{"id":"bgbl1-2013-45-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":45,"date":"2013-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/45#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_45.pdf#page=9","order":2,"title":"Außenwirtschaftsverordnung (AWV)","law_date":"2013-08-02T00:00:00Z","page":2865,"pdf_page":9,"num_pages":109,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                        2865\nAußenwirtschaftsverordnung\n(AWV)\nVom 2. August 2013\nEs verordnen auf Grund                                          § 13 Ergänzende Vorschriften für die Gestellung und Anmeldung\nbei Seeschiffen\n– des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Ab-               § 14 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung\nsatz 3, § 4 Absatz 1 und 3, § 5, § 9 Satz 1, § 11, § 19         § 15 Unvollständige Zollanmeldung und vereinfachtes Anmel-\nAbsatz 4 Satz 2 und § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des                   deverfahren\nAußenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I              § 16 Anschreibeverfahren\nS. 1482) die Bundesregierung sowie                              § 17 Einstufiges Ausfuhrverfahren\n– des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Ab-               § 18 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl\nsatz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom                        und Gas\n6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) das Bundesminis-                 § 19 Ausfuhr von Obst und Gemüse\nterium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-             § 20 Wiederausfuhren\nmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundes-\nministerium der Finanzen:                                                              Unterabschnitt 2\nGenehmigungsbedürftige Ausfuhr\nInhaltsübersicht                             § 21 Ausfuhrgenehmigung\nKapitel 1                             § 22 Informations- und Buchführungspflichten\nAllgemeine Vorschriften                       § 23 Ausfuhrabfertigung\n§ 24 Datenaustausch\n§  1   Beantragung von Genehmigungen\n§ 25 Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat\n§  2   Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG\n§ 26 Aufzeichnungspflichten\n§  3   Formerfordernisse\n§  4   Sammelgenehmigungen\nUnterabschnitt 3\n§  5   Rückgabe von Verwaltungsakten\nGenehmigungsbedürftige\n§  6   Aufbewahrung von Verwaltungsakten\nVerbringung und Zertifizierungsverfahren\n§  7   Boykotterklärung\n§ 27 Anzuwendende Vorschriften\nKapitel 2                             § 28 Zertifizierungsverfahren\nAusfuhr und Verbringung aus dem Inland                                             Kapitel 3\nAbschnitt 1                                                         Einfuhr\nBeschränkungen                                                      Abschnitt 1\nUnterabschnitt 1                                           Beschränkungen und\nGenehmigungsbedürftige Ausfuhr                           allgemeine Verfahrensvorschriften\n§ 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern           § 29 Verwendungsbeschränkungen\ndes Teils I der Ausfuhrliste                                § 30 Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen\n§ 9 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit            und Wareneingangsbescheinigungen\neinem bestimmten Verwendungszweck\n§ 10 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern                                  Abschnitt 2\ndes Teils II der Ausfuhrliste                                                  Einfuhrabfertigung\n§ 31 Antrag auf Einfuhrabfertigung\nUnterabschnitt 2                         § 32 Einfuhrdokumente\nGenehmigungsbedürftige                        § 33 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung\nVerbringung aus dem Inland                     § 34 Erhebung von Einfuhrdaten\n§ 11 Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gü-         § 35 Einfuhrkontrollmeldung\ntern                                                        § 36 Vorherige Einfuhrüberwachung\n§ 37 Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung\nAbschnitt 2                             § 38 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung\nVerfahrens- und Meldevorschriften                         § 39 Einfuhrgenehmigung\n§ 40 Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren\nUnterabschnitt 1\n§ 41 Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren\nAusfuhr und Wiederausfuhr                      § 42 Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen\n§ 12 Gestellung und Anmeldung                                      § 43 Zwangsvollstreckung","2866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nKapitel 4                                                         Abschnitt 2\nSonstiger Güterverkehr                             Meldevorschriften im Kapitalverkehr\n§ 64 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland\nAbschnitt 1\n§ 65 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland\nDurchfuhr                              § 66 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten\n§ 44 Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern\n§ 45 Durchfuhrverfahren                                                                       Abschnitt 3\nMeldung von Zahlungen\nAbschnitt 2                             § 67  Meldung von Zahlungen\nH an d e l s - un d Ve r m i t t lu ng s g e s c h ä f t e § 68  Meldung von Zahlungen im Transithandel\n§ 46 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermitt-          § 69  Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen\nlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der       § 70  Meldungen der Geldinstitute\nAusfuhrliste\n§ 47 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermitt-                                      Abschnitt 4\nlungsgeschäfte in einem Drittland                                           Meldefristen, Meldestellen\n§ 48 Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte            und Ausnahmen von der Meldepflicht\n§ 71 Meldefristen\nKapitel 5\n§ 72 Meldestelle und Einreichungsweg\nDienstleistungsverkehr                       § 73 Ausnahmen\n§ 49 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung\nim Zusammenhang mit chemischen oder biologischen                                           Kapitel 8\nWaffen oder Kernwaffen                                                                Beschränkungen\n§ 50 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung                  gegen bestimmte Länder und Personen\nim Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung\n§ 51 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung                                   Abschnitt 1\nim Inland                                                                                 A u s f u h r- ,\n§ 52 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung               H a n d e l s - u n d Ve r m i t t l u n g s v e r b o t e\nim Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb         § 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste\nkerntechnischer Anlagen                                           erfassten Gütern\n§ 53 Befreiungen von der Genehmigungspflicht                      § 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in\nBezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste\nKapitel 6                                   Güter\nBeschränkungen des Kapitalverkehrs                    § 76 Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75\nAbschnitt 1                                                         Abschnitt 2\nBeschränkungen nach § 4 Absatz 2                                   E i n f u h r- u n d Ve r b r i n g u n g s v e r b o t e\ndes Außenwirtschaftsgesetzes                           § 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste\nzur Erfüllung des Abkommens                                 erfassten Gütern aus bestimmten Ländern\nüber deutsche Auslandsschulden\n§ 54 Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen                                         Abschnitt 3\nBesondere Genehmigungserfordernisse\nAbschnitt 2                             § 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter\nPrüfung von Unternehmenserwerben                                 Ausrüstung\nUnterabschnitt 1                                                     Abschnitt 4\nSektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben                             Auslandstaten Deutscher\n§ 55  Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung          § 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschafts-\n§ 56  Stimmrechtsanteile                                                gesetzes\n§ 57  Unterlagen über den Erwerb\n§ 58  Unbedenklichkeitsbescheinigung                                                             Kapitel 9\n§ 59  Untersagung oder Anordnungen                                             Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 2\nStraftaten\nSektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben            § 80 Straftaten\n§ 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung\n§ 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60                                                         Abschnitt 2\n§ 62 Untersagung oder Anordnungen                                                     Ordnungswidrigkeiten\n§ 81 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Bestimmungen\nKapitel 7                                   der Außenwirtschaftsverordnung\nMeldevorschriften                          § 82 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der\nim Kapital- und Zahlungsverkehr                           Europäischen Union\nAbschnitt 1                                                            Kapitel 10\nBegriffsbestimmungen                                                         Inkrafttreten\n§ 63 Begriffsbestimmungen                                         § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                 2867\nAnlage 1    Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung            schaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das ihm Zuver-\nAnlage 2    Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhr- lässigkeit bescheinigt, insbesondere in Bezug auf seine\nanmeldung (Anlage A1)                               Fähigkeit, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Ab-\nAnlage   3  Anlage K3 „Vermögen von Inländern im Ausland“       schnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter\nAnlage   4  Anlage K4 „Vermögen von Ausländern im Inland“       einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus\nAnlage   5  Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“    einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nAnlage   6  Anlage Z5 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus    bezieht.\nFinanzbeziehungen mit ausländischen Banken“\nAnlage 7    Anlage Z5a Blatt 1/1 „Forderungen und Verbindlich-     (2) Für die Bescheinigung der Zuverlässigkeit des\nkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen        Antragstellers sind in der Regel erforderlich:\nausländischen Nichtbanken“\n1. nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung,\nAnlage 8    Anlage Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlich-\nkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen auslän-\ninsbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung\ndischen Nichtbanken“                                    von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragstel-\nAnlage 9    Anlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen und Verbindlich-      ler, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der\nkeiten gegenüber verbundenen ausländischen              Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;\nNichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungs-\nverkehr“                                            2. einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf in\nAnlage 10   Anlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen und Verbindlich-      Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannte Güter\nkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nicht-         im Inland, insbesondere Fähigkeit zur System- oder\nbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsver-           Teilsystemintegration;\nkehr“\nAnlage 11   Anlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten       3. die Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum per-\ngegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstru-      sönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Aus-\nmenten“                                                 fuhren, der persönlich für das interne Programm zur\nAnlage 12   Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschiff-        Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das\nfahrt“                                                  Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem des\nAnlage 13   Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanz-             Antragstellers sowie für das Ausfuhr- und Verbrin-\nderivate im Außenwirtschaftsverkehr“                    gungskontrollpersonal verantwortlich ist und Mit-\nAnlage 14   Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im         glied des geschäftsführenden Organs des Antrag-\nAußenwirtschaftsverkehr“\nstellers ist;\nAnlage 15   Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge\nim Reiseverkehr: Karten-Umsätze“                    4. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mit-\nAnlage 16   Anlage Z13 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge           arbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungser-\nim Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreise-         klärung des Antragstellers, dass er alle notwendigen\nschecks“                                                Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für\nAnlage 17   Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Er-          die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm geliefer-\nträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapier-\nzinsen)“\nten in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten\nAnlage 18   Anlage Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche Auf-\nGutes einzuhalten und durchzusetzen;\nwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wert-    5. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mit-\npapierzinsen)“\narbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungs-\nAnlage 19   Anlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen           erklärung des Antragstellers, dass er gegenüber\nBundesbank für die Zahlungsbilanz“\nden zuständigen Behörden bei Anfragen und Unter-\nsuchungen die erforderlichen Angaben über die\nKapitel 1                                   Endverwender oder die Endverwendung aller Güter\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n               macht, die er ausführt, verbringt oder im Rahmen\neiner Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats\n§1                                    der Europäischen Union erhält;\nBeantragung von Genehmigungen                        6. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mit-\narbeiter gegengezeichnete Beschreibung des inter-\n(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung kön-                 nen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontroll-\nnen, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,                 verfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrver-\nvon jedem gestellt werden, der das genehmigungsbe-                  waltungssystems des Antragstellers, aus der sich\ndürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürf-                eindeutig ergibt, dass der in Nummer 3 genannte\ntige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch,                 leitende Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal\nwer einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet                 der für die Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des\noder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung gel-                  Antragstellers zuständigen Abteilungen führt; diese\ntend macht.                                                         Beschreibung enthält Angaben über\n(2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinver-\na) die organisatorischen, personellen und techni-\nfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nschen Mittel für die Verwaltung von Verbringun-\nzes) werden von Amts wegen erteilt.\ngen und Ausfuhren,\n§2                                    b) die Verteilung der Zuständigkeiten beim Antrag-\nsteller,\nZertifikate\nnach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG                     c) die internen Prüfverfahren,\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-                 d) die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schu-\ntrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirt-                    lung des Personals,","2868            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\ne) die Maßnahmen zur Gewährleistung der physi-           2. der Adressat die Absicht aufgibt, den Verwaltungs-\nschen und technischen Sicherheit,                         akt vollständig auszunutzen, oder\nf) das Führen von Aufzeichnungen,                        3. der Verwaltungsakt oder die ihn verkörpernde Ur-\nkunde durch einen weiteren Bescheid, insbesondere\ng) die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und\neine Zweitausfertigung, ersetzt wurde und der ur-\nAusfuhren,\nsprüngliche Verwaltungsakt infolge der Ersetzung\nh) die Adresse, unter der die zuständigen Behörden           keinen eigenen Regelungsgehalt mehr aufweist.\ngemäß § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes die\nIm Übrigen bleibt § 52 des Verwaltungsverfahrensge-\nAufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der\nsetzes unberührt.\nAusfuhrliste genannten Güter einsehen können;\n(2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzei-\n7. eine Erklärung des Antragstellers, dass er\nger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle\na) die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genann-    festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter wel-\nten Güter, die er auf der Grundlage einer Allge-      chen Voraussetzungen auf die Rückgabepflicht nach\nmeinverfügung erhält, welche auf die Erteilung        Absatz 1 verzichtet werden kann.\ndes Zertifikats Bezug nimmt, für seine eigene\n(3) Die Rückgabepflicht auf Grund von Rechtsakten\nProduktion verwendet und\nder Europäischen Union bleibt unberührt.\nb) die betreffenden Güter außer zum Zweck der\nWartung oder Reparatur nicht als solche einem                                      §6\nDritten endgültig überlässt, zu ihm verbringt oder\nan ihn ausführt.                                               Aufbewahrung von Verwaltungsakten\n(3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchs-         (1) Der Adressat eines Verwaltungsakts muss die\ntens fünf Jahre betragen.                                    diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde nach Ab-\nlauf der Gültigkeit des Verwaltungsaktes für die Dauer\nvon fünf Jahren aufbewahren, es sei denn, dass die Ur-\n§3                               kunde vorher zurückgegeben werden muss.\nFormerfordernisse                          (2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzei-\n(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Ver-     ger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle\nwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr der Schrift-         1. festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter wel-\nform. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-               chen Voraussetzungen auf die Aufbewahrungspflicht\ntrolle (BAFA) kann durch Allgemeinverfügung, die im              nach Absatz 1 verzichtet werden kann, oder\nBundesanzeiger bekannt zu machen ist, vorschreiben,\ndass der Erlass eines Verwaltungsakts auf einem beson-       2. die weiteren Voraussetzungen für die Aufbewahrung\nderen Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Ver-              regeln.\nwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.\n§7\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ntrolle (BAFA) kann durch Allgemeinverfügung, die im                               Boykotterklärung\nBundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen,\nvon welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraus-              Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsver-\nkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott ge-\nsetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts im\ngen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung),\nAußenwirtschaftsverkehr elektronisch gestellt und Ver-\nwaltungsakte elektronisch erlassen werden können.            ist verboten.\n§4                                                       Kapitel 2\nSammelgenehmigungen                                               Ausfuhr und\nVe r b r i n g u n g a u s d e m I n l a n d\nDem Antragsteller kann eine Genehmigung für eine\nunbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte\noder Handlungen mit einem oder mehreren genau be-                                    Abschnitt 1\nstimmten Endverwendern oder Drittländern (Sammel-                                 Beschränkungen\ngenehmigung) erteilt werden, wenn dies wegen der be-\nabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder\nUnterabschnitt 1\nHandlungen zweckmäßig erscheint.\nGenehmigungsbedürftige Ausfuhr\n§5\n§8\nRückgabe von Verwaltungsakten\nGenehmigungserfordernisse für die\n(1) Der Adressat eines Verwaltungsakts in Papier-\nAusfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste\nform muss der für den Erlass zuständigen Stelle die\ndiesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde unver-               (1) Die Ausfuhr der folgenden Güter bedarf der Ge-\nzüglich zurückgeben, wenn                                    nehmigung:\n1. der erteilte Verwaltungsakt unwirksam wird, bevor er      1. der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten\nvollständig ausgenutzt wurde,                                Güter und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                 2869\n2. der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten       mungsland handelt, so hat er das Bundesamt für\nGüter.                                                   Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu\nunterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr ge-\n(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ist\nnehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausge-\nnicht erforderlich für die Ausfuhr der folgenden Güter in\nführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und\ndie Schweiz, nach Norwegen und Island:\nAusfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat\n1. Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffen-          oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung be-\ngesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterab-          darf.\nschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht\nzum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und\ndie auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waf-         1. im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung\nfenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, ein-           (EG) Nr. 428/2009,\nschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör,            2. in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde\n2. Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffenge-               liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht\nsetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterab-                mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Aus-\nschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffen-            fuhr von Software und Technologie ist unabhängig\ngesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von              von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.\nNummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitions-\nteile, und                                                                             § 10\n3. Wiederladegeräte, soweit sie für die Munition im                          Genehmigungserfordernisse\nSinne der Nummer 2 bestimmt sind.                                        für die Ausfuhr von Gütern\ndes Teils II der Ausfuhrliste\n(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist\nnicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zu-                (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste\ngrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von          mit „G“ gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmi-\nnicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen. Die        gung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt\nAusfuhr von Software und Technologie ist abweichend           der Europäischen Union veröffentlichten Vermarktungs-\nvon Satz 1 stets genehmigungspflichtig.                       normen oder Mindestanforderungen entsprechen, die\nin der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom\n22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation\n§9\nder Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für be-\nGenehmigungserfordernisse                     stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung\nfür die Ausfuhr von Gütern mit                  über die einheitliche GMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007,\neinem bestimmten Verwendungszweck                   S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 52/2013\n(ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 44) geändert worden ist, in\n(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhr-\nder jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind.\nliste oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009\nSatz 2 ist nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung\ndes Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschafts-\n(EG) Nr. 1234/2007 Ausnahmen hinsichtlich der Beach-\nregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung,\ntung der Vermarktungsnormen oder Mindestanforde-\nder Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit dop-\nrungen vorgesehen sind.\npeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009,\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 388/2012        (2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste\n(ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) geändert worden ist,        mit „G 1“ gekennzeichneten Waren bedarf der Geneh-\ngenannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Aus-           migung. Dies gilt nicht, wenn die Preise der Waren die\nführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-           auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch\ntrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass           Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindest-\npreise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindest-\n1. diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung         preise festgesetzt sind.\noder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische\nZwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I\nUnterabschnitt 2\nder Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder zum Einbau\nin eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt                   Genehmigungsbedürftige\nsein können und                                                    Ve r b r i n g u n g a u s d e m I n l a n d\n2. das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel,\nJordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik                                     § 11\nKorea, Pakistan oder Syrien ist.                                        Genehmigungserfordernisse\nSoweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang                         für die Verbringung von Gütern\nder VO (EG) Nr. 428/2009 Bezug genommen wird, ist                (1) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Aus-\ndie jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßge-            fuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung.\nbend.                                                         Dies gilt nicht für\n(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er         1. Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffen-\nausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder           gesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterab-\nin Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt              schnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1\nsind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt              zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und\nsind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestim-             die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waf-","2870            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nfenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, ein-                              Abschnitt 2\nschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör,\nVerfahrens- und Meldevorschriften\n2. Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffenge-\nsetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterab-                             Unterabschnitt 1\nschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffen-                  Ausfuhr und Wiederausfuhr\ngesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von\nNummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitions-                                    § 12\nteile, und\nGestellung und Anmeldung\n3. Wiederladegeräte, soweit sie für Munition im Sinne           (1) Jede Ausfuhrsendung ist vor der Ausfuhr vom\nder Nummer 2 bestimmt sind.                              Anmelder unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung oder\neiner Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung\n(2) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt B der Aus-    bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen.\nfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung,\nwenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige            (2) Wer als Ausführer nach Artikel 788 der Verord-\nBestimmungsziel der Güter außerhalb der Europä-              nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli\nischen Union liegt.                                          1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung\n(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zoll-\n(3) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Aus-     kodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom\nfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EG)               11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180\nNr. 428/2009 genannt sind, bedarf der Genehmigung,           vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59,\nwenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außer-         L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Ver-\nhalb der Europäischen Union liegt und der Verbringer         ordnung (EU) Nr. 58/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013,\nvom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle            S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\n(BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese           Fassung, oder als Anmelder nach Artikel 64 der Verord-\nGüter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den        nung (EWG) Nr. 2913/92 Waren aus dem Zollgebiet der\nBetrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im            Europäischen Union befördern will, hat folgende Zoll-\nSinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung           anmeldung abzugeben:\n(EG) Nr. 428/2009 oder zum Einbau in eine solche An-         1. eine Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 161\nlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und es              Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\nsich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes            entsprechend den Anforderungen des Artikels 787\nBestimmungsland handelt.                                         Absatz 1 sowie des Artikels 792 Absatz 2 in Verbin-\n(4) Ist dem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne           dung mit den Artikeln 279 bis 289 und den Anhän-\ngen 37 und 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,\ndes Absatzes 3, die er verbringen möchte und deren\nendgültiges Bestimmungsziel außerhalb der Europä-            2. die Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 161 Ab-\nischen Union liegt, für einen in Absatz 3 genannten              satz 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ent-\nZweck bestimmt sind und es sich um ein in § 9 Ab-                sprechend den Fristen der Artikel 592b und 592c der\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland                 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder\nhandelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und          3. eine Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmel-\nAusfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten.                 dung nach Artikel 182 Absatz 3 Satz 3 und 4 der\nDieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungs-             Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend den\npflichtig ist. Die Güter dürfen erst verbracht werden,           Anforderungen des Artikels 841 Absatz 1, des Arti-\nwenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-                   kels 787 Absatz 1 und 2 und des Artikels 792 Ab-\nkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt hat oder              satz 2 in Verbindung mit den Artikeln 279 bis 289\nentschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.              und den Anhängen 37 und 30A der Verordnung\n(EWG) Nr. 2454/93.\n(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn\n(3) Die Zollanmeldung nach Absatz 2 ist außer in den\n1. die Ausfuhr der Güter gemäß § 8 oder § 9 einer Ge-        Fällen der Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung\nnehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr          (EWG) Nr. 2454/93 elektronisch abzugeben und muss\neine Allgemeingenehmigung vorliegt,                      die Angaben gemäß Anlage A 1 dieser Verordnung ent-\nhalten. Die Zollanmeldung ist abzugeben mit Hilfe des\n2. die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht      elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS oder über die\nwerden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung       Internetausfuhranmeldung Plus nach Maßgabe der je-\nim Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG)            weils geltenden Verfahrensanweisung für das elektroni-\nNr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur           sche Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministe-\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.        rium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt.\nL 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993,           Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungs-\nS. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch     systems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat\ndie Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (ABl. L 324 vom        der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung entspre-\n10.12.2009, S. 23) geändert worden ist, unterzogen       chend den Anforderungen des Artikels 787 Absatz 2\nwerden sollen oder                                       der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu übermitteln.\n3. Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert        (4) Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an\nwerden sollen; die Ausfuhr von Software und Tech-        einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zu-\nnologie ist unabhängig von ihrem Wert stets geneh-       lassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen\nmigungspflichtig.                                        werden und die Ausfuhranmeldung oder eine Zollan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013           2871\nmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung so rechtzei-          gert bei Versand durch ein Postunternehmen die Post-\ntig abgegeben wird, dass die zollamtliche Behandlung         stelle oder bei Versand durch ein Unternehmen des\nder Ausfuhrsendung möglich ist. Wird die Ausfuhrsen-         Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme.\ndung nicht elektronisch angemeldet, ist der Antrag              (3) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der\nnach Satz 1 auf einem Vordruck abzugeben, der vom            Prüfung durch die Ausfuhrzollstelle vom Ort der Gestel-\nBundesministerium der Finanzen durch Allgemeinverfü-         lung oder vom zugelassenen Ort gemäß § 12 Absatz 4\ngung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt          vor Ablauf der im Antrag nach § 12 Absatz 4 angege-\nzu machen ist. Die nicht gegenständliche Übermittlung        ben Zeit entfernen oder entfernen lassen oder dort ver-\nvon Gütern bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.           laden oder verladen lassen.\n(5) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zustän-        (4) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der\ndige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk     Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Ge-\nsich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die      stellung entfernen oder entfernen lassen oder dort\nWare befördert wird.                                         verladen oder verladen lassen.\n§ 13\n§ 15\nErgänzende Vorschriften für die\nUnvollständige Zollanmeldung\nGestellung und Anmeldung bei Seeschiffen\nund vereinfachtes Anmeldeverfahren\n(1) Der Verfrachter, der Frachtführer oder, wenn kein\n(1) Wenn ein Anmelder von der unvollständigen An-\nFrachtgeschäft vorliegt, der Besitzer der Ladung hat\nmeldung nach Artikel 280 Absatz 1 Unterabsatz 1 der\ndem zuständigen Hauptzollamt für jedes aus einem\nVerordnung (EWG) Nr. 2454/93 Gebrauch machen will,\nSeehafen seewärts ausgehende Schiff ein Ladungsver-\nmuss er bei der Ausfuhranmeldung oder bei einer Zoll-\nzeichnis gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 einzureichen.\nanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung mindes-\n(2) Das Ladungsverzeichnis muss folgende Angaben          tens die nach Anhang 30A der Verordnung (EWG)\nenthalten:                                                   Nr. 2454/93 für dieses Verfahren erforderlichen Anga-\n1. den Namen des Verfrachters, des Schiffes, des Ver-        ben machen. Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu\nladehafens und des Löschhafens,                          entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der\n2. die Anzahl, die Art und die Kennzeichen der Behält-       gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen\nnisse,                                                   gelten, hat der Anmelder nach Artikel 280 Absatz 1 Un-\nterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 darüber\n3. die Benennung und die Menge der geladenen Güter           hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der\nin Übereinstimmung mit den Konnossementen oder           Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen er-\nsonstigen Ladepapieren und                               möglichen.\n4. die Erklärung, dass im Ladungsverzeichnis alle in            (2) Liegen die Voraussetzungen für eine unvollstän-\ndem Schiff verladenen Güter verzeichnet sind.            dige Zollanmeldung nach Artikel 253 Absatz 1 und den\n(3) Das Ladungsverzeichnis ist unverzüglich nach          Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93\nBeendigung der Verladung beim Hauptzollamt einzu-            vor, so kann der Anmelder die Angaben mehrerer un-\nreichen. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass La-           vollständiger Zollanmeldungen in einer ergänzenden\ndungsverzeichnisse, die mittels einer Datenverarbei-         oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen,\ntungsanlage erstellt wurden, auf maschinell verwert-         wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt\nbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung           und die Waren in einer einzigen Ausfuhrsendung aus-\nabzugeben sind.                                              geführt worden sind.\n(4) Das Hauptzollamt kann, soweit die Überwachung            (3) Zuständig für die Bewilligung des vereinfachten\nder Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, allgemein oder im     Anmeldeverfahrens nach Artikel 253 Absatz 2 und Arti-\nEinzelfall auf das Einreichen eines Ladungsverzeichnis-      kel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist das\nses verzichten.                                              Hauptzollamt.\n(5) Bei unbeladenen Schiffen muss der Schiffsführer\nvor Abgang des Schiffes schriftlich erklären, dass das                                § 16\nSchiff unbeladen ist.                                                         Anschreibeverfahren\n(1) In dem Antrag auf Bewilligung eines Anschreibe-\n§ 14\nverfahrens nach Artikel 253 Absatz 3 und den Arti-\nVerfahren bei der                        keln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93\nzollamtlichen Behandlung                      sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die\n(1) Zur Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr können       Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen-\ndie Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle von         handelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen\ndem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben              Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-\nund Beweismittel verlangen, insbesondere auch die            Ring 11, herausgegeben wird und auch über\nVorlage der Verladescheine.                                  www-ec.destatis.de bezogen werden kann.\n(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Be-        (2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren\nhandlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erfor-     ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag\nderliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat oder        nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammel-\nwenn bei Ausfall der Datenverarbeitungssysteme die           bezeichnung und mit der zutreffenden Positions- oder\nVorabfertigung gemäß Artikel 286 Absatz 2 der Verord-        Kapitelnummer des Warenverzeichnisses angegeben\nnung (EWG) Nr. 2454/93 fehlt. In diesen Fällen verwei-       werden.","2872            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n(3) Zuständig für die Bewilligung des Anschreibever-          (6) Die Zollbehörde kann zulassen, dass der Anmel-\nfahrens ist das Hauptzollamt.                                der bei einer Funktionsstörung des Datenverarbei-\ntungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders\n§ 17                               eine schriftliche Ausfuhranmeldung mit den in Ab-\nsatz 3 Nummer 2 genannten Angaben bei der Aus-\nEinstufiges Ausfuhrverfahren\ngangszollstelle vorlegt. Die Vorgaben der Verfahrens-\n(1) Mit der Bewilligung „vertrauenswürdiger Ausfüh-       anweisung nach Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.\nrer“ kann das Hauptzollamt Ausführern, die ständig\nzahlreiche Sendungen ausführen, die Bewilligung ertei-                                  § 18\nlen, die Waren direkt bei der Ausgangszollstelle durch\nAbgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhran-                       Erhebung von Ausfuhrdaten\nmeldung anzumelden und zu gestellen, wenn                             bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas\n1. der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt,                 (1) Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern\n2707 10 10 bis 2707 50 90, 2709 00 10 bis 2711 14 00,\n2. bei dem Ausführer die fortlaufende, vollständige und      2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11,\nrichtige Erfassung der Ausfuhrsendungen nach der         2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 3403 19 91\nArt des betrieblichen Rechnungswesens, insbeson-         und 3403 19 99 des Warenverzeichnisses für die\ndere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbei-       Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck\ntungsanlage, gewährleistet ist und                       der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für\n3. die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Anga-\nwird.                                                    ben zu machen:\n(2) Zuständig für die Bewilligung des einstufigen         1. den Namen und die Adressdaten des Ausführers,\nAusfuhrverfahrens nach Absatz 1 ist das Hauptzollamt\n2. die Warenbezeichnung und die Warennummer,\nnach § 24 Absatz 1 der Zollverordnung. Das Bundes-\nministerium der Finanzen gibt die jeweils geltenden          3. die dem Ausführer zugeteilte Nummer zur Registrie-\nVoraussetzungen für die Teilnahme an der elektroni-               rung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten\nschen Datenübermittlung in der Verfahrensanweisung                im Sinne des Artikels 1 Nummer 16 der Verordnung\nzum elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS in seinem               (EWG) Nr. 2454/93 (EORI-Nummer),\nAmtsblatt bekannt.                                           4. den Verfahrenscode,\n(3) In der Bewilligung wird Folgendes geregelt:           5. das Bestimmungsland,\n1. für welche Waren und Bestimmungsländer sie gilt,          6. das Eigengewicht der Waren,\n2. welche der Daten nach Anhang 30A Tabelle 1                7. die besondere Maßeinheit,\nSpalte 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 neben\nder Bewilligungsnummer für die vereinfachte elek-        8. die Ausfuhrzollstelle und\ntronische Ausfuhranmeldung erforderlich sind,            9. das Ausgangsdatum.\n3. die Art der und die Voraussetzungen für die Überlas-      Der Ausführer übermittelt diese Angaben der zuständi-\nsung der Waren zum Ausgang,                              gen Zollstelle elektronisch mit der Ausfuhranmeldung.\n4. die erforderlichen Begleitunterlagen für die Zulässig-        (2) Das Zentrum für Informationsverarbeitung und\nkeitsprüfung der Ausgangszollstelle oder die sie er-     Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag\nsetzenden Datenträger und die Art, wie sie für gültig    der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeob-\nerklärt werden,                                          achtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\n5. das Verfahren für die Übermittlung der Daten für die      kontrolle (BAFA) weiter.\nergänzende elektronische Ausfuhranmeldung, die               (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nnach Anlage A1 dieser Verordnung in Verbindung           trolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf\nmit Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93           von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des\nerforderlich sind.                                       Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle\n(4) Der Ausführer hat bei einer Ausfuhr in einem Ver-     übermittelt worden sind.\nfahren nach Absatz 1 bei der Ausgangszollstelle die An-\ngaben nach Absatz 3 Nummer 2 zu machen. Bei der                                         § 19\ngenehmigungsbedürftigen Ausfuhr von Gütern hat er\nAusfuhr von Obst und Gemüse\nzusätzlich anzugeben, ob eine Genehmigung in Form\nder Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmi-                  (1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst\ngung vorliegt.                                               