{"id":"bgbl1-2013-39-9","kind":"bgbl1","year":2013,"number":39,"date":"2013-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/39#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-39-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_39.pdf#page=43","order":9,"title":"Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände (Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung  KARBV)","law_date":"2013-07-16T00:00:00Z","page":2483,"pdf_page":43,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013                    2483\nVerordnung\nüber Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sonderver-\nmögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie\nüber die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände\n(Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung – KARBV)\nVom 16. Juli 2013\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht          § 18   Zwischenbericht\nverordnet auf Grund                                             § 19   Auflösungs- und Abwicklungsbericht\n– des § 96 Absatz 4 Satz 1 und des § 168 Absatz 8\nSatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli                                     Unterabschnitt 3\n2013 (BGBl. I S. 1981) sowie                                                      Investmentgesellschaft\n– des § 106 Satz 1, des § 120 Absatz 8 Satz 1, dieser\n§ 20   Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften\nauch in Verbindung mit § 148 Absatz 1, und des\n§ 21   Bilanz\n§ 135 Absatz 11 Satz 1, dieser auch in Verbindung\n§ 22   Gewinn- und Verlustrechnung\nmit § 158 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches\n§ 23   Lagebericht\nvom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) im Einvernehmen\n§ 24   Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei\nmit dem Bundesministerium der Justiz,                               der Investmentkommanditgesellschaft\njeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verord-             § 25   Anhang\nnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von\nRechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-                                     Abschnitt 3\ndienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) geän-                                     Bewertung\ndert worden ist:                                                § 26   Allgemeine Bewertungsgrundsätze\n§ 27   Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen\nInhaltsübersicht\n§ 28   Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungs-\nAbschnitt 1                                   modelle\nAllgemeine Vorschriften                          § 29   Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben\nund Verbindlichkeiten\n§  1   Geltungsbereich                                          § 30   Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien\n§  2   Begriffsbestimmungen                                     § 31   Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-\n§  3   Inhalt und Umfang der Berichterstattung                         ten\n§  4   Einreichung bei der Bundesanstalt                        § 32   Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem\n§  5   Investmentrechtliche Rechnungslegung                            Charakter einer unternehmerischen Beteiligung\n§ 33   Besonderheiten bei Anlagen in sonstigen Sachwerten\nAbschnitt 2                            § 34   Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-AIF\nRechnungslegung\nAbschnitt 4\nUnterabschnitt 1\nJahresberichte von Sondervermögen                                     Schlussvorschriften\n§  6   Verantwortung und Zweck                                  § 35   Übergangsregelungen\n§  7   Bestandteile des Jahresberichts                          § 36   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§  8   Tätigkeitsbericht\n§  9   Vermögensübersicht\nAbschnitt 1\n§ 10   Vermögensaufstellung\n§ 11   Ertrags- und Aufwandsrechnung                                             Allgemeine Vorschriften\n§ 12   Verwendungsrechnung für das Sondervermögen\n§ 13   Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen                                            §1\n§ 14   Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäfts-\njahre                                                                           Geltungsbereich\n§ 15   Anteilklassen                                               Diese Verordnung regelt über die Bestimmungen des\n§ 16   Sonstige Angaben                                         Kapitalanlagegesetzbuches hinausgehende Einzelhei-\nten\nUnterabschnitt 2\n1. zu Inhalt, Umfang und Darstellung\nSonstige Berichte von Sondervermögen\na) der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs-\n§ 17   Halbjahresbericht                                              und Abwicklungsberichte für Sondervermögen,","2484              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nb) der Jahresabschlüsse und Lageberichte, Halbjah-        Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tä-\nres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsbe-      tigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz\nrichte von Investmentaktiengesellschaften und         und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1)\nc) der Jahresberichte, Zwischen-, Auflösungs- und         enthaltenen Bestimmungen.\nLiquidationsberichte von Investmentkommandit-            (3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Berichte\ngesellschaften sowie                                  sind nicht zulässig.\n2. zur Bewertung von Vermögensgegenständen.