{"id":"bgbl1-2013-41-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":41,"date":"2013-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/41#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-41-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_41.pdf#page=17","order":5,"title":"Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz  StandAG)","law_date":"2013-07-23T00:00:00Z","page":2553,"pdf_page":17,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013             2553\nGesetz\nzur Suche und Auswahl\neines Standortes für ein Endlager für Wärme\nentwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze\n(Standortauswahlgesetz – StandAG)\nVom 23. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          dieses Ziels werden zwischen der Bundesrepublik\nsen:                                                        Deutschland und anderen Staaten keine Abkommen\ngeschlossen, mit denen nach den Bestimmungen der\nArtikel 1                           Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli\n2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verant-\nGesetz                             wortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter\nzur Suche und Auswahl                        Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199\neines Standortes für ein Endlager                  vom 2.8.2011, S. 48) eine Verbringung radioaktiver Ab-\nfür Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle                fälle einschließlich abgebrannter Brennelemente zum\n(Standortauswahlgesetz – StandAG)                    Zweck der Endlagerung außerhalb Deutschlands er-\nmöglicht würde.\nKapitel 1                              (2) Vor das eigentliche Verfahren zur Standortaus-\nwahl nach den §§ 12 bis 20 tritt die Arbeit einer Kom-\nAllgemeine Vorschriften und                    mission nach den §§ 3 bis 5.\nVorbereitung des Standortauswahlverfahrens\n(3) Das Standortauswahlverfahren soll bis zum Jahr\n2031 abgeschlossen sein.\n§1\nZiel des Gesetzes                                                   §2\n(1) Ziel des Standortauswahlverfahrens ist, in einem                      Begriffsbestimmungen\nwissenschaftsbasierten und transparenten Verfahren             Im Sinne dieses Gesetzes sind\nfür die im Inland verursachten, insbesondere hoch ra-\ndioaktiven Abfälle den Standort für eine Anlage zur         1. Endlagerung\nEndlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomge-               die Einlagerung radioaktiver Abfälle in einer Anlage\nsetzes in der Bundesrepublik Deutschland zu finden,             des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes\nder die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum              (Endlager), wobei eine Rückholung nicht beabsich-\nvon einer Million Jahren gewährleistet. Zur Erreichung          tigt ist;","2554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\n2. Erkundung                                                     (4) Im Rahmen ihrer Handlungsempfehlung nimmt\ndie über- und untertägige Untersuchung des Unter-         die Kommission auch Stellung zu bisher getroffenen\ngrundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines           Entscheidungen und Festlegungen in der Endlager-\nEndlagers für insbesondere Wärme entwickelnde             frage.\nradioaktive Abfälle;                                         (5) Die Kommission beschließt bis zum 31. Dezember\n2015 den Bericht zum Standortauswahlverfahren mög-\n3. Rückholbarkeit\nlichst im Konsens, mindestens aber mit einer Mehrheit\ndie geplante technische Möglichkeit zum Entfernen         von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Sie ist berechtigt,\nder eingelagerten radioaktiven Abfallbehälter aus         diese Frist einmalig um sechs Kalendermonate zu ver-\ndem Endlager;                                             längern. Diese Entscheidung bedarf einer Mehrheit von\n4. Bergung                                                    zwei Dritteln der Mitglieder der Kommission. Stimm-\nberechtigt sind die Mitglieder der Kommission nach Ab-\ndie ungeplante Rückholung von radioaktiven Ab-            satz 1 Satz 2 Nummer 2. Jedes Mitglied der Kommis-\nfällen aus einem Endlager als Notfallmaßnahme;            sion kann eine eigene Stellungnahme abgeben. Stel-\n5. Stilllegung                                                lungnahmen sind dem Bericht beizufügen.\nder Verschluss des Endlagers zur Gewährleistung              (6) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsord-\nder Sicherheit während der Nachverschlussphase.           nung. Sie entscheidet über Geschäftsordnungsfragen\nmit einfacher Mehrheit.\n§3\n§4\nKommission Lagerung\nhoch radioaktiver Abfallstoffe                                Bericht der Kommission und\nUmsetzung der Handlungsempfehlungen\n(1) Zur Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens\n(1) Zur Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens\nwird eine „Kommission Lagerung hoch radioaktiver Ab-\nerarbeitet die Kommission einen Bericht. Sie geht in\nfallstoffe“ (Kommission) gebildet. Sie besteht aus\ndiesem Bericht umfassend auf sämtliche entschei-\n1. einem oder einer Vorsitzenden,                             dungserheblichen Fragestellungen ein. Sie unterzieht\n2. acht Vertreterinnen oder Vertretern aus der Wissen-        dieses Gesetz einer Prüfung und unterbreitet Bundes-\nschaft, zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Um-       tag und Bundesrat entsprechende Handlungsempfeh-\nweltverbänden, zwei Vertreterinnen oder Vertretern        lungen. Sie analysiert hierzu auch die Erfahrungen und\nvon Religionsgemeinschaften, zwei Vertreterinnen          die Vorgehensweise anderer Staaten bei der Standort-\noder Vertretern aus der Wirtschaft und zwei Vertrete-     auswahl.\nrinnen oder Vertretern der Gewerkschaften sowie              (2) Die Kommission soll Vorschläge erarbeiten\n3. acht Mitgliedern des Deutschen Bundestages, wo-            1. zur Beurteilung und Entscheidung der Frage, ob an-\nbei jede Fraktion im Deutschen Bundestag vertreten            stelle einer unverzüglichen Endlagerung hoch radio-\nist, und acht Mitgliedern von Landesregierungen und           aktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen\nandere Möglichkeiten für eine geordnete Entsorgung\nhat somit 33 Mitglieder. Der oder die Vorsitzende und\ndieser Abfälle wissenschaftlich untersucht und bis\ndie Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 werden auf der\nzum Abschluss der Untersuchungen die Abfälle in\nGrundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages von\noberirdischen Zwischenlagern aufbewahrt werden\nBundestag und Bundesrat gewählt. Die Mitglieder des\nsollen,\nDeutschen Bundestages werden auf Grundlage eines\ngemeinsamen Wahlvorschlages von den im Deutschen              2. für die Entscheidungsgrundlagen (allgemeine Sicher-\nBundestag vertretenen Fraktionen und die Mitglieder               heitsanforderungen an die Lagerung, geowissen-\nder Landesregierungen auf Grundlage eines gemein-                 schaftliche, wasserwirtschaftliche und raumplaneri-\nsamen Wahlvorschlages vom Bundesrat bestimmt. Für                 sche Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen\ndie Abgeordneten des Deutschen Bundestages und die                im Hinblick auf die Eignung geologischer Forma-\nMitglieder der Landesregierungen wird eine gleiche An-            tionen für die Endlagerung sowie wirtsgesteins-\nzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern be-             spezifische Ausschluss- und Auswahlkriterien für\nstimmt. Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht oder              die möglichen Wirtsgesteine Salz, Ton und Kristallin\nNeuwahl. Die Kommission wird beim federführenden                  sowie wirtsgesteinsunabhängige Abwägungskrite-\nAusschuss des Deutschen Bundestages eingerichtet;                 rien und die Methodik für die durchzuführenden vor-\nsie wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von einer            läufigen Sicherheitsuntersuchungen),\nGeschäftsstelle unterstützt. Diese Geschäftsstelle wird       3. für Kriterien einer möglichen Fehlerkorrektur (Anfor-\nvom Deutschen Bundestag eingerichtet.                             