{"id":"bgbl1-2013-45-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":45,"date":"2013-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung  SpaEfV)","law_date":"2013-07-31T00:00:00Z","page":2858,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2858              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nVerordnung\nüber Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz\nim Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen\n(Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV)\nVom 31. Juli 2013\nAuf Grund                                                     3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 des Energie-\nsteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Strom-\n– des § 66b Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 4 und Absatz 3\nsteuergesetzes genannten Stellen für die Überwa-\ndes Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Num-\nmer 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I                  chung und Kontrolle.\nS. 2436) eingeführt worden ist, sowie\n§2\n– des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 4 und Absatz 3\ndes Stromsteuergesetzes, der durch Artikel 2 Num-                                Begriffsbestimmungen\nmer 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I                  (1) Im Sinne dieser Verordnung ist\nS. 2436) eingeführt worden ist,\n1. ein Energiemanagementsystem: ein System, das den\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                    Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe\nTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                      Dezember 2011, entspricht,\nterium der Finanzen und dem Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:                       2. ein Umweltmanagementsystem: ein System im Sinne\nder Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europä-\nInhaltsübersicht                                ischen Parlaments und des Rates vom 25. November\n§ 1         Zweck, Anwendungsbereich                                  2009 über die freiwillige Teilnahmen von Organisa-\n§ 2         Begriffsbestimmungen                                      tionen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt-\n§ 3         Alternative Systeme zur Verbesserung der Energie-         management und Umweltbetriebsprüfung und zur\neffizienz für kleine und mittlere Unternehmen             Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie\n§ 4         Nachweisführung im Regelverfahren                         der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und\n§ 5         Nachweisführung in der Einführungsphase                   2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in\n§ 6         Überwachung und Kontrolle                                 der jeweils geltenden Fassung,\n§ 7         Datenübermittlung                                    3. ein alternatives System zur Verbesserung der Ener-\n§ 8         Berichtspflicht der zuständigen Stelle                    gieeffizienz: eins der in § 3 genannten Systeme,\n§ 9         Ordnungswidrigkeiten\n§ 10        Inkrafttreten\n4. ein Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur\nAnlage 1    Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-\nErlangung ausreichender Informationen über das\nBericht entsprechend DIN EN 16247-1                       bestehende Energieverbrauchsprofil eines Unter-\nAnlage 2    Alternatives System                                       nehmens, zur Ermittlung und Quantifizierung der\nMöglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparun-\n§1                                   gen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem\nBericht,\nZweck, Anwendungsbereich\n5. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Um-\nDiese Verordnung regelt                                            weltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n1. Anforderungen an alternative Systeme zur Verbes-                   chung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),\nserung der Energieeffizienz, die von kleinen und                  das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nmittleren Unternehmen anstelle eines Energie- oder                21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist,\nUmweltmanagementsystems betrieben werden kön-                     in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung\nnen (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergeset-                 in das EMAS-Register zuständige Industrie- und\nzes sowie § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuer-                   Handelskammer oder Handwerkskammer.