\n§4\n§2                                           Einreichung bei der Bundesanstalt\nBegriffsbestimmungen                           (1) Die Berichte nach den §§ 101, 103 bis 105, 120,\nIm Sinne dieser Verordnung ist                             122, 135, 148, 158 und 161 des Kapitalanlagegesetz-\nbuches sind in dreifacher Ausfertigung bei der Bun-\n1. Tracking Error die Volatilität der Differenz zwischen      desanstalt am Dienstsitz in Frankfurt am Main ein-\nder Rendite des Investmentvermögens, das einen            zureichen. Eines dieser Exemplare ist elektronisch zu\nIndex nachbildet und der Rendite des oder der nach-       übermitteln.\ngebildeten Indizes,\n(2) Mindestens eines der in Papierform eingereichten\n2. Annual Tracking Difference die Differenz zwischen          Exemplare ist von der Geschäftsleitung eigenhändig zu\nder Jahresrendite des Investmentvermögens, das            unterschreiben. Die Unterschriften sind am Ende des\neinen Index nachbildet und der Jahresrendite des          jeweiligen Berichts zu platzieren. Das Original ist außen\noder der nachgebildeten Indizes,                          auf dem Deckblatt entsprechend zu kennzeichnen.\n3. ein Index nachbildendes Sondervermögen ein                    (3) Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, ist\nPublikumssondervermögen, dessen Anlagestrategie           es ausreichend, wenn die Unterschriften von Ge-\nauf der Nachbildung der Entwicklung eines oder            schäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungs-\nmehrerer Indizes beruht,                                  berechtigter Zahl geleistet werden.\n4. Verkehrswert der Betrag, zu dem der jeweilige Ver-            (4) Absatz 1 gilt für jeden von der AIF-Kapitalverwal-\nmögensgegenstand in einem Geschäft zwischen               tungsgesellschaft verwalteten inländischen Spezial-AIF\nsachverständigen, vertragswilligen und unabhängi-         nur, wenn die Bundesanstalt die Berichte anfordert.\ngen Geschäftspartnern ausgetauscht wird,\n5. Verkehrswert einer Immobilie der Preis, der zum                                        §5\nZeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im                Investmentrechtliche Rechnungslegung\ngewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den recht-\nlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigen-                (1) Auf die investmentrechtliche Rechnungslegung\nschaften, nach der sonstigen Beschaffenheit und           sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-\nder Lage der Immobilie ohne Rücksicht auf unge-           führung anzuwenden, soweit sich aus dem Kapitalanla-\nwöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen       gegesetzbuch und dieser Verordnung sowie hinsicht-\nwäre.                                                     lich der AIF auch aus der Verordnung (EU) Nr. 231/2013\nnichts anderes ergibt. Bei der investmentrechtlichen\n§3                                Rechnungslegung ist der Grundsatz der Stetigkeit zu\nbeachten.\nInhalt und\nUmfang der Berichterstattung                       (2) Die Buchführung ist auf die Anforderungen hin-\nsichtlich der Berichte nach dem Kapitalanlagegesetz-\n(1) Die Berichterstattung durch die Kapitalverwal-         buch auszurichten und muss vollständig, richtig, zeit-\ntungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder den Liquida-        gerecht, geordnet und nachvollziehbar sein sowie eine\ntor muss vollständig, richtig und frei von Willkür sein       Nachprüfbarkeit durch sachverständige Dritte ermög-\nund die Berichte müssen klar und übersichtlich gestal-        lichen.\ntet sein, so dass es den Anlegerinnen und Anlegern er-\nmöglicht wird, sich im Hinblick auf die Anlageentschei-                              Abschnitt 2\ndung sowie auf die laufende Beurteilung der Anlage ein\numfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und                              Rechnungslegung\nEntwicklungen des Investmentvermögens zu verschaf-\nfen. Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren, die die                           Unterabschnitt 1\nweitere Entwicklung des Investmentvermögens we-                  Jahresberichte von Sondervermögen\nsentlich beeinflussen können, sind in die Berichterstat-\ntung mit einzubeziehen.                                                                   §6\n(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt dem                       Verantwortung und Zweck\npflichtgemäßen Ermessen der Kapitalverwaltungsge-\nsellschaft, der Verwahrstelle oder des Liquidators und           (1) Die Aufstellung des Jahresberichts gemäß § 101\nhat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu ent-          des Kapitalanlagegesetzbuches (Jahresbericht) ein-\nsprechen. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in dieser Verord-     schließlich der der Vermögensaufstellung zugrunde\nnung niedergelegten Bestimmungen sowie für AIF auch           liegenden Bewertungen liegt in der Verantwortung der\nvorbehaltlich der in der delegierten Verordnung (EU)          Kapitalverwaltungsgesellschaft, die das Sondervermö-\nNr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012             gen verwaltet. Die Aufstellung des Abwicklungsberichts\nzur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Euro-             liegt in der Verantwortung der Verwahrstelle.\npäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf                (2) Der Jahresbericht dient","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013             2485\n1. der Darstellung der Tätigkeit der Kapitalverwal-           10. die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das\ntungsgesellschaft im Rahmen der Verwaltung des                  Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Son-\nSondervermögens sowie                                           dervermögens.