{"id":"bgbl1-2013-40-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":40,"date":"2013-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung","law_date":"2013-07-15T00:00:00Z","page":2514,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["2514               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013\nVerordnung\nzur Neufassung der Verordnung\nüber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten\nmit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung1\nVom 15. Juli 2013\nEs verordnen auf Grund                                                                         Artikel 1\n– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 5 sowie                                              Verordnung\ndes § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18                       über Sicherheit und Gesundheitsschutz\nzuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung                    bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                               (Biostoffverordnung – BioStoffV)\nworden ist, die Bundesregierung,\nInhaltsübersicht\n– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Num-                                             Abschnitt 1\nmer 1, 3, 4 Buchstabe a und h, Nummer 7, 8 und 10,                                       Anwendungsbereich,\ndes § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 2                        Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung\nsowie des § 20b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b                     § 1          Anwendungsbereich\nund d des Chemikaliengesetzes, die zuletzt durch                  § 2          Begriffsbestimmungen\nArtikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2011                       § 3          Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen\n(BGBl. I S. 2162) geändert worden sind, die Bundes-\nregierung,                                                                                    Abschnitt 2\nGefährdungsbeurteilung,\n– des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Infektions-\nSchutzstufenzuordnung,\nschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Num-                           Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten\nmer 13 des Gesetzes vom 28. März 2013 (BGBl. I                    §   4        Gefährdungsbeurteilung\nS. 566) geändert worden ist, die Bundesregierung,                 §   5        Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung\n– des § 13 des Heimarbeitsgesetzes, der durch Artikel I             §   6        Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung\nNummer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974                        §   7        Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Auf-\n(BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, die Bundes-                             zeichnungspflichten\nregierung,\nAbschnitt 3\n– des § 25 Nummer 1, 2, 3 und 4 in Verbindung mit                                 Grundpflichten und Schutzmaßnahmen\n§ 39 Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fas-                 § 8          Grundpflichten\nsung der Bekanntmachung vom 10. September 2002                    § 9          Allgemeine Schutzmaßnahmen\n(BGBl. I S. 3518), die zuletzt durch Artikel 150 Num-             § 10         Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen\nmer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                             bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in\nS. 2407) geändert worden sind, das Bundesministe-                              Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in\nrium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit                               der Biotechnologie\ndem Bundesministerium des Innern sowie                            § 11         Zusätzliche Schutzmaßnahmen und Anforderungen\nbei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbin-                               Einrichtungen des Gesundheitsdienstes\ndung mit § 39 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgeset-               § 12         Arbeitsmedizinische Vorsorge\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         § 13         Betriebsstörungen, Unfälle\n10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), von denen                   § 14         Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäf-\n§ 39 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-                              tigten\nmer 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I\nAbschnitt 4\nS. 2062) geändert worden ist, das Bundesministe-\nrium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundes-                                     Erlaubnis- und Anzeigepflichten\nministerium für Wirtschaft und Technologie und dem                § 15         Erlaubnispflicht\nBundesministerium für Arbeit und Soziales:                        § 16         Anzeigepflicht\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU des                             Abschnitt 5\nRates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und                              Vollzugsregelungen und\nEGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Ver-                   Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe\nletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Ge-\nsundheitssektor (ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 66).                  § 17         Unterrichtung der Behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013              2515\n§ 18       Behördliche Ausnahmen                                  (4) Zellkulturen sind in-vitro-vermehrte Zellen, die\n§ 19       Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe             aus vielzelligen Organismen isoliert worden sind.\n(5) Toxine im Sinne von Absatz 1 sind Stoffwechsel-\nAbschnitt 6                          produkte oder Zellbestandteile von Biostoffen, die in-\nOrdnungswidrigkeiten,                     folge von Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über\nStraftaten und Übergangsvorschriften\ndie Haut beim Menschen toxische Wirkungen hervorru-\n§ 20       Ordnungswidrigkeiten                                fen und dadurch akute oder chronische Gesundheits-\n§ 21       Straftaten                                          schäden oder den Tod bewirken können.\n§ 22       Übergangsvorschriften\nAnhang I Symbol für Biogefährdung\n(6) Biostoffe der Risikogruppe 3, die mit (**) gekenn-\nAnhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in\nzeichnet sind, sind solche Biostoffe, bei denen das In-\nLaboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie fektionsrisiko für Beschäftigte begrenzt ist, weil eine\nin der Versuchstierhaltung                          Übertragung über den Luftweg normalerweise nicht er-\nAnhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der  folgen kann. Diese Biostoffe sind in Anhang III der\nBiotechnologie                                      Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 18. September 2000 über den\nAbschnitt 1                             Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch bio-\nlogische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom\nAnwendungsbereich,\n17.10.2000, S. 21) sowie in den Bekanntmachungen\nBegriffsbestimmungen\nnach § 19 Absatz 4 Nummer 1 entsprechend aufge-\nund Risikogruppeneinstufung\nführt.\n§1                                  (7) Tätigkeiten sind\nAnwendungsbereich                          1. das Verwenden von Biostoffen, insbesondere das\nIsolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschlie-\n(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit Biologi-\nßen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verar-\nschen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnah-\nbeiten, das Ab- und Umfüllen, das Mischen und\nmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der\nAbtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern,\nBeschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkei-\ndas Aufbewahren einschließlich des Lagerns, das In-\nten. Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz\naktivieren und das Entsorgen sowie\nanderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwen-\ndens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Un-          2. die berufliche Arbeit mit Menschen, Tieren, Pflanzen,\nternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden kön-                  Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn\nnen.                                                               aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder\nfreigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kon-\n(2) Die Verordnung gilt auch für Tätigkeiten, die dem           takt kommen können.\nGentechnikrecht unterliegen, sofern dort keine gleich-\nwertigen oder strengeren Regelungen zum Schutz der                (8) Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn\nBeschäftigten bestehen.                                        1. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Biostoffe un-\nmittelbar ausgerichtet sind,\n§2\n2. der Biostoff oder die Biostoffe mindestens der Spe-\nBegriffsbestimmungen                            zies nach bekannt sind und\n(1) Biostoffe sind                                          3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb\n1. Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten                 hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.\neinschließlich ihrer gentechnisch veränderten For-         Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens\nmen,                                                       eine Voraussetzung nach Satz 1 nicht vorliegt. Dies ist\n2. mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie             insbesondere bei Tätigkeiten nach Absatz 7 Nummer 2\n(TSE) assoziierte Agenzien,                                gegeben.\ndie den Menschen durch Infektionen, übertragbare                  (9) Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Ab-\nKrankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sons-        satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt\ntige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden           sind. Den Beschäftigten stehen folgende Personen\nkönnen.                                                        gleich, sofern sie Tätigkeiten mit Biostoffen durchfüh-\nren:\n(2) Den Biostoffen gleichgestellt sind\n1. Schülerinnen und Schüler,\n1. Ektoparasiten, die beim Menschen eigenständige\nErkrankungen verursachen oder sensibilisierende            2. Studierende,\noder toxische Wirkungen hervorrufen können,                3. sonstige Personen, insbesondere in wissenschaftli-\n2. technisch hergestellte biologische Einheiten mit                chen Einrichtungen und in Einrichtungen des Ge-\nneuen Eigenschaften, die den Menschen in gleicher              sundheitsdienstes Tätige,\nWeise gefährden können wie Biostoffe.                      4. in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des\n(3) Mikroorganismen sind alle zellulären oder nicht-            Heimarbeitsgesetzes.\nzellulären mikroskopisch oder submikroskopisch klei-           Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie sons-\nnen biologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder            tige Personen nach Nummer 3 finden die Regelungen\nzur Weitergabe von genetischem Material fähig sind,            dieser Verordnung über die Beteiligung der Vertretun-\ninsbesondere Bakterien, Viren, Protozoen und Pilze.            gen keine Anwendung.","2516              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013\n(10) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des                einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen,\nArbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem               doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung\nArbeitgeber stehen gleich                                         oder Behandlung möglich,\n1. der Unternehmer ohne Beschäftigte,                         4. Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine schwere Krank-\n2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne              heit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Ge-\ndes Heimarbeitsgesetzes.                                      fahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Ver-\nbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen\n(11) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung ist, wer            groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung\nzur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten                oder Behandlung nicht möglich.\nAufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fach-\nkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Auf-              (2) Für die Einstufung der Biostoffe in die Risikogrup-\ngabe und der Höhe der Gefährdung. Die für die Fach-           pen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des\nkunde erforderlichen Kenntnisse sind durch eine geeig-        Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Sep-\nnete Berufsausbildung und eine zeitnahe einschlägige          tember 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen\nberufliche Tätigkeit nachzuweisen. In Abhängigkeit von        Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Ar-\nder Aufgabe und der Höhe der Gefährdung kann zu-              beit (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21). Wird dieser\nsätzlich die Teilnahme an spezifischen Fortbildungs-          Anhang im Verfahren nach Artikel 19 dieser Richtlinie\nmaßnahmen erforderlich sein.                                  an den technischen Fortschritt angepasst, so kann die\ngeänderte Fassung bereits ab ihrem Inkrafttreten ange-\n(12) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand           wendet werden. Sie ist nach Ablauf der festgelegten\nfortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-     Umsetzungsfrist anzuwenden.\nweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme\n(3) Ist ein Biostoff nicht nach Absatz 2 eingestuft,\nzum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Be-\nkann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-\nnach Beratung durch den Ausschuss nach § 19 die Ein-\nmung des Standes der Technik sind insbesondere ver-\nstufung in eine Risikogruppe nach Absatz 1 vorneh-\ngleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-\nmen. Die Einstufungen werden im Gemeinsamen Minis-\nsen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt\nterialblatt bekannt gegeben. Der Arbeitgeber hat diese\nworden sind.\nEinstufungen zu beachten.\n(13) Schutzstufen orientieren sich an der Risiko-\n(4) Liegt für einen Biostoff weder eine Einstufung\ngruppe des jeweiligen Biostoffs und sind ein Maßstab\nnach Absatz 2 noch eine nach Absatz 3 vor, hat der\nfür die Höhe der Infektionsgefährdung einer Tätigkeit.\nArbeitgeber, der eine gezielte Tätigkeit mit diesem Bio-\nEntsprechend den Risikogruppen nach § 3 werden vier\nstoff beabsichtigt, diesen in eine der Risikogruppen\nSchutzstufen unterschieden. Die Schutzstufen umfas-\nnach Absatz 1 einzustufen. Dabei hat der Arbeitgeber\nsen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen, die in den An-\nFolgendes zu beachten:\nhängen II und III festgelegt oder empfohlen sind.\n1. kommen für die Einstufung mehrere Risikogruppen\n(14) Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nach\nin Betracht, ist der Biostoff in die höchste infrage\ndieser Verordnung sind Arbeitsstätten, in denen Men-\nkommende Risikogruppe einzustufen,\nschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder\ngepflegt werden oder ambulant medizinisch untersucht          2. Viren, die bereits beim Menschen isoliert wurden,\noder behandelt werden.                                            sind mindestens in die Risikogruppe 2 einzustufen,\nes sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass diese Vi-\n(15) Biotechnologie im Sinne dieser Verordnung um-\nren beim Menschen eine Krankheit verursachen,\nfasst die biotechnologische Produktion sowie die bio-\ntechnologische Forschung unter gezieltem Einsatz de-          3. Stämme, die abgeschwächt sind oder bekannte\nfinierter Biostoffe.                                              Virulenzgene verloren haben, können vorbehaltlich\neiner angemessenen Ermittlung und Bewertung in\n§3                                    eine niedrigere Risikogruppe eingestuft werden als\nder Elternstamm (parentaler Stamm); ist der Eltern-\nEinstufung von                              stamm in die Risikogruppe 3 oder 4 eingestuft, kann\nBiostoffen in Risikogruppen                        eine Herabstufung nur auf der Grundlage einer wis-\n(1) Biostoffe werden entsprechend dem von ihnen                senschaftlichen Bewertung erfolgen, die insbeson-\nausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wis-              dere der Ausschuss nach § 19 vornehmen kann.\nsenschaft in eine der folgenden Risikogruppen einge-\nstuft:                                                                              Abschnitt 2\n1. Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahr-                        Gefährdungsbeurteilung,\nscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krank-            Schutzstufenzuordnung, Dokumen-\nheit hervorrufen,                                           tations- und Aufzeichnungspflichten\n2. Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim\nMenschen hervorrufen können und eine Gefahr für                                       §4\nBeschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in                      Gefährdungsbeurteilung\nder Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirk-             (1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5\nsame Vorbeugung oder Behandlung ist normaler-             des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Ge-\nweise möglich,                                            fährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit\n3. Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krank-         Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen.\nheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Ge-        Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzufüh-\nfahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr       ren. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013             2517\nsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig be-         von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch be-\nraten zu lassen.                                              stimmt sind.\n(2) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung\nunverzüglich zu aktualisieren, wenn                                                       §5\nTätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung\n1. maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingun-\ngen oder neue Informationen, zum Beispiel Unfall-            (1) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchs-\nberichte oder Erkenntnisse aus arbeitsmedizini-           tierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtun-\nschen Vorsorgeuntersuchungen, dies erfordern oder         gen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber er-\ngänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder\n2. die Prüfung von Funktion und Wirksamkeit der               nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat\nSchutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgeleg-          diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefähr-\nten Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind.                   dung einer Schutzstufe zuzuordnen.\nAnsonsten hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurtei-            (2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich\nlung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und\n1. bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des\nbei Bedarf zu aktualisieren. Ergibt die Überprüfung,\nermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehre-\ndass eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung\nren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutz-\nnicht erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter\nstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchs-\nAngabe des Datums der Überprüfung in der Dokumen-\nten Risikogruppe,\ntation nach § 7 zu vermerken.\n2. bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risiko-\n(3) Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeit-\ngruppe des Biostoffs, der aufgrund\ngeber insbesondere Folgendes zu ermitteln:\na) der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,\n1. Identität, Risikogruppeneinstufung und Übertra-\ngungswege der Biostoffe, deren mögliche sensibili-            b) der Art der Tätigkeit,\nsierende und toxische Wirkungen und Aufnahme-                 c) der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittel-\npfade, soweit diese Informationen für den Arbeit-                ten Exposition\ngeber zugänglich sind; dabei hat er sich auch                 den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftig-\ndarüber zu informieren, ob durch die Biostoffe sons-          ten bestimmt.\ntige die Gesundheit schädigende Wirkungen hervor-\ngerufen werden können,                                                                §6\n2. Art der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Be-                  Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung\ntriebsabläufe, Arbeitsverfahren und verwendeten Ar-\n(1) Tätigkeiten, die nicht unter § 5 Absatz 1 fallen,\nbeitsmittel einschließlich der Betriebsanlagen,\nmüssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden. Dabei\n3. Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Be-           handelt es sich um Tätigkeiten im Sinne von § 2 Ab-\nschäftigten, soweit diese Informationen für den Ar-       satz 7 Nummer 2. Zu diesen Tätigkeiten gehören bei-\nbeitgeber zugänglich sind,                                spielsweise Reinigungs- und Sanierungsarbeiten,\n4. Möglichkeit des Einsatzes von Biostoffen, Arbeits-         Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-,\nverfahren oder Arbeitsmitteln, die zu keiner oder ei-     Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen\nner geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen        und Schlachtbetrieben.\nwürden (Substitutionsprüfung),                               (2) Kann bei diesen Tätigkeiten eine der in § 4 Ab-\nsatz 3 Nummer 1 und 3 genannten Informationen nicht\n5. tätigkeitsbezogene Erkenntnisse\nermittelt werden, weil das Spektrum der auftretenden\na) über Belastungs- und Expositionssituationen,           Biostoffe Schwankungen unterliegt oder Art, Dauer,\neinschließlich psychischer Belastungen,               Höhe oder Häufigkeit der Exposition wechseln können,\nb) über bekannte Erkrankungen und die zu ergrei-          so hat der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurtei-\nfenden Gegenmaßnahmen,                                lung und Festlegung der Schutzmaßnahmen erforder-\nlichen Informationen insbesondere zu ermitteln auf der\nc) aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge.                 Grundlage von\n(4) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der nach         1. Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 4,\nAbsatz 3 ermittelten Informationen die Infektionsgefähr-\n2. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten oder\ndung und die Gefährdungen durch sensibilisierende,\ntoxische oder sonstige die Gesundheit schädigende             3. sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er-\nWirkungen unabhängig voneinander zu beurteilen.                   kenntnissen.\nDiese Einzelbeurteilungen sind zu einer Gesamtbeurtei-\nlung zusammenzuführen, auf deren Grundlage die                                            §7\nSchutzmaßnahmen festzulegen und zu ergreifen sind.                                 Dokumentation\nDies gilt auch, wenn bei einer Tätigkeit mehrere Bio-                       der Gefährdungsbeurteilung\nstoffe gleichzeitig auftreten oder verwendet werden.                        und Aufzeichnungspflichten\n(5) Sind bei Tätigkeiten mit Produkten, die Biostoffe         (1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung\nenthalten, die erforderlichen Informationen zur Gefähr-       unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals\ndungsbeurteilung wie zum Beispiel die Risikogruppen-          vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach jede Aktuali-\neinstufung nicht zu ermitteln, so muss der Arbeitgeber        sierung gemäß Satz 2 zu dokumentieren. Die Doku-\ndiese beim Hersteller, Einführer oder Inverkehrbringer        mentation der Gefährdungsbeurteilung umfasst insbe-\neinholen. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel in Form          sondere folgende Angaben:","2518             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013\n1. die Art der Tätigkeit einschließlich der Expositions-         mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten\nbedingungen,                                                 zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der\n2. das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach § 4 Ab-            psychischen, ausreichend berücksichtigt werden,\nsatz 3 Nummer 4,                                         2. die Beschäftigten oder ihre Vertretungen im Rahmen\n3. die nach § 5 Absatz 2 festgelegten Schutzstufen,              der betrieblichen Möglichkeiten beteiligt werden,\nwenn neue Arbeitsmittel eingeführt werden sollen,\n4. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,                          die Einfluss auf die Sicherheit und Gesundheit der\n5. eine Begründung, wenn von den nach § 19 Ab-                   Beschäftigten haben.\nsatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und\n(2) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu er-\nErkenntnissen abgewichen wird.