{"id":"bgbl1-2013-46-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":46,"date":"2013-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_46.pdf#page=29","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes","law_date":"2013-08-02T00:00:00Z","page":3005,"pdf_page":29,"num_pages":75,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013           3005\nVerordnung\nzur Durchführung und zum Inhalt\nvon Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung\nund Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes\nVom 2. August 2013\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet               Nummer 2 zuletzt durch Artikel 39 Nummer 2 Buch-\n– auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2a der Bundes-Apo-            stabe b und c des Gesetzes vom 6. Dezember 2011\nthekerordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Arti-           (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2 Nummer 3\nkel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom                  durch Artikel 39 Nummer 2 Buchstabe c des Geset-\n2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert und              zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) einge-\nAbsatz 2a durch Artikel 31 Nummer 2 des Gesetzes             fügt worden ist, im Benehmen mit dem Bundesminis-\nvom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt             terium für Bildung und Forschung,\nworden ist,                                               – auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5\n– auf Grund des § 4 Absatz 1 und 6a der Bundesärzte-           des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-\nordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 39            technischen Assistenten, dessen Absatz 1 zuletzt\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                 durch Artikel 42 der Verordnung vom 31. Oktober\nS. 2407) geändert und Absatz 6a durch Artikel 29             2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Nummer 1\nNummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011                   durch Artikel 12 Nummer 4 Buchstabe a des Geset-\n(BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist,                      zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-\n– auf Grund des § 8 Absatz 1 und 6 Satz 2 des Psycho-          dert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 43\ntherapeutengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch           Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem-\nArtikel 40 der Verordnung vom 31. Oktober 2006               ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2\n(BGBl. I S. 2407) geändert und Absatz 6 Satz 2 durch         Nummer 5 durch Artikel 43 Nummer 2 Buchstabe b\nArtikel 34a Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes                des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I\nvom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt             S. 2515) eingefügt worden ist, im Benehmen mit\nworden ist,                                                  dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,\n– auf Grund des § 10 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3          – auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5\ndes Hebammengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt                des Ergotherapeutengesetzes, dessen Absatz 1 zu-\ndurch Artikel 18 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. De-            letzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 31. Okto-\nzember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 2             ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Num-","3006           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nmer 1 durch Artikel 14 Nummer 7 Buchstabe b des              mer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember\nGesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)              2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 3 Nummer 3\ngeändert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 50         zuletzt durch Artikel 45 Nummer 2 Buchstabe a des\nNummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem-              Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)\nber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2             geändert und Absatz 3 Nummer 5 durch Artikel 45\nNummer 5 durch Artikel 50 Nummer 2 Buchstabe b               Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Dezem-\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I                   ber 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, im\nS. 2515) eingefügt worden ist,                               Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nund Forschung,\n– auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5\ndes Gesetzes über den Beruf des Logopäden, des-            – auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5\nsen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung         des Podologengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert,             durch Artikel 52 der Verordnung vom 31. Oktober\nAbsatz 2 Nummer 1 durch Artikel 16 Nummer 7                  2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Nummer 1\nBuchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2007                durch Artikel 32 Nummer 7 Buchstabe b des Geset-\n(BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 2 Nummer 3 zu-            zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-\nletzt durch Artikel 52 Nummer 2 Buchstabe a des              dert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 56\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)              Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem-\ngeändert und Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 52              ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2\nNummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Dezem-              Nummer 5 durch Artikel 56 Nummer 2 Buchstabe b\nber 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist,             des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I\nS. 2515) eingefügt worden ist, im Benehmen mit\n– auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5           dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,\ndes Orthoptistengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt\ndurch Artikel 47 der Verordnung vom 31. Oktober            – auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Nummer 1           des Krankenpflegegesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt\ndurch Artikel 21 Nummer 7 Buchstabe b des Geset-             durch Artikel 34 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. De-\nzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-             zember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 2\ndert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 54             Nummer 1 durch Artikel 34 Nummer 9 Buchstabe b\nNummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem-              des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I\nber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2             S. 2686) geändert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch\nNummer 5 durch Artikel 54 Nummer 2 Buchstabe b               Artikel 35 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I                   6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und\nS. 2515) eingefügt worden ist, im Benehmen mit               Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 35 Nummer 2\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung,             Buchstabe c des Gesetzes vom 6. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, im Einverneh-\n– auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5           men mit dem Bundesministerium für Familie,\ndes MTA-Gesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch              Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit\nArtikel 48 der Verordnung vom 31. Oktober 2006               dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\n(BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Nummer 1 durch\nArtikel 23 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom                                   Artikel 1\n2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Ab-\nÄnderung der\nsatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 2\nApprobationsordnung für Apotheker\nBuchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2 Nummer 5             Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli\ndurch Artikel 41 Nummer 2 Buchstabe b des Geset-          1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 32 des\nzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) einge-         Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-\nfügt worden ist, im Benehmen mit dem Bundesminis-         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nterium für Bildung und Forschung,                         1. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt\n– auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5            gefasst:\ndes Diätassistentengesetzes, dessen Absatz 1 zu-                               „Fünfter Abschnitt\nletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 31. Okto-                    Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis,\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Num-                  Übergangs- und Schlussbestimmungen“.\nmer 1 durch Artikel 25 Nummer 7 Buchstabe b des\n2. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22e ein-\nGesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)\ngefügt:\ngeändert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 48\nNummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem-                                      „§ 22a\nber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2                          Erlaubnis nach § 11 Absatz 1\nNummer 5 durch Artikel 48 Nummer 2 Buchstabe b                           der Bundes-Apothekerordnung\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur\nS. 2515) eingefügt worden ist, im Benehmen mit\nvorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung,\nnach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung\n– auf Grund des § 13 Absatz 1 und 3 Nummer 1, 3                 ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothe-\nund 5 des Masseur- und Physiotherapeutengeset-                kerordnung zuständige Behörde des Landes zu rich-\nzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 50 der Ver-        ten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Ertei-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-            lung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Un-\nändert, Absatz 3 Nummer 1 durch Artikel 27 Num-               terlagen beizufügen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013              3007\n1. einen Identitätsnachweis,                                   als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die\n2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten             zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der\nAusbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs-               Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat\ntätigkeiten,                                               ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungs-\nnachweise, können sie von den zuständigen Behör-\n3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheini-               den des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Au-\ngung über eine abgeschlossene Ausbildung für               thentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise\nden Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls              verlangen. § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nder Bescheinigung über die vom Antragsteller er-\nworbene Berufserfahrung,                                      (2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei\nMonate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom An-\n4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der An-\ntragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entschei-\ntragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben\nden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-\nwill,\nsteller binnen eines Monats nach Eingang des An-\n5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 4 Ab-                 trags den Antragseingang und den Empfang der Un-\nsatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung                  terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.\nund die Niederschrift über die staatliche                  Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragstel-\nKenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5,                       ler nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Un-\n6. die folgenden Unterlagen:                                   terlagen den Abschluss der Ausbildung im Her-\nkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentral-\na) ein amtliches inländisches Führungszeugnis,\nstelle für ausländisches Bildungswesen oder von\nb) die Unterlagen, die von den zuständigen Be-             vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt\nhörden des Herkunftsstaats ausgestellt wur-            die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In\nden und belegen, dass der Antragsteller sich           den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach\nnicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,           Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage\naus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-             der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorlie-\nverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerbe-            gen einer Bestätigung der Authentizität durch die\nrufs ergibt, oder,                                     Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1\nc) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach              Satz 5.\nBuchstabe b nicht ausgestellt werden, eine                (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungs-\neidesstattliche Erklärung oder in den Staaten,         stand des Antragstellers einschließlich der nachge-\nin denen es keine eidesstattliche Erklärung            wiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der\ngibt, eine feierliche Erklärung, die die betref-       Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu be-\nfende Person im Herkunftsstaat oder im Inland          rücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine\nvor einer zuständigen Justiz- oder Verwal-             fachliche Eignung für die beabsichtigte pharmazeu-\ntungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem             tische Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits\nNotar oder einer entsprechend bevollmächtig-           einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt\nten Berufsorganisation, die eine diese eides-          hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen\nstattliche oder feierliche Erklärung bestäti-          des Bescheides nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bun-\ngende Bescheinigung ausstellt, abgegeben               des-Apothekerordnung und, soweit vorhanden, die\nhat,                                                   Niederschrift der staatlichen Kenntnisprüfung nach\n7. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheini-            § 22d Absatz 5 bei. Ein bereits begonnenes oder\ngung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller           noch nicht nach § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothe-\nnicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung            kerordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes\ndes Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohn-           Approbationsverfahren steht der Erteilung der Er-\nsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet,          laubnis nicht entgegen.\nkann ein entsprechender Nachweis, der im Her-                 (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis\nkunftsstaat gefordert wird, anerkannt werden               mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,\noder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger               die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des\nNachweis gefordert wird, eine von einer zuständi-          nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des\ngen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte               Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen\nBescheinigung,                                             Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine\n8. soweit vorhanden, Nachweise über die Kennt-                 Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszu-\nnisse der deutschen Sprache, die der zuständi-             schließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen\ngen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben,             Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbe-\nin welchem Umfang der Antragsteller über die zur           stimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist\nAusübung des Apothekerberufs erforderlichen                die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls\nSprachkenntnisse verfügt.                                  zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4\nDie Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen                Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung\nbei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Be-        nicht vorliegen.\nantragt der Antragsteller die Verlängerung der Er-                (5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Ertei-\nlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaub-        lung nur dann auf weniger als zwei Jahre befristet\nnis, falls diese von einer anderen Behörde ausge-              werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis ver-\nstellt wurde, sowie ein amtliches inländisches Füh-            sehenen Einschränkungen und Nebenbestimmun-\nrungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärzt-             gen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Be-\nliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht älter         rufstätigkeit dies erfordern.","3008            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land             (3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Vorausset-\nbeschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in            zung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bun-\nmehr als einem Land erfordert, hat die zuständige             des-Apothekerordnung und fällt der Antragsteller\nBehörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen,            nicht unter § 4 Absatz 1a oder § 4 Absatz 1d der\nin welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.                Bundes-Apothekerordnung, gilt § 22a Absatz 3\n(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung             Satz 1 entsprechend.\ndes Apothekerberufs wird nach dem Muster der An-                 (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis\nlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.                     mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,\ndie erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des\n§ 22b                                nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des\nErlaubnis nach § 11 Absatz 1a                    Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen\nder Bundes-Apothekerordnung                       Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine\nGefährdung der öffentlichen Gesundheit auszu-\n(1) Der Antrag auf Erteilung zur vorübergehenden           schließen. § 22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5\nAusübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a              bis 7 gilt entsprechend.\nder Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12\nAbsatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige                                        § 22c\nBehörde des Landes zu richten. Beantragt der An-\ntragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er                         Eignungsprüfung\ndem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:                              nach § 4 Absatz 2 Satz 7\nder Bundes-Apothekerordnung\n1. die Unterlagen, die in § 4 Absatz 6 Satz 1 Num-\nmer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundes-Apotheker-               (1) Die Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7\nordnung genannt sind, und                                 der Bundes-Apothekerordnung bezieht sich auf die\nFächer, in denen die zuständige Behörde wesentli-\n2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der An-            che Unterschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bun-\ntragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben          des-Apothekerordnung festgestellt hat. In der Eig-\nwill und inwiefern sich hieraus ein besonderes            nungsprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen,\nInteresse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.          dass er in diesen Fächern über die Kenntnisse und\nDie Nachweise nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3               Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Ge-\nund 4 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ih-              sprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apo-\nrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bean-           thekerberufs erforderlich sind.\ntragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaub-             (2) Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prü-\nnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis,        fung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird\nfalls diese von einer anderen Behörde ausgestellt             in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit\nwurde, und die Unterlagen nach § 4 Absatz 6 Satz 1            es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu\nNummer 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung, die               vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die\nbei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dür-       Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der\nfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden               festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert\nberechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem           für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens\njeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheini-            60 Minuten.\ngungen und Ausbildungsnachweise, können sie\nvon den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats                 (3) Die Länder können zur Durchführung der Prü-\neine Bestätigung der Authentizität sowie eine Bestä-          fungen die regulären Prüfungstermine der staatli-\ntigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die          chen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen.\nMindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in           Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerord-\nArtikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-              nung zuständige Behörde des Landes stellt dem An-\nischen Parlaments und des Rates vom 7. September              tragsteller die Ladung zur Eignungsprüfung spätes-\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio-             tens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13\nnen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom               gilt entsprechend.\n16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung             (4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer staat-\n(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9)            lichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskom-\ngeändert worden ist, verlangt werden. § 20 Absatz 2           mission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prü-\nund 3 gilt entsprechend.                                      fungskommission wird von der nach § 12 Absatz 2\n(2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11             der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Be-\nAbsatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt ins-              hörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission\nbesondere vor, wenn der Antragsteller                         besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei,\nhöchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vor-\n1. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2               sitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellver-\nder Bundes-Apothekerordnung erfüllt und § 11a             treter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglie-\nder Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet              der und Stellvertreter werden Professoren oder an-\nwerden kann oder                                          dere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prü-\n2. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte              fung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglie-\npharmazeutische Tätigkeit ausüben kann, obwohl            der der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper\ner die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1           einer Universität nicht angehörende Apotheker be-\nNummer 3 oder Nummer 5 der Bundes-Apothe-                 stellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nkerordnung nicht erfüllt.                                 sion leitet die Prüfung und muss auch selbst prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013              3009\n§ 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14              höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsit-\ngelten entsprechend.                                         zenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertre-\n(5) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abge-             ter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder\nschlossen, wenn die Prüfungskommission die Leis-             und Stellvertreter werden Professoren oder andere\ntungen in den in Absatz 1 genannten Fächern jeweils          Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung\nals bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung             sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der\nsetzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ih-         Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer\nrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11               Universität nicht angehörende Apotheker bestellt\nAbsatz 3 gilt entsprechend.                                  werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission\nleitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 11\n(6) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal           Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten\njährlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach            entsprechend.\njeweils zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf\nder Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen              (5) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abge-\nMitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeich-            schlossen, wenn die Prüfungskommission in einer\nnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18            Gesamtbetrachtung die Leistungen in den in Ab-\nzu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Ge-           satz 1 genannten Fächern als bestanden bewertet.\ngenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nicht-               Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus,\nbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe           dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anfor-\nsowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßig-                 derungen genügt. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.\nkeiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Prü-\nfungskommission leitet die Niederschrift der nach                (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal\n§ 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zu-                jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wie-\nständigen Behörde des Landes zu.                             derholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes\nAntragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prü-\n§ 22d                                fungskommission zu unterzeichnende Niederschrift\nnach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verord-\nKenntnisprüfung\nnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prü-\nnach § 4 Absatz 3 Satz 3\nfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,\nder Bundes-Apothekerordnung\ndie hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkom-\n(1) Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer       mende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich\nPharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsge-               sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet\nbiete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, in           die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bun-\ndenen die zuständige Behörde wesentliche Unter-              des-Apothekerordnung zuständigen Behörde des\nschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apo-             Landes zu.\nthekerordnung festgestellt hat und das von der nach\n§ 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zu-\n§ 22e\nständigen Behörde des Landes festgelegt wird. In\nder Prüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er                                 Bescheid\nüber Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apo-                          nach § 4 Absatz 2 Satz 8 und\nthekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur                 Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung\nAusübung des Apothekerberufs erforderlich sind.\n(2) Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prü-               Der Bescheid nach § 4 Absatz 2 Satz 8 und Ab-\nfung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird         satz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung enthält\nin der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit          folgende Angaben:\nes die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu\n1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-\nvier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die\nfikation und das Niveau der von den Antragstel-\nDauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der\nlerinnen und Antragstellern vorgelegten Qualifika-\nfestgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert\ntion gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der\nfür jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens\nRichtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden\n60 Minuten.\nFassung,\n(3) Die Länder können zur Durchführung der Prü-\nfungen die regulären Prüfungstermine der staatli-            2. die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede\nchen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen.                  festgestellt wurden,\nDie nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerord-\nnung zuständige Behörde des Landes stellt dem An-            3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\ntragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung spätes-                terschiede sowie die Begründung, warum diese\ntens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13                  dazu führen, dass der Antragsteller nicht in aus-\ngilt entsprechend.                                                reichender Form über die in Deutschland zur Aus-\nübung des Apothekerberufs notwendigen Kennt-\n(4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staat-              nisse und Fähigkeiten verfügt, und\nlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskom-\nmission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prü-              4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\nfungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3                   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\nder Bundes-Apothekerordnung zuständigen Be-                       ausgeglichen werden können, die der Antragstel-\nhörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission                 ler im Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker\nbesteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei,                 erworben hat.“","3010                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n3. Die folgenden Anlagen 17 bis 19 werden angefügt:\n„Anlage 17\n(zu § 22a Absatz 7)\nErlaubnis\nnach § 11 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung\nHerrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwird gemäß § 11 Absatz 1/1a der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des\nApothekerberufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfür die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.\nBeschränkungen und Nebenbestimmungen:\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................\nDie Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . /bundesweite\nTätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.........................................................