\n2. der umfassenden Information über Inhalt und Um-            Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb\nfang der Tätigkeit nach Nummer 1, über den Wert            gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die\ndes Sondervermögens, die durchgeführten Geschäf-           Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informa-\nte, die Ergebnisse im abgelaufenen Geschäftsjahr           tionen auf andere Weise vorsehen.\nund die bisherige Entwicklung des Sondervermö-\ngens.                                                                                  §8\nTätigkeitsbericht\n§7                                   (1) Der Tätigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil\nBestandteile des Jahresberichts                   des Jahresberichts. Der Tätigkeitsbericht muss aus\nsich heraus für den Anleger verständlich sein. Durch\nBestandteile des Jahresberichts sind:\nVerweise darf seine Verständlichkeit nicht gemindert\n1. der Tätigkeitsbericht (§ 8);                              werden.\n2. die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigne-             (2) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist\nten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlage-          die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft ein-\npolitik (§ 9);                                            schließlich der Unternehmen, die von ihr mit der Port-\nfolioverwaltung betraut sind, in Bezug auf das verwal-\n3. die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzel-\ntete Sondervermögen in der Berichtsperiode darzustel-\nnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren\nlen.\nunter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der\nInternationalen      Wertpapieridentifikationsnummer         (3) Die Darstellung muss alle wesentlichen Angaben\n(ISIN) (§ 10);                                            enthalten, die für das Urteil der Anlegerinnen und Anle-\nger über die Verwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse\n4. die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11);                 von Bedeutung sind. Allgemeine Ausführungen, die den\n5. die Übersicht über die Verwendung der Erträge des         Blick auf das Wesentliche erschweren, sind zu unterlas-\nSondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12);              sen. Bei einem Publikumssondervermögen sind fol-\ngende Angaben stets aufzunehmen:\n6. die Übersicht über die Entwicklung des Sonderver-\nmögens (Entwicklungsrechnung, § 13);                      1. die Anlageziele des Sondervermögens sowie die An-\nlagepolitik zur Erreichung dieser Ziele im Berichts-\n7. die vergleichende Übersicht über die letzten drei             zeitraum;\nGeschäftsjahre (§ 14);\n2. die wesentlichen Risiken des Sondervermögens im\n8. die Aufstellung der während des Berichtszeitraums             Berichtszeitraum, insbesondere Adressenausfall-\nabgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Ge-                 risiken, Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige\ngenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wert-             Marktpreisrisiken sowie operationelle Risiken und\npapieren muss, soweit möglich, die Wertpapier-                Liquiditätsrisiken;\nkennnummer oder die ISIN angegeben werden\n3. die Struktur des Portfolios im Hinblick auf die Anla-\nund bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezi-\ngeziele zum Berichtszeitpunkt sowie wesentliche\nal-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder\nVeränderungen während des Berichtszeitraums;\nImmobilien-Gesellschaften müssen die getätigten\nKäufe und Verkäufe von Immobilien und die Betei-          4. sonstige für den Anleger wesentliche Ereignisse im\nligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer                Berichtszeitraum wie beispielsweise die Auslage-\nAnlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapital-                rung des Portfoliomanagements.\nanlagegesetzbuches angegeben werden;                         (4) Bei einem Publikums-AIF richtet sich der nähere\n9. der Anhang mit folgenden Angaben:                         Inhalt des Tätigkeitsberichts im Übrigen nach Arti-\nkel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, bei einem\na) den nach der Derivateverordnung erforderlichen         Spezial-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätig-\nAngaben;                                              keitsberichts ausschließlich nach Artikel 105 der Ver-\nb) den Angaben nach § 16;                                 ordnung (EU) Nr. 231/2013.\nc) bei einem AIF:                                                                     §9\naa) den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                              Vermögensübersicht\nund 2 des Kapitalanlagegesetzbuches auf-\nzuführenden Angaben zu Vergütungen und               (1) Der Vermögensaufstellung nach § 10 ist eine Ver-\nden nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3           mögensübersicht voranzustellen, die eine zusammen-\ndes Kapitalanlagegesetzbuches aufzufüh-           gefasste Gliederung der Vermögensaufstellung enthält.\nrenden Angaben zu den wesentlichen Verän-         Die Vermögensübersicht ist nach geeigneten Kriterien\nderungen;                                         unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sonder-\nvermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder\nbb) den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des      geographischen Kriterien, und nach prozentualen An-\nKapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden          teilen am Wert des Sondervermögens zu gliedern.\nAngaben;\n(2) Die Gliederung der Vermögensübersicht hat min-\nd) allen weiteren zum Verständnis des Jahresbe-           destens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten;\nrichts erforderlichen Angaben;                        Leerposten können jeweils entfallen:","2486               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nI.    