{"id":"bgbl1-2013-44-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":44,"date":"2013-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_44.pdf#page=3","order":2,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung","law_date":"2013-07-31T00:00:00Z","page":2835,"pdf_page":3,"num_pages":19,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 2835\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Eichkostenverordnung\nVom 31. Juli 2013\nAuf Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Num-\nmer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert\nworden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Technologie:\nArtikel 1\nÄnderung der Eichkostenverordnung\nDie Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „77 Euro“ durch die Angabe „85 Euro“\nersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „64 Euro“ durch die Angabe „70 Euro“\nersetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe „55 Euro“\nersetzt.\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „20 Euro“ durch die Angabe „22 Euro“\nersetzt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „25 Euro“ durch die Angabe „28 Euro“\nersetzt.\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8 Euro“ durch die Angabe „9 Euro“\nund die Angabe „10,50 Euro“ durch die Angabe „11,50 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5 Euro“ durch die Angabe „5,50 Euro“\nersetzt.\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „2,50 Euro“ durch die Angabe „3 Euro“ er-\nsetzt.","2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013\n4. Die Anlage „Gebührenverzeichnis“ wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\nGebührenverzeichnis\nInhaltsverzeichnis\nSchlüsselzahlen-\nSachgebiet\nGruppe\nI. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen\n01           Längenmessgeräte\n04           Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand\n05           Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser\n06           Volumenmessgeräte für strömendes Wasser\n07           Messgeräte für Gas\n08           Gewichtstücke\n09           Nichtselbsttätige Waagen\n10           Selbsttätige Waagen\n11           Messgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölfrüchten\n13           Dichte- und Gehaltsmessgeräte\n14           Temperaturmessgeräte\n16           Überdruckmessgeräte\n17           Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen\n18           Messgeräte im Straßenverkehr\n19           Zeitzähler – Stoppuhren\n20           Messgeräte für Elektrizität\n21           Schallpegelmessgeräte\n22           Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler\n23           Strahlenmessgeräte\nII. Sonstige Tätigkeiten\n30           Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen aufgrund von\nEichvorschriften, Instandsetzer\n40           Kontrollmaßnahmen nach der Eichordnung\n50           Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen, Überwachung von\nBehältnissen und Schankgefäßen\n60           Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung\n70           Prüfungen bei staatlich anerkannten Prüfstellen\nHinweis:\nDie Abkürzung „nAw“ bedeutet in der nachstehenden Liste „Berechnung nach Auf-\nwand“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013                2837\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet                                       Höhe der Gebühr\nI. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen\nSchlüsselzahlengruppe 01: Längenmessgeräte\n(ausgenommen im Einzelhandel)\n01.1.1.1      Messmaschinen für Draht, Kabel oder ähnliches                                                    96 Euro\n01.2.1.1      Stoff- und Stofflegemessmaschinen                                                               196 Euro\nHinweis: Die Bestimmung der Dehnungszahl ist in der Gebühr enthalten.\n01.3.1.1      Messmaschinen für Bodenbeläge                                                                   113 Euro\n01.4.1.1      Messmaschinen für Wegstrecken                                                                    29 Euro\n01.5.1.1      Choirometer (Geräte zur Feststellung des Muskelfleischanteils von Schweine-\nschlachtkörpern) am Gebrauchsort                                                                105 Euro\n01.5.1.2      vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle                                              50 Euro\n01.5.1.3      jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals                           17,50 Euro\nErmäßigungen\nBei Messmaschinen nach 01.1… bis 01.3… wird bei Vorlage von mindestens drei\nMessanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt.\nSchlüsselzahlengruppe 04: Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im\nruhenden Zustand\nAnmerkung: Die angegebenen Gesamtvolumina gelten bis zu einer Volumenüberschreitung\nvon 10 Prozent.\n04.1.1.1      Messwerkzeuge (einschließlich Kolbenmesspumpen und Zusatzeinrichtungen)                          26 Euro\nErmäßigungen\nBei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Pro-\nzent auf die Festgebühr gewährt.\nBehälter ohne Einteilung (z. B. Fässer, Transportmessbehälter)\nHinweise für Behälter ohne Einteilung: Bei Eichung außerhalb der Amtsstelle werden zu-\nsätzlich die Reisezeiten und Auslagen berechnet.\nMindestvorlage bei Fässern bis 200 l: 10 Stück.\nBei Eichung in der Amtsstelle werden die Wasserkosten bei Mengen über 1 m3 zusätzlich in\nRechnung gestellt.\nmit einem Volumen\n04.2.1.1      bis 50 l                                                                                       9,50 Euro\n04.2.2.1      über 50 l bis 200 l                                                                           14,50 Euro\n04.2.3.1      über 200 l bis 1 000 l                                                                           33 Euro\n04.2.4.1      ab 1 000 l: je angefangene 1 000 l\n(zusätzlich zu 04.2.3.1)                                                                         30 Euro\n04.3.1.1      Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck                                                 47 Euro\nOrtsfeste Behälter mit Einteilung\nNasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen\n04.4.1.1      bis 2 m3                                                                                        414 Euro\n04.4.2.1      über 2 m3 bis 5 m3                                                                              703 Euro\n04.4.3.1      über 5 m3 bis 10 m3                                                                             961 Euro\n04.4.4.1      ab 10 m3: je angefangene 10 m3\n(zusätzlich zu 04.4.3.1)                                                                        132 Euro\n04.4.5.1      100 m3                                                                                       2 145 Euro\n04.4.6.1      ab 100 m3: je angefangene 100 m3\n(zusätzlich zu 04.4.5.1)                                                                        725 Euro\nTrockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Ver-\nmessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen","2838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet                                          Höhe der Gebühr\n04.5.1.1      bis 500 m3                                                                                       1 232 Euro\n04.5.2.1      über 500 m3 bis 5 000 m3                                                                         1 716 Euro\n04.5.3.1      über 5 000 m3 bis 50 000 m3                                                                      3 487 Euro\n04.5.4.1      über 50 000 m3                                                                                   5 863 Euro\nNasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-\nvolumen\n04.6.1.1      bis 500 m3                                                                                       1 309 Euro\n04.6.2.1      über 500 m3 bis 5 000 m3                                                                         1 892 Euro\n04.6.3.1      über 5 000 m3 bis 50 000 m3                                                                      2 079 Euro\n04.6.4.1      über 50 000 m3                                                                                   2 794 Euro\nVermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen\n04.7.1.1      bis 500 m3                                                                                       1 122 Euro\n04.7.2.1      über 500 m3 bis 5 000 m3                                                                         1 342 Euro\n04.7.3.1      über 5 000 m3 bis 50 000 m3                                                                      2 541 Euro\n04.7.4.1      über 50 000 m3                                                                                   4 180 Euro\nZusatzeinrichtungen\n04.8.1.1      Füllstandsmessgerät (vorgeprüft oder noch gültig geeicht – ohne Stempelverletzung)                 136 Euro\nSchlüsselzahlengruppe 05: Volumenmessgeräte für strömende Flüs-\nsigkeiten außer Wasser\nHinweise:\n1. Die Prüfung von Messanlagen mit Massezählern und Messanlagen für Schmieröle (außer\nSchmierölmessanlagen ≤ 20 l/min) wird nach Arbeitsaufwand berechnet.