{"id":"bgbl1-2013-43-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":43,"date":"2013-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=83","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-43-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_43.pdf#page=83","order":8,"title":"Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2013-07-26T00:00:00Z","page":2803,"pdf_page":83,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                      2803\nAchtundvierzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*\nVom 26. Juli 2013\nAuf Grund                                                                „§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkan-\nlage, Warnweste“.\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, c, e, f, g,\nh, i, j, l, m, p, r und s und Nummer 7, hinsichtlich des              1. In § 16 Absatz 2 wird nach dem Wort „motorbe-\n§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b und c auch in                        triebene“ das Wort „Fortbewegungsmittel“ gestri-\nVerbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgeset-                         chen und die Wörter „oder mit einem Hilfsantrieb\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März                         ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit\n2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1                        einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\nNummer 2 Buchstabe b und p durch Artikel 1 Num-                           von nicht mehr als 6 km/h“ werden eingefügt.\nmer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des                       2. § 22a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 6 Ab-                       a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 35c)“ durch\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe i, l und m durch Artikel 1                          die Angabe „(§ 35c Absatz 1)“ ersetzt.\nNummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb\nund cc des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I                            b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a\nS. 1124) geändert worden ist,                                                 eingefügt:\n„11a. nach vorn wirkende Kennleuchten für\n– § 4 Absatz 4 Nummer 1 des Kraftfahrsachverständi-\nrotes Blinklicht mit nur einer Hauptaus-\ngengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I\nstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Ab-\nS. 2086), der im einleitenden Satzteil durch Arti-\nsatz 3a);“.\nkel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBI. I S. 2407) geändert worden ist,                                    c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a\neingefügt:\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n„19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von\nStadtentwicklung, hinsichtlich des § 6 Absatz 3 des\nKlängen verschiedener Grundfrequenz\nStraßenverkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständi-\n(Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);“.\ngen obersten Landesbehörden:\nd) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a\nArtikel 1                                          eingefügt:\n„21a. Beleuchtungseinrichtungen für transpa-\nÄnderung der                                                 rente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahr-\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                           zeugzulassungs-Verordnung);“.\nDie      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                   vom        e) In Nummer 27 werden die Wörter „(§ 21 Ab-\n26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2                     satz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)“ durch\nder Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232)                            die Wörter „(§ 35a Absatz 12 dieser Verord-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                    nung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenver-\n0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a                            kehrs-Ordnung)“ ersetzt.\nwie folgt gefasst:                                                3. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:\n„Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Ab-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-          satz 3.“\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der     4. In § 30a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(Ge-\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204      schwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und              seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungs-\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).         gemäßer Benutzung nicht überschritten werden","2804              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nkann)“ durch die Wörter „(Geschwindigkeit, die           11. § 41a Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nvon einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Herstel-              a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nler konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge\nder Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maß-                    „Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen\nnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemä-                      nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind,\nßer Benutzung nicht überschritten werden kann)“                  haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im\nersetzt.                                                         Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und\nFunktionsprüfung durchzuführen. Bei umfang-\n4a. In § 31b wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a\nreicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie\neingefügt:\nbei deren Beeinträchtigung durch einen Brand\n„4a. Warnweste (§ 53a Absatz 2),“.                               oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung\n5. § 32 wird wie folgt geändert:                                     nach Anlage XVII durchzuführen.“\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                    b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gasanlagen-\n„Kraftfahrzeugen“ ein Komma und das Wort                     prüfungen“ die Wörter „sowie Dichtigkeits- und\n„Fahrzeugkombinationen“ eingefügt.                           Funktionsprüfungen“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 wird die Nummer 3 wie folgt ge-           12. § 42 wird wie folgt geändert:\nfasst:                                                    a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:\n„3. bei Zügen, ausgenommen Züge nach Num-                    „Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach\nmer 4:                                                  § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Kranken-\na) Kraftfahrzeuge außer Zug-                            fahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der\nmaschinen mit Anhängern        18,00 m,              Leermasse des Fahrzeugs betragen.“\nb) Zugmaschinen mit An-                              b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „ohne“\nhängern                       18,75 m,“.             das Wort „bauartbedingt“ eingefügt.\n6. § 33 wird wie folgt geändert:                             13. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.               a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nb) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden aufgeho-                  fügt:\nben.                                                             „(1a) Für den Einbau von Kraftstoffbehältern\n7. § 34 Absatz 10 wird aufgehoben.                                   in Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach\n7a. In § 34b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „24,00 t“               § 30a Absatz 3, sind die im Anhang zu dieser\ndurch die Angabe „32,00 t“ ersetzt.                              Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwen-\nden.“\n8. In § 35a wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a\neingefügt:                                                    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(5a) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejeni-                 „(4) Für Kraftstoffbehälter in Kraftfahrzeugen\ngen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während                     nach § 30a Absatz 3 und deren Einbau sowie\nder Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht benutzt                für den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in\nwerden dürfen, während das Fahrzeug im öffent-                   diesen Kraftfahrzeugen gelten die im Anhang\nlichen Straßenverkehr betrieben wird, sind durch                 zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-\nein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit ent-                gen.“\nsprechendem Text zu kennzeichnen.“                       14. § 49a wird wie folgt geändert:\n9. § 35c wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                   „Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahr-\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-                    zeugen und Anhängern, auf die sich die Richt-\nfügt:                                                        linie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976\n„(2) Für Heizanlagen in Fahrzeugen der                    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nKlassen M, N und O und ihren Einbau gelten                   Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuch-\ndie im Anhang zu dieser Vorschrift genannten                 tungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraft-\nBestimmungen.                                                fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.\nL 262 vom 27.9.1976, S. 1), die zuletzt durch\n(3) Während der Fahrt dürfen mit Flüssiggas\ndie Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom\n(LPG) betriebene Heizanlagen in Kraftfahrzeu-\n24.9.2008, S. 14) geändert worden ist, bezieht,\ngen und Anhängern, deren Verbrennungsheiz-\nmüssen den technischen Vorschriften der Ab-\ngeräte und Gasversorgungssysteme aus-\nsätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der\nschließlich für den Betrieb bei stillstehendem\nECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommis-\nFahrzeug bestimmt sind, nicht in Betrieb sein\nsion der Vereinten Nationen für Europa (UN/\nund die Ventile der Flüssiggasflaschen müssen\nECE) – Einheitliche Bedingungen für die Ge-\ngeschlossen sein.“\nnehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des An-\n10. § 41 Absatz 13 wird wie folgt geändert:                           baus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrich-\na) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma                    tungen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46) ent-\nersetzt.                                                     sprechen.