{"id":"bgbl1-2013-4-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":4,"date":"2013-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt","law_date":"2013-01-22T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":2,"num_pages":50,"content":["110      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nVom 22. Januar 2013\nAuf Grund des Artikels 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I\nS. 2715 wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-\nbahn und Binnenschifffahrt in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Dezember 2011\n(BGBl. I S. 2733) und\n2. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 22. Januar 2013\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nPeter Ramsauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013                          111\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern\n(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*\nInhaltsverzeichnis                               § 36    Prüffrist für Feuerlöschgeräte\n§ 37    Ordnungswidrigkeiten\n§   1   Geltungsbereich                                               § 38    Übergangsbestimmungen\n§   2   Begriffsbestimmungen                                          Anlage 1 Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenz-\n§   3   Zulassung zur Beförderung                                     (zu § 35) überschreitende Beförderung § 35 gilt\n§   4   Allgemeine Sicherheitspflichten                               Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der\n§   5   Ausnahmen                                                                 Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9\n§   6   Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau                   des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für\nund Stadtentwicklung                                                      innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1\nbis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüber-\n§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Vertei-\nschreitende Beförderungen\ndigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten\nSachverständigen oder Dienststellen\n§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung                                            §1\nund -prüfung                                                                           Geltungsbereich\n§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material-\nforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen\n(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und\ngrenzüberschreitende Beförderung einschließlich der\n§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und\nBeschaffung                                                   Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europä-\n§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz               ischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) ge-\n§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für             fährlicher Güter\nTanks                                                         1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),\n§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für\nDruckgefäße\n2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr)\nund\n§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde\n§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr                      3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnen-\n§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr                        schifffahrt)\n§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt               in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-\n§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders                        des bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung ge-\n§ 18 Pflichten des Absenders                                          fährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstra-\n§ 19 Pflichten des Beförderers                                        ßen und in angrenzenden Seehäfen.\n§ 20 Pflichten des Empfängers                                            (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der\n§ 21 Pflichten des Verladers\n1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Be-\n§ 22 Pflichten des Verpackers\nförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmit-\n§ 23 Pflichten des Befüllers\ntel, die der Bundeswehr und ausländischen Streit-\n§ 23a Pflichten des Entladers\nkräften gehören oder für die die Bundeswehr und\n§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweg-\nlichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU\nausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und\n§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von          2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde-\nVerpackungen und der Stellen für Inspektionen und                 rungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter\nPrüfungen von IBC                                                 auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller\n§ 26 Sonstige Pflichten                                                   Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministe-\n§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn-            riums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt                            Bundeswehr erfordern.\n§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr\n§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr\n(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1\n§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm-             1. Nummer 1 genannten\nbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr                a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die\n§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Ei-                  Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B\nsenbahnverkehr\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom\n§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr\n30. September 1957 über die internationale Be-\n§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt\nförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\n§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnen-\nin der Fassung der Bekanntmachung der Neufas-\nschifffahrt\nsung der Anlagen A und B vom 25. November\n§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord\nin der Binnenschifffahrt                                              2010 (BGBl. 2010 II S. 1412; 2011 II S. 1246),\n§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr                                die zuletzt nach Maßgabe der 22. ADR-\nÄnderungsverordnung vom 31. August 2012\n(BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden sind,\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/45/EU der\nKommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der An-               sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2 Num-\nhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und             mer 1 bis 3,\ndes Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an\nden wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 332 vom      b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-\n4.12.2012, S. 18).                                                          meinschaftlichen Beförderungen auf der Straße","112              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch-          c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in\nstabe a genannten ADR-Übereinkommen und die                     loser Schüttung,\nVorschriften der Anlage 1,\nd) einen Schüttgut-Container,\n2. Nummer 2 genannten\ne) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,\na) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der           f) ein Batterie-Fahrzeug,\nOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförde-            g) ein MEMU,\nrung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des\nÜbereinkommens über den internationalen Eisen-              h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,\nbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fas-             i) einen Batteriewagen,\nsung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008\n(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maß-          j) ein Schiff oder\ngabe der 17. RID-Änderungsverordnung vom                    k) einen Ladetank\n9. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1338) geän-\ndert worden ist, sowie die Vorschriften der An-             einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als\nlage 2 Nummer 1, 2 und 4,                                   unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Be-\nförderer zur Beförderung übergibt oder selbst be-\nb) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-\nfördert;\nmeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah-\nnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und           3. Verlader ist das Unternehmen, das\n3. Nummer 3 genannten                                              a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder\na) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge-                   ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug\nwässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der An-              (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmit-\nlage zu dem Europäischen Übereinkommen über                     tel (ADN) oder einen Container verlädt oder\ndie internationale Beförderung von gefährlichen             b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC,\nGütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom                        Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf\n26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die                 ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Be-\nzuletzt nach Maßgabe der 4. ADN-Änderungsver-                   förderungsmittel (ADN) verlädt oder\nordnung vom 3. Dezember 2012 (BGBl. 2012 II\nS. 1386) geändert worden ist, sowie die Vorschrif-          c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein\nten der Anlage 2 Nummer 1 und 5,                                Schiff verlädt (ADN).\nb) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von              Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmit-\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am           telbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförde-\n3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen                 rer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;\nin Anlage 2 Nummer 6.\n4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefähr-\n(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN                 lichen Güter in Verpackungen einschließlich Groß-\nund der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und             verpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstü-\ninnergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Be-              cke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch\ngriffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied-            das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken\nstaat“.                                                            lässt oder das Versandstücke oder deren Kenn-\n(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6              zeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern\nADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe                   lässt;\nder Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN          5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt\nauch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.                         des Verpackungsvorganges, bestehend aus der\nVerpackung, der Großverpackung oder dem Groß-\n§2                                     packmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise sei-\nBegriffsbestimmungen                             nem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase\nDie nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser               sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe,\nVerordnung wie folgt verwendet:                                    Masse oder Formgebung unverpackt, oder in\nSchlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrich-\n1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für\ntungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme\neinen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt\nder Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Be-\ndie Beförderung auf Grund eines Beförderungsver-\ngriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch\ntrages, gilt als Absender der Absender nach diesem\nfür Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert\nVertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entlade-\nwerden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff\nnen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen\nVersandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Contai-\nBeförderungspapiere der Schiffsführer der Absen-\nner (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontai-\nder;\nner, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen,\n2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen            Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batterie-\nGüter in                                                      wagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascon-\na) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel-             tainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;\nwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbe-             6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und in-\nweglicher Tank oder Tankcontainer),                        nergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von\nb) einen MEGC,                                                der Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013                      113\nschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit ei-                   den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Ge-\nner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von                       fäße und Tanks für Gase.\nmehr als 25 Kilometer pro Stunde sowie ihre An-\nhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem                                              §3\nvom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz ver-                                Zulassung zur Beförderung\nkehren;\nGefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur\n7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände,             befördert werden, wenn deren Beförderung nach den\nderen Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A            Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2,\nund Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach                 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2,\nden vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN                   2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3\ngestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche            ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlos-\nBeförderungen die in der Anlage 2 Gliederungs-                 sen ist und die Beförderung unter Einhaltung der an-\nnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter;                            wendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.\n8. BetrSichV ist die Betriebssicherheitsverordnung\nvom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zu-                                          §4\nletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezem-                         Allgemeine Sicherheitspflichten\nber 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist;*\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-\n9. ProdSG ist das Produktsicherheitsgesetz vom                    ligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-\n8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179);*                     baren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,\n10. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab-                um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines\nschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Groß-                   Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu\npackmittel;                                                    halten.\n11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous                        (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine\nGoods Code) ist der Internationale Code für die Be-            besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-\nförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der              fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten\nzuletzt durch die Entschließung MSC. 294/87 geän-              austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch\ndert worden ist, in der amtlichen deutschen Über-              beseitigt werden, hat\nsetzung bekannt gegeben am 30. November 2010                   1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\n(VkBl. S. 554);                                                2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im\n12. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in                    Eisenbahnverkehr oder\nAbschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gas-                  3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\ncontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch\nfür UN-MEGC;                                                   die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-\nständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen\n13. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosi-               oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendi-\nven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff)               gen Informationen zu versehen oder versehen zu las-\nist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit            sen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüg-\noder ein Fahrzeug;                                             lich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer\n14. ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verord-                  zu benachrichtigen.\nnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349),                     (3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher-\ndie durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezem-              heit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat\nber 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist;\n1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\n15. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les                2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder\ntransports internationaux ferroviaires) ist die Zwi-\nschenstaatliche Organisation für den internationa-             3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\nlen Eisenbahnverkehr;                                          die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die\n16. UNECE (United Nations Economic Commission for                   Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden\nEurope) ist die Wirtschaftskommission der Verein-              Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Geneh-\nten Nationen für Europa;                                       migungen der zuständigen Behörden erteilt sind.\n17. GGVSee ist die Verordnung über die Beförderung                                              §5\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011                                              Ausnahmen\n(BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122), die zuletzt durch               (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-\nArtikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2012                 nen\n(BGBl. I S. 2715) geändert worden ist;                         1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den\n18. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2                    Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8\nNummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten                      und 1.10 – ADR sowie von § 35 und Anlage 2 dieser\nGefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in                     Verordnung,\n2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbun-\n* Gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a      deseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen\nder Sechsten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verord-\nnungen vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) werden die Num-        von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapi-\nmern 8 und 9 am 1. Januar 2015 aufgehoben.                            tel 1.8 und 1.10 – RID und","114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\n3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht        (7) Die Bundesministerien des Innern, der Justiz und\nBundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen           der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-se-\nvon den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapi-           natoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten\ntel 1.8 und 1.10 – ADN                                   Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen\nfür Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,\nfür Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,\nsoweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.\nsoweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom\nAbsatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon\n24. September 2008 des Europäischen Parlaments\ndürfen sie Ausnahmen von § 35 und von Anlage 2 die-\nund des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter\nser Verordnung zulassen.\nim Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zuläs-\nsig ist.                                                        (8) Die für den Bereich\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn-            1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-\nverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes               men nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der\nauf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausge-             übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach\nnommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderun-            Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnah-\ngen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach            men gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bun-\nder Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.                          desamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des\nBundes;\n(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-\nsion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-        2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelasse-\ndirektion Südwest kann in der Binnenschifffahrt für              nen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der\nübrigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern\nden Bereich der Bundeswasserstraßen auf Antrag Aus-\nnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen                  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen\nAbschnitt 1.5.2 ADN, Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für              Ausnahmen gelten im Benehmen mit der Zentral-\nstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-\nBeförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, so-\nweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.           amt auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,\nsofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht et-\n(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist\nwas anderes bestimmt.\nüber die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom\nAntragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen              (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-\nvorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere          rungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen\ndie verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss           nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Num-\nbegründet werden, weshalb die Zulassung der Aus-             mer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförde-\nnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar        rungen nach deren Bestimmungen durchgeführt wer-\nangesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage       den.\nweiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver-           (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-\nlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller          rung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-\nselbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen         schen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder\nkann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut-        grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus-\nachtens verzichten.                                          nahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind\nschriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für                                    §6\nden Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-                         Zuständigkeiten des\nheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung                          Bundesministeriums für\nder von der Beförderung ausgehenden Gefahren er-                        Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie\n2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem                    Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nVerfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen          entwicklung ist zuständige Behörde für\nund von der Kommission anerkannt worden sein; sie            1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab-\nsind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und                  schnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab-\nStadtentwicklung mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeit-            schnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die\npunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für                 UNECE/OTIF;\nhöchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlänge-\n2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;\nrung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6\nAbsatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.                          3. (weggefallen)\n(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die       4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter\nvon ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr,            technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und\nin ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen            Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID\nund für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von die-             a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE\nser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Ver-                und\nteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit ge-\nbührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1                b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;\nsind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, so-         5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die\nweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundes-                Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern\nministerium der Verteidigung tätig wird und soweit               nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und er-\nsicherheitspolitische Interessen dies erfordern.                 forderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekreta-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013               115\nriat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommis-          nisteriums des Innern. Bei der Beförderung gefährlicher\nsion für die Rheinschifffahrt und                         Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder durch\n6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach         ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundes-\nden Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5        wehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Ab-\nADN.                                                      satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landes-\nrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.\n§7\n§8\nZuständigkeiten der vom\nBundesministerium der Verteidigung                             Zuständigkeiten der Bundesanstalt\noder vom Bundesministerium des Innern                            für Materialforschung und -prüfung\nbestellten Sachverständigen oder Dienststellen                Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\n(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung be-         fung ist zuständige Behörde für\nstellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für           1. Aufgaben nach\ndie Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zu-              a) Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der\nständige Behörden für                                                 dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-\n1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;                              fung nach § 10 und dem Bundesamt für Strah-\nlenschutz nach § 11 zugewiesenen Zuständig-\n2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-\nkeiten,\nfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnit-\nten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und                b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der\nPrüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR,                  dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-\ndie Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks                    fung nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,\nund UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1,                      c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterab-\n6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung               schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200\nmit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9,                      und P 203 ADR/RID und die dem Bundesamt\n6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erst-             für Wehrtechnik und Beschaffung nach § 10 zu-\nmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprü-                   gewiesenen Zuständigkeiten,\nfung und außerordentliche Prüfungen der Tank-\nd) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterab-\nkörper und der Ausrüstungsteile von ortsbeweg-\nschnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,\nlichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR\nund die Zulassung des Baumusters und die Prüfun-               e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/\ngen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3                   RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Tech-\nund 6.8.2.4 ADR;                                                  nischen Bundesanstalt,\n3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen                 f) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterab-\nnicht in den Geltungsbereich der ODV fallen;                      schnitts 6.2.2.10 ADR/RID und der Zuständig-\nkeiten nach Nummer 10 sowie der §§ 13\n4. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\nund 13a,\nschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\nbescheinigungen für Fahrzeugführer und                         g) Kapitel 6.7 mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.19.6\nSatz 3 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3\n5. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach\nBuchstabe b ADR/RID,\n§ 35,\nh) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Ertei-\nsoweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.\nlung der Kennzeichnung und die Baumusterzu-\n(2) Die vom Bundesministerium des Innern bestell-                  lassung von festverbundenen Tanks (Tankfahr-\nten Sachverständigen oder Dienststellen sind zustän-                  zeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und\ndige Behörden für                                                     Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern)\n1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;                              sowie MEGC und die Festlegung von Bedingun-\ngen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sonder-\n2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen\nvorschrift TA 2 ADR/RID sowie die Anerkennung\nder Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und\nder Befähigung der Hersteller für die Ausführung\n6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der\nvon Schweißarbeiten und die Anordnung zusätz-\nIBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;\nlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und die\n3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-                      Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte\nschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-                der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR,\nbescheinigungen für Fahrzeugführer und\ni) Kapitel 6.9 ADR/RID,\n4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach                    j) Kapitel 6.10 ADR/RID,\n§ 35,\nk) Kapitel 6.11 ADR/RID und\nsoweit dies für den Dienstbereich des Bundesministe-\nriums des Innern erforderlich ist.                                 l) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3\nund Kapitel 9.8 ADR,\n(3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 be-\nstellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß-              soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle\nnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeför-                 zugewiesen ist;\nderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der                2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in\nBundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie                besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin-\nvon Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesmi-                  dung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeug-","116             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nnis nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die        13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die\nZulassung der Bauart von Verpackungen für nicht               Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2\nspaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexa-           ADN und\nfluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Un-      14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab-\nterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unterab-              schnitt 7.2.2.6 ADN.\nschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a, die Prüfung und Zu-\nlassung der Bauart gering dispergierbarer radioak-       Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten\ntiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit     nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich\nUnterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das Zeugnis       der ODV fallen.\nnach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID\nim Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlen-                                      §9\nschutz;                                                                Zuständigkeiten der von der\n3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die                   Bundesanstalt für Materialforschung\nErteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulas-                  und -prüfung anerkannten Prüfstellen\nsung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen                Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und\nund Bergungsverpackungen nach den Kapiteln 6.1,          -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee anerkannten\n6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung         Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung\nder Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1         sowie die erstmalige, wiederkehrende und außeror-\nADR/RID/ADN;                                             dentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gas-\n4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-           containern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Ka-\nsicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekondi-         pitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbau-\ntionierung und Prüfung von Verpackungen, IBC und         ten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8\nGroßverpackungen sowie die Anerkennung von               ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in\nÜberwachungsstellen für die Prüfung der Funk-            den Geltungsbereich der ODV fallen.\ntionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssiche-\nrungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5                                      § 10\nund 6.6 sowie die Anerkennung von Inspektions-                              Zuständigkeiten des\nstellen für die erstmaligen und wiederkehrenden In-         Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung\nspektionen und Prüfungen von IBC nach Unterab-\nDas Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung\nschnitt 6.5.4.4 und für die Anerkennung und Über-\nist, soweit es sich um den militärischen Bereich han-\nwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für\ndelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach\ndie Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumen-\ntation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion         1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive\nvon prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive           Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\nStoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Ab-            2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive\nschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;                                   Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\n5. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-         3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe\nrung nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4               und Gegenstände mit Explosivstoff und\nADR;\n4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug\n6. (weggefallen)                                                auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv-\nstoff.\n7. (weggefallen)\n8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-                                    § 11\nstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4\nZuständigkeiten des\nADR/RID;\nBundesamtes für Strahlenschutz\n9. die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen\nDas Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige\nfür die Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Doku-\nBehörde für\nmentation und Inspektion zulassungspflichtiger\nVersandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapi-          1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die\ntel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/           Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge-\nADN;                                                         führten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.2.2.2\nADR/RID/ADN;\n10. die Anerkennung von technischen Regelwerken\nnach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Ab-          2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven\nsatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Ab-          Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;\nsatz 6.7.4.2.1 Satz 1, den Absätzen 6.7.5.2.9,           3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-\n6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7                 barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach\nund 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit               Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und                   ADR/RID/ADN;\nStadtentwicklung;\n4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab-\n11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unter-              satz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;\nabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es\n5. die Zulassung der Muster von Versandstücken für\nsich nicht um den militärischen Bereich handelt;\nradioaktive Stoffe nach den Absätzen 5.1.5.2.1\n12. (weggefallen)                                                und 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013              117\n6.4.22.4 und die Bestätigung nach Unterabschnitt               in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die\n6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID und                               Überwachung der Herstellung der Ventile und\n6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für                anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterab-\ndie Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem             schnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach\nSpezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.                  Unterabschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht je-\ndoch für die Baumusterzulassung nach Unterab-\n§ 12                                   schnitt 1.8.7.2 und die wiederkehrende Prüfung\nnach Unterabschnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur\nErgänzende Zuständigkeiten                          Begriffsbestimmung „Antragsteller“ nach Ab-\nder Benannten Stellen für Tanks                      schnitt 1.2.1 ADR/RID ist für diese Vorschrift nicht\nDie Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zu-               anwendbar.\nständig für\nSatz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und\n1. die Baumusterprüfung von                                   Nummer 5 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in den Gel-\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den              tungsbereich der ODV fallen.\nAbsätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1\nund 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und                                 § 13\nden Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10                     Ergänzende Zuständigkeiten\nund 6.7.5.12.7 ADR/RID,                                        der Benannten Stellen für Druckgefäße\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\n(1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten Be-\nFahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,\nnannten Stellen sind zuständig für\nBatteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-\nbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach            1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-\nAbsatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3             rung nach Absatz 1.8.7.2.5;\nund Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5         2. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach\nADR/RID und                                                Absatz 6.2.1.4.1;\nc) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten            3. die Anerkennung des Qualitätssicherungspro-\nKunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-           gramms nach Absatz 6.2.1.4.2;\nbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-\nmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung        4. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absät-\nund -prüfung;                                              zen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 und\n2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-            5. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Ab-\nschenprüfung und außerordentliche Prüfungen der                satz 6.2.1.7.2 ADR/RID.\nTankkörper und der Ausrüstungsteile von                       (2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka-              Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Ver-\npitel 6.7 ADR/RID,                                     fahren für die Konformitätsbewertung und für die wie-\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-          derkehrenden Prüfungen anwenden.\nFahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese\nBatteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-         Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen.\nbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach\nKapitel 6.8 ADR/RID und                                                          § 13a\nc) faserverstärkten Kunststofftanks       (FVK-Tanks)                          Zuständigkeiten\nnach Kapitel 6.9 ADR/RID;                                             der Benennenden Behörde\n3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,              Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num-\n6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,          mer 9 der ODV ist zuständig für die Registrierung der\n6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4        Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüf-\nBuchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7           stellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Ab-\n– jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für        satz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buch-\nMaterialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-            stabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des\nsatz 6.8.5.2.2 ADR/RID;                                    Kennzeichens des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4\n4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-        Buchstabe n ADR/RID.\ndienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-\nten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der                                       § 14\nTanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prü-\nBesondere\nfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2\nZuständigkeiten im Straßenverkehr\nund 6.8.2.4.4 ADR und\n5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumus-                (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige\nterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs-          Behörde für die Entgegennahme der Berichte über\nausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9,       Ereignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterab-\nfür die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm       schnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundes-\naufgeführt ist; für die getrennte Baumusterzulas-          ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.\nsung sind die Verfahren anzuwenden, die in Ab-                (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be-\nschnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind; dabei darf ein be-      hörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach\ntriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6       Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.","118             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\n(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-             Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\ndig für                                                           wicklung;\n1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung,               6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder\ndie Durchführung der Prüfungen und die Erteilung              besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapi-\nder Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung             tel 1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes\nnach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs-                und die Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Or-\nund Prüfungssprache deutsch ist, und                          ganisation für den internationalen Eisenbahnver-\n2. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-                  kehr (OTIF) über die Beförderungseinschränkungen\nschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-            nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbah-\nbescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme               nen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem\nder in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num-                Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nmer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.                     wicklung;\nEinzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 und 2 können die In-           7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen\ndustrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.                 nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung\nder Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab-\n(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für               satz 6.8.2.1.16 RID;\nden Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten             8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für\nStelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zu-            die Ausführung von Schweißarbeiten und die An-\nständigen Stelle tätig sind, und die Technischen Diens-           ordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-\nte, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von               satz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der Bedingun-\nGesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Ge-               gen für Schweißnähte der Tankkörper nach Ab-\nfahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für die            satz 6.8.5.2.2 RID;\nerste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2          9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksen-\nzur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vor-                      dungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Ab-\nschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung             satz 6.7.3.15.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6\neiner ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab-                   Buchstabe b RID;\nschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterab-            10. die Baumusterzulassung von Batteriewagen, Kes-\nschnitt 9.1.3.1 ADR.                                              selwagen und abnehmbaren Tanks nach Kapi-\n(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra-            tel 6.8 RID, sofern diese Zulassungen nicht in den\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der                 Geltungsbereich der ODV fallen;\nBekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I               11. die Erteilung der         Zustimmung   nach     Ab-\nS. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung              satz 6.8.3.2.16 RID;\nvom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden\nist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zu-      12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi-\nständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr                 gung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4\nbestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan-            Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im\ndesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig            Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-\nfür die jährliche technische Untersuchung und die Ver-            forschung und -prüfung;\nlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbeschei-          13. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-\nnigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR.                         rung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID, sofern diese Auf-\ngabe nicht in den Geltungsbereich der ODV fällt,\n§ 15                                   und\nBesondere                             14. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nZuständigkeiten im Eisenbahnverkehr                     keiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be-                 Bundes.\nhörde für                                                       (2) (weggefallen)\n1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset-           (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID        sind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht-\nim Bereich der Eisenbahnen des Bundes;                  bundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord-\n2. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-         nung nichts anderes bestimmt ist.\nlungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b\nGliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be-                                   § 16\nreich der Eisenbahnen des Bundes;                                               Besondere\n3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon-                 Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt\ntrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verord-        (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist\nnung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;             zuständige Behörde für\n4. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab-                 1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherun-\nschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des            gen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7\nBundes;                                                     ADN und\n5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung         2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen\nvon Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-            nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe-\nterabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das           entnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013                119\nnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“ und von        1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Un-\nFlammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffs-             terabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und\nbestimmung „Probeentnahmeöffnung“.                       2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab-\n(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-              schnitt 8.2.2.7 ADN.