{"id":"bgbl1-2013-47-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":47,"date":"2013-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes","law_date":"2013-08-07T00:00:00Z","page":3082,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["3082           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Filmförderungsgesetzes\nVom 7. August 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Satz 3“\nsen:                                                                die Wörter „oder Satz 4“ eingefügt.\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\naa) In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das\nÄnderung des Filmförderungsgesetzes                              Wort „sechs“ ersetzt.\nDas Filmförderungsgesetz in der Fassung der Be-                  bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mehrheit“\nkanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277),                      ein Komma sowie die Wörter „mindestens\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli                    aber mit vier Stimmen“ eingefügt.\n2010 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird wie\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nfolgt geändert:\n„Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nMitglied vertreten.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\na) In Nummer 4 werden die Wörter „Hauptverband\neingefügt:\nDeutscher Filmtheater“ durch die Wörter „HDF\n„3. die Digitalisierung des deutschen Film-             KINO“ ersetzt.\nerbes zu fördern;“.                              b) In Nummer 9 werden die Wörter „vom Bundes-\nbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die                verband digitale Wirtschaft“ durch die Wörter\nNummern 4 bis 8.                                        „vom ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbe-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            treiber“ ersetzt und wird vor den Wörtern „Ver-\nband der deutschen Internetwirtschaft e. V.“ die\nIn Satz 1 werden nach dem Wort „Filmförde-                   Angabe „eco-“ eingefügt.\nrungseinrichtungen“ die Wörter „und branchen-\nnahe Einrichtungen“ eingefügt.                            c) In Nummer 11 wird das Wort „Telekommunika-\ntion“ durch das Wort „Telemedien“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nd) In Nummer 14 werden die Wörter „zwei Mit-\na) In Absatz 1 wird das Wort „neun“ durch das                   glieder“ durch die Wörter „ein Mitglied“ ersetzt.\nWort „zehn“ ersetzt.\ne) In Nummer 17 werden die Wörter „Fernseh- und\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             Filmregisseure“ durch die Wörter „Film- und\n„(2) Der Vorsitz des Präsidiums ist der jewei-            Fernsehregisseure“ ersetzt.\nlige Vorsitz des Verwaltungsrates. Je ein vom             f) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 ein-\nDeutschen Bundestag und von der für Kultur                   gefügt:\nund Medien zuständigen obersten Bundesbe-\n„20. ein Mitglied, benannt von der Deutschen\nhörde benanntes Mitglied des Verwaltungsrates\nFilmakademie e. V.,“.\ngehört dem Präsidium an. Je ein Mitglied des\nPräsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der               g) Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden die\nMehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von                   Nummern 21 und 22.\nden Verbänden der Filmhersteller, der Filmverlei-      4. § 7 wird wie folgt geändert:\nher, der Kinos, der Videowirtschaft, der privaten\na) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie über För-\nFernsehveranstalter und der öffentlich-recht-\nderungsmaßnahmen gemäß den §§ 59 und 60“\nlichen Rundfunkanstalten für den Verwaltungsrat\ngestrichen.\nbenannten Vertreterinnen oder Vertreter. Ein\nweiteres Mitglied wählt der Verwaltungsrat mit            b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch\nder Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der                   die Angabe „13“ ersetzt.\nvon der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm                c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ne. V., dem Bundesverband der Film- und Fern-                    „(5) Den Vorsitz in der Vergabekommission\nsehregisseure in Deutschland e. V., der AG Kurz-             führt der Vorstand. Er wird im Fall seiner Ab-\nfilm e. V. und dem Verband Deutscher Dreh-                   wesenheit durch den stellvertretenden Vorstand\nbuchautoren e. V. für den Verwaltungsrat be-                 vertreten. Die Vergabekommission gibt sich eine\nnannten Vertreterinnen und Vertreter auf ge-                 Geschäftsordnung, die der Genehmigung des\nmeinsamen Vorschlag dieser Institutionen. Die                Verwaltungsrates bedarf.“\nPräsidiumsmitglieder werden jeweils für die\nDauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ge-          d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nwählt. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte                     „(6) Die Vergabekommission ist bei Anwesen-\neinen stellvertretenden Vorsitz.“                            heit von sieben Mitgliedern beschlussfähig. Sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013             3083\nfasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der an-               aa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils\nwesenden Mitglieder. Die Person, die den Vor-                    nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wör-\nsitz führt, hat kein Stimmrecht.“                                ter „oder in der Schweiz“ eingefügt.\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Wirt-\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                 schaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“\neingefügt.\n„3. ein Mitglied, benannt vom HDF KINO e. V.,“.