{"id":"bgbl1-2013-43-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":43,"date":"2013-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_43.pdf#page=43","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"2013-07-24T00:00:00Z","page":2763,"pdf_page":43,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013            2763\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 24. Juli 2013\nAuf Grund                                                        Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5\n– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c,                     des Gesetzes\nNummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 8 Buch-                       § 11   Pflichten des Anlagenbetreibers“.\nstabe a, b und f, Nummer 10 Buchstabe a, d und e,             c) Die Angabe zu § 36c wird durch die folgenden\nNummer 11 Buchstabe a bis d, g und h und Num-                    Angaben ersetzt:\nmer 12 bis 14 des Energiesteuergesetzes, von denen\n„§ 36c Aufteilung im Ausfallverfahren\n§ 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5\ndurch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppel-                    § 36d Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Aus-\nbuchstabe cc und dd des Gesetzes vom 15. Juli                            fallverfahren“.\n2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst, § 66 Absatz 1             d) In der Zwischenüberschrift vor der Angabe zu\nNummer 3 Buchstabe c, Nummer 10 Buchstabe e                      § 41 wird nach der Angabe „§§ 15“ ein Komma\nund Nummer 11 Buchstabe d durch Artikel 1 Num-                   eingefügt und das Wort „bis“ gestrichen.\nmer 17 Buchstabe b und c Doppelbuchstabe bb,\ne) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:\nBuchstabe d Doppelbuchstabe aa des Gesetzes\nvom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) neu gefasst,              „§ 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender\n§ 66 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d durch Arti-                         oder als Erdgasverteiler“.\nkel 1 Nummer 17 Buchstabe c des Gesetzes vom                  f) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu\n5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert sowie                § 97 und die Angaben zu den §§ 98 und 99 wer-\n§ 66 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe g und h durch                  den durch die folgenden Angaben ersetzt:\nArtikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuch-                      „Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes\nstabe bb des Gesetzes vom 5. Dezember 2012\n(BGBl. I S. 2436) angefügt worden sind, sowie                    § 98   Steuerentlastung für die Stromerzeugung\nund die gekoppelte Erzeugung von Kraft\n– des § 11 Satz 1 Nummer 3 bis 7, Nummer 8 Buch-                           und Wärme, Allgemeines\nstabe a und Nummer 10 des Stromsteuergesetzes,\nZu § 53 des Gesetzes\nvon denen § 11 durch Artikel 2 Nummer 8 des Ge-\nsetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu ge-               § 99   Steuerentlastung für die Stromerzeugung\nfasst und § 11 Satz 1 Nummer 10 durch Artikel 8                  Zu § 53a des Gesetzes\nNummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010\n§ 99a Vollständige Steuerentlastung für die ge-\n(BGBl. I S. 1885) geändert worden sind,\nkoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                       § 99b Nachweis der Hocheffizienz\nArtikel 1                                  § 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer\nÄnderung der\nZu § 53b des Gesetzes\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung                        § 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekop-\npelte Erzeugung von Kraft und Wärme“.\nDie Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom\n31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 5     g) In der Angabe zu § 104 wird das Wort „Steuer-\nAbsatz 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I                 entlastung“ durch das Wort „Steuervergütung“\nS. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             2. Der § 1 Satz 1 Nummer 15 abschließende Punkt\nwird durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden\na) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu               Nummern 16 und 17 werden angefügt:\n§ 1a wird wie folgt gefasst:\n„16. KWK-Einheit:\n„Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Ge-\nsetzes“.                                                      kleinste technisch selbständige Einrichtung\nzur gekoppelten Erzeugung von Kraft und\nb) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8                Wärme (§ 1b Absatz 5);\nund die Angaben zu den §§ 9 bis 11 werden\n17. Stromerzeugungseinheit:\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\nkleinste technisch selbständige Einrichtung,\n„Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37\nmit der elektrische Energie erzeugt werden\nAbsatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Ge-\nkann.“\nsetzes\n3. Die Zwischenüberschrift vor § 1b wird wie folgt ge-\n§ 9    Anlagenbegriff\nfasst:\nZu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes                    „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Geset-\n§ 10   Nutzungsgradermittlung                            zes“.","2764             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n4. § 1b wird wie folgt geändert:                                       (8) Zulassungsstelle nach § 28 des Umwelt-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             auditgesetzes im Sinn des § 66b Absatz 1 des\nGesetzes ist die nach § 1 der UAG-Beleihungs-\naa) Das Nummer 2 abschließende Wort „und“                     verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I\nwird durch ein Komma ersetzt.                            S. 2013), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nbb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird                     nung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727)\ndurch ein Komma und das sich anschlie-                   geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nßende Wort „und“ ersetzt und folgende                    Fassung mit den Aufgaben einer Zulassungs-\nNummer 4 wird angefügt:                                  und Aufsichtsstelle für Umweltgutachter und\nUmweltgutachterorganisationen jeweils belie-\n„4. gasförmige Abfälle der Positionen 3824\nhene Stelle.“\nund 3825 der Kombinierten Nomenkla-\ntur, die                                      5. Die Zwischenüberschrift vor § 9 und die §§ 9 bis 11\nwerden durch die folgenden Zwischenüberschriften\na) im Durchschnitt einen Heizwert von\nund die folgenden §§ 9 bis 11 ersetzt:\nhöchstens 18 Megajoule je Kilo-\ngramm haben und                              „Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37\nAbsatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Geset-\nb) nach umweltrechtlichen Vorschriften\nzes\nbehandelt werden müssen.\nDie Ermittlung des durchschnittlichen                                      §9\nHeizwerts erfolgt monatlich\nAnlagenbegriff\na) je Verbrennungslinie oder\n(1) Als Anlage im Sinn des § 3 Absatz 1 Satz 1\nb) rechnerisch auf der Grundlage von             Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und der\nAnalysen repräsentativer, durch men-         §§ 53 bis 53b des Gesetzes gilt ein Verbund aus\ngenproportionale Probeentnahme ge-           technischen Komponenten, mit dem der Energiege-\nwonnener Sammelproben.“                      halt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umge-\nb) Die folgenden Absätze 5 bis 8 werden angefügt:            wandelt wird. Zielenergie ist die Energieform, die\naus einem Energieumwandlungsprozess entstehen\n„(5) Als gekoppelte Erzeugung von Kraft und\nsoll. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere\nWärme (KWK) im Sinn der §§ 3 und 53 bis 53b\ndes Gesetzes gilt die gleichzeitige Umwandlung            1. KWK-Einheiten,\nvon eingesetzter Energie in nutzbare mechani-             2. Stromerzeugungseinheiten,\nsche oder elektrische Energie und nutzbare\n3. mehrere an einem Standort unmittelbar mitei-\nWärme innerhalb eines thermodynamischen                       nander verbundene KWK-Einheiten, Stromer-\nProzesses.\nzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeu-\n(6) Als akkreditierte Konformitätsbewertungs-              gungseinheiten. Als unmittelbar miteinander ver-\nstelle im Sinn des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des                 bunden gelten insbesondere Erzeugungseinhei-\nGesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewer-               ten in Modulbauweise, die sich im selben bau-\ntungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen,              lichen Objekt befinden.\nZertifizierungen und Inspektionen durchführen             Werden zu einer Anlage nach Satz 3 später weitere\nund über eine Akkreditierung einer nationalen             Einheiten im Sinn des Satzes 3 hinzugefügt und mit\nAkkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1             dieser unmittelbar verbunden (Zubau), gelten sie als\nder Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europä-              Bestandteil dieser Anlage.\nischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli\n2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung            (2) Als Anlage im Sinn des § 53 des Gesetzes\nund Marktüberwachung im Zusammenhang mit                  gelten unbeschadet des Absatzes 1 auch mehrere\nder Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-              Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen\nbung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Ra-              Standorten, wenn sie zum Zweck der Stromerzeu-\ntes (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der je-          gung zentral gesteuert werden und der erzeugte\nweils geltenden Fassung verfügen.                         Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz\neingespeist werden soll.