\n2. Die Gebühren zur Prüfung von Schmierölmessanlagen und Straßenzapfsäulen gelten für\nEichungen im Rahmen einer Rundfahrt.\n3. Die Gebühren zur Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen, Milchmessanlagen und sons-\ntigen Messanlagen (Schlüsselzahlen 05.3 bis 05.5) gelten für Eichungen in der Amtsstelle.\nFindet die Eichung außerhalb der Amtsstelle statt, wird zusätzlich eine Auswärtspauschale\nvon 85 Euro je Betriebsstelle erhoben.\n4. In die Gebühren eingeschlossen sind\n– bei Straßenzapfsäulen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und\nTankautomaten,\n– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prü-\nfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -ab-\nscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommel-\nschlauches.\n5. Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.\n05.1.1.1      Schmierölmessanlagen < 20 l/min (bei Rundfahrt)                                                      69 Euro\nStraßenzapfsäulen (bei Rundfahrt)\n05.2.2.1      über 20 l/min bis 100 l/min                                                                        117 Euro\n05.2.3.1      über 100 l/min bis 500 l/min                                                                       229 Euro\nMessanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe\n(ohne Flüssiggas oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)\n05.3.3.1      bis 500 l/min                                                                                      327 Euro\n05.3.4.1      über 500 l/min                                                                                     439 Euro\nAnmerkung: Flugfeldtankwagen werden nach 05.5… verrechnet\nMilchmessanlagen\n05.4.3.1      über 100 l/min bis 500 l/min                                                                       231 Euro\n05.4.4.1      über 500 l/min bis 1 000 l/min                                                                     396 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013             2839\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet                                      Höhe der Gebühr\nSonstige Messanlagen\n05.5.2.1      bis 100 l/min                                                                                166 Euro\n05.5.3.1      über 100 l/min bis 500 l/min                                                                 372 Euro\n05.5.4.1      über 500 l/min bis 1 000 l/min                                                               652 Euro\n05.5.5.1      über 1 000 l/min bis 5 000 l/min                                                             927 Euro\n05.5.6.1      über 5 000 l/min                                                                          1 210 Euro\nErmäßigungen\n1. Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßi-\ngung auf die Festgebühr in folgender Höhe gewährt:\na) bei Messanlagen auf Tankwagen von 25 Prozent,\nb) bei Straßenzapfsäulen und Milchmessanlagen von 30 Prozent,\nc) bei sonstigen Messanlagen – ausgenommen Messanlagen für Mineralöl ohne\nelektronische Einrichtungen – von 50 Prozent. Bei sonstigen Messanlagen für\nMineralöl ohne elektronische Einrichtungen beträgt die Ermäßigung 60 Prozent.\n2. Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milchmessanlagen oder\nsonstigen Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Pro-\nzent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung\nnach Ziffer 1 gewährt wird.\nSchlüsselzahlengruppe 06: Volumenmessgeräte für strömendes Wasser\n(ausgenommen Trommelzähler)\nHinweis: Zähler für Warm- und Heißwasser werden nach 22... berechnet.\nVerdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Nenndurchfluss Qn\n06.1.1.1      bis 6 m3/h                                                                                 15,50 Euro\n06.1.2.1      über 6 m3/h bis 10 m3/h                                                                       22 Euro\n06.1.3.1      über 10 m3/h bis 50 m3/h                                                                      49 Euro\n06.1.4.1      über 50 m3/h bis 100 m3/h                                                                    113 Euro\nbei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück\n06.1.1.2      bis 6 m3/h                                                                                     9 Euro\n06.1.2.2      über 6 m3/h bis 10 m3/h                                                                       13 Euro\nbei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück\n06.1.1.3      bis 6 m3/h                                                                                     7 Euro\n06.1.2.3      über 6 m3/h bis 10 m3/h                                                                       10 Euro\n06.9.1.1      Umschalteinrichtung eines Verbundwasserzählers                                                71 Euro\nSchlüsselzahlengruppe 07: Messgeräte für Gas\nVolumengaszähler (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung,\nWirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit\neinem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)\n07.1.1.1      bis 10 m3/h                                                                                   18 Euro\n07.1.2.1      über 10 m3/h bis 40 m3/h                                                                      41 Euro\n07.1.3.1      über 40 m3/h bis 100 m3/h                                                                     81 Euro\n07.1.4.1      über 100 m3/h bis 650 m3/h                                                                   196 Euro\n07.1.5.1      über 650 m3/h bis 2 500 m3/h                                                                 347 Euro\nbei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück,\n07.1.1.2      bis 10 m3/h                                                                                10,50 Euro\n07.1.2.2      über 10 m3/h bis 40 m3/h                                                                      24 Euro\nbei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück\n07.1.1.3      bis 10 m3/h                                                                                 8,50 Euro","2840          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet                                        Höhe der Gebühr\nMengenumwerter\nTemperatur-Mengenumwerter, elektronische Zustandsmengenumwerter, mecha-\nnische Zustandsmengenumwerter (2 Temperaturmessreihen)\nGrundgebühren\n07.2.1.1      Prüfung auf dem Prüfstand                                                                        70 Euro\n07.2.1.2      Prüfung am Gebrauchsort                                                                         190 Euro\nZusatzgebühren\n07.2.2.1      für elektronische Zustandsmengenumwerter                                                        175 Euro\n07.2.2.2      für mechanische Zustandsmengenumwerter                                                          241 Euro\n07.2.2.3      je zusätzliche Temperaturmessreihe                                                              112 Euro\nSchlüsselzahlengruppe 08: Gewichtstücke\nGewichtstücke der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)\n08.1.1.1      bis 50 g                                                                                          1 Euro\n08.1.2.1      von 100 g bis 1 kg                                                                                3 Euro\n08.1.3.1      von 2 kg bis 10 kg                                                                             4,50 Euro\n08.1.4.1      von 20 kg bis 50 kg                                                                               8 Euro\n08.1.9.1      Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-\ngabegebühr)                                                                                    3,50 Euro\nPräzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Feh-\nlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 sowie Karatgewichte\n08.2.2.1      bis 1 kg                                                                                          4 Euro\n08.2.3.1      von 2 kg bis 10 kg                                                                                8 Euro\n08.2.4.1      von 20 kg bis 50 kg                                                                              13 Euro\n08.2.9.1      Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-\ngabegebühr)                                                                                       6 Euro\nGewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)\n08.3.1.1      bis 50 g                                                                                       8,50 Euro\n08.3.2.1      von 100 g bis 1 kg                                                                            13,50 Euro\n08.3.3.1      von 2 kg bis 10 kg                                                                               22 Euro\n08.3.4.1      von 20 kg bis 50 kg                                                                              33 Euro\n08.3.9.1      Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer                                      11,50 Euro\nGewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2\n08.4.1.1      bis 50 g                                                                                         30 Euro\n08.4.2.1      von 100 g bis 1 kg                                                                               37 Euro\n08.4.3.1      von 2 kg bis 50 kg                                                                               65 Euro\nSchlüsselzahlengruppe 09: Nichtselbsttätige Waagen\nDie Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max).\nHinweise:\n1. Radlastmesser werden nach 18.5.1 verrechnet.\n2. Die Gebühren bei Waagen bis 2,9 t gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. Bei\nEichungen in der Amtsstelle werden Ermäßigungen verrechnet.\nAllgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen\nWaagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)\n09.1.1.1      bis 5 kg                                                                                        131 Euro\n09.1.2.1      über 5 kg                                                                                       167 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013                   2841\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet                                          Höhe der Gebühr\nWaagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)\nmit Anzeigeeinrichtung\n09.2.1.1      bis 5 kg                                                                                            45 Euro\n09.2.2.1      über 5 kg bis 50 kg                                                                                 69 Euro\n09.2.3.1      über 50 kg bis 350 kg                                                                              121 Euro\nohne Anzeigeeinrichtung\n09.2.1.2      bis 5 kg                                                                                            27 Euro\nWaagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)\nmit Anzeigeeinrichtung\n09.3.1.1      bis 5 kg                                                                                            29 Euro\n09.3.2.1      über 5 kg bis 50 kg                                                                                 41 Euro\n09.3.3.1      über 50 kg bis 350 kg                                                                               80 Euro\n09.3.4.1      über 350 kg bis 1 500 kg                                                                           141 Euro\n09.3.5.1      über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                                         208 Euro\n09.3.6.1      über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                                        327 Euro\n09.3.7.1      über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                                       520 Euro\n09.3.8.1      über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                                       640 Euro\n09.3.9.1      über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                                   1 023 Euro\nohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen\n09.3.1.2      bis 5 kg                                                                                         16,50 Euro\n09.3.2.2      über 5 kg bis 50 kg                                                                                 25 Euro\n09.3.3.2      über 50 kg bis 350 kg                                                                               49 Euro\nZusatzeinrichtungen\n09.5.1.1      Jeder elektronische Datenspeicher                                                                17,50 Euro\n09.5.2.1      Jede Stillstandsicherung in Waagen                                                               11,50 Euro\nAnmerkungen:\n1. Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preisrechen- oder Preis-\nauszeichnungsgeräten wird die Wägezelle wie eine Waage und die Anzeigeeinrichtung nach\n09.5.2.1 verrechnet.\n2. Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung werden\nnach Aufwand berechnet.\nVorprüfung\n09.6.1.1      Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch das\nEichamt                                                                                             70 Euro\n09.6.2.1      Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen                             64 Euro\n09.6.3.1      zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe                                                         1 Euro\nBesondere Waagen\nZusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen\n09.7.1.1      bis 5 kg                                                                                          8,50 Euro\n09.7.2.1      über 5 kg bis 50 kg                                                                                  9 Euro\n09.7.3.1      über 50 kg bis 350 kg                                                                               11 Euro\n09.7.4.1      über 350 kg bis 1 500 kg                                                                            21 Euro\n09.7.5.1      über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                                          31 Euro\n09.7.6.1      über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                                         47 Euro\n09.7.7.1      über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                                        92 Euro\n09.7.8.1      über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                                       128 Euro\n09.7.9.1      über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                                      205 Euro","2842          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet                                    Höhe der Gebühr\nZusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem\nLastträger verbunden sind\nDer Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden als\nWaage nach 09.2... oder 09.3... verrechnet.\nJede weitere Auswägeeinrichtung\n09.8.3.1      über 50 kg bis 350 kg                                                                      14,50 Euro\n09.8.4.1      über 350 kg bis 1 500 kg                                                                      21 Euro\n09.8.5.1      über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                                    31 Euro\n09.8.6.1      über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                                   50 Euro\n09.8.7.1      über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                                 101 Euro\n09.8.8.1      über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                                 167 Euro\n09.8.9.1      über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                                251 Euro\nWaagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen\nZusätzlich zu der Gebühr nach 09.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der\nNormale verrechnet.