\ngreifen, um bei den Beschäftigten ein Sicherheitsbe-\n(2) Als Bestandteil der Dokumentation hat der Ar-         wusstsein zu schaffen und den innerbetrieblichen Ar-\nbeitgeber ein Verzeichnis der verwendeten oder auftre-       beitsschutz bei Tätigkeiten mit Biostoffen fortzuentwi-\ntenden Biostoffe zu erstellen (Biostoffverzeichnis), so-     ckeln.\nweit diese bekannt und für die Gefährdungsbeurteilung\n(3) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Biostoffen\nnach § 4 maßgeblich sind. Das Verzeichnis muss Anga-\nerst aufnehmen lassen, nachdem die Gefährdungsbe-\nben zur Einstufung der Biostoffe in eine Risikogruppe\nurteilung nach § 4 durchgeführt und die erforderlichen\nnach § 3 und zu ihren sensibilisierenden, toxischen und\nMaßnahmen ergriffen wurden.\nsonstigen die Gesundheit schädigenden Wirkungen be-\ninhalten. Die Angaben müssen allen betroffenen Be-              (4) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkeit\nschäftigten und ihren Vertretungen zugänglich sein.          1. gefährliche Biostoffe vorrangig durch solche zu er-\n(3) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 hat der          setzen, die nicht oder weniger gefährlich sind, so-\nArbeitgeber zusätzlich ein Verzeichnis über die Be-              weit dies nach der Art der Tätigkeit oder nach dem\nschäftigten zu führen, die diese Tätigkeiten ausüben.            Stand der Technik möglich ist,\nIn dem Verzeichnis sind die Art der Tätigkeiten und          2. Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel so auszuwählen\ndie vorkommenden Biostoffe sowie aufgetretene Un-                oder zu gestalten, dass Biostoffe am Arbeitsplatz\nfälle und Betriebsstörungen anzugeben. Es ist perso-             nicht frei werden, wenn die Gefährdung der Beschäf-\nnenbezogen für den Zeitraum von mindestens zehn                  tigten nicht durch eine Maßnahme nach Nummer 1\nJahren nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren.              ausgeschlossen werden kann,\nDer Arbeitgeber hat\n3. die Exposition der Beschäftigten durch geeignete\n1. den Beschäftigten die sie betreffenden Angaben in             bauliche, technische und organisatorische Maßnah-\ndem Verzeichnis zugänglich zu machen; der Schutz             men auf ein Minimum zu reduzieren, wenn eine Ge-\nder personenbezogenen Daten ist zu gewährleisten,            fährdung der Beschäftigten nicht durch eine Maß-\n2. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses                nahme nach Nummer 1 oder Nummer 2 verhindert\ndem Beschäftigten einen Auszug über die ihn betref-          werden kann oder die Biostoffe bestimmungsgemäß\nfenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen;             freigesetzt werden,\nder Nachweis über die Aushändigung ist vom Arbeit-       4. zusätzlich persönliche Schutzausrüstung zur Verfü-\ngeber wie Personalunterlagen aufzubewahren.                  gung zu stellen, wenn die Maßnahmen nach den\nDas Verzeichnis über die Beschäftigten kann zusam-               Nummern 1 bis 3 nicht ausreichen, um die Gefähr-\nmen mit dem Biostoffverzeichnis nach Absatz 2 geführt            dung auszuschließen oder ausreichend zu verrin-\nwerden.                                                          gern; der Arbeitgeber hat den Einsatz belastender\n(4) Auf die Dokumentation der Angaben nach Ab-                persönlicher Schutzausrüstung auf das unbedingt\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 5 sowie auf das Verzeich-             erforderliche Maß zu beschränken und darf sie nicht\nnis nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn aus-              als Dauermaßnahme vorsehen.\nschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risiko-              (5) Der Arbeitgeber hat die Schutzmaßnahmen auf\ngruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkun-        der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach dem\ngen durchgeführt werden.                                     Stand der Technik sowie nach gesicherten wissen-\nschaftlichen Erkenntnissen festzulegen und zu ergrei-\nAbschnitt 3                             fen. Dazu hat er die Vorschriften dieser Verordnung ein-\nGrundpflichten                             schließlich der Anhänge zu beachten und die nach\nund Schutzmaßnahmen                             § 19 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln\nund Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung\n§8                                der Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen,\ndass die gestellten Anforderungen erfüllt sind (Vermu-\nGrundpflichten                          tungswirkung). Von diesen Regeln und Erkenntnissen\n(1) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeits-          kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnah-\nschutzes in Bezug auf Tätigkeiten mit Biostoffen in          men zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von\nseine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür      Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewähr-\ndie erforderlichen personellen, finanziellen und organi-     leistet wird. Haben sich der Stand der Technik oder ge-\nsatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei hat er        sicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fortentwickelt\ndie Vertretungen der Beschäftigten in geeigneter Form        und erhöht sich die Arbeitssicherheit durch diese Fort-\nzu beteiligen. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass     entwicklung erheblich, sind die Schutzmaßnahmen in-\n1. bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Ar-       nerhalb einer angemessenen Frist anzupassen.\nbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei            (6) Der Arbeitgeber hat die Funktion der technischen\nder Auswahl und Bereitstellung der Arbeitsmittel alle    Schutzmaßnahmen regelmäßig und deren Wirksamkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013              2519\nmindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen. Die Er-                kontaminierten Gegenständen,       Materialien  und\ngebnisse und das Datum der Wirksamkeitsprüfung sind                Arbeitsmitteln zu ergreifen,\nin der Dokumentation nach § 7 zu vermerken. Wurde für         5. zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüs-\neinen Arbeitsbereich, ein Arbeitsverfahren oder einen              tung einschließlich Schutzkleidung zu reinigen, zu\nAnlagetyp in einer Bekanntmachung nach § 19 Absatz 4               warten, instand zu halten und sachgerecht zu ent-\nein Wert festgelegt, der die nach dem Stand der Tech-              sorgen; Beschäftigte müssen die bereitgestellte per-\nnik erreichbare Konzentration der Biostoffe in der Luft            sönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine\nam Arbeitsplatz beschreibt (Technischer Kontrollwert),             Gefährdung besteht,\nso ist dieser Wert für die Wirksamkeitsüberprüfung der\nentsprechenden Schutzmaßnahmen heranzuziehen.                 6. die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass per-\nsönliche Schutzausrüstung einschließlich Schutz-\n(7) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit nur Tätigkei-            kleidung beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher\nten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisie-           abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstü-\nrende oder toxische Wirkung ausüben lassen.                        cken aufbewahrt werden kann,\n7. sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbe-\n§9\nreichen, in denen Biostoffe auftreten können, keine\nAllgemeine Schutzmaßnahmen                           Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen; hierzu\n(1) Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen müssen min-            hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten\ndestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen eingehal-                 gesonderte Bereiche einzurichten, die nicht mit per-\nten werden. Insbesondere hat der Arbeitgeber dafür zu              sönlicher Schutzausrüstung einschließlich Schutz-\nsorgen, dass                                                       kleidung betreten werden dürfen.\n1. Arbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Ar-               (4) Der Arbeitgeber hat Biostoffe sicher zu lagern,\nbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand ge-           innerbetrieblich sicher zu befördern und Vorkehrungen\nhalten und regelmäßig gereinigt werden,                   zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu ver-\nhindern. Dabei hat er sicherzustellen, dass nur Behälter\n2. Fußböden und Oberflächen von Arbeitsmitteln und            verwendet werden, die\nArbeitsflächen leicht zu reinigen sind,\n1. hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den\n3. Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen,                        Inhalt sicher zu umschließen,\n4. vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten           2. so gekennzeichnet sind, dass die davon ausgehen-\nvorhanden sind, sofern Arbeitskleidung erforderlich            den Gefahren in geeigneter Weise deutlich erkenn-\nist; die Arbeitskleidung ist regelmäßig sowie bei Be-          bar sind,\ndarf zu wechseln und zu reinigen.                         3. hinsichtlich Form und Kennzeichnung so gestaltet\n(2) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchs-           sind, dass der Inhalt nicht mit Lebensmitteln ver-\ntierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen            wechselt werden kann.\ndes Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber für die               (5) Bei der medizinischen Untersuchung, Behand-\nSchutzstufe 1 über die Maßnahmen des Absatzes 1               lung und Pflege von Patienten außerhalb von Einrich-\nhinaus spezielle Hygienemaßnahmen entsprechend                tungen des Gesundheitsdienstes findet § 11 Absatz 2\nden nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen             bis 5 Anwendung. Bei diesen Tätigkeiten hat der Arbeit-\nRegeln und Erkenntnissen zu berücksichtigen.                  geber in Arbeitsanweisungen den Umgang mit persön-\n(3) Werden nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Bio-       licher Schutzausrüstung und Arbeitskleidung sowie die\nstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und         erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene und zur Desin-\ntoxische Wirkungen ausgeübt, hat der Arbeitgeber in           fektion festzulegen.\nAbhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weiter-\ngehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er                                        § 10\ninsbesondere                                                                          Zusätzliche\n1. Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel so zu gestalten                           Schutzmaßnahmen und\noder auszuwählen, dass die Exposition der Beschäf-                    Anforderungen bei Tätigkeiten der\ntigten gegenüber Biostoffen und die Gefahr durch               Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der\nStich- und Schnittverletzungen verhindert oder mini-         Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie\nmiert werden, soweit dies technisch möglich ist,              (1) Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 9\n2. Tätigkeiten und Arbeitsverfahren mit Staub- oder           hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten der\nAerosolbildung, einschließlich Reinigungsverfahren,       Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Laboratorien, in der Ver-\ndurch solche ohne oder mit geringerer Staub- oder         suchstierhaltung oder in der Biotechnologie\nAerosolbildung zu ersetzen, soweit dies nach dem          1. entsprechend der Schutzstufenzuordnung\nStand der Technik möglich ist; ist dies nicht möglich,\na) geeignete räumliche Schutzstufenbereiche fest-\nhat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Mini-\nzulegen und mit der Schutzstufenbezeichnung\nmierung der Exposition zu ergreifen,\nsowie mit dem Symbol für Biogefährdung nach\n3. die Zahl der exponierten Beschäftigten auf das für                 Anhang I zu kennzeichnen,\ndie Durchführung der Tätigkeit erforderliche Maß zu            b) die Schutzmaßnahmen nach Anhang II oder III zu\nbegrenzen,                                                        ergreifen; die als empfohlen bezeichneten\n4. die erforderlichen Maßnahmen zur Desinfektion, In-                 Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, wenn da-\naktivierung oder Dekontamination sowie zur sachge-                durch die Gefährdung der Beschäftigten verrin-\nrechten und sicheren Entsorgung von Biostoffen,                   gert werden kann,","2520             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013\n2. gebrauchte spitze und scharfe Arbeitsmittel entspre-      medizinischen Instruments erforderlich machen, und\nchend der Anforderung nach § 11 Absatz 4 sicher zu       muss dabei die Kanüle in die Schutzkappe zurückge-\nentsorgen,                                               steckt werden, ist dies zulässig, wenn ein Verfahren an-\n3. den Zugang zu Biostoffen der Risikogruppe 3               gewendet wird, das ein sicheres Zurückstecken der Ka-\noder 4 auf dazu berechtigte, fachkundige und zuver-      nüle in die Schutzkappe mit einer Hand erlaubt.