\nsion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-            (6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem je-\ndirektion Südwest ist zuständige Behörde für                 weiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasserstra-\n1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN;                          ßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige\n2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun-             Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstra-\ngen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 so-       ßen ist zuständige Behörde für\nwie die Anerkennung von Dokumenten nach den             1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Auf-\nUnterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;                   gaben nach Absatz 3 Nummer 2 und § 8 Num-\nmer 14;\n3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elek-\ntrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADN;          2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungs-\narbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach\n4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung\nAbschnitt 8.3.5 ADN;\nund Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feu-\nerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche,         3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte\nder besonderen Ausrüstung und der Gasspüranla-               Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Un-\ngen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3            terabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b\nADN;                                                         ADN bei der Beförderung von UN 2448;\n5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines          4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 ADN und\nZulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7,       5. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-\n8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;           lungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b\n6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absät-             Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.\nzen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADN;          Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so-\n7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen       wie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils\nSchulungsbescheinigungen für Sachkundige nach           nach Landesrecht zuständige Stelle.\nUnterabschnitt 1.10.1.6 ADN;                                (7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle\n8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung          ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterab-\nvon Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-        schnitt 1.8.1.4 ADN.\nterabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das           (8) Die Berufsgenossenschaft Verkehr ist zuständig\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-        nach der IMO Resolution A.749 (18) einschließlich de-\nwicklung;                                               ren Anlage „Code über Intaktstabilität aller Schiffs-\n9. die Zulassung von sachkundigen Personen oder             typen“ in der Fassung der Bekanntmachung vom\nFirmen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C            18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabi-\nSpalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33           litätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 ADN.\nBuchstabe i 2 ADN;\n§ 17\n10. die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4\nADN und                                                        Pflichten des Auftraggebers des Absenders\n11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Ab-                 (1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und\nschnitt 1.5.3 ADN.                                      Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat\n(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-         1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu\nsion/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrts-             vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2\ndirektion Südwest im Bereich der Bundeswasserstra-                ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 beför-\nßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige                 dert werden dürfen;\nStelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstra-        2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben\nßen ist zuständige Behörde für                                    nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie\n1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und                den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1\nBescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6           ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme\nSatz 3 ADN und                                                von Namen und Anschrift des Absenders nach Ab-\nsatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt\n2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Fir-               werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße beför-\nmen zum Entgasen von Ladetanks nach Ab-                       dert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des-\nsatz 7.2.3.7.1 ADN.                                           sen Beachtung schriftlich hinzuweisen, und\n(4) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem je-    3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung\nweiligen Direktionsbezirk im Bereich der Bundeswas-               nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenz-\nserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zustän-             ten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei\ndige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasser-            Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche\nstraßen ist zuständige Behörde für die Verfolgung und             Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der An-\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.                       zahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförde-\n(5) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem je-         rungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN,\nweiligen Direktionsbezirk ist zuständige Behörde für              hingewiesen wird.","120              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\n(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahn-                sätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/\nverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die                 ADN und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforder-\nAngaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich mitge-               ten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;\nteilt werden.                                                   9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-\nnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor\n§ 18                                   dem Be- und Entladen zugänglich gemacht wer-\nPflichten des Absenders                           den;\n(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr          10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die\nsowie in der Binnenschifffahrt hat                                 erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendba-\n1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter                ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/\nüber deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge-             ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterab-\nführt worden sind, den Verlader, der als erster die           schnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN\ngefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-               beigefügt werden;\nfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen-           11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten\nschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im              schriftlich hinzuweisen und\nBinnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung     12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche\ndes Beförderungsauftrags                                      Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zu-\na) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach             sätzlichen Informationen und Dokumentation für ei-\nAbsatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/                nen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der\nADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d                Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/\nADN                                                        ADN aufzubewahren.\nb) und, wenn Güter auf der Straße befördert wer-            (2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sor-\nden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen        gen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die\nBeachtung                                             Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird.\nschriftlich hinzuweisen; bei Beförderungen nach\nden Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN ist ein all-           (3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat\ngemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in be-          1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach\ngrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;             Kapitel 7.6 RID zu beachten;\n2. den Beförderer vor der Beförderung nach Ab-               2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und\nschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer                  nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten\nForm über die Bruttomasse der in begrenzten Men-             leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern\ngen zu versendenden gefährlichen Güter zu infor-             für Güter in loser Schüttung\nmieren;                                                      a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6\n3. sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und                  RID,\nvor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung              b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit\nzu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach                 Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,\nTeil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3\nbefördert werden dürfen;                                     c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und\n4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-             d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID\nsung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Aus-            angebracht werden und\nnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförde-           3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die\nrungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beför-             Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.\nderungspapier eingetragen werden;\n(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür\n5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver-          zu sorgen,\npackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-\n1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförde-\nwendet werden, die für die Beförderung der betref-\nrungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Ab-\nfenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 über-\nUnterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2\ngeben wird und\nTabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung\nnach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;         2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten lee-\nren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen,\n6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach\nWagen, Containern, Großcontainern und Kleincon-\nAbsatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;\ntainern für Güter in loser Schüttung\n7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Ab-\na) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ADN\nsatz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der erforderlichen\nangebracht werden und\nZeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.1 zu sein und auf\nAnfrage der zuständigen Behörde nach Ab-                     b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7\nsatz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur                   ADN angebracht wird.\nVerfügung zu stellen;\n§ 19\n8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach\nAbschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Ab-                         Pflichten des Beförderers\nschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sonder-             (1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnver-\nvorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Ab-       kehr sowie in der Binnenschifffahrt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013              121\n1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1                 6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer\nBuchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN                    gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8\nüber die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die              ADR eingesetzt werden;\nDosisleistung oder die Kontamination informieren;\n7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach\n2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1                Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur\nNummer 1 und 4 und Absatz 2 bis 4 genannten Vor-                Beförderung aufgegeben werden;\nschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung            8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks,\nso lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt          Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte\nsind;                                                           nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an\n3. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefähr-               einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde-\nliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten                 rung zuständigen Behörden vorgelegt und dem\nzusätzlichen Informationen und Dokumentation für                Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird;\neinen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende               9. das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten nach Ab-\nder Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/                schnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;\nRID/ADN aufzubewahren;\n10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in\n4. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-                Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen natio-\nmenhang mit der Beförderung von Güterbeförde-                   nalen Normen einzuhalten;\nrungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beför-\nderung nicht vollständig belüftet worden sind, die         11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln\nAngaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN ent-                  (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe-\nhalten und                                                      nen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und\nden Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15,\n5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-                5.3.3 und 5.3.6 auszurüsten und hat dafür zu sor-\nmenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wa-                 gen, dass in den Fällen des Abschnitts 3.4.13 in\ngen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert             Verbindung mit Abschnitt 3.4.14 die Kennzeich-\nund vor der Beförderung nicht vollständig belüftet              nung nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird;\nwurden, die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/\nRID/ADN enthalten.                                         12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden,\nderen Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1\n(2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat                         in Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17\n1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach                    bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen ent-\nAbschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzu-             spricht;\nhalten;                                                  13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der\n2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die                 Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-\nschriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2           Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den\nADR zu übergeben und dafür zu sorgen, dass jedes              Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif-\nMitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen                ten nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2,\nund richtig anwenden kann;                                    6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnit-\nten 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulas-\n3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beför-           sungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1\nderung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Con-             oder in der Bescheinigung nach den Absät-\ntainern nach den anwendbaren Vorschriften in den              zen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen\nKapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die             Stoffe entspricht;\nBeförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR be-\nachtet werden;                                           14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze\n6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche\n4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-             Prüfung des festverbundenen Tanks und des Batte-\ngrenzung der beförderten Mengen nach Ab-                      rie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicher-\nsatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein-            heit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträch-\ngehalten werden;                                              tigt sein kann;\n5. dafür zu sorgen, dass                                      15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung\na) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1             zur Durchführung der Ladungssicherung zu überge-\nBuchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buch-               ben;\nstabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beför-       16. die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR\nderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung                 auszurüsten;\nüber die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-\n17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,\nsatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3, so-\nfern die Übergangsvorschrift nach Unterab-                 a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelas-\nschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen                      sen sind, für die in der ADR-Zulassungsbeschei-\nwird, und                                                      nigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Num-\nmer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vor-\nb) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1\nschriften über den Bau und die Ausrüstung der\nSatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7\nFahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbin-\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-                   dung mit den ergänzenden Vorschriften nach\ngeben werden;                                                     den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und","122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nb) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht              in den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsfüh-\nzulassungspflichtig sind, die Vorschriften über          rer und der Sachkundige lesen und verstehen kön-\nden Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge                 nen;\nnach den anwendbaren Sondervorschriften in           4. hat dafür zu sorgen, dass die Besatzung die Vor-\nAbschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2,          schriften für das Laden, Befördern, Löschen und\nden Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6          sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 ADN\nADR                                                      beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die\nbeachtet werden;                                             Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitun-\n18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr             gen, Hinweistafeln und Ausrüstungen;\ndie Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das          5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nAbstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeu-             Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterab-\ngen eingehalten wird, und                                    schnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden;\n19. dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Bat-          6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die\nterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweg-              Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1\nliche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet wer-           bis 8.1.2.3 ADN übergeben werden, und\nden, wenn das Datum der nächsten Prüfung über-\n7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt wer-\nschritten ist.\nden, wenn ein Sachkundiger mit einer gültigen Be-\n(3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr                         scheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2,\n1. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm             8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN an Bord ist.\ngenutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit-\npunkt während der Beförderung schnell und unein-                                     § 20\ngeschränkt über die Daten verfügen kann, die es                           Pflichten des Empfängers\nihm ermöglichen, die Anforderungen des Unterab-\nschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;                (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnver-\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt\n2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt\n1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines Zu-       1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,\nges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, ei-          a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden\nnen Lichtbildausweis während der Beförderung mit                 Grund zu verzögern und\nsich führt;\nb) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen\n3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Num-               oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass\nmer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während der                die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/\nBeförderung verfügbar sind und zuständigen Perso-                ADN eingehalten worden sind, und\nnen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wer-\nden;                                                      2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1\nBuchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit\n4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den            Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung\nSchutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet               eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die\nwerden;                                                       Kontamination zu informieren.\n5. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der           (2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Ab-\nFahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Wei-      satz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1\nsungen in einer Sprache bereitzustellen, die der          Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen\nTriebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;             Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem\n6. hat den Triebfahrzeugführer nach Unterab-                  Beförderer den Container erst dann zurückstellen,\nschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die ge-    wenn der Verstoß behoben worden ist.\nladenen gefährlichen Güter zu informieren;                   (3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach\n7. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen         Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst\nWeisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorge-          zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vor-\nschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitge-          schriften des RID für die Entladung eingehalten worden\nführt wird, und                                           sind.\n8. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am              (4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf,\nAnhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Groß-         wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nzettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID ange-         stabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN\nbracht sind.                                              aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug\n(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt                oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Ver-\nstoß behoben worden ist.\n1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab-\nschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförde-\n§ 21\nrung der gefährlichen Güter zugelassen ist;\nPflichten des Verladers\n2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-\nschnitt 1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besat-           (1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nzung ein Lichtbildausweis an Bord ist;                    sowie in der Binnenschifffahrt\n3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die            1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-\nschriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN              ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013               123\n2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter        2. dafür zu sorgen, dass\noder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-\na) an Großcontainern und Wagen mit Versandstü-\nrung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvoll-\ncken sowie an Tragwagen Großzettel (Placards)\nständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit\nnach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3\nAnhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist.\nund 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Ab-\nEr darf ein Versandstück, dessen Verpackung er-\nsatz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4\nkennbar unvollständig oder beschädigt, insbeson-\nsowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,\ndere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt\noder austreten kann oder an der Außenseite mit An-           b) an einem Wagen oder Container orangefarbene\nhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur             Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter An-\nBeförderung erst übergeben, wenn der Mangel be-                 strich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und\nseitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung\nc) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab-\nnach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;\nsatz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die\n3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach                  Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach\nTeilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen                Absatz 1.1.4.4.4 RID\nwird, wenn die Verpackung den Anforderungen des\nUnterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;                  angebracht sind;\n4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die       3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-\nleeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11             den, die den technischen Anforderungen nach den\nin Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID             Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und\nbeachtet werden;                                         4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher\n5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach            Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über\nden Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/RID/ADN\na) die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-\nangebracht wird;\ntel 7.2 RID und\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvor-\nschriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15             b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5\nADR/RID/ADN beachtet werden;                                    RID\n7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand-             beachtet werden.\nstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht               (4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat\nüberschritten wird, und\n1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die\n8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von un-\nAngaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d\nverpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unter-\nADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenz-\nabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden.\nten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4\n(2) Der Verlader im Straßenverkehr hat                        und 3.5 ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das\n1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den            gefährliche Gut erforderlich;\nAngaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d          2. dafür zu sorgen, dass\nADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert\nwerden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen            a) an Containern, MEGC, Tankcontainern und orts-\nBeachtung schriftlich hinzuweisen. Bei der Beförde-             beweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach\nrung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur ein              Absatz 5.3.1.1.2 sowie das Kennzeichen nach\nallgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in be-              Abschnitt 5.3.6 ADN,\ngrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;             b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container,\n2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trä-             MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks\ngerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen                befördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-\nTanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR einge-                  satz 5.3.1.1.3 Satz 1 ADN,\nhalten werden;\nc) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser\n3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-              Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen\nfahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab-                    und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Pla-\nschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR               cards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADN,\nbeachtet werden;\nd) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke be-\n4. zu prüfen, ob an Containern mit Versandstücken\nfördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-\nGroßzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2\nsatz 5.3.1.1.5 ADN und\nund das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR an-\ngebracht sind, und                                           e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen,\n5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-              MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen\nden, die den technischen Anforderungen nach den                 Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Contai-\nAbschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen.                    nern für die Beförderung in loser Schüttung Groß-\nzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADN\n(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat\nangebracht sind, und\n1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-\nfahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab-             3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das\nschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID be-        Laden, Befördern und die Handhabung nach Ab-\nachtet werden;                                               schnitt 7.1.4 ADN beachtet werden.","124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\n§ 22                                   4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 ADR/RID\nPflichten des Verpackers                          nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefähr-\nlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der nächs-\n(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr              ten Prüfung nicht überschritten ist;\nsowie in der Binnenschifffahrt hat\n3. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen\n1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken\nTanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss-\nund die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1\neinrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen\nbis 3.4.11 ADR/RID/ADN;\nTanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Un-\n2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken                terabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt\nund die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1               4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6\nbis 3.5.4 ADR/RID/ADN;                                         Buchstabe a ADR/RID nicht befördert werden,\n3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung                wenn sie undicht sind;\nder Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen,           4. darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung\nVerpackungen einschließlich IBC und Großverpa-                 nicht überschritten ist, mit den nach Ab-\nckungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und               satz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur\nden Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/              befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen\nRID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in                Güter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zu-\nKapitel 3.3 ADR/RID/ADN;                                       lässig ist;\n4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach\n5. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige Fül-\na) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn                  lungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Fül-\neine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen               lung je Liter Fassungsraum oder die höchstzuläs-\nist, und                                                    sige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1,\nb) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;                                   4.2.1.13.13,     4.2.2.7.2,   4.2.2.7.3,   4.2.3.6.2,\n4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den\n5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezet-\nanwendbaren Sondervorschriften in Unterab-\ntelung\nschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterab-\na) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch-              schnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5\nstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luft-              oder den anwendbaren Sondervorschriften in Ab-\nbeförderung eingeschlossen ist, und                         schnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;\nb) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4,           6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem\n5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie             Befüllen nach den anwendbaren Sondervorschrif-\nnach den anwendbaren Sondervorschriften in Ka-              ten in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschrif-\npitel 3.3 ADR/RID/ADN                                       ten nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Ver-\nzu beachten und                                                schlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder\n6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.                 nach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in\ngeschlossener Stellung sind und keine Undichtheit\n(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor-                auftritt;\nschriften über\n7. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6\n1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-\nBuchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an\nschnitt 5.1.2 ADR und\nden Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füll-\n2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak-                gutes anhaften;\ntive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR\n8. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt\nzu beachten.                                                       4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht\n(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor-              mit Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren\nschriften über                                                     können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden\nTankabteilen oder -kammern befüllt werden;\n1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-\nschnitt 5.1.2 RID und                                       9. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-\n2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak-                wendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-\ntive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID              und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1\nADR/RID durchgeführt werden;\nzu beachten.\n10. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen\n§ 23                                   Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zuge-\nlassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2\nPflichten des Befüllers\nund 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;\n(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nsowie in der Binnenschifffahrt                                11. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern,\nMEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen\n1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-              die offizielle Benennung der beförderten Stoffe\nben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;               und Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2\n2. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Un-                 und 6.8.3.5.11 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Ein-\nterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Ver-          tragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische\nbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2          Benennung       nach     den   Absätzen     6.8.3.5.6\nin Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt            und 6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013               125\n12. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach                 nach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be-\nMaßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b             achtet werden;\nbis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben          2. dafür zu sorgen, dass\nwerden, und\na) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-\n13. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und                 ten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,\nihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwand-\nfreien Zustand befinden.                                    b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,\n(2) Der Befüller im Straßenverkehr                            c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1\nSatz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,\n1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit\nden Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a               d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und\nbis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße beför-           e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID\ndert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des-\nangebracht werden;\nsen Beachtung schriftlich hinzuweisen;\n3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-\n2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn-\nförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID\nzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln\nbeachtet werden, und\nnach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;\n4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach\n3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts-\nden Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID be-\nbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit lo-\nachtet werden.\nser Schüttung\n(4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat\na) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2\nADR,                                                1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den\nAngaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a\nb) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2\nbis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d\nADR,\nADN hinzuweisen;\nc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit\nAusnahme an MEGC und                                2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-\nweglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefähr-\nd) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR                 lichen Gütern in loser Schüttung\nangebracht werden;                                          a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4\n4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften                 ADN,\nnach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2               b) die     orangefarbene     Tafel  nach     Unterab-\nADR beachtet werden;                                            schnitt 5.3.2.1 ADN,\n5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9               c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit\nund 8.3.5 ADR zu beachten;                                      Ausnahme an MEGC und\n6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vor-               d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN\nschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beach-\ntet wird;                                                   angebracht werden, und\n7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor         3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den\nder erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung              gefährlichen Gütern gemäß der Liste nach Ab-\nnach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 ein-             satz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Un-\ngewiesen wird;                                              terabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulassungszeug-\nnis für das Tankschiff nicht überschritten ist.\n8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sonder-\nvorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach                               § 23a\nKapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser\nSchüttung beachtet werden;                                                Pflichten des Entladers\n9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbe-           (1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah-         sowie in der Binnenschifffahrt hat\nmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen        1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch ei-\nnach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;              nen Vergleich der entsprechenden Informationen im\n10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach            Beförderungspapier mit den Informationen auf dem\nAbsatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern           Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahr-\nbefüllen, wenn bei Tankfahrzeugen das Gültigkeits-          zeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewis-\ndatum der ADR-Zulassungsbescheinigung nach                  sern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;\nUnterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist,     2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und wäh-\nund                                                         rend der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen,\n11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für          der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförde-\ndie Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR           rungsmittel oder der Container so stark beschädigt\neingehalten sind.                                           worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevor-\ngang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu verge-\n(3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat                      wissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird,\n1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen               wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Ge-\nvon Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften           fahr ergriffen worden sind;","126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\n3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar                    Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen be-\nnach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens,                stehen, die weder durch die Ladung angegriffen\nBeförderungsmittels oder Containers                             werden noch eine Zersetzung der Ladung oder\na) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach                eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit\ndem Entladevorgang an der Außenseite des                     der Ladung verursachen können;\nTanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels            f) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des\noder Containers anhaften, und                                Löschens eine ständige und zweckmäßige Über-\nb) den Verschluss der Ventile und der Besichti-                 wachung gewährleistet ist;\ngungsöffnungen sicherzustellen;                          g) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bord-\n4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustel-                  eigenen Löschpumpe diese von der Landanlage\nlen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgif-             aus abgeschaltet werden kann, und\ntung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln          2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen\noder Containern vorgenommen wird;                           von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüt-\n5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sor-              tung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und\ngen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten,          des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind,\nentgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Be-            um das Schiff in Notfällen zu verlassen.\nförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tank-\ncontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Gefah-                                   § 24\nrenkennzeichnungen gemäß den Kapiteln 3.4 und 5.3                     Pflichten des Betreibers eines\nADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und                             Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,\n6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/                  MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU\nRID/ADN nach der Belüftung und Entladung von be-            Der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen\ngasten Güterbeförderungseinheiten vom Fahrzeug,          Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im\nWagen, Beförderungsmittel, Container, Tank oder          Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nMEGC zu entfernen.                                       schifffahrt hat dafür zu sorgen, dass\n(2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sor-      1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und\ngen, dass                                                       Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeich-\n1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-             nung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADN ausgerüs-\ncontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro-            tet sind;\nstatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR         2. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und\ndurchgeführt werden;                                        Schüttgut-Container auch zwischen den Prüftermi-\n2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Ka-          nen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-\npitel 8.5 ADR beachtet wird und                             vorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3,\n6.7.4, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,\n3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung            6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2,\nder Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliede-            6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2\nrungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1             und 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4 ADR/RID entspre-\neingewiesen wird.                                           chen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-\n(3) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat                benden beförderten Stoffe und Gase;\n1. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen         3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11,\nvon Ladetanks                                               6.7.3.15.7,    6.7.4.14.7,   6.7.4.14.12,   6.8.2.4.4,\na) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschif-          6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/RID\nfes seinen Teil der Prüfliste nach Unterab-              eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;\nschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;                     4. nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder\nb) sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des        MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tank-\nHinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind,          wände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnit-\num das Schiff in Notfällen zu verlassen;                 ten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absät-\nzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR/RID genannten\nc) sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder           Anforderungen entspricht;\nGaspendelleitung, wenn diese gemäß Ab-\nsatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flam-      5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Be-\nmendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche            füllung übergeben werden;\ndas Schiff gegen Detonation und Flammendurch-         6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein-\nschlag von Land aus schützt;                             richtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft\nd) sicherzustellen, dass die Laderate in Überein-           werden;\nstimmung mit der Ladeinstruktion nach Ab-             7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Ab-\nsatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der          satz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an ei-\nDruck an der Übergabestelle der Gasrückführ-             nen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben,\noder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des              auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt\nHochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;            und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt\ne) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung          wird und\ngestellten Dichtungen zwischen den Verbin-            8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht\ndungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der            und geprüft werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013              127\n§ 25                                                          § 27\nPflichten des Herstellers und des                                          Pflichten\nRekonditionierers von Verpackungen und                           mehrerer Beteiligter im Straßen- und\nder Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC              Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt\n(1) Der Hersteller im Straßen- und Eisenbahnverkehr           (1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im\nsowie in der Binnenschifffahrt                                Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nschifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer\n1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver-        im Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach\npackungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen              Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines\ndie Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3, den Unter-        Berichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis\nabschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den\nAbschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur an-        1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver-\nbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart ent-            kehr,\nsprechen und die in der Zulassung genannten Ne-           2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt\nbenbestimmungen erfüllt sind;                                 und\n2. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än-          3. in der Binnenschifffahrt an die Zentralstelle Schiffs-\nderungen des zugelassenen Baumusters nach Ab-                 untersuchungskommission/Schiffseichamt\nsatz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis         erfolgt.\nsetzen;\n(2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im\n3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen         Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nund Verschließen der Versandstücke nach Unterab-          schifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-\nschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab-            stabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines\nsatz 12 ADR/RID zu liefern und                            Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination\n4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigen-             die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und\ntümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der           Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergrei-\nZulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen.            fen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten\nähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt\n(2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahn-        haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekondi-\ntionierten Verpackungen die Kennzeichnung nach Ab-            1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige\nschnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen in           Behörde,\nÜbereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssiche-           2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen\nrungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/RID                 des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Be-\nrekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbe-                 reich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach\nscheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.                  Landesrecht zuständige Behörde und\n(3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von         3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde\nIBC nach Absatz 6.5.4.4.1 Buchstabe a oder 6.5.4.5.2              nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5\nim Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-         informiert wird.\nschifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichnung\n(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im\nnach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID\nStraßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nnur anbringen, sofern die IBC nach einem anerkannten\nschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver-\nQualitätssicherungsprogramm untersucht wurden und\nantwortlichkeiten\ndie im Anerkennungsbescheid des Qualitätssiche-\nrungsprogramms genannten Nebenbestimmungen er-                1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10\nfüllt sind.                                                       zu beachten und insbesondere die in Unterab-\nschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche,\n§ 26                                   Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangier-\nbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu be-\nSonstige Pflichten                            leuchten und, soweit möglich und angemessen, für\n(1) Wer ungereinigte leere Tanks zur Beförderung               die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und\nübergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu       2. dafür zu sorgen, dass\nsorgen, dass\na) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach\n1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen                     Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt\nkeine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften und              und\n2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5               b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des\nADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste                    Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4\nTanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im                  ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf-\ngefüllten Zustand.                                               bewahrt werden.\n(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1            (4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit ho-\nNummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich-          hem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnver-\ntigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden,           kehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftrag-\ndass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betä-           geber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader,\ntigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert          Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger müssen\ndicht sind.                                                   Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindes-","128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\ntens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2 ADR/             6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-\nRID/ADN entsprechen, einführen und anwenden.                       ten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und nach Ab-\n(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver-               satz 5.3.1.1.5 ADR zu entfernen oder abzudecken;\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor-         7. die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15, die\ngen, dass                                                          orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und\n1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförde-              das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3\nrung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapi-             und 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen,\ntel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt und                                die Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder\nzu verdecken und das Kennzeichen nach Ab-\n2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des                    schnitt 5.3.6 ADR zu entfernen;\nArbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN\nfünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.            8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-\nschnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen\n(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver-               zu treffen;\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor-\ngen, dass                                                       9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen\nnach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR\n1. die mit der Handhabung von begasten Güterbeför-                 am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;\nderungseinheiten befassten Personen nach Unter-\nabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN und                         10. während der Beförderung\na) die Begleitpapiere nach den Unterabschnit-\n2. die mit der Handhabung oder Beförderung von ge-\nten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie\nkühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen\nbei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetz-\noder Containern befassten Personen nach Ab-\ntanks die Bescheinigung über die Prüfung\nsatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN\ndes Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5, so-\nunterwiesen sind.                                                      fern die Übergangsvorschrift nach Unterab-\nschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen\n§ 28                                      wird,\nPflichten des                              b) die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-\nFahrzeugführers im Straßenverkehr                           lung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,\nDer Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat                        c) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-\n1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa-                      ten 8.1.4.1, 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1 ADR,\nckung erkennbar unvollständig oder beschädigt,                d) die     Ausrüstungsgegenstände        nach    Ab-\ninsbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut                 schnitt 8.1.5 ADR und\naustritt oder austreten kann;\ne) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1\n2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach                     Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 und 7\nAbschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\n3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den                 gen zur Prüfung auszuhändigen;\nTankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug\n11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr-\nselbst befüllt, den vom Befüller angegebenen                  zeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5\nhöchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-\nADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen\nlässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\nauch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu be-\nund die zulässige Befülltemperatur nach Unterab-              achten;\nschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5\noder den anwendbaren Sondervorschriften in Ab-           12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab-\nschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten. Er hat bei flüssigen           satz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende ge-\nStoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungs-                fährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder ent-\ngrad von höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn               fernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den\nder Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad                Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcon-\nnicht angeben kann;                                           tainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC\nselbst befüllt;\n4. die Vorschriften über\n13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit\na) den Betrieb von Tanks nach Unterab-                        kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten\nschnitt 4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze                 die Einnahme von alkoholischen Getränken zu un-\n4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Ab-                 terlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht an-\nsatz 4.3.2.3.6 Satz 1, und Unterabschnitt 4.3.2.4,        zutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge-\nden Absätzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Ab-              tränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder\nschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 13 und TU 14            0,49 Promille BAK steht;\nADR und\n14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und\nb) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften             die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2\nnach Kapitel 8.5 ADR                                      ADR während der Beförderung entleert sind;\nzu beachten;                                             15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das\n5. wenn er das Tankfahrzeug selbst befüllt, nach dem              Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den\nBefüllen die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen            Tankcontainer vor und während des Befüllens oder\nnach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;             Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013              129\nnannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer            den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,\nAufladungen zu erden und                                    6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren\n16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.           Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspre-\nchen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-\n§ 29                                 benden beförderten Stoffe und Gase;\nPflichten                           3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und\nmehrerer Beteiligter im Straßenverkehr                   6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der\nKesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batterie-\n(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen-           wagen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des\nverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und             Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein\ndie Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1,                könnte;\n7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten 7.5.1.4\nund 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7,         4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\n7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.                                wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-\nführt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder\n(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader        Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen\nund Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschrif-             Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur\nten                                                              Verfügung gestellt wird, und\n1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung,\n5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein\nder Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift\nBatteriewagen nicht verwendet wird, wenn das Da-\nzum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen\ntum der nächsten Prüfung überschritten ist.\nnach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch-\nstabe b ADR;\n§ 31\n2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-\ntel 7.2 ADR;                                                              Pflichten des Eisenbahn-\ninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr\n3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver-\nbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und                          Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisen-\nbahnverkehr\n4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und\noffenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vor-          1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-\nschrift S1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen             abschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und\nBeförderungen nach der Anlage 2 Gliederungsnum-          2. hat\nmer 3.1\na) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in-\nzu beachten.                                                        terne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt\n(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im                 werden, und\nStraßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab-                   b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung\nschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah-                  einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu\nrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.                      den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6\n(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im               Buchstabe b RID hat.\nStraßenverkehr haben die Vorschriften über die Verla-\ndung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das                                    § 32\nAnbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11                                   Pflichten des\nSondervorschrift CV 36 ADR zu beachten.                                   Reisenden im Eisenbahnverkehr\n(5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu          Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche\nsorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförde-         Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen\nrung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Ab-        oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur be-\nschnitt 8.2.3 ADR erfolgt.                                   fördern lassen, wenn die Vorschriften nach Kapitel 7.7\nRID beachtet sind.\n§ 30\nPflichten des Betreibers                                                 § 33\neines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks\nPflichten des\nund Batteriewagens im Eisenbahnverkehr\nSchiffsführers in der Binnenschifffahrt\nDer Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren\nDer Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\nTanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat da-\nfür zu sorgen, dass                                            1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab-\nschnitt 1.4.1 ADN zu beachten;\n1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\nwagen verwendet werden, deren Dicke der Tank-              2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff\nwände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 in               nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht\nVerbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3 und                     überfüllt ist;\n6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren Son-         3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,\ndervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht;            dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung\n2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa-                  keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten\ngen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-             oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs-\nrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach                 teile fehlen;","130               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\n4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied                                  § 35\nder Besatzung die schriftlichen Weisungen nach                                  Fahrweg und\nAbschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden                      Verlagerung im Straßenverkehr\nkann;\n(1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1\n5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab-           bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten\nschnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen             Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Be-\nzu treffen;                                              förderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten ent-\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das        zündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Stra-\nLaden, Befördern, Löschen und sonstige Handha-           ßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit\nben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten wer-          Ausnahme von Beförderungen\nden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klas-        1. in Versandstücken einschließlich IBC oder Großver-\nsifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen,            packungen,\nHinweistafeln und Ausrüstungen;\n2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks\n7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Ausrüster                nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach ei-\nseinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;                  nem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-\n8. hat während der Beförderung                                    Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüf-\na) die Begleitpapiere nach den Unterabschnit-                 druck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) ge-\nten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und                           prüft sind, wenn dies in der ADR-Zulassungsbe-\nscheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder\nb) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1                    in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstel-\nund 3                                                     lers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-              bestätigt ist,\ngen zur Prüfung auszuhändigen;                           3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-\n9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Ka-             stabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab-\npitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme               satz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach\nder Vorschriften über Hinweistafeln, und                      Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke\n10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann-                Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach\nten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die          Kapitel 6.10 ADR oder\nSendung so lange nicht befördern, bis die Vor-           4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe-\nschriften erfüllt sind.                                       nen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen,\ndie unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu\n§ 34                                  6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs-\nPflichten des Eigentümers                          gruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu\noder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt                   100 Kilometer.\nDer Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis             (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-\nbesteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür      bahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benut-\nzu sorgen, dass                                                zung der Autobahn\n1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifika-       1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung\ntion von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hin-               bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so\nweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;                 groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer\ngeeigneter Straßen, oder\n2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten\nwerden;                                                    2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung\noder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen\n3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnit-                        oder beschränkt ist.\nten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;\n(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von\n4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich          der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt\nder Hinweistafeln eingehalten werden;                      oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine be-\n5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden         grenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb\nund                                                        einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren\n6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisie-        schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann\nrung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 in-      auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich\nnerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genann-          und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden\nten Frist erfolgt.                                         kann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Um-\nleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt\n§ 34a                            werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,\nAbsender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den\nPflichten der Besatzung und sonstiger                zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.\nPersonen an Bord in der Binnenschifffahrt               Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur beför-\nDie Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befind-          dern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat\nlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffs-             dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrweg-\nführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen         bestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbe-\ndes Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrer-          ginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die\nseits beizutragen.                                             Fahrwegbestimmung beachten und sie während der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013              131\nBeförderung mitführen und zuständigen Personen auf              (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Be-\nVerlangen zur Prüfung aushändigen.                           scheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reser-\n(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße              vierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für\nden Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr-\n1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in       zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.\neinem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent-       Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Re-\nladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung      servierungsbestätigung oder das Beförderungspapier\nauf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens             für den Bahntransport während der Beförderung mit-\ndoppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung      führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nauf der Straße,                                          Prüfung aushändigen.\n2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten\nBahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das ge-                                   § 36\nfährliche Gut\nPrüffrist für Feuerlöschgeräte\na) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder\nDie Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR\nGroßcontainern verladen werden kann, die ge-\nbeträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschge-\nsamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich\nräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach\ndieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt\nab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät\nund der Container oder die ortsbeweglichen\nangegebenen Prüfung.\nTanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit\nder Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden\n§ 37\nkönnen oder\nOrdnungswidrigkeiten\nb) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im\nHuckepackverkehr befördert werden kann, die              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1\ngesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe-            Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge-\nreich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer        setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nbeträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größe-          1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen\nren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn beför-            Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder\ndert werden kann.                                           nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder\n(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf               nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht\nder Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach Ab-                mit Informationen versieht oder versehen lässt,\nsatz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine Be-             2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder\nscheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuwei-                   nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fort-\nsen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Hucke-              setzt,\npackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Con-\ntainerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine           3. entgegen § 17\nBescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion              a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht\nnachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasser-                   rechtzeitig vergewissert,\nweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Be-               b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\nförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu bean-                  eine dort genannte Angabe schriftlich mitge-\ntragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2                   teilt oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hinge-\ndürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch                   wiesen wird,\nvon der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt\nwerden. Der Absender, der Verlader, der Befüller und               c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf\nder Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt,                          ein gefährliches Gut hingewiesen wird, oder\nden Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder den nach              d) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nLandesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die er-                  nannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird,\nforderlichen Auskünfte für die Prüfung der Vorausset-\n4. entgegen § 18\nzungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2\ngelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen             a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht\ndem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstge-                     richtig oder nicht vollständig gibt,\nlegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder See-                  b) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht\nhafen.                                                                richtig oder nicht rechtzeitig informiert,\n(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege-                c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht\nnen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2                         rechtzeitig vergewissert,\nmuss der Beförderer im Beförderungspapier die Be-\nzeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und                    d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass\nzusätzlich vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 4                  eine Angabe in das Beförderungspapier einge-\nNummer 2 GGVSEB“. Für Beförderungen im Zusam-                         tragen wird,\nmenhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4                   e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur\nNummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße                eine dort zugelassene und geeignete Verpa-\ndurch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn                     ckung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort\noder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr              zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein\nauf der Straße durch das Beförderungspapier für den                   dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder\nBahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr                       nur ein dort zugelassenes und geeignetes\nglaubhaft zu machen.                                                  Schiff verwendet wird,","132           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nf) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die               glied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen\nzuständige Behörde benachrichtigt wird,                     und richtig anwenden kann,\ng) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer                  c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nZeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine                 nannte Vorschrift über die Beförderung in loser\nAufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur               Schüttung und in Tanks beachtet wird,\nVerfügung stellt,                                        d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nh) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein               nannte Vorschrift über die Begrenzung der\nBeförderungspapier mit einer geforderten An-                Mengen eingehalten wird,\ngabe, Anweisung oder einem geforderten Hin-              e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-\nweis mitgegeben wird,                                       papier, die Bescheinigung oder eine Ausnah-\ni) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein               mezulassung vor Beförderungsbeginn überge-\nerforderliches Zeugnis zugänglich gemacht                   ben wird,\nwird,                                                    f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahr-\nj) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass                  zeugführer mit einer gültigen Bescheinigung\nein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird,            eingesetzt werden,\nk) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder               g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbe-\nnicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich              weglicher Tank nicht zur Beförderung aufgege-\nhinweist,                                                   ben wird,\nl) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförde-               h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte\nrungspapiers, der Informationen oder Doku-                  geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt\nmentation nicht oder nicht mindestens drei                  oder zur Verfügung gestellt wird,\nMonate aufbewahrt,                                       i) Nummer 9 das Fahrzeug nicht mit einem Feu-\nm) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnah-                erlöschgerät ausrüstet;\nmezulassung vor Beförderungsbeginn überge-               j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,\nben wird,\nk) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem\nn) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Ver-              Großzettel, einer orangefarbenen Kennzeich-\nsand als Expressgut nicht beachtet,                         nung oder einem Kennzeichen ausrüstet oder\no) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein               nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte\nGroßzettel, die orangefarbene Tafel, das Kenn-              Kennzeichnung angebracht wird,\nzeichen und der Rangierzettel angebracht wer-            l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank\nden,                                                        verwendet wird, der den dort genannten Anfor-\np) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das               derungen entspricht,\nBeförderungspapier die Angaben enthält,                  m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank\nq) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die               oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-,\nAusnahmezulassung vor Beförderungsbeginn                    Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift\nübergeben wird, oder                                        entspricht,\nr) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein            n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer-\nGroßzettel und die orangefarbene Tafel ange-                ordentliche Prüfung durchgeführt wird,\nbracht werden,                                           o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforder-\n5. entgegen § 19 Absatz 1                                         liche Ausrüstung nicht übergibt,\na) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig               p) Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht aus-\noder nicht rechtzeitig informiert,                          rüstet,\nb) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht               q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort\ndie Vorschriften erfüllt,                                   genannte Vorschrift beachtet wird,\nc) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungspa-                  r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vor-\npiers, der Informationen oder Dokumentation                 schrift über das Abstellen eingehalten wird,\nnicht oder nicht mindestens drei Monate auf-                oder\nbewahrt,                                                 s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festver-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Doku-                  bundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Auf-\nmente die erforderlichen Angaben enthalten,                 setztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank\noder                                                        oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird,\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Doku-            7. entgegen § 19 Absatz 3\nmente die erforderlichen Angaben enthalten,              a) Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber\n6. entgegen § 19 Absatz 2                                         über Daten verfügen kann,\na) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver-               b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besat-\nwendung nicht einhält,                                      zungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich\nb) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder                   führt,\nnicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen            c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-\nübergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit-             papier verfügbar ist und ausgehändigt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013              133\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-           e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein\nnannte Vorschrift beachtet wird,                            Warnkennzeichen angebracht wird,\ne) Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht,                f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-         eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                  beachtet wird,\nbereitstellt,                                            g) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die\nf) Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht oder                 Anzahl der Versandstücke nicht überschritten\nnicht rechtzeitig informiert,                               wird,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorge-              h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass\nschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand                   eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,\nmitgeführt wird, oder\ni) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die orange-                nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,\nfarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards)\nj) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\nangebracht sind,\neine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,\n8. entgegen § 19 Absatz 4\nk) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass\na) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das                  eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,\nSchiff zur Beförderung der gefährlichen Güter\nl) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, ob ein Groß-\nzugelassen ist,\nzettel und das Kennzeichen angebracht sind,\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes\nMitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis              m) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur\nan Bord ist,                                                ein Container eingesetzt wird, der den dort ge-\nnannten Anforderungen entspricht,\nc) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt\nder Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra-           n) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\nchen bereitstellt, die der Schiffsführer und der            eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kenn-\nSachkundige lesen und verstehen können,                     zeichnungen beachtet wird,\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-           o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nnannte Vorschrift beachtet wird,                            Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen\noder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nnannte Vorschrift eingehalten wird,                      p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur\nein Container eingesetzt wird, der den dort ge-\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffs-               nannten Anforderungen entspricht,\nführer ein Dokument übergeben wird, oder\nq) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff                 eine dort genannte Vorschrift über die Beför-\nnur unter der dort genannten Voraussetzung                  derung in Versandstücken oder die Beladung\neingesetzt wird,                                            und Handhabung beachtet wird,\n9. entgegen § 20                                               r) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis\na) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme                   nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,\ndes Gutes verzögert,\ns) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nb) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder                    Großzettel oder das Kennzeichen angebracht\nnicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften              ist, oder\neingehalten worden sind,\nt) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass\nc) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder                   eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,\nnicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines\n11. entgegen § 22\nGrenzwertes informiert,\na) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte\nd) Absatz 2 einen Container zurückstellt,\nVorschrift über das Verpacken, das Umverpa-\ne) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurück-                 cken und die Kennzeichnung nicht beachtet,\nstellt oder wieder verwendet oder\nb) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor-\nf) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder                 schrift über die Verwendung und Prüfung nicht\neinen Wagen zurückstellt,                                   beachtet,\n10. entgegen § 21                                               c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor-\na) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,                           schrift über das Zusammenpacken nicht be-\nachtet,\nb) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be-\nförderung übergibt,                                      d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor-\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein               schrift über die Kennzeichnung und Bezette-\nVersandstück nur verladen wird, wenn die Ver-               lung nicht beachtet,\npackung den dort genannten Anforderungen                 e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umver-\nentspricht,                                                 packungen nicht sichert oder\nd) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass                f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift\neine dort genannte Vorschrift beachtet wird,                nicht beachtet,","134           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\n12. entgegen § 23 Absatz 1                                      b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-\na) Nummer 1 Güter übergibt,                                    tel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel\nund das Kennzeichen angebracht werden,\nb) Nummer 2 einen Tank befüllt,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit              nannte Vorschrift beachtet wird, oder\neiner Verschlusseinrichtung geprüft und ein\nTank nicht befördert wird, wenn dieser undicht           d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-\nist,                                                        vorschrift beachtet wird,\nd) Nummer 4 einen Tank befüllt,                        15. entgegen § 23 Absatz 4\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Fül-                a) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig\nlungsgrad, die Masse oder Bruttomasse einge-                oder nicht vollständig gibt,\nhalten wird,                                             b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit              tel, die orangefarbene Tafel und das Kennzei-\nder Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft                  chen angebracht werden, oder\nwird oder alle Verschlüsse in geschlossener              c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-\nStellung sind und keine Undichtheit auftritt,               schiff nur mit den zugelassenen gefährlichen\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank                 Gütern befüllt wird und das Datum im Zulas-\nkeine Reste anhaften,                                       sungszeugnis nicht überschritten ist,\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinan-        15a. entgegen § 23a\nderliegende Tankabteile oder -kammern nicht              a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert,\nmit gefährlich miteinander reagierenden Stof-               dass die richtigen Güter ausgeladen werden,\nfen befüllt werden,\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entlee-               vergewissert, dass geeignete Maßnahmen er-\nrungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-                      griffen wurden,\nnahme durchgeführt wird,\nc) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche\nj) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Be-                  Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig ent-\nzeichnung angegeben wird,                                   fernt,\nk) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Benen-             d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Ver-\nnung angegeben wird,                                        schluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt,\nl) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC               e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgif-\nnicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder                 tung nicht sicherstellt,\nm) Nummer 13 einen Tank befüllt,                            f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die\n13. entgegen § 23 Absatz 2                                         Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar\na) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig                 sind,\noder nicht vollständig gibt,                             g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen\nb) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,                        nicht entfernt,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-            h) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\ntel, die orangefarbene Tafel und das Kennzei-               eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostati-\nchen angebracht werden,                                     scher Aufladungen durchgeführt wird,\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-            i) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\nvorschrift beachtet wird,                                   eine dort genannte zusätzliche Vorschrift be-\nachtet wird,\ne) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,\nj) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nFahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise\nnannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,\neingewiesen wird,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr-\nk) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste\nzeugführer in der vorgeschriebenen Weise ein-\nnicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,\ngewiesen wird,\nl) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicher-\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vor-\nstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,\nschrift über die Beförderung in loser Schüttung\nbeachtet wird,                                           m) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicher-\nstellt, dass eine Flammendurchschlagsiche-\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß-\nrung vorhanden ist,\nnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufla-\ndungen durchgeführt wird,                                n) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicher-\nj) Nummer 10 einen Tank befüllt oder                           stellt, dass die Laderate in Übereinstimmung\nmit der Ladeinstruktion ist und der Druck den\nk) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die                 Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeits-\ndort genannten Vorschriften eingehalten sind,               ventils nicht übersteigt,\n14. entgegen § 23 Absatz 3                                      o) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicher-\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-              stellt, dass die Dichtungen aus den dort ge-\nnannte Kontrollvorschrift beachtet wird,                    nannten Werkstoffen bestehen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013               135\np) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicher-               c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die\nstellt, dass eine Überwachung gewährleistet                  Sicherung nicht beachtet,\nist,                                                      d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür\nq) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicher-                  sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,\nstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet wer-\ne) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür\nden kann, oder\nsorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre auf-\nr) Absatz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ge-               bewahrt werden,\neignete Mittel vorhanden sind,\nf) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder\n16. entgegen § 24                                                   anwendet,\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort ge-             g) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die\nnannter Tank oder Container mit orangefarbe-                 Unterweisung erfolgt,\nner Kennzeichnung ausgerüstet ist,\nh) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcon-\nAufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt wer-\ntainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC\nden, oder\noder ein Schüttgutcontainer einer dort genann-\nten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-                i) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen\nvorschrift entspricht,                                       unterwiesen sind,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-         20. entgegen § 28\nordentliche Prüfung durchgeführt wird,                    a) Nummer 1 ein Versandstück befördert,\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tank-\nb) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über\ncontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder\ndie Beförderungsbe- oder -einschränkungen\nMEGC verwendet wird, der den dort genann-\nnicht beachtet,\nten Anforderungen entspricht,\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC                 c) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder\nnicht zur Befüllung übergeben wird,                          die Befülltemperatur nicht einhält,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druck-              d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über\nentlastungseinrichtung geprüft wird,                         den Betrieb von Tanks und die zusätzlichen\nVorschriften nicht beachtet,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte\ngeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt                 e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,\noder zur Verfügung gestellt wird, oder                    f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt,\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU un-                    entfernt oder abdeckt,\ntersucht und geprüft werden,                              g) Nummer 7 eine dort genannte Kennzeichnung\n17. entgegen § 25                                                   nicht oder nicht richtig anbringt oder nicht\na) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kenn-                   oder nicht richtig sichtbar macht oder eine dort\nzeichnung anbringt,                                          genannte Tafel oder ein dort genanntes Kenn-\nzeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\nb) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder                     dig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht\nnicht richtig in Kenntnis setzt,                             vollständig verdeckt,\nc) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht lie-\nh) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,\nfert,\nd) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines                    i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein\nBergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulas-                   Warnkennzeichen angebracht ist,\nsungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt,            