{"id":"bgbl1-2013-42-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":42,"date":"2013-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz  2. KostRMoG)","law_date":"2013-07-23T00:00:00Z","page":2586,"pdf_page":2,"num_pages":127,"content":["2586              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nZweites Gesetz\nzur Modernisierung des Kostenrechts\n(2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG)\nVom 23. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                Artikel 36 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum\nsen:                                                                           anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Ge-\nprüfte Rechtsfachwirtin\nInhaltsübersicht\nArtikel 37 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozial-\nArtikel 1 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für              versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-\nGerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz –              bau\nGNotKG)\nArtikel 38 Änderung des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch –\nArtikel 2 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Jus-                       Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz\ntizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz –\nArtikel 39 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im\nJVKostG)\nStraßenverkehr\nArtikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes\nArtikel 40 Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\nArtikel 4 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung\nArtikel 41 Änderung des Gesetzes zur Einführung einer Rechts-\nArtikel 5 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Fami-                   behelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung\nliensachen                                                          anderer Vorschriften\nArtikel 6 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes           Artikel 42 Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Ein-\nArtikel 7 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädi-                       satzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und\ngungsgesetzes                                                       staatsanwaltschaftlichen Verfahren\nArtikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes            Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Schlichtung im Luftver-\nArtikel 9 Änderung des Gräbergesetzes                                          kehr\nArtikel 10 Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes             Artikel 44 Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Auf-\nArtikel 11 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes                           gaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf\nNotare\nArtikel 12 Änderung des Auslandskostengesetzes\nArtikel 45 Aufhebung von Rechtsvorschriften\nArtikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-\nfassungsgesetz                                         Artikel 46 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nArtikel 14 Änderung der Bundesnotarordnung                        Artikel 47 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für\ndie Zulassung zur Patentanwaltschaft\nArtikel 15 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nGebiete des Grundbuchwesens                            Artikel 48 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-\nfungsverordnung\nArtikel 16 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes\nArtikel 49 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes\nArtikel 17 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Ver-\nfahren in Landwirtschaftssachen                        Artikel 50 Inkrafttreten\nArtikel 18 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nArtikel 19 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes                                                   Artikel 1\nArtikel 20 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahr-                                        Gesetz\nzeugen                                                                 über Kosten der freiwilligen\nArtikel 21 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes\nGerichtsbarkeit für Gerichte und Notare\nArtikel 22 Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes\n(Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)\nArtikel 23 Änderung des Gesetzes über den ehelichen Güter-\nstand von Vertriebenen und Flüchtlingen\nInhaltsübersicht\nArtikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsge-\nsetzbuch                                                                              Kapitel 1\nArtikel 25 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-                       Vorschriften für Gerichte und Notare\ngesetzes\nArtikel 26 Änderung des Aktiengesetzes                                                       Abschnitt 1\nArtikel 27 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften                      Allgemeine Vorschriften\nmit beschränkter Haftung                               §    1   Geltungsbereich\nArtikel 28 Änderung des Bereinigungsgesetzes für deutsche         §    2   Kostenfreiheit bei Gerichtskosten\nAuslandsbonds                                          §    3   Höhe der Kosten\nArtikel 29 Änderung des Urheberrechtsgesetzes                     §    4   Auftrag an einen Notar\nArtikel 30 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten        §    5   Verweisung, Abgabe\nArtikel 31 Änderung des Landbeschaffungsgesetzes                  §    6   Verjährung, Verzinsung\nArtikel 32 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes                  §    7   Elektronische Akte, elektronisches Dokument\nArtikel 33 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen\nArtikel 34 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes                                  Abschnitt 2\nüber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den\nAufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des                                    Fälligkeit\nBergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden           §    8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren\nIndustrie                                              §    9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fäl-\nArtikel 35 Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung                      ligkeit der gerichtlichen Auslagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                2587\n§ 10 Fälligkeit der Notarkosten                              §  42  Wohnungs- und Teileigentum\n§  43  Erbbaurechtsbestellung\nAbschnitt 3                           §  44  Mithaft\nSicherstellung der Kosten                        §  45  Rangverhältnisse und Vormerkungen\n§ 11 Zurückbehaltungsrecht\n§ 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten                           Unterabschnitt 3\n§ 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren                                       Bewertungsvorschriften\n§ 14 Auslagen des Gerichts\n§  46  Sache\n§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten\n§  47  Sache bei Kauf\n§ 16 Ausnahmen von der Abhängigmachung\n§  48  Land- und forstwirtschaftliches Vermögen\n§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht\n§  49  Grundstücksgleiche Rechte\nAbschnitt 4                           §  50  Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen\n§  51  Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschrän-\nKostenerhebung\nkungen\n§ 18 Ansatz der Gerichtskosten                               § 52 Nutzungs- und Leistungsrechte\n§ 19 Einforderung der Notarkosten                            § 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten\n§ 20 Nachforderung von Gerichtskosten                        § 54 Bestimmte Gesellschaftsanteile\n§ 21 Nichterhebung von Kosten\nKapitel 2\nAbschnitt 5\nGerichtskosten\nKostenhaftung\nUnterabschnitt 1                                               Abschnitt 1\nGerichtskosten                                        Gebührenvorschriften\n§ 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich          § 55 Einmalige Erhebung der Gebühren\n§ 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren   § 56 Teile des Verfahrensgegenstands\n§ 24 Kostenhaftung der Erben                                 § 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer\n§ 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge           Entscheidung\n§ 26 Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen                § 58 Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder\n§ 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung                                Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung\n§ 28 Erlöschen der Zahlungspflicht\nAbschnitt 2\nUnterabschnitt 2                                           We r t v o r s c h r i f t e n\nNotarkosten\nUnterabschnitt 1\n§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen\n§ 30 Haftung der Urkundsbeteiligten                                           Allgemeine Wertvorschriften\n§ 31 Besonderer Kostenschuldner                              § 59 Zeitpunkt der Wertberechnung\n§ 60 Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Ge-\nUnterabschnitt 3                              nehmigung eines Rechtsgeschäfts\nMehrere Kostenschuldner                    § 61 Rechtsmittelverfahren\n§ 32 Mehrere Kostenschuldner                                 § 62 Einstweilige Anordnung\n§ 33 Erstschuldner der Gerichtskosten\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 6\nBesondere Geschäftswertvorschriften\nGebührenvorschriften\n§ 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuwei-\n§ 34 Wertgebühren                                                   sungssachen\n§ 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung\nAbschnitt 7\n§ 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern\nWe r t v o r s c h r i f t e n            § 66 Bestimmte Teilungssachen\nUnterabschnitt 1                       § 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und be-\nstimmte Vereins- und Stiftungssachen\nAllgemeine Wertvorschriften\n§ 68 Verhandlung über Dispache\n§ 35 Grundsatz\n§ 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbau-\n§ 36 Allgemeiner Geschäftswert                                      register\n§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige   § 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand\nNebengegenstände und Kosten\n§ 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld-\n§ 38 Belastung mit Verbindlichkeiten                                oder Rentenschuldbriefs\n§ 39 Auskunftspflichten                                      § 72 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Fest-\nstellungen der Sonderprüfer\nUnterabschnitt 2                       § 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und\nBesondere Geschäftswertvorschriften                      Übernahmegesetz\n§ 40 Erbschein, Zeugnis über die Fortsetzung der Güterge-    § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz\nmeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis            § 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung\n§ 41 Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines            des Aufsichtsrats\nNachlasses oder Gesamtguts                              § 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht","2588             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nUnterabschnitt 3                                              Unterabschnitt 3\nWertfestsetzung                                   Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten\n§  77 Angabe des Werts                                       § 112 Vollzug des Geschäfts\n§  78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde    § 113 Betreuungstätigkeiten\n§  79 Festsetzung des Geschäftswerts\n§  80 Schätzung des Geschäftswerts                                                   Unterabschnitt 4\nSonstige notarielle Geschäfte\nAbschnitt 3\n§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwah-\nErinnerung und Beschwerde                               rung\n§  81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde          § 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung\n§  82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung     § 116 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken\n§  83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts    § 117 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten\n§  84 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches   § 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung\nGehör                                                  § 119 Entwurf\n§ 120 Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversamm-\nKapitel 3                               lung\nNotarkosten                         § 121 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen\n§ 122 Rangbescheinigung\nAbschnitt 1                          § 123 Gründungsprüfung\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n      § 124 Verwahrung\n§ 85 Notarielle Verfahren\n§ 86 Beurkundungsgegenstand                                                           Abschnitt 5\n§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle                                 Gebührenvereinbarung\n§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung\nAbschnitt 2                          § 126 Öffentlich-rechtlicher Vertrag\nKostenerhebung\n§ 88 Verzinsung des Kostenanspruchs                                                   Abschnitt 6\n§ 89 Beitreibung der Kosten und Zinsen                                               Gerichtliches\n§ 90 Zurückzahlung, Schadensersatz                                     Ver f a h re n i n N o t ar ko s t e ns a c he n\n§ 127  Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nAbschnitt 3                          § 128  Verfahren\nGebührenvorschriften                         § 129  Beschwerde und Rechtsbeschwerde\n§ 130  Gemeinsame Vorschriften\n§  91 Gebührenermäßigung\n§ 131  Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\n§  92 Rahmengebühren\nGehör\n§  93 Einmalige Erhebung der Gebühren\n§  94 Verschiedene Gebührensätze                                                          Kapitel 4\nAbschnitt 4                                      Schluss- und Übergangsvorschriften\n§ 132  Verhältnis zu anderen Gesetzen\nWe r t v o r s c h r i f t e n\n§ 133  Bekanntmachung von Neufassungen\nUnterabschnitt 1                      § 134  Übergangsvorschrift\nAllgemeine Wertvorschriften                 § 135  Sonderregelung für Baden-Württemberg\n§ 95 Mitwirkung der Beteiligten                              § 136  Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisie-\nrungsgesetz\n§ 96 Zeitpunkt der Wertberechnung\nAnlage 1 (zu § 3 Absatz 2)\nUnterabschnitt 2\nAnlage 2 (zu § 34 Absatz 3)\nBeurkundung\n§  97 Verträge und Erklärungen                                                         Kapitel 1\n§  98 Vollmachten und Zustimmungen\n§  99 Miet-, Pacht- und Dienstverträge                                              Vo r s c h r i f t e n\n§ 100 Güterrechtliche Angelegenheiten                                   für Gerichte und Notare\n§ 101 Annahme als Kind\n§ 102 Erbrechtliche Angelegenheiten                                                    Abschnitt 1\n§ 103 Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an\ndas Nachlassgericht\nAllgemeine Vorschriften\n§ 104 Rechtswahl\n§ 105 Anmeldung zu bestimmten Registern\n§1\n§ 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern                            Geltungsbereich\n§ 107 Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne     (1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt\n§ 108 Beschlüsse von Organen                                 ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die\n§ 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand                        Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n§ 110 Verschiedene Beurkundungsgegenstände                   richtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit\n§ 111 Besondere Beurkundungsgegenstände                      nur nach diesem Gesetz erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013              2589\n(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind             (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinne-\nauch                                                         rung und die Beschwerde gehen den Regelungen der\n1. Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258,       für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah-\n260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,                   rensvorschriften vor.\n2. Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die\n§2\nGesellschaften mit beschränkter Haftung,\nKostenfreiheit bei Gerichtskosten\n3. Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,\n(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haus-\n4. Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,\nhaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten\n5. Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,              öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zah-\n6. Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpa-           lung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung\npiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den             wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maß-\nAusschluss von Aktionären,                              gebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Ab-\n7. Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes         gabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläu-\nüber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den          biger der Forderung ist.\nAufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen              (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche\ndes Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen-          Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Be-\nden Industrie,                                          freiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unbe-\n8. Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an        rührt.\nLuftfahrzeugen,                                            (3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit\n9. Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfe-          ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kos-\nsachen,                                                 ten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zu-\nrückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch-\n10. Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,            und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der\n11. Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,               Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens\n12. Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,                 übernimmt.\n13. Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Ver-             (4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit\nsicherungsvertragsgesetzes,                             steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die\nHaftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kos-\n14. Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,\ntenschuldner als Erbe nach § 24 oder als Anteilsbe-\n15. Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsge-          rechtigter nach § 23 Nummer 5 für die Kosten haftet.\nsetzes,\n(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzel-\n16. Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht       nen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Ge-\nnach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,                bührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamt-\n17. Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zu-      betrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag,\nstellung einer Willenserklärung und die Bewilligung     den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne\nder Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Ab-        Berücksichtigung einer abweichenden schuldrecht-\nsatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-          lichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift\nsetzbuchs),                                             zu erstatten hätten.\n18. Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit\nder Verwendung von Verkehrsdaten,                                                  §3\n19. Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs-                             Höhe der Kosten\ngesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,                    (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den\n20. Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechts-         der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts\ngesetzes und                                            hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt\nist.\n21. gerichtliche Verfahren nach § 335 Absatz 4 des\nHandelsgesetzbuchs.                                        (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen       Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.\nKosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Fami-\nliensachen zu erheben sind.                                                             §4\n(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erho-                            Auftrag an einen Notar\nben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem           Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der\nder in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im           Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.\nZusammenhang steht.\n(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die                                  §5\nlandesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für                             Verweisung, Abgabe\n1. in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Ge-                (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein\nschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie           Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanz-\n2. solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in     liches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges\ndenen nach Landesgesetz andere als gerichtliche          der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Ver-\nBehörden oder Notare zuständig sind.                     fahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden","2590              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGericht zu behandeln. Gleiches gilt, wenn die Sache an        11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nach-\nein anderes Gericht abgegeben wird.                           lasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenver-\n(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts          zeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils\nentstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben ist             zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. In diesen Fällen\noder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden        werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.\nnur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter\nUnkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-                                      §9\nnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an                           Fälligkeit der Gerichts-\ndas verwiesen worden ist.                                                   gebühren in sonstigen Fällen,\nFälligkeit der gerichtlichen Auslagen\n§6                                  (1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren\nVerjährung, Verzinsung                       und Auslagen fällig, wenn\n(1) Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten ver-          1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten er-\njähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in          gangen ist,\ndem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung           2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich\nüber die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger                oder Zurücknahme beendet ist,\nWeise beendet ist. Bei Dauerbetreuungen, Dauerpfleg-\nschaften, Nachlasspflegschaften, Nachlass- oder Ge-           3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Mo-\nsamtgutsverwaltungen beginnt die Verjährung hinsicht-             nate nicht betrieben worden ist,\nlich der Jahresgebühren am Tag vor deren Fälligkeit,          4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder\nhinsichtlich der Auslagen mit deren Fälligkeit. Ansprü-           sechs Monate ausgesetzt war oder\nche auf Zahlung von Notarkosten verjähren in vier Jah-        5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung been-\nren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten             det ist.\nfällig geworden sind.\n(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen\n(2) Ansprüche auf Rückzahlung von Kosten verjäh-           für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer\nren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in         Entstehung fällig.\ndem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt je-\ndoch nicht vor dem jeweiligen in Absatz 1 bezeichneten                                     § 10\nZeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit\ndem Ziel der Rückzahlung wird die Verjährung wie                              Fälligkeit der Notarkosten\ndurch Klageerhebung gehemmt.                                     Notargebühren werden mit der Beendigung des Ver-\n(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür-      fahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und\ngerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung              die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Ent-\nwird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjäh-         stehung fällig.\nrung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt\nauch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch                                    Abschnitt 3\neine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut; ist                           Sicherstellung der Kosten\nder Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so\ngenügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter                                         § 11\nseiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen\nunter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut                              Zurückbehaltungsrecht\nnoch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.                           Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien\n(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückzahlung von              sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Er-\nGerichtskosten werden nicht verzinst.                         messen zurückbehalten werden, bis die in der Angele-\ngenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt\n§7                               nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zu-\nrückbehaltung entgegensteht.\nElektronische Akte,\nelektronisches Dokument                                                    § 12\nIn Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-                                Grundsatz für die\nrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische                    Abhängigmachung bei Gerichtskosten\nAkte und über das elektronische Dokument anzuwen-\nden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zu-             In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und\ngrunde liegende Verfahren gelten.                             dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Ge-\nrichts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicher-\nstellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.\nAbschnitt 2\nFälligkeit                                                        § 13\nAbhängigmachung bei Gerichtsgebühren\n§8\nIn gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller\nFälligkeit der Kosten                      die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die bean-\nin Verfahren mit Jahresgebühren                    tragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Hand-\nIn Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen            lung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für\nZuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101,             die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013             2591\nbestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1                  nicht angebracht erscheint, insbesondere wenn die\ngilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur                   Berichtigung des Grundbuchs oder die Eintragung\ndann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Ein-               eines Widerspruchs beantragt wird oder die Rechte\ngangs der Gebühr erforderlich erscheint.                           anderer Beteiligter beeinträchtigt werden.\n§ 14                                                        § 17\nAuslagen des Gerichts                                    Fortdauer der Vorschusspflicht\n(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit             Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf\nder Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die            die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die\nHandlung beantragt hat, einen zur Deckung der Ausla-           Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder\ngen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht             von einem anderen übernommen sind. § 33 Absatz 1\nsoll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist,        gilt entsprechend.\nvon der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13\nSatz 2 gilt entsprechend.                                                              Abschnitt 4\n(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumen-\nKostenerhebung\nten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können\nvon der vorherigen Zahlung eines die Auslagen decken-\n§ 18\nden Vorschusses abhängig gemacht werden.\nAnsatz der Gerichtskosten\n(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenom-\nmen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Aus-               (1) Im gerichtlichen Verfahren werden angesetzt\nlagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach          1. die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht,\ndem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss               bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhän-\nzu erheben.                                                        gig ist oder zuletzt anhängig war,\n(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen       2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem\nund für die Anordnung einer Haft.                                  Rechtsmittelgericht.\n§ 15                             Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuch-\nten Gericht entstanden sind.\nAbhängigmachung bei Notarkosten\n(2) Die Kosten für\nDie Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines\nzur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses               1. die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen\nabhängig gemacht werden.                                           und\n2. die Beurkundung der Ausschlagung der Erbschaft\n§ 16                                 oder der Anfechtung der Ausschlagung der Erb-\nAusnahmen                                 schaft\nvon der Abhängigmachung                       werden auch dann von dem nach § 343 des Gesetzes\nDie beantragte Handlung darf nicht von der Sicher-          über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\nstellung oder Zahlung der Kosten abhängig gemacht              legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen\nwerden,                                                        Nachlassgericht erhoben, wenn die Eröffnung oder Be-\nurkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden\n1. soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe be-\nhat.\nwilligt ist oder im Fall des § 17 Absatz 2 der Bundes-\nnotarordnung der Notar die Urkundstätigkeit vorläu-           (3) Für die Eintragung oder Löschung eines Gesamt-\nfig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren           rechts bei mehreren Grundbuchämtern werden die\nin Monatsraten zu gewähren hat,                            Kosten im Fall der Nummer 14122 oder 14141 des Kos-\ntenverzeichnisses bei dem Gericht angesetzt, bei des-\n2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,\nsen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist.\n3. wenn ein Notar erklärt hat, dass er für die Kosten-         Entsprechendes gilt für die Eintragung oder Löschung\nschuld des Antragstellers die persönliche Haftung          eines Gesamtrechts bei mehreren Registergerichten im\nübernimmt,                                                 Fall der Nummer 14221 oder 14241 des Kostenver-\n4. wenn die Tätigkeit weder aussichtslos noch ihre In-         zeichnisses.\nanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn                    (4) Die Kosten für die Eintragung in das Schiffsregis-\nglaubhaft gemacht wird, dass                               ter bei Verlegung des Heimathafens oder des Heimat-\na) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der            orts werden nur von dem Gericht des neuen Heimat-\nKosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage           hafens oder Heimatorts angesetzt.\noder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten be-            (5) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen\nreiten würde oder                                      für die Versendung von Akten werden bei der Stelle an-\nb) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht          gesetzt, bei der sie entstanden sind.\noder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen            (6) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg be-\nwürde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem           richtigt werden, solange keine gerichtliche Entschei-\nFall die Erklärung des zum Bevollmächtigten be-        dung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Ent-\nstellten Rechtsanwalts,                                scheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung,\n5. wenn aus einem anderen Grund das Verlangen nach             durch die der Geschäftswert anders festgesetzt wird,\nvorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten          kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.","2592               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n§ 19                                  (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, ge-\nEinforderung der Notarkosten                    nügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungs-\npflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestset-\n(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem          zung mitgeteilt worden ist.\nKostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unter-\nschriebenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf                                        § 21\nder Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Be-\nrechnung abhängig.                                                             Nichterhebung von Kosten\n(2) Die Berechnung muss enthalten                              (1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache\nnicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das\n1. eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts,             Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts we-\n2. die angewandten Nummern des Kostenverzeichnis-              gen veranlasste Verlegung eines Termins oder Verta-\nses,                                                      gung einer Verhandlung entstanden sind. Für abwei-\nsende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines\n3. den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Ge-\nAntrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen\nschäftswert berechnet sind,\nwerden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkennt-\n4. die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen,            nis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse be-\nwobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen             ruht.\n(Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten\n(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben,\nfür Post- und Telekommunikationsdienstleistungen\ntrifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht\n(Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags\nnicht entschieden hat, können Anordnungen nach Ab-\ngenügt, und\nsatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im\n5. die gezahlten Vorschüsse.                                   Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im\n(3) Die Berechnung soll enthalten                          Verwaltungsweg geändert werden.\n1. eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentat-\nbestands und der Auslagen,\nAbschnitt 5\n2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108,                            Kostenhaftung\n112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für\ndie jeweilige Gebühr ergibt, und                                             Unterabschnitt 1\n3. die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der                              Gerichtskosten\nGeschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer\nVerfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).                                          § 22\n(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie                                 Kostenschuldner\nnicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.                       in Antragsverfahren, Vergleich\n(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Ent-               (1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag\nscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften          eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Ver-\ndes Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetrete-      fahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts an-\nner Neubeginn der Verjährung unberührt.                        deres bestimmt ist.\n(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen\n(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck\nVergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss betei-\nder Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die\nligt ist.\nBerechnung elektronisch aufzubewahren.\n§ 23\n§ 20\nKostenschuldner\nNachforderung von Gerichtskosten\nin bestimmten gerichtlichen Verfahren\n(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Ge-\nKostenschuldner\nrichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der be-\nrichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf              1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen\ndes nächsten Kalenderjahres nach Absendung der                       Zuweisungssachen ist der Betroffene in den in den\nden Rechtszug abschließenden Kostenrechnung                          Nummern 11101 bis 11105 des Kostenverzeichnis-\n(Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jah-                ses genannten Verfahren;\nresgebühren erhoben werden, nach Absendung der                   2. bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ist\nJahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht,              der Pfleger, jedoch nur mit dem gesammelten Ver-\nwenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahr-               mögen;\nlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht              3. für die Gebühr für die Entgegennahme von Forde-\noder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem                 rungsanmeldungen im Fall des § 2061 des Bürger-\nbestimmten Vorbehalt erfolgt ist.                                    lichen Gesetzbuchs ist derjenige Miterbe, der die\n(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechts-           Aufforderung erlassen hat;\nbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der                 4. für die Gebühr für die Entgegennahme\nKosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitge-\nteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren einge-               a) einer Erklärung über die Anfechtung eines Testa-\nleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des                     ments oder Erbvertrags,\nnächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Ver-                  b) einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben\nfahren möglich.                                                          über den Eintritt der Nacherbfolge,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013              2593\nc) einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer                                  § 24\nErbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen                       Kostenhaftung der Erben\ndes § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nKostenschuldner im gerichtlichen Verfahren\nd) eines Nachlassinventars oder einer Erklärung\nnach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder         1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes we-\ngen;\ne) der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des         2. über die Nachlasssicherung;\nHofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeord-\nnung                                                  3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet\nist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder            wird;\ndas Nachlassinventar abgegeben hat;\n4. über die Errichtung eines Nachlassinventars;\n5. in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1            5. über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeord-\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen             net wird;\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit sind die Anteilsberechtigten; dies gilt     6. über die Pflegschaft für einen Nacherben;\nnicht, soweit der Antrag zurückgenommen oder zu-          7. über die Ernennung oder Entlassung eines Testa-\nrückgewiesen wurde;                                           mentsvollstreckers;\n6. für das Beurkundungsverfahren bei der Vermittlung         8. über die Entgegennahme von Erklärungen, die die\nder Auseinandersetzung, wenn Gegenstand ein mit               Bestimmung der Person des Testamentsvollstre-\neinem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck               ckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern be-\nder Auseinandersetzung geschlossener Vertrag ist,             treffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder\nist auch der Dritte;                                          Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker\nsowie\n7. in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-\nund Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von          9. zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4\nAmts wegen durchgeführt werden, und bei Eintra-               des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\ngungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Ge-              und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nsellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft,             richtsbarkeit)\ndie Partnerschaft oder der Verein;                        sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des\n8. für die Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und         Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlich-\nAufbewahrung der zum Handels- oder Genossen-              keiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.\nschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das\nUnternehmen, für das die Unterlagen eingereicht                                     § 25\nwerden;                                                                      Kostenschuldner\nim Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge\n9. im Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die\nDispache, soweit das Verfahren mit der Bestätigung           (1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für\nder Dispache endet, sind die an dem Verfahren Be-         die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn\nteiligten;                                                das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg einge-\nlegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten\n10. im Verfahren über die gerichtliche Entscheidung           entschieden hat oder die Kosten nicht von einem ande-\nüber die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das           ren Beteiligten übernommen worden sind.\nsich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes\nrichtet, ist die Gesellschaft, soweit die Kosten nicht       (2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Ent-\ndem Antragsteller auferlegt sind;                         scheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von\ndem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse\n11. im Verfahren über die Eintragung als Eigentümer im        dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur\nWege der Grundbuchberichtigung von Amts wegen             derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat.\naufgrund des § 82a der Grundbuchordnung ist der           Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes\nEigentümer;                                               Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren\nüber die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf\n12. für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist\nrechtliches Gehör.\nnur dieser;\n(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelver-\n13. für die Eintragung der Sicherungshypothek für For-        fahren.\nderungen gegen den Ersteher sind der Gläubiger\nund der Ersteher;                                                                   § 26\n14. im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist                 Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen\nnur der Antragsgegner, soweit das Gericht die Kos-\nten den Antragstellern auferlegt hat, auch diese und         (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer\ndie Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdru-\n15. in Freiheitsentziehungssachen sind nur der Betrof-        cke beantragt hat. Sind in einem gerichtlichen Verfah-\nfene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unter-            ren Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil\nhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten,      der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl\nwenn die Kosten nicht der Verwaltungsbehörde              von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Be-\nauferlegt sind.                                           teiligte die Dokumentenpauschale.","2594             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n(2) Die Auslagen nach Nummer 31003 des Kosten-            tätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung be-\nverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der          urkundet worden ist.\nAkte beantragt hat.                                             (2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärun-\n(3) In Unterbringungssachen schuldet der Betroffene       gen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die\nnur Auslagen nach Nummer 31015 des Kostenver-                Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, be-\nzeichnisses und nur, wenn die Gerichtskosten nicht ei-       schränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten,\nnem anderen auferlegt worden sind.                           die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen\n(4) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskos-       nicht beurkundet worden wären.\ntenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüber-            (3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die\nschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller        Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusam-\nSchuldner der Auslagen, wenn                                 menhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden\n1. der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht ab-            Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten\ngelehnt wird oder                                        oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat,\nhaftet insoweit auch gegenüber dem Notar.\n2. die Übermittlung des Antrags von der Übermitt-\nlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskosten-                                     § 31\nhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.\nBesonderer Kostenschuldner\n§ 27                                 (1) Schuldner der Kosten, die für die Beurkundung\nWeitere Fälle der Kostenhaftung                  des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung eines\nGrundstücks oder grundstücksgleichen Rechts anfal-\nDie Kosten schuldet ferner,\nlen, ist vorbehaltlich des § 29 Nummer 3 nur der Erste-\n1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten            her.\ndes Verfahrens auferlegt sind;\n(2) Für die Kosten, die durch die Errichtung eines\n2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder            Nachlassinventars und durch Tätigkeiten zur Nachlass-\ndem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor      sicherung entstehen, haften nur die Erben, und zwar\nGericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitge-          nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch,        über Nachlassverbindlichkeiten.\nwenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über\n(3) Schuldner der Kosten der Auseinandersetzung\ndie Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte\neines Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendi-\nübernommen anzusehen sind;\ngung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder\n3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Geset-       fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Anteilsbe-\nzes haftet und                                           rechtigten; dies gilt nicht, soweit der Antrag zurückge-\n4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.       nommen oder zurückgewiesen wurde.\n§ 28                                               Unterabschnitt 3\nErlöschen der Zahlungspflicht                              Mehrere Kostenschuldner\nDie durch gerichtliche Entscheidung begründete Ver-\n§ 32\npflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die\nEntscheidung durch eine andere gerichtliche Entschei-                       Mehrere Kostenschuldner\ndung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die                (1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nVerpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der auf-        schuldner.\ngehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht\n(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten\nhat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.\nMehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur\nLast.\nUnterabschnitt 2\nNotarkosten                                                        § 33\nErstschuldner der Gerichtskosten\n§ 29\n(1) Soweit ein Kostenschuldner im gerichtlichen Ver-\nKostenschuldner im Allgemeinen\nfahren aufgrund von § 27 Nummer 1 oder Nummer 2\nDie Notarkosten schuldet, wer                             (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen\n1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,         Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn\n2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernom-             eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen\nmen hat oder                                             des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aus-\nsichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners min-\n3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes         dern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften die-\nhaftet.                                                  ses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich\nseine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.\n§ 30\n(2) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von\nHaftung der Urkundsbeteiligten                   § 27 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Ver-\n(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die         fahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung\nim Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren                eines anderen Kostenschuldners nicht geltend ge-\nanfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungs-          macht werden; von diesem bereits erhobene Kosten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013            2595\nsind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zah-          (4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent\nlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs-          auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.\nund -entschädigungsgesetzes handelt und der Beteilig-           (5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.\nte, dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist,\nder besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haf-\ntung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht                                  Abschnitt 7\ngeltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungs-                                 Wertvorschriften\nschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Ver-\nhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die                               Unterabschnitt 1\nRückreise gewährt worden ist.\nAllgemeine Wertvorschriften\n(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit\nder Kostenschuldner aufgrund des § 27 Nummer 2 haf-                                      § 35\ntet und wenn\nGrundsatz\n1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht\nabgeschlossenen oder durch Schriftsatz gegenüber            (1) In demselben Verfahren und in demselben\ndem Gericht angenommenen Vergleich übernom-              Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensge-\nmen hat,                                                 genstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes\nbestimmt ist.\n2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kos-\nten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und            (2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A\nanzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn\n3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag aus-\ndie Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen\ndrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung\nEuro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.\nder sonst zu erwartenden Kostenentscheidung ent-\nspricht.\n§ 36\nAbschnitt 6                                         Allgemeiner Geschäftswert\nGebührenvorschriften                           (1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Ange-\nlegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften die-\n§ 34                            ses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht fest-\nsteht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.\nWertgebühren\n(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen\n(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäfts-\nAngelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften\nwert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach\ndieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichti-\nTabelle A oder Tabelle B.                                    gung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des\n(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis        Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Ver-\n500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B              mögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten,\n15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem                    nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht\nüber 1 Million Euro.\nfür jeden\nGeschäftswert    angefangenen in Tabelle A in Tabelle B       (3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine\nbis … Euro      Betrag von    um … Euro um … Euro        genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des\nweiteren … Euro                            Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro\n2 000               500      18           4         auszugehen.\n10 000             1 000      19           6            (4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für\nNotare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für\n25 000             3 000      26           8         Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzu-\nwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für\n50 000             5 000      35          10         Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die\n200 000          15 000       120          27         für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend\nanzuwenden.\n500 000          30 000       179          50\nüber                                                                           § 37\n500 000          50 000       180                                        Früchte, Nutzungen,\n5 000 000          50 000                    80                         Zinsen, Vertragsstrafen,\nsonstige Nebengegenstände und Kosten\n10 000 000          200 000                   130\n(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfah-\n20 000 000          250 000                   150         rens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen,\nsonstige Nebengegenstände oder Kosten betroffen,\n30 000 000          500 000                   280         wird deren Wert nicht berücksichtigt.\nüber                                                  (2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstra-\n30 000 000       1 000 000                    120         fen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten ohne\nden Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert\n(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millio-     maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegen-\nnen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.          stands nicht übersteigt.","2596             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Haupt-           (3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins\ngegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maß-         nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen\ngebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands              Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht er-\nnicht übersteigt.                                            fasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts\naußer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden\n§ 38                              nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaub-\nBelastung mit Verbindlichkeiten                  haft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger\nist, so ist dieser maßgebend.\nVerbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem\nRecht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäfts-              (4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fort-\nwerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt        setzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Ab-\nist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlas-     sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle\nses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer        des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts\nBeteiligung an einer Personengesellschaft auch für de-       der fortgesetzten Gütergemeinschaft.\nren Verbindlichkeiten.                                          (5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Er-\nnennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt\n§ 39                              der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im\nAuskunftspflichten                        Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkei-\nten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind\n(1) Ein Notar, der einen Antrag bei Gericht einreicht,    entsprechend anzuwenden.\nhat dem Gericht den von ihm zugrunde gelegten Ge-\nschäftswert hinsichtlich eines jeden Gegenstands mit-           (6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammen-\nzuteilen, soweit dieser für die vom Gericht zu erheben-      setzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenord-\nden Gebühren von Bedeutung ist. Auf Ersuchen des             nung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.\nGerichts hat der Notar, der Erklärungen beurkundet hat,\ndie bei Gericht eingereicht worden sind, oder Unter-                                    § 41\nschriften oder Handzeichen unter solchen Erklärungen                              Zeugnisse zum\nbeglaubigt hat, in entsprechendem Umfang Auskunft                       Nachweis der Auseinandersetzung\nzu erteilen.                                                           eines Nachlasses oder Gesamtguts\n(2) Legt das Gericht seinem Kostenansatz einen von           In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §§ 36\nAbsatz 1 abweichenden Geschäftswert zugrunde, so ist         und 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 der\ndieser dem Notar mitzuteilen. Auf Ersuchen des Notars,       Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74\nder Erklärungen beurkundet oder beglaubigt hat, die          der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes\nbei Gericht eingereicht werden, hat das Gericht über         über Rechte an Luftfahrzeugen, betrifft, ist Geschäfts-\ndie für die Geschäftswertbestimmung maßgeblichen             wert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nach-\nUmstände Auskunft zu erteilen.                               weis der Rechtsnachfolge erstreckt.\nUnterabschnitt 2                                                      § 42\nBesondere                                            Wohnungs- und Teileigentum\nGeschäftswertvorschriften\n(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teil-\neigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder\n§ 40\ndas Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Ge-\nErbschein, Zeugnis über die                   schäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist\nFortsetzung der Gütergemeinschaft                  das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grund-\nund Testamentsvollstreckerzeugnis                  stückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hin-\n(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur               zuzurechnen.\n1. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Er-            (2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Ab-\nlangung eines Erbscheins,                                satz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grund-\nstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.\n2. Erteilung eines Erbscheins,\n3. Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins                                   § 43\nist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls.                        Erbbaurechtsbestellung\nVom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden\nabgezogen. Ist in dem Erbschein lediglich die Hoferb-           Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Ent-\nfolge zu bescheinigen, ist Geschäftswert der Wert des        gelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der\nHofs. Abweichend von Satz 2 werden nur die auf dem           nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der\nHof lastenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Hy-         nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts\npotheken, Grund- und Rentenschulden (§ 15 Absatz 2           höher, so ist dieser maßgebend.\nder Höfeordnung) abgezogen.\n§ 44\n(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfah-\nren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich                                Mithaft\nder Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben.              (1) Bei der Einbeziehung eines Grundstücks in die\nEntsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer         Mithaft wegen eines Grundpfandrechts und bei der Ent-\nbereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung           lassung aus der Mithaft bestimmt sich der Geschäfts-\nbeitritt.                                                    wert nach dem Wert des einbezogenen oder entlasse-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013              2597\nnen Grundstücks, wenn dieser geringer als der Wert           3. für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.\nnach § 53 Absatz 1 ist. Die Löschung eines Grund-            Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung\npfandrechts, bei dem bereits zumindest ein Grundstück        einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.\naus der Mithaft entlassen worden ist, steht hinsichtlich\nder Geschäftswertbestimmung der Entlassung aus der               (4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Ver-\nMithaft gleich.                                              kehrswerts findet nicht statt.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für grundstücksglei-                                  § 47\nche Rechte.\nSache bei Kauf\n(3) Absatz 1 gilt ferner entsprechend\nIm Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der\n1. für Schiffshypotheken mit der Maßgabe, dass an die        Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vor-\nStelle des Grundstücks das Schiff oder das Schiffs-      behaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernom-\nbauwerk tritt, und                                       menen oder ihm sonst infolge der Veräußerung oblie-\n2. für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug mit         genden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach\nder Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstücks          den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der\ndas Luftfahrzeug tritt.                                  Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.\n§ 45                                                        § 48\nRangverhältnisse und Vormerkungen                                          Land- und\n(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen                      forstwirtschaftliches Vermögen\nRangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden                (1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zu-\nRechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktreten-          wendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Be-\nden Rechts.                                                  triebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Per-\n(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen          sonen einschließlich der Abfindung weichender Erben\nGesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichste-            beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen\nhenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung             Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchs-\ngleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges    tens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur\nRecht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirk-           Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist,\nsam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsan-               wenn\nspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Ge-           1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den\nsetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2                Erwerber selbst beabsichtigt ist und\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt      2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe\ndes Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Aus-               oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil\nschluss vereinbart wird.                                          der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bil-\n(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist               det.\nder Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1              § 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Einheits-\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                          wert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu\nschätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststel-\nUnterabschnitt 3                           lung des Einheitswerts zu berichtigen; die Frist des § 20\nBewertungsvorschriften                           Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheits-\nwerts. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\n§ 46                             nannten Gebiet gelten für die Bewertung des land- und\nSache                             forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften des\nDritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsge-\n(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis be-         setzes mit Ausnahme von § 125 Absatz 3; § 126 Ab-\nstimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach            satz 2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzu-\nder Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung          wenden.\naller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer\nVeräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).                     (2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen\nGeschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung\n(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu be-      oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirt-\nstimmen                                                      schaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert in-\n1. nach dem Inhalt des Geschäfts,                            folge bestimmter Umstände, die nach dem Feststel-\n2. nach den Angaben der Beteiligten,                         lungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirt-\nschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert,\n3. anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen          so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung\noder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Aus-      oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ge-\nkunft oder                                               schätzte Wert maßgebend.\n4. anhand offenkundiger Tatsachen.                               (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-\n(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines            wenden für die Bewertung\nGrundstücks können auch herangezogen werden                  1. eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und\n1. im Grundbuch eingetragene Belastungen,                    2. eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfah-\n2. aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder                 ren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche\nVergleichswerte oder                                          Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Ge-","2598             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nsetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-      sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtig-\nschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuwei-      ten oder für das herrschende Grundstück hat.\nsung endet.                                                 (2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt,\nist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maß-\n§ 49                               gebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten\nGrundstücksgleiche Rechte                      20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist\n(1) Die für die Bewertung von Grundstücken gelten-        die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer\nden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzu-          einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 be-\nwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschrif-         messene Wert nicht überschritten werden.\nten unterliegen, soweit sich aus Absatz 2 nichts ande-          (3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer\nres ergibt.                                                  ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der\n(2) Der Wert eines Erbbaurechts beträgt 80 Prozent        Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf\nder Summe aus den Werten des belasteten Grund-               die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus\nstücks und darauf errichteter Bauwerke; sofern die           Absatz 4 nichts anderes ergibt.\nAusübung des Rechts auf eine Teilfläche beschränkt              (4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person\nist, sind 80 Prozent vom Wert dieser Teilfläche zu-          beschränkt, ist sein Wert\ngrunde zu legen.\nder auf die\nbei einem Lebensalter von …\nersten … Jahre\n§ 50\nBestimmte                               bis zu 30 Jahren                               20\nschuldrechtliche Verpflichtungen                  über 30 Jahren bis zu 50 Jahren                15\nDer Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Ver-          über 50 Jahren bis zu 70 Jahren                10\npflichtung\n1. über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur einge-       über 70 Jahren                                  5\nschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts\nder Sache oder des Werts des Rechts;                     entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der\nLebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,\n2. zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent\ndes Verkehrswerts der Sache;                             1. wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden\nerlischt, das Lebensalter der jüngsten Person,\n3. zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um\n2. wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden\na) ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Ver-\nerlischt, das Lebensalter der ältesten Person.\nkehrswerts des unbebauten Grundstücks,\n(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des\nb) ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt,\nbetroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen\n20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungs-\nGegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer\nkosten;\nWert festgestellt werden kann.\n4. zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.\n(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des\nRechts maßgebend. Bildet das Recht später den Ge-\n§ 51\ngenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist\nErwerbs- und                            der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den\nVeräußerungsrechte,                        vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den be-\nVerfügungsbeschränkungen                       sonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im\n(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonsti-       Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch\ngen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des        nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt\nGegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert        ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines\neines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte        durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten\ndes Werts nach Satz 1.                                       erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.\n(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbe-            (7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.\nsondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des                                         § 53\nBürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von                              Grundpfandrechte\nder Beschränkung betroffenen Gegenstands.                                     und sonstige Sicherheiten\n(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte              (1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines\nWert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls           Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer\nunbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert an-     Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert\ngenommen werden.                                             einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungs-\nsumme.\n§ 52\n(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der\nNutzungs- und Leistungsrechte                   sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürg-\n(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder     schaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen be-\neines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkeh-         stimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn\nrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen ein-           der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand\nschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt           einen geringeren Wert hat, nach diesem.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013            2599\n§ 54                                  (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhe-\nBestimmte Gesellschaftsanteile                   bung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren,\nsoweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt\nWenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen hö-         ist.\nheren Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und\nvon Kommanditbeteiligungen bestehen, bestimmt sich\nder Wert nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266                                      § 58\nAbsatz 3 des Handelsgesetzbuchs, das auf den jewei-                       Eintragungen in das Handels-,\nligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. Grundstücke,                 Partnerschafts- oder Genossen-\nGebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder                   schaftsregister; Verordnungsermächtigung\nSchiffsbauwerke sind dabei nach den Bewertungsvor-\nschriften dieses Unterabschnitts zu berücksichtigen.            (1) Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsver-\nSofern die betreffenden Gesellschaften überwiegend           ordnung (Handelsregistergebührenverordnung) erho-\nvermögensverwaltend tätig sind, insbesondere als Im-         ben für\nmobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder\nsonstige Beteiligungsgesellschaft, ist der auf den jewei-    1. Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder\nligen Anteil oder die Beteiligung entfallende Wert des           Genossenschaftsregister,\nVermögens der Gesellschaft maßgeblich; die Sätze 1           2. Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von An-\nund 2 sind nicht anzuwenden.                                     meldungen zu diesen Registern,\nKapitel 2                              3. die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der\nzum Handels- oder Genossenschaftsregister einzu-\nGerichtskosten\nreichenden Unterlagen sowie\nAbschnitt 1                            4. die Übertragung von Schriftstücken in ein elektroni-\nGebührenvorschriften                            sches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsge-\nsetzbuchs und Artikel 61 Absatz 3 des Einführungs-\ngesetzes zum Handelsgesetzbuch.\n§ 55\nEinmalige Erhebung der Gebühren                    Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass ei-\n(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und       nes Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzuneh-\ndie Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme           menden Eintragungen und für Löschungen nach § 395\neiner Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich        des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\neines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur ein-         und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nmal erhoben.                                                 barkeit.\n(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Güter-          (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das\nrechtsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbaure-        Bundesministerium der Justiz. Sie bedarf der Zustim-\ngister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahr-      mung des Bundesrates. Die Höhe der Gebühren richtet\nzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung ge-           sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden\nsondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.         durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebüh-\nren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von\n§ 56                               Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem\nTeile des Verfahrensgegenstands                   die für die entsprechenden Eintragungen zu erheben-\nden Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen ver-\n(1) Für Handlungen, die einen Teil des Verfahrensge-      sehen werden. Die auf gebührenfreie Eintragungen ent-\ngenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem          fallenden Personal- und Sachkosten können bei der\nWert dieses Teils zu berechnen.                              Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Ge-\n(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben            bühren berücksichtigt werden.\nRechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu be-\nrechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn\nAbschnitt 2\ndie Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile zu\nberechnen wäre.                                                                  Wertvorschriften\n(3) Sind für Teile des Verfahrensgegenstands ver-\nschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Ge-                               Unterabschnitt 1\nbühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus\ndem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten                      Allgemeine Wertvorschriften\nGebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht\nüberschritten werden.                                                                  § 59\n§ 57                                            Zeitpunkt der Wertberechnung\nZurückverweisung, Abänderung                        Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jewei-\noder Aufhebung einer Entscheidung                   ligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten\n(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren          Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entschei-\nRechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Ver-          dend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren,\nfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht         die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeit-\neinen Rechtszug im Sinne des § 55.                           punkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.","2600            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n§ 60                                                        § 64\nGenehmigung oder                                          Nachlasspflegschaften\nErsetzung einer Erklärung                                   und Gesamtgutsverwaltung\noder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts                   (1) Geschäftswert für eine Nachlassverwaltung, eine\nGesamtgutsverwaltung oder eine sonstige Nachlass-\n(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegen-\npflegschaft ist der Wert des von der Verwaltung betrof-\nheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder\nfenen Vermögens.\nErsetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines\nRechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert            (2) Ist der Antrag auf Anordnung einer Nachlass-\nnach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.             pflegschaft oder -verwaltung oder einer Gesamtguts-\nverwaltung von einem Gläubiger gestellt, so ist Ge-\n(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand        schäftswert der Betrag der Forderung, höchstens je-\nbetreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung         doch der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag.\noder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbe-\nstellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfah-                              § 65\nrensgegenstand zu bewerten.\nErnennung und\n(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million          Entlassung von Testamentsvollstreckern\nEuro.                                                          Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernen-\nnung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers\n§ 61                             beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses\nim Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlich-\nRechtsmittelverfahren                      keiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist\n(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Ge-       entsprechend anzuwenden.\nschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelfüh-\nrers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge                                    § 66\neingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbe-                        Bestimmte Teilungssachen\nschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An-\nGeschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Ab-\nträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.\nsatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in\n(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten      Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\nRechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegen-     ligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand\nstand erweitert wird.                                       der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder\nGesamtguts oder des von der Auseinandersetzung be-\n(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der       troffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger\nSprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für          Vermögensmassen, die in demselben Verfahren ausei-\ndas Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.                  nandergesetzt werden, werden zusammengerechnet.\nTrifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer\n§ 62                             Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des\nNachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zu-\nEinstweilige Anordnung                      sammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übri-\nIm Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der         gen Nachlasses zusammengerechnet.\nWert in der Regel unter Berücksichtigung der geringe-\nren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßi-                                      § 67\ngen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache                               Bestimmte\nbestimmten Werts auszugehen.                                           unternehmensrechtliche Verfahren\nund bestimmte Vereins- und Stiftungssachen\nUnterabschnitt 2                              (1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrecht-\nlichen Verfahren einschließlich des Verfahrens nach\nBesondere\n§ 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nGeschäftswertvorschriften\nund in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt\n1. bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsverei-\n§ 63\nnen auf Gegenseitigkeit 60 000 Euro,\nBetreuungssachen und                        2. bei Personenhandels- und Partnerschaftsgesell-\nbetreuungsgerichtliche Zuweisungssachen                   schaften sowie bei Genossenschaften 30 000 Euro,\nBei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne         3. bei Vereinen und Stiftungen 5 000 Euro und\nRechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der           4. in sonstigen Fällen 10 000 Euro,\nWert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshand-\nlung bezieht. Bezieht sich die Betreuung oder Pfleg-        wenn das Verfahren die Ernennung oder Abberufung\nschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberech-       von Personen betrifft.\ntigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der          (2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Ver-\ndem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Ge-          pflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispa-\nsamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend          che (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Famili-\nder Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu be-            ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nmessen.                                                     Gerichtsbarkeit) beträgt 10 000 Euro.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013           2601\n(3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte                                   § 71\nWert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls                                Nachträgliche\nunbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen                      Erteilung eines Hypotheken-,\nniedrigeren Wert festsetzen.                                         Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs\n(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypothe-\n§ 68\nken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Ge-\nVerhandlung über Dispache                      schäftswert der für die Eintragung des Rechts maßge-\nbende Wert.\nGeschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Ver-\nhandlung über die Dispache ist die Summe der Anteile,           (2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt\ndie die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden        § 44 Absatz 1 entsprechend.\nzu tragen haben.\n§ 72\n§ 69                                         Gerichtliche Entscheidung über die\nabschließenden Feststellungen der Sonderprüfer\nEintragungen im\nGrundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister                (1) Den Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren\nüber die abschließenden Feststellungen der Sonder-\n(1) Geschäftswert für die Eintragung desselben Ei-        prüfer nach § 259 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes\ngentümers bei mehreren Grundstücken ist der zusam-           bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung aller Um-\nmengerechnete Wert dieser Grundstücke, wenn das              stände des einzelnen Falles nach billigem Ermessen,\nGrundbuch über diese bei demselben Grundbuchamt              insbesondere unter Berücksichtigung der Bedeutung\ngeführt wird und die Eintragungsanträge am selben            der Sache für die Parteien. Er darf jedoch ein Zehntel\nTag beim Grundbuchamt eingehen. Satz 1 ist auf               des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als\ngrundstücksgleiche Rechte und auf Eintragungen in            500 000 Euro beträgt, 500 000 Euro nur insoweit über-\ndas Schiffs- und Schiffsbauregister entsprechend an-         steigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger\nzuwenden.                                                    höher zu bewerten ist.\n(2) Geschäftswert für die Eintragung mehrerer Verän-         (2) Die Vorschriften über die Anordnung der Streit-\nderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, ist der      wertbegünstigung (§ 260 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung\nzusammengerechnete Wert der Veränderungen, wenn              mit § 247 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes) sind an-\ndie Eintragungsanträge am selben Tag bei dem Grund-          zuwenden.\nbuchamt oder Registergericht eingehen. Der Wert des\nRechts darf auch bei mehreren Veränderungen nicht                                      § 73\nüberschritten werden.\nAusschlussverfahren nach dem\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz\n§ 70\nGeschäftswert im Verfahren über den Ausschluss\nGemeinschaften zur gesamten Hand                    von Aktionären nach den §§ 39a und 39b des Wertpa-\n(1) Ist oder wird eine Gesamthandsgemeinschaft im         piererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Betrag,\nGrundbuch eingetragen, sind bei der Berechnung des           der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der\nGeschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsge-             Ausschluss bezieht; der Geschäftswert beträgt mindes-\nmeinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu be-           tens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro.\nhandeln. Im Zweifel gelten die Mitglieder der Gemein-\nschaft als zu gleichen Teilen am Gesamthandsvermö-                                     § 74\ngen beteiligt.                                                   Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz\n(2) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grund-               Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem\nbuch eingetragen und wird nunmehr ein Mitberechtigter        Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in\nder Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder              § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antrags-\nwerden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigen-          berechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zu-\ntümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die             sätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag ins-\nHälfte des Werts des Grundstücks. Geht das Eigentum          gesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert be-\nan dem Grundstück zu einem Bruchteil an einen oder           trägt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Mil-\nmehrere Mitberechtigte der Gesamthandsgemeinschaft           lionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestim-\nüber, beträgt der Geschäftswert insoweit die Hälfte des      mung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist\nWerts dieses Bruchteils.                                     (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).\n(3) Ein grundstücksgleiches oder sonstiges Recht\nsteht einem Grundstück gleich; die Absätze 1 und 2                                     § 75\nsind entsprechend anzuwenden.                                              Gerichtliche Entscheidung\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf offene Handelsge-            über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats\nsellschaften, Kommanditgesellschaften, Partnerschaf-            Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammenset-\nten und Europäische wirtschaftliche Interessenvereini-       zung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99\ngungen nicht und auf Gesellschaften bürgerlichen             des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36\nRechts nur für die Eintragung einer Änderung im Ge-          Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro\nsellschafterbestand anzuwenden.                              auszugehen.","2602              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n§ 76                              kasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung\nBestimmte Verfahren                        für angemessen hält.\nvor dem Landwirtschaftsgericht                      (2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert\nGeschäftswert ist                                          werden\n1. in Feststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Buch-         1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und\nstabe g der Verfahrensordnung für Höfesachen der          2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren\nWert des Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten,               wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Ent-\nscheidung über den Geschäftswert, den Kostenan-\n2. in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeord-\nsatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittel-\nnung) der Wert des gewählten Hofs nach Abzug der\ninstanz schwebt.\nVerbindlichkeiten,\nDie Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zu-\n3. in Fristsetzungsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 der\nlässig, nachdem die Entscheidung wegen des Haupt-\nHöfeordnung) die Hälfte des Werts des wertvollsten\ngegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren\nder noch zur Wahl stehenden Höfe nach Abzug der\nsich anderweitig erledigt hat.\nVerbindlichkeiten,\n4. in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften                                 § 80\nüber Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche\nSchätzung des Geschäftswerts\nVorkaufsrecht (§ 1 Nummer 3 des Gesetzes über\ndas gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssa-             Wird eine Schätzung des Geschäftswerts durch\nchen) der Geschäftswert des zugrunde liegenden            Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss,\nKaufvertrags.                                             durch den der Wert festgesetzt wird (§ 79), über die\nKosten der Schätzung zu entscheiden. Diese Kosten\nUnterabschnitt 3                            können ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt\nwerden, der durch Unterlassung der Wertangabe, durch\nWertfestsetzung\nunrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes\nBestreiten des angegebenen Werts oder durch unbe-\n§ 77                              gründete Beschwerde die Schätzung veranlasst hat.\nAngabe des Werts\nBei jedem Antrag ist der Geschäftswert und nach                                  Abschnitt 3\nAufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrens-                     Erinnerung und Beschwerde\ngegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Ge-\nschäftsstelle anzugeben, es sei denn, Geschäftswert                                     § 81\nist eine bestimmte Geldsumme, oder ein fester Wert\nist gesetzlich bestimmt oder ergibt sich aus früheren                            Erinnerung gegen\nAnträgen. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.                    den Kostenansatz, Beschwerde\n(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und\n§ 78                              der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließ-\nlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11)\nWertfestsetzung\nentscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt\nfür die Zulässigkeit der Beschwerde\nsind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei meh-\nIst der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde fest-     reren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es\ngesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung       zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kos-\nder Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften           ten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.\ndieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des\n(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist\nVerfahrensrechts abweichen.\ndie Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Be-\nschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Be-\n§ 79\nschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das\nFestsetzung des Geschäftswerts                    die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen\n(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht        der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung\noder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu      stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.\nerhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald                 (3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig\neine Entscheidung über den gesamten Verfahrensge-             und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen\ngenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig           ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdege-\nerledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn                             richt vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthö-\n1. Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geld-             here Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Num-\nsumme in Euro ist,                                        mer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes\nbezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine\n2. zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt       Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bun-\nist oder                                                  des findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an\n3. sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes        die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzu-\nunmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus       lassung ist unanfechtbar.\neiner Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.                   (4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn\nIn den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert         das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden\nnur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staats-       und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013              2603\nEntscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zu-            des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die\ngelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf         Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht,\ngestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Ver-        das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, we-\nletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zi-        gen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-\nvilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerde-           dung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die\ngericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4     Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in\ngilt entsprechend.                                           § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird;\nist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf\n(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir-           dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch inner-\nkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder        halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit-\nzu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;           teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt wer-\n§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für        den. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss\ndie Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für           mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt\ndas zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrens-        gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6\nordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Ge-         ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde\nricht einzulegen, das für die Entscheidung über die Er-      ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ent-\ninnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Ge-       scheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.\nricht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten\nwird.                                                           (2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschul-\nden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag\n(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und       von dem Gericht, das über die Beschwerde zu ent-\ndie Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Ein-        scheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die      zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wo-\nangefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter            chen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt\noder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzel-         und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung be-\nrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Ent-         gründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres,\nscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorge-         von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann\nschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere              die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.\nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf-      Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Be-\nweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung          schwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb\nhat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mit-          von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit\nwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung         der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1\noder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht        bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist ent-\ngestützt werden.                                             sprechend anzuwenden.\n(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine auf-               (3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden\nschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwer-           nicht erstattet.\ndegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die\naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen;                                     § 84\nist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen,\nentscheidet der Vorsitzende des Gerichts.                                     Abhilfe bei Verletzung\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden\nnicht erstattet.                                                (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach\ndiesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfah-\nren fortzuführen, wenn\n§ 82\n1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ge-\nBeschwerde gegen                              gen die Entscheidung nicht gegeben ist und\ndie Anordnung einer Vorauszahlung\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf\n(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund die-              rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher\nses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorhe-           Weise verletzt hat.\nrigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und\nwegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zah-             (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach\nlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81      Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs\nAbsatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist           zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist\nentsprechend anzuwenden.                                     glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit\nBekanntmachung der angegriffenen Entscheidung\n(2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend       kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos\nanzuwenden.                                                  mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag\nnach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge\n§ 83                             ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung\nangegriffen wird; § 81 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt ent-\nBeschwerde gegen                          sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-\ndie Festsetzung des Geschäftswerts                  dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1\nNummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.\n(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäfts-\nwert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist            (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,\n(§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert          Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.","2604              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob                                      § 89\ndie Rüge an sich statthaft ist und ob sie in der gesetz-\nBeitreibung der Kosten und Zinsen\nlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem\ndieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu          Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen\nverwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht        werden aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel\nsie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfecht-          des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenbe-\nbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet            rechnung (§ 19) nach den Vorschriften der Zivilprozess-\nwerden.                                                       ordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,   gilt entsprechend. In der Vollstreckungsklausel, die\nindem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund        zum Zweck der Zwangsvollstreckung gegen einen zur\nder Rüge geboten ist.                                         Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt\nwird, ist die Duldungspflicht auszusprechen.\n(6) Kosten werden nicht erstattet.\n§ 90\nKapitel 3\nZurückzahlung, Schadensersatz\nNotarkosten\n(1) Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist\nAbschnitt 1                            der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene\nVorschuss, so hat der Notar die zu viel empfangenen\nAllgemeine Vorschriften                      Beträge zu erstatten. Hatte der Kostenschuldner einen\nAntrag auf Entscheidung des Landgerichts nach § 127\n§ 85                               Absatz 1 innerhalb eines Monats nach der Zustellung\nNotarielle Verfahren                       der vollstreckbaren Ausfertigung gestellt, so hat der\n(1) Notarielle Verfahren im Sinne dieses Gesetzes          Notar darüber hinaus den Schaden zu ersetzen, der\nsind das Beurkundungsverfahren (Teil 2 Hauptab-               dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder\nschnitt 1 des Kostenverzeichnisses) und die sonstigen         durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte\nnotariellen Verfahren (Teil 2 Hauptabschnitt 3 des Kos-       Leistung entstanden ist. Im Fall des Satzes 2 hat der\ntenverzeichnisses).                                           Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des\nAntragseingangs bei dem Landgericht an mit jährlich\n(2) Das Beurkundungsverfahren im Sinne dieses Ge-          fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach\nsetzes ist auf die Errichtung einer Niederschrift (§§ 8       § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die\nund 36 des Beurkundungsgesetzes) gerichtet.                   Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist\nnicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Kosten-\n§ 86                               schuldner eine Verzinsung des zu viel gezahlten Be-\nBeurkundungsgegenstand                        trags nicht fordern.\n(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhält-             (2) Über die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 wird\nnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsa-        auf Antrag des Kostenschuldners in dem Verfahren\nchenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder               nach § 127 entschieden. Die Entscheidung ist nach\nder beurkundete Vorgang.                                      den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckbar.\n(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vor-\ngänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände,                                    Abschnitt 3\nsoweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.\nGebührenvorschriften\n§ 87\nSprechtage                                                        § 91\naußerhalb der Geschäftsstelle                                     Gebührenermäßigung\nHält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle re-           (1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1\ngelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amts-         oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des\nsitz im Sinne dieses Gesetzes.                                Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von\nAbschnitt 2                            1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haus-\nhaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rech-\nKostenerhebung                               nung des Bundes oder eines Landes verwalteten öf-\nfentlichen Körperschaft oder Anstalt,\n§ 88\n2. einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer\nVerzinsung des Kostenanspruchs                        sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusam-\nDer Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu                 menschluss von Gebietskörperschaften, einem Re-\nverzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung              gionalverband, einem Zweckverband,\nder Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Anga-\n3. einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder\nben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den\nWeltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie\nVerzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Ver-\ndie Rechtsstellung einer juristischen Person des öf-\nzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der\nfentlichen Rechts hat,\njährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem\nBasiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetz-             und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaft-\nbuchs.                                                        liche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013             2605\nbei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis                                    § 93\nzu einem                                                               Einmalige Erhebung der Gebühren\nGeschäftswert                            (1) Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs-\nund die Betreuungsgebühr werden in demselben nota-\nvon              um\n… Euro         … Prozent                 riellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Die Voll-\nzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Ferti-\n110 000           30                     gung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben.\n260 000           40                        (2) Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne\nsachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände\n1 000 000           50                     zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren\nüber                                  hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände\n1 000 000           60                     als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist ins-\nbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beur-\nkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem\nEine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht\nVerfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüp-\nunterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäfts-\nfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.\nwert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft\nmit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücks-\n§ 94\ngleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die\nGebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch                         Verschiedene Gebührensätze\nnur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegüns-           (1) Sind für die einzelnen Beurkundungsgegen-\ntigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese     stände oder für Teile davon verschiedene Gebühren-\nAbsicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung           sätze anzuwenden, entstehen insoweit gesondert be-\nder Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßi-       rechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die nach\ngung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu un-     dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr aus\nterrichten.                                                  dem Gesamtbetrag der Werte.\n(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körper-            (2) Soweit mehrere Beurkundungsgegenstände als\nschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn          ein Gegenstand zu behandeln sind (§ 109), wird die Ge-\n1. diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder      bühr nach dem höchsten in Betracht kommenden Ge-\nkirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung            bührensatz berechnet. Sie beträgt jedoch nicht mehr\nverfolgt,                                                als die Summe der Gebühren, die bei getrennter Beur-\nkundung entstanden wären.\n2. die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Frei-\nstellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder\nAbschnitt 4\ndurch eine vorläufige Bescheinigung des Finanz-\namts nachgewiesen wird und                                                   Wertvorschriften\n3. dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen\nsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb                       Unterabschnitt 1\nbetrifft.                                                        Allgemeine Wertvorschriften\n(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Betei-\nligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner                                     § 95\nhaften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten auf-                     Mitwirkung der Beteiligten\ngrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen kön-         Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermitt-\nnen.                                                         lung mitzuwirken. Sie haben ihre Erklärungen über tat-\n(4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29        sächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß\nNummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht,           abzugeben. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungs-\nkann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht          pflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen\nauf die Gebührenermäßigung berufen.                          zu bestimmen.\n§ 92                                                         § 96\nRahmengebühren                                       Zeitpunkt der Wertberechnung\n(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die                Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fällig-\nGebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Um-          keit der Gebühr maßgebend.\nfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.\nUnterabschnitt 2\n(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfah-\nren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Ge-                           Beurkundung\nbühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die voll-\nständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu                                    § 97\nerheben.                                                                    Verträge und Erklärungen\n(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätig-          (1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Ver-\nkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der       trägen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert\nBemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tä-            des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegen-\ntigkeit zu berücksichtigen.                                  stand ist.","2606             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechts-                                   § 100\nverhältnisses, so darf der Wert des von der Verände-                    Güterrechtliche Angelegenheiten\nrung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschrit-\nten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich              (1) Der Geschäftswert\num mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhält-            1. bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des\nnisses handelt.                                                  § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht\nauf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich\n(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen           beschränken, und\nzum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistun-\ngen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der             2. bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund\nLeistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.            solcher Verträge\nist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen\n§ 98                              beider Ehegatten. Betrifft der Ehevertrag nur das Ver-\nmögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen maß-\nVollmachten und Zustimmungen                      gebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Ver-\nbindlichkeiten bis zur Hälfte des nach Satz 1 oder 2\n(1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Ab-\nmaßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten ei-\nschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei\nnes Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abge-\nder Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Ge-\nzogen.\nschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beur-\nkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht               (2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermö-\noder die Zustimmungserklärung bezieht.                       genswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hin-\nzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche\n(2) Bei Vollmachten und Zustimmungserklärungen            Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der\naufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitbe-           Wert nach Absatz 1 maßgebend.\nrechtigung ermäßigt sich der nach Absatz 1 bestimmte\nGeschäftswert auf den Bruchteil, der dem Anteil der             (3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch\nMitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt für Zu-      nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden\nsie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn\nstimmungserklärungen nach dem Umwandlungsgesetz\ndurch die in § 2 des Umwandlungsgesetzes bezeichne-          sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.\nten Anteilsinhaber. Bei Gesamthandsverhältnissen ist            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Le-\nder Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Ge-           benspartnerschaftsverträgen.\nsamthandsvermögen zu bemessen.\n§ 101\n(3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung einer all-\ngemeinen Vollmacht ist nach billigem Ermessen zu be-                             Annahme als Kind\nstimmen; dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht          In Angelegenheiten, die die Annahme eines Min-\nund das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen              derjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert\nzu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäfts-            5 000 Euro.\nwert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers\nnicht übersteigen.                                                                      § 102\n(4) In allen Fällen beträgt der anzunehmende Ge-                       Erbrechtliche Angelegenheiten\nschäftswert höchstens 1 Million Euro.                           (1) Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfü-\ngung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen\n(5) Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vor-      Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert\nstehenden Vorschriften entsprechend.                         des Vermögens oder der Wert des entsprechenden\nBruchteils des Vermögens. Verbindlichkeiten des Erb-\n§ 99                              lassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte\ndes Werts des Vermögens. Vermächtnisse und Aufla-\nMiet-, Pacht- und Dienstverträge\ngen werden nur bei Verfügung über einen Bruchteil\n(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines           und nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet,\nMiet- oder Pachtvertrags ist der Wert aller Leistungen       der dem Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt\ndes Mieters oder Pächters während der gesamten Ver-          wird.\ntragszeit. Bei Miet- oder Pachtverträgen von unbe-              (2) Verfügt der Erblasser außer über die Gesamt-\nstimmter Vertragsdauer ist der auf die ersten fünf Jahre     rechtsnachfolge daneben über Vermögenswerte, die\nentfallende Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch        noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in\ndie Auflösung des Vertrags erst zu einem späteren Zeit-      der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet\npunkt zulässig, ist dieser maßgebend. In keinem Fall         sind, wird deren Wert hinzugerechnet. Von dem Be-\ndarf der Geschäftswert den auf die ersten 20 Jahre ent-      günstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden\nfallenden Wert übersteigen.                                  abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögens-\n(2) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines           werts. Die Sätze 1 und 2 gelten bei gemeinschaftlichen\nDienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags            Testamenten und gegenseitigen Erbverträgen nicht für\noder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller Bezüge      Vermögenswerte, die bereits nach Absatz 1 berück-\ndes zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Ver-          sichtigt sind.\npflichteten während der gesamten Vertragszeit, höchs-           (3) Betrifft die Verfügung von Todes wegen nur be-\ntens jedoch der Wert der auf die ersten fünf Jahre ent-      stimmte Vermögenswerte, ist deren Wert maßgebend;\nfallenden Bezüge.                                            Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013               2607\n(4) Bei der Beurkundung eines Erbverzichts-, Zu-          3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals ei-\nwendungsverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags            ner Gesellschaft mit beschränkter Haftung;\ngilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend; soweit der\n4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktienge-\nZuwendungsverzicht ein Vermächtnis betrifft, gilt Ab-\nsellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Ak-\nsatz 3 entsprechend. Das Pflichtteilsrecht ist wie ein\ntien über\nentsprechender Bruchteil des Nachlasses zu behan-\ndeln.                                                            a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182\nbis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die               die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Be-\nBeurkundung der Anfechtung oder des Widerrufs einer                  schluss über die Verlängerung der Frist gleich, in-\nVerfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt von                nerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen\neinem Erbvertrag. Hat eine Erklärung des einen Teils                 kann;\nnach Satz 1 im Fall eines gemeinschaftlichen Testa-\nments oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von               b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222\nVerfügungen des anderen Teils zur Folge, ist der Wert                bis 240 des Aktiengesetzes);\nder Verfügungen des anderen Teils dem Wert nach              5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft;\nSatz 1 hinzuzurechnen.                                           maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen;\nhinzuzurechnen sind 30 000 Euro für den ersten und\n§ 103                                   15 000 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden\nGesellschafter;\nErklärungen\ngegenüber dem Nachlass-                       6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende\ngericht, Anträge an das Nachlassgericht                   Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden ei-\nnes Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nach-\n(1) Werden in einer vermögensrechtlichen Angele-              folger eines anderen Kommanditisten oder ein bisher\ngenheit Erklärungen, die gegenüber dem Nachlassge-               persönlich haftender Gesellschafter als Kommandi-\nricht abzugeben sind, oder Anträge an das Nachlass-              tist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich\ngericht beurkundet, ist Geschäftswert der Wert des be-           haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfa-\ntroffenen Vermögens oder des betroffenen Bruchteils              che Kommanditeinlage maßgebend;\nnach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der\nBeurkundung.                                                 7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditein-\nlage.\n(2) Bei der Beurkundung von Erklärungen über die\nAusschlagung des Anfalls eines Hofes (§ 11 der Höfe-         Der Geschäftswert beträgt mindestens 30 000 Euro.\nordnung) gilt Absatz 1 entsprechend.                            (2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister\nsowie bei Anmeldungen zum Partnerschafts- und Ge-\n§ 104                               nossenschaftsregister bestimmt sich der Geschäfts-\nwert nach den Absätzen 3 bis 5.\nRechtswahl\n(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmel-\n(1) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die die         dung\nallgemeinen oder güterrechtlichen Wirkungen der Ehe\nbetrifft, beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des           1. eines Einzelkaufmanns 30 000 Euro;\nWerts, der sich in entsprechender Anwendung des              2. einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Part-\n§ 100 ergibt.                                                    nerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern\n(2) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die eine            45 000 Euro; hat die offene Handelsgesellschaft\nRechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, beträgt der            oder die Partnerschaftsgesellschaft mehr als zwei\nGeschäftswert 30 Prozent des Werts, der sich in ent-             Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten\nsprechender Anwendung des § 102 ergibt.                          und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils\n15 000 Euro;\n(3) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl in sons-\ntigen Fällen beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des        3. einer Genossenschaft oder einer juristischen Person\nGeschäftswerts für die Beurkundung des Rechtsge-                 (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 60 000 Euro.\nschäfts, für das die Rechtswahl bestimmt ist.                   (4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Ge-\nschäftswert, wenn diese\n§ 105                               1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des ein-\nAnmeldung zu bestimmten Registern                       getragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens\n30 000 Euro;\n(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsre-\ngister ist Geschäftswert der in das Handelsregister ein-     2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit be-\nzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetra-            trifft, 60 000 Euro;\ngener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:                    3. eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesell-\nschaft betrifft, 30 000 Euro; bei Eintritt oder Aus-\n1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der\nscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden\nSatzung bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem\nGesellschaftern oder Partnern sind als Geschäfts-\nGrund- oder Stammkapital hinzuzurechnen;\nwert 15 000 Euro für jeden eintretenden oder aus-\n2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf                scheidenden Gesellschafter oder Partner anzuneh-\nGegenseitigkeit;                                             men;","2608              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n4. einen Einzelkaufmann, eine Genossenschaft oder             senschaften, deren Gegenstand keinen bestimmten\neine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetz-          Geldwert hat, gilt § 105 Absatz 4 und 6 entsprechend.\nbuchs) betrifft, 30 000 Euro.                             Bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen bestimmten\n(5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil      Geldwert hat, beträgt der Wert nicht weniger als der\nsich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich        sich nach § 105 Absatz 1 ergebende Wert.\num eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen              (2) Bei der Beurkundung von Beschlüssen im Sinne\nkeine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Ge-       des Absatzes 1, welche die Zustimmung zu einem be-\nschäftswert 5 000 Euro.                                       stimmten Rechtsgeschäft enthalten, ist der Geschäfts-\n(6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1        wert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu be-\nbestimmte Mindestwert gilt nicht                              stimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss be-\nzieht.\n1. für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Ab-\nsatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften           (3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Be-\nmit beschränkter Haftung und                              schlüssen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert\ndes Vermögens des übertragenden oder formwech-\n2. für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer ge-         selnden Rechtsträgers. Bei Abspaltungen oder Ausglie-\nmäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Ge-         derungen ist der Wert des übergehenden Vermögens\nsellschaften mit beschränkter Haftung gegründeten         maßgebend.\nGesellschaft, wenn die Gesellschaft auch mit dem\ngeänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2              (4) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Be-\nAbsatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-        schlüssen von Organen einer Gesellschaft bürgerlichen\nten mit beschränkter Haftung gegründet werden             Rechts, deren Gegenstand keinen bestimmten Geld-\nkönnen.                                                   wert hat, beträgt 30 000 Euro.\nReine sprachliche Abweichungen vom Musterprotokoll               (5) Der Geschäftswert von Beschlüssen von Gesell-\noder die spätere Streichung der auf die Gründung ver-         schafts-, Stiftungs- und Vereinsorganen sowie von ähn-\nweisenden Formulierungen stehen der Anwendung des             lichen Organen beträgt höchstens 5 Millionen Euro,\nSatzes 1 nicht entgegen.                                      auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem\nGegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusam-\n§ 106                              mengefasst werden.\nHöchstwert für\n§ 109\nAnmeldungen zu bestimmten Registern\nDerselbe Beurkundungsgegenstand\nBei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in\n§ 105 genannten Register und zum Vereinsregister be-             (1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor,\nträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. Dies        wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhän-\ngilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem             gigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis\nBeurkundungsverfahren zusammengefasst werden.                 unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnis-\nses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur\n§ 107                              vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung,\nSicherung oder sonstigen Durchführung des einen\nGesellschaftsrechtliche\nRechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beur-\nVerträge, Satzungen und Pläne\nkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen\n(1) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen         der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsver-\nund Satzungen sowie von Plänen und Verträgen nach             hältnis liegt insbesondere vor zwischen\ndem Umwandlungsgesetz beträgt der Geschäftswert\n1. dem Kaufvertrag und\nmindestens 30 000 Euro und höchstens 10 Millionen\nEuro. Der in Satz 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht              a) der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht\nbei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und                    am Kaufgrundstück gesicherten Darlehens-\nSatzungen in den Fällen des § 105 Absatz 6.                           schuld,\n(2) Bei der Beurkundung von Verträgen zwischen                 b) der zur Löschung von Grundpfandrechten am\nverbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes)                     Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen so-\nüber die Veräußerung oder über die Verpflichtung zur                  wie\nVeräußerung von Gesellschaftsanteilen und -beteiligun-            c) jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem\ngen beträgt der Geschäftswert höchstens 10 Millionen                  Käufer erteilten Vollmacht;\nEuro. Satz 1 gilt nicht, sofern die betroffene Gesell-\nschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist, ins-            die Beurkundung des Zuschlags in der freiwilligen\nbesondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Hol-               Versteigerung steht dem Kaufvertrag gleich;\nding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft.        2. dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung be-\nzüglich eines einzubringenden Grundstücks;\n§ 108                              3. der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur\nBeschlüsse von Organen                           Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforder-\n(1) Für den Geschäftswert bei der Beurkundung von              lichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2\nBeschlüssen von Organen von Kapital-, Personenhan-                gilt entsprechend;\ndels- und Partnerschaftsgesellschaften sowie von Ver-         4. der Begründung eines Anspruchs und den Erklärun-\nsicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, juristischen              gen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1\nPersonen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) oder Genos-                Nummer 5 der Zivilprozessordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013            2609\nIn diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nur                                     § 111\nnach dem Wert des Rechtsverhältnisses, zu dessen Er-                                   Besondere\nfüllung, Sicherung oder sonstiger Durchführung die an-                      Beurkundungsgegenstände\nderen Rechtsverhältnisse dienen.\nAls besonderer Beurkundungsgegenstand gelten\n(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch              stets\n1. der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers         1. vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Num-\nund eine Patientenverfügung;                                  mer 2 eine Verfügung von Todes wegen,\n2. der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die          2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des\nAufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder              Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nder Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der\n3. eine Anmeldung zu einem Register und\nErrichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen;\n4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privat-\n3. die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforder-\nrecht.\nlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur\nHöhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts;\nUnterabschnitt 3\n4. bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung\nVo l l z u g s - u n d\noder Stiftung\nBetreuungstätigkeiten\na) jeder Beschluss und eine damit im Zusammen-\nhang stehende Änderung des Gesellschaftsver-                                     § 112\ntrags oder der Satzung,\nVollzug des Geschäfts\nb) der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder\nDer Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäfts-\n-herabsetzung und die weiteren damit im Zusam-\nwert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens.\nmenhang stehenden Beschlüsse,\nLiegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkun-\nc) mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags           dungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derje-\noder der Satzung, deren Gegenstand keinen be-         nige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde\nstimmten Geldwert hat,                                Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.\nd) mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen statt-\n§ 113\nfinden,\nBetreuungstätigkeiten\ne) mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Ver-\nwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse           (1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist\ngefasst werden,                                       wie bei der Beurkundung zu bestimmen.\nf) Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der             (2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der\nVerwaltungsträger, sofern nicht einzeln abge-         Wert des Sicherungsinteresses.\nstimmt wird,\nUnterabschnitt 4\ng) Beschlüsse von Organen verschiedener Vereini-\ngungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die                   Sonstige notarielle Geschäfte\nBeschlüsse denselben Beschlussgegenstand ha-\nben.                                                                             § 114\nIn diesen Fällen bestimmt sich der Geschäftswert nach                             Rückgabe eines\ndem höchsten in Betracht kommenden Wert.                            Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung\nDer Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbver-\n§ 110                              trags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich\nVerschiedene                            nach § 102 Absatz 1 bis 3.\nBeurkundungsgegenstände\n§ 115\nAbweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene\nBeurkundungsgegenstände                                                  Vermögensverzeichnis, Siegelung\nDer Geschäftswert für die Aufnahme von Vermö-\n1. Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder\ngensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsie-\nStiftung und Erklärungen,\ngelungen ist der Wert der verzeichneten oder versiegel-\n2. ein Veräußerungsvertrag und                                ten Gegenstände. Dies gilt auch für die Mitwirkung als\nUrkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensver-\na) Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung\nzeichnissen.