\n(7) Als nationale Akkreditierungsstelle im Sinn\ndes § 55 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes gel-              Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes\nten folgende Stellen:\n§ 10\n1. die nach § 8 des Akkreditierungsstellengeset-\nzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das                         Nutzungsgradermittlung\ndurch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom               (1) Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-             messen:\ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-        1. die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnis-\nsung beliehene oder errichtete Stelle, und                se,\n2. jede andere von einem Mitgliedstaat der Eu-            2. die Mengen weiterer eingesetzter Brennstoffe,\nropäischen Union oder einem Staat des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4              3. die Mengen der eingesetzten Hilfsenergie und\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008             4. die Mengen der genutzten erzeugten thermi-\nals nationale Akkreditierungsstelle benannte              schen und mechanischen oder elektrischen\nStelle.                                                   Energie.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013              2765\nDas zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag an-           6. In § 26 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort\ndere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn steuer-              „Versender“ die Wörter „sowie auf eine Beförde-\nliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Bei An-           rung“ eingefügt.\nlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und             7. § 32 wird wie folgt geändert:\nWärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben\nwerden und weder über einen Notkühler noch über              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\neinen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetau-                     „Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können,\nschers verfügen, kann der Nutzungsgrad den tech-                 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder\nnischen Beschreibungen entnommen werden. Un-                     der registrierte Versender dem für ihn zuständi-\nabhängige technische Gutachten über die individu-                gen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungs-\nellen Anlageneigenschaften können zur Bestim-                    mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Da-\nmung des Nutzungsgrads herangezogen werden.                      tensatz unter Verwendung des EDV-gestützten\n(2) Erzeugte thermische Energie gilt dann als ge-             Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermit-\nnutzt, wenn sie außerhalb des Kraft-Wärme-Kopp-                  teln.“\nlungsprozesses verwendet wird, insbesondere für              b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort\ndie Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälte-                     „rechtzeitig“ ein Komma und die Wörter „min-\nerzeugung oder als Prozesswärme. Abwärme gilt                    destens aber 24 Stunden vor der Aufteilung,“\nnicht als genutzte thermische Energie im Sinn des                eingefügt.\nSatzes 1. Abwärme ist insbesondere thermische\nc) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.\nEnergie in Form von Strahlungswärme, die unge-\nnutzt an die Umgebung abgegeben wird.                     8. In § 36b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30“\ndurch die Angabe „§ 31“ ersetzt.\nZu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des\nGesetzes                                                  9. Nach § 36b wird folgender § 36c eingefügt:\n„§ 36c\n§ 11\nAufteilung im Ausfallverfahren\nPflichten des Anlagenbetreibers\n(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\n(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Absatz 1          Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steu-\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes hat den Jahresnut-              erlagerinhaber als Versender oder der registrierte\nzungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für           Versender während der Beförderung von Energieer-\ndas vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen.                zeugnissen unter Steueraussetzung die Energieer-\nDer Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt                zeugnisse nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 bis 3 in\nvorzulegen.                                                  zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen. Für\n(2) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 5 des Geset-            die Aufteilung im Ausfallverfahren ist abweichend\nzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck               von § 32 das Ausfalldokument nach amtlich vorge-\nbei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen                 schriebenem Vordruck zu verwenden.\nHauptzollamt abzugeben.                                         (2) Der Versender hat je Teilsendung ein Ausfall-\n(3) In der Anmeldung sind für jede Anlage anzu-           dokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat\ngeben:                                                       die jeweils erste Ausfertigung zu seinen Aufzeich-\nnungen zu nehmen. Die jeweils zweite Ausfertigung\n1. der Name und die Anschrift des Betreibers,                hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unver-\n2. ihr Standort,                                             züglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unver-\n3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,             züglich über die Einzelheiten der neuen Teilsendun-\ngen zu unterrichten. Der Beförderer hat die Anga-\n4. eine technische Beschreibung mit der Angabe               ben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführ-\ndes Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,           ten Dokuments zu vermerken, wenn ihm nicht die\n5. eine Beschreibung der installierten und betriebs-         Ausfalldokumente der neuen Teilsendungen über-\nfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenut-           mittelt wurden.\nzung,                                                       (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und\n6. eine Erklärung zur Nutzung der erzeugten ther-            Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Ver-\nmischen und mechanischen Energie,                        sender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten\nAufteilungen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt\n7. eine vorläufige Nutzungsgradberechnung und                unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestütz-\n8. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein-            ten Beförderungs- und Kontrollsystems den Ent-\ngesetzten Energieerzeugnisse.                            wurf einer elektronischen Aufteilungsmitteilung\nDer Betreiber hat auf Verlangen des Hauptzollamts            nach § 32 zu übermitteln, der dieselben Daten wie\nweitere Angaben zu machen, wenn sie zur Siche-               die Ausfalldokumente nach Absatz 1 enthält.\nrung des Steueraufkommens oder für die Steuer-                  (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des\naufsicht erforderlich erscheinen.                            EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-\n(4) Der Betreiber hat dem zuständigen Haupt-              tems, für die Anzeigepflicht bei jeder Aufteilung so-\nzollamt Änderungen der nach Absatz 3 angegebe-               wie für die Übermittlung der jeweils zweiten Ausfer-\nnen Verhältnisse und eine endgültige Einstellung             tigung der Ausfalldokumente gilt § 36 Absatz 2\ndes Betriebs der Anlage innerhalb von vier Wochen            und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.\nschriftlich anzuzeigen.“                                        (5) § 32 Absatz 5 gilt entsprechend.“","2766              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n10. Der bisherige § 36c wird § 36d.                                  sition 8905 der Kombinierten Nomenklatur er-\n11. Im neuen § 36d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe                   fassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden\n„§ 30 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 6“                 Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb\nersetzt.                                                         zur Fortbewegung.“\n12. In der Zwischenüberschrift vor § 41 wird nach der             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAngabe „§§ 15“ ein Komma eingefügt und das Wort                  aa) Nummer 3 wird aufgehoben.\n„bis“ gestrichen.                                                bb) Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3\n13. In § 41 Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1                       bis 6.\nSatz 2 Nummer 2,“ gestrichen.                             18. § 61 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n14. § 46 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  „Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwen-\n„Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis                    dung von Energieerzeugnissen nach § 27 Absatz 1\n2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und ih-               des Gesetzes dürfen die Energieerzeugnisse unter\nnen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2               Versteuerung nach dem jeweils zutreffenden Steu-\nAbsatz 4 des Gesetzes dürfen nur dann mit zuge-               ersatz des § 2 des Gesetzes\nlassenen Kennzeichnungsstoffen oder anderen rot               1. in Wasserfahrzeugen verwenden, die vorüberge-\nfärbenden Stoffen vermischt in das Steuergebiet                  hend stationär als Wohnschiff, Hotelschiff oder\nverbracht oder eingeführt, in den Verkehr gebracht               zu ähnlichen Zwecken genutzt werden,\noder verwendet werden, wenn\n2. zum Antrieb von Arbeitsmaschinen verwenden,\n1. sie zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 1,             die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät nach\n§ 26 oder § 27 Absatz 1 des Gesetzes genann-                  § 60 Absatz 1a fest montiert sind und aufgrund\nten Zwecken bestimmt sind, oder                               eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebs-\n2. das Verbringen oder die Einfuhr in das Steuerge-              motor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrie-\nbiet in Verbindung mit einer Verwendung nach                  ben werden.“\n§ 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig ist;            19. § 79 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndas Hauptzollamt kann in besonderen Einzelfällen              a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 38 Abs. 2 Nr. 2“\nAusnahmen zulassen.