\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-                  cc) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein\nfügt:                                                            Komma ersetzt.\n„4. ein Mitglied, gemeinsam benannt von der AG               dd) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-\nKino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V.                mern 6 und 7 eingefügt:\nund vom Bundesverband kommunale Film-                        „6. der Film in deutscher Sprache im Inland\narbeit e. V.,“.                                                  oder auf einem Festival im Sinne des\nc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die                            § 22 Absatz 3 als deutscher Beitrag welt-\nNummern 5 und 6.                                                     uraufgeführt worden ist,\nd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und                         7. wenigstens eine Endfassung des Films\ndie Wörter „Fernseh- und Filmregisseure in                           in jeweils einer Version mit deutscher\nDeutschland e. V.“ werden durch die Wörter                           Audiodeskription und mit deutschen\n„Film- und Fernsehregisseure in Deutschland                          Untertiteln für hörgeschädigte Menschen\ne. V.“ ersetzt.                                                      hergestellt worden ist und“.\ne) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die                   ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und\nNummern 8 bis 11.                                                wie folgt gefasst:\nf) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und\n„8. mindestens zwei der folgenden Voraus-\ndas Wort „Telekommunikation.“ wird durch die\nsetzungen erfüllt sind:\nWörter „Telemedien e. V.“ ersetzt.\n6. § 8a wird wie folgt geändert:                                           a) das Originaldrehbuch, auf dem der\nFilm basiert, verwendet überwiegend\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 53b                            deutsche Drehorte oder Drehorte in\nAbs. 1),“ durch die Wörter „(§ 53b Absatz 1) und“                       einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nersetzt und werden die Wörter „(§ 53b Abs. 2)                           päischen Union, in einem anderen Ver-\nund von Videotheken (§ 56a)“ durch die Angabe                           tragsstaat des Abkommens über den\n„(§ 53b Absatz 2)“ ersetzt.                                             Europäischen Wirtschaftsraum oder in\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       der Schweiz;\naa) In Satz 4 wird nach dem Wort „Förderberei-                       b) die Handlung oder die Stoffvorlage ist\nchen“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt.                            deutsch, aus einem anderen Mitglied-\nbb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-                           staat der Europäischen Union, aus\nsetzt:                                                             einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirt-\n„Soweit unmittelbar betroffene Fachver-\nschaftsraum oder aus der Schweiz;\nbände gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 nur als\nGruppe gemeinsam berechtigt sind, ein Mit-                      c) der Film verwendet deutsche Motive\nglied für den Verwaltungsrat zu benennen,                          oder solche aus einem anderen Mit-\ngelten die Maßgaben des Satzes 4 für die                           gliedstaat der Europäischen Union,\nGruppe dieser Fachverbände. § 5 Absatz 3                           aus einem anderen Vertragsstaat des\nund § 8 Satz 2 gelten entsprechend.“                               Abkommens über den Europäischen\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                       Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;\n„(3) Den Vorsitz in den Unterkommissionen                         d) die Handlung oder die Stoffvorlage\nführt der Vorstand. Er wird im Fall seiner Ab-                          beruht auf einer literarischen Vorlage\nwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand                          oder entstammt traditionellen Mär-\nvertreten. Die Person, die den Vorsitz führt, hat                       chen oder Sagen;\nkein Stimmrecht.“                                                    e) die Handlung oder die Stoffvorlage be-\n7. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                     fasst sich mit Lebensformen von Min-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wör-                          derheiten, wissenschaftlichen Themen\nter „auf Kosten der FFA“ eingefügt.                                     oder natürlichen Phänomenen;\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                       f) der Film setzt sich mit sozialen, politi-\nschen oder religiösen Fragen des\n„Die Prüfer werden vom Verwaltungsrat auf Vor-\ngesellschaftlichen Zusammenlebens\nschlag des Vorstandes bestellt.“\noder der Lebenswirklichkeit von Kin-\n8. In § 14a Absatz 5 wird das Wort „Filmtheater“ durch                        dern auseinander;\ndas Wort „Kino“ ersetzt.\ng) der Film befasst sich mit Künstlerin-\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                              nen oder Künstlern oder Kunstgattun-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                gen.“","3084            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nb) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Wirt-            b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 1“\nschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ ein-               durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1\ngefügt.                                                       