnicht über die Strategien, Prozesse, Verfahren,\nGesamtrisiko erfolgt;\nFunktionen und Konzepte nach Absatz 7 verfügt,\nbb) der Zielerreichungsgrad von strategi-               kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen\nschen Risikozielen und den daraus kon-             nach diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete\nsistent abgeleiteten operativ messbaren            Maßnahmen ergriffen werden, um die festgestell-\nTeilzielen anhand Risikokennzahlen re-             ten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist\ngelmäßig überprüft wird und                        zu beseitigen. § 81, § 83a und § 87 bleiben unbe-\ncc) eine regelmäßige Risikoüberwachung                  rührt.“\ndurch      eine    unabhängige      Risiko- 3. In § 89a wird nach der Angabe „den §§ 58,“ die An-\ncontrollingfunktion erfolgt;                   gabe „64a Absatz 8,“ eingefügt.\nc) eine ausreichende unternehmensinterne\n4. § 113 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nKommunikation über die als wesentlich ein-\ngestuften Risiken; mindestens haben die             „6. § 64a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 und Absatz 7\nGeschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass              Nummer 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen\naa) allen Mitarbeitern für ihre Tätigkeiten              der Anforderungen an geeignete interne Steue-\nbekannt       gegeben       wird,   welche          rungs- und Kontrollsysteme die Besonderheiten\nBerichtslinien und Berichtspflichten zur            von Einrichtungen der betrieblichen Altersversor-\nKommunikation über wesentliche Risi-                gung zu berücksichtigen sind;“.\nken zu beachten sind;                       5. In § 118b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 113\nbb) jedem Mitarbeiter bekannt gegeben               Abs. 2 Nr. 4b, Nr. 5 und Nr. 7“ durch die Wörter\nwird, welche Pflichten er hinsichtlich         „§ 113 Absatz 2 Nummer 4b, 5, 6 und 7“ ersetzt.\nwesentlicher Risiken zu beachten hat;\n6. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:\ncc) festgelegt wird, wer für die Steuerung\nder wesentlichen Risiken verantwortlich                                 „§ 142\nist und                                                            Strafvorschriften\ndd) ein      regelmäßiger      Informationsaus-        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\ntausch zwischen der unabhängigen               Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 64a Ab-\nRisikocontrollingfunktion und den für          satz 7 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Unterneh-\ndie Steuerung der wesentlichen Risiken         men über eine dort genannte Strategie, einen dort\nverantwortlichen Mitarbeiter stattfindet;      genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren,\nd) eine aussagefähige Berichterstattung ge-             eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes\ngenüber der Geschäftsleitung; mindestens            Konzept verfügt und dadurch\nhaben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu\ntragen, dass in angemessenen, zumindest             1. die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung\njährlichen Abständen gegenüber der Ge-                  des Unternehmens herbeiführt oder\nschäftsleitung über das Gesamtrisikoprofil          2. herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder\nberichtet wird sowie bewertet und darge-                die Überschuldung nur durch die Inanspruch-\nstellt wird, was die wesentlichen Ziele des             nahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Arti-\nRisikomanagements sind, mit welchen Me-                 kels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeits-\nthoden die Risiken bewertet werden, was                 weise der Europäischen Union abgewendet wird.\ngetan wurde, um die Risiken zu begrenzen,\nwie sich die Maßnahmen zur Risikobegren-               (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nzung ausgewirkt haben, inwieweit die in der         Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Ab-\nRisikostrategie festgelegten Ziele des Risi-        satzes 1 fahrlässig\nkomanagements erreicht wurden (Soll-Ist-            1. die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung\nAbgleich), wie die Risiken gesteuert wurden             des Unternehmens herbeiführt oder\nund inwieweit die für die Risiken gesetzten\nLimite ausgelastet sind (Risikobericht);            2. herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder\ndie Überschuldung nur durch die Inanspruch-\n4. eine interne Revision, die die gesamte Ge-\nnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Arti-\nschäftsorganisation des Unternehmens über-\nkels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeits-\nprüft, mindestens hat jeder Geschäftsleiter si-\nweise der Europäischen Union abgewendet wird.\ncherzustellen, dass das Unternehmen über\neine funktionsfähige, objektiv und unabhängig              (3) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Num-\narbeitende interne Revision verfügt, die das            mer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 nur strafbar,\nRisikomanagement auf Basis eines jährlich               wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung\nfortzuschreibenden Prüfungsplans prüft und              nach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Ver-\nhierüber jährlich unmittelbar an die Geschäfts-         stoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der\nleitung berichtet, und im Falle der (Teil-) Aus-        Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013                3107\ndelt und hierdurch die Zahlungsunfähigkeit oder die              Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeits-\nÜberschuldung des Unternehmens herbeiführt.                      weise der Europäischen Union abgewendet wird.“\n(4) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Num-\nmer 2 oder des Absatzes 2 Nummer 2 nur strafbar,                                       Artikel 5\nwenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung\nnach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Ver-                                  Inkrafttreten\nstoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der                 (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in\nTäter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhan-             Kraft.\ndelt und hierdurch herbeiführt, dass die Zahlungsun-\nfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die In-              (2) Artikel 2 tritt am 31. Januar 2014 in Kraft, die\nanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des             Artikel 3 und 4 treten am 2. Januar 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}