{"id":"bgbl1-2013-41-3","kind":"bgbl1","year":2013,"number":41,"date":"2013-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/41#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_41.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004","law_date":"2013-07-23T00:00:00Z","page":2547,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013             2547\nGesetz\nzur Durchführung\nder Verordnung (EU) Nr. 181/2011\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im\nKraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004\nVom 23. Juli 2013\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                       §4\nsen:\nBefugnisse\n(1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU)\nArtikel 1                           Nr. 181/2011 erforderlich ist, kann die zuständige Be-\nEU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz                  hörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur\nFeststellung, Beseitigung oder Verhütung von Verstö-\n(EU-FahrgRBusG)\nßen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforder-\nlich sind. Sie kann insbesondere\n§1\n1. den Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahr-\nGegenstand und Anwendungsbereich                         scheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter\noder Busbahnhofbetreiber im Sinne des Artikels 3\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Ver-             Buchstabe e bis i und o der Verordnung (EU)\nordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parla-                 Nr. 181/2011 verpflichten, einen festgestellten Ver-\nments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die                 stoß gegen die genannte Verordnung zu beseitigen\nFahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Ände-               oder künftige Verstöße zu unterlassen,\nrung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom\n28.2.2011, S. 1).                                             2. von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahr-\nscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter\n(2) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 181/2011         oder Busbahnhofbetreiber alle zur Erfüllung der in\nsind für einen Linienverkehrsdienst bis zum Ablauf des            Satz 1 genannten Aufgaben erforderlichen Aus-\n28. Februar 2017 nicht anzuwenden, sofern mindestens              künfte innerhalb einer zu bestimmenden angemes-\nein planmäßiger Halt außerhalb der Europäischen                   senen Frist verlangen,\nUnion erfolgt und der Linienverkehrsdienst zu einem\n3. für die Erfüllung der in Satz 1 sowie in den Num-\nerheblichen Teil außerhalb der Europäischen Union be-\nmern 1 und 2 genannten Befugnisse von dem Be-\ntrieben wird.\nförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinver-\n(3) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung            käufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Bus-\n(EU) Nr. 181/2011 ist für Beförderer in Bezug auf die             bahnhofbetreiber im Sinne des Artikels 3 Buch-\nSchulung der Fahrer bis zum 28. Februar 2018 nicht                stabe e bis i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011\nanzuwenden.                                                       a) verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift-\noder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen\n§2                                      und Vertragsunterlagen zu erhalten,\nAufgaben des Bundes                             b) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien,\nauch von Datenträgern, anfertigen oder solche\nDem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgast-                  verlangen,\nrechte auf dem Gebiet des Kraftomnibusverkehrs.\nc) die unter Buchstabe b genannten Unterlagen und\nDatenträger nutzen und hierfür – soweit erforder-\n§3                                      lich – speichern.\nZuständige Behörde,                           (2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die von der zu-\nEinlegung der Beschwerde beim Beförderer                ständigen Behörde beauftragten Personen befugt,\nGrundstücke, Betriebsräume sowie Geschäftsräume\n(1) Zuständige Behörde für die Durchsetzung der           während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu\nVerordnung (EU) Nr. 181/2011 ist das Eisenbahn-Bun-           betreten.\ndesamt.\n(3) Im Falle der Speicherung nach Absatz 1 Satz 2\n(2) Beschwerden nach Artikel 27 der Verordnung            Nummer 3 Buchstabe c sind Abschriften, Auszüge,\n(EU) Nr. 181/2011 sind unmittelbar beim Beförderer ein-       Ausdrucke oder Kopien und Datenträger nach Ab-\nzureichen. Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist Be-        schluss der jeweiligen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1\nschwerdeinstanz für Beschwerden nach Artikel 28 Ab-           oder Satz 2 Nummer 1 und 2 in jedem Einzelfall von der\nsatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.        zuständigen Behörde unverzüglich zu löschen.","2548             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\n(4) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Aus-           2. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen\nkunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche          vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten.\nFragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder        3. Die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die\neinen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-            Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von\nprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr               denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhal-\nstrafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach           ten.\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen wür-\nde. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft     4. Das Schlichtungsverfahren muss zügig und für die\nzu belehren.                                                     Fahrgäste unentgeltlich durchgeführt werden.\n(5) Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen          5. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zu-\nnach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaß-               gänglich sein.\nnahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. Bei                  (4) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann nicht\nder Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis            angerufen werden, wenn der Anspruch nicht unmittel-\nzu 500 000 Euro betragen.                                    bar gegenüber dem Beförderer, Reiseveranstalter oder\nReisevermittler geltend gemacht worden ist oder seit\n§5                               der Geltendmachung gegenüber dem Beförderer, Rei-\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                  severanstalter oder Reisevermittler nicht mehr als\n30 Tage vergangen sind.