\n(Unterschrift)\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                                                                          3011\nAnlage 18\n(zu § 22c Absatz 6)\nNiederschrift über die staatliche Eignungsprüfung\nnach § 22c der Approbationsordnung für Apotheker\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nBeginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEr/Sie hat die staatliche Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.\nTragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 22c Absatz 4 der Approbationsordnung für Apotheker:\nAls Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAls weitere Mitglieder\n.........................................................\n.........................................................\n.........................................................\n.........................................................\nGegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\n(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n......................................................... .........................................................\n.........................................................\n.........................................................\n.........................................................\n(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder                                               (Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)\nder Prüfungskommission)","3012                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nAnlage 19\n(zu § 22d Absatz 6)\nNiederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung\nnach § 22d der Approbationsordnung für Apotheker\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nBeginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEr/Sie hat die staatliche Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.\nTragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 22d Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker:\nAls Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAls weitere Mitglieder\n.........................................................\n.........................................................\n.........................................................\n.........................................................\nGegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\n(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n......................................................... .........................................................\n.........................................................\n.........................................................\n.........................................................\n(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder                                                (Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission).“\nder Prüfungskommission)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013               3013\nArtikel 2                                 c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach\nÄnderung der                                     Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine\nApprobationsordnung für Ärzte                              eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten,\nin denen es keine eidesstattliche Erklärung\nDie Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni                        gibt, eine feierliche Erklärung, die die betref-\n2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des                  fende Person im Herkunftsstaat oder im Inland\nGesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) geändert                     vor einer zuständigen Justiz- oder Verwal-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                     tungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem\n1. In § 15 Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „daneben“                       Notar oder einer entsprechend bevollmächtig-\ndurch das Wort „stattdessen“ ersetzt.                                 ten Berufsorganisation, die eine diese eides-\n2. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt                 stattliche oder feierliche Erklärung bestäti-\ngefasst:                                                              gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben\nhat,\n„Vierter Abschnitt\n8. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheini-\nDie Erlaubnis“.\ngung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller\n3. Nach der Überschrift des Vierten Abschnitts werden                nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung\ndie folgenden §§ 34 und 35a eingefügt:                            des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohn-\n„§ 34                                 sitz des Antragstellers nicht im Inland befindet,\nkann ein entsprechender Nachweis, der im Her-\nErlaubnis nach\nkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden\n§ 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung\noder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur               Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständi-\nvorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs                    gen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte\nnach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist an                  Bescheinigung,\ndie nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu-\nständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt             9. soweit vorhanden, Nachweise über die Kennt-\nder Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaub-             nisse der deutschen Sprache, die der zuständi-\nnis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizufü-               gen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben,\ngen:                                                              in welchem Umfang der Antragsteller über die zur\nAusübung des ärztlichen Berufs erforderlichen\n1. einen Identitätsnachweis,                                      Sprachkenntnisse verfügt.\n2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten\nDie Nachweise nach Satz 2 Nummer 7 und 8 dürfen\nAusbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs-\nbei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Be-\ntätigkeiten,\nantragt der Antragsteller die Verlängerung der Er-\n3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheini-              laubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaub-\ngung über eine abgeschlossene Ausbildung für              nis, falls diese von einer anderen Behörde ausge-\nden ärztlichen Beruf sowie gegebenenfalls der             stellt wurde, sowie ein amtliches inländisches Füh-\nBescheinigung über die vom Antragsteller erwor-           rungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztli-\nbene Berufserfahrung,                                     che Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht älter\n4. wenn die Erlaubnis aus Gründen der ärztlichen              als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die\nVersorgung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 der Bun-             zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der\ndesärzteordnung erteilt werden soll, eine amtlich         Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat\nbeglaubigte Kopie                                         ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungs-\nnachweise, können sie von den zuständigen Behör-\na) der Anerkennungsurkunde über die bestan-\nden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Au-\ndene fachärztliche Weiterbildung oder\nthentizität verlangen. § 39 Absatz 2 und 3 gilt ent-\nb) der Anerkennung einer im Ausland abge-                 sprechend.\nschlossenen fachärztlichen Weiterbildung,\n(2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei\n5. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der An-            Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom An-\ntragsteller den ärztlichen Beruf im Inland ausüben        tragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entschei-\nwill,                                                     den. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-\n6. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 3 Ab-                steller binnen eines Monats nach Eingang des An-\nsatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung und die              trags den Antragseingang und den Empfang der Un-\nNiederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung         terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.\nnach § 37 Absatz 7,                                       Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragstel-\n7. die folgenden Unterlagen:                                  ler nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Un-\nterlagen den Abschluss der Ausbildung im Her-\na) ein amtliches inländisches Führungszeugnis,            kunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentral-\nb) die Unterlagen, die von den zuständigen Be-            stelle für ausländisches Bildungswesen oder von\nhörden des Herkunftsstaats ausgestellt wur-           vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt\nden und belegen, dass der Antragsteller sich          die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In\nnicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,          den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach\naus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-            Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage\nverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Be-         der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorlie-\nrufs ergibt, oder,                                    gen einer Bestätigung der Authentizität durch die","3014          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nBehörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1                  laubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen\nSatz 5.                                                     beizufügen:\n(3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungs-          1. die Unterlagen, die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Num-\nstand des Antragstellers einschließlich der nachge-              mer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundesärzteordnung\nwiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der                   genannt sind, und\nEntscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu be-\nrücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine          2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise er den\nfachliche Eignung für die beabsichtigte ärztliche Tä-            ärztlichen Beruf im Inland ausüben will und inwie-\ntigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag           fern sich hieraus ein besonderes Interesse an der\nauf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die            Erteilung der Erlaubnis ergibt.\nzuständige Behörde die Feststellungen des Beschei-\ndes nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteord-            Die Nachweise nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3\nnung und, soweit vorhanden, die Niederschrift über          und 4 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vor-\ndie staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 7           lage nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der\nbei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach            Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er\n§ 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung mit einer An-           dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese\nerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren             von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und\nsteht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.           die Unterlagen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3\nund 4 der Bundesärzteordnung, die bei ihrer Vorlage\n(4) Der gleichwertige Ausbildungsstand in einem          nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen.\nGebiet im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 2 der Bun-           Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel\ndesärzteordnung ist nachgewiesen, wenn der An-              an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunfts-\ntragsteller die fachärztliche Weiterbildung auf die-        staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbil-\nsem Gebiet im Inland abgeschlossen hat oder seine           dungsnachweise, können sie von den zuständigen\nim Ausland abgeschlossene fachärztliche Weiterbil-          Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der\ndung im Inland anerkannt worden ist.                        Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlan-\n(5) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis        gen, dass der Antragsteller die Mindestanforderun-\nmit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,              gen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richt-\ndie erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des        linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und\nnach Absatz 3 oder Absatz 4 bewerteten Aus-                 des Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-\nbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kennt-           nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\nnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheit-          30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die\nlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Ge-         zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.\nsundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der            L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, ver-\nöffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und           langt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nNebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden\nkann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist          (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 10\nebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen             Absatz 1a der Bundesärzteordnung liegt insbeson-\nnach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundes-               dere vor, wenn der Antragsteller\närzteordnung nicht vorliegen.                               1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder 2\n(6) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Ertei-           der Bundesärzteordnung erfüllt und § 10b der\nlung nur auf weniger als zwei Jahre befristet werden,            Bundesärzteordnung nicht angewendet werden\nwenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen              kann oder\nEinschränkungen und Nebenbestimmungen oder die\nvom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies        2. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte\nerfordern.                                                       ärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die\nVoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Num-\n(7) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land             mer 3 oder Nummer 5 der Bundesärzteordnung\nbeschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in               nicht erfüllt.\nmehr als einem Land erfordert, hat die zuständige\nBehörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen,              (3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Vorausset-\nin welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.              zung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bun-\ndesärzteordnung und fällt der Antragsteller nicht un-\n(8) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der An-\nter § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Satz 6 oder § 14b\nlage 16 zu dieser Verordnung ausgestellt.\nder Bundesärzteordnung, gilt § 34 Absatz 3 Satz 1\nund Absatz 4 entsprechend.\n§ 35\n(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis\nErlaubnis nach\nmit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,\n§ 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung\ndie erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur         nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des\nvorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs              Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen\nnach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung ist              Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine\nan die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung            Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszu-\nzuständige Behörde des Landes zu richten. Bean-             schließen. § 34 Absatz 2, 5 Satz 2 und 3, Absatz 6\ntragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Er-      bis 8 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013              3015\n§ 35a                                 (3) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der An-\nlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.“\nErlaubnis nach\n§ 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung              4. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts werden\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur          die folgenden §§ 36 bis 38 eingefügt:\nvorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs\n„§ 36\nnach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung ist an\ndie nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu-                             Eignungsprüfung nach\nständige Behörde des Landes zu richten. Der An-                   § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung\ntragsteller hat dem Antrag die folgenden Unterlagen\nbeizufügen:                                                      (1) Die Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7\nder Bundesärzteordnung bezieht sich auf die Fächer\n1. die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5\neinschließlich der Querschnittsbereiche, in denen\nund 7 der Bundesärzteordnung genannten Unter-\ndie zuständige Behörde wesentliche Unterschiede\nlagen,\nnach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung\n2. das Zeugnis über den Abschluss des Hochschul-              festgestellt hat. In der Eignungsprüfung hat der An-\nstudiums,                                                tragsteller an praktischen Aufgaben nachzuweisen,\ndass er in diesen Fächern einschließlich der Quer-\n3. eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungs-             schnittsbereiche über die Kenntnisse und Fähigkei-\nabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absol-          ten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, ver-\nviert werden sollen,                                     fügt, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erfor-\n4. Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätig-          derlich sind.\nkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,\n(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-prakti-\n5. Nachweis der für die Ausübung der ärztlichen Tä-           sche Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem\ntigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen          Tag stattfindet. Die Prüfung wird in der Regel als Ein-\nSprache,                                                 zelprüfung durchgeführt. Soweit es die zu prüfenden\nFächer zulassen, können bis zu drei Antragstellende\n6. eine Bescheinigung des bisherigen Studienlan-              gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung\ndes, dass der Antragsteller auf Grund der das            ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesent-\nHochschulstudium abschließenden Prüfung im               lichen Unterschiede. Sie dauert für jeden Antragstel-\nStudienland die Berechtigung zur beschränkten            ler mindestens 30, höchstens 90 Minuten.\nAusübung des ärztlichen Berufs erworben hat,\n(3) Die Länder können zur Durchführung der Prü-\n7. eine Bescheinigung des bisherigen Studienlan-\nfungen die regulären Prüfungstermine der staatli-\ndes, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis\nchen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen.\nzum Abschluss der ärztlichen Ausbildung absol-\nDie nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu-\nvierte ärztliche Tätigkeit für den Ausbildungsab-\nständige Behörde des Landes stellt dem Antragstel-\nschluss anerkannt oder die Durchführung der\nler die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens fünf\nnach ausländischem Ausbildungsrecht erforderli-\nKalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18\nchen Abschlussprüfung ermöglichen wird.\nund 19 gelten entsprechend.\nDie Nachweise nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3\nund 4 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vor-               (4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer staat-\nlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zu-          lichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskom-\nständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Au-             mission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prü-\nthentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat aus-         fungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3\ngestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnach-               der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des\nweise, können sie von den zuständigen Behörden                Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht\ndes Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authen-              aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchs-\ntizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen,             tens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden\ndass der Antragsteller die Mindestanforderungen               und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu be-\nder Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie      stellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stell-\n2005/36/EG verlangt werden. § 39 Absatz 2 und 3               vertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte\ngilt entsprechend.                                            der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, be-\nstellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prü-\n(2) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis         fungskommission auch dem Lehrkörper einer Uni-\nmit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,                versität nicht angehörende Fachärzte bestellt wer-\ndie erforderlich sind, um angesichts der Ausbil-              den. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet\ndungssituation eine Gefährdung der öffentlichen Ge-           die Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 3, 5\nsundheit auszuschließen. Wenn eine Gefährdung der             Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend.\nöffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und\nNebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden                    (5) Die Prüfungskommission hat dem Antragstel-\nkann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist        ler vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Pa-\nebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen               tienten mit Bezug zu den in Absatz 1 genannten Fä-\nnach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Num-                chern einschließlich der Querschnittsbereiche zur\nmer 5 der Bundesärzteordnung nicht vorliegen. § 34            Anamneseerhebung und Untersuchung unter Auf-\nAbsatz 2 gilt entsprechend.                                   sicht eines Mitglieds der Prüfungskommission zuzu-","3016           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nweisen. Der Antragsteller hat über jeden Patienten           stellern für jeden Antragsteller mindestens 60,\neinen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose,           höchstens 90 Minuten.\nPrognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des\n(3) Die Länder können zur Durchführung der Prü-\nFalles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fer-\nfungen die regulären Prüfungstermine der staat-\ntigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommis-\nlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen.\nsion gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin\nDie nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu-\nvorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in\nständige Behörde des Landes stellt dem Antragstel-\ndie Bewertung einzubeziehen.\nler die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf\n(6) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abge-             Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18\nschlossen, wenn die Prüfungskommission die Pa-               und 19 gelten entsprechend.\ntientenvorstellung und die Leistungen in den in Ab-             (4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staat-\nsatz 1 genannten Fächern einschließlich der Quer-            lichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskom-\nschnittsbereiche jeweils als bestanden bewertet.             mission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prü-\nDas Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus,            fungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3\ndass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anfor-         der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des\nderungen genügt. § 15 Absatz 9 gilt entsprechend.            Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht\n(7) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal           aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitglie-\njährlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach            dern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglie-\neinschließlich der Querschnittsbereiche jeweils zwei-        der sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende,\nmal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prü-             weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Profes-\nfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitglie-        soren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegen-\ndern der Prüfungskommission zu unterzeichnende               stand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können\nNiederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu die-          als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem\nser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegen-              Lehrkörper einer Universität nicht angehörende\nstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbeste-             Fachärzte bestellt werden. Der Vorsitzende der Prü-\nhen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie          fungskommission leitet die Prüfung und muss selbst\netwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten er-              prüfen. § 15 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt\nsichtlich sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommis-          entsprechend.\nsion leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 3            (5) Die Prüfungskommission hat dem Antragstel-\nder Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des               ler vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Pa-\nLandes zu.                                                   tienten mit Bezug zu den in Absatz 1 genannten Fä-\nchern und Querschnittsbereichen sowie versor-\n§ 37                               gungsrelevanten Erkrankungen zur Anamneseerhe-\nbung und Untersuchung unter Aufsicht eines Mit-\nKenntnisprüfung nach                        glieds der Prüfungskommission zuzuweisen. Der An-\n§ 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung               tragsteller hat über den Patienten einen Bericht zu\n(1) Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer Innere        fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Be-\nMedizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen            handlungsplan sowie eine Epikrise des Falles ent-\nergänzend folgende Aspekte berücksichtigen:                  hält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung\nNotfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmako-            von einem Mitglied der Prüfungskommission gegen-\ntherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz,             zuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. Er\nRechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Zu-              ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung\nsätzlich kann die zuständige Behörde in dem Be-              einzubeziehen.\nscheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzte-                (6) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abge-\nordnung ein Fach oder einen Querschnittsbereich              schlossen, wenn die Prüfungskommission in einer\nals prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesent-           Gesamtbetrachtung die Patientenvorstellung nach\nliche Unterschiede festgestellt hat und das oder             Absatz 5 und die Leistungen in den in Absatz 1 ge-\nder von den in Satz 1 und 2 aufgeführten Prüfungs-           nannten Fächern und Querschnittsbereichen als be-\nthemen nicht umfasst ist. Die Prüfung erstreckt sich         standen bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt\ndann zusätzlich auch auf dieses Fach oder diesen             mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer\nQuerschnittsbereich. Die Fragestellungen sind zu-            Mängel noch den Anforderungen genügt. § 15 Ab-\nnächst auf die Patientenvorstellung zu beziehen.             satz 9 gilt entsprechend.\nDann sind dem Antragsteller fächerübergreifend\nweitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf                 (7) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal\nden für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheits-         jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wie-\nbildern und Gesundheitsstörungen zu stellen. In der          derholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes\nPrüfung hat der Antragsteller fallbezogen zu zeigen,         Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prü-\ndass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in         fungskommission zu unterzeichnende Niederschrift\nder ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur            nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verord-\nAusübung des Berufs des Arztes erforderlich sind.            nung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prü-\nfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,\n(2) Die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3          die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkom-\nder Bundesärzteordnung ist eine mündlich-prakti-             mende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich\nsche Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem          sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet\nTag stattfindet. Sie dauert bei maximal vier Antrag-         die Niederschrift der nach § 12 Absatz 3 der Bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                                                                             3017\ndesärzteordnung zuständigen Behörde des Landes                                                               2. die Fächer einschließlich der Querschnittsberei-\nzu.                                                                                                                che, bei denen wesentliche Unterschiede festge-\nstellt wurden, dabei ist auch anzugeben, welche\n§ 38                                                                           Fächer oder Querschnittsbereiche für die Prüfung\nnach § 37 Absatz 1 Satz 2 relevant sind,\nBescheid nach\n§ 3 Absatz 2 Satz 8 und                                                                    3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\nAbsatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung                                                                      terschiede sowie die Begründung, warum diese\ndazu führen, dass der Antragsteller nicht in aus-\nDer Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Ab-                                                                   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-\nsatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung enthält fol-                                                                  übung des ärztlichen Berufs notwendigen Kennt-\ngende Angaben:                                                                                                     nisse und Fähigkeiten verfügt, und\n1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-                                                           4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\nfikation und das Niveau der von den Antragstel-                                                                schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\nlern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-                                                             ausgeglichen werden konnten, die der Antrag-\nzierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in                                                             steller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis\nder jeweils geltenden Fassung,                                                                                 erworben hat.