derungen an die Konzeption der Lagerung insbeson-\n(2) Die Kommission hat insbesondere einen Bericht              dere zu den Fragen der Rückholung, Bergung, und\nnach § 4 vorzulegen, in dem sie die für das Auswahl-              Wiederauffindbarkeit der radioaktiven Abfälle sowie\nverfahren relevanten Grundsatzfragen für die Ent-                 der Frage von Rücksprüngen im Standortauswahl-\nsorgung radioaktiver Abfälle untersucht und bewertet,             verfahren),\nsowie Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen              4. für Anforderungen an die Organisation und das Ver-\nnach § 4 und eine entsprechende Handlungsempfeh-                  fahren des Auswahlprozesses und für die Prüfung\nlung für den Bundestag und den Bundesrat erarbeitet.              von Alternativen,\n(3) Hält die Kommission Regelungen dieses Geset-           5. für Anforderungen an die Beteiligung und Informa-\nzes für nicht angemessen, so legt sie dies in ihrem Be-           tion der Öffentlichkeit sowie zur Sicherstellung der\nricht dar und unterbreitet einen Alternativvorschlag.             Transparenz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013            2555\nsowie gesellschaftspolitische und technisch-wissen-          5. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung den\nschaftliche Fragen erörtern und dabei Empfehlungen               Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 18\nzum Umgang mit bisher getroffenen Entscheidungen                 Absatz 4 vorzuschlagen.\nund Festlegungen in der Endlagerfrage aussprechen            Eine Beleihung Dritter mit den Aufgaben des Vorhaben-\nund internationale Erfahrungen und daraus folgernde          trägers im Standortauswahlverfahren ist nicht zulässig.\nEmpfehlungen für ein Lagerkonzept analysieren.\n(3) Die Kommission arbeitet mit Forschungseinrich-                                   §7\ntungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums                  Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\nfür Bildung und Forschung und des Bundesministeri-\nums für Wirtschaft und Technologie zusammen. Die                Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\nKommission kann wissenschaftliche Erkenntnisse der           reguliert das Standortauswahlverfahren, insbesondere:\nzuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden              1. durch die Festlegung von Erkundungsprogrammen\nheranziehen. Sie kann im Rahmen ihrer Arbeit Sachver-            und standortbezogenen Prüfkriterien nach § 15 Ab-\nständige anhören und externe wissenschaftliche Gut-              satz 2 und § 18 Absatz 2,\nachten beauftragen.                                          2. durch die Erarbeitung von Vorschlägen für die\n(4) Die Kommission legt ihren Bericht dem Deut-               Standortentscheidungen und\nschen Bundestag, dem Bundesrat sowie der Bundes-             3. bei dem Vollzug des Standortauswahlverfahrens\nregierung vor. Der Bericht ist Grundlage für die Evaluie-        entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgeset-\nrung dieses Gesetzes durch den Bundestag.                        zes.\n(5) Die Ausschlusskriterien, die Mindestanforderun-\ngen, die Abwägungskriterien und die weiteren Ent-                                    Kapitel 2\nscheidungsgrundlagen werden von der Kommission\nals Empfehlungen erarbeitet und vom Deutschen Bun-                 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung\ndestag als Gesetz beschlossen.\n§8\n§5                                         Gesellschaftliches Begleitgremium\nÖffentlichkeit                            Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nder Kommissionsarbeit                       und Reaktorsicherheit richtet mit Zustimmung des\nund Beteiligung der Öffentlichkeit               Deutschen Bundestages und des Bundesrates nach\n(1) Die Kommission tagt in der Regel öffentlich. Sie      Abschluss der Arbeit der Kommission und der Evaluie-\nbeschließt unter Angabe der Gründe, wann eine Sit-           rung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 ein pluralistisch zu-\nzung nicht öffentlich ist. Die Öffentlichkeit einer Sitzung  sammengesetztes gesellschaftliches nationales Be-\nkann auch durch Übertragung der Beratung als Live-           gleitgremium zur gemeinwohlorientierten Begleitung\nstream im Internet hergestellt werden. Über die              des Prozesses der Standortauswahl ein. Die Mitglieder\nSitzungsergebnisse werden Protokolle geführt, die            erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des\nnach ihrer Annahme nach Maßgabe des Satzes 2 ver-            Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung und des\nöffentlicht werden. Das Nähere regelt die Geschäfts-         Vorhabenträgers. Die Beratungsergebnisse werden ver-\nordnung nach § 3 Absatz 6 Satz 1.                            öffentlicht. Abweichende Voten sind bei der Veröffent-\nlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu\n(2) Von der Kommission beauftragte externe Gut-\ndokumentieren.\nachten werden veröffentlicht.\n(3) Die Kommission beteiligt die Öffentlichkeit nach                                 §9\nden in den §§ 9 und 10 festgelegten Grundsätzen. Die\nGrundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung\nKommission bedient sich dabei ihrer Geschäftsstelle.\n(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\n(4) Die Kommission stellt den Bericht zum Standort-\nund der Vorhabenträger haben jeweils im Rahmen ihrer\nauswahlverfahren im Rahmen ihrer letzten Sitzung\nAufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz dafür zu\nöffentlich vor und veröffentlicht ihn unmittelbar im An-\nsorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während\nschluss.\nder Dauer des Standortauswahlverfahrens durch Bür-\ngerversammlungen, Bürgerdialoge, über das Internet\n§6\nund durch andere geeignete Medien umfassend und\nVorhabenträger                          systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel\nDas Bundesamt für Strahlenschutz ist Vorhaben-            und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine vo-\nträger und hat die Aufgabe, das Standortauswahlver-          raussichtlichen Auswirkungen unterrichtet wird. Der\nfahren umzusetzen, insbesondere:                             Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-\n1. Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen           ben. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\nund der zu erkundenden Standorte zu erarbeiten,          und der Vorhabenträger werten die übermittelten Stel-\nlungnahmen aus und nehmen im Rahmen der Öffent-\n2. standortbezogene Erkundungsprogramme und Prüf-            lichkeitsbeteiligung nach Satz 1 im Sinne eines dialog-\nkriterien nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 zu        orientierten Prozesses Stellung. Das Ergebnis der Aus-\nerstellen,                                               wertung ist bei den weiteren Verfahrensschritten zu be-\n3. die übertägige und untertägige Erkundung der fest-        rücksichtigen.\ngelegten Standorte durchzuführen,                           (2) Zu den bereitzustellenden Informationen, zu de-\n4. die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchun-        nen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, gehören\ngen zu erstellen,                                        zumindest","2556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\n1. die Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen;              (3) Die wesentlichen, den Versammlungsgegenstand\n2. der Vorschlag für in Betracht kommende Standort-          betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform\nregionen und die Auswahl von übertägig zu er-            des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung zu\nkundenden Standorten nach § 13 Absatz 3;                 veröffentlichen und für die Dauer von mindestens\neinem Monat im räumlichen Bereich des Vorhabens\n3. Vorschläge für die standortbezogenen Erkundungs-          auszulegen. Die Auslegung ist im Bundesanzeiger und\nprogramme und Prüfkriterien nach § 15 Absatz 1;          auf der Internetplattform des Bundesamtes für kern-\n4. der Bericht über die Ergebnisse der übertägigen Er-       technische Entsorgung sowie in örtlichen Tages-\nkundung, deren Bewertung und der Vorschlag für die       zeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet\nuntertägig zu erkundenden Standorte nach § 16 Ab-        sind, spätestens vier Wochen vor Beginn der Aus-\nsatz 2;                                                  legung bekannt zu machen.