{"id":"bgbl1-2013-41-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":41,"date":"2013-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/41#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_41.pdf#page=14","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes","law_date":"2013-07-23T00:00:00Z","page":2550,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["2550               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes*\nVom 23. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      nisch zu runden. Soweit die zurückgelegte Strecke\nsen:                                                                    mehrere Mautabschnitte umfasst, ist die Berech-\nnung nach den Sätzen 1 und 2 für jeden Mautab-\nArtikel 1                                  schnitt gesondert durchzuführen; hieraus wird die\nSumme der auf die insgesamt zurückgelegte Stre-\nÄnderung des\ncke entfallenden Maut gebildet.“\nBundesfernstraßenmautgesetzes\n3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nDas Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli\n2011 (BGBl. I S. 1378), das durch Artikel 2 Absatz 121                                           „§ 3a\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)                                         Knotenpunkte\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              (1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zu-                  ist für mautpflichtige Straßen\nletzt durch Abschnitt A Nummer 5 des Anhangs der                   1. im Sinne des § 1 Absatz 1\nRichtlinie 2006/103/EG vom 20. November 2006\n(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert wor-                      a) eine Anschlussstelle bei einer Bundesauto-\nden ist“ durch die Wörter „die zuletzt durch die                          bahn einschließlich Bundesautobahnkreuz\nRichtlinie 2011/76/EU (ABl. L 269 vom 14.10.2011,                         und Bundesautobahndreieck,\nS. 1) geändert worden ist“ ersetzt.                                    b) eine Rastanlage mit einer straßenverkehrs-\nrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nc) eine Kreuzung, Einmündung oder Zufahrt auf\n„§ 3\neine mautpflichtige oder Abfahrt von einer\nMautsätze und Mautberechnung                                  mautpflichtigen Bundesstraße, ausgenom-\n(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach                            men Zufahrten im Sinne des § 8a des Bun-\nder auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1                          desfernstraßengesetzes,\nzurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der                         d) die Bundesgrenze;\nFahrzeugkombination und den Mautsätzen nach                        2. im Sinne des § 1 Absatz 4 ein durch Rechtsver-\nAbsatz 3.                                                              ordnung auf Grund des Absatzes 2 festgelegter\n(2) Die zurückgelegte Strecke wird für jeden be-                    Punkt.\nnutzten Abschnitt des mautpflichtigen Streckennet-                    (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nzes (Mautabschnitt) gesondert ermittelt. Ein Ab-                   Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechts-\nschnitt ist die Strecke zwischen zwei Knotenpunk-                  verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nten im Sinne des § 3a Absatz 1 oder einer Rechts-                  für mautpflichtige Straßen im Sinne des § 1 Ab-\nverordnung auf Grund des § 3a Absatz 2. Die Länge                  satz 4 die Knotenpunkte festzulegen. Die Fest-\njedes Abschnittes bezieht sich auf den Schnitt-                    legung hat so zu erfolgen, dass die örtlichen Gege-\npunkt der verknüpften Straßenachsen oder in Er-                    benheiten des mautpflichtigen Teils der jeweiligen\nmangelung einer Straßenachse auf den Beginn                        Straße und die üblichen Verkehrsverhalten berück-\noder das Ende der mautpflichtigen Strecke und ist                  sichtigt sind.“\nkaufmännisch auf volle 100 Meter zu runden. Die so\n4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 in\nermittelten Streckenlängen werden nachrichtlich im\nVerbindung mit der Anlage oder aus der Rechtsver-\nInternet unter www.mauttabelle.de veröffentlicht.\nordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wör-\nWird ein Mautabschnitt nicht vollständig befahren,\nter „§ 3, auch in Verbindung mit § 14,“ ersetzt.\nso ist dieser gleichwohl mit seiner ermittelten Stre-\nckenlänge der Mauterhebung zu Grunde zu legen.                  5. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Die Höhe der Maut je Kilometer (Mautsatz)                   „In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann vorge-\nbestimmt sich nach der Anlage 1.                                   sehen werden, dass im Falle des nicht ordnungs-\ngemäßen Nachweises der Emissionsklasse des\n(4) Die Berechnung der Maut erfolgt durch Multi-                Fahrzeuges die Maut nach dem Höchstsatz be-\nplikation der nach Absatz 2 zu Grunde zu legenden                  rechnet werden kann.“\nLänge des Mautabschnittes mit dem Mautsatz. Das\nErgebnis ist auf einen vollen Cent-Betrag kaufmän-              6. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/76/EU des          „(3a) Das Bundesamt für Güterverkehr darf auf\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011          den nach § 1 Absatz 1 mautpflichtigen Straßen\nzur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Ge-\nbühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere        auch stichprobenartig eigene optisch-elektronische\nNutzfahrzeuge (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1).                      