{"id":"bgbl1-2013-41-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":41,"date":"2013-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes","law_date":"2013-07-17T00:00:00Z","page":2538,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes\nVom 17. Juli 2013\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2165) wird\nnachstehend der Wortlaut des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der seit\ndem 11. Juli 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. das am 5. Mai 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I\nS. 600),\n2. den am 9. November 2011 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n2. November 2011 (BGBl. I S. 2162),\n3. den am 11. Juli 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 17. Juli 2013\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nPeter Altmaier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013            2539\nGesetz\nüber die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln\n(Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG)\n§1                                gung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im\nAnwendungsbereich                          Sinne von Satz 1 und eine Beeinträchtigung des Be-\ntriebs von Abwasseranlagen unterbleibt.\nDieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und die\nsonstige Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und             (2) Technische Einrichtungen, die der Reinigung mit\nReinigungsmitteln. Es gilt ergänzend zu der Verordnung       Wasch- und Reinigungsmitteln dienen, sollen so ge-\n(EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und            staltet werden, dass bei ihrem ordnungsgemäßen Ge-\ndes Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl.          brauch so wenig Wasch- und Reinigungsmittel und so\nL 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verord-     wenig Wasser und Energie wie möglich benötigt wer-\nnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16)      den.\ngeändert worden ist. Die Vorschriften des Chemikalien-           (3) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2\ngesetzes und der aufgrund des Chemikaliengesetzes            Absatz 1 Satz 1 und für derartige Wasch- und Reini-\nerlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.             gungsmittel bestimmte Tenside dürfen nur in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn der hierfür Verantwortliche\n§2                                eine Niederlassung in der Europäischen Union hat.\nBegriffsbestimmungen\n§4\n(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses\nAbbaubarkeit von Tensiden\nGesetzes sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 648/2004 genannten Stoffe, Gemische                (1) Es ist verboten, tensidhaltige Wasch- und Reini-\noder Produkte. Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten        gungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 oder für\nauch                                                         derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Ten-\nside in den Verkehr zu bringen, wenn die vollständige\n1. tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische\naerobe Bioabbaubarkeit der Tenside nach Maßgabe\nMittel im Sinne des § 2 Absatz 5 des Lebensmittel-\nvon Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 nicht\nund Futtermittelgesetzbuches, die erfahrungsgemäß\neiner dort in Abschnitt A oder B festgelegten Rate ent-\nnach Gebrauch in Gewässer gelangen können,\nspricht, die nach einer dort jeweils genannten entspre-\n2. von Satz 1 nicht erfasste Produkte, die bestim-           chenden Prüfmethode zu messen ist. Satz 1 gilt nicht in\nmungsgemäß den Reinigungsprozess unterstützen            den Fällen der Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 6\nund erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer            Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sowie einer\ngelangen können, sowie                                   nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.\n3. Produkte, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen            648/2004 erteilten Ausnahmegenehmigung.\naufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung               (2) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel im\nmit Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des            Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 in den Verkehr zu brin-\nSatzes 1 überwiegend abgelöst werden und erfah-          gen, wenn die primäre Bioabbaubarkeit der in ihnen\nrungsgemäß danach in Gewässer gelangen können.           enthaltenen anionischen und nichtionischen Tenside\n(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des        nicht einer Rate von mindestens 80 vom Hundert ent-\nArtikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Diese Be-       spricht, die nach der in Anhang II der Verordnung (EG)\ngriffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungs-         Nr. 648/2004 unter Ziffer 3 genannten Prüfmethode zu\nmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.            messen ist.\n§3                                                            §5\nAllgemeine Pflichten                             Höchstmengen von Phosphorverbindungen\n(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2              (1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen nur so in den Verkehr        den Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphorver-\ngebracht werden, dass infolge ihres Gebrauchs jede           bindungen die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2\nvermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt, insbeson-           festgesetzten Höchstmengen überschreitet.\ndere der Beschaffenheit der Gewässer, vor allem im               (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nHinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserver-       und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung\nsorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von          der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bun-\nAbwasseranlagen unterbleibt. Wasch- und Reinigungs-          desministerien für Wirtschaft und Technologie und für\nmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3       Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\ndürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ninfolge ihres Gebrauchs jede vermeidbare Beeinträchti-       rates zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Be-","2540             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\nschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick             (2) Die Härtebereiche sind wie folgt anzugeben:\nauf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung,         Härtebereich weich weniger als 1,5 Millimol Calcium-\nund von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwas-                                  carbonat je Liter,\nseranlagen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur\nVerfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbin-           Härtebereich mittel    1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbo-\ndungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für                                nat je Liter,\ndie Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindun-             Härtebereich hart      mehr als 2, 5 Millimol Calciumcar-\ngen erforderliche Verfahren festzulegen.                                            bonat je Liter.