\ngegenüber Dritten,\nb) Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-ding-                                    § 116\nlichen Rechten sowie\nFreiwillige\nc) ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Ab-                  Versteigerung von Grundstücken\nsatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie\n(1) Bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstü-\n3. Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1           cken oder grundstücksgleichen Rechten ist der Ge-\nund Vollmachten.                                          schäftswert nach dem Wert der zu versteigernden","2610             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGrundstücke oder grundstücksgleichen Rechte zu be-           benden Rangs für das beantragte Recht (Rangbeschei-\nmessen für                                                   nigung) ist der Wert des beantragten Rechts.\n1. die Verfahrensgebühr,\n§ 123\n2. die Gebühr für die Aufnahme einer Schätzung und\nGründungsprüfung\n3. die Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungs-\ntermins.                                                    Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß\n§ 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller\n(2) Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke wird\nEinlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Mil-\ndie Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags für je-\nlionen Euro.\nden Ersteher nach der Summe seiner Gebote erhoben;\nist der zusammengerechnete Wert der ihm zugeschla-\n§ 124\ngenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte\nhöher, so ist dieser maßgebend.                                                     Verwahrung\nDer Geschäftswert bei der Verwahrung von Geldbe-\n§ 117                              trägen bestimmt sich nach der Höhe des jeweils aus-\nVersteigerung von                         gezahlten Betrags. Bei der Entgegennahme von Wert-\nbeweglichen Sachen und von Rechten                   papieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung ist Ge-\nschäftswert der Wert der Wertpapiere oder Kostbarkei-\nBei der Versteigerung von beweglichen Sachen und\nten.\nvon Rechten bemisst sich der Geschäftswert nach der\nSumme der Werte der betroffenen Sachen und Rechte.\nAbschnitt 5\n§ 118                                               Gebührenvereinbarung\nVorbereitung\nder Zwangsvollstreckung                                                  § 125\nIm Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines                  Verbot der Gebührenvereinbarung\nSchiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über              Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind un-\ndie Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung be-         wirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift\nmisst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen,            nichts anderes ergibt.\ndie Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der\nvollstreckbaren Ausfertigung sein sollen.                                               § 126\nÖffentlich-rechtlicher Vertrag\n§ 119\n(1) Für die Tätigkeit des Notars als Mediator oder\nEntwurf\nSchlichter ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine\n(1) Bei der Fertigung eines Entwurfs bestimmt sich        Gegenleistung in Geld zu vereinbaren. Dasselbe gilt\nder Geschäftswert nach den für die Beurkundung gel-          für notarielle Amtstätigkeiten, für die in diesem Gesetz\ntenden Vorschriften.                                         keine Gebühr bestimmt ist und die nicht mit anderen\n(2) Der Geschäftswert für die Fertigung eines Serien-     gebührenpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängen. Die\nentwurfs ist die Hälfte des Werts aller zum Zeitpunkt        Gegenleistung muss unter Berücksichtigung aller Um-\nder Entwurfsfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte.        stände des Geschäfts, insbesondere des Umfangs und\nder Schwierigkeit, angemessen sein. Sofern nichts an-\n§ 120                              deres vereinbart ist, werden die Auslagen nach den ge-\nBeratung bei einer                        setzlichen Bestimmungen erhoben.\nHaupt- oder Gesellschafterversammlung                    (2) Der Vertrag bedarf der Schriftform.\nDer Geschäftswert für die Beratung bei der Vorberei-         (3) Die §§ 19, 88 bis 90 gelten entsprechend. Der\ntung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder           vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung\neiner Gesellschafterversammlung bemisst sich nach            ist eine beglaubigte Kopie oder ein beglaubigter Aus-\nder Summe der Geschäftswerte für die Beurkundung             druck des öffentlich-rechtlichen Vertrags beizufügen.\nder in der Versammlung zu fassenden Beschlüsse. Der\nGeschäftswert beträgt höchstens 5 Millionen Euro.                                   Abschnitt 6\nGerichtliches Verfahren in Notarkostensachen\n§ 121\nBeglaubigung von                                                     § 127\nUnterschriften oder Handzeichen\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung\nDer Geschäftswert für die Beglaubigung von Unter-\nschriften oder Handzeichen bestimmt sich nach den für           (1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließ-\ndie Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.        lich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungs-\npflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts\n§ 122                              (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann\ndie Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk\nRangbescheinigung                          der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antrags-\nGeschäftswert einer Mitteilung über die dem Grund-        berechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kos-\nbuchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden           tenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberech-\nweiteren Anträge einschließlich des sich daraus erge-        nung beanstandet, auch der Notar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013              2611\n(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das               (3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften\nJahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der        des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nKostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge          und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nnach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die          barkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über\nEinwendungen gegen den Kostenanspruch auf Grün-               das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nden beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckba-        heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar\nren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch             nicht anzuwenden.\nnach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.\n§ 131\n§ 128\nAbhilfe bei Verletzung\nVerfahren                                     des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Betei-          Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in\nligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und,         Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-\nwenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarord-               ligen Gerichtsbarkeit über die Abhilfe bei Verletzung\nnung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag     des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind anzuwen-\ndie Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92           den. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren\nAbsatz 1 oder die Kostenberechnung aufgrund eines             in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nöffentlich-rechtlichen Vertrags, soll das Gericht ein Gut-    willigen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzu-\nachten des Vorstands der Notarkammer einholen. Ist            wenden.\neine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnung errich-\ntet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer. Das Gut-\nKapitel 4\nachten ist kostenlos zu erstatten.\n(2) Entspricht bei einer Rahmengebühr die vom No-                              Schluss- und\ntar bestimmte Gebühr nicht der Vorschrift des § 92 Ab-                    Übergangsvorschriften\nsatz 1, setzt das Gericht die Gebühr fest. Liegt ein zu-\nlässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vor und entspricht                               § 132\ndie vereinbarte Gegenleistung nicht der Vorschrift des                    Verhältnis zu anderen Gesetzen\n§ 126 Absatz 1 Satz 3, setzt das Gericht die angemes-\nsene Gegenleistung fest.                                         Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Einführungsge-\nsetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entspre-\n(3) Das Gericht kann die Entscheidung über den An-\nchend anzuwenden.\ntrag durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Ent-\nscheidung als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache\n§ 133\nkeine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder\nrechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Be-                   Bekanntmachung von Neufassungen\ndeutung hat.                                                     Das Bundesministerium der Justiz kann nach Ände-\nrungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als\n§ 129                             Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nBeschwerde und Rechtsbeschwerde                    Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug\n(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet         nehmen und angeben\nohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegen-              1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,\nstands die Beschwerde statt.\n2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des\n(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts              vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie\nfindet die Rechtsbeschwerde statt.\n3. das Inkrafttreten der Änderungen.\n§ 130\n§ 134\nGemeinsame Vorschriften\nÜbergangsvorschrift\n(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts,\ndie Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben                    (1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttre-\nkeine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das             ten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder\nBeschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts we-           eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bishe-\ngen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise an-         rigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über\nordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung be-      ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Ge-\nrufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.              setzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2\n(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann           gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf\ndiesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des           die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jah-\nLandgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder                  resgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen\nRechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden           die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kos-\ngerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Er-         ten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung\nhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten            fällig geworden sind, das bisherige Recht.\nhat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Au-           (2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die\nßergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar     ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesände-\nin diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landes-         rung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bishe-\nkasse aufzuerlegen.                                           rigem Recht erhoben.","2612              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n§ 135                                 (3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kos-\nSonderregelung                           tenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt\nfür Baden-Württemberg                        dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs-\nund Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwe-\n(1) Solange und soweit im Land Baden-Württemberg           cken gefertigte Entwürfe.\ndie Gebühren für die Tätigkeit des Notars der Staats-\nkasse zufließen, ist § 2 anstelle von § 91 anzuwenden.           (4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften\nüber die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem\n(2) Solange im Land Baden-Württemberg anderen\nGefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Num-\nals gerichtlichen Behörden die Aufgaben des Grund-\nmern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses\nbuchamts, des Betreuungs- oder des Nachlassgerichts\n§ 137 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum\nübertragen sind, sind die Kosten gleichwohl nach die-\n27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.\nsem Gesetz zu erheben. Der Geschäftswert ist nur auf\nAntrag festzusetzen. Über die Festsetzung des Ge-                (5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer\nschäftswerts und über die Erinnerung gegen den Kos-           bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechts-\ntenansatz entscheidet das Amtsgericht, in dessen Be-          modernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I\nzirk die Behörde ihren Sitz hat.                              S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwen-\nden:\n§ 136\n1. § 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-\nÜbergangsvorschrift zum                           sungsgesetz,\n2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz\n2. § 15 des Spruchverfahrensgesetzes,\n(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-        3. § 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie\nreinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Ge-             die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gericht-\nsetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert                liche Verfahren in Landwirtschaftssachen,\nworden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzu-         4. § 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeu-\nwenden                                                             gen,\n1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten       5. § 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereini-\ndes 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom                 gungsgesetzes,\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden\noder eingeleitet worden sind; die Jahresge-                6. § 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und\nbühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;             Übernahmegesetzes,\n2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das       7. § 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4\nvor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmoderni-              des Aktiengesetzes,\nsierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)\n8. § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\neingelegt worden ist;\nmit beschränkter Haftung,\n3. hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor\ndem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten           9. § 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für\ndes 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom                 deutsche Auslandsbonds,\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;     10. § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,\n4. in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäf-     11. die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesa-\nten, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten                 chen,\ndes 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;       12. § 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes\nüber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den\n5. in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag            Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen\nvor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmoderni-              des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen-\nsierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)           den Industrie und\nfällig geworden sind.\n13. § 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsge-\n(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurech-\nsetzes.\nnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für ent-\nsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzu-             An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in\nrechnen.                                                      Satz 1 genannten Vorschriften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013             2613\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 2)\nKostenverzeichnis\nGliederung\nTeil 1   Gerichtsgebühren\nHauptabschnitt 1    Betreuungssachen      und   betreuungsgerichtliche Zuweisungs-\nsachen\nAbschnitt 1      Verfahren vor dem Betreuungsgericht\nAbschnitt 2      Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des\nHauptgegenstands\nAbschnitt 3      Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen\ndes Hauptgegenstands\nAbschnitt 4      Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die\nEndentscheidung wegen des Hauptgegenstands\nHauptabschnitt 2    Nachlass- und Teilungssachen\nAbschnitt 1      Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von To-\ndes wegen\nAbschnitt 2      Erbscheinsverfahren und Verfahren auf Erteilung an-\nderer Zeugnisse\nUnterabschnitt 1  Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2  Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-\nstands\nUnterabschnitt 3  Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-\ngegenstands\nUnterabschnitt 4  Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nwegen des Hauptgegenstands\nAbschnitt 3      Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nach-\nlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwal-\ntung\nUnterabschnitt 1  Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2  Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-\nstands\nUnterabschnitt 3  Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-\ngegenstands\nUnterabschnitt 4  Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nwegen des Hauptgegenstands\nAbschnitt 4      Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmun-\ngen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung\nUnterabschnitt 1  Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassin-\nventar\nUnterabschnitt 2  Testamentsvollstreckung\nAbschnitt 5      Übrige Nachlasssachen\nUnterabschnitt 1  Teilungssachen\nUnterabschnitt 2  Stundung des Pflichtteilsanspruchs\nUnterabschnitt 3  Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-\nstands\nUnterabschnitt 4  Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-\ngegenstands\nUnterabschnitt 5  Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nwegen des Hauptgegenstands\nHauptabschnitt 3    Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Ver-\nfahren\nAbschnitt 1      Vereinsregistersachen\nAbschnitt 2      Güterrechtsregistersachen\nAbschnitt 3      Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den\n§§ 389 bis 392 FamFG\nUnterabschnitt 1  Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2  Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-\nstands\nUnterabschnitt 3  Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-\ngegenstands","2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nAbschnitt 4      L ö s c h u n g s - u n d A u f l ö s u n g s v e r f a h r e n s o w i e Ve r f a h r e n\nü b er d ie E n tz i eh un g d e r R ec ht s f ä h ig ke i t e in es Vere in s\nvor dem Amtsgericht\nAbschnitt 5      U n t e r n e h m e n s r e c h t l i c h e u n d ä h n l i c h e Ve r f a h r e n , Ve r-\nf a hre n v o r d e m R eg i s t erg e r i c ht un d Vere i ns - u nd St i f -\ntungssachen vor dem Amtsgericht\nAbschnitt 6      Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4\nu nd 5 g e n a n n t en Ve r f a h re n\nUnterabschnitt 1   Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-\nstands\nUnterabschnitt 2   Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-\ngegenstands\nUnterabschnitt 3   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nwegen des Hauptgegenstands\nHauptabschnitt 4     Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und\nAngelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen\nAbschnitt 1      Grundbuchsachen\nUnterabschnitt 1   Eigentum\nUnterabschnitt 2   Belastungen\nUnterabschnitt 3   Veränderung von Belastungen\nUnterabschnitt 4   Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft\nUnterabschnitt 5   Vormerkungen und Widersprüche\nUnterabschnitt 6   Sonstige Eintragungen\nAbschnitt 2      Schiffs- und Schiffsbauregistersachen\nUnterabschnitt 1   Registrierung des Schiffs und Eigentum\nUnterabschnitt 2   Belastungen\nUnterabschnitt 3   Veränderungen\nUnterabschnitt 4   Löschung und Entlassung aus der Mithaft\nUnterabschnitt 5   Vormerkungen und Widersprüche\nUnterabschnitt 6   Schiffsurkunden\nAbschnitt 3      Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an\nLuftfahrzeugen\nUnterabschnitt 1   Belastungen\nUnterabschnitt 2   Veränderungen\nUnterabschnitt 3   Löschung und Entlassung aus der Mithaft\nUnterabschnitt 4   Vormerkungen und Widersprüche\nAbschnitt 4      Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen\nAbschnitt 5      Rechtsmittel\nUnterabschnitt 1   Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-\nstands\nUnterabschnitt 2   Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-\ngegenstands\nUnterabschnitt 3   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nwegen des Hauptgegenstands\nHauptabschnitt 5     Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nAbschnitt 1      Ver f ah ren v o r d em La nd w i r ts ch af t s g er i ch t un d Pa c ht -\nkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes\nUnterabschnitt 1   Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2   Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-\nstands\nUnterabschnitt 3   Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-\ngegenstands\nUnterabschnitt 4   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nwegen des Hauptgegenstands\nAbschnitt 2      Ü b r i g e Ve r f a h r e n\nUnterabschnitt 1   Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2   Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-\nstands\nUnterabschnitt 3   Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-\ngegenstands\nUnterabschnitt 4   Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung\nwegen des Hauptgegenstands\nAbschnitt 3      Ü b r i g e Ve r f a h r e n v o r d e m O b e r l a n d e s g e r i c h t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                         2615\nHauptabschnitt 6     Einstweiliger Rechtsschutz\nAbschnitt 1      V e r f a h r e n , w e n n i n d e r H a u p t s a c h e d i e Ta b e l l e A a n -\nzuwenden ist\nUnterabschnitt 1  Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2  Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-\nstands\nAbschnitt 2      V e r f a h r e n , w e n n i n d e r H a u p t s a c h e d i e Ta b e l l e B a n -\nzuwenden ist\nUnterabschnitt 1  Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 2  Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-\nstands\nHauptabschnitt 7     Besondere Gebühren\nHauptabschnitt 8     Vollstreckung\nHauptabschnitt 9     Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des An-\nspruchs auf rechtliches Gehör\nAbschnitt 1      Rechtsmittel im Übrigen\nUnterabschnitt 1  Sonstige Beschwerden\nUnterabschnitt 2  Sonstige Rechtsbeschwerden\nUnterabschnitt 3  Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen\nAbschnitt 2      R ü g e w e g e n Ve r l e t z u n g d e s A n s p r u c h s a u f r e c h t l i c h e s\nGehör\nTe i l 2 Notargebühren\nHauptabschnitt 1     Beurkundungsverfahren\nAbschnitt 1      Ver t r ä g e , be s t i m m t e E r k l är u ng e n s o w ie B es c h lü s s e\nv o n O rg a n e n e i n e r Ve r e i n i g u n g o d e r S t i f t u n g\nAbschnitt 2      S o n s t i g e E r k l ä r u n g e n , Ta t s a c h e n u n d V o r g ä n g e\nAbschnitt 3      Vo r z e it i g e B e e nd i g u ng d e s B e ur ku nd u ng s v e r f a hre ns\nHauptabschnitt 2     Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten\nAbschnitt 1      Vo l l z u g\nUnterabschnitt 1  Vollzug eines Geschäfts\nUnterabschnitt 2  Vollzug in besonderen Fällen\nAbschnitt 2      Betreuungstätigkeiten\nHauptabschnitt 3     Sonstige notarielle Verfahren\nAbschnitt 1      R ü c k g a b e e i n e s E r b v e r t r a g s a u s d e r n o t a r i e l l e n Ve r-\nwahrung\nAbschnitt 2      Ver l o s u ng , A us lo s un g\nAbschnitt 3      E i d , e i d e s s t a t t l i c h e Ve r s i c h e r u n g , Ve r n e h m u n g v o n\nZeugen und Sachverständigen\nAbschnitt 4      Wec hs el - u nd Sc he c kp ro te s t\nAbschnitt 5      Ver m ö g e ns v er z ei c hn i s u nd S i eg el u ng\nAbschnitt 6      F r e i w i l l i g e Ve r s t e i g e r u n g v o n G r u n d s t ü c k e n\nAbschnitt 7      Ver s t e ig er un g         von        beweglichen           Sachen         und   von\nRechten\nAbschnitt 8      Vo r b ere it u ng d e r Z w a n g s v o l ls t re c ku ng\nHauptabschnitt 4     Entwurf und Beratung\nAbschnitt 1      Entwurf\nAbschnitt 2      Beratung\nHauptabschnitt 5     Sonstige Geschäfte\nAbschnitt 1      Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a\ndes Beurkundungsgesetzes)\nAbschnitt 2      Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte\nAbschnitt 3      Ve r w a h r u n g v o n G e l d , We r t p a p i e re n u n d K o s t b a r k e i -\nten\nHauptabschnitt 6     Zusatzgebühren\nTe i l 3 Auslagen\nHauptabschnitt 1     Auslagen der Gerichte\nHauptabschnitt 2     Auslagen der Notare","2616                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nTeil 1\nGerichtsgebühren\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                              Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\nVorbemerkung 1:\n(1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 6.\n(2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet wird, und für die Abnahme der eides-\nstattlichen Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2.\n(3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, ist die Bestellung eines Pflegers für das\nVerfahren und deren Aufhebung Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind\ngebührenfrei.\nHauptabschnitt 1\nBetreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen\nVorbemerkung 1.1:\n(1) Bei einer Betreuung werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach\nAbzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte\nVermögenswert wird nicht mitgerechnet.\n(2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des\nGesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie für eine betreuungs-\ngerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.\nAbschnitt 1\nVerfahren vor dem Betreuungsgericht\n11100 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           0,5\nDie Gebühr entsteht nicht für Verfahren,\n1. die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen,\n2. für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder\n3. die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer Pflegschaft enden.\n11101 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn\nnicht Nummer 11102 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   10,00 €\n(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt,                                                    je angefangene\nsoweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8                                                    5 000,00 €\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist                                                             des zu\nGegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens                                                      berücksichtigen-\nzu berücksichtigen.                                                                                                                           den Vermögens\n(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr                                                  – mindestens\nwird nur eine Jahresgebühr erhoben.                                                                                                                200,00 €\n11102 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht\nunmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat . . . . . . . . . .                                                           300,00 €\nFür das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird                                                  – höchstens\nnur eine Jahresgebühr erhoben.                                                                                                                   eine Gebühr\n11101\n11103 Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen . . . . . . .                                                                   0,5\nDie Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben.                                                                             – höchstens\neine Gebühr\n11101\n11104 Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft . . . . . . .                                                                10,00 €\n(1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Ver-                                                je angefangene\nmögens zu berücksichtigen.                                                                                                                     5 000,00 € des\n(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird                                           reinen   Vermögens\nnur eine Jahresgebühr erhoben.                                                                                                                  – mindestens\n(3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen\n200,00    €\ngesondert erhoben.\n11105 Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen . . . . . .                                                                   0,5\n(1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben.                                                                                    – höchstens\neine Gebühr\n(2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der\nGebühren 11104.                                                                                                                                      11104","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                  2617\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                             Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\nAbschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n11200 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,0\n11201 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:\nDie Gebühr 11200 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                0,5\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\nAbschnitt 3\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n11300 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,5\n11301 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 11300 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                0,5\n11302 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 11301 erfüllt ist:\nDie Gebühr 11300 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1,0\nAbschnitt 4\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde\ngegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n11400 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              0,5\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                             Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\nHauptabschnitt 2\nNachlass- und Teilungssachen\nVorbemerkung 1.2:\n(1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden auch für das Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für die\nEntgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes erhoben.\n(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB bestimmt sich nach Haupt-\nabschnitt 5 Abschnitt 2.\nAbschnitt 1\nVerwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen\n12100 Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung . . . . .                                                                    75,00 €\nMit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Heraus-\ngabe abgegolten.\n12101 Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           100,00 €\nWerden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht\ngleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben.\nAbschnitt 2\nErbscheinsverfahren und Verfahren auf Erteilung anderer Zeugnisse\nVorbemerkung 1.2.2:\nDieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung\n1. eines Erbscheins,","2618                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                             Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,\n3. eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung\nmit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, und\n4. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses\nsowie für das Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung.\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n12210 Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses,\nwenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1,0\nFür die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vor-\nbemerkung 1 Abs. 2).\n12211 Beendigung des gesamten Verfahrens\n1. ohne Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und ohne Endentscheidung oder\n2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach\n§ 352 Abs. 1 FamFG oder die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt\nwird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel\nbekannt gegeben worden ist:\nDie Gebühr 12210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,3\n– höchstens\n200,00 €\n12212 Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses,\nwenn nicht Nummer 12211 erfüllt ist:\nDie Gebühr 12210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,5\n– höchstens\n400,00 €\n12213 Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeug-\nnisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses . . . . . . .                                                               0,3\n12214 Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses:\nDie Gebühr 12213 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   höchstens\n200,00 €\n12215 Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung\n1. eines Erbscheins,\n2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft,\n3. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder\n4. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 auch\ni. V. m. § 74 der Schiffsregisterordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5\n– höchstens\n400,00 €\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n12220 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,0\n– höchstens\n800,00 €\n12221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen\nist:\nDie Gebühr 12220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,3\n– höchstens\n200,00 €\n12222 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-\nmer 12221 erfüllt ist:\nDie Gebühr 12220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,5\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben                                                         – höchstens\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf                                                       400,00 €\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                             2619\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                                    Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\nUnterabschnitt 3\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n12230 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1,5\n– höchstens\n1 200,00 €\n12231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 12230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            0,5\n– höchstens\n400,00 €\n12232 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12231 erfüllt ist:\nDie Gebühr 12230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1,0\n– höchstens\n800,00 €\nUnterabschnitt 4\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n12240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         0,5\n– höchstens\n400,00 €\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                                    Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\nAbschnitt 3\nSicherung des Nachlasses einschließlich\nder Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n12310 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 0,5\nDie Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Nachlasspfleg-\nschaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt auch für das Verfahren, das\nmit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung endet.\n12311 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf ein-\nzelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- oder Gesamtguts-\nverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               10,00 €\n(1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nach-                                                                         je angefangene\nlasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen.                                                                                                       5 000,00 €\n(2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung der Nach-                                                                           des Nachlass-\nlass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahres-                                                                                   werts\ngebühr erhoben.                                                                                                                                                          – mindestens\n200,00 €\n12312 Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne Rechtshandlun-\ngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5\nDie Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben.                                                                                                                    – höchstens\neine Gebühr\n12311","2620              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                            Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n12320 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,0\n12321 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:\nDie Gebühr 12320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 0,5\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an\ndem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\nUnterabschnitt 3\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n12330 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,5\n12331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 12330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 0,5\n12332 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 erfüllt ist:\nDie Gebühr 12330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1,0\nUnterabschnitt 4\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n12340 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              0,5\nAbschnitt 4\nEntgegennahme von Erklärungen,\nFristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung\nUnterabschnitt 1\nEntgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar\nVorbemerkung 1.2.4.1:\nDie Gebühren für das Verfahren über die Aufnahme eines Nachlassinventars bestimmen sich nach Teil 2 Hauptabschnitt 3\nAbschnitt 5, außer wenn das Verfahren damit endet, dass die Aufnahme auf eine zuständige Behörde, einen zuständigen Be-\namten oder einen Notar übertragen wird.\n12410 Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 15,00 €\n(1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme\n1. einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB,\n2. einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281\nAbs. 2 BGB),\n3. einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge\n(§ 2146 BGB),\n4. einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die\nErnennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme\noder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung\ndieses Amtes (§ 2226 BGB),\n5. einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf nach § 2384 BGB\nsowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB,\n6. eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB oder\n7. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO.\n(2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen oder\nAnzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur einmal.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                           2621\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                                    Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\n12411 Verfahren über\n1. eine Fristbestimmung nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB,\n2. die Bestimmung einer Inventarfrist,\n3. die Bestimmung einer neuen Inventarfrist,\n4. die Verlängerung der Inventarfrist oder\n5. eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  25,00 €\n12412 Verfahren zur Aufnahme eines Nachlassinventars einschließlich der Entgegennahme\nvon Erklärungen und Anzeigen, wenn das Verfahren mit der Übertragung der Auf-\nnahme auf eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar\nendet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     40,00 €\nUnterabschnitt 2\nTestamentsvollstreckung\nVorbemerkung 1.2.4.2:\nDie Gebühren für die Entgegennahme von Erklärungen und für das Verfahren über eine Fristbestimmung bestimmen sich nach\nUnterabschnitt 1, die Gebühr für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen Einziehung\noder Kraftloserklärung nach Abschnitt 2.\n12420 Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über\nsonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen . . . . . .                                                                                      0,5\n12421 Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegen-\nstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0\n12422 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:\nDie Gebühr 12421 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         0,5\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\n12425 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Haupt-\ngegenstands . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1,5\n12426 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 12425 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         0,5\n12427 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 erfüllt ist:\nDie Gebühr 12425 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1,0\n12428 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      0,5\nAbschnitt 5\nÜbrige Nachlasssachen\nUnterabschnitt 1\nTeilungssachen\nVorbemerkung 1.2.5.1:\n(1) Dieser Unterabschnitt gilt nur für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamt-\nguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft\n(§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).\n(2) Neben den Gebühren dieses Unterabschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für\n1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,\n2. Versteigerungen und\n3. das Beurkundungsverfahren, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der\nAuseinandersetzung geschlossen wird.","2622            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                            Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\n12510 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2,0\n12511 Soweit das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung beendet wird, ermä-\nßigt sich die Gebühr 12510 auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1,0\n12512 Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf\nandere Weise erledigt wird, ermäßigt sich die Gebühr 12510 auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               0,5\nUnterabschnitt 2\nStundung des Pflichtteilsanspruchs\n12520 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2,0\n12521 Beendigung des gesamten Verfahrens\n1. ohne Endentscheidung,\n2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-\ndung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits\ndurch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder\n3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-\ngründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend\ngemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG):\nDie Gebühr 12520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,5\n(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6\nFamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.\n(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 3\nBeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n12530 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        3,0\n12531 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen\nist:\nDie Gebühr 12530 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,5\n12532 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-\nmer 12531 erfüllt ist:\nDie Gebühr 12530 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,0\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\nUnterabschnitt 4\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n12540 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        4,0\n12541 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 12540 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,0\n12542 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 erfüllt ist:\nDie Gebühr 12540 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2,0\nUnterabschnitt 5\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n12550 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                            2623\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                                        Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\nHauptabschnitt 3\nRegistersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren\nVorbemerkung 1.3:\n(1) Dieser Hauptabschnitt gilt für\n1. Registersachen (§ 374 FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG\nerhoben werden,\n2. unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) einschließlich Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG und ähnliche Verfahren sowie\n3. bestimmte Vereins- und Stiftungssachen.\n(2) Gebühren werden nicht erhoben\n1. für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen,\n2. für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und\n3. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 FamFG.\nAbschnitt 1\nVereinsregistersachen\n13100 Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 75,00 €\n13101 Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        50,00 €\n(1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für eine\nspätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist.\n(2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am\nselben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen.\n(3) Für die Eintragung\n1. des Erlöschens des Vereins,\n2. der Beendigung der Liquidation des Vereins,\n3. der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein,\n4. des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder\n5. der Entziehung der Rechtsfähigkeit\nund für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr erhoben.\nAbschnitt 2\nGüterrechtsregistersachen\n13200 Verfahren über die Eintragung aufgrund eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrags                                                                                              100,00 €\n13201 Verfahren über sonstige Eintragungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 50,00 €\nAbschnitt 3\nZwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n13310 Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld:\nje Festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 100,00 €\n13311 Verwerfung des Einspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    100,00 €\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n13320 Verfahren im Allgemeinen:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              150,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-\nbühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht\nzu erheben ist.\n13321 Verfahren im Allgemeinen:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen\nist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      75,00 €","2624               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                           Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\n13322 Verfahren im Allgemeinen:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-\nmittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungs-\nformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 erfüllt ist . . . . . .                                                                         100,00 €\nUnterabschnitt 3\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n13330 Verfahren im Allgemeinen:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         200,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\n13331 Verfahren im Allgemeinen:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-\ngegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    100,00 €\n13332 Verfahren im Allgemeinen:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13331 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  150,00 €\nAbschnitt 4\nLöschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren\nüber die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht\n13400 Verfahren über\n1. den Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung (§§ 393 bis 398 FamFG),\n2. den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung eines Mangels der Satzung\noder des Gesellschaftsvertrages (§ 399 FamFG) oder\n3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1,0\nAbschnitt 5\nUnternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren\nvor dem Registergericht und Vereins- und Stiftungssachen vor dem Amtsgericht\nVorbemerkung 1.3.5:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für\n1. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG einschließlich der Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG und für Verfahren vor\ndem Registergericht,\n2. Verfahren vor dem Landgericht nach\na) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,\nb) § 51b GmbHG,\nc) § 26 des SEAG,\nd) § 10 UmwG,\ne) dem SpruchG und\nf) den §§ 39a und 39b WpÜG,\n3. Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-\nsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und\n4. Vereins- oder Stiftungssachen über\na) die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren,\nb) die Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Anordnungen über die Füh-\nrung des Vorsitzes.\nGebühren nach diesem Abschnitt werden auch erhoben, soweit die für Vereine geltenden §§ 29 und 48 BGB entsprechend\nanzuwenden sind.\n13500 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2,0\nDie Festsetzung einer Vergütung für Personen, die vom Gericht bestellt worden sind, gehört\nzum Rechtszug.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                    2625\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                            Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\n13501 Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne deren\nBestätigung beendet wird:\nDie Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,0\n13502 Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor Eintritt in die\nVerhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt wird:\nDie Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,5\n13503 Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4\nSatz 2 SpruchG ergeht:\nDie Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,0\n13504 Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder 13502\nanzuwenden ist,\n1. ohne Endentscheidung,\n2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-\ndung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle\nbekannt gegeben wird, wenn sie nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungs-\nformel bekannt gegeben worden ist:\nDie Gebühr 13500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,5\nAbschnitt 6\nRechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren\nUnterabschnitt 1\nBeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n13610 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        3,0\n13611 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen\nist:\nDie Gebühr 13610 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,5\n13612 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-\nmer 13611 erfüllt ist:\nDie Gebühr 13610 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,0\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\nUnterabschnitt 2\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n13620 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        4,0\n13621 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 13620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,0\n13622 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13621 erfüllt ist:\nDie Gebühr 13620 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2,0\nUnterabschnitt 3\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n13630 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1,0","2626               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                    Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\nHauptabschnitt 4\nGrundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen\nund Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen\nVorbemerkung 1.4:\n(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden\nVorschriften unterliegen.\n(2) Gebühren werden nicht erhoben für\n1. Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen,\n2. Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstre-\nckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer, die Eintragung der Sicherungs-\nhypothek für die Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 ZPO), und\n3. Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf\nAntrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen.\n(3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeu-\ngen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, werden die Gebühren nur\neinmal erhoben, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind. Als Eintragung desselben Rechts gilt auch die\nEintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken.\n(4) Bezieht sich die Eintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die Gebühr für jedes Recht gesondert erhoben, auch\nwenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks bedarf.\n(5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Anträge am selben\nTag bei Gericht eingegangen sind.\n(6) Für die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen\nSchiffen und Schiffsbauwerken durch das Registergericht werden die Gebühren nach Hauptabschnitt 1 wie für eine betreuungs-\ngerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben.\nAbschnitt 1\nGrundbuchsachen\nUnterabschnitt 1\nEigentum\n14110 Eintragung\n1. eines Eigentümers oder von Miteigentümern oder\n2. von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Grund-\nbuchberichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,0\n(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von\nErben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen\nzwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die\nErben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.\n(2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von Wohnungs- oder\nTeileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse\nverbunden ist.\n14111 Die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des § 82a der\nGrundbuchordnung von Amts wegen:\nDie Gebühr 14110 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2,0\nDaneben wird für das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht keine wei-\ntere Gebühr erhoben.\n14112 Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder Anlegung der\nWohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1,0\nUnterabschnitt 2\nBelastungen\nVorbemerkung 1.4.1.2:\nDieser Unterabschnitt gilt für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauer-\nwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts\nan einem Grundstück.\n14120 Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld . . . . . . . . . . . .                                                                  1,3\n14121 Eintragung eines sonstigen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                      2627\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                                 Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n14122 Eintragung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuch-\nämtern geführt wird:\nDie Gebühren 14120 und 14121 erhöhen sich ab dem zweiten für jedes weitere betei-\nligte Grundbuchamt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           0,2\nDiese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei\neinem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-\nhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.\n14123 Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Grundstück besteht, wenn\nnicht die Nummer 14122 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             0,5\n14124 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs,\nHerstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    0,5\nSind die belasteten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen, so werden\nfür die gemäß § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden besonderen Briefe die Gebüh-\nren gesondert erhoben.\n14125 Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, die\nauf Antrag vorgenommen wird (§ 57 Abs. 2 und § 70 der Grundbuchordnung) . . . . . . .                                                                                  25,00 €\nUnterabschnitt 3\nVeränderung von Belastungen\n14130 Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung                                                                                             0,5\n(1) Als Veränderung eines Rechts gilt auch die Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB). Für sie wird\nkeine Gebühr erhoben, wenn ihre Eintragung zugunsten des Berechtigten gleichzeitig mit dem\nAntrag auf Eintragung des Rechts beantragt wird.\n(2) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veränderungen des zurücktre-\ntenden Rechts zu behandeln, Löschungsvormerkungen zugunsten eines nach- oder gleichste-\nhenden Gläubigers nur als Veränderungen des Rechts, auf dessen Löschung der vorgemerkte\nAnspruch gerichtet ist.\nUnterabschnitt 4\nLöschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft\nVorbemerkung 1.4.1.4:\nDieser Unterabschnitt gilt für die Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauer-\nwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts\nan einem Grundstück.\n14140 Löschung in Abteilung III des Grundbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               0,5\n14141 Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuch-\nämtern geführt wird:\nDie Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuch-\namt um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,1\nDiese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei\neinem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-\nhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.\n14142 Eintragung der Entlassung aus der Mithaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              0,3\n14143 Löschung im Übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       25,00 €\nUnterabschnitt 5\nVormerkungen und Widersprüche\n14150 Eintragung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  0,5\n14151 Eintragung eines Widerspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 50,00 €\n14152 Löschung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               25,00 €\nUnterabschnitt 6\nSonstige Eintragungen\n14160 Sonstige Eintragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     50,00 €\nDie Gebühr wird erhoben für die Eintragung\n1. eines Vermerks über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des Ver-\nmerks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks;\n2. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilung außer im Fall des § 7 Abs. 1 der Grund-\nbuchordnung;","2628              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                                     Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n3. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstü-\ncken; dies gilt nicht, wenn die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung)\nführende Behörde bescheinigt, dass die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheit-\nliches Grundstück darstellen oder die Grundstücke zu einem Hof gehören;\n4. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Belastungen nach § 1010 BGB; die Gebühr wird\nfür jeden belasteten Anteil gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines Ver-\nmerks bedarf, oder\n5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Auf-\nhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum geson-\ndert erhoben.\nAbschnitt 2\nSchiffs- und Schiffsbauregistersachen\nUnterabschnitt 1\nRegistrierung des Schiffs und Eigentum\n14210 Eintragung eines Schiffs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1,0\n14211 Löschung der Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer freisteht,\nauf Antrag des Eigentümers (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung) . . . . . . . . .                                                                                50,00 €\n14212 Löschung der Eintragung eines Schiffsbauwerks auf Antrag des Eigentümers des\nSchiffsbauwerks und des Inhabers der Schiffswerft, ohne dass die Löschung ihren\nGrund in der Ablieferung des Bauwerks ins Ausland oder im Untergang des Bauwerks\nhat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     50,00 €\n14213 Eintragung eines neuen Eigentümers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1,0\nUnterabschnitt 2\nBelastungen\nVorbemerkung 1.4.2.2:\nDie Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei.\n14220 Eintragung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs . .                                                                                             1,0\n14221 Eintragung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die\ndas Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird:\nDie Gebühr 14220 erhöht sich ab dem zweiten Gericht für jedes beteiligte Gericht um                                                                                            0,2\nDiese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei\neinem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-\nhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen.\n14222 Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Schiff oder Schiffsbauwerk\nbesteht, wenn nicht die Nummer 14221 anzuwenden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  0,5\nUnterabschnitt 3\nVeränderungen\n14230 Eintragung einer Veränderung, die sich auf eine Schiffshypothek, ein Arrestpfandrecht\noder einen Nießbrauch bezieht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      0,5\nUnterabschnitt 4\nLöschung und Entlassung aus der Mithaft\n14240 Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs . . .                                                                                             0,5\n14241 Löschung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das\nRegister bei verschiedenen Gerichten geführt wird:\nDie Gebühr 14240 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um                                                                                            0,1\nDiese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei\neinem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge inner-\nhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen.\n14242 Eintragung der Entlassung aus der Mithaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  0,3\nUnterabschnitt 5\nVormerkungen und Widersprüche\n14250 Eintragung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      0,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                            2629\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                                   Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n14251 Eintragung eines Widerspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     50,00 €\n14252 Löschung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   25,00 €\nUnterabschnitt 6\nSchiffsurkunden\n14260 Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       25,00 €\n14261 Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief . . . . . . . . .                                                                                   25,00 €\nAbschnitt 3\nAngelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen\nUnterabschnitt 1\nBelastungen\n14310 Eintragung eines Registerpfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1,0\n14311 Eintragung eines Registerpfandrechts, das bereits an einem anderen Luftfahrzeug be-\nsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5\nUnterabschnitt 2\nVeränderungen\n14320 Eintragung der Veränderung eines Registerpfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 0,5\nUnterabschnitt 3\nLöschung und Entlassung aus der Mithaft\n14330 Löschung eines Registerpfandrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               0,5\n14331 Eintragung der Entlassung aus der Mithaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  0,3\nUnterabschnitt 4\nVormerkungen und Widersprüche\n14340 Eintragung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      0,5\n14341 Eintragung eines Widerspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     50,00 €\n14342 Löschung einer Vormerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   25,00 €\nAbschnitt 4\nZurückweisung und Zurücknahme von Anträgen\nVorbemerkung 1.4.4:\nDieser Abschnitt gilt für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen, die auf die Vornahme von Geschäften gerichtet\nsind, deren Gebühren sich nach diesem Hauptabschnitt bestimmen. Die in diesem Abschnitt bestimmten Mindestgebühren sind\nauch dann zu erheben, wenn für die Vornahme des Geschäfts keine Gebühr anfällt.\n14400 Zurückweisung eines Antrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 50 % der für\nVon der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter                                                                                die Vornahme\nUnkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt ent-                                                                       des Geschäfts\nsprechend.                                                                                                                                                              bestimmten\nGebühr\n– mindestens\n15,00 €,\nhöchstens\n400,00 €\n14401 Zurücknahme eines Antrags vor Eintragung oder vor Ablauf des Tages, an dem die\nEntscheidung über die Zurückweisung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Be-\nteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   25 % der für\nVon der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter                                                                                die Vornahme\nUnkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt ent-                                                                       des Geschäfts\nsprechend.                                                                                                                                                              bestimmten\nGebühr\n– mindestens\n15,00 €,\nhöchstens\n250,00 €","2630               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                           Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\nAbschnitt 5\nRechtsmittel\nVorbemerkung 1.4.5:\nSind für die Vornahme des Geschäfts Festgebühren bestimmt, richten sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Haupt-\nabschnitt 9.\nUnterabschnitt 1\nBeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n14510 Verfahren im Allgemeinen:\nSoweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1,0\n– höchstens\n800,00 €\n14511 Verfahren im Allgemeinen:\nBeendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               0,5\nDiese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die                                                                       – höchstens\nEndentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird.                                                                                      400,00 €\nUnterabschnitt 2\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n14520 Verfahren im Allgemeinen:\nSoweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    1,5\n– höchstens\n1 200,00 €\n14521 Verfahren im Allgemeinen:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-\ngegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,5\n– höchstens\n400,00 €\n14522 Verfahren im Allgemeinen:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 14521 erfüllt ist: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1,0\n– höchstens\n800,00 €\nUnterabschnitt 3\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n14530 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0,5\n– höchstens\n400,00 €\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                           Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\nHauptabschnitt 5\nÜbrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nAbschnitt 1\nVerfahren vor dem Landwirtschaftsgericht\nund Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes\nVorbemerkung 1.5.1:\n(1) Für Erbscheinsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2,\nfür die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO nach Num-\nmer 12410. Für die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs nach § 11 HöfeO wird keine Gebühr erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                      2631\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                               Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\n(2) Die nach Landesrecht für die Beanstandung eines Landpachtvertrags nach dem LPachtVG zuständige Landwirtschaftsbe-\nhörde und die Genehmigungsbehörde nach dem GrdstVG sowie deren übergeordnete Behörde und die Siedlungsbehörde sind\nvon der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit.\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\nVorbemerkung 1.5.1.1:\nIn gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG und der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB\nwerden keine Gebühren erhoben, wenn das Gericht feststellt, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.