“\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                           b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„4. motorisierte Krankenfahrstühle.“                         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013              2805\n„Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen           c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\nEinrichtungen dürfen nur zusammen mit                      „(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1\nden Schlussleuchten und der Beleuch-                    Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Kenn-\ntungseinrichtung für amtliche Kennzeichen               leuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht –\noder transparente amtliche Kennzeichen                  und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit ei-\neinschaltbar sein.“                                     ner Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit ei-\nbb) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                  nem Heckwarnsystem bestehend aus höchs-\ntens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden\n„4. Arbeitsscheinwerfer an\nLeuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein.\na) land- oder forstwirtschaftlichen Zug-            Die Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer\nmaschinen,                                      Hauptabstrahlrichtung müssen\nb) land- oder forstwirtschaftlichen Ar-             1. nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der\nbeitsmaschinen sowie                               ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Be-\nc) Kraftfahrzeugen der Militärpolizei,                 dingungen für die Genehmigung von Kenn-\nder Polizei des Bundes und der Län-                leuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und\nder, des Bundeskriminalamtes und                   ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauart-\ndes Zollfahndungsdienstes,“.                       genehmigt sein,\nc) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Kennzei-                   2. synchron blinken und\nchenleuchten“ durch das Wort „Beleuchtungs-                  3. im oberen Bereich des Fahrzeughecks sym-\neinrichtungen“ ersetzt.                                         metrisch zur Fahrzeuglängsachse ange-\n15. § 52 wird wie folgt geändert:                                      bracht werden. Die Bezugsachse der Leuch-\nten muss parallel zur Standfläche des Fahr-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               zeugs auf der Fahrbahn verlaufen.\naa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                  Das Heckwarnsystem muss unabhängig von\n„1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst              der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschal-\nder Polizei, der Militärpolizei, der Bun-           tet werden können und darf nur im Stand oder\ndespolizei, des Zolldienstes, des Bun-              bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden.\ndesamtes für Güterverkehr oder der                  Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch\nBundesstelle für Flugunfalluntersu-                 eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen.\nchung dienen, insbesondere Komman-                  Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubrin-\ndo-, Streifen-, Mannschaftstransport-,              gen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absi-\nVerkehrsunfall-, Mordkommissionsfahr-               cherung der Einsatzstelle verwendet werden\nzeuge,“.                                            und das Einschalten nur im Stand oder bei\nSchrittgeschwindigkeit erfolgen darf.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n16. § 53 Absatz 10 wird wie folgt geändert:\n„Kennleuchten für blaues Blinklicht mit ei-\nner Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder            a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach                aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“\nSatz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen                     gestrichen.\nFahrzeugen nur in Verbindung mit Kenn-                  bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nleuchten für blaues Blinklicht – Rundum-\nlicht –.“                                                    „3. Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2\nund Fahrgestellen mit Fahrerhaus,\nb) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:                                     unvollständigen Fahrzeugen, Sattel-\n„(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes                          zugmaschinen und Fahrzeuge der\nder Militärpolizei, der Polizeien des Bundes                          Klasse N2 mit einer Höchstmasse von\nund der Länder sowie des Zollfahndungsdiens-                          nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge\ntes dürfen folgende Kennleuchten und Signal-                          der Klassen N, O3 und O4 mit einer\ngeber haben:                                                          Breite von nicht mehr als 2 100 mm\noder mit einer Länge von nicht mehr\n1. Anhaltesignal,\nals 6 000 mm mit weißen oder gelben\n2. nach vorn wirkende Signalgeber für rote                            auffälligen Markierungen an der Seite,\nLichtschrift sowie                                                 mit roten oder gelben auffälligen Mar-\n3. nach hinten wirkende Signalgeber für rote                          kierungen hinten, die den im Anhang\noder gelbe Lichtschrift.                                           