{"id":"bgbl1-2013-43-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":43,"date":"2013-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_43.pdf#page=29","order":2,"title":"Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2013-07-25T00:00:00Z","page":2749,"pdf_page":29,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                    2749\nGesetz\nzur Förderung der elektronischen Verwaltung\nsowie zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 25. Juli 2013\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 Artikel 29 Änderung schifffahrtrechtlicher Vorschriften\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Artikel 30 Evaluierung\nArtikel 31 Inkrafttreten\nInhaltsübersicht\nArtikel 1 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung                               Artikel 1\n(E-Government-Gesetz – EGovG)\nArtikel 2 Änderung des De-Mail-Gesetzes                                                     Gesetz\nArtikel 3 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes                                    zur Förderung\nArtikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                        der elektronischen Verwaltung\nArtikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                      (E-Government-Gesetz – EGovG)\nArtikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                                Inhaltsübersicht\nArtikel 7 Änderung der Abgabenordnung                           § 1 Geltungsbereich\nArtikel 8 Änderung des Passgesetzes                             § 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung\nArtikel 9 Änderung des Personalausweisgesetzes                  § 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffent-\nArtikel 10 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglich-           lich zugänglichen Netzen\nkeitsprüfung                                         § 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten\nArtikel 11 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs-      § 5 Nachweise\ngesetzes\n§ 6 Elektronische Aktenführung\nArtikel 12 Änderung des Aufenthaltsgesetzes\n§ 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals\nArtikel 13 Änderung des Bundesstatistikgesetzes\n§ 8 Akteneinsicht\nArtikel 14 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes\n§ 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum\nArtikel 15 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung                Verfahrensstand\nArtikel 16 Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes      § 10 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Pla-\nArtikel 17 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des          nungsrates\nRechts der Industrie- und Handelskammern             § 11 Gemeinsame Verfahren\nArtikel 18 Änderung der Gewerbeordnung                          § 12 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verord-\nArtikel 19 Änderung der Handwerksordnung                               nungsermächtigung\nArtikel 20 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-      § 13 Elektronische Formulare\ngesetz                                               § 14 Georeferenzierung\nArtikel 21 Änderung der Dritten Verordnung zum Sprengstoff-     § 15 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter\ngesetz\n§ 16 Barrierefreiheit\nArtikel 22 Änderung des Berufsbildungsgesetzes\nArtikel 23 Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgeset-\nzes                                                                                 §1\nArtikel 24 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes                                         Geltungsbereich\nArtikel 25 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung               (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche\nArtikel 26 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes             Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes ein-\nArtikel 27 Änderung des Luftverkehrsgesetzes                    schließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften,\nArtikel 28 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung         Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.","2750             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-recht-     mit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen\nliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder,          und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbar-\nder Gemeinden und Gemeindeverbände und der sons-             keit informieren sowie erforderliche Formulare bereit-\ntigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juris-          stellen.\ntischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie\nBundesrecht ausführen.                                          (3) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten\ndie Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landes-\n(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und        recht angeordnet ist.\nder Behörden der Justizverwaltung einschließlich der\nihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffent-\n§4\nlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätig-\nkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwal-                     Elektronische Bezahlmöglichkeiten\ntungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die\nin verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts-              Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten\nund Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.             Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forde-\nrungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Ge-\n(4) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Rechtsvorschrif-     bühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forde-\nten des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende          rungen durch Teilnahme an mindestens einem im elek-\nBestimmungen enthalten.                                      tronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend\n(5) Dieses Gesetz gilt nicht für                          sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.\n1. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung\nvon Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das                                    §5\nAusland in Straf- und Zivilsachen, die Steuer- und\nNachweise\nZollfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) und für\nMaßnahmen des Richterdienstrechts,                          (1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch\n2. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-           durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise\namt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,       elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass\ndurch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist\n3. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch\noder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Ein-\nSozialgesetzbuch.\nzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde\nentscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche\n§2\nArt der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des\nElektronischer Zugang zur Verwaltung                Sachverhalts zulässig ist.\n(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang         (2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nach-\nfür die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch          weise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle\nsoweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signa-    stammen, mit der Einwilligung des Verfahrensbeteilig-\ntur versehen sind, zu eröffnen.                              ten direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elek-\n(2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, den         tronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfor-\nelektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-         dernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle\nAdresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es        die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben,\nsei denn, die Behörde des Bundes hat keinen Zugang           verarbeiten und nutzen.\nzu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen\nIT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Bundes-              (3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\nbehörden angeboten werden.                                   