oder 2“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1          14. In § 18 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Wirt-\nSatz 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „des Ab-             schaftsraum“ die Wörter „oder in der Schweiz“ ein-\nsatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie des            gefügt und wird das Wort „gezogen“ durch das\nAbsatzes 2“ ersetzt.                                      Wort „hergestellt“ ersetzt.\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                             15. § 20 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                   „§ 20\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter                                 Sperrfristen\n„§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch die               (1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm-, Kurzfilm-\nWörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2              oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz\nund 7“ ersetzt.                                       in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln her-\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „entspricht“                gestellten oder ausgewerteten Film oder Teile des-\ndurch das Wort „entsprechen“ ersetzt.                 selben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstu-\nfen vor Ablauf der in Satz 3 genannten Sperrfristen\ncc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wirt-\nweder durch Bildträger im Inland oder in deutscher\nschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“\nSprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder\neingefügt.\nin sonstiger Weise auswerten lassen oder auswer-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wirtschafts-             ten. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme im\nraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.            Sinne des § 14a Absatz 1. Die Sperrfristen enden\nc) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1“              jeweils\ndurch die Angabe „Absatz 1“ und die Angabe                1. für die Bildträgerauswertung und die Auswer-\n„Nr. 6“ durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.                  tung durch entgeltliche Videoabrufdienste und\n11. § 16a wird wie folgt gefasst:                                     individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67\nAbsatz 3 Satz 2 sechs Monate nach Beginn der\n„§ 16a                                   regulären Erstaufführung;\nInternationale Kofinanzierung                    2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf\nFörderungshilfen werden auch für programm-                     Monate nach Beginn der regulären Erstauffüh-\nfüllende Filme gewährt, die mit mindestens einem                  rung;\nHersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des               3. für die Auswertung durch frei empfangbares\nInlands hergestellt werden oder worden sind und                   Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste\nzu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des                  18 Monate nach Beginn der regulären Erstauf-\n§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur einen finanziel-                führung.\nlen Beitrag geleistet hat, wenn\n(2) Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht\n1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1               entgegenstehen, kann der Vorstand auf Antrag des\nNummer 1, 2 und 7 und des § 16 Absatz 1 Num-              Herstellers die Sperrfristen nach folgenden Maß-\nmer 1 oder Absatz 3 erfüllt sind,                         gaben verkürzen:\n2. ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepu-            1. für die Bildträgerauswertung und die Auswer-\nblik Deutschland abgeschlossenes Abkommen                     tung durch entgeltliche Videoabrufdienste und\neine solche Beteiligung vorsieht und                          individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67\n3. der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15                  Absatz 3 Satz 2 bis auf fünf Monate, in Ausnah-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 dem in dem Abkom-                    mefällen bis auf vier Monate nach Beginn der\nmen festgelegten Mindestanteil entspricht.“                   regulären Erstaufführung;\n12. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis\nauf neun Monate, in Ausnahmefällen bis auf\n„Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 15 Ab-                    sechs Monate nach Beginn der regulären Erst-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 sowie nach § 16                      aufführung;\nAbsatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 hat die FFA\nfür das BAFA auf Anforderung eine gutachterliche              3. für die Auswertung durch frei empfangbares\nStellungnahme zu erstellen.“                                      Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste\nbis auf zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis auf\n13. § 17a wird wie folgt geändert:                                    sechs Monate nach Beginn der regulären Erst-\na) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      aufführung.\n„2. zu den gesamten Herstellungskosten des                Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehver-\nFilms die nachfolgenden Anteile beiträgt:             anstalters hergestellt worden sind, kann der Vor-\nstand auf Antrag des Herstellers in besonders be-\na) in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1\ngründeten Ausnahmefällen die Sperrfristen bis auf\nund 2 und des § 16a mindestens 20 vom\nsechs Monate nach Abnahme durch den Fernseh-\nHundert,\nveranstalter verkürzen. Der Vorstand hat bei grund-\nb) in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 3               sätzlichen Fragen zur Sperrfristverkürzung vor einer\nmindestens 30 vom Hundert.