\ngesetzes),                                                       (2) Die DIN EN ISO- und DIN EN-Normen, auf die in\n2. Anforderungen an den Nachweis über den Beginn                 dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Ver-\nund den Abschluss der Einführung sowie den Be-               lag, Berlin, erschienen und bei der Deutschen National-\ntrieb                                                        bibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.\na) eines Energie- oder eines Umweltmanagement-\n§3\nsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1\nBuchstabe a oder Buchstabe b des Energiesteuer-                               Alternative Systeme\ngesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                              zur Verbesserung der Energie-\nBuchstabe a oder Buchstabe b des Stromsteuer-                  effizienz für kleine und mittlere Unternehmen\ngesetzes,\nAls alternative Systeme zur Verbesserung der Ener-\nb) eines alternativen Systems zur Verbesserung der           gieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen (§ 55\nEnergieeffizienz nach § 3 sowie                          Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013               2859\nAbsatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes) gelten fol-              den. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage\ngende Systeme:                                                    einer validierten aktualisierten Umwelterklärung ist\ndem zuständigen Hauptzollamt (§ 1a der Energie-\n1. ein Energieaudit entsprechend den Anforderungen\nsteuer-Durchführungsverordnung sowie § 1 der Strom-\nder DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, das\nsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch\nmit einem Energieauditbericht gemäß der Anlage 1\nArtikel 1 und 2 der Verordnung vom 24. Juli 2013\ndieser Verordnung abschließt, oder\n(BGBl. I S. 2763) geändert worden sind, in der jeweils\n2. ein alternatives System gemäß der Anlage 2 dieser              geltenden Fassung) mit dem Nachweis nach Ab-\nVerordnung.                                                   satz 4 vorzulegen.\n(3) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs\n§4\neines alternativen Systems zur Verbesserung der Ener-\nNachweisführung im Regelverfahren                   gieeffizienz durch ein kleines oder mittleres Unterneh-\nmen gemäß § 3 ist:\n(1) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs\neines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4             1. die Einhaltung der in der Anlage 1 aufgeführten An-\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergeset-               forderungen an einen Energieauditbericht, oder\nzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\n2. die Einhaltung der in der Anlage 2 aufgeführten An-\ndes Stromsteuergesetzes ist:\nforderungen.\n1. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das frühes-\nDie in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten\ntens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres\nAnforderungen müssen frühestens zwölf Monate vor\nausgestellt wurde, oder\nBeginn des Antragsjahres erfüllt sein. Die Erfüllung der\n2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu           Anforderungen ist durch die in § 55 Absatz 8 des Ener-\neinem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 aus-           giesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuer-\ngestellt wurde in Verbindung mit                          gesetzes genannten Stellen jährlich zu bestätigen. Die\na) einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des An-       zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können\ntragsjahres ausgestellten Überprüfungsbeschei-         die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der\nnigung, die belegt, dass das Energiemanage-            Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1, die den\nmentsystem betrieben wurde, oder                       Verfahrensvereinfachungen bei der Ausstellung von\nTestaten nach Absatz 1 oder 2 entsprechen, zulassen.\nb) einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des\nAntragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwa-           (4) Der Nachweis über das Vorliegen der Vorausset-\nchungsaudit, der belegt, dass das Energiema-           zungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von einer der in\nnagementsystem betrieben wurde.                        § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10\nAbsatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen\n(2) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs            nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundes-\neines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4              finanzbehörden auszustellen oder zu bestätigen. Das\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergeset-           ausgestellte oder bestätigte Dokument ist dem zustän-\nzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b             digen Hauptzollamt von dem Unternehmen zusammen\ndes Stromsteuergesetzes ist:                                  mit dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durch-\n1. ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbe-            führungsverordnung oder nach § 19 der Stromsteuer-\nscheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Ein-        Durchführungsverordnung vorzulegen. Im Falle eines\ntragung in das EMAS-Register, der frühestens zwölf        Nachweises im Rahmen des Verfahrens nach der Ver-\nMonate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt           ordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verfahren) hat die\nwurde, oder                                               Bestätigung nach Satz 1 durch Umweltgutachter oder\nUmweltgutachterorganisationen zu erfolgen; § 18 des\n2. eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über        Umweltauditgesetzes gilt entsprechend. Sofern ein\neine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeit-      Nachweis nach Satz 3 das gesamte Unternehmen ab-\npunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist, auf      deckt, kann die Bestätigung nach Satz 1 unter den Vo-\nGrundlage einer                                           raussetzungen des Absatzes 2 auch durch die EMAS-\na) frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antrags-        Registrierungsstelle erfolgen. Nachweise von Konfor-\njahres ausgestellten validierten Aktualisierung der    mitätsbewertungsstellen, die akkreditiert wurden von\nUmwelterklärung, die belegt, dass das Umwelt-          einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des\nmanagementsystem betrieben wurde, oder                 § 1b Absatz 7 Nummer 2 der Energiesteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung oder des § 18 Absatz 2 Nummer 2 der\nb) einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des\nStromsteuer-Durchführungsverordnung im Einklang mit\nAntragsjahres ausgestellten Überprüfungsaudit-\nder Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen\nBescheinigung, die belegt, dass das Umwelt-\nParlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die\nmanagementsystem betrieben wurde.\nVorschriften für die Akkreditierung und Marktüber-\nFür kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Ar-        wachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von\ntikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das         Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nAntragsjahr oder das Jahr davor von der Verpflich-        Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)\ntung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Um-     in der jeweils geltenden Fassung für die Zertifizierung\nwelterklärung befreit wurden, kann abweichend von         von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN\nBuchstabe a eine frühestens zwölf Monate vor Be-          ISO 50001 werden anerkannt, sofern dem zuständigen\nginn des Antragsjahres ausgestellte nicht validierte      Hauptzollamt eine Kopie der entsprechenden Akkredi-\naktualisierte Umwelterklärung herangezogen wer-           tierungsurkunde vorgelegt wird.","2860             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n§5                                          bbb) für ein Umweltmanagementsystem nach\n§ 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die\nNachweisführung in der Einführungsphase\nErfassung und Analyse eingesetzter Ener-\n(1) Voraussetzung für den Nachweis über den Be-                             gieträger mit einer Bestandsaufnahme\nginn der Einführung nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Num-                             der Energieströme und Energieträger,\nmer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Ab-                           der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergeset-                           Form von absoluten und prozentualen\nzes ist für die Antragsjahre 2013 und 2014:                                    Einsatzmengen gemessen in techni-\nschen und bewertet in monetären Ein-\n1. ein Testat nach § 4 Absatz 1 über den Betrieb eines\nheiten und der Dokumentation der ein-\nEnergiemanagementsystems, ein Testat nach § 4\ngesetzten Energieträger mit Hilfe einer\nAbsatz 2 über den Betrieb eines Umweltmanage-\nTabelle; oder\nmentsystems oder ein Testat nach § 4 Absatz 3 über\nden Betrieb eines alternativen Systems zur Verbes-                   ccc) sofern es sich um ein kleines oder mitt-\nserung der Energieeffizienz für kleine oder mittlere                       leres Unternehmen handelt, für