{"id":"bgbl1-2013-43-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":43,"date":"2013-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=80","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-43-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_43.pdf#page=80","order":7,"title":"Verordnung über die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen (Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung  SeeArbÜV)","law_date":"2013-07-25T00:00:00Z","page":2800,"pdf_page":80,"num_pages":3,"content":["2800                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nVerordnung\nüber die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen\n(Seearbeitsüberprüfungs-Verordnung – SeeArbÜV)1\nVom 25. Juli 2013\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                                           §3\nentwicklung verordnet auf Grund\nVerantwortlichkeit des Reeders\n– des § 136 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes vom\n20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit                  (1) Ist der Eigentümer eines Schiffes der Reeder (§ 4\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und                Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes), hat er der\nBerufsgenossenschaft einen Auszug aus dem See-\n– des § 136 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom                    schiffsregister vorzulegen.\n20. April 2013 (BGBl. I S. 868):\n(2) Ist nicht der Eigentümer eines Schiffes der Ree-\n§1                                 der, sondern nimmt eine andere natürliche oder juristi-\nsche Person die Verantwortung für den Schiffsbetrieb\nZielsetzung und Anwendungsbereich\nwahr (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes),\nDiese Verordnung regelt                                         so hat diese dies unter Angabe ihres Namens und ihrer\n1. die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Le-              Anschrift der Berufsgenossenschaft schriftlich zu erklä-\nbensbedingungen an Bord von Schiffen nach den                   ren. Die Erklärung kann auch elektronisch abgegeben\nRechtsvorschriften, die zum Schutz vor Gefahren                 werden.\nfür die Sicherheit und die Gesundheit oder zum                      (3) Hat die Berufsgenossenschaft berechtigte Zwei-\nsonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen              fel daran, dass der Eigentümer die Verantwortung nach\nworden sind (Flaggenstaatkontrolle),                            § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes einer\n2. das nähere Verfahren für die Ausstellung, Gültigkeit             natürlichen oder juristischen Person vollständig über-\nund Form des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen              tragen hat, kann sie vom Eigentümer des Schiffes die\nSeearbeitszeugnisses, der Seearbeits-Konformitäts-              zur Klärung erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage\nerklärung, des Fischereiarbeitszeugnisses sowie der             des in § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes\nÜberprüfungsberichte,                                           bezeichneten Vertrages verlangen.\n3. die Überwachung der anerkannten Organisationen\nbei ihrer Überprüfungstätigkeit nach dem Seearbeits-                                        §4\ngesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-                                      Überwachung\nnen Rechtsverordnungen.\nder anerkannten Organisationen\n§2                                     (1) Die Durchführung der von den anerkannten Orga-\nPersonal                               nisationen wahrgenommenen Tätigkeiten ist regelmä-\nßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, von der Berufs-\nDie Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-                 genossenschaft im Hinblick darauf zu überprüfen, dass\nkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) und die aner-                die anerkannten Organisationen ihre Tätigkeiten ord-\nkannten Organisationen haben für die Wahrnehmung                    nungsgemäß erfüllen.\nihrer Aufgaben und Tätigkeiten eine ausreichende Zahl\nvon Inspektoren vorzuhalten und sicherzustellen, dass                   (2) Die Berufsgenossenschaft ist über § 143 des\ndiese über die erforderliche Ausbildung, Befähigung                 Seearbeitsgesetzes hinaus insbesondere befugt:\nund Ausstattung verfügen.                                           