“                        Entscheidung das Präsidium zu befassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013             3085\n(3) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaft-                    renzpunktzahl 300 000, für Filme mit Her-\nlichen Erfolg auf Grund ihrer Konzeption, insbeson-                    stellungskosten von mehr als 20 Millionen\ndere ihres innovativen multimedialen Ansatzes, eine                    Euro 500 000.“\ngleichzeitige Vermarktung in mehreren oder allen in\ncc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 genannten Verwertungsstufen erforderlich\nist, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers                     „Hat der Referenzfilm das Prädikat „beson-\nin besonders begründeten Ausnahmefällen durch                          ders wertvoll“ der Deutschen Film- und\neinstimmigen Beschluss entscheiden, dass die ent-                      Medienbewertung (FBW) erhalten, reduziert\nsprechenden Sperrfristen keine Anwendung finden.                       sich die zu erreichende Referenzpunktzahl\n(4) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist nach                   jeweils um 50 000 Referenzpunkte.“\nAbsatz 2 kann erst nach Beginn der regulären Kino-            b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Filmtheater“\nauswertung gestellt werden. Die Sperrfristen dürfen               durch das Wort „Kino“ ersetzt.\nnicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der\nEntscheidung über die Verkürzung mit der Auswer-              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntung des Films in der beantragten Verwertungsstufe                aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Gol-\nbegonnen wurde.                                                        den Globe oder“ gestrichen und wird die An-\n(5) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für                    gabe „300 000“ durch die Angabe „200 000“\nfrei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, de-                       ersetzt.\nren Herstellungskosten das Zweifache des Durch-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder den\nschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr\nGolden Globe“ gestrichen und wird die An-\nnach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigen,\ngabe „150 000“ durch die Angabe „100 000“\nund bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungs-\nersetzt.\nbeteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor\nDrehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der                d) In Absatz 5 wird die Angabe „oder § 16a“ ge-\nSperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung                strichen.\nsetzt voraus, dass die Kinoauswertung durch eine\nim Verhältnis zu den Herstellungskosten angemes-          17. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstel-              „(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen\nlung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen             mit Herstellungskosten unter 1 000 000 Euro be-\nInteresse liegt. Näheres wird durch eine Richtlinie           trägt die nach § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenz-\ndes Verwaltungsrates bestimmt.                                punktzahl 50 000 oder, wenn der Film das Prädikat\n(6) Werden die Sperrfristen verletzt, so ist der           „besonders wertvoll“ der Deutschen Film- und\nFörderungsbescheid zu widerrufen. Bereits ausge-              Medienbewertung (FBW) erhalten hat, 25 000, bei\nzahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern. Der             Dokumentarfilmen 25 000. Bei Dokumentar- und\nbetreffende Film ist zusätzlich von der Referenz-             Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des\nfilmförderung nach den §§ 22 und 23 ausgeschlos-              Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der\nsen. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder             ersten drei Jahre nach Erstaufführung in einem Kino\nausgezahlt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.            im Inland. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen wer-\nden auch die Besucherinnen und Besucher von\n(7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag\nnichtgewerblichen Abspielstätten mit der Maßgabe\ndes Förderungsberechtigten durch einstimmigen\nberücksichtigt, dass bei einer Festpreisvermietung\nBeschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6\nals Besucherzahl zwei Drittel der Bruttoverleih-\nganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Be-\neinnahmen geltend gemacht werden können.\nrücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen\nSofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erst-\nim Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung\nlingsfilm oder ein Film mit Herstellungskosten unter\nsowie auf die Vorkehrungen, die zu ihrer Einhaltung\n1 000 000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit\ngetroffen wurden, gerechtfertigt erscheint. Satz 1\n§ 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl\ngilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch\nüberschreitet, aber insgesamt weniger als 150 000\nnicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten\nReferenzpunkte erreicht, wird er mit 150 000 Refe-\nkann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie\nrenzpunkten gewertet.“\nregeln.\n(8) § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.         18. Dem § 24 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:\n(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung,\ninsbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als                  „Er wird bei der Zuerkennung gemäß § 25 nur dann\nSperrfristverletzung.“                                        im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt,\n16. § 22 wird wie folgt geändert:                                 wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antrag-\nstellung gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          eine Ausschlussfrist.