j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini-\ne) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung                    gung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungs-\nanbringt oder                                                gegenstand oder die Ausnahmezulassung\nnicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nf) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung                    aushändigt,\nanbringt,\nk) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über\n18. entgegen § 26\ndie Überwachung nicht beachtet,\na) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ei-\nnem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften,              l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes\noder                                                         nicht entfernt oder entfernen lässt,\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein             m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge-\nTank verschlossen und dicht ist,                             tränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter\nder dort genannten Wirkung solcher Getränke\n19. entgegen § 27                                                   antritt,\na) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage\nn) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Ver-\neines Berichts rechtzeitig erfolgt,\nbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist,\nb) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt,\neine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür             o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder\nsorgt, dass eine zuständige Behörde informiert            p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht\nwird,                                                        beachtet,","136           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\n21. entgegen § 29                                                h) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah-\nmezulassung nicht mitführt oder nicht oder\na) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die\nnicht rechtzeitig aushändigt,\nBeladung und Handhabung nicht beachtet,\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nb) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht\nnannte Vorschrift eingehalten wird, oder\nbeachtet,\nj) Nummer 10 eine Sendung befördert,\nc) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über\nVorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,                 26. entgegen § 34\nd) Absatz 4 eine Vorschrift über die Verladung               a) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass\noder Kennzeichnung nicht beachtet oder                      eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,\ne) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unterwei-           b) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkun-\nsung erfolgt,                                               diger an Bord ist, oder\nc) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktuali-\n22. entgegen § 30\nsierung erfolgt,\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wa-        26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des\ngen oder ein Tank verwendet wird, der den dort           Schiffsführers nicht Folge leistet,\ngenannten Anforderungen entspricht,\n27. entgegen § 35\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen\noder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus-            a) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne\nrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-                 Fahrwegbestimmung befördert,\nspricht,                                                 b) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht da-\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-                 für sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheini-\nordentliche Prüfung durchgeführt wird,                      gung, eine Reservierungsbestätigung oder ein\nBeförderungspapier übergeben wird,\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte\nc) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht\ngeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt\nbeachtet,\noder zur Verfügung gestellt wird, oder\nd) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kessel-\nBescheid, eine Bescheinigung, eine Reservie-\nwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batte-\nrungsbestätigung oder ein Beförderungspapier\nriewagen nicht verwendet wird,\nnicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig\n23. entgegen § 31                                                   aushändigt oder\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal            e) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk\nunterwiesen wird,                                            nicht in das Beförderungspapier einträgt.\nb) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass           (2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte\nein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder     vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der\nFassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-\nc) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass       tober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich\ner Zugriff zu einer Information hat,                der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-\n24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder       tausend Euro bleibt unberührt.\nbefördern lässt,\n25. entgegen § 33                                                                     § 38\nÜbergangsbestimmungen\na) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht be-\nachtet,                                                (1) Bis zum 30. Juni 2013 darf die Beförderung ge-\nfährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Ver-\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff\nordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden\noder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade-\nFassung durchgeführt werden.\ntank nicht überfüllt ist,\n(2) Zugelassene Überwachungsstellen nach § 37\nc) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das          Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. No-\nSchiff oder Tankschiff oder die Ladung keine        vember 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179), welche die Prü-\nMängel, Undichtheiten oder Risse aufweist           fungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1\noder keine Ausrüstungsteile fehlen,                 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 der BetrSichV vor-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betrof-      nehmen dürfen und die gleichzeitig Benannte Stelle\nfene Mitglied der Besatzung die schriftlichen       nach § 16 der ODV sind oder die von der zuständigen\nWeisungen versteht und richtig anwenden             obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nkann,                                               Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zu-\nständigen Stelle eingerichtet sind, dürfen bis zum\ne) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme\n31. Dezember 2014 noch folgende Zuständigkeiten\nnicht trifft,\nwahrnehmen:\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\n1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen\nnannte Vorschrift eingehalten wird,\nnach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die Prüfung\ng) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder            der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 –\nAusrüster seinen Pflichten nachgekommen ist,            ADR/RID, soweit diese nach Artikel 1 Absatz 4 der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013            137\nRichtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments         3. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-\nund des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbeweg-              schenprüfung und außerordentliche Prüfungen der\nliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien          Tankkörper und der Ausrüstungsteile von\ndes Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG,\n84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom                    a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka-\n30.6.2010, S. 1) nur im Verkehr mit Staaten einge-               pitel 6.7 ADR/RID,\nsetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europä-            b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-\nischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens                    Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder                 Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-\nsoweit diese nach ODV keiner Neubewertung der                    bauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach\nKonformität unterzogen werden;                                   Kapitel 6.8 ADR/RID und\n2. die Baumusterprüfung von\nc) faserverstärkten Kunststofftanks    (FVK-Tanks)\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach\nnach Kapitel 6.9 ADR/RID;\nden Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1\nund 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und      4. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,\nden Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10         6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,\nund 6.7.5.12.7 ADR/RID,                                  6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-            Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7\nFahrzeugen, Kesselwagen – im Auftrag der für             – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für\ndie Zulassung des Baumusters zuständigen Be-             Materialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-\nhörde –, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen,               satz 6.8.5.2.2 ADR/RID und\nTankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tank-\nwechselbehältern) und MEGC nach Ab-                   5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-\nsatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und         dienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-\nKapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/          ten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der\nRID und                                                  Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der\nPrüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2\nc) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten              und 6.8.2.4.4 ADR.\nKunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-\nbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-         Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe b, gilt nicht,\nmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung       sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der\nund -prüfung;                                         ODV fallen.","138              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nAnlage 1\n(zu § 35)\nGefährliche Güter,\nfür deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt\n1.   § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich\nIBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen Netto-\nexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene die-\nser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beför-\nderungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1 000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der\nBeförderungseinheit anzuwenden.\nTabelle 1\nKlasse                             UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n1                Gegenstände:\n0005     PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0006     PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0029     SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH\n0033     BOMBEN, mit Sprengladung\n0034     BOMBEN, mit Sprengladung\n0037     BOMBEN, BLITZLICHT\n0038     BOMBEN, BLITZLICHT\n0042     ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator\n0043     ZERLEGER, mit Explosivstoff\n0048     SPRENGKÖRPER\n0049     PATRONEN, BLITZLICHT\n0056     WASSERBOMBEN\n0059     HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel\n0060     FÜLLSPRENGKÖRPER\n0073     DETONATOREN FÜR MUNITION\n0099     LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel\n0124     PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel\n0136     MINEN, mit Sprengladung\n0137     MINEN, mit Sprengladung\n0167     GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0168     GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0180     RAKETEN, mit Sprengladung\n0181     RAKETEN, mit Sprengladung\n0192     KNALLKAPSELN, EISENBAHN\n0196     SIGNALKÖRPER, RAUCH\n0221     GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung\n0271     TREIBSÄTZE\n0279     TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE\n0280     RAKETENMOTOREN\n0284     GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0286     GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0288     SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013     139\nKlasse                                 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0290      SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel\n0292      GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0296      FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0326      PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER\n0329      TORPEDOS, mit Sprengladung\n0330      TORPEDOS, mit Sprengladung\n0333      FEUERWERKSKÖRPER\n0354      GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0369      GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0374      FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0397      RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung\n0399      BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung\n0408      ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen\n0442      SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel\n0449      TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung\n0451      TORPEDOS, mit Sprengladung\n0457      SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN\n0461      BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.\n0462      GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0463      GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0464      GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0465      GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\nStoffe:\n0004      AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0027      SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform\n0072      CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit\nmindestens 15 Masse-% Wasser\n0076      DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0078      DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0079      HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)\n0081* SPRENGSTOFF, TYP A\n0118      HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0147      NITROHARNSTOFF\n0150      PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET\nmit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%\nPhlegmatisierungsmittel\n0151      PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0153      TRINITROANILIN (PIKRAMID)\n0154      TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0155      TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)\n0160      TREIBLADUNGSPULVER\n0207      TETRANITROANILIN\n* mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)","140          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nKlasse                        UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0208  TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)\n0213  TRINITROANISOL\n0214  TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0215  TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0216  TRINITRO-m-CRESOL\n0217  TRINITRONAPHTHALEN\n0218  TRINITROPHENETOL\n0219  TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als\n20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0226  CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens\n15 Masse-% Wasser\n0282  NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser\n0357  EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0385  5-NITROBENZOTRIAZOL\n0386  TRINITROBENZENSULFONSÄURE\n0387  TRINITROFLUORENON\n0388  TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN\nMISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN\n0389  TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN\n0392  HEXANITROSTILBEN\n0394  TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0401  DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0411  PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als\n7 Masse-% Wachs\n0474  EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0475  EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0476  EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0483  CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT\n0484  CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT\n4.1    3364  TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n3365  TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-%\nWasser\n3367  TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n3368  TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n6.1          Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und\n-furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013                                      141\n2.   § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und\nätzende Stoffe der Klasse 2:\n2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-\neinheit.\nTabelle 2.1\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1011      BUTAN\n1012      BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH\n1027      CYCLOPROPAN\n1055      ISOBUTEN\n1077      PROPEN\n1965      KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2,\nB oder C)\n1969      ISOBUTAN\n1978      PROPAN\n2035      1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)\nBemerkungen:\n1.  § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern,\ndie keinen Gleisanschluss haben.\n2.  § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.\n3.  § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, orts-\nbeweglichen Tanks und Tankcontainern – im Folgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:\n3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder\nb) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2 und nach den Unterabschnit-\nten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa\noder bb eingehalten ist:\naa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.\nbb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.\n3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-\nstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder\nb) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.\n3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und\nin der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingun-\ngen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.\n2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-\neinheit.\nTabelle 2.2\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1005      AMMONIAK, WASSERFREI\n1010      BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das\nbei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert\nvon 0,525 kg/l nicht unterschreitet\n1017      CHLOR\n1030      1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)\n1032      DIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1033      DIMETHYLETHER\n1035      ETHAN","142                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1036       ETHYLAMIN\n1037       ETHYLCHLORID\n1038       ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1040       ETHYLENOXID\n1040       ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C\n1041       ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid\n1045       FLUOR, VERDICHTET\n1048       BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1050       CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1053       SCHWEFELWASSERSTOFF\n1060       METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)\n1061       METHYLAMIN, WASSERFREI\n1062       METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin\n1063       METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)\n1064       METHYLMERCAPTAN\n1067       DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)\n1076       PHOSGEN\n1079       SCHWEFELDIOXID\n1082       CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT\n1083       TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1085       VINYLBROMID, STABILISIERT\n1086       VINYLCHLORID, STABILISIERT\n1087       VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT\n1581       CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin\n1582       CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH\n1741       BORTRICHLORID\n1860       VINYLFLUORID, STABILISIERT\n1912       METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH\n1959       1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)\n1961       ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1962       ETHYLEN\n1966       WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1972       METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt\n2517       1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)\n3138       ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens\n71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen\n3160       VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3300       ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid\n3312       GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\nBemerkungen:\n1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.\n2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-\nNummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013            143\n3.   Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I\ngilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder\nTankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert\nwerden.\nTabelle 3\nKlasse                                    UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3        1093    ACRYLNITRIL, STABILISIERT\n1099    ALLYLBROMID\n1100    ALLYLCHLORID\n1131    KOHLENSTOFFDISULFID\n1921    PROPYLENIMIN, STABILISIERT\n3079    METHACRYLNITRIL, STABILISIERT\n4.2      3394    PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND\n4.3      1928    METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER\n3399    MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR\n5.1      1510    TETRANITROMETHAN\n1745    BROMPENTAFLUORID\n1746    BROMTRIFLUORID\n1873    PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure\n2015    WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber\nhöchstens 70 % Wasserstoffperoxid\n2015    WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoff-\nperoxid\n6.1      1092    ACROLEIN, STABILISIERT\n1098    ALLYLALKOHOL\n1135    ETHYLENCHLORHYDRIN\n1182    ETHYLCHLORFORMIAT\n1185    ETHYLENIMIN, STABILISIERT\n1238    METHYLCHLORFORMIAT\n1259    NICKELTETRACARBONYL\n1541    ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT\n1553    ARSENSÄURE, FLÜSSIG\n1556    ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite,\nn.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.\n1560    ARSENTRICHLORID\n1580    CHLORPIKRIN\n1595    DIMETHYLSULFAT\n1613    CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE\nLÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff\n1649    ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF\n1670    PERCHLORMETHYLMERCAPTAN\n1672    PHENYLCARBYLAMINCHLORID\n1694    BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG\n1722    ALLYLCHLORFORMIAT\n1935    CYANID, LÖSUNG, N.A.G.\n1994    EISENPENTACARBONYL","144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nKlasse                                   UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2334     ALLYLAMIN\n2337     PHENYLMERCAPTAN\n2382     DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH\n2558     EPIBROMHYDRIN\n2606     METHYLORTHOSILICAT\n2810     GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten\npara-Dibenzodioxine und -furane)\n3017     ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von\n23 °C oder darüber\n3018     ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG\n8.      1052     FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1739     BENZYLCHLORFORMIAT\n1744     BROM oder BROM, LÖSUNG\n1777     FLUORSULFONSÄURE\n1790     FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluor-\nwasserstoff\n1790     FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff\n1829     SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT\n2699     TRIFLUORESSIGSÄURE\n4.   Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I\noder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.\nTabelle 4\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1088    ACETAL\n1089    ACETALDEHYD\n1090    ACETON\n1091    ACETONÖLE\n1105    PENTANOLE\n1107    AMYLCHLORIDE\n1108    PENT-1-EN (n-AMYLEN)\n1111    AMYLMERCAPTAN\n1113    AMYLNITRITE\n1114    BENZEN\n1120    BUTANOLE\n1123    BUTYLACETATE\n1126    1-BROMBUTAN\n1127    CHLORBUTANE\n1128    n-BUTYLFORMIAT\n1129    BUTYRALDEHYD\n1133    KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff\n1133    KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1133    KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1136    STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013        145\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächen-\nbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für\nFässer)\n1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächen-\nbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für\nFässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1144 CROTONYLEN\n1145 CYCLOHEXAN\n1146 CYCLOPENTAN\n1148 DIACETONALKOHOL, technisch\n1150 1,2-DICHLORETHYLEN\n1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)\n1156 DIETHYLKETON\n1159 DIISOPROPYLETHER\n1161 DIMETHYLCARBONAT\n1164 DIMETHYLSULFID\n1165 DIOXAN\n1166 DIOXOLAN\n1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT\n1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG\n1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)\n1173 ETHYLACETAT\n1175 ETHYLBENZEN\n1176 TRIETHYLBORAT\n1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD\n1179 ETHYLBUTYLETHER\n1190 ETHYLFORMIAT\n1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)\n1195 ETHYLPROPIONAT\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1201 FUSELÖL\n1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF\n1206 HEPTANE\n1208 HEXANE\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1213 ISOBUTYLACETAT\n1216 ISOOCTENE","146         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1218 ISOPREN, STABILISIERT\n1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)\n1220 ISOPROPYLACETAT\n1222 ISOPROPYLNITRAT\n1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1231 METHYLACETAT\n1234 METHYLAL\n1237 METHYLBUTYRAT\n1243 METHYLFORMIAT\n1245 METHYLISOBUTYLKETON\n1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT\n1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1248 METHYLPROPIONAT\n1249 METHYLPROPYLKETON\n1261 NITROMETHAN\n1262 OCTANE\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige\nLackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige\nLackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck\nbei 50 °C größer als 110 kPa)\n1265 PENTANE, flüssig\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1267 ROHERDÖL\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)\n1275 PROPIONALDEHYD\n1276 n-PROPYLACETAT\n1278 1-CHLORPROPAN\n1279 1,2-DICHLORPROPAN\n1280 PROPYLENOXID\n1281 PROPYLFORMIATE\n1282 PYRIDIN\n1286 HARZÖL\n1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1287 GUMMILÖSUNG\n1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1288 SCHIEFERÖL","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013         147\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE\n1294 TOLUEN\n1300 TERPENTINÖLERSATZ\n1301 VINYLACETAT, STABILISIERT\n1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT\n1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT\n1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT\n1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1307 XYLENE\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C\ngrößer als 110 kPa)\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C\nhöchstens 110 kPa)\n1648 ACETONITRIL\n1862 ETHYLCROTONAT\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1865 n-PROPYLNITRAT\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1989 ALDEHYDE, N.A.G.