“                                             durch die Wörter „§ 38 Absatz 2 Nummer 2 des\n15. In § 56 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach                     Gesetzes“ ersetzt.\ndem Wort „verbracht“ die Wörter „oder ausgeführt“             b) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:\neingefügt.\n„4. im Fall des § 39 Absatz 6 des Gesetzes die\n16. § 57 wird wie folgt geändert:                                         dort näher bezeichneten Mengen und Steu-\na) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:                                  erbeträge,“.\n„(14) Das Bundesministerium der Finanzen                c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\nkann zulassen, dass andere als die in § 2 Ab-                 Nummern 5 und 6.\nsatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 des Gesetzes ge-           20. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nnannten Energieerzeugnisse oder Energieer-\nzeugnisse, deren Verwendung, Verteilung oder               „Eine Steuerentlastung kann nach Satz 1 nur be-\nVerbringen und Ausfuhr aus dem Steuergebiet                rücksichtigt werden, wenn in den Fällen des\nallgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Ver-         1. § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes\nfahren nach Absatz 10 oder Absatz 11 ausge-                   a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord-\nführt werden, wenn die Steuerbelange dadurch                      nung des Unternehmens zum Produzierenden\nnicht beeinträchtigt werden.“                                     Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der\nb) In Absatz 15 werden nach den Wörtern „aus                         Stromsteuer-Durchführungsverordnung be-\ndem Steuergebiet verbrachten“ die Wörter „oder                    stimmt und\nausgeführten“ eingefügt.                                      b) die nach § 95 Absatz 3 erforderliche Be-\n17. § 60 wird wie folgt geändert:                                        schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  und die Betriebserklärung vom Antragsteller\nbereits vorgelegt worden sind;\n„(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1\ndes Gesetzes gelten nicht                                  2. § 53 des Gesetzes die nach § 99 Absatz 3 erfor-\nderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits\n1. die stationäre Nutzung eines Wasserfahr-                   vorgelegt worden sind;\nzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu\nähnlichen Zwecken,                                     3. § 53a des Gesetzes\n2. der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf ei-              a) die nach § 99a Absatz 3 erforderlichen Unter-\nnem schwimmenden Arbeitsgerät fest mon-                       lagen vom Antragsteller bereits vorgelegt\ntiert sind und aufgrund eines eigenen Motors                  worden sind und\nunabhängig vom Antriebsmotor des schwim-                  b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c er-\nmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.“                       füllt sind;\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-              4. § 53b des Gesetzes\nfügt:                                                         a) die nach § 99d Absatz 4 erforderlichen Unter-\n„(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn                    lagen vom Antragsteller bereits vorgelegt\ndes Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Po-                     worden sind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                   2767\nb) im Fall des § 53b Absatz 1 in Verbindung mit                        mit ihnen in Verbindung stehenden oder\nAbsatz 3 des Gesetzes darüber hinaus sich                           an sie angrenzenden Räume sowie in\nder maßgebende Zeitraum für die Zuordnung                           zweifacher Ausfertigung ein Plan der Be-\ndes Unternehmens zum Produzierenden Ge-                             triebsanlage, in dem die Lagerstätte für\nwerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft                            das verflüssigte Erdgas kenntlich ge-\nnach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-                          macht ist,“.\nDurchführungsverordnung bestimmt sowie                     bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die\ndie nach § 99d Absatz 5 erforderliche Be-                       Nummern 2 bis 5.\nschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten\nbereits vorgelegt worden ist;                              cc) In der neuen Nummer 3 werden nach dem\nWort „Verwendung“ die Wörter „oder Vertei-\n5. § 54 des Gesetzes                                                  lung“ eingefügt.\na) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord-            d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nnung des Unternehmens zum Produzierenden\n„(4) Wer als Erlaubnisinhaber verflüssigtes\nGewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft\nErdgas steuerfrei aus dem Steuergebiet verbrin-\nnach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-\ngen oder ausführen will, hat die Erlaubnis nach\nDurchführungsverordnung bestimmt und\n§ 44 Absatz 1a des Gesetzes, soweit sie nicht\nb) die nach § 100 Absatz 3 erforderliche Be-                  allgemein erteilt ist (§ 84a), schriftlich bei dem für\nschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten                ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.“\nvom Antragsteller bereits vorgelegt worden\n22. In § 84 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 44\nist;\nAbs. 1“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 und 1a“\n6. § 55 des Gesetzes                                         ersetzt.\na) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord-        23. § 84a wird wie folgt gefasst:\nnung des Unternehmens zum Produzierenden\n„§ 84a\nGewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der\nStromsteuer-Durchführungsverordnung be-                                  Allgemeine Erlaubnis\nstimmt,                                                   Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis\nb) die nach § 101 Absatz 4 in Verbindung mit              werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Ver-\n§ 100 Absatz 3 erforderliche Beschreibung              ordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas\nder wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antrag-           sowie das Verbringen und die Ausfuhr von steuer-\nsteller bereits vorgelegt worden ist,                  freiem Erdgas aus dem Steuergebiet allgemein er-\nlaubt.“\nc) der Antragsteller den nach § 55 Absatz 4\nSatz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 des Geset-           24. § 85 wird wie folgt geändert:\nzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhat,                                                       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2                          „Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen\nBuchstabe b des Gesetzes erforderliche Be-                      zu führen, aus denen unter Angabe der für\nkanntmachung der Bundesregierung bereits                        die Besteuerung maßgeblichen Merkmale\nerfolgt ist und                                                 folgende Mengen ersichtlich sein müssen:\ne) die nach § 101 Absatz 4 Satz 2 erforderliche                    1. die Menge des steuerfrei bezogenen Erd-\nSelbsterklärung bereits vorgelegt worden ist.“                     gases,\n21. § 83 wird wie folgt geändert:                                         2. die Menge des steuerfrei verwendeten\na) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-                         Erdgases und der genaue Verwendungs-\nfasst:                                                                zweck,\n„§ 83                                       3. die Menge des verflüssigten Erdgases,\ndas steuerfrei an Inhaber einer Erlaubnis\nAntrag auf Erlaubnis\nnach § 44 Absatz 1 des Gesetzes abge-\nals Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler“.\ngeben worden ist, unter Angabe des Na-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      mens und der Anschrift des Empfängers\n„(1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 44                         sowie dessen Bezugsberechtigung, und\nAbsatz 1 Satz 2 des Gesetzes und die Erlaubnis                     4. die Menge des verflüssigten Erdgases,\nals Verteiler nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Ge-                       das steuerfrei aus dem Steuergebiet ver-\nsetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt                       bracht oder ausgeführt worden ist, unter\nsind (§ 84a), bei dem für den Verwender oder                          Angabe des Namens und der Anschrift\nden Verteiler zuständigen Hauptzollamt zu bean-                       des Empfängers.“\ntragen.“\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „verwen-\nc) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                           det“ die Wörter „oder abgegeben“ eingefügt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„1. im Fall einer steuerfreien Verwendung                   „(3) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständi-\noder einer steuerfreien Verteilung von               gen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden\nverflüssigtem Erdgas eine Beschreibung               Jahres das Erdgas anzumelden, das er im abge-\nder Betriebs- und Lagerräume und der                 laufenen Kalenderjahr","2768               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n1. als Verwender zu steuerfreien Zwecken nach              ler zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung\n§ 44 Absatz 2b des Gesetzes bezogen oder               nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle\nzu anderen steuerfreien Zwecken verwendet              Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb ei-\nhat,                                                   nes Entlastungsabschnitts verwendet worden sind.\n2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 zu dieser          Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die\nVerordnung aufgeführten steuerfreien Zwe-              Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen\ncken abgegeben hat oder                                Angaben zu machen und die Steuerentlastung\nselbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird\n3. als Verwender oder Verteiler aus dem Steuer-            nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum\ngebiet verbracht oder ausgeführt hat.                  31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr\nDas Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.