“\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Films“ die\n19. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWörter „mit Herstellungskosten unter 8 Mil-\nlionen Euro“ eingefügt.                               a) In Nummer 2 wird das Wort „Filmtheater“ durch\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                das Wort „Kino“ ersetzt.\n„Für Filme mit Herstellungskosten von mehr            b) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Nettoerlöse“\nals 8 Millionen Euro und weniger als 20 Mil-              ein Komma sowie werden die Wörter „maximal\nlionen Euro beträgt die maßgebliche Refe-                 jedoch 50 000 Euro“ eingefügt.","3086            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\n20. § 26 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:            28. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„3. wenn es sich im Fall der Förderung eines pro-             a) In Satz 2 wird das Wort „beschieden“ durch das\ngrammfüllenden Films bei dem Hersteller um                  Wort „berücksichtigt“ ersetzt.\neine Kapitalgesellschaft oder um eine Perso-             b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nnenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige\npersönlich haftende Gesellschafterin eine Kapi-             „Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.“\ntalgesellschaft ist, und das eingezahlte Stamm-      29. § 47 wird wie folgt geändert:\nkapital weniger als 25 000 Euro beträgt;“.               a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden\n21. In § 28 Absatz 3 wird die Angabe „oder § 16a“ ge-                Sätze eingefügt:\nstrichen.                                                        „Das Drehbuch muss in deutscher Sprache ver-\n22. § 32 wird wie folgt geändert:                                    fasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dia-\nlogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Nach-\neine andere Sprache vorgesehen ist.“\nwuchskräften“ ein Komma sowie werden die\nWörter „Kinderfilmprojekte, die auf Original-             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nstoffen beruhen,“ eingefügt.                                 „Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\n„Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest,              fügt:\nwie hoch die Förderungshilfe im Verhältnis zur                  „(5) Der Vorstand kann Ausnahmen von der\nHöhe der voraussichtlichen Herstellungskosten                Voraussetzung zulassen, dass das Drehbuch,\npro Filmvorhaben mindestens sein muss (Min-                  das Treatment, die vergleichbare Darstellung\ndestförderquote).“                                           oder die erste Drehbuchfassung in deutscher\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     Sprache verfasst sein muss, wenn die Gesamt-\nwürdigung des jeweiligen Projektes einen hin-\nd) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-                 reichenden besonderen Grund dafür erkennen\nsätze 3 bis 5.                                               lässt.“\n23. § 33 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                         d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die\n24. Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  Angabe „Abs. 4“ wird durch die Angabe „Ab-\nsatz 3“ ersetzt.\n„Hierbei sind Kinderfilmprojekte, die auf Original-\nstoffen beruhen, vorrangig zu berücksichtigen.“           30. In § 48 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Film-\ntheatern“ durch das Wort „Kinos“ ersetzt.\n25. § 37 wird wie folgt geändert:\n31. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist\n„3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine               verpflichtet, das Treatment oder die vergleichbare\nKapitalgesellschaft oder um eine Personen-            Darstellung nach Ablauf von einem Jahr, das Dreh-\nhandelsgesellschaft handelt, deren einzige            buch oder die Drehbuchfassung nach Ablauf von\npersönlich haftende Gesellschafterin eine             zwei Jahren nach Erlass des Förderungsbeschei-\nKapitalgesellschaft ist, und das eingezahlte          des zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand der FFA\nStammkapital weniger als 25 000 Euro be-              kann auf Antrag die Fristen nach Satz 1 verlän-\nträgt;“.                                              gern.“\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                              32. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n26. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines              a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 15, 18\nJahres“ durch die Wörter „von zwei Jahren“ ersetzt.              und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der\n27. § 41 wird wie folgt geändert:                                    §§ 16a, 17a, 18 und 19“ durch die Wörter „der\n§§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch die An-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ durch\ngabe „15“ ersetzt.\ndie Wörter „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „30“ durch die An-\n33. § 53a wird wie folgt geändert:\ngabe „40“ und das Wort „verdoppelt“ durch\ndie Wörter „mit dem Faktor 1,5 multipliziert“        a) In Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die\nersetzt.                                                Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Filmbe-              b) In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die\nwertungsstelle Wiesbaden“ durch die Wörter                   Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\n„Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW)“               c) Dem § 53a wird folgender Absatz 8 angefügt:\nersetzt.                                                        „(8) Im Rahmen der Darlehenstilgung zurück-\nc) In Absatz 3 Nummer 2 wird nach dem Wort                       gezahlte Förderungsmittel werden auf Antrag als\n„Wirtschaftsfilmpreis“ das Wort „oder“ durch                 Zuschüsse zur Abdeckung von Vorkosten eines\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort                   neuen programmfüllenden Films im Sinne der\n„Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilm-Preis“ die                §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder\nWörter „oder dem Kurzfilmpreis der FFA“ einge-               der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzie-\nfügt.                                                        rung von Garantiezahlungen für den Erwerb von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013             3087\nAuswertungsrechten an nach diesem Gesetz ge-                  bb) In Satz 2 wird das Wort „Filmtheaters“ durch\nförderten Filmen an die Förderungsempfängerin                     das Wort „Kinos“ ersetzt.\noder den Förderungsempfänger rückgewährt.                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDer Antrag kann nur bis zum Ablauf von zwei\nJahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel                  aa) In Nummer 1 werden jeweils nach den Wör-\ngestellt werden. Näheres regelt eine Richtlinie                   tern „Europäischen Union“ die Wörter „oder\ndes Verwaltungsrates.“                                            aus einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirt-\n34. § 53b wird wie folgt geändert:\nschaftsraum oder aus der Schweiz“ einge-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          fügt.\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort                bb) In dem Satzteil vor Nummer 1, in Nummer 2\n„Filmtheater“ durch das Wort „Kino“ ersetzt.                 und in Satz 3 wird jeweils das Wort „Film-\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Kin-                        theater“ durch das Wort „Kinos“ ersetzt.\nderfilmen“ die Wörter „sowie von weiteren             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfür Kinder und Jugendliche geeigneten Fil-\nmen“ eingefügt.                                          aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 „Förderungshilfen für Maßnahmen zur Mo-\ndernisierung und Verbesserung von Kinos\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der\n„§ 32 Absatz 3 Satz 1 und § 53a Absatz 2                     Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne\nSatz 1 bis 4 und Absatz 4 gelten entspre-                    des § 4 des Behindertengleichstellungs-\nchend.“                                                      gesetzes dienen, werden abweichend von\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                    Satz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt.“\n„§ 53a Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit             bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nder Maßgabe, dass Zuschüsse an Video-                        „Die Förderungshilfen nach den Sätzen 1\ntheken für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1                    und 2 können bis zu 200 000 Euro und, so-\nNummer 6 stets nur in Höhe von bis zu                        fern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens\n100 000 Euro gewährt werden können.“                         und die Höhe der voraussichtlichen Kosten\n35. § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro ge-\na) In Nummer 1 wird das Wort „Filmtheater“ durch                     währt werden, im Fall von Darlehen jeweils\ndas Wort „Kinos“ ersetzt.                                         mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren.“\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           d) In Absatz 4 wird die Angabe „1 500 Euro“ durch\ndie Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.\n„2. bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1\nVideovertriebsunternehmen von mit Filmen               e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Filmtheater“\nim Sinne des § 66a bespielten Bildträgern,                durch das Wort „Kinos“ ersetzt.\nbei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1               f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nNummer 6 auch Betreiber von Videotheken\nin Deutschland;“.                                         aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Filmtheater“\ndurch das Wort „Kino“ und die Angabe\nc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Inland“ die                     „1. Januar 2009“ durch die Angabe „1. Ja-\nWörter „sowie Anbieter von Videoabrufdiensten,                    nuar 2014“ ersetzt.\ndie weder einen Sitz noch eine Niederlassung im\nInland haben, für Angebote, die der Abgabe-                   bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort\npflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit                     „Filmtheater“ durch das Wort „Kino“ ersetzt.\n§ 66a Absatz 1 unterfallen“ eingefügt.                     g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n36. Die Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt ge-             aa) Die Angabe „Abs. 4“ wird durch die Angabe\nfasst:                                                               „Absatz 3“ ersetzt.\n„4. Abschnitt                              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nKinoförderung“.\n„Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie\n37. § 56 wird wie folgt geändert:                                        fest, welche Kriterien bei der Auswahl der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Projekte zu berücksichtigen sind.“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                    38. § 56a wird aufgehoben.