\n5. Vorschläge für die vertieften geologischen Erkun-            (4) Über die Ergebnisse jeder Bürgerversammlung\ndungsprogramme und Prüfkriterien nach § 18 Ab-           und das Gesamtergebnis nach Abschluss der münd-\nsatz 2;                                                  lichen Erörterung ist eine Niederschrift anzufertigen.\nHierbei ist unter anderem darzulegen, ob und in\n6. die Erkenntnisse und Bewertungen der untertägigen         welchem Umfang Akzeptanz besteht. Das Bundesamt\nErkundung nach § 18 Absatz 4;                            für kerntechnische Entsorgung überprüft das Vorhaben\n7. der Standortvorschlag nach § 19 Absatz 1.                 auf der Grundlage des festgestellten Gesamtergebnis-\n(3) Zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit veran-    ses. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei der jeweili-\nlasst das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung            gen Entscheidung durch das Bundesamt für kerntech-\nBürgerdialoge mit dem Ziel, einen offenen und pluralis-      nische Entsorgung zu berücksichtigen.\ntischen Dialog in der Öffentlichkeit zu ermöglichen.\nHierfür sind geeignete Methoden vor Ort und im Inter-                                   § 11\nnet bereit zu stellen, die von einer regionalen Begleit-                      Beteiligung der Landes-\ngruppe unter Beteiligung von regionalen Bürgerinitia-              behörden, der betroffenen Gebietskörper-\ntiven begleitet werden. Das Bundesamt für kerntechni-           schaften sowie der Träger öffentlicher Belange\nsche Entsorgung richtet an den in Betracht kommen-              (1) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehör-\nden Standortregionen und Standorten Bürgerbüros ein.         den und die kommunalen Spitzenverbände sind bei\nDiese haben dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit an      der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen nach\nden in Betracht kommenden Standortregionen und               § 4 Absatz 2 Nummer 2 zu beteiligen.\nStandorten in allen Angelegenheiten des jeweiligen Ver-\n(2) Die betroffenen Gebietskörperschaften und Trä-\nfahrensschrittes Gelegenheit zur eigenständigen fach-\nger öffentlicher Belange sind in den in diesem Gesetz\nlichen Beratung erhält.\nbestimmten Fällen zu beteiligen.\n(4) Das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit\n(3) Hält die zuständige Behörde im Rahmen der vor\nwird entsprechend fortentwickelt. Hierzu können sich\nden Entscheidungen nach § 14 Absatz 2 und § 17 Ab-\ndie Beteiligten über die gesetzlich geregelten Mindest-\nsatz 2 durchzuführenden Strategischen Umweltprüfun-\nanforderungen hinaus weiterer Beteiligungsformen be-\ngen eine grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für\ndienen. Die Geeignetheit der Beteiligungsformen ist in\nerforderlich, findet § 14j Absatz 1 des Gesetzes über\nangemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen.\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung. Hält\ndie zuständige Behörde im Falle des § 17 Absatz 3 eine\n§ 10                              grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für erfor-\nDurchführung von Bürgerversammlungen                  derlich, findet § 8 des Gesetzes über die Umweltver-\n(1) In den in diesem Gesetz bestimmten Fällen von         träglichkeitsprüfung entsprechende Anwendung.\n§ 13 Absatz 4, § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 3, § 18\nAbsatz 2 und § 19 Absatz 2 führt das Bundesamt für                                    Kapitel 3\nkerntechnische Entsorgung Bürgerversammlungen                               Standortauswahlverfahren\ndurch mit dem Ziel, die jeweiligen Verfahrensschritte\nim Zusammenwirken mit der Öffentlichkeit vorzuberei-                                   Te i l 1\nten. Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\nAllgemeine Bestimmungen\nsoll die Öffentlichkeit bei der organisatorischen Vorbe-\nreitung auf die Teilnahme an den Bürgerversammlungen\n§ 12\nin angemessenem Umfang unterstützen. Zu den Bür-\ngerversammlungen sollen neben der Öffentlichkeit                                     Erkundung\nauch der Vorhabenträger und die nach § 11 Absatz 2              (1) Der Vorhabenträger hat die in dem Standortaus-\nzu beteiligenden Behörden eingeladen werden.                 wahlverfahren festgelegten Standorte übertägig und\n(2) Die Bürgerversammlungen sind im räumlichen            untertägig zu erkunden. Dabei hat er regelmäßig an\nBereich des Vorhabens durchzuführen. Ort und Zeit-           das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung zu\npunkt der Bürgerversammlungen werden im Bundesan-            berichten und die Erkundungsergebnisse in vorläufigen\nzeiger und auf der Internetplattform des Bundesamtes         Sicherheitsuntersuchungen zusammenzufassen und\nfür kerntechnische Entsorgung sowie in örtlichen Ta-         sie zu bewerten.\ngeszeitungen, die im Bereich des Vorhabens verbreitet           (2) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48\nsind, bekannt gemacht; die Bekanntmachung erfolgt            und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberg-\nspätestens zwei Monate vor Durchführung der Bürger-          gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nversammlung.                                                 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013              2557\nArtikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I            (4) Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den\nS. 2585) geändert worden ist, entsprechend anzuwen-         §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11\nden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bundes-        Absatz 2 und 3 durchgeführt.\nberggesetzes unberührt. Bei Anwendung dieser Vor-\nschriften ist davon auszugehen, dass die übertägige                                    § 14\nund untertägige Erkundung aus zwingenden Gründen\nEntscheidung über übertägige Erkundung\ndes öffentlichen Interesses erfolgt. Für die Erkundung\nnach diesem Gesetz und die jeweiligen Standortent-             (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\nscheidungen gelten die §§ 9d bis 9g des Atomgeset-          überprüft den Vorschlag des Vorhabenträgers für in Be-\nzes.                                                        tracht kommende Standortregionen mit besonders\ngünstigen geologischen Eigenschaften und die vorge-\n(3) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten arbeitet     schlagene Auswahl der Standorte für die übertägige Er-\nder Vorhabenträger mit Forschungseinrichtungen im           kundung sowie die zugehörigen vorläufigen Sicher-\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung         heitsuntersuchungen. Will das Bundesamt für kern-\nund Forschung und des Bundesministeriums für Wirt-          technische Entsorgung von dem Vorschlag des Vor-\nschaft und Technologie zusammen und kann wissen-            habenträgers abweichen, hat sie ihm zuvor Gelegenheit\nschaftliche Erkenntnisse anderer wissenschaftlicher         zur Stellungnahme zu geben.\nEinrichtungen heranziehen. Soweit für die Erkundung\nund den Standortvergleich Geodaten, insbesondere               (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\ngeowissenschaftliche und hydrogeologische Daten der         übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nzuständigen Landesbehörden benötigt werden, sind            schutz und Reaktorsicherheit den Bericht mit den Vor-\ndiese Daten dem Vorhabenträger bei gleichzeitiger           schlägen in Betracht kommender Standortregionen und\nÜbertragung der erforderlichen Nutzungs- und Weiter-        den hieraus auszuwählenden Standorten für die über-\nverwendungsrechte geldleistungsfrei zur Verfügung zu        tägige Erkundung. Die Bundesregierung unterrichtet\nstellen.                                                    den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über\ndie ungünstigen Gebiete, die ausgeschlossen werden\n(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bleiben die        sollen, und die übertägig zu erkundenden Standorte.\nFunktionen der Länder als amtliche Sachverständige          Zu den von der Bundesregierung vorzulegenden erfor-\nund Träger öffentlicher Belange unberührt.                  derlichen Unterlagen gehören neben dem Bericht nach\nSatz 1 insbesondere die Beratungsergebnisse des ge-\nTe i l 2                           sellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse\nder Öffentlichkeitsbeteiligung. Weitere Unterlagen sind\nAblauf des\ndurch die Bundesregierung auf Anforderung zu über-\nStandortauswahlverfahrens\nmitteln. Über die ungünstigen Gebiete, die ausge-\nschlossen werden sollen, und die übertägig zu erkun-\n§ 13                              denden Standorte wird durch Bundesgesetz entschie-\nErmittlung in Betracht                     den.