kann die Einwilligung nach Absatz 2 elektronisch erklärt\nwerden. Dabei ist durch die Behörde sicherzustellen,\n(3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in          dass der Betroffene\nVerwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer\nPerson auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen        1. seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,\nhat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für\n2. den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann\nnotwendig erachtet, einen elektronischen Identitäts-\nund\nnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes\noder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an-          3. die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft\nzubieten.                                                        widerrufen kann.\nDie Einwilligung ist zu protokollieren.\n§3\nInformation\n§6\nzu Behörden und über ihre\nVerfahren in öffentlich zugänglichen Netzen                           Elektronische Aktenführung\n(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche          Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektro-\nNetze in allgemein verständlicher Sprache Informatio-        nisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei\nnen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäfts-      denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger\nzeiten sowie postalische, telefonische und elektro-          Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elek-\nnische Erreichbarkeiten zur Verfügung.                       tronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organi-\n(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche         satorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik\nNetze in allgemein verständlicher Sprache über ihre          sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer\nnach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, da-     Aktenführung eingehalten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013              2751\n§7                                                            § 10\nÜbertragen und Vernichten des Papieroriginals                                 Umsetzung von\nStandardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates\n(1) Die Behörden des Bundes sollen, soweit sie Akten\nelektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten            Fasst der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der\nderen elektronische Wiedergabe in der elektronischen        öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern\nAkte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektro-           (IT-Planungsrat) einen Beschluss über fachunabhän-\nnische Dokumente ist nach dem Stand der Technik             gige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder\nsicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente          IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1\nmit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich über-      Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung\neinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der         des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der\nÜbertragung der Papierdokumente in elektronische            Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechno-\nDokumente kann abgesehen werden, wenn die Über-             logie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Ver-\ntragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand er-         trag zur Ausführung von Artikel 91c GG (BGBl. 2010 I\nfordert.                                                    S. 662, 663), so beschließt der Rat der IT-Beauftragten\nder Bundesregierung (IT-Rat) die Umsetzung dieses Be-\n(2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der        schlusses innerhalb der Bundesverwaltung. § 12 des\nÜbertragung in elektronische Dokumente vernichtet           Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der In-\noder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Auf-         formationstechnik gilt entsprechend.\nbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder\nzur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs er-                                     § 11\nforderlich ist.\nGemeinsame Verfahren\n(1) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Ver-\n§8\nfahren, die mehreren verantwortlichen Stellen im Sinne\nAkteneinsicht                          des Bundesdatenschutzgesetzes die Verarbeitung per-\nsonenbezogener Daten in oder aus einem Datenbe-\nSoweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können\nstand ermöglichen. Soweit gemeinsame Verfahren auch\ndie Behörden des Bundes, die Akten elektronisch füh-\nAbrufe anderer Stellen ermöglichen sollen, gilt insoweit\nren, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie\nfür die Abrufverfahren § 10 des Bundesdatenschutzge-\n1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,               setzes.\n2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm           (2) Die Beteiligung öffentlicher Stellen des Bundes\nwiedergeben,                                            nach § 2 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes\nan gemeinsamen Verfahren ist nur zulässig, wenn dies\n3. elektronische Dokumente übermitteln oder                 unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen\n4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten      der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stel-\ngestatten.                                              len angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässig-\nkeit der Verarbeitung der Daten im Einzelfall bleiben un-\nberührt.\n§9\n(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung\nOptimierung von Verwaltungsabläufen                eines gemeinsamen Verfahrens ist eine Vorabkontrolle\nund Information zum Verfahrensstand                nach § 4d Absatz 5 und 6 des Bundesdatenschutz-\n(1) Behörden des Bundes sollen Verwaltungsabläufe,       gesetzes durchzuführen und der Bundesbeauftragte\ndie erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unter-     für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu\nstützt werden, vor Einführung der informationstech-         hören. Ihm sind die Festlegungen nach Absatz 4 und\nnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden             das Ergebnis der Vorabkontrolle vorzulegen.\ndokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen        (4) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung\nsie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe      eines gemeinsamen Verfahrens ist über die Angaben\nso gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand        nach § 4e Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes\nund zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinforma-        hinaus schriftlich insbesondere festzulegen,\ntionen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen An-        1. welche Verfahrensweise angewendet wird und wel-\nsprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen wer-             che Stelle jeweils für die Festlegung, Änderung,\nden können.                                                     Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und\n(2) Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abge-               technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfah-\nsehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren             ren verantwortlich ist und\nwirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder           2. welche der beteiligten Stellen jeweils für die Recht-\nsonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den               mäßigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und\nMaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abge-                 -nutzung verantwortlich ist.\nsehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens\nDie nach Satz 1 Nummer 1 verantwortlichen Stellen be-\nentgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm ver-\nstimmen eine der beteiligten Stellen, deren Beauftragter\nletzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu\nfür den Datenschutz eine Kopie der von den beteiligten\ndokumentieren.