\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden          39. § 57 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „gewährt Förderungshilfen“           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „kann Förderungs-\nhilfen gewähren“ ersetzt.                          aa) In Satz 2 wird das Wort „Filmtheater“ durch\ndas Wort „Kino“ ersetzt und werden die\nbbb) In den Nummern 1, 3 und 5 wird jeweils\nWörter „oder eine Videothek“ gestrichen.\ndas Wort „Filmtheatern“ durch das\nWort „Kinos“ ersetzt.                              bb) In Satz 3 werden die Wörter „und des § 56a\nccc) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils                     Abs. 1 Nr. 4“ gestrichen.\ndas Wort „Filmtheater“ durch das Wort              cc) In Satz 4 wird das Wort „Filmtheater“ durch\n„Kinos“ ersetzt.                                       das Wort „Kinos“ ersetzt.","3088            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-               wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die\nfügt:                                                     angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese\n„(2) Der Antrag auf Förderung nach § 56                Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurück-\nAbsatz 2 ist spätestens bis zum 15. März des              zuweisen.“\nKalenderjahres zu stellen, das auf das Kalender-      43. § 66 wird wie folgt geändert:\njahr folgt, auf welches sich der Förderantrag             a) In der Überschrift wird das Wort „Filmtheater“\nbezieht. Bei der Zuerkennung wird der Antrag                 durch das Wort „Kinos“ ersetzt.\njedoch nur dann im Kalenderjahr der Antragstel-\nlung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar           b) In Absatz 5 wird das Wort „Filmtheaters“ durch\ndes Jahres der Antragstellung gestellt wurde.                das Wort „Kinos“ ersetzt.\nDie Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.“      44. § 66a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      a) In Satz 1 werden die Wörter „mit Sitz oder Nie-\n40. Die §§ 59 bis 62 werden aufgehoben.                              derlassung im Inland“ gestrichen.\n41. § 64 wird wie folgt geändert:                                 b) Folgender Satz wird angefügt:\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „(§§ 53a                     „Für Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder\nbis 55)“ das Komma durch das Wort „und“ er-                  einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland\nsetzt und werden die Wörter „und der sonstigen               haben, gilt die Abgabepflicht nur für Angebote\nFörderungsmaßnahmen (§§ 59 bis 62)“ ge-                      über einen Internetauftritt in deutscher Sprache\nstrichen.                                                    in Bezug auf die Umsätze, die sie mit Kunden in\nDeutschland erzielt haben, und nur wenn diese\nb) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                 Umsätze nicht am Ort des Unternehmenssitzes\n„Der Vorstand entscheidet in den Fällen der                  zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur\n§§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39,              Förderung von Kinofilmen durch eine Filmförde-\n41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58              rungseinrichtung herangezogen werden.“\nsowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es\n45. § 67a wird wie folgt geändert:\nsich nicht um bewertende Entscheidungen\nhandelt. Der Vorstand entscheidet ferner über             a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 53b\nMaßnahmen nach § 2, die ihm vom Präsidium                    Abs. 1),“ durch die Wörter „(§ 53b Absatz 1) und“\nübertragen wurden, und über Projektförder-                   ersetzt und werden die Wörter „(§ 53b Abs. 2)\nmaßnahmen nach § 32 Absatz 2 bis zu einem                    und von Videotheken (§ 56a)“ durch die Angabe\nGesamtbetrag von jährlich 600 000 Euro, die                  „(§ 53b Absatz 2)“ ersetzt.\nim Rahmen internationaler Vereinbarungen zur              b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 8“ gestrichen.\nErfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind.“\n46. § 68 wird wie folgt geändert:\n42. § 65 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 65\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „8,5“ durch\nWiderspruchsentscheidungen                              die Angabe „8“ ersetzt.\n(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen                    bb) In Nummer 7 wird die Angabe „12,5“ durch\ndes Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungs-                    die Angabe „14,5“ ersetzt und wird das\nrat.                                                                 Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.\n(2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen                    cc) Nummer 8 wird aufgehoben.\ndes Vorstandes entscheidet vorbehaltlich der\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 6“\nSätze 2 bis 4 der Vorstand. Über Widersprüche\ndurch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\ngegen Entscheidungen des Vorstandes nach den\n§§ 22 und 23, die auf § 19 beruhen, entscheidet           47. In § 69 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Film-\nder Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. Über               theatern“ durch das Wort „Kinos“ ersetzt.\nWidersprüche gegen Entscheidungen des Vorstan-            48. § 70 wird wie folgt geändert:\ndes nach den §§ 22 und 23, die auf einer Einstu-\nfung des Films als Kinderfilm im Sinne des § 14a              a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 2 beruhen, entscheidet die Vergabekom-                    „Dies gilt auch für Personen, die eine Filmab-\nmission mit der Mehrheit der anwesenden Mit-                     gabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil\nglieder. Über Widersprüche gegen Entscheidungen                  die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 oder\ndes Vorstandes nach § 20 Absatz 2 entscheidet das                § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwel-\nPräsidium mit einfacher Mehrheit.                                