\nkommender Standortregionen                         (3) Vor Übermittlung des Berichtes nach Absatz 2\nund Auswahl für übertägige Erkundung                Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Gebietskörper-\nschaften und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu\n(1) Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der\ngeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen\nnach § 4 Absatz 5 durch Bundesgesetz festgelegten\nTatsachen zu äußern.\nAnforderungen und Kriterien, insbesondere der Sicher-\nheitsanforderungen, sowie unter Berücksichtigung\nsonstiger öffentlicher Belange in Betracht kommende                                    § 15\nStandortregionen zu ermitteln. Der Vorhabenträger er-                Festlegung von standortbezogenen\nmittelt zunächst ungünstige Gebiete, die nach den                 Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien\nSicherheitsanforderungen sowie den geowissenschaft-\n(1) Der Vorhabenträger hat\nlichen, wasserwirtschaftlichen und raumplanerischen\nAusschlusskriterien offensichtlich ungünstige Eigen-        1. für die übertägige Erkundung der ausgewählten\nschaften aufweisen sowie solche, die die gemäß § 4              Standorte Vorschläge für die standortbezogenen Er-\nAbsatz 5 festgelegten geologischen Mindestanforde-              kundungsprogramme und Prüfkriterien nach Maß-\nrungen nicht erfüllen, und erarbeitet auf dieser Grund-         gabe der gemäß § 4 Absatz 5 gesetzlich festgeleg-\nlage den Vorschlag für in Betracht kommende Stand-              ten Anforderungen und Kriterien zu erstellen und\nortregionen.                                                2. diese dem Bundesamt für kerntechnische Entsor-\n(2) Der Vorhabenträger hat für die in Betracht kom-          gung in einer von diesem festzusetzenden angemes-\nmenden Standortregionen repräsentative vorläufige               senen Frist vorzulegen.\nSicherheitsuntersuchungen gemäß den nach § 4 Ab-               (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\nsatz 5 gesetzlich festgelegten Anforderungen und            legt die standortbezogenen Erkundungsprogramme\nKriterien zu erstellen.                                     und Prüfkriterien fest. Die Öffentlichkeitsbeteiligung er-\n(3) Der Vorhabenträger hat den Vorschlag für in Be-      folgt nach den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung\ntracht kommende Standortregionen mit den zugehöri-          wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt.\ngen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und eine             (3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\nauf dieser Grundlage getroffene Auswahl von Stand-          veröffentlicht die jeweiligen standortbezogenen Erkun-\norten für die übertägige Erkundung an das Bundesamt         dungsprogramme und Prüfkriterien und wesentlichen\nfür kerntechnische Entsorgung zu übermitteln.               Änderungen im Bundesanzeiger.","2558             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\n§ 16                               kanntmachung von Genehmigungsbescheiden der in\nÜbertägige Erkundung                        § 7 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes genannten\nund Vorschlag für untertägige Erkundung               Rechtsverordnung öffentlich bekannt zu machen. Für\nRechtsbehelfe gegen die Entscheidung nach Satz 1\n(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz         findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung\nausgewählten Standorte übertägig auf der Grundlage           der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753)\nder standortbezogenen Erkundungsprogramme zu er-             mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Ge-\nkunden.                                                      meinden, in deren Gemeindegebiet ein zur untertägigen\n(2) Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse der        Erkundung vorgeschlagener Standort liegt, und deren\nübertägigen Erkundungen hat der Vorhabenträger ge-           Einwohnerinnen und Einwohnern den nach § 3 des Um-\nmäß den nach § 4 Absatz 5 gesetzlich festgelegten An-        welt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigun-\nforderungen und Kriterien weiterentwickelte vorläufige       gen gleichstehen. Einer Nachprüfung der Entscheidung\nSicherheitsuntersuchungen zu erstellen. Die durch Er-        in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsge-\nkundung und vorläufige Sicherheitsuntersuchungen ge-         richtsordnung bedarf es nicht. Über Klagen gegen die\nwonnenen Erkenntnisse hat er nach Maßgabe der je-            Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im ersten und\nweiligen standortbezogenen Prüfkriterien und im Hin-         letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.\nblick auf die Umweltverträglichkeit sowie die sonstigen\nmöglichen Auswirkungen von Endlagerbergwerken zu                (5) Die Entscheidung nach Absatz 2 soll bis Ende\nbewerten und dem Bundesamt für kerntechnische Ent-           2023 erfolgt sein.\nsorgung eine sachgerechte Standortauswahl für die\nWirtsgesteinsarten, auf die sich die weitere Erkundung                                  § 18\nbeziehen soll, und zugehörige Erkundungsprogramme\nfür die untertägige Erkundung vorzuschlagen.                            Vertiefte geologische Erkundung\n(3) Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach den          (1) Der Vorhabenträger hat\n§§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach § 11\nAbsatz 2 und 3 durchgeführt.                                 1. für die untertägige Erkundung der durch Gesetz fest-\ngelegten Standorte Vorschläge für ein vertieftes geo-\n§ 17                                   logisches Erkundungsprogramm und standortbe-\nzogene Prüfkriterien zu erarbeiten und\nAuswahl für untertägige Erkundung\n(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung           2. diese dem Bundesamt für kerntechnische Ent-\nüberprüft die weiterentwickelten vorläufigen Sicher-             sorgung in einer von diesem festzusetzenden ange-\nheitsuntersuchungen und die Standortauswahl für die              messenen Frist zusammen mit den für die raum-\nuntertägige Erkundung. Will das Bundesamt für kern-              ordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen\ntechnische Entsorgung von dem Vorschlag des Vor-                 vorzulegen.\nhabenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu geben.                                     (2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\nhat die Aufgabe, die vertieften geologischen Erkun-\n(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung           dungsprogramme und standortbezogene Prüfkriterien\nübermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-         festzulegen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt nach\nschutz und Reaktorsicherheit den Auswahlvorschlag            den §§ 9 und 10; die Behördenbeteiligung wird nach\nfür die untertägig zu erkundenden Standorte. Die Bun-        § 11 Absatz 2 und 3 durchgeführt. Es veröffentlicht\ndesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag            die vertieften geologischen Erkundungsprogramme\nund den Bundesrat über den Auswahlvorschlag für die          und Prüfkriterien und wesentlichen Änderungen im\nStandorte für die untertägige Erkundung. Zu den Unter-       Bundesanzeiger.\nlagen des Auswahlvorschlags gehören insbesondere\ndie Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Be-              (3) Der Vorhabenträger hat die untertägigen Erkun-\ngleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeits-        dungen durchzuführen, auf dieser Basis nach Maßgabe\nbeteiligung. Weitere Unterlagen sind durch die Bundes-       der standortbezogenen Prüfkriterien und der nach § 4\nregierung auf Anforderung zu übermitteln. Welche             Absatz 5 festgelegten Kriterien und Anforderungen um-\nStandorte für die untertägige Erkundung ausgewählt           fassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen für die\nund ausgewiesen werden, wird mit einem weiteren              Betriebsphase und die Nachverschlussphase zu erstel-\nBundesgesetz beschlossen.                                    