und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhr-\n(5) Der Ausführer muss innerhalb von 30 Tagen nach        liste mit „G“ gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzoll-\nder Annahme der vereinfachten elektronischen Ausfuhr-        stelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eines der\nanmeldung bei der Ausgangszollstelle eine ergänzende         nachstehend genannten Dokumente vorzulegen:\nelektronische Ausfuhranmeldung abgeben. Darin hat er         1. eine gültige Bescheinigung nach der jeweils gelten-\ndie Angaben zu machen, die nach Anlage A1 dieser                  den Fassung des Anhangs III der Verordnung (EU)\nVerordnung in Verbindung mit Anhang 37 der Verord-                Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit\nnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich sind. Einer ver-              Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)\neinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung und einer              Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und\nGestellung der Waren bei der Ausfuhrzollstelle bedarf             Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst\nes nicht.                                                         und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013               2873\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 988/2012 (ABl.     schaft und Ernährung vorzulegen. Absatz 2 gilt ent-\nL 297 vom 26.10.2012, S. 9) geändert worden ist          sprechend.\n(Konformitätsbescheinigung),\n2. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass                                  § 20\nfür die betreffenden Parteien eine Konformitätsbe-                           Wiederausfuhren\nscheinigung ausgestellt wurde, oder\nSoweit Wiederausfuhren nach Artikel 182 Absatz 3\n3. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass      Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 einer Zoll-\nfür die betreffenden Parteien auf Grund einer Risiko-    anmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses\nanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet        Unterabschnitts entsprechend.\nwurde (Verzichtserklärung).\nErfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland, kann                             Unterabschnitt 2\ndas nach Nummern 1 bis 3 maßgebliche Dokument                      Genehmigungsbedürftige Ausfuhr\nder Ausgangszollstelle vorgelegt werden.\n(2) Erfolgt die Ausfuhrabfertigung elektronisch nach                                  § 21\n§ 12 Absatz 3 Satz 1, hat der Ausführer sicherzustellen,\nAusfuhrgenehmigung\ndass die in Absatz 1 genannten Dokumente zum Zeit-\npunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm            (1) Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausfüh-\noder seinem Vertreter vorhanden sind. Die Vorlage der        rer beantragen.\nDokumente in Papierform ist bei der Ausfuhrabferti-             (2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von\ngung nur auf Verlangen der Zollstelle erforderlich. Die      Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, sind\nDokumente sind der zuständigen Zollstelle monatlich          Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des\noder nach spezieller Vereinbarung vorzulegen. Auf den        Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen.\nDokumenten muss die Registriernummer der Ausfuhr-            Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nanmeldung vermerkt sein.                                     (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzich-\n(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Ab-         ten oder andere als die in Satz 1 genannten Dokumente\nsatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Ver-            zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen.\nsandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahn-              (3) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für\nverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit         Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internatio-\nVereinfachungen im Versandverfahren „Status eines zu-        nale Einfuhrbescheinigung (International Import Certi-\ngelassenen Versenders“ nach Anlage I Titel III Kapitel V     ficate) des Bestimmungslandes anerkennen.\ndes Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik              (4) Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirt-\nÖsterreich, der Republik Finnland, der Republik Island,      schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinver-\ndem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden             fügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein\ngemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom                                             § 22\n13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012            Informations- und Buchführungspflichten\n(ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 34) geändert worden ist,\n(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste\nin der jeweils geltenden Fassung, kann der Ausfuhrzoll-\ngenannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spä-\nstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Doku-\ntestens bei der Ausfuhr über die Beschränkungen zu\nments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen\ninformieren, die hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Be-\nmit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß den Anhän-\nstimmungsland in der erteilten Ausfuhrgenehmigung\ngen 45g und 45h der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93\nfestgelegt sind.\noder im Ausfallverfahren mit dem Exemplar Nummer 3\ndes Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gemäß den An-            (2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechts-\nhängen 45k und 45l der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93          vorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder\nvorgelegt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.                Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Ab-\n(4) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Ab-         schnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter zu führen.\nsatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren         Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgen-\nnach Artikel 283 und Artikel 285a Absatz 1a der Verord-      den Angaben enthalten:\nnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle            1. die Bezeichnung des Gutes und dessen Listenposi-\nanstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments              tion in der Ausfuhrliste,\ninnerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhr-         2. die Menge und der Wert des Gutes,\nsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieses\nDokuments vorgelegt werden. Auf der Durchschrift             3. das Datum der Ausfuhr oder einzelner Teilausfuhren,\nmuss die Registriernummer der ursprünglichen Aus-            4. den Namen und die Anschrift des Ausführers und\nfuhranmeldung vermerkt sein.                                     des Empfängers,\n(5) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von ver-           5. soweit bekannt, die Endverwendung und der End-\narbeitetem Obst und Gemüse, für das Vermarktungs-                verwender des Gutes und\nnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen wurden, ist der          6. die Angabe, dass der Empfänger entsprechend Ab-\nAusfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung              satz 1 informiert wurde.\nentweder eine Konformitätsbescheinigung oder eine               (3) Die Register oder Aufzeichnungen nach Ab-\nVerzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirt-           satz 2 Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in","2874            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\ndem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jah-     stelle die Daten der vom Bundesamt für Wirtschaft\nren aufzubewahren.                                           und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmi-\ngungen über das Zentrum für Informationsverarbeitung\n§ 23                              und Informationstechnik (ZIVIT) vom Bundesamt für\nAusfuhrabfertigung                        Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab. Hat das\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\n(1) Erfolgt die Ausfuhrabfertigung aufgrund einer         eine Bescheinigung erteilt, dass die Ausfuhr keiner Ge-\nelektronischen Ausfuhranmeldung nach § 12 Ab-                nehmigung bedarf, so tritt diese Bescheinigung an die\nsatz 3 Satz 1, ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung        Stelle der Ausfuhrgenehmigung nach Satz 1.\nin Papierform bei der Ausfuhrabfertigung grundsätzlich\nnicht erforderlich. Der Ausführer hat jedoch sicherzu-          (2) Das Zentrum für Informationsverarbeitung und\nstellen, dass die Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt            Informationstechnik (ZIVIT) leitet im Auftrag der zustän-\nder Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder          digen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der\nseinem Vertreter vorhanden ist. Im Fall des § 12 Ab-         Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen folgende\nsatz 3 Satz 3 hat der Anmelder der zuständigen Zoll-         Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nstelle die Ausfuhrgenehmigung mit der schriftlichen          kontrolle (BAFA) weiter:\nAusfuhranmeldung zu übermitteln.\n1. den Wert der ausgeführten Waren,\n(2) Zur Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der\nelektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Aus-        2. den Zeitpunkt des Ausgangs,\nfuhrgenehmigung Folgendes anzugeben:\n3. die Nummer der Ausfuhrgenehmigung,\n1. die Genehmigungscodierung,\n4. die Listenposition in der Ausfuhrliste oder in Anhang I\n2. die Listenposition in der Ausfuhrliste oder in Anhang I\nder Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und\nder Verordnung (EG) Nr. 428/2009,\n3. die Referenznummer,                                       5. soweit angegeben, die Menge der ausgeführten\nWaren und die Nummer der laufenden Güterposition\n4. das Ausstellungsdatum und\nder Genehmigung.\n5. das Gültigkeitsende.\n(3) Die zuständige Zollstelle und das Bundesamt für\n(3) Bei Ausfuhren auf Grund von Genehmigungen in\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die\nForm von Allgemeinverfügungen sind die Angaben\nnach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spä-\nnach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 nicht erforderlich.\ntestens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit sie nicht\n(4) Wenn der Anmelder vom Bundesamt für Wirt-             nach anderen Vorschriften aufzubewahren sind. Die\nschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung        Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem\nerhalten hat, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung be-        die Daten an die zuständige Zollstelle oder das Bun-\ndarf, hat er zur Ausfuhrabfertigung in der elektronischen    desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\nAusfuhranmeldung hinsichtlich der Bescheinigung Fol-         übermittelt worden sind.\ngendes anzugeben:\n1. die Codierung der Bescheinigung,                                                     § 25\n2. die Referenznummer,\nAusfuhrabfertigung\n3. das Ausstellungsdatum und                                             in einem anderen Mitgliedstaat\n4. das Gültigkeitsende.\n(1) Wenn der Ausführer eine vom Bundesamt für\n(5) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-         Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Ausfuhr-\nkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen wer-         genehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen\nden durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben.        Mitgliedstaat der Europäischen Union verwenden will,\nAusfuhrgenehmigungen zur wiederholten vorüberge-             so hat er die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit\nhenden Ausfuhr oder in anderen Mitgliedstaaten der           dem Ausfuhrbegleitdokument oder einem vergleichba-\nEuropäischen Union erteilte Ausfuhrgenehmigungen             ren zollrechtlichen Ausfuhrdokument der für ihn oder\nsind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrab-          seinen Firmensitz zuständigen Zollstelle innerhalb eines\nfertigung in Papierform vorzulegen und werden von der        Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet\nZollstelle manuell abgeschrieben.                            der Europäischen Union vorzulegen.\n(6) Falls eine Abschreibung erforderlich ist, hat der        (2) Nach elektronischer Nacherfassung der Ausfuhr-\nAnmelder zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2             genehmigung durch die zuständige Zollstelle leitet das\nFolgendes anzugeben:                                         Zentrum für Informationsverarbeitung und Informa-\n1. den Wert und, soweit die Ausfuhrgenehmigung dazu          tionstechnik (ZIVIT) folgende Daten im Auftrag der zu-\nAngaben enthält, die Menge der auszuführenden            ständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der\nWaren und                                                Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das\n2. die Nummer der laufenden Güterposition der Geneh-         Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\nmigung.                                                  weiter:\n1. die in § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genann-\n§ 24                                  ten Daten und\nDatenaustausch\n2. den Zeitpunkt der Nacherfassung.\n(1) Zum Zweck der Ausfuhrabfertigung ausfuhrge-\nnehmigungspflichtiger Waren ruft die zuständige Zoll-           (3) § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013              2875\n§ 26                            die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden\nAufzeichnungspflichten                      darf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbe-\nschränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der\n(1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer   Ware nachweisbar mitzuteilen. Der Einführer und der\nZollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23             Erwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen\noder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmel-            Weise verwenden.\ndung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu\nführen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:\n§ 30\n1. die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,\nBestätigungen über\n2. das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung,                      Internationale Einfuhrbescheinigungen\n3. die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschrei-             und Wareneingangsbescheinigungen\nbung vorgenommen wurde,                                    (1) Wer Güter ins Inland einführt oder verbringt, kann\n4. die Antragsnummer der Genehmigung,                       beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n5. die Menge oder den Wert der abgeschriebenen              (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB)\nWaren und                                               oder eine Wareneingangsbescheinigung (WEB) bean-\ntragen. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. Dem Antrag\n6. die Restmenge oder den Restwert der Waren.               soll entsprochen werden, wenn die Bescheinigung zur\n(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die        Vorlage bei einer ausländischen Exportkontrollbehörde\nDauer von fünf Jahren aufzubewahren.                        benötigt wird.\n(2) Der Einführer oder Verbringer hat die Internatio-\nUnterabschnitt 3                           nale Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach\nGenehmigungsbedürftige                           Anlage E6 und die Wareneingangsbescheinigung auf\nVe r b r i n g u n g u n d                 einem Vordruck nach Anlage E7 zu beantragen sowie\nZertifizierungsverfahren                         die nach diesen Vordrucken erforderlichen Angaben zu\nmachen. § 21 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 27                               (3) Die Einfuhr oder Verbringung der in dem Antrag\nAnzuwendende Vorschriften                     auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten\nFür die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter        Ware ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\ngilt § 21 entsprechend. Für die Verbringung der in Teil I   kontrolle (BAFA) unverzüglich nachzuweisen. Gibt der\nAbschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darü-     Antragsteller die Absicht auf, die Ware einzuführen oder\nber hinaus § 22 entsprechend.                               in das Inland zu verbringen, so hat er dies unverzüglich\ndem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n§ 28                            (BAFA) anzuzeigen und ihm unverzüglich die Beschei-\nnigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mittei-\nZertifizierungsverfahren                    lung zu machen. Will der Antragsteller die Ware in ein\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-         anderes Bestimmungsland liefern, so hat er, bevor die\ntrolle (BAFA) bestimmt durch Allgemeinverfügung, die        Ware das Versendungsland verlässt, vom Bundesamt\nim Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, die dem            für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neue\nAntrag auf Erteilung eines Zertifikats nach § 2 beizufü-    Bescheinigung zu erwirken, die dieses Bestimmungs-\ngenden Unterlagen.                                          land nennt.\n(2) § 6 Absatz 1 ist auf Zertifikate entsprechend an-       (4) § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Außenwirt-\nzuwenden.                                                   schaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar.\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ntrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig                           Abschnitt 2\neine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt deren\nEinfuhrabfertigung\nInhalt dem Europäischen Parlament, den anderen Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union und der Europä-\n§ 31\nischen Kommission mit, damit diese auf ihrer Webseite\nein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifi-                 Antrag auf Einfuhrabfertigung\nzierten Empfänger veröffentlichen kann.                        (1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer\nZollstelle zu beantragen. Anstelle des Einführers kann\nKapitel 3                            ein Unionsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrab-\nEinfuhr                             fertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines\nEinfuhrvertrags geliefert werden, wenn er\nAbschnitt 1                          1. als Handelsvertreter des unionsfremden Vertrags-\nBeschränkungen und                             partners am Abschluss des Einfuhrvertrags mitge-\nwirkt hat oder\nallgemeine Verfahrensvorschriften\n2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Ver-\n§ 29                                trags mit dem unionsfremden Vertragspartner\nVerwendungsbeschränkungen                          a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder\nIst die Einfuhr einer Ware unter der Voraussetzung           b) die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in\nzugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass                  den zollrechtlich freien Verkehr abgibt.","2876           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n(2) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen     spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle\n1. mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung         die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten\nder Waren in den freien Verkehr oder                    Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen.\n2. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verar-            (3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform be-\nbeitung der Waren in einer Freizone oder auf der In-    antragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente\nsel Helgoland.                                          und eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des\n§ 35 Absatz 1 vorzulegen.\nAuf Antrag des Einführers kann eine zeitlich vorgezo-\ngene Einfuhrabfertigung erfolgen. § 42 Absatz 1 und 3                                   § 33\nbleibt unberührt.\nVerfahren bei der Einfuhrabfertigung\n(3) Darf der Einführer die Zollanmeldung im verein-\nfachten Verfahren nach Artikel 76 Absatz 1 der Verord-         (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr.\nnung (EWG) Nr. 2913/92 vornehmen, müssen die erfor-         Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn\nderlichen Unterlagen abweichend von Absatz 2 Num-           1. die für die Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 1\nmer 1 erst mit der ergänzenden Zollanmeldung vorge-             Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d erforderlichen\nlegt werden, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe der               Dokumente nicht beim Einführer oder seinem Vertre-\nZollanmeldung der Waren vorhanden sind. Zur Siche-              ter vorhanden sind,\nrung der einfuhrrechtlichen Belange kann die Zollstelle     2. die in § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-\njedoch verlangen, dass ihr die betreffenden Unterlagen          stabe a bis d genannten Dokumente bei der Einfuhr-\nvorgelegt werden                                                abfertigung gemäß § 32 Absatz 3 nicht vorliegen\n1. mit der unvollständigen oder der vereinfachten Zoll-         oder\nanmeldung,                                              3. die Waren nicht den Angaben der Dokumente im\n2. unverzüglich nach Anschreibung oder                          Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 ent-\n3. bei Überführung der Waren in den freien Verkehr im           sprechen.\nAnschreibeverfahren unter Befreiung von der Gestel-     Bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines\nlung vor der Anschreibung.                              Ursprungszeugnisses, können die Zollstellen weitere\n(4) Der Antrag kann elektronisch oder in Papierform      Beweismittel zum Nachweis des Ursprungs verlangen\nabgegeben werden.                                           und damit die Einfuhrabfertigung ermöglichen.\n(5) Der Einführer hat im Antrag die handelsübliche          (2) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom,\noder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Waren so-          Stadtgas, Ferngas oder ähnlichen Gasen in Leitungen\nwie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Au-          entfällt die Einfuhrabfertigung.\nßenhandelsstatistik anzugeben.\n§ 34\n§ 32                                            Erhebung von Einfuhrdaten\nEinfuhrdokumente                            (1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern\n(1) Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch bean-       0105 11 11 bis 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70,\ntragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nach-    0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 20,\nstehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Be-           0207 26 50 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 20,\nantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem        0207 27 40 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 33 90,\nVertreter vorhanden sind:                                   0207 35 11, 0207 35 15, 0207 35 23, 0207 35 31 bis\n0207 35 63, 0207 36 11 bis 0207 36 23, 0207 36 31 bis\n1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen         0207 36 79, 0207 36 90, 0209 00 90, 0302 40 00,\ndas Einkaufs- oder Versendungsland und das Ur-          0302 50 10, 0302 69 31, 0302 69 33, 0303 52 10 bis\nsprungsland der Waren ersichtlich sind, und,            0303 52 90, 0303 79 35 bis 0303 79 41, 0304 19 97,\n2. wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen            0304 29 29 bis 0304 29 39, 0304 29 85, 0304 99 23,\nUnion vorgesehen ist,                                   0304 99 33, 0304 99 41, 0306 23 10, 0401 10 10 bis\na) ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklä-       0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis\nrung nach Maßgabe des § 38,                          0407 00 30, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89,\n0408 91 80, 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50,\nb) ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des            0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11,\n§ 36,                                                1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51,\nc) eine Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe des             2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70\n§ 39 oder eine Einfuhrlizenz im Rahmen einer ge-     des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik\nmeinsamen Marktorganisation oder einer Han-          hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung\ndelsregelung,                                        gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nd) eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichts-       Ernährung die folgenden Angaben zu machen:\nerklärung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2.              1. die Anmeldeart,\nDie in Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und d ge-            2. die Belegnummer,\nnannten Dokumente müssen bei der Einfuhrabfertigung           3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,\nim Einzelfall auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt wer-\nden.                                                          4. den Namen und die Adresse des Empfängers,\n(2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrab-       5. die EORI-Nummer des Empfängers,\nfertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach        6. das Versendungsland,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                2877\n7. den Umrechnungskurs,                                                                 § 35\n8. die Art des Geschäfts,                                                   Einfuhrkontrollmeldung\n9. die Warenbezeichnung,                                      (1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern\n2709 00 10, 2709 00 90, 2711 11 00 und 2711 21 00\n10. die Warennummer,\ndes Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik\n11. das Ursprungsland,                                       ist zum Zweck der Marktbeobachtung eine Einfuhrkon-\n12. die Rohmasse,                                            trollmeldung vorzulegen, wenn die Einfuhrabfertigung\nin Papierform beantragt wird und der Wert der Einfuhr-\n13. den Verfahrenscode,                                      sendung 1 000 Euro übersteigt. Die zuständige Zoll-\n14. die Eigenmasse,                                          stelle leitet die Einfuhrkontrollmeldungen zum Zweck\nder Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirt-\n15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit,         schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.\n16. das einfuhrrechtliche Papier (Nummer und Datum)             (2) Bei der Überführung von Waren in den zollrecht-\nund                                                    lich freien Verkehr ist ein als Einfuhrkontrollmeldung be-\n17. den statistischen Wert.                                  zeichneter Vordruck zu verwenden, der dem Vordruck\nfür das jeweils vorzulegende Anmeldepapier für die\n(2) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern\nWareneinfuhr nach den §§ 4 und 6 des Außenhandels-\n2705 00 00, 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10,\nstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil II,\n2707 50 10, 2707 50 90, 2709 00 10, 2709 00 90,\nGliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinig-\n2710 11 11 bis 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes\nbis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90,\nvom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist,\n2715 00 00, 3403 19 91 und 3403 19 99 des Warenver-\nund § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsver-\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ein-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber\n29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1\ndem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nder Verordnung vom 8. November 2011 (BGBl. I\n(BAFA) die folgenden Angaben zu machen:\nS. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\n1. die Anmeldeart,                                         Fassung entspricht. Das Bundesamt für Wirtschaft und\n2. die Belegnummer,                                        Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann hiervon abweichende An-\nforderungen durch Allgemeinverfügung festlegen, die\n3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,                im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Es kann\n4. den Namen und die Adresse des Empfängers,               auch Meldungen in anderer Form zulassen.\n5. die EORI-Nummer des Empfängers,                            (3) Bei der Einfuhr von Waren im vereinfachten An-\nmelde- oder Anschreibeverfahren nach § 16 hat der\n6. den Namen und die Adresse des Anmelders,                Einführer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontroll-\n7. die EORI-Nummer des Anmelders,                          meldung unverzüglich nach der Einfuhr dem Bundes-\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu über-\n8. das Versendungsland,\nsenden. Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten Ein-\n9. die Warenbezeichnung,                                   tragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der\n10. die Warennummer,                                         Einfuhrabfertigung vorzulegen.\n11. das Ursprungsland,                                                                    § 36\n12. die Rohmasse,                                                         Vorherige Einfuhrüberwachung\n13. den Verfahrenscode,                                         (1) Unterliegt die Einfuhr einer Ware auf Grund eines\n14. die Eigenmasse,                                          Rechtsakts der Europäischen Union der Überwachung,\nso wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr auf Antrag\n15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit\nein Überwachungsdokument auf einem Einfuhrdoku-\nund\nment nach den Rechtsakten der Europäischen Union\n16. den statistischen Wert.                                  erteilt. Das Einfuhrdokument ist in der gesamten Union\n(3) Der Einführer übermittelt die Angaben nach den       gültig.\nAbsätzen 1 und 2 der zuständigen Zollstelle elektro-            (2) Antragsberechtigt ist nur der Einführer. In seinem\nnisch mit der Einfuhranmeldung. Das Zentrum für Infor-       Antrag auf Erteilung des Überwachungsdokuments\nmationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)          macht er die Angaben, die in dem Rechtsakt der Euro-\nleitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle       päischen Union festgelegt sind. Verschiedenartige\nzum Zweck der Marktbeobachtung im Fall des Absat-            Waren, verschiedene Einkaufsländer oder verschiedene\nzes 1 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-        Ursprungsländer dürfen nicht in einem Antrag zusam-\nnährung und im Fall des Absatzes 2 an das Bundesamt          mengefasst werden.\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.\n(3) Zuständig für die Ausstellung des Überwachungs-\n(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-      dokuments ist das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nrung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-           fuhrkontrolle (BAFA). Es legt durch Allgemeinverfügung\nkontrolle (BAFA) löschen die Daten spätestens nach           die Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwen-\nAblauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende       dung des Überwachungsdokuments in einem anderen\ndes Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zoll-       Mitgliedstaat der Europäischen Union fest und macht\nstelle übermittelt worden sind.                              diese im Bundesanzeiger bekannt.","2878              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n(4) Zum Zweck der Einfuhrüberwachung nach Ab-               Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 sowie § 32 Absatz 3\nsatz 1 kann in der Ausschreibung nach § 39 Ab-                 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,\nsatz 1 Satz 1 festgelegt werden, dass anstelle des             wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen\nÜberwachungsdokuments die Einfuhrgenehmigung                   Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ur-\nvorzulegen ist. Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend          sprungserklärung vorgeschrieben ist, 1 000 Euro nicht\nanzuwenden.                                                    übersteigt. Satz 3 gilt nicht, wenn es sich um Waren der\n(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-            Ernährung und Landwirtschaft handelt.\ntrolle (BAFA) trägt im Überwachungsdokument die fol-              (2) Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtig-\ngenden Angaben ein:                                            ten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Das\n1. das Datum, bis zu dem das Überwachungsdoku-                 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nment zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf,         macht eine Liste der berechtigten Stellen im Bundes-\nund                                                        anzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das\n2. den Prozentsatz, bis zu dem                                 Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungs-\nzeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungs-\na) eine Überschreitung des Preises je Einheit, zu          landes.\ndem das Geschäft getätigt wurde, zulässig ist\noder                                                      (3) Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur\nb) eine Überschreitung des angegebenen Gesamt-             oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine\nwertes oder der angegebenen Menge in handels-          Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem an-\nüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung zu-      deren mit der Ausfuhr in Verbindung stehenden ge-\nlässig ist.                                            schäftlichen Beleg eingetragen werden. Sie muss be-\nstätigen, dass die Waren ihren Ursprung im Sinne der\n§ 37                              Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in\nVerbindung mit den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung\nEinfuhrabfertigung bei                     (EWG) Nr. 2454/93 in dem angegebenen Drittland\nvorheriger Einfuhrüberwachung                     haben.\n(1) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer\nelektronischen Einfuhranmeldung, rufen die Zollstellen                                     § 39\ndie Daten des Überwachungsdokuments im automati-\nsierten Verfahren ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                             Einfuhrgenehmigung\nBuchstabe b gilt entsprechend. Bei elektronischer Ein-\n(1) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzei-\nfuhrabfertigung nach Satz 1 werden Überwachungs-\nger bekannt zu machen ist, können die für die Erteilung\ndokumente durch die Zollstellen grundsätzlich elektro-\nvon Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrlizenzen zu-\nnisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im In-\nständigen Stellen im Sinne des § 13 des Außenwirt-\nland bestimmt sind. In anderen Mitgliedstaaten der\nschaftsgesetzes (Genehmigungsstellen) die Einzelhei-\nEuropäischen Union ausgestellte Überwachungsdoku-\nten bekannt geben, die bei den Anträgen auf Erteilung\nmente müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrie-\nder Genehmigung zu beachten sind (Ausschreibung). In\nben werden.\nder Ausschreibung werden insbesondere die Former-\n(2) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer          fordernisse und die Fristen für die Beantragung festge-\nEinfuhranmeldung in Papierform, muss der Einführer             legt. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Beruht das\ndas Überwachungsdokument der zuständigen Zoll-                 Genehmigungserfordernis auf einem unmittelbar gel-\nstelle vorlegen. Die Zollstelle vermerkt auf dem Über-         tenden Rechtsakt der Europäischen Union, so wird die\nwachungsdokument die Menge oder den Wert der ab-               Einfuhrgenehmigung auf dem in diesem Rechtsakt vor-\ngefertigten Waren.                                             geschriebenen Einfuhrdokument erteilt und ist in der\n(3) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,         gesamten Europäischen Union gültig.\n1. wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als              (2) Soweit die Verwendung nationaler Vordrucke für\nam letzten Gültigkeitstag des Überwachungsdoku-            die Einfuhrgenehmigung zulässig ist, können die Ge-\nments gestellt wird,                                       nehmigungsstellen zur Verwendung im Inland abwei-\n2. wenn der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft ge-          chend von Absatz 1 Satz 4 diese Vordrucke durch\ntätigt wird, den im Überwachungsdokument ange-             Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt\ngebenen Preis um mehr als den im Überwachungs-             zu machen ist, festlegen.\ndokument vermerkten Prozentsatz überschreitet                 (3) Die Genehmigungsstellen können verlangen,\noder                                                       dass für bestimmte Waren oder Warengruppen ge-\n3. soweit der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der              trennte Anträge gestellt werden, soweit es zur Über-\nzur Einfuhr angemeldeten Waren um mehr als den im          wachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Geneh-\nÜberwachungsdokument vermerkten Prozentsatz                migungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch\nüberschritten wird.                                        das Außenwirtschaftsgesetz oder durch das Unions-\nrecht geschützter Belange erforderlich ist. Falls ge-\n§ 38                              trennte Anträge verlangt werden, soll darauf in der Aus-\nUrsprungszeugnis und Ursprungserklärung                  schreibung hingewiesen werden.\n(1) Wenn für Waren auf Grund eines Rechtsakts der              (4) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die in-\nEuropäischen Union ein Ursprungszeugnis oder eine              nerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschrei-\nUrsprungserklärung vorgesehen ist, sind diese bei der          bung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt be-\nEinfuhrabfertigung vorzulegen. § 32 Absatz 1 Satz 1            handeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013               2879\n(5) Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung nach         6. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen\n§ 37 Absatz 1 Satz 1 rufen die Zollstellen die Daten              und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die ört-\nder Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren               lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenz-\nab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt                zonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern be-\nentsprechend. Erfolgt die Einfuhrabfertigung aufgrund             dingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen\neiner elektronischen Einfuhranmeldung, werden Ein-                von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;\nfuhrgenehmigungen durch die Zollstellen grundsätzlich\n7. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gar-\nelektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung\ntenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurch-\nim Inland bestimmt sind. In anderen Mitgliedstaaten der\nschnittener Betriebe, die vom Gemeinschaftsgebiet\nEuropäischen Union erteilte Einfuhrgenehmigungen\naus bewirtschaftet werden, wenn für diese Erzeug-\nmüssen in Papierform vorgelegt und manuell abge-\nnisse außertarifliche Einfuhrabgabenfreiheit im Sinne\nschrieben werden. Zur Verwendung einer Einfuhrgeneh-\ndes Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG)\nmigung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nNr. 2913/92 gewährt wird.\nUnion wird das Nähere durch eine Allgemeinverfügung\ndes Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle              (2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1\n(BAFA) bestimmt, die im Bundesanzeiger bekannt zu             genannten Einfuhren.\nmachen ist.\n(6) Bei der Einfuhrabfertigung in Papierform gemäß                                      § 41\n§ 37 Absatz 2 Satz 1 muss der Einführer die Einfuhr-                                  Erleichtertes\ngenehmigung vorlegen. Die Zollstelle vermerkt auf der                         Verfahren für sonstige Waren\nEinfuhrgenehmigung die Menge oder den Wert der ab-\ngefertigten Waren.                                               (1) Ohne Einfuhrgenehmigung dürfen ferner folgende\nWaren eingeführt werden:\n§ 40                                1. Waren\nErleichtertes Verfahren                           a) zur Lieferung an die im Zollgebiet der Europä-\nfür landwirtschaftliche Waren                             ischen Union stationierten ausländischen Trup-\npen, die diesen gleichgestellten Organisationen,\n(1) Ohne Einfuhrgenehmigung dürfen folgende land-\ndas zivile Gefolge sowie an die Mitglieder der\nwirtschaftliche Waren eingeführt werden:\nVorgenannten und deren Angehörige, wenn\n1. Waren der Kapitel 1 bis 25 des Warenverzeichnisses                   nach zwischenstaatlichen Verträgen der Bun-\nfür die Außenhandelsstatistik bis zu einem Wert von                 desrepublik Deutschland oder den Vorschriften\n125 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saat-                       des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt\ngut, wobei das erleichterte Verfahren weder für die                 wird,\nEinfuhr aus einer Freizone oder einem Nichterhe-\nb) aus dem Besitz oder zur eigenen Verwendung\nbungsverfahren noch für die Einfuhr von Waren gilt,\ndes in Buchstabe a genannten Personenkreises;\ndie zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen\nVerwendung bestimmt sind;                                   2. Waren der Kapitel 26 bis 99 des Warenverzeichnis-\nses für die Außenhandelsstatistik bis zu einem Wert\n2. Muster und Proben für einschlägige Handelsunter-\nvon 1 000 Euro je Einfuhrsendung, wobei das er-\nnehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Erzeugnis-\nleichterte Verfahren weder für die Einfuhr aus einer\nsen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem\nFreizone oder einem Nichterhebungsverfahren\nWert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen\nnoch für die Einfuhr von Waren gilt, die zum Handel\nSaatgut, wobei bei der Bemessung des Werts unent-\noder zu einer anderen gewerblichen Verwendung\ngeltlich gelieferter Muster und Proben die Vertriebs-\nbestimmt sind;\nkosten außer Betracht bleiben; dies gilt auch bei ent-\ngeltlich gelieferten Mustern und Proben, sofern die         3. Muster und Proben für einschlägige Handelsunter-\nVertriebskosten in der Rechnung getrennt ausgewie-              nehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Waren der\nsen werden;                                                     gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von\n250 Euro je Einfuhrsendung, wobei bei der Bemes-\n3. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als\nsung des Werts unentgeltlich gelieferter Muster und\nKostproben auf Messen oder Ausstellungen einfüh-\nProben die Vertriebskosten außer Betracht bleiben;\nren, wenn der Wert der in einem Kapitel des Waren-\ndies gilt auch bei entgeltlich gelieferten Mustern\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zusam-\nund Proben, sofern die Vertriebskosten in der\nmengefassten Waren 3 000 Euro je Messe oder Aus-\nRechnung getrennt ausgewiesen werden;\nstellung nicht übersteigt, wobei der Wert der Waren\nmehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person         4. Geschenke bis zu einem Wert von 1 000 Euro je\nvertreten lassen, zusammenzurechnen ist;                        Einfuhrsendung;\n4. Fische und andere Waren, die Unionsansässige auf             5. Waren, die von einem Unionsfremden auf eigene\nhoher See sowie im schweizerischen Teil des Unter-              Rechnung einem Unionsansässigen zum Ausbes-\nsees und des Rheins von Schiffen, welche die                    sern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden,\nFlagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union              wenn das Schiff in einer Freizone oder unter zoll-\nführen, aus gewinnen und unmittelbar in das Zollge-             amtlicher Überwachung für Rechnung des Unions-\nbiet der Europäischen Union verbringen;                         fremden ausgebessert wird;\n5. Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt            6. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel\nwerden;                                                         bestimmt sind;","2880            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n7. Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in eine                  und Befreiungen an andere zwischenstaatliche\nFreizone oder zur vorübergehenden Verwendung in                  Organisationen vom 22. Juni 1954 (BGBl. 1954 II\ndas Zollgebiet der Europäischen Union verbracht                  S. 639), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nworden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht                   vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) ge-\nmehr verwendet werden können, oder Teile davon,                  ändert worden ist,\ndie bei der Ausbesserung im Zollgebiet der Europä-            c) nach den Artikeln 137 bis 144 der Verordnung\nischen Union anfallen;                                           (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die unter vollstän-\n8. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in Dritt-           diger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabga-\nländer zurückgesandt worden sind oder zurückge-                  ben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Ver-\nsandt werden sollen oder unter zollamtlicher Über-               ordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorübergehend im\nwachung vernichtet worden sind, und handelsübli-                 Zollgebiet der Europäischen Union verwendet\nche Nachlieferungen zu bereits eingeführten Waren;               werden,\n9. Waren mit Ursprung in der Europäischen Union                  d) nach den Artikeln 185 und 186 der Verordnung\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-                   (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die wieder in das\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die                  Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt\nals Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher                  werden.