{"id":"bgbl1-2013-46-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":46,"date":"2013-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Trinkwasserverordnung","law_date":"2013-08-02T00:00:00Z","page":2977,"pdf_page":1,"num_pages":28,"content":["Bundesgesetzblatt\n2977\nTeil I                                                                            G 5702\n2013                       Ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                                                      Nr. 46\nTag                                                             Inhalt                                                                              Seite\n2. 8. 2013 Neufassung der Trinkwasserverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2977\nFNA: 2126-13-1\n2. 8. 2013 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und\nVerlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3005\nFNA: 2121-1-6, 2122-1-8, 2122-5-1, 2122-5-2, 2124-1-10, 2124-8-2, 2124-12-2, 2124-13-1, 2124-17-1, 2124-18-1, 2124-19-1,\n2124-20-1, 2124-20-2, 2124-22-1, 2124-23-1\nHinweis auf andere Verkündungen\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3080\nBekanntmachung\nder Neufassung der Trinkwasserverordnung\nVom 2. August 2013\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I\nS. 2562) wird nachstehend der Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der seit\ndem 14. Dezember 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung vom 28. November\n2011 (BGBl. I S. 2370),\n2. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) und\n3. den am 14. Dezember 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs ge-\nnannten Verordnung.\nBonn, den 2. August 2013\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIn Vertretung\nThomas Ilka","2978              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nVerordnung\nüber die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch\n(Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)*\n1. Abschnitt                               das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zu-\nsätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3\nAllgemeine Vorschriften\nNummer 2 installiert werden können, gilt diese Verord-\nnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.\n§1\nZweck der Verordnung                                                         §3\nZweck der Verordnung ist es, die menschliche Ge-                                    Begriffsbestimmungen\nsundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus\nder Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den                      Im Sinne dieser Verordnung\nmenschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewähr-                      1. ist „Trinkwasser“ für jeden Aggregatzustand des\nleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach                      Wassers und ungeachtet dessen, ob es für die\nMaßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.                           Bereitstellung auf Leitungswegen, in Wassertrans-\nport-Fahrzeugen oder verschlossenen Behältnissen\n§2                                        bestimmt ist,\nAnwendungsbereich                                    a) alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder\n(1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser                       nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Ko-\nfür den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als                              chen, zur Zubereitung von Speisen und Geträn-\nTrinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für                                   ken oder insbesondere zu den folgenden ande-\nren häuslichen Zwecken bestimmt ist:\n1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mi-\nneral- und Tafelwasserverordnung,                                        aa) Körperpflege und -reinigung,\n2. Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arznei-                          bb) Reinigung von Gegenständen, die bestim-\nmittelgesetzes,                                                               mungsgemäß mit Lebensmitteln in Berüh-\n3. Schwimm- und Badebeckenwasser,                                                 rung kommen,\n4. Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trink-                        cc) Reinigung von Gegenständen, die bestim-\nwasser-Installation angeschlossenen Apparaten be-                             mungsgemäß nicht nur vorübergehend mit\nfindet, die                                                                   dem menschlichen Körper in Kontakt kom-\nmen,\na) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln\nder Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation               b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb\nentsprechend den allgemein anerkannten Regeln                        verwendet wird für die Herstellung, Behandlung,\nder Technik sind und                                                 Konservierung oder zum Inverkehrbringen von\nErzeugnissen oder Substanzen, die für den\nb) mit einer den allgemein anerkannten Regeln der\nmenschlichen Gebrauch bestimmt sind, sofern\nTechnik entsprechenden Sicherungseinrichtung\nausgerüstet sein müssen,                                             die zuständige Behörde auf Grund eines Aus-\nnahmetatbestands nach § 18 Absatz 1 Satz 3\nund das sich hinter einer Sicherungseinrichtung                          nichts Gegenteiliges festlegt;\nnach Buchstabe b befindet.\n2. sind „Wasserversorgungsanlagen“\n(2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur\nEntnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind,                            a) Anlagen einschließlich des dazugehörenden Lei-\ntungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des           10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf\nRates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch           festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer ge-\nvom 3. November 1998 (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), die zuletzt        liefert werden oder aus denen auf festen Lei-\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom                 tungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Per-\n18.7.2009, S. 14) geändert worden ist.                                     sonen abgegeben wird (zentrale Wasserwerke);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013              2979\nb) Anlagen einschließlich des dazugehörigen Lei-              gefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur\ntungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als                hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwas-\n10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im               ser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse\nRahmen einer gewerblichen oder öffentlichen               eingeleitet werden;\nTätigkeit genutzt werden, ohne dass eine Anlage      10. ist „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder\nnach Buchstabe a oder Buchstabe c vorliegt                mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung\n(dezentrale kleine Wasserwerke);                          im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen\nc) Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trink-            selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzie-\nwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger            lungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;\nals 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen            11. ist „öffentliche Tätigkeit“ die Trinkwasserbereitstel-\nNutzung entnommen werden (Kleinanlagen zur                lung für einen unbestimmten, wechselnden und\nEigenversorgung);                                         nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen\nd) Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luft-               Personenkreis;\nfahrzeugen und andere mobile Versorgungsan-          12. ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine\nlagen einschließlich aller Rohrleitungen, Arma-           Anlage mit\nturen, Apparate sowie der Trinkwasservorratsbe-\nhälter (Wasserspeicher), die sich zwischen dem            a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem\nPunkt der Übernahme von Trinkwasser aus einer                 Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit ei-\nAnlage nach Buchstabe a, b oder Buchstabe f                   nem Inhalt von mehr als 400 Litern oder\nund dem Punkt der Entnahme des Trinkwassers               b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens\nbefinden; bei an Bord betriebener Wassergewin-                einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trink-\nnungsanlage ist diese ebenfalls mit eingeschlos-              wassererwärmers und Entnahmestelle; nicht be-\nsen (mobile Versorgungsanlagen);                              rücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulations-\ne) Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen                leitung;\nTrinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a             entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilien-\noder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben                 häusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwas-\nwird (ständige Wasserverteilung);                         sererwärmung.\nf) Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen\noder an Verbraucher abgegeben wird und die                                   2. Abschnitt\nzeitweilig betrieben werden oder zeitweilig an                    Beschaffenheit des Trinkwassers\neine Anlage nach Buchstabe a, b oder Buch-\nstabe e angeschlossen sind (zeitweise Wasser-                                    §4\nverteilung);\nAllgemeine Anforderungen\n3. ist „Trinkwasser-Installation“ die Gesamtheit der\n(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass\nRohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich\ndurch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung\nzwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwas-\nder menschlichen Gesundheit insbesondere durch\nser aus einer Wasserversorgungsanlage an den\nKrankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein\nNutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwas-\nund genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als\nser befinden;\nerfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Was-\n4. ist „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch de-        serverteilung mindestens die allgemein anerkannten\nfiniertes Gebiet, in dem das an Verbraucher oder an      Regeln der Technik eingehalten werden und das Trink-\nZwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus              wasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht.\neinem oder mehreren Wasservorkommen stammt,\n(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nund in dem die erwartbare Trinkwasserqualität als\nWasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den An-\nnahezu einheitlich angesehen werden kann;\nforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3, des § 6 Absatz 1\n5. ist „Gesundheitsamt“ die nach Landesrecht für die        und 2 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten\nDurchführung dieser Verordnung bestimmte und             oder § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abwei-\nmit einem Amtsarzt besetzte Behörde;                     chungen von den in Anlage 2 festgelegten Grenzwerten\n6. ist „zuständige Behörde“ die von den Ländern auf         nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und an-\nGrund Landesrechts durch Rechtssatz bestimmte            deren nicht zur Verfügung stellen.\nBehörde;                                                    (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\n7. ist „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wasserge-          Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den An-\nwinnungsanlage der Ressource entnommen und               forderungen des § 7 oder den nach § 9 Absatz 5 und 6\nunmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet oder ohne         geduldeten Abweichungen von den in Anlage 3 Teil I\nAufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;       festgelegten Grenzwerten nicht entspricht, nicht als\n8. sind „Aufbereitungsstoffe“ alle Stoffe, die bei der      Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung\nGewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trink-        stellen.\nwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden\nund durch die sich die Zusammensetzung des ent-                                      §5\nnommenen Trinkwassers verändern kann;                                 Mikrobiologische Anforderungen\n9. ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei               (1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im\ndessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-          Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes,\nInstallation ausgehende vermeidbare Gesundheits-         die durch Wasser übertragen werden können, nicht in","2980             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nKonzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung              (2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse-\nder menschlichen Gesundheit besorgen lassen.                  nen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I\n(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I fest-     laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht über-\ngelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter            schritten werden.\nnicht überschritten werden.\n§8\n(3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlosse-\nnen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1                            Stelle der Einhaltung\nTeil II festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Pa-         Die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 fest-\nrameter nicht überschritten werden.                           gelegten Grenzwerte sowie die nach § 7 festgelegten\n(4) Konzentrationen von Mikroorganismen, die das           Grenzwerte und Anforderungen gelten\nTrinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit           1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Ge-\nnachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehal-          bäuden und Einrichtungen oder in Land-, Wasser-\nten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten               oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitge-\nRegeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter                 stellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen,\nBerücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.                    die sich in einer Trinkwasser-Installation befinden\n(5) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inha-              und die der Entnahme von Trinkwasser dienen,\nber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewin-                2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasser-Installa-\nnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsicht-             tion angeschlossenen Apparat, der entsprechend\nlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsa-               den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht\nchen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren           Teil der Trinkwasser-Installation ist, an der nach den\nKrankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektions-               allgemein anerkannten Regeln der Technik notwen-\nschutzgesetzes führen können, oder annehmen, dass                 digen Sicherungseinrichtung,\nsolche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung,\n3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an\nerforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion,\nder Entnahmestelle am Fahrzeug,\nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik\nunter Beachtung von § 6 Absatz 3 erfolgen. In Lei-            4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen\ntungsnetzen oder Teilen davon, in denen die Anforde-              Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung.\nrungen nach Absatz 1 oder 2 nur durch Desinfektion\neingehalten werden können, müssen der Unternehmer                                         §9\nund der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsan-                      Maßnahmen im Falle der Nichtein-\nlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, oder,                        haltung von Grenzwerten, der Nichter-\nsofern die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer                füllung von Anforderungen sowie der Über-\ngewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, nach           schreitung von technischen Maßnahmenwerten\nBuchstabe d oder Buchstabe f eine hinreichende Des-\ninfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder         (1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in ei-\nandere geeignete Desinfektionsmittel oder -verfahren,         nem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in\ndie gemäß § 11 in einer Liste des Umweltbundesamtes           Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten\naufgeführt sind, vorhalten.                                   Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen\nnicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden,\n§6                                 ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbrau-\ncher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserver-\nChemische Anforderungen                       sorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres\n(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in        weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die\nKonzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung           Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche\nder menschlichen Gesundheit besorgen lassen.                  Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung\n(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetz-      von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme\nten Grenzwerte für chemische Parameter nicht über-            oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesund-\nschritten werden. Die laufende Nummer 4 der Anlage 2          heitsamt informiert den Unternehmer oder den sonsti-\nTeil II ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden; bis           gen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungs-\nzum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von                  anlagen unverzüglich über seine Entscheidung und\n0,025 Milligramm pro Liter.                                   ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr\nfür die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die\n(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die            Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbe-\ndas Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffen-          kannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche\nheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig        Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ur-\ngehalten werden, wie dies nach den allgemein aner-            sache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine\nkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand           Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\nunter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.          stabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.\n§7                                    (2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesund-\nheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen,\nIndikatorparameter                         so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unterneh-\n(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgeleg-       mer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasser-\nten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorpara-           versorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu\nmeter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den techni-       sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sons-\nschen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.                      tigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013              2981\nzumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheits-           festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die\namt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserver-          Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche In-\nsorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden             standhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Ge-\nkann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an.            sundheitsamt an, dass\n§ 10 Absatz 8 gilt entsprechend.                             1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus\n(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Ge-           der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicher-\nsundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach               weise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu\nAbsatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt           beseitigen oder zu verringern, und\nan, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsan-         2. die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer\nlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbre-               eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maß-\nchen. Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungs-          nahmen oder Verwendungseinschränkungen des\nnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbrechen,                 Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemes-\n1. wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz mit Krank-               sen zu informieren und zu beraten sind.\nheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen        Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2\nverunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung        Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen\nder menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und         Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt\n2. keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser       dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Ge-\nentsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfi-        sundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen In-\nzieren, oder                                             haber der Anlage der Trinkwasser-Installation über\nmögliche Maßnahmen zu beraten.\n3. wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen\nverunreinigt ist, die eine akute Schädigung der             (8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in\nmenschlichen Gesundheit erwarten lassen.                 Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert\nin einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und\nDie Unterbrechung des Betriebes und die Wieder-\nkommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber\ninbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet\nder verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen\nbetroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Be-\nPflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das\nachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik\nGesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen.\nzu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleich-\nKommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der\nzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers\nWasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach\nnur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich\nder Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht frist-\nist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.\ngemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheits-\n(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung         amt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum\noder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten       Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese\nGrenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass          gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes\nunverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wieder-           aus § 20 bleiben unberührt.\nherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden\n(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-\nund dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dring-\nmer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 7 entspre-\nlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad\nchend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in\nder Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der\n§ 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann\nöffentlichen Sicherheit.\ndas Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und\n(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7    nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe-\nfestgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet            hörde oder einer von dieser benannten Stelle von der\ndas Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstel-              Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine\nlung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesund-           Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausge-\nheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der An-         schlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest,\nordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädi-             bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die\ngung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen           Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.\nist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien\nnicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest,                                    § 10\nbis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die                           Zulassung der Abweichung\nNichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die             von Grenzwerten für chemische Parameter\nAbsätze 8 und 9 bleiben unberührt.\n(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung\n(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in ei-          nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine\nnem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder             Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach\nchemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung              Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen\nder menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für          Gesundheit führt und durch Maßnahmen gemäß § 9\ndie in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt         Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben\nist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5         werden kann, legt es den Wert, der für diesen Parame-\nAbsatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Kon-          ter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die\nzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikro-           Frist fest, die zur Behebung der Abweichung einge-\norganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser             räumt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenz-\nenthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.            wert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung\n(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nicht-          vorangegangen sind, über insgesamt mehr als 30 Tage\neinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7         nicht eingehalten worden ist.","2982            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe         1. die Kennzeichnung und geografische Beschreibung\nund für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenz-              des Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte\nwert abgewichen werden kann, wenn es bei den Prü-                Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belie-\nfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt,                ferten Personen;\ndass                                                         2. den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden\n1. die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwer-            Grenzwertes;\ntes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch        3. die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei\nMaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben wer-                Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte);\nden können,\n4. die Anzahl der betroffenen Personen und die Anga-\n2. die Weiterführung der Wasserversorgung für eine               be, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind\nbestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht             oder nicht;\nzu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit          5. ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderli-\nführt und                                                    chenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;\n3. die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des          6. eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnah-\nWasserversorgungsgebietes nicht auf andere zu-               men mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schät-\nmutbare Weise aufrechterhalten werden kann.                  zung der Kosten und mit Bestimmungen zur Über-\nDer Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verur-             prüfung;\nsachenden Wasserversorgungsanlage wird umgehend              7. die erforderliche Dauer der Abweichung und den für\nüber die Entscheidung informiert.                                die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen\n(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist            Wert für den betreffenden Parameter.\nso kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre         Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen\nnicht überschreiten. Bei Wasserversorgungsgebieten,          Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie\nin denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro Tag geliefert         98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die\noder mehr als 5 000 Personen versorgt werden, unter-         Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch\nrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg inner-          (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format\nhalb von sechs Wochen das Bundesministerium für              und mit den dort genannten Mindestinformationen in\nGesundheit oder eine von diesem benannte Stelle über         der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Betei-\ndie Entscheidung.                                            ligung der Länder mitgeteilten Form. Darüber hinausge-\nhende Formatvorgaben durch das Bundesministerium\n(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur Ab-\nfür Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Ver-\ngabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses\nfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\nzeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung der regulä-\nren Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungs-              (8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende\ngebundene Wasserversorgung an Verbraucher abge-              Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder\ngeben wird.                                                  der Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser\nsicherzustellen, dass die von der Abweichung oder Ver-\n(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeit-          wendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie\nraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maß-            der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer be-\nnahmen getroffen wurden, durch die der Parameter             troffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem\nsich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet.       Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der verursa-\nIst dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach        chenden Wasserversorgungsanlage oder von der zu-\nZustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde            ständigen Behörde unverzüglich und angemessen über\noder einer von dieser benannten Stelle eine Abwei-           diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedin-\nchung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen.            gungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf\nDas Gesundheitsamt informiert innerhalb von sechs            Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden.\nWochen nach der erneuten Zulassung das Bundes-               Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen,\nministerium für Gesundheit oder eine von diesem be-          dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die\nnannte Stelle auf dem Dienstweg über die Gründe für          Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte,\ndiese Zulassung.                                             informiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum ei-\n(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das            genen Schutz hingewiesen werden.\nGesundheitsamt dem Bundesministerium für Gesund-                (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Wasserver-\nheit oder einer von diesem benannten Stelle auf dem          sorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c.\nDienstweg mitteilen, dass es erforderlich ist, für ein\nWasserversorgungsgebiet eine dritte Zulassung für eine                               3. Abschnitt\nAbweichung bei der Europäischen Kommission zu be-\nantragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate vor                  Aufbereitung und Desinfektion\nAblauf des Zeitraums der zweiten zugelassenen Abwei-\nchung zu machen. Die dritte Abweichung darf höchs-                                       § 11\ntens für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt                               Aufbereitungsstoffe\nwerden.                                                                    und Desinfektionsverfahren\n(7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 so-            (1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Ver-\nwie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesminis-         teilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungs-\nterium für Gesundheit oder an eine von diesem be-            stoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundes-\nnannte Stelle müssen mindestens Folgendes enthalten:         ministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013            2983\nhat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforde-          desamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe\nrungen zu enthalten über die                                 sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.\n1. Reinheit,                                                    (5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von\n2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich ein-        Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Re-\ngesetzt werden dürfen,                                   gelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser\nsowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Des-\n3. zulässige Zugabe,                                         infektionsverfahren herstellen, einführen oder verwen-\n4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwas-         den, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen,\nser verbleibenden Restmengen und Reaktionspro-           um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in\ndukten,                                                  die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie ha-\n5. sonstigen Einsatzbedingungen.                             ben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der\nVoraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn\nSie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem        das Umweltbundesamt feststellt, dass die Vorausset-\nChlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe          zungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Auf-\nzur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In         bereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der\nder Liste wird auch der erforderliche Untersuchungs-         nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.\numfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur\nDesinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur           (6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absät-\nAnwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbe-          zen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Ge-\ndingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicher-         schäftsordnung fest.\nstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste             (7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nwird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesan-            Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von\nzeiger sowie im Internet veröffentlicht. Es gilt die Liste   Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfek-\nder Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ge-       tionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1\nmäß § 11 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fas-          oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfül-\nsung der 17. Änderung, Stand November 2012.                  len. Sie dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1 oder\n(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion          einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Aufberei-\ndürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur ein-        tungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Trinkwas-\ngesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1       ser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.\nveröffentlicht wurden:\n§ 12\n1. für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bun-\ndesministeriums der Verteidigung;                                       Ausnahmegenehmigungen\n2. für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im         (1) Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3\nAuftrag des Bundesministeriums des Innern;               Satz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder\n3. in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereig-         Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Um-\nnissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserver-         weltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von\nsorgung mit Zustimmung der für den Katastrophen-         § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 genehmi-\nschutz zuständigen Behörden.                             gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\ndurch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit\n(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die       oder der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegeneh-\nStoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten         migung ist auf das notwendige Maß zu beschränken\nBedingungen hinreichend wirksam sind und keine               und zu befristen. § 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entspre-\nvermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf            chend.\nGesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die\n(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmege-\n1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens              nehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig         ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desin-\nhergestellt oder                                         fektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3\n2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen           Satz 1 nicht genügt.\nUnion oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder\nin den Verkehr gebracht worden sind,                                           4. Abschnitt\nwerden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenom-                         Pflichten des Unternehmers\nmen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat,\nund des sonstigen Inhabers\ndass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutz-\nniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das\neiner Wasserversorgungsanlage\nErgebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmit-\ngliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat                                § 13\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                                 Anzeigepflichten\nraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Fest-\n(1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich anzuzeigen:\nstellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.\n(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die              1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spä-\nErstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere            testens vier Wochen im Voraus;\nüber die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desin-        2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbe-\nfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bun-            triebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätes-\ndeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bun-                  tens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung","2984             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\neiner Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von         gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 und 2 durch-\nihr innerhalb von drei Tagen;                             zuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustel-\n3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung           len, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die\nan Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversor-       Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforde-\ngungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trink-        rungen dieser Verordnung entspricht:\nwassers wesentliche Auswirkungen haben kann,              1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung,\nspätestens vier Wochen im Voraus;                             ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung\n4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungs-                  mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten\nrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine              werden;\nandere Person spätestens vier Wochen im Voraus;           2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die\n5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserver-            in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festge-\nsorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer               legten Grenzwerte eingehalten werden;\ndes Betriebes so früh wie möglich.                        3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in\n(2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten            Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte\nfür den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer               eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;\nWasserversorgungsanlage:                                      4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9\n1. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzeigepflicht               Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1,\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;                                 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten\nwerden;\n2. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b die Anzeigepflicht\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;                             5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforde-\nrungen des § 11 eingehalten werden.\n3. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c die Anzeigepflicht\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 4;                                (2) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen nach\nAbsatz 1 bestimmen sich sinngemäß nach Anlage 4. Für\n4. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d die Anzeigepflicht\nProben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Proben-\nnach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Trink-\nnahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Die\nwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen\nProbennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt ab-\noder öffentlichen Tätigkeit erfolgt;\nzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3\n5. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Anzeigepflicht           Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt,\nnach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, sofern die Trinkwas-        in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach\nserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tä-        Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese\ntigkeit erfolgt;                                          Zeitabstände dürfen nicht mehr als drei Jahre betragen.\n6. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe f die Anzeigepflicht           Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1\nnach Absatz 1 Nummer 5.                                   Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10\nund 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden,\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nhaben bei diesen Anlagen mindestens einmal im Jahr\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben\nzu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3\nauf Verlangen dem Gesundheitsamt folgende Unterla-\nNummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rah-\ngen vorzulegen:\nmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit ab-\n1. technische Pläne einer bestehenden oder geplanten          gegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach\nWasserversorgungsanlage;                                  Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen\n2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Ände-         Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1\nrung technische Pläne nur für den Teil der Anlage,        Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. Absatz 3 bleibt un-\nder von der Änderung betroffen ist;                       berührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanla-\n3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit sol-          gen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwa-\nche nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Um-        chungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung\ngebung der Wasserfassungsanlage, soweit diese für         mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf\ndie Wassergewinnung von Bedeutung sind.                   den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Un-\ntersuchungen angerechnet werden.\n(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von\nAnlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser                 (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nbestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und         Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\ndie im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungs-          stabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage\nanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben den         zur Trinkwassererwärmung befindet, haben unter\nBestand unverzüglich der zuständigen Behörde anzu-            Beachtung von Absatz 6, sofern sie Trinkwasser im\nzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten für Was-       Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit\nserversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2               abgeben, das Wasser durch systemische Untersuchun-\nund 4 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.             gen gemäß Satz 3 an mehreren repräsentativen Pro-\nbennahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten\n§ 14                               Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.\nDie Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anla-\nUntersuchungspflichten                      gen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten,\n(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer         in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-               kommt. Der Umfang und die Häufigkeit der Untersu-\nstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von            chungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II Buch-\nAbsatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers             stabe b. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013             2985\neiner Wasserversorgungsanlage nach Satz 1 haben              oder eine andere auf Grund Landesrechts zuständige\nsicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten         Stelle kann bestimmen, dass für die Niederschriften\nRegeln der Technik geeignete Probennahmestellen an           einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche\nden Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die             EDV-Verfahren anzuwenden sind. Der Unternehmer\nProben müssen nach den allgemein anerkannten Re-             und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-\ngeln der Technik entnommen werden.                           anlage haben eine Kopie der Niederschrift innerhalb\n(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersu-\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-              chung dem Gesundheitsamt zu übersenden und das\nstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindes-           Original ebenso wie die in § 19 Absatz 4 Satz 3 ge-\ntens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasser-         nannte Ausfertigung vom Zeitpunkt der Untersuchung\nversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzu-              an mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten.\nnehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Verän-           Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchungen nach\nderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Be-           § 14 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt nicht zu über-\nschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind             senden. § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.\nkeine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigun-            (4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3 sowie den\ngen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzu-             §§ 19 und 20 erforderlichen Untersuchungen ein-\nnehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der            schließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür\nOrtsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesund-            zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt wer-\nheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation         den. Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine\nist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem          von ihr benannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstel-\nErgebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entspre-      le, die im jeweiligen Land tätig und nicht bereits durch\nchende Untersuchungen des Rohwassers vorzuneh-               ein anderes Land zugelassen ist, auf Antrag die Zulas-\nmen oder vornehmen zu lassen.                                sung, wenn die Untersuchungsstelle\n(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        1. die Vorgaben nach Anlage 5 einhält,\nWasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser fer-\n2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik\nner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde\narbeitet,\nnach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu unter-\nsuchen oder untersuchen zu lassen.                           3. über ein System der internen Qualitätssicherung ver-\n(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer            fügt,\nWasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen             4. sich mindestens einmal jährlich an externen Quali-\nnach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungs-              tätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligt,\nstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4\n5. über Personal verfügt, das für die entsprechenden\nzugelassen ist.\nTätigkeiten hinreichend qualifiziert ist, und\n§ 15                              6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Union für Trinkwas-\nUntersuchungsverfahren\nseruntersuchungen akkreditiert ist.\nund Untersuchungsstellen\nDie Zulassung gilt bundesweit. Die zuständige oberste\n(1) Bei den Untersuchungen nach § 14 sind die in\nLandesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat\nAnlage 5 bezeichneten Untersuchungsverfahren anzu-\neine Liste der von dem jeweiligen Land zugelassenen\nwenden. Andere als die in Anlage 5 Teil I bezeichneten\nUntersuchungsstellen bekannt zu machen.\nUntersuchungsverfahren können angewendet werden,\nwenn das Umweltbundesamt auf Antrag allgemein fest-             (5) Eine von den Untersuchungsstellen unabhängige\ngestellt hat, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse im     Stelle, die von der zuständigen obersten Landesbe-\nSinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik           hörde bestimmt wird, überprüft regelmäßig, ob die in\ngleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind         Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen bei den\nwie die mit den vorgegebenen Verfahren ermittelten Er-       in dem jeweiligen Land zugelassenen und gelisteten\ngebnisse und nachdem sie vom Umweltbundesamt in              Untersuchungsstellen erfüllt sind.\neiner Liste alternativer Verfahren im Internet veröffent-\nlicht worden sind.                                                                       § 16\n(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 2 und 3                            Besondere Anzeige-\ngenannten Parameter sind nach Methoden durchzufüh-                           und Handlungspflichten\nren, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und\n(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\ndabei die in Anlage 5 Teil II und III genannten spezifi-\nWasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt\nzierten Verfahrenskennwerte einhalten.\nunverzüglich anzuzeigen,\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nWasserversorgungsanlage haben das Ergebnis jeder             1. wenn die in § 5 Absatz 2 und 3 oder § 6 Absatz 2 in\nUntersuchung nach den §§ 14 und 20 unverzüglich                  Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten\nschriftlich oder auf Datenträgern mit den Angaben nach           Grenzwerte überschritten worden sind oder der in\nSatz 2 aufzuzeichnen oder aufzeichnen zu lassen. Es              Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmen-\nsind der Ort der Probennahme nach Gemeinde, Straße,              wert überschritten worden ist,\nHausnummer und Entnahmestelle, die Zeitpunkte der            2. wenn die Anforderungen des § 5 Absatz 1 oder des\nEntnahme sowie der Untersuchung der Wasserprobe                  § 6 Absatz 1 nicht erfüllt oder die Grenzwerte oder\nund das bei der Untersuchung angewandte Verfahren                Anforderungen des § 7 in Verbindung mit Anlage 3\nanzugeben. Die zuständige oberste Landesbehörde                  nicht eingehalten sind,","2986             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\n3. wenn Grenzwerte oder Mindestanforderungen für              nen im Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern\nParameter nicht eingehalten werden, für die das Ge-      mindestens wöchentlich aufzuzeichnen oder aufzeich-\nsundheitsamt eine Untersuchung nach § 20 Absatz 1        nen zu lassen. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3\nNummer 4 angeordnet hat, oder                            Nummer 2 Buchstabe d, e und f kann das Umweltbun-\ndesamt in der Liste nach § 11 Absatz 1 oder in der\n4. wenn die nach § 9 Absatz 5, 6 und 9 geduldeten\nAusnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 eine ab-\noder nach § 10 Absatz 1, 2, 5, 6 und 9 zugelassenen\nweichende Aufzeichnungshäufigkeit festlegen. Die Auf-\nHöchstwerte für die betreffenden Parameter über-\nzeichnungen sind vom Zeitpunkt der Verwendung der\nschritten werden.\nStoffe an sechs Monate lang für die Anschlussnehmer\nDer Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Was-           und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten\nserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt fer-            zugänglich zu halten oder auf Anfrage zur Verfügung zu\nner grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des               stellen. Sofern das Trinkwasser an Anschlussnehmer\nTrinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse              oder Verbraucher abgegeben wird, haben der Unter-\nin der Umgebung des Wasservorkommens oder an ei-              nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor-\nner Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf             gungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e\ndie Beschaffenheit des Trinkwassers haben können,             oder Buchstabe f ferner bei Beginn der Zugabe eines\nunverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer und der              Aufbereitungsstoffes nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder\nsonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach           § 12 Absatz 1 diesen und seine Konzentration im Trink-\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c haben            wasser unverzüglich den betroffenen Anschlussneh-\nes dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen,                mern und Verbrauchern unmittelbar schriftlich bekannt\nwenn ihnen Belastungen des Rohwassers bekannt wer-            zu geben. Darüber hinaus sind alle verwendeten Aufbe-\nden, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte im            reitungsstoffe regelmäßig einmal jährlich den betroffe-\nTrinkwasser führen können. Im Fall der Nichteinhaltung        nen Anschlussnehmern und Verbrauchern unmittelbar\nvon Grenzwerten oder Anforderungen gilt die Abgabe            schriftlich bekannt zu geben. Für Wasserversorgungs-\ndes Trinkwassers vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur            anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b kann\nEntscheidung des Gesundheitsamtes nach den §§ 9               die Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen\nund 10 über die zu treffenden Maßnahmen als erlaubt,          erfolgen. Im Fall von Wasserversorgungsanlagen nach\nwenn nicht nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Wasserversor-         § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die im Rahmen einer\ngung sofort zu unterbrechen ist. Um den Verpflichtun-         gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wer-\ngen aus den Sätzen 1 bis 3 nachkommen zu können,              den, kann die Bekanntmachung durch Aushang an\nstellen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        geeigneter Stelle erfolgen.\nWasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die\n(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nvon ihnen beauftragte Untersuchungsstelle sie unver-\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\nzüglich über festgestellte Abweichungen von den in\nstabe a oder Buchstabe b haben einen Maßnahmeplan\nden §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerten oder Anforde-\nnach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenhei-\nrungen sowie von einer Überschreitung des techni-\nten der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maß-\nschen Maßnahmenwertes in Kenntnis zu setzen hat.\nnahmeplan muss Angaben darüber enthalten,\n(2) Bei Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 oder bei\n1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Absatz 3 Satz 2\nbekannt gewordenen Veränderungen nach Absatz 1\ndie Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist,\nSatz 2 und 3 sind der Unternehmer und der sonstige\ndie Umstellung auf eine andere Wasserversorgung\nInhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Num-\nzu erfolgen hat und\nmer 2 Buchstabe a, b, c oder, sofern Trinkwasser im\nRahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit         2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abwei-\nabgegeben wird, nach Buchstabe d verpflichtet, unver-             chung zu informieren sind und wer zur Übermittlung\nzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache                 dieser Information verpflichtet ist.\nund Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder\nDer Maßnahmeplan muss spätestens zur Inbetrieb-\ndurchführen zu lassen. § 9 Absatz 9 bleibt unberührt.\nnahme vorliegen, ist bei wesentlichen Änderungen zu\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer        aktualisieren und bedarf der Zustimmung des zuständi-\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-               gen Gesundheitsamtes. Die zuständige oberste Lan-\nstabe c, d, e oder Buchstabe f haben in den Fällen, in        desbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts\ndenen ihnen die Feststellung von Tatsachen bekannt            zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Maß-\nwird, nach welchen das Trinkwasser in der Trinkwasser-        nahmepläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder\nInstallation in einer Weise verändert ist, dass es den An-    einheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind.\nforderungen der §§ 5 bis 7 nicht entspricht, erforderli-\n(6) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten in\nchenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung\nAnlage 3 Teil I laufende Nummer 2, 10, 11 und 18 blei-\nder Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Ab-\nben unberührt.\nhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen und da-\nrüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.           (7) Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inha-\nber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2\n(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nBuchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\nAnlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert\nstabe a und b, oder, sofern Trinkwasser im Rahmen ei-\nüberschritten wird, hat er unverzüglich\nner gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben\nwird, nach Buchstabe d und e oder Buchstabe f haben           1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen\ndie nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 ver-             durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese\nwendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentratio-             Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung so-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013             2987\nwie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein aner-          Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien\nkannten Regeln der Technik einschließen,                     in daraus gefertigten Produkten,\n2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen       2. Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung\nzu lassen und                                                von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeig-\nnet sind, einschließlich Beschränkungen für den Ein-\n3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu\nsatz der Ausgangsstoffe,\nlassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln\nder Technik zum Schutz der Gesundheit der Ver-           3. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren\nbraucher erforderlich sind.                                  Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit\nTrinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich\nDer Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem\nBeschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe\nGesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen\nund Materialien in bestimmten Produkten oder mit\nMaßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 ha-\nbestimmten Trinkwässern.\nben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Auf-\nzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Auf-        Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werk-\nzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erfor-          stoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen\nderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn                festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werk-\nJahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheits-          stoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie\namt auf Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung         nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffent-\nvon Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben               lichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrund-\nder Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfeh-         lagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Num-\nlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das           mer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instand-\nErgebnis der Gefährdungsanalyse und sich mög-                haltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Aus-\nlicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Ver-        gangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet\nwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und           werden, die auf den Positivlisten geführt sind.