Vermögensgegenstände                                                 b) bei Beteiligungen an Immobilien-Gesell-\n1. Aktien                                                               schaften\n(davon in Fremdwährung)\n2. Anleihen\n5. Andere\n3. Derivate                                                          (davon in Fremdwährung)\n4. Forderungen                                               Summe Vermögensgegenstände\n5. Kurzfristig liquidierbare Anlagen                     B. Schulden\n6. Bankguthaben                                              I.  Verbindlichkeiten aus\n7. Sonstige Vermögensgegenstände                                 1. Krediten\nII. Verbindlichkeiten                                                      (davon in Fremdwährung)\nIII. Fondsvermögen.                                                    2. Grundstückskäufen und Bauvorhaben\nBei Spezial-AIF sind den Posten nach Satz 1 die Pos-                       (davon in Fremdwährung)\nten „I. Sachwerte“ und „II. Beteiligungen“ voranzustel-                3. Grundstücksbewirtschaftung\nlen; die folgenden Posten sind entsprechend umzu-                          (davon in Fremdwährung)\nnummerieren.                                                           4. anderen Gründen\n(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen in-                      (davon in Fremdwährung)\nländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder              II. Rückstellungen\nImmobilien-Gesellschaften hat die Gliederung der Ver-                  (davon in Fremdwährung)\nmögensübersicht mindestens die folgenden Gliede-\nrungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils                Summe Schulden\nentfallen:                                                     C. Fondsvermögen.\nA. Vermögensgegenstände\n§ 10\nI.   Immobilien\nVermögensaufstellung\n1. Mietwohngrundstücke\n(davon in Fremdwährung)                              (1) Die Vermögensaufstellung im Sinne des § 101\nAbsatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetz-\n2. Geschäftsgrundstücke                              buches ist nach Arten von Vermögensgegenständen\n(davon in Fremdwährung)                           und Märkten zu untergliedern.\n3. Gemischtgenutzte Grundstücke                         (2) Die Saldierung von Vermögensgegenständen mit\n(davon in Fremdwährung)                           Verbindlichkeiten ist nicht zulässig. Forderungen und\n4. Grundstücke im Zustand der Bebauung               Verbindlichkeiten aus dem Anteilsumsatz sind als sons-\n(davon in Fremdwährung)                           tige Vermögensgegenstände oder als sonstige Verbind-\n5. Unbebaute Grundstücke                             lichkeiten gesondert auszuweisen.\n(davon in Fremdwährung)                              (3) Verliehene Wertpapiere sind in der Vermögens-\nII. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften            aufstellung des Sondervermögens auszuweisen. Dabei\nist anzugeben, dass sie Gegenstand von Wertpapier-\n1. Mehrheitsbeteiligungen                            leihgeschäften sind. Im Zusammenhang mit Wertpa-\n(davon in Fremdwährung)                           pierleihgeschäften eingeräumte Sicherheiten sind nicht\n2. Minderheitsbeteiligungen                          in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens\n(davon in Fremdwährung)                           auszuweisen.\nIII. Liquiditätsanlagen                                      (4) Die Anschaffungsnebenkosten nach § 248 Ab-\n1. Bankguthaben                                      satz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind\n(davon in Fremdwährung)                           objektbezogen aufzugliedern und als absoluter Betrag\nsowie als Prozentangabe in Bezug auf den Kaufpreis\n2. Wertpapiere                                       auszuweisen. Aus der Aufgliederung muss hervorge-\n(davon in Fremdwährung)                           hen, welche Anschaffungsnebenkosten auf Gebühren\n3. Investmentanteile                                 und Steuern sowie welche auf sonstige Kosten entfal-\n(davon in Fremdwährung)                           len sind. Zu den Gebühren und Steuern bei Grundstü-\nIV. Sonstige Vermögensgegenstände                         cken im Inland gehört neben den in § 448 Absatz 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuches genannten Kosten auch die\n1. Forderungen aus Grundstücksbewirtschaf-           Grunderwerbsteuer, die zur Erlangung der Unbedenk-\ntung                                              lichkeitsbescheinigung zu zahlen ist. Für Grundstücke\n(davon in Fremdwährung)                           im Ausland gilt Entsprechendes unter Berücksichtigung\n2. Forderungen an Immobilien-Gesellschaften          der maßgeblichen Vorschriften der ausländischen\n(davon in Fremdwährung)                           Rechtsordnung. Alle anderen Anschaffungsnebenkos-\n3. Zinsansprüche                                     ten gelten als sonstige Kosten, insbesondere die Mak-\n(davon in Fremdwährung)                           lerkosten, die Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie\neine etwaige Verwaltungsvergütung, die von der Kapi-\n4. Anschaffungsnebenkosten                           talverwaltungsgesellschaft aus Anlass des Anschaf-\n(davon in Fremdwährung)                           fungsvorgangs vereinnahmt worden ist. Anzugeben ist\na) bei Immobilien                                 weiterhin die Länge des voraussichtlichen Abschrei-\n(davon in Fremdwährung)                        bungszeitraums. Die im Geschäftsjahr abgeschriebe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013             2487\nnen Anschaffungsnebenkosten und die verbleibenden                   2. Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste\nAnschaffungsnebenkosten sind gesondert auszuwei-              VI. Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres\nsen.\nVII. Ergebnis des Geschäftsjahres.\n(5) Die für die Ermittlung des Nettoinventarwertes je\nAnteil maßgebenden Bewertungsregeln und -grund-                  (2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen in-\nsätze nach § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches so-            ländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder\nwie die entsprechenden Regelungen dieser Verordnung           Immobilien-Gesellschaften ist die Ertrags- und Auf-\nsind auch für die Vermögensaufstellung im Jahresbe-           wandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den je-\nricht zu beachten. Für die Vermögensgegenstände               weiligen Posten zu ergänzen (Gliederungsziffer I und II)\nund Verbindlichkeiten sind die Verhältnisse zum Stich-        oder zu ersetzen (Gliederungsziffer IV):\ntag des Jahresberichts maßgeblich. Erkenntnisse nach          I.   Erträge\ndem Stichtag des Jahresberichts sind nicht in der Ver-             11. Erträge aus Immobilien\nmögensaufstellung zu berücksichtigen, sondern in der\nnachfolgenden Ermittlung des Nettoinventarwertes je                12. Erträge aus Immobilien-Gesellschaften\nAnteil des neuen Geschäftsjahres.                                  13. Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)\n(6) Die Bewertung für die Vermögensaufstellung ist             Summe der Erträge\nin vollem Umfang von der Kapitalverwaltungsgesell-\nII. Aufwendungen\nschaft zu dokumentieren. Die Verwahrstelle, oder bei\nErnennung eines externen Bewerters dieser, ist dabei               1. Bewirtschaftungskosten\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber ver-                  2. Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten\npflichtet, über Einzelheiten der Bewertung des Invest-\n3. Ausländische Steuern\nmentvermögens Auskunft zu erteilen.\nIV. Veräußerungsgeschäfte\n§ 11                                   1. Realisierte Gewinne\nErtrags- und Aufwandsrechnung                            a) aus Immobilien\n(1) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt               b) aus Beteiligungen     an  Immobilien-Gesell-\ndarzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:                       schaften\nI.    Erträge                                                         c) aus Liquiditätsanlagen\n1. Dividenden inländischer Aussteller                         d) Sonstiges\n2. Dividenden ausländischer Aussteller                     2. Realisierte Verluste\n(vor Quellensteuer)\na) aus Immobilien\n3. Zinsen aus inländischen Wertpapieren\nb) aus Beteiligungen     an  Immobilien-Gesell-\n4. Zinsen aus ausländischen Wertpapieren\nschaften\n(vor Quellensteuer)\nc) aus Liquiditätsanlagen\n5. Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland\nd) Sonstiges.\n6. Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland\n(vor Quellensteuer)                                Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den\nentsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungszif-\n7. Erträge aus Investmentanteilen\nfer II voranzustellen, die folgenden Posten sind ent-\n8. Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensi-       sprechend umzunummerieren.\nonsgeschäften\n(3) In Absatz 1 Gliederungsziffer IV sind sämtliche\n9. Abzug ausländischer Quellensteuer                  realisierten Gewinne und Verluste auszuweisen; dazu\n10. Sonstige Erträge                                    zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und\nSumme der Erträge                                       Währungsgeschäften. Die wesentlichen Quellen des\nVeräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu\nII.   Aufwendungen                                            erläutern.\n1. Zinsen aus Kreditaufnahmen                              (4) Für den Fall, dass die Anlagebedingungen ein\n2. Verwaltungsvergütung                                 Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im lau-\n3. Verwahrstellenvergütung                              fenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteil-\numsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwen-\n4. Prüfungs- und Veröffentlichungskosten\ndungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist ein\n5. Sonstige Aufwendungen                                Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Er-\nSumme der Aufwendungen                                  tragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf\ndas Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften (realisierte\nIII. Ordentlicher Nettoertrag\nGewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind\nIV. Veräußerungsgeschäfte                                     auch hier alle Posten mit einzubeziehen. Das Ertrags-\n1. Realisierte Gewinne                                  ausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewer-\n2. Realisierte Verluste                                 tungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben,\ndurchzuführen.\nErgebnis aus Veräußerungsgeschäften\n(5) Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen\nV.    Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres               sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögens-\n1. Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne      gegenstände nach der Durchschnittsmethode anzuset-","2488              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nzen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Ge-          I.   Wert des Sondervermögens am Beginn des Ge-\nwinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.                  