\nSeilzug- und Kranwaagen\nBei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr\nnach 09.3... verrechnet.\nWaagen mit mehreren Lastträgern oder Verbundwaagen\nBei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeein-\nrichtung verbunden werden können, oder bei umschaltbaren Verbundwaagen mit\nmehreren Lastträgern wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als Waage nach\n09.2... oder 09.3... verrechnet.\nBeträgt der Aufwand für die Prüfung des Verbundes mehr als eine halbe Stunde, wird\nder darüber hinausgehende Aufwand gesondert verrechnet.\nErmäßigungen\nAuf die Grundgebühr nach 09.1... bis 09.3... wird eine Ermäßigung in folgender Höhe\ngewährt:\n1. bei Prüfung in der Amtsstelle von 40 Prozent,\n2. bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form\noder einem Belastungsgerät von 30 Prozent,\n3. bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung von 30 Prozent.\nSchlüsselzahlengruppe 10: Selbsttätige Waagen\nDie angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der Aus-\nwägeeinrichtung.\nHinweise:\n1. Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massegütern (Förderbandwaagen-FBW) und sta-\ntische Prüfungen der Auswägeeinrichtungen von Teilmengenwaagen werden nach Aufwand\nverrechnet.\n2. Nach 09... werden verrechnet:\nnur statisch zu prüfende\n– selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW) und\n– selbsttätige Kontrollwaagen (SKW).\n3. Die Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und Messwertspeichern ein.\nSelbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) und dynamisch zu prüfende selbst-\ntätige Waagen zum Wägen (SWW)\nmit Ausnahme von fahrzeugmontierten Waagen\n10.1.2.1      bis 10 kg                                                                                    130 Euro\n10.1.3.1      über 10 kg bis 50 kg                                                                         162 Euro\n10.1.4.1      über 50 kg bis 250 kg                                                                        293 Euro\n10.1.5.1      über 250 kg bis 500 kg                                                                       365 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013                   2843\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet                                           Höhe der Gebühr\n10.1.6.1      über 500 kg bis 3 000 kg                                                                           425 Euro\nHinweis: über 3 000 kg: Gebühr nach 09.3.6.1 bis 09.3.9.1 zuzüglich zwei Stundensätzen.\nAnmerkung: Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage\nsowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.\nSelbsttätige fahrzeugmontierte Waagen\n10.2.5.1      bis 500 kg                                                                                         213 Euro\n10.2.6.1      über 500 kg bis 3 000 kg                                                                           260 Euro\n10.2.7.1      über 3 000 kg bis 10 000 kg                                                                        378 Euro\n10.2.8.1      über 10 000 kg                                                                                     579 Euro\nDynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)\n10.3.1.1      bis 1 kg                                                                                           193 Euro\n10.3.2.1      über 1 kg bis 10 kg                                                                                241 Euro\n10.3.3.1      über 10 kg                                                                                         325 Euro\nWaagen mit mehreren Lastträgern\nBei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeein-\nrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als\nWaage nach 10.1… oder 10.2… verrechnet.\nErmäßigungen\nBei den Schlüsselzahlen 10.1... und 10.2... wird eine Ermäßigung von 25 Prozent bei\nWaagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast\ngewährt, wenn\n– eine vorgeprüfte Waage zum ersten Mal geeicht wird oder\n– vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur\nVerfügung gestellt werden.\nSchlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bewertung von Getreide-\nund Ölfrüchten\nGetreideprober\n11.1.1.1      Viertelliterprober                                                                                  64 Euro\n11.1.2.1      Literprober                                                                                        102 Euro\nElektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts\nvon Getreide und Ölfrüchten durch Widerstands- oder Kapazitätsmessung\n11.2.1.1      Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt                                                                   94 Euro\n11.2.1.2      vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle                                                 78 Euro\nAnmerkung: Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des\nSchroters und der Prüfsiebe ein.\n11.2.1.3      Jede weitere Getreideart und Messzelle                                                              29 Euro\nSchlüsselzahlengruppe 13: Dichte- und Gehaltsmessgeräte\nAnmerkung: Die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach 14... (zusätzlich) berechnet.\nSenkwaagen (Aräo- oder Pyknometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alko-\nholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose\nBezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder 0,2 Pro-\nzent\nbei 3 Prüfpunkten\n13.1.1.1      erstes Stück                                                                                     16,50 Euro\n13.1.1.2      jedes weitere Stück                                                                              11,50 Euro\n13.1.1.3      bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                                        7 Euro\nbei 5 Prüfpunkten\n13.1.2.1      erstes Stück                                                                                        23 Euro","2844          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet                                    Höhe der Gebühr\n13.1.2.2      jedes weitere Stück                                                                    15,50 Euro\n13.1.2.3      bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                             12 Euro\nBezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder 0,2 Pro-\nzent\nbei 3 Prüfpunkten\n13.2.1.1      erstes Stück                                                                              27 Euro\n13.2.1.2      jedes weitere Stück                                                                       18 Euro\n13.2.1.3      bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                          11,50 Euro\nbei 5 Prüfpunkten\n13.2.2.1      erstes Stück                                                                              33 Euro\n13.2.2.2      jedes weitere Stück                                                                       22 Euro\n13.2.2.3      bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                          15,50 Euro\nZusatzgebühren\n13.3.1.1      andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät                                     6 Euro\n13.3.2.1      jeder zusätzliche Prüfpunkt                                                             5,50 Euro\n13.3.3.1      Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssig-\nkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart                 6 Euro\n13.3.3.2      ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag je Umrechnungsart                                         58 Euro\n13.4.1.1      Pyknometer (ohne Skale)                                                                   39 Euro\n13.5.1.1      Tauchkörper (Dichtekugel)                                                                 80 Euro\nSonstiges\n13.9.1.1      Anbringen von Markierungen, Zahlzeichen oder Buchstaben, je Zeichen                        1 Euro\nSchlüsselzahlengruppe 14: Temperaturmessgeräte\n(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,\nKühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,\nSiede-, Umkippthermometer und der Temperatur-\nmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohr-\nleitungen)\nDie Gebühren setzen sich aus der jeweiligen Grundgebühr und der Prüfpunktege-\nbühr zusammen. Die Grundgebühr richtet sich nach dem aufwändigsten Prüfpunkt.