\nBeförderer, ausführende Beförderer, Fahrscheinver-\nkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Bus-            (5) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisever-\nbahnhofbetreiber, die nach Gesetz oder Satzung zu de-        mittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde\nren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen          im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU)\nbestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonsti-        Nr. 181/2011 fallenden Rechten und Pflichten auf die\ngen nutzungsberechtigten Personen der in § 4 Absatz 2        Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die\nbezeichneten Grundstücke, Betriebs- und Geschäfts-           Adresse geeigneter Schlichtungsstellen mitzuteilen.\nräume sind verpflichtet,                                        (6) Eine Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1\n1. die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3           kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlich-\nund Absatz 2 zu dulden und                               tungsstelle sein.\n2. die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten          (7) Die Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1\nPersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter-      bedarf der Anerkennung des Bundesministeriums für\nstützen.                                                 Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesminis-\nInsbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen           teriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nverpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde          schutz und des Bundesministeriums der Justiz. Die An-\nund den von ihr beauftragten Personen die in Betracht        erkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\nkommenden Räume zu öffnen.\n§7\n§6                                                Gebühren und Auslagen\nSchlichtungsstelle                          Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und\n(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförde-     Auslagen für seine Amtshandlungen nach diesem Ge-\nrung im Kraftomnibusverkehr kann der Fahrgast eine           setz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verord-\ngeeignete Schlichtungsstelle anrufen, wenn sich der          nung (EU) Nr. 181/2011.\nVertragspartner bereit erklärt hat, an der Schlichtung\nteilzunehmen.                                                                             §8\n(2) Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind                           Verordnungsermächtigung\n1. Streitigkeiten wegen der Verletzung der nach der             (1) Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im Kraft-\nVerordnung (EU) Nr. 181/2011 bestehenden Rechte          omnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011\nund Pflichten sowie                                      wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung zur Wahrnehmung der Aufgaben des\n2. Streitigkeiten wegen Verlusts, Beschädigung oder\nBundes nach § 2 ermächtigt, soweit dies zur Durchset-\nverspäteter Ablieferung von Gepäck eines Fahrgas-\nzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforder-\ntes oder von sonstigen Sachen, die ein Fahrgast an\nlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nsich getragen oder mit sich geführt hat.\nBundesrates\nDas Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die\n1. das Verfahren zur Durchsetzung der Fahrgastrechte\nSchlichtung unberührt.\nim Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU)\n(3) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeig-           Nr. 181/2011 zu regeln,\nnet, wenn sie die folgenden Grundsätze für die außer-\ngerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten         2. die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungs-\nbefolgt:                                                         widrigkeit nach § 9 Absatz 1 geahndet werden kön-\nnen,\n1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein und\nhierdurch unparteiisches Handeln sicherstellen; bei      3. Regelungen zur Berichterstattung über die Durch-\nKollegialentscheidungen kann die Unabhängigkeit              setzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 nach de-\ndurch eine paritätische Mitwirkung der Vertreter von         ren Artikel 29 zu treffen.\nVerbrauchern und Unternehmen gewährleistet wer-             (2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird das\nden.                                                     Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013                2549\nlung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                                         Artikel 2\nmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tat-\nbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und                                          Änderung des\ndabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.                    EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                  Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom\nStadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere An-                Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I\nforderungen an die Schlichtungsstelle und das von ihr           S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzu gewährleistende Verfahren nach § 6 zu regeln.\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-             1. § 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nnehmens des Bundesministeriums für Ernährung,                      „5. das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Ver-\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bun-                       dachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes\ndesministeriums der Justiz.                                             gegen die in den Nummern 18 und 19 des An-\nhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ge-\n§9                                             nannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchfüh-\nBußgeldvorschriften                                    rung erlassenen Rechtsvorschriften,“.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder             2. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2 bis 5“\nfahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in               durch die Angabe „§ 2 Nummer 2 bis 6“ ersetzt.\nRechtsakten der Europäischen Union über die Fahr-\ngastrechte im Kraftomnibusverkehr zuwiderhandelt,               3. In § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 4 und 5 wird jeweils\nsoweit eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 Num-                die Angabe „§ 2 Nr. 1, 2 oder 3“ durch die Angabe\nmer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-               „§ 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5“ ersetzt.\ngeldvorschrift verweist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                                        Artikel 3\nbis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.\nInkrafttreten\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndie nach § 3 Absatz 1 zuständige Behörde.                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juli 2013\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}