\npassiver Veredelung eingeführt werden, sowie an-            (2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1\ndere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher         genannten Einfuhren. Absatz 1 Nummer 13 gilt ent-\npassiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im           sprechend, wenn die dort genannten Waren aus einem\nVerfahren des Standardaustausches oder nach              anderen Grund zollfrei eingeführt werden können.\nDurchführung ergänzender Veredelungsvorgänge\ngemäß Artikel 123 der Verordnung (EWG)                                               § 42\nNr. 2913/92 eingeführt werden;\nEinfuhr von Gartenbauerzeugnissen\n10. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Kata-\nstrophenfällen;                                             (1) Bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse,\nfür das Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung\n11. Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn diese Wa-          (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt worden sind, prüft die\nren frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4      Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor\nNummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92               der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob\nsind, sowie nicht zum Handel bestimmte Waren             die Waren diesen Vermarktungsnormen entsprechen.\nbis zu einem Wert von 1 500 Euro, die Reisende\nmitführen;                                                  (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst\nund Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt\n12. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für       sind, ist eines der nachstehend genannten Dokumente\nStauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und              bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 13 Absatz 1\nsonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu           der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 erforderlich:\nDrittländern errichtet, betrieben oder benutzt wer-\nden;                                                     1. eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Arti-\nkel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011,\n13. Waren, die frei von Einfuhrabgaben im Sinne des\nArtikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG)                2. eine gültige Konformitätsbescheinigung eines aner-\nNr. 2913/ 92 eingeführt werden, nach                         kannten Drittlandkontrolldienstes gemäß Artikel 14\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011,\na) den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder\n3. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass\nb) Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des            für die betreffenden Partien eine Konformitätsbe-\nRates vom 16. November 2009 über das ge-                  scheinigung ausgestellt wurde, oder\nmeinschaftliche System der Zollbefreiungen\n(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23);                   4. eine Verzichtserklärung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1\nNummer 3.\n14. Waren in Freizonen unter den Voraussetzungen und\nBedingungen, unter denen diese Waren frei von            § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d gilt ent-\nEinfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10         sprechend.\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 im erleichterten          (3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verar-\nVerfahren eingeführt werden können;                      beitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die\n15. Waren, für die außertarifliche Einfuhrabgabenfrei-       von den Organen der Europäischen Union auf Grund\nheit im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verord-       der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Mindestanforderun-\nnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird                      gen festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabferti-\na) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik         gung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindest-\nDeutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen          anforderungen entsprechen.\nmit Drittländern,\n(4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Ein-\nb) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung           fuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt.\nauf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom\n22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepu-                                   § 43\nblik Deutschland zum Abkommen über die Vor-\nrechte und Befreiungen der Sonderorganisatio-                           Zwangsvollstreckung\nnen der Vereinten Nationen vom 21. November              Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenom-\n1947 und über die Gewährung von Vorrechten            men werden, die sich in einer Freizone oder in einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013             2881\nZolllager befinden, so kann der Gläubiger ein Überwa-                                     § 45\nchungsdokument oder eine Einfuhrgenehmigung oder\nDurchfuhrverfahren\nEinfuhrlizenz und die Einfuhrabfertigung beantragen.\nIm Antrag auf das Überwachungsdokument oder die                 Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird beim Ausgang\nEinfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz ist zu vermer-         der Güter aus dem Inland von der Ausgangszollstelle\nken: „Zwangsvollstreckung“.                                  geprüft und beim Ausgang über eine Binnengrenze zu\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nKapitel 4                              von jeder beteiligten Zollstelle geprüft. Die Zollstelle\nkann zu diesem Zweck von dem Transporteur der Güter\nSonstiger Güterverkehr                            oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben\nund Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der\nVerladescheine verlangen.\nAbschnitt 1\nDurchfuhr                                                      Abschnitt 2\nHandels- und Vermittlungsgeschäfte\n§ 44\nBeschränkungen                                                        § 46\nbei der Durchfuhr von Gütern\nGenehmigungserfordernisse\n(1) Die zuständigen Zollstellen können im Fall einer               für Handels- und Vermittlungsgeschäfte\nDurchfuhr von Gütern nach Artikel 2 Nummer 7 der Ver-         über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste\nordnung (EG) Nr. 428/2009 die Überlassung der Güter\n(1) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter\nbis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bun-\ndes Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)\nGenehmigung, wenn\nnach Absatz 4 aussetzen, um zu verhindern, dass die\nGüter das Inland verlassen, wenn sie Anhaltspunkte da-       1. die Güter sich\nfür haben, dass die Güter\na) in einem Drittland befinden oder\n1. im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 auf-\nb) im Inland befinden und noch nicht einfuhrrecht-\ngeführt sind und\nlich abgefertigt sind und\n2. ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1\n2. die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden\nder Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Ver-\nsollen.\nwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein\nkönnen.                                                     (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-\nderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft\nDie Befugnisse der zuständigen Zollstellen nach Maß-         nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-\ngabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bleiben unbe-          waffen genehmigungspflichtig ist.\nrührt.\n(2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüg-                                   § 47\nlich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nGenehmigungserfordernisse für Handels-\n(BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnah-\nund Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland\nmen.\n(1) § 46 gilt auch für Handels- und Vermittlungsge-\n(3) Bevor das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nschäfte, die in einem Drittland durch Deutsche mit\nfuhrkontrolle (BAFA) nach Artikel 6 Absatz 1 der Verord-\nWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vor-\nnung (EG) Nr. 428/2009 über ein Durchfuhrverbot von\ngenommen werden, wenn sich das Handels- und Ver-\nGütern, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt\nmittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht:\nsind, entscheidet, kann es im Einzelfall eine Genehmi-\ngungspflicht anordnen, wenn die Güter ganz oder teil-        1. Kriegswaffen nach Teil B I. Nummer 7 bis 11, V. Num-\nweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4             mer 29, 30 oder 32, VI. Nummer 37 oder 38,\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt               VIII. Nummer 50 oder 51 der Anlage zu § 1 Absatz 1\nsind oder bestimmt sein können.                                  des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\n(Kriegswaffenliste),\n(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft das Bun-\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) un-        2. Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B\nverzüglich. Über die getroffene Entscheidung unterrich-          V. Nummer 29 oder 32 der Kriegswaffenliste,\ntet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n3. Munition oder Geschosse oder Treibladungen für\n(BAFA) die zuständige Zollbehörde unverzüglich.\nMunition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 32\n(5) Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung              oder VI. Nummer 37 der Kriegswaffenliste,\nder Güter während der Dauer einer Maßnahme nach\n4. Mörser mit einem Kaliber von unter 100 Millimetern\nAbsatz 1 oder Absatz 3 anfallen, tragen die in Arti-\noder\nkel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\ngenannten Personen. Artikel 56 der Verordnung (EWG)          5. Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder\nNr. 2913/92 in Verbindung mit § 13 des Zollverwal-               Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Ka-\ntungsgesetzes ist anzuwenden.                                    liber unter 100 Millimetern.","2882            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über die in        dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur\nAnhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfassten          Verwendung im Zusammenhang mit\nGüter bedürfen der Genehmigung, wenn\n1. der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung,\n1. sich die Güter                                                dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Or-\na) in einem Drittland befinden oder                          tung, der Identifizierung oder der Verbreitung von\nb) im Inland befinden und noch nicht einfuhrrecht-           a) chemischen oder biologischen Waffen oder\nlich abgefertigt sind,\nb) Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern\n2. die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden              oder\nsollen und\n2. der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder\n3. der Deutsche, der das Handels- und Vermittlungs-              der Lagerung von Flugkörpern, die für die Ausbrin-\ngeschäft in einem Drittland vornehmen will, vom              gung derartiger Waffen geeignet sind.\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n(BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese          (2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer im\nGüter ganz oder teilweise für einen der Verwen-          Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außen-\ndungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verord-          wirtschaftsgesetzes bekannt, dass technische Unter-\nnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein           stützung, die er in Drittländern erbringen will, für einen\nkönnen.                                                  in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n(3) Ist einem Deutschen mit Wohnsitz oder gewöhn-         (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die\nlichem Aufenthalt im Inland, der ein Handels- und Ver-       technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist.\nmittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will,         Die technische Unterstützung darf erst erbracht wer-\nbekannt, dass die in Anhang I der Verordnung (EG)            den, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nNr. 428/2009 erfassten Güter, die sich in einem Dritt-       kontrolle (BAFA) die technische Unterstützung geneh-\nland oder im Inland befinden und noch nicht einfuhr-         migt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Geneh-\nrechtlich abgefertigt sind und die von dort in ein ande-     migung bedarf.\nres Drittland geliefert werden sollen, ganz oder teil-\nweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die tech-\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt           nische Unterstützung\nsind, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und\n1. in einem Land erbracht wird, das in Anhang IIa Teil 2\nAusfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses ent-             der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt ist,\nscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft\ngenehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermitt-         2. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die\nlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn                 im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Ver-\n(BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft geneh-              ordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein zugänglich\nmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Geneh-             oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder\nmigung bedarf.\n3. mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die\nin Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Ab-\n§ 48                                 schnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste\nEinfuhrdokumente für                           oder Nummern der Gattung E des Anhangs I der\nHandels- und Vermittlungsgeschäfte                     Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist.\nWer für Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine In-\nternationale Einfuhrbescheinigung oder eine Warenein-                                    § 50\ngangsbescheinigung benötigt, hat diese beim Bundes-                       Genehmigungserfordernisse für\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu be-               technische Unterstützung im Zusammen-\nantragen. § 30 gilt entsprechend mit der Maßgabe,                 hang mit einer militärischen Endverwendung\ndass die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Bestim-\nmungsland nachzuweisen ist.                                     (1) Technische Unterstützung in Drittländern durch\neinen Deutschen oder einen Inländer im Sinne des § 2\nKapitel 5                             Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgeset-\nzes, die nicht von § 49 Absatz 1 erfasst ist, bedarf der\nDienstleistungsverkehr                           Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer im\nSinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außen-\n§ 49                             wirtschaftsgesetzes vom Bundesamt für Wirtschaft und\nGenehmigungserfordernisse                      Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden\nfür technische Unterstützung im                  ist, dass die technische Unterstützung im Zusammen-\nZusammenhang mit chemischen                      hang mit einer militärischen Endverwendung steht und\noder biologischen Waffen oder Kernwaffen               in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der\nVerordnung (EG) Nr. 428/2009 erbracht wird.\n(1) Technische Unterstützung in Drittländern durch\neinen Deutschen oder einen Inländer im Sinne des § 2            (2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer im\nAbsatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgeset-          Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außen-\nzes bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder           wirtschaftsgesetzes bekannt, dass technische Unter-\nder Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Aus-           stützung, die er in einem Drittland erbringen will, für\nfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist,        einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013             2883\nhat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-            werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\ntrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die      fuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung ge-\ntechnische Unterstützung genehmigungspflichtig ist.            nehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Ge-\nDie technische Unterstützung darf erst erbracht wer-           nehmigung bedarf.\nden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die tech-\nkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung geneh-\nnische Unterstützung\nmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Geneh-\nmigung bedarf.                                                 1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die tech-           im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung\nnische Unterstützung                                               zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Ver-\nordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein zugänglich\n1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die             oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder\nim Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung\nzu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Ver-      2. keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A\nordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein zugänglich                Nummer 0022 der Ausfuhrliste, Nummern der\noder Teil der Grundlagenforschung sind, oder                  Gattung E des Anhangs I der Verordnung (EG)\nNr. 428/2009 oder Teil I Abschnitt B Nummern der\n2. mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die\nGattung E der Ausfuhrliste genannt ist.\nin Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Ab-\nschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste             (5) Als Ausländer im Sinne der Absätze 1 und 2 sind\noder Nummern der Gattung E des Anhangs I der              auch solche natürlichen Personen anzusehen, deren\nVerordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist.                 Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland auf\nhöchstens fünf Jahre befristet ist.\n§ 51\nGenehmigungserfordernisse                                                 § 52\nfür technische Unterstützung im Inland                              Genehmigungserfordernisse\n(1) Technische Unterstützung im Inland durch einen                       für technische Unterstützung\nInländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer                      im Zusammenhang mit der Errichtung\nvom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                    oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen\n(BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die tech-\n(1) Technische Unterstützung durch einen Deut-\nnische Unterstützung\nschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung,\n1. bestimmt ist zur Verwendung                                 wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt\na) im Zusammenhang mit der Entwicklung, der               für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber un-\nHerstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der         terrichtet worden ist, dass die technische Unterstüt-\nWartung, der Lagerung, der Ortung, der Identi-        zung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem\nfizierung oder der Verbreitung von                    Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke im\nSinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung\naa) chemischen oder biologischen Waffen,              (EG) Nr. 428/2009 in den in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nbb) Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkör-          genannten Ländern steht.\npern oder                                           (2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer be-\nb) im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Her-          kannt, dass die technische Unterstützung, die er erbrin-\nstellung, der Wartung oder der Lagerung von           gen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck be-\nFlugkörpern, die für die Ausbringung derartiger       stimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft\nWaffen geeignet sind, und                             und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses\n2. gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in ei-        entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmi-\nnem Land ansässig sind, das in Anhang IIa Teil 2 der      gungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf\nVerordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist oder Mit-        erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirt-\nglied der Europäischen Union ist.                         schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Un-\nterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass\n(2) Technische Unterstützung im Inland durch einen         sie keiner Genehmigung bedarf.\nInländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer\nvom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die tech-\n(BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die tech-         nische Unterstützung\nnische Unterstützung im Zusammenhang mit einer mi-             1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die\nlitärischen Endverwendung steht, die nicht von Absatz 1            im Sinne der Nukleartechnologie-Anmerkung zu An-\nerfasst ist, und gegenüber Ausländern erbracht wird,               hang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein\ndie in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 2                 zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind,\nder Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ansässig sind.                    oder\n(3) Ist einem Inländer bekannt, dass technische Un-\n2. keine Technologie betrifft, die in Nummern der Gat-\nterstützung, die er im Inland erbringen möchte, für eine\ntung E in der Kategorie 0 des Anhangs I der Verord-\nin Absatz 1 oder 2 genannte Verwendung bestimmt ist,\nnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist.\nso hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob          (4) Das Verfahren nach dieser Vorschrift kann über\ndie technische Unterstützung genehmigungspflichtig             eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Ver-\nist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht           waltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.","2884            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n§ 53                                                    Abschnitt 2\nBefreiungen                                   Prüfung von Unternehmenserwerben\nvon der Genehmigungspflicht\nDie §§ 49 bis 52 gelten nicht in den Fällen der                           Unterabschnitt 1\n1. technischen Unterstützung durch Behörden und                            Sektorübergreifende\nDienststellen der Bundesrepublik Deutschland im             Prüfung von Unternehmenserwerben\nRahmen ihrer dienstlichen Aufgaben,\n2. technischen Unterstützung, die für die Bundeswehr                                   § 55\nauf Grund der von ihr erteilten Aufträge erbracht\nAnwendungsbereich der\nwird,\nsektorübergreifenden Prüfung\n3. technischen Unterstützung, die zu einem Zweck er-\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der\nnologie kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung\nvom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten\noder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nTechnologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der\ngefährdet, wenn ein Unionsfremder ein inländisches\nVerordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist,\nUnternehmen oder eine unmittelbare oder mittelbare\n4. technischen Unterstützung, die das unbedingt not-         Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen\nwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und         Unternehmen erwirbt.\nReparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine\n(2) Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen auch\nAusfuhrgenehmigung erteilt wurde.\nErwerbe durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen\ndafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder\nKapitel 6                             ein Umgehungsgeschäft vorgenommen wurde, um eine\nPrüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Zweigniederlas-\nBeschränkungen\nsungen und Betriebsstätten eines unionsfremden\ndes Kapitalverkehrs                            Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. Erwerber\naus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandels-\nAbschnitt 1                          assoziation stehen Unionsansässigen gleich.\nBeschränkungen nach § 4 Absatz 2 des                     (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nAußenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des              nologie kann das Prüfrecht nach Absatz 1 nur ausüben,\nAbkommens über deutsche Auslandsschulden                   wenn es dem unmittelbaren Erwerber die Eröffnung des\nPrüfverfahrens innerhalb von drei Monaten nach dem\nAbschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Er-\n§ 54\nwerb mitteilt. Im Fall eines Angebots im Sinne des\nBewirkung von                          Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt\nZahlungen und sonstigen Leistungen                 die Frist nach Satz 1 mit der Veröffentlichung der\nEntscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Ver-\n(1) Einem Schuldner ist die Bewirkung von Zahlun-         öffentlichung der Kontrollerlangung.\ngen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie\n1. die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens                                   § 56\nvom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-\nschulden (BGBl. 1953 II S. 331) zum Gegenstand                             Stimmrechtsanteile\nhaben, die Schuld aber nicht geregelt ist,                  (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsan-\n2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des        teil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen\nAbkommens zum Gegenstand haben, sich aber                muss nach dem Erwerb 25 Prozent der Stimmrechte\nnicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zah-       erreichen oder überschreiten.\nlungs- und sonstigen Bedingungen halten, oder               (2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind\n3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand        dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländi-\nhaben, die                                               schen Unternehmen zuzurechnen,\na) in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder           1. an denen der Erwerber mindestens 25 Prozent der\nwaren und                                                 Stimmrechte hält, oder\nb) zwar den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1      2. mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die\nund 2 des Abkommens entsprechen, aber die                 gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abge-\nVoraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Buch-             schlossen hat.\nstabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der\n(3) Im Fall eines mittelbaren Erwerbs beträgt der\nPerson des Gläubigers nicht erfüllen, es sei denn,\nStimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen\ndass es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähi-\nUnternehmen mindestens 25 Prozent, wenn der Erwer-\ngen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubi-\nber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter ent-\ngerland zahlbar sind.\nsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze\n(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Be-        nach Absatz 2 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte\ngriffsbestimmungen gelten auch für Absatz 1.                 an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013            2885\n§ 57                                1. Güter im Sinne des Teils B der Kriegswaffenliste her-\nUnterlagen über den Erwerb                         stellt oder entwickelt,\nDer unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bun-      2. besonders konstruierte Motoren oder Getriebe zum\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie im Fall            Antrieb von Kampfpanzern oder anderen gepanzer-\neiner Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb               ten militärischen Kettenfahrzeugen herstellt oder\neinzureichen. Die einzureichenden Unterlagen be-                 entwickelt oder\nstimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und              3. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbei-\nTechnologie durch Allgemeinverfügung, die im Bundes-             tung von staatlichen Verschlusssachen oder für die\nanzeiger bekannt zu machen ist.                                  IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten\nsolcher Produkte herstellt oder hergestellt hat und\n§ 58                                    noch über die Technologie verfügt, wenn das Ge-\nUnbedenklichkeitsbescheinigung                        samtprodukt mit Wissen des Unternehmens von\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-            dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\nnologie bescheinigt dem Erwerber auf schriftlichen An-           technik zugelassen wurde.\ntrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des            (2) Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines\n§ 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf         ausländischen Erwerbers gelten nicht als inländisch.\ndie öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesre-           (3) Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirt-\npublik Deutschland entgegenstehen (Unbedenklich-             schaft und Technologie schriftlich zu melden. § 58 Ab-\nkeitsbescheinigung). In dem Antrag sind der Erwerb,          satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Meldung erfolgt\nder Erwerber und das zu erwerbende inländische Un-           ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber, auch\nternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des            wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Ab-\nErwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unter-         satzes 1 nicht vorliegen.\nnehmens in den Grundzügen darzustellen.\n(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als er-                                   § 61\nteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und\nFreigabe eines Erwerbs nach § 60\nTechnologie nicht innerhalb eines Monats nach Ein-\ngang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet.          Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\ngie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen\n§ 59                                nach § 60 Absatz 3 Satz 3 schriftlich frei, wenn dem\nUntersagung oder Anordnungen                     Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Si-\ncherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nentgegenstehen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das\nnologie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nAblauf von zwei Monaten nach Eingang der vollständi-\nnicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mel-\ngen Unterlagen gemäß § 57 gegenüber dem unmittel-\ndung nach § 60 Absatz 3 ein Prüfverfahren gemäß\nbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlas-\n§ 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröff-\nsen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der\nnet. Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens gilt\nBundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Für die\n§ 57 für den Meldepflichtigen entsprechend.\nUntersagung oder den Erlass von Anordnungen ist die\nZustimmung der Bundesregierung erforderlich.\n§ 62\n(2) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das\nUntersagung oder Anordnungen\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie ins-\nbesondere                                                       Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\ngie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ab-\n1. die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen\nlauf von einem Monat nach Eingang der vollständigen\nUnternehmen, die einem unionsfremden Erwerber\nUnterlagen gemäß § 57 einen Erwerb im Sinne des\ngehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen\n§ 60 Absatz 1 untersagen oder Anordnungen erlassen,\noder einschränken oder\num wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepu-\n2. einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung        blik Deutschland zu gewährleisten.\neines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.\nKapitel 7\nUnterabschnitt 2\nMeldevorschriften\nSektorspezifische\nPrüfung von Unternehmenserwerben                               im Kapital- und Zahlungsverkehr\n§ 60                                                       Abschnitt 1\nAnwendungsbereich                                           Begriffsbestimmungen\nder sektorspezifischen Prüfung\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-                                    § 63\nnologie kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen                          Begriffsbestimmungen\nUnternehmens oder einer unmittelbaren oder mittel-\nbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inlän-             Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist\ndischen Unternehmen durch einen Ausländer we-                1. Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des\nsentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik               Kapitels 2 Nummer 2.05. des Anhangs A der Verord-\nDeutschland gefährdet, wenn das Unternehmen:                     nung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996","2886            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nzum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Ge-           (3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt,\nsamtrechnungen auf nationaler und regionaler             1. wenn die Bilanzsumme des ausländischen Unter-\nEbene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl.                 nehmens, an dem der Inländer oder ein anderes\nL 310 vom 30.11.1996, S. 1), die zuletzt durch die           von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen\nVerordnung (EU) Nr. 715/2010 (ABl. L 210 vom                 beteiligt ist, 3 Millionen Euro nicht überschreitet,\n11.8.2010, S. 1) geändert worden ist,\n2. wenn das Betriebsvermögen, das der ausländischen\n2. Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im            Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Ab-\nSinne des Kapitels 2 Nummer 2.12. und 2.13. in               satz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 3 Millionen Euro\nVerbindung mit Nummer 2.07. des Anhangs A der                nicht überschreitet oder\nVerordnung (EG) Nr. 2223/96 und\n3. soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung\n3. Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im          seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder\nSinne des Kapitels 2 Nummer 2.12. und 2.13. in               rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind.\nVerbindung mit Nummer 2.07. des Anhangs A der\nVerordnung (EG) Nr. 2223/96.                                (4) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanz-\nstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn der Melde-\nAusländer im Sinne dieses Kapitels sind auch Unter-          pflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des 31. De-\nnehmen, Zweigniederlassungen, Betriebsstätten und            zember zu erstatten, wobei die Angaben gemäß\nBanken, deren Sitz sich im Ausland befindet.                 Anlage K3 „Vermögen von Inländern im Ausland“ ent-\nhalten sein müssen.\nAbschnitt 2                              (5) Stimmt der Bilanzstichtag eines ausländischen\nMeldevorschriften im Kapitalverkehr               Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein\nanderes von ihm abhängiges ausländisches Unter-\nnehmen beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des\n§ 64\nMeldepflichtigen überein, so ist die Meldung des Ver-\nMeldung von                           mögens gemäß Anlage K3 nach der Bilanz, deren Bi-\nVermögen von Inländern im Ausland                 lanzstichtag unmittelbar vor dem des Meldepflichtigen\nliegt, zu erstatten. Wenn der Meldepflichtige nicht bi-\n(1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deut-\nlanziert und der Bilanzstichtag eines ausländischen\nschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 1 den\nUnternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein\nStand und ausgewählte Positionen der Zusammenset-\nanderes von ihm abhängiges Unternehmen beteiligt ist,\nzung folgenden Vermögens im Ausland gemäß Ab-\nnicht mit dem 31. Dezember übereinstimmt, so ist die\nsatz 4 oder Absatz 5 zu melden:\nMeldung des Vermögens gemäß Anlage K3 nach der\n1. des Vermögens eines ausländischen Unternehmens,           Bilanz zu erstatten, deren Bilanzstichtag unmittelbar\nwenn dem Inländer mindestens 10 Prozent der              vor dem 31. Dezember liegt.\nAnteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen             (6) Meldepflichtig ist der Inländer, dem das Vermö-\nzuzurechnen sind,                                        gen unmittelbar oder über ein abhängiges ausländi-\n2. des Vermögens eines ausländischen Unternehmens,           sches Unternehmen am Bilanzstichtag des Inländers\nwenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder der            oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember zu-\nStimmrechte an diesem Unternehmen einem oder             zurechnen ist.\nmehreren von dem Inländer abhängigen ausländi-\nschen Unternehmen allein oder gemeinsam mit                                           § 65\ndem Inländer zuzurechnen sind, und                                                Meldung von\n3. des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlas-                    Vermögen von Ausländern im Inland\nsungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten             (1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deut-\neines inländischen Unternehmens zugeordnet ist,          schen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 2 den\nsowie des Vermögens, das ausländischen Zweignie-         Stand und ausgewählte Positionen der Zusammenset-\nderlassungen und auf Dauer angelegten Betriebs-          zung folgenden Vermögens im Inland gemäß Absatz 5\nstätten eines ausländischen Unternehmens zuge-           zu melden:\nordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 er-\nfüllt.                                                   1. des Vermögens eines inländischen Unternehmens,\nwenn einem Ausländer oder mehreren wirtschaftlich\n(2) Ein ausländisches Unternehmen gilt im Sinne des           verbundenen Ausländern zusammen mindestens\nAbsatzes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig,             10 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem\nwenn dem Inländer mehr als 50 Prozent der Anteile                inländischen Unternehmen zuzurechnen sind,\noder Stimmrechte an dem ausländischen Unternehmen\nzuzurechnen sind. Wenn einem oder mehreren von ei-           2. des Vermögens eines inländischen Unternehmens,\nnem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen                wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimm-\noder diesem Unternehmen gemeinsam mit dem Inlän-                 rechte an diesem Unternehmen einem von einem\nder mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte             Ausländer oder einem von mehreren wirtschaftlich\nan einem anderen ausländischen Unternehmen zuzu-                 verbundenen Ausländern abhängigen inländischen\nrechnen sind, so ist auch das andere ausländische                Unternehmen zuzurechnen sind, und\nUnternehmen und unter denselben Voraussetzungen              3. des Vermögens, das inländischen Zweigniederlas-\njedes weitere Unternehmen im Sinne des Absat-                    sungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten\nzes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig an-               eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist,\nzusehen.                                                         sowie des Vermögens, das inländischen Zweignie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013            2887\nderlassungen und auf Dauer angelegten Betriebs-           4. wenn das inländische oder das abhängige inländi-\nstätten eines inländischen Unternehmens zugeord-              sche Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbun-\nnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt.           dene Ausländer beteiligt sind, nicht erkennen kann,\ndass es sich bei den Ausländern im Sinne des Ab-\n(2) Ausländer sind als wirtschaftlich verbunden an-\nsatzes 2 um wirtschaftlich verbundene Ausländer\nzusehen, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interes-\nhandelt.\nsen verfolgen. Dies gilt auch, wenn sie gemeinsame\nwirtschaftliche Interessen zusammen mit Inländern ver-           (5) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanz-\nfolgen. Als solche wirtschaftlich verbundene Ausländer        stichtags des Meldepflichtigen oder, wenn es sich bei\ngelten insbesondere:                                          dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende in-\n1. natürliche und juristische ausländische Personen,          ländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte ei-\ndie sich zum Zweck der Gründung oder des Erwerbs          nes ausländischen Unternehmens handelt, nach dem\neines inländischen Unternehmens, des Erwerbs von          Stand des Bilanzstichtages des ausländischen Unter-\nBeteiligungen an einem solchen Unternehmen oder           nehmens zu erstatten, wobei die Angaben gemäß An-\nzur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte an           lage K4 „Vermögen von Ausländern im Inland“ enthal-\neinem solchen Unternehmen zusammengeschlos-               ten sein müssen.\nsen haben,                                                   (6) Meldepflichtig ist\n2. natürliche und juristische ausländische Personen,          1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 das inländische\ndie gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen,           Unternehmen,\nindem sie an einem oder mehreren Unternehmen\n2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das abhängige\nBeteiligungen halten,\ninländische Unternehmen,\n3. natürliche ausländische Personen, die miteinander\nverheiratet sind, eine Lebenspartnerschaft führen         3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die inländische\noder in gerader Linie verwandt, verschwägert oder             Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.\ndurch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie\nbis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten                                  § 66\nGrad verschwägert sind, und                                                     Meldung von\n4. juristische ausländische Personen, die im Sinne des                  Forderungen und Verbindlichkeiten\n§ 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden                (1) Inländer, ausgenommen natürliche Personen,\nsind.                                                     monetäre Finanzinstitute gemäß Artikel 1 erster Gedan-\n(3) Ein inländisches Unternehmen gilt im Sinne des         kenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europä-\nAbsatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder              ischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die\nvon mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern            Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl.\nabhängig, wenn dem Ausländer oder den wirtschaftlich          L 15 vom 20.1.2009, S. 14), die zuletzt durch die Ver-\nverbundenen Ausländern zusammen mehr als 50 Pro-              ordnung (EU) Nr. 883/2011 (ABl. L 228 vom 3.9.2011,\nzent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen         S. 13) geändert worden ist, und Investmentaktienge-\nUnternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem von ei-              sellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften\nnem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich ver-           bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer\nbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unter-            Investmentfonds, haben ihre Forderungen und Verbind-\nnehmen allein oder gemeinsam mit einem oder mehre-            lichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bun-\nren weiteren von diesem inländischen Unternehmen              desbank gemäß der Absätze 2 und 3 in den Fristen\nabhängigen inländischen Unternehmen mehr als 50               des § 71 Absatz 3 und 4 zu melden, wenn diese Forde-\nProzent der Anteile oder Stimmrechte an einem ande-           rungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats\nren inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist         jeweils zusammengerechnet mehr als 5 Millionen Euro\nauch das andere inländische Unternehmen und unter             betragen.\ndenselben Voraussetzungen jedes weitere Unterneh-                (2) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlich-\nmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem            keiten gegenüber ausländischen Banken müssen die\nAusländer oder von mehreren wirtschaftlich verbunde-          Angaben gemäß Anlage Z5 „Forderungen und Verbind-\nnen Ausländern abhängig anzusehen.                            lichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen\n(4) Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt,               Banken“ enthalten.