\nGrundgebühren\nTemperaturbereich 0 °C bis 100 °C\n14.1.1.1      erstes Thermometer                                                                        18 Euro\n14.1.1.2      jedes weitere Thermometer                                                                  9 Euro\n14.1.1.3      bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück                                              7 Euro\n14.1.1.4      bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück                                           5,50 Euro\nTemperaturbereich – 60 °C bis < 0 °C und > 100 °C bis 200 °C\n14.2.1.1      erstes Thermometer                                                                        30 Euro\n14.2.1.2      jedes weitere Thermometer                                                                 15 Euro\n14.2.1.3      bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück                                             12 Euro\n14.2.1.4      bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück                                              9 Euro\nTemperaturbereich > 200 °C bis 400 °C\n14.3.1.1      erstes Thermometer                                                                        42 Euro\n14.3.1.2      jedes weitere Thermometer                                                                 21 Euro\n14.3.1.3      bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück                                          16,50 Euro\n14.3.1.4      bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück                                          12,50 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013                   2845\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet                                           Höhe der Gebühr\nThermometer in Aräometern\n14.4.1.1      erstes Thermometer                                                                                  12 Euro\n14.4.1.2      jedes weitere Thermometer                                                                            6 Euro\n14.4.1.3      bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück                                                     4,50 Euro\nPrüfpunktgebühr je Prüfpunkt, bei Skalenteilungswerten von\n14.5.1.1      > 1 °C                                                                                               3 Euro\n14.5.2.1      0,5 °C                                                                                            3,50 Euro\n14.5.3.1      0,2 °C                                                                                               4 Euro\n14.5.4.1      0,1 °C                                                                                            4,50 Euro\n14.5.5.1      0,05 °C                                                                                              6 Euro\n14.5.6.1      0,02 °C und 0,01 °C                                                                               8,50 Euro\nHinweis: Bei der Nacheichung von Glasthermometern werden 80 Prozent der Gebührensätze\nerhoben.\nElektrische Thermometer\nAnzeigegerät\n14.6.1.1      für den ersten Prüfpunkt beim ersten Gerät                                                          22 Euro\n14.6.1.2      für den ersten Prüfpunkt bei jedem weiteren Gerät                                                 9,50 Euro\n14.6.1.3      für jeden weiteren Punkt                                                                             4 Euro\nHinweis: Geräte mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern sowie Temperaturfühler, die ge-\ntrennt vom Anzeigegerät geprüft werden, werden wie Thermometer nach 14.1... bis 14.5...\nberechnet. Bei der Berechnung der Prüfgebühr ist anstatt des Skalenteilungswertes die Eich-\nfehlergrenze anzusetzen.\nZusatzgebühren\nteilweise eintauchend justierte Thermometer\n14.7.1.1      Eintauchtiefe bis 30 cm                                                                              9 Euro\n14.7.1.2      Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer                                                  20 Euro\n14.7.1.3      experimentelle Kapillarinhaltsermittlung                                                            20 Euro\n14.7.1.4      Extremthermometer                                                                                    9 Euro\n14.7.1.5      Anbringen einer Strichmarke                                                                          1 Euro\nSchlüsselzahlengruppe 16: Überdruckmessgeräte\nmit Ausnahme der Reifendruckmessgeräte (siehe\nSchlüsselzahl 18.2) und der Barometer\nÜberdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur\n20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk\nKlasse 1,6 bis 4,0\n16.1.1.1      bis zehn Stück, je Gerät                                                                            31 Euro\n16.1.1.2      vom elften Stück ab, je Gerät                                                                    18,50 Euro\nKlasse 1,0\n16.2.1.1      bis zehn Stück, je Gerät                                                                            45 Euro\n16.2.1.2      vom elften Stück ab, je Gerät                                                                       28 Euro\nKlasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)\n16.3.1.1      je Gerät                                                                                            78 Euro\nSchlüsselzahlengruppe 17: Messgeräte für milchwirtschaftliche Unter-\nsuchungen\n17.1.1.1      Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer)                                                                  4 Euro","2846          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet                                            Höhe der Gebühr\nSchlüsselzahlengruppe 18: Messgeräte im Straßenverkehr\nMessgeräte im Kfz\nHinweis: Die Überprüfung der Programmierung der Tarife wird bei Wegstreckenzählern nach\nArbeitsaufwand verrechnet. Bei Fahrpreisanzeigern ist die erstmalige Überprüfung in der Fest-\ngebühr enthalten – jede weitere Überprüfung wird auch hier nach Arbeitsaufwand verrechnet.\n18.1.1.1      serienmäßig eingebaute Wegstreckenzähler                                                              43 Euro\n18.1.1.2      andere Wegstreckenzähler                                                                              53 Euro\n18.1.2.1      Fahrpreisanzeiger in Taxen                                                                            58 Euro\nReifendruckmessgeräte\n18.2.1.1      Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt                                                                     23 Euro\n18.2.1.2      Prüfung in der Amtsstelle                                                                          17,50 Euro\n18.2.1.3      Reifendruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt                                                        68 Euro\nAbgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszün-\ndungsmotoren (Dieselruß)\n18.3.1.1      im Rahmen einer Rundfahrt                                                                             62 Euro\n18.3.1.2      im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle                                 34 Euro\nAbgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts\n18.4.1.1      im Rahmen einer Rundfahrt                                                                             76 Euro\n18.4.1.2      im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle                                 45 Euro\nAnmerkung zu 18.3 und 18.4: Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.