\nStellen zu erstellenden Übersicht im Sinne von § 4g Ab-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen    satz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ver-\nwesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder         wahrt und diese nach § 4g Absatz 2 Satz 2 des Bun-\nder eingesetzten informationstechnischen Systeme.           desdatenschutzgesetzes zusammen mit den Angaben","2752            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nnach Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Einsicht für jedermann                                 § 14\nbereithält. Nach Satz 1 Nummer 1 können auch verant-                            Georeferenzierung\nwortliche Stellen bestimmt werden, die andere Stellen\nmit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen-           (1) Wird ein elektronisches Register, welches Anga-\nbezogener Daten für das gemeinsame Verfahren beauf-         ben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält,\ntragen dürfen. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes           neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in\nbleibt im Übrigen unberührt.                                das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte\ndirekte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweili-\n(5) Soweit für die beteiligten Stellen unterschiedliche  gen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer\nDatenschutzvorschriften gelten, ist vor Einrichtung eines   Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf\ngemeinsamen Verfahrens zu regeln, welches Daten-            welches sich die Angaben beziehen.\nschutzrecht angewendet wird. Weiterhin ist zu bestim-\nmen, welche Kontrollstellen die Einhaltung der Daten-          (2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche,\nschutzvorschriften prüfen.                                  für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des\nBundes erhoben oder gespeichert werden; dies können\n(6) Die Betroffenen können ihre Rechte nach den          öffentliche und nichtöffentliche Register sein.\n§§ 19 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes gegen-\nüber jeder der beteiligten Stellen geltend machen,                                    § 15\nunabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die\nAmtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter\nVerarbeitung der jeweiligen Daten nach Absatz 4 Satz 1\nNummer 2 verantwortlich ist. Die Stelle, an die der Be-        (1) Eine durch Rechtsvorschrift des Bundes be-\ntroffene sich wendet, leitet das Anliegen an die jeweils    stimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mit-\nzuständige Stelle weiter.                                   teilungs- oder Verkündungsblatt des Bundes, eines\nLandes oder einer Gemeinde kann unbeschadet des\n§ 12                             Artikels 82 Absatz 1 des Grundgesetzes zusätzlich oder\nausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt\nAnforderungen an das                       werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze\nBereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung           angeboten wird.\n(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche            (2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang\nNetze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsin-         zu der Publikation haben, insbesondere durch die Mög-\nteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse        lichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen\nim Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes,         Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. Es muss\nzu erwarten ist, so sind grundsätzlich maschinenles-        die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnie-\nbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinen-        ren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Publika-\nlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software au-       tionen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische\ntomatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können.       Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen\nDie Daten sollen mit Metadaten versehen werden.             auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicher-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch           zustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates             dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des\nBestimmungen für die Nutzung der Daten gemäß Ab-            Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publika-\nsatz 1 festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen         tion in elektronischer und papiergebundener Form hat\ndie kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abde-        die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen,\ncken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nut-           welche Form als die authentische anzusehen ist.\nzung, Nutzungsbedingungen, Gewährleistungs- und Haf-\ntungsausschlüsse regeln. Es können keine Regelungen                                   § 16\nzu Geldleistungen getroffen werden.                                              Barrierefreiheit\n(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über           Die Behörden des Bundes sollen die barrierefreie\ntechnische Formate, in denen Daten verfügbar zu ma-         Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und\nchen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit        der Verwendung elektronischer Dokumente nach § 4\ngewährleisten.                                              des Behindertengleichstellungsgesetzes in angemes-\nsener Form gewährleisten.\n(4) Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem 31. Juli 2013\nerstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren\nFormaten vorliegen.\nArtikel 2\n(5) Absatz 1 gilt nicht, soweit Rechte Dritter, insbe-\nÄnderung des\nsondere der Länder, entgegenstehen.                                            De-Mail-Gesetzes\nDas De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I\n§ 13                             S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert\nElektronische Formulare                      worden ist, wird wie folgt geändert:\nIst durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines be-      1. In § 2 werden die Wörter „und der Rechtsverordnung\nstimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unter-               nach § 24“ gestrichen.\nschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die An-\nordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elek-    2. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt\ntronische Versendung an die Behörde bestimmten Fas-             gefasst:\nsung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.              „1. bei natürlichen Personen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013               2753\na) anhand eines gültigen amtlichen Ausweises,             waltungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des\nder ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit        Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 87a Ab-\ndem die Pass- und Ausweispflicht im Inland            satz 1 Satz 1 der Abgabenordnung eröffnen zu wol-\nerfüllt wird, insbesondere anhand eines inlän-        len. Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse des\ndischen oder nach ausländerrechtlichen Be-            Nutzers als Verbraucher mit diesem Zusatz im Ver-\nstimmungen anerkannten oder zugelassenen              zeichnisdienst gilt als Zugangseröffnung. Satz 2 gilt\nPasses, Personalausweises oder Pass- oder             entsprechend für die Entscheidung des Nutzers, die\nAusweisersatzes,                                      Zugangseröffnung zurückzunehmen.“\nb) anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer\nSicherheit einem Dokument nach Buch-                                        Artikel 3\nstabe a gleichwertig sind,\nÄnderung des\nc) anhand eines elektronischen Identitätsnach-                   Verwaltungsverfahrensgesetzes\nweises nach § 18 des Personalausweisgeset-\nzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-          Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung\ngesetzes,                                          der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I\nS. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nd) anhand einer qualifizierten elektronischen          31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist,\nSignatur nach § 2 Nummer 3 des Signatur-           wird wie folgt geändert:\ngesetzes oder\n1. § 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ne) anhand sonstiger geeigneter technischer Ver-\nfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer            „(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete\nIdentifizierung anhand der Dokumente nach             Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvor-\nBuchstabe a;                                          schrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elek-\ntronische Form ersetzt werden. Der elektronischen\n2.   bei juristischen Personen oder Personengesell-\nForm genügt ein elektronisches Dokument, das mit\nschaften oder bei öffentlichen Stellen\neiner qualifizierten elektronischen Signatur nach\na) anhand eines Auszugs aus dem Handels-                  dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung\noder Genossenschaftsregister oder aus ei-             mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der\nnem vergleichbaren amtlichen Register oder            Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmit-\nVerzeichnis,                                          telbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zuläs-\nb) anhand der Gründungsdokumente,                         sig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden\nc) anhand von Dokumenten, die bezüglich ihrer             1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in ei-\nBeweiskraft den Dokumenten nach den                      nem elektronischen Formular, das von der Be-\nBuchstaben a oder b gleichwertig sind, oder              hörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich\nzugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;\nd) durch Einsichtnahme in die Register- oder\nVerzeichnisdaten.“                                    2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung\neines elektronischen Dokuments an die Behörde\n3. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nmit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-\na) In Satz 2 werden die Wörter „durch eine qualifi-               Mail-Gesetzes;\nzierte elektronische Signatur“ gestrichen.\n3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonsti-\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                           gen elektronischen Dokumenten der Behörden\n„Hierzu versieht er im Auftrag des Senders die                 durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach\nNachricht mit einer dauerhaft überprüfbaren qua-               § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die\nlifizierten elektronischen Signatur; sind der Nach-            Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters\nricht eine oder mehrere Dateien beigefügt, be-                 die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-\nzieht sich die qualifizierte elektronische Signatur            Kontos erkennen lässt;\nauch auf diese. Die Bestätigung enthält bei natür-          4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch\nlichen Personen den Namen und die Vornamen,                    Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zu-\nbei juristischen Personen, Personengesellschaften              stimmung des Bundesrates festgelegt werden,\noder öffentlichen Stellen die Firma, den Namen                 welche den Datenübermittler (Absender der Da-\noder die Bezeichnung des Senders in der Form,                  ten) authentifizieren und die Integrität des elektro-\nin der diese nach § 3 Absatz 2 hinterlegt sind. Die            nisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrie-\nTatsache, dass der Absender diese Versandart                   refreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt\ngenutzt hat, muss sich aus der Nachricht in der                Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.\nForm, wie sie beim Empfänger ankommt, erge-\nben. Die Bestätigung nach Satz 1 ist nicht zuläs-           In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer\nsig bei Verwendung einer pseudonymen De-Mail-               Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein siche-\nAdresse nach Absatz 2.“                                     rer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalaus-\nweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufent-\n4. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\nhaltsgesetzes erfolgen.“\ngefügt:\n2. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n„Auf Verlangen des Nutzers muss der akkreditierte\nDiensteanbieter durch einen geeigneten Zusatz die                 „(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie\nErklärung des Nutzers im Verzeichnisdienst veröf-              selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektroni-\nfentlichen, den Zugang im Sinne von § 3a des Ver-              sches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buch-","2754             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen       schriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die An-\nund beglaubigen.“                                        ordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elek-\n3. Dem § 37 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:           tronische Versendung an die Behörde bestimmten Fas-\nsung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.“\n„Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss\ndie Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Ge-                                 Artikel 5\nsetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-\nMail-Kontos erkennen lassen.“                                                  Änderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 4                              Nach § 110c Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches\nÄnderung des                            Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                     Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973;\n§ 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-            2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom        vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden\n11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch       ist, wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013\n(BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird durch die        „Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschrif-\nfolgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:                          ten des E-Government-Gesetzes.“\n„(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete                                       Artikel 6\nSchriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift\netwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische                                Änderung des\nForm ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt                    Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-         Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\nten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz          tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\nversehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym,            der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\ndas die Identifizierung der Person des Signaturschlüs-       S. 130), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes\nselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde er-          vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden\nmöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch      ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt werden\n1. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem\nelektronischen Formular, das von der Behörde in              a) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Art“\neinem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche              die Wörter „, auch elektronisch und als elektroni-\nNetze zur Verfügung gestellt wird;                               sches Dokument,“ eingefügt.\n2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines              b) Folgender Satz wird angefügt:\nelektronischen Dokuments an die Behörde mit der                  „Urkunden und Akten können auch in elektroni-\nVersandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Geset-                  scher Form beigezogen werden, es sei denn,\nzes;                                                             durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes be-\n3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen                stimmt.