lenwerte nicht erreicht werden oder eine der\n(3) Über Widersprüche gegen Entscheidungen                    Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a\nder Vergabekommission oder gegen Entscheidun-                    Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2\ngen der Unterkommissionen entscheidet die Ver-                   vorliegt.“\ngabekommission.                                               b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(4) Über Widersprüche gegen Entscheidungen                    aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndes Präsidiums entscheidet das Präsidium.                            „Abweichend von Satz 1 sind Auskünfte\n(5) Entscheidungen über Widersprüche nach                         nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit\nden Absätzen 1, 3 und 4, mit denen die angegrif-                     § 67 Absatz 1 bis 3 jährlich bis zum 31. Au-\nfene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert                     gust des Folgejahres zu erteilen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013               3089\nbb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Film-             50. § 75 wird wie folgt geändert:\ntheater“ durch das Wort „Kinos“ ersetzt.                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n49. § 73 wird wie folgt geändert:                                       aa) Die Angabe „31. Dezember 2013“ wird durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     die Angabe „31. Dezember 2016“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „2009“ durch die                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\nAngabe „2014“ und die Angabe „2008“\n„Die FFA legt der für Kultur und Medien\ndurch die Angabe „2013“ ersetzt.\nzuständigen obersten Bundesbehörde spä-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „2008“ durch die                        testens zum 30. Juni 2015 einen Evaluie-\nAngabe „2013“ und die Angabe „2010“                              rungsbericht zur Entwicklung des Abgabe-\ndurch die Angabe „2015“ ersetzt.                                 aufkommens vor dem Hintergrund der\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „vom 22. Dezember                         wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes\n2008 (BGBl. I S. 3000)“ durch die Angabe „vom                         in Deutschland vor und veröffentlicht den\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3082)“ und die An-                         Bericht.“\ngabe „2008“ durch die Angabe „2013“ ersetzt.                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2008“ durch                     „(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23,\ndie Angabe „2013“ und die Angabe „2009“                          41 und 53 werden nur gewährt, wenn der\ndurch die Angabe „2014“ ersetzt.                                 Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 erst-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                aufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß\naa) Die Angabe „2008“ wird durch die Angabe                      den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 werden letzt-\n„2013“ und die Angabe „2009“ durch die                      malig für das Wirtschaftsjahr 2016 gewährt.“\nAngabe „2014“ ersetzt.                                  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. März 2014“\n„Anträge auf Kurzfilmförderung können auch                       durch die Angabe „31. März 2017“ ersetzt.\ngestellt werden, wenn der Film zwischen                     bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2015“\ndem 1. Januar 2012 und dem 1. Januar 2014                        durch die Angabe „31. März 2019“ ersetzt.\nfertiggestellt wurde oder eine Kennzeich-\nnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes                     cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nerhalten hat.“                                                   „Anträge auf Gewährung von Förderungs-\ne) In Absatz 5 wird die Angabe „2009“ durch die                          hilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56\nAngabe „2014“ ersetzt.                                                müssen bis zum 30. September 2016 ge-\nstellt werden.“\nf) In Absatz 7 Satz 1 werden nach der Angabe\n„67b“ die Wörter „in der Fassung des Sechsten                                      Artikel 2\nGesetzes zur Änderung des Filmförderungs-\ngesetzes“ eingefügt.                                                     Bekanntmachungserlaubnis\ng) In Absatz 8 werden nach der Angabe „66a“ die               Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-\nWörter „in der Fassung des Sechsten Gesetzes             desbehörde kann den Wortlaut des Filmförderungs-\nzur Änderung des Filmförderungsgesetzes“ ein-            gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngefügt.                                                  an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nh) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\n„(9) Die Förderungsvoraussetzung des § 15                                       Artikel 3\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für Filme,\ndie bis zum 31. Dezember 2013 fertiggestellt                                     Inkrafttreten\nwurden.“                                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. August 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}