{"id":"bgbl1-2013-41-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":41,"date":"2013-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/41#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-41-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_41.pdf#page=29","order":6,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012","law_date":"2013-07-23T00:00:00Z","page":2565,"pdf_page":29,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013                 2565\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012*\nVom 23. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                         „Abschnitt IIa\nsen:                                                                      Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\n§ 12a Beteiligte Bundesbehörden\nArtikel 1\n§ 12b Aufgaben der Bundesstelle für Chemika-\nÄnderung des\nlien\nChemikaliengesetzes\n§ 12c Aufgaben der Bewertungsstellen\nDas Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt                   § 12d Zusammenarbeit der Bundesstelle für\ndurch § 44 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Mai 2013                                Chemikalien und der anderen beteiligten\n(BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt                            Bundesoberbehörden\ngeändert:                                                                 § 12e Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffent-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                               lichkeit\n§ 12f Informationsaustausch zwischen        Bun-\na) Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:\ndes- und Landesbehörden\n„§ 3b (weggefallen)“.                                            § 12g Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle\nb) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                                für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen\n„§ 4 Beteiligte Bundesbehörden“.                                 § 12h Verordnungsermächtigungen“.\nc) Die Angaben zum Abschnitt IIa werden durch die                 d) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:\nfolgenden Angaben ersetzt:                                       „§ 15a (weggefallen)“.\ne) Die Angabe zu § 16f wird wie folgt gefasst:\n* Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und        „§ 16f (weggefallen)“.\ndie Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,\nS. 1).                                                               f) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:","2566             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\n„§ 20 Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Ver-           Chemikalien zur Entscheidung über das Vorliegen\nordnungsermächtigungen“.                          der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 19\ng) Die Angabe zu § 20a wird wie folgt gefasst:               Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und ii der Verordnung\n(EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme bei diesen\n„§ 20a (weggefallen)“.                                   Behörden einholen. Ferner beteiligt die Bundes-\nh) In der Angabe zu § 22 werden das Komma und                stelle für Chemikalien die Bundesanstalt für\ndie Wörter „Schutz von Betriebs- und Ge-                 Materialforschung und -prüfung bei der Bewertung\nschäftsgeheimnissen“ gestrichen.                         der gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3a\n2. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter „des Ersten Ab-            Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und der Beständigkeit\nschnitts, des Abschnitts IIa, des Dritten und Vierten        von Behältern und Verpackungsmaterial, sofern\nAbschnitts“ durch die Wörter „des Ersten, Dritten            die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nund Vierten Abschnitts“ ersetzt.                             fung bei der betreffenden Fragestellung aufgrund\nweiterer gesetzlicher Zuständigkeiten besondere\n3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nFachkenntnisse besitzt und die betreffende Frage-\na) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein             stellung von der Bundesstelle für Chemikalien nicht\nSemikolon ersetzt.                                       abschließend beurteilt werden kann.\nb) Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:                  (3) Abweichend von Absatz 1 sind für die Ertei-\n„11. Biozid-Produkt:                                     lung, Verlängerung, Überprüfung und Aufhebung\nein Biozidprodukt im Sinne des Artikels 3           von Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1\nAbsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)            der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einschließlich der\nNr. 528/2012 des Europäischen Parlaments            Veranlassung der darauf bezogenen Kommissions-\nund des Rates vom 22. Mai 2012 über die             verfahren die folgenden Behörden zuständig:\nBereitstellung auf dem Markt und die Ver-           1. das Robert Koch-Institut in Bezug auf Biozid-\nwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167                 Produkte, die nach § 18 des Infektionsschutzge-\nvom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils gelten-             setzes bei Entseuchungen verwendet werden\nden Fassung;                                            müssen,\n12. Biozid-Wirkstoff:                                    2. das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nWirkstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 1              Lebensmittelsicherheit in Bezug auf Biozid-Pro-\nBuchstabe c der Verordnung (EU)                         dukte, die\nNr. 528/2012.