“\nelektronischen Dokumenten der Behörden durch             2. Nach § 25 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nVersendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Ab-              gefügt:\nsatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestäti-            „Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte\ngung des akkreditierten Diensteanbieters die erlas-          zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht ge-\nsende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos er-              währen, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise\nkennen lässt;                                                ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bild-\n4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechts-           schirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Ver-\nverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung                fügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den\ndes Bundesrates festgelegt werden, welche den Da-            Inhalt der Akte gestattet.“\ntenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren     3. Dem § 29 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nund die Integrität des elektronisch übermittelten Da-\ntensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten;             „(7) Soweit eine Behörde über die technischen\nder IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten           Möglichkeiten verfügt, kann sie von Urkunden, die\nVerfahren ab.                                                sie selbst ausgestellt hat, auf Verlangen ein elektro-\nnisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buch-\nIn den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer               stabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen\nEingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer           und beglaubigen.“\nIdentitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisge-\nsetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgeset-         4. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Ver-             „Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3       des\nsicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität             Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5       Ab-\nauch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach                satz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende        Be-\n§ 291 Absatz 2a Satz 4 des Fünften Buches elektro-               hörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen      las-\nnisch nachgewiesen werden.                                       sen.“\n(2a) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines      5. In § 67 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird in dem Satz-\nbestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unter-              teil nach Buchstabe b nach dem Wort „Sozialdaten“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013              2755\ndas Komma gestrichen und werden die Wörter „; das                 Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Ab-\nSenden von Sozialdaten durch eine De-Mail-Nach-                   satz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.\nricht an die jeweiligen akkreditierten Diensteanbieter               (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte\n– zur kurzfristigen automatisierten Entschlüsselung               oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden\nzum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware                       angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch\nund zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten                 Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die\nder De-Mail-Nachricht – ist kein Übermitteln,“ einge-             elektronische Form ersetzt werden. Der elektro-\nfügt.                                                             nischen Form genügt ein elektronisches Doku-\nment, das mit einer qualifizierten elektronischen\nArtikel 7                                   Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.\nÄnderung der                                  Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch\nVersendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Ab-\nAbgabenordnung\nsatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestäti-\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                    gung des akkreditierten Diensteanbieters die er-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I                 lassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom                Kontos erkennen lässt. Für von der Finanz-\n26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist,                 behörde aufzunehmende Niederschriften gelten\nwird wie folgt geändert:                                             die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz\n1. Dem § 30 wird folgender Absatz 7 angefügt:                        ausdrücklich zugelassen ist.“\n3. Dem § 119 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende\nDaten durch einen Amtsträger oder diesem nach Ab-              „Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die\nsatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des               Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Geset-\n§ 87a Absatz 4 über De-Mail-Dienste im Sinne des               zes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des\n§ 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine un-            De-Mail-Kontos erkennen lassen.“\nbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefug-          4. § 357 wird wie folgt geändert:\nter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDaten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige\nautomatisierte Entschlüsselung durch den akkredi-                 aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“\ntierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung                      die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\nauf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung                 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nan den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.“\n„Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervor-\n2. § 87a wird wie folgt geändert:                                         geht, wer ihn eingelegt hat.“\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort\n„Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung,              „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ ein-\ndie beim Versenden einer De-Mail-Nachricht                    gefügt.\ndurch den akkreditierten Diensteanbieter zum\nZweck der Überprüfung auf Schadsoftware und                                      Artikel 8\nzum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten                                Änderung des\nder De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht ge-                            Passgesetzes\ngen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3.“\n§ 25 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:           S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Geset-\n„(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärun-       zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden\ngen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden an-        ist, wird wie folgt geändert:\ngeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch         1. In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 4 und 5“ durch die\nGesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die               Wörter „Nummer 5 und 6“ ersetzt.\nelektronische Form ersetzt werden. Der elektro-\n2. In Absatz 6 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“ durch die\nnischen Form genügt ein elektronisches Doku-\nWörter „Nummer 2 und 4“ ersetzt.\nment, das mit einer qualifizierten elektronischen\nSignatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.