{"id":"bgbl1-2013-41-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":41,"date":"2013-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/41#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-41-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_41.pdf#page=39","order":8,"title":"Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)","law_date":"2013-07-18T00:00:00Z","page":2575,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013              2575\nSchiffsbesetzungsverordnung\n(SchBesV)\nVom 18. Juli 2013\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-         4. die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher-\nentwicklung verordnet auf Grund                                  heit an Bord und\n– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit        5. die sprachliche Verständigung der Besatzungsmit-\nSatz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgaben-               glieder untereinander\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom            gewährleistet sind.\n26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Ab-\nBei der Besetzung des Schiffes sind ferner die betrieb-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nlichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp,\nsatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013\nder Automationsstand, die Ausrüstung, der Einsatz-\n(BGBl. I S. 868) neu gefasst und § 9 Absatz 2 Satz 3\nzweck, die Hafenfolge, das Fahrtgebiet und die Art\ndurch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes\nder zu befördernden Ladung zu berücksichtigen.\nvom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden\nist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           (2) Der Reeder hat unbeschadet seiner Verpflichtung\nArbeit und Soziales und dem Bundesministerium für         nach Absatz 1 und der Verpflichtungen des Kapitäns\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz           nach § 3 dafür zu sorgen, dass\nund                                                       1. das Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Ab-\n– des § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung              satz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis be-\nmit Satz 2 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes vom                setzt ist,\n23. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit       2. die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden und\nschaft und Verbraucherschutz:                             3. das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt\nwird.\n§1\nAnwendungsbereich                                                     §3\nund Begriffsbestimmungen                                     Verpflichtungen des Kapitäns\n(1) Diese Verordnung gilt für die Besetzung der Kauf-        Der Kapitän hat im Rahmen seiner Befugnisse an\nfahrteischiffe, die die Bundesflagge führen (Schiffe).       Bord des Schiffes dafür zu sorgen, dass\n(2) Es bedeutet                                           1. das von ihm geführte Schiff entsprechend dem auf\nGrund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesat-\n1. der Ausdruck „Seearbeitsübereinkommen“ das See-               zungszeugnis besetzt ist,\narbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Ar-\n2. die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach\nbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II\n§ 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden,\nS. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,\n3. das Schiffsbesatzungszeugnis\n2. der Ausdruck „Berufsgenossenschaft“ die Berufsge-\nnossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,           a) an Bord mitgeführt,\n3. der Ausdruck „Unionsbürger“ einen Staatsangehöri-             b) der Berufsgenossenschaft, der Bundespolizei, der\ngen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.                Zollverwaltung und den Wasserschutzpolizeien\nder Länder auf Verlangen vorgelegt wird und\nSoweit nach dieser Verordnung einem Unionsbürger\n4. ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an\nRechte oder Pflichten zustehen oder zugewiesen sind\ngeeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.\noder Vorschriften auf das Erfordernis der Unionsbür-\ngerschaft abstellen, steht ein Staatsangehöriger eines\n§4\nVertragsstaates des Abkommens über den Europä-\nischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat der                                    Kapitän\nEuropäischen Union ist, einem Unionsbürger gleich.              (1) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes\nmuss der Kapitän Unionsbürger sein.\n§2                                   (2) Vor der Aufnahme des Schiffsdienstes muss der\nVerpflichtungen des Reeders                    Kapitän, soweit er nicht Inhaber eines gültigen deut-\nschen Befähigungszeugnisses ist, die erforderlichen\n(1) Der Reeder hat das Schiff nach Anzahl, Befähi-        Kenntnisse\ngung und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu be-\nsetzen, dass                                                 1. der für ihn als Schiffsführer einschlägigen deutschen\nSeerechtsvorschriften durch die Teilnahme an einem\n1. die Schiffssicherheit,                                        vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\n2. der sichere Wachdienst,                                       phie zugelassenen Lehrgang und\n3. die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes       2. der deutschen Sprache\neinschließlich des Arbeitszeitschutzes, des Gesund-      nachweisen. Die Sprachkenntnisse können auch durch\nheitsschutzes, der medizinischen Betreuung an Bord       die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 1 nachge-\nund des maritimen Umweltschutzes,                        wiesen werden.","2576             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\n§5                               3. einen Nachweis über die Befähigung zum Schiffs-\nkoch einer Vertragspartei des Seearbeitsüberein-\nSchiffsoffiziere, Schiffsmechaniker,\nkommens oder\nwachbefähigte Besatzungsmitglieder\n4. einen gleichwertigen Nachweis eines anderen als in\n(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500\nNummer 3 genannten Staates besitzen.