\nder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage un-            (4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2\nverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.       Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts we-\ngen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrund-\n§ 17                              lagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden\nAnforderungen an                         vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fort-\nAnlagen für die Gewinnung,                     geschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unter-\nAufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser            lagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Ab-\nsatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 ent-\n(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder          halten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1\nVerteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den          und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen,\nallgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen,          die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nzu bauen und zu betreiben.                                   Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrich-    über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der\ntung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewin-          Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt.\nnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser           Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umwelt-\nverwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben,          bundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3\ndürfen nicht                                                 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder\nfortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung\n1. den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz            hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundes-\nder menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mit-        wehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten\ntelbar mindern,                                          Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für\n2. den Geruch oder den Geschmack des Wassers                 Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt\nnachteilig verändern oder                                bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Um-\nweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrund-\n3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die grö-\nlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten\nßer sind als dies bei Einhaltung der allgemein aner-\nzu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer\nkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.\nGeschäftsordnung fest.\nDer Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anla-\n(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren\ngen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung\ndie Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen,\nvon Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der\nwenn dies von einem für den Trinkwasserbereich ak-\nNeuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und\nkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt\nMaterialien verwendet werden, die den in Satz 1 ge-\nwurde.\nnannten Anforderungen entsprechen.\n(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink-\n(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung\nwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den all-\nder Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungs-\ngemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende\ngrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können\nSicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in\ninsbesondere enthalten:\ndenen sich Wasser befindet oder fortgeleitet wird, das\n1. Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien        nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3\nund methodischen Vorgaben zur Bewertung der              Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unter-\nhygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach             nehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversor-\nNummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach            gungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen","2988            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nunterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau                 ten Grundstücke, Räume und Einrichtungen und\ndauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen               Fahrzeuge auch außerhalb der dort genannten Zei-\noder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestel-             ten und auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken\nlen von Wasser, das nicht für den menschlichen Ge-               dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletz-\nbrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errich-           lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des\ntung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kenn-             Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht       Zu den Unterlagen nach Nummer 2 gehören insbeson-\nbestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.                      dere die Protokolle über die Untersuchungen nach den\n§§ 14 und 20, die dem neuesten Stand entsprechenden\n5. Abschnitt                           technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage so-\nÜberwachung                             wie Unterlagen über die dazugehörigen Schutzzonen\noder, soweit solche nicht festgesetzt sind, der Umge-\n§ 18                              bung der Wasserfassungsanlage, soweit sie für die\nWassergewinnung von Bedeutung sind.\nÜberwachung\n(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\ndurch das Gesundheitsamt\nWasserversorgungsanlage sowie der sonstige Inhaber\n(1) Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserver-           der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 2 Nummer 1\nsorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b             und 4 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtun-\nund c und, sofern die Trinkwasserbereitstellung im Rah-      gen und Fahrzeuge sind verpflichtet,\nmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit\n1. die die Überwachung durchführenden Personen bei\nerfolgt, nach Buchstabe d sowie die Wasserversor-\nder Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbe-\ngungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwas-\nsondere ihnen auf Verlangen die Räume, Einrichtun-\nserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit\ngen und Geräte zu bezeichnen, den Zugang zu\nerfolgt, und die Wasserversorgungsanlagen nach Buch-\ndiesen Räumen zu ermöglichen, Behältnisse zu öff-\nstabe f hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen\nnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen,\nder Verordnung durch entsprechende Prüfungen. Dies\ngilt für Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink-          2. die verlangten Auskünfte zu erteilen.\nwasser für Zwecke nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b                 (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\nentnommen wird, nur dann, wenn die zuständige Be-            auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nhörde keine Ausnahme zugelassen hat. Die zuständige          selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\nBehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie davon            der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nüberzeugt ist, dass die Qualität des verwendeten Was-        Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\nsers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht        rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nbeeinträchtigen kann. Wasserversorgungsanlagen nach          setzen würde.\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe d und e, sofern die Trinkwas-\nserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen                                    § 19\noder öffentlichen Tätigkeit erfolgt, sowie Wasserversor-\nUmfang der Überwachung\ngungsanlagen nach Buchstabe e, sofern die Trinkwas-\nserbereitstellung nur im Rahmen einer gewerblichen              (1) Im Rahmen der Überwachung nach § 18 hat das\nTätigkeit erfolgt, oder andere Anlagen nach § 13 Ab-         Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten zu prüfen,\nsatz 4 können in die Überwachung einbezogen werden,          die dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber einer\nsofern dies unter Berücksichtigung von Einzelfällen          Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verord-\nzum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Si-          nung obliegen. Die Prüfungen umfassen auch die Be-\ncherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des          sichtigungen der Wasserversorgungsanlagen nach § 3\nTrinkwassers erforderlich ist.                               Nummer 2 Buchstabe a, b und c einschließlich der da-\nzugehörigen Schutzzonen, oder, wenn solche nicht\n(2) Soweit es im Rahmen der Überwachung nach\nfestgesetzt sind, der Umgebung der Wasserfassungs-\nAbsatz 1 erforderlich ist, sind Personen, die die Über-\nanlage, soweit sie für die Wassergewinnung von Be-\nwachung durchführen, befugt,\ndeutung ist, sowie die Entnahme und Untersuchung\n1. die Grundstücke, Räume und Einrichtungen sowie            von Wasserproben. Die Notwendigkeit für Besichtigun-\nLand-, Wasser- und Luftfahrzeuge, in denen sich          gen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-\nWasserversorgungsanlagen befinden, während der           mer 2 Buchstabe d, e und f legt das zuständige\nüblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,       Gesundheitsamt fest. § 9 Absatz 8 bleibt unberührt.\n2. Proben nach den allgemein anerkannten Regeln der          Für den Untersuchungsumfang gilt § 14, für das Unter-\nTechnik zu entnehmen, die Betriebsbücher und             suchungsverfahren § 15 Absatz 1 und 2 und für die\nsonstigen Unterlagen einschließlich elektronischer       Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse § 15 Ab-\nDatenträger einzusehen und hieraus Abschriften,          satz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Für die Häufigkeit\nAuszüge oder Kopien anzufertigen,                        der Überwachung gilt Absatz 5.\n3. vom Unternehmer und vom sonstigen Inhaber einer              (2) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversor-\nWasserversorgungsanlage alle erforderlichen Aus-         gungsgebiet einen Probennahmeplan fest, der die Er-\nkünfte zu verlangen, insbesondere über den Betrieb       füllung der Berichtspflichten gemäß § 21 sicherstellt.\nund den Betriebsablauf einschließlich dessen Kon-        Der Probennahmeplan berücksichtigt\ntrolle,                                                  1. die in Anlage 4 festgelegte Häufigkeit von Analysen,\n4. zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche      2. den Untersuchungsumfang für routinemäßige und\nSicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichne-            umfassende Untersuchungen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                2989\n3. den Untersuchungszeitpunkt und die Probennahme-          standungen geführt hat, kann das Gesundheitsamt die\nstelle.                                                 Überwachung in größeren Zeitabständen, mindestens\nDie Proben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhal-     aber einmal in drei Jahren, durchführen. Die Überwa-\ntung nach § 8 zu nehmen, um sicherzustellen, dass das       chungshäufigkeit für Wasserversorgungsanlagen nach\nTrinkwasser die Anforderungen der Verordnung erfüllt.       § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird vom Gesundheitsamt\nBei einem Verteilungsnetz können jedoch für bestimmte       festgelegt. Der Zeitraum zwischen den Überwachungen\nParameter alternativ Proben innerhalb des Wasserver-        darf drei Jahre nicht überschreiten. Wasserversor-\nsorgungsgebietes oder in den Aufbereitungsanlagen           gungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, die\nentnommen werden, wenn keine nachteiligen Verände-          im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-\nrungen des Trinkwassers im Verteilungssystem bezüg-         keit betrieben werden, sollen mindestens einmal inner-\nlich des untersuchten Parameters zu erwarten sind. Die      halb von drei Jahren überwacht werden. Bei Wasserver-\nProben sollten so entnommen werden, dass sie für die        sorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luft-\nQualität des im Laufe des gesamten Jahres gelieferten       fahrzeugen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen\noder entnommenen Trinkwassers repräsentativ sind.           oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, bestimmt\nSaisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen. In        das Gesundheitsamt, ob und in welchen Zeitabständen\nden Probennahmeplan können alle Wasserversor-               es die Maßnahmen durchführt. Wassertransport-Fahr-\ngungsanlagen einbezogen werden, deren Trinkwasser           zeuge sollen mindestens viermal im Jahr überwacht\nfür das betreffende Wasserversorgungsgebiet reprä-          werden.\nsentativ ist. Gegebenenfalls hat das Gesundheitsamt            (6) Die Überwachungsmaßnahmen sollen vorher\nergänzende Untersuchungen vorzunehmen oder vor-             nicht angekündigt werden.\nnehmen zu lassen. Die zuständige oberste Landes-\nbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts                (7) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-\nzuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Pro-         mer 2 Buchstabe e, aus denen Trinkwasser im Rahmen\nbennahmepläne des Gesundheitsamtes einheitliche             einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, bei Was-\nVordrucke zu verwenden oder einheitliche EDV-Verfah-        serversorgungsanlagen nach Buchstabe d, aus denen\nren anzuwenden sind.                                        Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffent-\nlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, sowie bei Wasser-\n(3) Das Gesundheitsamt kann die Entnahme oder\nversorgungsanlagen nach Buchstabe f hat das Ge-\nUntersuchung von Wasserproben nach den Absätzen 1\nsundheitsamt im Rahmen der Überwachung mindes-\nund 2 selbst durchführen oder hierzu eine Untersu-\ntens diejenigen Parameter zu untersuchen oder unter-\nchungsstelle beauftragen. Es kann den Unternehmer\nsuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie\nund den sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsan-\nsich in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern\nlage auffordern, eine Untersuchungsstelle zu benen-\nkönnen. Zur Durchführung richtet das Gesundheitsamt\nnen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasser-\nein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeig-\nproben vornehmen soll. Es kann auch anordnen, dass\nneter stichprobenartiger Kontrollen ein.\nder Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasser-\nversorgungsanlage eine Untersuchungsstelle beauftra-\ngen; in diesem Fall haben der Unternehmer und der                                      § 20\nsonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem                     Anordnungen des Gesundheitsamtes\nGesundheitsamt das Untersuchungsergebnis zu über-\nmitteln. Die Untersuchungsstellen nach den Sätzen 1            (1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände\nbis 3 müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein.            des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesund-\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann weitere           heit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Be-\nAnforderungen an die Untersuchungsstellen festlegen.        schaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann\nDas Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder          das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer\nden sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage in        und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs-\nden Fällen der Sätze 1 und 2 über das Untersuchungs-        anlage\nergebnis. Die Kosten für die Entnahme und Unter-            1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimm-\nsuchung von Wasserproben nach den Sätzen 1 bis 3                ten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennah-\ntragen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der             mestellen nach bestimmten technischen Vorgaben\nWasserversorgungsanlage.                                        zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten zu ent-\n(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind in einer             nehmen oder entnehmen zu lassen haben,\nNiederschrift festzuhalten. Die zuständige oberste Lan-\n2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten\ndesbehörde oder eine andere auf Grund Landesrechts\nUntersuchungsverfahren und außerhalb der regel-\nzuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Nieder-\nmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder\nschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder ein-\ndurchführen zu lassen haben,\nheitliche EDV-Verfahren anzuwenden sind. Eine Ausfer-\ntigung der Niederschrift ist dem Unternehmer oder dem       3. die Untersuchungen nach § 14\nsonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage zu\nübermitteln. Das Gesundheitsamt hat die Niederschrift           a) in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten\nzehn Jahre aufzubewahren.                                          Abständen,\n(5) Die Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1                  b) an einer größeren Anzahl von Proben\nsind für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen haben,\nBuchstabe a und b mindestens einmal jährlich vorzu-\nnehmen; wenn die Überwachung während eines Zeit-            4. Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu\nraums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Bean-              lassen haben zur Feststellung,","2990            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\na) ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 un-        für Wasserversorgungsgebiete, in denen pro Tag min-\ntersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen         destens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden\nim Trinkwasser enthalten sind,                        oder in denen mindestens 50 Personen versorgt wer-\nb) ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 un-        den. Die zuständige oberste Landesbehörde kann be-\ntersuchten Parameter in Konzentrationen enthal-       stimmen, dass die Angaben auf Datenträgern oder auf\nten sind,                                             anderem elektronischen Weg übermittelt werden und\ndass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimm-\ndie eine Schädigung der menschlichen Gesundheit          ten Schnittstelle kompatibel sind. Die zuständige\nbesorgen lassen,                                         oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte\n5. Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind,        Stelle leitet ihren Bericht bis zum 15. April desselben\num eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die        Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit oder\nÜberschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Ab-         einer von diesem benannten Stelle zu. Der Bericht hat\nsatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 fest-       dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13\ngesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach       Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. No-\n§ 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1         vember 1998 über die Qualität von Wasser für den\nSatz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen         menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998,\noder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künf-        S. 32) festgelegten Format und den dort genannten\ntigen Verunreinigungen vorzubeugen.                      Mindestinformationen in der vom Bundesministerium\n(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach           für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteil-\n§ 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trink-             ten Form zu entsprechen. Darüber hinausgehende For-\nwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach           matvorgaben durch das Bundesministerium für Ge-\nBuchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann              sundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren,\ndas Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und           bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\nsonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durch-\nzuführen oder durchführen zu lassen hat.                                           6. Abschnitt\nSondervorschriften\n§ 21\nInformation der                                                    § 22\nVerbraucher und Berichtspflichten                           Vollzug im Bereich der Bundeswehr\n(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer           Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-              Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völker-\nstabe a oder Buchstabe b und, sofern die Anlage im           rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik stationierten\nRahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit        Truppen den zuständigen Stellen der Bundeswehr.\nbetrieben wird, nach Buchstabe d oder Buchstabe e\nhaben den betroffenen Verbrauchern mindestens jähr-                                     § 23\nlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über\ndie Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der                          Vollzug im Bereich\nGrundlage der Untersuchungsergebnisse nach § 14                            der Eisenbahnen des Bundes\nund gegebenenfalls nach § 19 Absatz 7 und § 20 zu               Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich der\nübermitteln. Dazu gehören auch Angaben über die Auf-         Eisenbahnen des Bundes für Wasserversorgungsan-\nbereitungsstoffe, die bei der Aufbereitung und Vertei-       lagen in Schienenfahrzeugen sowie für Anlagen zur Be-\nlung verwendet werden, sowie Angaben, die für die            füllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bun-\nAuswahl geeigneter Materialien für die Trinkwasser-In-       desamt. Es nimmt in seinem Zuständigkeitsbereich die\nstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der         Aufgaben und Befugnisse des Gesundheitsamtes, der\nTechnik erforderlich sind. Ab dem 1. Dezember 2013           zuständigen Behörde und der zuständigen obersten\nhaben der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer         Landesbehörde mit Ausnahme der Aufgabe nach § 15\nWasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-              Absatz 4 wahr. Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich\nstabe a und b oder, sofern die Anlage im Rahmen einer        auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von\ngewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird,     § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nnach Buchstabe e die betroffenen Verbraucher zu infor-       widrigkeiten.\nmieren, wenn Leitungen aus dem Werkstoff Blei in der\nvon ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald                                7. Abschnitt\nsie hiervon Kenntnis erlangen. Der Unternehmer und\nStraftaten und\nder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage\nnach § 3 Nummer 2 Buchstabe f und, sofern die Anlage                           Ordnungswidrigkeiten\nim Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-\nkeit betrieben wird, nach Buchstabe d und e, haben die                                  § 24\nihnen nach Satz 1 zugegangenen Informationen unver-                                  Straftaten\nzüglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder         (1) Nach § 75 Absatz 2 und 4 des Infektionsschutz-\ndurch Aushang bekannt zu machen.                             gesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder als\n(2) Das Gesundheitsamt übermittelt der zuständigen        sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach\nobersten Landesbehörde oder der von dieser benann-           § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder, sofern die Abgabe\nten Stelle jeweils bis zum 15. März die über die Qualität    im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätig-\ndes Trinkwassers erforderlichen Angaben für das vo-          keit erfolgt, einer Wasserversorgungsanlage nach\nrangegangene Kalenderjahr unter Beachtung des § 19           Buchstabe d oder Buchstabe e oder einer Wasserver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                2991\nsorgungsanlage nach Buchstabe f vorsätzlich oder                  wasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\nfahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7               in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nSatz 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur             zeitig bekannt gibt,\nVerfügung stellt.                                            11. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 1 einen Maßnahme-\n(2) Wer durch eine in § 25 bezeichnete vorsätzliche            plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nHandlung eine in § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Infek-                 nicht rechtzeitig aufstellt,\ntionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen in\n11a. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 eine\n§ 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krank-\ndort genannte Untersuchung nicht oder nicht\nheitserreger verbreitet, ist nach § 74 des Infektions-\nrechtzeitig durchführt und nicht oder nicht recht-\nschutzgesetzes strafbar.\nzeitig durchführen lässt,\n§ 25                             11b. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 eine\nOrdnungswidrigkeiten                            Gefährdungsanalyse nicht oder nicht rechtzeitig\nerstellt und nicht oder nicht rechtzeitig erstellen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Num-                 lässt,\nmer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                     11c. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 eine\ndort genannte Maßnahme nicht oder nicht recht-\n1. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 eine hinreichende\nzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig\nDesinfektionskapazität nicht vorhält,\ndurchführen lässt,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1\n11d. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 das Gesundheits-\nSatz 4, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1\namt nicht unverzüglich über die ergriffenen Maß-\nNummer 1 oder § 20 Absatz 1 zuwiderhandelt,\nnahmen informiert,\n3. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nAbsatz 4 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1         11e. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 3 eine dort genannte\noder § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 eine               Aufzeichnung nicht führt oder nicht führen lässt,\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder   11f. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 4 eine dort genannte\nnicht rechtzeitig erstattet,                                Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn\n4. entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine             Jahre verfügbar hält oder nicht oder nicht recht-\nUntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig        zeitig vorlegt,\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise durch-        11g. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 6 einen Verbraucher\nführt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nnicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen             rechtzeitig informiert,\nlässt,\n11h. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig\n4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2            plant, nicht richtig baut oder nicht richtig betreibt,\nSatz 4 oder Satz 7 zuwiderhandelt,\n11i. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt,\n5. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 das Untersu-                   dass nur Werkstoffe oder Materialien nach § 17\nchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-        Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ver-\ndig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder               wendet werden,\nnicht rechtzeitig aufzeichnet,\n12. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 1 eine Wasserversor-\n6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 eine Kopie nicht\ngungsanlage mit einem dort genannten Wasser\noder nicht rechtzeitig übersendet oder das Origi-\nführenden Teil verbindet,\nnal oder eine dort genannte Ausfertigung nicht\noder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält,       13. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 eine\nLeitung oder eine Entnahmestelle nicht, nicht rich-\n7. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung\ntig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht,\ndurchführt,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen\n8. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 eine Untersuchung              lässt,\noder eine Sofortmaßnahme nicht oder nicht recht-\nzeitig durchführt und nicht oder nicht rechtzeitig     14. entgegen § 18 Absatz 3 eine Person nicht unter-\ndurchführen lässt,                                          stützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\n8a. entgegen § 16 Absatz 3 das Gesundheitsamt\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht     15. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Informationsmate-\nrechtzeitig unterrichtet,                                   rial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig übermittelt,\n9. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3 eine\nAufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,  16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 einen Verbraucher\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindes-             rechtzeitig informiert oder\ntens sechs Monate zugänglich hält,                     17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 eine Information\n10. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 4 einen Aufberei-                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ntungsstoff oder dessen Konzentration im Trink-              rechtzeitig bekannt macht.","2992              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nAnlage 1\n(zu § 5 Absatz 2 und 3)\nMikrobiologische Parameter\nTeil I\nAllgemeine Anforderungen an Trinkwasser\nLaufende Nummer                                      Parameter                                       Grenzwert*\n1            Escherichia coli (E. coli)                                                    0/100 ml\n2            Enterokokken                                                                  0/100 ml\n* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.\nTeil II\nAnforderungen an Trinkwasser,\ndas zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist\nLaufende Nummer                                      Parameter                                       Grenzwert*\n1            Escherichia coli (E. coli)                                                    0/250 ml\n2            Enterokokken                                                                  0/250 ml\n3            Pseudomonas aeruginosa                                                        0/250 ml\n* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                      2993\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 2)\nChemische Parameter\nTeil I\nChemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz\neinschließlich der Trinkwasser-Installation in der Regel nicht mehr erhöht\nLaufende                                          Grenzwert*\nParameter                                                         Bemerkungen\nNummer                                               mg/l\n1         Acrylamid                        0,00010          Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzen-\ntration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maxima-\nlen Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-\nchenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.