“                 folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet\nc) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Verwen-                   worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt ge-\ndung“ die Wörter „oder Verteilung“ eingefügt.              stellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst,\nnachdem die Energieerzeugnisse verwendet wor-\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-\nden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuer-\nfügt:                                                      entlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens\n„(7) Für die steuerfreie Verwendung und die             bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird,\nsteuerfreie Verteilung von verflüssigtem Erdgas            das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer\ngilt § 56 Absatz 1 und 6 bis 9 entsprechend.“              festgesetzt worden ist.\ne) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie                   (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-\nfolgt geändert:                                            tragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ab-                 jahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-\nsätze 1 bis 6“ die Wörter „und § 56 Absatz 1,         jahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeit-\n6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 7,“         raum von einem Kalendermonat als Entlastungsab-\neingefügt.                                            schnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerent-\nlastung unverzüglich gewähren.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n(3) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede\n„Insbesondere kann es anordnen, dass\nAnlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:\n1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis\n1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie\nüber den Bezug, die Abgabe und die Ver-\nAngaben über die erstmalige Inbetriebnahme,\nwendung des Erdgases Aufzeichnungen\nführt und die Aufzeichnungen dem Haupt-           2. ihr Standort,\nzollamt vorlegt und                               3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,\n2. die Bestände an verflüssigtem Erdgas               4. eine technische Beschreibung mit der Angabe\namtlich festzustellen sind.“                          des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,\n25. Die Zwischenüberschrift vor § 98 und die §§ 98                 5. Angaben zur elektrischen Nennleistung und zur\nbis 99 werden durch die folgenden Zwischenüber-                    Verwendung der mechanischen Energie,\nschriften und die folgenden §§ 98 bis 99d ersetzt:\n6. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein-\n„Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes                                 gesetzten Energieerzeugnisse und\n7. Angaben zur Verwendung der bezogenen Ener-\n§ 98\ngieerzeugnisse.\nSteuerentlastung für die\nDas Hauptzollamt kann weitere Angaben und Un-\nStromerzeugung und die gekoppelte\nterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des\nErzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines\nSteueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-\n(1) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Men-              forderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3\ngen sind die zur Stromerzeugung oder zur gekop-                Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den\npelten Erzeugung von Kraft und Wärme eingesetz-                Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede\nten Energieerzeugnisse und die weiteren eingesetz-             zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Strom-\nten Brennstoffe und Hilfsenergie zu messen. Das                erzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller\nzuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere                 hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 ange-\nErmittlungsmethoden zulassen, wenn die steuer-                 gebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem\nlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.                    nächsten Antrag mitzuteilen.\n(2) Die zur Dampferzeugung eingesetzten Ener-               Zu § 53a des Gesetzes\ngieerzeugnisse sind den Dampfentnahmestellen\nentsprechend der jeweils entnommenen Dampf-                                             § 99a\nmenge und ihres Anteils an der Gesamtdampf-\nerzeugung zuzurechnen.                                                 Vollständige Steuerentlastung für die\ngekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme\nZu § 53 des Gesetzes\n(1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Geset-\n§ 99                                zes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antrag-\nsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmel-\nSteuerentlastung für die Stromerzeugung                 dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für\n(1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes             alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die inner-\nist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragstel-          halb eines Entlastungsabschnitts verwendet wor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013             2769\nden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung             hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 ange-\nalle für die Bemessung der Steuerentlastung erfor-           gebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit\nderlichen Angaben zu machen und die Steuerent-               dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung\nlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung            mitzuteilen.\nwird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis\nzum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen-                                        § 99b\nderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse ver-\nwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzoll-                             Nachweis der Hocheffizienz\namt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der\n(1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden\nSteuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse ver-\nanerkannt:\nwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3\ndie Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag                1. vorbehaltlich Satz 2 ein Gutachten, das von ei-\nspätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-                    nem unabhängigen Sachverständigen nach den\nstellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem               allgemein anerkannten Regeln der Technik er-\ndie Steuer festgesetzt worden ist.                                stellt wurde,\n(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des An-            2. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung\ntragstellers ein Zeitraum von einem Kalenderviertel-              bis 50 Kilowatt: eine Kopie der Eingangsbestäti-\njahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalender-                 gung des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-\njahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeit-                fuhrkontrolle über die Anzeige nach Nummer 2\nraum von einem Kalendermonat als Entlastungsab-                   Buchstabe a oder Buchstabe b der Allgemein-\nschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerent-              verfügung vom 26. Juli 2012 zur Erteilung der\nlastung unverzüglich gewähren. Wird als Entlas-                   Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer\ntungsabschnitt das Kalenderjahr gewählt, ist der                  elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (BAnz AT\nJahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen.                       06.08.2012 B2) oder\nWird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt ge-\nwählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-                3. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung\nschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzu-                 von 50 Kilowatt bis zwei Megawatt: eine Kopie\nweisen.                                                           des jeweiligen Zulassungsbescheids des Bun-\ndesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.\n(3) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede\nAnlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:                 Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln\nder Technik wird vermutet, wenn das Sachverstän-\n1. der Name und die Anschrift des Betreibers so-           digengutachten auf der Grundlage und nach den\nwie Angaben über die erstmalige Inbetriebnah-           Rechenmethoden der Richtlinie 2004/8/EG des Eu-\nme,                                                     ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Feb-\n2. ihr Standort,                                           ruar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärme-\nbedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Ener-\n3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,           giebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie\n4. Angaben zur elektrischen Nennleistung,                  92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50; L 192\nvom 29.5.2004, S. 34), die zuletzt durch die Richt-\n5. eine technische Beschreibung mit der Angabe             linie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1)\ndes Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,          geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung in Verbindung mit der Entscheidung der Kom-\n6. eine Beschreibung der installierten und be-\nmission vom 19. November 2008 zur Festlegung\ntriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wär-\ndetaillierter Leitlinien für die Umsetzung und An-\nmenutzung,\nwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG\n7. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein-          des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.\ngesetzten Energieerzeugnisse,                           L 338 vom 17.12.2008, S. 55) erstellt worden ist.