{"id":"bgbl1-2013-41-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":41,"date":"2013-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/41#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-41-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_41.pdf#page=37","order":7,"title":"Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit (Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung  BPflZV)","law_date":"2013-07-18T00:00:00Z","page":2573,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013              2573\nVerordnung\nüber einen Vorschuss für Beamtinnen und\nBeamte bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit\n(Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung – BPflZV)\nVom 18. Juli 2013\nAuf Grund des § 7 Absatz 2 des Bundesbesoldungs-          die Bewilligung der Familienpflegezeit widerrufen wird.\ngesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes          Der Vorschuss ist auch bei Versetzung in den Ruhe-\nvom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) eingefügt worden ist,     stand zu verrechnen.\nverordnet die Bundesregierung:                                  (2) Die Verrechnung endet am Vortag des Monats, in\ndem die Beamtin oder der Beamte stirbt oder wegen\n§1                               Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (§§ 44\nVorschuss                             und 49 des Bundesbeamtengesetzes). Die Verrechnung\nbeginnt wieder, wenn die Beamtin oder der Beamte er-\n(1) Der Vorschuss nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des\nneut in das Beamtenverhältnis berufen wird (§ 46 des\nBundesbesoldungsgesetzes wird monatlich gewährt.\nBundesbeamtengesetzes).\n(2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz\nzwischen                                                                                 §3\n1. den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Be-                                Rückzahlung bei\namten vor Beginn der Pflegephase zustehen, und                   Beendigung des Beamtenverhältnisses\n2. den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der              Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Nummer 1\nPflegephase durchschnittlich zustehen.                   bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch aus-\nBei der Auszahlung werden 3 Prozent des Vorschusses          stehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der\nabgezogen.                                                   Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurück-\nzuzahlen.\n(3) Wird für die Nachpflegephase ein größerer Arbeits-\nzeitumfang bewilligt, als er vor Beginn der Pflegephase                                  §4\nvorliegt, gelten die Dienstbezüge aus dem größeren\nArbeitszeitumfang auch als diejenigen Dienstbezüge,                              Härtefallregelung\ndie der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der                 (1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten soll\nPflegephase zustehen.                                        die Dienststelle im Fall der Verrechnung niedrigere als\n(4) Bei der Berechnung des Vorschusses bleiben un-        die sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Monats-\nberücksichtigt:                                              beträge festsetzen oder im Fall der Rückzahlung Mo-\nnatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer\n1. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6         besonderen Härte erforderlich ist und\nAbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unter-\n1. die Beamtin oder der Beamte nach dem Widerruf der\nliegen,\nFamilienpflegezeit mit weniger als 75 Prozent der\n2. steuerfreie Bezüge sowie                                      Arbeitszeit beschäftigt ist, die ursprünglich für die\n3. Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und                Nachpflegephase bewilligt worden war,\nsonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in      2. die Beamtin oder der Beamte in der Nachpflege-\nfesten Monatsbeträgen gewährt werden.                        phase mit weniger als 75 Prozent der Arbeitszeit be-\nschäftigt ist, die ursprünglich für die Nachpflege-\n§2                                   phase bewilligt worden war,\nVerrechnung                            3. die Beamtin oder der Beamte begrenzt dienstfähig\n(1) Der Vorschuss ist während der Nachpflegephase             wird (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes),\nin gleichen Monatsbeträgen mit den laufenden Dienst-         4. die Beamtin oder der Beamte unter Wegfall der\nbezügen zu verrechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass         Dienstbezüge beurlaubt wird oder","2574           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\n5. das Beamtenverhältnis nach § 30 des Bundesbeam-          dungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens der\ntengesetzes endet.                                       obersten Dienstbehörde.\nEine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn              (2) Der Vorschuss ist auch in den Fällen des Absat-\nüber die Pflegephase hinaus der Pflegebedarf fortbe-        zes 1 vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. In\nsteht, sodass es der Beamtin oder dem Beamten nicht         den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind\nzuzumuten ist, den für die Nachpflegephase bewilligten      mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienstbezüge\nBeschäftigungsumfang einzuhalten. Eine besondere            einzubehalten; dies gilt auch bei Eintritt oder Verset-\nHärte liegt auch vor, wenn sich die Beamtin oder der        zung in den Ruhestand.\nBeamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastun-\ngen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierig-                                    §5\nkeiten befindet oder es wahrscheinlich ist, dass sie\noder er durch die Verrechnung oder Rückzahlung des                                Inkrafttreten\nVorschusses in der für die Nachpflegephase vorgese-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nhenen Form in solche Schwierigkeiten gerät. Entschei-       in Kraft.\nBerlin, den 18. Juli 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}