\n§6                                                            § 10\nWeitere Anforderungen                                           Übermittlung von\nan die Umweltverträglichkeit von Wasch-                          Daten zu medizinischen Zwecken\nund Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen                (1) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln, die\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-             nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmalig im\nhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung         Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr ge-\nmit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von            bracht werden, haben dem Bundesinstitut für Risikobe-\nBeeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer,          wertung spätestens zum Zeitpunkt ihres erstmaligen In-\ninsbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und           verkehrbringens unentgeltlich ein Datenblatt nach An-\ndie Trinkwasserversorgung, und von Beeinträchtigun-          hang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004\ngen des Betriebs von Abwasseranlagen über die Rege-          zu übermitteln, wenn keine Mitteilungspflicht nach\nlungen der §§ 4 und 5 hinaus                                 § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes oder nach\n§ 5d Absatz 2 der Kosmetikverordnung besteht. Die\n1. das Inverkehrbringen von bestimmten Inhaltsstoffen        Übermittlung hat auf elektronischem Weg in vom Bun-\nin Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken           desinstitut für Risikobewertung vorgegebener Form zu\noder zu verbieten und                                    erfolgen. § 16e Absatz 3 des Chemikaliengesetzes gilt\n2. das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungs-           entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle einer\nmitteln zu beschränken.                                  Änderung der zu übermittelnden Daten entsprechend.\nDie Informations- und Behandlungszentren für Vergif-\n§7                                tungen dürfen die Angaben nach Satz 1 medizinischem\nPersonal nur insoweit mitteilen, als sie dies im Einzelfall\nAnhörung beteiligter Kreise\nfür erforderlich halten, um Anfragen medizinischen In-\nIn den Fällen des § 5 Absatz 2 und § 6 ist ein jeweils    halts zu bearbeiten und mit der Nennung von vorbeu-\nauszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversor-        genden und heilenden Maßnahmen zu beantworten.\ngung und des Gewässerschutzes, der für die Wasser-           Die Angaben nach Satz 1 sind von den Informations-\nwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der          und Behandlungszentren für Vergiftungen und medizi-\nWissenschaft, der Verbraucher sowie der beteiligten          nischem Personal vertraulich zu behandeln und dürfen\nWirtschaft zu hören.                                         nur für medizinische Zwecke verwendet werden.\n(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung teilt dem\n§8                                Umweltbundesamt den Namen des Herstellers und den\nKennzeichnung,                          Handelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mit.\nVeröffentlichung des Datenblattes über Inhaltsstoffe         Satz 1 gilt auch im Falle des § 16e Absatz 1 des Che-\n(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2          mikaliengesetzes.\nAbsatz 1 Satz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht              (3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung unter-\nwerden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Absatz 2            liegt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Fachaufsicht\nbis 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in deutscher          des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und\nSprache gekennzeichnet sind. Die Vorschriften der            Reaktorsicherheit.\n§§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes über die Kenn-\nzeichnung bleiben unberührt.                                                             § 11\n(2) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im                    Verzeichnis anerkannter Labors\nSinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3              Das Umweltbundesamt übermittelt den anderen Mit-\nhaben nach Maßgabe von Anhang VII Abschnitt D der            gliedstaaten der Europäischen Union und der Euro-\nVerordnung (EG) Nr. 648/2004 spätestens ab dem Zeit-         päischen Kommission ein Verzeichnis der im Bundes-\npunkt des Inverkehrbringens der Wasch- und Reini-            gebiet anerkannten Labors, die zur Durchführung der\ngungsmittel ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe zur Verfü-     nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlichen\ngung zu stellen.                                             Prüfverfahren nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 648/2004 befähigt und befugt sind, und unter-\n§9                                richtet die Europäische Kommission regelmäßig über\nAngabe der Wasserhärtebereiche                    eingetretene Änderungen.\n(1) Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem                                        § 12\nVerbraucher den Härtebereich des von ihnen abgege-\nbenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner                              Aufgaben und\nbei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Här-               Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes\ntebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich         (1) Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses\nwirksamen Weise mitzuteilen.                                 Gesetzes die Aufgabe, das Inverkehrbringen von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013                2541\nWasch- und Reinigungsmitteln sowie ihren Verbleib in                                       § 14\nder Umwelt und die von ihnen ausgehenden Umwelt-\nBehördliche Anordnungen\nauswirkungen zu beobachten. Das Umweltbundesamt\nwertet die hierbei gewonnenen Daten aus im Hinblick              (1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall\nauf die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Be-             Anordnungen treffen,\nschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick           1. die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung\nauf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung,              künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG)\nsowie von Beeinträchtigungen des Betriebs von Ab-                 Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Ge-\nwasseranlagen. Das Umweltbundesamt unterrichtet                   setz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind,\ndie für die Überwachung zuständigen Landesbehörden                oder\nüber die nach Satz 1 gewonnenen Daten und, soweit\ndies für die Erfüllung ihrer wasserwirtschaftlichen Auf-      2. um die Bereitstellung auf dem Markt von Wasch-\ngaben von Bedeutung sein kann, über die Ergebnisse                und Reinigungsmitteln oder für Wasch- und Reini-\nder Auswertungen nach Satz 2.                                     gungsmittel bestimmten Tensiden, die nicht der Ver-\nordnung (EG) Nr. 648/2004, diesem Gesetz oder den\n(2) Das Umweltbundesamt ist zuständige Behörde                nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-\nim Sinne von Artikel 5 Absatz 1, 3 und 5, Artikel 8 Ab-           gen entsprechen, zu verhindern.