{"id":"bgbl1-2013-43-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":43,"date":"2013-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_43.pdf#page=57","order":5,"title":"Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen (Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung  KAPrüfbV)","law_date":"2013-07-24T00:00:00Z","page":2777,"pdf_page":57,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                    2777\nVerordnung\nüber den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte\nder Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften,\nInvestmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen\n(Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung – KAPrüfbV)\nVom 24. Juli 2013\nAuf Grund des § 38 Absatz 5 Satz 1, des § 106                                         Unterabschnitt 3\nSatz 1, des § 121 Absatz 4 Satz 1, dieser auch in Ver-                            Vorkehrungen zur Einhaltung\nbindung mit § 148 Absatz 1, und des § 136 Absatz 4                             der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\nSatz 1, dieser auch in Verbindung mit § 159 Satz 1, des         § 14 Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012\nKapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I\nS. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verord-                                     Abschnitt 3\nnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von                  Abschlussorientierte Berichterstattung\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-\ndienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der                                 Unterabschnitt 1\nVerordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) ge-                    Lage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft\nändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für              § 15  Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr\nFinanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit               § 16  Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage\ndem Bundesministerium der Justiz:                               § 17  Beurteilung der Ertragslage\n§ 18  Risikolage\nInhaltsübersicht\nUnterabschnitt 2\nKapitel 1\nErläuterungen zur Rechnungslegung\nAllgemeine Vorschriften\n§ 19 Erläuterungen\n§  1 Anwendungsbereich                                          § 20 Datenübersicht\n§  2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit\n§  3 Allgemeine Prüfungs- und Berichtsgrundsätze                                         Abschnitt 4\n§  4 Anlagen und Unzulässigkeit von Verweisungen                                      Verwaltung von\nSondervermögen und extern\nKapitel 2                                 verwalteten Investmentgesellschaften\nExterne Kapitalverwaltungsgesellschaft                § 21 Berichtszeitraum\n§ 22 Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten\nAbschnitt 1                                   einschließlich Risikomanagement\nAllgemeines\nAbschnitt 5\n§ 5 Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse\nDienstleistungen\n§ 6 Berichtszeitraum                                                         und Nebendienstleistungen\n§ 7 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für externe Kapitalver-\n§ 23 Besondere Anforderungen an die Prüfung von Dienstleis-\nwaltungsgesellschaften\ntungen und von Nebendienstleistungen\n§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa-\n§ 24 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum\ntorischen Grundlagen\n§ 9 Ausländische Zweigstellen und Zweigniederlassungen\nKapitel 3\nSondervermögen\nAbschnitt 2\nAbschnitt 1\nAufsichtsrechtliche Vorgaben\nAllgemeines; Jahres-,\nUnterabschnitt 1                                      Zwischen-, Auflösungs- und\nKapitalanforderungen,                          Abwicklungsbericht für Sondervermögen\nAnzeigewesen und Meldepflichten                   § 25 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Sondervermögen\n§ 10 Eigenmittel                                                § 26 Angaben zum Sondervermögen\n§ 11 Anzeigewesen und Meldepflichten                            § 27 Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahres-, Zwischen-,\nAuflösungs- und Abwicklungsberichts\nUnterabschnitt 2                                                  Abschnitt 2\nVorkehrungen zur Verhinderung                             Verwaltung der Sondervermögen\nvon Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung\nUnterabschnitt 1\n§ 12 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum\nAllgemeine Vorschriften\n§ 13 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen\nzur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismus-       § 28 Einhaltung von Gesetz und Anlagebedingungen\nfinanzierung                                               § 29 Anlagevorschriften und Verletzungen von Anlagegrenzen","2778                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n§ 30   Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation                                                    §2\n§ 31   Ermittlung der Anteilwerte                                          Risikoorientierung und Wesentlichkeit\n§ 32   Bewertungsverfahren\n§ 33   Einsatz von Derivaten\nBei der Prüfung ist den Grundsätzen der risikoorien-\ntierten Prüfung und der Wesentlichkeit Rechnung zu\n§ 34   Fremdbezug von Dienstleistungen\ntragen. Bei der Prüfung von Kapitalverwaltungsgesell-\nschaften sind insbesondere die Größe der Gesellschaft\nUnterabschnitt 2\nsowie der Geschäftsumfang, die Komplexität und der\nSpezielle Vorschriften                    Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksich-\nfür Immobilien-Sondervermögen                    tigen.\n§ 35   Anwendbarkeit dieser Verordnung\n§ 36   Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen                                        §3\n§ 37   Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland                                        Allgemeine\n§ 38   Berichterstattung über das Bewertungsverfahren                        Prüfungs- und Berichtsgrundsätze\n§ 39   Besondere Berichterstattung über Verkehrswerte\n§ 40   Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften\n(1) Der Prüfungsbericht muss vollständig und über-\nund der Verletzung von Anlagegrenzen                        sichtlich gegliedert sein. Bei den Beurteilungen im Prü-\n§ 41 Vergabeverfahren                                              fungsbericht sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu\n§ 42 Weitere Berichtspflichten                                     beachten. Im Prüfungsbericht darzulegen sind für die\nBeurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesell-\nKapitel 4                            schaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem Bilanz-\nstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Ab-\nInvestmentgesellschaft\nschlussprüfer bekannt geworden sind.\nAbschnitt 1                                (2) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß\nAllgemeines                             § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit\n§ 43 Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für Investmentaktien-\n§ 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durch-\ngesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften        geführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse die-\n§ 44 Anwendbare Vorschriften                                       ser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachver-\nhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand\nAbschnitt 2                             der Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetz-\nbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des\nAngaben zur\nKreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichts-\nInvestmentgesellschaft\nrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis\n§ 45 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa-   zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken.\ntorischen Grundlagen\n§ 46 Besonderheiten bei der Investmentaktiengesellschaft mit          (3) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\nfixem Kapital und der geschlossenen Investmentkomman-       tungsaufsicht (Bundesanstalt) im Einzelfall gegenüber\nditgesellschaft                                             der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen\nüber den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungs-\nKapitel 5                            schwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht\nSchlussvorschriften                       die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen im\nÜberblick und die insoweit vorgenommenen Feststel-\n§ 47 Übergangsvorschriften\nlungen im Einzelnen darzustellen.\n§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(4) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, so-\nAnlage 1      Datenübersicht für externe Kapitalverwaltungsge-     weit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts\n(zu § 20)     sellschaften und intern verwaltete Investmentgesell-\nanderes ergibt, dem pflichtgemäßen Ermessen des Ab-\nschaften\nschlussprüfers und hat der Bedeutung der dargestellten\nAnlage 2      Berechnung der Portfolioumschlagsrate\n(zu § 26                                                           Vorgänge zu entsprechen. Über bedeutsame Verände-\nAbsatz 1                                                           rungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist\nNummer 14)                                                         stets zu berichten.\n(5) Die Prüfungsberichte sind der Bundesanstalt in\nKapitel 1                              dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n            am Main einzureichen. Mindestens ein Exemplar ist\nvom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen\nund entsprechend zu kennzeichnen. Ein Exemplar ist\n§1\nin elektronischer Fassung einzureichen. Spezial-AIF\nAnwendungsbereich                           müssen die Prüfungsberichte nach Satz 1 nur einrei-\nDiese Verordnung regelt insbesondere                            chen, wenn sie dazu von der Bundesanstalt aufgefor-\ndert werden.\n1. den Gegenstand der Prüfung von externen Kapital-\nverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesell-                                         §4\nschaften, Investmentkommanditgesellschaften und\nAnlagen und\nSondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetz-\nUnzulässigkeit von Verweisungen\nbuch,\n(1) Für eine bessere Lesbarkeit können Details zu\n2. den Inhalt der Prüfungsberichte sowie\nden nach dieser Verordnung geforderten Angaben in\n3. die Art und den Umfang der Berichterstattung.                   Form von ergänzenden Anlagen zum Prüfungsbericht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013             2779\nvorgelegt werden, wenn die Angaben im Prüfungsbe-             des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Ge-\nricht selbst hinreichend dargestellt sind. Details können     schäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr ab-\ntechnische Einzelheiten zur Ermittlung der Angaben,           weichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbe-\nÜbersichten zur Spezifizierung von Angaben und er-            richt mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am\ngänzende Hinweise zur Erläuterung der Angaben sein.           Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen,\n(2) Dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen ist          ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und sind die\neine Kopie des zugrunde liegenden Jahresabschlusses           Dauer und die Gründe der Unterbrechung darzulegen.\nund Lageberichts oder eine Kopie des der Prüfung zu-\ngrunde liegenden Jahres-, Zwischen-, Auflösungs-                                         §7\noder Abwicklungsberichts.                                                           Prüfungs- und\n(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Prüfungs-                          Berichtsgrundsätze für\nberichte sind grundsätzlich nicht zulässig. Zur Vermei-              externe Kapitalverwaltungsgesellschaften\ndung umfangreicher Wiederholungen können solche                  Der Bericht über die Prüfung der externen Kapitalver-\nVerweisungen ausnahmsweise erfolgen, wenn der Ab-             waltungsgesellschaft ist so zu verfassen, dass er den\nschlussprüfer auf die entsprechenden Feststellungen           für die Prüfung eines Investmentvermögens zustän-\nunter Angabe der Fundstelle verweist. Verweisungen            digen Abschlussprüfer in die Lage versetzt, den Bericht\nauf entsprechende Darstellungen in eigenständigen             im Rahmen seiner Prüfung zu verwerten. Die für den\nTeilen des früheren Prüfungsberichts dürfen ausnahms-         Abschlussprüfer des Investmentvermögens relevanten\nweise erfolgen.                                               Prüfungsergebnisse können in einem gesonderten Teil\ndes Berichts zusammengefasst werden.\nKapitel 2\nExterne                                                         §8\nKapitalverwaltungsgesellschaft                                               Darstellung der\nrechtlichen, wirtschaftlichen\nAbschnitt 1                                     und organisatorischen Grundlagen\nAllgemeines                              (1) Im Prüfungsbericht ist zu berichten\n1. über die Ausschöpfung und eine Überschreitung der\n§5                                   Erlaubnis zum Betreiben des Geschäfts einer exter-\nZusammenfassung                              nen Kapitalverwaltungsgesellschaft und zur Erbrin-\nder Prüfungsergebnisse                           gung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach\n§ 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuches\n(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung                im Berichtszeitraum und\nzum Prüfungsbericht ist, soweit dies nicht bereits im\nRahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen           2. über die Einhaltung der damit verbundenen Auflagen\nnach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs                 im Berichtszeitraum.\nerfolgt ist, auf alle wesentlichen Fragen einzugehen, so         (2) Darzustellen sind die wesentlichen Änderungen\ndass aus der Schlussbemerkung ein Überblick über die          der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen\nwirtschaftliche Lage der externen Kapitalverwaltungs-         Grundlagen der externen Kapitalverwaltungsgesell-\ngesellschaft und die Einhaltung der aufsichtsrecht-           schaft im Berichtszeitraum, wobei insbesondere zu be-\nlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich            richten ist über\nder wirtschaftlichen Lage ist insbesondere auf die ge-\n1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder\nschäftliche Entwicklung sowie auf die Vermögens-, Fi-\ndes Gesellschaftsvertrages,\nnanz- und Ertragslage einzugehen.\n2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesell-\n(2) Der zusammenfassenden Schlussbemerkung\nschafterverhältnisse,\nmuss auch zu entnehmen sein, ob\n1. die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden,            3. Änderungen in der personellen Zusammensetzung\ninsbesondere ob die vorgenommenen Wertberich-                 der Geschäftsleitung und Änderungen der Zustän-\ntigungen und die gebildeten Rückstellungen ange-              digkeit der einzelnen Geschäftsleiter,\nmessen sind,                                              4. Änderungen der Struktur des Geschäftsbetriebs\n2. die Rechnungsabgrenzungsposten richtig berechnet               einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft, der\nsind und                                                      Struktur der erbrachten Dienstleistungen und Ne-\nbendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 und 3 des\n3. die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die              Kapitalanlagegesetzbuches,\nAnzeige- und Meldevorschriften eingehalten wur-\nden.                                                      5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszwei-\nge,\n(3) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und\nDatum vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unter-               6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Be-\nzeichnen.                                                         ziehungen zu verbundenen Unternehmen, über wirt-\nschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer\n§6                                   Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit\nregeln, wobei insbesondere Angaben über Art und\nBerichtszeitraum                            Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen\nDer Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt               sind; die Berichterstattung kann entfallen, soweit\n(Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag              für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht","2780             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nnach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bun-      angemessen sind, die die externe Kapitalverwaltungs-\ndesanstalt eingereicht wurde,                            gesellschaft zur Ermittlung von Anrechnungsbeträgen\n7. Änderungen im organisatorischen Aufbau der exter-         für Risiken aus den in § 25 Absatz 5 des Kapitalanlage-\nnen Kapitalverwaltungsgesellschaft und Änderungen        gesetzbuches genannten Geschäften getroffen hat. Da-\nder unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforga-         bei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem\nnisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prü-          letzten Berichtszeitraum einzugehen. Darzustellen ist\nfungsbericht als Anlage beizufügen.                      das Verhältnis zwischen den Anrechnungsbeträgen\nnach Satz 1 und den anrechenbaren Eigenmitteln der\n(3) Über wesentliche auf andere Unternehmen aus-          externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zum Bilanz-\ngelagerte Aufgaben ist im Prüfungsbericht gesondert          stichtag sowie dessen Entwicklung im Berichtszeit-\nzu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach        raum. Liegen mehrere unterschiedliche Geschäfts-\n§ 22 Absatz 5 zu erfolgen hat.                               gestaltungen, die in § 25 Absatz 5 des Kapitalanlage-\n(4) Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisa-          gesetzbuches genannt werden, vor, so sind die Anrech-\ntion, insbesondere die Geeignetheit der Regelungen           nungsbeträge darüber hinaus angemessen nach Ge-\nbei persönlichen Geschäften der Mitarbeiter zur Verhin-      schäftsgestaltungen zu untergliedern.\nderung von Missbrauch sowie die Angemessenheit der              (4) Entscheidet sich die externe AIF-Kapitalverwal-\nKontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz        tungsgesellschaft dafür, potenzielle Berufshaftungsri-\nder elektronischen Datenverarbeitung, ist zu beurteilen,     siken durch zusätzliche Eigenmittel im Sinne des § 25\nsoweit dies nicht die Verwaltung der Investmentvermö-        Absatz 6 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches\ngen betrifft.                                                abzudecken, so sind die Höhe und die Zusammenset-\n(5) Soweit der Abschlussprüfer nur verpflichtet ist,      zung der zusätzlichen Eigenmittel darzustellen.\nüber Änderungen zu berichten, hat er darüber hinaus\n(5) Entscheidet sich die externe AIF-Kapitalverwal-\nin angemessenen Abständen vollständig zu berichten.\ntungsgesellschaft dafür, potenzielle Berufshaftungsri-\nAngemessene Abstände sind in der Regel drei bis fünf\nsiken durch eine Berufshaftpflichtversicherung im\nJahre.\nSinne des § 25 Absatz 6 Nummer 2 des Kapitalanlage-\ngesetzbuches abzudecken, so ist zu beurteilen, ob die\n§9                               Anforderungen des Artikels 15 der Delegierten Verord-\nAusländische                           nung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. De-\nZweigstellen und Zweigniederlassungen                 zember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU\nDer Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht über die       des Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-\nausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen          blick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Aus-\nzu berichten und deren Einbindung in die Geschäftsor-        übung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung,\nganisation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft       Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom\nzu beurteilen. Dabei sind für diese Zweigniederlassun-       22.3.2013, S. 1) eingehalten wurden.\ngen und Zweigstellen deren Ergebniskomponenten, de-             (6) Im Prüfungsbericht aufzuführen sind die Anzahl\nren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage       der Fälle von operationellem Versagen sowie die\nund die Risikovorsorge der Gesellschaft insgesamt            Summe der erlittenen Verluste und die Anzahl der ein-\nsowie deren Einbindung in das Risikomanagement zu            getretenen Schäden, die in der Verlustdatenbank im\nbeurteilen.                                                  Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nNr. 231/2013 im Berichtszeitraum erfasst wurden.\nAbschnitt 2\nAufsichtsrechtliche Vorgaben                                                 § 11\nAnzeigewesen und Meldepflichten\nUnterabschnitt 1                              Im Prüfungsbericht ist die Organisation des Anzeige-\nKapitalanforderungen,                          wesens der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurtei-\nAnzeigewesen und Meldepflichten                         len. Es ist darauf einzugehen, ob die Anzeigen, insbe-\nsondere die nach § 34 des Kapitalanlagegesetzbuches,\n§ 10                              sowie die Meldungen nach den §§ 12 und 35 des Ka-\nEigenmittel                           pitalanlagegesetzbuches vollständig und richtig sind.\nWurden wesentliche Verstöße gegen die Anzeigen-\n(1) Im Prüfungsbericht darzustellen sind die Höhe         und Meldepflichten festgestellt, sind diese Verstöße an-\nund die Zusammensetzung der Eigenmittel der exter-           zugeben.