“\na) nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes bei\n4. § 3b wird aufgehoben.                                               Entwesungen und bei Maßnahmen zur Be-\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                        kämpfung von Wirbeltieren, durch die Krank-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          heitserreger verbreitet werden können, ver-\nwendet werden müssen oder\n„§ 4\nb) nach § 17f des Tierseuchengesetzes bei tier-\nBeteiligte Bundesbehörden“.\nseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfek-\nb) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das                    tionen und Entwesungen verwendet werden\nWort „Gesetzes“ durch das Wort „Abschnitts“                     dürfen.\nersetzt.\n6. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1“ durch                                   § 12b\ndie Angabe „§ 22“ ersetzt.\nAufgaben der\n7. Abschnitt IIa wird wie folgt gefasst:                                    Bundesstelle für Chemikalien\n„Abschnitt IIa                            (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EU)\nDurchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012              Nr. 528/2012 gelten insbesondere die folgenden\nAufgaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Absatz 2\n§ 12a                               Satz 2:\nBeteiligte Bundesbehörden                      1. die Aufgaben der bewertenden zuständigen Be-\n(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EU)                  hörde\nNr. 528/2012 wirken die in § 4 Absatz 1 genannten                a) bei der Genehmigung eines Wirkstoffs und\nStellen nach Maßgabe dieses Abschnitts mit. Das                     bei der Verlängerung und Überprüfung der\nBundesinstitut für Risikobewertung als Bewer-                       Genehmigung eines Wirkstoffs nach den\ntungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz un-                    Kapiteln II, III und XI der Verordnung (EU)\nterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundes-                      Nr. 528/2012,\nministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und\nVerbraucherschutz.                                               b) bei der Erteilung und Verlängerung sowie der\nAufhebung, Überprüfung und Änderung von\n(2) Soweit bei den in § 4 Absatz 1 Nummer 2\nUnionszulassungen nach den Kapiteln VIII\nbis 4 genannten Behörden, beim Julius Kühn-Insti-\nund IX der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\ntut, bei der Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung oder beim Robert Koch-Institut be-              2. die Mitwirkung im Rahmen des Arbeitspro-\nsondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirk-                 gramms zur systematischen Prüfung aller alten\nsamkeit sowie der unannehmbaren Wirkungen auf                    Wirkstoffe gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verord-\nZielorganismen vorliegen, kann die Bundesstelle für              nung (EU) Nr. 528/2012,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013             2567\n3. die Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe                 rung der ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich be-\nnach Artikel 35 und im Ausschuss für Biozid-              treffenden Bewertungsaufgaben. Im Übrigen wirken\nprodukte nach Artikel 75 der Verordnung (EU)              sie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich\nNr. 528/2012.                                             betreffenden Fragen mit. Die Bewertungsstellen\n(2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz                unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Stel-\nübertragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle                  lungnahmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer\nfür Chemikalien bei der Durchführung der Verord-              Aufgaben erforderlich ist.\nnung (EU) Nr. 528/2012 ferner die folgenden Auf-                 (2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewer-\ngaben wahr:                                                   tungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Risiko-\n1. die Antragstellung bei der Kommission nach Ar-            bewertung einschließlich der Bewertung von Risi-\ntikel 3 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 1 Unter-          kominderungsmaßnahmen.\nabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,                  (3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewer-\n2. die Aufgaben der bewertenden zuständigen Be-              tungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist\nhörde im Rahmen des vereinfachten Zulas-                 1. die Risikobewertung in Bezug auf die Gesund-\nsungsverfahrens nach Artikel 26, auch in Ver-                heit von Menschen und von Haus- und Nutz-\nbindung mit Kapitel IX, der Verordnung (EU)                  tieren, einschließlich der Bewertung von Risiko-\nNr. 528/2012,                                                minderungsmaßnahmen, sowie\n3. die Entgegennahme der Unterrichtung des Zu-               2. