{"id":"bgbl1-2013-43-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":43,"date":"2013-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens","law_date":"2013-07-25T00:00:00Z","page":2722,"pdf_page":2,"num_pages":27,"content":["2722                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nGesetz\nzur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens*\nVom 25. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                         Inhaltsübersicht\nsen:                                                                     Artikel 1  Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereit-\nstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Ver-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung                                                 wendung und Eichung sowie über Fertigpackungen\n1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des                  (Mess- und Eichgesetz – MessEG)\nRates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom            Artikel 2  Änderung der Weinverordnung\n30.4.2004, S. 1),\nArtikel 3  Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-\n2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des                  nung\nRates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122\nvom 16.5.2009, S. 6),                                              Artikel  4 Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung\nArtikel  5 Änderung der Tabakprodukt-Verordnung\n3. der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften        Artikel  6 Änderung der Brennereiordnung\nüber Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106     Artikel  7 Änderung der Sektorenverordnung\nvom 28.4.2009, S. 7),\nArtikel  8 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und\n4. der Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974                      Sicherheit\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nFlaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14),      Artikel  9 Änderung der Gewerbeordnung\n5. der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur\nArtikel 10 Änderung des Atomgesetzes\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die    Artikel 11 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung\nAbfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in\nArtikel 12 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung\nFertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1), die zuletzt durch\ndie Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des      Artikel 13 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung\nRates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17)\nArtikel 14 Änderung der Messzugangsverordnung\ngeändert worden ist,\nArtikel 15 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung\n6. der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmen-        Artikel 16 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedin-\ngen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richt-              gungen für die Versorgung mit Fernwärme\nlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Anglei-         Artikel 17 Änderung der Milcherzeugnisverordnung\nchung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom\n21.9.2007, S. 17).                                                 Artikel 18 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verord-\nnung\nNotifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-     Artikel 19 Änderung der Käseverordnung\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der     Artikel 20 Änderung der Butterverordnung\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204\nvom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der  Artikel 21 Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verord-\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und                     nung\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).     Artikel 22 Änderung des Handelsklassengesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                                    2723\nArtikel 23  Änderung der Verordnung über die Prüfung zum                                        Unterabschnitt 3\nanerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/                         Pflichten der Wirtschaftsakteure\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebens-\nmittel                                                § 23          Pflichten     des Herstellers\nArtikel 24  Änderung der Verordnung über die Prüfung zum          § 24          Pflichten     des Bevollmächtigten\nanerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/     § 25          Pflichten     des Einführers\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren\n§ 26          Pflichten     des Händlers\nArtikel 25  Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung\nzum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und\nFuttermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstech-                               Unterabschnitt 4\nnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)                               Inverkehrbringen und\nArtikel 26  Änderung der Verordnung über die Eichung von                          Inbetriebnahme in besonderen Fällen\nBinnenschiffen\nArtikel 27  Inkrafttreten, Außerkrafttreten                       § 27          EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung\n§ 28          Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr\ngebracht wurden\nArtikel 1                              § 29          Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der\nGesetz                                              §§ 27 und 28\nüber das Inverkehrbringen und\nUnterabschnitt 5\ndie Bereitstellung von Messgeräten\na u f d e m M a r k t , i h re Ve r w e n d u n g u n d                                  Verordnungsermächtigung\nEichung sowie über Fertigpackungen                                § 30          Verordnungsermächtigung\n(Mess- und Eichgesetz – MessEG)\nAbschnitt 3\nInhaltsübersicht\nVe r w e n d e n v o n M e s s g e r ä t e n u n d\nAbschnitt 1                                  Messwerten, Eichung von Messgeräten\nAllgemeine Bestimmungen                                                           Unterabschnitt 1\n§   1       Anwendungsbereich des Gesetzes                                                       Verwenden von\n§   2       Allgemeine Begriffsbestimmungen                                             Messgeräten und Messwerten\n§   3       Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen            § 31          Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten\n§   4       Verordnungsermächtigungen                             § 32          Anzeigepflicht\n§   5       Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und        § 33          Anforderungen an das Verwenden von Messwerten\nProdukte\n§ 34          Vermutungswirkung\n§ 35          Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen\nAbschnitt 2\n§ 36          Ausnahmen für bestimmte Verwendungen\nInverkehrbringen von Messgeräten\nund ihre Bereitstellung auf dem Markt                                                    Unterabschnitt 2\nUnterabschnitt 1                                                Eichung und Befundprüfung\nVoraussetzungen für das Inverkehrbringen               § 37          Eichung und Eichfrist\n§   6       Inverkehrbringen von Messgeräten                      § 38          Verspätete Eichungen\n§   7       Vermutungswirkung                                     § 39          Befundprüfung\n§   8       Konformitätserklärung                                 § 40          Zuständige Stellen für die Eichung\n§   9       Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten\n§ 10        Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte                                       Unterabschnitt 3\nVerordnungsermächtigung\nUnterabschnitt 2\n§ 41          Verordnungsermächtigung\nAnerkennung und Notifizierung\nvon Konformitätsbewertungsstellen                                                  Abschnitt 4\n§ 11        Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkre-                             Fertigpackungen und\nditierungsstelle                                                        a n d e r e Ve r k a u f s e i n h e i t e n\n§ 12        Befugnisse der anerkennenden Stelle\n§ 42          Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und an-\n§ 13        Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen                       dere Verkaufseinheiten\n§ 14        Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden            § 43          Anforderungen an Fertigpackungen\n§ 15        Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle     § 44          Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und\n§ 16        Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewer-                      andere Verkaufseinheiten\ntungsstelle\n§ 17        Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle                                       Abschnitt 5\n§ 18        Vergabe von Kennnummern\nAufgaben der\n§ 19        Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewer-       P h y s i k a l i s c h - Te c h n i s c h e n B u n d e s a n s t a l t ,\ntungsstelle\nRegelermittlungsausschuss, Rückführung\n§ 20        Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewer-\ntungsstelle                                           § 45          Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesan-\n§ 21        Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitäts-                    stalt\nbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen       § 46          Regelermittlungsausschuss\n§ 22        Widerruf der Anerkennung                              § 47          Metrologische Rückführung","2724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nAbschnitt 6                                                       §2\nMetrologische Überwachung\nAllgemeine Begriffsbestimmungen\nUnterabschnitt 1\nIm Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grund-\nMarktüberwachung                        lage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgen-\n§ 48       Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusam-   den Begriffsbestimmungen anzuwenden:\nmenarbeit\n§ 49       Marktüberwachungskonzept\n1. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche\n§ 50       Marktüberwachungsmaßnahmen\noder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum\nVertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem\n§ 51       Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen\nMarkt der Europäischen Union im Rahmen einer\n§ 52       Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten\nbei der Marktüberwachung                                 Geschäftstätigkeit,\n§ 53       Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung               2. Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union\nansässige natürliche oder juristische Person, die\nUnterabschnitt 2                            von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde,\nÜberwachung der Verwendung                          in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzuneh-\nvon Messgeräten und Messwerten                        men,\n§ 54       Grundsätze der Verwendungsüberwachung                 3. Einführer ist jede in der Europäischen Union an-\n§ 55       Maßnahmen der Verwendungsüberwachung                     sässige natürliche oder juristische Person, die ein\n§ 56       Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten      Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der\nbei der Verwendungsüberwachung\nEuropäischen Union in Verkehr bringt,\nUnterabschnitt 3                         4. Händler ist jede natürliche oder juristische Person\nAufsicht über                             in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt\nstaatlich anerkannte Prüfstellen                    bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des\nEinführers,\n§ 57       Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Auf-\nsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen           5. harmonisierte Norm ist eine Norm\n§ 58       Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten\nbei der Überwachung staatlich anerkannter Prüf-          a) im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der\nstellen                                                     Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober\nAbschnitt 7                                   2012 zur europäischen Normung, zur Änderung\nGebührenregelungen                                   der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des\nund Bußgeldvorschriften                                 Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,\n§ 59       Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Ver-              95/16/EG, 97/23/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,\nordnungsermächtigung                                        2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen\n§ 60       Bußgeldvorschriften                                         Parlaments und des Rates und zur Aufhebung\n§ 61       Einziehung                                                  des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und\ndes Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europä-\nAbschnitt 8                                   ischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                                vom 14.11.2012, S. 12) und\n§ 62       Übergangsvorschriften                                    b) deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen\nUnion veröffentlicht wurde,\n6. Hersteller ist jede natürliche oder juristische Per-\nAbschnitt 1                                son, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt ent-\nAllgemeine Bestimmungen                              wickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt\nunter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen\n§1                                   Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb\nnimmt; einem Hersteller eines Messgeräts ist gleich-\nAnwendungsbereich des Gesetzes\ngestellt, wer ein auf dem Markt befindliches Mess-\nDieses Gesetz ist anzuwenden auf                                 gerät so verändert, dass die Konformität mit den\n1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in                wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 be-\neiner Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2                  einträchtigt werden kann,\nerfasst sind,                                                 7. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung\n2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach                eines Produkts auf dem Markt der Europäischen\n§ 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,                           Union; einem erstmals bereitgestellten Messgerät\n3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese                 gleichgestellt ist ein Messgerät, das in seiner Be-\nnicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4              schaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner\nvom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausge-                     ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften,\nnommen sind,                                                     seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ur-\nsprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde,\n4. Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Num-                dass eine Eichung nach § 37 zur umfassenden\nmer 1 ermittelt werden,                                          Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist\n5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.                    (erneuertes Messgerät),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013             2725\n8. Marktüberwachungsbehörde ist jede Behörde, die           10. Konformitätserklärung ist die Erklärung des Her-\nfür die Durchführung der Marktüberwachung nach               stellers, dass ein Messgerät nachweislich die ge-\n§ 48 Absatz 1 zuständig ist,                                 setzlichen Anforderungen erfüllt,\n9. normatives Dokument ist ein Dokument mit techni-         11. Maßverkörperungen sind Vorrichtungen, die dem\nschen Spezifikationen, das von der Internationalen           Begriff des Messgeräts unterfallen und mit denen\nOrganisation für das gesetzliche Messwesen aus-              während ihrer Benutzung ein oder mehrere be-\ngearbeitet wurde und dessen Fundstelle im Amts-              kannte Werte einer gegebenen Größe permanent\nblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,           reproduziert oder bereitgestellt werden,\n10. Produkt ist ein Messgerät, ein sonstiges Mess-            12. Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Mess-\ngerät, eine Fertigpackung oder eine andere Ver-              geräts, während der gesamten Nutzungsdauer Mess-\nkaufseinheit,                                                richtigkeit zu gewährleisten und die Messergeb-\n11. technische Spezifikation ist ein Schriftstück im              nisse, soweit diese im Messgerät gespeichert wer-\nSinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU)            den, unverändert zu erhalten,\nNr. 1025/2012,                                           13. Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von\n12. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Einführer, Händ-          Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maß-\nler und Bevollmächtigte.                                     verkörperungen, die jeweils zur Verwendung im\ngeschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur\n§3                                    Durchführung von Messungen im öffentlichen Inte-\nresse bestimmt sind,\nMessgerätespezifische Begriffsbestimmungen\n14. sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System\nIm Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grund-             von Geräten mit einer Messfunktion, das weder\nlage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner fol-               zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen\ngende Begriffsbestimmungen anzuwenden:                            Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im\n1. anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konfor-        öffentlichen Interesse bestimmt ist,\nmitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet, be-         15. Messgröße ist die physikalische Größe, die durch\nstimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durch-             eine Messung zu bestimmen ist,\nzuführen,\n16. Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messge-\n2. Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Aus-              räts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung rich-\nführung eines Exemplars des betreffenden Mess-               tige Messergebnisse zu ermitteln,\ngerätetyps,\n17. nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine An-\n3. EG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Mess-\nschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die\ngeräten zur EG-Ersteichung,\nMesswerte eines Messgeräts verfälscht werden\n4. EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung               können oder Funktionen ausgelöst werden können,\nder Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten              die einen Messwert verfälschen,\nMessgeräts mit der zugelassenen Bauart oder den\n18. Notifizierung ist die Mitteilung der anerkennenden\nBestimmungen der Richtlinie 2009/34/EG des Euro-\nStelle an die Europäische Kommission und die üb-\npäischen Parlaments und des Rates vom 23. April\nrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass\n2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über\neine Konformitätsbewertungsstelle Konformitäts-\nMessgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren\nbewertungsaufgaben bei Messgeräten vornimmt,\n(ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) oder den auf diese\nauf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union\nRichtlinie gestützten Einzelrichtlinien,\nanwendbar sind, in denen eine derartige Mitteilung\n5. Eichung ist jede behördliche oder auf behördliche            vorgeschrieben ist,\nVeranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und\n19. Prüfbarkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts,\nKennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Er-\nüberprüfen zu können, ob die wesentlichen Anfor-\nlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen\nderungen nach § 6 Absatz 2 vorliegen; die Prüfbar-\ndes vorgesehenen Verwendungszwecks und unter\nkeit beinhaltet auch die Darstellung der Messergeb-\nden entsprechenden Verwendungsbedingungen für\nnisse,\neine weitere Eichfrist zu verwenden,\n20. Teilgerät ist eine als solche in einer Rechtsverord-\n6. Fehlergrenze ist die beim Inverkehrbringen und bei\nnung nach § 4 Absatz 3 genannte Baueinheit, die\nder Eichung eines Messgeräts zulässige Abwei-\nunabhängig arbeitet und zusammen mit folgenden\nchung der Messergebnisse des Messgeräts vom\nGeräten ein Messgerät darstellt:\nwahren Messergebnis,\na) mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompati-\n7. Inbetriebnahme eines Messgeräts ist die erstmalige\nbel ist, oder\nNutzung eines für den Endnutzer bestimmten Mess-\ngeräts für den beabsichtigten Zweck,                         b) mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel\n8. