{"id":"bgbl1-2013-43-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":43,"date":"2013-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_43.pdf#page=41","order":3,"title":"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung (Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung  SVZustÜV)","law_date":"2013-07-22T00:00:00Z","page":2761,"pdf_page":41,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013            2761\nVerordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung\n(Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung – SVZustÜV)\nVom 22. Juli 2013\nAuf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des              1. die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der\nSoldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 7 Num-            Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der\nmer 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514)           Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium             des Soldatenversorgungsgesetzes sowie\nder Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium des Innern und dem Bundesministerium             2. die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Sol-\nder Finanzen:                                                    datenversorgungsgesetzes.\nBei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss-\n§1                                und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des\nÜbertragung von                          Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.\nZuständigkeiten auf das Bundesamt                     (2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nfür das Personalmanagement der Bundeswehr                 mer 1 ausgenommen sind:\nDem Bundesamt für das Personalmanagement der\nBundeswehr werden übertragen:                                1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem\nBundesamt für das Personalmanagement der Bun-\n1. die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a des            deswehr übertragen werden,\nSoldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 98\nAbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,                2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des\nSoldatenversorgungsgesetzes,\n2. die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach\nden §§ 20, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldaten-           3. die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldaten-\nversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des                 versorgungsgesetzes sowie\nSoldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der\nSoldatenversorgungs-Übergangsverordnung,                 4. die Entscheidung über die Gewährung einer ein-\nmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Solda-\n3. die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die              tenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Ent-\nGewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27                schädigung nach § 63a oder § 63e des Soldaten-\nund 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,           versorgungsgesetzes.\n4. die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des\n(3) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der\nSoldatenversorgungsgesetzes,\nBundesfinanzdirektionen wird vom Bundesministerium\n5. die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des            der Finanzen bestimmt.\nSoldatenversorgungsgesetzes über die Berücksich-\ntigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des\n§3\nSoldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige\nDienstzeit,                                                                  Übertragung von\n6. die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugs-           Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt\nkostenvergütung nach § 62 des Soldatenversorgungs-          (1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:\ngesetzes,\n1. die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der\n7. die Entscheidung über den Schadensausgleich in\nDienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und der\nbesonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversor-\nBezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil\ngungsgesetzes,\ndes Soldatenversorgungsgesetzes sowie\n8. die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c\nAbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt,       2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des\nund                                                          Soldatenversorgungsgesetzes.\n9. die Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldaten-            Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss-\nversorgungsgesetzes, wenn nicht ein Einsatzunfall        und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil\neines Soldaten auf Zeit vorliegt.                        des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.\n(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Num-\n§2\nmer 1 ausgenommen sind:\nÜbertragung von\nZuständigkeiten auf die                      1. die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Sol-\nService-Center der Bundesfinanzdirektionen                 datenversorgungsgesetzes und\n(1) Den Service-Centern der Bundesfinanzdirektionen       2. die Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 2\nwerden übertragen:                                               Nummer 1, 3 und 4.","2762           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n§4                                     2013 ganz oder teilweise von den Service-Centern der\nEntscheidung                                Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen werden.\ndurch das Bundesministerium der Verteidigung\n§6\nDas Bundesministerium der Verteidigung behält sich\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nvor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben\nund Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013\nauszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nÜbertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der\n§5                                     Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundes-\nministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002\nÜbergangsregelung                              (BGBl. I S. 4334), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11\nDie nach § 1 Nummer 2, 3 und 7 übertragenen Auf-             des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) ge-\ngaben und Befugnisse können bis zum 31. Dezember               ändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 22. Juli 2013\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}