“\n5. Die folgenden Anlagen 16 bis 19 werden angefügt:\n„Anlage 16\n(zu § 34 Absatz 8)\nErlaubnis\nnach § 10 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundesärzteordnung\nHerrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwird gemäß § 10 Absatz 1/1a der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärzt-\nlichen Berufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfür die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.\nBeschränkungen und Nebenbestimmungen:\n.................................................................................................................\n.................................................................................................................\n.................................................................................................................\nDie Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . ./in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . ./bundesweite\nTätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n................................................................\n(Unterschrift)\n* Nicht Zutreffendes streichen.","3018                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nAnlage 17\n(zu § 35a Absatz 3)\nErlaubnis\nnach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung\nHerrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwird gemäß § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen\nBerufs für die Tätigkeit, die zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erforderlich\nist, für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.\nDie Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und\nVerantwortung von Ärztinnen und Ärzten, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.\nDie Tätigkeit darf nur in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . verrichtet werden.\nSiegel\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.................................................................\n(Unterschrift)\nAnlage 18\n(zu § 36 Absatz 7)\nNiederschrift über die staatliche Eignungsprüfung\nnach § 36 der Approbationsordnung für Ärzte\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nBeginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEr/Sie hat die staatliche Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.\nTragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 36 Absatz 4 der Approbationsordnung für Ärzte:\nAls Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAls weitere Mitglieder\n.........................................................\n.........................................................\n.........................................................\n.........................................................\nGegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\n(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n......................................................... .........................................................\n.........................................................\n.........................................................\n.........................................................\n(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder                                                   (Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)\nder Prüfungskommission)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                                                                     3019\nAnlage 19\n(zu § 37 Absatz 7)\nNiederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung\nnach § 37 der Approbationsordnung für Ärzte\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nBeginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nEr/Sie hat die staatliche Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.\nTragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 37 Absatz 4 der Approbationsordnung für Ärzte:\nAls Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAls weitere Mitglieder\n.........................................................\n.........................................................\n.........................................................\n.........................................................\nGegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\n(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)\nSonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n......................................................... .........................................................\n.........................................................\n.........................................................\n.........................................................\n(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder                                             (Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)“.\nder Prüfungskommission)","3020             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nArtikel 3                             einer praktischen Tätigkeit mit theoretischer Unter-\nÄnderung der                             weisung, einer Selbsterfahrung oder einer Kombina-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                     tion der einzelnen Ausbildungsbestandteile an Ein-\nfür Psychologische Psychotherapeuten                    richtungen nach § 6 Absatz 1 des Psychotherapeu-\ntengesetzes durchgeführt. Die theoretische Unter-\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-              weisung soll durch Personen nach § 9 Absatz 1 er-\nchologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember                   folgen. Die zuständige Behörde legt die Dauer und\n1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 34c            die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)              das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableis-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-\n1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt         scheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzu-\ngefasst:                                                      weisen.\n„Vierter Abschnitt                          (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-\nApprobationserteilung,                      steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-\nBerufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen“.                 gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                                 ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-\nnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprü-\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                           fung erstreckt sich auf eine mündliche Prüfung. Der\nb) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.                           Prüfling hat dabei anhand einer den Anforderungen\nc) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.                     des § 7 Absatz 2 Nummer 4 entsprechenden Falldar-\nstellung nachzuweisen, dass er über das für die Tä-\nd) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                          tigkeit der Psychologischen Psychotherapeuten er-\n„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend          forderliche eingehende Wissen und Können im\nfür Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung             Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zuständige Be-\nsich nach dem Recht der Europäischen Union                hörde wählt die Falldarstellung, die Gegenstand der\neine Gleichstellung ergibt.“                              Prüfung ist, gemäß den festgestellten wesentlichen\n3. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 bis 20d ersetzt:          Unterschieden und unter Berücksichtigung des Ver-\ntiefungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1\n„§ 20                             des Psychotherapeutengesetzes der Antragsteller\nAnerkennungsregelungen                       aus. Die Prüfung soll mindestens 30 Minuten und\nfür Ausbildungsnachweise                      nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie wird von\naus einem Mitgliedstaat der                    zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Ab-\nEuropäischen Union oder einem                    satz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet. Die Eig-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens                  nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                 die Prüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ be-\n(1) Antragsteller, die eine Approbation als Psy-           werten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,\nchologische Psychotherapeutin oder als Psycholo-              dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel\ngischer Psychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1              noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prü-\ndes Psychotherapeutengesetzes beantragen und                  fer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entschei-\ndet der Vorsitzende der Prüfungskommission nach\n1. ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat             Rücksprache mit den Prüfern über das Bestehen.\nder Europäischen Union oder einem anderen Ver-            Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-\ntragsstaat des Abkommens über den Europä-                 lich angeboten werden und darf zweimal wiederholt\nischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben                werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird\noder                                                      eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6\n2. über einen Ausbildungsnachweis als Psychologi-             erteilt.\nsche Psychotherapeuten aus einem Staat verfü-\ngen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen                                      § 20a\nUnion oder Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum ist, der aber                         Anerkennungsregelungen für\nin einem solchen Staat anerkannt wurde,                        Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat\nkönnen zum Ausgleich von wesentlichen Unter-                     (1) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-\nschieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-             nachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben\nmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Ap-           worden ist, und eine Approbation als Psychologi-\nprobation festgestellt worden sind und nicht durch            sche Psychotherapeutin oder als Psychologischer\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden                Psychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psy-\nkonnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Be-            chotherapeutengesetzes beantragen, können zum\nrufspraxis nachweisbar erworben haben, einen An-              Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von\npassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder               der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung\neine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.                   ihres Antrags auf Erteilung der Approbation festge-\n(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich             stellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und\nder von der zuständigen Behörde festgestellten we-            Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die\nsentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent-         Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nach-\nsprechend dem Lehrgangsziel in Form einer theore-             weisbar erworben haben, eine Kenntnisprüfung nach\ntischen Ausbildung, einer praktischen Ausbildung,             Absatz 2 ablegen. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013              3021\nnach § 2 Absatz 3 Satz 4 des Psychotherapeutenge-                                      § 20b\nsetzes.                                                                         Fristen, Bescheide,\nDurchführungsbestimmungen\n(2) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-\nler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung                (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf\ndes Berufs des Psychologischen Psychotherapeu-               Erteilung einer Approbation als Psychologische Psy-\nten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfü-         chotherapeutin oder als Psychologischer Psycho-\ngen. Die Kenntnisprüfung besteht aus einer münd-             therapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychothe-\nlichen Prüfung, die in zwei Abschnitten durchgeführt         rapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3\nwird. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder          oder Absatz 3a des Psychotherapeutengesetzes\nder beiden Abschnitte der mündlichen Prüfung be-             kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage\nstanden ist.                                                 der Unterlagen nach § 19 zu entscheiden.\n(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-\n(3) Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung            schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung,\nerstreckt sich auf folgende Fächergruppen der An-            eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs-\nlage 1 Buchstabe A und B:                                    prüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmit-\ntelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Anga-\n1. Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich         ben enthält:\nTestverfahren zur Abgrenzung verschiedener Stö-\n1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-\nrungen mit Krankheitswert, bei denen Psychothe-\nrapie indiziert ist, psychosozial- und entwick-              fikation und das Niveau der von den Antragstel-\nlern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-\nlungsbedingter Krisen sowie körperlich begründ-\nzierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG\nbarer Störungen; medizinische und pharmakolo-\ngische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten;                des Europäischen Parlaments und des Rates\nMethoden und differentielle Indikationsstellung              vom 7. September 2005 über die Anerkennung\nvon Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\nwissenschaftlich anerkannter psychotherapeuti-\n30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),\nscher Verfahren; Berufsethik und Berufsrecht,\nmedizinische und psychosoziale Versorgungs-                  die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.\n623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geän-\nsysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfel-\ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\ndes, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufs-\ngruppen,                                                 2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestand-\nteile, bei denen wesentliche Unterschiede festge-\n2. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere               stellt wurden,\nAnamnese, Indikationsstellung und Prognose,              3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\nFallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung;               terschiede sowie die Begründung, warum diese\nRahmenbedingungen der Psychotherapie, Be-                    dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-\nhandlungssetting, Einleitung und Beendigung                  reichender Form über die in Deutschland zur Aus-\nder Behandlung; Behandlungskonzepte und                      übung des Berufs der Psychologischen Psycho-\n-techniken sowie deren Anwendung.                            therapeuten notwendigen Kenntnisse und Fähig-\nkeiten verfügen, und\nDer erste Abschnitt der mündlichen Prüfung soll für\nden einzelnen Prüfling mindestens 30 und nicht län-          4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\nger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Prüfern,             schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\ndie die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen,              ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-\nabgenommen und bewertet. Er ist erfolgreich abge-                ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-\nschlossen, wenn die Prüfer in einer Gesamtbetrach-               xis erworben haben.\ntung jede der Fächergruppen nach Satz 1 Nummer 1                (3) Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und\nund 2 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.              die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in\n§ 20 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Kommen die           Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen\nPrüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, ent-            Prüfungskommission statt. Die Länder können zur\nscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission              Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-\nnach Rücksprache mit den Prüfern über das Beste-             termine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1\nhen.                                                         nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes\nbestimmt ist, gelten die §§ 10, 13 bis 15 für die\n(4) Für den zweiten Abschnitt der mündlichen              Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entspre-\nPrüfung gilt § 20 Absatz 3 entsprechend.                     chend.\n(5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal                                     § 20c\njährlich angeboten werden und darf in jeder Fächer-\ngruppe des ersten Abschnitts der mündlichen Prü-                                  Erlaubnis nach\nfung, die nicht bestanden wurde, sowie im zweiten            § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes\nAbschnitt der mündlichen Prüfung zweimal wieder-                (1) Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Er-\nholt werden.                                                 laubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1\ndes Psychotherapeutengesetzes ist an die nach § 10\n(6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird              Absatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7              zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantra-\nerteilt.                                                     gen die Antragsteller erstmalig die Erteilung der Er-","3022            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nlaubnis, haben sie dem Antrag folgende Unterlagen             laubnis, haben sie dem Antrag die zuletzt erteilte Er-\nbeizufügen:                                                   laubnis, falls diese von einer anderen Behörde aus-\n1. einen Identitätsnachweis,                                  gestellt wurde, sowie die Unterlagen nach Satz 2\nNummer 6 und 7 erneut beizufügen. Haben die zu-\n2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten            ständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Au-\nAusbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs-               thentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat aus-\ntätigkeiten,                                               gestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnach-\n3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheini-              weise, können sie von den zuständigen Behörden\ngung über eine abgeschlossene Ausbildung als               des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authenti-\nPsychologischer Psychotherapeut sowie gegebe-              zität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlan-\nnenfalls der Bescheinigung über die von den An-            gen. § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\ntragstellern erworbene Berufserfahrung,                       (2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei\n4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise die An-            Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 von den\ntragsteller den Beruf des Psychologischen Psy-             Antragstellern vorzulegenden Unterlagen, zu ent-\nchotherapeuten in Deutschland ausüben wollen,              scheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem\nAntragsteller binnen eines Monats nach Eingang\n5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 2 Ab-\ndes Antrags den Antragseingang und den Empfang\nsatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes\nder Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen\nund die Niederschrift über die staatliche Kennt-\nfehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom An-\nnisprüfung nach § 20a Absatz 2,\ntragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorge-\n6. die folgenden Unterlagen:                                  legten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im\na) ein amtliches inländisches Führungszeugnis,             Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zen-\ntralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von\nb) die Unterlagen, die von den zuständigen Be-\nvergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die\nhörden des Herkunftsstaats ausgestellt wur-\nBehörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den\nden und belegen, dass die Antragsteller sich\nFällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach\nnicht eines Verhaltens schuldig gemacht ha-\nSatz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage\nben, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Un-\nder Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorlie-\nzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des\ngen einer Bestätigung der Authentizität durch die\nPsychologischen Psychotherapeuten ergibt,\nBehörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1\noder,\nSatz 5.\nc) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach                 (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungs-\nBuchstabe b nicht ausgestellt werden, eine             stand der Antragsteller einschließlich der nachge-\neidesstattliche Erklärung oder in den Staaten,         wiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der\nin denen es keine eidesstattliche Erklärung            Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu be-\ngibt, eine feierliche Erklärung, die die betref-       rücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage ihre\nfenden Personen im Herkunftsstaat oder im In-          fachliche Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit in\nland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwal-        der psychologischen Psychotherapie. Soweit die\ntungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem             Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der\nNotar oder einer entsprechend bevollmächtig-           Approbation gestellt haben, zieht die zuständige Be-\nten Berufsorganisation, die eine diese eides-          hörde die Feststellungen des Bescheides nach § 2\nstattliche oder feierliche Erklärung bestäti-          Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes\ngende Bescheinigung ausstellt, abgegeben               und, soweit vorhanden, die Niederschrift über die\nhaben,                                                 staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 bei.\n7. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheini-           Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2\ngung, aus der hervorgeht, dass die Antragsteller           Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes mit einer\nnicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung            Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfah-\ndes Berufs ungeeignet sind; soweit sich der                ren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.\nWohnsitz der Antragsteller nicht im Inland befin-             (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis\ndet, kann ein entsprechender Nachweis, der im              mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,\nHerkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden            die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des\noder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger               nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der\nNachweis gefordert wird, eine von einer zuständi-          Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Spra-\ngen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte               che und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefähr-\nBescheinigung,                                             dung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.\n8. soweit vorhanden, Nachweise über die Kennt-                Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit\nnisse der deutschen Sprache, die der zuständi-             durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen\ngen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben,             nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis\nin welchem Umfang die Antragsteller über die zur           zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen,\nAusübung des Berufs des Psychologischen Psy-               wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Num-\nchotherapeuten erforderlichen Sprachkenntnisse             mer 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht vorlie-\nverfügen.                                                  gen.\nDie Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen                  (5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Ertei-\nbei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Be-       lung nur dann auf weniger als drei Jahre befristet\nantragen die Antragsteller die Verlängerung der Er-           werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                            3023\nsehenen Einschränkungen und Nebenbestimmun-                                                                              (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Ab-\ngen oder die von den Antragstellern beabsichtigte                                                                     satz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes liegt\nBerufstätigkeit dies erfordern.                                                                                       insbesondere vor, wenn die Antragsteller\n(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land\nbeschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in                                                                    1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder 2\nmehr als einem Land erfordert, hat die zuständige                                                                         des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und\nBehörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen,                                                                        § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht ange-\nin welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.                                                                            wendet werden kann oder\n(7) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der An-\n2. die nach Absatz 1 angestrebte Tätigkeit ausüben\nlage 8 zu dieser Verordnung ausgestellt.\nkönnen, obwohl sie die Voraussetzungen nach\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5\n§ 20d\ndes Psychotherapeutengesetzes nicht erfüllen.\nSonderregelungen\nfür eine befristete Erlaubnis nach                                                                   (3) Erfüllen die Antragsteller nicht die Vorausset-\n§ 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes                                                                     zung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychothera-\n(1) In Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psycho-                                                               peutengesetzes, gilt § 20c Absatz 3 entsprechend.\ntherapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung ei-\nner befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach                                                                        (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis\n§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes                                                                     mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,\nergänzend zu den in § 20c Absatz 1 Satz 2 Num-                                                                        die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des\nmer 3 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufü-                                                                    nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der\ngen, aus der sich ergibt, wo und in welcher Weise                                                                     Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Spra-\ndie Antragsteller den Beruf des Psychologischen                                                                       che und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefähr-\nPsychotherapeuten in Deutschland ausüben wollen                                                                       dung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.\nund inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse                                                                   § 20c Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7\nan der Erteilung der Erlaubnis ergibt.                                                                                gilt entsprechend.“\n4. Die folgenden Anlagen 5 bis 8 werden angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 20 Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 20 Absatz 2\nder Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten von der zuständigen Behörde\nvorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung","3024                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nAnlage 6\n(zu § 20 Absatz 3)\nDie/der Vorsitzende\nder Prüfungskommission\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für Psychologische Psychotherapeuten bestanden.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)\nAnlage 7\n(zu § 20a Absatz 6)\nDie/der Vorsitzende\nder Prüfungskommission\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für Psychologische Psychotherapeuten bestanden.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                                                                    3025\nAnlage 8\n(zu § 20c Absatz 7)\nErlaubnis\nnach § 4 des Psychotherapeutengesetzes\nHerrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwird gemäß § 4 des Psychotherapeutengesetzes die befristete Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psycho-\nlogischen Psychotherapeuten in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfür die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.\nBeschränkungen und Nebenbestimmungen:\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................\nDie Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . /bundesweite\nTätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n........................................................\n(Unterschrift)\n* Nicht Zutreffendes streichen.“","3026              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nArtikel 4                              einer praktischen Tätigkeit mit theoretischer Unter-\nÄnderung der                              weisung, einer Selbsterfahrung oder einer Kombina-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                     tion der einzelnen Ausbildungsbestandteile an Ein-\nfür Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten                   richtungen nach § 6 Absatz 1 des Psychotherapeu-\ntengesetzes durchgeführt. Die theoretische Unter-\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin-               weisung soll durch Personen nach § 9 Absatz 1 er-\nder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. De-                folgen. Die zuständige Behörde legt die Dauer und\nzember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Arti-            die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass\nkel 34b des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I                das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableis-\nS. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-\n1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt          scheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzu-\ngefasst:                                                      weisen.\n„Vierter Abschnitt\n(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-\nApprobationserteilung,\nsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-\nBerufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen“.\ngleich der von der zuständigen Behörde festgestell-\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                                  ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                           nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprü-\nfung besteht aus einer mündlichen Prüfung. Der\nb) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.\nPrüfling hat dabei anhand einer den Anforderungen\nc) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.                     des § 7 Absatz 2 Nummer 4 entsprechenden Falldar-\nd) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                          stellung nachzuweisen, dass er über das für die Tä-\ntigkeit der Kinder- und Jugendlichenpsychothera-\n„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend\npeuten erforderliche eingehende Wissen und Kön-\nfür Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung\nnen im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zustän-\nsich nach dem Recht der Europäischen Union\ndige Behörde wählt die Falldarstellung, die Gegen-\neine Gleichstellung ergibt.