ein alter-\nUnternehmen für Teile des Unternehmens, sofern                             natives System zur Verbesserung der\nsich dieses Testat für das Antragsjahr 2013 auf min-                       Energieeffizienz nach § 3 die Anforde-\ndestens 25 Prozent und für das Antragsjahr 2014 auf                        rungen nach Anlage 2 Nummer 1;\nmindestens 60 Prozent des gesamten Energiever-\nbb) für das Antragsjahr 2014\nbrauchs des Unternehmens bezieht,\naaa) für ein Energiemanagementsystem nach\n2. für das Antragsjahr 2013 ein Testat nach § 4 Absatz 1\n§ 2 Absatz 1 Nummer 1 die Nummer 4.4.3\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle der DIN EN\nBuchstabe a und Buchstabe b der DIN EN\nISO 50001 die DIN EN 16001, Ausgabe August\nISO 50001;\n2009, tritt, für Teile des Unternehmens, sofern sich\ndieses Testat auf mindestens 25 Prozent des ge-                      bbb) für ein Umweltmanagementsystem nach\nsamten Energieverbrauchs des Unternehmens be-                              § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die\nzieht, oder                                                                Anforderungen nach Buchstabe b Dop-\npelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb\n3. die Erfüllung folgender Anforderungen:\nsowie die Erfassung und Analyse von\na) die Abgabe einer schriftlichen oder elektroni-                          Energie verbrauchenden Anlagen und\nschen Erklärung der Geschäftsführung mit fol-                           Geräten mit einer Energieverbrauchs-\ngendem Inhalt:                                                          analyse in Form einer Aufteilung der ein-\ngesetzten Energieträger auf die Verbrau-\naa) das Unternehmen verpflichtet sich,\ncher, der Erfassung der Leistungs- und\naaa) ein Energiemanagementsystem nach § 2                          Verbrauchsdaten der Produktionsanla-\nAbsatz 1 Nummer 1,                                           gen sowie Nebenanlagen, für gängige\nGeräte (zum Beispiel Drucklufterzeu-\nbbb) ein Umweltmanagementsystem nach § 2\ngung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebs-\nAbsatz 1 Nummer 2 oder\nmotoren, Wärme- und Kälteerzeugung\nccc) sofern es sich um ein kleines oder mitt-                      sowie Beleuchtung und Bürogeräte) die\nleres Unternehmen handelt, ein alter-                        Ermittlung des Verbrauchs durch konti-\nnatives System zur Verbesserung der                          nuierliche Messung oder durch Schät-\nEnergieeffizienz nach § 3                                    zung mittels zeitweise installierter Mess-\neinrichtungen (zum Beispiel Stromzange,\neinzuführen und zu betreiben, und\nWärmezähler; Schätzungen bei Anlagen\nbb) das Unternehmen ernennt namentlich min-                             zur Wärme- und Kälteerzeugung müs-\ndestens eine unternehmensinterne oder un-                          sen unter Verwendung von Methoden\nternehmensexterne natürliche oder juristische                      zur Temperaturbereinigung erfolgen) und\nPerson zum Energiebeauftragen des Unter-                           nachvollziehbarer Hochrechnungen über\nnehmens mit der Verantwortung für die Koor-                        Betriebs- und Lastkenndaten, und der\ndination der Systemeinführung nach Doppel-                         Dokumentation des Energieverbrauchs\nbuchstabe aa; das Unternehmen bestätigt,                           mit Hilfe einer Tabelle;\ndass dieser Person die nötigen Befugnisse\nccc) sofern es sich um ein kleines oder mitt-\nzur Erfassung der für die Einführung und\nleres Unternehmen handelt, für ein alter-\nDurchführung notwendigen Informationen, ins-\nnatives System zur Verbesserung der\nbesondere für die Erfassung der erforderli-\nEnergieeffizienz nach § 3 die Anforde-\nchen Daten, erteilt werden, und\nrungen nach Anlage 2 Nummer 1 und 2.\nb) das Unternehmen hat mit der Einführung des\nDie zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 kön-\nSystems (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) be-\nnen für das Antragsjahr 2013 die Anwendung von Ver-\ngonnen und dabei folgende Maßnahmen umge-\nfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Vo-\nsetzt:\nraussetzungen nach Nummer 3 Buchstabe b, insbe-\naa) für das Antragsjahr 2013                           sondere einen Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen,\nzulassen.\naaa) für ein Energiemanagementsystem nach\n§ 2 Absatz 1 Nummer 1 die Nummer 4.4.3         (2) Ab dem Antragsjahr 2015 gilt die Nachweisfüh-\nBuchstabe a der DIN EN ISO 50001;           rung im Regelverfahren (§ 4).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013              2861\n(3) In Fällen des § 55 Absatz 6 des Energiesteuerge-          mittel sowohl von Umweltgutachtern und Umwelt-\nsetzes und des § 10 Absatz 5 des Stromsteuergesetzes             gutachterorganisationen oder Konformitätsbewer-\ngelten Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.                       