\nDer Antragsteller kann den Nachweis der Hocheffi-\n8. Angaben zur Nutzungsgradberechnung der An-\nzienz entsprechend den Vorgaben des Anhangs III\nlage,\nder Richtlinie 2004/8/EG insbesondere durch die\n9. ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b,              Vorlage von Herstellernachweisen führen, wenn\ndie Angaben von einem sachverständigen Dritten\n10. Angaben zur Absetzung für Abnutzung der\nin angemessener Zeit nachvollzogen werden kön-\nHauptbestandteile nach § 7 des Einkommen-\nnen und die steuerlichen Belange dadurch nicht be-\nsteuergesetzes und\neinträchtigt werden.\n11. Angaben zur Verwendung der bezogenen Ener-\n(2) Ist der Entlastungsberechtigte im Sinn des\ngieerzeugnisse.\n§ 53a Absatz 4 des Gesetzes nicht zugleich Inhaber\nDas Hauptzollamt kann weitere Angaben und Un-                eines Nachweises nach Absatz 1, hat er neben dem\nterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des              Nachweis nach Absatz 1 eine Erklärung abzuge-\nSteueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-             ben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden\nforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3         technischen Parameter nicht verändert wurden.\nNummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den                 Das Hauptzollamt kann vom Inhaber des Nachwei-\nSätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede               ses nach Absatz 1 die Auskünfte verlangen, die für\nzur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Strom-                 die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforder-\nerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller              lich sind.","2770             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n§ 99c                                alle für die Bemessung der Steuerentlastung erfor-\nBetriebsgewöhnliche Nutzungsdauer                    derlichen Angaben zu machen und die Steuerent-\nlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung\n(1) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für              wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis\ndie Hauptbestandteile einer Anlage entsprechend               zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen-\n§ 53a Absatz 2 des Gesetzes wird regelmäßig unter             derjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse ver-\nEinbeziehung der Erfahrungswerte der steuerlichen             wendet worden sind, beim zuständigen Hauptzoll-\nBetriebsprüfung nach den §§ 193 ff. der Abgaben-              amt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der\nordnung beim Vollzug des § 7 des Einkommen-                   Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse ver-\nsteuergesetzes in der Form von Abschreibungsta-               wendet worden sind, wird abweichend von Satz 3\nbellen für bestimmte Anlagegüter (AfA-Tabellen) be-           die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag\nstimmt. Diese werden vom Bundesministerium der                spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres ge-\nFinanzen in regelmäßigen Abständen aktualisiert               stellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem\nund im Bundessteuerblatt Teil I sowie auf den Inter-          die Steuer festgesetzt worden ist.\nnetseiten des Bundesministeriums der Finanzen\n(www.bundesfinanzministerium.de) bekannt gege-                   (2) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Ab-\nben. Stellt das Finanzamt ausnahmsweise eine                  satz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Ab-\nsatz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4\nvon den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer\nfest, ist diese zugrunde zu legen. Die Steuerentlas-          des Gesetzes ist nach Wahl des Antragstellers ein\ntung wird nur in dem Umfang und nur für diejenigen            Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Ka-\nKalendermonate gewährt, für die eine Absetzung                lenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Haupt-\nzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem\nfür Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuerge-\nsetzes in Anspruch genommen werden kann. Bei                  Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen.\nWechsel des Eigentümers der Anlage gelten die                 Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr ge-\nwählt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen.\nSätze 1 bis 4 sinngemäß.\nWird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt ge-\n(2) Schreibt der Entlastungsberechtigte die An-            wählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-\nlage (§ 9) nach § 7 des Einkommensteuergesetzes               schnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzu-\nnicht selbst und im eigenen Namen ab, hat er den              weisen.\nNachweis zu erbringen, in welchem Umfang die Vo-\n(3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Ab-\nraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind. Das\nsatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Ab-\nzuständige Hauptzollamt kann von demjenigen,\nsatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Bestimmt\nder die Anlage abschreibt, die Auskünfte verlangen,\nsich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung\ndie für die Prüfung der Absetzung für Abnutzung\neines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe\n(AfA) der Anlage erforderlich sind.\noder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Ab-\n(3) Erfolgt für die Anlage keine Absetzung für Ab-         satz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsver-\nnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes,                 ordnung, kann der Antragsteller abweichend von\nsind die Absätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.                Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalender-\n(4) Die Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage           halbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das\nim Sinn des § 53a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes                Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag\nwerden anhand der Marktpreise errechnet, die zum              auch einen Zeitraum von einem Kalendermonat als\nZeitpunkt der Erneuerung der Hauptbestandteile                Entlastungsabschnitt zulassen. Wird als Entlas-\nder gesamten Anlage üblich sind. Die Kosten für               tungsabschnitt das Kalenderjahr gewählt, ist der\neinen Zubau (§ 9) stehen in diesem Fall den Kosten            Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. Wird dagegen\neiner Erneuerung von Hauptbestandteilen der An-               ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für je-\nlage gleich.                                                  den Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige\nMonatsnutzungsgrad nachzuweisen.\n(5) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die\neingesetzten Energieerzeugnisse innerhalb des                    (4) Bei erstmaliger Antragstellung nach § 53b\nKWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Ener-                Absatz 1 und 4 des Gesetzes sind für jede Anlage\ngieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2             anzugeben oder dem Antrag beizufügen:\ndes Gesetzes genannten technischen Einrichtun-                1. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie\ngen verwendet worden sind, wird keine Steuerent-                  Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,\nlastung gewährt.                                              2. ihr Standort,\nZu § 53b des Gesetzes                                         3. der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,\n4. Angaben zur elektrischen Nennleistung,\n§ 99d\n5. eine technische Beschreibung mit der Angabe\nTeilweise Steuerentlastung für die\ndes Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,\ngekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme\n6. eine Beschreibung der installierten und betriebs-\n(1) Die Steuerentlastung nach § 53b des Geset-                 fähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenut-\nzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antrag-             zung,\nsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmel-\ndung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für               7. eine Darstellung der Mengenermittlung der ein-\nalle Energieerzeugnisse zu beantragen, die inner-                 gesetzten Energieerzeugnisse,\nhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet wor-               8. Angaben zur Nutzungsgradberechnung der An-\nden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung                  lage und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013              2771\n9. Angaben zur Verwendung der bezogenen Ener-                    ternehmen im Sinn des § 55 Absatz 4 Satz 2 des\ngieerzeugnisse.                                              Gesetzes erfüllt hat.“\nDas Hauptzollamt kann weitere Angaben und Un-                c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des                     „(5) Wurde das Unternehmen nach dem\nSteueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-                 31. Dezember 2013 neu gegründet (§ 55 Ab-\nforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3             satz 6 des Gesetzes), hat es die Art der Neu-\nNummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den                     gründung und den Zeitpunkt der Betriebsauf-\nSätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede                   nahme durch geeignete Unterlagen nachzuwei-\nzur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Strom-                     sen.“\nerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller\nhat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 ange-         27. In § 103 Absatz 6 werden nach den Wörtern „hat\ngebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem                sich der Begünstigte“ die Wörter „von dem ausfüh-\nnächsten Antrag mitzuteilen.                                 renden Betrieb“ eingefügt.