\nnen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach dem Stand\nbei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der                            Unterabschnitt 2\nAnnahme der Feststellung des geprüften Abschlusses.\nEs ist zu berichten, ob die Anforderungen des § 25 Ab-                         Vo r k e h r u n g e n z u r\nsatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches im                     Ve r h i n d e r u n g v o n G e l d w ä s c h e\nBerichtszeitraum eingehalten wurden.                              u n d v o n Te r r o r i s m u s f i n a n z i e r u n g\n(2) Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die\n§ 12\nEigenmittelrelation nach § 25 Absatz 4 des Kapitalanla-\ngegesetzbuches im Berichtszeitraum und am Bilanz-                   Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum\nstichtag eingehalten wurde.                                     (1) Die Prüfung gemäß § 38 Absatz 4 Satz 1 des Ka-\n(3) Im Fall des § 25 Absatz 5 des Kapitalanlage-          pitalanlagegesetzbuches ist erstmals für das erste volle\ngesetzbuches ist zu beurteilen, ob die Vorkehrungen          Geschäftsjahr nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                    2781\nerlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs nach § 20 des         Pflicht, Verdachtsfälle intern zu erfassen und anzuzei-\nKapitalanlagegesetzbuches vorzunehmen. Danach fin-           gen, erfüllt wurden.\ndet die Prüfung in zweijährigem Turnus statt, es sei\n(5) Bei einer externen Kapitalverwaltungsgesell-\ndenn, die Risikolage der externen Kapitalverwaltungs-\nschaft, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Insti-\ngesellschaft erfordert einen kürzeren Prüfungsturnus.\ntuts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflich-\nDer Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und\nteten Versicherungsunternehmens ist, aber Tochterun-\nden Berichtszeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen\nternehmen oder ausländische Zweigstellen oder Zweig-\nfest, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen\nniederlassungen besitzt, hat der Abschlussprüfer\nnichts anderes ergibt.\n1. darzustellen, welche Maßnahmen die externe Kapi-\n(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der\ntalverwaltungsgesellschaft getroffen hat, um\nZeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung\nund dem Stichtag der folgenden Prüfung.                          a) einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen zu\nschaffen und\n(3) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach\ndem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeit-             b) die Sorgfaltspflichten sowie die Aufzeichnungs-\nraums zu beginnen.                                                  und Aufbewahrungspflichten zur Verhinderung\nvon Geldwäsche und von Terrorismusfinanzie-\n§ 13                                     rung einzuhalten, und\nDarstellung und                          2. zu beurteilen, ob diese Maßnahmen angemessen\nBeurteilung der getroffenen                        sind.\nVorkehrungen zur Verhinderung von                  Die Darstellung nach Satz 1 Nummer 1 hat zu erfolgen,\nGeldwäsche und von Terrorismusfinanzierung               soweit sie zulässig ist nach dem Recht des betroffenen\n(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht zu         Staates, in dem das Tochterunternehmen, die Zweig-\nbeurteilen, ob die Gefährdungsanalyse, die die externe       stelle oder die Zweigniederlassungen ansässig ist.\nKapitalverwaltungsgesellschaft erstellt hat, der Risiko-     Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in\nsituation der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft        einem Drittstaat nicht zulässig sind, hat der Abschluss-\nentspricht.                                                  prüfer ferner darzustellen, welche anderweitigen Maß-\nnahmen die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft\n(2) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer darzu-\nstattdessen ergriffen hat, und zu beurteilen, ob diese\nstellen, welche organisatorischen Maßnahmen zur Ver-\nMaßnahmen angemessen sind, um einem erhöhten Ri-\nhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinan-\nsiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirk-\nzierung die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft\nsam zu begegnen. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2\ngetroffen hat, und zu beurteilen, ob diese Maßnahmen\ngelten entsprechend.\nangemessen sind. Dabei ist insbesondere einzugehen\n(6) Bei einer externen Kapitalverwaltungsgesell-\n1. auf die von der externen Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflich-\nschaft entwickelten und aktualisierten internen\ntungen nach § 18 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetz-\nGrundsätze sowie auf die angemessenen geschäfts-\nbuches in Verbindung mit § 24c Absatz 1 des Kredit-\nund kundenbezogenen Sicherungssysteme und\nwesengesetzes erfüllt hat. Insbesondere ist zu prüfen,\nKontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und\nob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende\nvon Terrorismusfinanzierung,\nErfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten\n2. darauf, ob die Beschäftigten, die Transaktionen           mit richtiger Zuordnung zum Depot im Abrufsystem ge-\ndurchführen und Transaktionen anbahnen und be-           währleisten. Gegebenenfalls ist zu berichten, ob die\ngründen, angemessen über die Methoden der Geld-          Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kre-\nwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie de-         ditwesengesetzes ordnungsgemäß erfüllt wurden.\nren Verhinderung und die damit zusammenhängen-\nden Pflichten unterrichtet werden.                                         Unterabschnitt 3\nBei der Prüfung hat der Abschlussprüfer die von der                   Vo r k e h r u n g e n z u r E i n h a l t u n g\nexternen Kapitalverwaltungsgesellschaft erstellte Ge-              d e r Ve r o r d n u n g ( E U ) N r. 6 4 8 / 2 0 1 2\nfährdungsanalyse sowie die von der internen Revision\nim Berichtszeitraum durchgeführte Prüfung und deren\n§ 14\nErgebnis zu berücksichtigen.\nPflichten nach der\n(3) Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu be-\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012\nurteilen, inwieweit die externe Kapitalverwaltungsge-\nsellschaft den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten               (1) Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Ermitt-\nnachgekommen ist, insbesondere auch den verstärkten          lung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die einer Clearing-\nSorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos. So-     pflicht durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen,\nfern die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft die          und die Einhaltung der Clearingpflicht zu beurteilen.\nDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen                Sind gruppeninterne Transaktionen von der Clearing-\noder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorg-               pflicht durch die Bundesanstalt befreit, so sind die or-\nfaltspflichten vertraglich auf eine dritte Person oder       ganisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit\nein anderes Unternehmen ausgelagert hat, ist hierüber        verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.\nzu berichten.\n(2) Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Melde-\n(4) Der Abschlussprüfer hat zu berichten, ob die Auf-     pflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung\nzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die             (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und","2782             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\ndes Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale                                  § 16\nGegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201                                Beurteilung der\nvom 27.2.2012, S. 1) zu beurteilen.                                         Vermögens- und Finanzlage\n(3) Der Abschlussprüfer hat die Risikominderungs-            (1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Ver-\ntechniken für OTC-Derivate-Kontrakte, die nicht einer        mögens- und Finanzlage zu beurteilen. Besonderhei-\nClearingpflicht durch eine zentrale Gegenpartei unter-       ten, die für die Beurteilung der Vermögens- und Finanz-\nliegen, nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr.              lage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Um-\n648/2012 auch in Verbindung mit nach Artikel 11 Ab-          fang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtun-\nsatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlas-       gen, sind hervorzuheben.\nsenen delegierten Rechtsverordnungen darzustellen               (2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken\nund zu beurteilen. Dazu hat der Abschlussprüfer              auf\n1. die Prozesse zur Identifizierung und Klärung bei Ge-      1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,\nschäften, die nicht von einer Gegenpartei bestätigt      2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstrei-\nwurden, und die Prozesse zum Abgleich von Portfo-            tigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf\nlios zu beurteilen und                                       die Vermögenslage ergeben könnten, und auf die\nBildung der notwendigen Rückstellungen,\n2. darzustellen, ob und in welchem Umfang von der\nMöglichkeit der Portfoliokomprimierung Gebrauch          3. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Dar-\ngemacht wurde.                                               stellung des Inhalts und auf die Beurteilung ihrer\nRechtsverbindlichkeit.\n(4) Soweit die Besicherung gruppeninterner Trans-\n(3) Über die Anlage des eigenen Vermögens der ex-\naktionen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU)\nternen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist unter Berück-\nNr. 648/2012 als nicht notwendig erachtet wurde, ist zu\nsichtigung des § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des\nbeurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme\nKapitalanlagegesetzbuches zu berichten.\nvon dieser Besicherungspflicht vorliegen. Wurde eine\ngruppeninterne Transaktion von der Besicherungs-\n§ 17\npflicht durch die Bundesanstalt befreit, so ist zu beur-\nteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen angemes-                         Beurteilung der Ertragslage\nsen sind zur Gewährleistung, dass die Voraussetzun-             (1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Er-\ngen für diese Befreiung vorliegen, einschließlich der        tragslage zu beurteilen.\nVeröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der\n(2) Auch über die Ertragslage der wesentlichen\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit\nGeschäftssparten ist auf der Basis der Unterlagen der\nArtikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013\nexternen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu berichten;\nder Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergän-\ndabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und\nzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europä-\nErfolgsfaktoren gesondert darzustellen. Soweit keine\nischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf tech-\nSpartenkalkulation vorhanden ist, ist es ausreichend,\nnische Regulierungsstandards für indirekte Clearingver-\nauf entsprechende vorhandene interne Informationen\neinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Regis-\nder Geschäftsleitung zurückzugreifen.\nter, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle\nGegenparteien und Risikominderungstechniken für\n§ 18\nnicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte\n(ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).                                                    Risikolage\n(1) Im Prüfungsbericht ist die Risikolage der exter-\n(5) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer die            nen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen. Dazu\nBesicherung bilateraler Kontrakte darzustellen und zu        sind die von der externen Kapitalverwaltungsgesell-\nbeurteilen.                                                  schaft verwendeten Bewertungsverfahren darzustellen\nund ist zu beurteilen, ob die eingesetzten Systeme, Ver-\nAbschnitt 3                           fahren und Regelungen angemessen sind, um die\nfinanzielle Lage der externen Kapitalverwaltungsgesell-\nAbschlussorientierte Berichterstattung               schaft zu bestimmen.\n(2) Ferner ist auf Anzahl und Umfang von Kulanzzah-\nUnterabschnitt 1                           lungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit\nder Verwaltung von Investmentvermögen sowie auf\nLage der externen\ndie Anzahl von Kundenbeschwerden einzugehen.\nKapitalverwaltungsgesellschaft\nUnterabschnitt 2\n§ 15                                                 Erläuterungen\nGeschäftliche                                         zur Rechnungslegung\nEntwicklung im Berichtsjahr\n§ 19\nIm Prüfungsbericht ist die geschäftliche Entwicklung                            Erläuterungen\nder externen Kapitalverwaltungsgesellschaft darzustel-\nlen und zu erläutern. Dabei sind die die geschäftliche          Ob und inwieweit im Prüfungsbericht\nEntwicklung kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjah-          1. die Bilanzposten einschließlich Eventualverbindlich-\nres und die des Vorjahres gegenüberzustellen.                    keiten und anderen Verbindlichkeiten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013             2783\n2. die Angaben unter dem Bilanzstrich und                    ken zu berücksichtigen. Bei seiner Beurteilung hat er\ninsbesondere einzugehen auf\n3. die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung\n1. Adressenausfallrisiken,\nzu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen\nsind, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Ab-         2. Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige Markt-\nschlussprüfers unter Berücksichtigung des Grundsat-              preisrisiken,\nzes der Wesentlichkeit.\n3. operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken sowie\n§ 20                              4. die Anforderungen der Derivateverordnung.\nDatenübersicht                             (4) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob das Li-\nquiditätsmanagementsystem angemessen ist. Dazu hat\nDem Prüfungsbericht ist das auszufüllende Form-           er die Verfahren zur Überwachung der Liquiditätsrisiken\nblatt mit Angaben zum Berichtsjahr und zum Vorjahr           und das Liquiditätsprofil darzustellen und über die\ngemäß Anlage 1 beizufügen. Das Formblatt ist Be-             Durchführung und das Ergebnis der Stresstests zu be-\nstandteil des Prüfungsberichts.                              richten.\n(5) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Vo-\nAbschnitt 4\nraussetzungen für eine Auslagerung von Teilbereichen\nVerwaltung von                           der Geschäftsorganisation vorliegen. Über die Auslage-\nSondervermögen und extern                       rung der Portfolioverwaltung oder des Risikomanage-\nverwalteten Investmentgesellschaften                 ments auf andere Unternehmen hat er im Prüfungsbe-\nricht gesondert unter Berücksichtigung des § 36 des\nKapitalanlagegesetzbuches zu berichten.\n§ 21\n(6) Der Abschussprüfer hat zu beurteilen, ob das\nBerichtszeitraum\nKontrollverfahren und die interne Revision der externen\n(1) Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt           Kapitalverwaltungsgesellschaft angemessen sind.\nkann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschluss-\nprüfers in Abstimmung mit der externen Kapitalverwal-                              Abschnitt 5\ntungsgesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt als dem\nnach § 12 Absatz 3 in einem gesonderten Berichtsteil                             Dienstleistungen\nerfolgen, jedoch nicht vor dem Ende der ersten Hälfte                       und Nebendienstleistungen\ndes Geschäftsjahres. Dieser Berichtsteil ist der Bun-\ndesanstalt unverzüglich nach Fertigstellung einzurei-                                  § 23\nchen.\nBesondere\n(2) Ergeben sich bis zum Ende des Berichtszeit-                             Anforderungen an die\nraums wesentliche Änderungen bei den Ergebnissen                           Prüfung von Dienstleistungen\neines Berichtsteils nach Absatz 1, ist über diese Ände-                   und von Nebendienstleistungen\nrung zu berichten.\n(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht die\nDienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne\n§ 22\ndes § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbu-\nAllgemeine                            ches zu prüfen und festzustellen, ob die Vorschriften\nVerhaltensregeln                         des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wurden.\nund Organisationspflichten                     Bei der Erbringung von Dienstleistungen und Neben-\neinschließlich Risikomanagement                    dienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1\nbis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlage-\n(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht dar-\ngesetzbuches hat er auch zu prüfen, ob die in § 5 Ab-\nzustellen und zu beurteilen, inwieweit die allgemeinen\nsatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Vor-\nVerhaltensregeln nach § 26 des Kapitalanlagegesetzbu-\nschriften des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten\nches eingehalten wurden und welche Vorkehrungen die\nwurden. Die Prüfung muss den gesamten Berichtszeit-\nexterne Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Vermeidung\nraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis\nvon Interessenkonflikten nach § 27 des Kapitalanlage-\nzum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben\ngesetzbuches getroffen hat.\nstehen.\n(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Ge-\n(2) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern\nschäftsorganisation gemäß § 28 des Kapitalanlagege-\nnach der Art der erbrachten Dienstleistungen und Ne-\nsetzbuches ordnungsgemäß funktioniert. Dabei ist ins-\nbendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Num-\nbesondere über die wesentlichen Geschäftsprozesse in\nmer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapital-\nden Funktionen Portfolioverwaltung, Investmentkon-\nanlagegesetzbuches einschlägig, darzustellen:\ntrolle, Fondsbuchhaltung und Ermittlung der Anteil-\nwerte sowie über die dort eingesetzten Datenverarbei-        1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführ-\ntungssysteme zu berichten.                                       ten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen,\ninsbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumi-\n(3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob das Ri-\nna, Kundenzahl und Anlageformen;\nsikomanagement gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angemessen ist;          2. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln\ndabei sind die Komplexität und der Umfang der für die            nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach\nverwalteten Investmentvermögen eingegangenen Risi-               § 26 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches;","2784             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n3. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder der Ge-           wurden und sich bei der laufenden Prüfung keine Än-\nwährung von Zuwendungen und die Einhaltung der           derungen der Prüfungsergebnisse ergeben haben, kann\nOffenlegungspflichten nach § 31d des Wertpapier-         auf die Einzeldarstellung verzichtet werden. Ist in drei\nhandelsgesetzes;                                         aufeinanderfolgenden Jahren keine Einzeldarstellung\neinzelner Bereiche erfolgt, kann die Bundesanstalt für\n4. die nach den §§ 31a und 33 des Wertpapierhandels-\ndie folgende Prüfung eine Einzeldarstellung dieser Be-\ngesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Maßnah-\nreiche verlangen, auch wenn keine Änderungen einge-\nmen sowie die Organisation der externen Kapitalver-\ntreten sind.\nwaltungsgesellschaft, insbesondere im Hinblick auf\ndie Kundeneinstufung, und die prüferische Beurtei-          (4) Bei der Prüfung der Nebendienstleistungen nach\nlung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen sowie             § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 4 des\nder Organisation; gesondert dazustellen sind der         Kapitalanlagegesetzbuches hat der Prüfungsbericht\nAufbau und die Ablauforganisation der externen Ka-       zudem Folgendes zu enthalten:\npitalverwaltungsgesellschaft sowie Geschäftsberei-\nche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau;          1. Angaben, ob\n5. die Anzahl und der Umfang von Kulanzzahlungen                 a) Investmentanteile für andere ordnungsgemäß\nund Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit                       verwahrt oder verwaltet wurden,\nDienstleistungen und Nebendienstleistungen sowie\ndie Anzahl und die Art und Weise der Behandlung              b) das Verwahrungsbuch ordnungsgemäß geführt\nvon Kundenbeschwerden und die damit zusammen-                   wurde,\nhängenden personellen und organisatorischen Kon-             c) die Verfügungen über Kundenwertpapiere ord-\nsequenzen;                                                      nungsgemäß durchgeführt wurden und\n6. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung\nd) Ermächtigungen ordnungsgemäß durchgeführt\nvon Kundenaufträgen nach § 33a des Wertpapier-\nwurden, sowie\nhandelsgesetzes; die Vorkehrungen sind prüferisch\nzu beurteilen;                                           2. Angaben, ob bei verwahrten Aktien von Investment-\n7. die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der Verpflich-        aktiengesellschaften die §§ 128 und 135 des Aktien-\ntungen nach § 33b des Wertpapierhandelsgesetzes              gesetzes eingehalten wurden.