{"id":"bgbl1-2013-44-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":44,"date":"2013-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/44#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_44.pdf#page=22","order":3,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BADVZustAnO)","law_date":"2013-07-29T00:00:00Z","page":2854,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["2854    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung\ndes Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\n(BADVZustAnO)\nVom 29. Juli 2013\n§1\nErlass von Widerspruchsbescheiden\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) überträgt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beam-\ntenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf das Bundesamt für zentrale\nDienste und offene Vermögensfragen, soweit diese Behörde den mit dem\nWiderspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vor-\nnahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.\n§2\nVertretung bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis\nNach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) überträgt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten-\nverhältnis dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,\nsoweit es nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.\n§3\nVorbehaltsklausel\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz behält sich im Einzelfall vor, die Befugnisse und die Vertretung nach\nden §§ 1 und 2 selbst auszuüben.\n§4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-\nblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von\nZuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung\ndes Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. Juli\n2000 (BGBl. I S. 1346) außer Kraft. Für Widersprüche und Klagen, die vor dem\nInkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisheri-\ngen Zuständigkeiten, die sich aus der Allgemeinen Anordnung vom 27. Juli\n2000 (BGBl. I S. 1346) und der Allgemeinen Anordnung zur Übertragung von\nZuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung\ndes Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nvom 8. April 2009 (BGBl. I S. 814) ergeben.\nBonn, den 29. Juli 2013\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nIn Vertretung\nRobert Kloos"]}