\nMessgeräte zur amtlichen Verkehrsüberwachung\n18.5.1.1      Radlastmesser für Einzelradlast                                                                       92 Euro\n18.5.1.2      Radlastmesser für paarweise Radlast                                                                  130 Euro\n18.5.2.1      Bremsverzögerungsmessgeräte                                                                           45 Euro\n18.5.3.1      Abstandsmessgeräte, Messeinschübe für Sensoren in der Fahrbahn, Rotlichtüber-\nwachungsanlagen                                                                                      105 Euro\n18.5.3.2      Lasermessgeräte, Lichtschrankenmessgeräte, Radarmessgeräte, Sensorbereiche in\nder Fahrbahn, Nachfahrsysteme                                                                       330 Euro\n18.5.4.1      Geschwindigkeitsmesser                                                                                92 Euro\nSchlüsselzahlengruppe 19: Zeitzähler – Stoppuhren\n19.1.1.1      Stoppuhren                                                                                         19,50 Euro\nSchlüsselzahlengruppe 20: Messgeräte für Elektrizität\nElektrizitätszähler\nDirekt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch\nbis 1 kV Nennspannung\nEinphasenwechselstromzähler\n20.1.1.1      bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück                                                        12 Euro\n20.1.1.2      bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück                                                       7,50 Euro\n20.1.1.3      bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück                                                      6,50 Euro\n20.1.1.4      bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück, je Stück                                                    5,50 Euro\nMehrphasenwechselstromzähler\n20.1.2.1      bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück                                                        19 Euro\n20.1.2.2      bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück                                                         13 Euro\n20.1.2.3      bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück                                                     10,50 Euro\n20.1.2.4      bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück, je Stück                                                       9 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013                    2847\nSchlüsselzahl                                           Sachgebiet                                         Höhe der Gebühr\n20.1.3.1      Messwandlerzähler                                                                                    27 Euro\nAnmerkungen:\n1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 20.1.1.1 bis 20.1.3.1 gelten für die Prüfung des Basis-\nzählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).\n2. Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-\nverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen\nBasiszähler zu berechnen.\nZusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern\nMehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung\nje zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks\n20.1.4.1      bei messtechnischer Prüfung                                                                           9 Euro\n20.1.4.2      bei Funktionskontrolle                                                                                3 Euro\n20.1.4.3      Energieüberverbrauchsmesswerk                                                                         9 Euro\n20.1.4.4      LZ-96-Tarifeinrichtung, intern oder extern (Gebühr umfasst die Prüfungen der kom-\npletten Grundausstattung) bis 5 Stück, je Gerät                                                      40 Euro\nZusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen\n20.1.9.1      Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung,\nImpulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung                                                          9 Euro\n20.1.9.2      Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B.: Rücklauf-\nsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch,\nelektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige,\nje Ausstattungsmerkmal                                                                                3 Euro\nStromwandler\nGrundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung für\nprimäre Nennstromstärken\n20.2.1.1      bis 500 A                                                                                            37 Euro\n20.2.2.1      über 500 A bis 1 000 A                                                                               54 Euro\n20.2.3.1      über 1 000 A bis 3 000 A                                                                            105 Euro\nZusatzgebühren\n20.2.9.1      für Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV\nbis 36 kV                                                                                            37 Euro\n20.2.9.2      für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, mehreren Messkernen\nund Ähnliches bei primären Nennstromstärken bis 3 000 A je Prüfpunkt                                 13 Euro\n20.2.9.3      für die Wicklungsprüfung bei Stromwandlern für eine höchste dauernd zulässige\nBetriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV (über 36 kV: nAw)                                             74 Euro\nSpannungswandler\nEinphasenspannungswandler bis 36 kV\n20.3.1.1      Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung                             118 Euro\nAnmerkung: Bei einpolig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete Spannung zu\nGrunde zu legen.\nZusatzgebühren\n20.3.9.1      für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, weiteren Messwicklungen\nund ähnliche                                                                                      18,50 Euro\n20.3.9.2      für Wicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern                                              22 Euro\nHinweise zu Strom- und Spannungswandlern:\n1. Bei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je Phase zu berech-\nnen.\n2. Bei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren nach 20.2.1.1\nbis 20.2.9.2, 20.3.1.1 und 20.3.9.1 zu berechnen.\nDie Prüfung der Isolierung dieser Wandler wird nach 20.3.9.2 berechnet.","2848          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet                                       Höhe der Gebühr\nSchlüsselzahlengruppe 21: Schallpegelmessgeräte\n21.1.1.1      Schallpegelmessgerät                                                                           420 Euro\n21.2.1.1      Impulsschallpegelmessgerät                                                                     703 Euro\nGebühr für zusätzliche Messungen\n21.3.1.1      je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Kabel, Adapter)\n35 Euro\n21.3.1.2      zweites Mikrophon                                                                              140 Euro\n21.3.1.3      Schallkalibrator entsprechend DIN IEC 942                                                      140 Euro\n21.3.1.5      Einrichtung zur Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel\nund Schallexpositionspegel)                                                                    140 Euro\n21.3.1.6      Einrichtung zur Messung des Taktmaximalpegels                                                   53 Euro\n21.3.1.7      Einrichtung zur Messung des AI-bewerteten Mittelungspegels                                     122 Euro\n21.3.1.8      Einrichtung zur Messung der Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel)                        175 Euro\nSchlüsselzahlengruppe 22: Messgeräte für thermische Energie, Warm-\nund Heißwasserzähler\nHinweise:\n1. Volumenmessgeräte oder -messteile, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden,\nwerden nach 06... berechnet.\n2. Volumenmessgeräte oder -messteile, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warm-\nwasser geprüft werden, werden nach 06... zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von\n17 Prozent berechnet.\n3. Die Gebühr für Wärmezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten\n(Volumenmessteil, Rechenwerk, zweimal Temperaturfühler plus paarweise Zuordnung)\nzusammen.