“\nstand der Prüfung ist, gemäß den festgestellten we-\n3. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 bis 20d ersetzt:           sentlichen Unterschieden und unter Berücksichti-\n„§ 20                               gung des Vertiefungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 3\nNummer 1 des Psychotherapeutengesetzes der An-\nAnerkennungsregelungen\ntragsteller aus. Die Prüfung soll mindestens 30 Mi-\nfür Ausbildungsnachweise aus\nnuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie\neinem Mitgliedstaat der Europäischen\nwird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des\n§ 9 Absatz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet.\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nDie Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,\n(1) Antragsteller, die eine Approbation als Kinder-        wenn die Prüfer sie übereinstimmend mit „bestan-\nund Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kin-               den“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens vo-\nder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach § 1                 raus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Män-\nAbsatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes                 gel noch den Anforderungen genügt. Kommen die\nbeantragen und                                                Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, ent-\n1. ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat             scheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission\nder Europäischen Union oder einem anderen Ver-            nach Rücksprache mit den Prüfern über das Beste-\ntragsstaat des Abkommens über den Europä-                 hen. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal\nischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben                jährlich angeboten werden und darf zweimal wieder-\noder                                                      holt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung\nwird eine Bescheinigung nach dem Muster der An-\n2. über einen Ausbildungsnachweis als Kinder- und\nlage 6 erteilt.\nJugendlichenpsychotherapeuten aus einem Staat\nverfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europä-\nischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens                                      § 20a\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der\naber in einem solchen Staat anerkannt wurde,\nAnerkennungsregelungen für\nkönnen zum Ausgleich von wesentlichen Unter-                       Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat\nschieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-\nmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Ap-              (1) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-\nprobation festgestellt worden sind und nicht durch            nachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden                worden ist, und eine Approbation als Kinder- und\nkonnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Be-            Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder-\nrufspraxis nachweisbar erworben haben, einen An-              und Jugendlichenpsychotherapeut nach § 1 Absatz 1\npassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder               Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen,\neine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.                   können zum Ausgleich von wesentlichen Unter-\n(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich             schieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-\nder von der zuständigen Behörde festgestellten we-            men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Ap-\nsentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent-         probation festgestellt worden sind und nicht durch\nsprechend dem Lehrgangsziel in Form einer theore-             Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden\ntischen Ausbildung, einer praktischen Ausbildung,             konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013              3027\nrufspraxis nachweisbar erworben haben, eine                  Abschnitt der mündlichen Prüfung zweimal wieder-\nKenntnisprüfung nach Absatz 2 ablegen. Satz 1 gilt           holt werden.\nentsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 3 Satz 4 des\n(6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird\nPsychotherapeutengesetzes.\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7\n(2) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-         erteilt.\nler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung\ndes Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychothe-                                      § 20b\nrapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten\nverfügen. Die Kenntnisprüfung besteht aus einer                                 Fristen, Bescheide,\nmündlichen Prüfung, die in zwei Abschnitten durch-                         Durchführungsbestimmungen\ngeführt wird. Sie ist erfolgreich abgeschlossen,\n(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf\nwenn jeder der beiden Abschnitte der mündlichen\nErteilung einer Approbation als Kinder- und Jugend-\nPrüfung bestanden ist.\nlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugend-\n(3) Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung            lichenpsychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1\nerstreckt sich auf folgende Fächergruppen der                des Psychotherapeutengesetzes in Verbindung mit\nAnlage 1 Buchstabe A und B:                                  § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 3a des Psychotherapeu-\ntengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate,\n1. Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich\nnach Vorlage der Unterlagen nach § 19 zu entschei-\nTestverfahren zur Abgrenzung verschiedener Stö-\nden.\nrungen mit Krankheitswert, bei denen Psychothe-\nrapie indiziert ist, psychosozial- und entwick-             (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-\nlungsbedingter Krisen sowie körperlich begründ-          schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung,\nbarer Störungen bei Kindern und Jugendlichen;            eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs-\nmedizinische und pharmakologische Grund-                 prüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmit-\nkenntnisse für Kinder- und Jugendlichenpsycho-           telfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Anga-\ntherapeuten; Methoden und differentielle Indikati-       ben enthält:\nonsstellung wissenschaftlich anerkannter psy-\nchotherapeutischer Verfahren; Berufsethik und            1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-\nBerufsrecht, medizinische und psychosoziale Ver-             fikation und das Niveau der von den Antragstel-\nsorgungssysteme, Organisationsstrukturen des                 lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-\nArbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und ande-              zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG\nren Berufsgruppen,                                           des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 7. September 2005 über die Anerkennung\n2. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere               von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\nAnamnese, Indikationsstellung und Prognose,                  30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),\nFallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung                die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nbei Kindern und Jugendlichen und Einbeziehung                Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9),\nihrer bedeutsamen Beziehungspersonen; Rah-                   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nmenbedingungen der Psychotherapie, Behand-                   sung,\nlungssetting, Einleitung und Beendigung der Be-\nhandlung insbesondere im Hinblick auf beste-             2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestand-\nhende Abhängigkeit von Beziehungspersonen;                   teile, bei denen wesentliche Unterschiede festge-\nBehandlungskonzepte und -techniken sowie de-                 stellt wurden,\nren Anwendung in der Kinder- und Jugendlichen-           3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\npsychotherapie.                                              terschiede sowie die Begründung, warum diese\nDer erste Abschnitt der mündlichen Prüfung soll für              dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-\nden einzelnen Prüfling mindestens 30 und nicht län-              reichender Form über die in Deutschland zur Aus-\nger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Prüfern,             übung des Berufs der Kinder- und Jugendlichen-\ndie die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen,              psychotherapeuten notwendigen Kenntnisse und\nabgenommen und bewertet. Er ist erfolgreich abge-                Fähigkeiten verfügen, und\nschlossen, wenn die Prüfer in einer Gesamtbetrach-           4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\ntung jede der Fächergruppen nach Satz 1 Nummer 1                 schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\nund 2 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.                  ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-\n§ 20 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Kommen die               ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-\nPrüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, ent-                xis erworben haben.\nscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission\nnach Rücksprache mit den Prüfern über das Beste-                (3) Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und\nhen.                                                         die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in\nForm einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen\n(4) Für den zweiten Abschnitt der mündlichen\nPrüfungskommission statt. Die Länder können zur\nPrüfung gilt § 20 Absatz 3 Satz 3 bis 9 entspre-\nDurchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-\nchend.\ntermine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1\n(5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal           nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes\njährlich angeboten werden und darf in jeder Fächer-          bestimmt ist, gelten die §§ 10, 13 bis 15 für die\ngruppe des ersten Abschnitts der mündlichen Prü-             Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entspre-\nfung, die nicht bestanden wurde, sowie im zweiten            chend.","3028             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n§ 20c                               8. soweit vorhanden, Nachweise über die Kennt-\nErlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1                      nisse der deutschen Sprache, die der zuständi-\ndes Psychotherapeutengesetzes                          gen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben,\nin welchem Umfang die Antragsteller über die zur\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Er-              Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugend-\nlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1                lichenpsychotherapeuten erforderlichen Sprach-\ndes Psychotherapeutengesetzes ist an die nach § 10                 kenntnisse verfügen.\nAbsatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes\nzuständige Behörde des Landes zu richten. Beantra-             Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen\ngen die Antragsteller erstmalig die Erteilung der Er-          bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Be-\nlaubnis, haben sie dem Antrag folgende Unterlagen              antragen die Antragsteller die Verlängerung der Er-\nbeizufügen:                                                    laubnis, haben sie dem Antrag die zuletzt erteilte Er-\nlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde aus-\n1. einen Identitätsnachweis,                                   gestellt wurde, sowie die Unterlagen nach Satz 2\n2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten             Nummer 6 und 7 erneut beizufügen. Haben die zu-\nAusbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs-               ständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Au-\ntätigkeiten,                                               thentizität der in dem jeweiligen Hekunftsstaat aus-\ngestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnach-\n3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheini-\nweise, können sie von den zuständigen Behörden\ngung über eine abgeschlossene Ausbildung als\ndes Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authenti-\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie\nzität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlan-\ngegebenenfalls der Bescheinigung über die von\ngen. § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nden Antragstellern erworbene Berufserfahrung,\n(2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei\n4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise die An-\nMonate nach Vorlage der nach Absatz 1 von den\ntragsteller den Beruf des Kinder- und Jugend-\nAntragstellern vorzulegenden Unterlagen, zu ent-\nlichenpsychotherapeuten in Deutschland aus-\nscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem\nüben wollen,\nAntragsteller binnen eines Monats nach Eingang\n5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 2 Ab-                 des Antrags den Antragseingang und den Empfang\nsatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes                der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen\nund die Niederschrift über die staatliche Kennt-           fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom An-\nnisprüfung nach § 20a Absatz 2,                            tragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorge-\n6. die folgenden Unterlagen:                                   legten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im\nHerkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zen-\na) ein amtliches inländisches Führungszeugnis,             tralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von\nb) die Unterlagen, die von den zuständigen Be-             vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die\nhörden des Herkunftsstaats ausgestellt wur-            Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den\nden und belegen, dass die Antragsteller sich           Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach\nnicht eines Verhaltens schuldig gemacht ha-            Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage\nben, aus denen sich ihre Unwürdigkeit oder             der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorlie-\nUnzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs              gen einer Bestätigung der Authentizität durch die\ndes Kinder- und Jugendlichenpsychothera-               Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1\npeuten ergibt, oder,                                   Satz 5.\nc) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach                 (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungs-\nBuchstabe b nicht ausgestellt werden, eine             stand der Antragsteller einschließlich der nachge-\neidesstattliche Erklärung oder in den Staaten,         wiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der\nin denen es keine eidesstattliche Erklärung            Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu be-\ngibt, eine feierliche Erklärung, die die betref-       rücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage ihre\nfenden Personen im Herkunftsstaat oder im In-          fachliche Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit in\nland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwal-        der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. So-\ntungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem             weit die Antragsteller bereits einen Antrag auf Ertei-\nNotar oder einer entsprechend bevollmächtig-           lung der Approbation gestellt haben, zieht die zu-\nten Berufsorganisation, die eine diese eides-          ständige Behörde die Feststellungen des Beschei-\nstattliche oder feierliche Erklärung bestäti-          des nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeu-\ngende Bescheinigung ausstellt, abgegeben               tengesetzes und, soweit vorhanden, der Nieder-\nhaben,                                                 schrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach\n7. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheini-            § 20a Absatz 2 bei. Ein bereits begonnenes oder\ngung, aus der hervorgeht, dass die Antragsteller           noch nicht nach § 2 Absatz 3 des Psychotherapeu-\nnicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung            tengesetzes mit einer Anerkennung abgeschlosse-\ndes Berufs ungeeignet sind; soweit sich der                nes Approbationsverfahren steht der Erteilung der\nWohnsitz der Antragsteller nicht im Inland befin-          Erlaubnis nicht entgegen.\ndet, kann ein entsprechender Nachweis, der im                 (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis\nHerkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden            mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,\noder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger               die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des\nNachweis gefordert wird, eine von einer zuständi-          nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der\ngen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte               Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Spra-\nBescheinigung,                                             che und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefähr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                            3029\ndung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.                                                                      nannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, aus\nWenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit                                                                       der sich ergibt, wo und in welcher Weise die Antrag-\ndurch Einschränkungen und Nebenbestimmungen                                                                           steller den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsy-\nnicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis                                                                   chotherapeuten in Deutschland ausüben wollen und\nzu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen,                                                                 inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an\nwenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Num-                                                                       der Erteilung der Erlaubnis ergibt.\nmer 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht vorlie-\ngen.                                                                                                                     (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Ab-\nsatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes liegt\n(5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Ertei-                                                             insbesondere vor, wenn die Antragsteller\nlung nur dann auf weniger als drei Jahre befristet\nwerden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis ver-                                                                 1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder 2\nsehenen Einschränkungen und Nebenbestimmun-                                                                               des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und\ngen oder die von den Antragstellern beabsichtigte                                                                         § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht ange-\nBerufstätigkeit dies erfordern.                                                                                           wendet werden kann oder\n(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land\n2. die nach Absatz 1 angestrebte Tätigkeit ausüben\nbeschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in\nkönnen, obwohl sie die Voraussetzungen nach\nmehr als einem Land erfordert, hat die zuständige\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5\nBehörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen,\ndes Psychotherapeutengesetzes nicht erfüllen.\nin welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.\n(7) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der An-                                                                     (3) Erfüllen die Antragsteller nicht die Vorausset-\nlage 8 zu dieser Verordnung ausgestellt.                                                                              zung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychothera-\npeutengesetzes, gilt § 20c Absatz 3 entsprechend.\n§ 20d\n(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis\nSonderregelungen                                                                  mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,\nfür eine befristete Erlaubnis nach                                                                die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des\n§ 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes                                                                     nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der\n(1) In Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psycho-                                                               Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Spra-\ntherapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung                                                                      che und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefähr-\neiner befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach                                                                   dung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.\n§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes                                                                     § 20c Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7\nergänzend zu den in § 20c Absatz 1 Nummer 2 ge-                                                                       gilt entsprechend.“\n4. Die folgenden Anlagen 5 bis 8 werden angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 20 Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 20 Absatz 2\nder Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von der zuständigen\nBehörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung","3030                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nAnlage 6\n(zu § 20 Absatz 3)\nDie/der Vorsitzende\nder Prüfungskommission\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)\nAnlage 7\n(zu § 20a Absatz 6)\nDie/der Vorsitzende\nder Prüfungskommission\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                                                                    3031\nAnlage 8\n(zu § 20c Absatz 7)\nErlaubnis\nnach § 4 des Psychotherapeutengesetzes\nHerrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwird gemäß § 4 des Psychotherapeutengesetzes die befristete Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Kinder- und\nJugendlichenpsychotherapeuten in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfür die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.\nBeschränkungen und Nebenbestimmungen:\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................\n....................................................................................................................\nDie Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . . ../in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . /bundesweite\nTätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSiegel\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n........................................................\n(Unterschrift)\n* Nicht Zutreffendes streichen.“","3032            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nArtikel 5                              sentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent-\nsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-\nÄnderung der\nschem und praktischem Unterricht, einer prakti-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nschen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung\nfür Hebammen und Entbindungspfleger\noder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Heb-             Satz 3 des Hebammengesetzes oder an von der zu-\nammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Be-             ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten\nkanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die            Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen\nzuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 6. Dezember           Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1\n2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie            Nummer 4 in angemessenem Umfang beteiligt wer-\nfolgt geändert:                                                 den. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die\nInhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das\n1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nLehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung\n„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-        des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheini-\ngen Behörde oder einer von der zuständigen Be-           gung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen.\nhörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-                (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-\ntrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-        steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-\nder,“.                                                   gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-\n2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:                   ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-\nnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprü-\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für          fung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit\nDrittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach          einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Der Prüfling\ndem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-            hat dabei\nlung ergibt.“\n1. mindestens eine und höchstens drei Aufgaben\n3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a bis 16c er-                des praktischen Teils der Prüfung nach § 7 Ab-\nsetzt:                                                           satz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 zu übernehmen\nsowie\n„§ 16a\n2. an einem Fallbeispiel mit vorgegebenem Befund\nAnerkennungsregelungen                            eine Entbindungssituation mit Erstversorgung\nfür Ausbildungsnachweise                           des Neugeborenen einschließlich der maßgeb-\naus einem Mitgliedstaat der                         lichen Arbeitsabläufe und möglicher Fehlerquel-\nEuropäischen Union oder einem                         len darzustellen; er hat dabei nachzuweisen, dass\nanderen Vertragsstaat des Abkommens                       er die für die Leitung einer Entbindung jeweils er-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                     forderlichen Maßnahmen übernehmen und ihre\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-            Durchführung dokumentieren kann.\nsatz 1 des Hebammengesetzes beantragen und                   Die zuständige Behörde legt die Zahl der Aufgaben\n1. ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Euro-          nach Satz 3 Nummer 1, auf die sich die Prüfung er-\npäischen Union oder einem anderen Vertrags-              streckt, gemäß den festgestellten wesentlichen Un-\nstaat des Abkommens über den Europäischen                terschieden fest. Die Prüfung zu den Aufgaben nach\nWirtschaftsraum abgeschlossen haben, aber                Satz 3 Nummer 1 soll als Patientenprüfung ausge-\nnicht unter § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes            staltet sein und für jede Aufgabe nicht länger als\noder § 28 des Hebammengesetzes fallen, oder              60 Minuten dauern. Die Prüfung an einem Fallbei-\nspiel nach Satz 3 Nummer 2 soll nicht länger als\n2. über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme                120 Minuten dauern. Die Prüfung wird von zwei\noder Entbindungspfleger aus einem Staat verfü-           Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 abgenom-\ngen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen            men und bewertet. Während der Prüfung sind den\nUnion oder Vertragsstaat des Abkommens über              Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das kon-\nden Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in ei-        krete, praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungs-\nnem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder            prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens                Fachprüfer jede Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1 so-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum aner-              wie die Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 übereinstim-\nkannt wurde,                                             mend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen\nsetzt mindestens voraus, dass die Leistung des\nkönnen zum Ausgleich von wesentlichen Unter-\nPrüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen\nschieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-\ngenügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unter-\nmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Er-\nschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsit-\nlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festge-\nzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache\nstellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und\nmit den Fachprüfern über das Bestehen. Die Eig-\nFähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die\nnungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich an-\nAntragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nach-\ngeboten werden und darf in jeder Aufgabe nach\nweisbar erworben haben, einen Anpassungslehr-\nSatz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und\ngang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungs-\nder Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 einmal wieder-\nprüfung nach Absatz 3 ablegen.\nholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung\n(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich            wird eine Bescheinigung nach dem Muster der An-\nder von der zuständigen Behörde festgestellten we-           lage 7 erteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013              3033\n§ 16b                               des Berufs der Hebamme und des Entbindungspfle-\ngers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-\nAnerkennungsregelungen für                      fügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen\nAusbildungsnachweise aus einem Drittstaat               mündlichen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-        abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile\nsatz 1 des Hebammengesetzes beantragen, haben                bestanden ist.\neinen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-                (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-\nvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des An-        streckt sich auf folgende Fächer:\npassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnis-\n1. Berufs- und Gesetzeskunde,\nprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über\neinen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem             2. Gesundheitslehre und Hygiene,\nDrittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung           3. Geburtshilfe,\nwesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbil-\n4. spezielle Arzneimittellehre.\ndung aufweist, die von der zuständigen Behörde im\nRahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der           Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen\nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest-            Prüfling mindestens 15 und höchstens 60 Minuten\ngestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und          dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, von denen\nFähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die             eine Person die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1\nAntragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be-             Nummer 4 Buchstabe b erfüllen muss, abgenommen\nrufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend          und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprü-\nfür Fälle nach § 2 Absatz 2 Satz 5 des Hebammen-             fung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fach-\ngesetzes.                                                    prüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstim-\nmend mit „bestanden“ bewerten. § 16a Absatz 3\n(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit             Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die Fachprüfer\ndem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die             zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet\nAntragsteller über die zur Ausübung des Berufs der           der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach\nHebamme und des Entbindungspflegers erforder-                Rücksprache mit den Fachprüfern über das Beste-\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehr-            hen.\ngangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel\n(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung\nin Form von theoretischem und praktischem Unter-\ngilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.\nricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer\nUnterweisung oder beidem an Einrichtungen nach                  (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal\n§ 6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder                jährlich angeboten werden und darf im mündlichen\nan von der zuständigen Behörde als vergleichbar an-          Teil sowie in jeder Aufgabe nach § 16a Absatz 3\nerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt            Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und\nmit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungs-            in der Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Num-\nlehrgangs ab. An der theoretischen Unterweisung              mer 2 einmal wiederholt werden.\nsollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buch-                (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird\nstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.             eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9\nDie zuständige Behörde legt die Dauer und die In-            erteilt.\nhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das\nLehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche                                  § 16c\nAbleistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nach-                               Fristen, Bescheide,\nzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in                         Durchführungsbestimmungen\nder Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs               (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf\ndurchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die         Erteilung einer Erlaubnis als Hebamme oder Entbin-\nAntragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das          dungspfleger nach § 1 Absatz 1 des Hebammenge-\nAbschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach             setzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a oder Ab-\n§ 3 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit der Person               satz 5 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätes-\nnach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehr-         tens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2\ngangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem           Absatz 3 des Hebammengesetzes spätestens drei\nAbschlussgespräch, dass die Antragsteller den An-            Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach\npassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet ha-           § 2 des Hebammengesetzes erforderlichen Unterla-\nben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1            gen zu entscheiden.\nNummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch                    (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-\nteilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-             schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung,\nmessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.                eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs-\nEine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-          prüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmit-\nlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.              telfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Anga-\nKann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs                 ben enthält:\ndie Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,\ndarf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt            1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-\nwerden.                                                          fikation und das Niveau der von den Antragstel-\nlern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-\n(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-             zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in\nler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung                 der jeweils geltenden Fassung,","3034                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestand-                                                                            ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-\nteile, bei denen wesentliche Unterschiede festge-                                                                   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-\nstellt wurden,                                                                                                      xis erworben haben.\n3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-                                                                     (3) Die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 und\nterschiede sowie die Begründung, warum diese                                                                    die Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 finden in\ndazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-                                                               Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen\nreichender Form über die in Deutschland zur Aus-                                                                Prüfungskommission statt. Die Länder können zur\nübung des Berufs der Hebamme oder des Ent-                                                                      Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-\nbindungspflegers notwendigen Kenntnisse und                                                                     termine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1\nFähigkeiten verfügen, und                                                                                       nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes\nbestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die\n4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-                                                                     Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entspre-\nschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten                                                                  chend.“\n4. Die folgenden Anlagen 6 bis 9 werden angefügt:\n„Anlage 6\n(zu § 16a Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 16a Absatz 2\nder Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger von der zuständigen Behörde\nvorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                3035\nAnlage 7\n(zu § 16a Absatz 3)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger bestanden/nicht bestanden*.\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)","3036                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nAnlage 8\n(zu § 16b Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16b Absatz 2 der Ausbildungs-\nund Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger von der zuständigen Behörde vorgeschriebe-\nnen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Personen nach § 16b Absatz 2 Satz 7\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                3037\nAnlage 9\n(zu § 16b Absatz 7)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger bestanden/nicht bestanden*.\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.","3038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nArtikel 6                              mazetisch-technischen Assistenten oder an von der\nÄnderung der                             zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für                   Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer\npharmazeutisch-technische Assistentinnen                  Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs\nund pharmazeutisch-technische Assistenten                  ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Per-\nsonen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-\nstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.\nmazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-\nDie zuständige Behörde legt die Dauer und die In-\nzeutisch-technische Assistenten vom 23. September               halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das\n1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 44 des        Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-\nAbleistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nach-\n1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:         zuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in\n„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-        der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs\ngen Behörde oder einer von der zuständigen Be-           durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die\nhörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-             Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das\ntrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-        Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach\nder,“.                                                   § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der\nPerson nach Satz 3, die die Antragsteller während\n2. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:\ndes Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich\n„Abschnitt 4a                           in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller\nSonderregelungen                          den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleis-\nfür Inhaber von Ausbildungs-                    tet hat, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1\nnachweisen aus einem Mitglied-                    Satz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Ge-\nstaat der Europäischen Union oder einem                spräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den               angemessene Verlängerung des Anpassungslehr-\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“.         gangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig.\nDer Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussge-\n3. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nspräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Ge-\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für          sprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt\nDrittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach          werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal\ndem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-            wiederholt werden.\nlung ergibt.“\n4. § 18a wird durch die folgenden §§ 18a und 18b er-               (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-\nsetzt:                                                       ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung\ndes Berufs des pharmazeutisch-technischen Assis-\n„§ 18a                              tenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten\nAnerkennungsregelungen für                      verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen\nAusbildungsnachweise aus einem Drittstaat               mündlichen und praktischen Teil.\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-           (4) Die Kenntnisprüfung für pharmazeutisch-tech-\nsatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-            nische Assistenten besteht aus einer praktischen\ntisch-technischen Assistenten beantragen, haben              Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbun-\neinen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-             den ist. Sie umfasst mindestens eines und höchs-\nvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des An-        tens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer\npassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnis-            einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben so-\nprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über ei-           wie die in der Anlage 1 Teil B aufgeführten Lernge-\nnen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem               biete. Die zuständige Behörde legt die Fächer und\nDrittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung           Lerngebiete, in denen die Prüfung durchgeführt wird,\nwesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbil-            gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschie-\ndung aufweist, die von der zuständigen Behörde im            den fest. Sie kann auf Grund der festgestellten we-\nRahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der           sentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in\nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest-            den einzelnen Fächern reduzieren. In dem Prüfungs-\ngestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und          gespräch hat der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang sowie\nFähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die             Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Inter-\nAntragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be-             pretation zu erläutern. Die Prüfung soll innerhalb\nrufspraxis erworben haben.                                   von zwei Wochen abgeschlossen sein. Sie wird von\n(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit             zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fach-\ndem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die             prüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-\nAntragsteller über die zur Ausübung des Berufs des           stabe b, abgenommen und bewertet. Die Kenntnis-\npharmazeutisch-technischen Assistenten erforder-             prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehr-            Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstim-\ngangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel           mend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen\nin Form von theoretischem und praktischem Unter-             setzt mindestens voraus, dass die Leistung des\nricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer        Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen\nUnterweisung oder beidem an Einrichtungen nach               genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unter-\n§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des phar-           schiedlichen Bewertung entscheidet der Vorsitzende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013              3039\ndes Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit                     zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG\nden Fachprüfern über das Bestehen.                               des Europäischen Parlaments und des Rates\n(5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal               vom 7. September 2005 über die Anerkennung\njährlich angeboten werden und darf in jedem Fach,                von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\ndas nicht bestanden wurde, einmal wiederholt wer-                30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),\nden.                                                             die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nNr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9)\n(6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird                  geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9                  sung,\nerteilt.\n2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-\n§ 18b                                   nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-\nden,\nFristen, Bescheide,\nDurchführungsbestimmungen                       3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\n(1) Die zuständige Behörde hat die Anträge auf                terschiede sowie die Begründung, warum diese\nErteilung einer Erlaubnis als pharmazeutisch-techni-             dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-\nsche Assistentin oder pharmazeutisch-technischer                 reichender Form über die in Deutschland zur Aus-\nAssistent nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über                    übung des Berufs des pharmazeutisch-techni-\nden Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-                  schen Assistenten notwendigen Kenntnisse und\ntenten in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Ab-                Fähigkeiten verfügen, und\nsatz 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-            4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\ntisch-technischen Assistenten kurzfristig, spätes-               schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\ntens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidun-              ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-\ngen nach § 2 des Gesetzes über den Beruf des phar-               ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-\nmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen                xis erworben haben.\nUnterlagen zu entscheiden.\n(3) Die Kenntnisprüfung nach § 18a Absatz 3 fin-\n(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-             det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-\nschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung           lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-\noder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-           nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären\ntragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-         Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2\nteilen, der folgende Angaben enthält:                        Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts\n1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-           anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die\nfikation und das Niveau der von den Antragstel-          Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-\nlern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-       chend.“","3040                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n5. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt:\n„Anlage 8\n(zu § 18a Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 18a Absatz 2 der Ausbildungs-\nund Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assis-\ntenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Personen nach § 18a Absatz 2 Satz 7\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                3041\nAnlage 9\n(zu § 18a Absatz 6)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .die staatliche Kenntnisprüfung nach § 18a Absatz 3 der Ausbildungs-\nund Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assis-\ntenten bestanden/nicht bestanden*.\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.","3042            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nArtikel 7                              halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das\nÄnderung der                              Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche\nErgotherapeuten-                             Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                     Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nach-\nzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in\nDie Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-\nder Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs\nordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zu-\ndurchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die\nletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 6. Dezember\nAntragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das\n2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie            Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach\nfolgt geändert:\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gemeinsam mit der\n1. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:         Person nach Satz 3, die die Antragsteller während\n„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-        des Lehrgangs mit betreut hat, geführt und soll nicht\ngen Behörde oder einer von der zuständigen Be-           länger als 60 Minuten dauern. Ergibt sich in dem Ab-\nhörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-             schlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpas-\ntrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-        sungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben,\nder,“.                                                   entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2\nNummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch\n2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nteilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für          messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.\nDrittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach          Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-\ndem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-            längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.\nlung ergibt.“                                                Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs\n3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er-            die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,\nsetzt:                                                       darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt\n„§ 16a                              werden.\nAnerkennungsregelungen für                         (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-\nAusbildungsnachweise aus einem Drittstaat               ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung\ndes Berufs des Ergotherapeuten erforderlichen\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-        Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnis-\nsatz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen,               prüfung umfasst jeweils einen mündlichen und prak-\nhaben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2                 tischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn\nzu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt        jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.\ndes Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine\nKenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn                   (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-\nsie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der             streckt sich auf folgende Fächer:\nin einem Drittstaat erworben worden ist und ihre             1. Berufs- und Gesetzeskunde,\nAusbildung wesentliche Unterschiede zu der deut-             2. Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnos-\nschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen               tischer, therapeutischer, präventiver und rehabili-\nBehörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf                  tativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspek-\nErteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-                te,\nzeichnung festgestellt worden sind und nicht durch\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden               3. Grundlagen der Ergotherapie.\nkonnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-         Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen\ngewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1               Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-\ngilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung           nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3\nder Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf              Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgenommen und be-\nGrund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Ergotherapeu-           wertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist\ntengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchge-             erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn\nführt wird.                                                  in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit\n(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit             „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindes-\ndem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die             tens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz\nAntragsteller über die zur Ausübung des Berufs des           ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kom-\nErgotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fä-            men die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Be-\nhigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entspre-         wertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs-\nchend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-                ausschusses nach Rücksprache mit den Fachprü-\nschem und praktischem Unterricht, einer prakti-              fern über das Bestehen.\nschen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung                 (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat\noder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1               der Prüfling an mindestens einem und höchstens\ndes Ergotherapeutengesetzes oder an von der zu-              drei Patienten aus den in Anlage 1 Buchstabe B ge-\nständigen Behörde als vergleichbar anerkannten               nannten Bereichen einen ergotherapeutischen Be-\nEinrichtungen durchgeführt und schließt mit einer            fund zu erheben, einen Behandlungsplan sowie des-\nPrüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs              sen Durchführung mit den dazugehörigen Erörterun-\nab. An der theoretischen Unterweisung sollen Per-            gen und Begründungen in einem Prüfungsgespräch\nsonen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buch-                darzustellen sowie eine ergotherapeutische Behand-\nstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.             lung entsprechend dem Behandlungsplan durchzu-\nDie zuständige Behörde legt die Dauer und die In-            führen. Die zuständige Behörde legt die Bereiche, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013             3043\ndenen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den              tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-\nfestgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Der         teilen, der folgende Angaben enthält:\npraktische Teil der Prüfung soll für jeden Bereich\n1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-\nnicht länger als 120 Minuten dauern. Er wird von\nkation und das Niveau der von den Antragstellern\nzwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fach-\nvorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-\nprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buch-\nrung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des\nstabe b, abgenommen und bewertet. Während der\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nPrüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die\n7. September 2005 über die Anerkennung von Be-\nsich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen.\nrufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\nDer praktische Teil der Kenntnisprüfung ist erfolg-\nS. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt\nreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prü-\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.\nfung für jeden Bereich übereinstimmend mit „be-\nL 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,\nstanden“ bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt ent-\nin der jeweils geltenden Fassung,\nsprechend.\n(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal          2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-\njährlich angeboten werden und darf im mündlichen                nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-\nTeil sowie jedem Bereich, der Gegenstand der Prü-               den,\nfung war und nicht bestanden wurde, einmal wieder-          3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\nholt werden.                                                    terschiede sowie die Begründung, warum diese\n(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird                 dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6                 reichender Form über die in Deutschland zur Aus-\nerteilt.                                                        übung des Berufs des Ergotherapeuten notwen-\ndigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und\n§ 16b                               4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\nFristen, Bescheide,                            schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\nDurchführungsbestimmungen                           ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-\n(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf              ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-\nErteilung einer Erlaubnis als Ergotherapeutin oder              xis erworben haben.\nErgotherapeut nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeu-              (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-\ntengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder          det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-\nAbsatz 4 des Ergotherapeutengesetzes kurzfristig,           lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-\nspätestens vier Monate, nach Vorlage der für Ent-           nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären\nscheidungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes            Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2\nerforderlichen Unterlagen zu entscheiden.                   Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts\n(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-            anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für\nschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung          die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-\noder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-          chend.“","3044                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n4. Die folgenden Anlagen 5 und 6 werden angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 16a Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der\nErgotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpas-\nsungslehrgang teilgenommen.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                3045\nAnlage 6\n(zu § 16a Absatz 7)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ergotherapeuten-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.","3046            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nArtikel 8                              ziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableis-\nÄnderung der                              tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-\nAusbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden                 scheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzu-\nweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopä-             Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs\nden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt          durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die\ndurch Artikel 53 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011              Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das\n(BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt           Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach\ngeändert:                                                       § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person\n1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehr-\n„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-        gangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem\ngen Behörde oder einer von der zuständigen Be-           Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den An-\nhörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-             passungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet ha-\ntrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-        ben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1\nder,“.                                                   Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch\nteilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-\n2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nmessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für          Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-\nDrittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach          längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.\ndem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-            Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs\nlung ergibt.“                                                die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,\n3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er-            darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt\nsetzt:                                                       werden.