schäftsjahres\n(6) Die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus             1. Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für\nVerkäufen und Liquidationen von Immobilien und Im-                    das Vorjahr\nmobilien-Gesellschaften erfolgt nach dem Grundsatz                 2. Zwischenausschüttungen\nder Einzelzuordnung.\n3. Mittelzufluss (netto)\n§ 12                                       a) Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen\nVerwendungsrechnung für das Sondervermögen                         b) Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen\n(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des              4. Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich\nSondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt              5. Ergebnis des Geschäftsjahres\ndarzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:                 davon nicht realisierte Gewinne\nI.    Für die Ausschüttung verfügbar                               davon nicht realisierte Verluste\n1. Vortrag aus dem Vorjahr                              II. Wert des Sondervermögens am Ende des Ge-\n2. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres                 schäftsjahres.\n3. Zuführung aus dem Sondervermögen                        (2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen in-\nländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder\nII. Nicht für die Ausschüttung verwendet                      Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach\n1. Der Wiederanlage zugeführt                           Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten\n„4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufü-\n2. Vortrag auf neue Rechnung\ngen.\nIII. Gesamtausschüttung\n(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen\n1. Zwischenausschüttung                                 verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliede-\na) Barausschüttung                                   rungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und\nmindern diesen.\nb) Einbehaltene Kapitalertragsteuer\nc) Einbehaltener Solidaritätszuschlag                                            § 14\n2. Endausschüttung                                                      Vergleichende Übersicht\nüber die letzten drei Geschäftsjahre\na) Barausschüttung\nÜber den Inhalt nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Num-\nb) Einbehaltene Kapitalertragsteuer                  mer 6 des Kapitalanlagegesetzbuches hinaus ist bei\nc) Einbehaltener Solidaritätszuschlag.               Sondervermögen mit einer Wertentwicklung von weni-\n(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Ver-        ger als drei Geschäftsjahren die Wertentwicklung für die\nwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt            Zeit seit der Auflegung anzugeben. Bei mehreren An-\ndarzustellen:                                                 teilklassen ist die Wertentwicklung mindestens für die\nAnteilklasse mit der höchsten Gesamtkostenquote dar-\nI.    Für die Wiederanlage verfügbar                          zustellen.\n1. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres\n§ 15\n2. Zuführung aus dem Sondervermögen\nAnteilklassen\n3. Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag\n(1) Bei mehreren Anteilklassen ist zu erläutern, unter\nII. Wiederanlage.                                             welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen\n(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen in-         Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden und\nländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder         welche Ausgestaltungsmerkmale den Anteilklassen im\nImmobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungs-          Einzelnen zugeordnet werden. Für jede Anteilklasse ist\nrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1         Folgendes zu ergänzen:\nGliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß          1. die Anzahl ihrer am Berichtsstichtag umlaufenden\n§ 252 des Kapitalanlagegesetzbuches“ voranzustellen;              Anteile und\ndie folgenden Posten sind entsprechend umzunumme-\nrieren.                                                       2. der am Berichtsstichtag gemäß Absatz 2 Satz 4 er-\nmittelte Nettoinventarwert je Anteil.\n(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine\nBei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den\nZuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1\n§§ 11, 12 und 13 je Anteilklasse anzugeben.\nGliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist\ndies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläu-              (2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer An-\ntern.                                                         teilklasse ist der Wert der Anteile auf der Grundlage\ndes Wertes zu berechnen, der für das gesamte Sonder-\n§ 13                               vermögen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanla-\ngegesetzbuches ermittelt wurde. Der Wert einer Anteil-\nEntwicklungsrechnung für das Sondervermögen                klasse ergibt sich aus dem Wert der Anteilklasse am\n(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sonder-        vorangehenden Bewertungstag zuzüglich der auf die\nvermögens ist unter Berücksichtigung folgender Pos-           Anteilklasse bezogenen anteiligen Nettowertverände-\nten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:        rung des Sondervermögens, die sich gegenüber dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013              2489\nvorangehenden Bewertungstag ergibt. Der Wert einer           Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre erstellt wer-\nAnteilklasse ist gemäß den §§ 212, 217 oder des              den. Eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine\n§ 286 des Kapitalanlagegesetzbuches zu ermitteln.            