\nVolumenmessgeräte oder -messteile (mit oder ohne eingebauten Kontakt-\ngabewerken)\nbei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn\n22.1.1.1      bis 6 m3/h                                                                                      53 Euro\n22.1.2.1      über 6 m3/h bis 10 m3/h                                                                         82 Euro\n22.1.3.1      über 10 m3/h bis 50 m3/h                                                                       156 Euro\nbei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück\n22.1.1.2      bis 6 m3/h                                                                                      39 Euro\n22.1.2.2      über 6 m3/h bis 10 m3/h                                                                         58 Euro\n22.1.3.2      über 10 m3/h bis 50 m3/h                                                                       113 Euro\nbei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück\n22.1.1.3      bis 6 m3/h                                                                                      33 Euro\n22.1.2.3      über 6 m3/h bis 10 m3/h                                                                         50 Euro\n22.2.1.1      elektronische Rechenwerke (ohne Temperaturfühler)                                               56 Euro\n22.2.1.2      bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück                                                   27 Euro\n22.2.1.3      bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück                                               13,50 Euro\n22.3.1.1      Temperaturfühler                                                                                24 Euro\n22.3.1.2      bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück                                                   12 Euro\n22.3.1.3      bei Vorlage von mindestens 200 Stück, je Stück                                                5,50 Euro\n22.3.2.1      Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler, je Paar                            2,50 Euro\nSchlüsselzahlengruppe 23: Strahlenmessgeräte\nHinweis: Diagnostikdosimeter (nach der Eichordnung) und ortsfeste Strahlenschutzmess-\nsysteme werden nach Arbeitsaufwand verrechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013         2849\nSchlüsselzahl                                      Sachgebiet                                   Höhe der Gebühr\n23.1.1.1      Stabdosimeter                                                                             45 Euro\nDosis- und/oder Dosisleistungsmesser\n23.2.1.1      Messgerätegrundgebühr                                                                     75 Euro\n23.2.1.2      Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt                                35 Euro\n23.2.1.3      Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt                                      9 Euro\n23.3.1.1      Prüfstrahler für Dosimeter (PTB: Weg 1)                                                   44 Euro\n23.3.2.1      Radioaktive Kontrollvorrichtung (PTB: Weg 2)                                              78 Euro\n23.3.2.2      Zusatzgebühr für jede pro Messposition durchgeführte Messung                              24 Euro\n23.4.1.1      Durchführung der regelmäßigen Vergleichsmessungen in Dosimetriestellen nach § 2\nAbsatz 3 der Eichordnung je Dosimeterbauart                                             295 Euro","2850          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet                                        Höhe der Gebühr\nII. Sonstige Tätigkeiten\nSchlüsselzahlengruppe 30: Genehmigungen und Ausnahmegenehmi-\ngungen aufgrund von Eichvorschriften,\nInstandsetzer\n30.1.1.1      Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Einzelvorschriften\nder Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften                                                     nAw\n30.2.1.1      Befugniserteilung und -erweiterung nach § 72 der Eichordnung                                          nAw\nSchlüsselzahlengruppe 40: Kontrollmaßnahmen nach der Eichordnung\nPrüfung von öffentlichen Waagen, je Überwachungsmaßnahme ohne messtech-\nnische Prüfung\n40.1.1.1      an Waagen bis 2 900 kg Höchstbelastung                                                             53 Euro\n40.1.1.2      an Waagen über 2 900 kg Höchstbelastung                                                            72 Euro\n40.1.2.1      Überwachung von öffentlichen Waagen mit messtechnischer Prüfung                                       nAw\n40.2.1.1      Überwachung von Betrieben, die nach der Eichordnung Konformitätsbescheinigun-\ngen bei Messgeräten ausstellen                                                                        nAw\nÜberwachung von Zusatzeinrichtungen\n40.3.1.1      nach den §§ 9 und 77 Absatz 10 der Eichordnung, je Überwachungsmaßnahme                          135 Euro\n40.3.1.2      Überwachung freiprogrammierbarer Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf die Fest-\nstellung der Ausnahme von der Eichpflicht gemäß § 7b und § 9 der Eichordnung                          nAw\n40.4.1.1      Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung der Eichgül-\ntigkeit nach Anhang B Nummer 23.1 und 23.2 der Eichordnung                                            nAw\n40.5.1.1      Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten                                                     nAw\n40.7.1.1      Überwachung der Gasabrechnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 der Eichordnung                             nAw\nSchlüsselzahlengruppe 50: Prüfung der Füllmengen von Erzeugnissen,\nÜberwachung von Behältnissen und\nSchankgefäßen\nFertigpackungen\nHinweise:\n1. Die Gebühren gelten für Stichproben- und Vollprüfungen von Fertigpackungen, unverpack-\nten Backwaren oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, jeweils gleichen Nenngewichtes\noder -volumens, gleicher Nennstückzahl, -länge oder -fläche bei gleicher Aufmachung und\nHerstellung.\n2. Nach Arbeitsaufwand werden berechnet:\n– Prüfungen bei ungleicher Nennfüllmenge\n– Prüfungen bei Packungen mit Torf oder Blumenerde\n– Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen (bei > 1/4 Stunde).\nPrüfung (ausgenommen Sonderfälle)\nbei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je\nLos)\n50.1.1.1      bis 50 Packungen                                                                                   83 Euro\n50.1.1.2      über 50 bis 80 Packungen                                                                           96 Euro\n50.1.1.3      über 80 Packungen                                                                                140 Euro\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der\nStichprobe (Gebühr je Los) von\n50.1.2.1      8 Packungen                                                                                        95 Euro\n50.1.2.2      13 Packungen                                                                                     128 Euro\n50.1.2.3      20 Packungen                                                                                     189 Euro\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe\n(Gebühr je Los)\n50.1.3.1      bis 50 Packungen                                                                                 206 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013            2851\nSchlüsselzahl                                           Sachgebiet                                 Höhe der Gebühr\n50.1.3.2      über 50 bis 80 Packungen                                                                   246 Euro\n50.1.3.3      über 80 Packungen                                                                          425 Euro\nbei Abtropfgewichtsprüfungen und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je\nLos) von\n50.1.4.1      8 Packungen                                                                                  95 Euro\n50.1.4.2      13 Packungen                                                                               122 Euro\n50.1.4.3      20 Packungen                                                                               144 Euro\nZusätzliche Gebühren\nfür die Bestimmung der Dichte des Füllgutes\n50.2.1.1      in einfachen Fällen am Betriebsort                                                           48 Euro\n50.2.1.2      in schwierigen Fällen                                                                           nAw\nfür die Bestimmung (je Stichprobe)\n50.2.2.1      des mittleren Stückgewichts                                                                  15 Euro\n50.2.2.2      des mittleren Längengewichts                                                                 29 Euro\n50.2.2.3      des mittleren Flächengewichts                                                                44 Euro\n50.2.2.4      des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen                                     74 Euro\n50.2.2.5      der mittleren Feinheit von Garnen                                                            85 Euro\n50.2.2.6      der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen                               57 Euro\nSonderfälle\nVollprüfungen (bis maximal 99 Einheiten) zur Überwachung des Gewichts unver-\npackter Backwaren, die vom Hersteller überwiegend im eigenen Laden und in\nhöchstens vier Filialen verkauft werden, oder zur Überwachung der Füllmenge von\nPackungen, die im Einzelhandel für den eigenen Verkauf hergestellt werden\nje Vollprüfung\n50.3.1.1      bis 25 Waren                                                                                 27 Euro\n50.3.1.2      über 25 bis 50 Waren                                                                         48 Euro\n50.3.1.3      über 50 Waren                                                                                52 Euro\nVorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse              mittels   Mess-\nschablonen je Füll-Los und Abfüllanlage mit\n50.4.1.1      bis 20 Füllstellen                                                                           55 Euro\n50.4.1.2      über 20 bis 50 Füllstellen                                                                   92 Euro\n50.4.1.3      über 50 Füllstellen                                                                        133 Euro\nAnmerkung: Falls auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach 50.1.1.1\nbis 50.