\nDie Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zu-                                 Artikel 9\nlässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden                             Änderung des\n1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in                         Personalausweisgesetzes\neinem elektronischen Formular, das von der             Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009\nBehörde in einem Eingabegerät oder über             (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5\nöffentlich zugängliche Netze zur Verfügung ge-      des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geän-\nstellt wird;                                        dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. durch Versendung eines elektronischen Doku-         1. Nach § 2 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nments an die Behörde mit der Versandart nach            fügt:\n§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.                         „(6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merk-\nIn den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei               mal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familienna-\neiner Eingabe über öffentlich zugängliche Netze            men, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines\nein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des              Ausweisinhabers errechnet wird. Es dient der Über-","2756               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nmittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer             raussetzungen des § 3a Absatz 2 des Verwaltungs-\nPersonalausweisbehörde an den Sperrlistenbetrei-               verfahrensgesetzes gestatten, sofern im Verhältnis\nber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlis-           zum anderen Staat hierfür die Voraussetzungen der\ntenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperr-               Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertig-\nschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identi-           keit erfüllt sind.“\ntätsnachweises.“\n2. In § 9 Absatz 3 Satz 4 und 6 wird jeweils das Wort                                    Artikel 11\n„schriftlich“ gestrichen.                                                          Änderung des\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Das Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom\naa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestri-       22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch\nchen.                                              Artikel 69 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nbb) In Satz 2 wird das Wort „schriftliche“ gestri-      (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt\nchen.                                              geändert:\nb) In Absatz 5 werden in dem Satzteil nach Num-            1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 wer-\nmer 2 die Wörter „das Sperrkennwort“ durch die              den jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter\nWörter „die Sperrsumme“ ersetzt.                            „oder elektronisch“ eingefügt.\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                               2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Informati-                a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nonsmaterial“ die Wörter „oder dessen Übersen-                  „Während der Auslegungsfrist können beim Um-\ndung per De-Mail gemäß § 5 Absatz 8 des De-                    weltbundesamt Einwendungen zu der Unter-\nMail-Gesetzes“ eingefügt.                                      suchung schriftlich, elektronisch oder zur Nieder-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                      schrift abgegeben werden.“\n5. Nach § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird folgende                b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Schriftliche“ die\nNummer 1a eingefügt:                                              Wörter „oder elektronische“ eingefügt und wird\n„1a. Geburtsname,“.                                               das Wort „vorgelegt“ durch das Wort „einge-\nbracht“ ersetzt.\n6. In § 19 Absatz 2 werden nach dem Wort „Sperrkenn-\nworts“ die Wörter „und der Sperrsumme“ eingefügt.              c) In Satz 4 wird das Wort „vorgelegt“ durch das\nWort „eingebracht“ ersetzt.\n7. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 fol-\ngende Nummer 2a eingefügt:\nArtikel 12\n„2a. eine Übermittlung an bestimmte Dritte zur Erfül-\nlung eines Geschäftszwecks erforderlich ist, der                             Änderung des\nnicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der                          Aufenthaltsgesetzes\nDaten besteht und keine Anhaltspunkte für eine          In § 91a Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes in der\ngeschäftsmäßige oder unberechtigte Übermitt-         Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\nlung der Daten vorliegen,“.                          (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\n8. In § 23 Absatz 3 Nummer 12 werden nach dem Wort             zes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert wor-\n„Sperrkennwort“ die Wörter „und Sperrsumme“ ein-           den ist, werden die Wörter „in elektronischer Form“\ngefügt.                                                    durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.\n9. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2, 3 und 5“\ndurch die Wörter „Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt.                                        Artikel 13\nÄnderung des\nArtikel 10                                             Bundesstatistikgesetzes\nÄnderung des Gesetzes                            Das Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung                   (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des\n§ 9a Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträg-          Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) ge-\nlichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nvom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch        1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013\n(BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt              a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d ange-\ngeändert:                                                             fügt:\n1. In Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „wel-                   „d) Einzelangaben nach Maßgabe dieses Geset-\ncher Behörde“ die Wörter „und in welcher Form“ ein-                    zes oder einer anderen Rechtsvorschrift für\ngefügt.                                                                wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen;\ndie Zuständigkeit der Länder, diese Aufgabe\n2. Folgender Satz wird angefügt:\nebenfalls wahrzunehmen, bleibt unberührt,“.\n„In einem Beteiligungsverfahren nach Satz 1 kann\ndie zuständige Behörde der betroffenen Öffentlich-             b) In Nummer 4 wird das Wort „Gemeinschaften“\nkeit des anderen Staates die elektronische Übermitt-              durch das Wort „Union“ ersetzt.\nlung von Äußerungen auch abweichend von den Vo-            2. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013             2757\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Daten-                Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ er-\nschutz“ die Wörter „und die Informationsfreiheit“      setzt.\neingefügt.\nb) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaften“                                       Artikel 15\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                                               Änderung der\n3. In § 9 Absatz 1 wird nach dem Wort „Berichtszeit-                     Rechtsdienstleistungsverordnung\nraum“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.\nIn § 6 Absatz 1 Satz 1 der Rechtsdienstleistungsver-\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                               ordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) werden\na) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:           nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-\nnisch“ eingefügt.