\nsatz 1 und 3 sowie Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 648/2004. Das Umweltbundesamt unterrichtet              (2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme,\ndie zuständige oberste Landesbehörde über den Ein-            dass ein bestimmtes Wasch- und Reinigungsmittel im\ngang eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmege-           Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 trotz Einhaltung der Vor-\nnehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)         schriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ein Risiko\nNr. 648/2004.                                                 für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen\noder Tieren oder für die Umwelt darstellt, kann das Um-\nweltbundesamt das Inverkehrbringen und die sonstige\n§ 13\nBereitstellung auf dem Markt dieses Wasch- und Rei-\nÜberwachung                             nigungsmittels vorläufig untersagen oder besonderen\n(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die         Bedingungen unterwerfen. Besteht ein Risiko für die\nnach Landesrecht bestimmten Behörden haben die                Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder\nEinhaltung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz          Tieren, entscheidet das Umweltbundesamt im Einver-\ngestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, so-              nehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.\nweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Satz 1       Das Umweltbundesamt unterrichtet unverzüglich die\ngilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit        anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die\ndie Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaa-          Europäische Kommission sowie die für die Über-\nten obliegt. § 21a des Chemikaliengesetzes gilt ent-          wachung zuständige Landesbehörde unter Angabe\nsprechend.                                                    der Gründe über die getroffene Entscheidung. Rechts-\nbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine\n(2) Die zuständige Landesbehörde kann die zur             aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen nach Satz 1\nÜberwachung notwendigen Proben von Wasch- und                 werden von der jeweils zuständigen Landesbehörde\nReinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen beim Her-          nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über\nsteller oder Händler unentgeltlich entnehmen.                 das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.\n(3) Hersteller und Händler haben den von der zu-\nständigen Landesbehörde mit der Überwachung beauf-                                         § 15\ntragten Personen das Betreten von Grundstücken, An-                               Bußgeldvorschriften\nlagen und Geschäftsräumen während der üblichen Be-\ntriebs- und Geschäftszeit zu gestatten. Außerhalb die-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nser Zeiten besteht diese Verpflichtung nur, sofern die        fahrlässig\nProbenahme zur Verhütung dringender Gefahren für              1. entgegen § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 oder\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.          Absatz 2, § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer\nIn diesem Falle ist auch das Betreten von Wohnräumen              Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 oder entgegen\nzu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der            § 8 Absatz 1 Satz 1 ein Wasch- und Reinigungs-\nWohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird              mittel oder ein Tensid in den Verkehr bringt,\ndurch die Sätze 2 und 3 eingeschränkt.\n2. entgegen § 8 Absatz 2 ein Verzeichnis der Inhalts-\n(4) Hersteller und Händler haben auf Verlangen fer-           stoffe nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\nner die zur Überwachung notwendigen Auskünfte zu                  stellt,\nerteilen, die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme\nder Herstellungsbeschreibungen zur Verfügung zu stel-         3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nlen und technische Ermittlungen und Prüfungen, insbe-             mit Satz 4, ein Datenblatt nicht, nicht richtig, nicht\nsondere Probeentnahmen, zu gestatten.                             vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n4. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 das Be-\n(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\ntreten eines Grundstücks, einer Anlage oder eines\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nRaumes nicht gestattet,\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-             5. entgegen § 13 Absatz 4 eine Auskunft nicht, nicht\nzeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung we-              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\ngen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen              oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-\nwürde.                                                            ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt","2542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013\noder eine technische Ermittlung oder eine Prüfung            (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nnicht gestattet,                                          Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 6 und 7 sowie des Ab-\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 2           satzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,\nSatz 1 zuwiderhandelt oder                                in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehn-\ntausend Euro geahndet werden.\n7. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollzieh-\nbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-              (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-          Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese         die nach Landesrecht zuständige Behörde.\nBußgeldvorschrift verweist.                                  (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-             keit bezieht, können eingezogen werden.\nordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 31. März 2004 über Deter-                                         § 16\ngenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt                                    Kosten\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94                (1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine Amts-\nvom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, verstößt,          handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig                          Kosten (Gebühren und Auslagen).\n1. entgegen Artikel 4a ein dort genanntes Detergens in           (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nVerkehr bringt,                                           Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort genannte In-         desrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände\nformation oder eine dort genannte Unterlage nicht,        und die Gebührensätze für Amtshandlungen des Um-\nnicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder      weltbundesamtes nach Absatz 1 zu bestimmen.\n3. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein Da-\ntenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                                 § 17\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.                                (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}