\nDer Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch\ndurch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. Die\nAnforderungen nach § 11 bleiben unberührt\n2         Benzol                           0,0010\n3         Bor                              1,0\n4         Bromat                           0,010\n5         Chrom                            0,050\n6         Cyanid                           0,050\n7         1,2-Dichlorethan                 0,0030\n8         Fluorid                          1,5\n9         Nitrat                           50               Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l\ngeteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt\ndurch 3 darf nicht größer als 1 sein\n10         Pflanzenschutzmittel-            0,00010          Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirk-\nWirkstoffe und                                    stoffe bedeuten: organische Insektizide, organische Her-\nBiozidprodukt-Wirkstoffe                          bizide, organische Fungizide, organische Nematizide,\norganische Akarizide, organische Algizide, organische\nRodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, ver-\nwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die\nrelevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.\nEs brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe\nund Biozidprodukt-Wirkstoffe überwacht zu werden, de-\nren Vorhandensein im betreffenden Wassereinzugsgebiet\nwahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die\neinzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidpro-\ndukt-Wirkstoffe. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Hep-\ntachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,000030 mg/l\n11         Pflanzenschutzmittel-            0,00050          Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kon-\nWirkstoffe und                                    trollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig be-\nBiozidprodukt-Wirkstoffe                          stimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und\ninsgesamt                                         Biozidprodukt-Wirkstoffe. Siehe Anmerkung 1\n12         Quecksilber                      0,0010\n13         Selen                            0,010\n14         Tetrachlorethen und              0,010            Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-\nTrichlorethen                                     stimmten Einzelstoffe. Siehe Anmerkung 1\n15         Uran                             0,010\n* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.","2994       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nTeil II\nChemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz\neinschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann\nLaufende                              Grenzwert*\nParameter                                                 Bemerkungen\nNummer                                    mg/l\n1    Antimon                     0,0050\n2    Arsen                       0,010\n3    Benzo-(a)-pyren             0,000010\n4    Blei                        0,010          Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche\nTrinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative\nProbe. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle\ngeeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Blei-\nkonzentration in Trinkwasser so weit wie möglich zu redu-\nzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Grenzwertes\nsind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo\ndie Bleikonzentration in Trinkwasser am höchsten ist\n5    Cadmium                     0,0030         Einschließlich der bei Stagnation von Trinkwasser in Roh-\nren aufgenommenen Cadmiumverbindungen\n6    Epichlorhydrin              0,00010        Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzen-\ntration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maxi-\nmalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-\nchenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.\nDer Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch\ndurch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden\n7    Kupfer                      2,0            Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche\nTrinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative\nProbe. Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwa-\nchung nach § 19 Absatz 7 kann in der Regel verzichtet\nwerden, wenn der pH-Wert im Wasserversorgungsgebiet\ngrößer oder gleich 7,8 ist\n8    Nickel                      0,020          Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche\nTrinkwasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative\nProbe\n9    Nitrit                      0,50           Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l\ngeteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt\ndurch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Ausgang des\nWasserwerks darf der Wert von 0,10 mg/l für Nitrit nicht\nüberschritten werden\n10    Polyzyklische aromatische 0,00010          Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig be-\nKohlenwasserstoffe                         stimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen,\nBenzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-\n(1,2,3-cd)-pyren (Anmerkung 1)\n11    Trihalogenmethane           0,050          Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiese-\nnen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im\nTrinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des\nWassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdi-\nchlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan\n(Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist\nnicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks\nder Wert von 0,010 mg/l nicht überschritten wird. Das\nGesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen\nam Zapfhahn in der Trinkwasser-Installation bis 0,1 mg/l\nzulassen, wenn dies aus seuchenhygienischen Gründen\nals Folge von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich ist\n(Anmerkung 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                   2995\nLaufende                                          Grenzwert*\nParameter                                                         Bemerkungen\nNummer                                               mg/l\n12         Vinylchlorid                     0,00050          Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzen-\ntration im Trinkwasser, berechnet auf Grund der maxi-\nmalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entspre-\nchenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.\nDer Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch\ndurch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden\n* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.\nAnmerkung 1: Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des\nanalytischen Verfahrens.","2996           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nAnlage 3\n(zu § 7 und § 14 Absatz 3)\nIndikatorparameter\nTeil I\nAllgemeine Indikatorparameter\nLaufende                    Einheit,      Grenzwert/\nParameter                                                          Bemerkungen\nNummer                         als      Anforderung*\n1     Aluminium       mg/l        0,200\n2     Ammonium        mg/l        0,50               Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Er-\nhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration\nist zu untersuchen\n3     Chlorid         mg/l        250                Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-\nkung 1)\n4     Clostridium     Anzahl/     0                  Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn\nperfringens     100 ml                         das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder\n(einschließlich                                von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser\nSporen)                                        Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige\nBehörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um\nsicherzustellen, dass keine Gefährdung der mensch-\nlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krank-\nheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidi-\num, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen\nunterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige\noberste Landesbehörde das Bundesministerium für Ge-\nsundheit\n5     Coliforme       Anzahl/     0                  Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Be-\nBakterien       100 ml                         hältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml\n6     Eisen           mg/l        0,200\n7     Färbung         m-1         0,5                Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten\n(spektraler                                    mit Spektralphotometer oder Filterphotometer\nAbsorptions-\nkoeffizient\nHg 436 nm)\n8     Geruch                      3 bei 23 °C        Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ\n(als TON)                                      eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richt-\nlinie 98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen\nfür den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren\nund anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das\nAnalysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden\n9     Geschmack                   Für den Ver-       Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf\nbraucher an-       eine Geschmacksprobe verzichtet werden\nnehmbar und\nohne anormale\nVeränderung\n10     Koloniezahl                 ohne anormale      Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach\nbei 22 °C                   Veränderung        Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten\nfolgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrau-\nchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufberei-\ntung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Wasser-\nversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c\nsowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buch-\nstabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nWasserversorgungsanlage haben unabhängig vom an-\ngewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuier-\nlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu\nmelden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5\nTeil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht einge-\nsetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in ver-\nschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser,\ndas zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen be-\nstimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                      2997\nLaufende                             Einheit,      Grenzwert/\nParameter                                                                   Bemerkungen\nNummer                                 als        Anforderung*\n11       Koloniezahl                       ohne anormale         Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach\nbei 36 °C                         Veränderung           Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gilt der\nGrenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sons-\ntige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben un-\nabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen\noder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständi-\ngen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren\nnach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb\ndarf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Ab-\ngabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für\nTrinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behält-\nnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml\n12       Elektrische           µS/cm       2790 bei 25 °C        Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkun-\nLeitfähigkeit                                           gen 1 und 2)\n13       Mangan                mg/l        0,050\n14       Natrium               mg/l        200\n15       Organisch                         ohne anormale\ngebundener                        Veränderung\nKohlenstoff\n(TOC)\n16       Oxidierbarkeit        mg/l O2     5,0                   Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden,\nwenn der Parameter TOC analysiert wird\n17       Sulfat                mg/l        250                   Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-\nkung 1)\n18       Trübung               Nephe-      1,0                   Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang\nlometri-                          des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten\nsche Trü-                         wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer\nbungs-                            Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buch-\neinheiten                         stabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder\n(NTU)                             kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen\nBehörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Ver-\nteilungsnetz\n19       Wasserstoff-          pH-Ein-     ≥ 6,5 und ≤ 9,5 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmer-\nionen-                heiten                            kung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließ-\nKonzentration                                           bare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Mindestwert\nauf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses\nTrinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der\nMindestwert niedriger sein\n20       Calcitlöse-           mg/l        5                     Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen\nkapazität             CaCO3                             nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforderung\ngilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksaus-\ngang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trink-\nwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Cal-\ncitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l\nnicht überschreiten. Für Wasserversorgungsanlagen\nnach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich\nnach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht andere\nMaßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressivität des\nTrinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden.\nEs ist das Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10\nanzuwenden\n21       Tritium               Bq/l        100                   Anmerkungen 3 und 4\n22       Gesamtricht-          mSv/Jahr 0,1                      Anmerkungen 3 bis 5\ndosis\n* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probennahmeverfahren.\nAnmerkung 1: Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17, erfolgt nach\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik.\nAnmerkung 2: Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.","2998           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nAnmerkung 3: Die Kontrollhäufigkeit, die Kontrollmethoden und die relevantesten Überwachungsstandorte werden zu einem\nspäteren Zeitpunkt gemäß dem nach Artikel 12 der Trinkwasserrichtlinie festgesetzten Verfahren festgelegt.\nAnmerkung 4: Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Überwachung von Trinkwasser im Hinblick auf Tritium oder\nRadioaktivität zur Festlegung der Gesamtrichtdosis durchzuführen, wenn sie auf der Grundlage anderer durch-\ngeführter Überwachungen davon überzeugt ist, dass der Wert für Tritium bzw. der berechnete Gesamtrichtwert\ndeutlich unter dem Parameterwert liegt. In diesem Fall teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit über die\nzuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle die Gründe für ihren Beschluss und die\nErgebnisse dieser anderen Überwachung mit.\nAnmerkung 5: Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.