{"id":"bgbl1-2013-43-9","kind":"bgbl1","year":2013,"number":43,"date":"2013-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-43-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_43.pdf#page=92","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie","law_date":"2013-07-29T00:00:00Z","page":2812,"pdf_page":92,"num_pages":2,"content":["2812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nVerordnung\nzur Änderung der\nSee-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie\nVom 29. Juli 2013\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                  (1b) Sieht das Unternehmen den Einsatz von\nentwicklung verordnet                                              privaten bewaffneten Wachpersonen an Bord\n– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Ver-              eines Seeschiffs seewärts der Begrenzung der\nbindung mit Satz 2 und 4 und mit § 9c des Seeauf-               deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur\ngabengesetzes, von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 in                 Abwehr äußerer Gefahren vor, so ist ein geneh-\ndem Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 2               migter Zusatz zu dem Plan zur Gefahrenabwehr\nAbsatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch-                       auf dem Schiff erforderlich.“\nstabe aa Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n20. April 2013 (BGBl. I S. 868), § 9 Absatz 1 Satz 1            fügt:\nNummer 7 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b\n„(2a) Das Bundesamt genehmigt auf Antrag\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389)\nden Zusatz zum Plan zur Gefahrenabwehr nach\nund § 9 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 9\nAbsatz 1b für einen Zeitraum von längstens zwei\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes\nJahren, wenn:\nvom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471), § 9 Absatz 1\nSatz 4 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d des                 1. der Einsatz von privaten bewaffneten Wach-\nGesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9c                personen als Verfahren zur Reaktion auf Be-\nzuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom                  drohungssituationen im Sinne des Teils A Ab-\n4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist,                 schnitt 9.4 Nummer 4 des ISPS-Codes aufge-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des                       nommen wird und\nInnern,\n2. der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im\n– auf Grund des § 12 Absatz 2 Satz 1 des Seeaufga-                    Unternehmen gegenüber dem Bundesamt\nbengesetzes, der durch Artikel 319 Nummer 1 der                     schriftlich erklärt, dass folgende Anforderun-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                   gen erfüllt werden:\ngeändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab-\na) Die privaten bewaffneten Wachpersonen,\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\ndie eingesetzt werden sollen, sind Mitarbei-\n1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bun-\nter von nach § 31 Absatz 1 der Gewerbe-\ndesministerium der Finanzen:\nordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I\nArtikel 1                                        S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\nÄnderung der                                        setzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390)\nSee-Eigensicherungsverordnung                                 geändert worden ist, zugelassenen Bewa-\nDie See-Eigensicherungsverordnung vom 19. Sep-                         chungsunternehmen auf Seeschiffen und\ntember 2005 (BGBl. I S. 2787), die durch Artikel 516                   b) bei dem Einsatz werden die Leitlinien der\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                     Internationalen Seeschifffahrts-Organisa-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             tion „Überarbeitete vorläufige Leitlinien für\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13                   Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer\nfolgende Angabe angefügt:                                             über den Einsatz von bewaffnetem privaten\nWachpersonal an Bord von Schiffen im\n„§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a“.                          Hochrisikogebiet“ in der Fassung der\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                           Bekanntmachung des Bundesministeriums\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\na) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a\nvom 15. Mai 2013 (VkBl. 2013 S. 640) be-\nund 1b eingefügt:\nachtet.