\n15110 Verfahren\n1. aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2\ndes Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen),\n2. über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO,\n3. zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden\nFragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO,\n4. über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § 25\nHöfeVfO und\n5. Verfahren nach dem LwAnpG, soweit nach § 65 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften\ndes Zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirt-\nschaftssachen entsprechend anzuwenden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    2,0\n15111 Beendigung des gesamten Verfahrens\n1. ohne Endentscheidung,\n2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-\ndung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits\ndurch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:\nDie Gebühr 15110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,0\n15112 Verfahren im Übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,5\nDie Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für\n1. jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages,\n2. die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und\n3. die Herausgabe des Verpfändungsvertrages.\nNeben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung\nüber die erfolgte Niederlegung nicht erhoben.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n15120 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren . . . . . .                                                                        3,0\n15121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen\nist:\nDie Gebühr 15120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5\n15122 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-\nmer 15121 erfüllt ist:\nDie Gebühr 15120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,0\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\n15123 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren . . . . . .                                                                        1,0\n15124 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen\nist:\nDie Gebühr 15123 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,3","2632               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                                Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\n15125 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-\nmer 15124 erfüllt ist:\nDie Gebühr 15123 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      0,5\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\nUnterabschnitt 3\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n15130 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren                                                                                               4,0\n15131 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 15130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1,0\n15132 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15131 erfüllt ist:\nDie Gebühr 15130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2,0\n15133 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,5\n15134 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 15133 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      0,5\n15135 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15134 erfüllt ist:\nDie Gebühr 15133 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1,0\nUnterabschnitt 4\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n15140 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15110\ngenannten Verfahren:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1,0\n15141 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15112\ngenannten Verfahren:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   0,5\nAbschnitt 2\nÜbrige Verfahren\nVorbemerkung 1.5.2:\nIn Verfahren nach dem PStG werden Gebühren nur erhoben, wenn ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n15210 Verfahren nach dem\n1. Verschollenheitsgesetz oder\n2. TSG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,0\nDie Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 2 TSG gelten zusammen als ein Verfahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                          2633\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                         Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\n15211 Beendigung des gesamten Verfahrens\n1. ohne Endentscheidung oder\n2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-\ndung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits\ndurch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist:\nDie Gebühr 15210 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,3\n15212 Verfahren\n1. in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 410 FamFG), ein-\nschließlich Verfahren auf Abnahme einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu\nerklärenden eidesstattlichen Versicherung, in denen § 260 BGB aufgrund bundes-\nrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden ist, und Verfahren vor dem\nNachlassgericht zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB,\n2. nach § 84 Abs. 2, § 189 VVG,\n3. in Aufgebotssachen (§ 433 FamFG),\n4. in Freiheitsentziehungssachen (§ 415 FamFG),\n5. nach dem PStG,\n6. nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und\n7. über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Be-\nwilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § 176 Abs. 2\nBGB) sowie\nVerteilungsverfahren nach den §§ 65, 119 BauGB; nach § 74 Nr. 3, § 75 FlurbG, § 94\nBBergG, § 55 Bundesleistungsgesetz, § 8 der Verordnung über das Verfahren zur\nFestsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsge-\nsetz und nach § 54 Landbeschaffungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,5\n(1) Die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 BGB sowie die\nFestsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen gelten zusammen\nals ein Verfahren.\n(2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (§ 480 FamFG) und ein anschließendes Auf-\ngebotsverfahren sowie das Verfahren über die Aufhebung der Zahlungssperre (§ 482 FamFG)\ngelten zusammen als ein Verfahren.\n15213 Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Ver-\nwendung von Verkehrsdaten nach\n1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,\n2. § 24b Abs. 9 GebrMG, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 HalblSchG,\n3. § 19 Abs. 9 MarkenG,\n4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,\n5. § 46 Abs. 9 GeschmMG,\n6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            200,00 €\n15214 Der Antrag wird zurückgenommen:\nDie Gebühr 15213 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      50,00 €\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n15220 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren . . . . . .                                                        2,0\n15221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen\nist:\nDie Gebühr 15220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,5\n15222 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-\nmer 15221 erfüllt ist:\nDie Gebühr 15220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,0\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.","2634               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                                      Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\n15223 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren . . . . . .                                                                                              1,0\n15224 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:\nDie Gebühr 15223 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             0,5\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\n15225 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              200,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-\nbühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht\nzu erheben ist.\n15226 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen\nist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    100,00 €\n15227 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-\nmittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungs-\nformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226 erfüllt ist . . . . . .                                                                                      150,00 €\nUnterabschnitt 3\nRechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n15230 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren                                                                                                    3,0\n15231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 15230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1,0\n15232 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 erfüllt ist:\nDie Gebühr 15230 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2,0\n15233 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren                                                                                                    1,5\n15234 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-\ngegangen ist:\nDie Gebühr 15233 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             0,5\n15235 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 erfüllt ist:\nDie Gebühr 15233 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1,0\nUnterabschnitt 4\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n15240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15210\ngenannten Verfahren:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1,0\n15241 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15212\ngenannten Verfahren:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          0,5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                        2635\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                 Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\nAbschnitt 3\nÜbrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nVorbemerkung 1.5.3:\nDieser Abschnitt gilt für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs-\ngesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach § 138 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes.\nVerfahrensgebühr:\n15300 – der Antrag wird zurückgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           0,5\n15301 – der Antrag wird zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,0\nHauptabschnitt 6\nEinstweiliger Rechtsschutz\nVorbemerkung 1.6:\nIm Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren\nnur einmal erhoben.\nAbschnitt 1\nVerfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n16110 Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der\nHauptsache weniger als 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               0,3\nDie Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder\nPflegschaft fallen. Sie entsteht ferner nicht für die Bestellung eines vorläufigen Betreuers, wenn\nin der Hauptsache ein Betreuer bestellt wird.\n16111 Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen:\nDie Gebühr 16110 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1,5\n16112 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16111 ohne Endentschei-\ndung:\nDie Gebühr 16111 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,5\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n16120 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-\nmer 16110 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,5\n16121 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-\nmer 16111 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2,0\n16122 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne Endentschei-\ndung:\nDie Gebühr 16120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,3\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\n16123 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch Zurücknahme\nder Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde\nbei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 16121 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,5","2636           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                              Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\n16124 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne Endentschei-\ndung, wenn nicht Nummer 16123 erfüllt ist:\nDie Gebühr 16121 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,0\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                              Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\nAbschnitt 2\nVerfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n16210 Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der\nHauptsache weniger als 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               0,3\n16211 Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen:\nDie Gebühr 16210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1,5\n16212 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16211 ohne Endentschei-\ndung:\nDie Gebühr 16211 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,5\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands\n16220 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-\nmer 16210 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,5\n16221 Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Num-\nmer 16211 bestimmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2,0\n16222 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne Endentschei-\ndung:\nDie Gebühr 16220 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,3\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\n16223 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 durch Zurücknahme\nder Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde\nbei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 16221 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,5\n16224 Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne Endentschei-\ndung, wenn nicht Nummer 16223 erfüllt ist:\nDie Gebühr 16221 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                  2637\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                           Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                           Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle A\nHauptabschnitt 7\nBesondere Gebühren\nErteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus\ndem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:\n17000 – Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   10,00 €\n17001 – amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         20,00 €\nNeben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.\nAnstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 die elek-\ntronische Übermittlung einer Datei beantragt:\n17002 – unbeglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   5,00 €\n17003 – beglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             10,00 €\nWerden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleich-\nzeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben. Sind beide Gebühren-\ntatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.\n17004 Erteilung\n1. eines Zeugnisses des Grundbuchamts,\n2. einer Bescheinigung aus einem Register,\n3. einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des\nPachtkreditgesetzes oder\n4. einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              20,00 €\n17005 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:\nSoweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird                                                                                 0,25\nDie Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Ver-\nhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend\nanzuwenden.\n17006 Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:\nje Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     20,00 €\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                           Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\nHauptabschnitt 8\nVollstreckung\nVorbemerkung 1.8:\nDie Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen\ndurch das Vollstreckungsgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben.\n18000 Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Ur-\nkunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist\n(§§ 726 bis 729 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                0,5","2638              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                                     Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n18001 Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung\n(§ 733 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   20,00 €\nDie Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.\n18002 Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten . . . . . . . . . .                                                                                       20,00 €\n18003 Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:\nje Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     20,00 €\nMehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen.\nDies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung\noder eine Unterlassung ist.\n18004 Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) . . . . . . . . . . .                                                                                     35,00 €\nDie Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche\nVersicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.\nHauptabschnitt 9\nRechtsmittel im Übrigen und\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nAbschnitt 1\nRechtsmittel im Übrigen\nUnterabschnitt 1\nSonstige Beschwerden\n19110 Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1\nFamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                90,00 €\n19111 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:\nDie Gebühr 19110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             60,00 €\n(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben\nworden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf\ndes Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Ent-\nscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernah-\nmeerklärung folgt.\n19112 Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des\nRegistergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    3,5\nWird die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, ist der Gebühr für die\nfür die Höhe der Gebühr die für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung vorgesehene Eintragung nach\nGebühr maßgebend.                                                                                                                                                          der HRegGebV\n19113 Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des\nAntrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen\nist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5\nder Gebühr für die\nEintragung nach\nder HRegGebV\n19114 Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde:\nBeendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-\nmer 19113 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1,5\nDiese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entschei- der Gebühr für die\ndungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor Ablauf des Tages zurück- Eintragung nach\ngenommen wird, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.                                                                                            der HRegGebV\n19115 Verfahren über die Beschwerde nach § 335 Abs. 4 HGB:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                150,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-\nbühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht\nzu erheben ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                    2639\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                        Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n19116 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen\nVorschriften gebührenfrei ist:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     60,00 €\nWird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Ge-\nbühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht\nzu erheben ist.\nUnterabschnitt 2\nSonstige Rechtsbeschwerden\n19120 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372\nAbs. 1 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        180,00 €\n19121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,\nbevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:\nDie Gebühr 19120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                60,00 €\n19122 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 erfüllt ist:\nDie Gebühr 19120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                90,00 €\n19123 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten\ndes Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben\nsind:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               5,0\nWird die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückge- der Gebühr für die\nwiesen, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Gebühr für die Eintragung nur dieses Teils Eintragung nach\nder Anmeldung.                                                                                                                                                der HRegGebV\n19124 Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht ein-\ngegangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,0\nder Gebühr für die\nEintragung nach\nder HRegGebV\n19125 Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        2,5\nder Gebühr für die\nEintragung nach\nder HRegGebV\n19126 Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach\nanderen Vorschriften gebührenfrei ist:\nDie Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           120,00 €\nWird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die\nGebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr\nnicht zu erheben ist.\n19127 Verfahren über die in Nummer 19126 genannte Rechtsbeschwerde:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde\noder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-\nstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             60,00 €\nUnterabschnitt 3\nZulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen\n19130 Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders\naufgeführten Fällen:\nDer Antrag wird abgelehnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       60,00 €\nAbschnitt 2\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n19200 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                60,00 €","2640               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nTeil 2\nNotargebühren\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                             Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\nVorbemerkung 2:\n(1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenom-\nmen hat, steht diesem Notar der Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder ein anderer\nNotar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort\ngemeinsame Geschäftsräume unterhält, gleich.\n(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar\nanzuwenden. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3\nNr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.\n(3) Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangs-\nvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei.\nHauptabschnitt 1\nBeurkundungsverfahren\nVorbemerkung 2.1:\n(1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer\nNiederschrift (§§ 8 und 36 des Beurkundungsgesetzes) einschließlich der Beschaffung der Information.\n(2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten\n1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,\n2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde,\n3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und\n4. bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister\nerforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung.\nAbschnitt 1\nVerträge, bestimmte Erklärungen sowie\nBeschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung\nVorbemerkung 2.1.1:\nDieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen:\n1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder\n2. gemeinschaftliches Testament.\n21100 Beurkundungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2,0\n– mindestens\n120,00 €\n21101 Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist\n1. die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder\n2. ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zu-\ngrunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben:\nDie Gebühr 21100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,5\n(1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen.                                                           – mindestens\n30,00 €\n(2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grund-\nstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603.\n21102 Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist\n1. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits be-\nurkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder\n2. die Aufhebung eines Vertrags:\nDie Gebühr 21100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,0\n– mindestens\n60,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                       2641\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                             Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\nAbschnitt 2\nSonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge\nVorbemerkung 2.1.2:\n(1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines\nsolchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr\nfür die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten\nbestimmt sich nach Nummer 23603.\n(2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abge-\ngolten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt.\n21200 Beurkundungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1,0\nUnerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.                                                         – mindestens\n60,00 €\n21201 Beurkundungsgegenstand ist\n1. der Widerruf einer letztwilligen Verfügung,\n2. der Rücktritt von einem Erbvertrag,\n3. die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen,\n4. ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der Schiffsregister-\nordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung\ndes Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren\nPfandrechts,\n5. eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register,\n6. ein Antrag an das Nachlassgericht,\n7. eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder\n8. die Zustimmung zur Annahme als Kind:\nDie Gebühr 21200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5\nIn dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den                                                        – mindestens\nAntrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen                                                            30,00 €\nVersicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt.\nAbschnitt 3\nVorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens\nVorbemerkung 2.1.3:\n(1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beur-\nkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der\nbeauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger\nals 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen.\n(2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits\nerbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Ge-\nbühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet.\n(3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung\neines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich.\n21300 Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens\n1. vor Ablauf des Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen Beteiligten\ndurch Aufgabe zur Post versandt worden ist,\n2. vor der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Telefax, vor der\nelektronischen Übermittlung als Datei oder vor Aushändigung oder\n3. bevor der Notar mit allen Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung verein-\nbarten Termin auf der Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs verhandelt hat:\nDie jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . .                                                     20,00 €\n21301 In den Fällen der Nummer 21300 hat der Notar persönlich oder schriftlich beraten:\nDie jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf eine Gebühr                                                                  in Höhe der\njeweiligen\nBeratungsgebühr","2642                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                              Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n21302 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten\nZeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100:\nDie Gebühr 21100 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   0,5 bis 2,0\n– mindestens\n120,00 €\n21303 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten\nZeitpunkte in den Fällen der Nummern 21102 und 21200:\nDie Gebühren 21102 und 21200 ermäßigen sich auf jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              0,3 bis 1,0\n– mindestens\n60,00 €\n21304 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten\nZeitpunkte in den Fällen der Nummern 21101 und 21201:\nDie Gebühren 21101 und 21201 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,3 bis 0,5\n– mindestens\n30,00 €\nHauptabschnitt 2\nVollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten\nVorbemerkung 2.2:\n(1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt\nworden ist; dies gilt nicht für die Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der Anmerkung.\n(2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die\nFertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an.\nAbschnitt 1\nVollzug\nUnterabschnitt 1\nVollzug eines Geschäfts\nVorbemerkung 2.2.1.1:\n(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder\nfür die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die Vollzugsgebühr entsteht für die\n1. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der\nUnbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts,\n2. Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung,\ndies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers,\n3. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, § 40 GmbHG) oder der Liste der Per-\nsonen, welche neue Geschäftsanteile übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG),\n4. Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts einschließlich aller Tätig-\nkeiten des Notars gemäß den §§ 1828 und 1829 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung über\ndie Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts,\n5. Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung,\n6. Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung,\n7. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder\nWiederkaufsrechts,\n8. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der\nHaftung,\n9. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder\neinem grundstücksgleichen Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im Grundbuch oder\nin einem Register oder Anforderung und Prüfung einer Erklärung, inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert,\n10. Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklä-\nrung über die Nichtausübung eines Rechts und\n11. über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde,\ndem Gericht oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.\nDie Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird.\n(2) Zustimmungsbeschlüsse stehen Zustimmungserklärungen gleich.\n(3) Wird eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vorgenommen,\nbestimmt sich die Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                   2643\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                             Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n22110 Vollzugsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                0,5\n22111 Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren\nweniger als 2,0 beträgt:\nDie Gebühr 22110 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         0,3\nVollzugsgegenstand sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nbis 3 genannten Tätigkeiten:\nDie Gebühren 22110 und 22111 betragen\n22112 – für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 . . . . . . . . . . .                                                                       höchstens\n50,00 €\n22113 – für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               höchstens\n250,00 €\n22114 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML)\noder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automati-\nsierte Weiterbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,3\nDie Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert.                                                                                   – höchstens\n250,00 €\nUnterabschnitt 2\nVollzug in besonderen Fällen\nVorbemerkung 2.2.1.2:\nDie Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar\n1. keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende\nGeschäft betrifft, oder\n2. eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vornimmt.\n22120 Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten,\nwenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betra-\ngen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,0\n22121 Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten,\nwenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger\nals 2,0 betragen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5\n22122 Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       0,5\nDie Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121.\n22123 Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens . . . . . . . . . .                                                                                 0,5\nDie Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 bis 22122.\n22124 Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder\nUnterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von\nAnträgen im Namen der Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               20,00 €\nDie Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis 22123 anfällt.\n22125 Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML)\noder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte\nWeiterbearbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                0,6\nDie Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert.                                                                                   – höchstens\n250,00 €\nAbschnitt 2\nBetreuungstätigkeiten\n22200 Betreuungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5\nDie Betreuungsgebühr entsteht für die\n1. Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Wirksamkeit von Verträgen, Erklärungen\nund Beschlüssen,\n2. Prüfung und Mitteilung des Vorliegens von Fälligkeitsvoraussetzungen einer Leistung oder\nTeilleistung,","2644                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                   Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n3. Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines\nTreuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingun-\ngen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter\nder Herausgabe zustimmt, oder die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchord-\nnung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben\nwerden soll,\n4. Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld und der Ab-\nlieferungsvoraussetzungen von verwahrten Wertpapieren und Kostbarkeiten,\n5. Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder Verpfändung, an\neinen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn\nsich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren\nBeteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln,\n6. Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschaf-\nter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (§ 40 Abs. 2 GmbHG), wenn Umstände außerhalb der\nUrkunde zu prüfen sind, und\n7. Entgegennahme der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbe-\nstellungsurkunde zur Herbeiführung der Bindungswirkung gemäß § 873 Abs. 2 BGB.\n22201 Treuhandgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,5\nDie Treuhandgebühr entsteht für die Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an\ndem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter\nbestimmten Bedingungen herauszugeben. Die Gebühr entsteht für jeden Treuhandauftrag ge-\nsondert.\nHauptabschnitt 3\nSonstige notarielle Verfahren\nVorbemerkung 2.3:\n(1) Mit den Gebühren dieses Hauptabschnitts wird auch die Fertigung einer Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt\nunberührt.\n(2) Wenn der Notar nach landesrechtlichen Vorschriften anstelle des Gerichts oder neben diesem die Auseinandersetzung eines\nNachlasses oder des Gesamtguts nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemein-\nschaft zu vermitteln hat, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1.\nAbschnitt 1\nRückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung\n23100 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,3\nWenn derselbe Notar demnächst nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute Verfügung\nvon Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird die Gebühr auf die Gebühr für das\nBeurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von Erblassern erfolgt die Anrechnung\nnach Kopfteilen.\nAbschnitt 2\nVerlosung, Auslosung\n23200 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2,0\nDie Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt.\n23201 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:\nDie Gebühr 23200 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        0,5\nAbschnitt 3\nEid, eidesstattliche Versicherung,\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen\nVorbemerkung 2.3.3:\n(1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderen\nVerfahrens oder Geschäfts ist.\n(2) Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht\nbeurkundet, wird mit der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten.\n23300 Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen . . . . . . . . . . . . .                                                                   1,0\n23301 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:\nDie Gebühr 23300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              0,3\n23302 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                           2645\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                                    Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\nAbschnitt 4\nWechsel- und Scheckprotest\nVorbemerkung 2.3.4:\nNeben den Gebühren dieses Abschnitts werden die Gebühren 25300 und 26002 nicht erhoben.\n23400 Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                             0,5\nDie Gebühr fällt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar gezahlt oder\nihm die Zahlung nachgewiesen wird.\n23401 Verfahren über die Aufnahme eines jeden Protests wegen Verweigerung der Ehren-\nannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der Wechsel Notadressen\nenthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,3\nAbschnitt 5\nVermögensverzeichnis und Siegelung\nVorbemerkung 2.3.5:\nNeben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben.\n23500 Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Sie-\ngelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2,0\nDie Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil eines beur-\nkundeten Vertrags ist.\n23501 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens:\nDie Gebühr 23500 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         0,5\n23502 Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses ein-\nschließlich der Siegelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1,0\n23503 Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsie-\ngelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5\nAbschnitt 6\nFreiwillige Versteigerung von Grundstücken\nVorbemerkung 2.3.6:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten\ndurch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden.\n23600 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        0,5\n23601 Aufnahme einer Schätzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    0,5\n23602 Abhaltung eines Versteigerungstermins:\nfür jeden Termin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,0\nDer Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist.\n23603 Beurkundung des Zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1,0\nDie Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die Versteigerung er-\nfolgt und wenn\n1. der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch gegen\nden Ersteher abtritt oder\n2. der Meistbietende erklärt, für einen Dritten geboten zu haben, oder\n3. ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2 beitritt.\nDas Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen für den Anspruch gegen\nden Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem\nProtokoll über die Versteigerung beurkundet wird.\nAbschnitt 7\nVersteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten\n23700 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3,0\n(1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem\nHalm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten.\n(2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg entnommen werden.","2646               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                               Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n23701 Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten:\nDie Gebühr 23700 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   0,5\nAbschnitt 8\nVorbereitung der Zwangsvollstreckung\n23800 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach\n§ 796a ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         60,00 €\n23801 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem\nWortlaut (§ 1053 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2,0\n23802 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:\nDie Gebühr 23801 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1,0\n23803 Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer\nTatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) . . . . . . . . . . . .                                                                         0,5\n23804 Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                        20,00 €\n23805 Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach\n§ 55 Abs. 3 AVAG oder nach § 35 Abs. 3 AUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             240,00 €\n23806 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:\nDie Gebühr 23805 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 90,00 €\n23807 Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder für die\nAusstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG . . . . . . . . .                                                                             15,00 €\nHauptabschnitt 4\nEntwurf und Beratung\nAbschnitt 1\nEntwurf\nVorbemerkung 2.4.1:\n(1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes\nRechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in\nden Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2.\n(2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften oder\nHandzeichen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren.\n(3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten\nEntwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat.\n(4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten\n1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde,\n2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde und\n3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens.\n(5) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch für die Fertigung eines Entwurfs zur beabsichtigten Verwendung für\nmehrere gleichartige Rechtsgeschäfte oder Erklärungen (Serienentwurf). Absatz 3 gilt entsprechend.\n(6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren\ndurchführt, wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet.\n(7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach\nFälligkeit zu stunden.\n24100 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betra-\ngen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   0,5 bis 2,0\n– mindestens\n120,00 €\n24101 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betra-\ngen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   0,3 bis 1,0\n– mindestens\n60,00 €\n24102 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betra-\ngen würde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   0,3 bis 0,5\n– mindestens\n30,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                              2647\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                   Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n24103 Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs finden Beur-\nkundungsverfahren statt:\nDie Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich jeweils um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                die Gebühr\nfür das\nBeurkundungs-\nverfahren\nAbschnitt 2\nBeratung\n24200 Beratungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   0,3 bis 1,0\n(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand nicht Gegenstand\neines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist.\n(2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen\nVerfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühr für das andere Verfahren\noder Geschäft anzurechnen.\n24201 Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beur-\nkundungsgebühr würde 1,0 betragen:\nDie Gebühr 24200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            0,3 bis 0,5\n24202 Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beur-\nkundungsgebühr würde weniger als 1,0 betragen:\nDie Gebühr 24200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,3\n24203 Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder Ge-\nsellschafterversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           0,5 bis 2,0\nDie Gebühr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft über die im Rahmen eines Beurkun-\ndungsverfahrens bestehenden Amtspflichten hinaus berät.\nHauptabschnitt 5\nSonstige Geschäfte\nAbschnitt 1\nBeglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a des Beurkundungsgesetzes)\n25100 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   0,2\n(1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten Fällen.                                                                     – mindestens\n20,00 €,\n(2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften oder Handzeichen abgegolten,\nwenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt.                                                                                                              höchstens\n70,00 €\n25101 Die Erklärung, unter der die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen er-\nfolgt, betrifft\n1. eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche Be-\nglaubigung vorgeschrieben ist,\n2. eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit verbun-\ndenen Löschungsantrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung,\n3. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 WEG:\nDie Gebühr 25100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               20,00 €\n25102 Beglaubigung von Dokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,00 €\n(1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben.                                                                                                für jede\nangefangene\n(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung\nSeite\n1. beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder in Urschrift in sei-                                                              – mindestens\nner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden und\n10,00 €\n2. beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines ge-\nsetzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten Niederschrift beizulegen sind (§ 12 des\nBeurkundungsgesetzes).\n(3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument übertragenes\nSchriftstück gleich.\n25103 Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der\nüber die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     20,00 €","2648              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                          Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n25104 Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich\nnachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn\nsie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes hinaus selbständige\nBedeutung hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,0\nDie Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach\nNummer 22200 darstellt.\nAbschnitt 2\nAndere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte\n25200 Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        15,00 €\nfür jedes\nRegisterblatt,\ndessen Einsicht\nzur Erteilung\nerforderlich ist\n25201 Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       0,3\n25202 Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs . . . . . . . . . .                                                                            0,3\n25203 Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht\neinschließlich von Tatsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,3 bis 1,0\n25204 Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglau-\nbigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   in Höhe der\nDie Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt.                                                                           für die Fertigung\ndes Entwurfs\nder Erklärung\nzu erhebenden\nGebühr\n25205 Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe von 50 %\n(1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben.                                                                                                     der dem\nbeurkundenden\n(2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden\nGebühr für das Beurkundungsverfahren mit.                                                                                                                          Notar\nzustehenden\nGebühr für das\nBeurkundungs-\nverfahren\n25206 Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                1,0\n– mindestens\n1 000,00 €\n25207 Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch\nden Präsidenten des Landgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            25,00 €\n25208 Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind:\nDie Gebühr 25207 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    50,00 €\n25209 Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mittei-\nlung des Inhalts an den Beteiligten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           15,00 €\nDie Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder\nGeschäft zusammenhängt.\nAbschnitt 3\nVerwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten\nVorbemerkung 2.5.3:\n(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert.\n(2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                    2649\nGebühr oder\nSatz der Gebühr\nNr.                                                        Gebührentatbestand\nnach § 34 GNotKG\n– Tabelle B\n25300 Verwahrung von Geldbeträgen:\nje Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1,0\nDer Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.                                                                                   – soweit der\nBetrag 13 Mio. €\nübersteigt:\n0,1 % des\nAuszahlungs-\nbetrags\n25301 Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung . . . . . . . . . . . . . . .                                                                          1,0\nDurch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten.                                                                                                           – soweit der\nWert 13 Mio. €\nübersteigt:\n0,1 % des Werts\nHauptabschnitt 6\nZusatzgebühren\n26000 Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feier-\ntagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen\naußerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe von 30 %\n(1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.                                                                     der für das\nVerfahren oder\n(2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes bestimmt ist.\ndas Geschäft\nzu erhebenden\nGebühr\n– höchstens\n30,00 €\n26001 Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache\nohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Be-\nscheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine an-\ndere Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe von 30 %\nMit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 des Beurkundungsge-                                                                         der für das\nsetzes abgegolten.                                                                                                                                             Beurkundungs-\nverfahren, für eine\nBeglaubigung\noder\nBescheinigung\nzu erhebenden\nGebühr\n26002 Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des\nNotars vorgenommen:\nZusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die\nGebühr 26003 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   50,00 €\n(1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. Sie ist auf die\neinzelnen Geschäfte unter Berücksichtigung der für jedes Geschäft aufgewandten Zeit angemes-\nsen zu verteilen.\n(2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in der Person eines\nBeteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird.\n(3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben.\n26003 Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des\nNotars vorgenommen und betrifft ausschließlich\n1. die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen,\n2. die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht, die zur Registrie-\nrung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet ist,\n3. die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1897 Abs. 4 BGB oder\n4. eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen Behand-\nlung oder deren Abbruch:\nZusatzgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        50,00 €\nDie Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3\nder Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend.","2650               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nTeil 3\nAuslagen\nNr.                                                              Auslagentatbestand                                                                                           Höhe\nVorbemerkung 3:\nSind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt\nauch, wenn die Auslagen durch Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind.\nHauptabschnitt 1\nAuslagen der Gerichte\nVorbemerkung 3.1:\n(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Be-\nschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Be-\nschwerdeführers auferlegt hat.\n(2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraus-\nsetzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht für die Auslagen 31015.\n31000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die\na) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder\nb) angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine\nKopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird\ndie bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt:\nfür die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0,50  €\nfür jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,15  €\nfür die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1,00  €\nfür jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0,30  €\n2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien\noder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  in voller Höhe\noder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3,00 €\noder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               6,00 €\n3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum\nAbruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und\nAusdrucke:\nje Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1,50 €\nfür die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeits-\ngang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . .                                                                                       5,00 €\n(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem\nRechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kos-\ntenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein\nSchuldner.\n(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente\nzuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen-\ntenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1\nfür eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.\n(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten\nVertreter jeweils\n1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke, bei sonstigen\nBeurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein Ausdruck,\n2. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen\nEntscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,\n3. eine Ausfertigung ohne Begründung und\n4. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.\n(4) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.\n31001 Auslagen für Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       in voller Höhe\n31002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein\noder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   3,50 €\nNeben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur\nerhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.\n31003 Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an\nTransport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               12,00 €\nDie Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                    2651\nNr.                                                       Auslagentatbestand                                                                                               Höhe\n31004 Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      in voller Höhe\nAuslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations-\nund Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes\nVerfahren berechnet wird.\n31005 Nach dem JVEG zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  in voller Höhe\n(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-\nvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund\ndes § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese\nVorschrift zu zahlen wäre.\n(2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG),\nan Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen\nwerden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) gezahlt\nwerden.\n31006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle\n1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung\n(Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen                                                                              in voller Höhe\n2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . .                                                                           0,30 €\n31007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die\nStaatskasse übergegangenen Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     in voller Höhe\n31008 Auslagen für\n1. die Beförderung von Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          in voller Höhe\n2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder\nAnhörung sowie für die Rückreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          bis zur Höhe der\nnach dem JVEG\nan Zeugen zu\nzahlenden Beträge\n31009 An Dritte zu zahlende Beträge für\n1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen\nzu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung\nvon Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    in voller Höhe\n2. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der\ndie Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     in voller Höhe\n31010 Kosten einer Zwangshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   in Höhe des\nMaßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen                                                                         Haftkosten-\nzu erheben ist.                                                                                                                                                      beitrags\n31011 Kosten einer Ordnungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     in Höhe des\nMaßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen                                                                         Haftkosten-\nzu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem                                                                         beitrags\nGefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.\n31012 Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    in voller Höhe\n31013 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende\nGebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen\noder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012\nbezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   in voller Höhe,\nDie als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der                                                                       die Auslagen\nGegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlun-                                                                     begrenzt durch\ngen zu leisten sind.                                                                                                                                           die Höchstsätze\nfür die\nAuslagen 31000\nbis 31012\n31014 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu-\nstehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           in voller Höhe\nDie Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-\nvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.\n31015 An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         in voller Höhe\nDie Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben.","2652               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nNr.                                                                 Auslagentatbestand                                                                                            Höhe\nHauptabschnitt 2\nAuslagen der Notare\nVorbemerkung 3.2:\n(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.\n(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung\ndes Notars befindet.\n32000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Aus-\ndrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen An-\ntrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind:\nfür die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               0,50 €\nfür jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,15 €\nfür die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1,00 €\nfür jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0,30 €\nDieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und 3.\n32001 Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von\nDIN A3, die\n1. ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und von\nUrkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, angefertigt oder\nper Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die Dokumente nicht beim\nNotar verbleiben;\n2. in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per Tele-\nfax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens bei der Auf-\nnahme der Niederschrift gestellt wird;\n3. bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag angefertigt\noder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens\nam Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird:\nje Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      0,15 €\nje Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,30 €\n32002 Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien\noder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001\ngenannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage:\nje Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1,50 €\nfür die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang\nauf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . .                                                                                  5,00 €\nWerden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor\nauf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumenten-\npauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine\nSchwarz-Weiß-Kopie betragen würde.\n32003 Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den Nummern 32000\nund 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             in voller Höhe\noder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3,00 €\noder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               6,00 €\n32004 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              in voller Höhe\n(1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz ver-\nlangt werden.\n(2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen Rückschein ist der in\nNummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen.\n32005 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . . . .                                                                                 20 % der\nDie Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen notariellen Geschäften                                                                            Gebühren\nanstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Ge-                                                                           – höchstens\nschäft und der sich hieran anschließende Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungs-                                                                             20,00 €\ntätigkeiten gelten insoweit zusammen als ein Geschäft.\n32006 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für\njeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            0,30 €\nMit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Ab-\nnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.\n32007 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels,\nsoweit sie angemessen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         in voller Höhe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                        2653\nNr.                                                                Auslagentatbestand                                                                                           Höhe\n32008 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise\n1. von nicht mehr als 4 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  20,00 €\n2. von mehr als 4 bis 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  35,00 €\n3. von mehr als 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            60,00 €\nDas Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 erhoben.\n32009 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind . . . .                                                                                  in voller Höhe\n32010 An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen sowie\nKosten eines zugezogenen zweiten Notars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            in voller Höhe\n32011 Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu\nzahlende Beträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               in voller Höhe\n32012 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden,\nwenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen\nwird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe\n32013 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden,\nsoweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € entfällt und wenn nicht\nNummer 32012 erfüllt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       in voller Höhe\nSoweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprä-\nmie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Mio. € übersteigenden Versiche-\nrungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.\n32014 Umsatzsteuer auf die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            in voller Höhe\nDies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.\n32015 Sonstige Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        in voller Höhe\nSonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und\nfür Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte\nGerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsre-\ngisters.","2654           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nAnlage 2\n(zu § 34 Absatz 3)\nGeschäfts-   Gebühr     Gebühr       Geschäfts-    Gebühr       Gebühr     Geschäfts-   Gebühr    Gebühr\nwert    Tabelle A   Tabelle B        wert      Tabelle A    Tabelle B      wert     Tabelle A Tabelle B\nbis … €      …€         …€           bis … €        …€          …€         bis … €        …€      …€\n500       35,00     15,00       200 000     1 746,00       435,00   1 550 000    7 316,00  2 615,00\n1 000       53,00     19,00       230 000     1 925,00       485,00   1 600 000    7 496,00  2 695,00\n1 500       71,00     23,00       260 000     2 104,00       535,00   1 650 000    7 676,00  2 775,00\n2 000       89,00     27,00       290 000     2 283,00       585,00   1 700 000    7 856,00  2 855,00\n3 000     108,00      33,00       320 000     2 462,00       635,00   1 750 000    8 036,00  2 935,00\n4 000     127,00      39,00       350 000     2 641,00       685,00   1 800 000    8 216,00  3 015,00\n5 000     146,00      45,00       380 000     2 820,00       735,00   1 850 000    8 396,00  3 095,00\n6 000     165,00      51,00       410 000     2 999,00       785,00   1 900 000    8 576,00  3 175,00\n7 000     184,00      57,00       440 000     3 178,00       835,00   1 950 000    8 756,00  3 255,00\n8 000     203,00      63,00       470 000     3 357,00       885,00   2 000 000    8 936,00  3 335,00\n9 000     222,00      69,00       500 000     3 536,00       935,00   2 050 000    9 116,00  3 415,00\n10 000     241,00      75,00       550 000     3 716,00     1 015,00   2 100 000    9 296,00  3 495,00\n13 000     267,00      83,00       600 000     3 896,00     1 095,00   2 150 000    9 476,00  3 575,00\n16 000     293,00      91,00       650 000     4 076,00     1 175,00   2 200 000    9 656,00  3 655,00\n19 000     319,00      99,00       700 000     4 256,00     1 255,00   2 250 000    9 836,00  3 735,00\n22 000     345,00     107,00       750 000     4 436,00     1 335,00   2 300 000   10 016,00  3 815,00\n25 000     371,00     115,00       800 000     4 616,00     1 415,00   2 350 000   10 196,00  3 895,00\n30 000     406,00     125,00       850 000     4 796,00     1 495,00   2 400 000   10 376,00  3 975,00\n35 000     441,00     135,00       900 000     4 976,00     1 575,00   2 450 000   10 556,00  4 055,00\n40 000     476,00     145,00       950 000     5 156,00     1 655,00   2 500 000   10 736,00  4 135,00\n45 000     511,00     155,00     1 000 000     5 336,00     1 735,00   2 550 000   10 916,00  4 215,00\n50 000     546,00     165,00     1 050 000     5 516,00     1 815,00   2 600 000   11 096,00  4 295,00\n65 000     666,00     192,00     1 100 000     5 696,00     1 895,00   2 650 000   11 276,00  4 375,00\n80 000     786,00     219,00     1 150 000     5 876,00     1 975,00   2 700 000   11 456,00  4 455,00\n95 000     906,00     246,00     1 200 000     6 056,00     2 055,00   2 750 000   11 636,00  4 535,00\n110 000    1 026,00     273,00     1 250 000     6 236,00     2 135,00   2 800 000   11 816,00  4 615,00\n125 000    1 146,00     300,00     1 300 000     6 416,00     2 215,00   2 850 000   11 996,00  4 695,00\n140 000    1 266,00     327,00     1 350 000     6 596,00     2 295,00   2 900 000   12 176,00  4 775,00\n155 000    1 386,00     354,00     1 400 000     6 776,00     2 375,00   2 950 000   12 356,00  4 855,00\n170 000    1 506,00     381,00     1 450 000     6 956,00     2 455,00   3 000 000   12 536,00  4 935,00\n185 000    1 626,00     408,00     1 500 000     7 136,00     2 535,00","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013              2655\nArtikel 2                                                  Abschnitt 1\nGesetz                                              Allgemeine Vorschriften\nüber Kosten in\nAngelegenheiten der Justizverwaltung                                                   §1\n(Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)                                         Geltungsbereich\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten\nInhaltsübersicht\n(Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des\nAbschnitt 1                           Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit\nnichts anderes bestimmt ist.