\n„Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die\ngeografische Gitterzelle dürfen für die regionale\nZuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt wer-                                    Artikel 16\nden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die                           Änderung des\nZuordnung zu Blockseiten und geografischen                      Satellitendatensicherheitsgesetzes\nGitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier\nJahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung             § 25 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom\ngenutzt werden.“                                       23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) wird wie folgt ge-\nändert:\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietsein-\nheit, die bezogen auf eine vorgegebene Karten-             a) In Satz 1 werden die Wörter „, § 19 Abs. 1 Satz 1\nprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hek-              und 2 sowie nach § 20 Satz 1“ gestrichen.\ntar groß ist.“                                             b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\n„Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2\n„§ 11a                                  sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen\nElektronische Datenübermittlung                       oder elektronischen Antrag voraus.“\n(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen       2. In Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die\nVerwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardi-                Wörter „oder elektronisch“ eingefügt und werden die\nsierter elektronischer Datenaustauschformate über-             Wörter „und zuzustellen“ gestrichen.\nmitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der\nfür eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu                                     Artikel 17\nverwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren\nnach Absprache der statistischen Ämter mit den be-\nÄnderung des\ntroffenen Stellen zu verwenden.                                     Gesetzes zur vorläufigen Regelung\ndes Rechts der Industrie- und Handelskammern\n(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die\nÜbermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhe-            Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der\nbenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung         Industrie- und Handelskammern in der im Bundesge-\ngestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nut-   setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-\nzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zu-         lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2\nständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.“        Absatz 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt\n6. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem\ngeändert:\nWort „Anschriften“ die Wörter „sowie die Geokoordi-\nnaten“ eingefügt.                                          1. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n7. In den §§ 18 und 19 wird jeweils das Wort „Gemein-              „Natürliche Personen und Personengesellschaften,\nschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                      die nicht in das Handelsregister eingetragen sind,\n8. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Um-\nfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Ge-\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer                            schäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Bei-\n1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Antwort nicht in der            trag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach\nvorgeschriebenen Weise erteilt oder                        dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Be-\nmessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht\n2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genann-             festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuer-\ntes Verfahren nicht nutzt.“                                gesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb\n5 200 Euro nicht übersteigt.“\nArtikel 14\n2. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch\nÄnderung des                                die Angabe „§ 3 Absatz 1, 2“ ersetzt.\nRechtsdienstleistungsgesetzes\n3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nIn § 13 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungs-\na) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch\ngesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),\neinen Punkt ersetzt.\ndas zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Juli\n2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das               b) Nummer 9 wird aufgehoben.","2758             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nArtikel 18                                                   Artikel 23\nÄnderung der                                                 Änderung des\nGewerbeordnung                                Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes\nIn § 35 Absatz 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in der            Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999              6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) wird wie folgt ge-\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-     ändert:\nzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert\nworden ist, werden nach dem Wort „schriftlichen“ die         1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“\nWörter „oder elektronischen“ eingefügt.                         gestrichen.\n2. Dem § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter\nArtikel 19                               „Wohnort des Antragstellers,“ angefügt.\nÄnderung der\nHandwerksordnung                                                   Artikel 24\n§ 30 Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der                               Änderung des\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September                                Straßenverkehrsgesetzes\n1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I            Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nS. 2415) geändert worden ist, wird durch die folgenden       kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\nSätze ersetzt:                                               das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni\n2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie\n„Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt\nfolgt geändert:\nwerden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils\nbeizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im       1. Dem § 30 Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-\nSinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Berufs-             gefügt:\nbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits            „Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn\nvorliegt, kann dabei Bezug genommen werden.“                    der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identi-\ntätsnachweises nach § 18 des Personalausweisge-\nArtikel 20                               setzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsge-\nÄnderung der                               setzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung\nErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz                      gilt § 30a Absatz 3 entsprechend.“\nIn § 23 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 sowie         2. Dem § 58 werden die folgenden Sätze angefügt:\n§ 25a Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Spreng-                „Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn\nstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom               der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identi-\n31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Ar-         tätsnachweises nach § 18 des Personalausweisge-\ntikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I            setzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsge-\nS. 2171) geändert worden ist, werden jeweils nach dem           setzes gestellt wird. Hinsichtlich der Protokollierung\nWort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-        gilt § 53 Absatz 3 entsprechend.“\nfügt.