\n1. wenn die Bilanzsumme des inländischen Unterneh-               (3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlich-\nmens, an dem der Ausländer, die wirtschaftlich ver-       keiten gegenüber ausländischen Nichtbanken müssen\nbundenen Ausländer oder ein anderes von dem Aus-          die Angaben gemäß der Anlage Z5a Blatt 1/1 „Forde-\nländer oder von den wirtschaftlich verbundenen            rungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen\nAusländern abhängiges inländisches Unternehmen            mit verbundenen ausländischen Nichtbanken“, An-\nbeteiligt sind, 3 Millionen Euro nicht überschreitet,     lage Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten\naus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen\n2. wenn das Betriebsvermögen, das der inländischen\nNichtbanken“, Anlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen\nZweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Ab-\nund Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen auslän-\nsatz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 3 Millionen Euro\ndischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleis-\nnicht überschreitet,\ntungsverkehr“ und Anlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen\n3. soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung       und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländi-\nseiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder      schen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleis-\nrechtlichen Gründen nicht zugänglich sind, oder           tungsverkehr“ enthalten.","2888             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n(4) Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 un-       von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren\nterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten        und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum\naus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf ei-           Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere,\nnes Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, ha-        die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nenn-\nben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber          betrag oder Stückzahl anzugeben.\nAusländern aus derivativen Finanzinstrumenten nach\ndem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Ab-                                     § 68\nsatz 5 zu melden, wobei die Angaben gemäß der An-                    Meldung von Zahlungen im Transithandel\nlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten gegen-\nüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten“              (1) Sind Meldungen nach § 67 Absatz 1 aufgrund\nenthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätz-           von Transithandelsgeschäften abzugeben, sind zusätz-\nlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.            lich zu § 67 Absatz 4 noch folgende Angaben zu ma-\nchen:\n(5) Entfällt für einen Inländer, der für einen vorange-\ngangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen              1. die Benennung der Ware,\nUnterschreitens der in den Absätzen 1 und 4 genannten         2. die zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeich-\nBetragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies schrift-          nisses für die Außenhandelsstatistik und\nlich anzuzeigen.                                              3. das Land, in dem der ausländische Vertragspartner\nseinen Sitz hat.\nAbschnitt 3\n(2) Der Meldepflichtige gemäß § 67 Absatz 1, der\nMeldung von Zahlungen                        eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet\nhat und die Transithandelsware danach in das Inland\n§ 67                              einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemelde-\nMeldung von Zahlungen                        ten Betrag als „Stornierung im Transithandel” der Deut-\nschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 an-\n(1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in\nzuzeigen.\nden Fristen des § 71 Absatz 7 und 8 Zahlungen gemäß\nAbsatz 4 zu melden, die sie\n§ 69\n1. von Ausländern oder für deren Rechnung von Inlän-\nMeldung von Zahlungen\ndern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder\nder Seeschifffahrtsunternehmen\n2. an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer\nInländer, die ein Seeschifffahrtsunternehmen betrei-\nleisten (ausgehende Zahlungen).\nben, haben abweichend von § 67 Zahlungen, die sie im\n(2) Nicht zu melden sind                                   Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt ent-\n1. Zahlungen, die den Betrag von 12 500 Euro oder den         gegennehmen oder leisten, der Deutschen Bundesbank\nGegenwert in anderer Währung nicht übersteigen,           in der Frist des § 71 Absatz 7 zu melden. In der Mel-\n2. Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung        dung müssen die Angaben gemäß Anlage Z8 „Einnah-\nvon Waren und                                             men und Ausgaben der Seeschifffahrt“ enthalten sein.\n3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder                                           § 70\nRückzahlung von Krediten, einschließlich der Be-\ngründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer                         Meldungen der Geldinstitute\nursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungs-          (1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen\nfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegen-         Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 8 zu melden:\nstand haben.                                              1. Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von\n(3) Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch             Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldin-\ndie Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlun-                 stitut für eigene oder fremde Rechnung an Auslän-\ngen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt wer-            der verkauft oder von Ausländern kauft, sowie Zah-\nden. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen            lungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit\nund Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen                  der Einlösung inländischer Wertpapiere an Auslän-\nund Betriebsstätten.                                              der leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen\n(4) In den Meldungen ein- und ausgehender Zahlun-              müssen die Angaben gemäß Anlage Z10 „Wertpa-\ngen müssen die Angaben gemäß Anlage Z4 „Zahlungen                 piergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirt-\nim Außenwirtschaftsverkehr” enthalten sein. Im Fall von           schaftsverkehr“ enthalten sein;\nZahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäf-              2. Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische\nten und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß                  Wertpapiere, die sie an Ausländer leisten oder von\nAnlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate                diesen erhalten; in den Meldungen müssen die An-\nim Außenwirtschaftsverkehr“ enthalten sein.                       gaben gemäß Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpa-\n(5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben                pier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr“ enthalten\nzu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum                     sein;\nGrundgeschäft zu machen und die entsprechenden                3. ein- und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zins-\nKennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der                ähnliche Erträge und Aufwendungen, ausgenommen\nDeutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“, bei                 Wertpapierzinsen, die sie für eigene Rechnung von\nZahlungen für in Aktien verbriefte Direktinvestitionen            Ausländern entgegennehmen oder an Ausländer\nzusätzlich die internationale Wertpapierkennnummer                leisten; in den Meldungen müssen die Angaben ge-\nund Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. Im Fall                  mäß Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013               2889\nErträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpa-         zum zehnten Kalendertag des folgenden Monats nach\npierzinsen)“ und Anlage Z15 „Zinsausgaben und            dem Stand des letzten Werktages des Vormonats ein-\nzinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschafts-           zureichen.\nverkehr (ohne Wertpapierzinsen)“ enthalten sein;\n(4) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbin-\n4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr                      dung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage Z5a Blatt 1 und\na) ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenum-           Blatt 2 sind monatlich bis zum 20. Kalendertag des fol-\nsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben           genden Monats nach dem Stand des letzten Werktages\ngemäß Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungs-          des Vormonats einzureichen.\nausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze“ ent-           (5) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung\nhalten sein,                                          mit § 66 Absatz 4 nach Anlage Z5b sind bis zum\nb) ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An-             50. Kalendertag nach Ablauf eines jeden Kalendervier-\nund Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem          teljahres einzureichen.\nVerkauf oder aus der Versendung von Fremdwäh-\n(6) Die Anzeige gemäß § 66 Absatz 5 ist für die in\nrungsreiseschecks; in den Meldungen müssen\n§ 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum 20. Ka-\ndie Angaben gemäß Anlage Z13 „Zahlungsein-\nlendertag des darauf folgenden Monats, für die in\ngänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sor-\n§ 66 Absatz 4 genannte Betragsgrenze bis zum 50. Ka-\nten und Fremdwährungsreiseschecks“ enthalten\nlendertag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzu-\nsein.\nreichen.\n(2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind\n(7) Meldungen gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung\n1. Monetäre Finanzinstitute nach Artikel 1 erster Ge-        mit § 67 Absatz 4 Satz 1 nach Anlage Z4, Meldungen\ndankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 mit         gemäß § 69 nach Anlage Z8 sowie Stornomeldungen\nAusnahme von Geldmarktfonds,                             nach § 68 Absatz 2 sind bis zum siebenten Kalendertag\n2. sonstige Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kre-       des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlun-\nditwesengesetzes und                                     gen oder der Einfuhr oder Verbringung der Transithan-\n3. Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a         delsware folgenden Monats einzureichen.\ndes Kreditwesengesetzes.                                    (8) Meldungen gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung\n(3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist nicht anzuwenden          mit § 67 Absatz 4 Satz 2 nach Anlage Z10 sowie Mel-\nauf Zahlungen, die den Betrag von 12 500 Euro oder           dungen gemäß § 70 Absatz 1 nach den Anlagen Z10,\nden Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen.          Z11, Z12, Z13, Z14 und Z15 sind bis zum fünften\nKalendertag des folgenden Monats einzureichen.\n(4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die\nKennzahlen der Anlage LV „Leistungsverzeichnis der\nDeutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“ und                                         § 72\ndie Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale                    Meldestelle und Einreichungsweg\nWertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stück-\nzahl anzugeben.                                                 (1) Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der\nDeutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. So-\n(5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind,        weit die vorliegende Verordnung keine Formvorschrif-\nist § 67 nicht anzuwenden.                                   ten enthält, sind dabei die von der Deutschen Bundes-\nbank erlassenen Formvorschriften zu beachten.\nAbschnitt 4\n(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bun-\nMeldefristen, Meldestellen                     desministerium für Wirtschaft und Technologie auf Ver-\nund Ausnahmen von der Meldepflicht                   langen die Angaben der Meldepflichtigen nach den\n§§ 64 und 65 in geeigneter Form.\n§ 71\n(3) Meldungen können anstatt elektronisch auch in\nMeldefristen                          anderer Form abgegeben werden, sofern die Deutsche\n(1) Meldungen gemäß § 64 nach Anlage K3 sind              Bundesbank dies genehmigt hat und die erlassenen\neinmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag           Formvorschriften beachtet werden.\ndes sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichti-\ngen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert,                                   § 73\ndes sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalen-\ndermonats einzureichen.                                                               Ausnahmen\n(2) Meldungen gemäß § 65 nach Anlage K4 sind                 Die Deutsche Bundesbank kann\neinmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag           1. für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von\ndes sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichti-           Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Ab-\ngen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um             weichungen von Meldefristen oder Verfahren zulas-\neine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlas-             sen oder\nsung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unter-\nnehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag         2. einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Melde-\ndes ausländischen Unternehmens folgenden Monats                  pflichtigen befristet oder widerruflich von einer Mel-\neinzureichen.                                                    depflicht freistellen,\n(3) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung           soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der\nmit § 66 Absatz 2 nach Anlage Z5 sind monatlich bis          Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.","2890            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nKapitel 8                             3. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der\nVerordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai\nBeschränkungen gegen\n2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer\nbestimmte Länder und Personen                                restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen\nund Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk\nAbschnitt 1                                in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002,\nAusfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote                   S. 9),\n4. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der\n§ 74                                 Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom\nAusfuhrverbote von                             26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spe-\nin Teil I Abschnitt A                          zifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte\nder Ausfuhrliste erfassten Gütern                     natürliche oder juristische Personen, Organisationen\noder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia\n(1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die             (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1).\nDurchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste er-\nfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland                                        § 75\noder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffs,\ndas die Bundesflagge führt, oder eines Luftfahrzeugs,                           Verbote von Handels-\ndas das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepu-                   und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf\nblik Deutschland führt, in die folgenden Länder:              in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter\n1. Belarus,                                                    (1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsge-\nschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhr-\n2. Birma/Myanmar,                                          liste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar\n3. Côte d’Ivoire,                                          für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in fol-\n4. Demokratische Republik Kongo,                           genden Ländern bestimmt sind:\n1. Belarus,\n5. Demokratische Volksrepublik Korea,\n2. Birma/Myanmar,\n6. Eritrea,\n3. Côte d’Ivoire,\n7. Irak,\n4. Demokratische Republik Kongo,\n8. Iran,\n5. Demokratische Volksrepublik Korea,\n9. Libanon,\n6. Iran,\n10. Liberia,\n7. Libanon,\n11. Libyen,\n8. Libyen,\n12. Republik Guinea,\n9. Simbabwe,\n13. Simbabwe,\n10. Sudan und Südsudan,\n14. Somalia,\n11. Syrien.\n15. Sudan und Südsudan,\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die\n16. Syrien.                                                  Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt\n(2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und       sind:\ndie Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste     1. Belarus,\nerfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland         2. Demokratische Republik Kongo,\noder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes\noder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundes-          3. Demokratische Volksrepublik Korea,\nflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bun-         4. Iran,\ndesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder        5. Libanon,\njuristische Personen, Gruppen, Organisationen oder\nEinrichtungen, die aufgeführt sind                           6. Libyen,\n7. Simbabwe,\n1. in der jeweils geltenden Fassung der Liste in der An-\nlage zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates         8. Sudan und Südsudan,\nvom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Arti-         9. Syrien.\nkels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001\nüber spezifische, gegen bestimmte Personen und                                        § 76\nOrganisationen gerichtete restriktive Maßnahmen\nAusnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75\nzur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung\nder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012                (1) Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können\n(ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 2),                       der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels-\nund Vermittlungsgeschäfte unter den Voraussetzungen\n2. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des          der Absätze 2 bis 17 genehmigt werden.\nBeschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. Au-\ngust 2011 über restriktive Maßnahmen gegen be-               (2) Absatz 1 gilt in Bezug auf Belarus für\nstimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Ein-          1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für\nrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl.           humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme\nL 199 vom 2.8.2011, S. 57),                                   der Vereinten Nationen und der Europäischen Union","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013               2891\nzum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewäl-        5. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten\ntigungsoperationen der Europäischen Union und der             und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten\nVereinten Nationen bestimmt sind,                             Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mit-\ngliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem\n2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt\nHilfspersonal und Entwicklungshelfern sowie dazu-\nsind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit\ngehörigem Personal ausschließlich zum persön-\neiner Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur\nlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d’Ivoire\nzum Schutz des Personals der Europäischen Union\nausgeführt wird, und\nund ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind,\nund                                                       6. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Re-\nform des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire be-\n3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na-\nstimmt sind.\ntionen, der Europäischen Union oder ihrer Mitglied-\nstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern,          (5) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Re-\nEntwicklungshelfern oder von diesen Personen bei-         publik Kongo für\ngeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen            1. Güter, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Ar-\nVerwendung vorübergehend nach Belarus ausge-                  mee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Re-\nführt wird.                                                   publik Kongo zu unterstützen oder von diesen ver-\n(3) Absatz 1 gilt in Bezug auf Birma/Myanmar für               wendet zu werden, wenn diese Einheiten\n1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich             a) ihre Eingliederung in die Armee- und Polizeiein-\nhumanitären oder Schutzzwecken dienen oder für                    heiten der Demokratischen Republik Kongo ab-\nProgramme der Vereinten Nationen und der Europä-                  geschlossen haben,\nischen Union zum Aufbau von Institutionen be-                 b) unter dem Kommando des integrierten Stabs der\nstimmt sind,                                                      Streitkräfte („état-major intégré“) oder der Natio-\n2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der                   nalen Polizei der Demokratischen Republik\nEuropäischen Union und der Vereinten Nationen be-                 Kongo stehen oder\nstimmt sind,                                                  c) im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik\n3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei                    Kongo außerhalb der Provinzen Nord- und Süd-\nMinenräumaktionen und                                             kivu und des Distrikts Ituri in Armee- und Polizei-\neinheiten der Demokratischen Republik Kongo\n4. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na-                 eingegliedert werden,\ntionen, der Europäischen Union oder ihrer Mitglied-\n2. Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstüt-\nstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern,\nzung der Mission der Organisation der Vereinten\nEntwicklungshelfern oder von diesen Personen bei-\nNationen in der Demokratischen Republik Kongo\ngeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen\n(MONUC) oder der Verwendung durch diese und\nVerwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar\nausgeführt wird.                                          3. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließ-\nlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist.\n(4) Absatz 1 gilt in Bezug auf Côte d’Ivoire für\n(6) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische\n1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der            Volksrepublik Korea für Fahrzeuge, die nicht für den\nOperation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire\nKampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung\n(UNOCI) und der sie unterstützenden französischen\noder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet\nStreitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt        wurden und nur zum Schutz des Personals der Europä-\nsind,\nischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Demokra-\n2. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließ-       tischen Volksrepublik Korea bestimmt sind.\nlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist,          (7) Absatz 1 gilt in Bezug auf Eritrea für\neinschließlich der entsprechenden Ausrüstung, die\nfür Krisenbewältigungsoperationen der Europä-             1. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten\nischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikani-           und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten\nschen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der               Nationen, von Medienvertretern, humanitären Hel-\nwestafrikanischen Staaten (ECOWAS) bestimmt ist,              fern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem\nPersonal zeitweise und ausschließlich zur eigenen\n3. Güter, die vorübergehend nach Côte d’Ivoire ausge-             Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird, und\nführt werden und für die Truppen eines Staates be-\nstimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht          2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für\nausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig             humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.\nwird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen               (8) Absatz 1 gilt in Bezug auf Irak für Güter, die von\nsowie von Personen, für die er konsularische Verant-      der Regierung Iraks oder von der durch die Resolu-\nwortung in Côte d’Ivoire trägt, zu erleichtern,           tion 1511 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten\n4. nichtletale militärische Ausrüstung im Zusammen-           Nationen eingesetzten multinationalen Truppe für die\nhang mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften,         Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheits-\ndie ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicher-         rates der Vereinten Nationen benötigt werden.\nheitskräfte von Côte d’Ivoire in die Lage zu verset-         (9) Absatz 1 gilt in Bezug auf Iran für Fahrzeuge, die\nzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord-      nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der\nnung nur in angemessener und verhältnismäßiger            Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung\nWeise Gewalt auszuüben,                                   ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals","2892            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nder Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in              d) die Befähigung der Polizeikräfte der Republik\nIran bestimmt sind.                                                 Guinea zur Wahrung der öffentlichen Ordnung,\n(10) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libanon für               2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt\n1. Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampf-         sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit\ngruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Si-          einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur\ncherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Reso-          zum Schutz des Personals der Europäischen Union\nlutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat           und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea\nund deren Lieferung von der Regierung Libanons               bestimmt sind,\noder der Interimstruppe der Vereinten Nationen in        3. die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz be-\nLibanon (UNIFIL) genehmigt wurde,                            stimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät\n2. Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen             entfernt wurde und die ausschließlich von den Be-\nihrer Mission oder durch die libanesischen Streit-           hörden Guineas genutzt werden, sofern die Regie-\nkräfte bestimmt sind, und                                    rung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert\n3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na-            hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler\ntionen, der Europäischen Union oder ihrer Mitglied-          Kontrolle bleibt und dass die Hubschrauber nicht mit\nstaaten vorübergehend nach Libanon ausgeführt wird.          militärischem Gerät ausgestattet werden,\n(11) Absatz 1 gilt in Bezug auf Liberia für               4. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten\nund Militärhelme, die vom Personal der Vereinten\n1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mis-\nNationen, der Europäischen Union oder ihrer\nsion der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nut-\nMitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären\nzung durch diese bestimmt sind,\nHelfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Perso-\n2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für        nen beigeordnetem Personal ausschließlich zur ei-\nhumanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, und              genen Verwendung vorübergehend in die Republik\n3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na-            Guinea ausgeführt wird, und\ntionen, von Medienvertretern, humanitären Helfern,       5. Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung aus-\nEntwicklungshelfern oder von diesen Personen bei-            schließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau\ngeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen               und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen, so-\nVerwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt             fern die Lagerung und Verwendung von einer unab-\nwird.                                                        hängigen Stelle überwacht und überprüft werden\n(12) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libyen für                    und die Erbringer der damit zusammenhängenden\n1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für        Dienste identifiziert sind.\nhumanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,                 (14) Absatz 1 gilt in Bezug auf Simbabwe für\n2. die sonstige Lieferung, den sonstigen Verkauf oder        1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich hu-\ndie sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern,                  manitären oder Schutzzwecken dienen oder für\n3. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten             Programme der Vereinten Nationen und der Europä-\nund Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten            ischen Union zum Aufbau von Institutionen be-\nNationen, der Europäischen Union oder ihrer Mit-             stimmt sind,\ngliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären          2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der\nHelfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Perso-          Europäischen Union und der Vereinten Nationen be-\nnen beigeordnetem Personal ausschließlich zur ei-            stimmt sind, und\ngenen Verwendung vorübergehend nach Libyen\nausgeführt wird,                                         3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na-\ntionen, der Europäischen Union oder ihrer Mitglied-\n4. Rüstungsgüter und dazugehörige Güter aller Art, die\nstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern,\nausschließlich für die Unterstützung der libyschen\nEntwicklungshelfern oder von diesen Personen bei-\nRegierung in den Bereichen Sicherheit und Entwaff-\ngeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen\nnung bestimmt sind, und\nVerwendung vorübergehend nach Simbabwe ausge-\n5. Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige             führt wird.\nGüter, die einzig für den Gebrauch durch Personal\nder Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre         (15) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für\nHelfer, Entwicklungshelfer oder durch von diesen         1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mis-\nPersonen beigeordnetes Personal vorübergehend                sion der Afrikanischen Union in Somalia oder zur\nnach Libyen ausgeführt werden.                               Nutzung durch sie nach Ziffer 4 der Resolution 1744\n(13) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Republik Guinea           (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen\nfür                                                              bestimmt sind,\n1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließ-      2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der oder\nlich bestimmt ist für                                        zur Nutzung durch die strategischen Partner der\na) humanitäre oder Schutzzwecke,                             Mission der Afrikanischen Union in Somalia be-\nstimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des stra-\nb) Programme der Vereinten Nationen und der Euro-            tegischen Konzepts der Afrikanischen Union vom\npäischen Union zum Aufbau von Institutionen,             5. Januar 2012 und in Zusammenarbeit und Abstim-\nc) Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen              mung mit der Mission der Afrikanischen Union in\nUnion und der Vereinten Nationen oder                    Somalia agieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013             2893\n3. Güter, die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten            c) Programme der Vereinten Nationen und der Euro-\nund regionale Organisationen bestimmt sind, die Pi-               päischen Union zum Aufbau von Institutionen,\nraterie nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) und\nZiffer 6 der Resolution 1851 (2008) des Sicherheits-          d) Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen\nrates der Vereinten Nationen bekämpfen,                           Union und der Vereinten Nationen oder\n4. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Institutio-           e) die nationale Koalition der Kräfte der syrischen\nnen des Sicherheitssektors im Einklang mit den                    Revolution und Opposition für die Zwecke des\nZiffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des                 Schutzes der Zivilbevölkerung,\nSicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt\n3. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt\nsind,\nsind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit\n5. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für         einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur\nhumanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind,                   zum Schutz des Personals der Europäischen Union\nund ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind,\n6. Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und\nund\nAussöhnungsprozesses durchgeführten Programme\nder Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten         4. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na-\nzum Aufbau von Institutionen,                                 tionen, der Europäischen Union oder ihrer Mitglied-\n7. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Na-             staaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern,\ntionen, von Medienvertretern und humanitären Hel-             Entwicklungshelfern oder von diesen Personen bei-\nfern und Entwicklungshelfern sowie diesen Perso-              geordnetem Personal ausschließlich zur eigenen\nnen beigeordnetem Personal ausschließlich zur                 Verwendung vorübergehend nach Syrien ausgeführt\neigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia                 wird.\nausgeführt wird,\n8. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Per-                               Abschnitt 2\nsonals der Vereinten Nationen, einschließlich des                    Einfuhr- und Verbringungsverbote\nPolitischen Büros der Vereinten Nationen für Soma-\nlia oder dessen Nachfolgemissionen, oder zur Nut-\nzung durch diese bestimmt sind, und                                                  § 77\n9. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Sicher-                                 Einfuhrverbote\nheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur                  von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste\nGewährleistung der Sicherheit der somalischen Be-                erfassten Gütern aus bestimmten Ländern\nvölkerung bestimmt sind.\n(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in\n(16) Absatz 1 gilt in Bezug auf Sudan oder Südsudan        Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus\nfür                                                           den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die\n1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließ-       Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:\nlich bestimmt ist für                                     1. Demokratische Volksrepublik Korea,\na) humanitäre oder Schutzzwecke,                          2. Eritrea,\nb) die Überwachung der Menschenrechtslage,\n3. Iran,\nc) Programme der Vereinten Nationen, der Afrikani-\nschen Union, der Europäischen Union und der           4. Libyen,\nEuropäischen Gemeinschaft zum Aufbau von In-          5. Syrien.\nstitutionen oder\n(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch\nd) die Unterstützung der Reform des Sicherheits-\nunter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges,\nsektors im Südsudan,\ndas berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staats-\n2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der        angehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutsch-\nVereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder          land zu führen.\nder Europäischen Union bestimmt ist, sowie\n3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei                                    Abschnitt 3\nMinenräumaktionen.\nBesondere Genehmigungserfordernisse\n(17) Absatz 1 gilt in Bezug auf Syrien für\n1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der                                       § 78\nBeobachtertruppe der Vereinten Nationen für die\nTruppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung                             Genehmigungserfordernisse\ndurch diese bestimmt sind,                                         für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung\n2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich be-        Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von\nstimmt sind für                                           Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzei-\nchenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn\na) humanitäre oder Schutzzwecke,\nKäufer- oder Bestimmungsland die Demokratische\nb) den Schutz der Zivilbevölkerung,                       Volksrepublik Korea ist.","2894            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAbschnitt 4                              1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Urkunde nicht\noder nicht rechtzeitig zurückgibt,\nAuslandstaten Deutscher\n2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder\n§ 79                                    nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,\nBeschränkungen nach                           3. entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit\n§ 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes                   § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder\nnicht rechtzeitig gestellt,\nDie §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im Aus-\nland.                                                          4. entgegen § 13 Absatz 1 ein Ladungsverzeichnis\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht,\nKapitel 9                                5. entgegen § 13 Absatz 5 eine Erklärung nicht, nicht\nrichtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nStraftaten und                                  nicht rechtzeitig abgibt,\nOrdnungswidrigkeiten\n6. entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils auch\nin Verbindung mit § 20, eine Ware entfernt, entfer-\nAbschnitt 1\nnen lässt, verlädt oder verladen lässt,\nStraftaten                              7. entgegen § 15 Absatz 1 oder § 17 Absatz 4, auch in\nVerbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe\n§ 80                                    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nStraftaten                                 rechtzeitig macht,\nNach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirt-           8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung\nschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder               mit § 20, eine dort genannte Ausfuhranmeldung\nleichtfertig                                                      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n1. entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort               rechtzeitig abgibt,\ngenannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder         9. entgegen § 22 Absatz 1 den Empfänger nicht, nicht\nbefördert,                                                    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig infor-\nmiert,\n2. entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75\nAbsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein       10. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1\nHandels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder              Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,\n3. entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77\nAbsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort      11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt,\ngenannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.              dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist,\n12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgeneh-\nAbschnitt 2                                 migung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nOrdnungswidrigkeiten                        13. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1\ndie Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes\n§ 81                                    Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nOrdnungswidrigkeiten –                      14. entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\nVerstöße gegen Bestimmungen                          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nder Außenwirtschaftsverordnung                        macht,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3             15. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nNummer 1 Buchstabe a des Außenwirtschaftsgesetzes                 mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig,\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                          nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,\n1. entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt,               16. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung\nmit § 48 Satz 2,\n2. ohne Genenehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1\noder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ware aus-             a) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nführt,                                                           oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort ge-                   b) eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig\nnannte Güter verbringt,                                          zurückgibt und eine Mitteilung nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n4. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter                 macht,\nverbringt,\n17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\n5. entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet,                      dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist,\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Absatz 3,         18. entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Doku-\n§ 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder              ment nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-\n§ 62 zuwiderhandelt oder                                      legt,\n7. entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine             19. entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1\nsonstige Leistung bewirkt.                                    oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1, auch in Ver-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3                  bindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69 oder\nNummer 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes                 § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                          nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013               2895\n20. entgegen § 68 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht          1. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 282 Absatz 1\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-        in Verbindung mit Artikel 262 Absatz 1 Satz 2 ver-\nstattet.                                                     bundenen vollziehbaren Auflage über den Inhalt oder\ndie Frist der ergänzenden Zollanmeldung zuwider-\n§ 82                                  handelt,\nOrdnungswidrigkeiten –                       2. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 283 Satz 1 in\nVerstöße gegen                               Verbindung mit Artikel 287 Absatz 1 Satz 1 Buch-\nRechtsakte der Europäischen Union                      stabe d verbundenen vollziehbaren Auflage über\nden Inhalt eines Begleitdokuments zuwiderhandelt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4\nSatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han-             3. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 283 Satz 1 in\nVerbindung mit Artikel 287 Absatz 1 Satz 1 Buch-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\nstabe e verbundenen vollziehbaren Auflage über\n1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92            die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung oder\ndes Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der                 die Frist für ihre Abgabe zuwiderhandelt,\nErfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge\n4. entgegen Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a die Aus-\nund Geschäfte, deren Durchführung durch die Reso-\nfuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nlution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten\noder nicht rechtzeitig benachrichtigt,\nNationen und mit ihr in Verbindung stehende Reso-\nlutionen berührt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992,        5. entgegen Artikel 792a Absatz 1 Satz 1 die Ausfuhr-\nS. 1),                                                        zollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nunterrichtet,\n2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93\ndes Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der            6. ohne Zustimmung nach Artikel 792a Absatz 2 Satz 1\nErfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit                  den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt,\nVerträgen und Geschäften, deren Durchführung              7. einer mit einer Befreiung nach Artikel 285a Absatz 1\ndurch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates          Satz 2 Buchstabe a verbundenen vollziehbaren Auf-\nder Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung              lage über die Benachrichtigung von einem Warenab-\nstehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 295               gang zuwiderhandelt,\nvom 30.11.1993, S. 4),                                    8. einer mit einer Befreiung nach Artikel 285a Absatz 1\n3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94             Satz 2 Buchstabe c verbundenen vollziehbaren Auf-\ndes Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der                lage über das Anschreiben von Waren in seiner\nErfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden              Buchführung vor Abgang aus den in Artikel 253 Ab-\nim Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften,                 satz 3 oder Artikel 283 Satz 1 genannten Orten zu-\nderen Durchführung durch die Maßnahmen auf                    widerhandelt oder\nGrund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993),            9. als Anmelder vor dem Ausgang der Waren aus dem\n873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der            Zollgebiet der Europäischen Union entgegen Arti-\nVereinten Nationen berührt wurde (ABl. L 139 vom              kel 793 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 841\n2.6.1994, S. 4),                                              Absatz 1, das Exemplar Nummer 3 des Einheitspa-\n4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94             piers oder das Ausfuhrbegleitdokument der Aus-\ndes Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfül-             gangszollstelle nicht vorlegt oder die zur Ausfuhr\nlung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträ-               überlassenen Waren dieser Zollstelle nicht oder\ngen und Geschäften, deren Durchführung durch die              nicht richtig gestellt.\nResolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Ver-          (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4\neinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende        Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes han-\nResolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom                delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung\n16.7.1994, S. 1), oder                                    nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG)\n5. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012       Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die ge-\ndes Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maß-         meinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus\nnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verord-           bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Ab-\nnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012,          kommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine\nS. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch      spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen\ndie Verordnung (EU) Nr. 1264/2012 (ABl. L 356 vom         (ABl. L 67 vom 10.3.94, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\n22.12.2012, S. 55) geändert worden ist,                   ordnung (EU) Nr. 1165/2012 (ABl. L 336 vom 8.12.2012,\nS. 55) geändert worden ist, eine dort genannte Einfuhr\neinen dort genannten Anspruch erfüllt.                        in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4                 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4\nSatz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes han-             Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han-\ndelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der          delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5\nKommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvor-             Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates\nschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Ra-         vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswir-\ntes zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften           kungen der extraterritorialen Anwendung von einem\n(ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) die zuletzt durch       Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beru-\ndie Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom             henden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl.\n23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem        L 309 vom 29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10),\ner vorsätzlich oder fahrlässig                                die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122","2896             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nvom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist, einer dort            (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4\ngenannten Forderung oder einem dort genannten Ver-            Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han-\nbot nachkommt. Soweit die in Satz 1 genannten Vor-            delt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des\nschriften auf den Anhang der Verordnung (EG)                  Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsrege-\nNr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der je-        lung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der\nweils geltenden Fassung Anwendung.                            Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppel-\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4             tem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009,\nSatz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes han-             S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21), die zuletzt durch\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4      die Verordnung (EU) Nr. 388/2012 (ABl. L 129 vom\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates          16.5.2012, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem\nvom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifika-            er vorsätzlich oder fahrlässig\ntionssystems des Kimberley-Prozesses für den interna-         1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Ab-\ntionalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom                  satz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder\n31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung\n(EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39)         2. ohne Genehmigung nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1\ngeändert worden ist, ein Behältnis oder ein dazu ge-              Güter mit doppeltem Verwendungszweck innerge-\nhöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Ge-         meinschaftlich verbringt.\nmeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt.                       Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4             oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ver-\nSatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han-             weisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9a     Fassung Anwendung.\nBuchstabe a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 560/2005              (10) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4\ndes Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spe-          Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han-\nzifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Per-         delt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des\nsonen und Organisationen angesichts der Lage in der           Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnah-\nRepublik Côte d’Ivoire (ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1),       men angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 193/2012            der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom\n(ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 5) geändert worden ist, eine      19.1.2012, S.1, L 259 vom 27.9.2012, S.7), die zuletzt\nSchuldverschreibung oder ein Wertpapier erwirbt, ver-         durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2013 (ABl. L 111\nmittelt oder an der Ausgabe mitwirkt.                         vom 23.4.2013, S. 1, L 123 vom 4.5.2013, S. 28,\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4             L 127 vom 9.5.2013, S. 27) geändert worden ist, ver-\nSatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han-             stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\ndelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des          1. entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b\nRates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen                eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe\ngegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl.                 kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang\nL 88 vom 29.3.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verord-          mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garan-\nnung (EU) Nr. 370/2013 (ABl. L 111 vom 23.4.2013,                 tierten Anleihe erbringt,\nS. 43) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz-\nlich oder fahrlässig                                          2. entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Konto eröff-\nnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt,\n1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 eine neue Repräsen-\neine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweig-\ntanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung,\nniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues\nein neues Gemeinschaftsunternehmen oder eine\nJoint Venture gründet oder\nTochtergesellschaft gründet,\n2. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe b eine Ver-         3. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Ver-\neinbarung schließt, die die Eröffnung einer Reprä-           einbarung schließt, die die Eröffnung einer Reprä-\nsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlas-              sentanz oder die Gründung einer Zweigniederlas-\nsung oder Tochtergesellschaft betrifft,                      sung oder Tochtergesellschaft betrifft.\n3. entgegen Artikel 9a Buchstabe a oder Buchstabe b              (11) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4\neine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe       Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes han-\nkauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang           delt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des\nmit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garan-     Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen\ntierten Anleihe erbringt oder                            gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU)\nNr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332\n4. entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b die Aus-         vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung\nführung einer Transaktion nicht ablehnt.                 (EU) Nr. 1264/2012 (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 55)\n(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4             geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich\nSatz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes han-             oder fahrlässig,\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2\n1. entgegen Artikel 22 die Gewährung eines Darlehens\nAbsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des\noder eines Kredits, eine Beteiligung oder ein Joint\nRates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit be-\nVenture akzeptiert oder genehmigt,\nstimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europä-\nischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan               2. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2\n(ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 1) eine Einfuhrgenehmi-            oder Absatz 6 Buchstabe d Satz 1, Artikel 30a Ab-\ngung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.                        satz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                       2897\noder Artikel 31 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht                    kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-               mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garan-\nnen Weise oder nicht rechtzeitig macht,                               tierten Anleihe erbringt.\n3. ohne Genehmigung nach Artikel 30 Absatz 3 Buch-                    Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf An-\nstabe b Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Arti-                  hang I bis VIIb der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ver-\nkel 30a Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer                    weisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden\ndurchführt,                                                        Fassung Anwendung.\n4. entgegen Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b die\nDurchführung einer Transaktion nicht ablehnt,                                             Kapitel 10\n5. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a ein neues\nBankkonto eröffnet,                                                                     Inkrafttreten\n6. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b eine Kor-\nrespondenzbankbeziehung aufnimmt,                                                              § 83\n7. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c eine neue                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nRepräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung\noder eine Tochtergesellschaft gründet,                                Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des\nGesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschafts-\n8. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b eine Ver-                 rechts nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Gleich-\neinbarung schließt, die die Eröffnung einer Reprä-                 zeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der Fas-\nsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlas-                    sung der Bekanntmachung vom 22. November 1993\nsung oder Tochtergesellschaft betrifft, oder                       (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 27 Ab-\n9. entgegen Artikel 34 Buchstabe a oder Buchstabe b                   satz 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)\neine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe                 geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 2. August 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r","2898     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage 1\nAnlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung\nInhaltsübersicht\nNummer der Liste\nAnwendung der Ausfuhrliste\nTeil I:  Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 74, 75, 77 und 79 der\nAußenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen\nbeziehen\nAbschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial      0001 – 0022\nAbschnitt B: Liste national erfasster Güter                       2B909 – 9E991\nVerzeichnis der verwendeten Abkürzungen\nBegriffsbestimmungen zu den in Teil I durch doppelte Anführungs-\nzeichen gekennzeichneten Begriffen\nTeil II: Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen\nbeziehen\nAbschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013              2899\nAusfuhrliste\nAnwendung der Ausfuhrliste\nTeil I\n1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 74, 75, 77\nund 79 der AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.\nAbschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.\nAbschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.\nAbschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungs-\nsystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I\nder Verordnung (EG) Nr. 428/2009) anlehnt.\nIm Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:\na) Kategorien\n0   = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung\n1   = Besondere Werkstoffe, Materialien und zugehörige Ausrüstung\n2   = Werkstoffbearbeitung\n3   = Allgemeine Elektronik\n4   = Rechner\n5   = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)\n6   = Sensoren und Laser\n7   = Luftfahrtelektronik und Navigation\n8   = Meeres- und Schiffstechnik\n9   = Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe\nb) Gattungen\nA   = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile\nB   = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen\nC   = Werkstoffe und Materialien\nD   = Datenverarbeitungsprogramme (Software)\nE   = Technologie\nc) Kennungen: 901-999\nDie in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außen-\nhandelsstatistik.\n2. Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht\nerfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden,\nwenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder\nfür andere Zwecke verwendet werden kann (können).\nAnmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet\n(bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berück-\nsichtigt werden.\n3. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.\n4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) auf-\ngeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von\nNamen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder\nMischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifika-\ntionskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Num-\nmern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern\nhaben können.\n5. Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B:\na) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:\nZur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.\nb) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:\nALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)\n(gültig im Zusammenhang mit Nummer 9E991 des Teils I Abschnitt B)\nDie Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der\nvon Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I\nAbschnitt B.\n„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzicht-\nbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.","2900             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nNicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und\nReparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung\nerteilt wurde.\nDie Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“\nInformationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen\nInformationen.\n6. Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B:\na) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:\nZur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine Software-\nAnmerkung Nr. 6b.\nb) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:\nALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)\n(gültig im Zusammenhang 5D911 und 6D908 des Teils I Abschnitt B)\nTeil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder\na) frei erhältlich ist und\n1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:\na) Barverkauf,\nb) Versandverkauf,\nc) Verkauf über elektronische Medien oder\nd) Telefonverkauf\nund\n2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu\nwerden, oder\nb) „allgemein zugänglich“ ist.\n7. In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.\n8. Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in\nTeil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmi-\ngungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.\nTeil II\n1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.\nDie Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Waren-\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.\n2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 Absatz 1 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie\nden vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet. Waren, deren\nAusfuhr gemäß § 10 Absatz 2 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn die festgesetzten\nMindestpreise nicht unterschritten oder keine Mindestpreise festgesetzt sind, sind in Spalte 3 mit G 1 gekenn-\nzeichnet.\nTEIL I\nA         Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial\n0001      Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und\nMaschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt\nsowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:\nAnmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht:\na) Waffen besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen kön-\nnen,\nb) Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung\nund keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m\nabzuschießen,\nc) Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind.\na) Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre,\nMaschinenpistolen und Salvengewehre;\nAnmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:\na) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013            2901\nb) Reproduktionen von Gewehren und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 her-\ngestellt wurden,\nc) Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden,\nund ihre Reproduktionen.\nb) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:\n1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,\n2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:\na) Vollautomaten,\nb) Halbautomaten oder Repetierer;\nAnmerkung: Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:\na) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,\nb) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wur-\nden,\nc) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr\nals drei Schüsse abgeben können,\nd) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden\nZwecke:\n1. Schlachtung von Haustieren,\n2. Betäubung von Tieren,\n3. Seismische Tests,\n4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder\n5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).\nErgänzende Anmerkung:\nFür Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Ver-\nordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.\nc) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;\nd) Wechselmagazine, Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten Mündungsfeuerdämpfer und Mün-\ndungsbremsen für die von Unternummer 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen und besonders\nfür militärische Zwecke konstruierte Waffenzielgeräte.\nAnmerkung: Die Unternummer 0001d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung\nmit bis zu neunfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert\nfür militärische Zwecke.\n0002 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit\neinem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestand-\nteile hierfür:\na) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen\nzum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie\nWaffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;\nAnmerkung 1: Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders\nkonstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der\nvon Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.\nAnmerkung 2: Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:\na) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt\nwurden,\nb) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen,\nderen Originale vor 1890 hergestellt wurden,\nc) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,\nd) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht\nmehr als drei Schüsse abgeben können,\ne) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden\nZwecke:\n1. Schlachtung von Haustieren,\n2. Betäubung von Tieren,\n3. Seismische Tests,\n4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder","2902        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV),\nErgänzende Anmerkung:\nFür Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der\nVerordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.\nf) Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschos-\nse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine\nEntfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.\nb) Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert\nfür militärische Zwecke;\nAnmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.\nc) Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:\n1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und\n2. besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen;\nd) Lafetten und Wechselmagazine, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten\nWaffen.\n0003 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:\na) Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;\nb) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition.\nAnmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:\na) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel,\nPatronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,\nb) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,\nc) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,\nd) Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,\ne) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.\nAnmerkung 2: Unternummer 0003a erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manövermunition) und Exer-\nziermunition mit gelochter Pulverkammer.\nAnmerkung 3: Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden\nZwecke:\na) Signalmunition,\nb) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder\nc) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.\nAnmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.\n0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige\nAusrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:\nErgänzende Anmerkung 1:\nLenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.\nErgänzende Anmerkung 2:\nFlugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS) siehe Unternum-\nmer 0004c.\na) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbom-\nben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und\nSimulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten\nWaren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;\nAnmerkung: Unternummer 0004a schließt ein:\na) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,\nb) Antriebsdüsen von Flugkörpern und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.\nb) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:\n1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und\n2. besonders konstruiert für ,Tätigkeiten‘ im Zusammenhang mit\na) von Unternummer 0004a erfasste Waren oder\nb) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013              2903\nTechnische Anmerkung:\nIm Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ,Tätigkeiten' das Handhaben, Abfeuern,\nLegen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe\neiner hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.\nAnmerkung 1: Unternummer 0004b schließt ein:\na) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens\n1 t Flüssiggas pro Tag,\nb) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.\nAnmerkung 2: Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion aus-\nschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterschei-\ndung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.\nc) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS).\nAnmerkung: Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen\nfolgenden Merkmalen:\na) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:\n1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100 – 400 nm oder\n2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;\nb) Auswurfsysteme für Täuschkörper;\nc) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aus-\nsenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und\nd) eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:\n1. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimm-\nten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das\neines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:\na) eine zivile Musterzulassung oder\nb) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) an-\nerkanntes Dokument;\n2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbe-\nfugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und\n3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanis-\nmus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem\n„zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.\n0005 Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Syste-\nme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert\nfür militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör\nhierfür:\na) Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner,\nRohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;\nb) Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssys-\nteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs(data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und\nAusrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);\nc) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüs-\ntung;\nAnmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer 0005c schließt Detektions-\nausrüstung ein.\nd) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von\nUnternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.\n0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:\nErgänzende Anmerkung:\nLenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.\na) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;\nTechnische Anmerkung:\nLandfahrzeuge im Sinne der Unternummer 0006a schließen auch Anhänger ein.","2904       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nb) andere Landfahrzeuge und Bestandteile, hierfür wie folgt:\n1. Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:\na) Fahrzeuge, die mit metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Bestandteilen herge-\nstellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB 6/BR6\nnach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder besser zu bewirken;\nb) Allradantrieb;\nc) zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg und\nd) Geländegängigkeit.\n2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:\na) besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und\nb) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063\noder besser zu bewirken.\nAnmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein:\na) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge,\nausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von\nNummer 0004 erfassten Waffen,\nb) gepanzerte Fahrzeuge,\nc) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,\nd) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder\nWaffensystemen und zugehörige Ladesysteme.\nAnmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeugs für militärische Zwecke, erfasst von Unternum-\nmer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein\noder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestand-\nteile schließen ein:\na) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,\nb) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),\nc) besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,\nd) Tarnbeleuchtung,\ne) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeugs.\nAnmerkung 3: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:\na) zivile Sonderschutzlimousinen,\nb) Werttransporter,\nc) zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als\n4 500 kg,\nd) Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als\n4 500 kg.\nAnmerkung 4: Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:\na) vor 1946 hergestellt,\nb) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungs-\nmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von\nReproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und\nc) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es\nsei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzu-\nfeuern.\nAnmerkung 5: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:\na) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,\nb) Tarnnetzhalterungen,\nc) NATO-Kupplungen,\nd) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.\nErgänzende Anmerkung:\nSiehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013             2905\n0007 Chemische oder biologische Agenzien, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestand-\nteile und Materialien wie folgt:\na) Biologische Agenzien oder radioaktive Stoffe „für den Kriegsgebrauch“ (zur Außergefechtsetzung von\nMenschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten\noder der Umwelt);\nb) Chemische Kampfstoffe einschließlich:\n1. Nervenkampfstoffe:\na) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)\n(R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:\nSarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und\nSoman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),\nb) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder\nIsopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:\nTabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),\nc) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H, Alkyl- oder\nCycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder\nentsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:\nVX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);\n2. Hautkampfstoffe:\na) Schwefelloste, wie:\n1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),\n2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),\n3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),\n4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),\n5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),\n6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,\n7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,\n8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,\n9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),\nb) Lewisite, wie:\n1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),\n2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),\n3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),\nc) Stickstoffloste, wie:\n1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),\n2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),\n3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),\n3. Psychokampfstoffe, wie:\na) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),\n4. Entlaubungsmittel, wie:\na) Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),\nb) 2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure\n(CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));\nc) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:\n1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)phosphonsäuredifluoride wie:\nDF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),\n2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-,\nn-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte\noder protonierte Salze wie:\nQL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),\n3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),\n4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);","2906        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nd) „Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:\n1. α-Bromphenylacetonitril, (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);\n2. [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril, (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS)\n(CAS-Nr. 2698-41-1);\n3. 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);\n4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);\n5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);\n6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);\nAnmerkung: Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen\ndavon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für\nmedizinische Zwecke.\ne) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert\nzum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und\nbesonders konstruierte Bestandteile hierfür:\n1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder\n2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorproduk-\nten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;\nf) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische\nZwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt:\n1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d\nerfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,\n2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände,\nkontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders kon-\nstruierte Bestandteile hierfür,\n3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Ob-\njekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;\nAnmerkung: Unternummer 0007f1 schließt ein:\na) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radio-\naktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;\nb) Schutzkleidung.\nErgänzende Anmerkung:\nZivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des An-\nhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.\ng) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur\nFeststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien,\nund besonders konstruierte Bestandteile hierfür;\nAnmerkung: Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.\nh) „Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von\nUnternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstel-\nlung;\ni) „Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische\nSysteme hierfür, wie folgt:\n1. „Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unter-\nnummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte Laborauslese oder genetische\nManipulation biologischer Systeme erzeugt werden,\n2. biologische Systeme, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von\nUnternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:\na) „Expressions-Vektoren“,\nb) Viren,\nc) Zellkulturen.\nAnmerkung 1: Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:\na) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),\nb) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),\nc) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),\nd) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),\ne) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013              2907\nf)  nicht belegt,\ng) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3),\npara: (CAS-Nr. 104-81-4),\nh) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),\ni)  Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),\nj)  Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),\nk) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),\nl)  Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),\nm) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),\nn) Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),\no) Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),\np) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).\nAnmerkung 2: Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische\nSysteme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft,\nPharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie,\nwerden nicht erfasst.\nAnmerkung 3: Nummer 0007 erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidi-\ngungszwecke.\nAnmerkung 4: Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der je-\nweils geltenden Fassung.\nAnmerkung 5: Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des An-\nhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.\nAnmerkung 6: Zugehörige biologische Wirkstoffe siehe Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der\nVerordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Die dort genannten bio-\nlogischen Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn diese dem\nBegriff „für den Kriegsgebrauch“ entsprechen. Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften be-\nsitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nverboten.\n0008 „Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:\nErgänzende Anmerkung 1:\nSiehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden\nFassung.\nErgänzende Anmerkung 2:\nLadungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EG)\nNr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.\nTechnische Anmerkungen:\n1. Mischung im Sinne von Nummer 0008 bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Sub-\nstanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.\n2. Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst,\nwenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck ver-\nwendet wird ( z. B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“ eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff\noder Oxidationsmittel verwendet werden).\na) „Explosivstoffe“ wie folgt und Mischungen daraus:\n1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzo-\nfuroxan),\n2. BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),\n3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitro-\nbenzofuroxan),\n4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20\n(siehe auch Unternummern 0008g3 und 0008g4 für dessen „Vorprodukte“),\n5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),\n6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7) (CAS-Nr. 145250-81-3),\n7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),\n8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),\n9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),\n10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),","2908    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),\n12. Furazane wie folgt:\na) DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),\nb) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),\n13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:\na) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),\nb) Difluoramin-Analoge des HMX,\nc) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetra-\nnitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),\n14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),\n15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),\n16. Imidazole wie folgt:\na) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),\nb) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),\nc) FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),\nd) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),\ne) PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),\n17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),\n18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),\n19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,\n20. PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),\n21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:\na) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),\nb) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),\n22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),\n23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen\n„Vorprodukte“),\n24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),\n25. Tetrazole wie folgt:\na) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),\nb) NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),\n26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),\n27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternum-\nmer 0008g6 für dessen „Vorprodukte\"),\n28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen\n„Vorprodukte“),\n29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),\n30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),\n31. Triazine wie folgt:\na) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),\nb) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),\n32. Triazole wie folgt:\na) 5-Azido-2-nitrotriazol,\nb) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),\nc) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),\nd) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),\ne) DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),\nf) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),\ng) nicht belegt,\nh) NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),\ni) PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),\nj) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013             2909\n33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der folgenden\nEigenschaften:\na) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte oder\nb) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),\n34. andere als die von Nummer 0008 erfassten organischen „Explosivstoffe“ und mit allen folgenden\nEigenschaften:\na) Resultierender Detonationsdruck größer/gleich 25 GPa (250 kbar) und\nb) Temperaturstabilität größer/gleich 523 K (250°C) für die Dauer von 5 min oder länger;\nb) „Treibstoffe“ wie folgt:\n1. andere als die von Nummer 0008 erfassten Feststoff-„Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.1 mit einem\ntheoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei\nmetallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen,\n2. andere als die von Nummer 0008 erfassten Feststoff-„Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.3 mit einem\ntheoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metall-\nfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,\n3. „Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,\n4. „Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter\nStandardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21°C) (gemessen an einem inhibierten\neinzelnen Strang) aufweisen,\n5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (–40°C) eine\nDehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,\n6. andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,\n7. „Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial\n(Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;\nc) „Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:\n1. Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,\nAnmerkung: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigpro-\ndukte und nicht deren Einzelkomponenten.\n2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),\n3. Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane (CAS-Nr. 19624-22-7 und CAS-\nNr. 18433-84-6) und Derivate daraus,\n4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für\noxidierend wirkende Hydrazinderivate):\na) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,\nb) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),\nc) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),\nd) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),\nAnmerkung: Unternummer 0008c4a erfasst nicht ,Mischungen‘ mit Hydrazin, die für den Korro-\nsionsschutz besonders formuliert sind.\n5. metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen),\nhergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:\na) Metalle und Mischungen daraus wie folgt:\n1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,\n2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch\nReduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,\nb) Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten:\n1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser\nMetalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder\n2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich\n85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,\nAnmerkung 1: Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch dann, wenn die\nMetalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium einge-\nkapselt sind.\nAnmerkung 2: Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie\nmit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte","2910       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nMischung zu bilden, wie Flüssigtreibstoffsuspensionen (liquid propellant slurries),\nFesttreibstoffe oder pyrotechnische Mischungen.\nAnmerkung 3: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert\nist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).\n6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders\nformulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate oder Palmitate\n(Oktal) (CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,\n7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen\ngemischt sind,\n8. kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm,\nhergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,\n9. Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65 – 1,68;\nd) Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:\n1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6),\n2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),\n3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt\nsind:\na) sonstige Halogene,\nb) Sauerstoff oder\nc) Stickstoff,\nAnmerkung 1: Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des\nAnhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.\nAnmerkung 2: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gas-\nförmigem Zustand.\n4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),\n5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),\n6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),\n7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),\n8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),\n9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),\n10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7)\nbestehen oder diesen Stoff enthalten;\nAnmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.