{"id":"bgbl1-2013-4-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":4,"date":"2013-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/4#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_4.pdf#page=52","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung","law_date":"2013-01-29T00:00:00Z","page":160,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Kalkulationsverordnung\nVom 29. Januar 2013\nAuf Grund des § 12c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der         2. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nzuletzt durch Artikel 44 Nummer 6 Buchstabe a des                  „(3) Keine Gleichartigkeit besteht\nGesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert\nworden ist, und Nummer 2, der durch Artikel 1 Num-              1. zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz\nmer 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I                      mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenver-\nS. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der                 sicherung und einer substitutiven Krankenver-\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember                         sicherung;\n1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt worden ist, des Ver-         2. zwischen einem Versicherungsschutz in der Pfle-\nsicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 12c                 gekosten- und Pflegetagegeldversicherung ohne\nAbsatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,                 Pflegezulageberechtigung und einer Pflege-Zu-\nder durch Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b des Geset-                 satzversicherung mit Pflegezulageberechtigung\nzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert wor-              gemäß § 127 des Elften Buches Sozialgesetz-\nden ist, in Verbindung mit § 12c Absatz 2 erster Halb-              buch.“\nsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt         3. § 14 Absatz 1 Satz 7 wird aufgehoben.\ndurch Artikel 20 Nummer 3 des Gesetzes vom 8. De-\nzember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, in        4. § 19 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze er-\nVerbindung mit § 1a Nummer 3 der Verordnung zur                 setzt:\nÜbertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-                 „(6) In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012\nverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-            eingeführt wurden, sind die Kopfschäden in Abhän-\nleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung           gigkeit vom Geschlecht und Alter des Versicherten\nvom 27. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2322) geändert                zu ermitteln. Davon abweichend sind die Teilkopf-\nworden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanz-             schäden für Leistungen wegen Schwangerschaft\ndienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Auf-                und Mutterschaft aus den beobachteten Kopfschäden\nsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit               der jeweiligen Alter zu ermitteln und nach den Anteilen\ndem Bundesministerium der Justiz:                               des jeweiligen Geschlechts (Anzahl) in diesem Alter\nzu verteilen (geschlechtsunabhängiger Teilkopfscha-\nArtikel 1                              den). Satz 2 gilt nicht für die freiwillige Pflegekran-\nkenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeld-\nÄnderung der                              versicherung).\nKalkulationsverordnung\n(7) In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012\nDie Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996             eingeführt wurden, müssen die rechnungsmäßigen\n(BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-      Teilkopfschäden für Leistungen wegen Schwanger-\nnung vom 22. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3670) geändert            schaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            sein. Zur Festlegung dieser rechnungsmäßigen Teil-\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                 kopfschäden dürfen innerhalb eines festgelegten zu-\nsammenhängenden Altersbereichs die gemäß Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        satz 6 Satz 2 ermittelten Teilkopfschäden im Rah-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Geschlecht und“         men einer Glättung für alle Alter dieses Bereichs\ngestrichen.                                          bis zur Höhe des Teilkopfschadens dieses Bereichs\nerhöht beziehungsweise vermindert werden. Der\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nsich aufgrund einer Glättung nach Satz 2 ergebende\nb) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                   abgegrenzte Schaden darf nicht niedriger sein als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013           161\nder beobachtete abgegrenzte Schaden für Leistun-            gen, für die das Versicherungsunternehmen nach-\ngen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. Da-             weisen kann, dass sie nicht im Zusammenhang mit\nrüber hinaus ist die geschlechtsunabhängige Vertei-         Schwangerschaft und Mutterschaft gestanden ha-\nlung der Leistungen wegen Schwangerschaft und               ben.“\nMutterschaft bei der Gegenüberstellung nach § 12b\nAbsatz 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichts-                              Artikel 2\ngesetzes zu berücksichtigen.\nInkrafttreten\n(8) Als Leistungen wegen Schwangerschaft und\nMutterschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen,          Artikel 1 Nummer 1, 3 und 4 dieser Verordnung tritt\ndie in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor        mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 in Kraft. Artikel 1\neiner Geburt beginnt und einen Monat nach einer          Nummer 2 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Ver-\nGeburt endet. Davon ausgenommen sind Leistun-            kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Januar 2013\nDie Präsidentin\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nKönig"]}