Entwicklungsrechnung sind nur aufzunehmen, wenn im\nWird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsaus-            jeweiligen Halbjahr eine Zwischenausschüttung erfolgt\ngleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich      ist.\nfür jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.\n§ 18\n§ 16\nZwischenbericht\nSonstige Angaben\nAuf den Zwischenbericht sind die Vorschriften über\n(1) Folgende zusätzliche Angaben sind erforderlich:       den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Neben\n1. die Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des           dem Zwischenbericht sind die Saldenlisten einschließ-\nBerichtsjahres und der Wert eines Anteils gemäß          lich Ergebnisvorträgen und Skontros, die Grundlage für\n§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Kapitalanlage-        die Erstellung des Zwischenberichts sind, für Wertpa-\ngesetzbuches;                                            piere und sonstige Vermögensgegenstände zu Ein-\n2. die zur Bewertung von Vermögensgegenständen an-           stiegspreisen zu erstellen. Diese Aufstellungen sind\ngewendeten Verfahren gemäß den §§ 26 bis 31              der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zur\nund 34;                                                  Fortführung der Buchhaltung zu übermitteln.\n3. die folgenden Angaben zur Transparenz sowie zur\nGesamtkostenquote:                                                                 § 19\na) Betrag einer erfolgsabhängigen oder einer zu-                   Auflösungs- und Abwicklungsbericht\nsätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 101              (1) Auf den Auflösungsbericht und den Abwick-\nAbsatz 2 Nummer 1, zweiter Halbsatz des Kapi-         lungsbericht sind die Vorschriften für den Jahresbericht\ntalanlagegesetzbuches;                                entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus haben Auf-\nb) Pauschalgebühren gemäß § 101 Absatz 2 Num-            lösungs- und Abwicklungsberichte eine Übersicht der\nmer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches;                  im Geschäftsjahr an die Anleger durchgeführten Aus-\nzahlungen zu enthalten.\nc) geleistete Vergütungen sowie erhaltene Rückver-\ngütungen, jeweils gemäß § 101 Absatz 2 Num-              (2) Ein Abwicklungsbericht ist nicht zu erstellen,\nmer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches;                  wenn zum Abschlussstichtag des Auflösungsberichts\nd) Kosten aus erworbenen Investmentanteilen ge-          alle Anteile zurückgegeben wurden.\nmäß § 101 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanla-\ngegesetzbuches;                                                         Unterabschnitt 3\ne) wesentliche sonstige Erträge und sonstige Auf-                     Investmentgesellschaft\nwendungen, diese sind nachvollziehbar aufzu-\nschlüsseln und zu erläutern;                                                    § 20\nf) bei Publikumssondervermögen        Angabe     der                           Anwendbarkeit\nTransaktionskosten.                                                 auf Investmentgesellschaften\n(2) Für ein Sondervermögen, das einen Index nach-\n(1) Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften\nbildet, muss der Jahresbericht folgende Angaben ent-\ndieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahresab-\nhalten:\nschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbe-\n1. die Höhe des Tracking Error zum Ende des Berichts-        richt und den Liquidationsbericht einer Investmentge-\nzeitraums,                                               sellschaft anzuwenden, soweit sich aus diesem Unter-\n2. eine Erläuterung der Abweichung zwischen dem er-          abschnitt nichts anderes ergibt. Soweit sich aus den\nwarteten Tracking Error und dem tatsächlichen Tra-       Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches, der Ver-\ncking Error, sofern die Abweichung relevant ist,         ordnung (EU) Nr. 231/2013 und dieser Verordnung\nnichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Drit-\n3. die Höhe der Annual Tracking Difference zwischen\nten Buches des Handelsgesetzbuches anzuwenden. In\nder Entwicklung des Investmentvermögens und\nder Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ist\ndem nachgebildeten Index mit Erläuterung.\nzu jedem Posten auch der entsprechende Betrag des\nDie Angabe nach Satz 1 Nummer 1 muss auch im Halb-           vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben.\njahresbericht (§ 17) enthalten sein.\n(2) Wird die Verwaltung des Investmentvermögens\neiner extern verwalteten Investmentgesellschaft gekün-\nUnterabschnitt 2\ndigt, ist ein Zwischenbericht zu erstellen. Wird ein Teil-\nSonstige Berichte von Sondervermögen                         gesellschaftsvermögen im Sinne des § 117 Absatz 8\noder des § 132 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbu-\n§ 17                              ches aufgelöst, ist über dieses Teilgesellschaftsvermö-\nHalbjahresbericht                        gen ein Auflösungsbericht zu erstellen. Absatz 1 gilt\nentsprechend.