\nAllgemeine Vorschriften\n(2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der\n§  1  Geltungsbereich\nLänder in folgenden Justizverwaltungsangelegenhei-\n§  2  Kostenfreiheit                                           ten:\n§  3  Kostenfreie Amtshandlungen\n§  4  Höhe der Kosten                                          1. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeits-\n§  5  Verjährung, Verzinsung                                        zeugnisses (§ 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs),\nAbschnitt 2                           2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe-\nsachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in\nFälligkeit und Sicherstellung der Kosten                        Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-\n§  6  Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen                          willigen Gerichtsbarkeit),\n§  7  Fälligkeit bestimmter Auslagen                           3. Registrierung     nach   dem    Rechtsdienstleistungs-\n§  8  Vorschuss                                                     gesetz,\n§  9  Zurückbehaltungsrecht\n4. automatisiertes Abrufverfahren in Handels-, Partner-\nschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisteran-\nAbschnitt 3                                gelegenheiten,\nKostenerhebung                           5. automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchange-\n§ 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kosten-            legenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,\nerhebung                                                      des Schiffsbauregisters und des Registers für\n§ 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen          Pfandrechte an Luftfahrzeugen,\nInteresses\n6. Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtli-\n§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen\nchen Angelegenheiten sowie\n§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung\n7. besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 der Justiz-\nbeitreibungsordnung.\nAbschnitt 4\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Be-\nKostenhaftung\nhörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Justiz-\n§ 14  Amtshandlungen auf Antrag                                beitreibungsordnung an die Stelle der Gerichtskasse\n§ 15  Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch         tritt, einer Justizbehörde gleich.\n§ 16  Unternehmensregister                                         (3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfever-\n§ 17  Mahnung bei der Forderungseinziehung nach der Justiz-    kehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Aus-\nbeitreibungsordnung\nland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit\n§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung\nanderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen\n§ 19 Mehrere Kostenschuldner                                   einschließlich der gerichtlichen Verfahren.\n(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das ge-\nAbschnitt 5\nrichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn\nÖffentlich-rechtlicher Vertrag                     in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die\n§ 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen                 Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben\n§ 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben\nwerden.\n§2\nAbschnitt 6\nKostenfreiheit\nRechtsbehelf und gerichtliches Verfahren\n(1) Der Bund und die Länder sowie die nach den\n§ 22 Einwendungen und gerichtliches Verfahren                  Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes ver-\nwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von\nAbschnitt 7                           der Zahlung der Gebühren befreit.\nSchluss- und Übergangsvorschriften                          (2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch auslän-\ndische Behörden im Geltungsbereich der Richtlinie\n§ 23 Bekanntmachung von Neufassungen\n2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des\n§ 24 Übergangsvorschrift\nRates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen\n§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses\nGesetzes                                                 im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) be-\nfreit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der\nAnlage (zu § 4 Absatz 1)                                       Richtlinie Auskunft aus den in Teil 1 Hauptabschnitt 1","2656             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nAbschnitt 4 oder Abschnitt 5 des Kostenverzeichnisses                                    §5\nbezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten                             Verjährung, Verzinsung\nund wenn vergleichbaren deutschen Behörden für\ndiese Auskunft Gebührenfreiheit zustünde.                       (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in\nvier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die\n(3) Von den in § 380 des Gesetzes über das Verfah-        Kosten fällig geworden sind.\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Stellen werden           (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten ver-\nGebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4            jähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in\ndes Kostenverzeichnisses nicht erhoben, wenn die Ab-         dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt je-\nrufe erforderlich sind, um ein vom Gericht gefordertes       doch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt.\nGutachten zu erstatten.                                      Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel\nder Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Kla-\n(4) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche       geerhebung gehemmt.\nVorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche\nBefreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.            (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung\n§3                                wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjäh-\nrung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt\nKostenfreie Amtshandlungen                      auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch\nKeine Kosten mit Ausnahme der Dokumentenpau-              eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist\nschale werden erhoben                                        der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so\ngenügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter\n1. für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge           seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen\nund Beschwerden in Angelegenheiten der Strafver-         unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut\nfolgung, der Anordnung oder der Vollstreckung von        noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.\nMaßregeln der Besserung und Sicherung oder der\nVerfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Voll-          (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von\nstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung        Kosten werden nicht verzinst.\nveranlasst werden;\nAbschnitt 2\n2. in Gnadensachen;\nFälligkeit und\n3. in Angelegenheiten des Bundeszentralregisters\naußer für die Erteilung von Führungszeugnissen                          Sicherstellung der Kosten\nnach den §§ 30, 30a und 30b des Bundeszentral-\nregistergesetzes;                                                                    §6\n4. in Angelegenheiten des Gewerbezentralregisters                     Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen\naußer für die Erteilung von Auskünften nach § 150           (1) Kosten werden, soweit nichts anderes bestimmt\nder Gewerbeordnung;                                      ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amts-\n5. im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über            handlung fällig. Wenn eine Kostenentscheidung der\ndie Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen          Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit\nsowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige        Erlass der Kostenentscheidung, später entstehende\nNachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus        Kosten sofort fällig.\neinem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;          (2) Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Do-\n6. für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufge-        kumenten aus einem Register oder dem Grundbuch\nbotsverfahren.                                           und für die Übermittlung von Rechnungsunterlagen\neiner Kleinstkapitalgesellschaft durch das Unterneh-\nmensregister werden am 15. Tag des auf den Abruf\n§4\noder die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern\nHöhe der Kosten                         sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort\n(1) Kosten werden nach der Anlage zu diesem Ge-           beglichen werden.\nsetz erhoben.                                                   (3) Die Jahresgebühr für die Führung des Unterneh-\n(2) Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde,           mensregisters wird jeweils am 31. Dezember für das\ndie die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt,            abgelaufene Kalenderjahr fällig.\ndie Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere\ndie Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten,                                     §7\nUmfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie                          Fälligkeit bestimmter Auslagen\ndie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kos-\nDie Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für\ntenschuldners zu berücksichtigen.\ndie Versendung von Akten werden sofort nach ihrer\n(3) Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines An-          Entstehung fällig.\ntrags kann die Justizbehörde dem Antragsteller eine\nGebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amts-                                     §8\nhandlung bestimmten Gebühr auferlegen, bei Rahmen-\ngebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag.                                 Vorschuss\nDas Gleiche gilt für die Bestätigung der Ablehnung              (1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kos-\ndurch die übergeordnete Justizbehörde.                       tenvorschusses verlangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013              2657\n(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von            erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Num-\nder Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses ab-          mer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskos-\nhängig machen.                                               tengesetz.\n§9                                                           § 13\nZurückbehaltungsrecht                                      Nichterhebung von Kosten\nUrkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien                        bei unrichtiger Sachbehandlung\nkönnen nach billigem Ermessen zurückbehalten wer-\nden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten            Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht\nbezahlt sind.                                                entstanden wären, werden nicht erhoben.\nAbschnitt 3                                                  Abschnitt 4\nKostenerhebung                                                Kostenhaftung\n§ 10                                                          § 14\nErmäßigung der Gebühren und\nAmtshandlungen auf Antrag\nAbsehen von der Kostenerhebung\nDie Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies              (1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag\nmit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des      durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt\nKostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten         hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.\nerscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhe-            (2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeich-\nbung der Kosten absehen.                                     neten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verur-\nteilten. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über\n§ 11                              die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben\nAbsehen von der Kostenerhebung                    unberührt.\nwegen des öffentlichen Interesses\n(1) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der                                       § 15\nGebühr für die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken,                           Datenabruf aus einem\nAuszügen und Dateien absehen, wenn die Beglaubi-                          Register oder dem Grundbuch\ngung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung über-\nwiegend im öffentlichen Interesse liegt.                        Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Doku-\nmenten aus einem Register oder dem Grundbuch\n(2) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der\nschuldet derjenige, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Ab-\nDokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder\nruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung\nteilweise absehen, wenn\nzum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner\n1. Kopien oder Ausdrucke gerichtlicher Entscheidun-          der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren\ngen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung         angemeldet hat.\nüberwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder\n2. Kopien oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachun-                                        § 16\ngen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Be-\nUnternehmensregister\nkanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgelt-\nlichen Abdruck überlassen werden.                           Die Jahresgebühr für die Führung des Unterneh-\nKeine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Da-             mensregisters schuldet\nten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereit-       1. jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungs-\ngestellt werden.                                                 unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen\nhat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers zur\n§ 12                                  Hinterlegung eingereicht hat, und\nNichterhebung von\n2. jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalen-\nKosten in bestimmten Fällen\nderjahr nach § 8b Absatz 2 Nummer 9 und 10, Ab-\nKosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht            satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs\nerhoben, wenn auf die Erstattung                                 selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten\n1. nach § 75 des Gesetzes über die internationale                Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat.\nRechtshilfe in Strafsachen,\n2. nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder                                                     § 17\n3. nach europäischen Rechtsvorschriften oder völker-                      Mahnung bei der Forderungs-\nrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kosten-           einziehung nach der Justizbeitreibungsordnung\nregelungen vorsehen,                                        Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungsein-\nganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in         ziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach\nSatz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Doku-          § 5 Absatz 2 der Justizbeitreibungsordnung besonders\nmenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall             gemahnt worden ist.","2658            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n§ 18                              scheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justiz-\nWeitere Fälle der Kostenhaftung                 behörde ihren Sitz hat. Für das gerichtliche Verfahren\nsind die §§ 5a, 66 Absatz 2 bis 8, die §§ 67 und 69a des\nDie Kosten schuldet ferner derjenige,                    Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.\n1. dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde               (2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1\noder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,            Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der\n2. der sie durch eine vor der Justizbehörde abgege-         Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Ar-\nbene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen          beitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landes-\nhat und                                                 rechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet\nanstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der je-\n3. der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde\nfür die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes\nihren Sitz hat.\nhaftet.\n§ 19                                                     Abschnitt 7\nMehrere Kostenschuldner                                Schluss- und Übergangsvorschriften\nMehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld-\nner.                                                                                   § 23\nBekanntmachung von Neufassungen\nAbschnitt 5\nDas Bundesministerium der Justiz kann nach Ände-\nÖffentlich-rechtlicher Vertrag                 rungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als\nNeufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n§ 20                              Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug\nÜbermittlung gerichtlicher Entscheidungen             nehmen und angeben\n(1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidun-      1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,\ngen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicher-       2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des\nter Daten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag             vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie\nanstelle der zu erhebenden Auslagen eine andere Art\nder Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den         3. das Inkrafttreten der Änderungen.\nansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.\n(2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher                                     § 24\nEntscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt,                               Übergangsvorschrift\ninsbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach\nbesonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht         Das bisherige Recht ist anzuwenden auf Kosten\nunerheblicher Aufwand, so ist durch öffentlich-recht-\n1. für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt\nlichen Vertrag eine Gegenleistung zu vereinbaren, die\nwerden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten einer\nzur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht.\nGesetzesänderung bei der Justizbehörde eingegan-\n(3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, de-           gen ist,\nren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse\nliegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung ver-      2. für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren\neinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden.          vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung an-\nhängig geworden ist,\n§ 21                              3. für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem\nAuskunft für                              Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor\nwissenschaftliche Forschungsvorhaben                    dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten einer Ge-\nsetzesänderung folgenden Monats fällig geworden\nErfordert die Erteilung einer Auskunft für wissen-           sind,\nschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundes-\namt für Justiz geführten Registern einen erheblichen        4. in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem In-\nAufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, wel-            krafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden\nche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist                sind.\nentsprechend anzuwenden.\nDies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf\ndie das Justizverwaltungskostengesetz verweist.\nAbschnitt 6\nRechtsbehelf und                                                    § 25\ngerichtliches Verfahren                                  Übergangsvorschrift aus Anlass\ndes Inkrafttretens dieses Gesetzes\n§ 22\n(1) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im\nEinwendungen und gerichtliches Verfahren              Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,\n(1) Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kos-          veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 ent-           Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013             2659\nS. 1545) geändert worden ist, und Verweisungen                  dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten des 2. Kos-\nhierauf sind weiter anzuwenden auf Kosten                       tenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli\n1. für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt              2013 (BGBl. I S. 2586) folgenden Kalendermonats\nwerden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten                fällig geworden sind,\ndes 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom           4. in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) bei der Justizbehörde        Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungs-\neingegangen ist,                                             gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig\n2. für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren          geworden sind.\nvor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmoderni-           (2) Soweit wegen der Erhebung von Haftkosten die\nsierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)     Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend\nanhängig geworden ist,                                   anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostenge-\n3. für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem         setzes in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden\nRegister oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor         Fassung entsprechend anzuwenden.","2660           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1)\nKostenverzeichnis\nGliederung\nTeil 1  Gebühren\nHauptabschnitt 1  Register- und Grundbuchangelegenheiten\nAbschnitt 1     Rechtsdienstleistungsregister\nAbschnitt 2     Unternehmensregister\nAbschnitt 3     Bundeszentral- und Gewerbezentralregister\nAbschnitt 4     Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genos-\nsenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten\nAbschnitt 5     Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abruf-\nverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angele-\ngenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregis-\nters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahr-\nzeugen\nHauptabschnitt 2  Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz\nHauptabschnitt 3  Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug\nAbschnitt 1     Beglaubigungen und Bescheinigungen\nAbschnitt 2     Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenhei-\nten\nAbschnitt 3     Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug\nHauptabschnitt 4  Sonstige Gebühren\nTeil 2  Auslagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                    2661\nTeil 1\nGebühren\nNr.                                                             Gebührentatbestand                                                                                       Gebührenbetrag\nHauptabschnitt 1\nRegister- und Grundbuchangelegenheiten\nAbschnitt 1\nRechtsdienstleistungsregister\n1110     Registrierung nach dem RDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          150,00 €\nBei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit\nwird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleis-\ntungsregister abgegolten.\n1111     Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die\nEintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist:\nje Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   150,00 €\n1112     Widerruf oder Rücknahme der Registrierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           75,00 €\nAbschnitt 2\nUnternehmensregister\nVorbemerkung 1.1.2:\nMit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters\nmit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den\nAufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die\nBeglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.\n1120     Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr,\nwenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die\nErleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              3,00 €\n(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungs-\nunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers\nhinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des\nKalenderjahres umfassen.\n(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1122 entstanden ist.\n1121     Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch neh-\nmen:\nDie Gebühr 1120 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       6,00 €\n1122     Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in\ndem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst\noder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister\nübermittelt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        30,00 €\n1123     Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register\neingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2\nHGB und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch):\nfür jede angefangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3,00 €\nDie Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der                                                                            – mindestens\nGebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller                                                                         30,00 €\nabgegolten.\n1124     Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft, die\nbeim Bundesanzeiger hinterlegt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):\nje übermittelter Bilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  4,50 €\nAbschnitt 3\nBundeszentral- und Gewerbezentralregister\nVorbemerkung 1.1.3:\nDie Gebühren 1130 und 1131 werden nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit\nbenötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buch-\nstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird.\n1130     Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a BZRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               13,00 €","2662              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nNr.                                                        Gebührentatbestand                                                                                       Gebührenbetrag\n1131      Europäisches Führungszeugnis nach § 30b BZRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              17,00 €\n1132      Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      13,00 €\nAbschnitt 4\nAbruf von Daten in Handels-,\nPartnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten\nVorbemerkung 1.1.4:\n(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für\nden Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Gerichts werden keine Gebühren erhoben.\n(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.\n1140      Abruf von Daten aus dem Register:\nje Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     4,50 €\n1141      Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:\nfür jede abgerufene Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1,50 €\nAbschnitt 5\nEinrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens\nin Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,\ndes Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen\nVorbemerkung 1.1.5:\n(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht\ngeführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Re-\ngistergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchord-\nnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten\nÄnderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei.\n(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.\n1150      Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abruf-\nverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2\nSchRegDV, und § 15 LuftRegV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        50,00 €\nMit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit\nder Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen\nLändern abgegolten.\n1151      Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:\nfür jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    8,00 €\n1152      Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:\nfür jedes abgerufene Dokument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1,50 €\nHauptabschnitt 2\nOrdnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz\nVorbemerkung 1.2:\nWird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert.\n1200      Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           100,00 €\n1201      Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils . . . . . . . . . . . . . . .                                                               100,00 €\nHauptabschnitt 3\nJustizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug\nAbschnitt 1\nBeglaubigungen und Bescheinigungen\n1310      Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               20,00 €\nDie Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die überge-\nordnete Justizbehörde erforderlich ist.\n1311      Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Ge-\nbrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             15,00 €\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum An-\nsatz kommt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                      2663\nNr.                                                              Gebührentatbestand                                                                                         Gebührenbetrag\nAbschnitt 2\nRechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten\nVorbemerkung 1.3.2:\nGebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben.\nDie Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung\nwegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden\nkann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit\nverbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.\n1320     Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             15,00 bis 55,00 €\n1321     Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten . . . . . . .                                                                                  15,00 €\n1322     Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten . . . . . . . 15,00 bis 255,00 €\nAbschnitt 3\nSonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug\n1330     Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB) . . . 15,00 bis 305,00 €\n1331     Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Aner-\nkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107\nFamFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 bis 305,00 €\nDie Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem\nOberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der\nSache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe\nder Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung\ndie Feststellung selbst getroffen.\n1332     Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei\nÜbermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG) . . . 15,00 bis 155,00 €\nDie Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.\n1333     Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 bis 100,00 €\n1334     Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 bis 100,00 €\nHauptabschnitt 4\nSonstige Gebühren\n1400     Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    0,50 €\nDie Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke                                                                       für jede\naus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der                                                                        angefangene\nAusdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Num-                                                                                 Seite\nmer 2000) hinzu.                                                                                                                                                     – mindestens:\n5,00 €\n1401     Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                         15,00 €\nDie Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende\nAkten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.\n1402     Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 bis 255,00 €\n1403     Mahnung nach § 5 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            5,00 €","2664               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nTeil 2\nAuslagen\nNr.                                                                  Auslagentatbestand                                                                                       Höhe\nVorbemerkung 2:\nFür die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend\nnichts anderes bestimmt ist.\n2000     Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag\nper Telefax übermittelt worden sind:\nfür die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            0,50 €\nfür jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,15 €\n2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum\nAbruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:\nje Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1,50 €\nfür die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Ar-\nbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchs-\ntens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €\n(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gericht-\nlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG geson-\ndert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.\n(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente\nzuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumen-\ntenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1\nbetragen würde.\n(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschul-\ndigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils\n1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen\noder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,\n2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und\n3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.\n§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt.\n2001     Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidun-\ngen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften\nbeantragt werden:\nDie Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchs-\ntens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €\n2002     Datenträgerpauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3,00 €\nDie Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektro-\nnisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                2665\nArtikel 3                            10. In § 17 Absatz 2 und § 19 Absatz 4 werden jeweils\ndie Wörter „und die elektronische Übermittlung“\nÄnderung des                                gestrichen.\nGerichtskostengesetzes\n11. In § 21 werden in der Überschrift die Wörter „wegen\n(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004                   unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\n12. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert wor-\n„Rechtsstreitigkeiten“ die Wörter „mit Ausnahme\nden ist, wird wie folgt geändert:\nder Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                Zivilprozessordnung“ eingefügt.\na) Der Angabe zu § 10 werden die Wörter „für die         13. § 28 wird wie folgt geändert:\nAbhängigmachung“ angefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nb) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „we-                 „Ablichtungen“ durch das Wort „Kopien“ ersetzt.\ngen unrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die elektro-\nc) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende                 nische Übermittlung“ gestrichen.\nAngabe eingefügt:                                        c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 69b Verordnungsermächtigung“.                               „(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Pro-\nd) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:                   zesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens\n„§ 70 (weggefallen)“.                                       auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozess-\nkostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der\n2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:                       Auslagen, wenn\n„(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die               1. der Antrag zurückgenommen oder vom Ge-\nErinnerung und die Beschwerde gehen den Rege-                       richt abgelehnt wird oder\nlungen der für das zugrunde liegende Verfahren\ngeltenden Verfahrensvorschriften vor.“                          2. die Übermittlung des Antrags von der Über-\nmittlungsstelle oder das Ersuchen um Pro-\n3. § 2 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         zesskostenhilfe von der Empfangsstelle ab-\n„Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der                  gelehnt wird.“\nKosten befreite Partei Kosten des Verfahrens über-       14. Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nnimmt.“\n„(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,\n4. § 5a wird wie folgt gefasst:                                 soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29\n„§ 5a                               Nummer 2 haftet, wenn\nElektronische Akte, elektronisches Dokument              1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor\nGericht abgeschlossenen oder gegenüber dem\nIn Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-\nGericht angenommenen Vergleich übernommen\nrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische\nhat,\nAkte und über das elektronische Dokument anzu-\nwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfah-            2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der\nren zugrunde liegende Verfahren gelten.“                        Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden\nist und\n5. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag aus-\n„Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom                    drücklich festgestellt hat, dass die Kostenrege-\nRechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird                 lung der sonst zu erwartenden Kostenentschei-\ndie Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.“                 dung entspricht.“\n6. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „und die elektro-      15. § 34 wird wie folgt geändert:\nnische Übermittlung“ gestrichen.\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n7. Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst:\n„Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert\n„§ 10                                  richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert\nGrundsatz für die Abhängigmachung“.                     bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei\neinem\n8. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfür jeden\na) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein                                           angefange-\nKomma ersetzt.                                                         Streitwert                   um\nnen Betrag\nbis ... Euro              ... Euro\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein                                         von weiteren\n... Euro\nKomma ersetzt und wird das Wort „und“ ange-\nfügt.                                                                      2 000            500      18\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                                          10 000          1  000      19\n25 000          3  000      26\n„4. für die Restitutionsklage nach § 580 Num-\n50 000          5  000      35\nmer 8 der Zivilprozessordnung.“\n200 000        15   000    120\n9. In § 14 Nummer 3 werden die Wörter „nicht aus-\n500 000        30   000    179\nsichtslos oder mutwillig“ durch die Wörter „weder\naussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig“                                über\n500 000        50 000      180    .“\nersetzt.","2666             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die       19. § 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „15 Euro“ ersetzt.\n„Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert\n16. § 42 wird wie folgt geändert:                                 werden\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                  1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat,\nund\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.\n17. In § 50 Absatz 2 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2              2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfah-\nSatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 2                   ren wegen der Hauptsache oder wegen der Ent-\nSatz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.                          scheidung über den Streitwert, den Kostenan-\nsatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechts-\n18. § 52 wird wie folgt geändert:                                    mittelinstanz schwebt.“\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                      20. § 70 wird aufgehoben.\n„(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezif-      (2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt\nferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen       geändert:\nVerwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat\nder Antrag des Klägers offensichtlich absehbare          1.   In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2\nAuswirkungen auf künftige Geldleistungen oder                 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wie folgt gefasst:\nauf noch zu erlassende, auf derartige Geldleis-               „Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und\ntungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe                                schriftliches  Prüfungsverfahren\ndes sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um                                (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)“.\nden Betrag der offensichtlich absehbaren zu-\nkünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuhe-            2.   In Nummer 1100 wird in der Gebührenspalte die\nben, wobei die Summe das Dreifache des Werts                  Angabe „23,00 EUR“ durch die Angabe „32,00 €“\nnach Satz 1 nicht übersteigen darf.“                          ersetzt.\nb) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:            3.   In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 wird das Wort\n„Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.\n„(4) In Verfahren\n4.   In Nummer 1210 wird in Absatz 2 der Anmerkung\n1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit,               die Angabe „§ 10 Absatz 2 KapMuG“ durch die\nmit Ausnahme der Verfahren nach § 155                     Angabe „§ 10 Abs. 2 KapMuG“ ersetzt.\nSatz 2 der Finanzgerichtsordnung und der\nVerfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf         5.   In Nummer 1211 wird im Gebührentatbestand in\nder Streitwert nicht unter 1 500 Euro,                    Nummer 3 die Angabe „§ 23 Absatz 3 KapMuG“\ndurch die Angabe „§ 23 Abs. 3 KapMuG“ ersetzt.\n2. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\nund bei Rechtsstreitigkeiten nach dem                6.   In den Nummern 1255 und 1256 wird jeweils in\nKrankenhausfinanzierungsgesetz nicht über                 der Gebührenspalte die Angabe „EUR“ durch die\n2 500 000 Euro und                                        Angabe „€“ ersetzt.\n3. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-            7.   In Nummer 1510 wird in der Gebührenspalte die\nbarkeit über Ansprüche nach dem Vermö-                    Angabe „200,00 EUR“ durch die Angabe\ngensgesetz nicht über 500 000 Euro                        „240,00 €“ ersetzt.\nangenommen werden.                                       8.   In Nummer 1511 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“\n(5) In Verfahren, die die Begründung, die Um-              ersetzt.\nwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen\noder die Beendigung eines besoldeten                     9.   In Nummer 1512 wird in der Gebührenspalte die\nöffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhält-              Angabe „10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“\nnisses betreffen, ist Streitwert                              ersetzt.\n1. die Summe der für ein Kalenderjahr zu zah-          10.    In Nummer 1513 wird in der Gebührenspalte die\nlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhege-                  Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“\nhaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des                 ersetzt.\nVerfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis\n11.    In Nummer 1514 wird in der Gebührenspalte die\nauf Lebenszeit ist,\nAngabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“\n2. im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr             ersetzt.\nzu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ru-\n12.    In Nummer 1520 wird in der Gebührenspalte die\nhegehaltsfähiger Zulagen.\nAngabe „300,00 EUR“ durch die Angabe\nMaßgebend für die Berechnung ist das laufende                 „360,00 €“ ersetzt.\nKalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Fa-\n13.    In Nummer 1521 wird in der Gebührenspalte die\nmilienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen\nAngabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“\nabhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft\nersetzt.\ndas Verfahren die Verleihung eines anderen Amts\noder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ru-         14.    In Nummer 1522 wird in der Gebührenspalte die\nhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach              Angabe „150,00 EUR“ durch die Angabe\nden Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.“                       „180,00 €“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                            2667\n15. Nummer 1523 wird wie folgt gefasst:                                    27.  Nummer 1900 wird wie folgt geändert:\nGebühr        a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter\noder Satz         „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands\nNr.          Gebührentatbestand                            der Ge-\nden Wert des Verfahrensgegenstands über-\nbühr nach\n§ 34 GKG          steigt“ durch die Wörter „Soweit ein Vergleich\nüber nicht gerichtlich anhängige Gegen-\n„1523 Verfahren über Rechtsmittel\nstände geschlossen wird“ ersetzt.\nin\n1. den in den Nummern 1512                                         b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:\nund 1513 genannten Ver-\nfahren und                                                        „Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im\nAllgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entspre-\n2. Verfahren über die Berich-                                         chend anzuwenden.“\ntigung oder den Widerruf\neiner Bestätigung nach                                    28.  In den Nummern 2110 bis 2113 wird jeweils in\n§ 1079 ZPO:                                                    der Gebührenspalte die Angabe „15,00 EUR“\nDas Rechtsmittel wird verwor-                                      durch die Angabe „20,00 €“ ersetzt.\nfen oder zurückgewiesen . . . . 60,00 €“.\n29.  In Nummer 2114 wird in der Gebührenspalte die\n16. In Nummer 1630 wird im Gebührentatbestand                                   Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“\nnach den Wörtern „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6,“                               ersetzt.\ndie Angabe „Abs. 4 Satz 2,“ eingefügt.\n30.  In Nummer 2118 wird in der Gebührenspalte die\n17. In Nummer 1640 wird im Gebührentatbestand                                   Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“\ndie Angabe „§ 148 Absatz 1“ durch die Angabe                                ersetzt.\n„§ 148 Abs. 1“ ersetzt.\n18. In Nummer 1641 wird im Gebührentatbestand je-                          31.  In den Nummern 2119 und 2121 wird jeweils in\nweils die Angabe „AktG“ durch die Wörter „des                               der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR“\nAktiengesetzes“ ersetzt.                                                    durch die Angabe „30,00 €“ ersetzt.\n19. In Nummer 1700 wird in der Gebührenspalte die                          32.  In Nummer 2124 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“                               Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“\nersetzt.                                                                    ersetzt.\n20. In Nummer 1810 wird in der Gebührenspalte die                          32a. In den Nummern 2210 und 2220 wird jeweils in\nAngabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“                               der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“\nersetzt.                                                                    durch die Angabe „100,00 €“ ersetzt.\n21. In den Nummern 1811 und 1812 wird jeweils in\nder Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“                              33.  In Nummer 2221 werden in der Gebührenspalte\ndurch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.                                         die Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe\n„120,00 €“ und die Angabe „50,00 EUR“ durch\n22. In Nummer 1823 wird in der Gebührenspalte die\ndie Angabe „60,00 €“ ersetzt.\nAngabe „150,00 EUR“ durch die Angabe\n„180,00 €“ ersetzt.                                                    34.  In Nummer 2230 wird in der Gebührenspalte die\n23. In Nummer 1824 wird in der Gebührenspalte die                               Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“\nAngabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“                               ersetzt.\nersetzt.                                                               35.  In Nummer 2240 wird in der Gebührenspalte die\n24. In Nummer 1825 wird in der Gebührenspalte die                               Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe\nAngabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“                               „120,00 €“ ersetzt.\nersetzt.\n36.  In Nummer 2242 wird in der Gebührenspalte die\n25. In Nummer 1826 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „200,00 EUR“ durch die Angabe\nAngabe „100,00 EUR“ durch die Angabe\n„240,00 €“ ersetzt.\n„120,00 €“ ersetzt.\n26. Nummer 1827 wird wie folgt gefasst:                                    37.  In Nummer 2311 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „150,00 EUR“ durch die Angabe\nGebühr\noder Satz      „180,00 €“ ersetzt.\nNr.          Gebührentatbestand                            der Ge-  38.  In Nummer 2340 wird in der Gebührenspalte die\nbühr nach\n§ 34 GKG       Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“\nersetzt.\n„1827 Verfahren über die in Num-\nmer 1826 genannten Rechts-                                    39.  In Nummer 2350 wird in der Gebührenspalte die\nbeschwerden:                                                       Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“\nBeendigung des gesamten                                            ersetzt.\nVerfahrens durch Zurück-\nnahme der Rechtsbeschwer-                                     40.  In Nummer 2361 wird in der Gebührenspalte die\nde, des Antrags oder der                                           Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“\nKlage vor Ablauf des Tages,                                        ersetzt.\nan dem die Entscheidung                                       41.  In Nummer 2364 wird in der Gebührenspalte die\nder Geschäftsstelle übermit-\nAngabe „100,00 EUR“ durch die Angabe\ntelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €“.\n„120,00 €“ ersetzt.","2668            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n42. Teil 2 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 3 wird wie folgt                  56. In Nummer 3311 wird in der Gebührenspalte die\ngefasst:                                                                Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“\nersetzt.\nGebühr\noder Satz 57. In Nummer 3320 wird in der Gebührenspalte die\nNr.         Gebührentatbestand                          der Ge-      Angabe „240,00 EUR“ durch die Angabe\nbühr nach\n§ 34 GKG\n„290,00 €“ ersetzt.\n„Abschnitt 3                                    58. In Nummer 3321 wird in der Gebührenspalte die\nBesonderer Prüfungstermin                                   Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe\nund schriftliches Prüfungsverfahren                              „140,00 €“ ersetzt.\n(§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)                           59. In Nummer 3330 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „360,00 EUR“ durch die Angabe\n2430     Prüfung von Forderungen je                                    „430,00 €“ ersetzt.\nGläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 €“.\n60. In Nummer 3331 wird in der Gebührenspalte die\n43. In Nummer 2440 wird in der Gebührenspalte die                           Angabe „240,00 EUR“ durch die Angabe\nAngabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“                           „290,00 €“ ersetzt.\nersetzt.                                                            61. In Nummer 3340 wird in der Gebührenspalte die\n44. In Nummer 2441 wird in der Gebührenspalte die                           Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“\nAngabe „100,00 EUR“ durch die Angabe                                    ersetzt.\n„120,00 €“ ersetzt.                                                 62. In Nummer 3341 wird in der Gebührenspalte die\n45. In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die                           Angabe „120,00 EUR“ durch die Angabe\nAngabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“                           „140,00 €“ ersetzt.\nersetzt.                                                            63. In den Nummern 3410 und 3420 wird jeweils in\n46. In Nummer 3110 wird in der Gebührenspalte die                           der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR“\nAngabe „120,00 EUR“ durch die Angabe                                    durch die Angabe „35,00 €“ ersetzt.\n„140,00 €“ ersetzt.                                                 64. In Nummer 3430 wird in der Gebührenspalte die\n47. In Nummer 3111 wird in der Gebührenspalte die                           Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“\nAngabe „240,00 EUR“ durch die Angabe                                    ersetzt.\n„280,00 €“ ersetzt.\n65. In Nummer 3431 wird in der Gebührenspalte die\n48. In Nummer 3112 wird in der Gebührenspalte die                           Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“\nAngabe „360,00 EUR“ durch die Angabe                                    ersetzt.\n„420,00 €“ ersetzt.\n66. In Nummer 3440 wird in der Gebührenspalte die\n49. In Nummer 3113 wird in der Gebührenspalte die                           Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“\nAngabe „480,00 EUR“ durch die Angabe                                    ersetzt.\n„560,00 €“ ersetzt.\n67. In den Nummern 3441 und 3450 wird jeweils in\n50. In Nummer 3114 wird in der Gebührenspalte die                           der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR“\nAngabe „600,00 EUR“ durch die Angabe                                    durch die Angabe „35,00 €“ ersetzt.\n„700,00 €“ ersetzt.\n68. In Nummer 3451 wird in der Gebührenspalte die\n51. In Nummer 3115 wird in der Gebührenspalte die                           Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“\nAngabe „900,00 EUR“ durch die Angabe                                    ersetzt.\n„1 000,00 €“ ersetzt.\n69. In Nummer 3510 wird in der Gebührenspalte die\n52. In Nummer 3116 wird in der Gebührenspalte die                           Angabe „80,00 EUR“ durch die Angabe „95,00 €“\nAngabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“                           ersetzt.\nersetzt.\n70. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die\n53. In Nummer 3117 wird in der Gebührenspalte die                           Angabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „50,00 €“\nAngabe „40,00 EUR – höchstens 15 000,00                                 ersetzt.\nEUR“ durch die Angabe „50,00 € – höchstens\n71. In Nummer 3520 wird in der Gebührenspalte die\n15 000,00 €“ ersetzt.\nAngabe „120,00 EUR“ durch die Angabe\n54. Nummer 3200 wird wie folgt geändert:                                    „140,00 €“ ersetzt.\na) In der Anmerkung wird die Angabe                                 72. In Nummer 3521 wird in der Gebührenspalte die\n„10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“ er-                           Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“\nsetzt.                                                               ersetzt.\nb) In der Gebührenspalte wird die Angabe                            73. In Nummer 3530 wird in der Gebührenspalte die\n„60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“ er-                           Angabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „50,00 €“\nsetzt.                                                               ersetzt.\n55. In Nummer 3310 wird in der Gebührenspalte die                       74. In Nummer 3531 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „120,00 EUR“ durch die Angabe                                    Angabe „80,00 EUR“ durch die Angabe „95,00 €“\n„140,00 €“ ersetzt.                                                     ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                            2669\n75. In Nummer 3602 wird in der Gebührenspalte die                            88. In den Nummern 4303 und 4304 wird jeweils in\nAngabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“                                der Gebührenspalte die Angabe „25,00 EUR“\nersetzt.                                                                     durch die Angabe „30,00 €“ ersetzt.\n76. In den Nummern 3910 und 3911 wird jeweils in                             89. In Nummer 4401 wird in der Gebührenspalte die\nder Gebührenspalte die Angabe „EUR“ durch die                                Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“\nAngabe „€“ ersetzt.                                                          ersetzt.\n77. In Nummer 3920 wird in der Gebührenspalte die                            90. In Nummer 4500 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“                                Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“\nersetzt.                                                                     ersetzt.\n78. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die                            91. In Nummer 5301 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „40,00 EUR – höchstens 15 000,00                                      Angabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“\nEUR“ durch die Angabe „50,00 € – höchstens                                   ersetzt.\n15 000,00 €“ ersetzt.\n92. In den Nummern 5400 und 5502 wird jeweils in\n79. Nummer 4111 wird wie folgt gefasst:\nder Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“\nGebühr         durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.\noder Satz\nder Ge-    93. Nummer 5600 wird wie folgt geändert:\nbühr 4110,\nNr.          Gebührentatbestand                                           a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter\nsoweit\nnichts an-         „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands\nderes ver-         den Wert des Verfahrensgegenstands über-\nmerkt ist         steigt“ durch die Wörter „Soweit ein Vergleich\n„4111 Zurücknahme                    des            Ein-                       über nicht gerichtlich anhängige Gegen-\nspruchs nach Eingang der                                              stände geschlossen wird“ ersetzt.\nAkten bei Gericht und vor\nBeginn der Hauptverhand-                                           b) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:\nlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    0,25            „Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im\nDie Gebühr wird nicht erhoben,                     – min-            Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entspre-\nwenn die Sache an die Verwal- destens                                 chend anzuwenden.“\ntungsbehörde zurückverwiesen 15,00 €“.\nworden ist.                                                    94. In Nummer 6301 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“\n80. In Nummer 4210 wird in der Gebührenspalte die                                ersetzt.\nAngabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“\n95. In den Nummern 6400, 6502, 7400 und 7504\nersetzt.\nwird jeweils in der Gebührenspalte die Angabe\n81. In Nummer 4220 wird in der Gebührenspalte die                                „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.\nAngabe „60,00 EUR“ durch die Angabe\n„120,00 €“ ersetzt.                                                      96. Nummer 7600 wird wie folgt geändert:\n82. In Nummer 4221 wird in der Gebührenspalte die                                a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter\nAngabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“                                   „Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands\nersetzt.                                                                        den Wert des Verfahrensgegenstands über-\nsteigt“ durch die Wörter „Soweit ein Vergleich\n83. In Nummer 4230 wird in der Gebührenspalte die                                   über nicht gerichtlich anhängige Gegen-\nAngabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“                                   stände geschlossen wird“ ersetzt.\nersetzt.\nb) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:\n84. In Nummer 4231 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“                                   „Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im\nersetzt.                                                                        Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entspre-\nchend anzuwenden.“\n85. Nummer 4300 wird wie folgt geändert:\na) In der Anmerkung wird die Angabe                                      97. In Nummer 8100 wird in der Gebührenspalte die\n„10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“ er-                                Angabe „18,00 EUR“ durch die Angabe „26,00 €“\nsetzt.                                                                    ersetzt.\nb) In der Gebührenspalte wird die Angabe                                 98. In Nummer 8211 werden in der Anmerkung die\n„30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“ er-                                Wörter „des Antrags auf Durchführung des strei-\nsetzt.                                                                    tigen Verfahrens,“ gestrichen.\n86. In Nummer 4301 wird in der Gebührenspalte die                            99. In Nummer 8401 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“                                Angabe „12,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“\nersetzt.                                                                     ersetzt.\n87. In Nummer 4302 wird in der Gebührenspalte die                           100. In Nummer 8500 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“                                Angabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „50,00 €“\nersetzt.                                                                     ersetzt.","2670            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n101. In Nummer 8610 wird in der Gebührenspalte die                                          104.         In Nummer 8621 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“                                                       Angabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „50,00 €“\nersetzt.                                                                                            ersetzt.\n102. In den Nummern 8611 und 8614 wird jeweils in                                           105.         In Nummer 8622 wird in der Gebührenspalte die\nder Gebührenspalte die Angabe „40,00 EUR“                                                           Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“\ndurch die Angabe „50,00 €“ ersetzt.                                                                 ersetzt.\n103. In Nummer 8620 wird in der Gebührenspalte die                                          106.         In Nummer 8623 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „120,00 EUR“ durch die Angabe                                                                Angabe „80,00 EUR“ durch die Angabe „95,00 €“\n„145,00 €“ ersetzt.                                                                                 ersetzt.\n107. Nummer 8624 wird wie folgt gefasst:\nGebühr oder Satz\nNr.                                                       Gebührentatbestand                                                                                  der Gebühr nach\n§ 34 GKG\n„8624     Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe-\nschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Ent-\nscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            50,00 €“.\n108. Nummer 9000 wird wie folgt geändert:\na) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:\nNr.                                                       Auslagentatbestand                                                                                     Höhe\n9000       „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die\na) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden\nsind oder\nb) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlas-\nsen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der An-\nfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen\nvon der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:\nfür die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               0,50 €\nfür jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,15 €\nfür die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1,00 €\nfür jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0,30 €\n2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten\nKopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . .                                                            in voller Höhe\noder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3,00 €\noder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                6,00 €\n3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-\nlung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfer-\ntigungen, Kopien und Ausdrucke:\nje Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1,50 €\nfür die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem\nArbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insge-\nsamt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                5,00 €“.\nb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:\naa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zu-\nvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumenten-\npauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 be-\ntragen würde.“\nbb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort „Ablichtung“\ndurch das Wort „Kopie“ ersetzt.\n109. In Nummer 9002 wird in der Spalte „Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.\n110. In Nummer 9003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ wie folgt gefasst:\nNr.                                                        Auslagentatbestand                                                                                       Höhe\n9003      „Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Aus-\nlagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          12,00 €“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                           2671\n111.  Nummer 9004 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                        Auslagentatbestand                                                               Höhe\n„9004   Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe“.\n(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen\nInformations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder\nnicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für\ndie Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).\n(2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4\nKapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.\n112.  In Nummer 9006 wird in der Spalte „Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.\n113.  Nummer 9013 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                        Auslagentatbestand                                                               Höhe\n„9013   An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zah-\nlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen\nEinrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Num-\nmern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       in voller Höhe,\nDie als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Grün- die Auslagen be-\nden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen grenzt durch die\nkeine Zahlungen zu leisten sind.                                                                                Höchstsätze für\ndie Auslagen\n9000 bis 9011“.