\n3. § 64 wird wie folgt geändert:\nArtikel 21                               a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nÄnderung der                               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nDritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\n„(2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher\nIn § 1 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1              Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben\nund in § 2 Satz 1 der Dritten Verordnung zum Spreng-                der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für\nstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) werden               das Meldewesen zuständigen Behörden übertra-\njeweils nach dem Wort „Ausfertigung“ die Wörter „oder               gen werden, sofern kein neues Kennzeichen er-\nelektronisch“ eingefügt.                                            teilt werden muss oder sich die technischen Da-\nten des Fahrzeugs nicht ändern.“\nArtikel 22\nÄnderung des                                                   Artikel 25\nBerufsbildungsgesetzes\nÄnderung der\n§ 36 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes                     Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nvom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch\nArtikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011                   Nach § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverord-\n(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird durch die        nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt\nfolgenden Sätze ersetzt:                                     durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2013\n(BGBl. I S. 1849) geändert worden ist, wird folgender\n„Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt\nAbsatz 1a eingefügt:\nwerden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils\nbeizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im          „(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1\nSinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der             Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen\nzuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug        über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei\ngenommen werden.“                                            der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013               2759\nArtikel 26                               S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden\nÄnderung des\nist,\nBundeswasserstraßengesetzes\n4. § 33a der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverord-\n§ 28 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßenge-               nung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     durch Artikel 520 der Verordnung vom 31. Oktober\n23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zu-           2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,\nletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Mai 2013\n(BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt        5. § 19 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in\ngeändert:                                                        der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar\n1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 1\n1. In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ ein\nder Verordnung vom 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746)\nKomma und das Wort „elektronisch“ eingefügt.\ngeändert worden ist,\n2. Satz 3 wird aufgehoben.\n6. § 22c des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I\nArtikel 27                               S. 3140), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nÄnderung des                                vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert\nLuftverkehrsgesetzes                            worden ist, und\nNach § 32c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung        7. § 1a des Seelotsgesetzes in der Fassung der Be-\nder Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I                     kanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I\nS. 698), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes               S. 1213), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes\nvom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden              vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert\nist, wird folgender § 32d eingefügt:                             worden ist.\n„§ 32d                                                       Artikel 30\nElektronische Veröffentlichungen                                         Evaluierung\nUnbeschadet der Regelungen von § 15 Absatz 1 des             (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen\nE-Government-Gesetzes kann eine durch Verordnung             Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten\ndes Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-        dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten\nwicklung bestimmte Pflicht zur Publikation in den            Wirkungen und unterbreitet ihm Vorschläge für seine\nNachrichten für Luftfahrer oder im Luftfahrthandbuch         Weiterentwicklung.\nder Bundesrepublik Deutschland zusätzlich oder aus-\nschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt            (2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen\nwerden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze         Bundestag innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten\nangeboten wird. In diesem Fall gilt § 15 Absatz 2 des E-     dieses Gesetzes,\nGovernment-Gesetzes entsprechend.“                           1. in welchen verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschrif-\nten des Bundes die Anordnung der Schriftform ver-\nArtikel 28                               zichtbar ist und\nÄnderung der                            2. in welchen vewaltungsrechtlichen Rechtsvorschrif-\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                         ten des Bundes auf die Anordnung des persönlichen\nErscheinens zugunsten einer elektronischen Identifi-\nIn § 63d Nummer 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-\nkation verzichtet werden kann.\nOrdnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2\nder Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293)                                   Artikel 31\ngeändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Satz 2                               Inkrafttreten\nnach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektro-\nnisch“ eingefügt.                                               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nArtikel 29                              (2) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 1 des E-Government-\nGesetzes, in Artikel 2 tritt Nummer 3, in Artikel 3 Num-\nÄnderung schifffahrtrechtlicher Vorschriften\nmer 1 tritt § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des\nFolgende Vorschriften werden aufgehoben:                  Verwaltungsverfahrensgesetzes, in Artikel 4 tritt § 36a\n1. § 4a der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom          Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches\n30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Ar-     Sozialgesetzbuch, in Artikel 7 Nummer 2 tritt § 87a Ab-\ntikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I        satz 3 Satz 4 Nummer 2 und Absatz 4 der Abgaben-\nS. 1926) geändert worden ist,                            ordnung am 1. Juli 2014 in Kraft.\n2. § 1 Absatz 3 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-            (3) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 3 und § 14 des E-Go-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli        vernment-Gesetzes am 1. Januar 2015 in Kraft.\n2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 3         (4) In Artikel 1 tritt § 2 Absatz 2 des E-Government-\ndes Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558)         Gesetzes ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betrie-\ngeändert worden ist,                                     bes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen\n3. § 18 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der           IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbe-\nBekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I                hörden angeboten werden, in Kraft. Das Bundesminis-","2760          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nterium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im         (5) In Artikel 1 tritt § 6 Satz 1 des E-Government-\nBundesgesetzblatt bekannt.                                 Gesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}