\ne) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:\n1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unter-\nnummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),\n2. BAMO (Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternum-\nmer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),\n3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),\n4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),\n5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen „Vor-\nprodukte“),\n6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirk-\nsame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen\nenthalten:\na) Nitrogruppen,\nb) Azidogruppen,\nc) Nitratgruppen,\nd) Nitrazagruppen oder\ne) Difluoraminogruppen,\n7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,\n8. FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),\n9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),\n10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013            2911\n11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,\n12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und\nkleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K\n(30°C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),\n13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als\n10 000, wie folgt:\na) Polyepichlorhydrindiol,\nb) Polyepichlorhydrintriol,\n14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7,\n82486-82-6 und 85954-06-9),\n15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),\n16. Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxetan) oder Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyl-\noxetan)) (CAS-Nr. 84051-81-0),\n17. Polynitroorthocarbonate,\n18. TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0);\nf) „Additive“ wie folgt:\n1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),\n2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),\n3. BNO (Butadiennitriloxid),\n4. Ferrocen-Derivate wie folgt:\na) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),\nb) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),\nc) Ferrocencarbonsäuren einschließlich\nFerrocencarbonsäure (CAS-Nr. 1271-42-7) und\n1,1' Ferrocendicarbonsäure (CAS-Nr. 1293-87-4),\nd) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),\ne) andere verwandte polymere Ferrocenderivate,\n5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),\n6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),\n7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),\n8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),\n9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),\n10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),\n11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methyl-\naziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,\n12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),\n13. N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),\n14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),\n15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:\na) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12)\n(CAS-Nr. 103850-22-2),\nb) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl)     butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat\n(KR3538),\nc) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1- tris(dioctyl)phosphat,\n16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,\n17. polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Butylenimintrimesamidisocyanur-(BITA)\noder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,\n18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),\n19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als\n250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),\n20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre\nSalze,\n21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-\nAddukte mit Glycidol und ihre Salze,","2912       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);\ng) „Vorprodukte“ wie folgt:\nAnmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste „energetische Materia-\nlien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.\n1. BCMO (Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 142173-26-0) (siehe auch Unternummern 0008e1 und\n0008e2),\n2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),\n3. HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),\n4. TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternum-\nmer 0008a4),\n5. TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternum-\nmer 0008a13),\n6. 1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27),\n7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23),\n8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5).\nAnmerkung 1: Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbin-\ndungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten „energetischen Materia-\nlien“ oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h., sie werden\nnicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen:\na) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),\nb) Schwarzpulver,\nc) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),\nd) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),\ne) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),\nf)    Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1),\ng) Tetranitronaphthalin,\nh) Trinitroanisol,\ni)    Trinitronaphthalin,\nj)    Trinitroxylol,\nk) N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),\nl)    Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),\nm) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),\nn) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA)\n(CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium,\nMagnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,\no) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),\np) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr.55-63-0),\nq) 2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7),\nr)    Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),\ns) Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5),\nt)    Bleiazid (CAS-Nr. 13424-49-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0), basi-\nsches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzünder-\nmischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,\nu) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-28-8),\nv) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),\nw) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff\n(CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),\nx) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),\ny) Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff)\n(CAS-Nr. 13114-72-2),\nz) Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff)\n(CAS-Nr. 64544-71-4),\naa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),\nbb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013            2913\ncc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),\ndd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d\ndes Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.\nAnmerkung 2: Nummer 0008 gilt nicht für Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2) und NTO (Unter-\nnummer 0008a18), besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwen-\ndung und mit allen folgenden Eigenschaften:\na) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln\noder Weichmachern vor,\nb) der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternum-\nmer 0008d2),\nc) enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und\nd) die Masse einer Einzelladung beträgt weniger als 250 g.\nAnmerkung 3: Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003.\n0009 Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und an-\ndere Überwasserschiffe wie folgt:\nErgänzende Anmerkung:\nLenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.\na) Schiffe und Bestandteile, wie folgt:\n1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, un-\ngeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatz-\nsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche\nSchiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;\n2. Überwasserschiffe, soweit nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am\nSchiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:\na) automatische Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm, erfasst von Nummer 0001,\noder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder ,Montagen‘ oder\nBefestigungspunkte (hard points) für solche Waffen;\nTechnische Anmerkung:\nDer Begriff ,Montagen‘ bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den\nZweck der Installation von Waffen.\nb) Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;\nc) mit allen folgenden Ausrüstungen:\n1. ,ABC-Schutz‘ und\n2. ,Pre-wet oder Wash-Down-System‘ konstruiert für Dekontaminationszwecke oder\nTechnische Anmerkungen:\n1. ,ABC-Schutz‘ ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruck-\nbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit\nABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.\n2. ,Pre-wet oder Wash-Down System‘ ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Be-\nsprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.\nd) aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die von Unternum-\nmer 0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale\nbesitzt:\n1. ,ABC-Schutz‘,\n2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,\n3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausge-\nnommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der\nUmweltbelastung besonders konstruiert sind, oder\n4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten\nSchiffes zu reduzieren;","2914         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nb) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür,\nbesonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:\n1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:\na) Leistung größer/gleich 1,12 MW und\nb) Drehzahl größer/gleich 700 U/min,\n2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:\na) Leistung größer als 0,75 MW,\nb) schnell umsteuerbar,\nc) flüssigkeitsgekühlt und\nd) vollständig gekapselt,\n3. nichtmagnetische Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:\n1. Leistung größer/gleich 37,3 kW und\n2. nichtmagnetischer Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;\n4. ,außenluftunabhängige Antriebssysteme‘ (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;\nTechnische Anmerkung:\nEin ,außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem\nohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst\nmit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer 0009b4 schließt ein ,außenluftunabhängiger\nAntrieb‘ (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein.\nc) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür\nund Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;\nd) U-Boot- und Torpedonetze;\ne) nicht belegt;\nf) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die\ndas Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür,\nbesonders konstruiert für militärische Zwecke;\nAnmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-,\nKoaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils\nunbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten\nMerkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steck-\nverbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den\nDurchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.\nAnmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswel-\nlen und Ruderschäfte.\ng) geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die\nsolche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:\n1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,\n2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder\n3. Schwingungsunterdrückung.\n0010 „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“),\nTriebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstru-\niert oder geändert für militärische Zwecke:\nErgänzende Anmerkung:\nLenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.\na) bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie besonders\nkonstruierte Bestandteile hierfür;\nb) nicht belegt;\nc) unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestand-\nteile hierfür:\n1. „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare\nFahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“,\n2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,\n3. Ausrüstung für die Steuerung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                  2915\nd) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;\ne) Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der folgenden und\nbesonders konstruierte Bestandteile hierfür:\n1. „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder\n2. unbemannte Luftfahrzeuge erfasst von 0010c;\nf) ,Bodengeräte‘ besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten Luftfahrzeuge oder für\ndie von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;\nTechnische Anmerkung:\n,Bodengeräte‘ schließen Ausrüstung zum Druckbetanken und besonders konstruierte Ausrüstung zur\nErleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten ein.\ng) Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und an-\ndere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders\nkonstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“;\nAnmerkung: Unternummer 0010g erfasst keine Helme für die Flugbesatzung, die in der Liste für\nWaffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung, Befestigungen oder\nAnschlüsse hierfür nicht enthalten.\nErgänzende Anmerkung:\nFür Helme siehe auch Nummer 0013c.\nh) Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestand-\nteile hierfür:\n1. Fallschirme, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial\n(Teil I A) erfasst,\n2. Para-Gleiter,\n3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B.\nAnzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);\ni) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten.\nAnmerkung 1: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrgeräte nach dem Prinzip\n„leichter als Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militäri-\nsche Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:\na) kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,\nb) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen\noder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert\noder geändert sind, und\nc) zugelassen von einer Zivilluftfahrtbehörde eines „Teilnehmerstaates“ für zivile Verwen-\ndung.\nAnmerkung 2: Unternummer 0010d erfasst nicht:\na) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrt-\nbehörde eines „Teilnehmerstaates“ für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zuge-\nlassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,\nb) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme\nsolcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind.\nErgänzende Anmerkung:\nSiehe jedoch Teil I B Nummer 9A994.\nAnmerkung 3: Im Sinne von Unternummer 0010a und 0010d erstreckt sich die Erfassung von besonders\nkonstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeu-\nge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen\nBestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische\nZwecke nötig sind.\nAnmerkung 4: Im Sinne von Unternummer 0010a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampf-\nhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logisti-\nsche Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer\nAusrüstung.\nAnmerkung 5: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ mit allen folgenden Eigenschaften:\na) erstmalig vor 1946 hergestellt,","2916        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nb) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmate-\nrial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits-\noder Lufttüchtigkeitsstandards eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines\n„Teilnehmerstaates“ zu erfüllen, und\nc) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmate-\nrial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht\nwieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.\n0011 Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der\nListe für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt:\na) elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte\nBestandteile hierfür;\nAnmerkung: Nummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:\na) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaß-\nnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstö-\nren, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfäl-\nschende Signale zu erzeugen, oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder\ndie Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaß-\nnahmen zu stören,\nb) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),\nc) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung\nund Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen\nNachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwa-\nchungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,\nd) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magne-\ntischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfäl-\nschende Signale erzeugen,\ne) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur\nSicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren\nverwenden,\nf) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüs-\nselmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,\ng) Lenk- und Navigationsausrüstung,\nh) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,\ni) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische\nAufklärung,\nj) „automatisierte Führungs- und Leitsysteme“.\nErgänzende Anmerkung:\n„Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.\nb) Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS) und besonders kon-\nstruierte Bestandteile hierfür;\nc) „Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und „Raumfahrzeug“-\nBestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke.\n0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehö-\nrige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:\na) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr\n(Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;\nb) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich\nDiagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und\nSystemen mit hoher kinetischer Energie.\nAnmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für\nWaffensysteme mit hoher kinetischer Energie:\na) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s\nin den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,\nb) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Ener-\ngiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen\nund Ausrüstung für die Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische Schnittstellen\nzwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des\nTurms,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013              2917\nc) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermitt-\nlung,\nd) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seit-\nliche Beschleunigung) für Geschosse.\nAnmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:\na) elektromagnetisch,\nb) elektrothermisch,\nc) Plasmaantrieb,\nd) Leichtgasantrieb oder\ne) chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwen-\ndet).\nErgänzende Anmerkung:\nWaffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten und Mu-\nnition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.\n0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:\na) Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:\n1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder\n2. geeignet für militärische Zwecke;\nErgänzende Anmerkung:\nKörperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.\nb) Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, be-\nsonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte\nBestandteile hierfür;\nc) Helme, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungs-\nanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, d.h. Außenschale,\nInnenschale und Polsterung;\nd) Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:\n1. weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw.\nSpezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile\nhierfür;\nAnmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw. Spe-\nzifikationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein.\n2. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III\n(NIJ 0101.06, Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken.\nAnmerkung 1: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung\neiner explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).\nAnmerkung 2: Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit\nZusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder kon-\nstruiert sind.\nAnmerkung 3: Unternummer 0013d erfasst nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung,\nwenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.\nAnmerkung 4: Nummer 0013 erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme,\ndie besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.\nErgänzende Anmerkung 1:\nSiehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden\nFassung.\nErgänzende Anmerkung 2:\n„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden,\nsiehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung.\n0014 ,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' oder für die Simulation militärischer Szenare,\nSimulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten\nWaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.\nTechnische Anmerkung:\nDer Begriff ,spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische Ausführungen\nvon folgender Ausrüstung ein:\na) Angriffssimulatoren,","2918        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nb) Einsatzflug-Übungsgeräte,\nc) Radar-Zielübungsgeräte,\nd) Radar-Zielgeneratoren,\ne) Feuerleit-Übungsgeräte,\nf)  Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,\ng) Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentri-\nfugen,\nh) Radartrainer,\ni)  Instrumentenflug-Übungsgeräte,\nj)  Navigations-Übungsgeräte,\nk) Übungsgeräte für den Flugkörperstart,\nl)  Zieldarstellungsgeräte,\nm) Drohnen,\nn) Waffen-Übungsgeräte,\no) Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,\np) bewegliche Übungsgeräte,\nq) Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.\nAnmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit\nder Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstru-\niert oder besonders geändert sind.\nAnmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang\nmit Jagd- und Sportwaffen.\n0015 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke,\nwie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:\na) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;\nb) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;\nc) Bildverstärkerausrüstung;\nd) Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;\ne) Kartenbildradar-Sensorausrüstung;\nf) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von\nden Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.\nAnmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des\nBetriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher\nBeeinträchtigungen auf ein Minimum.\nAnmerkung 1: In Nummer 0015 schließt der Begriff besonders konstruierte Bestandteile folgende Einrich-\ntungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:\na) IR-Bildwandlerröhren,\nb) Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),\nc) Mikrokanalplatten,\nd) Restlichtfernsehkameraröhren,\ne) Detektorgruppen (einschließlich elektronischer Kopplungs- oder Ausgabesysteme),\nf) pyroelektrische Fernsehkameraröhren,\ng) Kühler für Bildsysteme,\nh) fotochrome oder elektrooptische, elektrisch ausgelöste Verschlüsse mit einer Ver-\nschlussgeschwindigkeit kleiner als 100 µs, ausgenommen Verschlüsse, die ein wesent-\nlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,\ni) faseroptische Bildinverter,\nj) Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.\nAnmerkung 2: Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung,\ndie besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Genera-\ntion“.\nErgänzende Anmerkung:\nZur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“\nsiehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013           2919\nErgänzende Anmerkung:\nSiehe auch Unternummern 6A002a2 und 6A002b des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der\njeweils geltenden Fassung.\n0016 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine\nder von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.\nAnmerkung 1: Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammenset-\nzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.\nAnmerkung 2: Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die formuliert sind\nfür die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von „energetischen Mate-\nrialien“ siehe Nummer 0008.\n0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und ,Bibliotheken‘ wie folgt sowie besonders konstru-\nierte Bestandteile hierfür:\na) unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:\n1. Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert\nfür militärische Zwecke (z. B. besondere amagnetische Konstruktion),\n2. besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für\nmilitärische Zwecke,\n3. Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung mit von Unternum-\nmer 0017a erfassten Geräten;\nb) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;\nc) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, be-\nsonders konstruiert für militärische Zwecke;\nd) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;\ne) „Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigen-\nschaften:\n1. besonders konstruiert für militärische Zwecke,\n2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen\ndurch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die\nVerwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566°C) oder\n3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektro-\nmagnetischer Impuls);\nTechnische Anmerkung:\nDer Begriff elektromagnetischer Puls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung,\ndie durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen,\nVorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.\nf)   ,Bibliotheken‘ (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke\nin Verbindung mit Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)\nerfasst wird;\ng) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders\nkonstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geän-\nderte‘ Bestandteile;\nh) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, beson-\nders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition\nund Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;\nAnmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material ein-\nschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen\nGebrauch mitgeführt werden.\ni)   Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;\nj)   mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ,geändert‘ zur Instandhaltung militärischer Ausrüs-\ntung;\nk) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;\nl)   Container, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke;\nTechnische Anmerkung:\n,Besonders konstruiert für militärische Zwecke‘ im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung\nmit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:\na) Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),\nb) ABC-Schutz,","2920        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nc) Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder\nd) ballistischer Schutz.\nm) Fähren, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)\nerfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;\nn) Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009\noder 0010 erfassten Waren;\no) Laserschutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren),\nbesonders konstruiert für militärische Zwecke;\np) „Brennstoffzellen“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial\n(Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ,geändert‘ für militärische Zwecke.\nTechnische Anmerkungen:\n1. ,Bibliothek‘ (parametrische technische Datenbank) im Sinne von Nummer 0017 ist eine Sammlung tech-\nnischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüs-\ntung oder Systeme erhöhen kann.\n2. ,Geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige\nÄnderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die\nAusrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.\n0018 Ausrüstung und Bestandteile für die „Herstellung“ wie folgt:\na) besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die „Herstellung“ der von der Liste\nfür Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Be-\nstandteile hierfür;\nb) besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der\nListe für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte\nAusrüstung hierfür.\nAnmerkung: Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein:\na) kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,\nb) Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:\n1. Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als\n298 kW,\n2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder\n3. Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast\ngrößer/gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung [9,81 m/sec2]),\nc) Trockenpressen,\nd) Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische Treibstoffe,\ne) Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster Treibstoffe,\nf) Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Pro-\nduktionsvermögen größer als 227 kg,\ng) Stetigmischer für Festtreibstoffe,\nh) Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von mi-\nlitärischen Treibstoffen,\ni) Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unter-\nnummer 0008c8 aufgeführten Metallpulvern,\nj) Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in\nUnternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe.\n0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmo-\ndelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:\na) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsat-\nzes) eines gegnerischen Objekts;\nb) Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines\ngegnerischen Objekts;\nc) energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des\nEinsatzes) eines gegnerischen Objekts;\nd) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternum-\nmer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;\ne) physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Sys-\nteme, Ausrüstung und Bestandteile;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013            2921\nf) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne\nvergrößernde Optik zu verursachen, d.h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigieren-\nder Sehhilfe.\nAnmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren Leis-\ntungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von\na) „Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernich-\ntungswirkung erreichen,\nb) Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernich-\ntungswirkung aussenden, oder\nc) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die\nein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt\nliegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.\nAnmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für\nStrahlenwaffensysteme:\na) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Ge-\nräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,\nb) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,\nc) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunter-\nbrechung,\nd) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,\ne) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfach-\nzielen,\nf) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),\ng) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,\nh) „weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),\ni) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative\nion beam funnelling equipment),\nj) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,\nk) „weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopen-\nstrahlen.\n0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte\nBestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:\na) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft-\noder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (–170°C) zu erzeu-\ngen oder aufrechtzuerhalten;\nAnmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten\noder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen,\nz. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.\nb) „supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders kon-\nstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahr-\nzeug und betriebsfähig während der Fahrt.\nAnmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem\neinpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe\n„supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die ein-\nzige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind.\n0021 „Software“ wie folgt:\na) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwen-\ndung“ von Ausrüstung Materialien oder „Software“, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüs-\ntungsmaterial (Teil I A) erfasst werden;\nb) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:\n1. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Model-\nlierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,\n2. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Model-\nlierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,\n3. „Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer\nKampfmittel,","2922           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n4. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendun-\ngen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);\nc) „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, 0021b1 oder 0021b2, besonders entwickelt oder\ngeändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüs-\ntung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmate-\nrial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.\n0022  „Technologie“ wie folgt:\na) „Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“\noder „Verwendung“ der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten\nGüter „unverzichtbar“ ist;\nb) „Technologie“ wie folgt:\n1. „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instand-\nsetzung vollständiger „Herstellungs“anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungs-\nmaterial (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs“anlagen nicht\nerfasst werden,\n2. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch\nwenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,\n3. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von toxi-\nschen Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder Bestandteile, die von den Unternummern 0007a\nbis 0007g erfasst werden,\n4. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von „Biopo-\nlymeren“ oder spezifischer Zellkulturen, die von der Unternummer 0007h erfasst werden,\n5. „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von\nder Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem\nMaterial.\nAnmerkung 1: „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von\nin der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt\nauch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen,\nMunition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.\nAnmerkung 2: Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:\na) „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und\nReparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhr-\ngenehmigung erteilt wurde;\nb) „Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaft-\nliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen\nhandelt;\nc) „Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrich-\ntungen.\nB     National erfasste Güter\n2B909 Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Num-\nmer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden\nFassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile\nhierfür:\na) die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen, Rechner-\nsteuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und\nb) mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Syrien ist.\n2B952 Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I\nder Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn Käufer-\noder Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist:\na) Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur\nErzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;\nb) Rührwerke für von Unternummer 2B952a des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils\ngeltenden Fassung erfasste Fermenter.\nTechnische Anmerkung:\nFermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013          2923\n2B993 Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische\nAnwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör\nhierfür, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist:\na) Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour\ndeposition);\nb) Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical\nvapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB-PVD);\nc) Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.\n5A911 Basisstationen für digitalen ,Bündelfunk‘, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.\nTechnische Anmerkung:\n,Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel\nzur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ,Bündelfunk‘ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio)\nverwendet digitale Modulationsverfahren.\n5D911 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung, erfasst\nvon Nummer 5A911, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.\n6A908 Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von\nNummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden\nFassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn Käufer- oder Bestim-\nmungsland Iran ist.\n6D908 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Ver-\nwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.\n9A991 Landfahrzeuge, die nicht von Teil I A erfasst werden, wie folgt:\na) Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg\noder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der\nvon der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge\nsowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungs-\nmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar,\nNordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist;\nAnmerkung: Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primä-\nrer Zugfunktion.\nb) sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Aus-\nstattungsmerkmalen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia\noder Syrien ist.\nAnmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:\na) Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,\nb) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,\nc) Tarnnetzhalterungen,\nd) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,\ne) militärübliche Lackierung,\nf) Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer sogenannten Nato-Steckdose.\nAnmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren\neigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.\n9A992 Lastkraftwagen wie folgt:\na) Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn Käufer- oder Bestim-\nmungsland Nordkorea ist;\nb) Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\n20 000 kg, wenn Käufer oder Bestimmungsland Iran oder Syrien ist.\n9A993 Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke\n(APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn\nKäufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.\n9A994 Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich\n600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Be-\nstandteile hierfür, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.\n9E991 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Her-\nstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba,\nLibyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist.","2924             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nVerzeichnis der verwendeten Abkürzungen\nAbkürzungen, für die eine Definition vorliegt siehe Begriffsbestimmungen\nAIP           Außenluftunabhängige Antriebssysteme\n(Air Independent Propulsion)\nC3I           Führung, Information und Aufklärung\n(command, communications, control & intelligence)\nC4I           Führung, Information und Aufklärung\n(command, communications, control, computer & intelligence)\nCAS           Chemical Abstracts Service\nCVD           Chemische Beschichtung aus der Gasphase\n(chemical vapour deposition)\nEB-PVD        Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen\n(electron beam physical vapour deposition)\nGNSS          Global Navigation Satellite System\nICAO          Internationale Zivilluftfahrt-Organisation\n(International Civil Aviation Organisation)\nRPV           Ferngesteuerte Flugobjekte\n(remotely piloted air vehicles)\nBegriffsbestimmungen\nBegriffe in ,einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.\nBegriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:\nAnmerkung: Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der\nersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.\n„Additive“ (0008) (additives): Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren\nEigenschaften zu verbessern.\n„Allgemein zugänglich“ (ASA ATA) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne\nBeschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugäng-\nlichkeit nicht auf).\n„Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (0011) (Automated Command and Control Systems): Elektronische\nSysteme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der\nunterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder\ndes Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware,\nkonstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunk-\ntionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung,\nSpeicherung und Verarbeitung von Informationen; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vor-\nbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für\ndie Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung\noder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für\ndie Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder\nSchlacht; Computer-Simulation von Operationen.\n„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch fokus-\nsierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20\noder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.\n„Biokatalysatoren“ (0007 0022) (biocatalysts): ,Enzyme‘ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische\nchemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.\nAnmerkung: ,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.\n„Biopolymere“ (0007 0022) (biopolymers): biologische Makromoleküle wie folgt:\na) ,Enzyme‘,\nb) ,monoklonale Antikörper‘, ,polyklonale Antikörper‘ oder ,antiidiotypische Antikörper‘,\nc) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ,Rezeptoren‘.\nAnmerkung 1: ,Enzyme‘ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reak-\ntionen.\nAnmerkung 2: ,Monoklonale Antikörper‘ (monoclonal antibodies): Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bin-\ndungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.\nAnmerkung 3: ,Polyklonale Antikörper‘ (polyclonal antibodies): eine Mischung von Proteinen, die sich an ein\nbestimmtes Antigen binden und durch mehr als ein Klon von Zellen erzeugt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013              2925\nAnmerkung 4: ,Antiidiotypische Antikörper‘ (anti-idiotypic antibodies): Antikörper, die spezifisch an die Antigen-\nBindungsstelle anderer Antikörper binden.\nAnmerkung 5: ,Rezeptoren‘ (receptors): biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden bilden können,\nderen Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.\n„Brennstoffzelle“ (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus\neiner externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.\n„Endeffektoren“ (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ,aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge,\ndie am Anschlussflansch am Ende des „Roboter\"-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.\nAnmerkung: ,Aktive Werkzeugeinheit‘ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft,\nProzessenergie oder Sensorsignale zuführt.\n„Energetische Materialien“ (0008 0016) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine che-\nmische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“,\n„Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.\n„Entwicklung“ (ATA 0017 0021 0022 6D908 9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein,\nz. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Kon-\nstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrati-\nonsplanung, Layout.\n„Explosivstoffe“ (0008) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich\nsind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschos-\nsen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.\n„Expressions-Vektoren“ (0007) (expression vectors): Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen gene-\ntischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.\n„Für den Kriegsgebrauch“ (0007) (adapted for use in war): jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z. B. Ände-\nrung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strah-\nlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schä-\ndigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird.\n„Herstellung“ (ATA 0007 0018 0021 0022 6D908 9E991) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B.\nFertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.\n„Kernreaktor“ (0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten,\nsich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des\nReaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steue-\nrung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des\nReaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.\n„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition tempera-\nture)): eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen\nden Gleichstromfluss vollständig verliert.\n„Laser“ (0009 0019) (laser): eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem\nLicht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird.\n„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und Luftschiffe, deren\nAuftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie\nzum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.\n„Luftfahrzeug“ (0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden\n(Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.\nAnmerkung:      Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.\n„Mikroorganismen“ (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in\nnatürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material,\ndas gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.\n„pyrotechnisch“ (0004) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“.\n„Pyrotechnika“ (0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen „Treibstoffen“ mit Sauerstoffträgern,\ndie nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen\noder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt\nauch die Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan ent-\nzünden.\n„Raumfahrzeuge“ (0011) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden.\n„Reizstoffe“ (0007) (riot control agents): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur\nBekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit ver-\nursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden.\n(Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“).","2926            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n„Roboter“ (0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen\nkann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:\na) multifunktional,\nb) fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimen-\nsionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,\nc) mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und\nd) mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder\ndurch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne\nmechanischen Eingriff.\nAnmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:\n1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,\n2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Be-\nwegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mecha-\nnisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch,\nelektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,\n3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten),\ndie mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber ver-\nstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die\nWahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar.\nVeränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder\nAustausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechani-\nsche Vorgänge ausgeführt,\n4. nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten),\ndie mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf\nerfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten\noder verstellbaren Anschlägen,\n5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden\nund als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind,\ndass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.\n„Software“ (ASA 0004 0021 5D911 6D908) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder\n„Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.\nAnmerkung: ,Mikroprogramm‘ (microprogramme): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespei-\ncherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbe-\nfehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.\n„Supraleitend“ (0020) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren\nelektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit errei-\nchen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.\nAnmerkung: Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Tempe-\nratur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte,\ndie eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.\n„Technologie“ (ATA 0022 9E991) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Her-\nstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von „technischen\nUnterlagen“ oder „technischer Unterstützung“ verkörpert.\nAnmerkung 1: ,Technische Unterlagen‘ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne,\nDiagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen\nund Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bän-\nder oder Lesespeicher.\nAnmerkung 2: ,Technische Unterstützung‘ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung,\nVermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weiter-\ngabe von ,technischen Unterlagen einbeziehen.\n„Teilnehmerstaat“ (0010) (participating state): Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements.\n„Toxine“ (2B952) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von\nihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Prä-\nparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“.\n„Treibstoffe“ (0008 0012 0018 0019) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Re-\naktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu\nverrichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013             2927\n„Unverzichtbar“ (ATA 0022) (required): bezieht sich – auf „Technologie“ angewendet – ausschließlich auf den Teil\nder „Technologie“ , der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken\noder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“ „Technologie“ kann auch für verschie-\ndenartige Produkte einsetzbar sein.\n„Verwendung“ (ATA 0021 0022 5D911 6D908) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test),\nReparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.\n„Vorprodukte“ (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet\nwerden.\n„Weltraumgeeignet“ (0019) (space qualified): konstruiert, hergestellt oder durch erfolgreiche Prüfung qualifiziert für\nden Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche.\nAnmerkung: Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung „weltraumgeeignet“ ist, bedeutet dies nicht, das\nandere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie „weltraumgeeignet“ sind,\nfalls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind.\n„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (ATA) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Ar-\nbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder\nTatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck\ngerichtet sind.\n„Zivile Luftfahrzeuge“ (0004 0010) (civil aircraft): sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in\nveröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und\nAuslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.\nAnmerkung: Siehe auch „Luftfahrzeug“.\nTEIL II\nWaren pflanzlichen Ursprungs\nNr. des\nWarenverz.\nBeschränkungs-\nfür die                                       Warenbezeichnung\ngrund\nAußenhandels-\nstatistik\n1                                                 2                                                3\nAbschnitt II\nWaren pflanzlichen Ursprungs\nKapitel 6\nLebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels\nBulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,\nruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln\n(ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 12.12):\n– Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend:\n0601 10 10            – – Hyazinthen                                                                        G1\n0601 10 20            – – Narzissen                                                                         G1\n0601 10 30            – – Tulpen                                                                            G1\n0601 10 40            – – Gladiolen                                                                         G1\n0601 10 90            – – andere                                                                            G1\nKapitel 7\nGemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen,\ndie zu Ernährungszwecken verwendet werden\n0702 00 00            Tomaten, frisch oder gekühlt                                                           G\nex 0703               Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse der Allium-            G\nArten, frisch oder gekühlt,\nausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 070310 11\n0704                  Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der          G\nGattung Brassica, frisch oder gekühlt\n0705                  Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt            G","2928           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nNr. des\nWarenverz.\nBeschränkungs-\nfür die                                     Warenbezeichnung\ngrund\nAußenhandels-\nstatistik\n1                                                2                                            3\n0706              Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,                  G\nKnollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt\n0707              Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt                                           G\n0708              Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt                                   G\nex 0709           Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt,                                                 G\nausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 59 10, 0709 59 30,\n0709 59 50, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39,\n0709 90 40 und 0709 90 60\nKapitel 8\nGenießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten\noder von Melonen\nex 0802           Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder                G\nenthäutet,\nausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse aus der Unterposi-\ntion 0802 90 20 sowie Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10,\n0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00 und 0802 90 50\n0803 00 11        Mehlbananen, frisch                                                                  G\n0804 20 10        Feigen, frisch                                                                       G\n0804 30 00        Ananas                                                                               G\n0804 40 00        Avocadofrüchte                                                                       G\n0804 50 00        Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte                                            G\n0805              Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet                                                G\n0806              Tafeltrauben, frisch oder getrocknet                                                 G\n0807              Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch                    G\n0808              Äpfel, Birnen und Quitten, frisch                                                    G\n0809              Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und                G\nNektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch\n0810              Andere Früchte, frisch                                                               G\n0813 50 31        Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802           G\n0813 50 39\nKapitel 9\nKaffee, Tee, Mate und Gewürze\nex 0910 99        Thymian, frisch oder gekühlt                                                         G\nKapitel 12\nÖlsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte,\nPflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter\nex 1211 90 85     Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder              G\nMajoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt\n1212 99 30        Johannisbrot                                                                         G","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013    2929\nAnlage 2\nAnlage A1 „Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung“\nAußer den gemäß Artikel 216 in Verbindung mit Anhang 37 Titel I Abschnitt B\nder Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durch-\nführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-\nlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) (ABl. L 253 vom\n11.10.1993, S. 1) in der dortigen Tabelle in Spalte A mit dem Symbol „A“ ge-\nkennzeichneten, obligatorischen Feldern sind folgende Angaben in der elektro-\nnischen Ausfuhranmeldung zu machen:\nFelder 8, 15a, 20, 22, 24, 29 und 34b sowie gegebenenfalls weitere obligatori-\nsche Angaben nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs 30 A zur ZK-\nDVO.\nIn Feld 8 (Empfänger) kann die Angabe „Verschiedene“ eingetragen werden,\nsofern die einzelnen Empfänger in einem Zusatzfeld aufgeführt werden. Jedem\nder verschiedenen Empfänger ist die für ihn bestimmte Position der Ausfuhr-\nanmeldung zuzuordnen. Die Regelung ist auf Empfänger in demselben Bestim-\nmungsland beschränkt (vgl. § 2 Absatz 4 AWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2\nAWV).\nBei vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Artikel 279 ff. ZK-DVO oder § 17 AWV\nkönnen in der unvollständigen/vereinfachten Anmeldung einige der genannten\nPflichtangaben fehlen.\nEinzelheiten zur Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung sind in Titel II\ndes Merkblattes zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wie-\nderausfuhrmitteilungen (E-VSF N 01 2012 Nr. 1) – sowie eingestellt auf der In-\nternetseite der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de in der Rubrik\n„Veröffentlichungen – Merkblätter“ enthalten.\nDer Vordruck darf nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder\nnach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel\nüber dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen.","2930     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage 3\nAnlage K3 „Vermögen von Inländern im Ausland“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                                                                  2931\nAnlage K 3 zur AWV\nVermögen von Inländern im Ausland                                                                                                                  Blatt 1\nMeldenummer\nMeldung nach § 64 der Außenwirtschaftsverordnung\nAn\nDeutsche Bundesbank\nServicezentrum Außenwirtschaftsstatistik\n07                08\nnicht ausfüllen\n55148 Mainz\nMeldestichtag/Bilanzstichtag\nI.   Angaben zur Person des Meldepflichtigen                                               des Meldepflichtigen\n1. Firma oder Vor- und Zuname\n2. Anschrift\nStark umrandete Felder\n3. Wirtschaftszweig oder Beruf\n4. Rechtsform bei Gesellschaften\n5. Nur von Unternehmen auszufüllen:\nKenngrößen des deutschen Investors:\n\u0006\u0001\nBilanzsumme in Mio Euro   01                              Jahresumsatz in Mio Euro     02                          Zahl der Beschäftigten    03\nIst der Meldepflichtige ein abhängiges Unternehmen eines anderen inländischen Unternehmens?                                                  Ja        Nein\nFirma der deutschen Konzernmutter, falls die Frage mit „Ja“ beantwortet wird:\nBilanzsumme in Mio Euro                                   Jahresumsatz in Mio Euro     05\n\u0007\nKenngrößen des deutschen Konzerns, falls der Meldepflichtige zu einem deutschen Konzern gehört1:\n04                                                                                       Zahl der Beschäftigten    06\nAngaben gemäß                  nationaler                                       \u0003\ninternationaler Rechnungslegung1\nII. Liste der Unternehmen im Ausland, an denen der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie der\nZweigniederlassungen und Betriebsstätten im Ausland2\nFür jedes einzelne Unternehmen im Ausland, an dem der inländische Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie\nfür jede Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Ausland ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen.\n嘺 oder ausfüllen\nLfd.\nNr.                                                      \u0003   Firma und Sitz                                                               A        B    C\nZutreffendes ankreuzen\n\u0004\n\u0005\u0002\n\b                    Firma und Sitz nicht mehr gemeldeter Unternehmen im Ausland aus dem Vorjahr                    1                   D          E        F    G\n07.13                                          1   Angabe nicht obligatorisch, jedoch erwünscht   2   Bei erstmaliger Meldung oder Abgang eines Unternehmens im Ausland Zutreffendes ankreuzen:\nA Neugründung                           D Verkauf an Inländer                 G Fusion/Liquidation\nB Kauf, Fusion oder Übernahme           E Verkauf an Ausländer\nAWV 6701 – AWV-K 3 Bl. 1\nC Überschreiten der Meldefreigrenze     F Unterschreiten der Meldegrenze\nOrt, Datum                                                                             E-Mail-Adresse\nAnsprechperson                             Telefon (mit Vorwahl und Hausapparat)          Telefax                              Unterschrift","2932                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nVermögen von Inländern im Ausland                                                                                                                                 Anlage K 3 zur AWV\nBlatt 2\nStand und Zusammensetzung des Vermögens\n01\nunmittelbare Beteiligung an einem börsennotierten Unternehmen:\nBörsenwert der gehaltenen Anteile am Bilanzstichtag in 1000 Währungs-\n47\nnicht ausfüllen\neinheiten und internationale Wertpapierkennnummer (ISIN):\nISIN:                                     02\nunmittelbare Beteiligung                                                    Anteil der Stimmrechte (in %)\nmittelbare\nan einem sonstigen                                                          falls abweichend vom Anteil am\nBeteiligung\nUnternehmen                                                                 Eigenkapital                                     03\nStark umrandete Felder\nAllgemeine Angaben über das Unternehmen im Ausland\nLfd. Nr. auf Blatt 1           Firma und Sitz\nBei mittelbarer Beteiligung:\nBezeichnung des unmittelbar beteiligten Unternehmens im Ausland\nRechtlich selbständiges                Zweigniederlassung\nUnternehmen\nWirtschaftszweig\nJahresumsatz in Mio\nWährungseinheiten\n04\noder Betriebsstätte\nZahl der\nBeschäftigten\n05\nLand\n\u0006\u0001\nAngaben zur Bilanz des Unternehmens im Ausland sowie über die dem Meldepflichtigen unmittelbar und mittelbar zuzurechnenden\nAnteile an den Aktiva und Passiva\nBilanzstichtag\n06\nTag    Monat      Jahr\nWährung\n07\n\u0007\n– Angaben in 1000 Währungseinheiten; in leere Felder Striche einsetzen –\nNur bei mittelbarer Beteiligung\n\u0003                 Vom Gesamtbetrag auf den\nMeldepflichtigen entfallende\nKapitalanteile bzw. Forderungen\nund Verbindlichkeiten gegen-\nauszufüllen\nAuf das unmittelbar beteiligte\nUnternehmen im Ausland\n嘺 oder ausfüllen\nPOSITION                                                                       Insgesamt                             über dem Meldepflichtigen         entfallende Anteile\nAKTIVA\nAusstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital\nSachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände                     \u0003        08\n11\n09                                10\nZutreffendes ankreuzen\nFinanzanlagen                                                                  12\nAnteile an verbundenen Unternehmen/Beteiligungen                       13 (                            ) 54                                    55\nda-\nrun-    Ausleihungen an Anteilseigner/          ansässig im Ausland            49 (                            )                                       16\nter:    verbundene Unternehmen/\nUnternehmen, mit denen ein\nBeteiligungsverhältnis besteht          ansässig in Deutschland        50 (                            ) 15\nUmlaufvermögen\nda-\nrun-\nter:\nForderungen an Anteilseigner/\nverbundene Unternehmen/\nUnternehmen, mit denen ein\n\u0004          ansässig im Ausland\nansässig in Deutschland\n17\n51 (\n52 (\n)\n) 19\n20\n\u0005\u0002\nBeteiligungsverhältnis besteht\nÜbrige Aktiva\nNicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag\nPASSIVA\n21\n22\nGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital,\n23                                    24                                25\nEinlagen von Gesellschaftern\nKapitalrücklage                                                                29\n\b\nGewinnrücklagen\nkumulierte erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen\nGewinnvortrag/Verlustvortrag\n2\n30\n53\n31\nErläuterungen zu den Bilanzpositionen   1\nJahresüberschuss/Jahresfehlbetrag                                              32\ndarunter außerordentliches Ergebnis                                            48 (                            )\nVerbindlichkeiten                                                              33\n07.13\nVerbindlichkeiten gegenüber             ansässig im Ausland            35 (                            )                                       36\nda-\nAnteilseignern/verbundenen Unter-\nrun-\nnehmen/Unternehmen, mit denen\nter:                                            ansässig in Deutschland        37 (                            ) 38\nein Beteiligungsverhältnis besteht\nAWV 6701-1 – AWV-K 3 Bl. 2\nÜbrige Passiva                                                                 39\nBilanzsumme                                                                    40\n1\nAngabe nicht obligatorisch, jedoch erwünscht\n2\nSofern nach internationaler Rechnungslegung bilanziert wird                                                                  Unterschrift\n41                                       42                  43                 44                  45","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013    2933\nAnlage 4\nAnlage K4 „Vermögen von Ausländern im Inland“","2934                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage K 4 zur AWV\nBlatt 1\nVermögen von Ausländern im Inland\nMeldung nach § 65 der Außenwirtschaftsverordnung                                                                    Meldenummer\nAn\nDeutsche Bundesbank\nServicezentrum Außenwirtschaftsstatistik\n55148 Mainz\nnicht ausfüllen\nMeldestichtag/Bilanzstichtag\ndes Meldepflichtigen\nI.   Angaben zur Person des Meldepflichtigen\n1. Firma\nStark umrandete Felder\n2. Anschrift\n3. Wirtschaftszweig\n4. Rechtsform              rechtlich selbständiges Unternehmen in der Rechtsform\nZweigniederlassung oder Betriebsstätte\n\u0006\u0001\nBei erstmaliger Meldung Zutreffendes                                                          Kauf, Fusion oder                       Überschreiten der\nankreuzen:                                               Neugründung                          Übernahme                               Meldefreigrenze\nLfd.\nNr.\nFirma oder Name und Sitz\n\u0007\nII. Bezeichnung des Ausländers oder der Ausländer, der (die) an dem meldepflichtigen Unternehmen beteiligt ist (sind)\nFür jeden ausländischen Beteiligten ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen\n\u0003\n嘺 oder ausfüllen                                                                                      \u0003\nZutreffendes ankreuzen\nIII. Nur von Meldepflichtigen auszufüllen, die von Ausländern abhängige Unternehmen sind:\nListe der inländischen Unternehmen, an denen der Ausländer über den Meldepflichtigen mittelbar beteiligt ist                                    1\nFür jedes inländische Unternehmen, an dem der Ausländer über den Meldepflichtigen\nmittelbar beteiligt ist, ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen\nLfd.\nFirma und Sitz                                                                      A     B      C\nNr.\n\u0004\n\u0005\u0002\n\b                   Firma und Sitz nicht mehr gemeldeter inländischer Unternehmen aus dem Vorjahr 2                                       D              E     F      G\n07.13\n1 Bei erstmaliger Meldung oder Abgang einer inländischen Beteiligung Zutreffendes ankreuzen:   2   Angabe nicht obligatorisch, jedoch erwünscht\nA Neugründung                            D Verkauf an Inländer\nB Kauf, Fusion oder Übernahme            E Verkauf an Ausländer\nC Überschreiten der Meldefreigrenze      F Unterschreiten der Meldegrenze\nAWV 6702 – AWV-K 4 Bl. 1\nG Fusion/Liquidation\nOrt, Datum                                                                           E-Mail-Adresse\nAnsprechperson                            Telefon (mit Vorwahl und Hausapparat)      Telefax                                     Unterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                                                                                      2935\nAnlage K 4 zur AWV\nBlatt 2\nVermögen von Ausländern im Inland                                                                                                       01\nStand und Zusammensetzung des Vermögens\nunmittelbare Beteiligung an einem börsennotierten Unternehmen:\n02\nBörsenwert der gehaltenen Anteile am Bilanzstichtag in 1000 Euro                  47\nund internationale Wertpapierkennnummer (ISIN):\n03\nISIN:\nunmittelbare Beteiligung                                                   Anteil der Stimmrechte (in %)                    46\nmittelbare\nan einem sonstigen                                                         falls abweichend vom Anteil am\nBeteiligung\nnicht ausfüllen\nUnternehmen                                                                Eigenkapital\nNur bei Angaben über die unmittelbare Beteiligung des Ausländers auszufüllen:\nAllgemeine Angaben über den ausländischen Beteiligten:\nLfd. Nr. auf Blatt 1/II.                               Firma oder Name, Sitz\nSofern der ausländische Beteiligte selbst ein ab-\nSitzland                                                                hängiges Unternehmen ist: Sitzland des Endeigentümers\nStark umrandete Felder\nNur bei Angaben über die mittelbare Beteiligung des Ausländers auszufüllen:\nAllgemeine Angaben über das inländische Unternehmen, an dem der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist:\nLfd. Nr. auf Blatt 1/III.\nRechtsform                         Wirtschaftszweig\nFirma, Sitz\n\u0006\u0001\nBei mittelbarer Beteiligung des Meldepflichtigen:\nBezeichnung des unmittelbar beteiligten inländischen Unternehmens\nKenngrößen des inländischen Unternehmens,                    Jahresumsatz                                                                       Zahl der\n04                                                        05\nüber das nachstehend berichtet wird:\nBilanzstichtag          06\nTag     Monat      Jahr\nin Mio Euro\n\u0007\nAngaben zur Bilanz des Meldepflichtigen bzw. des inländischen Unternehmens, an dem der Ausländer über den Meldepflichtigen mittel-\nbar beteiligt ist, sowie die dem ausländischen Beteiligten unmittelbar und mittelbar zuzurechnenden Anteile an den Aktiva und Passiva\nBeschäftigten\n– Angaben in 1000 Euro; in leere Felder Striche einsetzen –\n\u0003                 Vom Gesamtbetrag auf den\nausländischen Beteiligten\nentfallende Kapitalanteile bzw.\nForderungen und Verbindlich-\nkeiten gegenüber dem aus-\nNur bei mittelbarer Beteiligung\nauszufüllen\nAuf das unmittelbar beteiligte\ninländische Unternehmen\nPOSITION                                                                     Insgesamt                             ländischen Beteiligten             entfallende Anteile\n嘺 oder ausfüllen\nAKTIVA\nAusstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital\nSachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände\nFinanzanlagen\n\u0003     08\n11\n12\n09                                10\nZutreffendes ankreuzen\nAnteile an verbundenen Unternehmen/Beteiligungen                      13 (                            ) 54                                    55\nda-\nrun-   Ausleihungen an Anteilseigner/          ansässig in Deutschland       49 (                            )                                       16\nter:   verbundene Unternehmen/\nUnternehmen, mit denen ein\nansässig im Ausland           50 (                            ) 15\nUmlaufvermögen\nda-\nForderungen an Anteilseigner/\nverbundene Unternehmen/\n\u0004\nBeteiligungsverhältnis besteht\nansässig in Deutschland\n17\n51 (                            )                                       20\nrun-\nter:\n\u0005\u0002\nUnternehmen, mit denen ein\nBeteiligungsverhältnis besteht\nÜbrige Aktiva\nNicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag\nansässig im Ausland           52 (\n21\n22\n) 19\nPASSIVA\nGezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital,\n23                                    24                                 25\nEinlagen von Gesellschaftern\n\b   Kapitalrücklage\nGewinnrücklagen\nGewinnvortrag/Verlustvortrag\nJahresüberschuss/Jahresfehlbetrag\n29\n30\n31\n32\nErläuterungen zu den Bilanzpositionen 1\ndarunter außerordentliches Ergebnis                                          48 (                            )\nVerbindlichkeiten                                                            33\nVerbindlichkeiten gegenüber\n07.13\nda-                                            ansässig in Deutschland       35 (                            )                                       36\nAnteilseignern/verbundenen Unter-\nrun\nnehmen/Unternehmen, mit denen\nter:                                           ansässig im Ausland           37 (                            ) 38\nein Beteiligungsverhältnis besteht\nAWV 6702-1 – AWV-K 4 Bl. 2\nÜbrige Passiva                                                               39\nBilanzsumme                                                                  40\n1   Angabe nicht obligatorisch, jedoch erwünscht                                                                                 Unterschrift\n41                                      42                  43                44                  45","2936     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage 5\nAnlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“","Anlage Z 4 zur AWV                                     Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr\nMeldung nach §§ 67 ff der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAn                                                     Monat/Jahr:               Meldenummer\nDeutsche Bundesbank                                    Meldepflichtiger:\nServicezentrum Außenwirtschaftsstatistik               Wirtschaftszweig:\n55148 Mainz                                            Anschrift:\nTelefon (-Durchwahl):\nAnsprechpartner:\nE-Mail-Adresse:\nEingehende       Ausgehende    Verrech-\nStückzahl   1)\n1)      Kapitel-    Kenn-              Land-    Zahlungen        Zahlungen   nungen (V)\nZweck der Zahlung                                  ISIN             2)  BA       Land         Code                                   Einbrin-\nAktien                           Nr.         zahl\ngungen (E)\nBeträge in Tsd   Euro\nVordr. AWV - Z 4 07.13\nOrt, Datum                                                                                                     Unterschrift\n1) Nur bei in Aktien verbrieften Direktinvestitionen\n2) Nur bei Transithandelsgeschäften\n2937","2938     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage 6\nAnlage Z5 „Forderungen und Verbindlichkeiten\naus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                                                  2939\nAnlage Z 5 zur AWV\nForderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen\nmit ausländischen Banken\nMeldung nach § 66 Abs.1, 2 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\n.                                                  .        Monatliche Meldung\nnach dem Stand Ende\nDeutsche Bundesbank                                         Name oder Firma\nServicezentrum                                              des Meldepflichtigen\nAußenwirtschaftsstatistik\n55148 Mainz                                                 Wirtschaftszweig\nAnschrift\nAnsprechpartner\nTelefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle)\nFax                                                 E-Mail\nMeldenummer                                                 Beträge sind in Tausend Euro einzugeben\nfremde Währungen sind in Euro umzurechnen.\n4\nForderungen an                           Verbindlichkeiten gegenüber\nausländische Banken                             ausländischen Banken\nWährung, in der                   (ohne Wertpapiere)                               (ohne Wertpapiere)\nSitzland des Schuldners/    Forderungen/\ndes Gläubigers       Verbindlichkeiten\nmit Fristigkeiten         mit Fristigkeiten      mit Fristigkeiten      mit Fristigkeiten\nbestehen\nbis zu 1 Jahr         von mehr als 1 Jahr         bis zu 1 Jahr      von mehr als 1 Jahr\n02                        03                     04                     05\nGesamtbeträge        999                  999\nOrt, Datum                                                 Unterschrift\nAWV Z 5 07.13","2940     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage 7\nAnlage Z5a Blatt 1/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten\naus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                                                      2941\nAnlage Z 5a zur AWV\nBlatt 1/1                     Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen\nmit verbundenen ausländischen Nichtbanken\nMeldung nach § 66 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\n.                                                           Monatliche Meldung\nnach dem Stand Ende\nDeutsche Bundesbank                                         Name oder Firma\nServicezentrum                                              des Meldepflichtigen\nAußenwirtschaftsstatistik\n55148 Mainz                                                 Wirtschaftszweig\nAnschrift\nAnsprechpartner\nTelefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle)\nFax                               E-Mail\nMeldenummer\nBeträge sind in Tausend Euro anzugeben;\n5                                                                 fremde Währungen sind in Euro umzurechnen.\nForderungen                                   Verbindlichkeiten\n(ohne Wertpapiere)                               (ohne Wertpapiere)\nSitzland des Schuldners/   Währung, in der\ndes Gläubigers        Forderungen/      mit Fristigkeiten         mit Fristigkeiten     mit Fristigkeiten       mit Fristigkeiten\nVerbindlichkeiten\nbis zu 1 Jahr          von mehr als 1 Jahr        bis zu 1 Jahr      von mehr als 1 Jahr\nbestehen\ngegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind\n62                        63                     64                     65\nGesamtbeträge             999           999\ngegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist\n66                        67                     68                     69\nGesamtbeträge             999           999\ngegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen\ngemeinsamen Beteiligten verbunden ist\n72                        73                     74                     75\nGesamtbeträge             999           999\nOrt, Datum                                                              Unterschrift\nAWV Z 5a Bl. 1/1 07.13","2942     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage 8\nAnlage Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten\naus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                                          2943\nAnlage Z 5a zur AWV\nBlatt 1/2                          Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen\nmit sonstigen ausländischen Nichtbanken\nMeldung nach § 66 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\n.                                                           .Monatliche Meldung\nnach dem Stand Ende\nDeutsche Bundesbank                                          Name oder Firma\nServicezentrum                                               d.Meldepflichtigen\nAußenwirtschaftsstatistik\n55148 Mainz                                                  Wirtschaftszweig\nAnschrift\nAnsprechpartner\nTelefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle)\nFax                                               E-Mail\nMeldenummer                                             Beträge sind in Tausend Euro anzugeben;\n5                                                                     fremde Währungen sind in Euro umzurechnen.\nForderungen an sonstige                           Verbindlichkeiten gegenüber\nWährung, in        ausländische Nichtbanken                    sonstigen ausländischen Nichtbanken\nder\nSitzland des Schuldners/                           (ohne Wertpapiere)                                  (ohne Wertpapiere)\nForderungen/\ndes Gläubigers\nVerbindlichkei- mit Fristigkeiten           mit Fristigkeiten       mit Fristigkeiten        mit Fristigkeiten\nten bestehen    bis zu 1 Jahr            von mehr als 1 Jahr        bis zu 1 Jahr         von mehr als 1 Jahr\n22                          23                      24                       25\nGesamtbeträge         999            999\nOrt, Datum                                                   Unterschrift\nAWV Z5a Bl. 1/2 07.13","2944       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage 9\nAnlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten\ngegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                                                                2945\nAnlage Z 5a zur AWV\nBlatt 2/1\nForderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken\naus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr\nMeldung nach § 66 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\n.                                                                    Monatliche Meldung\nnach dem Stand Ende\nDeutsche Bundesbank                                                  Name oder Firma\nServicezentrum                                                       des Meldepflichtigen\nAußenwirtschaftsstatistik\n55148 Mainz                                                          Wirtschaftszweig\nAnschrift\nAnsprechpartner\nTelefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle)\nFax                                                  E-Mail\nMeldenummer\nBeträge sind in Tausend Euro anzugeben;\n6\nfremde Währungen sind in Euro umzurechnen.\nForderungen                                            Verbindlichkeiten\naus Warenlieferungen und                                  aus Warenlieferungen und\nWährung, in der                  Leistungen                       aus                     Leistungen                    aus\nForderungen/                                                 geleisteten                                           empfangenen\nSitzland des Schuldners/                                                                 Anzahlungen                                            Anzahlungen\nVerbindlichkeiten    mit Fristigkeiten    mit Fristigkeiten                   mit Fristigkeiten    mit Fristigkeiten\ndes Gläubigers\nbestehen\nbis zu 1 Jahr     von mehr als 1 Jahr                     bis zu 1 Jahr    von mehr als 1 Jahr\ngegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind\n81                   82                83                84                   85             86\nGesamtbeträge             999               999\ngegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist\n87                   88                89                90                   91             92\nGesamtbeträge             999               999\ngegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen\ngemeinsamen Beteiligten verbunden ist\n93                   94                95                96                   97             98\nGesamtbeträge             999               999\nOrt, Datum                                                                                  Unterschrift\nAWV Z 5a Bl. 2/1 07.13","2946       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage 10\nAnlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten\ngegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                                                             2947\nAnlage Z 5a zur AWV\nBlatt 2/2                            Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken\naus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr\nMeldung nach § 66 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\n.                                                                    Monatliche Meldung\nnach dem Stand Ende\nDeutsche Bundesbank                                                  Name oder Firma\nServicezentrum                                                       des Meldepflichtigen\nAußenwirtschaftsstatistik\n55148 Mainz                                                          Wirtschaftszweig\nAnschrift\nAnsprechpartner\nTelefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle)\nFax                                   E-Mail\nMeldenummer\nBeträge sind in Tausend Euro anzugeben;\n6                                                                                         fremde Währungen sind in Euro umzurechnen.\nForderungen                                            Verbindlichkeiten\naus Warenlieferungen und Leistungen                      aus Warenlieferungen und Leistungen\nWährung, in der\nSitzland des Schuldners/    Forderungen /                                            aus geleisteten                                        aus empfangenen\nmit Fristigkeiten  Anzahlungen                                             Anzahlungen\ndes Gläubigers        Verbindlichkeiten mit Fristigkeiten                                        mit Fristigkeiten   mit Fristigkeiten\nbestehen\nbis zu 1 Jahr      von mehr als 1 jahr                   bis zu 1 Jahr    von mehr als 1 Jahr\n41                    42               43                44                  45               46\nGesamtbeträge             999               999\nOrt, Datum                                                                                 Unterschrift\nAWV Z 5a Bl. 2/2 07.13","2948      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage 11\nAnlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten\ngegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                                            2949\nAnlage Z 5b zur AWV        Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern\naus derivativen Finanzinstrumenten\nMeldung nach § 66 Abs.1, 4 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\nVierteljährliche Meldung\n.                                                       nach dem Stand Ende\nName oder Firma\nDeutsche Bundesbank                                     des Meldepflichtigen\nServicezentrum\nAußenwirtschaftstatistik                                Wirtschaftszweig\n55148 Mainz                                             Anschrift\nAnsprechpartner\nTelefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle)\nFax\nE-Mail-Adresse\nMeldenummer\nBeträge sind in Tausend Euro anzugeben;\n7                                                    fremde Währungen sind in Euro umzurechnen\nForderungen                                                 Verbindlichkeiten\n(derivative Finanzinstrumente                                 (derivative Finanzinstrumente\nmit positivem Zeitwert)                                       mit negativem Zeitwert)\nSitzland des                                  gegenüber ausländischen                                     gegenüber ausländischen\nKontrahenten                                Unternehmen (Nichtbanken)                                    Unternehmen (Nichtbanken)\ngegenüber                                                     gegenüber\nausländischen                                                  ausländischen\nBanken              verbundene               sonstige          Banken            verbundene         sonstige\nUnternehmen            Unternehmen                           Unternehmen       Unternehmen\n51                     52                    53                54                   55               56\nSumme              999\nOrt, Datum                                                      Unterschrift\nAWV Z 5b 07.13","2950      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage 12\nAnlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt“","Anlage Z 8 zur AWV                                                Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt\nMeldung nach § 69 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\nAn\nDeutsche Bundesbank                                               Monat/Jahr:                                        Meldenummer\nServicezentrum Außenwirtschaftsstatistik                          Unternehmen:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n55148 Mainz                                                       Anschrift:\nTelefon (-Durchwahl):\nAnsprechpartner:\nE-Mail-Adresse:\nEinnahmen - Beträge in TSD Euro                                   Ausgaben - Beträge in TSD Euro\nEinnahmen von Ausländern                            Einnahmen von Inländern                     Ausgaben an Ausländer\nLand-\nLand                                  Seefrachten im/mit                                            Seefrachten im\nCode                                                        Passagen\nCharter von Seeschiffen im   Nebenkosten\neink. Verkehr     ausg. Verkehr      Drittländern                 eink. Verkehr         ausg. Verkehr   Eigentum von Ausländern       Schifffahrt\nBA 1-667           BA 1-668          BA 1-081       BA 1-654       BA 1-677              BA 1-678              BA 2-298              BA 2-310\nOrt, Datum                                                                                 Unterschrift\nAWV Z 8 07.13\n2951","2952        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage 13\nAnlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr“","Anlage Z 10 zur AWV                                             Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr\nMeldung nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\nBankleitzahl bzw.\nAn                                                              Meldenummer:                                                          Monat/Jahr\nDeutsche Bundesbank                                             Meldepflichtiger:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nServicezentrum Außenwirtschaftsstatistik                        Wirtschaftszweig:\n55148 Mainz                                                     Anschrift:\nTelefon (- Durchwahl):                                                      Fax:\nE-Mail-Adresse:\nAnsprechpartner:\n1               2                            3                            4                              5                   6      7       8                   9                                 10\nNennbetrag in Tsd                                                                               Land                                       Eingehende Zahlungen            Ausgehende Zahlungen\nEinheiten der                                                                  bei ausländischen Wertpapieren:\nfür Veräußerung an Aus-             für Erwerb von Aus-\nEmiss.-                           Bezeichnung der Wertpapiere                                       Sitz des Emittenten             Kenn-   Land-\nEmissionswährung\nISIN               bei inländischen Wertpapieren     BA                   länder und empfangene Tilgungen   ländern und geleistete Tilgungen\nWhrg.            