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Be-                 ist,\nwertung, ob spezifische Anforderungen an ein Mess-       21. Verkehrsfehlergrenze ist die beim Verwenden eines\ngerät erfüllt worden sind,                                   Messgeräts zulässige Abweichung der Messergeb-\n9. Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Kon-       nisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,\nformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kali-      22. Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche\nbrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspek-          Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur\ntionen durchführt,                                           Bestimmung von Messwerten","2726               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\na) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder         setzung von Rechtsakten der Europäischen Union er-\nb) bei Messungen im öffentlichen Interesse;              lassen werden.\nbereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne             (4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\nbesondere Vorbereitung für die genannten Zwecke          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nin Betrieb genommen werden kann und ein Betrieb          rates zu bestimmen, dass einzelne Zusatzeinrichtungen\nzu diesen Zwecken nach Lage der Umstände zu              zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwen-\nerwarten ist,                                            dung des Gesetzes ausgenommen sind, soweit dies\nmit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verein-\n23. Verwenden von Messwerten ist die erforderliche\nbar ist.\nNutzung von Messergebnissen eines Messgeräts\na) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder                                      §5\nb) bei Messungen im öffentlichen Interesse,                                   Anwendung der\n24. Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät ist eine mit               Vorschriften über Messgeräte und Produkte\neinem Messgerät verbundene Einrichtung, die für\nWenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen\ndie Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht erfor-\nfür Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind\nderlich ist und zu einem der folgenden Zwecke be-\ndiese in gleicher Weise anzuwenden auf\nstimmt ist:\na) zur Ermittlung zusätzlicher Messgrößen,               1. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,\nb) zur erstmaligen Speicherung oder Darstellung          2. Teilgeräte.\nvon Messergebnissen zum Zweck des Verwen-\ndens von Messwerten oder von Daten über die                                   Abschnitt 2\nelektronische Steuerung des Messgeräts,\nInverkehrbringen von Messgeräten\nc) zur Steuerung von Leistungen,                                 und ihre Bereitstellung auf dem Markt\nd) zur Ermittlung des zu zahlenden Preises einer\nKaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesen-                         Unterabschnitt 1\nheit der betroffenen Parteien (Direktverkauf),\nVo r a u s s e t z u n g e n f ü r\ne) zur Verarbeitung von Messergebnissen zum                            das Inverkehrbringen\nZweck der Übermittlung an Zusatzeinrichtungen\nim Sinne der Buchstaben a bis d oder                                               §6\nf) zum Anschluss an eine nicht rückwirkungsfreie\nInverkehrbringen von Messgeräten\nSchnittstelle des Messgeräts.\n(1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Mess-\n§4                                geräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den\nVerordnungsermächtigungen                       Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt\nsind.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Ge-\nwährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständig-               (2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforde-\nkeit                                                           rungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehler-\ngrenzen ein. Wesentliche Anforderungen im Sinne von\n1. beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen\nSatz 1 sind diejenigen Anforderungen,\nzum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,\n1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1\n2. im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren\nfestgelegt sind oder\nHandelsverkehrs sowie\n3. im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffent-           2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur\nlichen Interesse,                                              Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Mes-\nsungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverord-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                  nung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegun-\nrates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen, die                gen getroffen sind.\nvom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind.\nDabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe                  (3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesent-\n„amtlicher Verkehr“ und „Messungen im öffentlichen             lichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt,\nInteresse“ nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen.               muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Num-\nRechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Um-             mer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich\nsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union er-             durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklä-\nlassen werden.                                                 rung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den\nAnforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Num-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umset-\nmer 3 entsprechen.\nzung von Rechtsakten der Europäischen Union durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   (4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch\nsonstige Messgeräte näher zu bestimmen.                        die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4\nbestimmten Kennzeichen bestätigt sein.\n(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 (5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechts-\nrates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in          verordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Auf-\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist.               schriften zur näheren Bestimmung des Geräts und des\nRechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Um-             Herstellers oder Einführers versehen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013              2727\n§7                                gen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein\nVermutungswirkung                         sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für\nZwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder\n(1) Entspricht ein Messgerät                              in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den\n1. einer harmonisierten Norm,                                Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.\n2. einem normativen Dokument, soweit dieses ganz\noder teilweise von der Europäischen Kommission                             Unterabschnitt 2\nfür entsprechend anwendbar erklärt wurde, oder                   Anerkennung und Notifizierung\n3. einer vom Ausschuss nach § 46 ermittelten tech-              von Konformitätsbewertungsstellen\nnischen Spezifikation oder Regel, deren Fundstelle\nvon der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im                                    § 11\nBundesanzeiger bekannt gemacht wurde,\nAufgaben der\nso wird vermutet, dass das Messgerät die wesentlichen        anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle\nAnforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt, soweit diese\nvon den in den Nummern 1 bis 3 genannten harmoni-               (1) Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen\nsierten Normen, normativen Dokumenten, technischen           dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nSpezifikationen oder Regeln jeweils abgedeckt sind.          logie. Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete\nSatz 1 ist auch für Teile der harmonisierten Norm, des       Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundes-\nnormativen Dokuments, der technischen Spezifikation          anzeiger bekannt zu machen.\noder Regel im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3                 (2) Die anerkennende Stelle ist zuständig\nanzuwenden.\n1. für die Einrichtung und Durchführung der erforder-\n(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-\nlichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitäts-\nsung, dass eine harmonisierte Norm oder ein norma-\nbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1,\ntives Dokument den von ihr oder ihm abgedeckten\nwesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht           2. für die Notifizierung von Konformitätsbewertungs-\nentspricht, so informiert sie hierüber unter Angabe der          stellen; die anerkennende Stelle meldet jede später\nGründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.                eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft              Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3\ndie eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und              mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifi-\nSchlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss nach § 46             zierung und die Meldung von Änderungen ver-\nund leitet die Meldungen der Europäischen Kommis-                wendet sie jeweils das von der Europäischen Kom-\nsion zu.                                                         mission bereitgestellte elektronische Notifizierungs-\ninstrument,\n§8                                3. für die Vergabe von Kennnummern an Konformitäts-\nKonformitätserklärung                           bewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifi-\n(1) Unterliegt ein Messgerät mehreren Rechtsvor-              ziert werden, sowie\nschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine      4. für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwa-\nKonformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine          chung der anerkannten Konformitätsbewertungs-\nKonformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften           stellen erforderlich sind.\nder Europäischen Union ausgestellt. In der Erklärung\nsind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer              (3) Für die Bewertung und Überwachung der Kon-\nFundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzu-         formitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder\ngeben.                                                       § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch\nfür die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellen-\n(2) Unterliegt ein Messgerät mehreren sonstigen           gesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Für die\nRechtsvorschriften, in denen jeweils eine Konformitäts-      Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach\nerklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformi-        § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zu-\ntätserklärung für sämtliche sonstigen Rechtsvorschrif-       ständig. Die Akkreditierungsstelle und die anerken-\nten ausgestellt. In der Erklärung sind die betreffenden      nende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeits-\nRechtsvorschriften mit der Fundstelle im Bundes-             bereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung fest-\ngesetzblatt anzugeben.                                       gestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Ver-\nstöße notwendig sind.\n§9\n(4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zu-\nInverkehrbringen von\ngänglichen Informationen\nsonstigen Messgeräten\nSonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht        1. der Akkreditierungsstelle, soweit diese sie für ihre\nwerden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung               Aufgabenerfüllung benötigt,\nnach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und                2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, so-\nAufschriften versehen sind.                                      weit diese sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigt;\ndies erfolgt auf Anforderung, und\n§ 10\n3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mit-\nBesondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte                 gliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich\nMessgeräte, die den Bestimmungen dieses Geset-                um Informationen im Zusammenhang mit Konfor-\nzes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellun-            mitätsbewertungsstellen handelt, die notifiziert sind.","2728              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n§ 12                              liegen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes ist anzuwenden.\nBefugnisse der anerkennenden Stelle\n(4) Stellen, die der Europäischen Kommission und\n(1) Die anerkennende Stelle kann von den Konfor-\nden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nmitätsbewertungsstellen, die sie zur Durchführung be-\nauf Grund europäischer Harmonisierungsrechtsvor-\nstimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten anerkannt\nschriften von einem Mitgliedstaat der Europäischen\nhat, die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Überwa-\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nchungsaufgaben erforderlich sind und sonstige Unter-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von\nstützung verlangen; sie kann die dazu erforderlichen\nder Schweiz oder der Türkei mitgeteilt worden sind,\nAnordnungen treffen. Die anerkennende Stelle und die\nstehen in dem mitgeteilten Umfang einer anerkannten\nvon ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Be-\nKonformitätsbewertungsstelle gleich.\ntriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und\nGeschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten                (5) Anerkennungen von Konformitätsbewertungsstel-\nund zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer           len aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nÜberwachungsaufgaben erforderlich ist. Die anerken-           Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nnende Stelle ist insbesondere befugt zu verlangen,            mens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen\ndass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Kon-        Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen\nformitätsbewertung zu Grunde liegen.                          gleichwertig sind. Für die Akkreditierung stehen Nach-\nweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-\n(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen\nischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nnach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nFragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst\ninländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-\noder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der\nvorgeht, dass der Antragsteller\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-         1. die betreffenden Anforderungen des § 15 erfüllt oder\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-           2. die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen ver-\nsetzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr              gleichbaren Anforderungen des ausstellenden Staa-\nRecht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.                      tes erfüllt.\n§ 13                              Die Anerkennung nach Satz 1 oder die Nachweise nach\nSatz 2 hat der Antragsteller der anerkennenden Stelle\nAnerkennung von                          bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen.\nKonformitätsbewertungsstellen                   Die anerkennende Stelle kann eine Beglaubigung der\n(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Über-      Kopie und eine beglaubigte deutsche Übersetzung ver-\neinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen              langen.\nAnforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung\n(anerkannte Konformitätsbewertungsstelle). Die Aner-                                     § 14\nkennung ist durch die anerkennende Stelle für be-                  Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden\nstimmte Tätigkeiten auszusprechen, wenn\n(1) Zur Bewertung, ob Messgeräte mit den wesent-\n1. die Konformitätsbewertungsstelle dies beantragt und        lichen Anforderungen übereinstimmen, dürfen auch\n2. sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist.                  Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die ent-\nweder nach Absatz 2 einer in der metrologischen Über-\nDie Anerkennung kann unter weiteren Bedingungen               wachung tätigen Behörde oder nach Absatz 3 der\nerteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann           Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert\nbefristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie           sind, sofern die erforderliche Kompetenz zur Durchfüh-\nnachträglicher Auflagen erteilt werden.                       rung von Konformitätsbewertungen unter Beachtung\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 legt         des § 15 Absatz 2 bis 7 und 9 nachgewiesen ist. Ent-\ndie Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei:               sprechende Nachweise sind nach den anerkannten\nRegeln der Technik zu führen. Die Tätigkeit der Konfor-\n1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätig-\nmitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig ge-\nkeiten und der Messgerätearten, für die sie Kompe-\ntrennt von den sonstigen Aufgaben der Behörde erfol-\ntenz beansprucht, sowie\ngen. Die Regelungen der §§ 19 bis 21 sind auf diese\n2. eine Akkreditierungsurkunde im Original oder in            Stellen entsprechend anzuwenden.\nKopie, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle\n(2) Konformitätsbewertungsstellen, die einer in der\nausgestellt wurde und in der die Akkreditierungs-\nmetrologischen Überwachung tätigen Behörde ange-\nstelle bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungs-\ngliedert sind, dürfen in dem von der zuständigen obers-\nstelle die Anforderungen des § 15 erfüllt.