tungsstellen als auch von Unternehmen, denen ein\n(4) Der Nachweis über das Vorliegen der Vorausset-            Nachweis nach § 4 oder § 5 ausgestellt oder be-\nzungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von einer der in            stätigt wurde oder werden soll, zu betreten,\n§ 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10          2. alle erforderlichen Geschäftsunterlagen sowohl bei\nAbsatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen               Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisa-\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundes-               tionen oder Konformitätsbewertungsstellen als auch\nfinanzbehörden auszustellen oder zu bestätigen. § 4              bei Unternehmen, denen ein Nachweis nach § 4\nAbsatz 4 gilt im Übrigen entsprechend.                           oder § 5 ausgestellt oder bestätigt wurde oder wer-\n(5) Bei den Berechnungen nach Absatz 1 Satz 1                 den soll, einzusehen, zu prüfen und hieraus Ab-\nNummer 1 und 2 zur Ermittlung des anteiligen Energie-            schriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anzu-\nverbrauchs am gesamtem Unternehmen ist eine Schät-               fertigen, und\nzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit         3. die erforderlichen Auskünfte sowohl von Umweltgut-\nunvertretbarem Aufwand möglich wäre und die Schät-               achtern und Umweltgutachterorganisationen oder\nzung so beschaffen ist, dass sie für nicht sachverstän-          Konformitätsbewertungsstellen als auch von Unter-\ndige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.         nehmen, denen ein Nachweis nach § 4 oder § 5 aus-\nFür die Erfassung der eingesetzten Energieträger und             gestellt oder bestätigt wurde oder werden soll, zu\nder Energie verbrauchenden Anlagen und Geräte (Ab-               verlangen.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) gilt Satz 1 ent-            (3) Die Bundesfinanzbehörden können der zuständi-\nsprechend. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten,          gen Stelle die erforderlichen Informationen übermitteln,\nan denen unterschiedliche Systeme betrieben werden,          die sie braucht, um die Aufgaben nach dieser Verord-\ngelten die Voraussetzungen für den Nachweis nach             nung zu erfüllen.\n§ 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energie-\nsteuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,               (4) Die Vorschriften des Umweltauditgesetzes und\nSatz 2 des Stromsteuergesetzes                               des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80\n1. für das Antragsjahr 2013 als erfüllt, sofern sich die     des Gesetzes vom 22. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3044)\nGesamtheit der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2         geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\ngenannten Testate auf mindestens 25 Prozent und          sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen\n2. für das Antragsjahr 2014 die Gesamtheit der in Ab-        Verordnungen bleiben unberührt.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Testate auf min-\ndestens 60 Prozent                                                                   §7\ndes gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens                                 Datenübermittlung\nbezieht; Satz 1 gilt entsprechend.\n(1) Soweit dies für die Kontrolle und Überwachung\nder im Bereich der Durchführung dieser Verordnung\n§6\ntätigen Umweltgutachter und Umweltgutachterorgani-\nÜberwachung und Kontrolle                     sationen oder Konformitätsbewertungsstellen erforder-\n(1) Die Tätigkeit der Umweltgutachter und Umwelt-         lich ist, darf die zuständige Stelle nach § 6 Absatz 1\ngutachterorganisationen oder der Konformitätsbewer-          Satz 2 folgende Daten an die Bundesfinanzbehörden\ntungsstellen wird im Rahmen dieser Verordnung von            übermitteln:\nder zuständigen Stelle überwacht und kontrolliert. Zu-       1. Erkenntnisse oder Informationen über Zulassungs-\nständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist                   und Aufsichtsmaßnahmen, die die Stelle nach § 6\n1. die in § 1b Absatz 8 der Energiesteuer-Durchfüh-              Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergriffen hat und die sich\nrungsverordnung und § 18 Absatz 3 der Strom-                 auf die Gültigkeit von Testaten eines Umweltgutach-\nsteuer-Durchführungsverordnung genannte Stelle für           ters oder einer Umweltgutachterorganisation aus-\ndie Überwachung der Umweltgutachter und Um-                  wirken können,\nweltgutachterorganisationen sowie                        2. Erkenntnisse oder Informationen über Akkreditie-\n2. die in § 1b Absatz 7 Nummer 1 der Energiesteuer-              rungstätigkeiten sowie Maßnahmen, die die Stelle\nDurchführungsverordnung und § 18 Absatz 2 Num-               nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ergriffen hat\nmer 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ge-            und die sich auf die Gültigkeit von Testaten einer\nnannte Stelle für die Überwachung der von ihr akkre-         Konformitätsbewertungsstelle auswirken können.