\nlässige Beschäftigte zu beschränken; Tätigkeiten            (4) Spitze und scharfe medizinische Instrumente\nder Schutzstufe 3 oder 4 dürfen diesen Beschäftig-       sind nach Gebrauch sicher zu entsorgen. Hierzu hat\nten nur übertragen werden, wenn sie anhand von           der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten Abfallbe-\nArbeitsanweisungen eingewiesen und geschult sind.        hältnisse bereitzustellen, die stich- und bruchfest sind\n(2) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme von Tätigkei-        und den Abfall sicher umschließen. Er hat dafür zu sor-\nten der Schutzstufe 3 oder 4 eine Person zu benennen,        gen, dass diese Abfallbehältnisse durch Farbe, Form\ndie zuverlässig ist und über eine Fachkunde verfügt, die     und Beschriftung eindeutig als Abfallbehältnisse er-\nder hohen Gefährdung entspricht. Er hat diese Person         kennbar sind. Satz 1 und 2 gelten auch für gebrauchte\nmit folgenden Aufgaben zu beauftragen:                       medizinische Instrumente mit Schutzeinrichtungen ge-\ngen Stich- und Schnittverletzungen.\n1. Beratung bei\n(5) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten und ihre\na) der Gefährdungsbeurteilung nach § 4,\nVertretungen über Verletzungen durch gebrauchte\nb) sonstigen sicherheitstechnisch relevanten Frage-      spitze oder scharfe medizinische Instrumente, die orga-\nstellungen,                                           nisatorische oder technische Ursachen haben, zeitnah\n2. Unterstützung bei der                                     zu unterrichten. Er hat die Vorgehensweise hierfür fest-\nzulegen.\na) Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnah-\nmen,                                                     (6) Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 dürfen nur\nb) Durchführung der Unterweisung nach § 14 Ab-           fachkundigen Beschäftigten übertragen werden, die\nsatz 2,                                               anhand von Arbeitseinweisungen eingewiesen und ge-\nschult sind.\n3. Überprüfung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen.\n(7) Vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 4\nDer Arbeitgeber hat die Aufgaben und die Befugnisse          hat der Arbeitgeber\ndieser Person schriftlich festzulegen. Sie darf wegen\nder Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nicht be-        1. geeignete räumliche Schutzstufenbereiche festzule-\nnachteiligt werden. Ihr ist für die Durchführung der Auf-        gen und mit der Schutzstufenbezeichnung sowie mit\ngaben ausreichend Zeit zur Verfügung zu stellen. Satz 1          dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang I zu\ngilt nicht für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risiko-            kennzeichnen,\ngruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.                  2. die Maßnahmen der Schutzstufe 4 aus Anhang II\nauszuwählen und zu ergreifen, die erforderlich und\n§ 11                                  geeignet sind, die Gefährdung der Beschäftigten\nZusätzliche                               und anderer Personen zu verringern,\nSchutzmaßnahmen und                         3. eine Person im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 zu\nAnforderungen bei Tätigkeiten                       benennen und mit den Aufgaben nach § 10 Ab-\nder Schutzstufe 2, 3 oder 4 in                     satz 2 Satz 2 zu beauftragen.\nEinrichtungen des Gesundheitsdienstes\n(1) Zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 9                                       § 12\nhat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten der\nArbeitsmedizinische Vorsorge\nSchutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesund-\nheitsdienstes in Abhängigkeit von der Gefährdungsbe-            Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in\nurteilung                                                    der jeweils geltenden Fassung gilt auch für den in\n1. wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfah-         § 2 Absatz 9 Satz 2 genannten Personenkreis.\nren festzulegen,\n§ 13\n2. Oberflächen, die desinfiziert werden müssen, so zu\ngestalten, dass sie leicht zu reinigen und beständig                    Betriebsstörungen, Unfälle\ngegen die verwendeten Desinfektionsmittel sind; für         (1) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme einer Tätigkeit\nTätigkeiten der Schutzstufe 4 gelten zusätzlich die      der Schutzstufen 2 bis 4 die erforderlichen Maßnahmen\nAnforderungen des Anhangs II an Oberflächen.             festzulegen, die bei Betriebsstörungen oder Unfällen\n(2) Der Arbeitgeber hat entsprechend § 9 Absatz 3         notwendig sind, um die Auswirkungen auf die Sicher-\nSatz 2 Nummer 1 spitze und scharfe medizinische In-          heit und Gesundheit der Beschäftigten und anderer\nstrumente vor Aufnahme der Tätigkeit durch solche zu         Personen zu minimieren und den normalen Betriebs-\nersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr         ablauf wiederherzustellen. In Abhängigkeit von der Art\nvon Stich- und Schnittverletzungen besteht, soweit           möglicher Ereignisse und verwendeter oder vorkom-\ndies technisch möglich und zur Vermeidung einer Infek-       mender Biostoffe ist insbesondere Folgendes festzu-\ntionsgefährdung erforderlich ist.                            legen:\n(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass ge-         1. Maßnahmen zur Ersten Hilfe und weitergehende\nbrauchte Kanülen nicht in die Schutzkappen zurückge-             Hilfsmaßnahmen für Beschäftigte bei unfallbedingter\nsteckt werden. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die nach             Übertragung von Biostoffen einschließlich der Mög-\ndem Stand der Technik eine Mehrfachverwendung des                lichkeit zur postexpositionellen Prophylaxe,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013               2521\n2. Maßnahmen, um eine Verschleppung von Biostoffen                                         § 14\nzu verhindern,                                                              Betriebsanweisung und\nUnterweisung der Beschäftigten\n3. Desinfektions-, Inaktivierungs- oder Dekontamina-\ntionsmaßnahmen,                                               (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Ge-\nfährdungsbeurteilung nach § 4 vor Aufnahme der Tätig-\n4. dass getestet wird, ob bei Betriebsstörungen oder          keit eine schriftliche Betriebsanweisung arbeitsbe-\nUnfällen die verwendeten Biostoffe in die Arbeitsum-      reichs- und biostoffbezogen zu erstellen. Satz 1 gilt\ngebung gelangt sind, soweit dies technisch möglich        nicht, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen\nist und validierte Testverfahren bestehen.                der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxi-\nsche Wirkungen ausgeübt werden. Die Betriebsanwei-\nDie Festlegungen sind gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4              sung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Sie\nNummer 3 ein Bestandteil der Betriebsanweisung.               muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form\nund Sprache verfasst sein und insbesondere folgende\n(2) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die         Informationen enthalten:\nfestgelegten Maßnahmen und ihre Anwendung zu infor-           1. die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen\nmieren. Tritt eine Betriebsstörung oder ein Unfall im              Gefahren für die Beschäftigten, insbesondere zu\nSinne von Absatz 1 Satz 1 ein, so hat der Arbeitgeber\na) der Art der Tätigkeit,\nunverzüglich die gemäß Absatz 1 Satz 2 festgelegten\nMaßnahmen zu ergreifen. Dabei dürfen im Gefahrenbe-                b) den am Arbeitsplatz verwendeten oder auftreten-\nreich nur die Personen verbleiben, die erforderlich sind,             den, tätigkeitsrelevanten Biostoffen einschließlich\num die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen.                      der Risikogruppe, Übertragungswege und ge-\nsundheitlichen Wirkungen,\n(3) Vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3         2. Informationen über Schutzmaßnahmen und Verhal-\noder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in             tensregeln, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen\nder Biotechnologie sowie vor Aufnahme von Tätigkei-                Schutz und zum Schutz anderer Beschäftigter am\nten der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesund-                 Arbeitsplatz durchzuführen oder einzuhalten haben;\nheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu den                 dazu gehören insbesondere\nFestlegungen nach Absatz 1 einen innerbetrieblichen\nPlan darüber zu erstellen, wie Gefahren abzuwehren                 a) innerbetriebliche Hygienevorgaben,\nsind, die beim Versagen einer Einschließungsmaß-                   b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhü-\nnahme durch eine Freisetzung von Biostoffen auftreten                 tung einer Exposition zu ergreifen sind, ein-\nkönnen. Darin hat er die spezifischen Gefahren und die                schließlich der richtigen Verwendung scharfer\nNamen der für die innerbetrieblichen Rettungsmaßnah-                  oder spitzer medizinischer Instrumente,\nmen zuständigen Personen festzulegen. Die Festlegun-\nc) Informationen zum Tragen, Verwenden und Able-\ngen sind regelmäßig zu aktualisieren. Satz 1 gilt nicht\ngen persönlicher Schutzausrüstung einschließlich\nfür Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die\nSchutzkleidung,\nmit (**) gekennzeichnet sind.\n3. Anweisungen zum Verhalten und zu Maßnahmen bei\n(4) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 hat der Plan              Verletzungen, bei Unfällen und Betriebsstörungen\nnach Absatz 3 Angaben über den Umfang von Sicher-                  sowie zu deren innerbetrieblicher Meldung und zur\nheitsübungen und deren regelmäßige Durchführung zu                 Ersten Hilfe,\nenthalten, sofern solche Sicherheitsübungen aufgrund          4. Informationen zur sachgerechten Inaktivierung oder\nder Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. Die Maß-             Entsorgung von Biostoffen und kontaminierten Ge-\nnahmen nach Absatz 3 sind mit den zuständigen Ret-                 genständen, Materialien oder Arbeitsmitteln.\ntungs- und Sicherheitsdiensten abzustimmen. Darüber\nhinaus hat der Arbeitgeber Warnsysteme einzurichten           Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen\nund Kommunikationsmöglichkeiten zu schaffen, durch            Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert wer-\ndie alle betroffenen Beschäftigten unverzüglich gewarnt       den.\nund der Rettungs- und Sicherheitsdienst alarmiert wer-            (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Be-\nden können. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass         schäftigten auf der Grundlage der jeweils aktuellen Be-\ndiese Systeme funktionstüchtig sind.                          triebsanweisung nach Absatz 1 Satz 1 über alle auftre-\ntenden Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaß-\n(5) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkei-         nahmen mündlich unterwiesen werden. Die Unterwei-\nten ein Verfahren für Unfallmeldungen und -untersu-           sung ist so durchzuführen, dass bei den Beschäftigten\nchungen sowie die Vorgehensweise zur Unterrichtung            ein Sicherheitsbewusstsein geschaffen wird. Die Be-\nder Beschäftigten und ihrer Vertretungen festzulegen.         schäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu in-\nDas Verfahren ist so zu gestalten, dass bei schweren          formieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizi-\nUnfällen sowie bei Nadelstichverletzungen mögliche or-        nische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedi-\nganisatorische und technische Unfallursachen erkannt          zinischen Vorsorge haben. Im Rahmen der Unterwei-\nwerden können und individuelle Schuldzuweisungen              sung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Be-\nvermieden werden. Die Beschäftigten und ihre Vertre-          ratung durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen\ntungen sind über Betriebsstörungen und Unfälle mit            Gefährdungen zum Beispiel bei verminderter Immunab-\nBiostoffen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Be-        wehr. Soweit erforderlich ist bei der Beratung die Ärztin\nschäftigten gefährden können, unverzüglich zu unter-          oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur\nrichten.                                                      arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.","2522             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013\n(3) Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Be-                a) der eingesetzten oder vorkommenden Biostoffe\nschäftigung und danach mindestens jährlich arbeits-                 und der Schutzstufe der Tätigkeit,\nplatzbezogen durchgeführt werden sowie in einer für              b) der baulichen, technischen, organisatorischen\ndie Beschäftigten verständlichen Form und Sprache er-               und persönlichen Schutzmaßnahmen einschließ-\nfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung hat der               lich der Angaben zur geplanten Wartung und In-\nArbeitgeber schriftlich festzuhalten und sich von den\nstandhaltung der baulichen und technischen\nunterwiesenen Beschäftigten durch Unterschrift bestä-               Maßnahmen,\ntigen zu lassen.\n7. Plan nach § 13 Absatz 3,\n(4) Für Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 sind zu-\nsätzlich zur Betriebsanweisung Arbeitsanweisungen zu         8. Informationen über die Abfall- und Abwasserentsor-\nerstellen, die am Arbeitsplatz vorliegen müssen. Ar-             gung.\nbeitsanweisungen sind auch erforderlich für folgende         Bei Bedarf kann die zuständige Behörde weitere Unter-\nTätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung:               lagen anfordern.\n1. Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Ab-           (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Anforde-\nbrucharbeiten in oder an kontaminierten Arbeitsmit-      rungen dieser Verordnung erfüllt werden, die erforder-\nteln,                                                    lich sind, um den Schutz der Beschäftigten und anderer\n2. Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß eine er-           Personen vor den Gefährdungen durch Biostoffe sicher-\nhöhte Unfallgefahr besteht,                              zustellen.\n3. Tätigkeiten, bei denen bei einem Unfall mit schweren\nInfektionen zu rechnen ist; dies kann bei der Ent-                                   § 16\nnahme von Proben menschlichen oder tierischen Ur-                              Anzeigepflicht\nsprungs der Fall sein.                                      (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde\nnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen:\nAbschnitt 4\n1. die erstmalige Aufnahme\nErlaubnis- und Anzeigepflichten\na) einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risiko-\n§ 15                                    gruppe 2,\nErlaubnispflicht                            b) einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3,\nsoweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht\n(1) Der Arbeitgeber bedarf der Erlaubnis der zustän-             nach § 15 unterliegen,\ndigen Behörde, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3\noder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder          in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in\nin der Biotechnologie erstmals aufgenommen werden.               der Biotechnologie,\nDie Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und         2. jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tä-\norganisatorischen Voraussetzungen nach dieser Ver-               tigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Ge-\nordnung zum Schutz der Beschäftigten und anderer                 sundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tä-\nPersonen vor den Gefährdungen durch diese Tätigkei-              tigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Bio-\nten. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen des Gesund-              stoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten\nheitsdienstes, die für Tätigkeiten der Schutzstufe 4 vor-        mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,\ngesehen sind. Tätigkeiten mit Biostoffen der Risiko-\n3. die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Pa-\ngruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind, bedürfen\ntientenstation der Schutzstufe 4,\nkeiner Erlaubnis.\n4. das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen\n(2) Schließt eine andere behördliche Entscheidung,\nTätigkeit.\ninsbesondere eine öffentlich-rechtliche Genehmigung\noder Erlaubnis, die Erlaubnis nach Absatz 1 ein, so wird        (2) Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:\ndie Anforderung nach Absatz 1 durch Übersendung ei-          1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,\nner Kopie dieser behördlichen Entscheidung an die zu-\nständige Behörde erfüllt. Bei Bedarf kann die zustän-        2. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,\ndige Behörde weitere Unterlagen anfordern.                   3. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4,\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist schriftlich zu be-    4. die Art des Biostoffs,\nantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizu-\nfügen:                                                       5. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Si-\ncherheit und Gesundheit der Beschäftigten.\n1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,\n(3) Die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder\n2. Name und Befähigung der nach § 10 Absatz 2 oder           Nummer 4 hat spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder\n§ 11 Absatz 7 Nummer 3 benannten Person,                 Einstellung der Tätigkeiten, die Anzeige nach Ab-\n3. Name des Erlaubnisinhabers nach § 44 des Infekti-         satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu erfolgen.\nonsschutzgesetzes,                                          (4) Die Anzeigepflicht kann auch dadurch erfüllt wer-\n4. Lageplan, Grundriss und Bezeichnung der Räum-             den, dass der zuständigen Behörde innerhalb der in\nlichkeiten einschließlich Flucht- und Rettungswege,      Absatz 3 bestimmten Frist die Kopie einer Anzeige, Ge-\nnehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechts-\n5. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten,                vorschrift übermittelt wird, wenn diese gleichwertige\n6. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Angabe          Angaben beinhaltet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013                2523\nAbschnitt 5                            und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der\nVo l l z u g s re g e l u n g e n u n d A u s -       Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und\nschuss für Biologische Arbeitsstoffe                        Soziales.\n(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,\n§ 17\n1. den Stand der Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedi-\nUnterrichtung der Behörde                         zin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte\n(1) Der Arbeitgeber hat die zuständige Behörde un-              Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Biostoffen zu ermit-\nverzüglich zu unterrichten über                                    teln und entsprechende Empfehlungen auszuspre-\n1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkei-             chen einschließlich solcher Beiträge, die in öffentlich\nten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu           nutzbaren Informationssystemen über Biostoffe ge-\neiner Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen               nutzt werden können,\nkönnen,                                                    2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten\n2. Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter, die auf               Anforderungen erfüllt werden können und dazu die\nTätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind,                dem jeweiligen Stand von Technik und Medizin ent-\nunter genauer Angabe der Tätigkeit.                            sprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbei-\nten,\n(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgeset-\nzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf            3. wissenschaftliche Bewertungen von Biostoffen vor-\nihr Verlangen Folgendes zu übermitteln:                            zunehmen und deren Einstufung in Risikogruppen\nvorzuschlagen,\n1. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,\n2. das Verzeichnis nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sowie den          4. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in\nNachweis nach § 7 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2,                    Fragen der biologischen Sicherheit zu beraten.\n3. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich         Das Arbeitsprogramm des Ausschusses wird mit dem\noder möglicherweise gegenüber Biostoffen expo-             Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt.\nniert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftig-       Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüs-\nten,                                                       sen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nzusammen.\n4. die ergriffenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen\neinschließlich der Betriebs- und Arbeitsanweisun-             (4) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für\ngen,                                                       Arbeit und Soziales\n5. die nach § 13 Absatz 1 und 2 festgelegten oder er-          1. die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkennt-\ngriffenen Maßnahmen und den nach § 13 Absatz 3                 nisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie die\nerstellten Plan.                                               Einstufungen nach § 3 Absatz 3 im Gemeinsamen\nMinisterialblatt bekannt geben,\n§ 18\n2. die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1\nBehördliche Ausnahmen                            sowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 3 Satz 1\nDie zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder              Nummer 4 in geeigneter Weise veröffentlichen.\nelektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen                  (5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen\nvon den Vorschriften der §§ 9, 10, 11 und 13 einschließ-       obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen\nlich der Anhänge II und III erteilen, wenn die Durchfüh-       des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf\nrung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnis-       Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.\nmäßigen Härte führen würde und die beantragte Abwei-\nchung mit dem Schutz der betroffenen Beschäftigten                (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nvereinbar ist.                                                 medizin führt die Geschäfte des Ausschusses.\n§ 19                                                   Abschnitt 6\nAusschuss für Biologische Arbeitsstoffe                             Ordnungswidrigkeiten,\n(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales            Straftaten und Übergangsvorschriften\nwird ein Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe\n(ABAS) gebildet, in dem fachlich geeignete Personen                                       § 20\nvonseiten der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der\nOrdnungswidrigkeiten\nLänderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung\nund weitere fachlich geeignete Personen, insbesondere             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Num-\nder Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl        mer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nder Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für       lich oder fahrlässig\njedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu be-         1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 die Gefährdung der\nnennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamt-               Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nlich.                                                               oder nicht rechtzeitig beurteilt,\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Gefährdungsbe-\nberuft die Mitglieder des Ausschusses und die stellver-\nurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,\ntretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Ge-\nschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den                3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Gefährdungsbe-\nVorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung                 urteilung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,","2524             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013\n4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Gefährdungs-           20. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 einen innerbetrieb-\nbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig           lichen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig dokumentiert,                          oder nicht rechtzeitig erstellt,\n5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes          21. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 ein Verfahren für\nVerzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-         Unfallmeldungen und -untersuchungen nicht oder\ndig führt,                                                    nicht rechtzeitig festlegt,\n6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 ein dort genanntes          22. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Be-\nVerzeichnis nicht oder nicht mindestens zehn Jahre            triebsanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\naufbewahrt,                                                   dig oder nicht rechtzeitig erstellt,\n7. entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 4 erster Halbsatz\n23. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,\npersönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht\ndass ein Beschäftigter unterwiesen wird,\nrechtzeitig zur Verfügung stellt,\n8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht dafür        24. ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 eine dort\nsorgt, dass eine Waschgelegenheit zur Verfügung               genannte Tätigkeit aufnimmt,\nsteht,                                                   25. entgegen § 16 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht\n9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster                  richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nHalbsatz nicht dafür sorgt, dass eine Umkleide-               stattet oder\nmöglichkeit vorhanden ist,                               26. entgegen § 17 Absatz 1 die zuständige Behörde\n10. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 erster                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nHalbsatz zur Verfügung gestellte persönliche                  rechtzeitig unterrichtet.\nSchutzausrüstung nicht instand hält,                        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Num-\n11. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 zweiter            mer 1 des Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nHalbsatz dort genannte Bereiche nicht oder nicht         lich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 7 eine dort\nrechtzeitig einrichtet,                                  genannte Tätigkeit ausüben lässt.\n12. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt,\ndass nur dort genannte Behälter verwendet wer-                                       § 21\nden,                                                                              Straftaten\n13. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\n(1) Wer durch eine in § 20 Absatz 1 bezeichnete vor-\noder § 11 Absatz 7 Nummer 1 einen Schutzstufen-\nsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Be-\nbereich nicht oder nicht rechtzeitig festlegt oder\nschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Ar-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeich-\nbeitsschutzgesetzes strafbar.\nnet,\n14. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Ab-                 (2) Wer durch eine in § 20 Absatz 2 bezeichnete vor-\nsatz 7 Nummer 3 eine Person nicht oder nicht             sätzliche Handlung in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer\nrechtzeitig benennt,                                     Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32\nAbsatz 3 oder Absatz 4 des Heimarbeitsgesetzes straf-\n15. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1 ein dort genann-         bar.\ntes Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,\n16. entgegen § 11 Absatz 2 ein dort genanntes Instru-                                    § 22\nment nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,\nÜbergangsvorschriften\n17. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt,\ndass eine gebrauchte Kanüle nicht in die Schutz-            Bei Tätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verord-\nkappe zurückgesteckt wird,                               nung aufgenommen worden sind,\n18. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung        1. ist entsprechend § 10 Absatz 2 oder § 11 Ab-\nmit Satz 4, ein dort genanntes Instrument nicht              satz 7 Nummer 3 eine fachkundige Person bis zum\noder nicht rechtzeitig entsorgt,                             30. Juni 2014 zu benennen,\n19. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3         2. besteht keine Erlaubnispflicht gemäß § 15 Absatz 1,\neine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht                 sofern diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde\nrechtzeitig festlegt,                                        angezeigt wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013    2525\nAnhang I\nSymbol für Biogefährdung","2526             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013\nAnhang II\nZusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien\nund vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung\nB\nA                                                    Schutzstufen\nSchutzmaßnahmen\n2                          3                         4\n1. Der Schutzstufenbereich ist von empfohlen                    verbindlich               verbindlich\nanderen Schutzstufen- oder Ar-\nbeitsbereichen in demselben Ge-\nbäude abzugrenzen.\n2. Der Schutzstufenbereich muss nein                            verbindlich, wenn die verbindlich\nals Zugang eine Schleuse mit                                 Übertragung über die\ngegeneinander verriegelbaren                                 Luft erfolgen kann\nTüren haben.\n3. Der Zugang zum Schutzstufen- verbindlich bei geliste- verbindlich           mit   Zu- verbindlich     mit  Zu-\nbereich ist auf benannte Be- ten humanpathogenen gangskontrolle                        gangskontrolle\nschäftigte zu beschränken.        Biostoffen*    mit    Zu-\ngangskontrolle\n4. Im Schutzstufenbereich muss nein                             verbindlich alarmüber- verbindlich      alarmüber-\nein ständiger Unterdruck auf-                                wacht, wenn die Über- wacht\nrechterhalten werden.                                        tragung über die Luft er-\nfolgen kann\n5. Zu- und Abluft müssen durch nein                             verbindlich für Abluft, verbindlich für Zu- und\nHochleistungsschwebstoff-Filter                              wenn die Übertragung Abluft\noder eine vergleichbare Vorrich-                             über die Luft erfolgen\ntung geführt werden.                                         kann\n6. Der Schutzstufenbereich muss nein                            verbindlich, wenn die verbindlich\nzum Zweck der Begasung ab-                                   Übertragung über die\ndichtbar sein.                                               Luft erfolgen kann\n7. Eine mikrobiologische Sicher- verbindlich für Tätigkei- verbindlich                    verbindlich\nheitswerkbank oder eine techni- ten mit Aerosolbildung\nsche Einrichtung mit gleichwer-\ntigem Schutzniveau muss ver-\nwendet werden.\n8. Jeder        Schutzstufenbereich empfohlen                   verbindlich               verbindlich\nmuss über eine eigene Ausrüs-\ntung verfügen.\n9. Jeder        Schutzstufenbereich empfohlen                   verbindlich, wenn die verbindlich\nmuss über einen Autoklaven                                   Übertragung über die\noder eine gleichwertige Sterili-                             Luft erfolgen kann\nsationseinheit verfügen.\n10. Kontaminierte Prozessabluft darf verbindlich                 verbindlich               verbindlich\nnicht in den Arbeitsbereich ab-\ngegeben werden.\n11. Wirksame Desinfektions- und In- verbindlich                  verbindlich               verbindlich\naktivierungsverfahren sind fest-\nzulegen.\n12. Die jeweils genannten Flächen Werkbänke                      Werkbänke und Fußbö- Werkbänke,            Wände,\nmüssen      wasserundurchlässig                              den                       Fußböden und Decken\nund leicht zu reinigen sein.\n13. Oberflächen müssen beständig verbindlich                     verbindlich               verbindlich\ngegen die verwendeten Chemi-\nkalien und Desinfektionsmittel\nsein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013                                  2527\nB\nA                                                                Schutzstufen\nSchutzmaßnahmen\n2                                3                               4\n14. Dekontaminations- und Wasch- verbindlich                                  verbindlich                      verbindlich\neinrichtungen für die Beschäftig-\nten müssen vorhanden sein.\n15. Beschäftigte müssen vor dem nein                                          empfohlen                        verbindlich\nVerlassen des Schutzstufenbe-\nreichs duschen.\n16. Kontaminierte feste und flüssige verbindlich, wenn keine                  verbindlich, wenn die verbindlich\nAbfälle sind vor der endgültigen sachgerechte Auftrags-                  Übertragung über die\nEntsorgung mittels erprobter entsorgung erfolgt                          Luft erfolgen kann; an-\nphysikalischer oder chemischer                                           sonsten grundsätzlich\nVerfahren zu inaktivieren.                                               verbindlich, nur in aus-\nreichend begründeten\nEinzelfällen ist eine\nsachgerechte Auftrags-\nentsorgung möglich\n17. Abwässer sind mittels erprobter nein für Handwasch- empfohlen für Hand- verbindlich\nphysikalischer oder chemischer und Duschwasser oder wasch- und Duschwas-\nVerfahren vor der endgültigen vergleichbare Abwässer ser\nEntsorgung zu inaktivieren.\n18. Ein Sichtfenster oder eine ver- verbindlich                               verbindlich                      verbindlich\ngleichbare Vorrichtung zur Ein-\nsicht in den Arbeitsbereich ist\nvorzusehen.\n19. Bei Alleinarbeit ist eine Notruf- empfohlen                               verbindlich                      verbindlich\nmöglichkeit vorzusehen.\n20. Fenster dürfen nicht zu öffnen nein; Fenster müssen verbindlich                                            verbindlich\nsein.                                      während der Tätigkeit\ngeschlossen sein\n21. Für sicherheitsrelevante Einrich- empfohlen                               verbindlich                      verbindlich\ntungen ist eine Notstromversor-\ngung vorzusehen.\n22. Biostoffe sind unter Verschluss verbindlich bei geliste- verbindlich bei geliste- verbindlich\naufzubewahren.                             ten humanpathogenen ten humanpathogenen\nBiostoffen*                   Biostoffen*\n23. Eine wirksame Kontrolle von empfohlen                                     verbindlich                      verbindlich\nVektoren (zum Beispiel von Na-\ngetieren und Insekten) ist durch-\nzuführen.\n24. Sichere Entsorgung von infizier- verbindlich                              verbindlich                      verbindlich vor Ort\nten Tierkörpern, zum Beispiel\ndurch thermische Inaktivierung,\nVerbrennungsanlagen für Tier-\nkörper oder andere geeignete\nEinrichtungen zur Sterilisation/\nInaktivierung.\nAnmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die\nGefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.\n* Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG)\nNr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von\nGütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353\naufgeführte genetisch modifizierte Organismen.","2528             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013\nAnhang III\nZusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie\nEs gelten die Anforderungen nach Anhang II. Für Tätigkeiten mit Biostoffen in bioverfahrenstechnischen Appara-\nturen, zum Beispiel Bioreaktoren und Separatoren, gilt darüber hinaus:\nB\nA                                                    Schutzstufen\nSchutzmaßnahmen\n2                       3                        4\n1. Die Apparatur muss den Prozess verbindlich                     verbindlich             verbindlich\nphysisch von der Umwelt tren-\nnen.\n2. Die Apparatur oder eine ver- verbindlich                       verbindlich             verbindlich\ngleichbare Anlage muss inner-\nhalb     eines    entsprechenden\nSchutzstufenbereichs liegen.\n3. Die Prozessabluft der Apparatur minimiert wird.                verhindert wird.        zuverlässig verhindert\nmuss so behandelt werden, dass                                                         wird.\nein Freisetzen von Biostoffen\n4. Das Öffnen der Apparatur zum minimiert wird.                   verhindert wird.        zuverlässig verhindert\nBeispiel zur Probenahme, zum                                                           wird.