\nten Landesbehörde der anerkennenden Stelle mitgeteil-\n(3) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine            ten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des\neinheitliche Stelle im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie    § 18 Absatz 2 tätig werden. Die oberste Landesbehörde\n2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des               übermittelt der anerkennenden Stelle die nach Ab-\nRates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen             satz 1 Satz 2 zum Nachweis der Kompetenz erforder-\nim Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)             lichen Unterlagen und stellt sicher, dass die Konformi-\nabgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf An-           tätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtun-\nerkennung muss innerhalb von drei Monaten abge-               gen erfüllt. Sie hat die anerkennende Stelle unverzüg-\nschlossen sein; diese Frist beginnt, sobald der Stelle        lich zu informieren, sofern die Kompetenz der Konfor-\nalle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vor-      mitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013             2729\n(3) Konformitätsbewertungsstellen, die der Physika-       Verwenden solcher Messgeräte zum persönlichen Ge-\nlisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind,           brauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre\ndürfen in dem vom Präsidenten der Physikalisch-Tech-         oberste Leitungsebene und die für die Konformitäts-\nnischen Bundesanstalt der anerkennenden Stelle und           bewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie         weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Ver-\nmitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2           marktung, Installation, Verwenden oder Wartung dieser\nund des § 18 Absatz 2 tätig werden. Der Präsident            Messgeräte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt übermit-          Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen\ntelt der anerkennenden Stelle und dem Bundesminis-           sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unab-\nterium für Wirtschaft und Technologie die nach Ab-           hängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im\nsatz 1 Satz 2 zum Nachweis erforderlichen Unterlagen.        Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätig-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie         keiten beeinträchtigen können. Dies ist insbesondere\nstellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die     für Beratungsdienstleistungen maßgebend. Die Konfor-\nihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Der Präsident       mitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat die           ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die\nanerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, wenn        Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer\ndie Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht         Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchti-\nmehr gegeben ist.                                            gen.\n(4) Die Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1          (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mit-\nverzichten vorbehaltlich des Satzes 2 auf die Durchfüh-      arbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten\nrung von Konformitätsbewertungen, soweit ein ausrei-         mit der größtmöglichen Professionalität und der erfor-\nchender Wettbewerb für entsprechende Konformitäts-           derlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden\nbewertungen gegeben ist und keine besonderen sach-           Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einfluss-\nlichen Gründe dafür vorliegen, dass sie die Konformi-        nahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte aus-\ntätsbewertung vornehmen. Die Konformitätsbewertung           gesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Er-\nder Bauart von Messgeräten, die zur Messung der              gebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte\nDosis ionisierender Strahlung dienen und die in einer        und speziell von Personen oder Personengruppen aus-\nRechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 genannt sind, ob-         geht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformi-\nliegt ausschließlich der Physikalisch-Technischen Bun-       tätsbewertung haben.\ndesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nhat im Übrigen auf Antrag Konformitätsbewertungen für           (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der\nMessgeräte im Rahmen ihrer technischen und perso-            Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung\nnellen Möglichkeiten vorbehaltlich des Satzes 1 vorzu-       zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht,\nnehmen.                                                      gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem\nAuftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.\nDie Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Ver-\n§ 15\nfahren der Konformitätsbewertung und für jede Art\nAnforderungen an                         und Kategorie von Messgeräten, für die sie bewertend\ndie Konformitätsbewertungsstelle                  tätig werden will, über Folgendes verfügen:\n(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechts-         1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fach-\npersönlichkeit besitzen.                                         kenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung,\n(2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es              um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden\nsich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit              Aufgaben zu erfüllen,\nder Einrichtung oder dem Messgerät, die oder das er          2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die\nbewerten will, in keinerlei Verbindung steht. Die Anfor-         Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die\nderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitäts-             Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfah-\nbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschafts-          ren sicherzustellen, sowie über eine angemessene\nverband oder einem Fachverband angehört und die                  Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen\nMessgeräte bewerten will, an deren Entwurf, Herstel-             den Aufgaben, die sie als anerkannte Konformitäts-\nlung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung             bewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätig-\nUnternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband               keiten unterschieden wird, und\nvertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungs-\nstelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmit-          3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter\ngliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf            gebührender Berücksichtigung der Größe eines Un-\nihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.                  ternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner\nStruktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen\n(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste\nProdukttechnologie und der Tatsache, dass es sich\nLeitungsebene und die für die Konformitätsbewer-\nbei dem Produktionsprozess um eine Massenferti-\ntungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder\ngung oder Serienproduktion handelt.\nKonstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer,\nEigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu            Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die er-\nbewertenden Messgeräte noch Bevollmächtigter einer           forderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der\ndieser Parteien sein. Dies schließt weder das Verwen-        technischen und administrativen Aufgaben, die mit der\nden von bereits einer Konformitätsbewertung unter-           Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und\nzogenen Messgeräten, die für die Tätigkeit der Kon-          sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder\nformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch das        Einrichtungen.","2730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher,                                   § 17\ndass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Kon-                           Notifizierung der\nformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,                             Konformitätsbewertungsstelle\n1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie             (1) Betrifft die Anerkennung einer Konformitäts-\nfür alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifi-       bewertungsstelle die Bewertung von Messgeräten, die\nziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle be-       vom Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der\nwertend tätig werden will,                                Europäischen Union erfasst sind, in denen die Notifizie-\nrung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kom-\n2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte             mission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europä-\nund der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen          ischen Union vorgesehen ist, so ist die Anerkennung\nund die entsprechende Befugnis besitzen, solche           unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass\nKonformitätsbewertungen durchzuführen,                    nach der Notifizierung innerhalb der folgenden Fristen\nweder die Europäische Kommission noch die übrigen\n3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der ein-            Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände er-\nschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, ins-        hoben haben:\nbesondere der wesentlichen Anforderungen sowie\n1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditie-\nder geltenden harmonisierten Normen, normativen\nrungsurkunde vorliegt, oder\nDokumente und der vom Ausschuss nach § 46 er-\nmittelten Normen und Spezifikationen,                     2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkredi-\ntierungsurkunde vorliegt.\n4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen,             (2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Ab-\nProtokollen und Berichten als Nachweis für durch-         satz 1 dürfen die Bewertung von Messgeräten, auf die\ngeführte Konformitätsbewertungen haben.                   Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar\nsind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegen-\n(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Un-          über der Europäischen Kommission und den übrigen\nparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und          Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen\ndie ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzu-           ist, erst aufnehmen, wenn innerhalb der folgenden\nstellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene             Fristen weder die Europäische Kommission noch die\nund des Konformitätsbewertungspersonals darf sich             übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ein-\nnicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformi-            wände erhoben haben:\ntätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.\n1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditie-\n(8) Die Konformitätsbewertungsstelle, soweit es sich           rungsurkunde vorliegt, oder\nnicht um eine Stelle nach § 14 handelt, hat eine Haft-        2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkredi-\npflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer              tierungsurkunde vorliegt.\nTätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.\nDie Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1\n(9) Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle       dürfen Bewertungen von Messgeräten nach Satz 1\ndürfen die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewer-           nicht vornehmen, nachdem die anerkennende Stelle\ntung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheim-              die Notifizierung zurückgezogen hat. Die anerkennende\nhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle         Stelle hat die Notifizierung zurückzuziehen, wenn die\noder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder      Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr\nverwerten; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätig-        gegeben ist.\nkeit. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu                (3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf\nbeachtenden Bestimmungen zum Schutz personen-                 einer Akkreditierungsurkunde, legt die anerkennende\nbezogener Daten bleiben unberührt.                            Stelle der Europäischen Kommission und den übrigen\nMitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen\nals Nachweis vor, die die Kompetenz der Konformitäts-\n§ 16\nbewertungsstelle bestätigen. Sie legt ferner die Verein-\nVermutung der                           barungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen,\nKompetenz der Konformitätsbewertungsstelle                dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig über-\nwacht wird und stets den Anforderungen nach § 15 ge-\n(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach,          nügt.\ndass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten          (4) Die anerkennende Stelle erteilt der Europäischen\nNormen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren           Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über\nFundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union ver-          die Kompetenz der betreffenden Stelle zum Zeitpunkt\nöffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die       der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz\nAnforderungen nach § 15 in dem Umfang erfüllt, in dem         während der Tätigkeit der betreffenden Stelle.\ndie anwendbaren harmonisierten Normen diese Anfor-\nderungen abdecken.                                                                       § 18\n(2) Ist die anerkennende Stelle der Auffassung, dass                      Vergabe von Kennnummern\neine harmonisierte Norm den von dieser abgedeckten               (1) Die anerkennende Stelle vergibt an Konformitäts-\nAnforderungen nach § 15 nicht voll entspricht, infor-         bewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Ab-\nmiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Euro-          satz 1, die nicht nach § 17 zu notifizieren sind, eine\npäische Kommission.                                           Kennnummer. Die Kennnummer besteht aus den Groß-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013              2731\nbuchstaben „DE“ und vier nachfolgenden Ziffern. Die          1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder\nanerkennende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der           Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,\nKonformitätsbewertungsstellen mit den von ihr ver-\n2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich\ngebenen Kennnummern sowie Angaben zu den Tätig-\nund die Bedingungen der Anerkennung haben,\nkeiten, für die die Anerkennung ausgesprochen wurde.\n3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewer-\n(2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Ab-\ntungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwa-\nsatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten, bei deren\nchungsbehörden erhalten hat,\nBewertung sie die Kennnummer nach Absatz 1 verwen-\nden, nicht vornehmen, sofern die anerkennende Stelle         4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungs-\ndie Kennnummer zurückgezogen hat. Die anerken-                   tätigkeiten sie nachgegangen ist und welche ande-\nnende Stelle hat die Kennnummer zurückzuziehen,                  ren Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender\nwenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle              Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie\nnicht mehr gegeben ist.                                          ausgeführt hat.\n(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle\n§ 19                              übermittelt den anderen Stellen, die ähnlichen Kon-\nVerpflichtungen der                       formitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleich-\nanerkannten Konformitätsbewertungsstelle               artige Messgeräte abdecken, einschlägige Informatio-\nnen über die negativen und auf Verlangen auch über\n(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle führt\ndie positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertun-\ndie Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfah-\ngen.\nren der Konformitätsbewertung gemäß der Rechtsver-\nordnung nach § 30 Nummer 3 und unter Wahrung der\nVerhältnismäßigkeit durch.                                                              § 21\n(2) Stellt die anerkannte Konformitätsbewertungs-                            Zweigunternehmen\nstelle fest, dass ein Messgerät die wesentlichen Anfor-                  einer anerkannten Konformitäts-\nderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, fordert     bewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen\nsie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaß-               (1) Vergibt die anerkannte Konformitätsbewertungs-\nnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitäts-           stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung ver-\nbescheinigung aus.                                           bundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder über-\n(3) Hat die anerkannte Konformitätsbewertungs-            trägt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen,\nstelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausge-         stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder\nstellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der          das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 15\nKonformität fest, dass das Messgerät die wesentlichen        erfüllt und informiert die anerkennende Stelle entspre-\nAnforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller      chend.\nauf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;               (2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle\nfalls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht      haftet für ein Verschulden ihrer Unterauftragnehmer\nsie zurück.                                                  oder Zweigunternehmer bei Ausführung der diesen\n(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder        von ihr übertragenen Arbeiten wie für eigenes Verschul-\ngenügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderun-        den; dies gilt unabhängig davon, wo diese niedergelas-\ngen sicherzustellen, schränkt die anerkannte Konformi-       sen sind.\ntätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbe-          (3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftrag-\nscheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.      nehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen über-\n(5) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat       tragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.\nin einem Ausschuss der Konformitätsbewertungsstel-              (4) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hält\nlen mitzuwirken, der der Vereinheitlichung der Konfor-       die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung\nmitätsbewertungspraxis und der fachlichen Fortbildung        der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des\nder Stellen dient. Der Ausschuss wird unter der Leitung      Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebildet.         des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgeführten\n(6) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat       Arbeiten für die anerkennende Stelle bereit.\nauf den von ihr erstellten Konformitätsbescheinigungen\ndie ihr von der Europäischen Kommission zugeteilte                                      § 22\nKennnummer anzubringen. Ist die Konformitätsbewer-\nWiderruf der Anerkennung\ntungsstelle ausschließlich für die Bewertung solcher\nMessgeräte anerkannt, für die die Zuteilung einer Kenn-         (1) Stellt die anerkennende Stelle fest oder wird sie\nnummer durch die Europäische Kommission nicht vor-           darüber informiert, dass eine nach § 13 Absatz 1 aner-\ngesehen ist, bringt sie die ihr von der anerkennenden        kannte Konformitätsbewertungsstelle die in § 15 ge-\nStelle zugewiesene Kennnummer an.                            nannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass\nsie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft\n§ 20                              sie ganz oder teilweise die Anerkennung. Sie informiert\nunverzüglich die Europäische Kommission und die\nMeldepflichten der                        übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union da-\nanerkannten Konformitätsbewertungsstelle               rüber, soweit die Anerkennung das Recht zur Bewer-\n(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle           tung von Messgeräten betrifft, die von Rechtsvorschrif-\nmeldet der anerkennenden Stelle unverzüglich                 ten der Europäischen Union erfasst sind.","2732              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n(2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn          verzüglich über die Nichtkonformität und über die be-\ndie anerkannte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätig-       reits ergriffenen Maßnahmen.