len sowie die Unterlagen für die Umweltverträglich-\n(3) Vor Übermittlung des Auswahlvorschlages nach          keitsprüfung hinsichtlich des Standortes des Endlagers\nAbsatz 2 Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Ge-           nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nbietskörperschaften und den betroffenen Grundstücks-         keitsprüfung zu erstellen.\neigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die           (4) Der Vorhabenträger hat dem Bundesamt für\nEntscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.                kerntechnische Entsorgung über die Ergebnisse des\n(4) Vor Übermittlung des Auswahlvorschlags nach           durchgeführten vertieften geologischen Erkundungs-\nAbsatz 2 Satz 1 stellt das Bundesamt für kerntechni-         programms und über die Bewertung der Erkenntnisse\nsche Entsorgung durch Bescheid fest, ob das bisherige        zu berichten. Das Bundesamt für kerntechnische Ent-\nStandortauswahlverfahren nach den Anforderungen              sorgung führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger\nund Kriterien dieses Gesetzes durchgeführt wurde und         vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeits-\nder Auswahlvorschlag diesen Anforderungen und Krite-         prüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den\nrien entspricht. Der Bescheid ist in entsprechender An-      §§ 7 bis 9b des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nwendung der Bestimmungen über die öffentliche Be-            keitsprüfung durch.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013              2559\n§ 19                                                     Kapitel 4\nAbschließender                                                    Kosten\nStandortvergleich und Standortvorschlag\n(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung                                     § 21\nschlägt auf Grundlage der durchgeführten Sicherheits-                                Umlage\nuntersuchungen nach § 18 Absatz 3, des Berichtes\n(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-\nnach § 18 Absatz 4 und unter Abwägung sämtlicher\ntechnische Entsorgung legen ihre umlagefähigen Kos-\nprivater und öffentlicher Belange sowie der Ergebnisse\nten für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens\nder Öffentlichkeitsbeteiligung vor, an welchem Standort\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 22 bis 28\nein Endlager für insbesondere Wärme entwickelnde\nanteilig auf die Umlagepflichtigen um. § 21b des Atom-\nradioaktive Abfälle errichtet werden soll (Standortvor-\ngesetzes und die Endlagervorausleistungsverordnung\nschlag). Der Standortvorschlag muss, unter Berück-\nfinden insoweit keine Anwendung.\nsichtigung der Ziele des § 1 Absatz 1, vorbehaltlich\nder Entscheidung im Genehmigungsverfahren erwarten             (2) Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die\nlassen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft            sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben\nund Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden            und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger\ndurch die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung       und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\ndes Endlagers gewährleistet ist und sonstige öffent-        für die Aufgabenerledigung nach diesem Gesetz ent-\nlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der      stehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen Kosten-\nStandortvorschlag des Bundesamtes für kerntechni-           trägern zuzurechnen sind. Umlagefähige Kosten nach\nsche Entsorgung muss eine zusammenfassende Dar-             Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für\nstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen ent-          1. die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Kapitel 2 dieses\nsprechend den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die                Gesetzes, einschließlich der fachlichen Begleitung\nUmweltverträglichkeitsprüfung und eine Begründung               und der Einrichtung und der Tätigkeit von Bürger-\nder Raumverträglichkeit umfassen. Die Öffentlichkeits-          büros nach § 9 Absatz 3,\nbeteiligung erfolgt nach den §§ 9 und 10; die Behör-\ndenbeteiligung wird nach § 11 Absatz 2 und 3 durch-         2. die Ermittlung von in Betracht kommenden Stand-\ngeführt.                                                        ortregionen, einschließlich der Erstellung von Sicher-\nheitsuntersuchungen nach den §§ 13 und 14 Ab-\n(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung              satz 1,\nhat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit den Standortvorschlag ein-            3. übertägige oder untertägige Erkundungen von\nschließlich aller hierfür erforderlicher Unterlagen zu          Standorten, einschließlich der Erstellung von Sicher-\nübermitteln. Vor Übermittlung des Standortvorschlages           heitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 19,\nist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaf-          4. die Erstellung von Vorschlägen nach § 13 Absatz 3,\nten und Grundstückseigentümern Gelegenheit zu ge-               § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 19\nben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tat-          Absatz 1,\nsachen zu äußern.\n5. die Erstellung und Festlegung standortbezogener\nErkundungsprogramme und Prüfkriterien nach den\n§ 20                                 §§ 15 und 18,\nStandortentscheidung                       6. Forschungen und Entwicklungen des Vorhaben-\nträgers oder des Bundesamtes für kerntechnische\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nEntsorgung im Zusammenhang mit der Standortaus-\nund Reaktorsicherheit überprüft, dass das Standort-\nwahl,\nauswahlverfahren nach den Anforderungen und Krite-\nrien dieses Gesetzes durchgeführt wurde. Die Bundes-        7. den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von\nregierung schlägt dem Deutschen Bundestag in Form               Grundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Um-\neines Gesetzentwurfes einen Standort vor.                       setzung des Standortauswahlverfahrens,\n(2) Über den Standortvorschlag wird unter Ab-            8. die Offenhaltung ab Inkrafttreten dieses Gesetzes\nwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Be-            und im Falle des Ausschlusses der Rückbau des\nlange durch ein Bundesgesetz entschieden. Zu den von            Bergwerkes Gorleben.\nder Bundesregierung vorzulegenden für die Bewertung            (3) Nicht umlagefähig sind\ndes Standortes erforderlichen Unterlagen gehören\ninsbesondere ein zusammenfassender Bericht über             1. Kosten, die im Zusammenhang mit Gesetzgebungs-\ndie Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens, die Be-           verfahren nach § 4 Absatz 4 und 5, § 14 Absatz 2, § 17\nratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleit-               Absatz 2 und § 20 als Kosten für die Bundesregie-\ngremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbe-              rung, den Bundestag oder den Bundesrat und\nteiligung. Weitere Unterlagen sind dem Deutschen Bun-       2. Kosten, die für die Kommission und die Unterstüt-\ndestag auf Anforderung durch die Bundesregierung zu             zung der Kommission nach den §§ 3 bis 5, insbe-\nübermitteln.                                                    sondere für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5\nAbsatz 3 Satz 2, entstehen.\n(3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für\ndas anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b              (4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfah-\nAbsatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den          rens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und\nBetrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich.      Sparsamkeit zu beachten.","2560            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\n§ 22                             nicht das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\nUmlagepflichtige und Umlagebetrag                  einen späteren Zeitpunkt bestimmt.\n(4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\n(1) Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmi-\nübermittelt die für die Kosten des Vorhabenträgers ein-\ngung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder\ngezogenen Umlageforderungen nach Eingang unver-\nnach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden\nzüglich an diesen.