zu dieser Vorschrift genannten Bestim-\nmungen entsprechen, und“.\nKraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes des Bun-\ndesamtes für Güterverkehr dürfen mit einem                   cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nnach hinten wirkenden Signalgeber für gelbe                       „4. Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3\nLichtschrift ausgerüstet sein. Die Kennleuchten                       mit Kennleuchten für blaues Blinklicht\nfür rotes Blinklicht und blaues Blinklicht dürfen                     in Form eines Rundumlichts ausgerüs-\nnicht gemeinsam betrieben werden können. Er-                          tet sind, mit retroreflektierenden Mate-\ngänzend zu den Signalgebern dürfen fluores-                           rialien, die den im Anhang zu dieser\nzierende oder retroreflektierende Folien ver-                         Vorschrift genannten Bestimmungen\nwendet werden.“                                                       entsprechen,“.","2806             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:         18. In § 57b Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz\n„An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4,             eingefügt:\ndie in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind,                „Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit\nmüssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote             Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die\noder gelbe auffällige Markierungen, die den im            letzte Überprüfung erfolgte.“\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-\nmungen entsprechen, angebracht werden.“              19. § 57c Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   „1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwin-\ndigkeit einschließlich aller Toleranzen von\n„Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ge-                    100 km/h (Vset + Toleranzen ≤ 100 km/h),“.\nnannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der\nKonturmarkierung Werbung auch aus anders-            20. § 57d wird wie folgt geändert:\nfarbigen retroreflektierenden Materialien auf             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die\nden im Anhang zu dieser Vorschrift genannten                    „(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in\nBestimmungen entspricht.“                                    Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft wer-\nden von hierfür amtlich anerkannten\n16a. § 53a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      1. Fahrzeugherstellern,\n„§ 53a                                 2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegren-\nzern oder\nWarndreieck,\nWarnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste“.                  3. Beauftragten der Hersteller\nb) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3                sowie durch von diesen ermächtigten Werk-\neingefügt:                                                   stätten. Darüber hinaus dürfen die in § 57b\n„Warnwesten müssen der Norm DIN EN                           Absatz 3 genannten Stellen diese Prüfungen\n471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 ent-                     durchführen.“\nsprechen.“                                                b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               „(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer\naa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                 von einem Fahrzeughersteller eingebaut, der\nein Semikolon ersetzt.                                  Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\nnach § 20 ist, kann dieser die nach Absatz 2\nbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nerforderliche Bescheinigung ausstellen.“\n„3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen,\nZug- und Sattelzugmaschinen sowie           21. In § 58 Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „75 069“\nKraftomnibussen:                                 durch die Angabe „74069“ ersetzt.\neine Warnweste.“                            21a. In § 67 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:\n17. § 55 wird wie folgt geändert:                                    „(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des\nScheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer\na) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\nLichtmaschine, deren Nennleistung mindestens\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-             3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder\nfügt:                                                     einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V\n„(3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52           (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wieder-\nAbsatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalge-             aufladbaren Energiespeicher als Energiequelle\nbern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dür-         ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müs-\nfen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen                sen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zu-\nWarneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer               sammen einschaltbar sein.