\nHinzufügen von Substanzen oder\nzur Übertragung von Biostoffen\nmuss so durchgeführt werden,\ndass ein Freisetzen von Biostof-\nfen\n5. Kulturflüssigkeiten dürfen zur empfohlen                       verbindlich             verbindlich\nWeiterverarbeitung nur aus der\nApparatur entnommen werden,\nwenn die Entnahme in einem ge-\nschlossenen System erfolgt oder\ndie Biostoffe durch wirksame\nphysikalische oder chemische\nVerfahren inaktiviert worden sind.\n6. Dichtungen an der Apparatur minimiert wird.                    verhindert wird.        zuverlässig verhindert\nmüssen so beschaffen sein, dass                                                        wird.\nein unbeabsichtigtes Freisetzen\nvon Biostoffen\n7. Der gesamte Inhalt der Apparatur verbindlich                   verbindlich             verbindlich\nmuss aufgefangen werden kön-\nnen.\nAnmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die\nGefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013              2529\nArtikel 2                               „Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstof-\nfen der Kategorie 1 oder 2, für die kein Arbeitsplatz-\nÄnderung der\ngrenzwert nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben\nGefahrstoffverordnung                           worden ist, hat der Arbeitgeber ein geeignetes, risi-\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010                kobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden,\n(BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der         um das Minimierungsgebot nach § 7 Absatz 4 um-\nVerordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 944) geän-             zusetzen. Hierbei sind die nach § 20 Absatz 4 be-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                        kannt gegebenen Regeln, Erkenntnisse und Beur-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                teilungsmaßstäbe zu berücksichtigen.“\na) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:             8. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„§ 12 (weggefallen)“.                                        „(4) Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden\nhat der Arbeitgeber über die Bestimmungen der\nb) Nach der Angabe zu Anhang II wird folgende An-\nAbsätze 1 und 2 sowie des Anhangs I Nummer 1\ngabe eingefügt:\nhinaus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die\n„Anhang III\n1. Gefahr einer unbeabsichtigten Explosion mini-\n(zu § 11 Absatz 4)\nmieren und\nSpezielle Anforderungen\n2. Auswirkungen von Bränden und Explosionen\nan Tätigkeiten mit organischen Peroxiden\nbeschränken.\nNummer 1 Anwendungsbereich und Begriffs-\nDabei hat der Arbeitgeber Anhang III zu beachten.“\nbestimmungen\n9. § 12 wird aufgehoben.\nNummer 2 Tätigkeiten mit organischen Peroxi-\nden“.                                   10. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n2. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     „(4) Der Arbeitgeber kann mit Einwilligung des\nbetroffenen Beschäftigten die Aufbewahrungs- ein-\n„Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesund-\nschließlich der Aushändigungspflicht nach Absatz 3\nheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im\nNummer 4 auf den zuständigen gesetzlichen Unfall-\nSinne von § 2 Absatz 4 gefährdet sein können, die\nversicherungsträger übertragen. Dafür übergibt der\ndurch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Be-\nArbeitgeber dem Unfallversicherungsträger die er-\nschäftigte ausgeübt werden.“\nforderlichen Unterlagen in einer für die elektroni-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                 sche Datenverarbeitung geeigneten Form. Der Un-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-              fallversicherungsträger händigt der betroffenen Per-\nfügt:                                                     son auf Anforderung einen Auszug des Verzeichnis-\n„(4) Organische Peroxide im Sinne des § 11            ses mit den sie betreffenden Angaben aus.“\nAbsatz 4 und des Anhangs III sind Stoffe, die         11. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nsich vom Wasserstoffperoxid dadurch ableiten,             „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-\ndass ein oder beide Wasserstoffatome durch or-            gefügt.\nganische Gruppen ersetzt sind, sowie Zuberei-         12. § 20 wird wie folgt geändert:\ntungen, die diese Stoffe enthalten.“\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Absätze 4 bis 13 werden die Ab-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsätze 5 bis 14.\naaa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt\n4. In § 4 Absatz 3 wird das Wort „beachten“ durch das\ngefasst:\nWort „berücksichtigen“ ersetzt.\n5. § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-                           „1. den Stand der Wissenschaft, Tech-\nfasst:                                                                        nik, Arbeitsmedizin und Arbeitshy-\ngiene sowie sonstige gesicherte\n„4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen ein-                                 Erkenntnisse für Tätigkeiten mit\nschließlich derer,                                                        Gefahrstoffen einschließlich deren\na) die wegen der Überschreitung eines Arbeits-                            Einstufung und Kennzeichnung zu\nplatzgrenzwerts zusätzlich ergriffen wurden                           ermitteln und entsprechende Emp-\nsowie der geplanten Schutzmaßnahmen,                                  fehlungen auszusprechen,\ndie zukünftig ergriffen werden sollen, um                         2. zu ermitteln, wie die in dieser Ver-\nden Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten, oder                           ordnung gestellten Anforderungen\nb) die unter Berücksichtigung eines Beurtei-                              erfüllt werden können und dazu\nlungsmaßstabs für krebserzeugende Gefahr-                             die dem jeweiligen Stand von Tech-\nstoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekannt ge-                            nik und Medizin entsprechenden\ngeben worden ist, zusätzlich getroffen wor-                           Regeln und Erkenntnisse zu erar-\nden sind oder zukünftig getroffen werden                              beiten,“.\nsollen (Maßnahmenplan),“.                                    bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort\n6. In § 7 Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 11 Satzteil vor                      „Gefahrstoffen“ die Wörter „und zur\nNummer 1 wird jeweils das Wort „beachten“ durch                           Chemikaliensicherheit“ eingefügt.\ndas Wort „berücksichtigen“ ersetzt.                                  ccc) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach\n7. Dem § 10 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze                            dem Wort „Grenzwerte“ die Wörter\nvorangestellt:                                                            „und Beurteilungsmaßstäbe“ eingefügt.","2530             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            bb) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ am Ende\n„Der Ausschuss arbeitet eng mit den ande-                   der Vorschrift durch einen Punkt ersetzt.\nren Ausschüssen beim Bundesministerium                  cc) Nummer 12 wird aufgehoben.\nfür Arbeit und Soziales zusammen.“\n15. Anhang I Nummer 2.4.2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\n„(4) Nach Prüfung kann das Bundesministe-                 gefügt:\nrium für Arbeit und Soziales\n„Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum\n1. die vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittel-\nvon sechs Jahren. Abweichend von Satz 4 be-\nten Regeln und Erkenntnisse nach Ab-\nhalten Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie die Arbeits-\n2010 erworben wurden, bis zum 30. Juni 2016\nplatzgrenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe\nihre Gültigkeit. Wird während der Geltungsdauer\nnach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 im Gemein-\ndes Sachkundenachweises ein behördlich aner-\nsamen Ministerialblatt bekannt geben und\nkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlän-\n2. die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Num-                gert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, ge-\nmer 1 sowie die Beratungsergebnisse nach                  rechnet ab dem Datum des Nachweises über\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 3 in geeigneter                    den Abschluss des Fortbildungslehrgangs.“\nWeise veröffentlichen.“\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort\n13. In § 22 Absatz 1 werden nach Nummer 19 die fol-                 „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“\ngenden Nummern 19a bis 19c eingefügt:                           eingefügt.\n„19a. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung        16. Anhang II wird wie folgt geändert:\nmit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 1 Satz 1\neine Tätigkeit mit einem organischen Peroxid          a) In Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird am\nausüben lässt,                                           Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und\nfolgende Nummer 3 angefügt:\n19b. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung\nmit Anhang III Nummer 2.6 Satz 2 Buch-                   „3. Tätigkeiten mit messtechnischer Begleitung,\nstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort ge-                die zu einem Abtrag der Oberfläche von As-\nnanntes Gebäude oder ein dort genannter                      bestprodukten führen und die notwendiger-\nRaum in Sicherheitsbauweise errichtet wird,                  weise durchgeführt werden müssen, um eine\n19c. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung                    Anerkennung als emissionsarmes Verfahren\nmit Anhang III Nummer 2.7 einen dort ge-                     zu erhalten.“\nnannten Bereich nicht oder nicht rechtzeitig          b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nfestlegt,“.\naa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n14. § 24 wird wie folgt geändert:\naaa) Der Wortlaut wird Satz 1 und im Satzteil\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       vor Nummer 1 wird das Wort „Gefahr-\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-                             stoffe“ durch die Wörter „besonders\nrangestellt:                                                       gefährlichen krebserzeugenden Stoffe“\n„1. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung                           ersetzt.\nmit Anhang II Nummer 6 Absatz 1 einen                   bbb) Folgender Satz wird angefügt:\ndort aufgeführten Stoff verwendet,“.\n„Die Herstellungs- und Verwendungs-\nbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die                           beschränkung nach Satz 1 gilt auch\nNummern 2 und 3.                                                   für o-Toluidin.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            bb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwen-\naa) In Nummer 10 wird das Komma am Ende der                      dungsbeschränkung“ die Wörter „nach Ab-\nVorschrift durch das Wort „oder“ ersetzt.                   satz 1“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013          2531\n17. Folgender Anhang III wird angefügt:\n„Anhang III\n(zu § 11 Absatz 4)\nSpezielle Anforderungen\nan Tätigkeiten mit organischen Peroxiden\nInhaltsübersicht\nNummer 1      Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen\nNummer 2      Tätigkeiten mit organischen Peroxiden\nNummer 1\nAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen\n(1) Der Anhang III legt nur Anforderungen fest zum Schutz von Beschäftigten und Personen nach § 1 Ab-\nsatz 3 Satz 2 (andere Personen) vor\na) Brand- und Explosionsgefährdungen sowie\nb) den Auswirkungen von Bränden oder Explosionen.\nGesundheitsschädigende Wirkungen, die bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden auftreten können, werden\nvon Anhang III nicht erfasst.\n(2) Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Anhang III:\na) Gefahrgruppe ist eine Einteilung von organischen Peroxiden in Abhängigkeit von ihrem Abbrandverhalten im\nverpackten Zustand,\nb) Gefährliche Objekte sind Betriebsgebäude, Räume oder Plätze in oder auf denen Tätigkeiten mit organi-\nschen Peroxiden durchgeführt werden,\nc) Schutzabstände sind die zwischen gefährlichen Objekten und der Nachbarschaft, insbesondere Wohnbe-\nreichen und Verkehrswegen, einzuhaltenden Abstände,\nd) Sicherheitsabstände sind die innerhalb eines Betriebsgeländes einzuhaltenden Abstände,\ne) Verkehrswege sind Straßen, Schienen- und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr\nzugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte,\nf) Wohnbereich ist ein Bereich, in dem sich bewohnte Gebäude befinden und der nicht mit dem Betrieb in\nZusammenhang steht; zu den bewohnten Gebäuden zählen auch Gebäude und Anlagen mit Räumen, die\nnicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind.\nNummer 2\nTätigkeiten mit organischen Peroxiden\n2.1    Anwendungsbereich\n(1) Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden.\n(2) Nummer 2 gilt nicht für\na) Tätigkeiten mit organischen Peroxiden in Form von Zubereitungen, wenn\naa) die Zubereitung nicht mehr als 1,0 Prozent Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden bei höchs-\ntens 1,0 Prozent Wasserstoffperoxid enthält oder\nbb) die Zubereitung nicht mehr als 0,5 Prozent Aktivsauerstoff aus den organischen Peroxiden bei mehr als\n1,0 Prozent, jedoch höchstens 7,0 Prozent Wasserstoffperoxid enthält,\nb) Tätigkeiten mit organischen Peroxiden in Kleinpackungen mit einem Inhalt von bis zu 100 Gramm festem\noder bis zu 25 Milliliter flüssigem organischen Peroxid, sofern\naa) die organischen Peroxide nicht dem Sprengstoffgesetz unterfallen,\nbb) die Kleinpackungen handelsfertig in Verkehr gebracht worden sind und die im Betrieb vorhandene Ge-\nsamtmasse der organischen Peroxide in den Kleinpackungen einen Inhalt von insgesamt 100 Kilo-\ngramm nicht übersteigt,\nc) das Aufbewahren explosionsgefährlicher organischer Peroxide, sofern diese den Bestimmungen der Zwei-\nten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002\n(BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)\ngeändert worden ist, unterliegen.\n2.2    Begriffsbestimmungen\nFolgende Begriffsbestimmungen gelten für Nummer 2:\na) Aktivsauerstoff ist der für Oxidationsreaktionen verfügbare abspaltbare Sauerstoff der Peroxidgruppe (pro\nPeroxogruppe jeweils ein Sauerstoffatom),","2532             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013\nb) der korrigierte Stoffdurchsatz Ak (angegeben in Kilogramm/Minute) charakterisiert das Abbrandverhalten\neines organischen Peroxids in seiner Verpackung bezogen auf eine Menge von 10 000 Kilogramm. Darin\nsind das Maß der Vollständigkeit und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrahlungsvermö-\ngen der Flammen berücksichtigt.\n2.3   Zuordnung organischer Peroxide zu Gefahrgruppen\n(1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit einem organischen Peroxid nur ausüben lassen, wenn die Bun-\ndesanstalt für Materialforschung und -prüfung für dieses organische Peroxid eine Gefahrgruppe nach Absatz 2\nbekannt gegeben hat. Hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für explosionsgefährliche\norganische Peroxide die Lagergruppenzuordnung I, II oder III nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoff-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, bekannt gegeben, gilt\nfür diese organischen Peroxide entsprechend die Gefahrgruppe OP I, OP II oder OP III als bekannt gegeben.\nSatz 1 findet keine Anwendung auf organische Peroxide in Form von Zubereitungen, die organische Peroxide\nmit einem Massengehalt unter 10 Prozent und Wasserstoffperoxid mit einem Massengehalt unter 5 Prozent\nenthalten.\n(2) Für die Einteilung in Gefahrgruppen gelten folgende Kriterien:\na) Gefahrgruppe OP I: organische Peroxide dieser Gruppe brennen sehr heftig unter starker Wärmeentwick-\nlung ab; der Brand breitet sich rasch aus; Packungen organischer Peroxide können auch vereinzelt mit\ngeringer Druckwirkung explodieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt einer Packung umsetzen; einzelne\nbrennende Packungen können fortgeschleudert werden; die Gefährdung der Umgebung durch Wurfstücke\nist gering; Gebäude in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung nicht gefährdet; diese\nGefahrgruppe wird in die Untergruppen Ia und Ib unterteilt; die Gefahrgruppe OP Ia umfasst die organischen\nPeroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 300 Kilogramm/Minute; die Gefahr-\ngruppe OP Ib umfasst die organischen Peroxide mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich\n140 Kilogramm/Minute, jedoch kleiner 300 Kilogramm/Minute,\nb) Gefahrgruppe OP II: organische Peroxide dieser Gruppe brennen heftig unter starker Wärmeentwicklung ab;\nder Brand breitet sich rasch aus; die Packungen organischer Peroxide können auch vereinzelt mit geringer\nDruckwirkung explodieren; dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt einer Packung um; die Umge-\nbung ist hauptsächlich durch Flammen und Wärmestrahlung gefährdet; Bauten in der Umgebung sind durch\nDruckwirkung nicht gefährdet; die Gefahrgruppe OP II umfasst die organischen Peroxide mit einem kor-\nrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 60 Kilogramm/Minute, jedoch kleiner 140 Kilogramm/Minute,\nc) Gefahrgruppe OP III: organische Peroxide dieser Gruppe brennen ab, wobei die Auswirkungen des Brandes\ndenen brennbarer Stoffe vergleichbar sind; die Gefahrgruppe OP III umfasst die organischen Peroxide mit\neinem korrigierten Stoffdurchsatz Ak kleiner 60 Kilogramm/Minute,\nd) Gefahrgruppe OP IV: organische Peroxide dieser Gruppe sind schwer entzündbar und brennen so langsam\nab, dass die Umgebung durch Flammen und Wärmestrahlung praktisch nicht gefährdet ist; die Angabe\neines korrigierten Stoffdurchsatzes Ak ist für diese Gefahrgruppe nicht möglich.\n(3) Liegt für ein organisches Peroxid keine Gefahrgruppenzuordnung vor, hat der Arbeitgeber eine solche bei\nder Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag\nsind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gibt die\nGefahrgruppenzuordnung bekannt.\n(4) Abweichend von Absatz 3 kann der Arbeitgeber auch von einer anderen geeigneten Stelle prüfen lassen,\nwelche Gefahrgruppenzuordnung vorzunehmen ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Prüfergebnis mit\nden erforderlichen Unterlagen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vorzulegen. Die Bundes-\nanstalt für Materialforschung und -prüfung gibt die Gefahrgruppenzuordnung bekannt, wenn diese als zutref-\nfend bewertet worden ist.\n(5) Bis zur Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und\n-prüfung müssen organische Peroxide mit einer Peroxidkonzentration\na) größer oder gleich 57 Prozent wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP Ib,\nb) größer oder gleich 32 Prozent, aber kleiner 57 Prozent wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP II,\nc) größer oder gleich 10 Prozent, aber kleiner 32 Prozent wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP III\nbehandelt werden.\n(6) Nicht brennbare organische Peroxide mit einer Peroxidkonzentration größer oder gleich 10 Prozent kön-\nnen wie organische Peroxide der Gefahrgruppe OP IV behandelt werden, wenn hierzu die Zustimmung der\nzuständigen Behörde vorliegt. Die vorläufige Gefahrgruppenzuordnung darf nicht länger als zwei Jahre genutzt\nwerden.\n2.4   Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung\n(1) Bei Tätigkeiten mit einem organischen Peroxid hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurtei-\nlung nach § 6 fachkundig zu ermitteln, ob die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013     2533\nbekannt gegebene Gefahrgruppenzuordnung des organischen Peroxids für die Tätigkeiten anwendbar ist.\nStimmen die Kriterien der Zuordnung mit den Bedingungen der Tätigkeiten überein, hat er die aus der Gefahr-\ngruppenzuordnung resultierenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Stellt der Arbeitgeber fest, dass die be-\nkannt gegebene Gefahrgruppenzuordnung für einzelne Tätigkeiten nicht übernommen werden kann, legt er\nfachkundig für die betreffenden Tätigkeiten eine abweichende Gefahrgruppe fest. Ist der Arbeitgeber selbst\nnicht fachkundig, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.\n(2) Stellt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 fest, dass bei der Herstellung,\nBe- oder Verarbeitung organischer Peroxide Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur\nschnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, hat der Arbeitgeber ein Gutachten der Bundes-\nanstalt für Materialforschung und -prüfung einzuholen, das insbesondere auf die zu treffenden Schutzmaß-\nnahmen eingeht. Dies gilt auch, wenn Tätigkeiten mit organischen Peroxiden in ortsfesten Freianlagen, ein-\nschließlich der Lagerung in Tanks oder Silos, ausgeübt werden sollen.\n2.5   Schutz- und Sicherheitsabstände\n(1) Der Arbeitgeber hat für Gebäude und Freianlagen, in oder auf denen Tätigkeiten mit organischen Per-\noxiden durchgeführt werden, ausreichende Schutzabstände zu Wohnbereichen und öffentlichen Verkehrswe-\ngen sowie Sicherheitsabstände zu innerbetrieblichen Gebäuden oder Anlagen festzulegen. Zu Gebäuden, in\ndenen nur Tätigkeiten mit organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP IV durchgeführt werden, sind keine\nSchutz- und Sicherheitsabstände einzuhalten.\n(2) Die Schutz- und Sicherheitsabstände sind in Abhängigkeit von der Gefahrgruppe und der Menge der\nvorhandenen organischen Peroxide sowie der Lage, Anordnung und Bauart der Gebäude und Anlagen fest-\nzulegen.\n(3) Beim Aufbewahren von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia bis zu einer Nettomasse von\n100 Kilogramm und der Gefahrgruppen OP Ib, OP II und OP III bis zu einer Nettomasse von 200 Kilogramm\nsind keine Schutz- und Sicherheitsabstände einzuhalten. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine nicht\nbestimmungsgemäße Umsetzung organischer Peroxide nicht nach außen oder nur in ungefährliche Richtung\nwirken kann.\n2.6    Bauliche Anforderungen\nDer Arbeitgeber hat Gebäude, in denen Tätigkeiten mit organischen Peroxiden durchgeführt werden, so zu\nerrichten, dass eine Gefährdung der Beschäftigten und anderer Personen bei Betriebsstörungen oder Unfällen\nauf ein Minimum reduziert wird. Kann durch eine eintretende Zersetzung eine Gefährdung auftreten, hat er\nsicherzustellen, dass insbesondere Gebäude und Räume zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen\noder Vernichten organischer Peroxide\na) in Sicherheitsbauweise errichtet werden,\nb) über ausreichend widerstandsfähige Decken und Wände verfügen und\nc) über ausreichend bemessene Druckentlastungsflächen in Wänden oder Decken verfügen, die im Explo-\nsionsfall einen schnellen Druckabbau ermöglichen; diese müssen aus leichten Baustoffen bestehen und\nihre Widerstandsfähigkeit muss deutlich niedriger sein als die anderer Bauteile.\n2.7      Zündquellen\nDer Arbeitgeber hat die Bereiche, in denen Zündquellen vermieden werden müssen, im Rahmen der Gefähr-\ndungsbeurteilung festzulegen und hierfür die erforderlichen Schutzmaßnahmen, einschließlich der Kennzeich-\nnung dieser Bereiche, zu ergreifen.\n2.8   I n n e r b e t r i e b l i c h e r Tr a n s p o r t\nZum innerbetrieblichen Transport eines organischen Peroxids dürfen nur Kraftfahrzeuge oder Flurförder-\nzeuge eingesetzt werden, die keine Zündquelle für das organische Peroxid darstellen.\n2.9   Anforderungen an das Aufbewahren organischer Peroxide\n(1) Organische Peroxide, die dem Sprengstoffgesetz unterfallen, sind aufzubewahren nach Maßgabe der\nVorschriften der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010\n(BGBl. I S. 1643) geändert worden ist. Für das Aufbewahren organischer Peroxide, die nicht dem Sprengstoff-\ngesetz unterfallen, gelten die Absätze 2 bis 5.\n(2) Lagergebäude für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III müssen in eingeschossiger\nBauweise errichtet sein. Abweichend von Satz 1 darf ein Lagergebäude auch mehrgeschossig sein, wenn die\nGefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Gefährdung der Beschäftigten und anderer Personen durch die mehr-\ngeschossige Bauweise nicht erhöht wird.\n(3) Lagerräume für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III müssen mit Druckentlastungs-\nflächen versehen sein.","2534             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2013\n(4) Lagerräume müssen so errichtet und ausgerüstet sein, dass die höchstzulässige Aufbewahrungstem-\nperatur für organische Peroxide nicht überschritten wird.\n(5) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass organische Peroxide mit anderen Stoffen, Zubereitungen oder\nErzeugnissen nur zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden, wenn hierdurch keine wesentliche\nErhöhung der Gefährdung eintreten kann.\n2.10     Anforderungen an Betriebsanlagen und -einrichtungen\n(1) Betriebsanlagen und -einrichtungen müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass auch bei Be-\ntriebsstörungen oder Unfällen die Sicherheit aufrechterhalten und ein unkontrollierter Austritt von organischen\nPeroxiden vermieden wird. Sie müssen vollständig und gefahrlos entleert werden können.\n(2) Betriebsanlagen müssen so errichtet sein, dass durch sie keine gefährlichen Reaktionen der organischen\nPeroxide ausgelöst werden. Sie sind mit Kontroll- und Regeleinrichtungen für den sicheren Betrieb auszurüs-\nten.\n(3) Gefährliche Einschlüsse organischer Peroxide müssen vermieden werden.\n(4) Art und Anzahl der Feuerlöscheinrichtungen müssen für die besonderen Eigenschaften der organischen\nPeroxide ausgelegt sein.“\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert\nworden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Juli 2013\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDer Bundesminister für Gesundheit\nDaniel Bahr\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}