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Fest-\nlassungsinhabers nach Artikel 27 Absatz 1                    setzung von Höchstmengen nach Artikel 19\nSatz 2 und Ausübung der Befugnisse des Mit-                  Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)\ngliedstaats nach Artikel 27 Absatz 2 und Arti-               Nr. 528/2012.\nkel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung\n(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Bewer-\n(EU) Nr. 528/2012,\ntungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz\n4. die Aufgaben der befassten zuständigen Be-                der Beschäftigten ist die Risikobewertung in Bezug\nhörde bei der Erteilung, Verlängerung und Über-          auf den Arbeitsschutz, einschließlich der Bewer-\nprüfung nationaler Zulassungen nach Kapitel VI,          tung von Risikominderungsmaßnahmen.\nauch in Verbindung mit Kapitel IX, der Verord-\nnung (EU) Nr. 528/2012,                                                            § 12d\n5. die Aufgaben der zuständigen Behörde des be-                               Zusammenarbeit der\ntroffenen Mitgliedstaats oder des Referenzmit-                     Bundesstelle für Chemikalien und\ngliedstaats im Verfahren der gegenseitigen An-               der anderen beteiligten Bundesoberbehörden\nerkennung nach Kapitel VII, auch in Verbindung\n(1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert\nmit Kapitel IX, sowie die Ausübung der Befug-\ndas Zusammenwirken der in § 12a genannten Bun-\nnisse des Mitgliedstaats nach Artikel 37 der\ndesoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit\nVerordnung (EU) Nr. 528/2012,\nund Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen und\n6. die Antragstellung bei der Kommission nach Ar-            Stellungnahmen als Ganzes hin.\ntikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung\n(EU) Nr. 528/2012,                                          (2) Soweit die Bundesstelle für Chemikalien im\nRahmen ihrer Tätigkeiten nach § 12b das Vorliegen\n7. die Aufgaben der zuständigen Behörde des                  der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 19\nEinfuhrmitgliedstaats in Bezug auf den Parallel-         Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu beur-\nhandel nach Kapitel X der Verordnung (EU)                teilen hat, entscheidet sie hinsichtlich der Voraus-\nNr. 528/2012,                                            setzungen\n8. die Erteilung, Verlängerung, Überprüfung und              1. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv\nAufhebung von Ausnahmezulassungen nach                       der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Einverneh-\nArtikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012                  men mit der Bewertungsstelle Umwelt,\neinschließlich der Veranlassung der darauf be-\nzogenen Kommissionsverfahren, soweit nicht               2. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii\ndie in § 12a Absatz 3 genannten Behörden zu-                 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bezüglich der\nständig sind,                                                Wirkungen auf die Gesundheit von Beschäftig-\nten im Einvernehmen mit der Bewertungsstelle\n9. die Aufgaben der zuständigen Behörde des                      für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Be-\nMitgliedstaats nach Artikel 56 der Verordnung                schäftigten und\n(EU) Nr. 528/2012,\n3. nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii\n10. die Beratung der Bundesregierung in allen die                 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Übrigen,\nVerordnung (EU) Nr. 528/2012 und ihre Fortent-               auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1\nwicklung betreffenden Angelegenheiten.                       Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012\nhinsichtlich eines Vorschlags zur Festsetzung\n§ 12c                                    von Rückstandshöchstgehalten für Lebens-\nAufgaben der Bewertungsstellen                        oder Futtermittel, im Einvernehmen mit der Be-\n(1) Die Bewertungsstellen unterstützen die Bun-                wertungsstelle Gesundheit und Verbraucher-\ndesstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben nach                 schutz.\n§ 12b Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 9 durch die                 Die Bundesstelle für Chemikalien entscheidet ferner\neigenverantwortliche und abschließende Durchfüh-              im Einvernehmen mit den Bewertungsstellen, so-","2568            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\nweit deren Zuständigkeitsbereich nach § 12c Ab-                                        § 12f\nsatz 2 bis 4 betroffen ist, über                                              Informationsaustausch\n1. die Erforderlichkeit von Risikominderungsmaß-                    zwischen Bundes- und Landesbehörden\nnahmen,                                                     (1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert\n2. das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen               die zuständigen Landesbehörden insbesondere\nnach Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU)             über\nNr. 528/2012,                                            1. die folgenden von ihr getroffenen Entscheidun-\n3. das Ergebnis einer vergleichenden Bewertung                   gen oder entgegengenommenen Meldungen:\nnach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,            a) Meldungen nach Artikel 17 Absatz 6 Satz 1\nund Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 der Verord-\n4. die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 26 Ab-\nnung (EU) Nr. 528/2012,\nsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\nb) Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 2 Unter-\n5. Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 der Ver-                     absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\nordnung (EU) Nr. 528/2012, soweit nicht die in\n§ 12a Absatz 3 genannten Behörden zuständig                  c) die Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung\nsind, sowie                                                     einer nationalen Zulassung nach Kapitel VI\nder Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\n6. Stellungnahmen und Entscheidungen nach Arti-\nkel 56 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der               d) die Anerkennung einer Zulassung nach Kapi-\nVerordnung (EU) Nr. 528/2012.                                   tel VII der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\ne) die Erteilung oder Aufhebung einer Parallel-\n(3) Mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten\nhandelsgenehmigung nach Kapitel X der Ver-\nFälle vertritt die Bundesstelle für Chemikalien die\nordnung (EU) Nr. 528/2012,\nGesamtposition nach außen. Sie zieht Vertreter\nder anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur                   f) die Erteilung von Ausnahmezulassungen nach\nUnterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich                 Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,\nhält oder diese es verlangen.                                    g) die Untersagung von Experimenten oder Ver-\n(4) Entscheidungen der in § 12a Absatz 3 ge-                     suchen oder die Erteilung von Auflagen nach\nnannten Bundesoberbehörden über Zulassungen                         Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nnach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU)                        Nr. 528/2012,\nNr. 528/2012 werden von der Behörde nach außen                   h) Anordnungen nach § 12g Absatz 1 Satz 1 und\nvertreten, die jeweils für die Entscheidung verant-                 Absatz 3,\nwortlich ist. Diese Behörde unterrichtet die Bundes-         2. Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-\nstelle für Chemikalien jeweils unverzüglich über den             agentur über die folgenden von dieser oder der\nBeginn der betreffenden Entscheidungsverfahren                   Europäischen Kommission getroffenen Ent-\nund über die von ihr getroffenen Maßnahmen.                      scheidungen oder entgegengenommenen Mel-\ndungen:\n§ 12e\na) die Annahme oder Ablehnung eines Antrags\nAuskunftsstelle,                                auf Genehmigung oder auf Verlängerung der\nUnterrichtung der Öffentlichkeit                         Genehmigung eines Wirkstoffs sowie das\n(1) Die Bundesstelle für Chemikalien richtet eine                Ergebnis des Genehmigungsverfahrens nach\nAuskunftsstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach Ar-                 den Kapiteln II und III der Verordnung (EU)\ntikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012                  Nr. 528/2012,\nein. Die Auskunftsstelle ist im Verbund mit der Aus-             b) die Annahme oder Ablehnung eines Antrags\nkunftsstelle nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 zu führen.                  auf Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung\n§ 8 ist entsprechend anzuwenden.                                    einer Unionszulassung eines Biozid-Produkts\nsowie das Ergebnis des Zulassungsverfah-\n(2) Die Bundesstelle für Chemikalien unterrichtet\nrens sowie\ngemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 528/2012 die Öffentlichkeit über                c) Meldungen nach Artikel 17 Absatz 6 Satz 3\nder Verordnung (EU) Nr. 528/2012.\n1. Nutzen und Risiken des Einsatzes von Biozid-\nProdukten,                                                  (2) Die in § 12a Absatz 3 bezeichneten Bundes-\noberbehörden unterrichten die zuständigen Lan-\n2. physikalische, biologische, chemische und                 desbehörden über ihre Entscheidungen sowie über\nsonstige Maßnahmen als Alternative zum Ein-              Verlängerungsentscheidungen der Kommission\nsatz von Biozid-Produkten oder als Möglichkeit,          nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nden Einsatz von Biozid-Produkten zu minimie-             Nr. 528/2012.\nren, sowie\n(3) Die zuständigen Landesbehörden informieren\n3. die sachkundige, ordnungsgemäße und nach-                 die Bundesstelle für Chemikalien insbesondere\nhaltige Verwendung von Biozid-Produkten.                 über\n(3) Die übrigen in § 12a genannten Bundesober-            1. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwa-\nbehörden unterstützen die Bundesstelle für Chemi-                chungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse, die\nkalien bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach                     für Entscheidungen nach Artikel 27 Absatz 2,\nden Absätzen 1 und 2.                                            Artikel 48 Absatz 1 oder Artikel 56 Absatz 3 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013             2569\nVerordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g              fen hat und die dort genannten Voraussetzungen\nAbsatz 1 Satz 1 von Bedeutung sein können,                eingehalten werden.\n2. Überwachungsmaßnahmen nach § 12g Absatz 1\nSatz 3,                                                                             § 12h\n3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach                                 Verordnungsermächtigungen\n§ 23 Absatz 2 unter Vorlage der Unterlagen, die              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit\nnach Artikel 88 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verord-          unionsrechtlich zulässig durch Rechtsverordnung\nnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich sind.                 mit Zustimmung des Bundesrates Voraussetzun-\n(4) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3            gen, Inhalt und Verfahren der Entscheidungen oder\numfassen auch die Unterrichtung darüber, ob                   Mitwirkungsakte der in § 12a genannten Bundes-\nRechtsmittel eingelegt wurden und zu welchem                  oberbehörden im Rahmen der Durchführung der\nErgebnis sie geführt haben.                                   Verordnung (EU) Nr. 528/2012 näher zu regeln, ins-\nbesondere zu bestimmen,\n(5) § 22 bleibt unberührt.\n1. dass bestimmte Biozid-Produkte\n§ 12g                                    a) nicht zulassungsfähig sind oder\nAnordnungsbefugnisse der Bundes-                        b) nur für bestimmte Verwendungszwecke, Ver-\nstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen                      wendungsarten oder Einsatzorte, für die Ab-\ngabe an bestimmte Verwendergruppen oder\n(1) Bestehen auf der Grundlage neuer Tatsachen                     unter bestimmten sonstigen Einschränkun-\nberechtigte Gründe zu der Annahme, dass ein Bio-                      gen zugelassen werden dürfen,\nzid-Produkt, obwohl es nach der Verordnung (EU)\nNr. 528/2012 zugelassen wurde, dennoch ein un-                2. dass bestimmte inhaltliche oder verfahrensmä-\nmittelbares oder langfristiges gravierendes Risiko                ßige Anforderungen einzuhalten sind bei\nfür die Gesundheit von Menschen oder Tieren, ins-                 a) der Beantragung und Erteilung von Ausnah-\nbesondere für gefährdete Gruppen, oder für die                        mezulassungen nach Artikel 55 der Verord-\nUmwelt darstellt, so kann die Bundesstelle für Che-                   nung (EU) Nr. 528/2012 und\nmikalien im Einvernehmen mit den Bewertungsstel-\nb) der Meldung und behördlichen Prüfung von\nlen geeignete vorläufige Maßnahmen treffen, ins-\nExperimenten und Versuchen nach Artikel 56\nbesondere die Bereitstellung des Biozid-Produkts\nder Verordnung (EU) Nr. 528/2012.\nauf dem Markt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1\nBuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vor-                (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,\nläufig untersagen oder von der Einhaltung be-                 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nstimmter Voraussetzungen abhängig machen.                     desrates Maßnahmen zum nachhaltigen Einsatz\nRechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 ha-               von Biozid-Produkten festzulegen, insbesondere\nben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnun-                zu bestimmen,\ngen der Bundesstelle für Chemikalien nach Satz 1              1. dass Geräte, die zur Verwendung von Biozid-\nwerden von der jeweils zuständigen Landesbe-                      Produkten genutzt werden, bestimmten Kon-\nhörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-                  trollverfahren unterliegen,\nschriften über das Verwaltungsvollstreckungsver-\nfahren vollstreckt. § 23 Absatz 2 bleibt unberührt.           2. wie Art und Umfang der Verwendung von Biozid-\nProdukten wirksam ermittelt werden können;\n(2) Für das unionsrechtliche Entscheidungsver-                 dies kann auch die Einführung von Mitteilungs-\nfahren nach Artikel 88 der Verordnung (EU)                        pflichten über in Verkehr gebrachte und verwen-\nNr. 528/2012 über vorläufige Maßnahmen, die auf                   dete Mengen von Biozid-Produkten und die\nder Grundlage des Absatzes 1 oder sonstiger                       Festlegung von Rahmenbedingungen für ein\nVorschriften dieses Gesetzes erlassen wurden, ist                 bundesweites Monitoring-Programm umfassen,\n§ 10 entsprechend anzuwenden.\n3. dass und in welcher Form Personen, die bei der\n(3) Die Bundesstelle für Chemikalien kann im                   Behandlung oder Beurteilung akuter und chroni-\nEinvernehmen mit den Bewertungsstellen ein Bio-                   scher Vergiftungsfälle von Nicht-Zielorganismen\nzid-Produkt zulassen für wesentliche Verwen-                      durch Biozid-Produkte hinzugezogen wurden,\ndungszwecke gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verord-                  der Bundesstelle für Chemikalien oder einer an-\nnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom                        deren geeigneten Bundesoberbehörde derartige\n4. Dezember 2007 über die zweite Phase des                        Fälle zu melden haben.