\nkeit einstellt, ergreift die anerkennende Stelle die ge-\neigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die                                        § 24\nAkten dieser Stelle von einer anderen anerkannten\nPflichten des Bevollmächtigten\nKonformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet und für\ndie anerkennende Stelle und die Marktüberwachungs-               (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-\nbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.           tigten benennen.\n(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel-\nUnterabschnitt 3                            ler übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Her-\nsteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss die-\nPflichten der Wirtschaftsakteure\nsem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:\n§ 23                              1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der\ntechnischen Unterlagen für die Marktüberwachungs-\nPflichten des Herstellers                         behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab\n(1) Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die           dem Inverkehrbringen des Messgeräts,\nvon ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr ge-           2. zum Nachweis der Konformität eines Messgeräts\nbracht oder von ihm für eigene Zwecke in Betrieb ge-              Aushändigung aller erforderlichen Informationen\nnommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforde-                 und Unterlagen an eine zuständige Marktüberwa-\nrungen des § 6 Absatz 2 erfüllen. Er gewährleistet durch          chungsbehörde auf deren begründetes Verlangen\ngeeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die            und\nKonformität sichergestellt ist. Werden innerhalb der\n3. Zusammenarbeit mit einer zuständigen Marktüber-\nSerienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder\nwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen\ndessen Merkmale geändert oder ändern sich die tech-\nbei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken,\nnischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung\ndie mit Messgeräten verbunden sind.\nverwiesen wird, so hat der Hersteller diese Änderungen\nangemessen zu berücksichtigen.                                   (3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1\nund die Erstellung der technischen Unterlagen nach\n(2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen       § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf\nMessgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 er-           einen Bevollmächtigten übertragen werden.\nforderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubrin-\ngen.\n§ 25\n(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu                        Pflichten des Einführers\nerstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewer-\ntung nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. Er hat die             (1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in\nKonformitätsbewertung durchführen zu lassen und die           Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb\nKonformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstel-          nehmen.\nlung der Konformitätserklärung übernimmt er die Ver-             (2) Bevor der Einführer ein Messgerät in den Verkehr\nantwortung für die Konformität des Messgeräts. Er hat         bringt, muss er sicherstellen, dass\ndie Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklä-\n1. der Hersteller ein geeignetes Verfahren zur Konfor-\nrung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab\nmitätsbewertung durchgeführt und die technischen\ndem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren.\nUnterlagen erstellt hat,\n(4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehr-\n2. das Messgerät mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 er-\nbringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Num-\nforderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen\nmer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in\nist,\ndeutscher Sprache beizufügen.\n3. dem Messgerät die in einer Rechtsverordnung nach\n(5) Soweit es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit           § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die\neines Messgeräts zweckmäßig ist, prüft der Hersteller             Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind,\nauf dem Markt bereitgestellte Messgeräte mittels Stich-\nproben. Werden bei einem Messgerätemodell Quali-              4. durch Lagerung und Transport, soweit sie in seiner\ntätsmängel bekannt, führt er ein Verzeichnis der Be-              Verantwortung erfolgen, die Einhaltung der wesent-\nschwerden, der als nichtkonform erkannten Mess-                   lichen Anforderungen des Messgeräts nicht beein-\ngeräte und der erfolgten Rückrufe. Er informiert die              trächtigt wird.\nHändler über den aktuellen Stand der Dinge.                      (3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit\n(6) Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der An-       den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschrif-\nnahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Mess-           ten zu versehen.\ngerät oder ein sonstiges Messgerät nicht die gesetz-             (4) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn\nlichen Anforderungen erfüllt, hat er unverzüglich Maß-        Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine\nnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des            Kopie der Konformitätserklärung für Zwecke der Markt-\nMessgeräts hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich          überwachung bereitzuhalten. Er hat den Marktüber-\nist, muss er die Messgeräte vom Markt nehmen oder             wachungsbehörden die im Rahmen der Konformitäts-\nzurückrufen. Sind mit dem Messgerät auf Grund mess-           bewertung erstellten technischen Unterlagen auf Ver-\ntechnischer Eigenschaften Gefahren verbunden, infor-          langen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Markt-\nmiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde un-          überwachung erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                2733\n(5) Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Ab-         (2) Die EG-Bauartzulassung wird im Geltungsbereich\nsatz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzu-        dieses Gesetzes auf Antrag des Herstellers oder seines\nwenden. Geht von dem Messgerät auf Grund mess-                Bevollmächtigten durch die Physikalisch-Technische\ntechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Ein-       Bundesanstalt nach Maßgabe der Vorschriften der\nführer auch den Hersteller zu informieren.                    Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.\n(3) Die EG-Ersteichung wird im Geltungsbereich die-\n§ 26                              ses Gesetzes auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder\nPflichten des Händlers                      desjenigen, der Messgeräte verwendet, durch die nach\nLandesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe der\n(1) Der Händler hat sicherzustellen, dass in Verkehr\nVorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6\ngebrachte Messgeräte von ihm nur auf dem Markt be-\nerteilt.\nreitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genom-\nmen werden, wenn\n§ 28\n1. sie mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 bestimmten\nMessgeräte, die rechtmäßig\nKennzeichen und Aufschriften versehen sind und\nim Ausland in Verkehr gebracht wurden\n2. ihnen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Num-             (1) Messgeräte, die\nmer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung\nin deutscher Sprache beigefügt sind.                     1. nicht die CE-Kennzeichnung, die EG-Bauartzulas-\nsung oder die EG-Ersteichung erhalten können und\nSatz 1 Nummer 1 ist auch bei sonstigen Messgeräten\nanzuwenden.                                                   2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\neinem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\n(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme,                 päischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der\ndass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen                  Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden,\nnach § 6 Absatz 2 nicht einhält, darf der Händler das\ndürfen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes in\nMessgerät erst auf dem Markt bereitstellen oder in\nVerkehr gebracht werden, wenn die Messrichtigkeit,\nBetrieb nehmen, wenn die Einhaltung der wesentlichen\nMessbeständigkeit und Prüfbarkeit bei diesen Mess-\nAnforderungen gewährleistet ist. Geht von dem Mess-\ngeräten in gleichwertiger Weise gewährleistet sind wie\ngerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine\nbei Messgeräten, die nach diesem Gesetz in Verkehr\nGefahr aus, informiert er den Hersteller oder den Ein-\ngebracht worden sind.\nführer sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde\nunverzüglich über die Nichtkonformität.                           (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nhaben bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit von Mess-\n(3) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme,\ngeräten im Sinne des Absatzes 1 die Vorschriften des\ndass ein Messgerät, das vom Händler auf dem Markt\nKapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Euro-\nbereitgestellt wurde, die gesetzlichen Anforderungen\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008\nnicht einhält, hat der Händler die erforderlichen Maß-\n(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) zu beachten.\nnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Mess-\ngeräts herzustellen. Soweit notwendig, ruft er Mess-              (3) Auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder auf ein\ngeräte zurück oder nimmt sie zurück. Geht von dem             Ersuchen der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nMessgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften             trifft die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine\neine Gefahr aus, informiert er die nach Landesrecht zu-       Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1.\nständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformi-         Diese Entscheidung ist für die nach Landesrecht zu-\ntät und die bereits ergriffenen Maßnahmen.                    ständigen Behörden verbindlich.\n(4) Soweit Lagerung und Transport in der Verantwor-                                   § 29\ntung des Händlers erfolgen, hat dieser zu gewährleis-\nten, dass dadurch nicht die wesentlichen Anforderun-                                Pflichten der\ngen, die das Messgerät erfüllen muss, beeinträchtigt           Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28\nwerden.                                                           § 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2\nNummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § 26 Ab-\nUnterabschnitt 4                           satz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 sind für die\nFälle der §§ 27 und 28 entsprechend anzuwenden.\nInverkehrbringen und\nInbetriebnahme in besonderen Fällen\nUnterabschnitt 5\n§ 27                                         Ve ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g\nEG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung\n§ 30\n(1) Messgeräte, die nach den Vorschriften der Richt-                     Verordnungsermächtigung\nlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame                Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nVorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und             verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Ge-\nPrüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) über           währleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit\neine EG-Bauartzulassung verfügen, dürfen vorbehalt-           und Prüfbarkeit, auch zur Umsetzung von Rechtsakten\nlich des Absatzes 2 in Verkehr gebracht werden. Sie           der Europäischen Union Folgendes näher zu bestim-\ndürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie              men:\nentsprechend den Vorschriften der genannten Richtlinie        1. die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte im\nEG-erstgeeicht und gekennzeichnet sind.                            Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen","2734             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\ndes vorgesehenen Verwendens in Form von allge-           2. die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3\nmeinen Vorgaben für Messgeräte und, soweit europa-           enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffent-\nrechtlich erforderlich, in Form von gerätespezifi-           licher Messgeräte beachtet werden, wenn das Mess-\nschen Vorgaben; dabei können auch Regelungen                 gerät dazu verwendet wird, Messungen für jeder-\ngetroffen werden über Sicherungen des Messgeräts             mann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),\nzum Schutz vor einem unbefugten Zugriff Dritter auf      3. das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht\nMesswerte,                                                   verwendet wird,\n2. die dem Messgerät für die Verwendung in deutscher         4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen\nSprache beizufügenden Informationen,                         oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich\n3. die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im             solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnah-\nSinne des § 6 Absatz 3, deren Durchführung ein-              men, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten\nschließlich der Festlegung der dafür zu erstellenden         nach Ablauf der nach § 41 Nummer 6 bestimmten\ntechnischen Unterlagen, die Zuordnung der Mess-              Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt wer-\ngeräte zu den einzelnen Verfahren der Konformitäts-          den.\nbewertung sowie den Inhalt von Konformitätserklä-\nrungen,                                                                             § 32\n4. die Kennzeichnung der Messgeräte und den Inhalt                                 Anzeigepflicht\nvon Aufschriften auf Messgeräten im Sinne von               (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet,\n§ 6 Absatz 4 und 5 und § 9; soweit Angaben auf           hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nMessgeräten auf Grund deren Größe nicht möglich          spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzu-\nsind, können andere Formen der Informationsan-           zeigen. Anzugeben sind\ngabe festgelegt werden,                                  1. die Geräteart,\n5. die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstel-          2. der Hersteller,\nlen einschließlich näherer Regelungen über die Ver-\npflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversiche-      3. die Typbezeichnung,\nrung nach § 15 Absatz 8, insbesondere zum Umfang         4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie\ndes notwendigen Versicherungsschutzes, den der           5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwen-\nVersicherungsvertrag zu gewähren hat, und zur Min-           det.\ndestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie\nzu zulässigen Risikoausschlüssen,                        Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatz-\neinrichtungen anzuwenden.\n6. die Anforderungen an die EG-Bauartzulassung und\n(2) Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass\ndie EG-Ersteichung von Messgeräten, einschließlich\nder Verpflichtete\nVorschriften über Kennzeichen und Aufschriften auf\nden Messgeräten sowie die von diesen Vorschriften        1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen\nerfassten Messgeräte.                                        nach Inbetriebnahme des ersten Messgeräts einer\nMessgeräteart darüber informiert oder informieren\nAbschnitt 3                               lässt, welche Messgerätearten er verwendet; dabei\nist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben, und\nVerwenden von Messgeräten und\n2. sicherstellt, dass Übersichten der verwendeten\nMesswerten, Eichung von Messgeräten                      Messgeräte mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten\nAngaben der zuständigen Behörde auf Anforderung\nUnterabschnitt 1                                unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.\nVe r w e n d e n v o n                       (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nMessgeräten und Messwerten                          stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche\nMöglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektro-\n§ 31                              nischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche\nPostadresse zur Verfügung stehen. Die Behörden be-\nAnforderungen an\nstätigen den Eingang der Anzeigen nach den Ab-\ndas Verwenden von Messgeräten\nsätzen 1 und 2.\n(1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Mess-\ngeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmun-                                     § 33\ngen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage er-\nAnforderungen an\nlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müs-\ndas Verwenden von Messwerten\nsen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedin-\ngungen eingesetzt werden.                                       (1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen\noder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffent-\n(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustel-        lichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet\nlen, dass\nwerden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät be-\n1. die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät           stimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf\nnach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in          das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, so-\nder das Messgerät verwendet wird, und bei der Zu-        weit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2\nsammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind,        nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche\nwobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2       Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken die-\ndie Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,              nen, sind weiterhin anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013             2735\n(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen               (4) Einem Vertragspartner darf kein Nachteil ent-\nseiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Mess-          stehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. Die\ngerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat          Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon\nsich von der Person, die das Messgerät verwendet, be-         unberührt.\nstätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.