{"id":"bgbl1-2013-41-9","kind":"bgbl1","year":2013,"number":41,"date":"2013-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/41#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-41-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_41.pdf#page=42","order":9,"title":"Verordnung über die Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (GO-MEDASV)","law_date":"2013-07-18T00:00:00Z","page":2578,"pdf_page":42,"num_pages":3,"content":["2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\nVerordnung\nüber die Geschäftsordnung\ndes Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt\n(GO-MEDASV)\nVom 18. Juli 2013\nAuf Grund des § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit\nSatz 3, des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) verordnet\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\ncherschutz und dem Bundesministerium für Gesundheit:\n§1\nGeschäftsordnung\nDer Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt erhält die\naus der Anlage ersichtliche Geschäftsordnung.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nBerlin, den 18. Juli 2013\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nPeter Ramsauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013                       2579\nAnlage\n(zu § 1)\nGeschäftsordnung\ndes Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt\nInhaltsübersicht                            Der Geschäftsführer hat die Wahrnehmung der Aufgaben fach-\nlich geeigneten Personen zu übertragen.\n§ 1    Mitglieder\n§ 2    Vorsitz                                                        (2) Der Geschäftsführer hat den Vorsitz des Ausschusses,\nden Ausschuss und die Unterausschüsse administrativ zu un-\n§ 3    Leitung der Sitzungen\nterstützen. Er koordiniert die administrativen Angelegenheiten\n§ 4    Geschäftsführung                                           des Ausschusses und der Unterausschüsse. Insbesondere\n§ 5    Sitzungen                                                  stellt der Geschäftsführer Beratungsunterlagen, Beschlussvor-\n§ 6    Beschlüsse                                                 lagen sowie Beratungsergebnisse zusammen und erstellt die\n§ 7    Ausschussangelegenheiten, Ergebnisniederschriften          Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Ausschusses und\n§ 8    Unterausschüsse                                            der Unterausschüsse.\n(3) Der Geschäftsführer, vertreten durch eine fachlich geeig-\n§1                                nete Person, nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil\nMitglieder                            und kann an den Sitzungen der Unterausschüsse teilnehmen.\nDer Geschäftsführer ist zu administrativen Angelegenheiten\n(1) Der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der See-    jederzeit zu hören.\nschifffahrt (Ausschuss) besteht aus den nach Maßgabe des\n§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Seearbeits-                                         §5\ngesetzes berufenen\nSitzungen\n1. ständigen Mitgliedern mit Stimmrecht und\n(1) Der Vorsitzende lädt den Ausschuss nach Bedarf, min-\n2. ständigen beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht.              destens jedoch einmal im Jahr, oder auf Verlangen der Hälfte\nFerner nehmen Personen an den Sitzungen des Ausschusses           der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses zu den\nteil, die nach § 108 Absatz 5 Satz 5 des Seearbeitsgesetzes       Sitzungen.\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung           (2) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. In dringenden Fäl-\n(Bundesministerium) im Einzelfall nach fachlichem Bedarf beru-    len kann der Vorsitzende den Ausschuss auch mit einer Frist\nfen worden sind.                                                  von einer Woche laden; die Dringlichkeit ist in der Ladung zu\n(2) Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Aus-      begründen.\nschusses und ihre Stellvertreter durch eine Urkunde, die der          (3) Der Ladung zur Sitzung ist eine Tagesordnung beizufü-\nbetroffenen Person übersandt oder ausgehändigt wird. Der          gen, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung von Vorschlä-\nEmpfang der Urkunde ist zu bestätigen.                            gen der Mitglieder festlegt. Die Beratungsunterlagen und die\n(3) An den Sitzungen des Ausschusses nehmen jeweils nur       Ladung können auf elektronischem Weg an die Mitglieder ver-\ndie Mitglieder teil. Ein Mitglied, das an der Teilnahme an einer  sendet werden, soweit ein Mitglied sein Einverständnis dazu\nSitzung des Ausschusses verhindert ist, wird durch seinen         erteilt.\njeweiligen Stellvertreter vertreten; in diesem Fall nimmt der         (4) Mitglieder, die an einer Sitzungsteilnahme verhindert\nStellvertreter die Rechte und Pflichten des vertretenen Mitglie-  sind, teilen dies ihrem Stellvertreter und dem Geschäftsführer\ndes wahr.                                                         unverzüglich nach Erkennen des Verhinderungsgrundes vor\n(4) Scheidet ein Mitglied oder dessen Vertreter vor Ablauf    einer Sitzung mit.\nder Berufungszeit aus dem Ausschuss aus, hat die entsen-              (5) Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung wer-\ndungsberechtigte Behörde oder sonstige Einrichtung unver-         den berücksichtigt, wenn sie im Einvernehmen mit dem Vorsit-\nzüglich eine neue Person für den Rest der ursprünglichen          zenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung den Mitglie-\nBerufungszeit dem Bundesministerium zu benennen.                  dern des Ausschusses mit Begründung zugegangen sind. Die\n(5) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter sind in Tagesordnung kann auch während der Sitzung geändert oder\nihrer fachlichen Meinung unabhängig und weisungsfrei.             ergänzt werden, wenn der Ausschuss dies mit der Mehrheit der\nanwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.\n§2                                    (6) Die Sitzungen des Ausschusses und seiner Gremien sind\nVorsitz                             nicht öffentlich.