“\nzusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhalte-           22. § 69a wird wie folgt geändert:\nhorn, ausgerüstet sein. Es muss sichergestellt\nsein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung              a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für                aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Ab-\nrote Lichtschrift aktiviert werden kann. Es darf                  satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1\nnicht möglich sein, die Warneinrichtungen ge-                     oder 6“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt.\nmeinsam zu betreiben.“\nbb) In Nummer 19 sind die Wörter „Warnleuch-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                  ten und Warnblinkanlagen“ durch die Wör-\n„(4) Ausschließlich die in den Absätzen 1                      ter „Warnleuchten, Warnblinkanlagen und\nbis 3a beschriebenen Einrichtungen für Schall-                    Warnwesten“ zu ersetzen.\nzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeu-\nb) In Absatz 5 Nummer 5a werden die Wörter „Ab-\ngen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach\nsatz 6 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „Ab-\nAbsatz 3a Satz 1, angebracht sein. Nur die in\nsatz 6 Satz 2“ ersetzt.\nSatz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraft-\nfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn oder zu-        23. In § 70 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird\nsätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet                  jeweils nach der Angabe „§§ 32d,“ die An-\nsein.“                                                    gabe „33,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013              2807\n24. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          6d. § 53a Absatz 2 Nummer 3 (Warnwesten)\na) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a                           ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 anzu-\nbis 1d eingefügt:                                                  wenden.“\n„1a. § 33 (Schleppen von Fahrzeugen)                      c) Die bisherige Nummer 6a wird geändert in\nNummer 6e.\nVor dem 1. August 2013 erteilte Ausnah-\nmegenehmigungen gelten bis zu ihrer Be-         25. Anlage VIII wird wie folgt geändert:\nfristung weiter.                                     a) In Nummer 3.1.1.2 wird Satz 3 wie folgt ge-\n1b. § 35a Absatz 2, 3, 4 und 5a (Sitzveranke-                fasst:\nrungen, Sitze, Kopfstützen, Verankerun-                 „Die Untersuchung darf höchstens zwölf Mo-\ngen für Sicherheitsgurte sowie Sicher-                  nate vor dem durch die Prüfplakette angegebe-\nheitsgurte oder Rückhaltesysteme)                       nen Monat für die nächste vorgeschriebene\nFür Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Novem-               Hauptuntersuchung durchgeführt werden.“\nber 2013 eine nationale Typgenehmigung               b) In Nummer 3.1.4.3 wird Satz 5 wie folgt ge-\noder Einzelgenehmigung erhalten haben                   fasst:\nund vor dem 1. Januar 2014 erstmals in\nden Verkehr kommen, bleibt § 35a Ab-                    „Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durch-\nsatz 2, 3 und 4 in der bisher geltenden                 geführte Abgasuntersuchung nach Num-\nFassung anwendbar.                                      mer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.“\n1c. § 35c Absatz 2 (Heizanlagen in Fahrzeu-               c) Nach Nummer 3.1.5.2.2 wird folgende Num-\ngen der Klassen M, N und O)                             mer 3.1.5.3 eingefügt:\n„3.1.5.3 Dem Untersuchungsbericht ist der\ngilt spätestens für Fahrzeuge und ihre\nNachweis über die Durchführung der\nHeizanlagen, die ab dem 1. August 2013\nUntersuchung der Abgase nach Num-\ngenehmigt werden. Für Fahrzeuge und\nmer 3.1.1.1 beizufügen oder es sind\nihre Heizanlagen, die vor dem 1. August\nalle erforderlichen Angaben ein-\n2013 genehmigt wurden, bleibt § 35c in\nschließlich des angewendeten Prüf-\nder bisher geltenden Fassung anwendbar.\nverfahrens in den Untersuchungsbe-\n1d. § 45 Absatz 1a (Einbau des Kraftstoffbe-                            richt zu übernehmen.“\nhälters)\n26. In Anlage VIIIa wird Nummer 2.1 wie folgt gefasst:\ngilt nicht für den serienmäßigen Einbau in\n„2.1   die Hauptuntersuchung mindestens die un-\nreihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die\nter den Nummer 6.1 bis 6.10 vorgeschrie-\neine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt\nbene Pflichtuntersuchungen umfassen.\nworden ist und die vor dem 1. Januar 1990\nWurde die Untersuchung\nerstmals in den Verkehr gekommen sind.“\n2.1.1 des Motormanagement-/Abgasreinigungs-\nb) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a                         systems nach Nummer 3.1.1.1 der An-\nbis 6d eingefügt:                                                lage VIII\n„6a. § 49a Absatz 1 Satz 4 (geometrische                         oder\nSichtbarkeit)\n2.1.2 der Gasanlagen im Antriebssystem nach\ntritt in Kraft am 1. November 2013 für die                  Nummer 3.1.1.2 der Anlage VIII\nvon diesem Tage an erstmals in den Ver-\nkehr kommenden Fahrzeuge. Fahrzeuge,                        jeweils als eigenständiger Teil durchgeführt,\ndie vor diesem Termin erstmals in den Ver-                  verringert sich für den aaSoP oder PI der\nkehr gekommen sind, dürfen § 49a Ab-                        Umfang der von ihm durchzuführenden\nsatz 1 Satz 4 in der vor dem 1. August                      Pflichtuntersuchungen um diese eigenstän-\n2013 geltenden Fassung entsprechen.                         digen Teile,“.\n6b. § 53 Satz 1 Nummer 3 (Kennzeichnung              26a. In Anlage VIIIa werden in der Tabelle zu Num-\nvon Fahrzeugen mit Konturmarkierungen)               mer 6.7.2 in der linken Spalte in Zeile 4 die Wörter\n„Warndreieck/Warnleuchte, Verbandkasten“ durch\nAuf Fahrzeuge, die bis zum 1. November               die Wörter „Warndreieck/Warnleuchte/Warnweste,\n2013 gekennzeichnet werden, bleibt § 53              Verbandskasten“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 3 in der bisher geltenden\nFassung anwendbar.                              27. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.1b wird die Angabe „DIN EN ISO/\n6c. § 53 Absatz 10 Satz 2 (auffällige Markie-\nJEC 17020:2004“ durch die Angabe „DIN EN\nrungen)\nISO/JEC 17020:2012“ ersetzt.\nFür Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2011\nb) Der Nummer 3.7 wird folgender Satz angefügt:\nerstmals in den Verkehr gekommen sind,\nkann Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 mit der                  „Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfest-\nzugehörigen Übergangsvorschrift ange-                   stellungsgesetzes sind entsprechend anzu-\nwendet werden.                                          wenden.“","2808             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n28. In Anlage VIIId wird in der Tabelle zu Nummer 3 die Zeile zu Nummer 3 wie folgt gefasst:\n„3. Grube, Hebebüh-\nnen oder Rampe                       x               x                                            x\nmit ausreichender                 Jedoch          Jedoch                                   Jedoch ohne\nLänge und Be-                   entbehrlich,    entbehrlich,                                Einrichtung\nleuchtungsmög-                   sofern nur      sofern nur                                     zum\nlichkeit sowie mit               Krafträder      Krafträder                                  Freiheben\nEinrichtung zum         x                                       x          –         –\nuntersucht      oder Fahr-                                  der Achsen\nFreiheben der                     werden.        zeuge mit                                  oder Spiel-\nAchsen oder                                       Vmax/zul.                                detektoren.“\nSpieldetektoren                                  ≤ 40 km/h\nuntersucht\nwerden.\n29. Anlage XVIII Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe f wird am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\nb) In Buchstabe g wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.\nc) Folgender Halbsatz und die Buchstaben h bis k werden angefügt:\n„und bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben:\nh) Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird,\ni) Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das Ge-\ntriebe angeschlossen ist,\nj) Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt,\nund\nk) Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters.“\n30. Anlage XVIIIb wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b werden die Wörter „und eichfähiger“ gestrichen.\nbb) In Buchstabe c wird das Wort „eichfähige“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.\ncc) In Buchstabe d wird das Wort „eichfähiges“ durch das Wort „geeignetes“ ersetzt.\nb) In Nummer 2.2 Buchstabe c wird das Wort „eichfähiges“ durch das Wort „geeignetes“ ersetzt.\n31. Der Anhang wird wie folgt geändert:\na) Die Position § 34 Absatz 10 wird aufgehoben.\nb) In der Position § 35a Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-\nstabe c angefügt:\n„c) Richtlinie 2005/39/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143),“.\nc) In der Position § 35a Absatz 3, 6 und 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender\nBuchstabe e angefügt:\n„e) Richtlinie 2005/41/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149).“\nd) In der Position § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender\nBuchstabe j angefügt:\n„j) Richtlinie 2005/40/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146).“\ne) Nach der Position § 35a Absatz 11 wird folgende Position § 35c Absatz 2 eingefügt:\n„§ 35c Absatz 2     Anhänge II bis IX    der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahr-\nzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richt-\nlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie\n78/548/EWG des Rates\n(ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 104),\nb) Berichtigung der Richtlinie 2004/78/EG (ABl. L 231 vom\n30.6.2004, S. 69),\nc) Richtlinie 2006/119/EG (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013             2809\nf) Die Position § 45 Absatz 4 wird durch die folgenden Positionen § 45 Absatz 1a und § 45 Absatz 4 ersetzt:\n„§ 45 Absatz 1a     Anhang I            der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über\nNummer 5.4          die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von\nbis 5.8 sowie die   Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern\nAnlagen 1 und 2     (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 79/490/EWG (ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 22),\nb) Richtlinie 81/333/EWG (ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 4),\nc) Richtlinie 97/19/EWG (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1),\nd) Richtlinie 2000/8/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7).\n§ 45 Absatz 4       Kapitel 6           der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des\nAnhang I,           Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale\nAnlage 1,           von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen\nAnhang II           (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).