\nfür Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und deren          (5) Im Prüfungsbericht sind, sofern nach der Art der\nprüferische Beurteilung;                                 erbrachten Nebendienstleistungen im Sinne des § 20\n8. die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewah-           Absatz 2 Nummer 6 und 7 und Absatz 3 Nummer 8\nrungspflichten nach § 34 des Wertpapierhandelsge-        des Kapitalanlagegesetzbuches einschlägig, die Art\nsetzes und nach den Artikeln 7 und 8 der Verord-         der angebotenen Altersvorsorgeverträge und die abge-\nnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom               gebenen Mindestzahlungszusagen darzustellen.\n10. August 2006 zur Durchführung der Richtli-\nnie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und                                     § 24\ndes Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für\nWertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die                Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum\nMarkttransparenz, die Zulassung von Finanzinstru-\nmenten zum Handel und bestimmte Begriffe im                 (1) Der Zeitraum der Prüfung nach diesem Abschnitt\nSinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006,        beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag\nS. 1);                                                   der letzten Prüfungshandlung vor Ort. Die Prüfung ist\ninnerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschlie-\n9. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des Wertpa-        ßen. Der Abschlussprüfer legt den Stichtag der Prüfung\npierhandelsgesetzes unter Angabe,                        nach pflichtgemäßem Ermessen fest.\na) inwieweit bei den verwahrenden Instituten oder           (2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeit-\nexternen Kapitalverwaltungsgesellschaften ge-         raum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als externe\nprüft wurde, ob die den Kunden ausgewiesenen          Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Stichtag der\nGelder oder Wertpapiere mit den Salden der Treu-      ersten Prüfung. Berichtszeitraum der nachfolgenden\nhandkonten oder Depots übereinstimmen,                Prüfungen ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der\nb) ob bei den verwahrenden Instituten oder den           letzten Prüfung und dem Stichtag der darauffolgenden\nexternen Kapitalverwaltungsgesellschaften die         Prüfung.\nVoraussetzungen des § 34a des Wertpapierhan-             (3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeit-\ndelsgesetzes vorliegen.                               raum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem\nBei der Darstellung im Prüfungsbericht ist auch, sofern      Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht\nnach der Art der erbrachten Dienstleistungen oder Ne-        darzustellen.\nbendienstleistungen einschlägig, über die Erfüllung der\n(4) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach\njeweiligen Pflichten zu berichten, die sich aus der Wert-\ndem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeit-\npapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisations-\nraums zu beginnen. Der Abschlussprüfer hat den Be-\nverordnung und aus der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006\nricht über die Prüfung unverzüglich nach Beendigung\nin ihren jeweils geltenden Fassungen ergeben.\nder Prüfung der Bundesanstalt einzureichen. Die Bun-\n(3) Soweit bei den Feststellungen nach Absatz 2 im        desanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund\nRahmen der letzten Prüfung keine Mängel festgestellt         eine andere Frist bestimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                 2785\nKapitel 3                               8. Name und Sitz der verwaltenden Kapitalverwal-\ntungsgesellschaft,\nSondervermögen\n9. Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung\nAbschnitt 1                                der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingun-\ngen sowie Datum der Auflegung,\nAllgemeines; Jahres-,\n10. Änderungen der Anlagebedingungen während des\nZwischen-, Auflösungs- und                          Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens,\nAbwicklungsbericht für Sondervermögen\n11. Name und Sitz von Unternehmen, in die die Portfo-\nlioverwaltung ausgelagert wurde,\n§ 25\n12. Zuständigkeit für die Ermittlung des Anteilwertes,\nPrüfungs- und\nBerichtsgrundsätze für Sondervermögen                 13. Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach\n§ 101 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Ka-\n(1) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat\npitalanlagegesetzbuches,\nden Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungs-\nbericht zu prüfen und festzustellen, ob bei der Verwal-      14. Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2,\ntung des Sondervermögens die Vorschriften des Kapi-          15. Daten mit besonderer Relevanz für das Sonderver-\ntalanlagegesetzbuches und die Bestimmungen der An-                mögen, zum Beispiel bei Übernahme des Rechts\nlagebedingungen beachtet wurden.                                  zur Verwaltung, bei Übernahme aller Vermögensge-\n(2) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung                genstände, bei Wechsel der Verwahrstelle,\nist vom Abschlussprüfer zu allen wesentlichen Aspek-         16. bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache\nten der Prüfung Stellung zu nehmen, so dass aus der               oder qualifizierte Ansatz angewendet wird.\nSchlussbemerkung ein Überblick über die für die Rech-           (2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-AIF anzuwenden.\nnungslegung des Sondervermögens bedeutsamen                  Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien-Sonder-\nFeststellungen und über die Einhaltung der aufsichts-        vermögen anzuwenden.\nrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Der zu-\nsammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu                                              § 27\nentnehmen sein, ob die Vermögensgegenstände ord-\nnungsgemäß bewertet wurden.                                                           Richtigkeit\nund Vollständigkeit\n(3) Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer un-                         des Jahres-, Zwischen-,\nter Angabe von Ort und Datum eigenhändig zu unter-                    Auflösungs- und Abwicklungsberichts\nzeichnen.\n(1) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob der Jah-\n(4) Bei Spezial-AIF ist ferner vom Abschlussprüfer        res-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsbericht\nfestzustellen, ob die Anlagebedingungen den Vorschrif-       vollständig und richtig sind. Besonders zu berücksich-\nten des Kapitalanlagegesetzbuches entsprechen. Wei-          tigen hat er dabei die Vermögensaufstellung, die Er-\ntere, insbesondere die Anlagepolitik und Anlagegrund-        trags- und Aufwandsrechnung, die Entwicklungsrech-\nsätze des Spezial-AIF betreffende, rechtswirksamen           nung, den Anhang und den Tätigkeitsbericht.\nVereinbarungen mit der externen Kapitalverwaltungsge-\n(2) Im Prüfungsbericht ist zur vertragsgemäßen\nsellschaft sind zu berücksichtigen.\nBelastung des Sondervermögens Stellung zu nehmen.\n(5) Der Abschlussprüfer des Sondervermögens hat\n(3) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sonderver-\ndie Ergebnisse der Prüfung der externen Kapitalverwal-\nmögens während eines Geschäftsjahres von der exter-\ntungsgesellschaft insbesondere in Bezug auf die in den\nnen Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere\n§§ 26 bis 28 des Kapitalanlagegesetzbuches genann-\nexterne Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 104\nten Verhaltensregeln und Organisationspflichten zu ver-\ndes Kapitalanlagegesetzbuches übertragen, so unter-\nwerten.\nliegen der Prüfung neben dem Zwischenbericht auch\ndie Saldenlisten und Skontros, die der aufnehmenden\n§ 26\nKapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung der\nAngaben zum Sondervermögen                      Buchhaltung übermittelt werden. In den besonderen\n(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen            Vermerk ist eine Aussage aufzunehmen, ob die Prüfung\nsind insbesondere folgende Angaben voranzustellen:           ordnungsgemäß durchgeführt wurde.\n1. Name des Sondervermögens,\nAbschnitt 2\n2. WKN/ISIN      (Wertpapierkennnummer/International\nSecurity Identification Number),                                   Verwaltung der Sondervermögen\n3. Geschäftsjahr,                                                             Unterabschnitt 1\n4. Art des Sondervermögens,                                            A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n5. Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt\nnach den Anlagebedingungen, gegebenenfalls der                                        § 28\nVergleichsmaßstab,                                                             Einhaltung von\n6. Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach                       Gesetz und Anlagebedingungen\n§ 96 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,               (1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht über\n7. Name und Sitz der Verwahrstelle und gegebenen-          Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und gegen\nfalls des oder der Primebroker,                         Bestimmungen der Anlagebedingungen sowie über die","2786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nEinhaltung der Nebenbestimmungen zur Genehmigung             6. Vergabe von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 200\nder Anlagebedingungen zu berichten.                              bis 202 des Kapitalanlagegesetzbuches und\n(2) Die Berichterstattung umfasst bei Verstößen ins-      7. Pensionsgeschäfte nach § 203 des Kapitalanlage-\nbesondere:                                                       gesetzbuches.\n1. die Beschreibung des Verstoßes nach Art und Aus-\nwirkungen für das Sondervermögen, für die Anteil-                                  § 30\ninhaber und für die externe Kapitalverwaltungsge-               Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation\nsellschaft,\n(1) Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die von\n2. die Darstellung der eingeleiteten Maßnahmen zur           der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft getroffe-\nVermeidung zukünftiger Verstöße und die Beurtei-         nen organisatorischen Vorkehrungen für das zu prü-\nlung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.                   fende Sondervermögen zum einen die Zulässigkeit der\n(3) Bei geringfügigen Verstößen gegen gesetzliche         getroffenen Anlageentscheidungen nach dem Kapital-\nund vertragliche Bestimmungen kann von der Darstel-          anlagegesetzbuch und nach den Anlagebedingungen\nlung abgesehen werden, es sei denn, es handelt sich          und zum anderen die Einhaltung der Anlagegrenzen ge-\num wiederholte Verstöße derselben Art. Über die in § 29      währleisten. Ebenso ist zu beurteilen, ob für das Son-\nAbsatz 3 genannten Verstöße ist in jedem Fall zu be-         dervermögen geeignete Maßnahmen getroffen wurden,\nrichten.                                                     