\nDen Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums, der       (7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ausschuss\nkein Stimmrecht hat. Der Vorsitzende kann an den Sitzungen        Sachverständige anhören, Gutachten beiziehen oder Untersu-\naller Unterausschüsse nach § 8 teilnehmen.                        chungen durch Dritte vornehmen lassen. Er kann einzelne oder\nmehrere Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben\n§3                                betrauen.\nLeitung der Sitzungen                           (8) Soweit durch Maßnahmen nach Absatz 7 Kosten entste-\nhen, ist die vorherige Zustimmung des Vorsitzes nach Anhö-\nDer Vorsitzende kann zeitweise die Leitung einer Sitzung      rung des Geschäftsführers erforderlich.\ndes Ausschusses an den Vertreter des seeärztlichen Dienstes\nder Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft         (9) Fahrtkosten und Verdienstausfall für die Mitglieder des\n(Berufsgenossenschaft) übertragen; ausgenommen davon sind         Ausschusses werden nicht erstattet.\nAbstimmungen.\n§6\n§4                                                           Beschlüsse\nGeschäftsführung                              (1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die\n(1) Die Geschäfte des Ausschusses und der Unteraus-           Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.\nschüsse führt die Berufsgenossenschaft (Geschäftsführer).             (2) Im Falle des § 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des See-\nDer Geschäftsführer untersteht den Weisungen des Vorsitzes.       arbeitsgesetzes sollen Beschlüsse des Ausschusses durch alle","2580               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\nanwesenden Mitglieder einstimmig gefasst werden. Ergeben              (2) Die Sitzungsteilnehmer können schriftlich oder auf elek-\nsich für einen zu fassenden Beschluss bei zwei Abstimmungen       tronischem Weg bei der Geschäftsführung oder spätestens in\nhintereinander keine einstimmigen Ergebnisse, wird der Be-        der nächsten Sitzung Einwendungen gegen die Ergebnisnie-\nschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden         derschrift vorbringen; die Einwände werden in dieser Sitzung\nstimmberechtigten Mitglieder gefasst. Entscheidungen, die Be-     behandelt.\nschlüsse vorbereiten, insbesondere zu Verfahrensanträgen,             (3) Die Beratungen, die Abstimmungsergebnisse und die Er-\nwerden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberech-         gebnisniederschriften des Ausschusses sind vertraulich zu be-\ntigten Mitglieder getroffen.                                      handeln. Die Vertraulichkeit der Sitzungen und der Ergebnisnie-\n(3) Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im schrift-     derschriften lässt die Behandlung von Arbeitsthemen in der Or-\nlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten      ganisation der Ausschussmitglieder zur Einholung von weite-\nMitglieder auf eine schriftliche Anfrage des Vorsitzenden bin-    rem Sachverstand zu. Jede öffentliche Verlautbarung im Na-\nnen einer festgesetzten Frist, die drei Tage nicht unterschreiten men des Ausschusses oder seiner Untergremien zu deren Be-\ndarf, zugestimmt haben. In der Anfrage sind der beabsichtigte     langen oder zu Belangen von Mitgliedern des Ausschusses\nBeschluss zu beschreiben und die Gründe für das schriftliche      oder seiner Untergremien bedarf der Zustimmung des Vorsit-\nVerfahren darzulegen. Ist das schriftliche Verfahren nach Satz 1  zenden.\nzulässig, bedarf ein Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln         (4) Das Bundesministerium hat den vom Ausschuss festge-\naller stimmberechtigten Mitglieder. Ist die Durchführung eines    stellten Stand der medizinischen Erkenntnisse unverzüglich im\nschriftlichen Verfahrens beschlossen, erhalten die Mitglieder     Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die\ndie notwendigen Beratungsunterlagen zugesandt. Der Vorsit-        Berufsgenossenschaft kann auf ihrer Internetseite oder mit ge-\nzende legt eine Frist von mindestens einer Woche für die          eigneten Mitteln die Öffentlichkeit über den Stand der medizi-\nStimmabgabe fest. Die Stimmabgabe in den Fällen der Sätze 1       nischen Erkenntnisse informieren.\nund 3 erfolgt mittels Brief an den Geschäftsführer. Falls ein\nelektronischer Zugang eröffnet ist, kann die Stimmabgabe                                         §8\nauch elektronisch erfolgen.\nUnterausschüsse\n§7                                     (1) Der Ausschuss kann mit zwei Dritteln seiner anwesen-\nden stimmberechtigten Mitglieder Unterausschüsse einrichten\nAusschussangelegenheiten, Ergebnisniederschriften            und deren Aufgaben bestimmen.\n(1) Über jede Sitzung und jede schriftliche Beschlussfas-         (2) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Mitglieder\nsung des Ausschusses ist von dem Geschäftsführer eine Er-         der Unterausschüsse werden durch den Ausschuss ernannt.\ngebnisniederschrift anzufertigen, welche die Beratungs- und       Der Vorsitzende des Unterausschusses und dessen Stellvertre-\nAbstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse           ter müssen Mitglieder des Ausschusses sein. Grundsätzlich\nund die Teilnehmerliste enthält. Das Führen des Protokolls        sollen die Unterausschüsse nicht mehr als sechs ständige Mit-\nwährend der Sitzung obliegt dem Geschäftsführer. Eine Ausfer-     glieder haben.\ntigung der Ergebnisniederschrift für die Akten ist vom Vorsit-\nzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Ergeb-           (3) Über die Arbeitsergebnisse der Unterausschüsse wird im\nnisniederschriften werden dem Vorsitzenden sowie den Mitglie-     Ausschuss regelmäßig durch den Vorsitzenden des Unteraus-\ndern übersandt und nicht veröffentlicht. Die nach § 5 Absatz 7    schusses oder dessen Stellvertreter berichtet.\nhinzugezogenen Sachverständigen können die Ergebnisnieder-            (4) Soweit nicht anders geregelt, sind die für den Ausschuss\nschrift oder Auszüge daraus erhalten, soweit deren Fachfragen     geltenden Vorschriften für die Unterausschüsse entsprechend\nbetroffen sind.                                                   anzuwenden."]}