Einrichtungen einsetzen, um zu überprüfen, ob der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013              2551\nBetreiber die Einhaltung der Mautpflicht nach § 7        9. § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß kontrolliert. § 6b            „1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Maut nicht,\ndes Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzu-                    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrich-\nwenden. Die erhobenen Daten dürfen ausschließ-                   tet,“.\nlich zum dem in Satz 1 genannten Zweck gespei-\nchert und genutzt werden; Absatz 2 Satz 3 gilt ent-     10. § 14 wird wie folgt gefasst:\nsprechend.“                                                                          „§ 14\n7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                                         Alt-Sachverhalte\n„§ 8a                                  (1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003\nBekanntgabe von                           und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstan-\nVerwaltungsakten im Ausland                      den sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass\nsich die Höhe der Maut je Kilometer nach der An-\nErgänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsver-           lage 2 bestimmt.\nfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Ver-\nwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Num-                   (2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September\nmer 2 der Abgabenordnung entsprechend.“                     2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008\nentstanden sind, gilt § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe,\n8. Nach § 9 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-           dass sich die Höhe der Maut je Kilometer nach der\nfügt:                                                       Anlage 3 bestimmt.\n„(5a) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die                (3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009\nDaten nach § 7 Absatz 3a Satz 1 drei Monate nach            und bis zum Ablauf des 18. Juli 2011 entstanden\nAufzeichnung zu löschen. Abweichend von Satz 1              sind, gilt § 3 Absatz 3 in Verbindung mit der An-\nhat es die Daten sechs Jahre nach Ende des Kalen-           lage 1.“\nderjahres, in dem sie erhoben wurden, zu löschen,\nwenn sich ein mit dieser Datenerhebung dokumen-         11. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:\ntierter Messfall ursächlich auf die Höhe der Vergü-         „Anlage 1\ntung des Betreibers auswirkt.“                              (zu § 3 Absatz 3, § 14 Absatz 3)“.\n12. Die folgenden Anlagen 2 und 3 werden angefügt:\n„Anlage 2\n(zu § 14 Absatz 1)\nMautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 31. August\n2007\n1. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-\nzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen\na) 0,09 Euro in der Kategorie A,\nb) 0,11 Euro in der Kategorie B,\nc) 0,13 Euro in der Kategorie C.\n2. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-\nzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen\na) 0,10 Euro in der Kategorie A,\nb) 0,12 Euro in der Kategorie B,\nc) 0,14 Euro in der Kategorie C.\n3. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 auf-\ngeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Ver-\nbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie\nfolgt zugeordnet:\na) im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum Ablauf des 30. September 2006\nKategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4, S 5 und der EEV\nKlasse 1,\nKategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 3 und S 2,\nKategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 und Fahrzeuge,\ndie keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören;\nb) im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum Ablauf des 31. August 2007\nKategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV\nKlasse 1,\nKategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,\nKategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahr-\nzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.","2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\nAnlage 3\n(zu § 14 Absatz 2)\nMautsätze im Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum Ablauf des 31. De-\nzember 2008\n1. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-\nzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen\na) 0,10 Euro in der Kategorie A,\nb) 0,12 Euro in der Kategorie B,\nc) 0,145 Euro in der Kategorie C.\n2. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahr-\nzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen\na) 0,11 Euro in der Kategorie A,\nb) 0,13 Euro in der Kategorie B,\nc) 0,155 Euro in der Kategorie C.\n3. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 auf-\ngeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Ver-\nbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie\nfolgt zugeordnet:\nKategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1,\nKategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und 3,\nKategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge,\ndie keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.“\nArtikel 2\nÄnderung der\nLkw-Maut-Verordnung\nIn § 6 Absatz 2 Satz 2 der Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I\nS. 1003), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I\nS. 1378) geändert worden ist, werden die Wörter „Höhe der Mautsätze nach § 1\nder Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001)“ durch die Wörter\n„gesetzlich festgelegten Höhe der Mautsätze“ ersetzt.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}