{"id":"bgbl1-2013-42-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":42,"date":"2013-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/42#page=129","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_42.pdf#page=129","order":2,"title":"Gebührenverordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr-Gebührenverordnung  BGVGebV)","law_date":"2013-07-18T00:00:00Z","page":2713,"pdf_page":129,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013            2713\nGebührenverordnung\nder Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft\n(BG Verkehr-Gebührenverordnung – BGVGebV)\nVom 18. Juli 2013\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und                S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nStadtentwicklung verordnet, jeweils in Verbindung mit        Fassung werden durch diese Verordnung nicht berührt.\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), auf Grund                                               §2\n– des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der                         Gebühren und Auslagen\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002                 (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Ge-\n(BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 319 der Verord-      bührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Ge-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-         bührenverzeichnis.\ndert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Ab-\nministerium der Finanzen,\nsatz 1 Nummer 2 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes\n– des § 149 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom             gesondert erhoben, soweit sie nicht in die Gebühren\n20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit       einbezogen wurden.\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,\n§3\n– des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des\nGefahrgutbeförderungsgesetzes vom 7. Juli 2009                             Gebührenbemessung\n(BGBl. I S. 1774, 3975):                                     (1) Soweit bei Anwendung der Anlage (Gebührenver-\nzeichnis) die Schiffsgröße maßgeblich ist, sind die im\n§1                                amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraum-\nzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen\nAnwendungsbereich                          (BRT) zugrunde zu legen.\n(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-          (2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitauf-\nkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) erhebt für die        wand wird ein Stundensatz von 114 Euro angewendet.\nDurchführung von Amtshandlungen auf den Gebieten             Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel die-\nder Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresver-          ses Stundensatzes zu berechnen.\nschmutzung durch Schiffe und der Besetzung der                  (3) Bei Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand be-\nSchiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verord-            rechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung\nnung.                                                        auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner ver-\n(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Entgelt für           ursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbe-\nTätigkeiten einer anerkannten Klassifikationsgesell-         reitung.\nschaft nach Anlage 2 Abschnitt B Nummer 3.1 der                 (4) Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine\nSchiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998          kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt,\n(BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 11    so kann die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses\nder Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I                anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben werden.","2714            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n§4                                  schaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die\nBefreiung von                            durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2005\nGebühren und Auslagen                         (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, weiter anzuwen-\nden.\nSoweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur\nErteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder\nKosten der Untersuchungen für jugendliche Be-                                                 §6\nsatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende\nPerson von der Entrichtung von Gebühren und Aus-                (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nlagen befreit.                                               Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshand-\nlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezem-\n§5                                  ber 2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Ver-\nÜbergangsregelung                           ordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) ge-\nändert worden ist, außer Kraft.\nSoweit Amtshandlungen vor dem 1. August 2013\nbereits beantragt oder begonnen wurden, ist für die             (2) Abschnitt I Buchstabe I (Nummer 0750) der\nErhebung von Gebühren und Auslagen die Kostenver-            Anlage zu § 2 Absatz 1 tritt am 31. Juli 2018 außer\nordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossen-           Kraft.\nBerlin, den 18. Juli 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013           2715\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nLfd. Nr.                                   Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro\nFührt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die für die\nErteilung eines der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Doku-\nmente erforderliche Besichtigung oder Überprüfung an Bord selbst durch, tritt die\nGebühr nach Nummer 5001 hinzu.\nI.\nAmtshandlungen\nauf dem Gebiet der Schiffssicherheit\nA. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von\n1966/88 sowie nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88,\nder Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004\n0001    Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich\nder Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen                         945\n0002    Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Be-\nstätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen                               745\n0003    Erteilung eines Freibord-Ausnahmezeugnisses                                                175\nB. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindig-\nkeitsfahrzeuge nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88,\nder Schiffssicherheitsverordnung 1998, dem Internationalen Code für die\nSicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code), der Richtlinie\n2009/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004\n0101    Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes                      420\n0102    Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe                                 190\n0103    Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen                     230\nC. Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe (Sicherheitszeugnisse für Spezialschiffe\nund Reaktorschiffe, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeug-\nnisse) nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffs-\nsicherheitsverordnung 1998, dem HSC-Code, dem SPS-Code, dem MODU-\nCode und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004\n0201    Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe in der Auslandsfahrt vor Indienst-\nstellung einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/\noder regelmäßigen Besichtigungen                                                           945\n0202    Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe in der Auslandsfahrt\neinschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regel-\nmäßigen Besichtigungen                                                                     745\nD. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für\nFrachtschiffe, Spezialschiffe und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicher-\nheitsverordnung 1998\n0301    Erteilung eines Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließ-\nlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen\nBesichtigungen                                                                            1 175\n0302    Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der\nBestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichti-\ngungen                                                                                    1 005\nE. Sicherheitszeugnisse für Sportboote, Ausbildungsfahrzeuge und Traditions-\nschiffe nach der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und 1986, Traditions-\nschiffsrichtlinie\n0401    Erteilung des Sicherheitszeugnisses oder der Prüfbescheinigung für gewerbs-\nmäßig genutzte Sportboote                                                                  140\n0410    Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe                                  685\n0411    Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe                       230\n0412    Ausnahmegenehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe                           230","2716            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nLfd. Nr.                                  Gebührentatbestand                                   Gebühr in Euro\n0413    Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung               115\nF.   Sicherheitszeugnisse für Fischereifahrzeuge nach der Richtlinie 97/70/EG des\nRates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für\nFischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr und der Schiffssicherheits-\nverordnung 1998\n0501    Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-\nbesichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienst-\nstellung des Schiffes                                                                     575\n0502    Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-\nbesichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhande-\nnen Schiffen                                                                              405\n0511    Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-\nbesichtigung für Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge vor Indienststellung des\nSchiffes                                                                                  440\n0512    Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischen-\nbesichtigung für vorhandene Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge                         305\nG. Ausnahmebescheinigungen und Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum\nSOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und\nder Schiffssicherheitsverordnung 1998\n0601    Erteilung einer Ausnahmebescheinigung oder eines Ausnahmezeugnisses                       115\nH. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von\n1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverord-\nnung 1998\n0701    Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses einschließlich Bestätigung der jähr-\nlichen Besichtigung                                                                       155\nI.   Bestätigungsvermerke\n0750    Regelmäßiger Bestätigungsvermerk der jährlichen Besichtigung für Zeugnisse\nnach den Buchstaben A bis F, H, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus-\ngestellt worden sind                                                                      145\nJ. Sonstige Amtshandlungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von\n1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverord-\nnung See\n0801    Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses sowie eines Sicherheits-\noder Ausnahmezeugnisses bis zu fünf Monaten                                                60\n0802    Genehmigung zur Beförderung von Getreide für jeden Getreidebeladungsfall                  175\n0803    Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen\nFahrt eingesetzt werden sollen                                                            205\n0804    Zulassung im Bereich Schiffssicherheit, die nicht unter die Schiffsausrüstungsver-\nordnung fällt                                                                         75 bis 1 415\n0805    Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Bescheinigungen, Ausnahmen, Genehmi-\ngungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen\nvon Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für Schiffe, insbesondere nach\nEmpfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Organisatio-\nnen (z. B. IMO, ILO), die von den anderen Tatbeständen nicht oder noch nicht\nerfasst werden                                                                        75 bis 1 415\n0806    Aufhebung der Festhaltung                                                                 230\n0807    Aufhebung der Zugangsverweigerung                                                         230\n0808    Erteilung einer Probefahrtbescheinigung                                                    60\n0809    Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis                          60\n0810    Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Ge-\nnehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Vorausset-\nzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben                                               60\n0811    Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP)                                    60\n0812    Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung                                            30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013           2717\nLfd. Nr.                                  Gebührentatbestand                                   Gebühr in Euro\nK. Schiffsbezogene Zulassungen\n0901    Baumusterprüfung und -zulassung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Schiffssicher-\nheitsverordnung                                                                       75 bis 1 415\n0902    Zulassung und regelmäßige Überprüfung von Wartungs- und Servicestationen für\nRettungsflöße                                                                         75 bis 1 415\n0903    Autorisierung und regelmäßige Überprüfung von Servicefirmen für Rettungsboote,\nAussetzvorrichtungen und unter Last auslösbare Heißhaken                              75 bis 1 415\nL. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach der Anlage zum SOLAS-\nÜbereinkommen von 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für\nsichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung 1998\n1001    Erteilung des Erfüllungsnachweises für die Landorganisation (DOC) nach erstmali-\nger Prüfung der Landorganisation einschließlich der Bestätigung der jährlichen\nPrüfungen                                                                                 800\n1002    Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigung der\njährlichen Prüfungen                                                                      800\n1003    Erteilung eines vorläufigen DOC                                                           140\n1011    Erteilung des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC)\nnach erstmaliger Prüfung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen der\nZwischenprüfung                                                                           390\n1012    Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigungen der\nZwischenprüfung                                                                           390\n1013    Erteilung eines vorläufigen SMC                                                           140\nII.