\n„(1a) Der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem\nDer Antragsteller ist durch Auflagen zur Genehmi-\nSchiff hat als Verfahren zur Reaktion auf Be-\ngung zu verpflichten,\ndrohungssituationen im Sinne des Teils A Ab-\nschnitt 9.4 Nummer 4 des ISPS-Codes mindes-                 1. durch den Beauftragten für die Gefahrenab-\ntens die Nutzung international eingerichteter Mel-              wehr im Unternehmen spätestens 24 Stunden\nde- und Warnsysteme beim Einfahren in oder                      vor Einfahrt in ein in die Gefahrenstufe 2 oder\nbeim Durchfahren durch ein nach § 1 Nummer 14                   Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet der\ndes Seeaufgabengesetzes in Gefahrenstufe 2                      Zentralen Kontaktstelle nach § 10 Absatz 1\noder Gefahrenstufe 3 eingestuftes Seegebiet vor-                den Einsatz von privaten bewaffneten Wach-\nzusehen.                                                        personen von nach § 31 Absatz 1 der Gewer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                2813\nbeordnung zugelassenen Bewachungsunter-                   b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Num-\nnehmen auf Seeschiffen anzuzeigen,                            mern 7 bis 10.\n2. die Berichte und Aufzeichnungen, die nach             4. Folgender § 14 wird angefügt:\nden in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genann-                                             „§ 14\nten Leitlinien, Abschnitt „Berichte und Auf-\nzeichnungen“, zu erstellen sind, zwei Jahre                       Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a\nlang aufzubewahren, wobei die Frist zur Auf-                 Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des\nbewahrung mit dem Schluss des Kalender-                   Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem\njahres beginnt, in dem der Bericht oder die               Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember\nAufzeichnung angefertigt wurden, und                      2013 geltenden Fassung können bereits vor dem\n3. diese Berichte und Aufzeichnungen dem Bun-                1. Dezember 2013 bearbeitet werden. Genehmigun-\ndesamt, dem Bundesamt für Wirtschaft und                  gen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezem-\nAusfuhrkontrolle und der nach § 1 Absatz 3                ber 2013 erteilt.“\nNummer 3 der Verordnung über die Zuständig-\nkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Feb-                                         Artikel 2\nruar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch                                    Änderung der\nArtikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013                                 Gebührenverordnung\n(BGBl. I S. 1952) geändert worden ist, zustän-                    für Amtshandlungen des Bundes-\ndigen Stelle der Bundespolizei bei Abfeuerung               amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie\nvon Schusswaffen oder auf Anforderung un-                In der Anlage zur Gebührenverordnung für Amts-\nverzüglich durch den Beauftragten für die Ge-\nhandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und\nfahrenabwehr im Unternehmen oder durch den\nHydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die\nBeauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2012\nSchiff vorzulegen.\n(BGBl. I S. 3003) geändert worden ist, wird nach Num-\nDie Genehmigung des Zusatzes zum Gefahren-               mer 8003 folgende Nummer 8003a eingefügt:\nabwehrplan ist zu widerrufen, wenn das Bundes-\nLfd.                                         Gebühr\namt von Tatsachen Kenntnis erlangt, dass private             Nr.               Gebührentatbestand         Euro\nbewaffnete Wachpersonen eingesetzt werden,\ndie nicht Mitarbeiter eines nach § 31 Absatz 1            „8003a Genehmigung eines Zusatzes\nder Gewerbeordnung zugelassenen Bewa-                                zum Plan zur Gefahrenabwehr\nchungsunternehmens sind.“                                            auf dem Schiff im Hinblick auf\nden Einsatz von privaten bewaff-\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                           neten Wachpersonen von nach\n„Änderungen des Zusatzes zum Gefahrenab-                             § 31 Absatz 1 der Gewerbeord-\nwehrplan sind nicht zulässig.“                                       nung zugelassenen Bewachungs-\nunternehmen auf Seeschiffen         235“.\n3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5\nund 6 eingefügt:                                                                       Artikel 3\n„5. ohne genehmigten Zusatz zu dem Plan zur                                         Inkrafttreten\nGefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Ab-              (1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und Num-\nsatz 1b private bewaffnete Wachpersonen              mer 4 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkün-\neinsetzt,                                            dung in Kraft.\n6. einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 2a           (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Dezember\nSatz 2 zuwiderhandelt,“.                             2013 in Kraft.\nBerlin, den 29. Juli 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIn Vertretung\nRainer Bomba"]}