\n(5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53b         28. § 104 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Ab-                                    „§ 104\nsatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem An-                             Steuervergütung für\ntrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätig-                    Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff\nkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach amtlich\n(1) Die Steuervergütung nach § 59 des Gesetzes\nvorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei\nist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der\ndenn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für\nausländischen Vertretung zuständig ist, nach amt-\nden maßgebenden Zeitraum bereits vor. Die Be-\nlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb\nschreibung muss es dem Hauptzollamt ermög-\neines Vergütungsabschnitts bezogenen Mengen\nlichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch\nan Benzin und Dieselkraftstoff zu beantragen. Sie\nein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes\nmuss spätestens in dem auf den Bezug folgenden\noder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des\nKalenderjahr beantragt werden. Die Steuervergü-\n§ 53b Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden\ntung wird nicht gewährt für Benzin und Dieselkraft-\nsind.\nstoffe, die in Fahrzeugen verwendet worden sind,\n(6) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die          die für eine ausländische Vertretung oder andere\neingesetzten Energieerzeugnisse innerhalb des                Begünstigte zugelassen, jedoch nicht begünstigten\nKWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Ener-               Dritten zur ständigen Benutzung überlassen wor-\ngieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2            den sind. Eine entsprechende Erklärung ist mit je-\ndes Gesetzes genannten technischen Einrichtun-               dem Antrag abzugeben.\ngen verwendet worden sind, wird keine Steuerent-\n(2) Die Vergütung ist, wenn nicht besondere\nlastung gewährt.“\nGründe eine Ausnahme rechtfertigen, erst zu bean-\n26. § 101 wird wie folgt geändert:                               tragen, wenn die vergütungsfähige Menge 300 Liter\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   übersteigt. Vergütungsabschnitt ist unter den Vo-\n„Eine Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur              raussetzungen des Satzes 1 nach Wahl des Antrag-\ndann gewährt, wenn                                       stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr,\neinem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr.\n1. die Summe aus dem Steueranteil nach § 55              Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum\nAbsatz 3 des Gesetzes und der Stromsteuer             von einem Kalendermonat als Vergütungsabschnitt\nnach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Strom-            zulassen. Eine Änderung des Vergütungsabschnitts\nsteuergesetzes bereits im ersten vorläufigen          ist erst mit Beginn eines neuen Kalenderjahres\nAbrechnungszeitraum im Kalenderjahr den               möglich. Der Antrag nach Satz 1 muss alle im Ver-\nUnterschiedsbetrag in der Rentenversiche-             gütungsabschnitt entstandenen Vergütungsansprü-\nrung (§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2             che umfassen. Ist über ihn entschieden, können für\ndes Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt,         den gleichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche\n2. der Antragsteller den nach § 55 Absatz 4              geltend gemacht werden.\nSatz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 des Geset-                 (3) Die Steuervergütung wird gewährt, wenn\nzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht\nhat und                                               1. der Antrag einer Vertretung nach § 59 Absatz 2\nNummer 1 des Gesetzes mit der Unterschrift ei-\n3. die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2                    ner unterschriftsberechtigten Person und dem\nBuchstabe b des Gesetzes erforderliche Be-                Dienststempelabdruck der Vertretung versehen\nkanntmachung der Bundesregierung bereits                  ist,\nerfolgt ist.“\n2. der Antrag einer begünstigten Person nach § 59\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                    Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes von dieser\n„Sofern der Antragsteller Betreiber eines alterna-           selbst unterschrieben ist, eine unterschriftsbe-\ntiven Systems zur Verbesserung der Energieeffi-              rechtigte Person mit dem Dienststempelabdruck\nzienz gemäß der Verordnung zu § 66b des Ge-                  der Vertretung bestätigt hat, dass der Antrag-\nsetzes ist, hat er dem Antrag nach Absatz 1 eine             steller zu den nach § 59 Absatz 2 Nummer 2\nSelbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenem                des Gesetzes begünstigten Personen gehört,\nVordruck beizufügen, aus der hervorgeht, dass                und keine Gründe vorliegen, die die Begünsti-\ndas Unternehmen im Antragsjahr die Vorausset-                gung nach § 59 Absatz 3 des Gesetzes aus-\nzungen der Definition für kleine und mittlere Un-            schließen.","2772              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nDie unterschriftsberechtigte Person ist in der Regel                 im Streitfall ist das Ergebnis der Untersu-\nder Leiter der ausländischen Vertretung oder sein                    chung nach dem in der Anlage 2 dieser Ver-\nStellvertreter. Sie wird von der Vertretung gegen-                   ordnung genannten Verfahren maßgeblich,\nüber dem Auswärtigen Amt bestimmt.                               8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2\n(4) Dem Antrag sind die Rechnungen des Liefe-                     Absatz 1 genannten Markierstoffs Solvent\nrers über die Abgabe von Benzin oder Dieselkraft-                    Yellow 124 das in der Anlage 3 dieser\nstoff an den Begünstigten beizufügen; darin müs-                     Verordnung genannte Verfahren (Euro-\nsen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und                  marker-Referenzanalyseverfahren) oder die\ndie Anschrift des Lieferers angegeben sein. Das                      DIN 51430, Ausgabe Oktober 2011; im\nHauptzollamt kann sich weitere für die Bearbeitung                   Streitfall ist das Ergebnis der Untersuchung\ndes Antrags erforderliche Unterlagen vorlegen las-                   nach dem in der Anlage 3 dieser Verordnung\nsen.                                                                 genannten Verfahren maßgeblich,“.\n(5) Die Steuervergütung wird nicht gewährt für             d) Der Nummer 9 abschließende Punkt wird durch\neinen Vergütungsabschnitt, für den eine gefälschte,              ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10\nverfälschte oder für andere als die angegebenen                  wird angefügt:\nFahrzeuge erteilte Rechnung vorgelegt wird. Das                  „10. für die Probeentnahme nach § 1b Absatz 1\nHauptzollamt kann eine teilweise Vergütung gewäh-                     Nummer 4 die DIN EN ISO 10715, Ausgabe\nren, wenn eine Rechnung, die für ein anderes als                      September 2000.“\ndas angegebene Fahrzeug ausgestellt wurde, of-\n30. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfenkundig versehentlich vorgelegt worden ist.“\na) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 9 Abs. 4“\n29. § 110 Satz 1 wird wie folgt geändert:                            durch die Angabe „§ 11 Absatz 4“ und die Wör-\na) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:                 ter „§ 56 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 oder Abs. 10“\ndurch die Wörter „§ 56 Absatz 6 Satz 2 oder Ab-\n„1. für die Ermittlung der Menge von Energie-\nsatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Ab-\nerzeugnissen die DIN 51650, Ausgabe Juli\nsatz 7, entgegen § 56 Absatz 10“ ersetzt und\n2006, in Verbindung mit der DIN 51757, Aus-\nwerden nach der Angabe „§ 36b Absatz 4“ die\ngabe Januar 2011, soweit die Energieer-\nWörter „oder § 36c Absatz 4,“ eingefügt.\nzeugnisse durch diese Normen erfasst wer-\nden,                                                  b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n2. für die Berechnung des Normvolumens von                   „6. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4\nErdgas und gasförmigen Kohlenwasserstof-                     Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Ab-\nfen die DIN 1343, Ausgabe Januar 1990,                       satz 5 Satz 2, § 19 Absatz 3 Satz 2 oder\nAbsatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung\n3. für die Bestimmung des Brennwerts von Erd-                    mit § 22, § 56 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 6\ngas und gasförmigen Kohlenwasserstoffen                      Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7,\ndie DIN 51857, Ausgabe März 1997, oder                       § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5\ndie DIN EN ISO 6976, Ausgabe September                       Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig\n2005,“.                                                      oder nicht rechtzeitig abgibt,“.\nb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                          c) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „§ 56\naa) In Buchstabe c wird die Angabe „Juli 2004“               Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3“ ein Komma und die\ndurch die Angabe „Januar 2012“ ersetzt.                  Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 85 Ab-\nsatz 7,“ eingefügt.\nbb) In Buchstabe d wird die Angabe „Juli 2004“\ndurch die Angabe „Juli 2011“ ersetzt.                 d) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 36b\nAbsatz 2 Satz 5,“ die Wörter „§ 36c Absatz 2\ncc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:                     Satz 5,“ eingefügt.\n„f) die DIN EN ISO 13032, Ausgabe Juni                e) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt ge-\n2012,“.                                             fasst:\nc) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:                 „11. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Ab-\nsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\n„6. für die Bestimmung des        Heizwerts von\n§ 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, ent-\nEnergieerzeugnissen nach      § 2 Absatz 1\ngegen § 36a Absatz 2 Satz 3, § 36b Ab-\nNummer 9 und 10 des            Gesetzes die\nsatz 2 Satz 4, § 36c Absatz 2 Satz 4 oder\nDIN 51900-1, Ausgabe April    2000,\n§ 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung\n7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2                      nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-\nAbsatz 1 genannten Rotfarbstoffe                              benen Weise oder nicht rechtzeitig vor-\nnimmt,\na) das in der Anlage 2 dieser Verordnung ge-\nnannte Verfahren (Hochdruckflüssigkeits-             12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, entgegen\nchromatographie),                                         § 36 Absatz 3 Satz 3 oder entgegen § 36\nAbsatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit\nb) die DIN 51426, Ausgabe September\n§ 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, ent-\n2011, sofern die Bestimmung nicht durch\ngegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7\nBiokomponenten gestört wird, oder\nSatz 2, entgegen § 36a Absatz 3 Satz 1,\nc) die DIN 51430, Ausgabe Oktober 2011;                       entgegen § 36b Absatz 2 Satz 3 oder Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013              2773\nsatz 3 Satz 1, entgegen § 36c Absatz 2                  denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten\nSatz 3 oder Absatz 3 oder entgegen § 36d                Arbeitsmaschinen betrieben werden“ angefügt.\nAbsatz 3 Satz 1 eine Übermittlung oder Mit-\n33. In der Anlage 1a (Nachweis der Einhaltung der Nor-\nteilung nicht, nicht richtig, nicht in der vor-\nmen) wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 1a\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nNummer 13a“ durch die Wörter „§ 1a Satz 1 Num-\nvornimmt,“.\nmer 13a“ ersetzt.\nf) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 36c Absatz 1\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 36d Absatz 1 Satz 1“                                Artikel 2\nersetzt.\ng) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:                                             Änderung der\nStromsteuer-Durchführungsverordnung\n„17. entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in\nVerbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 1, oder          Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom\nentgegen § 101 Absatz 4 Satz 2 eine              31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2\nSelbsterklärung nicht richtig oder nicht voll-   der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I\nständig abgibt oder nicht richtig oder nicht     S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvollständig beifügt.“                             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n31. § 112 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 12b wird wie folgt gefasst:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„§ 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                              elektrischen Nennleistung von bis zu\n„(2) Für Anträge auf eine Steuerentlastung                          zwei Megawatt“.\nnach § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012\nb) Die Angabe zu § 18 wird durch die folgenden\ngeltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11, 98\nAngaben ersetzt:\nund 99 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden\nFassung weiter anzuwenden.                                    „§ 18 Begriffsbestimmungen zu § 10 des Ge-\n(3) Für Anträge auf eine Steuerentlastung                          setzes\nnach § 55 des Gesetzes in der am 31. Dezember                 § 19    Erlass, Erstattung oder Vergütung der\n2012 geltenden Fassung ist § 101 in der bis zu                        Steuer in Sonderfällen“.\ndiesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter an-\nzuwenden.“                                                 c) Die bisherige Angabe zu § 19 wird die Angabe zu\n§ 20.\n32. Die Anlage 1 (Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis)\nwird wie folgt geändert:                                      d) Folgende Zwischenüberschrift und folgende An-\ngabe zu § 21 werden angefügt:\na) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort\n„Verbringen“ die Wörter „und die Ausfuhr“ einge-              „Schlussbestimmungen\nfügt.\n§ 21 Übergangsregelung“.\nb) In Nummer 2.1 Spalte 3 werden dem Wortlaut\nein Komma und die Wörter „Prüföl für Einspritz-         2. § 1a wird wie folgt geändert:\npumpen“ angefügt.                                          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n„(1) Soweit im Stromsteuergesetz oder in die-\naa) In Spalte 2 Buchstabe a werden dem Wort-                  ser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind\nlaut die Wörter „und verflüssigtes Erdgas der            Versorger keine Letztverbraucher im Sinn des\nUnterposition 2711 11 der KN“ angefügt.                  § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.“\nbb) In Spalte 3 werden dem Wortlaut ein Semi-              b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Ab-\nkolon und die Wörter „jeweils auch in Verbin-            sätze 2 bis 5.\ndung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes“ an-\ngefügt.                                            3. § 1b wird wie folgt geändert:\nd) In Nummer 3.1 Spalte 3 werden dem Wortlaut                 a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ndie Wörter „und Wasserfahrzeuge der Posi-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ntion 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1\nNummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrie-                      „(2) Biomasse im Sinn des § 2 Nummer 7 des\nben werden“ angefügt.                                         Gesetzes sind ausschließlich Stoffe, die nach\ne) In Nummer 3.2 Spalte 3 wird der zweite Halbsatz               der Biomasseverordnung vom 21. Juli 2001\nnach dem Semikolon wie folgt gefasst:                         (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-\nsatz 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2012\n„ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Posi-                   (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der je-\ntion 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Po-                  weils geltenden Fassung als Biomasse aner-\nsition 8905 der KN, auf denen die in § 60 Ab-                 kannt werden. § 2 Absatz 4 der Biomasseverord-\nsatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen                    nung findet keine Anwendung. Für Altholz, das\nbetrieben werden“.                                            in Biomasseanlagen eingesetzt wird, die vor\nf) In Nummer 3.3 Spalte 3 werden dem Wortlaut                    dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wor-\nein Komma und die Wörter „ausgenommen sind                    den sind, gilt die Biomasseverordnung in der am\nWasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf                 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.“","2774             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                 ßende Punkt durch die Wörter „und für Wasserfahr-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  zeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomen-\nklatur, auf denen die in § 14 Absatz 2 Nummer 2\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.“\n„2. die in § 8 Absatz 4a des Gesetzes näher          ersetzt.\nbezeichneten Strommengen und Steuer-          7. § 12b wird wie folgt geändert:\nbeträge,“.\na) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge-\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die\nfasst:\nNummern 3 bis 5.\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-                                       „§ 12b\nfügt:                                                                        Steuerbefreiung für\n„(6) Der Versorger hat dem Hauptzollamt für                          Anlagen mit einer elektrischen\njedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgen-                    Nennleistung von bis zu zwei Megawatt“.\nden Kalenderjahres diejenigen Strommengen                 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nanzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1\nNummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnom-                       „(2) Stromerzeugungseinheiten an unter-\nmen worden sind.“                                            schiedlichen Standorten gelten als eine Anlage\nzur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Num-\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nmer 3 des Gesetzes, sofern\n5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n1. die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum\n„Satz 1 gilt nur, wenn in den Fällen des                            Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert\n1. § 9a des Gesetzes                                                werden und\na) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord-               2. der erzeugte Strom zumindest teilweise in\nnung des Unternehmens zum Produzierenden                      das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.\nGewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt\nEine Entnahme von Strom im räumlichen Zu-\nund\nsammenhang zu einer Anlage im Sinn des Sat-\nb) die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Be-                 zes 1 liegt nur vor, soweit der in den einzelnen\nschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten               Stromerzeugungseinheiten der Anlage erzeugte\nund die Betriebserklärung vom Antragsteller               Strom im räumlichen Zusammenhang zu der\nbereits vorgelegt worden sind;                            Stromerzeugungseinheit entnommen wird, in\n2. § 9b des Gesetzes                                            der der Strom erzeugt worden ist.“\na) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord-            c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nnung des Unternehmens zum Produzierenden\n„(4) Eine Leistung von Strom an Letztverbrau-\nGewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft\ncher durch denjenigen, der die Anlage betreibt\nnach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und\noder betreiben lässt (§ 9 Absatz 1 Nummer 3\nb) die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Be-                 Buchstabe b des Gesetzes), liegt nur dann vor,\nschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten               wenn an den Leistungsbeziehungen über den in\nvom Antragsteller bereits vorgelegt worden                der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als\nist;                                                      die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des\n3. § 10 des Gesetzes                                            Gesetzes genannten Personen beteiligt sind.