\nist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit\nradioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Ab-\n§ 26\nsatz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen,\nangefallen sind oder damit zu rechnen ist. Landessam-                      Umlagevorauszahlungen\nmelstellen nach § 9a des Atomgesetzes sind nicht um-           (1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\nlagepflichtig.                                              hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf\n(2) Der zu entrichtende Anteil eines Umlagepflichti-     den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen.\ngen an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) be-          Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlage-\nmisst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1        fähige Kosten des Vorhabenträgers nimmt das Bundes-\nNummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungs-          amt für kerntechnische Entsorgung vor.\nverordnung.                                                    (2) Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlage-\nfähigen Kosten nach § 21 Absatz 2 zugrunde zu legen,\n§ 23                             die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veran-\nJahresrechnung für                        schlagt sind. § 24 und § 25 Absatz 2 bis 4 gelten ent-\ndie Umsetzung der Standortsuche                   sprechend. Aus vorherigen Vorauszahlungen entstam-\nund Ermittlung der umlagefähigen Kosten               mende Überzahlungen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 sind\nzu verrechnen.\n(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-\n(3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung\ntechnische Entsorgung stellen nach Ende des Haus-\nvoraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundesamt\nhaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 21 Ab-\nfür kerntechnische Entsorgung für das laufende Um-\nsatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnah-\nlagejahr eine weitere Umlagevorauszahlung festsetzen.\nmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standort-\nDies gilt auch für Umlagevorauszahlungen, die für den\nauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).\nVorhabenträger erhoben werden.\n(2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschluss-\nprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-                                  § 27\nschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahres-\nDifferenz zwischen\nrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch\nUmlagebetrag und Vorauszahlung\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit.                                             (1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten\nUmlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten\n§ 24                             Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines\nMonats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlage-\nErmittlung des Umlagebetrages                   betrages zu entrichten. Der Fehlbetrag ist in der Fest-\n(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen er-        setzung des Umlagebetrages auszuweisen.\nmittelten umlagefähigen Kosten nach § 23 Absatz 1              (2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag\nhaben der Vorhabenträger und das Bundesamt für              den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung\nkerntechnische Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen       zu erstatten. Eine Erstattung kann unterbleiben, wenn\nden von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlage-          sich der Umlagepflichtige mit der Verrechnung der\nbetrag nach § 22 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuord-         Überzahlung auf die folgende Vorauszahlung einver-\nnen. Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht einge-         standen erklärt.\ngangene Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen\nUmlagepflichtigen zuzuordnen.                                                          § 28\n(2) Der Vorhabenträger übermittelt seine Jahresrech-                         Säumniszuschlag\nnung und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundes-\nWerden die Umlagebeträge oder Umlagevoraus-\namt für kerntechnische Entsorgung.\nzahlungsbeträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach\nAblauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden an-\n§ 25                             gefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag\nUmlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit             von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu ent-\n(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des          richten.\nHaushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht\n(Umlagejahr).                                                                       Kapitel 5\n(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung                            Schlussvorschriften\nhat die von ihm und dem Vorhabenträger ermittelten\nUmlagebeträge festzusetzen, sobald sie nach § 24 ab-                                   § 29\nschließend zugeordnet worden sind. Die Festsetzung                    Bestehender Erkundungsstandort\nerfolgt durch Bescheid.                                        (1) Der Salzstock Gorleben wird wie jeder andere in\n(3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe         Betracht kommende Standort gemäß den nach dem\ndes Bescheides an den Umlagepflichtigen fällig, wenn        Standortauswahlgesetz festgelegten Kriterien und An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013               2561\nforderungen in das Standortauswahlverfahren einbe-               Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a er-\nzogen. Der Salzstock Gorleben kann lediglich im jewei-           teilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.“\nligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des           2. In § 6 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:\nStandortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren an-\nderen Standorten verglichen werden, solange er nicht                „(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in\nnach Satz 5 ausgeschlossen wurde. Der Salzstock                  kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Ver-\nGorleben dient nicht als Referenzstandort für andere             bindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der\nzu erkundende Standorte. Der Umstand, dass für den               ersten Einlagerung eines Behälters nicht über-\nStandort Gorleben Erkenntnisse aus der bisherigen                schreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen\nErkundung vorliegen, darf ebenso wenig in die ver-               nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen\ngleichende Bewertung einfließen, wie der Umstand,                und nach der vorherigen Befassung des Deutschen\ndass für den Standort Gorleben bereits Infrastruktur             Bundestages erfolgen.“\nfür die Erkundung geschaffen ist. Der Ausschluss nach         3. In § 9a wird folgender Absatz 2a eingefügt:\ndem Standortauswahlgesetz erfolgt, wenn der Salz-                   „(2a) Der Betreiber von Anlagen zur Spaltung\nstock Gorleben                                                   von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung\n1. nicht zu den nach § 13 ermittelten Regionen gehört,           von Elektrizität hat auch dafür zu sorgen, dass die\naus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe\n2. nicht zu den nach § 14 festgelegten übertägig zu\nim Ausland stammenden verfestigten Spaltprodukt-\nerkundenden Standorten gehört,\nlösungen zurückgenommen und in standortnahen\n3. nicht zu den nach § 17 festgelegten untertägig zu             Zwischenlagern nach Absatz 2 Satz 3 bis zu deren\nerkundenden Standorten gehört oder                           Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radio-\n4. nicht der Standort nach § 20 ist.                             aktiver Abfälle aufbewahrt werden.“\n(2) Die bergmännische Erkundung des Salzstocks             4. § 9b wird wie folgt geändert:\nGorleben wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes been-            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndet. Maßnahmen, die der Standortauswahl dienen,                                              „§ 9b\ndürfen nur noch nach diesem Gesetz und in dem hier\nvorgesehenen Verfahrensschritt des Standortauswahl-                                 Zulassungsverfahren“.