\n„§ 16a                                 (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-\nAnerkennungsregelungen für                      ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung\nAusbildungsnachweise aus einem Drittstaat               des Berufs des Logopäden erforderlichen Kennt-\nnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprü-\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-        fung umfasst jeweils einen mündlichen und prakti-\nsatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden             schen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn\nbeantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach              jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.\nAbsatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über\nden Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt,                  (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-\noder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzule-              streckt sich auf folgende Fächer:\ngen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis ver-            1. Berufs- und Gesetzeskunde,\nfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist\nund ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu              2. Phoniatrie,\nder deutschen Ausbildung aufweist, die von der zu-           3. Logopädie,\nständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres\n4. Phonetik/Linguistik.\nAntrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der\nBerufsbezeichnung festgestellt worden sind und               Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen\nnicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgegli-             Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-\nchen werden konnten, die die Antragsteller im Rah-           nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3\nmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben               Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der\nhaben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen          mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich\neine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs-           abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Ge-\nstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des             samtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“\nGesetzes über den Beruf des Logopäden vorliegen-             bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,\nden Umstände nicht durchgeführt wird.                        dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel\n(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit             noch den Anforderungen genügt. Kommen die\ndem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die             Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,\nAntragsteller über die zur Ausübung des Berufs des           entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nLogopäden erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-            ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über\nten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend           das Bestehen.\ndem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und                 (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat\npraktischem Unterricht, einer praktischen Ausbil-            der Prüfling an einem Patienten mit zuvor von der\ndung mit theoretischer Unterweisung oder beidem              zuständigen Behörde festgelegtem Störungsbild die\nan Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes              Anamnese und den Befund zu erheben und einen\nüber den Beruf des Logopäden oder an von der zu-             Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterun-\nständigen Behörde als vergleichbar anerkannten               gen und Begründungen unter Einbeziehung der so-\nEinrichtungen durchgeführt und schließt mit einer            zialen, psychischen, beruflichen und familiären Si-\nPrüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs              tuation in einem Prüfungsgespräch darzustellen. Im\nab. An der theoretischen Unterweisung sollen Per-            Anschluss hat der Prüfling eine Behandlung des Pa-\nsonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b                 tienten durchzuführen. Die zuständige Behörde trifft\nin angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zu-             die Auswahl des zu behandelnden Störungsbildes\nständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des          gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschie-\nAnpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangs-             den. Der praktische Teil der Prüfung soll nicht länger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013             3047\nals 180 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprü-            1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-\nfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach                  kation und das Niveau der von den Antragstellern\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen                    vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-\nund bewertet. Während der Prüfung sind den Prü-                  rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des\nfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete             Europäischen Parlaments und des Rates vom\npraktische Vorgehen beziehen. Der praktische Teil                7. September 2005 über die Anerkennung von Be-\nder Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,               rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\nwenn die Fachprüfer ihn übereinstimmend mit „be-                 S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt\nstanden“ bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt ent-               durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.\nsprechend.                                                       L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,\n(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal               in der jeweils geltenden Fassung,\njährlich angeboten werden und darf in jedem Prü-             2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-\nfungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wieder-             nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-\nholt werden.                                                     den,\n(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7              3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\nerteilt.                                                         terschiede sowie die Begründung, warum diese\ndazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-\n§ 16b                                   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-\nübung des Berufs des Logopäden notwendigen\nFristen, Bescheide,                            Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und\nDurchführungsbestimmungen\n(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf           4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\nErteilung einer Erlaubnis als Logopädin oder Logo-               schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\npäde nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Be-                 ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-\nruf des Logopäden in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3              ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-\noder Absatz 4 des Gesetzes über den Beruf des Lo-                xis erworben haben.\ngopäden kurzfristig, spätestens vier Monate, nach               (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-\nVorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Geset-           det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-\nzes über den Beruf des Logopäden erforderlichen              lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-\nUnterlagen zu entscheiden.                                   nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären\n(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-             Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2\nschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung           Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts\noder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-           anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für\ntragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-         die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-\nteilen, der folgende Angaben enthält:                        chend.“","3048                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n4. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:\n„Anlage 6\n(zu § 16a Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs-\nund Prüfungsordnung für Logopäden von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teil-\ngenommen.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                3049\nAnlage 7\n(zu § 16a Absatz 7)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und\nPrüfungsordnung für Logopäden bestanden/nicht bestanden*.\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.","3050            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nArtikel 9                              den kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpas-\nÄnderung der                              sungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach\nAusbildungs- und Prüfungs-                       dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. Die Be-\nverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten               scheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in\nForm eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird,\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Or-\nfestgestellt worden ist, dass die Antragsteller das\nthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990\nLehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussge-\n(BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 55 des Geset-\nspräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1\nzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert             Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3,\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndie die Antragsteller während des Lehrgangs mit be-\n1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                treut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussge-\n„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-        spräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehr-\ngen Behörde oder einer von der zuständigen Be-           gang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entschei-\nhörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-             det der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im\ntrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-        Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden\nder,“.                                                   Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlän-\ngerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlänge-\n2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nrung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für          ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach\nDrittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach          dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung\ndem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-            nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpas-\nlung ergibt.“                                                sungslehrgang nur einmal wiederholt werden.\n3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er-               (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-\nsetzt:                                                       ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung\n„§ 16a                              des Berufs des Orthoptisten erforderlichen Kennt-\nAnerkennungsregelungen für                     nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprü-\nAusbildungsnachweise aus einem Drittstaat               fung umfasst jeweils einen mündlichen und prakti-\nschen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-        jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.\nsatz 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, haben\neinen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-                (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-\nvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des An-        streckt sich auf folgende Fächer:\npassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnis-            1. Neuroophthalmologie,\nprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über ei-\nnen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem               2. Orthoptik und Pleoptik,\nDrittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung           3. Hygiene,\nwesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbil-\n4. Berufs- und Gesetzeskunde.\ndung aufweist, die von der zuständigen Behörde im\nRahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der           Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen\nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest-            Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-\ngestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und          nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3\nFähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die             Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der\nAntragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be-             mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich\nrufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend          abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Ge-\nfür Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit        samtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“\ndes Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Ab-              bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,\nsatz 2 Satz 5 des Orthoptistengesetzes vorliegenden          dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel\nUmstände nicht durchgeführt wird.                            noch den Anforderungen genügt. Kommen die\n(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit             Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,\ndem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die             entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nAntragsteller über die zur Ausübung des Berufs des           ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über\nOrthoptisten erforderlichen Kenntnisse und Fähig-            das Bestehen.\nkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entspre-               (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat\nchend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-                der Prüfling unter Aufsicht einen ihm unbekannten\nschem und praktischem Unterricht, einer prakti-              Patienten mit zuvor von der zuständigen Behörde\nschen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung              festgelegtem Krankheitsbild zu untersuchen und da-\noder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 des             bei seine Kenntnisse in der Anwendung orthopti-\nOrthoptistengesetzes oder an von der zuständigen             scher und pleoptischer Geräte nachzuweisen. Der\nBehörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen           Untersuchungsablauf, das Untersuchungsergebnis\ndurchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den         und der Behandlungsvorschlag sind mündlich dar-\nInhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theore-            zulegen. Die zuständige Behörde hat bei der Aus-\ntischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Ab-            wahl des Krankheitsbildes die festgestellten wesent-\nsatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem                  lichen Unterschiede zu berücksichtigen. Der prakti-\nUmfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde              sche Teil der Prüfung soll nicht länger als 90 Minuten\nlegt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehr-           dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, darunter min-\ngangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht wer-          destens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Num-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013             3051\nmer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet.                      vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-\nWährend der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen                  rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des\ngestattet, die sich auf das konkrete praktische Vor-             Europäischen Parlaments und des Rates vom\ngehen beziehen. Der praktische Teil der Kenntnis-                7. September 2005 über die Anerkennung von Be-\nprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die                  rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\nFachprüfer ihn übereinstimmend mit „bestanden“                   S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt\nbewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.               durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.\n(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal               L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,\njährlich angeboten werden und darf in jedem Prü-                 in der jeweils geltenden Fassung,\nfungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wieder-         2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-\nholt werden.                                                     nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-\n(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird                  den,\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7\nerteilt.                                                     3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\nterschiede sowie die Begründung, warum diese\n§ 16b                                   dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-\nreichender Form über die in Deutschland zur Aus-\nFristen, Bescheide,\nübung des Berufs des Orthoptisten notwendigen\nDurchführungsbestimmungen\nKenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und\n(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf\nErteilung einer Erlaubnis als Orthoptistin oder Or-          4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\nthoptist nach § 1 Absatz 1 des Orthoptistengesetzes              schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 des              ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-\nOrthoptistengesetzes kurzfristig, spätestens vier                ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-\nMonate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach                 xis erworben haben.\n§ 2 des Orthoptistengesetzes erforderlichen Unterla-\ngen zu entscheiden.                                             (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-\ndet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-\n(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-             lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-\nschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung           nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären\noder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-           Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2\ntragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-         Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts\nteilen, der folgende Angaben enthält:                        anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für\n1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-         die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-\nkation und das Niveau der von den Antragstellern         chend.“","3052                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n4. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:\n„Anlage 6\n(zu § 16a Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen An-\npassungslehrgang teilgenommen.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                3053\nAnlage 7\n(zu § 16a Absatz 7)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten bestanden/nicht bestanden*.\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.","3054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nArtikel 10                             Medizinisch-technischen Assistenten für Funktions-\nÄnderung der                              diagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                     Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-\nfür technische Assistenten in der Medizin                 ten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend\ndem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-            praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbil-\nnische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994            dung mit theoretischer Unterweisung oder beidem\n(BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 42 des Geset-       an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-\nzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert             Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchge-\n1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                führt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt\n„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-        des Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen\ngen Behörde oder einer von der zuständigen Be-           Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1\nhörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-             Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang\ntrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-        beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die\nder,“.                                                   Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so\nfest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.\n2. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Die schriftliche          Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehr-\nund“ durch die Wörter „Jede Aufsichtsarbeit der              gangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Mus-\nschriftlichen Prüfung,“ ersetzt.                             ter der Anlage 8 nachzuweisen. Die Bescheinigung\n3. Nach § 24 wird folgende Überschrift eingefügt:               wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines\nAbschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt\n„Abschnitt 6a\nworden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel\nSonderregelungen für                        erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von ei-\nInhaber von Ausbildungs-                      nem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 ge-\nnachweisen aus einem Mitgliedstaat                 meinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antrag-\nder Europäischen Union oder einem anderen                steller während des Lehrgangs mit betreut hat, ge-\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                führt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass\npäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“.           die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht er-\n4. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt:                   folgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fach-\nprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für\nmit der an dem Gespräch teilnehmenden Person\nDrittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach\nnach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung\ndem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-\ndes Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist\nlung ergibt.“\nnur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein wei-\n5. § 25a wird durch die folgenden §§ 25a und 25b er-            teres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Er-\nsetzt:                                                       gebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach\n„§ 25a                              Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehr-\ngang nur einmal wiederholt werden.\nAnerkennungsregelungen für\nAusbildungsnachweise aus einem Drittstaat                  (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-        ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung\nsatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen              des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratori-\nAnpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren,             umsassistenten, Medizinisch-technischen Radiolo-\nder mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpas-             gieassistenten, Medizinisch-technischen Assisten-\nsungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprü-            ten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizi-\nfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen            nisch-technischen Assistenten erforderlichen Kennt-\nAusbildungsnachweis verfügen, der in einem Dritt-            nisse und Fähigkeiten verfügen.\nstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung we-               (4) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-techni-\nsentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung           sche Laboratoriumsassistenten besteht aus einer\naufweist, die von der zuständigen Behörde im Rah-            praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsge-\nmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Er-          spräch verbunden ist. Sie umfasst mindestens eines\nlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festge-            und höchstens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten\nstellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und            Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufga-\nFähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die             ben. Die zuständige Behörde legt die Fächer, in\nAntragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be-             denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den\nrufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend          festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Sie\nfür Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit        kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Un-\ndes Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Ab-              terschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen\nsatz 2 Satz 5 des MTA-Gesetzes vorliegenden Um-              Fächern reduzieren. In dem Prüfungsgespräch hat\nstände nicht durchgeführt wird.                              der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglich-\n(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit             keiten sowie das Ergebnis mit Interpretation zu er-\ndem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die             läutern. Die Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen\nAntragsteller über die zur Ausübung des Berufs des           abgeschlossen sein. Sie wird von zwei Fachprüfern,\nMedizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,            darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Ab-\nMedizinisch-technischen         Radiologieassistenten,       satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013               3055\nbewertet. Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abge-         agnostik nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des MTA-Ge-\nschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in je-           setzes oder als Veterinärmedizinisch-technische As-\ndem Fach übereinstimmend mit „bestanden“ bewer-             sistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer As-\nten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass             sistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des MTA-Ge-\ndie Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch          setzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder\nden Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer             Absatz 4 des MTA-Gesetzes kurzfristig, spätestens\nzu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet           vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen\nder Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach                nach § 2 des MTA-Gesetzes erforderlichen Unterla-\nRücksprache mit den Fachprüfern über das Beste-             gen zu entscheiden.\nhen.\n(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-\n(5) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-techni-          schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung\nsche Radiologieassistenten besteht aus einer prak-          oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-\ntischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch             tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-\nverbunden ist. Sie umfasst mindestens eines und             teilen, der folgende Angaben enthält:\nhöchstens alle der in § 17 Absatz 1 aufgeführten Fä-\ncher einschließlich der darin vorgesehenen Aufga-           1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-\nben. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.                  kation und das Niveau der von den Antragstellern\nvorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-\n(6) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-techni-\nrung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des\nsche Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\naus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prü-\n7. September 2005 über die Anerkennung von Be-\nfungsgespräch verbunden ist. Sie umfasst mindes-\nrufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\ntens eines und höchstens alle der in § 20 Absatz 1\nS. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt\naufgeführten Fächer einschließlich der darin vorge-\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.\nsehenen Aufgaben. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt ent-\nL 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,\nsprechend.\nin der jeweils geltenden Fassung,\n(7) Die Kenntnisprüfung für Veterinärmedizinisch-\ntechnische Assistenten besteht aus einer prakti-            2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-\nschen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch ver-              nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-\nbunden ist. Sie umfasst mindestens eines und                    den,\nhöchstens alle der in § 23 Absatz 1 aufgeführten Fä-        3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\ncher einschließlich der darin vorgesehenen Aufga-               terschiede sowie die Begründung, warum diese\nben. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.                  dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausrei-\n(8) Die Kenntnisprüfung soll für jeden Berufs-               chender Form über die in Deutschland zur Aus-\nzweig mindestens zweimal jährlich angeboten wer-                übung des Berufs des Medizinisch-technischen\nden und darf in jedem Fach, das nicht bestanden                 Laboratorimsassistenten, Medizinisch-technischen\nwurde, einmal wiederholt werden.                                Radiologieassistenten,    Medizinisch-technischen\nAssistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinär-\n(9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird\nmedizinisch-technischen Assistenten notwendigen\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9\nKenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und\nerteilt.\n4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\n§ 25b                                   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\nFristen, Bescheide,                            ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-\nDurchführungsbestimmungen                           ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-\nxis erworben haben.\n(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf\nErteilung einer Erlaubnis als Medizinisch-technische           (3) Die Kenntnisprüfung nach § 25a Absatz 3 fin-\nLaboratoriumsassistentin oder Medizinisch-techni-           det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-\nscher Laboratoriumsassistent nach § 1 Absatz 1              lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-\nNummer 1 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-                 nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären\ntechnische Radiologieassistentin oder Medizinisch-          Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2\ntechnischer Radiologieassistent nach § 1 Absatz 1           Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts\nNummer 2 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-                 anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die\ntechnische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder         Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-\nMedizinisch-technischer Assistent für Funktionsdi-          chend.“","3056                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n6. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt:\n„Anlage 8\n(zu § 25a Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 25a Absatz 2 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen\nAnpassungslehrgang teilgenommen.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Personen nach § 25a Absatz 2 Satz 7\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                3057\nAnlage 9\n(zu § 25a Absatz 9)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 25a Absatz 3 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bestanden/nicht bestanden*.\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.","3058            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nArtikel 11                             Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangs-\nÄnderung der                              ziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableis-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                     tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-\nfür Diätassistentinnen und Diätassistenten                scheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzu-\nweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-\nPrüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs\nassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994\ndurchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die\n(BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 49 des Ge-\nAntragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das\nsetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-             Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person\n1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehr-\n„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-        gangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem\ngen Behörde oder einer von der zuständigen Be-           Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den An-\nhörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-             passungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet ha-\ntrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-        ben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1\nder,“.                                                   Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch\nteilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-\n2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nmessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für          Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-\nDrittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach          längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.\ndem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-            Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs\nlung ergibt.“                                                die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,\n3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er-            darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt\nsetzt:                                                       werden.\n„§ 16a                                 (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-\nAnerkennungsregelungen für                      ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung\nAusbildungsnachweise aus einem Drittstaat               des Berufs des Diätassistenten erforderlichen\nKenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnis-\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-        prüfung umfasst jeweils einen mündlichen und prak-\nsatz 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, ha-           tischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn\nben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu                jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.\nabsolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt\ndes Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine                   (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-\nKenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn                streckt sich auf folgende Fächer:\nsie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der             1. Berufs- und Gesetzeskunde,\nin einem Drittstaat erworben worden ist und ihre\n2. Ernährungslehre,\nAusbildung wesentliche Unterschiede zu der deut-\nschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen           3. Lebensmittelkunde und Lebensmittelkonservie-\nBehörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf                  rung,\nErteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-            4. Spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin,\nzeichnung festgestellt worden sind und nicht durch\n5. Diät- und Ernährungsberatung.\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden\nkonnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-         Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen\ngewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1               Prüfling mindestens 15 und nicht länger als\ngilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung           60 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern\nder Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf              nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und be-\nGrund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Diätassisten-           wertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist\ntengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchge-             erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn\nführt wird.                                                  in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit\n(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit             „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindes-\ndem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die             tens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz\nAntragsteller über die zur Ausübung des Berufs des           ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kom-\nDiätassistenten erforderlichen Kenntnisse und Fä-            men die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Be-\nhigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entspre-         wertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs-\nchend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-                ausschusses nach Rücksprache mit den Fachprü-\nschem und praktischem Unterricht, einer prakti-              fern über das Bestehen.\nschen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung                 (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat\noder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2                 der Prüfling am Beispiel eines diätetisch zu behan-\nund 3 des Diätassistentengesetzes oder an von der            delnden Patienten einen Ernährungsplan mit Mahl-\nzuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten             zeitenfolge für einen Tag aufzustellen, die aufge-\nEinrichtungen durchgeführt und schließt mit einer            stellte Mahlzeitenfolge herzustellen, anzurichten\nPrüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs              und das Herstellungsverfahren zu erläutern. Darüber\nab. An der theoretischen Unterweisung sollen Per-            hinaus hat er in einem Beratungsgespräch die Aus-\nsonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b                 wahl der von ihm bestimmten Speisen zu begrün-\nin angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zu-             den, ihre Zusammensetzung, die Mengen sowie\nständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des          den Nährwert zu erläutern und küchentechnische","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013             3059\nHinweise zu geben. Der praktische Teil der Prüfung           1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-\nsoll an einem Tag durchgeführt werden. Er wird von               fikation und das Niveau der von den Antragstel-\nzwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fach-                lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-\nprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b,                   zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG\nabgenommen und bewertet. Während der Prüfung                     des Europäischen Parlaments und des Rates\nsind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf              vom 7. September 2005 über die Anerkennung\ndas konkrete praktische Vorgehen beziehen. Der                   von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\npraktische Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich              30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),\nabgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung                   die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nübereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Ab-                    Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) ge-\nsatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.                           ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\n(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal               sung,\njährlich angeboten werden und darf in jedem Prü-             2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-\nfungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wieder-             nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-\nholt werden.                                                     den,\n(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird              3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6                  terschiede sowie die Begründung, warum diese\nerteilt.                                                         dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-\nreichender Form über die in Deutschland zur Aus-\n§ 16b                                   übung des Berufs des Diätassistenten notwendi-\nFristen, Bescheide,                            gen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und\nDurchführungsbestimmungen                       4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\n(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf               schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\nErteilung einer Erlaubnis als Diätassistentin oder               ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-\nDiätassistent nach § 1 Absatz 1 des Diätassistenten-             ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-\ngesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Ab-              xis erworben haben.\nsatz 4 des Diätassistentengesetzes kurzfristig, spä-            (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-\ntestens vier Monate, nach Vorlage der für Entschei-          det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-\ndungen nach § 2 des Diätassistentengesetzes erfor-           lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-\nderlichen Unterlagen zu entscheiden.                         nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären\n(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-             Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2\nschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung           Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts\noder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-           anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für\ntragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-         die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-\nteilen, der folgende Angaben enthält:                        chend.“","3060                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n4. Die folgenden Anlagen 5 und 6 werden angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 16a Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen\nAnpassungslehrgang teilgenommen.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                3061\nAnlage 6\n(zu § 16a Absatz 7)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden/nicht bestanden*.\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.","3062             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nArtikel 12                             in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zu-\nÄnderung der                              ständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                     Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangs-\nfür Masseure und medizinische Bademeister                   ziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableis-\ntung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-\nscheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzu-\nseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember\nweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der\n1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 47 des\nPrüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-              durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAntragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das\n1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                 Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach\n„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-         § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person\ngen Behörde oder einer von der zuständigen Be-           nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehr-\nhörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-             gangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem\ntrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-        Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den An-\nder,“.                                                   passungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet ha-\nben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1\n2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nNummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für          teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-\nDrittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach           messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.\ndem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-             Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-\nlung ergibt.“                                                 längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.\n3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er-             Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs\nsetzt:                                                        die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,\n„§ 16a                              darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt\nwerden.\nAnerkennungsregelungen für\nAusbildungsnachweise aus einem Drittstaat                  (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-\nler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-        des Berufs des Masseurs und medizinischen Bade-\nsatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeu-              meisters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten\ntengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs-               verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen\nlehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer          mündlichen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich\nPrüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs               abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile\nabschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3           bestanden ist.\nabzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnach-\nweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben wor-             (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-\nden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unter-                streckt sich auf folgende Fächer:\nschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die             1. Berufs- und Gesetzeskunde,\nvon der zuständigen Behörde im Rahmen der Prü-\n2. Physikalisch-therapeutische Befundtechniken.\nfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur\nFührung der Berufsbezeichnung festgestellt worden             Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen\nsind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten               Prüfling mindestens zehn und nicht länger als 45 Mi-\nausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller            nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3\nim Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis er-               Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der\nworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in          mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich\ndenen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-           abgeschlossen, wenn die Fachprüfer in einer Ge-\ndungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5             samtbetrachtung die Fächer nach Satz 1 Nummer 1\ndes Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor-               und 2 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.\nliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.                   Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die\n(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit             Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den\ndem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die              Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu\nAntragsteller über die zur Ausübung des Berufs des            einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der\nMasseurs und medizinischen Bademeisters erfor-                Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-\nderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen                 sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.\n(Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehr-                  (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat\ngangsziel in Form von theoretischem und prakti-               der Prüfling an mindestens einem und höchstens\nschem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit            sechs Patienten mit vorgegebener Diagnose aus\ntheoretischer Unterweisung oder beidem an Einrich-            den in Anlage 1 Buchstabe B aufgeführten Therapie-\ntungen nach § 4 Absatz 2 des Masseur- und Physio-             gebieten je eine Behandlung nach vorheriger Be-\ntherapeutengesetzes oder § 7 Absatz 1 des Mas-                funderhebung und Behandlungsvorschlag durchzu-\nseur- und Physiotherapeutengesetzes oder an von               führen. Die zuständige Behörde legt die Therapiege-\nder zuständigen Behörde als vergleichbar anerkann-            biete, in denen die Prüfung durchgeführt wird, ge-\nten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit ei-           mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden\nner Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehr-               fest. Der praktische Teil der Prüfung soll je Therapie-\ngangs ab. An der theoretischen Unterweisung sollen            gebiet nicht länger als 30 Minuten dauern und als\nPersonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b               Patientenprüfung ausgestaltet werden. Er wird von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013             3063\nzwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fach-            1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-\nprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b,                   kation und das Niveau der von den Antragstellern\nabgenommen und bewertet. Während der Prüfung                     vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-\nsind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf              rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des\ndas konkrete praktische Vorgehen beziehen. Der                   Europäischen Parlaments und des Rates vom\npraktische Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich              7. September 2005 über die Anerkennung von Be-\nabgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in                rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\njedem Therapiegebiet übereinstimmend mit „bestan-                S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt\nden“ bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entspre-               durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.\nchend.                                                           L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,\n(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal               in der jeweils geltenden Fassung,\njährlich angeboten werden und darf im mündlichen\nTeil sowie jedem Therapiegebiet, das Gegenstand              2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-\nder Prüfung war und nicht bestanden wurde, einmal                nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-\nwiederholt werden.                                               den,\n(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7              3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\nerteilt.                                                         terschiede sowie die Begründung, warum diese\ndazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-\n§ 16b                                   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-\nübung des Berufs des Masseurs und medizini-\nFristen, Bescheide,                            schen Bademeisters notwendigen Kenntnisse\nDurchführungsbestimmungen                           und Fähigkeiten verfügen, und\n(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf\nErteilung einer Erlaubnis als Masseurin und medizi-          4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\nnische Bademeisterin oder Masseur und medizini-                  schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\nscher Bademeister nach § 1 Absatz 1 Nummer 1                     ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-\ndes Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in                    ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-\nVerbindung mit § 2 Absatz 2, 4 oder Absatz 5 des                 xis erworben haben.\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes kurzfris-\ntig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für               (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-\nEntscheidungen nach § 2 des Masseur- und Physio-             det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-\ntherapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu             lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-\nentscheiden.                                                 nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären\n(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-             Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2\nschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung           Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts\noder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-           anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für\ntragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-         die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-\nteilen, der folgende Angaben enthält:                        chend.“","3064                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n4. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:\n„Anlage 6\n(zu § 16a Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister von der zuständigen Behörde vorgeschriebe-\nnen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                3065\nAnlage 7\n(zu § 16a Absatz 7)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister bestanden/nicht bestanden*.\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.","3066            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nArtikel 13                             oder beidem an Einrichtungen nach § 9 Absatz 1\nÄnderung der                             Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeutengeset-\nAusbildungs- und Prüfungs-                        zes oder an von der zuständigen Behörde als ver-\nverordnung für Physiotherapeuten                     gleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt\nund schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Phy-             Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen Un-\nsiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I                    terweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Num-\nS. 3786), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes             mer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang be-\nvom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wor-            teiligt werden. Die zuständige Behörde legt die\nden ist, wird wie folgt geändert:                               Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so\n1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.\n„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-        Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehr-\ngen Behörde oder einer von der zuständigen Be-           gangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Mus-\nhörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-             ter der Anlage 7 nachzuweisen. Die Bescheinigung\ntrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-        wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines\nder,“.                                                   Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt\nworden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel\n2. Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:\nerreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von ei-\n„Abschnitt 5a                           nem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 ge-\nSonderregelungen                          meinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antrag-\nfür Inhaber von Ausbildungs-                    steller während des Lehrgangs mit betreut hat, ge-\nnachweisen aus einem Mitgliedstaat                  führt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass\nder Europäischen Union oder einem anderen                die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht er-\nVertragsstaat des Abkommens über den                  folgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fach-\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“.         prüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen\nmit der an dem Gespräch teilnehmenden Person\n3. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nnach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für          des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist\nDrittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach          nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein wei-\ndem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-            teres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Er-\nlung ergibt.“                                                gebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach\n4. § 21a wird durch die folgenden §§ 21a und 21b er-            Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehr-\nsetzt:                                                       gang nur einmal wiederholt werden.\n„§ 21a                                 (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-\nAnerkennungsregelungen für                      ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung\nAusbildungsnachweise aus einem Drittstaat               des Berufs des Physiotherapeuten erforderlichen\nKenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnis-\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-        prüfung umfasst jeweils einen mündlichen und prak-\nsatz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeu-             tischen Teil. Sie ist bestanden, wenn jeder der bei-\ntengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs-              den Prüfungsteile bestanden ist.\nlehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer\nPrüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs                 (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-\nabschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3          streckt sich auf folgende Fächer und Fächergrup-\nabzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnach-              pen:\nweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben wor-         1. Berufs- und Gesetzeskunde,\nden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unter-               2. Physiotherapeutische      Befund-   und   Untersu-\nschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die                chungstechniken,\nvon der zuständigen Behörde im Rahmen der Prü-\nfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur           3. Massagetherapie; Elektro-, Licht-, Strahlenthera-\nFührung der Berufsbezeichnung festgestellt worden                pie; Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalations-\nsind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten                  therapie,\nausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller           4. Anatomie, Physiologie und spezielle Krankheits-\nim Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis er-                  lehre.\nworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in         Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen\ndenen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-          Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-\ndungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5            nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3\ndes Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor-              Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der\nliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.                  mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich\n(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit             abgeschlossen, wenn die Fachprüfer in einer Ge-\ndem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die             samtbetrachtung die Fächer nach Satz 1 Nummer 1\nAntragsteller über die zur Ausübung des Berufs des           und 2 sowie die Fächergruppe nach Satz 1 Num-\nPhysiotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und              mer 3 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.\nFähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird ent-           Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die\nsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-            Leistung des Prüflings im Ganzen trotz ihrer Mängel\nschem und praktischem Unterricht, einer prakti-              noch den Anforderungen genügt. Kommen die\nschen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung              Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013              3067\nentscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-            spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Ent-\nses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über                scheidungen nach § 2 des Masseur- und Physiothe-\ndas Bestehen.                                                rapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu ent-\n(5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat           scheiden.\nder Prüfling an mindestens einem und höchstens                  (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-\nsieben Patienten aus den in Anlage 1 Buchstabe B             schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung\nNummer 1 aufgeführten medizinischen Fachgebie-               oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-\nten je eine Befunderhebung durchzuführen, zu be-             tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-\nwerten, zu dokumentieren und den Therapieplan                teilen, der folgende Angaben enthält:\nmit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt\n1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-\nzu erstellen sowie auf dieser Grundlage geeignete\nkation und das Niveau der von den Antragstellern\nBehandlungstechniken durchzuführen. Die zustän-\nvorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-\ndige Behörde legt die medizinischen Fachgebiete,\nrung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des\nin denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nfestgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Der\n7. September 2005 über die Anerkennung von Be-\npraktische Teil der Prüfung soll innerhalb von zwei\nrufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\nWochen abgeschlossen sein und als Patientenprü-\nS. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt\nfung ausgestaltet werden. Er wird von zwei Fachprü-\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.\nfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach\nL 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,\n§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen\nin der jeweils geltenden Fassung,\nund bewertet. Während der Prüfung sind den Prü-\nfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete         2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-\npraktische Vorgehen beziehen. Der praktische Teil                nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-\nder Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,               den,\nwenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem medizini-           3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\nschen Fachgebiet übereinstimmend mit „bestanden“                 terschiede sowie die Begründung, warum diese\nbewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.               dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-\n(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal               reichender Form über die in Deutschland zur Aus-\njährlich angeboten werden und darf im mündlichen                 übung des Berufs des Physiotherapeuten not-\nTeil sowie jedem medizinischen Fachgebiet, das Ge-               wendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,\ngenstand der Prüfung war und nicht bestanden wur-                und\nde, einmal wiederholt werden.\n4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\n(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird                  schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8                  ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-\nerteilt.                                                         ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-\nxis erworben haben.\n§ 21b\n(3) Die Kenntnisprüfung nach § 21a Absatz 3 fin-\nFristen, Bescheide,                         det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-\nDurchführungsbestimmungen                        lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-\n(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf           nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären\nErteilung einer Erlaubnis als Physiotherapeutin oder         Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2\nPhysiotherapeut nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des               Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes in Verbin-            anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die\ndung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 5 des Mas-              Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-\nseur- und Physiotherapeutengesetzes kurzfristig,             chend.“","3068                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n5. Die folgenden Anlagen 7 und 8 werden angefügt:\n„Anlage 7\n(zu § 21a Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 21a Absatz 2 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für Physiotherapeuten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehr-\ngang teilgenommen.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Personen nach § 21a Absatz 2 Satz 7\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                3069\nAnlage 8\n(zu § 21a Absatz 7)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 21a Absatz 3 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für Physiotherapeuten bestanden/nicht bestanden*.\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.","3070            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nArtikel 14                             reicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des\nÄnderung der                              Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung\nAusbildungs- und Prüfungs-                       nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. Die\nverordnung für Podologinnen und Podologen                   Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die\nin Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podo-\nwird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller\nloginnen und Podologen vom 18. Dezember 2001\ndas Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussge-\n(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 57 des\nspräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-             Satz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nSatz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs\n1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:         mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Ab-\n„1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-        schlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpas-\ngen Behörde oder einer von der zuständigen Be-           sungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben,\nhörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-             entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1\ntrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-        Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch\nder,“.                                                   teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-\nmessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.\n2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nEine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für          längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.\nDrittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach          Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs\ndem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-            die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,\nlung ergibt.“                                                darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt\n3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er-            werden.\nsetzt:                                                          (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-\n„§ 16a                              ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung\nAnerkennungsregelungen für                     des Berufs des Podologen erforderlichen Kenntnisse\nAusbildungsnachweise aus einem Drittstaat               und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprüfung um-\nfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil.\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-        Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der\nsatz 1 des Podologengesetzes beantragen, haben               beiden Prüfungsteile bestanden ist.\neinen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-\nvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des An-           (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-\npassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnis-            streckt sich auf folgende Fächer:\nprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über ei-           1. Berufs- und Gesetzeskunde,\nnen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem\nDrittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung           2. Hygiene und Mikrobiologie,\nwesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbil-            3. Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde,\ndung aufweist, die von der zuständigen Behörde im\n4. Podologische Materialien und Hilfsmittel.\nRahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der\nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest-            Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen\ngestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und          Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 45 Mi-\nFähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die             nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3\nAntragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be-             Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und be-\nrufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend          wertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist\nfür Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit        erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn\ndes Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Ab-              in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit\nsatz 2 Satz 5 des Podologengesetzes vorliegenden             „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindes-\nUmstände nicht durchgeführt wird.                            tens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz\n(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit             ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kom-\ndem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die             men die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Be-\nAntragsteller über die zur Ausübung des Berufs des           wertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs-\nPodologen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-            ausschusses nach Rücksprache mit den Fachprü-\nten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend           fern über das Bestehen.\ndem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und                 (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat\npraktischem Unterricht, einer praktischen Ausbil-            der Prüfling unter Aufsicht an einem Patienten nach\ndung mit theoretischer Unterweisung oder beidem              vorheriger Befunderhebung eine podologische Be-\nan Einrichtungen nach § 4 Satz 2 oder Satz 5 des             handlung durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln\nPodologengesetzes oder an von der zuständigen                zu erläutern und zu begründen sowie nachzuweisen,\nBehörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen           dass er seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Pa-\ndurchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den         tienten umsetzen kann. Die Behandlung kann je\nInhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theore-            nach den von der zuständigen Behörde festgestell-\ntischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Ab-            ten wesentlichen Unterschieden die Durchführung\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemes-               einer Nagelkorrekturmaßnahme oder einer orthoti-\nsenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Be-            schen Korrekturmaßnahme umfassen. Die Auswahl\nhörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpas-              des Patienten hat sich hieran zu orientieren. Der\nsungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel er-           praktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013             3071\nMinuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, da-            1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-\nrunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Ab-                  kation und das Niveau der von den Antragstellern\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen                   vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-\nund bewertet. Während der Prüfung sind den Prü-                  rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des\nfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete             Europäischen Parlaments und des Rates vom\npraktische Vorgehen beziehen. Der praktische Teil                7. September 2005 über die Anerkennung von Be-\nder Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,               rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\nwenn die Fachprüfer die Prüfung übereinstimmend                  S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt\nmit „bestanden“ bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6                  durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.\ngilt entsprechend.                                               L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung,\n(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal\njährlich angeboten werden und darf in jedem Prü-             2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-\nfungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wieder-             nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-\nholt werden.                                                     den,\n(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird              3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7                  terschiede sowie die Begründung, warum diese\nerteilt.                                                         dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-\nreichender Form über die in Deutschland zur Aus-\n§ 16b                                   übung des Berufs des Podologen notwendigen\nKenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und\nFristen, Bescheide,\nDurchführungsbestimmungen                       4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\nschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\n(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf               ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-\nErteilung einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1               ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-\ndes Podologengesetzes in Verbindung mit § 2 Ab-                  xis erworben haben.\nsatz 2, 3 oder Absatz 4 des Podologengesetzes\n(3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-\nkurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage\ndet in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-\nder für Entscheidungen nach § 2 des Podologenge-\nlichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-\nsetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.\nnen zur Durchführung der Prüfungen die regulären\n(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-             Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2\nschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung           Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts\noder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-           anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für\ntragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-         die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-\nteilen, der folgende Angaben enthält:                        chend.“","3072                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n4. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:\n„Anlage 6\n(zu § 16a Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpas-\nsungslehrgang teilgenommen.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                3073\nAnlage 7\n(zu § 16a Absatz 7)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen bestanden/nicht bestanden*.\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.","3074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nArtikel 15                             können zum Ausgleich von wesentlichen Unter-\nÄnderung der                             schieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-\nAusbildungs- und Prüfungs-                        men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Er-\nverordnung für die Berufe in der Krankenpflege               laubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festge-\nstellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die              Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die\nBerufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003               Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nach-\n(BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 36 des Ge-         weisbar erworben haben, einen Anpassungslehr-\nsetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-             gang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungs-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                       prüfung nach Absatz 3 ablegen.\n1. In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1\noder 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Num-              (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich\nmer 1 oder 2“ ersetzt.                                       der von der zuständigen Behörde festgestellten we-\nsentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent-\n2. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1\nsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-\nNr. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1\nschem und praktischem Unterricht, einer prakti-\nNummer 1 oder 2“ ersetzt.\nschen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung\n3. In § 19 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“            oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2\ndurch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1               Satz 1 oder Satz 3 des Krankenpflegegesetzes oder\noder 2“ ersetzt.                                             an von der zuständigen Behörde als vergleichbar an-\n4. Nach § 19 wird folgende Überschrift eingefügt:               erkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theo-\nretischen Unterweisung sollen Praxisanleiter, die die\n„Abschnitt 4a\nVoraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 4 oder\nSonderregelungen                          Satz 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt\nfür Inhaber von Ausbildungs-                    werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und\nnachweisen aus einem Mitgliedstaat                  die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass\nder Europäischen Union oder einem                   das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableis-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den               tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“.         scheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzu-\n5. § 20 wird wie folgt geändert:                                weisen.\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe             (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-\n„§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die Wörter „§ 1      steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.                gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1            ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-\nNr. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1             nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprü-\nSatz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.                         fung erstreckt sich auf eine praktische Prüfung, die\n6. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a bis 20c er-            mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Der\nsetzt:                                                       Prüfling hat dabei in mindestens einer und höchs-\ntens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass er\n„§ 20a                              die für den pflegerischen Gesamtprozess jeweils er-\nAnerkennungsregelungen                        forderlichen Maßnahmen planen, übernehmen, ihre\nfür Ausbildungsnachweise aus                     Durchführung dokumentieren sowie die Übergabe\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union              vornehmen kann. Die zuständige Behörde legt die\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens              Zahl der Pflegesituationen sowie die Versorgungs-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                 bereiche, Gebiete oder Fächer im Sinne der Anlage 1\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-        Buchstabe B, auf die sich die Prüfung erstreckt, ge-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes             mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden\nbeantragen und                                               fest. Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht\nlänger als 120 Minuten dauern und als Patientenprü-\n1. ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Euro-          fung ausgestaltet sein. Sie wird von einem Fachprü-\npäischen Union oder einem anderen Vertrags-              fer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a\nstaat des Abkommens über den Europäischen                und einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1\nWirtschaftsraum abgeschlossen haben, die aber            Nummer 4 abgenommen und bewertet. Während\nnicht unter § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegeset-         der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet,\nzes oder § 25 des Krankenpflegegesetzes fallen,          die sich auf das konkrete praktische Vorgehen be-\noder                                                     ziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abge-\n2. über einen Ausbildungsnachweis als Kranken-               schlossen, wenn die Fachprüfer jede Pflegesituation\nschwester oder Krankenpfleger, die für die allge-        übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das\nmeine Pflege verantwortlich sind, aus einem              Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leis-\nStaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen          tung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den An-\nUnion oder Vertragsstaat des Abkommens über              forderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu ei-\nden Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist,       ner unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der\nverfügen, der aber in einem Mitgliedstaat der Eu-        Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-\nropäischen Union oder einem anderen Vertrags-            sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.\nstaat des Abkommens über den Europäischen                Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-\nWirtschaftsraum anerkannt wurde,                         lich angeboten werden und darf in jeder Pflegesitua-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013             3075\ntion, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt          teilnehmenden Lehrkraft oder dem Praxisanleiter\nwerden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird            über eine angemessene Verlängerung des Anpas-\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6             sungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal\nerteilt.                                                    zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Ab-\nschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis\n§ 20b                              dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5\nnicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang\nAnerkennungsregelungen für\nnur einmal wiederholt werden.\nAusbildungsnachweise aus einem Drittstaat\n(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-       ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kran-              des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers\nkenpflegegesetzes beantragen, haben einen Anpas-            oder des Berufs des Gesundheits- und Kinderkran-\nsungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit         kenpflegers erforderlichen Kompetenzen verfügen.\neiner Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehr-           Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündli-\ngangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach            chen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abge-\nAbsatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbil-             schlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile be-\ndungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat er-         standen ist.\nworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche\nUnterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist,             (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-\ndie von der zuständigen Behörde im Rahmen der               streckt sich auf die Themenbereiche 3 und 8 der An-\nPrüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis           lage 1 Buchstabe A sowie folgende Auszüge aus\nzur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt wor-         den Themenbereichen 7, 10 und 12:\nden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkei-           1. rechtliche Rahmenbedingungen reflektieren und\nten ausgeglichen werden konnten, die die Antrag-                diese bei ihrem Pflegehandeln berücksichtigen,\nsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-           2. mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv\nxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für                umgehen,\nFälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit\ndes Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Ab-             3. pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in\nsatz 3 Satz 5 des Krankenpflegegesetzes vorliegen-              einem interdisziplinären Team zu erklären, ange-\nden Umstände nicht durchgeführt wird.                           messen und sicher zu vertreten sowie an der\nAushandlung gemeinsamer Behandlungs- und\n(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit                Betreuungskonzepte mitzuwirken sowie\ndem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die\nAntragsteller über die zur Ausübung des Berufs des          4. die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs\nGesundheits- und Krankenpflegers oder des Berufs                zu beachten und im Bedarfsfall die Unterstützung\ndes Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers erfor-               und Mitwirkung durch andere Experten im Ge-\nderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen                   sundheitswesen einzufordern und zu organisie-\n(Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehr-                 ren.\ngangsziel in Form von theoretischem und prakti-             Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen\nschem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit          Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-\ntheoretischer Unterweisung oder beidem an Einrich-          nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, von de-\ntungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des             nen eine Person die Voraussetzungen des § 4 Ab-\nKrankenpflegegesetzes oder an von der zuständigen           satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen muss, abge-\nBehörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen          nommen und bewertet. Der mündliche Teil der\ndurchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den        Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,\nInhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theore-           wenn die Fachprüfer in einer Gesamtbetrachtung\ntischen Unterweisung sollen Praxisanleiter, die die         die in Satz 1 genannten Themenbereiche 3 und 8\nVoraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 4 oder               der Anlage 1 Buchstabe A und die in Satz 1 Num-\nSatz 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt           mer 1 bis 4 aufgelisteten Auszüge aus den Themen-\nwerden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und           bereichen 7, 10 und 12 der Anlage 1 Buchstabe A\ndie Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass           übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. § 20a\ndas Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolg-         Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die\nreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist               Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,\ndurch eine Bescheinigung nach dem Muster der An-            entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nlage 7 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt,        ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über\nwenn in der Prüfung, die in Form eines Abschluss-           das Bestehen.\ngesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist,          (5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung\ndass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht ha-       gilt § 20a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.\nben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fach-\nprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemein-               (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal\nsam mit der Lehrkraft oder dem Praxisanleiter nach          jährlich angeboten werden und darf im mündlichen\nSatz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs         Teil sowie in jeder Pflegesituation des praktischen\nmit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Ab-            Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt\nschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpas-          werden.\nsungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben,             (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird\nentscheidet der Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1         eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8\nNummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch                erteilt.","3076           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n§ 20c                                  S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt\nFristen, Bescheide,                           durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.\nDurchführungsbestimmungen                           L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung,\n(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf\nErteilung einer Erlaubnis als Gesundheits- und Kran-         2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestand-\nkenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger                teile, bei denen wesentliche Unterschiede festge-\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenpflegege-                  stellt wurden,\nsetzes oder als Gesundheits- und Kinderkranken-\n3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\npflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-\nterschiede sowie die Begründung, warum diese\nger nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenpfle-\ndazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-\ngegesetzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 3,\nreichender Form über die in Deutschland zur Aus-\n3a, 4, 5 oder Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes\nübung des Berufs des Gesundheits- und Kran-\nkurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von An-\nkenpflegers oder des Gesundheits- und Kinder-\nträgen nach § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegeset-\nkrankenpflegers notwendigen Kenntnisse und Fä-\nzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für\nhigkeiten verfügen, und\nEntscheidungen nach § 2 des Krankenpflegegeset-\nzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.                4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\n(2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-                 schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\nschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung,              ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-\neines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs-                   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-\nprüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmit-            xis erworben haben.\ntelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Anga-             (3) Die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 und\nben enthält:                                                 die Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 3 finden in\n1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-         Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen\nkation und das Niveau der von den Antragstellern         Prüfungskommission statt. Die Länder können zur\nvorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-         Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-\nrung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des         termine der staatlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes\n7. September 2005 über die Anerkennung von Be-           bestimmt ist, gelten die §§ 6, 9 bis 12 für die Durch-\nrufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,           führung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                3077\n7. Die folgenden Anlagen 5 bis 8 werden angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 20a Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 20a Absatz 2\nder Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege von der zuständigen Behörde\nvorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nAnlage 6\n(zu § 20a Absatz 3)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bestanden/nicht bestanden*.\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)","3078                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nAnlage 7\n(zu § 20b Absatz 2)\n.........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 20b Absatz 2\nder Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege von der zuständigen Behörde\nvorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nDas Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n.........................................................\nUnterschrift(en) der Personen nach § 20b Absatz 2 Satz 7\n.........................................................\n* Nicht Zutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                3079\nAnlage 8\n(zu § 20b Absatz 7)\nDie/der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Kenntnisprüfung\nfür\n................................................................................\nName, Vorname\n....................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                                                                       Geburtsort\n......................................................... .........................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bestanden/nicht bestanden*.\n* Nicht Zutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n.........................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.\nArtikel 16\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. August 2013\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIn Vertretung\nThomas Ilka"]}