1. die Tätigkeit der anerkannten Organisation in deren\n1\nGeschäftsräumen zu überprüfen,\nDie Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/13/EG des\nRates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwi- 2. anlassunabhängig und anlassbezogen Überprüfun-\nschen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft          gen von Schiffen durchzuführen, um die Aufgaben-\n(ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF)\nüber das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der             wahrnehmung durch die anerkannte Organisation zu\nRichtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30).               überprüfen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013              2801\n3. Überprüfungen von Schiffen durch eine anerkannte               die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und\nOrganisation zu begleiten,                                    die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Be-\n4. Audits der anerkannten Organisation durch die                  satzungsmitglieder erlassen worden sind, einzuhal-\nEuropäische Schiffssicherheitsagentur zu begleiten,           ten,\n5. Überprüfungsberichte der anerkannten Organisatio-          2. der Kapitän des Schiffes nachvollziehbar dargelegt\nnen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchfüh-                hat, dass er sich mit den Anforderungen an die Ar-\nrung der Überprüfungen von Schiffen, der dabei                beits- und Lebensbedingungen nach Nummer 1 ver-\nfestgestellten Verstöße sowie deren Abstellung zu             traut gemacht hat und die Verpflichtungen, die sich\nüberprüfen (Plausibilitätsüberprüfung),                       daraus ergeben, kennt,\n6. alle zur Verfügung stehenden Informationsquellen           3. der Reeder der Berufsgenossenschaft die für die Er-\nauszuwerten, insbesondere Datenbanken über Fest-              teilung einer Seearbeits-Konformitätserklärung not-\nhaltungen von Schiffen im Rahmen der Hafenstaat-              wendigen Informationen zur Verfügung gestellt hat,\nkontrolle und Berichte von Mitgliedstaaten der Euro-      4. das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1\npäischen Union über die Tätigkeit von anerkannten             bis 3 und das Schiff hinsichtlich des Erfüllens der\nOrganisationen, soweit dies nach den jeweils für die          Anforderungen des § 129 Absatz 1 des Seearbeits-\nInformationsquellen geltenden Rechtsvorschriften              gesetzes durch die Berufsgenossenschaft überprüft\nzulässig ist.                                                 worden ist.\n(2) Absatz 1 gilt für die Ausstellung eines amtlich\n§5\nanerkannten vorläufigen Seearbeitszeugnisses nach\nZwischen- und Erneuerungsüberprüfungen                  § 131 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes durch eine an-\n(1) Wird das Seearbeitszeugnis für fünf Jahre ausge-       erkannte Organisation entsprechend.\nstellt, hat der Reeder dafür zu sorgen, dass zwischen            (3) Für die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Seear-\ndem zweiten und dritten Jahrestag der Ausstellung des         beitszeugnisses wird keine Seearbeits-Konformitätser-\nSeearbeitszeugnisses nach Maßgabe des § 130 Ab-               klärung ausgestellt.\nsatz 2 des Seearbeitsgesetzes an Bord überprüft wird,\nob die Erteilungsvoraussetzungen des Seearbeitszeug-             (4) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig\nnisses weiterhin vorliegen (Zwischenüberprüfung). Jah-        vor Ablauf der Gültigkeit des vorläufigen Seearbeits-\nrestag bedeutet Tag und Monat jedes Jahres, die dem           zeugnisses eine Überprüfung des Schiffes für die an-\nTag des Gültigkeitsablaufs des Seearbeitszeugnisses           schließende Erteilung eines Seearbeitszeugnisses\nentsprechen. Der Reeder hat der Berufsgenossen-               durchgeführt wird.\nschaft die Fälligkeit einer Überprüfung spätestens drei\nWochen vor der Fälligkeit anzuzeigen. Die Zwischen-                                       §7\nüberprüfung wird im Seearbeitszeugnis vermerkt.                                    Aufzeichnung der\n(2) Ein Seearbeitszeugnis wird von der Berufsgenos-                Überprüfungen, Aufbewahrungspflichten\nsenschaft nur dann neu erteilt, wenn zuvor eine Über-            (1) Die in § 2 bezeichneten Inspektoren haben die\nprüfung des Schiffes nach Maßgabe des § 130 Absatz 2          Ergebnisse aller Überprüfungen an Bord eines Schiffes\ndes Seearbeitsgesetzes durch die Berufsgenossen-              in einem Überprüfungsbericht aufzuzeichnen und dem\nschaft durchgeführt worden ist (Erneuerungsüberprü-           Kapitän unverzüglich zwei Ausfertigungen zu überge-\nfung). Die Frist für die fünfjährige Gültigkeitsdauer des     ben.