\nditierten Konformitätsbewertungsstellen.                    (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Daten werden über-\n(2) Die zuständige Stelle hat im Rahmen der Über-         mittelt, um den Hauptzollämtern die Prüfung der Gültig-\nwachung und Kontrolle insbesondere die erforderlichen        keit eines Testates zu ermöglichen, das von einer Stelle\nAnordnungen zu treffen, um festgestellte Mängel zu be-       nach § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes oder\nseitigen und künftige Mängel zu verhüten, sowie die          § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes ausgestellt\nerforderlichen Prüfungen und Kontrollen vor Ort durch-       worden ist.\nzuführen. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben            (3) Die in Absatz 1 aufgeführten Daten dürfen nur für\nnach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Bediensteten        den in Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden.\nund sonstigen Beauftragten der zuständigen Stelle be-        Unternehmensdaten sind nur insoweit zu übermitteln,\nfugt,                                                        als es erforderlich ist, um die übermittelten Informatio-\n1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstät-        nen einem zu überprüfenden Testat oder einem Steuer-\nten, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Transport-       verfahren zuzuordnen.","2862            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\n(4) Die bei den Bundesfinanzbehörden gespeicher-               2. des Berichts nach § 3 der AkkStelleG-Beleihungs-\nten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der                 verordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I\nAufgaben im Steuerverfahren nicht mehr erforderlich                   S. 3962) in der jeweils geltenden Fassung durch\nsind, spätestens jedoch nach Ablauf der Festsetzungs-                 die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an\nfrist nach § 169 der Abgabenordnung.                                  die in Satz 1 genannten Ministerien.\n§ 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und § 29 des\n§8                                      Umweltauditgesetzes bleiben unberührt.\nBerichtspflicht der zuständigen Stelle\n§9\nDie zuständige Stelle legt dem Bundesministerium\nOrdnungswidrigkeiten\nfür Wirtschaft und Technologie, dem Bundesminis-\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                  Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Num-\nsowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils                   mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich\njährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2            oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder\ndurchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnah-                   § 5 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Nachweis\nmen vor. Der Berichtspflicht kann nachgekommen wer-                nicht richtig ausstellt oder nicht richtig bestätigt.\nden im Rahmen\n§ 10\n1. des Berichts nach § 21 Absatz 2 des Umweltaudit-\ngesetzes durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 1                                   Inkrafttreten\nNummer 1 an die in Satz 1 genannten Ministerien                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsowie                                                         in Kraft.\nBerlin, den 31. Juli 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013         2863\nAnlage 1\n(zu § 3 Satz 1 Nummer 1)\nInhaltliche Anforderungen\nan einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1\nDer genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und\nder Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen.\nDer Bericht des Energieaudits muss enthalten:\n1. Zusammenfassung:\na) Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz;\nb) vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm.\n2. Hintergrund:\na) allgemeine Informationen über die auditierte Organisation, den Energie-\nauditor und die Energieauditmethodik;\nb) Kontext des Energieaudits;\nc) Beschreibung des/der auditierten Objekte(s);\nd) relevante Normen und Vorschriften.