“\nZehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16\n8. § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates über das Inverkehr-                  a) In Buchstabe d wird das Wort „und“ am Ende\nbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom                      gestrichen.\n11.12.2007, S. 3), die durch die Verordnung (EU)              b) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch\nNr. 298/2010 der Kommission vom 9. April 2010                     ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.\n(ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4) geändert worden\nist, sofern die Europäische Kommission für den                c) Folgender Buchstabe f wird angefügt:\nbetreffenden Biozid-Wirkstoff eine Entscheidung                   „f) dass und von wem die Kennzeichnung be-\nnach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG)                           stimmter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse\nNr. 1451/2007, auch in Verbindung mit Artikel 89                      nach dem Inverkehrbringen zu erhalten oder\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, getrof-                    erneut anzubringen ist.“","2570              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\n9. § 15a wird aufgehoben.                                           bb) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt ge-\n10. § 16f wird aufgehoben.                                                fasst:\n11. § 20 wird wie folgt gefasst:                                          „c) einer Rechtsverordnung nach § 14 Ab-\nsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d, e\n„§ 20                                            oder Buchstabe f oder Absatz 2 Satz 2\nAntrags- und Mitteilungs-                                  zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nunterlagen, Verordnungsermächtigungen                              stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nvorschrift verweist,“.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                      cc) Die Nummern 5a, 6b und 8a werden aufge-\nrates                                                                 hoben.\n1. Inhalt und Form von Antrags- oder Mitteilungs-                dd) In Nummer 6 werden die Wörter „oder § 16f\nunterlagen, die bei der Bundesstelle für Chemi-                   Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.\nkalien oder einer anderen Bundesbehörde nach                 ee) In Nummer 6a werden die Wörter „oder ent-\ndiesem Gesetz, einer auf dieses Gesetz gestütz-                   gegen § 16f Abs. 1 Satz 1“ gestrichen.\nten Rechtsverordnung oder einer der in § 21 Ab-\nsatz 2 Satz 1 genannten EG- oder EU-Verord-               b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nr. 4a bis 4c, 5,\nnung einzureichen sind, näher zu bestimmen,                  6, 6b, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10\nund 11“ durch die Wörter „Nummer 4, 5, 6, 7\n2. zu regeln, dass und für welchen Zeitraum der-                 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Num-\njenige, der derartige Antrags- oder Mitteilungs-             mer 10 und 11“ ersetzt.\nunterlagen bei der Bundesstelle für Chemikalien\noder einer anderen Bundesbehörde einreicht, ein           c) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die\nDoppel dieser Unterlagen zur Einsichtnahme                   Wörter „die Zulassungsstelle und“ sowie das\naufzubewahren hat.                                           Wort „jeweils“ gestrichen.\n(2) Die Bundesstelle für Chemikalien kann für          16. § 27 wird wie folgt geändert:\nAnträge oder Unterlagen, die bei ihr eingereicht              a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nwerden,                                                          fügt:\n1. die Verwendung von ihr bestimmter Vordrucke                      „(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\noder Formate sonstiger Datenträger verlangen,                oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Ab-\n2. die Übermittlung der Angaben auf einem ande-                  satz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 bezeichnete\nHandlung dadurch begeht, dass er einen Be-\nren Datenträger zulassen,\ndarfsgegenstand im Sinne des § 2 Absatz 6\n3. die Übermittlung weiterer Kopien vorgelegter                  des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nUnterlagen verlangen, soweit dies im Hinblick                herstellt oder in Verkehr bringt.“\nauf die Beteiligung der in den §§ 4 und 12a ge-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch\nnannten weiteren Bundesbehörden erforderlich\ndie Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a“ ersetzt\nist.“\nund werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c,\n12. § 20a wird aufgehoben.                                           