\nSeearbeitszeugnisses beginnt in diesem Fall\n(2) Wird bei einer Überprüfung ein Verstoß festge-\n1. am Tag des Ablaufs der Gültigkeit des zuvor beste-         stellt, ist dieser im Überprüfungsbericht unter Angabe\nhenden Seearbeitszeugnisses, wenn die Erneue-             folgender Punkte aufzuzeichnen:\nrungsüberprüfung innerhalb eines Zeitraumes von\ndrei Monaten vor dem Ablauf der Gültigkeit durch-         1. vom Reeder vorgeschlagene Maßnahmen zur Ab-\ngeführt worden ist,                                           stellung des Verstoßes,\n2. am Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprü-             2. Zeitpunkt, bis zu dem der Verstoß abgestellt werden\nfung, wenn die Überprüfung mehr als drei Monate               soll,\nvor dem Ablauf der Gültigkeit des Seearbeitszeug-         3. Zeitpunkt, an dem der Verstoß nachweislich abge-\nnisses abgeschlossen worden ist.                              stellt worden ist.\n(3) Für die Fristen der Erneuerungsüberprüfung für         Der um diese Angaben ergänzte Überprüfungsbericht\nein Fischereiarbeitszeugnis gilt Absatz 2 entsprechend.       ist der Seearbeits-Konformitätserklärung beizufügen.\nDie zweite Ausfertigung ist an einer deutlich sichtbaren,\n§6                                den Besatzungsmitgliedern zugänglichen Stelle an\nÜberprüfungen für die                       Bord auszuhängen.\nErteilung des vorläufigen Seearbeitszeugnisses                 (3) Soweit eine anerkannte Organisation tätig ist, ist\n(1) Das vorläufige Seearbeitszeugnis nach § 131 Ab-        diese verpflichtet, den Überprüfungsbericht unverzüg-\nsatz 1 des Seearbeitsgesetzes wird von der Berufsge-          lich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ab-\nnossenschaft erteilt, wenn                                    schluss der Überprüfung des Schiffes, an die Berufs-\n1. der Reeder nachvollziehbar dargelegt hat, dass er          genossenschaft zu übermitteln.\nüber angemessene Verfahren verfügt, um die Anfor-            (4) Die anerkannten Organisationen sind verpflichtet,\nderungen an die Arbeits- und Lebensbedingungen            ihre Überprüfungsberichte mindestens fünf Jahre ab\nan Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften,         dem Tag der Ausstellung aufzubewahren.","2802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n(5) Die Berufsgenossenschaft erstellt und veröffent-          2. Name und IMO-Nummer des Schiffes,\nlicht jährlich einen Bericht über ihre Überprüfungstätig-        3. Abschlussdatum und Ort der Überprüfung des\nkeit. In dem Bericht dürfen keine personenbezogenen                 Schiffes,\nDaten enthalten sein.\n4. Umfang und Ergebnis der Überprüfung des Schiffes,\n§8                                   5. festgestellte Verstöße und Angabe, ob die Verstöße\nMuster                                    vor dem Auslaufen des Schiffes abgestellt worden\nsind,\n(1) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Mus-\nter des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen Seear-             6. bei Feststellung von Verstößen Fristen und ein Maß-\nbeitszeugnisses, des Fischereiarbeitszeugnisses, der                nahmenplan zur Abstellung der Verstöße,\nSeearbeits-Konformitätserklärung, der von ihr verwen-            7. die Angabe, ob die Anforderungen des § 131 Ab-\ndeten Überprüfungsberichte und der Erklärung nach                   satz 1 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes auf dem Schiff\n§ 3 im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger.                        bei einer erstmaligen Überprüfung, Zwischenüber-\n(2) Eine anerkannte Organisation darf eigene, von                prüfung oder einer Erneuerungsüberprüfung erfüllt\nAbsatz 1 abweichende Vordrucke für ihre Überprü-                    sind.\nfungsberichte verwenden, soweit folgende Mindestin-\nhalte enthalten sind:                                                                            §9\n1. Name der anerkannten Organisation und des In-                                            Inkrafttreten\nspektors,                                                       Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nBerlin, den 25. Juli 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIn Vertretung\nRainer Bomba"]}