\nmuss von den Offizieren des nautischen oder techni-\nschen Schiffsdienstes mindestens einer Unionsbürger          Besatzungsmitglieder unter 18 Jahren dürfen nicht als\nsein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über         Schiffskoch eingesetzt werden.\n8 000 muss ein weiterer Schiffsoffizier nach Satz 1             (2) Auf Schiffen mit weniger als zehn vorgeschriebe-\nUnionsbürger sein.                                           nen Besatzungsmitgliedern kann der Reeder auf den\n(2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über        Einsatz eines Schiffskochs nach Absatz 1 verzichten,\n1 600 und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss        wenn das für die Zubereitung von Speisen verantwort-\nein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-            liche Besatzungsmitglied eine Ausbildung oder Unter-\nAusbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein.         weisung in den Bereichen Nahrungsmittel- und persön-\nSchiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Aus-      liche Hygiene sowie Handhabung und Lagerung von\nzubildende nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungs-           Verpflegung an Bord erhalten hat.\nverordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.\n(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über                                    §8\n1 600 muss von den wachbefähigten Besatzungs-                               Schiffsbesatzungszeugnis\nmitgliedern mindestens einer Unionsbürger sein. Auf\n(1) Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des\nSchiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 kann\nReeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom\nder nach Absatz 2 vorgeschriebene Schiffsmechaniker\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\ndurch ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied\nlung im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die\nnach Satz 1 ersetzt werden.\nVoraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 und der §§ 4\nbis 7 vorliegen. Das Schiffsbesatzungszeugnis kann,\n§6                               auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen\nSchiffsarzt,                          werden. Schiffe mit einer Länge von acht Metern oder\nGesundheits- und Krankenpflegepersonal                weniger benötigen kein Schiffsbesatzungszeugnis.\n(1) Auf Schiffen mit einer Fahrtdauer von mehr als           (2) Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der\ndrei Tagen und mit 100 oder mehr Personen an Bord            Ausstellung an fünf Jahre gültig. Die Berufsgenossen-\nmuss ein den seearbeitsrechtlichen Anforderungen ent-        schaft kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen,\nsprechender Schiffsarzt vorhanden sein, der für die          wenn bei der Antragstellung nach Absatz 1 absehbar\närztliche Betreuung an Bord zuständig ist. Satz 1 gilt       ist, dass auf Grund der Beschäftigung des Schiffes\nnicht, soweit das Schiff ausschließlich über eine Zulas-     Absatz 3 anwendbar wird, sowie in Fällen des § 10 Ab-\nsung für die nationale Fahrt verfügt. Im Falle einer Pro-    satz 3.\nbefahrt gilt Satz 1 unabhängig von der Fahrtdauer.              (3) Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für\n(2) Auf Schiffen mit mehr als 800 Personen an Bord        die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeb-\ngilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein zweiter Schiffs-     lichen Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft un-\narzt vorhanden sein muss.                                    verzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraus-\nsetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis\n(3) Auf Schiffen mit Schiffsarzt muss ein Gesundheits-\nzu beantragen. Erteilt die Berufsgenossenschaft in die-\nund Krankenpfleger an Bord vorhanden sein. Auf Schif-\nsem Fall ein neues Schiffsbesatzungszeugnis, so zieht\nfen mit mehr als 500 Personen müssen zwei, mit mehr\nsie das bisherige Schiffsbesatzungszeugnis ein.\nals 800 Personen drei und mit mehr als 1 200 Personen\nvier Gesundheits- und Krankenpfleger an Bord vor-\nhanden sein. Bei Probefahrten können sie durch die                                       §9\nentsprechende Anzahl von Rettungssanitätern oder                                   Überwachung\nRettungshelfern ersetzt werden.                                 (1) Die Berufsgenossenschaft überwacht die Einhal-\ntung der Vorschriften dieser Verordnung und führt die\n§7                               dazu erforderlichen Überprüfungen durch. Hierbei kann\nSchiffskoch                           sie sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizeien der\nLänder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen\n(1) Auf jedem Schiff muss ein Schiffskoch vorhan-\ndem Bund und den Ländern über die Ausübung der\nden und für die Zubereitung von Speisen ausgebildet\nschifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sowie der\nund qualifiziert sein. Für diese Tätigkeit können Be-\nBundespolizei und der Zollverwaltung bedienen.