{"id":"bgbl1-2013-43-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":43,"date":"2013-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_43.pdf#page=75","order":6,"title":"Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt (See-Arbeitszeitnachweisverordnung  See-ArbZNV)","law_date":"2013-07-25T00:00:00Z","page":2795,"pdf_page":75,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                    2795\nVerordnung\nbetreffend die Übersicht über die\nArbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt\n(See-Arbeitszeitnachweisverordnung – See-ArbZNV)*\nVom 25. Juli 2013\nAuf Grund des § 55 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Ver-                       (3) Auf Fischereifahrzeugen ist die Übersicht derart\nbindung mit Satz 2 des Seearbeitsgesetzes vom                          zu führen, dass der Kapitän die Wachdienste der Be-\n20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet das Bundes-                  satzungsmitglieder auf See und im Hafen insoweit ein-\nministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen                    zutragen hat, als diese nach einem wiederkehrenden\nmit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und                         regelmäßigen Rhythmus eingeteilt sind.\nStadtentwicklung und dem Bundesministerium für Er-\nnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                                                    §3\n§1                                                      Arbeitszeitnachweise\nAnwendungsbereich                                     (1) Die Arbeitszeitnachweise nach § 50 Absatz 2 des\nSeearbeitsgesetzes sind nach dem Muster der Anlage 2\nDie Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord                 jeweils für einen Monat zu führen. Die Arbeitszeitnach-\nund die Arbeitszeitnachweise der Besatzungsmitglieder                  weise können in elektronischer Form geführt werden,\nauf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen,                  wenn dabei die Anforderungen nach Satz 1 und nach\nsind nach Maßgabe dieser Verordnung zu führen.                         Absatz 2 bis 4 eingehalten werden.\n§2                                        (2) Aus dem Arbeitszeitnachweis müssen die Ar-\nbeitszeiten und die Ruhezeiten und gewährte Ruhepau-\nÜbersicht über die Arbeitsorganisation                        sen nach § 45 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes ein-\n(1) Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an                  deutig erkennbar sein. Abweichungen von den norma-\nBord nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Seearbeitsgeset-                    lerweise geltenden Arbeits- und Ruhezeiten, insbeson-\nzes ist nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Die                    dere Verlängerungen der Arbeitszeit nach § 47, § 48\nÜbersicht ist vom Kapitän zu unterschreiben, bevor sie                 Absatz 2 und § 49 des Seearbeitsgesetzes, sind im Ar-\nnach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes an                    beitszeitnachweis in der Spalte Bemerkungen zu be-\ndem leicht zugänglichen Ort ausgehängt wird.                           gründen. Die Ruhepausen sind in der Spalte Bemerkun-\n(2) Die Übersicht muss enthalten:                                  gen anzugeben.\n1. den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord be-                      (3) Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder ei-\nschäftigte Besatzungsmitglied,                                    nem von ihm beauftragten Schiffsoffizier oder anderen\nVorgesetzten und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf\n2. a) die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezei-                  des Kalendermonats zu unterzeichnen, um zu bestäti-\nten nach § 48 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes,                 gen, dass die täglichen Aufzeichnungen die Arbeits-\nb) die auf Grund des Seearbeitsgesetzes zulässigen                und Ruhezeiten zutreffend wiedergeben. Werden die\nvon § 48 Absatz 1 abweichenden Höchstarbeits-                  Arbeitszeitnachweise in elektronischer Form geführt,\nzeiten und Mindestruhezeiten,                                  haben die in Satz 1 genannten Personen dem Arbeits-\nzeitnachweis den jeweiligen Namen hinzuzufügen und\n3. die Aufgaben im Wachdienst und jede zu erwartende\ndas elektronische Dokument mit einer qualifizierten\nzusätzliche Arbeit und\nelektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu\n4. für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstunden-                     versehen.\nzahl der geplanten Arbeitszeit.\n(4) Dem Besatzungsmitglied ist eine Kopie seines\nBeruht im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b                      nach Absatz 3 unterzeichneten Arbeitszeitnachweises\ndie Abweichung auf einer Verordnung oder einer Ver-                    unverzüglich auszuhändigen oder elektronisch zu über-\neinbarung, ist in der Übersicht über die Arbeitsorgani-                mitteln.\nsation die maßgebliche Regelung der Verordnung oder\ndie maßgebliche Vereinbarung zu bezeichnen.\n§4\n* Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/63/EG des                        Sprachenvorschrift\nRates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Eu-\nropäischen Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsge-           Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 2\nwerkschaften in der Europäischen Union (FST) getroffenen Vereinba-   sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 3 sind in deut-\nrung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom\n2.7.1999, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/13/EG (ABl.  scher und englischer Sprache und in den weiteren Ar-\nL 124 vom 20.5.2009, S. 30) geändert worden ist.                     beitssprachen des Schiffes zu führen.","2796            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n§5                               beitszeitnachweise abweichend von Absatz 1 Satz 1\nAufbewahrung                           am Sitz der Reederei so aufbewahrt werden, dass die\nBerufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-\n(1) Solange das Schiff die Bundesflagge führt, hat       schaft während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht\nder Reeder sicherzustellen, dass                            nehmen kann.