5, 7 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10\n13. § 21 wird wie folgt geändert:                                    oder 11“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Num-\nmer 4, 5, 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buch-\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Falle\nstabe b, Nummer 10 oder Nummer 11“ ersetzt.\nvon EG- oder EU-Verordnungen, die auf der\nGrundlage der Richtlinie 98/8/EG erlassen wor-            c) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Absat-\nden sind, die Zulassungsstelle und in den übri-              zes 1“ durch die Wörter „Absatzes 1 oder Absat-\ngen Fällen“ gestrichen.                                      zes 1a“ ersetzt.\nb) In Absatz 7 werden die Wörter „, die Zulassungs-       17. In § 27d werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 4a\nstelle und die für die Durchführung der Bewer-            bis 4c, 5, 7 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr. 10\ntung im Sinne dieses Gesetzes nach § 12j Abs. 2           oder Nr. 11“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Num-\nund 3 zu bestimmenden“ durch die Wörter „und              mer 4, 5, 7 Buchstabe a oder Buchstabe b, Num-\ndie in § 12a genannten“ ersetzt.                          mer 10 oder Nummer 11“ ersetzt.\n14. § 22 wird wie folgt geändert:                             18. § 28 Absatz 8 bis 11 wird wie folgt gefasst:\na) In der Überschrift werden das Komma und die                   „(8) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen\nWörter „Schutz von Betriebs- und Geschäfts-               Biozid-Produkte, die ausschließlich Biozid-Wirk-\ngeheimnissen“ gestrichen.                                 stoffe enthalten, die gemäß der Verordnung (EG)\nNr. 1451/2007 bewertet wurden oder sich noch im\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\ndortigen Bewertungsverfahren nach dieser Verord-\nc) Die Absätze 1a bis 5 werden aufgehoben.                    nung befinden, abweichend von Artikel 17 Absatz 1\n15. § 26 wird wie folgt geändert:                                 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bis zu den fol-\ngenden Zeitpunkten auf dem Markt bereitgestellt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          und verwendet werden:\naa) Die Nummern 4 bis 4c werden durch die fol-            1. ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung\ngende Nummer 4 ersetzt:                                 gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der\n„4. einer vollziehbaren Anordnung nach                  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Amtsblatt der\n§ 12g Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,“.             Europäischen Union, einen in dem Biozid-Pro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013            2571\ndukt enthaltenen Biozid-Wirkstoff für die betref-          nachdem sie von der Bundesstelle für Chemikalien\nfende Produktart nicht zu genehmigen, sofern in            zugelassen worden sind. In der Rechtsverordnung\nder Entscheidung der Kommission nichts ande-               kann von Anforderungen der Verordnung (EU)\nres bestimmt ist,                                          Nr. 528/2012 im Rahmen des unionsrechtlich Zu-\n2. für das Bereitstellen auf dem Markt 180 Tage so-            lässigen abgewichen werden. Statt einer Zulassung\nwie für das Beseitigen oder Verwenden 365 Tage             kann auch ein Meldeverfahren vorgesehen wer-\nnach dem in der Entscheidung festgelegten Zeit-            den.“\npunkt der Genehmigung des Wirkstoffes bezie-\nhungsweise der Wirkstoffe gemäß Artikel 89                                     Artikel 2\nAbsatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)                                  Änderung des\nNr. 528/2012, wenn ein Antrag auf Zulassung                             Arzneimittelgesetzes\noder zeitlich parallele Anerkennung gemäß Arti-\nkel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung             In § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Arzneimittelgesetzes\n(EU) Nr. 528/2012 nicht oder nicht rechtzeitig ge-    in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-\nstellt worden ist,                                    ber 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1\nder Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2439)\n3. während eines laufenden Entscheidungsverfah-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 3b des Che-\nrens über einen Antrag auf Zulassung oder zeit-\nmikaliengesetzes“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 1\nlich parallele gegenseitige Anerkennung des\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des\nBiozid-Produkts nach Artikel 89 Absatz 3 Unter-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai\nabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bis\n2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die\nzum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zulas-\nVerwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom\nsung oder Anerkennung, oder\n27.6.2012, S. 1)“ ersetzt.