\n(3) Wer Messwerte verwendet, hat                                                      § 36\n1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf                                 Ausnahmen für\nMesswerten beruhen, von demjenigen, für den die                          bestimmte Verwendungen\nRechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur             Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht an-\nÜberprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen           zuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41\nwerden können und                                         Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen be-\n2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforder-             stimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden,\nlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.        wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Be-\ntroffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der\n§ 34                               Fall, wenn\nVermutungswirkung                          1. davon ausgegangen werden kann, dass die von\nder Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich\nSoweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat,              gleichwertig sind und über die erforderliche Kompe-\ndie von Regeln, technischen Spezifikationen oder Er-              tenz zur Durchführung von Messungen und zur Be-\nkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach                wertung der Messergebnisse verfügen,\n§ 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physi-\nkalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger            2. in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen\nveröffentlicht hat, wird vermutet, dass                           dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass\n1. die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden               das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffen-\nvon Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 er-               den Bestimmung von Messwerten führt oder\nfüllt werden und\n3. bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten\n2. Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Ab-                  die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.\nsatz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden\nkönnen.\nUnterabschnitt 2\n§ 35                                         Eichung und Befundprüfung\nAusnahmen für\n§ 37\ngeschlossene Grundstücksnutzungen\nEichung und Eichfrist\n(1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im\nRahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungs-            (1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet\ngebundener Leistungen unter gleich bleibenden ge-             werden,\nwerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Lan-        1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41\ndesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen,              Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder\nfür diese Messgeräte von den Regelungen des Geset-\nzes befreit zu werden, wenn                                   2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.\n1. die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu          Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Ab-\nder Befreiung erklärt haben und                           schnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die\nEichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen\n2. sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf der-      geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem In-\nselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.             verkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und\n(2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu er-        bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.\nteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt           (2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn\nhaben, dass\n1. das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im\n1. sie mit der Befreiung von den Regelungen des Ge-               Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle\nsetzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die          der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer\nArt der vertraglichen Leistung sowie die Mess-                Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten\ngeräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher          Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,\nzu bezeichnen,\n2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf\n2. ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung               die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts\nrichtiger Messungen besteht, das den anerkannten              haben kann oder dessen Verwendungsbereich er-\nRegeln der Technik entspricht,                                weitert oder beschränkt,\n3. die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät         3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts\nhaben und                                                     geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Auf-\n4. zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum                schrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung\nVorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist.           einer Einteilung angebracht wird,\n(3) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jah-     4. die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4\nren zu befristen. Eine erneute Befreiung ist zulässig.            oder § 41 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen","2736               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nunkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt        ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist\nsind,                                                     nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des\n5. das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird,         Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Über-\nderen Anfügung nicht zulässig ist.                        prüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach\nAblauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.\n(3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung\nkönnen vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungs-                                       § 39\nergebnisse berücksichtigt werden.\nBefundprüfung\n(4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeit-\npunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen                (1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrich-\nAnforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem            tigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1\nZeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisier-           beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesent-\nten Normen, normativen Dokumente, technischen Spe-             lichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei\nzifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es         anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in\nzur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Mess-          einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimm-\nbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnis-           ten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befund-\nmäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im          prüfung).\nEinzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt             (2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene\nwerden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die             Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des\naktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger            Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser\nbelastend sind.                                                eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1\n(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand      auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach\ngesetzte Messgeräte, wenn                                      § 40 Absatz 3 beantragt werden.\n1. das Messgerät nach der Instandsetzung die wesent-\n§ 40\nlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wo-\nbei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die                Zuständige Stellen für die Eichung\nin einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 be-             (1) Die Eichung wird von den nach Landesrecht zu-\nstimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,          ständigen Behörden vorgenommen. Örtlich zuständig\n2. die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,            für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten\n3. die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverord-           an der Amtsstelle ist jede nach Satz 1 sachlich zustän-\nnung nach § 41 Nummer 7 bestimmtes Zeichen                dige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung be-\ndes Instandsetzers kenntlich gemacht ist und              antragt wird.\n4. der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüg-             (2) Wird von einem Verwender oder von einem Be-\nlich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis ge-     auftragten für verschiedene Verwender die Eichung\nsetzt hat.                                                mehrerer Messgeräte am Aufstellort oder die Genehmi-\ngung zur Aktualisierung von Software beantragt, koor-\n(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen           diniert die zuständige Behörde die Verfahren mit dem\nMessgeräte, deren Software durch einen technischen             Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge der Prüf-\nVorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden,           verfahren. Sind Messgeräte an Aufstellorten in ver-\nwenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies            schiedenen Bundesländern betroffen, kooperieren die\nauf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu er-           zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten.\nteilen, wenn                                                   Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz\n1. die Eignung der Software und des Messgeräts für             des Verwenders gestellter Antrag, der weitere Aufstel-\neine Aktualisierung seiner Software festgestellt          lungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zustän-\nwurde,                                                    digen Behörden weitergeleitet. Ist der Zeitpunkt der An-\n2. hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,                tragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem\nZeitpunkt gestellt, zu dem er bei der zuständigen Be-\n3. die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät          hörde am Hauptsitz des Verwenders eingegangen ist.\naufgezeichnet ist und\n(3) Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität,\n4. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser               Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zu-\nVoraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung             satzeinrichtungen können Prüfstellen durch die nach\nüberprüft hat.                                            Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe\nDie Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hier-        einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 9 staatlich\nvon unberührt.                                                 anerkannt werden. Die Prüfstelle muss über eine Haft-\npflichtversicherung verfügen. Der Leiter und der Stell-\n§ 38                             vertreter der Prüfstelle sind von der zuständigen Be-\nVerspätete Eichungen                        hörde öffentlich zu bestellen und zu verpflichten. Wider-\nrufen werden können außer nach den Vorschriften des\nHat der Verwender die Eichung mindestens zehn              Verwaltungsverfahrensgesetzes\nWochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur\nEichung seinerseits Erforderliche getan oder ange-             1. die Anerkennung der Prüfstelle, wenn inhaltliche Be-\nboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eich-             schränkungen der Anerkennung nicht beachtet wer-\nfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung               den,\neinem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender            2. die Bestellung, wenn der Bestellte inhaltliche Be-\ndie Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und              schränkungen der Bestellung nicht beachtet oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                 2737\nihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere            b) die Voraussetzungen zur Verlängerung von Eich-\nPrüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausfüh-                 fristen, insbesondere Vorgaben in Bezug auf die\nren lässt.                                                         Durchführung und die Wiederholung von Prüfun-\n(4) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Aus-                  gen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit\nübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so                  und Prüfung von Prüf- und Kontrollmitteln,\nhaftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Be-               c) die Vorbereitung und Durchführung der Eichung,\nhörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus ent-                einschließlich der Kennzeichnung und der Wie-\nstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen                     derholung von Prüfungen sowie der Pflichten\nund außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidi-                 des Antragstellers zur Vorlage von Dokumenten\ngung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen.                       und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und\nDie Möglichkeit des Rückgriffs ist weiterhin gegeben.                  Durchführung der Eichung,\n(5) Den zuständigen Behörden stehen bei der Eichung          7. zu den Anforderungen an eine Instandsetzung im\nund bei der Befundprüfung die Befugnisse nach § 56                  Sinne des § 37 Absatz 5, insbesondere Vorgaben\nzur Verfügung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit                 für Instandsetzungsbetriebe sowie die Kennzeich-\nder Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes                      nung entsprechend instand gesetzter Geräte,\nwird insoweit eingeschränkt. Die staatlich anerkannten          8. zu den Einzelheiten des Verfahrens bei der Aktuali-\nPrüfstellen können Maßnahmen nach § 55 Absatz 1                     sierung von Software im Sinne des § 37 Absatz 6,\nSatz 2 Nummer 6 ergreifen, wenn Messgeräte von ihnen\nentgegen den ihnen obliegenden Verpflichtungen ge-              9. zu den Voraussetzungen, dem Umfang und dem\neicht oder sonst geprüft wurden. Ihnen stehen die Be-               Verfahren\nfugnisse der Beauftragten nach § 56 zur Verfügung.                  a) der Anerkennung von Prüfstellen im Sinne des\n§ 40 Absatz 3, einschließlich näherer Regelun-\nUnterabschnitt 3                                    gen über die Verpflichtung zum Abschluss einer\nHaftpflichtversicherung, insbesondere zum Um-\nVe ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g\nfang des notwendigen Versicherungsschutzes,\nzur Mindestversicherungssumme je Versiche-\n§ 41                                      rungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüs-\nVerordnungsermächtigung                                sen, und\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-               b) der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelun-                     des Prüfstellenpersonals sowie\ngen zu erlassen                                                     c) des Betriebs der Prüfstelle, einschließlich der dafür\n1. zur Konkretisierung der sich aus § 31 ergebenden                   erforderlichen Dokumentationspflichten der Prüf-\nPflichten; dabei können insbesondere Anzeige-,                    stelle,\nDokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflich-           10. zu den besonderen Anforderungen an die Verwen-\nten sowie Verkehrsfehlergrenzen bestimmt werden,               dung von Maßverkörperungen, die zum gewerbs-\n2. über Ausnahmen von den Pflichten bei der Angabe                 mäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt\nvon Messgrößen im Sinne des § 33 Absatz 1,                     bestimmt sind (Ausschankmaße), einschließlich der\nFestlegung bestimmter, von Ausschankmaßen ein-\n3. über das Verwenden öffentlicher Messgeräte im\nSinne des § 31 Absatz 2 Nummer 2, insbesondere                 zuhaltender Maßvolumina.\nüber\nAbschnitt 4\na) die Ausstattung, die Unterhaltung und den Be-\ntrieb öffentlicher Messgeräte, die Durchführung                          Fertigpackungen und\nvon Messungen und die Anzeigepflichten des                            andere Verkaufseinheiten\nVerwenders eines öffentlichen Messgeräts,\nb) die Anforderungen an die Sachkunde und Unab-                                      § 42\nhängigkeit des Verwenders und des Betriebs-                           Begriffsbestimmungen für\npersonals sowie an die Prüfung dieser Anforde-           Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten\nrungen,                                                  (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind\nc) den Nachweis der Messungen und die Aufbe-              Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des\nwahrung der Unterlagen,                               Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit\ndes Käufers verschlossen werden, wobei die Menge\nd) die Kennzeichnung der öffentlichen Messgeräte,\ndes darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder\ne) das Verfahren im Zusammenhang mit den Buch-            merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert\nstaben a bis d,                                       werden kann.\n4. über das Verbot der Ausnutzung von Verkehrs-                  (2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Geset-\nfehlergrenzen und Abweichungen,                           zes sind\n5. zur Bestimmung von Ausnahmen von den Pflichten             1. offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers\nbeim Verwenden von Messgeräten oder Mess-                     abgefüllt werden,\nwerten für bestimmte Verwendungen nach § 36,              2. unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und\n6. über die Eichung und die Eichfristen, insbesondere         3. Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher\nüber                                                          Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhül-\na) Beginn und Dauer der Eichfristen,                          lung.","2738             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist                          10. Ausnahmen von § 43 Absatz 1,\n1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertig-            11. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen,\npackung tatsächlich enthält,                                   damit diese die Anforderungen des § 43 Absatz 2\n2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung                  erfüllen.\nenthalten soll.                                             (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n§ 43                             rates zu den gleichen Zwecken entsprechende Vor-\nAnforderungen an Fertigpackungen                   schriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.\n(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den                               Abschnitt 5\nGeltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Ver-\nkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt                              Aufgaben der\nwerden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die                   Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,\nFüllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und                Regelermittlungsausschuss, Rückführung\ndie Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Auf-\nschriften und Zeichen versehen ist.                                                     § 45\n(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen,                              Aufgaben der\nherstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Ge-              Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nsetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst          Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur\nauf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestal-        Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Mess-\ntung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vor-          wesens\ntäuschen als in ihnen enthalten ist.