\n(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 34 Absatz 1 Satz 3)\nStreitwert      Gebühr           Streitwert          Gebühr\nbis … €          …€              bis … €               …€\n500           35,00            50 000              546,00\n1 000           53,00            65 000              666,00\n1 500           71,00            80 000              786,00\n2 000           89,00            95 000              906,00\n3 000         108,00           110 000           1 026,00\n4 000         127,00           125 000           1 146,00\n5 000         146,00           140 000           1 266,00\n6 000         165,00           155 000           1 386,00\n7 000         184,00           170 000           1 506,00\n8 000         203,00           185 000           1 626,00\n9 000         222,00           200 000           1 746,00\n10 000         241,00           230 000           1 925,00\n13 000         267,00           260 000           2 104,00\n16 000         293,00           290 000           2 283,00\n19 000         319,00           320 000           2 462,00\n22 000         345,00           350 000           2 641,00\n25 000         371,00           380 000           2 820,00\n30 000         406,00           410 000           2 999,00\n35 000         441,00           440 000           3 178,00\n40 000         476,00           470 000           3 357,00\n45 000         511,00           500 000           3 536,00\n“.","2672               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nArtikel 4                                Akte und über das elektronische Dokument anzu-\nwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfah-\nÄnderung der\nren zugrunde liegende Verfahren gelten.“\nHandelsregistergebührenverordnung\n5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „des Klagean-\nDem § 1 der Handelsregistergebührenverordnung\ntrags,“ gestrichen.\nvom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2010            6. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „und die elek-\n(BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird folgender              tronische Übermittlung“ gestrichen.\nSatz angefügt:\n7. § 14 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzver-\nfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragun-                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über                                         „§ 14\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“                               Abhängigmachung in bestimmten Verfahren“.\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der\nArtikel 5                                   Klageantrag“ gestrichen.\nÄnderung des Gesetzes                             c) In Absatz 2 wird das Wort „Widerklageantrag“\nüber Gerichtskosten in Familiensachen                           durch die Wörter „Widerantrag, für den Antrag\n(1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensa-                  auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und\nchen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666),                   für den Antrag auf Anordnung eines Arrestes“\ndas zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli                  ersetzt.\n2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie\n8. § 15 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  a) In Nummer 1 werden die Wörter „Verfahrens-\noder Prozesskostenhilfe“ durch das Wort „Ver-\na) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:\nfahrenskostenhilfe“ ersetzt.\n„§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfah-\nren“.                                             b) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht aus-\nsichtslos oder mutwillig“ durch die Wörter „we-\nb) In der Angabe zu § 20 werden die Wörter „wegen                der aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme\nunrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.                      mutwillig“ ersetzt.\nc) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:\n9. In § 16 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 werden jeweils\n„§ 38 Stufenantrag“.                                      die Wörter „und die elektronische Übermittlung“\nd) In der Angabe zu § 39 werden die Wörter „Klage-            gestrichen.\nund Widerklageantrag“ durch die Wörter „Antrag\n10. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „in der Haupt-\nund Widerantrag“ ersetzt.\nsache“ durch die Wörter „wegen des Hauptgegen-\ne) Der Angabe zu § 51 werden die Wörter „und                  stands“ ersetzt.\nsonstige den Unterhalt betreffende Familiensa-\nchen“ angefügt.                                       11. In § 20 werden in der Überschrift die Wörter „wegen\nunrichtiger Sachbehandlung“ gestrichen.\nf) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende\nAngabe eingefügt:                                     12. § 23 wird wie folgt geändert:\n„§ 61a Verordnungsermächtigung“.                          a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\ng) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:                    „Ablichtungen“ durch das Wort „Kopien“ ersetzt.\n„§ 62 (weggefallen)“.                                     b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder die elektro-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      nische Übermittlung“ gestrichen.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                „(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfah-\n„(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die            renskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung\nErinnerung und die Beschwerde gehen den Re-                  grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist\ngelungen der für das zugrunde liegende Verfah-               der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn\nren geltenden Verfahrensvorschriften vor.“                   1. der Antrag zurückgenommen oder vom Ge-\n3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          richt abgelehnt wird oder\n„Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der                2. die Übermittlung des Antrags von der Über-\nKosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens                  mittlungsstelle oder das Ersuchen um Pro-\nübernimmt.“                                                         zesskostenhilfe von der Empfangsstelle ab-\n4. § 8 wird wie folgt gefasst:                                          gelehnt wird.“\n„§ 8                            13. § 26 wird wie folgt geändert:\nElektronische Akte, elektronisches Dokument               a) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter\nIn Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-              „Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe“ durch\nrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische              das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013             2673\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                         b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Klage-\n„(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden,                und einem Widerklageantrag“ durch die Wörter\nsoweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24                 „Antrag und einem Widerantrag“ ersetzt.\nNummer 2 haftet, wenn                                 18. § 40 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor            „Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge\nGericht abgeschlossenen, gegenüber dem                 eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist\nGericht angenommenen oder in einem ge-                 für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,\nrichtlich gebilligten Vergleich übernommen             innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht ein-\nhat,                                                   gereicht, ist die Beschwer maßgebend.“\n2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der    19. In § 42 Absatz 3 wird die Angabe „3 000 Euro“\nKosten, bei einem gerichtlich gebilligten Ver-         durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.\ngleich allein die Verteilung der Kosten, von\ndem Gericht vorgeschlagen worden ist und           20. In § 43 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe\n„2 000 Euro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ er-\n3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag              setzt.\nausdrücklich festgestellt hat, dass die Kos-\ntenregelung der sonst zu erwartenden Kos-          21. § 46 wird wie folgt geändert:\ntenentscheidung entspricht.“                           a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 18 Abs. 3, die\n14. § 28 wird wie folgt geändert:                                   §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der\nKostenordnung“ durch die Wörter „§ 38 des Ge-\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nrichts- und Notarkostengesetzes und die für eine\n„Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrens-                 Beurkundung geltenden besonderen Geschäfts-\nwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Ver-              wert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts-\nfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. Die Gebühr                 und Notarkostengesetzes“ ersetzt.\nerhöht sich bei einem\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der\nfür jeden                         Rechtshandlung“ durch die Wörter „des Gegen-\nVerfahrens-     angefange-                         stands, auf den sich die Rechtshandlung be-\num\nwert        nen Betrag                         zieht“ ersetzt.\n... Euro\nbis ... Euro   von weiteren\n... Euro                  22. § 51 wird wie folgt geändert:\n2 000              500      18              a) Der Überschrift werden die Wörter „und sonstige\nden Unterhalt betreffende Familiensachen“ an-\n10 000            1 000       19\ngefügt.\n25 000            3 000       26              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n50 000            5 000       35                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „, die Familien-\nstreitsachen“ durch die Wörter „und in sons-\n200 000          15 000      120                       tigen den Unterhalt betreffenden Familiensa-\n500 000          30 000      179                       chen, soweit diese jeweils Familienstreitsa-\nchen“ ersetzt und die Wörter „des Klagean-\nüber                                              trags oder“ gestrichen.\n500 000          50 000      180\n“.            bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Klagean-\ntrags oder“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die\nAngabe „15 Euro“ ersetzt.                                 c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n15. § 36 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Klageantrags“\ndurch das Wort „Antrags“ ersetzt.\n„§ 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und\ndie für eine Beurkundung geltenden besonderen                   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nGeschäftswert- und Bewertungsvorschriften des                        „Der Einreichung des Antrags wegen des\nGerichts- und Notarkostengesetzes sind entspre-                      Hauptgegenstands steht die Einreichung ei-\nchend anzuwenden.“                                                   nes Antrags auf Bewilligung der Verfahrens-\n16. § 38 wird wie folgt geändert:                                        kostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen\ndes Hauptgegenstands alsbald nach Mittei-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nlung der Entscheidung über den Antrag auf\n„§ 38                                   Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder\nStufenantrag“.                               über eine alsbald eingelegte Beschwerde\neingereicht wird.“\nb) Das Wort „Klageantrag“ wird jeweils durch das\nWort „Antrag“ ersetzt.                                    d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „300 Euro“\ndurch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.\n17. § 39 wird wie folgt geändert:\n23. § 55 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Klage- und\nWiderklageantrag“ durch die Wörter „Antrag und            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Kla-\nWiderantrag“ ersetzt.                                        geantrags,“ gestrichen.","2674              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                        4. Die Nummern 1311 und 1312 werden wie folgt ge-\nändert:\n„(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen\ngeändert werden                                            a) Im Gebührentatbestand wird jeweils vor dem\n1. von dem Gericht, das den Wert festgesetzt                  Wort „Kalenderjahr“ das Wort „angefangene“\nhat, und                                                  eingefügt.\n2. von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Ver-              b) In der Gebührenspalte wird jeweils die Angabe\nfahren wegen des Hauptgegenstands oder                    „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.\nwegen der Entscheidung über den Ver-\nfahrenswert, den Kostenansatz oder die              5. In Nummer 1313 wird im Gebührentatbestand das\nKostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz           Wort „Verfahrensgebühr“ durch die Wörter „Verfah-\nschwebt.                                               ren im Allgemeinen“ ersetzt.\nDie Änderung ist nur innerhalb von sechs Mona-          6. In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Ab-\nten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen               schnitt 1 Unterabschnitt 2 werden nach dem Wort\ndes Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder              „Endentscheidung“ die Wörter „wegen des Haupt-\ndas Verfahren sich anderweitig erledigt hat.“              gegenstands“ angefügt.\n24. In § 58 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in dem          7. Der Anmerkung zu Nummer 1315 wird folgender\nHauptsacheverfahren“ durch die Wörter „in dem                 Absatz 3 angefügt:\nVerfahren wegen des Hauptgegenstands“ ersetzt.\n„(3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs\n25. § 62 wird aufgehoben.                                         (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht\n26. § 63 wird wie folgt geändert:                                 entgegen.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern              8. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Ab-\n„anhängig geworden“ die Wörter „oder eingelei-             schnitt 1 Unterabschnitt 3 und 4 und Abschnitt 2\ntet worden“ eingefügt.                                     Unterabschnitt 2 bis 4 werden jeweils nach dem\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Wort „Endentscheidung“ die Wörter „wegen des\nHauptgegenstands“ angefügt.\n„(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren er-\nhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1          9. In der Anmerkung zu Nummer 1410 werden vor\nkeine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor           dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter\ndem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig            „und für Verfahren, die die freiheitsentziehende Un-\ngeworden sind, das bisherige Recht.“                       terbringung eines Minderjährigen betreffen“ einge-\nfügt.\n(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt\ngeändert:                                                     10. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 4\n1. In der Gliederung werden jeweils in den Angaben zu            Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 und Abschnitt 2\nTeil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 bis 4, Hauptab-           Unterabschnitt 2 werden jeweils nach dem Wort\nschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Ab-             „Endentscheidung“ die Wörter „wegen des Haupt-\nschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 3            gegenstands“ angefügt.\nAbschnitt 1 Unterabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Un-       11. Nummer 1500 wird wie folgt geändert:\nterabschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 4 Abschnitt 1\nUnterabschnitt 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und            a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter „So-\nHauptabschnitt 7 Abschnitt 2 nach dem Wort „End-                 weit der Wert des Vergleichsgegenstands den\nentscheidung“ die Wörter „wegen des Hauptge-                     Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt“\ngenstands“ angefügt.                                             durch die Wörter „Soweit ein Vergleich über\nnicht gerichtlich anhängige Gegenstände ge-\n2. In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Ab-\nschlossen wird“ ersetzt.\nschnitt 2 bis 4, Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unter-\nabschnitt 2 bis 4, Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 bis 4         b) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:\nwerden jeweils nach dem Wort „Endentscheidung“\ndie Wörter „wegen des Hauptgegenstands“ ange-                    aa) Die Wörter „Prozess- oder Verfahrenskos-\nfügt.                                                                 tenhilfe“ werden durch das Wort „Verfah-\nrenskostenhilfe“ ersetzt.\n3. Nummer 1310 wird wie folgt geändert:\na) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:                bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Verfahren im Allgemeinen …“.                                      „Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren\nim Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG ent-\nb) Absatz 1 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:\nsprechend anzuwenden.“\n„(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,\n12. In den Nummern 1502 und 1600 bis 1602 wird je-\n1. die in den Rahmen einer Vormundschaft oder              weils in der Gebührenspalte die Angabe\nPflegschaft fallen,                                    „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“ ersetzt.\n2. für die die Gebühr 1313 entsteht oder\n13. In Nummer 1603 wird in der Gebührenspalte die\n3. die mit der Anordnung einer Pflegschaft en-             Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“\nden.“                                                  ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                   2675\n14. In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die                                23. In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „200,00 EUR“ durch die Angabe „240,00 €“                                      Angabe „150,00 EUR“ durch die Angabe „180,00 €“\nersetzt.                                                                             ersetzt.\n15. Nummer 1711 wird wie folgt geändert:                                         24. In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die\na) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 71                                       Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“\nAbsatz 1“ durch die Angabe „§ 71 Abs. 1“ er-                                      ersetzt.\nsetzt.                                                                    25. Nummer 1800 wird wie folgt geändert:\nb) In der Gebührenspalte wird die Angabe                                             a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 44\n„10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“ ersetzt.                                         FamFG“ durch die Angabe „§§ 44, 113 Abs. 1\n16. In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die                                              Satz 2 FamFG, § 321a ZPO“ ersetzt.\nAngabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“                                        b) In der Gebührenspalte wird die Angabe\nersetzt.                                                                                   „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.\n17. In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die\n26. In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“\nAngabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“\nersetzt.\nersetzt.\n18. In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „200,00 EUR“ durch die Angabe „240,00 €“                              27. In den Nummern 1911 und 1912 wird jeweils in der\nersetzt.                                                                             Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die\nAngabe „60,00 €“ ersetzt.\n19. In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“                                28. In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die\nersetzt.                                                                             Angabe „150,00 EUR“ durch die Angabe „180,00 €“\nersetzt.\n20. In der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 7 Ab-\nschnitt 2 werden nach dem Wort „Endentschei-                                 29. In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die\ndung“ die Wörter „wegen des Hauptgegenstands“                                        Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“\nangefügt.                                                                            ersetzt.\n21. In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die                                30. In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „300,00 EUR“ durch die Angabe „360,00 €“                                      Angabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“\nersetzt.                                                                             ersetzt.\n22. In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die                                31. In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „90,00 €“                                        Angabe „100,00 EUR“ durch die Angabe „120,00 €“\nersetzt.                                                                             ersetzt.\n32. Nummer 1924 wird wie folgt gefasst:\nGebühr oder\nSatz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr nach\n§ 28 FamGKG\n„1924     Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden:\nBeendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe-\nschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung\nder Geschäftsstelle übermittelt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               60,00 €“.\n33. In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 EUR“ durch die Angabe „60,00 €“ ersetzt.\n34. In Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter „für\ndie freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung.“ angefügt.\n35. Nummer 2000 wird wie folgt geändert:\na) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:\nNr.                                          Auslagentatbestand                                                                                     Höhe\n2000     „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die\na) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind\noder\nb) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen\nhat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anferti-\ngung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von\nder Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:\nfür die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                0,50 €\nfür jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     0,15 €\nfür die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1,00 €\nfür jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              0,30 €","2676              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nNr.                                                         Auslagentatbestand                                                                                         Höhe\n2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten\nKopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              in voller Höhe\noder pauschal je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         3,00 €\noder pauschal je Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  6,00 €\n3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-\nlung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigun-\ngen, Kopien und Ausdrucke:\nje Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,50 €\nfür die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem\nArbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt\nhöchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5,00 €“.\nb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:\naa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor\nauf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale\nnach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.“\nbb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort „Ablichtung“\ndurch das Wort „Kopie“ ersetzt.\n36. In Nummer 2002 wird in der Gebührenspalte die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.\n37. In Nummer 2003 werden der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ wie folgt gefasst:\nNr.                                                          Auslagentatbestand                                                                                           Höhe\n2003      „Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen\nan Transport- und Verpackungskosten je Sendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      12,00 €“.\n38. Nummer 2004 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                          Auslagentatbestand                                                                                           Höhe\n„2004     Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        in voller Höhe“.\nAuslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informa-\ntions- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für\nein einzelnes Verfahren berechnet wird.\n39. In Nummer 2006 wird in der Gebührenspalte die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.\n40. Nummer 2011 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                          Auslagentatbestand                                                                                           Höhe\n„2011     An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende\nGebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtun-\ngen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000\nbis 2009 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                in voller Höhe,\nDie als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen                                                                     die Auslagen\nder Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine                                                                    begrenzt durch\nZahlungen zu leisten sind.                                                                                                                                die Höchstsätze\nfür die Auslagen\n2000 bis 2009“.\n41. In Nummer 2014 werden im Auslagentatbestand nach dem Wort „Umgangspfleger“ die Wörter „sowie an\nVerfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, § 57 ZPO“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013              2677\n(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 28 Absatz 1 Satz 3)\nVerfahrens-                   Verfahrens-\nGebühr             wert          Gebühr\nwert\n…€             bis … €           …€\nbis … €\n500       35,00            50 000           546,00\n1 000        53,00            65 000           666,00\n1 500        71,00            80 000           786,00\n2 000        89,00            95 000           906,00\n3 000       108,00          110 000         1 026,00\n4 000       127,00          125 000         1 146,00\n5 000       146,00          140 000         1 266,00\n6 000       165,00          155 000         1 386,00\n7 000       184,00          170 000         1 506,00\n8 000       203,00          185 000         1 626,00\n9 000       222,00          200 000         1 746,00\n10 000       241,00          230 000         1 925,00\n13 000       267,00          260 000         2 104,00\n16 000       293,00          290 000         2 283,00\n19 000       319,00          320 000         2 462,00\n22 000       345,00          350 000         2 641,00\n25 000       371,00          380 000         2 820,00\n30 000       406,00          410 000         2 999,00\n35 000       441,00          440 000         3 178,00\n40 000       476,00          470 000         3 357,00\n45 000       511,00          500 000         3 536,00    “.\nArtikel 6                                                       „Abschnitt 4\nKostenzahlung“.\nÄnderung des\nGerichtsvollzieherkostengesetzes                         d) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird wie\nfolgt gefasst:\n(1) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April\n2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 7 des                                  „Abschnitt 5\nGesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert                       Übergangs- und Schlussvorschriften“.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „dem\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                4. Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 4“ er-\nsetzt.\na) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\n„Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Ge-                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nhörsrüge“.\n„§ 5\nb) Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden\nKostenansatz, Erinnerung,\nAngaben eingefügt:\nBeschwerde, Gehörsrüge“.\n„Abschnitt 3                           b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind die\n§§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8“ durch die Wörter „ist\nAuslagenvorschriften\n§ 66 Absatz 2 bis 8“ ersetzt.\n§ 12a Erhöhtes Wegegeld“.                                 c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nc) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 3 wird wie                   „(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3\nfolgt gefasst:                                               sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung","2678              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nüber die elektronische Akte und über das elek-               (3) In der Rechtsverordnung ist die niedrigste\ntronische Dokument anzuwenden.“                           Stufe festzusetzen, bei der eine erhebliche Abwei-\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                  chung nach Absatz 2 nicht mehr vorliegt.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem                      (4) Die Landesregierungen können die Ermächti-\n6. Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 6“ er-          gung durch Rechtsverordnung auf die Landes-\nsetzt.                                                    justizverwaltung übertragen.“\nb) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz         7. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.\nersetzt:                                              8. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Gesondert zu erheben sind                                „Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714\n1. eine Gebühr nach Abschnitt 1 des Kostenver-            und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Er-\nzeichnisses für jede Zustellung,                       steher.“\n2. eine Gebühr nach Nummer 430 des Kosten-            9. In § 15 Absatz 2 werden nach dem Wort „Auftrag-\nverzeichnisses für jede Zahlung,                       geber“ die Wörter „oder bei der Hinterlegung von\nGeld für den Auftraggeber“ eingefügt.\n3. eine Gebühr nach Nummer 440 des Kosten-\nverzeichnisses für die Einholung jeder Aus-       10. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 714“\nkunft und                                              durch die Angabe „Nummer 716“ ersetzt.\n4. eine Gebühr nach Nummer 600 des Kosten-           11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.\nverzeichnisses für jede nicht erledigte Zustel-      (2) Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nlung.“                                            ändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       1. Nach der Überschrift „Kostenverzeichnis“ wird fol-\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „260“ die              gende Gliederung eingefügt:\nAngabe „, 261, 262“ eingefügt.                                             „Gliederung\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „im 6. Abschnitt“         Abschnitt 1   Zustellung auf Betreiben der Parteien\ndurch die Wörter „in Abschnitt 6“ ersetzt und                       (§ 191 ZPO)\nnach der Angabe „260“ die Angabe „, 261,\n262“ eingefügt.                                       Abschnitt 2   Vollstreckung\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                  Abschnitt 3   Verwertung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Abschnitt 4   Besondere Geschäfte\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-              Abschnitt 5   Zeitzuschlag\nchen.                                                 Abschnitt 6   Nicht erledigte Amtshandlung\nbb) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 18                Abschnitt 7   Auslagen“.\nbis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kosten-\n2. In der Kopfzeile der Tabelle vor dem ersten Ab-\nordnung“ durch die Wörter „den für Notare\nschnitt wird das Wort „Gebührenbetrag“ durch das\ngeltenden Regelungen des Gerichts- und                Wort „Gebühr“ ersetzt.\nNotarkostengesetzes“ ersetzt.\n3. Die Überschrift des 1. Gliederungsabschnitts wird\ncc) Satz 2 wird aufgehoben.\nwie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„Abschnitt 1\n6. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:\nZustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)“.\n„Abschnitt 3\n4. Der Vorbemerkung vor Nummer 100 wird folgende\nAuslagenvorschriften                         Überschrift vorangestellt:\n„Vorbemerkung 1:“.\n§ 12a\n5. In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die An-\nErhöhtes Wegegeld\ngabe „7,50 EUR“ durch die Angabe „10,00 €“ er-\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,               setzt.\ndurch Rechtsverordnung eine höhere Stufe nach\nNummer 711 des Kostenverzeichnisses für Wege               6. In Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die An-\nfestzusetzen, die von bestimmten Gerichtsvollzie-              gabe „2,50 EUR“ durch die Angabe „3,00 €“ er-\nhern in bestimmte Regionen des Bezirks eines                   setzt.\nAmtsgerichts zurückzulegen sind, wenn die kür-             7. Die Überschrift nach Nummer 102 wird wie folgt\nzeste öffentlich nutzbare Wegstrecke erheblich                 gefasst:\nvon der nach der Luftlinie bemessenen Entfernung                                   „Abschnitt 2\nabweicht, weil ein nicht nur vorübergehendes Hin-\ndernis besteht.                                                                   Vollstreckung“.\n(2) Eine erhebliche Abweichung nach Absatz 1           8. In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die An-\nliegt vor, wenn die kürzeste öffentlich nutzbare               gabe „12,50 EUR“ durch die Angabe „16,00 €“ er-\nWegstrecke sowohl vom Amtsgericht als auch                     setzt.\nvom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers min-           9. In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die An-\ndestens doppelt so weit ist wie die nach der Luft-             gabe „20,00 EUR“ durch die Angabe „26,00 €“ er-\nlinie bemessene Entfernung.                                    setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013          2679\n10. In den Nummern 206 bis 220 wird jeweils in der               b) In den Absätzen 1 und 2 der Anmerkung wird\nGebührenspalte die Angabe „12,50 EUR“ durch                     jeweils die Angabe „813a, 813b ZPO“ durch die\ndie Angabe „16,00 €“ ersetzt.                                   Angabe „802b ZPO“ ersetzt.\n11. In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die An-         26. In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „20,00 EUR“ durch die Angabe „26,00 €“ er-              gabe „12,50 EUR“ durch die Angabe „16,00 €“ er-\nsetzt.                                                       setzt.\n12. In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die An-         27. Die Überschrift vor Nummer 400 wird wie folgt ge-\ngabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ er-              fasst:\nsetzt.\n„Abschnitt 4\n13. In Nummer 240 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „98,00 €“ er-                             Besondere Geschäfte“.\nsetzt.\n28. In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die An-\n14. In Nummer 241 wird in der Gebührenspalte die An-             gabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „98,00 €“ er-\ngabe „85,00 EUR“ durch die Angabe „108,00 €“ er-             setzt.\nsetzt.\n29. In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die An-\n15. In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die An-             gabe „5,00 EUR“ durch die Angabe „7,00 €“ er-\ngabe „100,00 EUR“ durch die Angabe „130,00 €“                setzt.\nersetzt.\n30. In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die An-\n16. In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „12,50 EUR“ durch die Angabe „16,00 €“ er-\ngabe „75,00 EUR“ durch die Angabe „98,00 €“ er-\nsetzt.\nsetzt.\n17. In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die An-         31. In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ er-              gabe „5,00 EUR“ durch die Angabe „7,00 €“ er-\nsetzt.                                                       setzt.\n18. In den Nummern 260 und 261 wird jeweils in der           32. In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die An-\nGebührenspalte die Angabe „25,00 EUR“ durch                  gabe „12,50 EUR“ durch die Angabe „16,00 €“ er-\ndie Angabe „33,00 €“ ersetzt.                                setzt.\n19. Nach Nummer 261 wird folgende Nummer 262 ein-            33. Nummer 430 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\na) In der Gebührenspalte wird die Angabe\nNr.          Gebührentatbestand        Gebühr\n„3,00 EUR“ durch die Angabe „4,00 €“ ersetzt.\n„262     Abnahme der eidesstattlichen                       b) Satz 2 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:\nVersicherung nach § 836                               „Die Gebühr wird nicht bei Wechsel- oder\nAbs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO 38,00 €“.\nScheckprotesten für die Entgegennahme der\nWechsel- oder Schecksumme (Artikel 84 des\n20. In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die An-                Wechselgesetzes, Artikel 55 Abs. 3 des Scheck-\ngabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „39,00 €“ er-                 gesetzes) erhoben.“\nsetzt.\n34. In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die An-\n21. Die Überschrift nach Nummer 270 wird wie folgt\ngabe „10,00 EUR“ durch die Angabe „13,00 €“ er-\ngefasst:\nsetzt.\n„Abschnitt 3\n35. Die Überschrift nach Nummer 440 wird wie folgt\nVerwertung“.                             gefasst:\n22. Der Vorbemerkung vor Nummer 300 wird folgende                                    „Abschnitt 5\nÜberschrift vorangestellt:\nZeitzuschlag“.\n„Vorbemerkung 3:“.\n23. Nummer 300 wird wie folgt geändert:                      36. In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „15,00 EUR“ durch die Angabe „20,00 €“ er-\na) Im Gebührentatbestand werden die Wörter „oder             setzt.\nVerkauf“ durch die Wörter „, Verkauf oder Ver-\nwertung in anderer Weise nach § 825 Abs. 1            37. Die Überschrift nach Nummer 500 wird wie folgt\nZPO“ ersetzt.                                             gefasst:\nb) In der Gebührenspalte wird die Angabe                                         „Abschnitt 6\n„40,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ ersetzt.\nNicht erledigte Amtshandlung“.\n24. In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „40,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ er-          38. Der Vorbemerkung vor Nummer 600 wird folgende\nsetzt.                                                       Überschrift vorangestellt:\n25. Nummer 302 wird wie folgt geändert:                          „Vorbemerkung 6:“.\na) In    der    Gebührenspalte     wird  die    An-      39. In Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „7,50 EUR“ durch die Angabe „10,00 €“                gabe „2,50 EUR“ durch die Angabe „3,00 €“ er-\nersetzt.                                                  setzt.","2680              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n40. In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die An-                                           43. Nummer 604 wird wie folgt geändert:\ngabe „20,00 EUR“ durch die Angabe „26,00 €“ er-                                                    a) In der Gebührenspalte wird die Angabe\nsetzt.                                                                                                   „12,50 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“ ersetzt.\n41. In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die An-                                                   b) In der Anmerkung wird das Wort „drei“ durch das\ngabe „25,00 EUR“ durch die Angabe „32,00 €“ er-                                                          Wort „zwei“ ersetzt.\nsetzt.                                                                                     44. Die Überschrift vor Nummer 700 wird wie folgt ge-\nfasst:\n42. In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die An-\ngabe „5,00 EUR“ durch die Angabe „6,00 €“ er-                                                                                              „Abschnitt 7\nsetzt.                                                                                                                                      Auslagen“.\n45. Nummer 700 wird wie folgt geändert:\na) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:\nNr.                                                        Auslagentatbestand                                                                                      Höhe\n700       „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:\n1. Kopien und Ausdrucke,\na) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden,\nb) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die er-\nforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen:\nfür die ersten 50 Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               0,50  €\nfür jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,15  €\nfür die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1,00  €\nfür jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             0,30  €\n2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-\nlung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke:\nje Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1,50 €\nfür die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem\nArbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt\nhöchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5,00 €“.\nb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:\naa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor\nauf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale\nnach Nummer 2 nicht weniger als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.“\nbb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ncc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 wird das Wort „Ablichtung“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Ablichtungen“ durch das Wort „Kopien“ ersetzt.\n46. Nummer 702 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                         Auslagentatbestand                                                                                         Höhe\n„702      Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen und Einstellung eines Ausgebots auf\neiner Versteigerungsplattform zur Versteigerung im Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  in voller Höhe“.\nAuslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung oder Einstellung in einem elektro-\nnischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall\noder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.\n47. Der Nummer 707 wird folgende Anmerkung angefügt:\n„Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei dem Transport von Sachen oder Tieren an den Ersteher oder an\neinen von diesem benannten Dritten im Rahmen der Verwertung.“\n48. Nummer 708 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                         Auslagentatbestand                                                                                         Höhe\n„708      An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende\nGebühren sowie diejenigen Auslagen, die diesen Behörden, öffentlichen Einrich-\ntungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 700\nund 701 bezeichneten Art zustehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              in voller Höhe“.\n49. In Nummer 710 wird in der Spalte „Höhe“ die Angabe „5,00 EUR“ durch die Angabe „6,00 €“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                            2681\n50. Nummer 711 wird wie folgt geändert:\na) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:\nNr.                                     Auslagentatbestand                                                                                    Höhe\n711       „Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken, wenn sich aus einer\nRechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes ergibt,\n– Stufe 1: bis zu 10 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3,25 €\n– Stufe 2: von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     6,50 €\n– Stufe 3: von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     9,75 €\n– Stufe 4: von mehr als 30 Kilometern bis 40 Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    13,00 €\n– Stufe 5: von mehr als 40 Kilometern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               16,25 €“.\nb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Amtsgericht“ durch die Wörter „von dem Amtsgericht, dem\nder Gerichtsvollzieher zugewiesen ist,“ ersetzt.\nbb) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§ 802b ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zwei-\nten und sodann jedes weiteren Teilbetrages je einmal gesondert erhoben. Das Wegegeld für den Einzug\neiner Rate entsteht bereits mit dem ersten Versuch, die Rate einzuziehen.“\n51. Nach Nummer 713 werden folgende Nummern 714 und 715 eingefügt:\nNr.                                      Auslagentatbestand                                                                                       Höhe\n„714       An Dritte zu zahlende Beträge für den Versand oder den Transport von Sachen\noder Tieren im Rahmen der Verwertung an den Ersteher oder an einen von diesem\nbenannten Dritten und für eine von dem Ersteher beantragte Versicherung für den\nVersand oder den Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe\n715        Kosten für die Verpackung im Fall der Nummer 714 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           in voller Höhe\n– mindestens\n3,00 €“.\n52. Nummer 714 wird Nummer 716 und in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.\nArtikel 7                                                                                  den Fällen der Nummern 1 und 2\nmit der Bekanntgabe der Erledi-\nÄnderung des\ngung an den Berechtigten,“.\nJustizvergütungs- und\nbbb) Die bisherige Nummer 3 wird Num-\n-entschädigungsgesetzes\nmer 4.\nDas Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz\nccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5\nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch\nund nach dem Wort „Amtsperiode“\nArtikel 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I\nwerden die Wörter „, jedoch nicht vor\nS. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndem Ende der Amtstätigkeit“ eingefügt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nfolgende Angabe eingefügt:\n„Wird der Berechtigte in den Fällen des Sat-\n„§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungs-\nzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfah-\nanspruchs“.\nren, im gerichtlichen Verfahren in demselben\n2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                                      Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für\n„(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die                                              den Beginn aller Fristen die letzte Heranzie-\ngerichtliche Festsetzung und die Beschwerde ge-                                                hung maßgebend.“\nhen den Regelungen der für das zugrunde liegende                                 b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nVerfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.“                                        fügt:\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                            „Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                    wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 un-\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die                                      terblieben oder fehlerhaft ist.“\nWörter „; hierüber und über den Beginn der                         4. § 4b wird wie folgt gefasst:\nFrist ist der Berechtigte zu belehren“ einge-                                                                          „§ 4b\nfügt.\nElektronische Akte, elektronisches Dokument\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nIn Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-\naaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-                                   rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische\nmer 3 eingefügt:                                                  Akte und über das elektronische Dokument anzu-\n„3. bei vorzeitiger Beendigung der He-                            wenden, die für das Verfahren gelten, in dem der\nranziehung oder des Auftrags in                              Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist.“","2682              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                      (3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheb-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           lich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegen-\nstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig\n„(2) Für die Anfertigung von Kopien und Aus-           nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessord-\ndrucken werden ersetzt                                    nung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt\n1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je             das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach\nSeite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro           billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem an-\nfür jede weitere Seite,                                gemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegen-\n2. in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je           stands steht.\nSeite und                                                  (4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten\nAuslagenvorschuss erheblich und hat der Berech-\n3. für Farbkopien und -ausdrucke jeweils das\ntigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2\nDoppelte der Beträge nach Nummer 1 oder\nder Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hin-\nNummer 2.\ngewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des\nDie Höhe der Pauschalen ist in derselben Ange-            Auslagenvorschusses.\nlegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pau-\n(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden,\nschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus\nwenn der Berechtigte die Verletzung der ihm oblie-\nBehörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit\ngenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.“\nderen Herstellung zur sachgemäßen Vorberei-\ntung oder Bearbeitung der Angelegenheit gebo-          7. § 9 wird wie folgt geändert:\nten war, sowie für Kopien und zusätzliche Aus-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndrucke, die nach Aufforderung durch die heran-                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden\nKopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr                      „Der Sachverständige erhält für jede Stunde\nals DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten an-                     ein Honorar\ngefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pau-                               in der\nschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.“                                               in Höhe von\nHonorargruppe\n... Euro\n...\nb) In Absatz 3 werden das Wort „Ablichtungen“\ndurch das Wort „Kopien“, die Angabe „2,50                                           1              65\nEuro“ durch die Angabe „1,50 Euro“ ersetzt\n2              70\nund folgender Satz angefügt:\n„Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder                                     3              75\nin einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger                                      4              80\nübertragenen Dokumente werden höchstens\n5 Euro ersetzt.“                                                                    5              85\n6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                                                 6              90\n„§ 8a                                                          7              95\nWegfall oder                                                       8            100\nBeschränkung des Vergütungsanspruchs\n9            105\n(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn\nder Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden                                     10             110\nStelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen,                                       11             115\ndie zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten be-\nrechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung                                       12             120\nnicht zu vertreten.                                                                   13             125\n(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur in-\nsoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß ver-                                     M1                65\nwertbar ist, wenn er\nM2                75\n1. gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1\nbis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen                                   M3              100\n“.\nhat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu ver-\ntreten;                                                        bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „be-\nstimmt sich“ die Wörter „entsprechend der\n2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat;\nEntscheidung über die Heranziehung“ einge-\n3. im Rahmen der Leistungserbringung grob fahr-                        fügt.\nlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat,                 cc) In Satz 3 werden die Wörter „Wird die Leis-\ndie einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der                      tung auf einem Sachgebiet erbracht“ durch\nBesorgnis der Befangenheit berechtigen; oder                       die Wörter „Ist die Leistung auf einem Sach-\n4. trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgel-                       gebiet zu erbringen“ ersetzt.\ndes seine Leistung nicht vollständig erbracht                  dd) In Satz 4 werden die Wörter „Erfolgt die Leis-\nhat.                                                               tung auf mehreren Sachgebieten“ durch die\nSoweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt                   Wörter „Ist die Leistung auf mehreren Sach-\nsie als verwertbar.                                                    gebieten zu erbringen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013             2683\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               chenden Vergütung einverstanden erklärt, wird\n„(2) Beauftragt das Gericht den vorläufigen                der Sachverständige, Dolmetscher oder Über-\nInsolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prü-               setzer unter Gewährung dieser Vergütung erst\nfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche                herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag\nAussichten für eine Fortführung des Unterneh-                  für die gesamte Vergütung an die Staatskasse\nmens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1                    gezahlt ist. Hat in einem Verfahren nach dem\nSatz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in                  Gesetz über Ordnungswidrigkeiten die Verfol-\nVerbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzord-                 gungsbehörde eine entsprechende Erklärung\nnung), beträgt das Honorar in diesem Fall abwei-               abgegeben, bedarf es auch dann keiner Vor-\nchend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro.“                   schusszahlung, wenn die Verfolgungsbehörde\nnicht von der Zahlung der Kosten befreit ist. In\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              einem Verfahren, in dem Gerichtskosten in kei-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „55 Euro“ durch                  nem Fall erhoben werden, genügt es, wenn ein\ndie Wörter „70 Euro und, wenn er ausdrück-               die Mehrkosten deckender Betrag gezahlt wor-\nlich für simultanes Dolmetschen herangezo-               den ist, für den die Parteien oder Beteiligten\ngen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist aus-              nach Absatz 6 haften.“\nschließlich die bei der Heranziehung im               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVoraus mitgeteilte Art des Dolmetschens“ er-\nsetzt.                                                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteilig-\nten“ die Wörter „oder die Erklärung der\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von\nStrafverfolgungsbehörde oder der Verfol-\nhöchstens 55 Euro“ gestrichen.\ngungsbehörde“ eingefügt.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) In Satz 2 werden das Wort „Eineinhalbfache“\n„Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem                   durch das Wort „Doppelte“ ersetzt und vor\nBetrag gewährt, der dem Honorar für zwei                      dem Punkt am Ende die Wörter „und wenn\nStunden entspricht.“                                          sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar\n8. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4                         keine geeignete Person zur Übernahme der\nAbs. 2 bis 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2                    Tätigkeit bereit erklärt“ eingefügt.\nSatz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1“               c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nersetzt.\n„Zugleich bestimmt das Gericht, welcher Hono-\n9. § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende\nrargruppe die Leistung des Sachverständigen\nSätze ersetzt:\nohne Berücksichtigung der Erklärungen der Par-\n„Das Honorar für eine Übersetzung beträgt                         teien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit wel-\n1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge                    chem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall\ndes schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht                eine Übersetzung zu honorieren wäre.“\nelektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren\nTexten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für               d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Eineinhalb-\njeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Hono-                  fache“ durch das Wort „Doppelte“ ersetzt.\nrar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen                 e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nUmstände des Einzelfalls, insbesondere wegen\nder häufigen Verwendung von Fachausdrücken,                          „(6) Schuldet nach den kostenrechtlichen\nder schweren Lesbarkeit des Textes, einer beson-                  Vorschriften keine Partei oder kein Beteiligter\nderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in               die Vergütung, haften die Parteien oder Beteilig-\nDeutschland selten vorkommende Fremdsprache                       ten, die eine Erklärung nach Absatz 1 oder Ab-\nhandelt, besonders erschwert, beträgt das Grund-                  satz 3 abgegeben haben, für die hierdurch ent-\nhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar                         standenen Mehrkosten als Gesamtschuldner, im\n2,05 Euro.“                                                       Innenverhältnis nach Kopfteilen. Für die Strafver-\nfolgungs- oder Verfolgungsbehörde haftet dieje-\n10. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                     nige Körperschaft, der die Behörde angehört,\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                               wenn die Körperschaft nicht von der Zahlung\nder Kosten befreit ist. Der auf eine Partei oder\n„2. für jedes zur Vorbereitung und Erstattung\neinen Beteiligten entfallende Anteil bleibt unbe-\ndes Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro\nrücksichtigt, wenn das Gericht der Erklärung\nund, wenn die Fotos nicht Teil des schrift-\nnach Absatz 4 zugestimmt hat. Der Sachver-\nlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2),\nständige, Dolmetscher oder Übersetzer hat eine\n0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren\nBerechnung der gesetzlichen Vergütung einzu-\nAbzug oder Ausdruck eines Fotos;“.\nreichen.“\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „0,75 Euro“ durch\ndie Angabe „0,90 Euro“ ersetzt.                             f) Absatz 7 wird aufgehoben.\n11. § 13 wird wie folgt geändert:                              12. In § 16 wird die Angabe „5 Euro“ durch die An-\ngabe „6 Euro“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n13. § 17 wird wie folgt geändert:\n„(1) Haben sich die Parteien oder Beteiligten\ndem Gericht gegenüber mit einer bestimmten                  a) In Satz 1 wird die Angabe „12 Euro“ durch die\noder einer von der gesetzlichen Regelung abwei-                Angabe „14 Euro“ ersetzt.","2684             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                nuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls\n„Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatz-           beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für\neinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen eh-            eine volle Stunde ergebenden Betrags“ eingefügt.\nrenamtlichen Richtern gleich.“                       16. In § 20 wird die Angabe „3 Euro“ durch die An-\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                                gabe „3,50 Euro“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „20 Euro“ durch die         17. § 21 wird wie folgt geändert:\nAngabe „24 Euro“ ersetzt.                                a) In Satz 1 wird die Angabe „12 Euro“ durch die\nb) In Satz 2 wird die Angabe „39 Euro“ durch die                Angabe „14 Euro“ ersetzt.\nAngabe „46 Euro“ ersetzt.                                b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nc) In Satz 3 wird die Angabe „51 Euro“ durch die                „Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen be-\nAngabe „61 Euro“ ersetzt.                                   ziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich.“\n15. In § 19 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am          18. In § 22 Satz 1 wird die Angabe „17 Euro“ durch die\nEnde die Wörter „, wenn insgesamt mehr als 30 Mi-            Angabe „21 Euro“ ersetzt.\n19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Tabelle mit der Spaltenüberschrift „Sachgebiet/Honorargruppe“ wird wie folgt gefasst:\nHonorar-\n„    Nr.                                   Sachgebietsbezeichnung\ngruppe\n1      Abfallstoffe – soweit nicht Sachgebiet 3 oder 18 – einschließlich Altfahrzeuge und      11\n-geräte\n2      Akustik, Lärmschutz – soweit nicht Sachgebiet 4                                          4\n3      Altlasten und Bodenschutz                                                                4\n4      Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 13 – einschließlich technische Gebäude-\nausrüstung\n4.1 Planung                                                                                   4\n4.2 handwerklich-technische Ausführung                                                        2\n4.3 Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung – soweit nicht Sach-             5\ngebiet 4.1 oder 4.2 –, Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bau-\nleistungen\n4.4 Baustoffe                                                                                 6\n5      Berufskunde und Tätigkeitsanalyse                                                       10\n6      Betriebswirtschaft\n6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden                  11\n6.2 Kapitalanlagen und private Finanzplanung                                                 13\n6.3 Besteuerung                                                                               3\n7      Bewertung von Immobilien                                                                 6\n8      Brandursachenermittlung                                                                  4\n9      Briefmarken und Münzen                                                                   2\n10      Datenverarbeitung, Elektronik und Telekommunikation\n10.1 Datenverarbeitung (Hardware und Software)                                                 8\n10.2 Elektronik – soweit nicht Sachgebiet 38 – (insbesondere Mess-, Steuerungs- und            9\nRegelungselektronik)\n10.3 Telekommunikation (insbesondere Telefonanlagen, Mobilfunk, Übertragungstechnik)           8\n11      Elektrotechnische Anlagen und Geräte – soweit nicht Sachgebiet 4 oder 10                 4\n12      Fahrzeugbau                                                                              3\n13      Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau\n13.1 Planung                                                                                   3\n13.2 handwerklich-technische Ausführung                                                        3\n13.3 Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung – soweit nicht Sach-             4\ngebiet 13.1 oder 13.2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                2685\nHonorar-\nNr.                                     Sachgebietsbezeichnung\ngruppe\n14       Gesundheitshandwerk                                                                           2\n15       Grafisches Gewerbe                                                                            6\n16       Hausrat und Inneneinrichtung                                                                  3\n17       Honorarabrechnungen von Architekten und Ingenieuren                                           9\n18       Immissionen                                                                                   2\n19       Kältetechnik – soweit nicht Sachgebiet 4                                                      5\n20       Kraftfahrzeugschäden und -bewertung                                                           8\n21       Kunst und Antiquitäten                                                                        3\n22       Lebensmittelchemie und -technologie                                                           6\n23       Maschinen und Anlagen – soweit nicht Sachgebiet 4, 10 oder 11                                 6\n24       Medizintechnik                                                                                7\n25       Mieten und Pachten                                                                           10\n26       Möbel – soweit nicht Sachgebiet 21                                                            2\n27       Musikinstrumente                                                                              2\n28       Rundfunk- und Fernsehtechnik                                                                  2\n29       Schiffe, Wassersportfahrzeuge                                                                 4\n30       Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren                                               2\n31       Schrift- und Urkundenuntersuchung                                                             8\n32       Schweißtechnik                                                                                5\n33       Spedition, Transport, Lagerwirtschaft                                                         5\n34       Sprengtechnik                                                                                 2\n35       Textilien, Leder und Pelze                                                                    2\n36       Tiere                                                                                         2\n37       Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen                                   12\n38       Verkehrsregelungs- und -überwachungstechnik                                                   5\n39       Vermessungs- und Katasterwesen\n39.1 Vermessungstechnik                                                                              1\n39.2 Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen                                                       9\n40       Versicherungsmathematik                                                                      10\n“.\nb) In der Tabelle mit der Spaltenüberschrift „Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten“ wer-\nden in der Honorargruppe M 2 im 6. Spiegelstrich die Wörter „zur Einrichtung einer Betreuung“ durch die\nWörter „zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts\ngemäß § 1903 BGB“ ersetzt.\n20. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                   zwischen dem Fundort der Leiche und dem\na) In der Kopfzeile der Tabelle werden in der rech-                     rechtsmedizinischen Institut geboten ist.“\nten Spalte die Wörter „in Euro“ gestrichen.                c) In Nummer 100 werden in der Honorarspalte die\nb) Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie                         Angabe „49,00“ durch die Angabe „60,00 €“\nfolgt geändert:                                                 und die Angabe „119,00“ durch die Angabe\n„140,00 €“ ersetzt.\naa) Der Text wird Absatz 1.\nbb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-              d) In Nummer 101 werden in der Honorarspalte die\ngefügt:                                                     Angabe „25,00“ durch die Angabe „30,00 €“\nund die Angabe „84,00“ durch die Angabe\n„(2) Aufwendungen für die Nutzung                        „100,00 €“ ersetzt.\nfremder Kühlzellen, Sektionssäle und sons-\ntiger Einrichtungen werden bis zu einem                e) In Nummer 102 wird in der Honorarspalte die\nBetrag von 300 € gesondert erstattet, wenn                  Angabe „195,00“ durch die Angabe „380,00 €“\ndie Nutzung wegen der großen Entfernung                     ersetzt.","2686            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nf) In Nummer 103 wird in der Honorarspalte die                                                   l)      In Nummer 301 wird in der Honorarspalte der\nAngabe „275,00“ durch die Angabe „500,00 €“                                                           Angabe „1 000,00“ die Angabe „€“ angefügt.\nersetzt.\nm) In Nummer 302 wird in der Honorarspalte die\ng) In Nummer 104 wird in der Honorarspalte die                                                           Angabe „51,00“ durch die Angabe „60,00 €“ er-\nAngabe „396,00“ durch die Angabe „670,00 €“                                                           setzt.\nersetzt.\nn) In den Nummern 303 und 304 wird in der Ho-\nh) In Nummer 105 wird in der Honorarspalte die                                                           norarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die\nAngabe „84,00“ durch die Angabe „100,00 €“                                                            Angabe „€“ angefügt.\nersetzt.\ni) In Nummer 106 wird in der Honorarspalte die                                                   o) In Nummer 305 werden in der Honorarspalte die\nAngabe „119,00“ durch die Angabe „140,00 €“                                                           Angabe „13,00“ durch die Angabe „15,00“ und\nersetzt.                                                                                              die Angabe „115,00“ durch die Angabe\n„135,00 €“ ersetzt.