\nWird der erzeugte Strom zunächst an einen\na) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuord-               Netzbetreiber geleistet und sogleich zurück-\nnung des Unternehmens zum Produzierenden                  erworben, ist dies für die Steuerbefreiung un-\nGewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 be-                     schädlich, soweit die Leistung an den Netzbe-\nstimmt,                                                   treiber ausschließlich erfolgt, um Folgendes zu\nb) die nach § 19 Absatz 4 in Verbindung mit                  erhalten:\n§ 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung\n1. die Einspeisevergütung nach dem Erneuer-\nder wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antrag-\nbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008\nsteller bereits vorgelegt worden ist,\n(BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5\nc) der Antragsteller den nach § 10 Absatz 3                      des Gesetzes vom 20. Dezember 2012\nSatz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Geset-                      (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der\nzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht                  jeweils geltenden Fassung oder\nhat,\n2. den Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopp-\nd) die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2                        lungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I\nBuchstabe b des Gesetzes erforderliche Be-                    S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nkanntmachung der Bundesregierung bereits                      setzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494)\nerfolgt ist und                                               geändert worden ist, in der jeweils geltenden\ne) die nach § 19 Absatz 4 Satz 2 erforderliche                   Fassung.\nSelbsterklärung bereits vorgelegt worden ist.“            Die Sätze 1 und 2 gelten für die Steuerbefreiung\n6. In § 10 Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein                    nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des\nKomma ersetzt und wird der den Satz abschlie-                   Gesetzes sinngemäß.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013               2775\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                   Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,\nS. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.\na) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nund 2a ersetzt:                                               (2) Als nationale Akkreditierungsstelle im Sinn\ndes § 10 Absatz 7 Nummer 2 des Gesetzes gelten\n„(2) Als Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3           folgende Stellen:\ndes Gesetzes gelten nicht                                  1. die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes\n1. die stationäre Nutzung eines Wasserfahr-                    vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das durch\nzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu                  Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. De-\nähnlichen Zwecken,                                         zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden\nist, in der jeweils geltenden Fassung beliehene\n2. der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf ei-               oder errichtete Stelle und\nnem schwimmenden Arbeitsgerät fest mon-                2. jede andere von einem Mitgliedstaat der Europä-\ntiert sind und aufgrund eines eigenen Motors               ischen Union oder einem Staat des Europä-\nunabhängig vom Antriebsmotor des schwim-                   ischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1\nmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.                     der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale\nAkkreditierungsstelle benannte Stelle.\n(2a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn\ndes Absatzes 2 Nummer 2 gelten die in der Po-                 (3) Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltaudit-\nsition 8905 der Kombinierten Nomenklatur er-               gesetzes im Sinn des § 12 Absatz 1 des Gesetzes\nfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden                   ist die nach § 1 der UAG-Beleihungsverordnung\nVorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb              vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zu-\nzur Fortbewegung.“                                         letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezem-\nber 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            der jeweils geltenden Fassung mit den Aufgaben\neiner Zulassungs- und Aufsichtsstelle für Umwelt-\naa) Nummer 3 wird aufgehoben.\ngutachter und Umweltgutachterorganisationen je-\nbb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die              weils beliehene Stelle.“\nNummern 3 bis 6.                                 11. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 19\nund 20.\n9. § 15 wird wie folgt geändert:\n12. Der neue § 19 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird folgender\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nSatz angefügt:\n„Die Steuer wird nur dann nach Satz 1 erlassen,\n„Die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Organ-                erstattet oder vergütet, wenn\nschaft (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteu-\nergesetzes) sind nicht anwendbar.“                             1. die Steuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4\ndes Gesetzes bereits im ersten vorläufigen\nb) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                                     Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den\nUnterschiedsbetrag in der Rentenversiche-\n„(9) Soweit in den Erläuterungen zur Abtei-                     rung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2\nlung 45 der Klassifikation der Wirtschaftszweige                   des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt,\nbestimmt wird, dass Arbeiten im Baugewerbe\nauch durch Subunternehmen ausgeführt werden                    2. der Antragsteller den nach § 10 Absatz 3\nkönnen, gilt dies nicht, wenn die Arbeiten für das                 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Geset-\nzuzuordnende Unternehmen Investitionen dar-                        zes erforderlichen Nachweis bereits erbracht\nstellen.“                                                          hat und\n3. die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nc) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.                               Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Be-\nkanntmachung der Bundesregierung bereits\n10. Dem § 18 wird folgender § 18 vorangestellt:\nerfolgt ist.“\n„§ 18                                b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nBegriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes                      „Sofern der Antragsteller Betreiber eines alterna-\ntiven Systems zur Verbesserung der Energieeffi-\n(1) Als akkreditierte Konformitätsbewertungs-                   zienz gemäß der Verordnung zu § 12 des Geset-\nstelle im Sinn des § 10 Absatz 7 Nummer 2 des                       zes ist, hat er dem Antrag nach Absatz 1 eine\nGesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewertun-                  Selbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenem\ngen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zerti-                Vordruck beizufügen, aus der hervorgeht, dass\nfizierungen und Inspektionen durchführen und über                   das Unternehmen im Antragsjahr die Vorausset-\neine Akkreditierung einer nationalen Akkreditie-                    zungen der Definition für kleine und mittlere Un-\nrungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung                  ternehmen im Sinn des § 10 Absatz 3 Satz 2 des\n(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments                       Gesetzes erfüllt hat.“\nund des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschrif-\nten für die Akkreditierung und Marktüberwachung                 c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nim Zusammenhang mit der Vermarktung von Pro-                           „(5) Wurde das Unternehmen nach dem\ndukten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)                       31. Dezember 2013 neu gegründet (§ 10 Ab-","2776             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nsatz 5 des Gesetzes), hat es die Art der Neu-         14. Folgende Zwischenüberschrift und folgender § 21\ngründung und den Zeitpunkt der Betriebsauf-               werden angefügt:\nnahme durch geeignete Unterlagen nachzuwei-               „Schlussbestimmungen\nsen.“\n13. Der neue § 20 wird wie folgt geändert:                                               § 21\nÜbergangsregelung\na) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe\nFür Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 10\n„§ 4 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 7“\ndes Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 gelten-\nersetzt.\nden Fassung ist § 18 in der zu diesem Zeitpunkt\nb) Das Nummer 3 abschließende Wort „oder“ wird               geltenden Fassung weiter anzuwenden.“\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nmer 4 wird eingefügt:                                                        Artikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\n„4. entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ab-      Das Bundesministerium der Finanzen kann den\ngibt oder“.                                       Wortlaut der Energiesteuer-Durchführungsverordnung\nund der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie          vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nfolgt gefasst:                                        sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„5. entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-                             Artikel 4\nbindung mit § 19 Absatz 4 Satz 1, oder ent-\ngegen § 19 Absatz 4 Satz 2 eine Selbsterklä-                           Inkrafttreten\nrung nicht richtig oder nicht vollständig ab-        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngibt.“                                            in Kraft.\nBerlin, den 24. Juli 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}