\nTeil II\nSpezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation\nParameter                                               Technischer Maßnahmenwert\nLegionella spec.                                                                         100/100 ml","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                    2999\nAnlage 4\n(zu den §§ 14 und 19)\nUmfang und Häufigkeit von Untersuchungen\nTe i l I\nUmfang der Untersuchung\na) Routinemäßige Untersuchungen\nFolgende Parameter sind routinemäßig zu untersuchen, wobei die Einzeluntersuchung entfallen kann bei\nParametern, für die laufend Messwerte bestimmt und aufgezeichnet werden:\nAluminium (Anmerkung 1)\nAmmonium\nClostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 2)\nColiforme Bakterien\nEisen (Anmerkung 1)\nElektrische Leitfähigkeit\nEscherichia coli (E. coli)\nFärbung\nGeruch\nGeschmack\nKoloniezahl bei 22 °C und 36 °C\nPseudomonas aeruginosa (Anmerkung 3)\nTrübung\nWasserstoffionen-Konzentration\nDas Gesundheitsamt kann bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a die Anzahl der\nAnalysen für die routinemäßig zu untersuchenden Parameter verringern, wenn\n1. die Analysenergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch-\ngeführten Untersuchungen konstant und erheblich besser als die in den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenz-\nwerte und Anforderungen sind und\n2. es davon ausgeht, dass keine Umstände zu erwarten sind, die sich nachteilig auf die Qualität des Trink-\nwassers auswirken können.\nDie Mindesthäufigkeit der Analysen darf nicht weniger als die Hälfte der in Anlage 4 Teil II genannten Anzahl\nbetragen.\nAnmerkung 1: Nur erforderlich bei einer Zugabe gemäß § 11. In allen anderen Fällen sind die Parameter in der Liste für die\numfassenden Untersuchungen enthalten.\nAnmerkung 2: Nur erforderlich, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beein-\nflusst wird.\nAnmerkung 3: Nur erforderlich bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zum Zwecke der Abgabe\nbestimmt ist.\nb) Umfassende Untersuchungen\nAlle gemäß den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Parameter, die nicht unter den routinemäßigen Untersuchungen\naufgeführt sind, beziehungsweise in deren Umfang nicht untersucht werden müssen, sind Gegenstand der\numfassenden Untersuchungen. Dies gilt nicht, wenn die routinemäßigen Untersuchungen bezüglich eines be-\nstimmten Parameters sich auf eine bestimmte Situation beschränken, wie z. B. die Abfüllung von Trinkwasser in\nBehältnisse oder mikrobiologische Untersuchungen in bestimmten Teilen der Trinkwasser-Installation, oder\nwenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhanden-\nsein eines Parameters in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen zu erwarten ist,\ndie die Einhaltung des entsprechenden Grenzwertes gefährden könnten. Satz 1 gilt nicht für die Parameter für\nRadioaktivität, die vorbehaltlich der Anmerkungen 3 bis 5 in Anlage 3 Teil I überwacht werden.","3000            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nTe i l I I\nHäufigkeit der Untersuchungen\na) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet\nMenge des in einem Wasserversorgungs-                    Routinemäßige                           Umfassende\ngebiet abgegebenen oder                         Untersuchungen                          Untersuchungen\nproduzierten Wassers\nin Kubikmeter pro Tag                   Anzahl der Analysen pro Jahr            Anzahl der Analysen pro Jahr\n(Anmerkung 1)                               (Anmerkung 2)\n≤ 10                                         1                                      1\n> 10 bis ≤ 1 000                                     4                                      1\n> 1 000 bis ≤ 10 000                                                                           1\nzuzüglich jeweils 1\npro 3 300 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden\n4                   auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)\n> 10 000 bis ≤ 100 000                         zuzüglich für die                                3\nüber 1 000 Kubikmeter                    zuzüglich jeweils 1\npro Tag hinausgehende Menge            pro 10 000 Kubikmeter pro Tag\njeweils 3 pro weitere\n1 000 Kubikmeter pro Tag                  (Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden\n(Teilmengen als Rest           auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)\nder Berechnung werden\n> 100 000                     auf 1 000 Kubikmeter aufgerundet)                        10\nzuzüglich jeweils 1\npro 25 000 Kubikmeter pro Tag\n(Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden\nauf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)\nAnmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.\nAnmerkung 2: Bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung (Ersatzversorgung) durch Wassertransport-Fahrzeuge\nist das darin bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn der\nbetreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.\nb) Untersuchung von Trinkwasser-Installationen nach § 14 Absatz 3\nDer Parameter Legionella spec. ist mindestens einmal jährlich entsprechend den Vorgaben in § 14 Absatz 3 zu\nuntersuchen. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen einer ge-\nwerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind mindestens alle drei Jahre ent-\nsprechend den Vorgaben des § 14 Absatz 3 zu untersuchen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezem-\nber 2013 abgeschlossen sein. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d legt das Ge-\nsundheitsamt die Häufigkeit fest.\nSind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Bean-\nstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu\ndrei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den all-\ngemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht\nmöglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B.\nKrankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyse-\neinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).\nAnzahl und Beschreibung der repräsentativen Probennahmestellen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 richten sich\nnach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO 19458 wie dort\nunter „Zweck b“ beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf\n3 Liter nicht übersteigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013              3001\nc) Mindesthäufigkeit der Analysen von Trinkwasser, das zur Abfüllung zum Zwecke der Abgabe in ver-\nschlossenen Behältnissen bestimmt ist\nMenge des Trinkwassers,                    Routinemäßige                          Umfassende\ndas zur Abfüllung zum Zwecke               Untersuchungen                        Untersuchungen\nder Abgabe in verschlossenen\nBehältnissen bestimmt ist,\nin Kubikmeter pro Tag\n(Anmerkung 1)                Anzahl der Analysen pro Jahr          Anzahl der Analysen pro Jahr\n≤ 10                                    1                                   1\n> 10 bis ≤ 60                              12                                   1\n> 60                         1 pro 5 Kubikmeter                  1 pro 100 Kubikmeter\n(Teilmengen als Rest                  (Teilmengen als Rest\nder Berechnung werden                 der Berechnung werden\nauf 5 Kubikmeter aufgerundet)       auf 100 Kubikmeter aufgerundet)\nAnmerkung 1: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde\ngelegt.","3002              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nAnlage 5\n(zu § 15 Absatz 1, 2 und 4)\nSpezifikationen für die Analyse der Parameter\nTeil I\nParameter, für die mikrobiologische Analysenverfahren spezifiziert sind\nDie nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Analysen haben Referenzfunktion, sofern ein CEN/\nISO-Verfahren angegeben ist; andernfalls dienen sie – bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler\nCEN/ISO-Verfahren für diese Parameter – als Orientierungshilfe.\na) Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1\nb) Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2\nc) Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266\nd) Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen – Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C:\naa) Verfahren nach DIN EN ISO 6222\nbb) Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die\nsich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengusskulturen mit\nnährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 % Fleischextrakt, 1 % Pepton) bei einer Bebrütungstempe-\nratur von (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C nach (44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Die verwendbaren\nNährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, sodass folgende Methoden\nmöglich sind:\naaa) Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4)\nStunden oder\nbbb) Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur (20 ± 2) °C und (36 ± 1) °C, Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stun-\nden\ne) Clostridium perfringens (einschließlich Sporen):\nMembranfiltration, dann anaerobe Bebrütung der Membran auf m-CP-Agar bei (44 ± 1) °C über (21 ± 3) Stun-\nden. Auszählen aller dunkelgelben Kolonien, die nach einer Bedampfung mit Ammoniumhydroxid über eine\nDauer von 20 bis 30 Sekunden rosafarben oder rot werden.\nZusammensetzung des m-CP-Agar:\nBasismedium\nTryptose                                   30 Gramm\nHefeextrakt                                20 Gramm\nSaccharose                                  5 Gramm\nCysteinhydrochlorid                         1 Gramm\nMgSO4 • 7H2O                                0,1 Gramm\nBromkresolpurpur                            0,04 Gramm\nAgar                                       15 Gramm\nWasser (Anmerkung 1)                   1 000 Milliliter\nDie Bestandteile des Basismediums auflösen und einen pH-Wert von 7,6 einstellen. Autoklavieren bei 121 °C für\neine Dauer von 15 Minuten. Abkühlen lassen und Folgendes hinzufügen:\nD-Cycloserin                                             0,4 Gramm\nPolymyxin-B-Sulfat                                       0,025 Gramm\nIndoxyl-ß-D-Glukosid\naufgelöst in 8 ml sterilem Wasser                        0,06 Gramm\nSterilfiltrierte 0,5 %ige\nPhenolphthalein-Diphosphat-Lösung                       20 Milliliter\nSterilfiltrierte 4,5 %ige Lösung von\nFeCl3 • 6 H2O                                            2 Milliliter\nf) Legionellen: Die Untersuchung auf Legionella spec. ist entsprechend ISO 11731 sowie DIN EN ISO 11731 Teil 2\nunter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Umweltbundesamtes durchzuführen.\nAnmerkung 1: Es ist destilliertes oder deionisiertes Wasser zu verwenden, das frei von Substanzen ist, die das Wachstum der\nBakterien unter den Untersuchungsbedingungen hemmen, und das der DIN ISO 3696 entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013              3003\nTeil II\nParameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind\nFür folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Ana-\nlysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend\ngenannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Nachweisgrenze zu messen. Unabhängig von der Emp-\nfindlichkeit des verwendeten Analysenverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie\nbei dem jeweiligen Grenzwert in den Anlagen 2 und 3 anzugeben.\nRichtigkeit     Präzision    Nachweisgrenze\nLaufende                             in % des       in % des         in % des\nParameter                                                                  Bemerkungen\nNummer                             Grenzwertes   Grenzwertes       Grenzwertes\n(Anmerkung 1) (Anmerkung 1)     (Anmerkung 2)\n1     Acrylamid                                                             Anhand der Produktspezifikation\nzu kontrollieren\n2     Aluminium                     10             10               10\n3     Ammonium                      10             10               10\n4     Antimon                       25             25               25\n5     Arsen                         10             10               10\n6     Benzo-(a)-pyren               25             25               25\n7     Benzol                        25             25               25\n8     Blei                          10             10               10\n9     Bor                           10             10               10\n10     Bromat                        25             25               25\n11     Cadmium                       10             10               10\n12     Chlorid                       10             10               10\n13     Chrom                         10             10               10\n14     Cyanid                        10             10               10      Mit dem Verfahren sollte der\nGesamtcyanidgehalt in allen\nFormen bestimmt werden können\n15     1,2-Dichlorethan              25             25               10\n16     Eisen                         10             10               10\n17     Elektrische                   10             10               10\nLeitfähigkeit\n18     Epichlorhydrin                                                        Anhand der Produktspezifikation\nzu kontrollieren\n19     Fluorid                       10             10               10\n20     Kupfer                        10             10               10\n21     Mangan                        10             10               10\n22     Natrium                       10             10               10\n23     Nickel                        10             10               10\n24     Nitrat                        10             10               10\n25     Nitrit                        10             10               10\n26     Oxidierbarkeit                25             25               10\n27     Pflanzenschutzmittel-         25             25               25      Die Verfahrenskennwerte gelten\nWirkstoffe und                                                        für jeden einzelnen Pflanzen-\nBiozidprodukt-                                                        schutzmittel-Wirkstoff und\nWirkstoffe                                                            Biozidprodukt-Wirkstoff und\nhängen von dem betreffenden\nMittel ab. Die Nachweisgrenze\nist möglicherweise nicht für alle\nPflanzenschutzmittel-Wirkstoffe\nund Biozidprodukt-Wirkstoffe\nerreichbar; die Erreichung dieses\nStandards sollte angestrebt\nwerden\n28     Polyzyklische                 25             25               25      Die Verfahrenskennwerte gelten\naromatische                                                           für die einzelnen spezifizierten\nKohlenwasserstoffe                                                    Stoffe bei 25 % des Grenzwertes\nin Anlage 2","3004           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013\nRichtigkeit       Präzision   Nachweisgrenze\nLaufende                                in % des         in % des        in % des\nParameter                                                                         Bemerkungen\nNummer                                Grenzwertes      Grenzwertes     Grenzwertes\n(Anmerkung 1)    (Anmerkung 1)   (Anmerkung 2)\n29     Quecksilber                      20               10              10\n30     Selen                            10               10              10\n31     Sulfat                           10               10              10\n32     Tetrachlorethen                  25               25              10        Die Verfahrenskennwerte gelten\nbei 50 % des Grenzwertes in\nAnlage 2\n33     Trichlorethen                    25               25              10        Die Verfahrenskennwerte gelten\nbei 50 % des Grenzwertes in\nAnlage 2\n34     Trihalogenmethane                25               25              10        Die Verfahrenskennwerte gelten\nfür die einzelnen spezifizierten\nStoffe bei 25 % des Grenzwertes\nin Anlage 2\n35     Uran                             10               10              10\n36     Vinylchlorid                                                                Anhand der Produktspezifikation\nzu kontrollieren\nFür die Wasserstoffionen-Konzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das\nverwendete Analysenverfahren geeignet ist, dem Grenzwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit\nvon 0,1 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,1 pH-Einheiten zu messen. Für die Kontrolle der Trübung von\naufbereitetem Oberflächenwasser sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das ange-\nwandte Analysenverfahren mindestens geeignet ist, den Trübungswert mit einer Richtigkeit, einer Präzision und\neiner Nachweisgrenze von jeweils 25 % zu messen.\nAnmerkung 1: Dieser Begriff ist in ISO 5725 definiert.\nAnmerkung 2: Nachweisgrenze ist entweder\n– die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer\nniedrigen Konzentration des Parameters oder\n– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.\nTeil III\nParameter, für die keine Verfahrenskennwerte spezifiziert sind\nFärbung\nGeruch\nGeschmack\nOrganisch gebundener Kohlenstoff"]}