\nj) In den Nummern 200 bis 203 wird in der Hono-\nrarspalte der jeweiligen Angabe jeweils die An-                                               p) In Nummer 306 werden in der Honorarspalte die\ngabe „€“ angefügt.                                                                                    Angabe „13,00“ durch die Angabe „15,00“ und\ndie Angabe „300,00“ durch die Angabe\nk) In Nummer 300 werden in der Honorarspalte die\n„355,00 €“ ersetzt.\nAngabe „4,00“ durch die Angabe „5,00“ und die\nAngabe „51,00“ durch die Angabe „60,00 €“ er-                                                 q) In Nummer 307 wird in der Honorarspalte der\nsetzt.                                                                                                Angabe „9,00“ die Angabe „€“ angefügt.\nr) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                                 Bezeichnung der Leistung                                                                                 Honorar\n„Abschnitt 4\nAbstammungsgutachten\nVorbemerkung 4:\n(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme\nder Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte\nPersonen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schrift-\nlichen Gutachtens und von drei Überstücken.\n(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage\nzur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem\n1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.\n400    Erstellung des Gutachtens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   140,00 €\nDas Honorar umfasst\n1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen,\nund\n2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung.\n401    Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen\nnicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner\nStelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall):\nje Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  25,00 €\nBeauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung\nin einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die\nhierfür anfallenden Auslagen ersetzt.\n402    Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der\nqualifizierten Aufklärung nach dem GenDG:\nje Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   25,00 €\nUntersuchung mittels\n1. Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder\n2. diallelischer Polymorphismen:\n– Single Nucleotide Polymorphisms (SNP) oder\n– Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP)\n403    – bis zu 20 Systeme:\nje Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  120,00 €\n404    – 21 bis 30 Systeme:\nje Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  170,00 €\n405    – mehr als 30 Systeme:\nje Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  220,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                  2687\nNr.                                                  Bezeichnung der Leistung                                                                                     Honorar\n406     Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus\nvoneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen\nAnalysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt:\nDie Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils . . . . . . .                                                                             80,00 €\n407     Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut\noder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf\nEignung:\nje Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu 120,00 €“.\ns) Abschnitt 5 wird aufgehoben.                                                                   d) Vor Nummer 111 werden die Wörter „hoher\n21. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                                                     Übertragungsgeschwindigkeit (DSL)“ durch die\nWörter „einer Übertragungsgeschwindigkeit\na) Die Vorbemerkung vor Abschnitt 1 wird wie                                                              von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primär-\nfolgt geändert:                                                                                       multiplexanschluss“ ersetzt.\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                                   e) Nach Nummer 300 wird folgende Nummer 301\n„Allgemeine Vorbemerkung:“.                                                                      eingefügt:\nbb) In Absatz 2 werden die Angabe „310“ durch                                                              Nr.                              Tätigkeit                       Höhe\ndie Angabe „312“ ersetzt und vor dem                                                               „301           Die Auskunft wird im Fall\nPunkt am Ende die Wörter „, wenn bei der                                                                          der Nummer 300 aufgrund\nAnforderung darauf hingewiesen worden                                                                             eines einheitlichen Ersu-\nist, dass es sich bei der anfordernden Stelle                                                                     chens auch oder aus-\num eine zentrale Kontaktstelle handelt“ ein-                                                                      schließlich für künftig anfal-\ngefügt.                                                                                                           lende Verkehrsdaten zu\nbestimmten Zeitpunkten er-\nb) Die Vorbemerkung vor Nummer 100 wird wie\nteilt:\nfolgt geändert:                                                                                                        für die zweite und jede wei-\naa) Folgende Überschrift wird vorangestellt:                                                                           tere in dem Ersuchen ver-\nlangte Teilauskunft . . . . . . . . . . 10,00 €“.\n„Vorbemerkung 1:“.\nbb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                                               f)      Die bisherige Nummer 301 wird Nummer 302\ncc) Folgende Absätze 2 und 3 werden ange-                                                             und in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe\nfügt:                                                                                            „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.\n„(2) Leitungskosten werden nur entschä-                                               g) Nach der neuen Nummer 302 wird folgende\ndigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb                                                     Nummer 303 eingefügt:\ndes Überwachungszeitraums mindestens\nNr.                              Tätigkeit                       Höhe\neinmal zur Übermittlung überwachter Tele-\nkommunikation an die Strafverfolgungsbe-                                                           „303           Die Auskunft wird im Fall der\nhörde genutzt worden ist.                                                                                         Nummer 302 aufgrund eines\n(3) Für die Überwachung eines Voice-                                                                           einheitlichen Ersuchens auch\noder ausschließlich für künf-\nover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs\ntig anfallende Verkehrsdaten\nzu einem elektronischen Postfach richtet\nzu bestimmten Zeitpunkten\nsich die Entschädigung für die Leitungskos-                                                                       erteilt:\nten nach den Nummern 102 bis 104. Dies                                                                            für die zweite und jede wei-\ngilt auch für die Überwachung eines Mobil-                                                                        tere in dem Ersuchen ver-\nfunkanschlusses, es sei denn, dass auch                                                                           langte Teilauskunft . . . . . . . . . . 70,00 €“.\ndie Überwachung des über diesen An-\nschluss abgewickelten Datenverkehrs an-\nh) Die bisherige Nummer 302 wird Nummer 304\ngeordnet worden ist und für die Übermitt-\nund in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe\nlung von Daten Leitungen mit Übertra-\n„EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.\ngungsgeschwindigkeiten von mehr als\n144 kbit/s genutzt werden müssen und                                                     i)      Die bisherige Nummer 303 wird Nummer 305\nauch genutzt worden sind. In diesem Fall                                                         und wie folgt geändert:\nrichtet sich die Entschädigung einheitlich\nnach den Nummern 111 bis 113.“                                                                   aa) In der Spalte „Tätigkeit“ wird die Angabe\n„302“ durch die Angabe „304“ ersetzt.\nc) Die Nummern 102 bis 104 werden wie folgt ge-\nändert:                                                                                               bb) In der Spalte „Höhe“ wird die Angabe\naa) In der Spalte „Höhe“ wird jeweils die An-                                                                 „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.\ngabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.                                                 j)      Die bisherige Nummer 304 wird Nummer 306\nbb) Die gemeinsame Anmerkung wird aufge-                                                              und in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe\nhoben.                                                                                           „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.","2688             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nk) Die bisherigen Nummern 305 bis 307 werden                 d) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe\ndie Nummern 307 bis 309 und wie folgt geän-                  eingefügt:\ndert:                                                        „§ 38a Verfahren vor dem Europäischen Ge-\naa) In der Spalte „Tätigkeit“ wird jeweils die An-                    richtshof für Menschenrechte“.\ngabe „304“ durch die Angabe „306“ ersetzt.           e) Der Angabe zu Abschnitt 7 werden die Wörter\nbb) In der Spalte „Höhe“ wird jeweils die An-                „sowie bestimmte sonstige Verfahren“ angefügt.\ngabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.             f) In der Angabe zu § 51 werden die Wörter „in\ncc) In der gemeinsamen Anmerkung wird die                    Straf- und Bußgeldsachen“ gestrichen.\nAngabe „305 bis 307“ durch die Angabe                g) Die Angabe zu § 59a wird durch folgende Anga-\n„307 bis 309“ ersetzt.                                   ben ersetzt:\nl)  Die bisherige Nummer 308 wird Nummer 310                     „§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Jus-\nund wie folgt geändert:                                               tizbehörden\naa) In der Spalte „Tätigkeit“ wird die Angabe                § 59b    Bekanntmachung von Neufassungen“.\n„304“ durch die Angabe „306“ ersetzt.\n2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nbb) In der Spalte „Höhe“ wird die Angabe\n„EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.                     „(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die\nErinnerung und die Beschwerde gehen den Rege-\nm) Die bisherige Nummer 309 wird Nummer 311                  lungen der für das zugrunde liegende Verfahren gel-\nund in der Spalte „Höhe“ wird die Angabe                 tenden Verfahrensvorschriften vor.“\n„EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.\n3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am\nn) Die bisherige Nummer 310 wird Nummer 312                  Ende die Wörter „; im Verfahren nach § 201 Absatz 1\nund wie folgt geändert:                                  des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren\naa) In der Spalte „Tätigkeit“ wird die Angabe            immer nach dem Gegenstandswert berechnet“ ein-\n„309“ durch die Angabe „311“ ersetzt.                gefügt.\nbb) In der Spalte „Höhe“ wird die Angabe              4. § 12b wird wie folgt gefasst:\n„EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.                                             „§ 12b\no) Vor der bisherigen Nummer 311 wird die An-                    Elektronische Akte, elektronisches Dokument\ngabe „309 und 310“ durch Angabe „311\nund 312“ ersetzt.                                           In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah-\nrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische\np) Die bisherigen Nummern 311 bis 314 werden                 Akte und über das elektronische Dokument für das\ndie Nummern 313 bis 316 und in der Spalte                Verfahren anzuwenden, in dem der Rechtsanwalt\n„Höhe“ wird jeweils die Angabe „EUR“ durch               die Vergütung erhält. Im Fall der Beratungshilfe sind\ndie Angabe „€“ ersetzt.                                  die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über\nq) In den Nummern 100, 101, 105 bis 113, 200,                das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\n201, 300, 400 und 401 wird jeweils in der Spalte         legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzu-\n„Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die Angabe                 wenden.“\n„€“ ersetzt.                                          5. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 8\n„Wenn sich die Gebühren nach dem Gegen-\nÄnderung des                                    standswert richten, beträgt die Gebühr bei ei-\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                               nem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro.\n(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                   Die Gebühr erhöht sich bei einem\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8\nfür jeden\ndes Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) ge-                              Gegen-       angefange-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                                  um\nstandswert     nen Betrag\n... Euro\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              bis ... Euro  von weiteren\n... Euro\na) Die Angabe zu § 23a wird durch folgende Anga-\nben ersetzt:                                                                2 000             500      35\n„§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die                              10 000           1 000       51\nProzesskostenhilfe                                               25 000           3 000       46\n§ 23b    Gegenstandswert im Musterverfahren\n50 000           5 000       75\nnach dem Kapitalanleger-Musterverfah-\nrensgesetz“.                                                    200 000         15 000        85\nb) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                               500 000         30 000      120\n„§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung                                    über\nund bei der Vollziehung“.                                        500 000         50 000      150\n“.\nc) Nach der Angabe zu § 31a wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                           b) In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro“ durch die\n„§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsverein-                    Angabe „15 Euro“ ersetzt.\nbarungen“.                                    6. § 15 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013             2689\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                                           bung der Vollziehung oder die Anordnung\na) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Komma                        der sofortigen Vollziehung eines Verwal-\nam Ende durch ein Semikolon ersetzt.                                 tungsakts sowie\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-                       d) die Abänderung oder Aufhebung einer in\ngefügt:                                                              einem Verfahren nach den Buchstaben a\nbis c ergangenen Entscheidung,“.\n„3a. das Verfahren zur Bestimmung des zustän-\ndigen Gerichts und das Verfahren, für das           d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\nder Gerichtsstand bestimmt werden soll;                „10. das     strafrechtliche Ermittlungsverfahren\ndies gilt auch dann, wenn das Verfahren                      und\nzur Bestimmung des zuständigen Gerichts\na) ein nachfolgendes gerichtliches Verfah-\nvor Klageerhebung oder Antragstellung en-\nren und\ndet, ohne dass das zuständige Gericht be-\nstimmt worden ist;“.                                         b) ein sich nach Einstellung des Ermitt-\nlungsverfahrens anschließendes Buß-\nc) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch\ngeldverfahren,“.\nein Semikolon ersetzt.\ne) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:\n„5. das Verfahren über die Anordnung eines Ar-\n„11. das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungs-\nrests, über den Erlass einer einstweiligen\nbehörde und das nachfolgende gerichtliche\nVerfügung oder einstweiligen Anordnung,\nVerfahren,“.\nüber die Anordnung oder Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung, über die Auf-             f) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden\nhebung der Vollziehung oder die Anordnung                Nummern 12 und 13.\nder sofortigen Vollziehung eines Verwal-           9. § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ntungsakts und jedes Verfahren über deren\nAbänderung oder Aufhebung;“.                          „3. solche Angelegenheiten, in denen sich die Ge-\nbühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnis-\ne) In den Nummern 6 bis 9 wird jeweils das Komma                 ses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes\nam Ende durch ein Semikolon ersetzt.                          Verfahren über eine Erinnerung gegen einen\nf) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                             Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sons-\n„10. im Kostenfestsetzungsverfahren und im                    tige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine\nVerfahren über den Antrag auf gerichtliche              Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich\nEntscheidung gegen einen Kostenfestset-                 aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;“.\nzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über          10. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nOrdnungswidrigkeiten) einerseits und im             a) In Nummer 3 werden die Wörter „die Bestim-\nKostenansatzverfahren sowie im Verfahren               mung des zuständigen Gerichts,“ gestrichen.\nüber den Antrag auf gerichtliche Entschei-\ndung gegen den Ansatz der Gebühren und              b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nAuslagen (§ 108 des Gesetzes über Ord-                 „7. die Mitwirkung bei der Erbringung der Si-\nnungswidrigkeiten) andererseits jeweils                    cherheitsleistung und das Verfahren wegen\nmehrere Verfahren über                                     deren Rückgabe;“.\na) die Erinnerung,                                  c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a\nb) den Antrag auf gerichtliche Entschei-               eingefügt:\ndung,                                               „10a. Beschwerdeverfahren, wenn sich die Ge-\nc) die Beschwerde in demselben Be-                            bühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergü-\nschwerderechtszug;“.                                       tungsverzeichnisses richten und dort\nnichts anderes bestimmt ist oder beson-\n8. § 17 wird wie folgt geändert:\ndere Gebührentatbestände vorgesehen\na) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 einge-                          sind;“.\nfügt:\n11. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der           „mehrere Personen“ die Wörter „wegen verschiede-\nvorausgegangene Rechtszug,“.                          ner Gegenstände“ eingefügt.\nb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.                12. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                          a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Abs. 2, §§ 19\n„4. das Verfahren in der Hauptsache und ein                  bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 39 Abs. 2\nVerfahren über                                           und 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kostenordnung“\ndurch die Wörter „die Bewertungsvorschriften\na) die Anordnung eines Arrests,                          des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die\nb) den Erlass einer einstweiligen Verfügung              §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Ge-\noder einer einstweiligen Anordnung,                  richts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.\nc) die Anordnung oder Wiederherstellung               b) In Satz 2 wird die Angabe „4 000 Euro“ durch die\nder aufschiebenden Wirkung, die Aufhe-               Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.","2690               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n13. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:                      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„§ 23a                                      „(2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer\nGegenstandswert im                               Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor,\nVerfahren über die Prozesskostenhilfe                     stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31\nder Steuerberatervergütungsverordnung, bei\n(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Pro-                 mehreren Gebühren deren Summe, einer Ge-\nzesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilli-                    schäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsver-\ngung nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessord-                      zeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des\nnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach                        Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der\ndem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im                        Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert der-\nÜbrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach                       jenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die ange-\nbilligem Ermessen zu bestimmen.                                    rechnet wird.“\n(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das        19. In § 36 Absatz 1 werden die Wörter „Teil 3 Ab-\nVerfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt            schnitt 1 und 2“ durch die Wörter „Teil 3 Abschnitt 1,\nworden ist, werden nicht zusammengerechnet.“                   2 und 4“ ersetzt.\n14. Der bisherige § 23a wird § 23b.\n20. In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4 000 Euro“\n15. § 25 wird wie folgt geändert:                                  durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                 21. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern\n„§ 25                              „Teil 3 Abschnitt 2“ die Angabe „Unterabschnitt 2“\neingefügt.\nGegenstandswert in der\nVollstreckung und bei der Vollziehung“.          22. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                    „§ 38a\naa) Nach den Wörtern „In der Zwangsvollstre-                                 Verfahren vor dem\nckung“ werden ein Komma und die Wörter                   Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\n„in der Vollstreckung, in Verfahren des Ver-             In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof\nwaltungszwangs und bei der Vollziehung                für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3\neines Arrests oder einer einstweiligen Ver-           Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsver-\nfügung“ eingefügt.                                    zeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1            ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 ge-\ndes Gerichtskostengesetzes“ durch die Wör-            nannten Umstände nach billigem Ermessen zu be-\nter „§ 9 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.            stimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.“\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „1 500 Euro“          23. Der Überschrift von Abschnitt 7 werden die Wörter\ndurch die Angabe „2 000 Euro“ ersetzt.                „sowie bestimmte sonstige Verfahren“ angefügt.\n16. § 30 wird wie folgt gefasst:                               24. In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„§ 30                               „internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ das Wort\n„und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\nGegenstandswert in gerichtlichen                    „IStGH-Gesetz“ die Wörter „, in Freiheitsentzie-\nVerfahren nach dem Asylverfahrensgesetz                  hungs- und Unterbringungssachen sowie bei Un-\n(1) In Klageverfahren nach dem Asylverfahrens-             terbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6\ngesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro,                 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nin Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes                    sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\n2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an                Gerichtsbarkeit“ eingefügt.\ndemselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert\n25. § 48 wird wie folgt geändert:\nfür jede weitere Person in Klageverfahren um\n1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen                    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Berufung\nRechtsschutzes um 500 Euro.                                        oder Revision“ durch die Wörter „Berufung, eine\nBeschwerde wegen des Hauptgegenstands,\n(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach\neine Revision oder eine Rechtsbeschwerde we-\nden besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig,\ngen des Hauptgegenstands“ und die Wörter\nkann das Gericht einen höheren oder einen niedri-\n„eine Anschlussberufung oder eine Anschlussre-\ngeren Wert festsetzen.“\nvision“ durch die Wörter „ein Anschlussrechts-\n17. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:                         mittel“ ersetzt.\n„§ 31b                               b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nGegenstandswert                                „Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich\nbei Zahlungsvereinbarungen                           im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne\nIst Gegenstand einer Einigung nur eine Zah-                    der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnis-\nlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungs-                     ses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung\nverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert                       erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag\n20 Prozent des Anspruchs.“                                         1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,\n18. § 35 wird wie folgt geändert:                                      2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Ver-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                        hältnis der Ehegatten zueinander,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013             2691\n3. die Sorge für die Person der gemeinschaft-               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlichen minderjährigen Kinder,\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „interna-\n4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind,                         tionale Rechtshilfe in Strafsachen“ das Wort\n5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung                         „und“ durch ein Komma ersetzt und nach\nund den Haushaltsgegenständen oder                              dem Wort „IStGH-Gesetz“ die Wörter „, in\nFreiheitsentziehungs- und Unterbringungs-\n6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht                       sachen sowie bei Unterbringungsmaßnah-\nbetrifft.“                                                          men nach § 151 Nummer 6 und 7 des Ge-\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen\nfügt:\nGerichtsbarkeit“ eingefügt.\n„(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 48 Abs. 5“\ndenen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebüh-\ndurch die Angabe „§ 48 Absatz 6“ ersetzt.\nren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab\ndem Zeitpunkt der Beantragung der Prozess-              29. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes\na) In Satz 1 werden die Wörter „für bestimmte Ver-\nbestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich fer-\nfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der\nner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über\nStaatskasse für diese Verfahrensabschnitte“\ndie Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbe-\ndurch die Wörter „in einer gebührenrechtlichen\nreitenden Tätigkeit.“\nAngelegenheit erhalten hat, auf die von der\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in                     Staatskasse für diese Angelegenheit“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Wi-\nderklage“ die Wörter „oder den Widerantrag“                 b) Folgender Satz wird angefügt:\neingefügt und wird das Wort „Widerklageantrag“                  „Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verblei-\ndurch das Wort „Widerantrag“ ersetzt.                           benden Gebühren höher als die Höchstgebühren\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                           eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstge-\nbühren übersteigende Betrag anzurechnen oder\n26. § 49 wird wie folgt gefasst:                                       zurückzuzahlen.“\n„§ 49\n30. § 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWertgebühren aus der Staatskasse\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBestimmen sich die Gebühren nach dem Gegen-\nstandswert, werden bei einem Gegenstandswert                       „Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie\nvon mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach                   für die Erinnerung und die Beschwerde gelten\n§ 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:                          die Vorschriften über die Kosten des gericht-\nlichen Verfahrens entsprechend.“\nGegenstands-                  Gegenstands-                   b) Satz 4 wird aufgehoben.\nGebühr                     Gebühr\nwert                         wert\n... Euro                   ... Euro\nbis ... Euro                  bis ... Euro              31. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:\n5 000          257          16 000        335                                    „§ 59a\n6 000          267          19 000        349                               Beiordnung und\nBestellung durch Justizbehörden\n7 000          277          22 000        363\n(1) Für den durch die Staatsanwaltschaft beige-\n8 000          287          25 000        377            ordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften\nüber den gerichtlich beigeordneten Zeugenbei-\n9 000          297          30 000        412            stand entsprechend. Über Anträge nach § 51 Ab-\nsatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in des-\n10 000          307              über                     sen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.\n30 000        447    “.\n13 000          321                                       Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbei-\nstand beigeordnet, entscheidet der Bundesge-\nrichtshof.\n27. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Für den nach § 87e des Gesetzes über die\n„Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1                   internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbin-\nder Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und                dung mit § 53 des Gesetzes über die internationale\nAnsprüche hat die Staatskasse über die auf sie                 Rechtshilfe in Strafsachen durch das Bundesamt\nübergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hi-                 für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschrif-\nnaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergü-              ten über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt\ntung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften              entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten\nder Zivilprozessordnung und nach den Bestimmun-                der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. Über An-\ngen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist.“             träge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundes-\n28. § 51 wird wie folgt geändert:                                  amt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.\na) In der Überschrift werden die Wörter „in Straf-                (3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwalt-\nund Bußgeldsachen“ gestrichen.                              schaft und des Bundesamts für Justiz nach den","2692                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nVorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche                                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nEntscheidung beantragt werden. Zuständig ist das                                                „(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung\nLandgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde                                           beim Abschluss eines Vertrags, durch den\nihren Sitz hat. Bei Entscheidungen des Generalbun-\ndesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof.“                                            1. der Streit oder die Ungewissheit über ein\nRechtsverhältnis beseitigt wird oder\n32. Der bisherige § 59a wird § 59b.                                                            2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeiti-\n33. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                           gem vorläufigem Verzicht auf die gericht-\nliche Geltendmachung und, wenn bereits\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Zeitpunkt“ das                                                 ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter\nWort „gerichtlich“ gestrichen.                                                              Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem\nb) In Satz 2 werden die Wörter „und, wenn ein ge-                                               Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen ge-\nrichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben                                            regelt wird (Zahlungsvereinbarung).\nRechtszug“ gestrichen.                                                                Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Ver-\ntrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder\n(2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie\neinen Verzicht beschränkt. Im Privatklagever-\nfolgt geändert:\nfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.“\n1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:                                            b) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe\na) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird gestri-                                        „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.\nchen.                                                                    3. In Nummer 1004 werden im Gebührentatbestand\nnach dem Wort „Revisionsverfahren“ ein Komma\nb) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird dem\nund die Wörter „ein Verfahren über die Be-\nWort „Verfahren“ das Wort „Gerichtliche“ vo-\nschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser\nrangestellt.\nRechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechts-\n2. In Nummer 1000 wird die Anmerkung wie folgt ge-                                    mittelgericht über die Zulassung des Rechtsmit-\nändert:                                                                           tels“ eingefügt.\n4. Die Nummern 1005 bis 1007 werden durch folgende Nummern 1005 und 1006 ersetzt:\nGebühr\noder Satz der\nNr.                                          Gebührentatbestand\nGebühr\nnach § 13 RVG\n„1005     Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen An-\ngelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren ent-\nstehen (§ 3 RVG):\nDie Gebühren 1000 und 1002 entstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  in Höhe der\n(1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung An- Geschäftsgebühr\nsprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand\nein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maß-\ngebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Be-\nrücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich\neine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu\nNummer 2302 genannten Betrags.\n(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen\nTeil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung\nder in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.\n1006      Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:\nDie Gebühr 1005 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  in Höhe der\n(1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die                                               Verfahrens-\nEinigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind.                                                  gebühr“.\nMaßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der\nAngelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu\nberücksichtigen.\n(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen\nTeil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung\nder in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.\n5. In Nummer 1008 wird der Anmerkung folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag\ndieser Gebühren entsprechend.“\n6. In Nummer 1009 werden im Gebührentatbestand und in der Gebührenspalte jeweils die Angaben „EUR“\ndurch die Angabe „€“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                                  2693\n7. Nach Nummer 1009 wird folgende Nummer 1010 eingefügt:\nGebühr\noder Satz der\nNr.                                                          Gebührentatbestand\nGebühr\nnach § 13 RVG\n„1010     Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenhei-\nten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gericht-\nliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen\nwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,3\nDie Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallen-                                                                        oder bei\nden Mehraufwand.                                                                                                                                        Betragsrahmen-\ngebühren erhöhen\nsich der Mindest-\nund Höchstbetrag\nder Terminsge-\nbühr um 30 %“.\n8. In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die                                                  13. Die bisherige Nummer 2302 wird Nummer 2301.\nAngabe „10,00 bis 260,00 EUR“ durch die Angabe                                                 14. Nach der neuen Nummer 2301 wird folgende\n„30,00 bis 320,00 €“ ersetzt.                                                                          Nummer 2302 eingefügt:\n9. In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „40,00 bis 400,00 EUR“ durch die Angabe                                                                                                                               Gebühr\n„50,00 bis 550,00 €“ ersetzt.                                                                                                                                               oder Satz\nNr.                     Gebührentatbestand                       der Ge-\n10. Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:                                                                                                                                   bühr nach\n§ 13 RVG\na) In Absatz 2 werden die Wörter „in Abschnitt 4\nund“ gestrichen.                                                                                     „2302 Geschäftsgebühr in\nb) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:                                                                            1. sozialrechtlichen Angele-\ngenheiten, in denen im ge-\n„(4) Soweit wegen desselben Gegenstands\nrichtlichen Verfahren Be-\neine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Ver-                                                                            tragsrahmengebühren ent-\nwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese                                                                               stehen (§ 3 RVG), und\nGebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch\n2. Verfahren nach der Wehrbe-\nhöchstens mit einem Gebührensatz von 0,75,\nschwerdeordnung, wenn im\nauf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im                                                                             gerichtlichen Verfahren das\nweiteren Verwaltungsverfahren, das der Nach-                                                                               Verfahren vor dem Truppen-\nprüfung des Verwaltungsakts dient, angerech-                                                                               dienstgericht                   oder    vor\nnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt                                                                                 dem Bundesverwaltungs-\nder Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 €.                                                                                  gericht an die Stelle des\nBei der Bemessung einer weiteren Geschäfts-                                                                                Verwaltungsrechtswegs ge-\ngebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu                                                                                mäß § 82 SG tritt . . . . . . . . . . 50,00 bis\nberücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit                                                                         Eine Gebühr von mehr als 640,00 €“.\ninfolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer                                                                       300,00 EUR kann nur gefordert\nist. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrech-                                                                        werden, wenn die Tätigkeit um-\nnung nach dem Wert des Gegenstands, der                                                                              fangreich oder schwierig war.\nauch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist.\n(5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer                                                15. Die Anmerkung zu Nummer 2303 wird aufgeho-\nTätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwer-                                                       ben.\ndeordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im\nBeschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit                                                 16. Abschnitt 4 wird aufgehoben.\nim Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im                                                    17. In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die\nVerfahren der weiteren Beschwerde vor den                                                           Angabe „10,00 EUR“ durch die Angabe „15,00 €“\nDisziplinarvorgesetzten folgt.                                                                      ersetzt.\n(6) Soweit wegen desselben Gegenstands                                                  18. In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die\neine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 ent-                                                          Angabe „30,00 EUR“ durch die Angabe „35,00 €“\nstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, je-                                                      ersetzt.\ndoch höchstens mit einem Gebührensatz von\n0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Num-                                                    19. In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die\nmer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 4 gilt                                                          Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“\nentsprechend.“                                                                                      ersetzt.\n11. In Nummer 2300 werden im Gebührentatbestand                                                    20. Nummer 2503 wird wie folgt geändert:\nnach dem Wort „Geschäftsgebühr“ ein Komma                                                              a) In Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung werden das\nund die Wörter „soweit in den Nummern 2302                                                                   Semikolon und die Wörter „eine Anrechnung\nund 2303 nichts anderes bestimmt ist“ angefügt.                                                              auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht\n12. Nummer 2301 wird aufgehoben.                                                                                 statt“ gestrichen.","2694             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nb) In der Gebührenspalte wird die Angabe                 27. In Nummer 3101 wird der Gebührentatbestand\n„70,00 EUR“ durch die Angabe „85,00 €“ ersetzt.           wie folgt geändert:\n21. In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die                a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch\nAngabe „224,00 EUR“ durch die Angabe                            ein Semikolon ersetzt.\n„270,00 €“ ersetzt.                                          b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n22. In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die                   „2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Eini-\nAngabe „336,00 EUR“ durch die Angabe                                gung der Parteien oder der Beteiligten oder\n„405,00 €“ ersetzt.                                                 mit Dritten über in diesem Verfahren nicht\n23. In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die                       rechtshängige Ansprüche geführt werden;\nAngabe „448,00 EUR“ durch die Angabe                                der Verhandlung über solche Ansprüche\n„540,00 €“ ersetzt.                                                 steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Ei-\n24. In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die                       nigung zu Protokoll zu nehmen oder das\nAngabe „560,00 EUR“ durch die Angabe                                Zustandekommen einer Einigung festzu-\n„675,00 €“ ersetzt.                                                 stellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder“.\n25. In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die            28. In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „125,00 EUR“ durch die Angabe                         Angabe „40,00 bis 460,00 EUR“ durch die Angabe\n„150,00 €“ ersetzt.                                          „50,00 bis 550,00 €“ ersetzt.\n26. Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:                  29. Nummer 3103 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      30. In Nummer 3104 wird Absatz 1 der Anmerkung\nwie folgt geändert:\n„(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der\nRechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag                 a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nals Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter,                „2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105\nals Beistand für einen Zeugen oder Sachver-                      Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid\nständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in ei-                entschieden wird und eine mündliche Ver-\nnem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist.                  handlung beantragt werden kann oder“.\nDer Beistand für einen Zeugen oder Sachver-\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Sozial-\nständigen erhält die gleichen Gebühren wie\ngericht“ die Wörter „, für das mündliche Ver-\nein Verfahrensbevollmächtigter.“\nhandlung vorgeschrieben ist,“ eingefügt.\nb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n31. Nummer 3106 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für\na) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:\ndie Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen\nals auch für die Wahrnehmung von außerge-                    aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „ent-\nrichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn                     schieden“ die Wörter „oder in einem sol-\nnichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht je-                    chen Verfahren ein schriftlicher Vergleich\ndoch nicht für die Wahrnehmung eines gericht-                    geschlossen“ eingefügt.\nlichen Termins nur zur Verkündung einer Ent-                 bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche\n„2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch\nTermine und Besprechungen entsteht für\nGerichtsbescheid entschieden wird\n1. die Wahrnehmung eines von einem gericht-                           und eine mündliche Verhandlung bean-\nlich bestellten Sachverständigen anberaum-                        tragt werden kann oder“.\nten Termins und\ncc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-\n2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf                      fahren“ die Wörter „, für das mündliche Ver-\ndie Vermeidung oder Erledigung des Verfah-                   handlung vorgeschrieben ist,“ eingefügt.\nrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Be-\nsprechungen mit dem Auftraggeber.                        dd) Folgender Satz wird angefügt:\n(4) Soweit wegen desselben Gegenstands                        „In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Ge-\neine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird                  bühr 90 % der in derselben Angelegenheit\ndiese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren je-                    dem Rechtsanwalt zustehenden Verfah-\ndoch höchstens mit einem Gebührensatz von                        rensgebühr ohne Berücksichtigung einer\n0,75, auf die Verfahrensgebühr des gericht-                      Erhöhung nach Nummer 1008.“\nlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrah-            b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „20,00\nmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag                    bis 380,00 EUR“ durch die Angabe „50,00\nhöchstens 175,00 €. Sind mehrere Gebühren                    bis 510,00 €“ ersetzt.\nentstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt        32. Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nentstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Be-\ntragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichti-              a) In Satz 1 werden das Wort „Berufungsgericht“\ngen, dass der Umfang der Tätigkeit im gericht-               durch das Wort „Rechtsmittelgericht“ und die\nlichen Verfahren infolge der vorangegangenen                 Angabe „Abschnitt 1“ durch die Wörter „den für\nTätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen             die erste Instanz geltenden Vorschriften“ ersetzt.\nGebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert               b) In Satz 2 werden die Wörter „vor den Gerichten\ndes Gegenstands, der auch Gegenstand des                     der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit“\ngerichtlichen Verfahrens ist.“                               gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013               2695\nc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2                              einer Einigung festzustellen (§ 278\nSatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 115 Abs. 2                           Abs. 6 ZPO).“\nSatz 5 und 6“ ersetzt.                                        cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n33. Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt gefasst:                               „(2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des\nVorbemerkung 3.2.1:                                                   Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit\n„Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in                      1. in einer Familiensache, die nur die Ertei-\nVerfahren                                                                lung einer Genehmigung oder die Zu-\n1. vor dem Finanzgericht,                                                stimmung des Familiengerichts zum\nGegenstand hat, oder\n2. über Beschwerden\n2. in einer Angelegenheit der freiwilligen\na) gegen die den Rechtszug beendenden Ent-\nGerichtsbarkeit\nscheidungen in Verfahren über Anträge auf\nVollstreckbarerklärung ausländischer Titel                      auf die Einlegung und Begründung des\noder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel                    Rechtsmittels und die Entgegennahme der\nzu ausländischen Titeln sowie über Anträge                      Rechtsmittelentscheidung beschränkt.“\nauf Aufhebung oder Abänderung der Voll-            35. In Nummer 3202 wird die Anmerkung wie folgt ge-\nstreckbarerklärung oder der Vollstreckungs-            fasst:\nklausel,\n„(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2\nb) gegen die Endentscheidung wegen des                    und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten\nHauptgegenstands in Familiensachen und                 entsprechend.\nin den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit,                                            (2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a\nAbs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche\nc) gegen die den Rechtszug beendenden Ent-                Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden\nscheidungen im Beschlussverfahren vor den              wird.“\nGerichten für Arbeitssachen,\n36. In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die\nd) gegen die den Rechtszug beendenden Ent-\nAngabe „50,00 bis 570,00 EUR“ durch die Angabe\nscheidungen im personalvertretungsrecht-\n„60,00 bis 680,00 €“ ersetzt.\nlichen Beschlussverfahren vor den Gerich-\nten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,                37. Nummer 3205 wird wie folgt geändert:\ne) nach dem GWB,                                          a) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:\nf) nach dem EnWG,                                                „Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Num-\ng) nach dem KSpG,                                             mer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des\nSatzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in der-\nh) nach dem VSchDG,\nselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zu-\ni) nach dem SpruchG,                                          stehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksich-\nj) nach dem WpÜG,                                             tigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.“\n3. über Beschwerden                                          b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „20,00\na) gegen die Entscheidung des Verwaltungs-                    bis 380,00 EUR“ durch die Angabe „50,00\noder Sozialgerichts wegen des Hauptge-                     bis 510,00 €“ ersetzt.\ngenstands in Verfahren des vorläufigen oder        38. Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:\neinstweiligen Rechtsschutzes,                          Vorbemerkung 3.2.2:\nb) nach dem WpHG,\n„Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in\n4. in Rechtsbeschwerdeverfahren nach            dem          Verfahren\nStVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG.“\n1. über Rechtsbeschwerden\n34. Nummer 3201 wird wie folgt geändert:                             a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 ge-\nnannten Fällen und\na) Im Gebührentatbestand werden nach den Wör-\ntern „Vorzeitige Beendigung des Auftrags“ die                 b) nach § 20 KapMuG,\nWörter „oder eingeschränkte Tätigkeit des An-             2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen,\nwalts“ eingefügt.                                             Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen\nb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:                        Entscheidungen des Bundespatentgerichts\nund\naa) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden\nnach § 128 Abs. 3 FGO.“\n„2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur\nEinigung der Parteien oder der Beteilig-     39. In Nummer 3207 werden im Gebührentatbestand\nten oder mit Dritten über in diesem Ver-         nach den Wörtern „Vorzeitige Beendigung des\nfahren nicht rechtshängige Ansprüche             Auftrags“ die Wörter „oder eingeschränkte Tätig-\ngeführt werden; der Verhandlung über             keit des Anwalts“ eingefügt.\nsolche Ansprüche steht es gleich, wenn       40. In Nummer 3210 werden in der Anmerkung die\nbeantragt ist, eine Einigung zu Protokoll        Wörter „Die Anmerkung zu Nummer 3104“ durch\nzu nehmen oder das Zustandekommen                die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Ab-","2696              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nsätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104“                  48. In Nummer 3332 wird im Gebührentatbestand die\nersetzt.                                                         Angabe „3330“ durch die Angabe „3329“ ersetzt.\n41. In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die                49. Nummer 3335 wird wie folgt geändert:\nAngabe „800,00 EUR“ durch die Angabe\na) Im Gebührentatbestand werden das Komma\n„880,00 €“ ersetzt.\nund die Wörter „soweit in Nummer 3336 nichts\n42. Nummer 3213 wird wie folgt geändert:                                anderes bestimmt ist“ gestrichen.\na) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:                         b) Die Anmerkung wird aufgehoben.\n„Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmer-               c) In der Gebührenspalte werden die Wörter „, bei\nkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend.“                       Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 €“\nangefügt.\nb) In der Gebührenspalte wird die Angabe „40,00\nbis 700,00 EUR“ durch die Angabe „80,00 bis              50. Nummer 3336 wird aufgehoben.\n830,00 €“ ersetzt.\n51. In Nummer 3337 wird dem Gebührentatbestand\n43. In Nummer 3300 wird im Gebührentatbestand die                    das Wort „höchstens“ angefügt.\nNummer 2 wie folgt gefasst:\n52. Vorbemerkung 3.4 wird wie folgt geändert:\n„2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem\nBundesverwaltungsgericht, dem Bundessozi-                   a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“\nalgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Ver-                    gestrichen.\nwaltungsgerichtshof) und dem Landessozial-                  b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ngericht sowie“.\n53. In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die\n44. Die Anmerkung zu Nummer 3310 wird wie folgt                      Angabe „260,00 EUR“ durch die Angabe\ngefasst:                                                         „420,00 €“ ersetzt.\n„Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem           54. In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die\ngerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe                    Angabe „130,00 EUR“ durch die Angabe\nder Vermögensauskunft oder zur Abnahme der                       „210,00 €“ ersetzt.\neidesstattlichen Versicherung.“\n55. In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die\n45. Der Vorbemerkung 3.3.6 wird folgender Satz an-                   Angabe „10,00 bis 200,00 EUR“ durch die An-\ngefügt:                                                          gabe „30,00 bis 340,00 €“ ersetzt.\n„Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe be-\n56. In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die\nstimmt sich die Terminsgebühr nach den für das-\nAngabe „15,00 bis 160,00 EUR“ durch die An-\njenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das\ngabe „20,00 bis 210,00 €“ ersetzt.\ndie Prozesskostenhilfe beantragt wird.“\n46. In Nummer 3330 wird die Gebührenspalte wie                   57. Nummer 3506 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\nGebühr\n„in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren,                                                          oder Satz\nin dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei                    Nr.        Gebührentatbestand          der Ge-\nBetragsrahmengebühren höchstens 220,00 €“.                                                                bühr nach\n§ 13 RVG\n47. Nach Nummer 3330 wird folgende Nummer 3331\neingefügt:                                                        „3506 Verfahrensgebühr für das\nVerfahren über die Be-\nGebühr               schwerde gegen die Nicht-\noder Satz             zulassung der Revision oder\nNr.         Gebührentatbestand                   der Ge-              über die Beschwerde gegen\nbühr nach              die Nichtzulassung einer\n§ 13 RVG               der in der Vorbemer-\n„3331 Terminsgebühr in Verfahren                                        kung      3.2.2    genannten\nüber eine Rüge wegen Ver-                                      Rechtsbeschwerden,         so-\nletzung des Anspruchs auf                                      weit in Nummer 3512 nichts\nrechtliches Gehör . . . . . . . . . . in Höhe der              anderes bestimmt ist . . . . . .   1,6“.\nTermins-                Die Gebühr wird auf die\ngebühr für              Verfahrensgebühr für ein nach-\ndas Ver-              folgendes    Revisions-   oder\nfahren, in             Rechtsbeschwerdeverfahren an-\ndem die               gerechnet.\nRüge erho-\nben wird,\nhöchstens\n58. In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die\n0,5, bei\nBetrags-      Angabe „50,00 bis 570,00 EUR“ durch die Angabe\nrahmen-       „60,00 bis 680,00 €“ ersetzt.\ngebühren\n59. In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die\nhöchstens\n220,00 €“.      Angabe „800,00 EUR“ durch die Angabe\n„880,00 €“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013         2697\n60. In Nummer 3514 wird der Gebührentatbestand              71. In Nummer 4107 werden in den Gebührenspalten\nwie folgt gefasst:                                          die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR“ durch die An-\ngabe „40,00 bis 362,50 €“ und die Angabe\n„In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die             „137,00 EUR“ durch die Angabe „161,00 €“ er-\nZurückweisung des Antrags auf Anordnung eines               setzt.\nArrests oder des Antrags auf Erlass einer einstwei-\nligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht          72. In Nummer 4108 werden in den Gebührenspalten\nTermin zur mündlichen Verhandlung:                          die Angabe „60,00 bis 400,00 EUR“ durch die An-\nDie Gebühr 3513 beträgt…“.                                  gabe „70,00 bis 480,00 €“ und die Angabe\n„184,00 EUR“ durch die Angabe „220,00 €“ er-\n61. In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die               setzt.\nAngabe „15,00 bis 160,00 EUR“ durch die An-\ngabe „20,00 bis 210,00 €“ ersetzt.                      73. In Nummer 4109 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „60,00 bis 500,00 EUR“ durch die An-\n62. In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die               gabe „70,00 bis 600,00 €“ und die Angabe\nAngabe „12,50 bis 215,00 EUR“ durch die An-                 „224,00 EUR“ durch die Angabe „268,00 €“ er-\ngabe „50,00 bis 510,00 €“ ersetzt.                          setzt.\n63. In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die           74. In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „20,00 bis 350,00 EUR“ durch die An-                 Angabe „92,00 EUR“ durch die Angabe „110,00 €“\ngabe „60,00 bis 660,00 €“ ersetzt.                          ersetzt.\n64. Nummer 4100 wird wie folgt geändert:                    75. In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „184,00 EUR“ durch die Angabe\na) In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem                „220,00 €“ ersetzt.\nWort „entsteht“ die Wörter „neben der Verfah-\nrensgebühr“ eingefügt.                              76. In Nummer 4112 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „40,00 bis 270,00 EUR“ durch die An-\nb) In den Gebührenspalten werden die Angabe                 gabe „50,00 bis 320,00 €“ und die Angabe\n„30,00 bis 300,00 EUR“ durch die An-                    „124,00 EUR“ durch die Angabe „148,00 €“ er-\ngabe „40,00 bis 360,00 €“ und die An-                   setzt.\ngabe    „132,00    EUR“    durch     die   An-\ngabe „160,00 €“ ersetzt.                            77. In Nummer 4113 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „40,00 bis 337,50 EUR“ durch die An-\n65. In Nummer 4101 werden in den Gebührenspalten                gabe „50,00 bis 400,00 €“ und die Angabe\ndie Angabe „30,00 bis 375,00 EUR“ durch die An-             „151,00 EUR“ durch die Angabe „180,00 €“ er-\ngabe „40,00 bis 450,00 €“ und die An-                       setzt.\ngabe „162,00 EUR“ durch die Angabe „192,00 €“\nersetzt.                                                78. In Nummer 4114 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „70,00 bis 470,00 EUR“ durch die An-\n66. In Nummer 4102 werden in den Gebührenspalten                gabe „80,00 bis 560,00 €“ und die Angabe\ndie Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die An-             „216,00 EUR“ durch die Angabe „256,00 €“ er-\ngabe „40,00 bis 300,00 €“ und die Angabe                    setzt.\n„112,00 EUR“ durch die Angabe „136,00 €“ er-\nsetzt.                                                  79. In Nummer 4115 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „70,00 bis 587,50 EUR“ durch die An-\n67. In Nummer 4103 werden in den Gebührenspalten                gabe „80,00 bis 700,00 €“ und die Angabe\ndie Angabe „30,00 bis 312,50 EUR“ durch die An-             „263,00 EUR“ durch die Angabe „312,00 €“ er-\ngabe „40,00 bis 375,00 €“ und die Angabe                    setzt.\n„137,00 EUR“ durch die Angabe „166,00 €“ er-\nsetzt.                                                  80. In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „108,00 EUR“ durch die Angabe\n68. In Nummer 4104 werden in den Gebührenspalten                „128,00 €“ ersetzt.\ndie Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die An-\ngabe „40,00 bis 290,00 €“ und die Angabe                81. In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die\n„112,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“ er-                Angabe „216,00 EUR“ durch die Angabe\nsetzt.                                                      „256,00 €“ ersetzt.\n69. In Nummer 4105 werden in den Gebührenspalten            82. In Nummer 4118 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „30,00 bis 312,50 EUR“ durch die An-             die Angabe „80,00 bis 580,00 EUR“ durch die An-\ngabe „40,00 bis 362,50 €“ und die Angabe                    gabe „100,00 bis 690,00 €“ und die Angabe\n„137,00 EUR“ durch die Angabe „161,00 €“ er-                „264,00 EUR“ durch die Angabe „316,00 €“ er-\nsetzt.                                                      setzt.\n70. In Nummer 4106 werden in den Gebührenspalten            83. In Nummer 4119 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die An-             die Angabe „80,00 bis 725,00 EUR“ durch die An-\ngabe „40,00 bis 290,00 €“ und die Angabe                    gabe „100,00 bis 862,50 €“ und die Angabe\n„112,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“ er-                „322,00 EUR“ durch die Angabe „385,00 €“ er-\nsetzt.                                                      setzt.","2698           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n84. In Nummer 4120 werden in den Gebührenspalten           98. In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die\ndie Angabe „110,00 bis 780,00 EUR“ durch die               Angabe „114,00 EUR“ durch die Angabe\nAngabe „130,00 bis 930,00 €“ und die Angabe                „136,00 €“ ersetzt.\n„356,00 EUR“ durch die Angabe „424,00 €“ er-           99. In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die\nsetzt.                                                     Angabe „228,00 EUR“ durch die Angabe\n85. In Nummer 4121 werden in den Gebührenspalten               „272,00 €“ ersetzt.\ndie Angabe „110,00 bis 975,00 EUR“ durch die          100. Nummer 4141 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „130,00 bis 1 162,50 €“ und die Angabe\n„434,00 EUR“ durch die Angabe „517,00 €“ er-                                                                Gebühr\nsetzt.                                                                                                    oder Satz\nNr.          Gebührentatbestand               der Ge-\n86. In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die                                                             bühr nach\nAngabe „178,00 EUR“ durch die Angabe                                                                      § 13 RVG\n„212,00 €“ ersetzt.\n„4141 Durch die anwaltliche Mitwir-\n87. In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die                      kung wird die Hauptverhand-\nAngabe „356,00 EUR“ durch die Angabe                               lung entbehrlich:\n„424,00 €“ ersetzt.                                                Zusätzliche Gebühr . . . . . . . . . .  in Höhe\n(1) Die Gebühr entsteht, wenn             der\n88. In Nummer 4124 werden in den Gebührenspalten\nVerfah-\ndie Angabe „70,00 bis 470,00 EUR“ durch die An-                    1. das Strafverfahren nicht nur\nrens-\ngabe „80,00 bis 560,00 €“ und die Angabe                              vorläufig eingestellt wird oder\ngebühr“.\n„216,00 EUR“ durch die Angabe „256,00 €“ er-                       2. das Gericht beschließt, das\nsetzt.“                                                               Hauptverfahren nicht zu eröff-\n89. In Nummer 4125 werden in den Gebührenspalten                          nen oder\ndie Angabe „70,00 bis 587,50 EUR“ durch die                        3. sich das gerichtliche Verfahren\nAngabe „80,00 bis 700,00 €“ und die Angabe                            durch Rücknahme des Ein-\n„263,00 EUR“ durch die Angabe „312,00 €“ er-                          spruchs gegen den Strafbe-\nsetzt.                                                                fehl, der Berufung oder der\nRevision des Angeklagten\n90. In Nummer 4126 werden in den Gebührenspalten                          oder eines anderen Verfah-\ndie Angabe „70,00 bis 470,00 EUR“ durch die                           rensbeteiligten erledigt; ist be-\nAngabe „80,00 bis 560,00 €“ und die Angabe                            reits ein Termin zur Hauptver-\n„216,00 EUR“ durch die Angabe „256,00 €“ er-                          handlung bestimmt, entsteht\nsetzt.                                                                die Gebühr nur, wenn der Ein-\nspruch, die Berufung oder die\n91. In Nummer 4127 werden in den Gebührenspalten\nRevision früher als zwei Wo-\ndie Angabe „70,00 bis 587,50 EUR“ durch die                           chen vor Beginn des Tages,\nAngabe „80,00 bis 700,00 €“ und die Angabe                            der für die Hauptverhandlung\n„263,00 EUR“ durch die Angabe „312,00 €“ er-                          vorgesehen war, zurückge-\nsetzt.                                                                