\nsatzungsmitglieder eingesetzt werden, die\n(2) Fehlt es an einem gültigen Schiffsbesatzungs-\n1. im Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprü-\nzeugnis oder ist ein Schiff nicht entsprechend dem\nfung im Ausbildungsberuf Koch oder eines anderen\nSchiffsbesatzungszeugnis besetzt, hat die Berufsge-\neinschlägigen Ausbildungsberufes nach innerstaat-\nnossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt zu\nlichem Recht sind oder\nverbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen\n2. eine Bescheinigung einer Industrie- und Handels-          zu gestatten, durch welche die Sicherheit des Schiffes\nkammer über die Teilnahme an einer Gaststätten-          und der an Bord befindlichen Personen gewährleistet\nunterrichtung nach gaststättenrechtlichen Vorschrif-     wird. Von einem Auslauf- oder Weiterfahrtverbot, das\nten nachweisen oder                                      in Häfen ausgesprochen wird, unterrichtet die Berufs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013                 2577\ngenossenschaft unverzüglich die zuständige Hafen-                 (6) Anträge zur Anwendung der Absätze 1 und 2\nbehörde.                                                       können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt\nwerden. In diesen Fällen wird das Schiffsbesatzungs-\n§ 10                                 zeugnis mit einer Gültigkeitsdauer von längstens zwei\nAusnahmen                                Jahren erteilt. Die Erteilung soll mit der Auflage verbun-\nden werden, durch geeignete Maßnahmen in Bezug auf\n(1) Die Berufsgenossenschaft kann abweichend von            Ausbildung und Beschäftigung junger Seeleute daran\nden Vorschriften des § 5 Absatz 1 bis 3 ein Schiffsbe-         mitzuwirken, den inländischen seemännischen Arbeits-\nsatzungszeugnis erteilen, soweit die vorgeschriebenen          markt zukünftig bedarfsgerechter zu gestalten.\nOffiziere des nautischen oder technischen Schiffs-\ndienstes, die Unionsbürger sein müssen, auf dem in-\n§ 11\nländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich\nnicht verfügbar sind.                                                               Ordnungswidrigkeiten\n(2) Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von           Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Num-\nüber 3 000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf           mer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätz-\ndem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nach-              lich oder fahrlässig\nweislich nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein an-        1. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder § 3 Nummer 1\nderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Unions-               nicht dafür sorgt, dass das Schiff besetzt ist,\nbürger sein muss, ersetzt werden.\n2. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 oder § 3 Nummer 3\n(3) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des                Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Schiffs-\nReeders für ein bestimmtes Schiff weitere Schiffsbesat-            besatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird,\nzungszeugnisse erteilen, wenn die betrieblichen Voraus-\nsetzungen dies rechtfertigen oder erfordern. Im Falle          3. entgegen § 3 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür\ndes Satzes 1 gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht.                       sorgt, dass das Schiffsbesatzungszeugnis einer dort\ngenannten Stelle vorgelegt wird,\n(4) In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine\nAusnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend              4. entgegen § 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein\nvon § 2 Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 ein                     Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses ausge-\nSchiff während eines bestimmten Reiseabschnittes                   hängt wird, oder\nmit einer anderen als der im Schiffsbesatzungszeugnis          5. einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollzieh-\nfestgelegten Besatzung auslaufen oder weiterfahren                 baren Auflage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zuwider-\ndarf. Satz 1 gilt insbesondere, wenn ein Besatzungs-               handelt.\nmitglied durch schwere Krankheit oder andere, nicht\nvom Reeder oder Kapitän zu vertretende Umstände,                                                § 12\nan der Ausübung zugewiesener Aufgaben an Bord ge-\nhindert ist.                                                                         Übergangsvorschrift\n(5) In Notfällen kann die Berufsgenossenschaft eine            Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Ver-\nAusnahmegenehmigung erteilen, nach der abweichend              ordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird\nvon § 7 Absatz 1 ein anderes Besatzungsmitglied wäh-           durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.\nrend einer bestimmten begrenzten Zeit bis zum nächs-\nten leicht erreichbaren Anlaufhafen oder längstens in                                           § 13\neinem Zeitraum von bis zu einem Monat die Aufgaben                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndes Schiffskochs wahrnehmen darf. In diesen Fällen\nmuss das Besatzungsmitglied in den Bereichen Le-                  (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.\nbensmittelhygiene und persönlicher Hygiene sowie                  (2) Gleichzeitig tritt die Schiffsbesetzungsverord-\nHandhabung und Lagerung von Verpflegung an Bord                nung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt\nin dem Umfang ausgebildet oder unterwiesen werden,             durch Artikel 524 der Verordnung vom 31. Oktober\nder für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist.         2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 18. Juli 2013\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}