\n3. Energieaudit:\na) Beschreibung des Energieaudits, Anwendungsbereich, Ziel und Gründ-\nlichkeit, Zeitrahmen und Grenzen;\nb) Informationen zur Datenerfassung:\naa) Messaufbau (aktuelle Situation);\nbb) Aussage, welche Werte verwendet wurden (und welche Werte davon\ngemessen und welche geschätzt sind);\ncc) Kopie der verwendeten Schlüsseldaten und der Kalibrierungszerti-\nfikate, soweit solche Unterlagen vorgeschrieben sind.\nc) Analyse des Energieverbrauchs;\nd) Kriterien für die Rangfolge von Maßnahmen zur Verbesserung der Ener-\ngieeffizienz.\n4. Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz:\na) vorgeschlagene Maßnahmen, Empfehlungen, Plan und Ablaufplan für die\nUmsetzung;\nb) Annahmen, von denen bei der Berechnung von Einsparungen ausgegan-\ngen wurde, und die resultierende Genauigkeit der Empfehlungen;\nc) Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen;\nd) geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse;\ne) mögliche Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen;\nf) Mess- und Nachweisverfahren, die für eine Abschätzung der Einsparun-\ngen nach der Umsetzung der empfohlenen Möglichkeiten anzuwenden\nsind.\n5. Schlussfolgerungen.","2864              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013\nAnlage 2\n(zu § 3 Satz 1 Nummer 2)\nAlternatives System\n1. Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger\n– Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger.\n– Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in tech-\nnischen und bewertet in monetären Einheiten.\n– Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle (siehe Tabelle 1).\nTabelle 1\nErfassung und Analyse eingesetzter Energieträger\nEingesetzte                          Anteil am\nVerbrauch                                                                           Genauigkeit/\nJahr          Energie/                        Gesamtenergie-        Kosten      Kostenanteil      Messsystem\n(kWh/Jahr)                                                                           Kalibrierung\nEnergieträger                        verbrauch\n2. Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten\n– Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher.\n– Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen.\n– Für gängige Geräte wie zum Beispiel Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Wärme-\nund Kälteerzeugung sowie Beleuchtung und Bürogeräte Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche\nMessung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange,\nWärmezähler) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten. Schätzungen bei\nAnlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung müssen unter der Verwendung von Methoden zur Temperatur-\nbereinigung erfolgen.\n– Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle (siehe Tabelle 2).\nTabelle 2\nErfassung und Analyse von Energieverbrauchern\nEingesetzte\nAbwärme            Messsystem/      Genauigkeit/\nEnergieverbraucher                      Energie (kWh)\n(Temperaturniveau)         Messart       Kalibrierung\nund Energieträger\nNr.       Anlage/Teil      Alter    Kapazität\n3. Bewertung der Einsparpotenziale\n– Identifizierung der Energieeinsparpotenziale (wie zum Beispiel die energetische Optimierung der Anlagen und\nSysteme sowie die Effizienzsteigerung einzelner Geräte).\n– Bewertung der Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs anhand wirtschaftlicher Kriterien.\n– Ermittlung der energetischen Einsparpotenziale in Energieeinheiten und monetären Größen und Aufstellung\nder Aufwendungen für Energiesparmaßnahmen, beispielsweise für Investitionen.\n– Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen anhand geeigneter Methoden zur Investitionsbeurteilung,\nwie interner Verzinsung (Rentabilität) und Amortisationszeit (Risiko); vgl. hierzu das Beispiel der Tabelle 3).\nTabelle 3\nBewertung nach interner Verzinsung und Amortisationszeit\nAllgemeine Angaben                                   Interne Verzinsung      Statische Amortisation\nInvestition/         Investitions-                            Technische            Rentabilität\nEinsparung                                                        Kapitalrückfluss\nMaßnahme                summe                                   Nutzung           der Investition/a\n[Euro]            [Euro/Jahr]           [Jahre]                [%]                     [Jahre]\n4. Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen\nEinmal jährlich hat sich die Geschäftsführung über die Ergebnisse der Nummern 1 bis 3 zu informieren und auf\ndieser Grundlage entsprechende Beschlüsse über Maßnahmen und Termine zu fassen."]}