durch die sichergestellt wird, dass die mit den einzel-\nnen Anlagepositionen verbundenen Risiken sowie die\n(4) Besteht für den jeweiligen Verstoß eine Melde-        jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Son-\npflicht gegenüber der Bundesanstalt, so ist festzustel-      dervermögens in angemessener Weise und unter Ver-\nlen, ob die entsprechende gesetzliche Regelung einge-        wendung von hinreichend fortgeschrittenen Risikoma-\nhalten oder verletzt wurde.                                  nagementtechniken fortlaufend erfasst, gemessen,\nbewertet und gesteuert werden.\n§ 29\n(2) Ergeben die Prüfungen der internen Revision der\nAnlagevorschriften und                       das Sondervermögen verwaltenden externen Kapital-\nVerletzungen von Anlagegrenzen                    verwaltungsgesellschaft im Berichtszeitraum Feststel-\n(1) Wesentliche Verstöße gegen gesetzliche und ver-       lungen, die das Sondervermögen direkt betreffen, so\ntragliche Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen sowie           ist die entsprechende Berichterstattung der internen\ngegen Erwerbsverbote sind im Prüfungsbericht darzu-          Revision im Prüfungsbericht des Sondervermögens\nstellen und zu erläutern; dabei sind Art, Umfang, Dauer      wiederzugeben. Darzustellen sind auch die vorgeschla-\nund Ursache des Verstoßes anzugeben. Darzustellen            genen und die veranlassten Maßnahmen sowie deren\nund zu beurteilen ist, wie die Auswirkungen des Versto-      Ergebnisse. Zu prüfen und zu bewerten ist, ob die Maß-\nßes korrigiert wurden.                                       nahmen angemessen sind.\n(2) Eine Verletzung der Anlagegrenzen ist für Be-            (3) Im Prüfungsbericht ist zusammenfassend zu be-\nrichtszwecke erst dann als wesentlich anzusehen,             urteilen, ob die Fondsbuchhaltung und das rechnungs-\nwenn die Über- oder Unterschreitung mehr als 0,5 Pro-        legungsbezogene interne Kontrollsystem ordnungsge-\nzent des Fondsvermögens beträgt und nicht innerhalb          mäß funktionieren. Weist die Fondsbuchhaltung des\nvon drei Börsentagen behoben wurde. Bei unbeabsich-          Sondervermögens in Organisation oder Handhabung\ntigten Verletzungen der Anlagegrenzen besteht die Be-        Besonderheiten gegenüber anderen von der externen\nrichtspflicht nur, wenn die Über- oder Unterschreitung       Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sonderver-\nnicht innerhalb von zehn Börsentagen behoben wurde.          mögen auf, so sind diese Besonderheiten darzustellen\n(3) Im Prüfungsbericht ist, soweit sich aus den Vor-      und zu erläutern.\nschriften des Kapitalanlagegesetzbuches zu der Art des          (4) Im Prüfungsbericht für einen Dach-Hedgefonds\nSondervermögens nichts anderes ergibt, insbesondere          nach § 225 des Kapitalanlagegesetzbuches ist insbe-\nüber die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und      sondere darauf einzugehen, ob bei der Auswahl der\nüber Verstöße gegen folgende gesetzliche Regelungen          Zielfonds die Sorgfaltspflichten erfüllt werden und in-\nzu berichten:                                                wieweit diese Sorgfaltspflichten laufend überwacht\n1. Verbot der Gewährung von Gelddarlehen und des             werden.\nAbschlusses von Bürgschafts- und Garantiege-\nschäften nach § 93 Absatz 4 des Kapitalanlage-                                     § 31\ngesetzbuches,                                                           Ermittlung der Anteilwerte\n2. Verbot der Verpfändung, Belastung, Sicherheits-              (1) Es ist darzulegen, ob die von der externen Ka-\nabtretung und Sicherheitsübereignung von Vermö-          pitalverwaltungsgesellschaft getroffenen organisato-\ngensgegenständen, die zum Sondervermögen ge-             rischen Vorkehrungen zur Ermittlung der Anteilwerte\nhören, nach § 93 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz-       für das zu prüfende Sondervermögen ordnungsgemäß\nbuches,                                                  und geeignet sind und ob § 168 des Kapitalanlage-\n3. Aufrechnungsverbot nach § 93 Absatz 6 des Kapi-           gesetzbuches eingehalten wurde. Dabei sind insbeson-\ntalanlagegesetzbuches,                                   dere die nach § 168 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-\nbuches verwendeten Bewertungsmodelle darzustellen\n4. Einhaltung der Kreditaufnahmegrenzen des Kapital-         und zu beurteilen. Sofern die Verwahrstelle die Anteil-\nanlagegesetzbuches,                                      werte ermittelt, beschränkt sich die Beurteilung auf\n5. Leerverkaufsverbot nach § 205 des Kapitalanlage-          die Mitwirkung der externen Kapitalverwaltungsgesell-\ngesetzbuches,                                            schaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                 2787\n(2) Werden fehlerhafte Anteilwerte festgestellt, sind     datum und der Vollzugszeitraum. Die Anlage hat auch\ndie Gründe hierfür darzustellen und zu erläutern. Die        Feststellungen darüber zu enthalten, wie eine Anlage-\nBerichterstattung kann entfallen, soweit der Fehler          empfehlung von Dritten durch die externe Kapitalver-\nbeim Anteilwert unwesentlich im Verhältnis zur Höhe          waltungsgesellschaft selbst geprüft worden ist und\ndes Anteilwertes ist.                                        wer die Anlageentscheidung ausgeführt hat.\n(3) Der Abschlussprüfer hat über Maßnahmen, die              (2) Sind festgestellte Mängel darauf zurückzuführen,\nvon der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ergrif-      dass die in Absatz 1 genannte Anlageberatung in An-\nfen wurden, um die Folgen fehlerhafter Berechnungen          spruch genommen wurde, so sind die Maßnahmen der\nder Anteilwerte zu beseitigen, und über Ergebnisse die-      externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber\nser Maßnahmen zu berichten.                                  dem Leistungserbringer und das Ergebnis dieser Maß-\nnahme darzustellen.\n§ 32\nBewertungsverfahren                                          Unterabschnitt 2\n(1) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht                          S p e z i e l l e Vo r s c h r i f t e n\neines Sondervermögens zu bestätigen, dass die ange-                für Immobilien-Sondervermögen\nwendeten Bewertungsverfahren unter Berücksich-\ntigung des Anlageobjektes und der Anlagestrategie                                            § 35\ndes Sondervermögens geeignet sind.                                      Anwendbarkeit dieser Verordnung\n(2) Wird die Bewertung durch die externe AIF-Kapi-           Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sonderver-\ntalverwaltungsgesellschaft selbst durchgeführt, hat der      mögen und offene Spezial-AIF mit Anlagen in entspre-\nAbschlussprüfer zu bestätigen, dass die organisatori-        chenden Vermögensgegenständen sind die §§ 28 bis 34\nschen Anforderungen des § 216 Absatz 1 Satz 1 Num-           anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis 42 nichts\nmer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches eingehalten wer-         anderes ergibt.\nden. Die Berichterstattung hat sich auch darauf zu\nerstrecken, ob die Mitarbeiter, die die Bewertung vor-                                       § 36\nnehmen, über die erforderliche Sachkenntnis verfügen.\nErwerb und Veräußerung\n(3) Wird ein externer Bewerter bestellt, so ist sein                    von Vermögensgegenständen\nName im Prüfungsbericht anzugeben, wenn er für das\nWerden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im\nSondervermögen im Berichtszeitraum bestellt war. Bei\nSinne des § 231 Absatz 1, des § 233 Absatz 1 und\nneu bestellten externen Bewertern ist zusätzlich anzu-\ndes § 234 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Son-\ngeben, ob sie der Bundesanstalt ordnungsgemäß an-\ndervermögen erworben oder für Rechnung des Sonder-\ngezeigt wurden.                                              vermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht\n(4) Es ist anzugeben, ob die Kapitalverwaltungsge-        1. bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzu-\nsellschaft dem externen Bewerter die für die Bewertung           stellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde,\nerforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.            dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Ab-\nsatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1\n§ 33                                  des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und fer-\nEinsatz von Derivaten                           ner aufzuführen:\nFolgende Pflichten des Abschlussprüfers im Prü-               a) der vor Erwerb nach § 231 Absatz 2 oder § 236\nfungsbericht beim Einsatz von Derivaten in einem Son-               des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,\ndervermögen bleiben unberührt:                                   b) die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus\n1. nach § 4 Absatz 2 der Derivateverordnung (festge-                dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung\nlegte Kontrollverfahren),                                       sowie\n2. nach § 9 Absatz 5 Satz 5 der Derivateverordnung               c) die Anschaffungsnebenkosten;\n(Vergleichsvermögen),                                    2. bei einer Veräußerung für Rechnung des Sonderver-\n3. nach § 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung               mögens aufzuführen:\n(Risikomodelle),                                             a) die in der Vermögensaufstellung der vergangenen\n4. nach § 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stress-               zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres an-\ntests) und                                                      gesetzten Werte sowie\n5. nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 der Derivatever-          b) die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich\nordnung (Richtliniengestaltung und -durchführung).              dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleis-\ntung.\n§ 34\nFremdbezug von Dienstleistungen                                                   § 37\n(1) Nimmt die externe Kapitalverwaltungsgesell-                                     Erwerb von\nschaft für die Verwaltung des Sondervermögens nicht                    Vermögensgegenständen im Ausland\nnur vorübergehend Anlageberatung in Anspruch, so ist            Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die ex-\ndiese Leistung vom Abschlussprüfer gegebenenfalls in         terne Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Erwerb von\neiner Anlage zum Prüfungsbericht nach Art und Um-            Vermögensgegenständen im Ausland sichergestellt hat,\nfang darzustellen. Dabei anzugeben sind der Leis-            dass die erworbene Rechtsposition mit deutschem\ntungserbringer, das Vertragsdatum sowie das Vollzugs-        Recht vergleichbar ist. Ferner ist darzustellen, welche","2788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nKriterien die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft für     3. die Einhaltung der in § 260 Absatz 3, gegebenenfalls\ndie Prüfung nach § 233 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des               in Verbindung mit Absatz 4, des Kapitalanlage-\nKapitalanlagegesetzbuches verwendet hat.                         gesetzbuches genannten Grenze für die Belastung\nvon Grundstückswerten und\n§ 38                            4. die Einhaltung der in § 253 Absatz 1 und 2 des Ka-\nBerichterstattung                           pitalanlagegesetzbuches enthaltenen Grenzen über\nüber das Bewertungsverfahren                         die Höchst- und Mindestliquidität.