“\n(ohne Anlagen)\ng) Die Position § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 wird durch folgende Positionen § 53 Absatz 10\nSatz 1 Nummer 3 und Satz 2 und § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3 ersetzt:\n„§ 53 Absatz 10                         ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten\nSatz 1 Nummer 3                         Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für\nund Satz 2                              die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der\nBeleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom\n6.12.2011, S. 46).\n§ 53 Absatz 10                          ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die\nSatz 1 Nummer 4                         Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der\nund Satz 3                              Klassen M, N und O (BGBl. 1998 II S. 1134).“\nh) In der Position § 59a wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Wörter\nangefügt:\n„geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47).“\nArtikel 2\nÄnderung der Fahrzeugteileverordnung\nDie Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung\nvom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird Buchstabe G aufgehoben.\n2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 7 Spalte 1 werden die Wörter „Kennleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3\nund 4 StVZO)“ durch die Wörter „Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4\nStVZO)“ ersetzt.\nb) In Nummer 10 Spalte 1 wird die Angabe „(§ 60 Abs. 4 StVZO)“ durch die Wörter „(§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV)“\nersetzt und die Wörter „Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV)“\nangefügt.\nc) Nummer 16 wird aufgehoben.\nd) Der Nummer 18 wird folgende Nummer 19 angefügt:\n„ 19. Warneinrichtungen        2 Muster    Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifa-\nmit einer Folge von                 cher Ausfertigung.\nKlängen verschiede-\nner Grundfrequenz\n(§ 55 Abs. 3 und 3a\nStVZO)                                                                                                “.\n3. In Anlage 2 Teil 1 wird in der Zeile für den Kennbuchstaben „E“ die Angabe zur Bezeichnung der Prüfstelle wie\nfolgt gefasst:\n„TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG\nIFM – Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität\nAm TÜV 1\n30519 Hannover“.","2810              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nArtikel 3\nÄnderung der\n35. Ausnahmeverordnung zur StVZO\nDie 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. April 1988 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3\nder Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf bei land-\noder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern die Breite über alles bis zu 3,00 m betragen,\nwenn sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge ergibt\n1. mit Doppelbereifung oder\n2. mit Gleisketten, die die Anforderungen der §§ 34b und 36 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung erfüllen oder\n3. mit Breitreifen, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h die für das Erreichen der jeweils zu-\nlässigen Achslast erforderliche Reifentragfähigkeit bei einem Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar be-\nsitzen;\ndabei muss eine sichere Straßenfahrt durch die Einstellung des hierzu erforderlichen Reifeninnendruckes\ngewährleistet sein.“\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die größere Breite ist wie folgt kenntlich zu machen:\n1. bei einer Breite von nicht mehr als 2,75 m ist eine besondere Kenntlichmachung nicht erforderlich,\n2. bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kenntlichmachung nach vorn und nach hinten auf jeder Seite\ndurch Park-Warntafeln nach § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Warntafeln nach\nDIN 11 030, Ausgabe September 1994, erforderlich; diese müssen mit dem seitlichen Umriss des Fahr-\nzeugs abschließen; Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig; die Streifen auf den Tafeln\nmüssen nach außen und unten weisen.“\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „und/oder Schlussleuchten“ die Wörter „sowie jeweils Rück-\nstrahler“ eingefügt.\n2. § 3 wird gestrichen.\nArtikel 4\nÄnderung der\n53. Ausnahmeverordnung zur StVZO\n§ 1 der 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 2. Juli 1997 (BGBl. I S. 1665) wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 sind Güterbeförderungen, bei denen der Lastkraftwagen,\nder Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von\nmindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der\nSchiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurücklegt.“\n2. In Absatz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Kombinierten\nVerkehr“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\nund den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42)“ ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung der\nVerordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes\n§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854),\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n„(4) Für die Ausbildung nach Absatz 3 ist von der Technischen Prüfstelle ein Ausbildungsplan umzusetzen,\nder den Vorgaben eines im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im\nBenehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Rahmenlehrplanes für amtlich\nanerkannte Sachverständige oder Prüfer entspricht.“\n2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013 2811\nArtikel 6\nAufhebung der\n1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV\nDie 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I\nS. 3203) wird aufgehoben.\nArtikel 7\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Juli 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}