\nAmtshandlungen\nauf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver-\nschmutzung durch Schiffe nach dem Internationalen\nÜbereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung\nder Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), dem\nSOLAS-Übereinkommen von 1974/88, dem Internationalen Übereinkommen\nvon 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchs-\nschutzsysteme auf Schiffen und der Schiffssicherheitsverordnung 1998\nA. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltank-\nschiffe von 150 BRZ/BRT und mehr\n2001    Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung\n(IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jähr-\nlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen                                               725\n2002    Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung\n(IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/\noder regelmäßigen Besichtigungen                                                          485\nB. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige\nSchiffe von 400 BRZ/BRT und mehr\n2101    Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung\n(IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jähr-\nlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen                                               495\n2102    Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung\n(IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/\noder regelmäßigen Besichtigungen                                                          375\nC. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Be-\nförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut\n2201    Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung\nbei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut auf Schiffen               115\nD. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwas-\nser oder über ein Bewuchsschutzsystem","2718            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nLfd. Nr.                                   Gebührentatbestand                                  Gebühr in Euro\n2301    Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung\ndurch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) vor Indienst-\nstellung des Schiffes                                                                     270\n2302    Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung\ndurch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) für vorhandene\nSchiffe                                                                                   145\nE. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Luftverunreinigung oder der\nEnergieeffizienz, Internationales Motorenzeugnis\n2401    Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreini-\ngung (IAPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der\njährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen                                           490\n2402    Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreini-\ngung (IAPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen\nund/oder regelmäßigen Besichtigungen                                                      375\n2403    Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) vor In-\ndienststellung des Schiffes                                                               270\n2404    Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) für vorhan-\ndene Schiffe                                                                              145\n2405    Erteilung eines Internationalen Motorenzeugnisses (EIAPP) über die Verhütung der\nLuftverunreinigung                                                                        210\nF.   Sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver-\nschmutzung\n2501    Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung\nder\n–    Ölverschmutzung\n–    Luftverunreinigung\n–    Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massen-\ngut auf Schiffen\n–    Verschmutzung durch Abwasser\nbis zu fünf Monaten                                                                        60\n2502    Zulassung von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung                   690\n2550    Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der\nAusnahme für die innerstaatliche Beförderung mit Schiffen unter deutscher Flagge      75 bis 1 415\n2551    Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zu einer Ausnahme nach\nUnterabschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in\nVerbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag           75 bis 1 415\n2552    Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zur Beförderung von nicht\ngelisteten Stoffen nach Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapi-\ntel 17 des IBC-Codes auf Antrag                                                       75 bis 1 415\n2553    Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefähr-\nlicher Chemikalien als Massengut                                                      75 bis 1 415\n2554    Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung ver-\nflüssigter Gase als Massengut                                                         75 bis 1 415\n2555    Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von Seeschiffen zur\nBeförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hoch-\nradioaktiven Abfällen (INF-Ladung)                                                    75 bis 1 415\n2556    Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für\nSchiffe, die gefährliche Güter befördern                                              75 bis 1 415\n2557    Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des\nMARPOL-Übereinkommens von 1973/78 für Schiffe, die zur Beförderung von Stof-\nfen der Gruppen X, Y oder Z zugelassen sind                                               115","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013           2719\nLfd. Nr.                                  Gebührentatbestand                                   Gebühr in Euro\nIII.\nAmtshandlungen\nauf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe\nA. Seediensttauglichkeit/Maritime Medizin\n3001    Ausstellung des Seediensttauglichkeitszeugnisses, ggf. zuzüglich Gebühren nach\nNummer 3002 oder Nummer 3003                                                               20\n3002    Vorausgegangene körperliche Untersuchung                                                  100\n3003    Vorausgegangene körperliche Ergänzungsuntersuchung                                  nach Zeitaufwand\n3004    Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere                      3 200\nB. Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen nach dem Seearbeitsge-\nsetz (SeeArbG)\n3101    Erteilung eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses                                          230\n3102    Erteilung eines Seearbeitszeugnisses                                                      460\n3103    Erteilung der Seearbeitskonformitätserklärung (DMLC)                                     1 140\n3104    Erteilung eines Fischereiarbeitszeugnisses                                                460\n3105    Erteilung einer Bescheinigung für private Arbeitsvermittlungsdienste                      945\n3106    Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines See- oder Fischereiarbeitszeugnisses\noder einer Seearbeitskonformitätserklärung                                                 60\nIV.\nBesichtigungen, Audits,\nInspektionen, Beurteilungen und Planprüfung\n4001    Schiffsbezogene Besichtigungen, Audits, Inspektionen und Beurteilungen auf An-\ntrag                                                                                nach Zeitaufwand\n4031    Planprüfung auf Antrag im Zusammenhang mit Neubauten oder Umbauten, die\nnicht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden         nach Zeitaufwand\nV.\nSonstiges\n5000    Sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen und Zulassungen sowie\nderen Bescheinigung auf Antrag                                                      nach Zeitaufwand\n5001    Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen an Bord für die Erteilung\nder in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Dokumente                nach Zeitaufwand"]}