\n(1) Im Prüfungsbericht ist anzugeben, ob den Ab-          Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für offene Spezial-AIF mit\nschlussprüfern sämtliche im Berichtszeitraum erstellten      einer Anlage in entsprechenden Vermögensgegenstän-\nGutachten vorliegen. Es ist zu beurteilen, ob die erstell-   den.\nten Gutachten einem sachverständigen Dritten in ange-\nmessener Zeit ermöglichen, die Bewertung nachzuvoll-                                   § 41\nziehen.                                                                         Vergabeverfahren\n(2) Bei Immobilien-Sondervermögen ist anzugeben,             Im Prüfungsbericht ist zu beurteilen, ob die getroffe-\nob der externe Bewerter die Verkehrswerte sämtlicher         nen organisatorischen Vorkehrungen der externen Ka-\nImmobilien im gesetzlich vorgesehenen Bewertungs-            pitalverwaltungsgesellschaft für die Vergabe von Leis-\nintervall ermittelt hat. Falls wertverändernde Umstände,     tungen an Dritte, die zu Lasten des Sondervermögens\ndie von der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft als      abgerechnet werden, geeignet sind und ob die Vergabe\nwesentlich definiert wurden, eingetreten sind, ist anzu-     dieser Leistungen wirtschaftlich sinnvoll war.\ngeben, ob eine neue Bewertung vorgenommen wurde.\nDes Weiteren ist anzugeben, ob für jedes Objekt das                                    § 42\nentsprechende Gutachten vorlag.                                              Weitere Berichtspflichten\n(3) Ferner ist bei Immobilien-Sondervermögen anzu-           (1) Im Prüfungsbericht ist zu berichten, ob die Er-\ngeben, ob der Wert der Beteiligung an einer Immobi-          träge des Sondervermögens nach § 252 des Kapital-\nlien-Gesellschaft im gesetzlich vorgesehenen Bewer-          anlagegesetzbuches ordnungsgemäß verwendet wur-\ntungsintervall von einem Abschlussprüfer im Sinne            den.\ndes § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetz-\nbuchs gemäß § 248 Absatz 4 und § 249 Absatz 3 des               (2) Wird das Sondervermögen mit eigenen Aufwen-\nKapitalanlagegesetzbuches ermittelt wurde.                   dungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft\nnach den Anlagebedingungen belastet, so ist darzu-\nstellen, nach welchem Verfahren die Preise für die eige-\n§ 39\nnen Aufwendungen ermittelt wurden.\nBesondere\nBerichterstattung über Verkehrswerte                                       Kapitel 4\n(1) Im Prüfungsbericht sind die Verkehrswerte oder                    Investmentgesellschaft\nKaufpreise der Immobilien, die für das Sondervermö-\ngen direkt oder indirekt gehalten werden, einzeln für                              Abschnitt 1\ndas Berichtsjahr und das Vorjahr anzugeben.\nAllgemeines\n(2) Anzugeben sind sämtliche Immobilien, deren Ver-\nkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als\n§ 43\n5 Prozent oder um mehr als 5 Millionen Euro verändert\nhat, sowie die wesentlichen Parameter, die zu dieser                    Prüfungs- und Berichtsgrundsätze\nWertveränderung geführt haben. Soweit es sich dabei                    für Investmentaktiengesellschaften\num Veränderungen der nachhaltig erzielbaren Miete                   und Investmentkommanditgesellschaften\noder um Veränderungen des Liegenschaftszinssatzes               (1) Der Abschlussprüfer der Investmentaktiengesell-\nhandelt, ist anzugeben, ob die im Gutachten angege-          schaft oder der Investmentkommanditgesellschaft hat\nbenen Gründe nachvollziehbar sind.                           den Jahresabschluss zu prüfen und festzustellen, ob\nbei der Verwaltung des Vermögens der Investmentak-\n§ 40                            tiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesell-\nBerichterstattung                       schaft die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches\nhinsichtlich weiterer                     und die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebe-\nAnlagevorschriften und der                    dingungen eingehalten wurden.\nVerletzung von Anlagegrenzen                       (2) Bei mehreren Teilgesellschaftsvermögen ist die\nBerichterstattung getrennt nach jedem Vermögen vor-\nErgänzend zur Berichterstattung nach § 29 Absatz 2,\nzunehmen. Über das für den Betrieb der Investmentak-\nansonsten gesondert ist insbesondere über die Erfül-\ntiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesell-\nlung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße\nschaft notwendige Vermögen ist im Prüfungsbericht\ngegen folgende Regelungen zu berichten:\ngesondert zu berichten.\n1. die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach\n(3) Der Abschlussprüfer der extern verwalteten In-\n§ 239 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches,\nvestmentaktiengesellschaft oder der extern verwalteten\n2. die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesell-          Investmentkommanditgesellschaft hat die Ergebnisse\nschaften gemäß § 240 des Kapitalanlagegesetzbu-          der Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesell-\nches,                                                    schaft zu verwerten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013              2789\n§ 44                             im Berichtszeitraum darzustellen, wobei insbesondere\nAnwendbare Vorschriften                      zu berichten ist über:\n(1) Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft      1. Änderungen der Satzung,\nund der Investmentkommanditgesellschaft sind die             2. Änderungen in der Zusammensetzung der Unter-\n§§ 5, 6, 10 bis 13 Absatz 1 bis 5, die §§ 14, 25 Absatz 3        nehmensaktionäre und Änderungen ihrer Stimmver-\nsowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, so-              hältnisse zueinander,\nweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts\nanderes ergibt. Auf die intern verwaltete Investmentge-      3. Änderungen in der personellen Zusammensetzung\nsellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4 sowie in             der Geschäftsleitung und Änderungen der Zustän-\nBezug auf die für den Betrieb der Investmentgesell-              digkeit der einzelnen Geschäftsleiter,\nschaft notwendigen Vermögensgegenstände und                  4. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen\nSchulden (Investmentbetriebsvermögen) die §§ 15                  Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie\nbis 20 entsprechend anzuwenden; in Bezug auf die                 Änderungen über bemerkenswerte Beziehungen zu\ndem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensge-                   anderen Unternehmen und über wirtschaftlich be-\ngenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen)                deutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die\nsind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.               die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln,\n(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei           wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang\nder Investmentaktiengesellschaft mit folgenden Maß-              der vereinbarten Leistungen zu machen sind, insbe-\ngaben entsprechend anzuwenden:                                   sondere zur Kapitalverwaltungsgesellschaft, falls\ndiese fremdverwaltet wird; die Berichterstattung\n1. an die Stelle des Wortes „externe Kapitalverwal-\nkann entfallen, soweit für den Berichtszeitraum ein\ntungsgesellschaft“ tritt das Wort „Investmentaktien-\nAbhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengeset-\ngesellschaft“;\nzes erstellt und der Bundesanstalt eingereicht wur-\n2. an die Stelle des Wortes „Anteil“ tritt das Wort „Ak-         de,\ntie“;\n5. Änderungen im organisatorischen Aufbau der In-\n3. an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber“ tritt das            vestmentaktiengesellschaft sowie über Änderungen\nWort „Aktionär“;                                             der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforga-\n4. an die Stelle des Wortes „Anlagebedingungen“ tre-             nisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prü-\nten die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen“;              fungsbericht als Anlage beizufügen,\n5. an die Stelle des Wortes „Sondervermögen“ tritt das       6. Übertragungen aller Vermögensgegenstände nach\nWort „Gesellschaftsvermögen“ oder das Wort „Teil-            § 100 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches im\ngesellschaftsvermögen“;                                      Berichtszeitraum.\n6. die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten“               (2) Absatz 1 ist auf die Investmentkommanditgesell-\nbleiben außer Betracht.                                  schaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass insbeson-\n(3) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind bei       dere über Nummer 1 sowie 3 bis 6 zu berichten ist.\nder Investmentkommanditgesellschaft mit folgenden\n(3) Ist der Abschlussprüfer verpflichtet, nur über Än-\nMaßgaben entsprechend anzuwenden:\nderungen zu berichten, hat er darüber hinaus in ange-\n1. an die Stelle des Wortes „externe Kapitalverwal-          messenen Abständen vollständig zu berichten. Ange-\ntungsgesellschaft“ tritt das Wort „Investmentkom-        messene Abstände im Sinne des Satzes 1 sind drei\nmanditgesellschaft“;                                     bis fünf Jahre.\n2. an die Stelle des Wortes „Anteilinhaber“ tritt das           (4) Über wesentliche Aktivitäten und Prozesse, die\nWort „Anleger“;                                          auf andere Unternehmen ausgelagert sind, ist im Prü-\n3. an die Stelle des Wortes „Anlagebedingungen“ tre-         fungsbericht gesondert zu berichten, soweit die Be-\nten die Wörter „Gesellschaftsvertrag und Anlagebe-       richterstattung nicht nach § 22 Absatz 5 zu erfolgen\ndingungen“;                                              hat.\n4. an die Stelle des Wortes „Sondervermögen“ tritt das\nWort „Gesellschaftsvermögen“ oder das Wort „Teil-                                   § 46\ngesellschaftsvermögen“;                                                       Besonderheiten\n5. die Wörter „der wesentlichen Geschäftssparten“                               bei der Investment-\nbleiben außer Betracht.                                                