\nverfahrens durchgeführt werden. Das Erkundungs-                  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbergwerk wird bis zu der Standortentscheidung nach                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Errichtung\ndem Standortauswahlgesetz unter Gewährleistung aller                      und der Betrieb“ durch die Wörter „Die Er-\nrechtlichen Erfordernisse und der notwendigen Er-                         richtung, der Betrieb und die Stilllegung“ er-\nhaltungsarbeiten offen gehalten, sofern der Salzstock                     setzt.\nGorleben nicht nach Absatz 1 aus dem Verfahren aus-\ngeschlossen wurde. Der Betrieb eines Salzlabors, ins-                bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nbesondere zur standortunabhängigen Forschung zum                          „Auf Antrag kann das Vorhaben in Stufen\nMedium Salz als Wirtsgestein, ist ab dem Zeitpunkt                        durchgeführt und dementsprechend können\nnach Satz 1 unzulässig.                                                   Teilplanfeststellungsbeschlüsse erteilt wer-\n(3) Die vorläufige Sicherheitsuntersuchung des                         den, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt,\nStandortes Gorleben wird spätestens mit Inkrafttreten                     dass die Voraussetzungen nach Absatz 4\ndieses Gesetzes ohne eine Eignungsprognose für den                        im Hinblick auf die Errichtung, den Betrieb\nStandort Gorleben eingestellt.                                            der gesamten Anlage und die Stilllegung vor-\nliegen werden.“\nKapitel 6                                c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\nÜbergangsvorschriften\n„(1a) In den Fällen, in denen der Standort\ndurch Bundesgesetz festgelegt wurde, tritt an\n§ 30\ndie Stelle der Planfeststellung eine Genehmi-\nÜbergangsvorschriften                               gung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,\nFür die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des Atom-                wenn die in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5\ngesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das Atom-                 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; für die\ngesetz und die Endlagervorausleistungsverordnung in                  Stilllegung gelten diese Voraussetzungen sinn-\nder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes                 gemäß. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn\ngeltenden Fassung fort.                                              1. von der Errichtung, dem Betrieb oder der\nStilllegung der geplanten Anlage Beeinträch-\nArtikel 2                                       tigungen des Wohls der Allgemeinheit zu\nerwarten sind, die durch inhaltliche Beschrän-\nÄnderung des Atomgesetzes\nkungen und Auflagen nicht verhindert werden\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                         können, oder\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt               2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften,\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I                insbesondere im Hinblick auf die Umweltver-\nS. 921) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   träglichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder\n1. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               der Stilllegung der Anlage entgegenstehen.\n„(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Verände-                Durch die Genehmigung wird die Zulässigkeit\nrungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur                  des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm be-","2562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\nrührten öffentlichen Belange festgestellt; neben           „Im Übrigen gelten bei der Erhebung von Kosten in\nder Genehmigung sind andere behördliche Ent-               Ausführung dieses Gesetzes durch Landesbe-\nscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche            hörden die landesrechtlichen Kostenvorschriften.“\nGenehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Be-           7. § 21 Absatz 1a wird folgender Satz 3 angefügt:\nwilligungen, Zustimmungen und Planfeststellun-\ngen nicht erforderlich, mit Ausnahme von was-              „Für Entscheidungen über Anträge nach § 6, die auf\nserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen              Grund der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a ge-\nsowie der Entscheidungen über die Zulässigkeit             stellt werden, werden keine Gebühren erhoben.“\ndes Vorhabens nach den Vorschriften des Berg-           8. Nach § 23c wird folgender § 23d eingefügt:\nund Tiefspeicherrechts. Bei der Genehmigungs-                                       „§ 23d\nentscheidung sind sämtliche Behörden des Bun-\nZuständigkeit des\ndes, der Länder, der Gemeinden und der sons-\nBundesamtes für kerntechnische Entsorgung\ntigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren\nZuständigkeitsbereich berührt wird. Die Ent-                  Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\nscheidung ist im Benehmen mit den jeweils zu-              ist zuständig für\nständigen Behörden zu treffen. § 7b und die                1. die Planfeststellung und Genehmigung nach\nAtomrechtliche Verfahrensverordnung finden                     § 9b und deren Aufhebung,\nentsprechende Anwendung.“\n2. die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen\nd) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Er-\n„In den Fällen des Absatzes 1a ist die Umwelt-                 laubnisse und Genehmigungen bei Zulassungs-\nverträglichkeit der Anlage zu prüfen; diese kann               verfahren nach § 9b für die Errichtung, den Be-\nauf Grund der in dem Standortauswahlverfahren                  trieb und die Stilllegung von Anlagen des Bun-\nnach den Bestimmungen des Standortauswahl-                     des zur Sicherstellung und Endlagerung nach\ngesetzes bereits durchgeführten Umweltverträg-                 § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen\nlichkeitsprüfung auf zusätzliche oder andere er-               Bergbehörde des jeweiligen Landes,\nhebliche Umweltauswirkungen der zuzulassen-                3. die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bun-\nden Anlage beschränkt werden.“                                 desberggesetzes über Anlagen des Bundes zur\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Ab-\nsatz 3 und\n„(4) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur\nerteilt werden, wenn die in § 7 Absatz 2 Num-              4. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnis-\nmer 1 bis 3 und 5 genannten Voraussetzungen                    sen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren\nerfüllt sind; für die Stilllegung gelten diese                 nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicher-\nVoraussetzungen sinngemäß. Der Planfeststel-                   stellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im\nlungsbeschluss ist zu versagen, wenn                           Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.\n1. von der Errichtung, dem Betrieb oder der                In den Fällen, in denen der Standort nach dem\nStilllegung der geplanten Anlage Beeinträch-           Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz fest-\ntigungen des Wohls der Allgemeinheit zu er-            gelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen\nwarten sind, die durch inhaltliche Beschrän-           des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Ent-\nkungen und Auflagen nicht verhindert werden            scheidung über den Standort.“\nkönnen oder                                         9. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften,            „Widerruf“ die Wörter „sowie die Planfeststellung\ninsbesondere im Hinblick auf die Umweltver-            nach § 9b und die Aufhebung des Planfeststel-\nträglichkeit, der Errichtung, dem Betrieb oder         lungsbeschlusses“ gestrichen.\nder Stilllegung der Anlage entgegenstehen.