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.\nPrüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessung von Fertigpackungen,\nderen Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, oder von Ver-\nkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Länge oder Fläche\n50.5.1.1      sofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die Fläche durch\neinfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)                                      78 Euro\nsofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche\nausgemessen werden muss (je Los)\n50.5.2.1      bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                       75 Euro\n50.5.2.2      von 13 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                    100 Euro\n50.5.2.3      von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                    141 Euro\nSchankgefäße\n50.8.1.1      Überprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen in Hersteller- oder Einfuhrbetrie-\nben                                                                                             nAw","2852          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013\nSchlüsselzahl                                           Sachgebiet                                              Höhe der Gebühr\nMaßbehältnisse\n50.9.1.1      Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Hersteller- und Einfuhrbetrie-\nben (je Los)                                                                                            262 Euro\n50.9.2.1      Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Abfüllbetrieben                                              nAw\nSchlüsselzahlengruppe 60: Anerkennung von Prüfstellen, Sachkunde-\nprüfung und Bestellung\nAnerkennung von Prüfstellen\nfür Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit\neinem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr\n60.1.1.1      bis 4 000 Messgeräte oder bis 2 Prüfständen                                                           1 980 Euro\n60.1.1.2      über 4 000 bis 10 000 Messgeräte oder bis 5 Prüfständen                                               2 640 Euro\n60.1.1.3      über 10 000 Messgeräte bis 50 000 Messgeräte oder über 5 Prüfständen                                  3 300 Euro\n60.1.1.4      über 50 000 Messgeräte bis 150 000 Messgeräte oder über 10 Prüfständen                                3 960 Euro\n60.1.1.5      über 150 000 Messgeräte                                                                               4 620 Euro\nHinweise:\n1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 60.1.1.1 bis 60.1.1.5 gelten als Grundgebühr für jeweils\neine Messgeräteart.\n2. Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-\ntragt, werden hierfür Zusatzgebühren entsprechend den Schlüsselzahlen 60.1.2.1 oder\n60.1.2.2 erhoben.\n3. Die Prüfung der Normalgeräte und Prüfstände zur Erteilung der Betriebserlaubnis ist in den\nGebühren nicht enthalten. Hierfür werden zusätzlich Gebühren nach Arbeitsaufwand erho-\nben.\nNachtragsanerkennung oder sonstige Änderungen in Prüfstellen\n60.1.2.1      bei wesentlicher Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Än-\nderung                                                                                                1 320 Euro\n60.1.2.2      bei geringer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Änderung                         660 Euro\nAnmerkung: Unbedeutende Änderungen (z. B. Änderung des Trägerunternehmens) der Aner-\nkennung der Prüfstellen sind nicht zu berechnen.\nSachkundeprüfung und Bestellung\nLeiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüfstellen\n60.2.1.1      Prüfung der Sachkunde                                                                                   243 Euro\n60.2.1.2      Öffentliche Bestellung                                                                                    96 Euro\nBedienung öffentlicher Waagen\n60.3.1.1      Prüfung der Sachkunde                                                                                     75 Euro\nSchlüsselzahlengruppe 70: Prüfungen bei staatlich anerkannten Prüf-\nstellen\nHinweise:\n1. Die Gebühren werden pro Jahr und je Betriebsstätte erhoben.\n2. Die Kosten für die fristgemäße Nachprüfung der Prüfmittel sind in den Gebühren nicht\nenthalten.\n3. Die Grundgebühr gilt für alle Gerätearten, die nicht unter Schlüsselzahl 70.2.1.1 bis 70.2.4.1\ngenannt sind und für die eine Prüfbefugnis besteht.\n4. Prüfstellen, die nur die unter Schlüsselzahl 70.2.1.1, 70.2.2.1 und 70.2.4.1 genannten Ge-\nrätearten prüfen, erhalten eine Ermäßigung von 770 Euro auf die Grundgebühren nach\n70.1...\nGrundgebühr für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich mess-\ntechnischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die stich-\nprobenweise Kontrolle geeichter Messgeräte oder Teilgeräte bei Prüfstellen\nmit einem jährlichen Prüfumfang\n70.1.1.1      bis 1 500 Messgeräte oder Temperaturfühler                                                            1 650 Euro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013                     2853\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet                                           Höhe der Gebühr\n70.1.1.2      über 1 500 bis 4 000 Messgeräte oder bis 10 000 Temperaturfühler                                  2 640 Euro\n70.1.1.3      über 4 000 bis 10 000 Messgeräte oder bis 100 000 Temperaturfühler                                3 630 Euro\n70.1.1.4      über 10 000 bis 50 000 Messgeräte oder über 100 000 Temperaturfühler                              4 290 Euro\n70.1.1.5      über 50 000 Messgeräte bis 150 000 Messgeräte                                                     5 280 Euro\n70.1.1.6      über 150 000 Messgeräte                                                                           6 270 Euro\nZusatzgebühren für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich\nmesstechnischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die\nstichprobenweise Kontrolle geeichter Messgeräte bei Prüfstellen mit der Be-\nfugnis für die\n70.2.1.1      Eichung von Stromwandlern, Spannungswandlern je Geräteart                                           990 Euro\n70.2.2.1      Eichung von Drehkolben-, Turbinenrad-, Wirbel-, Wirkdruckgaszählern, Mengenum-\nwertern, Gasbeschaffenheitsmessgeräten, Gasdruckreglern, je Geräteart sowie\nGaszählerprüfungen unter Hochdruck                                                                  990 Euro\n70.2.3.1      Eichung oder Prüfung von Wasserzählern oder Volumenmessteilen (Durchflusssen-\nsoren) von Wärmezählern mit einem Nenndurchfluss von jeweils über 10 m3/h                           990 Euro\n70.2.4.1      Eichung von externen Zusatzeinrichtungen für Messgeräte für Elektrizität, Gas,\nWasser oder Wärme                                                                                   660 Euro\n70.3.1.1      Kontrolle der in den Prüfstellen zwecks                 Verlängerung       der Eichgültigkeit\ndurchgeführten Stichprobenprüfungen je Los                                                         231 Euro“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 31. Juli 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}