\n1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei\n50 °C größer als 110 kPa)\n1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei\n50 °C höchstens 110 kPa)\n2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)\n2047 DICHLORPROPENE\n2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN\n2056 TETRAHYDROFURAN\n2057 TRIPROPYLEN\n2058 VALERALDEHYD","148         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n2241 CYCLOHEPTAN\n2242 CYCLOHEPTEN\n2246 CYCLOPENTEN\n2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)\n2252 1,2-DIMETHOXYETHAN\n2256 CYCLOHEXEN\n2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE\n2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT\n2278 n-HEPTEN\n2287 ISOHEPTENE\n2288 ISOHEXENE\n2296 METHYLCYCLOHEXAN\n2298 METHYLCYCLOPENTAN\n2301 2-METHYLFURAN\n2309 OCTADIENE\n2338 BENZOTRIFLUORID\n2339 2-BROMBUTAN\n2340 2-BROMETHYLETHYLETHER\n2342 BROMMETHYLPROPANE\n2343 2-BROMPENTAN\n2344 BROMPROPANE\n2345 3-BROMPROPIN\n2346 BUTANDION\n2347 BUTYLMERCAPTAN\n2350 BUTYLMETHYLETHER\n2351 BUTYLNITRITE\n2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT\n2356 2-CHLORPROPAN\n2358 CYCLOOCTATETRAEN\n2362 1,1-DICHLORETHAN\n2363 ETHYLMERCAPTAN\n2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD\n2370 HEX-1-EN\n2371 ISOPENTENE\n2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN\n2373 DIETHOXYMETHAN\n2374 3,3-DIETHOXYPROPEN\n2375 DIETHYLSULFID","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 149\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2376 2,3-DIHYDROPYRAN\n2377 1,1-DIMETHOXYETHAN\n2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN\n2381 DIMETHYLDISULFID\n2384 DI-n-PROPYLETHER\n2385 ETHYLISOBUTYRAT\n2387 FLUORBENZEN\n2388 FLUORTOLUENE\n2389 FURAN\n2390 2-IODBUTAN\n2391 IODMETHYLPROPANE\n2393 ISOBUTYLFORMIAT\n2397 3-METHYLBUTAN-2-ON\n2398 METHYL-tert-BUTYLETHER\n2400 METHYLISOVALERAT\n2402 PROPANTHIOLE\n2403 ISOPROPENYLACETAT\n2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT\n2409 ISOPROPYLPROPIONAT\n2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN\n2412 TETRAHYDROTHIOPHEN\n2414 THIOPHEN\n2416 TRIMETHYLBORAT\n2436 THIOESSIGSÄURE\n2456 2-CHLORPROPEN\n2457 2,3-DIMETHYLBUTAN\n2458 HEXADIENE\n2459 2-METHYLBUT-1-EN\n2460 2-METHYLBUT-2-EN\n2461 METHYLPENTADIENE\n2536 METHYLTETRAHYDROFURAN\n2554 METHYLALLYLCHLORID\n2561 3-METHYLBUT-1-EN\n2612 METHYLPROPYLETHER\n2615 ETHYLPROPYLETHER\n2616 TRIISOPROPYLBORAT\n2707 DIMETHYLDIOXANE\n2749 TETRAMETHYLSILAN\n2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT\n3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT\n3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol\n3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME","150        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3271 ETHER, N.A.G.\n3272 ESTER, N.A.G.\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,\nENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,\nENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,\nENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013             151\nAnlage 2\nEinschränkungen aus Gründen der Sicherheit\nder Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR\nund zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen\nsowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen\n1.   Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschiff-\nfahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Ein-\nschränkungen zu den Teilen 1 bis 7:\n1.1  Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADN von der Beförderung ausge-\nschlossen:\nGüter, die\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a bzw. d oder\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a und b bzw. d und e oder\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a bis c\nenthalten.\n1.2  Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A\nADR/RID/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:\na) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),\n1,2,3,7,8-Penta-CDD,\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),\n2,3,4,7,8-Penta-CDF,\nb) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nd) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\n1,2,3,7,8-Penta-BDD,\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\n2,3,4,7,8-Penta-BDF,\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n2.   Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-\ngelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Ein-\nschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:\n2.1  Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach\nUnterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:\na) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:\nBei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je\nBeförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1\nUnterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4\n50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste\nStoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und","152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nStoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und\nStoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3\nnicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unter-\nabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.\nb) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:\nBuchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder überwa-\nchungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-\nnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.\nc) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse\nje Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der\nKlasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei\nUnterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibili-\nsierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,\nStoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse\n5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschrei-\nten.\nbb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende\nVorschriften eingehalten werden:\n– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6\nund 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.\n– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach\nUnterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.\n2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:\na) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche\nBeförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und\nb) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaat-\nliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)\ngelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.\n3.  Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-\ngelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:\n3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht\nBei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container\nund in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.\n3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader\nÜbernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Füll-\neinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich\nder Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung\nist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3\nADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.\n3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container\nErgänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Con-\ntainer entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger\neiner kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden,\nsofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt\nnicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202.\n4.  Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und\nEinschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:\n4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderun-\ngen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht\nsowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.\n4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen\nGefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b ver-\nboten.\na) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten\nRegelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013             153\nb) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt)\nist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7\nRID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt:\naa) Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:\nGefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9            Versandstücke in gedeckten und bedeckten\nStraßenfahrzeugen\nZusätzlich:                                        In Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen\nGefahrgüter der Klasse 2, Klassifizierungscode 2F mit Aufsetztanks\nZusätzlich:                                        In Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen\nGefahrgüter der UN-Nummern 1202, 1203, 1223,       mit Aufsetztanks\n1819 und 2582\nbb) Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften\nnach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.\ncc) Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:\nErfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf de-\nnen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen,\nauf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein\nunbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut\nbeladen ist, zu befördern.\nErfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf\ndenen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen,\nauf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens\nzwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut\nbeladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.\nMit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge sind immer am Ende eines Zuges zu verladen.\ndd) Schriftliche Weisungen:\nSchriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3\nADR mitzuführen.\nee) Beförderungsausschluss:\nDie Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich\nGroßpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Stra-\nßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer\nWindstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.\nff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:\nVorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten\nleeren Tanks anzuwenden.\ngg) Angaben im Beförderungspapier:\nDie Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss\nden Vorschriften des RID entsprechen.\n5.    In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nach-\nstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:\n5.1   Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.\n6.    Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein\n6.1   Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern\noder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m über-\nschreiten.\n6.2   Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:\n6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von\nmindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammen-\ndurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-\nventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.","154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nb) Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für be-\nstimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für\ndie Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:\nSchiffsname                                   Amtliche Schiffsnummer                       Stoffliste Nummer\nT.M.S. EVA M                                  600 3995                                     3\nT.M.S. PRIMAZEE                               231 4207                                     4\nT.M.S. PIZ LOGAN                              700 1829                                     2\nT.M.S. STOLT MADRID                           232 6328                                     1\nT.M.S. STOLT OSLO                             232 6324                                     1\n6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von\nmindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammen-\ndurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-\nventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in\nKapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) ge-\nfordert wird, befördert werden.\nb) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für be-\nstimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen\nfür die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:\nSchiffsname                                   Amtliche Schiffsnummer                       Stoffliste Nummer\nT.M.S. EILTANK 9                              430 4830                                     5\n6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens\n9 kPa (0,09 bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck\ndes Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.\n6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens\n35 kPa (0,35 bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck\ndes Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in\nKapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert\nwird, befördert werden.\nStoffliste Nummer 1:\nUN-            Klasse und        Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer      Klassifizierungscode       gruppe\n1114               3, F1                 II       BENZEN\n1134               3, F1                III       CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143             6.1, TF1                 I       CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1203               3, F1                 II       BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1218               3, F1                  I       ISOPREN, STABILISIERT\n1247               3, F1                 II       METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267               3, F1                  I       ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1267               3, F1                 II       ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268               3, F1                  I       ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268               3, F1                 II       ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1277               3, FC                 II       PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278               3, F1                 II       1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 155\nUN-         Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1296             3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1578            6.1, T2             II     CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1591            6.1, T1            III     o-DICHLORBENZEN\n1593            6.1, T1            III     DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605            6.1, T1              I     1,2-DIBROMETHAN\n1710            6.1, T1            III     TRICHLORETHYLEN\n1750          6.1, TC1              II     CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831            8, CT1               I     SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846            6.1, T1             II     TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863             3, F1               I     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1863             3, F1              II     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888            6.1, T1            III     CHLOROFORM\n1897            6.1, T1            III     TETRACHLORETHYLEN\n1993             3, F1               I     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1993             3, F1              II     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2205            6.1, T1            III     ADIPONITRIL\n2238             3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263             3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263             3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266             3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312            6.1, T1             II     PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333            3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733             3, FC              II     AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n2810            6.1, T1            III     GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n(1,1,2-Trichlorethan)\n2874            6.1, T1            III     FURFURYLALKOHOL\n3295             3, F1               I     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3295             3, F1              II     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3455          6.1, TC2              II     CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN\nStoffliste Nummer 2:\nUN-         Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1114             3, F1              II     BENZEN\n1129             3, F1              II     BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)\n1134             3, F1             III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1203             3, F1              II     BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1247             3, F1              II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267             3, F1              II     ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN","156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nUN-         Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1268             3, F1              II     ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1277             3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278             3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296             3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1578            6.1, T2             II     CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1591            6.1, T1            III     o-DICHLORBENZEN\n1593            6.1, T1            III     DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605            6.1, T1              I     1,2-DIBROMETHAN\n1662            6.1, T1             II     NITROBENZEN\n1710            6.1, T1            III     TRICHLORETHYLEN\n1750          6.1, TC1              II     CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831            8, CT1               I     SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846            6.1, T1             II     TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863             3, F1              II     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888            6.1, T1            III     CHLOROFORM\n1897            6.1, T1            III     TETRACHLORETHYLEN\n1917             3, F1              II     ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1993             3, F1              II     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2238             3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263             3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263             3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266             3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312            6.1, T1             II     PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333            3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733             3, FC              II     AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n2810            6.1, T1            III     GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n(1,1,2-Trichlorethan)\n2874            6.1, T1            III     FURFURYLALKOHOL\n3295             3, F1              II     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\nStoffliste Nummer 3:\nUN-         Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1106             3, FC              II     AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)\n1114             3, F1              II     BENZEN\n1129             3, F1              II     BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)\n1134             3, F1             III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143          6.1, TF1               I     CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1184            3, FT1              II     ETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan)\n1203             3, F1              II     BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 157\nUN-      Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer Klassifizierungscode    gruppe\n1247          3, F1              II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267          3, F1              II     ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268          3, F1              II     ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1275          3, F1              II     PROPIONALDEHYD\n1277          3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278          3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1279          3, F1              II     1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID\n1296          3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1547         6.1, T1             II     ANILIN\n1578         6.1, T2             II     CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1593         6.1, T1            III     DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605         6.1, T1              I     1,2-DIBROMETHAN\n1662         6.1, T1             II     NITROBENZEN\n1710         6.1, T1            III     TRICHLORETHYLEN\n1750       6.1, TC1              II     CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831         8, CT1               I     SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846         6.1, T1             II     TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863          3, F1              II     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888         6.1, T1            III     CHLOROFORM\n1897         6.1, T1            III     TETRACHLORETHYLEN\n1917          3, F1              II     ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1993          3, F1              II     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2078         6.1, T1             II     TOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische)\n(2,4-TOLUYLENDIISOCYANAT)\n2205         6.1, T1            III     ADIPONITRIL\n2238          3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263          3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263          3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266          3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312         6.1, T1             II     PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333         3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733          3, FC              II     AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n2810         6.1, T1            III     GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n(1,1,2-Trichlorethan)\n2874         6.1, T1            III     FURFURYLALKOHOL\n3295          3, F1              II     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3455       6.1, TC2              II     CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN","158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013\nStoffliste Nummer 4:\nUN-         Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1106             3, FC              II     AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)\n1114             3, F1              II     BENZEN\n1129             3, F1              II     BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)\n1134             3, F1             III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143          6.1, TF1               I     CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1203             3, F1              II     BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1247             3, F1              II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267             3, F1              II     ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268             3, F1              II     ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1275             3, F1              II     PROPIONALDEHYD\n1277             3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278             3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1279             3, F1              II     1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID\n1296             3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1863             3, F1              II     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1917             3, F1              II     ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1993             3, F1              II     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2238             3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263             3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263             3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266             3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2333            3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733             3, FC              II     AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n3295             3, F1              II     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\nStoffliste Nummer 5:\nUN-         Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1134             3, F1             III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1218             3, F1               I     ISOPREN, STABILISIERT\n1247             3, F1              II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1277             3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278             3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296             3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1547            6.1, T1             II     ANILIN\n1750          6.1, TC1              II     CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831            8, CT1               I     SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n2238             3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263             3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2013 159\nUN-      Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer Klassifizierungscode    gruppe\n2263          3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266          3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2333         3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733          3, FC              II     AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)\n3446         6.1, T2             II     NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)"]}