\n1. im Falle einer Änderung der Übersicht über die Ar-\nbeitsorganisation die bisherige Fassung ab dem                                      §6\nZeitpunkt der Änderung und\nOrdnungswidrigkeiten\n2. die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglie-\nder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 3           Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Num-\nAbsatz 3                                                mer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht\nmindestens drei Jahre an Bord des Schiffes aufbewahrt       sicherstellt, dass die Übersichten über die Arbeitsorga-\nwerden. Wird das Schiff vor Ablauf einer Aufbewah-          nisation und die Arbeitszeitnachweise mindestens drei\nrungsfrist außer Dienst gestellt oder wechselt es vorher    Jahre aufbewahrt werden.\ndie Flagge, sind die Übersichten über die Arbeitsorga-\nnisation und die Arbeitszeitnachweise bei der Reederei\n§7\nfür die verbliebene Verwahrungszeit aufzubewahren.\nDie Aufbewahrung in digitalisierter oder elektronischer                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nForm ist möglich.                                              Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\n(2) Bei Schiffen in der nationalen Fahrt können die      Gleichzeitig tritt die See-Arbeitszeitnachweisverord-\nÜbersichten über die Arbeitsorganisation und die Ar-        nung vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2571) außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juli 2013\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen","Anlage 1\n(zu § 2 Absatz 1)\nStandardmuster für die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord1\nName des Schiffes:                                  Flagge:                           IMO-Nr. (falls vorhanden)                          Letzte Aktualisierung der Übersicht:                    ( ) von ( ) Seiten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nDie Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeit unterliegen nachstehender Regelung: Seearbeitsgesetz, das dem Seearbeitsübereinkommen 2006 der IAO und dem Interna-\ntionalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in seiner geänderten Fassung\n(STCW-Übereinkommen) entspricht.\nHöchstarbeitszeit und Mindestruhezeit:\nSonstige Bestimmungen:\nTägliche Gesamtarbeitszeit/\nDienstliche Stellung/Rang2                   Tägliche Regelarbeitszeit auf See              Tägliche Regelarbeitszeit im Hafen                                          Gesamtruhezeit3\nBemerkungen                        (Std.)\nWachdienst          Sonstige Pflichten          Wachdienst          Sonstige Pflichten\nAuf See                Im Hafen\n(von … bis …)          (von … bis …)4           (von … bis …)          (von … bis …)3\nUnterschrift des Kapitäns:\n1\nDie in diesem Muster verwendeten Begriffe sind in den Arbeitssprachen des Schiffes sowie in Englisch anzugeben.\n2\nHier sind die gleichen wie die im Schiffsbesatzungszeugnis für diese dienstliche Stellung/Ränge enthaltenen Begriffe zu verwenden.\n3\nNichtzutreffendes streichen.\n2797\n4\nFür das Wachpersonal können unter der Rubrik „Bemerkungen“ Angaben zu der voraussichtlich für außerplanmäßige Dienste abzuleistenden Stundenzahl eingetragen werden; diese Stunden sind in die Rubrik zur Angabe\nder täglichen Gesamtarbeitszeit aufzunehmen.","Anlage 2\n(zu § 3 Absatz 1)   2798\nStandardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern1\nName des Schiffes:                                                        IMO-Nummer (falls vorhanden)                                      Flagge des Schiffes:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nBesatzungsmitglied (vollständiger Name):                                                                                                    Dienstliche Stellung/Rang:\nMonat und Jahr:                                                                                                                             Wachdienst2    ja   ⃞   nein   ⃞\nÜbersicht über die Arbeits-/Ruhezeiten3\nBitte kennzeichnen Sie die Arbeits- oder Ruhezeiten ggf. mit einem „X“ oder verwenden Sie eine durchgehende Pfeillinie.\nBitte füllen Sie die umstehende Tabelle aus\nFür dieses Schiff gelten die nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nüber die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten:    §§ 42 bis 55 Seearbeitsgesetz\nFür dieses Schiff gelten die nachstehenden Tarifverträge über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten:\nIch bestätige, dass die Übersicht die Arbeits- bzw. Ruhezeiten des betroffenen Besatzungsmitglieds korrekt wiedergibt.\nName des Kapitäns oder der vom Kapitän zur Unterzeichnung dieser Übersicht beauftragten Person:\nUnterschrift des Kapitäns oder der hierzu beauftragten Person:                                                              Unterschrift des Besatzungsmitglieds:\nDem Besatzungsmitglied ist eine Kopie dieses Nachweises auszuhändigen.\nDieses Formular ist gemäß den von der\nBerufsgenossenschaft für Transport- und Verkehrswirtschaft\naufgestellten Verfahren zu prüfen.\n1\nDie in dieser Mustertabelle enthaltenen Angaben sind in den Arbeitssprachen des Schiffes sowie in Englisch zu machen.\n2\nMit √ bestätigen.\n3\nNichtzutreffendes streichen.","Bitte kennzeichnen Sie die Arbeits- oder Ruhezeiten ggf. mit einem „X“ oder verwenden Sie eine durchgehende Pfeillinie.                                                  Nicht vom Besatzungsmitglied auszufüllen1\nRuhezeiten\nStunden     01   02   03   04   05   06   07   08   09   10   11   12   13   14   15   16   17   18   19   20   21   22   23   24   während eines                 Jeweilige Arbeits- oder   Jeweilige Arbeits- oder\nBemerkungen    Ruhezeiten innerhalb      Ruhezeiten innerhalb\nZeitraums von\n24 Std.                    eines beliebigen Zeit-    eines beliebigen Zeit-\nraums von 24 Std.2       raums von 7 Tagen2\n01\n02\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n03\n04\n05\n06\n07\n08\n09\n10\n11\n12\n13\n14\n15\n16\n17\n18\n19\n20\n21\n22\n23\n24\n25\n26\n27\n28\n29\n30\n31\nStunden     01   02   03   04   05   06   07   08   09   10   11   12   13   14   15   16   17   18   19   20   21   22   23   24\n1\nAuszufüllen und zu verwenden gemäß den von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vorgegebenen Verfahren.\n2799\n2\nUm die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen an die Arbeits- und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder sicherzustellen, können sich zusätzliche Berechnungen und Überprüfungen als erforderlich erweisen."]}