\n1. die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-\n§ 44                                 digen Landesbehörden zu beraten,\n2. naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen\nVerordnungsermächtigung für\ndes gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu\nFertigpackungen und andere Verkaufseinheiten\nbearbeiten, insbesondere wissenschaftliche For-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                schung auf diesem Gebiet zu betreiben,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n3. die Normung und Standardisierung auf diesem Ge-\nVorschriften zu erlassen zum Schutz der Verbraucherin-\nbiet zu unterstützen.\nnen und Verbraucher, zur Erleichterung des Handels\nmit Fertigpackungen, auch zur Umsetzung von Rechts-\n§ 46\nakten der Europäischen Union, insbesondere über\nRegelermittlungsausschuss\n1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackun-\ngen und die Art und Weise dieser Angabe,                   (1) Bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nwird ein Regelermittlungsausschuss eingesetzt. Er hat\n2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füll-\ndie Aufgabe, auf der Grundlage des Standes der Tech-\nmenge,\nnik\n3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den\n1. Regeln und technische Spezifikationen zu ermitteln,\nBetrieben zur Erfüllung der Genauigkeitsanforde-\num die nach § 6 Absatz 2 zu beachtenden wesent-\nrungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie\nlichen Anforderungen an Messgeräte zu konkretisie-\ndie Messgeräte, die hierbei zu verwenden sind,\nren, zu ergänzen und zu prüfen, soweit es für ein\n4. Voraussetzungen und Methoden für eine einheit-               Messgerät keine harmonisierte Norm oder norma-\nliche Füllmengenbestimmung,                                 tiven Dokumente gibt,\n5. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens            2. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konfor-\nvon Behältnissen und ihre Kennzeichnung,                    mitätsbewertung zu ermitteln, die zum Nachweis der\n6. die Angabe desjenigen, der Fertigpackungen oder              Konformität bestimmter Messgeräte geeignet sind,\nBehältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses        soweit es für Verfahren der Konformitätsbewertung\nGesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt,              für Messgeräte keine harmonisierte Norm oder nor-\nmativen Dokumente gibt,\n7. die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf\nFertigpackungen und Behältnissen und ihre An-           3. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, um die Pflich-\nerkennung durch die Physikalisch-Technische Bun-            ten von Personen näher zu bestimmen, die Mess-\ndesanstalt,                                                 geräte oder Messwerte verwenden.\n8. Art und Umfang der von den zuständigen Behörden          Der Ausschuss berücksichtigt bei seiner Tätigkeit ins-\ndurchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der          besondere die Potenziale für innovative Produkte und\nEinhaltung der Vorschriften, die auf Grund der          Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens.\nNummern 2, 3, 4 und 5 erlassen wurden, und über            (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann\ndie Anerkennung von Prüfungen, die in anderen           die Fundstellen der vom Ausschuss nach Absatz 1\nStaaten durchgeführt worden sind,                       ermittelten technischen Regeln und Erkenntnisse im\n9. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen          Bundesanzeiger bekannt machen. Die Dokumente, auf\nund über die Pflicht zur Verwendung bestimmter          die Bezug genommenen wird, müssen in deutscher\nBehältnisse mit einem bestimmten Volumen oder           Sprache verfügbar sein.\nmit bestimmten Abmessungen für die Herstellung             (3) Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde der\nvon Fertigpackungen,                                    Auffassung, dass eine nach Absatz 1 ermittelte und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013             2739\nnach Absatz 2 veröffentlichte Regel, technische Spezi-                              Abschnitt 6\nfikation oder sonstige Erkenntnis nicht zur Abdeckung\nMetrologische Überwachung\nder gesetzlichen Anforderungen geeignet ist, für die sie\nvom Ausschuss als geeignet ermittelt wurde, so infor-\nUnterabschnitt 1\nmiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physi-\nkalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch-                          Marktüberwachung\nTechnische Bundesanstalt überprüft die eingegange-\nnen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit;                                   § 48\nsie leitet die Meldungen dem Ausschuss zu.                                       Zuständigkeit für\ndie Marktüberwachung und Zusammenarbeit\n(4) Bestehen begründete Zweifel an der Eignung\neiner vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten Regel,            (1) Die Überwachung der in Verkehr gebrachten Pro-\ntechnischen Spezifikation oder sonstigen Erkenntnis,         dukte (Marktüberwachung) obliegt den nach Landes-\nso überprüft der Ausschuss die Eignung für die vorge-        recht zuständigen Behörden, sofern in anderen bun-\nsehenen Zwecke. Hält er die Eignung nicht mehr für           desrechtlichen Regelungen keine abweichenden Fest-\ngegeben, so stellt er dies fest. Die Physikalisch-Tech-      legungen getroffen werden. Unbeschadet der gesetz-\nnische Bundesanstalt veröffentlicht den Wortlaut der         lichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann\nFeststellung im Bundesanzeiger. Die Sätze 2 und 3 sind       auch die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die\nentsprechend anzuwenden, soweit im Anwendungs-               Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung\nbereich der ermittelten Regeln, technischen Spezifika-       erforderlichen Unterlagen und Informationen über Pro-\ntionen oder sonstigen Erkenntnisse eine neue harmoni-        dukte nach den Vorschriften des § 52 Absatz 2, 4 und 5\nsierte Norm oder ein neues normatives Dokument vor-          anfordern.\nliegt.                                                          (2) Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit\nden für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen\n(5) Dem Ausschuss sollen sachverständige Institu-         Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung\ntionen und Verbände angehören, insbesondere                  (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Satz 1 ist entsprechend\nauch für solche Messgeräte anzuwenden, die nicht von\n1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\nder Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfasst sind. Im Rah-\n2. zuständige Behörden der Länder,                           men dieser Zusammenarbeit können die Behörden, die\nfür die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind, den\n3. Konformitätsbewertungsstellen,                            Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen die\nInformationen übermitteln, die sie bei der Überführung\n4. nach § 40 Absatz 3 staatlich anerkannte Prüfstellen,      von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt\nhaben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüber-\n5. Wirtschaftsverbände, insbesondere solche, die Her-        wachungsbehörden erforderlich sind.\nsteller und Verwender von Messgeräten vertreten,\nund                                                         (3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für\ndie Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden\n6. Verbraucherverbände.                                      schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs-\ngeheimnisse und personenbezogene Daten.\nDie Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.\n§ 49\n(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nnologie beruft die Mitglieder des Ausschusses für die                      Marktüberwachungskonzept\nDauer von drei Jahren. Den Vorsitz und die Geschäfts-           (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine\nstelle führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.      wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines\nMarktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das\n(7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung,        Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfas-\ndie der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt-          sen:\nschaft und Technologie bedarf.\n1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur\nErmittlung von Mängelschwerpunkten und Waren-\n§ 47                                  strömen,\nMetrologische Rückführung                     2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durch-\nführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf\n(1) Konformitätsbewertungsstellen, zuständige Be-             deren Grundlage die Produkte überprüft werden\nhörden und staatlich anerkannte Prüfstellen haben zur            können.\nSicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Mess-         Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und be-\nwesens nachweisbar zu gewährleisten, dass die als            werten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die\nPrüfmittel verwendeten Normale mit den bei der Physi-        Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.\nkalisch-Technischen Bundesanstalt aufbewahrten Nor-\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stel-\nmalen übereinstimmen (metrologische Rückführung).\nlen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie\n(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat         die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüber-\neine Prüfung der Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel        wachungskonzepts sicher.\nder in Absatz 1 genannten Stellen auf Antrag vorzuneh-          (3) Die Länder stellen die Marktüberwachungspro-\nmen, sofern eine metrologische Rückführung auf ande-         gramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffent-\nrem Weg nicht möglich ist.                                   lichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektro-","2740              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nnischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur           mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der\nVerfügung.                                                    Schweiz oder der Türkei hergestellt wurde, vom Markt\nzu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetrieb-\n§ 50                              nahme des Produkts zu untersagen oder das Anbieten\noder Ausstellen des Produkts am Verkaufsort zu unter-\nMarktüberwachungsmaßnahmen                        sagen, so setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren an-        hiervon in Kenntnis.\nhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise                (5) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und\nund in angemessenem Umfang, ob Messgeräte und                 unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungs-\nsonstige Messgeräte die Anforderungen nach Ab-                maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3, und\nschnitt 2 und Fertigpackungen und andere Verkaufs-            zwar in dem Umfang, der für die jeweilige Aufgaben-\neinheiten die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllen.        erfüllung im Einzelfall erforderlich ist.\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die er-\n§ 51\nforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten\nVerdacht haben, dass die Produkte die genannten An-                                Adressaten der\nforderungen nicht erfüllen. Sie sind insbesondere be-                     Marktüberwachungsmaßnahmen\nfugt,                                                            (1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehör-\n1. das Ausstellen eines Messgeräts zu untersagen,             den sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschafts-\nwenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind,       akteur gerichtet. Maßnahmen gegen jede andere Per-\nson sind, unbeschadet der Maßnahmen im Rahmen\n2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass              der Verwendungsüberwachung, nur zulässig, solange\nein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt        ein bestehendes ernstes Risiko nicht auf andere Weise\nwird, wenn es die Anforderungen nach diesem Ge-           abgewehrt werden kann.\nsetz erfüllt,                                                (2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur\n3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer aner-             ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 50 Absatz 2\nkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in        gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit\ngleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,          der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht\nkürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme\n4. die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt          getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde,\noder das Ausstellen eines Messgeräts für den Zeit-        wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben,\nraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend er-       sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umge-\nforderlich ist,                                           hend überprüft.\n5. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereit-\ngestellt wird,                                                                        § 52\n6. Maßnahmen zu ergreifen,                                               Betretensrechte, Mitwirkungs- und\nDuldungspflichten bei der Marktüberwachung\na) die verhindern, dass ein Produkt, das sich in der         (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-\nLieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt    lich ist, sind die Marktüberwachungsbehörden und ihre\nwird (Rücknahme) oder                                 Beauftragten befugt, unbeschadet der Rechte aus Arti-\nb) die erwirken, dass ein dem Endverbraucher              kel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, zu\nschon bereits bereitgestelltes Produkt zurück-        den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grund-\ngegeben wird (Rückruf),                               stücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in\noder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit\n7. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu ver-        Produkte im Sinne dieses Gesetzes\nnichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise\nunbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen             1. hergestellt werden,\nzu lassen,                                                2. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern,\n8. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken        3. angeboten werden,\ngewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereit-         4. ausgestellt sind oder\ngestellten Produkt verbunden sind; warnt der Wirt-        5. in Betrieb genommen werden.\nschaftsakteur die Öffentlichkeit nicht oder nicht\nrechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirk-       Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen\nsame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann          oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu Prüf-\ndie Marktüberwachungsbehörde selbst die Öffent-           zwecken in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besich-\nlichkeit warnen.                                          tigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwa-\nchungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann,\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder            wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport\nändert eine Maßnahme nach Absatz 2, wenn der Wirt-            bereitgestellt sind.\nschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnah-\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-\nmen ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer\nauftragten können Proben entnehmen, Muster verlan-\nOrdnungswidrigkeit bleiben unberührt.\ngen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen\n(4) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein           Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben,\nProdukt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-         Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgelt-\npäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-            lich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                 2741\nÜberlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Ver-       geln, insbesondere die Einzelheiten zur Nutzung be-\nlangen des Wirtschaftsakteurs eine angemessene Ent-           stimmter elektronischer Kommunikationswege.\nschädigung zu leisten.\n(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen                              Unterabschnitt 2\nBeauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt            Ü b e r w a c h u n g d e r Ve r w e n d u n g\nvon Messgeräten und Messwerten\n1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Re-\nparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren\nVerwenden befasst sind oder                                                            § 54\n2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch                 Grundsätze der Verwendungsüberwachung\nverbunden sind.                                              (1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand\n(4) Die Marktüberwachungsbehörden können von               angemessener Stichproben auf geeignete Weise und\nKonformitätsbewertungsstellen nach den §§ 13 und 14           in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von\nAbsatz 1 sowie von deren mit der Leitung und der              Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Ab-\nDurchführung der Fachaufgaben beauftragtem Perso-             schnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung).\nnal die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur           Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Werden sie        1. das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung\nnach Satz 1 tätig, haben sie die anerkennende Stelle              des Messgeräts für den vorgesehenen Verwen-\nzu informieren.                                                   dungszweck,\n(5) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnah-       2. das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts\nmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die                   entsprechend den Angaben des Herstellers und\nMarktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte                 das Verwenden des ordnungsgemäßen Zubehörs\nzu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen                 sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung\nRäume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume                    und der vorgeschriebenen Dokumente,\nund Behältnisse zu öffnen. Er hat auf Verlangen Infor-\n3. die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung\nmationen über diejenigen vorzulegen, von denen er in\ndes Messgeräts,\nden letzten zehn Jahren Messgeräte bezogen oder an\ndie er Messgeräte abgegeben hat. Er ist verpflichtet,         4. nachträgliche Veränderungen am Messgerät, ein-\nden Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die                   schließlich solcher durch elektronische Maßnahmen,\nAuskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben\n5. das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnis-\nerforderlich sind. Er kann die Auskunft über Fragen ver-\nses und dessen ordnungsgemäße Speicherung,\nweigern, deren Beantwortung den Verpflichteten oder\nWeitergabe und das Verwenden,\neinen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der              6. die verwendete Software.\nGefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder\n(2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwen-\nOrdnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein\ndungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchfüh-\nRecht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.\nrung von Eichungen nach § 37.\n§ 53                                 (3) Die Behörden haben eine wirksame Überwa-\nchung auf der Grundlage eines Verwendungsüber-\nMeldeverfahren, Verordnungsermächtigung                 wachungskonzepts zu gewährleisten. Die Regelungen\ndes § 49 sind für die Zwecke der Verwendungsüber-\n(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß-\nwachung entsprechend anzuwenden.\nnahme, durch die die Bereitstellung eines Messgeräts\nauf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine\nRücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so                                            § 55\ninformiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die                Maßnahmen der Verwendungsüberwachung\nübrigen Marktüberwachungsbehörden. Sie informiert\nferner die Konformitätsbewertungsstelle und die aner-            (1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnah-\nkennende Stelle über die von ihr getroffene Maßnahme.         men, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass\nMessgeräte nicht entsprechend den Anforderungen\n(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß-          des Abschnitts 3 verwendet werden. Sie sind insbeson-\nnahme, die sich auf ein Messgerät bezieht, das in             dere befugt,\nRechtsvorschriften der Europäischen Union geregelt\nist, informiert sie zugleich die Europäische Kommission       1. ein Messgerät zu prüfen,\nund die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen              2. ein Messgerät für den Zeitraum stillzulegen, der für\nUnion, wenn der Anlass für die Maßnahme außerhalb                 die Prüfung zwingend erforderlich ist,\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder die\nAuswirkungen der Maßnahme über den Geltungsbe-                3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer aner-\nreich dieses Gesetzes hinausreichen.                              kannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in\ngleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,\n(3) Für den Informationsaustausch sind so weit wie\n4. das Verwenden eines Messgeräts zu untersagen,\nmöglich elektronische Kommunikationsmittel zu be-\nnutzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            5. ein Messgerät sicherzustellen, zu vernichten, ver-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   nichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauch-\ndie näheren Einzelheiten des Meldeverfahrens zu re-               bar zu machen; dies ist auch für Gegenstände oder","2742              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\nSoftware zur Beeinflussung der Funktionsweise von                          Unterabschnitt 3\nMessgeräten anzuwenden,                                                       Aufsicht über\n6. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Gefah-               staatlich anerkannte Prüfstellen\nren gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbun-\nden sind, dessen Verwenden den Vorschriften des                                       § 57\nAbschnitts 3 nicht entspricht; warnt der Verpflichtete                       Zuständigkeit und\ndie Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder                Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht\ntrifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme                      über staatlich anerkannte Prüfstellen\nnicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Be-        (1) Die Aufsicht über die staatlich anerkannten Prüf-\nhörde selbst die Öffentlichkeit warnen.                   stellen führen die nach § 40 Absatz 1 zuständigen Be-\n(2) Die Behörde widerruft oder ändert eine Maß-            hörden.\nnahme nach Absatz 1, wenn der Verpflichtete nach-                (2) Die zuständigen Behörden stellen durch ange-\nweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.              messene Aufsichtsmaßnahmen sicher, dass die staat-\nMaßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit             lich anerkannten Prüfstellen die Verpflichtungen beach-\nbleiben unberührt.                                            ten, die sie nach diesem Gesetz oder den hierauf erlas-\nsenen Rechtsverordnungen haben, und ihre Aufgaben\n§ 56                               in angemessener Weise ausführen. Die zuständigen\nBehörden können hierzu\nBetretensrechte,                         1. rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie ent-\nMitwirkungs- und Duldungspflichten                     sprechende Abhilfe verlangen,\nbei der Verwendungsüberwachung\n2. Weisungen zur Art und Weise der Prüftätigkeiten er-\n(1) Soweit es zum Zweck der Verwendungsüber-                   teilen,\nwachung erforderlich ist, sind die Behörden und ihre          3. anordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken\nBeauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Ge-            gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden\nschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäfts-              sind, das von einer staatlich anerkannten Prüfstelle\nräume zu betreten, in oder auf denen Messgeräte ver-              entgegen den ihr obliegenden Verpflichtungen ge-\nwendet werden. Das Betreten von Wohnräumen ist zu-                eicht oder sonst geprüft wurde; warnt die verpflich-\nlässig, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren             tete Prüfstelle die Öffentlichkeit nicht oder nicht\nfür die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich           rechtzeitig oder trifft sie eine andere ebenso wirk-\nist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung             same Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann\ngemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein-             die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit war-\ngeschränkt. Die Behörden und ihre Beauftragten sind               nen.\nbefugt, Messgeräte zu besichtigen, zu prüfen oder prü-\nfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in           Kommt eine staatlich anerkannte Prüfstelle einer Wei-\nBetrieb nehmen zu lassen.                                     sung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann die zu-\nständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen an\n(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten           Stelle und auf Kosten der Prüfstelle selbst durchführen\nnur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt                 oder durch einen anderen durchführen lassen.\n1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Re-                                     § 58\nparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren\nVerwenden befasst sind oder                                                   Betretensrechte,\nMitwirkungs- und Duldungspflichten bei der\n2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch              Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen\nverbunden sind.                                              (1) Soweit es zur Aufsicht erforderlich ist, sind die\n(3) Der betroffene Verwender oder derjenige, in des-       Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den übli-\nsen Räumlichkeiten Messgeräte verwendet werden, hat           chen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Ge-\ndie Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Be-             schäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten,\nhörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbe-        auf oder in denen Prüfstellen ansässig sind. Die Behör-\nsondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu           den oder ihre Beauftragten können Prüfungen und Un-\nbezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen.             tersuchungen durchführen und Einsicht in geschäftliche\nDer betroffene Verwender ist verpflichtet, den Behörden       Unterlagen der Prüfstelle nehmen.\nauf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfül-          (2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten\nlung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er hat die von ihm     nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt\naufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzule-             1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Re-\ngen. Befinden sich Unterlagen zum ordnungsgemäßen                 paratur von Messgeräten oder gewerblich mit deren\nBetrieb eines Messgeräts im Besitz eines Dritten, ist             Verwenden befasst sind oder\nauch dieser auf Verlangen der zuständigen Behörden\nund ihrer Beauftragten zur Vorlage dieser Unterlagen          2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch\nverpflichtet, soweit dies zum Zwecke der Verwen-                  verbunden sind.\ndungsüberwachung erforderlich ist; liegen die Unter-             (3) Die Mitarbeiter der Prüfstelle sowie Personen, in\nlagen dem Dritten nur in elektronischer Form vor, ge-         deren Herrschaftsbereich die Prüfstelle ansässig ist,\nnügt eine Vorlage in elektronischer Form. § 52 Ab-            haben die Maßnahmen entsprechend den Absät-\nsatz 5 Satz 3 und 4 ist auf die Verpflichteten nach           zen 1 und 2 zu dulden. Die Mitarbeiter der Prüfstelle\nSatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.                         haben die Behörden sowie deren Beauftragte zu unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                2743\nstützen. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter sind   fene zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin\nverpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte       stattfinden konnte.\nzu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich\nsind. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter haben                                 § 60\ndie von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Ver-\nlangen vorzulegen. § 52 Absatz 5 Satz 3 und 4 ist ent-                          Bußgeldvorschriften\nsprechend anzuwenden.                                           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\nAbschnitt 7                            1. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer\nGebührenregelungen und Bußgeldvorschriften                      Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1, 3 oder\nNummer 4 ein Messgerät in Verkehr bringt,\n§ 59                              2. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nnung nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät\nGebühren und Auslagen der\nin Verkehr bringt,\nLandesbehörden, Verordnungsermächtigung\n3. entgegen § 10 ein Messgerät ausstellt,\n(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\ngen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz              4. ohne Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein\nberuhenden Rechtsverordnungen erheben die Landes-                 Messgerät bewertet,\nbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absät-                5. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung\nzen 2 und 3. Für Prüfungen und Untersuchungen wer-                mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine dort ge-\nden keine Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die                 nannte Unterlage oder die Konformitätserklärung\nPrüfung und Untersuchung                                          nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt\n1. nach § 52 ergibt, dass ein Messgerät den Bestim-               oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereit-\nmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen             hält,\nRechtsverordnungen entspricht,                            6. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit einer\n2. nach § 56 ergibt, dass ein Messgerät entsprechend              Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2, jeweils\nden Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf              auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1, dem\nerlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurde.                Messgerät eine Information nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,\nErgibt eine Befundprüfung nach § 39, dass ein Mess-\ngerät die Verkehrsfehlergrenze nicht einhält oder den         7. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung\nsonstigen wesentlichen Anforderungen nach § 6 Ab-                 mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 Satz 1,\nsatz 2 nicht entspricht, sind die Gebühren und Aus-               ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig\nlagen von demjenigen zu tragen, der das Messgerät                 oder nicht vollständig führt,\nverwendet, in den übrigen Fällen von demjenigen, der          8. entgegen § 23 Absatz 6 Satz 3, auch in Verbindung\ndie Befundprüfung beantragt hatte.                                mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5, die\n(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechen-          zuständige Behörde oder den Hersteller nicht, nicht\nbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller              richtig oder nicht rechtzeitig informiert,\nan der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind        9. entgegen § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung\ndie mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen              mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2\neinzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kos-            nicht sicherstellt, dass dem Messgerät eine Infor-\nten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als            mation beigefügt ist,\nEinzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatz-\nfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten so-        10. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Kopie der\nwie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den            Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens\nGemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und               zehn Jahre bereithält,\nFachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach          11. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte\nden Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Län-            Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.               nicht rechtzeitig vorlegt,\n§ 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entspre-\nchend anzuwenden.                                            12. entgegen\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-             a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbin-\nnologie wird ermächtigt, für den Bereich der Landesver-              dung mit Satz 2, oder\nwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung\nBundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die                 mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Num-\nGebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu                     mer 2\nbestimmen und dabei Fest-, Zeit- oder Rahmengebüh-\nnicht sicherstellt, dass ein Messgerät oder ein\nren vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann aus\nsonstiges Messgerät nur unter den dort genannten\nGründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit\nVoraussetzungen auf dem Markt bereitgestellt oder\neine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bestimmt\nfür eigene Zwecke in Betrieb genommen wird,\nwerden. Ferner kann bestimmt werden, dass die für\neine Eichung im Sinne des § 37 zulässige Gebühr auch         13. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3\nerhoben werden darf, wenn die individuell zurechen-               eine Information nicht, nicht richtig oder nicht\nbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betrof-            rechtzeitig gibt,","2744              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n14. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät oder             (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nein sonstiges Messgerät verwendet,                       Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nin den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach\n15. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung             § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anerkennende Stelle.\nmit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1\nnicht sicherstellt, dass die wesentlichen Anforde-\n§ 61\nrungen erfüllt sind,\nEinziehung\n16. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung\nmit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3               Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 be-\nnicht sicherstellt, dass die dort genannten Vor-         gangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer\nschriften beachtet werden,                               Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder\nbestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich\n17. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung             die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.\nmit einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1            § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an-\nnicht sicherstellt, dass die dort genannten Nach-        zuwenden.\nweise aufbewahrt werden,\n18. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht,                               Abschnitt 8\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerstattet,                                                      Übergangs- und Schlussbestimmungen\n19. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 einen dort genann-                                    § 62\nten Wert angibt oder verwendet,\nÜbergangsvorschriften\n20. entgegen § 33 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür\nsorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen werden              (1) Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2014\nkann,                                                    nach den §§ 28a, 30 der Eichordnung vom 12. August\n1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der\n21. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer            Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) ge-\nRechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1,            ändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2014\n2, 6, 7 oder Nummer 9 eine Fertigpackung herstellt,      geltenden Fassung erstgeeicht worden sind, können in\nin den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in        Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und verwendet\nden Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereit-      werden.\nstellt,\n(2) Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. De-\n22. entgegen § 43 Absatz 2 in Verbindung mit einer            zember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis da-\nRechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 11            hin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vor-\neine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbe-         behaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit\nreich des Gesetzes verbringt, in Verkehr bringt oder     der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024\nsonst auf dem Markt bereitstellt,                        unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart\ndie für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anfor-\n23. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Ab-               derungen des § 6 Absatz 2 einhält. Bei Messgeräten im\nsatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 oder          Sinne der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Par-\n§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 oder Nummer 6           laments und des Rates vom 31. März 2004 über Mess-\nzuwiderhandelt,                                          geräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), deren Bauart\nbis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung\n24. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 1 oder § 56 Ab-               in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden\nsatz 3 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine       ist, wird bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung,\nzuständige Behörde oder einen Beauftragten nicht         spätestens bis zum 30. Oktober 2016 unwiderleglich\nunterstützt,                                             davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Mess-\ngeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6\n25. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 3 oder § 56 Ab-               Absatz 2 einhält.\nsatz 3 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder             (3) Anerkennungen von Stellen zur Durchführung\nvon Konformitätsbewertungsverfahren, die bis zum\n26. einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 4, 6, 7, 8        1. August 2013 nach den §§ 7g oder 7n der Eichord-\noder Nummer 10 oder einer vollziehbaren Anord-           nung in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung\nnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung            erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längs-\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für          tens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Ver-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-           waltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.\nvorschrift verweist.\n(4) Anerkennungen von Prüfstellen zur Eichung von\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des          Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme,\nAbsatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer          die bis zum 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichord-\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des        nung in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden\nAbsatzes 1 Nummer 13 mit einer Geldbuße bis zu zehn-          sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. De-\ntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-        zember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfah-\nbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.              rensgesetzes bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                    2745\nArtikel 2                           mit Standglas und Skala oder mit einer anderen Mess-\nvorrichtung ausgestattet sein, die den Vorschriften des\nÄnderung der\nMess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess-\nWe i n v e ro rd n u n g                    und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent-\nIn § 49 Absatz 1 Satz 4 der Weinverordnung in der          spricht. Das Standglas muss einen Absperrhahn ha-\nFassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009                 ben.“\n(BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-\nnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geän-                                      Artikel 7\ndert worden ist, werden die Wörter „Eichgesetz und in\nauf Grund des Eichgesetzes“ durch die Wörter „Mess-                                 Änderung der\nund Eichgesetz und in auf Grund des Mess- und Eich-                          Sektorenverordnung\ngesetzes“ ersetzt.                                               In § 7 Absatz 10 Satz 1 der Sektorenverordnung vom\n23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch\nArtikel 3                           Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I\nÄnderung der                             S. 2570) geändert worden ist, werden die Wörter „Prüf-\nund Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes“ durch\nLebensmittel-\ndie Wörter „Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ ersetzt.\nKennzeichnungsverordnung\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der                                      Artikel 8\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember\n1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 2 der                             Änderung der\nVerordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) ge-                              Ve rg a b e v e ro r d n u n g\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            Ve r t e i d i g u n g u n d S i c h e r h e i t\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1          In § 15 Absatz 7 Satz 1 der Vergabeverordnung Ver-\ndes Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 1         teidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I\ndes Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.                      S. 1509), werden die Wörter „Prüf- und Eichlaboratorien\n2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1       im Sinne des Eichgesetzes“ durch die Wörter „Prüf-\ndes Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1         und Kalibrierlaboratorien“ ersetzt.\ndes Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 9\nArtikel 4                                                 Änderung der\nÄnderung der                                                Gewerbeordnung\nL o s - K e n n z e i c h n u n g s - Ve ro rd n u n g       § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeord-\nIn § 3 Nummer 1 der Los-Kennzeichnungs-Verord-             nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022), die zuletzt         22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Ar-\ndurch Artikel 6 der Verordnung vom 13. Dezember 2011          tikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390)\n(BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden die             geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nWörter „§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wörter         „4. die nach Landesrecht zuständige Behörde zur\n„§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.                Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und\nEichgesetz und in den auf Grund des Mess- und\nArtikel 5                                Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen\nfestgelegt sind,“.\nÄnderung der\nTa b a k p r o d u k t - V e r o r d n u n g\nArtikel 10\nIn § 1 Nummer 2 der Tabakprodukt-Verordnung vom\n20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch                              Änderung des\nArtikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I                                Atomgesetzes\nS. 1944) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6             § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes in der Fassung der\nAbs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Ab-           Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),\nsatz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.                   das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli\n2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie\nArtikel 6                           folgt geändert:\nÄnderung der                             1. In Satz 3 werden die Wörter „zugelassen und ge-\nBrennereiordnung                                 eicht sein“ durch die Wörter „den Vorschriften des\n§ 58 Absatz 1 der Brennereiordnung in der Brannt-              Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des\nweinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I               Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverord-\nS. 383), die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom            nungen entsprechen“ ersetzt.\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden            2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nist, wird wie folgt gefasst:                                      „Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb\n„(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müs-                  genommen werden, nachdem eine Behörde nach\nsen den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und               § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen\nder auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen               Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festge-\nRechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen ferner                 stellt hat.“","2746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n3. In Satz 6 wird das Wort „Eichgesetzes“ durch die                                  Artikel 15\nWörter „Mess- und Eichgesetzes“ und das Wort\nÄnderung der\n„Eichordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“\nersetzt.                                                          Gasnetzzugangsverordnung\nIn § 47 Absatz 1 Satz 1 der Gasnetzzugangsverord-\n4. In Satz 7 wird das Wort „geeichten“ gestrichen.           nung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 30. April 2012\nArtikel 11                             (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „§ 2 Absatz 4 des Eichgesetzes“ durch die Wörter\nÄnderung der                              „§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.\nStromnetzzugangsverordnung\nArtikel 16\nIn § 20 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzzugangsver-\nÄnderung der\nordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April 2012\nVe ro rd n u n g ü b e r\n(BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die                     Allgemeine Bedingungen für\nWörter „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ durch die Wörter              d i e Ve r s o rg u n g m i t F e r n w ä r m e\n„§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.             In § 19 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Allge-\nmeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme\nArtikel 12                             vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I\nÄnderung der                              S. 1483) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 6\nStromgrundversorgungsverordnung                             Abs. 2 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 40 Ab-\nsatz 3 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.\nIn § 8 Absatz 2 Satz 1 der Stromgrundversorgungs-\nverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die                               Artikel 17\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April                              Änderung der\n2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden\nMilcherzeugnisverordnung\ndie Wörter „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ durch die\nWörter „§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes“               § 3 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970\nersetzt.                                                     (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 22 der Ver-\nordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\n1. In Absatz 2 Satz 1 werden im Einleitungssatz die\nÄnderung der                                  Wörter „§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wör-\nGasgrundversorgungsverordnung                                 ter „§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ er-\nsetzt.\nIn § 8 Absatz 2 Satz 1 der Gasgrundversorgungsver-        2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 des\nordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396),            Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 des\ndie zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April         Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.\n2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die\nWörter „§ 2 Abs. 4 des Eichgesetzes“ durch die Wörter                                Artikel 18\n„§ 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.\nÄnderung der\nKonsummilch-\nArtikel 14                                     K e n n z e i c h n u n g s - Ver o rd n u n g\nÄnderung der                                 Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom\nMesszugangsverordnung                              19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Arti-\nkel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I\n§ 12 Absatz 3 der Messzugangsverordnung vom               S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die zuletzt durch        1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des\nArtikel 5 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I             Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 1 des\nS. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.\n1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Abs. 1, 1a und 3        2. In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1\nder Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I                 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 1\nS. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Geset-        des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.\nzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2390) geän-\ndert worden ist,“ durch die Wörter „§ 39 des Mess-                               Artikel 19\nund Eichgesetzes“ und die Wörter „§ 2 Abs. 4 des                              Änderung der\nEichgesetzes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des                          Käseverordnung\nMess- und Eichgesetzes“ ersetzt.\nIn § 14 Absatz 2 der Käseverordnung in der Fassung\n2. In Satz 3 werden die Wörter „§ 32 Abs. 2 der Eich-        der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I\nordnung“ durch die Wörter „§ 39 des Mess- und            S. 412), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung\nEichgesetzes“ ersetzt.                                   vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013                     2747\nworden ist, werden im Einleitungssatz die Wörter „§ 6                                 Artikel 23\nAbs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Ab-\nsatz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.\nÄnderung der\nVe ro rd n u n g ü b e r d i e P r ü f u n g\nzum anerkannten Abschluss\nArtikel 20                                     Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin –\nÄnderung der                                       Fachrichtung Lebensmittel\nButterverordnung\nIn § 5 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d der\nVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Ab-\nDie Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I\nschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nS. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom\nmeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August\n17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden\n1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 13 der\nist, wird wie folgt geändert:\nVerordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geän-\ndert worden ist, wird das Wort „Eichgesetzes“ durch die\n1. In § 3 Absatz 2 werden im Einleitungssatz die Wörter\nWörter „Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.\n„§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42\nAbsatz 1 des Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 24\n2. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1                           Änderung der\ndes Eichgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 1                  Ve ro rd n u n g ü b e r d i e P r ü f u n g\ndes Mess- und Eichgesetzes“ ersetzt.                               zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/\nArtikel 21                                   Geprüfte Industriemeisterin –\nFachrichtung Süßwaren\nÄ n d e r u n g d e r Z u c k e r-                 In § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 der Verordnung\nP ro d u k t i o n s a b g a b e n - Ve ro rd n u n g     über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter\nIndustriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fach-\nDie Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der            richtung Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596,\nFassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006               2263, 2858), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung\n(BGBl. I S. 2596), die durch Artikel 2 der Verordnung         vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden\nvom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) geändert              ist, wird das Wort „Eichgesetz“ durch die Wörter\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          „Mess- und Eichgesetz“ ersetzt.\n1. § 3g Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 25\n„Zur Erfassung der Zugangsmengen ist ein Messge-                               Änderung der\nrät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess-                   Ve ro rd n u n g ü b e r d i e B e r u f s -\nund Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und            a u s b i l d u n g z u m M ü l l e r ( Ve r f a h r e n s -\nEichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ent-                 technologe in der Mühlen- und\nspricht.“                                                   Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin\n( Ve r f a h re n s t e c h n o l o g i n i n d e r\n2. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)\n„Zur Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen                In der laufenden Nummer 13 Spalte 3 Buchstabe d\nist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschrif-        der Anlage (zu § 5) der Verordnung über die Berufs-\nten des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund          ausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der\ndes Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsver-          Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Ver-\nordnungen entspricht.“                                    fahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirt-\nschaft) vom 1. Juni 2006 (BGBl. I S. 1285) wird das\nWort „Eichgesetz“ durch die Wörter „Mess- und Eich-\nArtikel 22                            gesetz“ ersetzt.\nÄnderung des                                                     Artikel 26\nHandelsklassengesetzes                                                  Änderung der\nVe ro rd n u n g ü b e r d i e\nIn § 2 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. November                            Eichung von Binnenschiffen\n1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 35             In § 13 der Verordnung über die Eichung von Binnen-\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)           schiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Eichgesetzes          durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. Dezember\nund der Durchführungsverordnungen zum Eichgesetz“             2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, werden im\ndurch die Wörter „Mess- und Eichgesetzes und der auf          Einleitungssatz die Wörter „nach den Bestimmungen\nGrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechts-           des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eich-\nverordnungen“ ersetzt.                                        gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom","2748           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2013\n23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch             7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, au-\nArtikel 2 der Verordnung vom 26. November 1993                     ßer Kraft.\n(BGBl. I S. 1973), geeicht sein“ durch die Wörter „den                (2) In Artikel 1 treten die §§ 4, 11 bis 22, 30, 41, 46\nBestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entspre-                   und 53 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes am Tag\nchen“ ersetzt.                                                     nach der Verkündung in Kraft.\n(3) In Artikel 1 tritt § 59 Absatz 3 des Mess- und\nArtikel 27                                    Eichgesetzes am 1. September 2014 in Kraft. Gleich-\nzeitig tritt § 14 des Eichgesetzes außer Kraft.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(4) In Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2             des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I\nund 3 am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt vor-          S. 1482) treten § 3 Absatz 3, § 9 Satz 1, die §§ 12, 19\nbehaltlich des Absatzes 3 das Eichgesetz in der Fas-               Absatz 4 Satz 2, § 27 Absatz 4 und § 28 Absatz 2 des\nsung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I                 Außenwirtschaftsgesetzes am Tag nach der Verkün-\nS. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom              dung dieses Gesetzes in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}