\n4. für das Bereitstellen auf dem Markt 180 Tage so-\nwie für das Beseitigen oder Verwenden 365 Tage                                 Artikel 3\ngemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU)\nNr. 528/2012, nachdem der Antrag nach Arti-                                 Änderung des\nkel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung                Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\n(EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung oder zeitlich            In § 2 Absatz 6 Satz 2 des Lebensmittel- und Futter-\nparallele gegenseitige Anerkennung abgelehnt          mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-\nworden ist.                                           chung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) werden die\n(9) Im Falle des Absatzes 8 Nummer 3 kann die          Wörter „§ 3b des Chemikaliengesetzes“ durch die Wör-\nBundesstelle für Chemikalien im Rahmen des                ter „Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)\nunionsrechtlich Zulässigen für Bestände des Bio-          Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des\nzid-Produkts, die bereits vor Erteilung der Zulas-        Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf\nsung oder parallelen Anerkennung auf dem Markt            dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten\nbereitgestellt wurden und den Maßgaben der Zu-            (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1)“ ersetzt.\nlassungs- oder Anerkennungsentscheidung oder\nden auf die Zulassung oder Anerkennung bezoge-                                     Artikel 4\nnen Kennzeichnungsvorschriften nicht oder nicht\nvollständig entsprechen, Aufbrauchfristen für die                               Änderung des\nweitere Bereitstellung auf dem Markt und die wei-                         Umweltschadensgesetzes\ntere Verwendung festlegen.                                   In der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Nummer 7 Buch-\n(10) Soweit in Artikel 91 der Verordnung (EU)          stabe d des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai\nNr. 528/2012 nichts anderes bestimmt ist, sind für        2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des\nAnträge auf Zulassung oder gegenseitige Anerken-          Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert\nnung von Biozid-Produkten, die vor dem 1. Septem-         worden ist, werden die Wörter „§ 3b Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nber 2013 vollständig bei der Zulassungsstelle ein-        stabe a ChemG“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 1\ngegangen sind, die Vorschriften dieses Gesetzes in        Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des\nder bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Durch-         Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai\nführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom              2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geltenden Fassung         Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom\nweiter anzuwenden.                                        27.6.2012, S. 1)“ ersetzt.\n(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nAnhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver-                                   Artikel 5\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu dem                           Änderung des AFS-Gesetzes\nin § 1 genannten Zweck bis zu dem durch delegier-\nten Rechtsakt der Europäischen Kommission nach               Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des AFS-Gesetzes vom\nArtikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung          2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) wird wie folgt ge-\n(EU) Nr. 528/2012 bestimmten Zeitpunkt des Endes          fasst:\ndes Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung           „Artikel 66 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU)\naller alten Wirkstoffe, mindestens aber bis zum           Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des\n14. Mai 2014, vorzuschreiben, dass bestimmte Bio-         Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf\nzid-Produkte im Sinne des Absatzes 8 erst in den          dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten\nVerkehr gebracht und verwendet werden dürfen,             (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) gilt sinngemäß.“","2572            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\nArtikel 6                                                                Artikel 7\nÄnderung der                                                   Bekanntmachungserlaubnis\nChemikalien-Sanktionsverordnung\nDie Chemikalien-Sanktionsverordnung vom 24. April                       Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n2013 (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert:                         und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemika-\nliengesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an\n1. In den §§ 1, 3, 5, 7, 9 und 12 werden jeweils die\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nWörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2\nchen.\nbis 4“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 3\nSatzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4“ ersetzt.\n2. In den §§ 2, 4, 6, 8, 10, 11 und 13 werden jeweils die                                          Artikel 8\nWörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1“ durch die                                            Inkrafttreten\nWörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor\nSatz 2“ ersetzt.                                                        Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}