nommen wird; oder\n92. In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die                      4. das Verfahren durch Be-\nAngabe „108,00 EUR“ durch die Angabe                                  schluss nach § 411 Abs. 1\n„128,00 €“ ersetzt.                                                   Satz 3 StPO endet.\n93. In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die                      Nummer 3 ist auf den Beistand\nAngabe „216,00 EUR“ durch die Angabe                               oder Vertreter eines Privatklägers\n„256,00 €“ ersetzt.                                                entsprechend anzuwenden, wenn\ndie Privatklage zurückgenommen\n94. In Nummer 4130 werden in den Gebührenspalten                       wird.\ndie Angabe „100,00 bis 930,00 EUR“ durch die                        (2) Die Gebühr entsteht nicht,\nAngabe „120,00 bis 1 110,00 €“ und die An-                         wenn eine auf die Förderung des\ngabe „412,00 EUR“ durch die Angabe „492,00 €“                      Verfahrens gerichtete Tätigkeit\nersetzt.                                                           nicht ersichtlich ist. Sie entsteht\n95. In Nummer 4131 werden in den Gebührenspalten                       nicht neben der Gebühr 4147.\ndie Angabe „100,00 bis 1 162,50 EUR“ durch die                      (3) Die Höhe der Gebühr richtet\nAngabe „120,00 bis 1 387,50 €“ und die An-                         sich nach dem Rechtszug, in dem\ngabe „505,00 EUR“ durch die Angabe „603,00 €“                      die Hauptverhandlung vermieden\nersetzt.                                                           wurde. Für den Wahlanwalt be-\nmisst sich die Gebühr nach der\n96. In Nummer 4132 werden in den Gebührenspalten                       Rahmenmitte. Eine Erhöhung\ndie Angabe „100,00 bis 470,00 EUR“ durch die                       nach Nummer 1008 und der Zu-\nAngabe „120,00 bis 560,00 €“ und die An-                           schlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4)\ngabe „228,00 EUR“ durch die Angabe „272,00 €“                      sind nicht zu berücksichtigen.\nersetzt.\n97. In Nummer 4133 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „100,00 bis 587,50 EUR“ durch die\nAngabe „120,00 bis 700,00 €“ und die An-              101. In Nummer 4142 wird in Absatz 2 der Anmerkung\ngabe „275,00 EUR“ durch die Angabe „328,00 €“              die Angabe „25,00 EUR“ durch die An-\nersetzt.                                                   gabe „30,00 €“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                       2699\n102. Nummer 4147 wird wie folgt gefasst:                                  108. In Nummer 4205 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „20,00 bis 312,50 EUR“ durch die\nGebühr             Angabe „30,00 bis 375,00 €“ und die An-\noder Satz der         gabe „133,00 EUR“ durch die Angabe „162,00 €“\nGebühr nach\n§ 13 oder           ersetzt.\n§ 49 RVG       109. In Nummer 4206 werden in den Gebührenspalten\nWahl-      ge-         die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die\nNr.       Gebührentatbestand                    anwalt  richtlich      Angabe „30,00 bis 300,00 €“ und die An-\nbestell-      gabe „108,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“\nter oder\nbei-        ersetzt.\ngeord-   110. In Nummer 4207 werden in den Gebührenspalten\nneter\ndie Angabe „20,00 bis 312,50 EUR“ durch die\nRechts-\nanwalt        Angabe „30,00 bis 375,00 €“ und die An-\ngabe „133,00 EUR“ durch die Angabe „162,00 €“\nersetzt.\n„4147 Einigungsgebühr im Pri-\nvatklageverfahren be-                                       111. In Nummer 4300 werden in den Gebührenspalten\nzüglich des Strafan-                                             die Angabe „50,00 bis 560,00 EUR“ durch die\nspruchs und des Kos-                                             Angabe „60,00 bis 670,00 €“ und die An-\ntenerstattungsanspruchs:                                         gabe „244,00 EUR“ durch die Angabe „292,00 €“\nDie Gebühr 1000 ent-                                             ersetzt.\nsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . .  in Höhe der\nVerfahrens-      112. In Nummer 4301 werden in den Gebührenspalten\nFür einen Vertrag über\nsonstige Ansprüche ent-                      gebühr“.            die Angabe „35,00 bis 385,00 EUR“ durch die\nsteht eine weitere Eini-                                         Angabe „40,00 bis 460,00 €“ und die An-\ngungsgebühr nach Teil 1.                                         gabe „168,00 EUR“ durch die Angabe „200,00 €“\nMaßgebend für die Höhe                                           ersetzt.\nder Gebühr ist die im Ein-                                  113. In Nummer 4302 werden in den Gebührenspalten\nzelfall bestimmte Verfah-\ndie Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die\nrensgebühr in der Angele-\nAngabe „30,00 bis 290,00 €“ und die Angabe\ngenheit, in der die Einigung\nerfolgt. Eine Erhöhung                                           „108,00 EUR“ durch die Angabe „128,00 €“ er-\nnach Nummer 1008 und                                             setzt.\nder Zuschlag (Vorbemer-                                     114. In Nummer 4303 werden in den Gebührenspalten\nkung 4 Abs. 4) sind nicht                                        die Angabe „25,00 bis 250,00 EUR“ durch die\nzu berücksichtigen.                                              Angabe „30,00 bis 300,00 €“ ersetzt und die\nAngabe „110,00 EUR“ gestrichen.\n103. In Nummer 4200 werden in den Gebührenspalten                         115. In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die\ndie Angabe „50,00 bis 560,00 EUR“ durch die                               Angabe „3 000,00 EUR“ durch die Angabe\nAngabe „60,00 bis 670,00 €“ und die An-                                   „3 500,00 €“ ersetzt.\ngabe „244,00 EUR“ durch die Angabe „292,00 €“                        116. Der Vorbemerkung 5 Absatz 4 Nummer 1 werden\nersetzt.                                                                  die Wörter „dabei steht das Verfahren über den\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfah-\n104. In Nummer 4201 werden in den Gebührenspalten                              ren über die Erinnerung oder die Beschwerde ge-\ndie Angabe „50,00 bis 700,00 EUR“ durch die                               gen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,“\nAngabe „60,00 bis 837,50 €“ und die An-                                   angefügt.\ngabe „300,00 EUR“ durch die Angabe „359,00 €“\nersetzt.                                                             117. Nummer 5100 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem\n105. In Nummer 4202 werden in den Gebührenspalten                                 Wort „entsteht“ die Wörter „neben der Verfah-\ndie Angabe „50,00 bis 250,00 EUR“ durch die                                  rensgebühr“ eingefügt.\nAngabe „60,00 bis 300,00 €“ und die An-\ngabe „120,00 EUR“ durch die Angabe „144,00 €“                             b) In den Gebührenspalten werden die An-\nersetzt.                                                                     gabe „20,00 bis 150,00 EUR“ durch die\nAngabe „30,00 bis 170,00 €“ und die An-\n106. In Nummer 4203 werden in den Gebührenspalten                                 gabe „68,00 EUR“ durch die Angabe „80,00 €“\ndie Angabe „50,00 bis 312,50 EUR“ durch die                                  ersetzt.\nAngabe „60,00 bis 375,00 €“ und die An-                              118. Nummer 5101 wird wie folgt geändert:\ngabe „145,00 EUR“ durch die Angabe „174,00 €“\na) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR“\nersetzt.\ndurch die Angabe „€“ ersetzt.\n107. In Nummer 4204 werden in den Gebührenspalten                              b) In den Gebührenspalten werden die An-\ndie Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die                                  gabe „10,00 bis 100,00 EUR“ durch die\nAngabe „30,00 bis 300,00 €“ und die An-                                      Angabe „20,00 bis 110,00 €“ und die An-\ngabe „108,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“                                gabe „44,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“\nersetzt.                                                                     ersetzt.","2700             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n119. In Nummer 5102 werden in den Gebührenspalten            129. Nummer 5111 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „10,00 bis 100,00 EUR“ durch die\na) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR“\nAngabe „20,00 bis 110,00 €“ und die Angabe\ndurch die Angabe „€“ ersetzt.\n„44,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ ersetzt.\n120. Nummer 5103 wird wie folgt geändert:                         b) In den Gebührenspalten werden die          An-\ngabe „40,00 bis 300,00 EUR“ durch die      An-\na) Im     Gebührentatbestand     wird   die    An-              gabe „50,00 bis 350,00 €“ und die          An-\ngabe „40,00 EUR bis 5 000,00 EUR“ durch die                  gabe     „136,00    EUR“    durch    die   An-\nAngabe „40,00 bis 5 000,00 €“ ersetzt.                       gabe „160,00 €“ ersetzt.\nb) In den Gebührenspalten werden die Angabe\n130. In den Nummern 5112 bis 5114 werden jeweils in\n„20,00 bis 250,00 EUR“ durch die Angabe\nden Gebührenspalten die Angabe „70,00\n„30,00 bis 290,00 €“ und die An-\nbis 470,00 EUR“ durch die Angabe „80,00\ngabe      „108,00  EUR“      durch   die    An-\nbis 560,00 €“ und die Angabe „216,00 EUR“ durch\ngabe „128,00 €“ ersetzt.\ndie Angabe „256,00 €“ ersetzt.\n121. In Nummer 5104 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die             131. In Nummer 5116 wird die Anmerkung wie folgt ge-\nAngabe „30,00 bis 290,00 €“ und die An-                      ändert:\ngabe „108,00 EUR“ durch die Angabe „128,00 €“                a) In Absatz 2 wird die Angabe „25,00 EUR“ durch\nersetzt.                                                        die Angabe „30,00 €“ ersetzt.\n122. Nummer 5105 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem\na) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR“                  Amtsgericht“ durch die Wörter „für das gericht-\ndurch die Angabe „€“ ersetzt.                                liche Verfahren im ersten Rechtszug“ ersetzt.\nb) In den Gebührenspalten werden die Angabe             132. In Nummer 5200 werden in den Gebührenspalten\n„30,00 bis 250,00 EUR“ durch die Angabe                   die Angabe „10,00 bis 100,00 EUR“ durch die\n„40,00 bis 300,00 €“ und die Angabe                       Angabe „20,00 bis 110,00 €“ und die An-\n„112,00 EUR“ durch die Angabe „136,00 €“ er-              gabe „44,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“ er-\nsetzt.                                                    setzt.\n123. In Nummer 5106 werden in den Gebührenspalten            133. In Nummer 6100 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die                  die Angabe „40,00 bis 290,00 EUR“ durch die\nAngabe „40,00 bis 300,00 €“ und die An-                      Angabe „50,00 bis 340,00 €“ und die Angabe\ngabe „112,00 EUR“ durch die Angabe „136,00 €“                „132,00 EUR“ durch die Angabe „156,00 €“ er-\nersetzt.                                                     setzt.\n124. In Vorbemerkung 5.1.3 Absatz 2 wird das Wort\n134. In Nummer 6101 werden in den Gebührenspalten\n„Abschnitts“ durch das Wort „Unterabschnitts“ er-\ndie Angabe „80,00 bis 580,00 EUR“ durch die\nsetzt.\nAngabe „100,00 bis 690,00 €“ und die An-\n125. Nummer 5107 wird wie folgt geändert:                         gabe „264,00 EUR“ durch die Angabe „316,00 €“\na) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR“               ersetzt.\ndurch die Angabe „€“ ersetzt.\n135. In Nummer 6102 werden in den Gebührenspalten\nb) In den Gebührenspalten werden die An-                     die Angabe „110,00 bis 780,00 EUR“ durch die\ngabe „10,00 bis 100,00 EUR“ durch die                     Angabe „130,00 bis 930,00 €“ und die An-\nAngabe „20,00 bis 110,00 €“ und die An-                   gabe „356,00 EUR“ durch die Angabe „424,00 €“\ngabe „44,00 EUR“ durch die Angabe „52,00 €“               ersetzt.\nersetzt.\n136. Nummer 6200 wird wie folgt geändert:\n126. In Nummer 5108 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „20,00 bis 200,00 EUR“ durch die An-              a) In der Anmerkung werden nach dem Wort „ent-\ngabe „20,00 bis 240,00 €“ und die An-                           steht“ die Wörter „neben der Verfahrensge-\ngabe „88,00 EUR“ durch die Angabe „104,00 €“                    bühr“ eingefügt.\nersetzt.                                                     b) In den Gebührenspalten werden die          An-\n127. Nummer 5109 wird wie folgt geändert:                            gabe „30,00 bis 300,00 EUR“ durch die      An-\na) Im     Gebührentatbestand     wird   die    An-              gabe „40,00 bis 350,00 €“ und die          An-\ngabe „40,00 EUR bis 5 000,00 EUR“ durch die                  gabe     „132,00    EUR“    durch    die   An-\nAngabe „40,00 bis 5 000,00 €“ ersetzt.                       gabe „156,00 €“ ersetzt.\nb) In den Gebührenspalten werden die Angabe             137. In Nummer 6201 werden in den Gebührenspalten\n„20,00 bis 250,00 EUR“ durch die Angabe                   die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR“ durch die An-\n„30,00 bis 290,00 €“ und die Angabe                       gabe „40,00 bis 370,00 €“ und die An-\n„108,00 EUR“ durch die Angabe „128,00 €“ er-              gabe „137,00 EUR“ durch die Angabe „164,00 €“\nsetzt.                                                    ersetzt.\n128. In Nummer 5110 werden in den Gebührenspalten            138. In Nummer 6202 werden in den Gebührenspalten\ndie Angabe „30,00 bis 400,00 EUR“ durch die                  die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR“ durch die An-\nAngabe „40,00 bis 470,00 €“ und die Angabe                   gabe „40,00 bis 290,00 €“ und die An-\n„172,00 EUR“ durch die Angabe „204,00 €“ er-                 gabe „112,00 EUR“ durch die Angabe „132,00 €“\nsetzt.                                                       ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013             2701\n139. In Nummer 6203 werden in den Gebührenspalten           152. In den Nummern 6302 und 6303 werden jeweils in\ndie Angabe „40,00 bis 270,00 EUR“ durch die                 den Gebührenspalten die Angabe „20,00\nAngabe „50,00 bis 320,00 €“ und die An-                     bis 250,00 EUR“ durch die Angabe „20,00\ngabe „124,00 EUR“ durch die Angabe „148,00 €“               bis 300,00 €“ und die Angabe „108,00 EUR“ durch\nersetzt.                                                    die Angabe „128,00 €“ ersetzt.\n140. In Nummer 6204 werden in den Gebührenspalten           153. In der Überschrift von Teil 6 Abschnitt 4 wird dem\ndie Angabe „70,00 bis 470,00 EUR“ durch die                 Wort „Verfahren“ das Wort „Gerichtliche“ vorange-\nAngabe „80,00 bis 560,00 €“ und die An-                     stellt.\ngabe „216,00 EUR“ durch die Angabe „256,00 €“          154. Vorbemerkung 6.4 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n141. In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nAngabe „108,00 EUR“ durch die Angabe\n„128,00 €“ ersetzt.                                                 „(2) Soweit wegen desselben Gegenstands\neine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für\n142. In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die                  eine Tätigkeit im Verfahren über die Be-\nAngabe „216,00 EUR“ durch die Angabe                           schwerde oder über die weitere Beschwerde\n„256,00 €“ ersetzt.                                            vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden\n143. In den Nummern 6207 und 6208 werden jeweils in                 ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens je-\nden Gebührenspalten die Angabe „70,00                          doch mit einem Betrag von 175,00 €, auf die\nbis 470,00 EUR“ durch die Angabe „80,00                        Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens\nbis 560,00 €“ und die Angabe „216,00 EUR“ durch                vor dem Truppendienstgericht oder dem Bun-\ndie Angabe „256,00 €“ ersetzt.                                 desverwaltungsgericht angerechnet. Sind meh-\nrere Gebühren entstanden, ist für die Anrech-\n144. In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die                  nung die zuletzt entstandene Gebühr maßge-\nAngabe „108,00 EUR“ durch die Angabe                           bend. Bei der Bemessung der Verfahrensge-\n„128,00 €“ ersetzt.                                            bühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Um-\nfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen\n145. In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die\nTätigkeit geringer ist.“\nAngabe „216,00 EUR“ durch die Angabe\n„256,00 €“ ersetzt.                                    155. In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die\nAngabe „70,00 bis 570,00 EUR“ durch die An-\n146. In Nummer 6211 werden in den Gebührenspalten                gabe „80,00 bis 680,00 €“ ersetzt.\ndie Angabe „100,00 bis 930,00 EUR“ durch die\nAngabe „120,00 bis 1 110,00 €“ und die An-             156. Nummer 6401 wird aufgehoben.\ngabe „412,00 EUR“ durch die Angabe „492,00 €“          157. Nummer 6402 wird Nummer 6401 und in der\nersetzt.                                                    Gebührenspalte wird die Angabe „70,00\nbis 570,00 EUR“ durch die Angabe „80,00\n147. In Nummer 6212 werden in den Gebührenspalten\nbis 680,00 €“ ersetzt.\ndie Angabe „100,00 bis 470,00 EUR“ durch die\nAngabe „120,00 bis 550,00 €“ und die An-               158. Nummer 6403 wird Nummer 6402 und wie folgt\ngabe „228,00 EUR“ durch die Angabe „268,00 €“               geändert:\nersetzt.                                                    a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter\n148. In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die                  „oder im Verfahren über die Rechtsbeschwer-\nAngabe „114,00 EUR“ durch die Angabe                           de“ durch die Wörter „, im Verfahren über die\n„134,00 €“ ersetzt.                                            Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der\n149. In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die                  Rechtsbeschwerde“ ersetzt.\nAngabe „228,00 EUR“ durch die Angabe\nb) Folgende Anmerkung wird angefügt:\n„268,00 €“ ersetzt.\n„Die Gebühr für ein Verfahren über die Be-\n150. Nummer 6215 wird wie folgt geändert:                           schwerde gegen die Nichtzulassung der\na) Folgende Anmerkung wird angefügt:                           Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein\nnachfolgendes Verfahren über die Rechtsbe-\n„Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr                 schwerde angerechnet.“\nfür ein nachfolgendes Revisionsverfahren an-\ngerechnet.“                                              c) In der Gebührenspalte wird die Angabe „85,00\nbis 665,00 EUR“ durch die Angabe „100,00\nb) In den Gebührenspalten werden die          An-              bis 790,00 €“ ersetzt.\ngabe „60,00 bis 930,00 EUR“ durch die      An-\n159. Nummer 6404 wird aufgehoben.\ngabe „70,00 bis 1 110,00 €“ und die        An-\ngabe     „396,00   EUR“     durch   die    An-      160. Die bisherige Nummer 6405 wird Nummer 6403\ngabe „472,00 €“ ersetzt.                                 und wird wie folgt geändert:\n151. In den Nummern 6300 und 6301 werden jeweils in              a) Im Gebührentatbestand wird die Angabe\nden Gebührenspalten die Angabe „30,00                          „6403“ durch die Angabe „6402“ ersetzt.\nbis 400,00 EUR“ durch die Angabe „40,00                     b) In der Gebührenspalte wird die Angabe „85,00\nbis 470,00 €“ und die Angabe „172,00 EUR“ durch                bis 665,00 EUR“ durch die Angabe „100,00\ndie Angabe „204,00 €“ ersetzt.                                 bis 790,00 €“ ersetzt.","2702            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n161. In Nummer 6500 werden in den Gebührenspalten                                            gabe „20,00 bis 300,00 €“ und die Angabe „108,00\ndie Angabe „20,00 bis 250,00 EUR“ durch die An-                                         EUR“ durch die Angabe „128,00 €“ ersetzt.\n162. Nummer 7000 wird wie folgt geändert:\na) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“ werden wie folgt gefasst:\nNr.                                           Auslagentatbestand                                                                     Höhe\n7000       „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumen-\nten:\n1. für Kopien und Ausdrucke\na) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstel-\nlung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebo-\nten war,\nb) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte\nund Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvor-\nschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Be-\nhörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit\nhierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,\nc) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit\nhierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,\nd) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem\nAuftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, an-\ngefertigt worden sind:\nfür die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . .                                              0,50 €\nfür jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                0,15 €\nfür die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite . . . .                                                       1,00 €\nfür jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         0,30 €\n2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder de-\nren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buch-\nstabe d genannten Kopien und Ausdrucke:\nje Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1,50 €\nfür die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten\noder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertra-\ngenen Dokumente insgesamt höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        5,00 €“.\nb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:\naa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird das Wort „Ablichtung“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.\nbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im\nEinverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen,\nbeträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im\nFall der Nummer 1 betragen würde.“\n163. In den Nummern 7002 und 7003 wird jeweils in der Spalte „Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die Angabe „€“\nersetzt.\n164. In Nummer 7005 werden in der Spalte „Höhe“ die Angabe „20,00 EUR“ durch die Angabe „25,00 €“, die\nAngabe „35,00 EUR“ durch die Angabe „40,00 €“ und die Angabe „60,00 EUR“ durch die Angabe „70,00 €“\nersetzt.\n165. In Nummer 7007 wird im Auslagentatbestand und in der Anmerkung jeweils die Angabe „30 Millionen EUR“\ndurch die Angabe „30 Mio. €“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013              2703\n(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 13 Absatz 1 Satz 3)\nGegenstands-                   Gegenstands-\nGebühr                           Gebühr\nwert                           wert\n…€                                …€\nbis … €                        bis … €\n500         45,00           50 000        1 163,00\n1 000         80,00           65 000        1 248,00\n1 500        115,00           80 000        1 333,00\n2 000        150,00           95 000        1 418,00\n3 000        201,00          110 000        1 503,00\n4 000        252,00          125 000        1 588,00\n5 000        303,00          140 000        1 673,00\n6 000        354,00          155 000        1 758,00\n7 000        405,00          170 000        1 843,00\n8 000        456,00          185 000        1 928,00\n9 000        507,00          200 000        2 013,00\n10 000         558,00          230 000        2 133,00\n13 000         604,00          260 000        2 253,00\n16 000         650,00          290 000        2 373,00\n19 000         696,00          320 000        2 493,00\n22 000         742,00          350 000        2 613,00\n25 000         788,00          380 000        2 733,00\n30 000         863,00          410 000        2 853,00\n35 000         938,00          440 000        2 973,00\n40 000       1 013,00          470 000        3 093,00\n45 000       1 088,00          500 000        3 213,00\n“.\nArtikel 9                                                     Artikel 11\nÄnderung des                                                  Änderung des\nGräbergesetzes                                     Bundesentschädigungsgesetzes\nDas Bundesentschädigungsgesetz in der im Bun-\nIn § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gräbergesetzes in der\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, ver-\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-\n(BGBl. I S. 98), werden die Wörter „der Kostenordnung“\ntikel 15 Absatz 63 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\ndurch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkostenge-\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nsetz“ ersetzt.\nändert:\n1. § 181 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 10\n„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen\nÄnderung des                                Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen\nBundesrückerstattungsgesetzes                          Gesetzbuchs.“\n§ 7a Absatz 3 Satz 2 des Bundesrückerstattungs-           2. In § 225 Absatz 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-           des Gerichtskostengesetzes“ durch die Wörter „§ 9\nrungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fas-             der Zivilprozessordnung“ ersetzt.\nsung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes\nvom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden                                    Artikel 12\nist, wird wie folgt gefasst:                                                       Änderung des\n„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen                       Auslandskostengesetzes\nVersicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen              In § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Auslandskosten-\nGesetzbuchs.“                                                gesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das","2704                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nzuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom              2. In § 58 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 155 der\n5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wer-             Kostenordnung“ durch die Wörter „§ 89 des Ge-\nden die Wörter „§ 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung“              richts- und Notarkostengesetzes“ und die Wörter\ndurch die Wörter „Nummer 31000 des Kostenverzeich-                 „§ 156 der Kostenordnung“ durch die Wörter „§ 127\nnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.               des Gerichts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.\n3. In § 64 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§§ 154\nArtikel 13                                bis 157 der Kostenordnung“ durch die Wörter „Die\nÄnderung des                                §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notar-\nEinführungsgesetzes zum                            kostengesetzes“ ersetzt.\nGerichtsverfassungsgesetz                       4. § 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-                  a) In Satz 3 werden die Wörter „§ 153 Abs. 2 Satz 1\ngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-             Nr. 2 erster Halbsatz der Kostenordnung“ durch\nnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                   die Wörter „Nummer 32008 des Kostenverzeich-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-                nisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ er-\nber 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird                  setzt.\nwie folgt geändert:\nb) In Satz 4 werden die Wörter „des § 153 Abs. 2\n1. § 30 wird wie folgt geändert:                                      Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kostenord-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                       nung“ durch die Wörter „der Nummern 32006,\n32007 und 32009 des Kostenverzeichnisses\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.\naa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 102 bis 107“                                   Artikel 15\ndurch die Angabe „§§ 103 bis 107“ ersetzt.                               Änderung des\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                              Gesetzes über Maßnahmen\n2. § 30a wird wie folgt geändert:                                    auf dem Gebiete des Grundbuchwesens\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Kos-               Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des\ntenordnung“ durch die Wörter „des Gesetzes               Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nüber Kosten in Familiensachen, des Gerichts-             Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten berei-\nund Notarkostengesetzes“ ersetzt.                        nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-\nzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nbis 9 und § 157a der Kostenordnung“ durch die\nWörter „§ 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Ge-             1. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach\nrichts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.                   § 64 der Kostenordnung zu entrichtenden“ durch\ndie Wörter „in Nummer 14130 des Kostenverzeich-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 14\nnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz be-\nder Kostenordnung“ durch die Wörter „§ 81 des\nstimmten“ ersetzt.\nGerichts- und Notarkostengesetzes“ und die\nWörter „der Beschwerde nach § 156 der Kosten-            2. § 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nordnung,“ durch die Wörter „über den Antrag\na) In Satz 1 werden die Wörter „der Kostenordnung“\nnach § 127 des Gerichts- und Notarkostengeset-\ndurch die Wörter „dem Gerichts- und Notarkos-\nzes, über das Rechtsmittel der Beschwerde“ er-\ntengesetz“ ersetzt.\nsetzt.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 72 der Kostenord-\n3. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:\nnung“ durch die Wörter „Nummer 14125 des\n„§ 42                                    Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notar-\n§ 30a ist auf Verwaltungsakte im Bereich der                    kostengesetz“ ersetzt.\nKostenordnung auch nach dem Inkrafttreten\ndes 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom                                       Artikel 16\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) weiter anzuwenden.“\nÄnderung des\nArtikel 14                                          Spruchverfahrensgesetzes\n§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni\nÄnderung der\n2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nBundesnotarordnung                          satz 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-               S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten\n1. Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Ab-\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nsatz 1 ersetzt:\nsetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  „(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum\nTeil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies\n1. In § 28 werden die Wörter „der Kostenordnung“\nder Billigkeit entspricht.“\ndurch die Wörter „des Gerichts- und Notarkostenge-\nsetzes“ ersetzt.                                             2. Absatz 4 wird Absatz 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013             2705\nArtikel 17                                                    Artikel 20\nÄnderung des                                                  Änderung des\nGesetzes über das gerichtliche                         Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen\nVerfahren in Landwirtschaftssachen                      § 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen\nDas Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-       in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      mer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nGliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten        zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember\nFassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom        2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird auf-\n5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden           gehoben.\nist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 21\n1. § 12 Absatz 3 und § 33 werden aufgehoben.\nÄnderung des\n2. § 34 wird wie folgt geändert:\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n§ 100 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                             21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt\ndurch Artikel 110 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. De-\n3. Die §§ 35 bis 41 werden aufgehoben.\nzember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,\n4. § 42 wird wie folgt geändert:                             wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-      1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstrichen.                                                 a) In Satz 1 werden die Wörter „das Vierfache der\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung“\ndurch die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebüh-\n5. § 43 wird aufgehoben.\nrensatz von 4,0 nach der Tabelle B des § 34 Ab-\n6. In § 44 Absatz 2 werden die Wörter „einer in § 41                satz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes“\nSatz 2 genannten Behörde“ durch die Wörter „der                 ersetzt.\nnach Landesrecht zuständigen Behörde, der Geneh-             b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nmigungsbehörde, der übergeordneten Behörde (§ 32\nAbsatz 2) oder der Siedlungsbehörde“ ersetzt.                   aa) In Nummer 1 werden die Wörter „das Dop-\npelte einer vollen Gebühr“ durch die Wörter\n7. § 45 wird wie folgt geändert:                                        „einen Gebührensatz von 2,0“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-             bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Hälfte\nstrichen.                                                        einer vollen Gebühr“ durch die Wörter „einen\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                        Gebührensatz von 0,5“ ersetzt.\n8. § 47 wird aufgehoben.                                     2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte der vollen\nArtikel 18                                   Gebühr“ durch die Wörter „eine Gebühr mit einem\nGebührensatz von 0,5 nach der Tabelle B des\nÄnderung des                                   § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostenge-\nArbeitsgerichtsgesetzes                              setzes“ ersetzt.\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-              b) In Satz 2 werden die Wörter „in der Kostenord-\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),               nung“ durch die Wörter „im Gerichts- und Notar-\ndas zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom               kostengesetz“ ersetzt.\n20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                                  Artikel 22\n1. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Die Justizverwal-                             Änderung des\ntungskostenordnung“ durch die Wörter „Das Justiz-               Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes\nverwaltungskostengesetz“ ersetzt.\nIn § 12 Satz 2 des Verkehrsflächenbereinigungsge-\n2. In § 12a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort             setzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das\n„zweiten“ die Wörter „und dritten“ eingefügt.            zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wör-\nArtikel 19                            ter „der Kostenordnung“ durch die Wörter „dem Ge-\nrichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.\nÄnderung des\nSozialgerichtsgesetzes                                               Artikel 23\nIn § 197b Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der                              Änderung des\nFassung der Bekanntmachung vom 23. September\nGesetzes über den ehelichen\n1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-\nsatz 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738)       Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen\ngeändert worden ist, werden die Wörter „die Justizver-          In § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den ehe-\nwaltungskostenordnung“ durch die Wörter „das Justiz-         lichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen\nverwaltungskostengesetz“ ersetzt.                            vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067) werden die Wör-","2706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nter „§ 137 Nr. 2 der Kostenordnung“ durch die Wörter                                 Artikel 28\n„Nummer 31002 des Kostenverzeichnisses zum Ge-\nrichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.                                            Änderung des\nBereinigungsgesetzes für\nArtikel 24                                         deutsche Auslandsbonds\nÄnderung des                              § 62 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Aus-\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch                   landsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\nIn Artikel 45 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum        sung, das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom\nHandelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden\nGliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig-         ist, wird wie folgt geändert:\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nvom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,      1. In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter\nwerden die Wörter „§ 41a Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Kos-            „die volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung)“ durch\ntenordnung“ durch die Wörter „§ 105 Absatz 1 Num-                die Wörter „eine Gebühr mit einem Gebührensatz\nmer 3 oder 4 des Gerichts- und Notarkostengesetzes“              von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Ge-\nersetzt.                                                         richts- und Notarkostengesetzes“ ersetzt.\n2. In Absatz 7 werden die Wörter „§ 123 der Kosten-\nArtikel 25                              ordnung“ durch die Wörter „Teil 1 Hauptabschnitt 4\nÄnderung des                               Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Ge-\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes                        richts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.\n§ 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-\nsetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das                                  Artikel 29\nzuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. Novem-                               Änderung des\nber 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird                         Urheberrechtsgesetzes\nwie folgt geändert:\n§ 138 Absatz 2 Satz 6 des Urheberrechtsgesetzes\n1. In Absatz 1 werden die Wörter „Absätzen 2 bis 5“\nvom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt\ndurch die Wörter „nachfolgenden Absätzen“ ersetzt.\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I\n2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                          S. 1941) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n„(6) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der\nAntragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erle-                                 Artikel 30\ndigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz\noder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind,                             Änderung des\nwenn dies der Billigkeit entspricht. Gerichtskosten             Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nfür das Verfahren erster Instanz können dem An-             § 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in\ntragsgegner nicht auferlegt werden.“                     der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar\n1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des\nArtikel 26                          Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert\nÄnderung des                           worden ist, wird wie folgt geändert:\nAktiengesetzes                          1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „20 Euro“ durch\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I               die Angabe „25 Euro“ ersetzt.\nS. 1089), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes          2. In Absatz 2 wird die Angabe „15 Euro“ durch die\nvom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,          Angabe „20 Euro“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 99 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Sätze 1 bis 7 werden aufgehoben.                      a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 8 wird das Wort „jedoch“ gestrichen.                 „4. Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen;\nAuslagen werden nicht erhoben für die Be-\n2. § 132 Absatz 5 Satz 1 bis 6 wird aufgehoben.\nkanntmachung in einem elektronischen Infor-\n3. § 260 Absatz 4 Satz 1 bis 5 wird aufgehoben.                         mations- und Kommunikationssystem, wenn\ndas Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht\nArtikel 27                                     für ein einzelnes Verfahren berechnet wird;“.\nÄnderung des                               b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes betreffend die                              „13. Gebühren, die an deutsche Behörden für die\nGesellschaften mit beschränkter Haftung                              Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu\nIn § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-                    zahlen sind, und Beträge, die diesen Behör-\nschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-                       den, öffentlichen Einrichtungen oder deren\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröf-                    Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-                  den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zu-\nkel 7 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556)                     stehen, und zwar auch dann, wenn aus\ngeändert worden ist, wird die Angabe „bis 5“ durch die                    Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwal-\nAngabe „und 4“ ersetzt.                                                   tungsvereinfachung oder aus vergleichbaren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013              2707\nGründen keine Zahlungen zu leisten sind;                                Artikel 35\ndie Auslagen sind in ihrer Höhe durch die\nHöchstsätze für die bezeichneten Auslagen                             Änderung der\nbegrenzt;“.                                               ReNoPat-Ausbildungsverordnung\nIn Abschnitt II Buchstabe A Nummer 5 Buchstabe d\nArtikel 31                           und in Buchstabe C Nummer 7 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe dd der Anlage zur ReNoPat-Ausbildungsver-\nÄnderung des                            ordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), die\nLandbeschaffungsgesetzes                         zuletzt durch Artikel 101 des Gesetzes vom 17. Dezem-\nIn § 71 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes in          ber 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-           jeweils die Wörter „der ZPO und KostO über den Ge-\nmer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-      genstandswert“ durch die Wörter „des FamGKG, des\nletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2009       GNotKG und der ZPO über den Wert“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „Geschäfte und Verhandlungen“ durch das Wort                                    Artikel 36\n„Verfahren“ und die Wörter „in der Kostenordnung“\ndurch die Wörter „im Gerichts- und Notarkostengesetz“                             Änderung der\nersetzt.                                                                 Verordnung über die Prüfung\nzum anerkannten Abschluss Geprüfter\nArtikel 32                              Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin\nÄnderung des                               § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über\ndie Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter\nLastenausgleichsgesetzes\nRechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. Au-\n§ 317 Absatz 5 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes        gust 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 102\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993           des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)\n(BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Arti-     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nkel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920)\n1. In Buchstabe b wird das Wort „sowie“ durch ein\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nKomma ersetzt.\n„Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen\n2. Buchstabe c wird durch folgende Buchstaben c\nVersicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen\nund d ersetzt:\nGesetzbuchs.“\n„c) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familien-\nArtikel 33                                   sachen,\nÄnderung der                               d) des Gerichts- und Notarkostengesetzes,“.\nVerfahrensordnung für Höfesachen                     3. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.\nDie §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesa-\nchen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885; 1977 I                                 Artikel 37\nS. 288), die zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom\nÄnderung des\nvom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert\nworden ist, werden aufgehoben.\nGesetzes zur Errichtung der\nSozialversicherung für Land-\nwirtschaft, Forsten und Gartenbau\nArtikel 34\nIn § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der So-\nÄnderung des                            zialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-\nGesetzes zur Ergänzung                         tenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) werden die\ndes Gesetzes über die Mitbe-                      Wörter „Ersten Teil der Kostenordnung“ durch die Wör-\nstimmung der Arbeitnehmer in den                     ter „Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.\nAufsichtsräten und Vorständen der\nUnternehmen des Bergbaus und der                                             Artikel 38\nEisen und Stahl erzeugenden Industrie\nÄnderung des\n§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über                        Zehnten Buchs Sozial-\ndie Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-                  gesetzbuch – Sozialverwaltungs-\nräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus\nverfahren und Sozialdatenschutz\nund der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3,            In § 64 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buchs Sozial-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch      gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-\nArtikel 2 Absatz 112 des Gesetzes vom 22. Dezember           datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung\n2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie         vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch\nfolgt geändert:                                              Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2013\n(BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, werden die Wör-\n1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nter „in der Kostenordnung“ durch die Wörter „im Ge-\n2. Absatz 2 wird aufgehoben.                                 richts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.","2708             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nArtikel 39                           2. Artikel 12 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                                       „Artikel 12\nGebührenordnung für\nMaßnahmen im Straßenverkehr                                                Änderung des\nJustizverwaltungskostengesetzes\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Gebührenordnung für\nMaßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011\nIn § 22 Absatz 1 Satz 2 des Justizverwaltungs-\n(BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-\nkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,\nnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert\n2655) wird nach der Angabe „§§ 5a,“ die An-\nworden ist, werden die Wörter „gelten die Vorschriften\ngabe „5b,“ eingefügt.“\ndes § 136 Absatz 2, 3 und 5 der Kostenordnung“ durch\ndie Wörter „gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnis-\nses zum Gerichts- und Notarkostengesetz“ ersetzt.                                     Artikel 42\nArtikel 40                                                 Änderung des\nÄnderung des                                         Gesetzes zur Intensivierung\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes                                 des Einsatzes von Videokon-\nferenztechnik in gerichtlichen und\n§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsge-                     staatsanwaltschaftlichen Verfahren\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli\n1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-         Artikel 8 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsat-\nsatz 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I              zes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und\nS. 1149) geändert worden ist, wird aufgehoben.               staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25. April 2013\n(BGBl. I S. 935) wird wie folgt geändert:\nArtikel 41\n1. In Nummer 1 wird in Nummer 9019 der Anlage 1 zum\nÄnderung des                               Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) in der\nGesetzes zur Einführung einer                        Spalte „Höhe“ die Angabe „EUR“ durch die An-\nRechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess                     gabe „€“ ersetzt.\nund zur Änderung anderer Vorschriften\n2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbe-\nlehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vor-\n„2. Im Gerichts- und Notarkostengesetz vom\nschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) wird\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch\nwie folgt geändert:\nArtikel 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012\n1. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:                                 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, dieses\nwiederum geändert durch Artikel 41 des Geset-\n„Artikel 9\nzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), wird in\nÄnderung des                                 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) nach Num-\nGerichts- und Notarkostengesetzes                       mer 31015 folgende Nummer 31016 eingefügt:\nDas Gerichts- und Notarkostengesetz vom                           Nr.         Auslagentatbestand          Höhe\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geän-\ndert:                                                             „31016 Pauschale für die Inan-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                          spruchnahme von Video-\n§ 7 folgende Angabe eingefügt:                                           konferenzverbindungen:\nje Verfahren für jede ange-\n„§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung“.                                           fangene halbe Stunde . . . . . 15,00 €“.\n2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\n„§ 7a                         3. In Nummer 3 wird in Nummer 2015 der Anlage 1 zum\nGesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (Kos-\nRechtsbehelfsbelehrung\ntenverzeichnis) in der Spalte „Höhe“ die Angabe\nJede Kostenrechnung, jede anfechtbare Ent-            „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.\nscheidung und jede Kostenberechnung eines No-\ntars hat eine Belehrung über den statthaften\nRechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser                             Artikel 43\nRechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und\nüber die einzuhaltende Form und Frist zu enthal-                            Änderung des\nten.“                                                     Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr\n3. Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz\nDas Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr vom\neingefügt:\n11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) wird wie folgt geändert:\n„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet,\nwenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben         1. In Artikel 1 Nummer 3 wird § 57a Absatz 3 Satz 1\noder fehlerhaft ist.“ “                                  aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                2709\n2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:                           1. In Artikel 7 Nummer 12 wird § 492 Absatz 4 aufge-\n„Artikel 2                          hoben.\nÄnderung des                        2. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:\nJustizverwaltungskostengesetzes                                             „Artikel 8\nDie Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Justizver-                                  Änderung des\nwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I                          Gerichts- und Notarkostengesetzes\nS. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-\nsetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ge-                 Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli\nändert worden ist, dieses wiederum geändert durch              2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 8 des\nArtikel 41 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I             Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geän-\nS. 2586), wird wie folgt geändert:                             dert worden ist, dieses wiederum geändert durch Ar-\ntikel 42 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I\n1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:\nS. 2586), wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird wie\nfolgt gefasst:                                           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„Hauptabschnitt 2          Verfahren des Bundes-             a) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:\namts für Justiz“.                     „§ 66 (weggefallen)“.\nb) Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2\nb) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende An-\nwerden folgende Angaben eingefügt:\ngabe eingefügt:\n„Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren\n„§ 118a Teilungssachen“.\nAbschnitt 2         Schlichtung     nach     §   57a\nLuftVG“.                             2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „oder als An-\nteilsberechtigter nach § 23 Nummer 5“ gestri-\n2. Die Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird wie                  chen.\nfolgt gefasst:\n3. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„Hauptabschnitt 2\nVerfahren des Bundesamts für Justiz“.                      „(3) Verweist der Notar ein Teilungsverfahren\nan einen anderen Notar, entstehen die Gebühren\n3. Nach der Überschrift des Hauptabschnitts 2 wird                 für jeden Notar gesondert.“\nfolgende Überschrift eingefügt:\n4. § 23 Nummer 5 und 6 wird aufgehoben.\n„Abschnitt 1\n5. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nOrdnungsgeldverfahren“.\n4. Die Vorbemerkung 1.2 wird Vorbemerkung 1.2.1.                      „(5) Die Auslagen einer öffentlichen Zustellung\nin Teilungssachen schulden die Anteilsberechtig-\n5. Die Nummern 1200 und 1201 werden die Num-                       ten.“\nmern 1210 und 1211.\n6. Dem § 31 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n6. Nach der neuen Nummer 1211 wird folgender Ab-\nschnitt 2 eingefügt:                                            „Ferner sind die für das Amtsgericht geltenden\nVorschriften über die Kostenhaftung entspre-\nNr.          Gebührentatbestand\nGebühren-            chend anzuwenden.“\nbetrag\n7. § 66 wird aufgehoben.\n„Abschnitt 2\nSchlichtung nach § 57a LuftVG                     8. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:\n1220 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . 290,00 €“.                                  „§ 118a\nDie Gebühr ist ausschließlich                                          Teilungssachen\nvon dem Luftfahrtunternehmen\nzu erheben, wenn das Bundes-                             Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342\namt für Justiz keine abwei-                           Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Ver-\nchende Entscheidung nach                              fahren in Familiensachen und in den Angelegen-\n§ 57a Abs. 3 Satz 2 LuftVG ge-                        heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert\ntroffen hat.                                          des den Gegenstand der Auseinandersetzung bil-\n“.\ndenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des\nvon der Auseinandersetzung betroffenen Teils\nArtikel 44                                 davon. Die Werte mehrerer selbständiger Ver-\nÄnderung des                                  mögensmassen, die in demselben Verfahren aus-\nGesetzes zur Übertragung                               einandergesetzt werden, werden zusammenge-\nrechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Ge-\nvon Aufgaben im Bereich der\nsamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Aus-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare                          einandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten\nDas Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Be-                     oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert\nreich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom                 des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zu-\n26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) wird wie folgt geändert:              sammengerechnet.“","2710            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\n9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt                                                         b) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2\ngeändert:                                                                                                     wird wie folgt gefasst:\na) Die Gliederung wird wie folgt geändert:                                                                                                 „Hauptabschnitt 2\naa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 wird\nwie folgt gefasst:                                                                                                                 Nachlasssachen“.\n„Hauptabschnitt 2               Nachlasssachen“.                                                c) Die Vorbemerkung 1.2.4.1 wird aufgehoben.\nbb) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-\nd) In Nummer 12412 wird der Gebührentatbe-\nschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird wie folgt\nstand wie folgt gefasst:\ngefasst:\n„Unterabschnitt 1               (weggefallen)“.                                                       „Verfahren über den Antrag des Erben, einen\ncc) Nach der Angabe zu Teil 2 Hauptab-                                                                     Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nach-\nschnitt 3 Abschnitt 8 wird folgende An-                                                               lassinventars zu beauftragen…“.\ngabe eingefügt:                                                                                 e) Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 5 Unterab-\n„Abschnitt 9 Teilungssachen“.                                                                         schnitt 1 wird aufgehoben.\nf) Nach Nummer 23807 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:\nGebühr oder Satz\nder Gebühr nach\nNr.                                                           Gebührentatbestand\n§ 34 GNotKG –\nTabelle B\n„Abschnitt 9\nTeilungssachen\nVorbemerkung 2.3.9:\n(1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Ge-\nsamtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gü-\ntergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).\n(2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für\n1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen,\n2. Versteigerungen und\n3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der\nAuseinandersetzung geschlossen wird.\n23900 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            6,0\n23901 Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder\nauf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                       1,5\n23902 Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzu-\nständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900\nauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,5\n– höchstens\n100,00 €\n23903 Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung\n1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder\n2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen\nanderen Notar verwiesen:\nDie Gebühr 23900 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            3,0“.\ng) Nach Nummer 25209 werden folgende Nummern 25210 bis 25214 eingefügt:\nGebühr oder Satz\nder Gebühr nach\nNr.                                                          Gebührentatbestand\n§ 34 GNotKG –\nTabelle B\n„Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf\nAntrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:\n25210 – Abdruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     10,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013                                                                 2711\nGebühr oder Satz\nder Gebühr nach\nNr.                                       Gebührentatbestand\n§ 34 GNotKG –\nTabelle B\n25211 – beglaubigter Abdruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           15,00 €\nNeben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.\nAnstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211\ndie elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:\n25212 – unbeglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5,00 €\n25213 – beglaubigte Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      10,00 €\nWerden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen\nDateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal\nerhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.\n25214 Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              15,00 €“.    “.\n3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:\n„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.“\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.\nArtikel 45                                                    kenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte, soweit der\nRechtsanwalt diese Daten der Bundesrechtsan-\nAufhebung                                                      waltskammer zu diesem Zweck mitteilt. Die Sätze 1\nvon Rechtsvorschriften                                               und 2 gelten nur für Daten, die in das Europäische\nEs werden aufgehoben:                                                               Rechtsanwaltsverzeichnis einzutragen sind. Die\nBundesrechtsanwaltskammer trägt die datenschutz-\n1. die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nrechtliche Verantwortung für die von ihr an das Euro-\nTeil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten\npäische Rechtsanwaltsverzeichnis übermittelten\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des\nDaten.“\nGesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geän-\ndert worden ist,                                                               2. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5\nund 6 und wie folgt gefasst:\n2. die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,                                         „(5) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird ge-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt                                   löscht, sobald die Zulassung erloschen oder der\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013                                      Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwalts-\n(BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, und                                          kammer geworden ist. Das Gesamtverzeichnis und\ndie für das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis\n3. die Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in                                  vorgehaltenen Daten werden im Falle des Wechsels\ndem Verfahren vor dem Reichsgericht in der im Bun-                                  der Rechtsanwaltskammer berichtigt.\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 364-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung.                                                     (6) Das Bundesministerium der Justiz regelt die\nEinzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses\nund der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis\nArtikel 46                                                    sowie der Übermittlung an das Europäische Rechts-\nÄnderung der                                                     anwaltsverzeichnis durch Rechtsverordnung mit\nBundesrechtsanwaltsordnung                                                 Zustimmung des Bundesrates.“\n§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im\nArtikel 47\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch                                                                  Änderung des\nArtikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I                                              Gesetzes über die Eignungsprüfung\nS. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                   für die Zulassung zur Patentanwaltschaft\n1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                                    Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-\n„(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht                               sung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I\ndie Übermittlung von Daten durch Abruf aus dem                                 S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-\nvon ihr geführten Gesamtverzeichnis über das auf                               zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert\nden Internetseiten der Europäischen Kommission                                 worden ist, wird wie folgt geändert:\ngeführte Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis. Zu-                             1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union“\nsätzlich zum Abruf bereitgestellt werden der Name                                   das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, werden\nund die Internetadresse der Anwaltskanzlei sowie                                    nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder\nvon dem Rechtsanwalt selbst benannte Sprach-                                        der Schweiz“ eingefügt und werden die Wörter „dem","2712             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013\nMitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch die Wörter            1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem\n„demjenigen der genannten Staaten“ ersetzt.                      Wort „Union“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-\n2. In § 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Union“ das Wort                 setzt und werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“\n„oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach                   die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.\ndem Wort „Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der               2. § 12 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nSchweiz“ eingefügt.\n„Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in\n3. Die Anlage wird wie folgt geändert:                               einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Uni-\na) Der Überschrift werden die Wörter „und der                    on, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nSchweiz“ angefügt.                                            über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der\nb) Nach der Zeile „– in Portugal: Agente oficial da              Schweiz erforderlich ist, um in dem Gebiet dieses\npropriedade industrial“ wird folgende Zeile einge-            Staates einen in § 10 Absatz 1 genannten oder einen\nfügt:                                                         vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat die Per-\nson einen solchen Beruf während der vorhergehen-\n„– in der Schweiz: Patentanwalt/conseil en bre-\nden zehn Jahre in Vollzeit zwei Jahre in einem der\nvets/consulente in brevetti/patent attorney“.\ngenannten Staaten ausgeübt, der diesen Beruf nicht\nreglementiert, so ist die Sachkunde unter Berück-\nArtikel 48                                    sichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufs-\nÄnderung der                                     ausübung durch einen mindestens sechsmonatigen\nPatentanwaltsaus-                                  Anpassungslehrgang nachzuweisen.“\nbildungs- und -prüfungsverordnung                         3. § 15 wird wie folgt geändert:\nIn § 44 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltsaus-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Union“\nbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der\ndas Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und\nBekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I\nwerden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ die\nS. 2491), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\nWörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.\nvom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wor-\nden ist, werden nach dem Wort „Union“ die Wörter                     b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort\n„oder in“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort                         „Union“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-\n„Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder der Schweiz“ ein-                     setzt und werden nach dem Wort „Wirtschafts-\ngefügt und die Wörter „in einem Mitgliedstaat oder Ver-                  raum“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.\ntragsstaat“ durch die Wörter „in einem dieser Staaten“\n4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Uni-\nersetzt.\non“ die Wörter „, eines anderen Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nArtikel 49                                    raum oder der Schweiz“ eingefügt.\nÄnderung des\nRechtsdienstleistungsgesetzes                                                     Artikel 50\nDas Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember\nInkrafttreten\n2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 16 des\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-                  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}