aktiengesellschaft mit fixem\nKapital und der geschlossenen\nAbschnitt 2                                      Investmentkommanditgesellschaft\nAngaben zur Investmentgesellschaft                    (1) Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände\nim Sinne des § 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetz-\n§ 45                             buches für das Investmentvermögen erworben oder für\nRechnung des Investmentvermögens veräußert, so\nDarstellung der                         sind im Prüfungsbericht\nrechtlichen, wirtschaftlichen\nund organisatorischen Grundlagen                  1. bei einem Erwerb von Investmentvermögen aufzu-\nführen:\n(1) Im Prüfungsbericht sind die wesentlichen Ände-\nrungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa-           a) der vor dem Erwerb nach § 261 Absatz 5 und 6\ntorischen Grundlagen der Investmentaktiengesellschaft               des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,","2790             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nb) die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus   der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278)\ndem Investmentvermögen erbrachte Gegenleis-           geändert worden ist, ist in der am 21. Juli 2013 gelten-\ntung und                                              den Fassung auf die am 21. Juli 2013 bestehenden Ka-\nc) die Anschaffungsnebenkosten;                          pitalanlagegesellschaften, Sondervermögen und In-\nvestmentaktiengesellschaften anzuwenden, soweit für\n2. bei einer Veräußerung von Investmentvermögen auf-         diese Kapitalanlagegesellschaften, Sondervermögen\nzuführen:                                                und Investmentaktiengesellschaften nach den Über-\na) die bei der Veräußerung nach den §§ 271 und 272       gangsvorschriften der §§ 345 bis 350 und 355 des Ka-\ndes Kapitalanlagegesetzbuches ermittelten Werte       pitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschriften des\nder vergangenen zwei Jahre einschließlich des         Investmentgesetzes anzuwenden sind.\nBerichtsjahres sowie                                     (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Kapi-\nb) die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich       talverwaltungsgesellschaften erstmals zu dem Ab-\ndem Investmentvermögen zugeflossene Gegen-            schlussstichtag anzuwenden, der auf den Eingang des\nleistung.                                             Erlaubnisantrages bei der Bundesanstalt folgt. Auf In-\n(2) Im Prüfungsbericht sind die Verkehrswerte oder        vestmentvermögen sind die Vorschriften dieser Verord-\nKaufpreise der Sachwerte, die für das Investmentver-         nung erstmals zu dem Abschlussstichtag anzuwenden,\nmögen direkt oder indirekt gehalten werden, einzeln          der auf das Inkrafttreten der nach § 345 oder § 353 des\nfür das Berichtsjahr und für das Vorjahr anzugeben.          Kapitalanlagegesetzbuches anzupassenden Anlagebe-\ndingungen folgt. Im Falle des § 355 Absatz 2 Satz 3 des\n(3) Anzugeben sind sämtliche Sachwerte, deren Ver-\nKapitalanlagegesetzbuches sind die Vorschriften dieser\nkehrswert sich im Vergleich zum Vorjahr um mehr als\nVerordnung auf OGAW erstmals zu dem Abschluss-\n5 Prozent oder um mehr als 5 Millionen Euro verändert\nstichtag anzuwenden, der auf die Anpassung der Anla-\nhat, sowie die wesentlichen Parameter, die zu dieser\ngebedingungen folgt.\nWertveränderung geführt haben.\n§ 48\nKapitel 5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nSchlussvorschriften\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Juli 2013\n§ 47                             in Kraft. Gleichzeitig tritt die Investment-Prüfungsbe-\nrichtsverordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I\nÜbergangsvorschriften                       S. 2467), die durch Artikel 2 der Verordnung vom\n(1) Die Investment-Prüfungsberichtsverordnung vom         28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist,\n15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2467), die durch Artikel 2     außer Kraft.\nBonn, den 24. Juli 2013\nDie Präsidentin\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nKönig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013            2791\nAnlage 1\n(zu § 20)\nDatenübersicht für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften\nund intern verwaltete Investmentgesellschaften\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer\nNachkommastelle anzugeben (kaufmännische Rundung).\nBerichtsjahr            Vorjahr\nPosition\n(1)                  (2)\n(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen\n1. Investmentaktiengesellschaft: ja (= 0) / nein (= 1)\n2. Investmentkommanditgesellschaft: ja (= 0) / nein (= 1)\n3. Wurden Altersvorsorgeverträge abgeschlossen oder Min-\ndestzahlungszusagen abgegeben (§ 25 Absatz 5 KAGB):\nja (= 0) / nein (= 1)\n4. Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB\n(2) Daten zur Vermögenslage\n1. Eigenmittel gemäß § 25 KAGB\n2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen fest-\nverzinslichen Wertpapieren\na) Bruttobetrag der Kursreserven\nb) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung\nvon Sicherungsgeschäften)1\n3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzins-\nlichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen\nan verbundenen Unternehmen\na) Bruttobetrag der Kursreserven\nb) Nettobetrag der Kursreserven (unter Berücksichtigung\nvon Sicherungsgeschäften)1\n4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen\nund auf andere festverzinsliche Wertpapiere durch Über-\nnahme in das Anlagevermögen\n5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und auf andere\nnicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in\ndas Anlagevermögen\n(3) Daten zur Ertragslage\n1. Provisionsergebnis (Erträge und Aufwendungen)\na) Vergütung für die Verwaltung von Sondervermögen2\nb) Vergütung für individuelle Vermögensverwaltung im\nSinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Num-\nmer 2 KAGB\nc) Vereinnahmte Entgelte für Beratungsleistungen im\nSinne des § 20 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Num-\nmer 3 KAGB in Bezug auf die\naa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen\nbb) durch andere erbrachte individuelle Vermögensver-\nwaltung\nd) Provisionen für den Vertrieb von Investmentanteilen3\ne) Rückvergütungen nach § 101 Absatz 2 Nummer 4 Alt. 1,\nggf. in Verbindung mit § 120 Absatz 4 Satz 2, §§ 148\nund 158 Satz 2 KAGB3\nf) Sonstige Provisionserträge4","2792            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nBerichtsjahr            Vorjahr\nPosition\n(1)                  (2)\ng) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Vergütung für\ndie durch andere erbrachte individuelle Vermögensver-\nwaltung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und\nAbsatz 3 Nummer 2 KAGB\nh) Für Rechnung der Gesellschaft gezahlte Entgelte für\nBeratungsleistungen in Bezug auf die\naa) Portfolioverwaltung von Sondervermögen\nbb) individuelle Vermögensverwaltung im Sinne des\n§ 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2\nKAGB\ni) Für die Vermittlung von Investmentanteilen, die von der\nGesellschaft ausgegeben wurden, für Rechnung der\nGesellschaft gezahlte Provisionen3\nj) Sonstige Provisionsaufwendungen\nk) Provisionsergebnis (Saldo)\n2. Zinsergebnis\na) Zinserträge5\nb) Zinsaufwendungen\nc) Zinsergebnis (Saldo)\n3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Ge-\nschäft6\n4. Bewertungsergebnis Wertpapiere nach strengem Nie-\nderstwertprinzip\n5. Allgemeiner Verwaltungsaufwand\na) Personalaufwand7\nb) Andere Verwaltungsaufwendungen8\n6. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen\n7. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag\n8. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirk-\nsamen Ansprüchen\n9. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabfüh-\nrungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abge-\nführte Gewinne\n10. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr\n11. Verlustvortrag aus dem Vorjahr\n12. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen\n13. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen\n14. Entnahmen aus Genussrechtskapital\n15. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals\n(4) Ergänzende Angaben\n1. Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 3\nHGB\na) Von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)\nb) Von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)\n2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegen-\nstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4\nSatz 4 HGB)\n3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsen-\nfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten\n(§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV)\na) Schuldverschreibungen und andere         festverzinsliche\nWertpapiere (Aktivposten Nummer 5)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                                 2793\nBerichtsjahr                   Vorjahr\nPosition\n(1)                          (2)\nb) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n(Aktivposten Nummer 6)\n4. Nachrangige Vermögensgegenstände\na) Nachrangige Forderungen an Kreditinstitute\nb) Nachrangige Forderungen an Kunden\nc) Sonstige nachrangige Vermögensgegenstände\n1\nHier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.\n2\nEinschließlich einmalig erhobener Vergütungen wie Kauf-, Verkaufs- oder Bauvergütungen bei Immobilien-Sondervermögen.\n3\nEinschließlich Ausgabeaufschläge.\n4\nEinschließlich Erträgen aus Wertpapier-Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften.\n5\nEinschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen.\n6\nHier sind alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Nummer (3) 1 fallen.\n7\nEinschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen\nfür von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind den anderen Verwaltungsaufwendungen zuzurechnen.\n8\nHierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-\nordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.","2794           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nAnlage 2\n(zu § 26 Absatz 1 Nummer 14)\nBerechnung der Portfolioumschlagsrate\nDie Portfolioumschlagsrate eines Sondervermögens, einer Investmentaktienge-\nsellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommandit-\ngesellschaft wird folgendermaßen ermittelt: Der niedrigere Betrag des Gegen-\nwertes der Käufe und Verkäufe der Vermögensgegenstände des betreffenden\nBerichtszeitraums wird durch den durchschnittlichen Nettoinventarwert divi-\ndiert. Der durchschnittliche Nettoinventarwert ist das arithmetische Mittel der\nermittelten Nettoinventarwerte der Vermögensgegenstände.\nDie Portfolioumschlagsrate ist nach folgender Formel zu berechnen und in Pro-\nzent anzugeben:\nPortfolioumschlagsrate = Min(X ,Y)/M\nDer kleinere Wert von X oder Y = Min (X,Y)\nWertpapierkäufe = X\nWertpapierverkäufe = Y\ndurchschnittlicher Nettoinventarwert = M\nX N\nVd\nd 1\nM¼\nN\nVd     Vermögen des Fonds am Tag d\nN      Anzahl der Tage im jeweiligen Berichtszeitraum, an denen der Nettoinven-\ntarwert ermittelt wurde"]}