oder\noder Finanzderivate                                     oder Finanzderivaten: Sitz des\nzahl   Code\ngenaue Stückzahl                                                                    ausländischen Kontrahenten                            BA 3                Beträge in Tsd Euro                    BA 4\nVordr. AWV - Z 10 - PC 07.13\n________________________________________________      ________________________________________________\n2953\nOrt, Datum                                                          Unterschrift bzw. Hinweis","2954      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage 14\nAnlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                   2955\nMeldungen der Geldinstitute             Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr\nAnlage Z 11 zur AWV\nMeldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\nMeldenummer/\nAn                                      Bankleitzahl:                                      Monat/Jahr\nDeutsche Bundesbank                     Geldinstitut:\nServicezentrum                          Anschrift:\nAußenwirtschaftsstatistik               Ansprechpartner:\n55148 Mainz                             Telefon (-Durchwahl):                              Fax:\nE-Mail-Adresse:\nBeträge in Tsd     Euro\n1               2               3                    4                         5                6\nAusgehende Zins-, Dividenden- und Ertragszahlungen auf inländische Wertpapiere\nLand-       Staats- und                                    Dividenden-\nLand                                            private Anleihen                            Investmentanteile\nCode    Gemeindeanleihen                                      papiere\nBA 4 - 382            BA 4 - 183                BA 4 - 285        BA 4 - 685\nOrt, Datum                                                                    Unterschrift\nVordr. AWV - Z 11 Eingehende 07.13","2956                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nMeldungen der Geldinstitute             Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr\nAnlage Z 11 zur AWV\nMeldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\nMeldenummer/\nAn                                      Bankleitzahl:                                      Monat/Jahr\nDeutsche Bundesbank                     Geldinstitut:\nServicezentrum                          Anschrift:\nAußenwirtschaftsstatistik               Ansprechpartner:\n55148 Mainz                             Telefon (-Durchwahl):                              Fax:\nE-Mail-Adresse:\nBeträge in Tsd     Euro\n1               2               3                    4                         5                 6\nEingehende Zins-, Dividenden- und Ertragszahlungen auf inländische Wertpapiere\nLand-       Staats- und                                    Dividenden-\nLand                                            private Anleihen                             Investmentanteile\nCode    Gemeindeanleihen                                      papiere\nBA 3 - 382            BA 3 - 183                BA 3 - 285         BA 3 - 685\nOrt, Datum                                                                    Unterschrift\nVordr. AWV - Z 11 Eingehende 07.13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013     2957\nAnlage 15\nAnlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr:\nKarten-Umsätze“","2958                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nMeldungen der Geldinstitute                                                       Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr:\nAnlage Z 12 zur AWV                                                               Karten-Umsätze\nMeldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 4 a) der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\nMeldenummer/\nBankleitzahl                                                                Monat / Jahr\nAn                                                                                Geldinstitut 1\nDeutsche Bundesbank\nServicezentrum                                                                    Anschrift\nAußenwirtschaftsstatistik\n55148 Mainz                                                                       Ansprechpartner\nTelefon (-Durchwahl)                                                                 Fax\nE-Mail-Adresse\nBeträge in            Tsd Euro\nEinnahmen im Reiseverkehr                                                   Ausgaben im Reiseverkehr\nmit anderen Ländern abgerechnete                                         mit anderen Ländern abgerechnete\nDebitkarten-Umsätze                 Kreditkarten-Umsätze                    Debitkarten-Umsätze              Kreditkarten-Umsätze\nLand-\nLand                                                        ausländischer Reisender             ausländischer Reisender in              inländischer Reisender im        inländischer\nCode    in Deutschland                      Deutschland                             Ausland                          Reisender im Ausland\nBA 1 - 018                            BA 1 - 007                              BA 2 - 018                   BA 2 - 007\nSumme\n1 Bei ausgehenden Zahlungen ist die kartenherausgebende Bank meldepflichtig, bei eingehenden Zahlungen die Händlerbank, die den Betrag einem ihrer Kunden gutschreibt.\nOrt, Datum                                                                                        Unterschrift\nAWV Z 12 07.13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013     2959\nAnlage 16\nAnlage Z13 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr:\nSorten und Fremdwährungsreiseschecks“","2960           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nMeldungen der Geldinstitute                           Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr:\nAnlage Z 13 zur AWV                                   Sorten und Fremdwährungsreiseschecks\nMeldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 4 b) der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\nMeldenummer/\nBankleitzahl:                                        Monat / Jahr:\nAn                                                  Geldinstitut:\nDeutsche Bundesbank\nServicezentrum                                      Anschrift;\nAußenwirtschaftsstatistik\n55148 Mainz                                         Ansprechpartner:\nTelefon (-Durchwahl):                                           Fax:\nE-Mail-Adresse:\nBeträge in     Tsd Euro\nEinnahmen im Reiseverkehr                          Ausgaben im Reiseverkehr\nvon Nichtbanken         unmittelbar in andere      an Nichtbanken verkaufte/abgegebene\nangekaufte/             Länder zur Gutschrift,     Sorten                  Fremdwährungs-\nhereingenommene         Einlösung oder zum Einzug\n1                                                                                         reiseschecks\nWährung                     Sorten                  versandte Fremd-\nwährungsreiseschecks\nBA 1 - 010               BA 1 - 011                BA 2 - 010              BA 2 - 011\nAustralischer Dollar               AUD\nDänische Krone                     DKK\nForint                             HUF\nKanadischer Dollar                 CAD\nNeuseeland-Dollar                  NZD\nNorwegische Krone                  NOK\nPfund Sterling                     GBP\nRubel                              RUB\nSchwedische Krone                  SEK\nSchweizer Franken                  CHF\nTschechische Krone                 CZK\nUS-Dollar                          USD\nYen                                JPY\nZloty                              PLN\nSumme\n1\nTransaktionen mit anderen Währungen brauchen nicht gemeldet zu werden.\nOrt, Datum                                                        Unterschrift\nAWV Z 13 07.13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013     2961\nAnlage 17\nAnlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge\nim Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)“","2962             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nMeldungen der Geldinstitute         Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge\nAnlage Z 14 zur AWV                 im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)\nMeldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\nMeldenummer/                                         Monat/\nAn                                  Bankleitzahl:                                        Jahr\nDeutsche Bundesbank                 Geldinstitut:\nServicezentrum                      Anschrift:\nAußenwirtschaftsstatistik           Ansprechpartner:\n55148 Mainz                         Telefon (-Durchwahl):                                Fax:\nE-Mail-Adresse:\nBeträge in Tsd      Euro\n1              2               3                       4               5                6\nZinseinnahmen und                                        Zinseinnahmen und\nLand-                                                   Land-\nSchuldnerland                zinsähnliche Erträge       Schuldnerland                 zinsähnliche Erträge\nCode                                                    Code\nBA 3 - 184                                               BA 3 - 184\nOrt, Datum                                                Unterschrift\nVordr. AWV - Z 14 07.13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013     2963\nAnlage 18\nAnlage Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche\nAufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)“","2964             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nMeldungen der Geldinstitute         Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen\nAnlage Z 15 zur AWV                 im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)\nMeldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\nMeldenummer/                                         Monat/\nAn                                  Bankleitzahl:                                        Jahr\nDeutsche Bundesbank                 Geldinstitut:\nServicezentrum                      Anschrift:\nAußenwirtschaftsstatistik           Ansprechpartner:\n55148 Mainz                         Telefon (-Durchwahl):                                Fax:\nE-Mail-Adresse:\nBeträge in Tsd      Euro\n1              2               3                        4              5               6\nZinsausgaben und                                         Zinsausgaben und\nLand-       zinsähnliche                                Land-        zinsähnliche\nGläubigerland                                            Gläubigerland\nCode       Aufwendungen                                 Code        Aufwendungen\nBA 4 - 184                                               BA 4-184\nOrt, Datum                                                 Unterschrift\nVordr. AWV - Z 15 07.13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013     2965\nAnlage 19\nAnlage LV „Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz“","2966              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung\nLeistungsverzeichnis\nder Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz\nDienstleistungen\nProduktbezogene Dienstleistungen\nForschung und Entwicklung                                                                                 549\nProdukttests                                                                                              551\nHerstellung von audiovisuellen und sonstigen künstlerischen Produkten                                     564\nWartung und Reparatur                                                                                     566\nLohnfertigung                                                                                             567\nTechnische Dienstleistungen                                                                               553\nArchitekturdienstleistungen                                                                               554\nIngenieur-Dienstleistungen                                                                                555\nEntsorgungsleistungen                                                                                     534\nDienstleistungen für Landwirtschaft und Bergbau                                                           558\nUnternehmensbezogene Dienstleistungen\nProvisionen                                                                                               523\nFinanzdienstleistungen                                                                                    533\nJuristische Dienstleistungen                                                                              536\nWirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung                                                           546\nKaufmännische Dienstleistungen                                                                            556\nWerbung, Marktforschung, Messekosten                                                                      540\nMiete und Operationelles Leasing                                                                          594\nAmtliche Gebühren                                                                                         619\nPacht                                                                                                     694\nSonstige produktbezogene oder unternehmensbezogene Dienstleistungen                                       571\nPersonenbezogene Dienstleistungen\nGesundheitsleistungen                                                                                     658\nBildungsdienstleistungen                                                                                  659\nFreizeit- und Kulturdienstleistungen                                                                      643\nPersonalleasing                                                                                           517\nEntgelte für nicht selbständige Arbeit                                                                    521\nSonstige personenbezogene Dienstleistungen                                                                695\nGeistiges Eigentum\n1. Nutzungsgebühren und Lizenzen\nNutzung von Software                                                                                      613\nNutzung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten                          614\nNutzung von Forschungsergebnissen, Erfindungen und Verfahren                                              615\nNutzung von Marken-, Warenzeichen, Namensrechten und Franchise                                            616\nNutzung von sonstigen Rechten                                                                             617\n2. Vertriebs- und Reproduktionsrechte an geistigem Eigentum\nReproduktion und Vertrieb von Computersoftware                                                            623\nReproduktion, Vertrieb und Übertragung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheber-\n624\nrechten\nSonstige Vertriebsrechte                                                                                  627\n3. Erwerb/Veräußerung von geistigem Eigentum\nKauf/Verkauf von Software                                                                                 633\nKauf/Verkauf von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten                     634\nKauf/Verkauf von Forschungsergebnissen                                                                    635\nKauf/Verkauf von Markenrechten und Warenzeichen                                                           636\nKauf/Verkauf von sonstigen Rechten                                                                        637\nTelekommunikations-, Computer- und Informationsdienstleistungen\nKommunikationsdienstleistungen                                                                            576\nEDV-Dienstleistungen                                                                                      573\nNachrichten- und Informationsdienste                                                                      572\nSpeicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur                           574","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013           2967\n5. Rückversicherungen\nAbgehendes (Retro-) Geschäft                                                                            450\nEingehendes (Rück-) Geschäft                                                                            451\nGewinnbeteiligung bei Rückversicherungen                                                                449\n6. Betriebsrenten\nAusländische Pensionskassen und Vorsorgewerke                                                           638\nInländische Pensionskassen und Vorsorgewerke                                                            639\n7. Sonstiges\nSonstige Einnahmen von Versicherungen                                                                   460\nVersicherungsnebenleistungen                                                                            657\nReiseverkehr\nReiseverkehr                                                                                            017\nÜbertragungen\nPrivate Übertragungen\nZahlungen im Verkehr mit ausländischen Behörden                                                         810\nSubventionen der Europäischen Union                                                                     812\nErbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution                                                          850\nWiedergutmachungsleistungen privater Stellen                                                            724\nPrivater Schuldenerlass                                                                                 727\nUnterstützungszahlungen zwischen privaten Haushalten                                                    728\nUnterstützungszahlungen ausländischer Arbeitnehmer                                                      861\nKapitalanlagen ausländischer Arbeitnehmer                                                               862\nSonstige private Unterstützungszahlungen                                                                729\nTransaktionen des Bundes, der Länder und der Gemeinden\n1. Ausgaben für Renten\nRenten                                                                                                  526\nPensionen                                                                                               527\nKriegsopferversorgung                                                                                   528\nSonstige Renten                                                                                         529\n2. Steuereinnahmen und Steuererstattungen inländischer öffentlicher Stellen\nEinkommensteuer und Solidaritätszuschlag                                                                762\nKapitalertrags- und Körperschaftsteuer                                                                  763\nMehrwertsteuer                                                                                          764\nGewerbesteuer                                                                                           765\nGrund- und Grunderwerbsteuer                                                                            769\nSonstige Steuern                                                                                        774\n3. Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische Vertretungen\nZahlungen des Bundes an die diplomatischen Vertretungen im Ausland zur Bestreitung der laufenden Kosten 710\nGehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten                      712\nGehaltszahlungen an ausländische Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten                  525\n4. Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden\nWiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen                                                        720\nTransaktionen mit Internationalen Organisationen                                                        740\nEinnahmen und Ausgaben der Bundeswehr                                                                   700\nSchuldenerlass des Bundes                                                                               725\nSonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen      760\nSonstige Übertragungen\nSonstige Übertragungen                                                                                  854\nWarenverkehr\n(Hinweis: Zahlungen für deutsche Ein- und Ausfuhren oder das Verbringen von Waren sind gem. § 67\nAbs. 2 Nr. 2 AWV von der Meldepflicht befreit)\nTransithandel\nTransithandel                                                                                           003\nHandel mit elektrischem Strom und Gas\nHandel mit Gas – Übergabepunkt im Inland                                                                998\nHandel mit Gas – Übergabepunkt im Ausland                                                               990\nHandel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Inland                                                 994","2968             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nHandel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Ausland                                               995\nHandel mit Gold\nHandel mit Gold                                                                                        989\nSonstiger Warenverkehr\nLieferungen von Waren und Dienstleistungen an die im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte   770\nEinnahmen und Ausgaben im Sonstigen Warenverkehr                                                       997\nNebenleistungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr\nZahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren\n600\nreduzieren\nZahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren\n602\nerhöhen\nAbgaben im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren                                               601\nGewährleistungen, Ersatz- und Rückzahlungen sowie Preisnachlässe im Dienstleistungsverkehr mit dem\n610\nAusland\nKapitalverkehr und Kapitalerträge\nI. Vermögensanlagen von Inländern im Ausland\nAusländische Wertpapiere\n1. Anleihen\na) Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten\nEuro-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten                                                   701\nFremdwährungs-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten                                          101\nb) Anleihen ausländischer privater Emittenten\nEuro-Anleihen ausländischer privater Emittenten                                                       702\nFremdwährungs-Anleihen ausländischer privater Emittenten                                              102\n2. Geldmarktpapiere\nGeldmarktpapiere ausländischer Emittenten                                                             105\n3. Aktien\nAktien und sonstige Dividendenpapiere ausländischer Emittenten                                        104\n4. Investmentzertifikate\na) Geldmarktfondszerifikate\nAusländische Geldmarktfondszertifikate mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen\n606\nBarausschüttung und Thesaurierung)\nAusländische thesaurierende Geldmarktfonds                                                             607\nb) Sonstige Investmentfondszertifikate\nSonstige ausländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen\n106\nBarausschüttung und Thesaurierung)\nSonstige ausländische thesaurierende Investmentfonds                                                   129\nDirektinvestitionen im Ausland\n1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen ausländischer Unternehmen, Zweigniederlassungen und\nBetriebsstätten\na) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs\nErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und\n107\nKapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften\nErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und\n827\nKapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften\nEinzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl.\n108\nder Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen\nb) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privat-\npersonen und öffentlichen Haushalten\nErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und\n207\nKapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften\nErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und\n927\nKapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften\nEinzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl.\n208\nder Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen\nc) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs\nErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und\nKapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften - Zahlungen bei Errichtung und      111\nAufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten\nEinzahlungen in die Kapitalrücklagen und entsprechende Rückzahlungen bei ausländischen Nicht-\n112\nAktiengesellschaften einschließlich der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                   2969\nd) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen,\nPrivatpersonen und öffentlichen Haushalten\nErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und\nKapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften - Zahlungen bei Errichtung und               211\nAufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten\nEinzahlungen in die Kapitalrücklagen und entsprechende Rückzahlungen bei ausländischen\n212\nNicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen\nExplorationsaufwendungen im Ausland                                                                             237\n2. Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestoren\nGewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische\nUnternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditgeber) an ausländische\n222\nUnternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie an Zweigniederlassungen und\nBetriebsstätten\nAufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische\nUnternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen\n267\nUnternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie von ausländischen\nZweigniederlassungen und Betriebsstätten\nAufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische\nUnternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen                 269\nFinanzierungstöchtern, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind\nGewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische\nUnternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar        228\nbeteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben\nAufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Un-\nternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar       268\nbeteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben\nKredite an Ausländer sowie Guthaben bei ausländischen Banken\n1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und               nicht\nEinlagen)                                                                                                 meldepflichtig\n2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite\nund Einlagen)\nGewährung und Rückzahlung von Krediten an Ausländer, Dotierung und Rückzahlung von Guthaben bei aus-\nländischen Banken, sowie Abtretung (offen oder still) von Auslandsforderungen mit einer jeweiligen Laufzeit\nvon mehr als 12 Monaten durch\nUnternehmen und Privatpersonen                                                                                  221\nÖffentliche Haushalte                                                                                           321\nErwerb und Abtretung (offen oder still) sowie Tilgung von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschrei-\nbungen, Namenspfandbriefen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren ausländischer Emittenten\nmit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische\nMFIs                                                                                                            123\nUnternehmen und Privatpersonen                                                                                  223\nÖffentliche Haushalte                                                                                           323\nGrundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Ausland\nKauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland sowie Erwerb und Veräußerung von Anteilen\nan geschlossenen Immobilienfonds durch inländische\nMFIs                                                                                                            132\nUnternehmen und Privatpersonen                                                                                  232\nÖffentliche Haushalte                                                                                           332\nSonstige Kapitalanlagen im Ausland\n1. Anteile an ausländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den\nDirektinvestitionen zu erfassen\nErwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapital-\nherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen durch inländische\nMFIs                                                                                                            136\nUnternehmen und Privatpersonen                                                                                  236\nÖffentliche Haushalte                                                                                           336\n2. Ausländische Emissionszertifikate\nAusländische Emissionszertifikate                                                                               467\n3. Übrige Kapitalanlagen im Ausland\nErwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Ausland durch inländische\nMFIs                                                                                                            139\nUnternehmen und Privatpersonen                                                                                  239\nÖffentliche Haushalte                                                                                           339","2970              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nII. Vermögensanlagen von Ausländern im Inland\nInländische Wertpapiere\n1. Anleihen\na) Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten\nBundesschatzanweisungen                                                                                    140\nFestverzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten                                             141\nVariabel verzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten                                        641\nKapital-Strips der stripbaren Bundesanleihen                                                               133\nZins-Strips der stripbaren Bundesanleihen                                                                  134\nFremdwährungsanleihen inländischer öffentlicher Emittenten                                                 143\nb) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Banken (MFIs)\nFestverzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs                                                           461\nVariabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs                                                      465\nFestverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs                                                   491\nVariabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs                                              495\nc) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Unternehmen\nFestverzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen                                                    462\nVariabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen                                               466\nFestverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen                                            492\nVariabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen                                       496\n2. Geldmarktpapiere\nGeldmarktpapiere inländischer MFIs                                                                         145\nGeldmarktpapiere inländischer Unternehmen                                                                  245\nUnverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills)                                                      344\nÜbrige Geldmarktpapiere inländischer öffentlicher Emittenten                                               345\n3. Aktien\nBankaktien inländischer Emittenten                                                                         144\nNichtbankaktien inländischer Emittenten                                                                    258\n4. Genussscheine\nGenussscheine inländischer Emittenten                                                                      155\n5. Investmentzertifikate\na) Geldmarktfondszertifikate\nInländische Geldmarktfonds mit Ertragsauschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung\n646\nund Thesaurierung)\nInländische thesaurierende Geldmarktfonds                                                                  647\nb) Sonstige Investmentfondszertifikate\nSonstige inländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen\n146\nBarausschüttung und Thesaurierung)\nSonstige inländische thesaurierende Investmentfonds                                                        157\nDirektinvestitionen im Inland\n1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen von inländischen Unternehmen, Zweigniederlassungen und\nBetriebsstätten\na) Anteile an inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft\nErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten MFIs in der\nRechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen   147\nin Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte MFIs\nErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten MFIs in der\nRechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen   847\nin Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte MFIs\nEinzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen einschließlich der Zuschüsse zum Ausgleich von\n148\nbilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft\nb) Anteile an inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaften\nErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten Unternehmen in\nder Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und                     247\nKapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte Unternehmen\nErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten Unternehmen in der\nRechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen   947\nin Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte Unternehmen\nEinzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von\n248\nbilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft\nc) Anteile an inländischen MFIs in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft\nErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen MFIs, die nicht Aktiengesellschaften\nsind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen MFIs.\n151\nZahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen\nZweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Banken, die inländische MFIs sind\nEinzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei inländischen MFIs in der Rechtsform von Nicht-\nAktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei diesen     152\ninländischen MFIs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013               2971\nd) Anteile an inländischen Unternehmen in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft\nErwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen Unternehmen, die nicht\nAktiengesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei\n251\ndiesen inländischen Unternehmen. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung\nvon inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und Privatpersonen\nEinzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei inländischen Unternehmen, die nicht\nAktiengesellschaften sind einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei diesen   252\ninländischen Unternehmen\n2. Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestitionsunternehmen, Zweigniederlassungen und\nBetriebsstätten\nAufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische\nUnternehmen (als Kreditnehmer) bei ausländischen Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar\n262\nbeteiligt sind, sowie Kreditaufnahmen von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten bei ihren\nausländischen Zentralen\nGewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische\nUnternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar\n227\nbeteiligt sind, sowie Kredite, die inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten an ihre ausländischen\nZentralen geben\nGewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische\nFinanzierungstöchter (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen und Privatpersonen, die an ihnen           219\nunmittelbar oder mittelbar beteiligt sind\nAufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Un-\nternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar     268\nbeteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben\nGewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische\nUnternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar      228\nbeteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben\nKredite an Inländer sowie Guthaben bei inländischen Banken\n1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und\nEinlagen)\nStille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namens-\nschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis 12 Monate) durch\nInländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:\nMFIs                                                                                                          175\nFinanzielle Unternehmen                                                                                       275\nNichtfinanzielle Unternehmen                                                                                  975\nÖffentliche Haushalte                                                                                         373\n2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite\nund Einlagen)\nGewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit einer\nLaufzeit von mehr als 12 Monaten an inländische\nFinanzielle Unternehmen                                                                                       261\nNichtfinanzielle Unternehmen und Privatpersonen                                                               941\nÖffentliche Haushalte                                                                                         351\nErstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldscheindarlehen,\nNamensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate)\ndurch Inländer\nEmissionen von MFIs                                                                                           163\nEmissionen von finanziellen Unternehmen                                                                       263\nEmissionen von nichtfinanziellen Unternehmen                                                                  963\nEmissionen des Bundes                                                                                         366\nEmissionen der Länder                                                                                         367\nEmissionen von Städten und Gemeinden                                                                          368\nStille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namens-\nschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch\nInländer, unterschieden nach folgenden inländischen Schuldnergruppen:\nMFIs                                                                                                          176\nFinanzielle Unternehmen                                                                                       276\nNichtfinanzielle Unternehmen                                                                                  976\nÖffentliche Haushalte                                                                                         352\nGrundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Inland\nKauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Inland oder von im Inland aufgelegten\nImmobilienzertifikaten geschlossener Immobilienfonds durch\nMFIs (Eigengeschäft)                                                                                          172\nUnternehmen und Privatpersonen                                                                                272\nÖffentliche Haushalte                                                                                         372\nSonstige Kapitalanlagen im Inland\n1. Anteile an inländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den\nDirektinvestitionen zu erfassen","2972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nErwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapital-\nherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen an inländischen\nMFIs                                                                                                       178\nUnternehmen                                                                                                278\n2. Inländische Emissionszertifikate\nInländische Emissionszertifikate                                                                           507\n3. Übriger Kapitalverkehr im Inland\nErwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Inland bei inländischen\nMFIs                                                                                                       179\nUnternehmen und Privatpersonen                                                                             279\nÖffentlichen Haushalten                                                                                    379\nIII. Finanzderivate\n1. Financial Futures\nFinancial Futures, ausländische Terminbörsen                                                            882\nFinancial Futures, inländische Terminbörsen                                                             842\n2. Optionen\nOptionen, ausländische Terminbörsen                                                                     821\nOptionen, inländische Terminbörsen                                                                      831\n3. Forward Rate Agreements (FRAs)\nForward Rate Agreements                                                                                 898\n4. Zins- und Währungsswaps\nSwapzinsen und Ausgleichszahlungen                                                                      584\n5. Equity Swaps\nEquity Swaps                                                                                            984\n6. OTC-Optionen\nOTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern                                                             820\nOTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern                                                              830\nMitarbeiteroptionen von inländischen Gesellschaften                                                     832\nMitarbeiteroptionen von ausländischen Gesellschaften                                                    833\n7. Credit Default Swaps\nCredit Default Swaps                                                                                    840\n8. Total Return Swaps\nTotal Return Swaps                                                                                       584\n9. Optionsscheine\nOptionsscheine ausländischer Emittenten                                                                 110\nOptionsscheine inländischer Emittenten                                                                  150\n10. Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte\nSonstige außerbörsliche Termingeschäfte                                                                  883\nIV. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben)\nErträge aus Wertpapieren\n1. Zinsen auf Wertpapiere\na) Zinsen auf Wertpapiere öffentlicher Emittenten\nZinsen auf Wertpapiere ausländischer öffentlicher Emittenten, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden 182\nZinsen auf Wertpapiere ausländischer öffentlicher Emittenten, die von inländischen Unternehmen und\n282\nPrivatpersonen vereinnahmt werden\nZinsen auf Wertpapiere ausländischer öffentlicher Emittenten, die von inländischen öffentlichen Haushalten\n782\nvereinnahmt werden\nZinsen auf Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die\n382\nInländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten\nb) Zinsen auf Wertpapiere privater Emittenten\nZinsen auf Wertpapiere ausländischer privater Emittenten, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden     583\nZinsen auf Wertpapiere ausländischer privater Emittenten, die von inländischen Unternehmen und\n283\nPrivatpersonen vereinnahmt werden\nZinsen auf Wertpapiere ausländischer privater Emittenten, die von inländischen öffentlichen Haushalten\n783\nvereinnahmt werden\nZinsen auf Wertpapiere inländischer privater Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer\n183\nals erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten\n2. Dividenden, Erträge aus Genussscheinen und Investmentzertifikaten\nErträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden         185","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013                2973\nErträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen Unternehmen,\n985\nPrivatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden\nErträge aus inländischen Aktien oder Genussscheinen, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die über\n285\nausländische Lagerstellen an Inländer gezahlt werden\nErträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden                 585\nErträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und\n885\nöffentlichen Haushalten vereinnahmt werden\nErträge auf inländische Investmentanteile, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer von\n685\nausländischen Lagerstellen erhalten\nErträge aus Direktinvestitionen\n1. Erträge aus Aktien\nErträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden      188\nErträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen\n288\nvereinnahmt oder gezahlt werden\n2. Erträge aus sonstigen Beteiligungen\nErträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von inländischen MFIs\n186\nvereinnahmt oder gezahlt werden\nErträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH-Anteilen), die von inländischen\n286\nUnternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden\nErträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen,\n187\ndie von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden\nErträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen,\n287\ndie von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden\n3. Zinsen auf Direktinvestitionskredite\nKredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer\nDirektinvestoren an deren ausländische Tochterunternehmen sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer      289\nTochterunternehmen von ihren ausländischen Direktinvestoren\nKredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer\nTochterunternehmen an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer      689\nDirektinvestoren von ihren ausländischen Tochterunternehmen\nKredite zwischen Schwesterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen verbundener Unternehmen,\nzwischen denen keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht, die jedoch unmittelbar oder mittelbar 789\neinen gemeinsamen Direktinvestor haben\nKredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren : Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer\nFinanzierungstöchter an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer    889\nDirektinvestoren von ihren ausländischen Finanzierungstöchtern\n4. Zuschüsse zur Vermeidung von Verlustvorträgen\nVereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von MFIs zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw.\nJahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und                 190\nZweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen\nVereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von Unternehmen und Privatpersonen zur Vermeidung von\nVerlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von\n290\nBetriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen\nGeschäftstätigkeit eingehen\nZinsen auf Kredite und Bankguthaben (Einlagen)\nZinseinnahmen und –ausgaben der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.                                         184\nZinseinnahmen und –ausgaben der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.               284\nZinseinnahmen und –ausgaben der öffentlichen Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.                       384\nPacht und Miete aus Grundbesitz\nPacht- und Mieterträge sowie –aufwendungen von inländischen MFIs                                             180\nPacht- und Mieterträge sowie –aufwendungen von inländischen Unternehmen und Privatpersonen                   280\nPacht- und Mieterträge sowie –aufwendungen von inländischen öffentlichen Haushalten                          380\nErträge aus sonstigen Kapitalanlagen\nAufwendungen und Erträge von MFIs aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften\n197\nUnternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften\nAufwendungen und Erträge von Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentlichen Haushalten aus\nsonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen   297\nNicht-Aktiengesellschaften\nSonstige Transaktionen\nSonstige Transaktionen, die nicht direkt den Kennzahlen des Waren- und\nDienstleistungsverkehrs bzw. des Kapitalverkehrs zugeordnet werden können\nSonstige Transaktionen für Waren und Dienstleistungen                                                        950\nSonstige Transaktionen im Kapitalverkehr                                                                     951"]}