“        10. Dem § 57b wird folgender Absatz 10 angefügt:\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             „(10) § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten\naa) In Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „die              dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt für die\ndafür sonst zuständige Behörde“ durch die             Schachtanlage Asse II fort; § 23d findet keine An-\nWörter „die nach § 23d Absatz 1 Nummer 2              wendung.“\nzuständige Behörde“ ersetzt.                      11. Dem § 58 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                       fügt:\n„4. § 7b dieses Gesetzes sowie § 18 der                  „(6) § 23d Satz 1 gilt nicht für das Endlager\nAtomrechtlichen Verfahrensverordnung             Schacht Konrad bis zur Erteilung der Zustimmung\ngelten entsprechend für Teilplanfest-            zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Auf-\nstellungsbeschlüsse für Anlagen des              sicht; § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten\nBundes nach § 9a Absatz 3.“                      dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt bis zur Er-\nteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch\n5. § 9d wird wie folgt geändert:                                 die atomrechtliche Aufsicht.\nIn Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „not-                  (7) § 24 Absatz 2 in der bis zum 26. Juli 2013\nwendig ist“ die Wörter „sowie zu deren Offenhal-              geltenden Fassung ist auf das zu diesem Zeitpunkt\ntung ab der Entscheidung über eine übertägige Er-             anhängige Verwaltungsverfahren zur Stilllegung des\nkundung nach § 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des              Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben bis\nStandortauswahlgesetzes“ eingefügt.                           zur Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlus-\n6. Dem § 21a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              ses und auf bis zu diesem Zeitpunkt erforderliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013               2563\nVerwaltungsverfahren zur Änderung der Dauerbe-          Bundesamt vom Hauptpersonalrat beim Bundesminis-\ntriebsgenehmigung vom 22. April 1986 weiter anzu-       terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nwenden; § 23d Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bis zur         als Übergangspersonalrat wahrgenommen.\nVollziehbarkeit des Stilllegungsplanfeststellungsbe-\nschlusses nicht anzuwenden.“                               (2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich\nden Vorstand für die Durchführung der Personalrats-\nwahlen im Bundesamt.\nArtikel 3\nGesetz                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nüber die Errichtung eines Bundes-                   Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die\nSchwerbehindertenvertretung.\namtes für kerntechnische Entsorgung\n(4) Nach Errichtung des Bundesamtes findet inner-\n§1                               halb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungs-\nErrichtung                           beauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Be-\nstellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer\nIm Geschäftsbereich des Bundesministeriums für\nStellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleich-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein\nstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim\n„Bundesamt für kerntechnische Entsorgung“ als selb-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nständige Bundesoberbehörde errichtet. Das Bundes-\ntorsicherheit wahrgenommen.\namt für kerntechnische Entsorgung wird von einer\nPräsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsi-\ndentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin\n(Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vize-                               Artikel 4\npräsident). Der Aufbau des Bundesamtes für kerntech-\nnische Entsorgung, die Bestellung der Präsidentin oder                             Änderung des\ndes Präsidenten, des Vizepräsidenten oder der Vize-                          Gesetzes zur Änderung\npräsidentin sowie eine Einstellung von sonstigen Mit-           von Kostenvorschriften des Atomgesetzes\narbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgen im Laufe des\nJahres 2014.                                                    Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostenvor-\nschriften des Atomgesetzes vom 20. August 1980\n§2                               (BGBl. I S. 1556) wird aufgehoben.\nAufgaben\n(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung\nerledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Ge-                                   Artikel 5\nbiet der Genehmigung von Anlagen des Bundes zur\nSicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Ab-                              Folgeänderungen\nfälle, die ihm durch das Atomgesetz, das Standort-              (1) Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom\nauswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf             17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch\nGrund dieser Gesetze zugewiesen werden.                      Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I\n(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung           S. 1793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nunterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit fachlich und wissen-            1. In § 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Die nach den\nschaftlich auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.               §§ 23, 23a, 23b“ die Angabe „, 23d“ eingefügt.\n(3) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung           2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nerledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich\nfestgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1          „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 7 kann\ngenannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom                für eine Teilgenehmigung bzw. einen Teilplanfeststel-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-              lungsbeschluss eine anteilige Gebühr, orientiert an\ntorsicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sach-           den Kosten der Teilerrichtung, erhoben werden.“\nlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt              (2) In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltver-\nwird.                                                        träglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das\n§3                               zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013\nAufsicht                            (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, werden nach\nDas Bundesamt für kerntechnische Entsorgung un-           Nummer 1.14 folgende Nummern 1.15 und 1.16 einge-\ntersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Um-         fügt:\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.\n„1.15 Festlegung der Standortregionen und Stand-\norte für die übertägige Erkundung nach § 14\n§4\nAbsatz 2 des Standortauswahlgesetzes\nÜbergangsvorschriften\n(1) Nach der Errichtung des Bundesamtes finden             1.16     Festlegung der Standorte für die untertägige\ninnerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalver-                    Erkundung nach § 17 Absatz 2 des Standort-\ntretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates                auswahlgesetzes.“\nwerden die Aufgaben der Personalvertretung beim","2564            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\n(3) In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A                                        Artikel 6\nund B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I                                       Inkrafttreten\nS. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes               (1) Artikel 1 §§ 3 bis 5 und §§ 21 bis 30, Artikel 2\nvom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist,       Nummer 2, 4, 6 und 9 bis 11, Artikel 4 sowie Artikel 5\nwird in der Gliederungseinheit Besoldungsgruppe B 8           Absatz 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nnach der Angabe „Präsident der Stiftung Preußischer\nKulturbesitz“ die Angabe „Präsident des Bundesamtes              (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2014\nfür kerntechnische Entsorgung“ eingefügt.                     in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier"]}