\nAuf den Halbjahresbericht sind die Vorschriften über\nden Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Der                  (3) Sofern Teilgesellschaftsvermögen gebildet wur-\nHalbjahresbericht kann ohne Tätigkeitsbericht, Ent-          den, sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung\nwicklungsrechnung, Verwendungsrechnung, besonde-             sowie die Angaben des Lageberichts und des Anhangs\nren Vermerk des Abschlussprüfers und vergleichende           zusammenhängend darzustellen.","2490              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\n§ 21                                        c) Andere\nBilanz                                     3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leis-\n(1) In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft                    tungen\n(§ 120 Absatz 2 Satz 1 und § 148 Absatz 1 des Kapital-                   a) aus dem Erwerb von Investitionsgütern\nanlagegesetzbuches) und der Investmentkommandit-\nb) aus anderen Lieferungen und Leistungen\ngesellschaft (§ 135 Absatz 3 Satz 1 und § 158 des\nKapitalanlagegesetzbuches) sind die für den Betrieb                      c) aus der Rücknahme von Anteilen\nder intern verwalteten Investmentgesellschaft notwen-                 4. Sonstige Verbindlichkeiten\ndigen Vermögensgegenstände und Schulden (Invest-\na) gegenüber Gesellschaftern\nmentbetriebsvermögen) und die dem Sondervermögen\nvergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden                         b) aus Wertpapierleihegeschäften\n(Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen.                        c) aus Pensionsgeschäften\nSofern bei der Investmentaktiengesellschaft mit verän-\nderlichem Kapital oder bei der offenen Investmentkom-                    d) Andere\nmanditgesellschaft Teilgesellschaftsvermögen gebildet                 5. Passive Rechnungsabgrenzung\nwurden, ist die Bilanz darüber hinaus nach Teilgesell-                6. Eigenkapital\nschaftsvermögen aufzugliedern.\na) Kapitalanteile beziehungsweise gezeich-\n(2) Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke                        netes Kapital\nder Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung aus-\nschließlich nach den Grundsätzen des Dritten Buches                      b) Kapitalrücklage\ndes Handelsgesetzbuches anzusetzen und zu bewer-                         c) Gewinnrücklage\nten. Der ermittelte Wert gilt als Verkehrswert im Sinne\naa) Gesetzliche Rücklage\ndes § 168 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches.\nbb) Rücklage für eigene Anteile\n(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermö-\ngens sind die §§ 26 bis 31 und 34 anzuwenden.                               cc) Satzungsmäßige Rücklagen\n(4) Die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und                      dd) Andere Gewinnrücklagen\nder Investmentkommanditgesellschaft ist wie folgt zu                     d) Nicht realisierte Gewinne/Verluste aus der\ngliedern:                                                                   Neubewertung\nI.   Investmentbetriebsvermögen                                          e) Gewinnvortrag/Verlustvortrag\nA. Aktiva                                                           f) Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres.\nVermögenswerte\nBei dem Eigenkapitalausweis der Investmentkomman-\nB. Passiva\nditgesellschaft ist § 264c des Handelsgesetzbuches zu\nVerbindlichkeiten\nbeachten.\nII. Investmentanlagevermögen\n(5) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der\nA. Aktiva                                                vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses auf-\n1. Sachanlagen                                        gestellt werden. Dann tritt an die Stelle des realisierten\n2. Anschaffungsnebenkosten                            Ergebnisses des Geschäftsjahres (Jahresüberschuss/\nJahresfehlbetrag) und des Gewinn- oder Verlustvor-\n3. Beteiligungen                                      trags der Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust; ein\n4. Wertpapiere                                        vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den\n5. Barmittel und Barmitteläquivalente                 Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust einzubeziehen\nund in der Verwendungsrechnung und Entwicklungs-\na) Täglich verfügbare Bankguthaben                 rechnung gesondert anzugeben.\nb) Kurzfristige liquide Anlagen\nc) Andere                                                                      § 22\n6. Forderungen                                                      Gewinn- und Verlustrechnung\na) Forderungen aus der Bewirtschaftung                (1) In der Gewinn- und Verlustrechnung der intern\nb) Forderungen an Beteiligungsgesellschaf-         verwalteten Investmentaktiengesellschaft und der in-\nten                                             tern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft\nsind die dem Investmentbetriebsvermögen und die\nc) Zins- und Dividendenansprüche                   dem Investmentanlagevermögen zuzuordnenden Auf-\nd) Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen       wendungen und Erträge jeweils gesondert auszuwei-\ne) Andere Forderungen                              sen. Soweit die Investmentgesellschaft in Form einer\nUmbrella-Konstruktion besteht, hat die Investmentge-\n7. Sonstige Vermögensgegenstände\nsellschaft die Gewinn- und Verlustrechnung darüber hi-\n8. Aktive Rechnungsabgrenzung                         naus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.\nB. Passiva                                               Soweit die Satzung oder die Anlagebedingungen der\nInvestmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsver-\n1. Rückstellungen\nfahren vorsehen, gilt § 11 Absatz 5 entsprechend.\n2. Kredite\n(2) Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Invest-\na) von Kreditinstituten                            mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und\nb) von Gesellschaftern                             der offenen Investmentkommanditgesellschaft gelten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013             2491\ndie Vorschriften für die Gliederung und den Ausweis          2. die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Invest-\nvon Aufwendungen und Erträgen eines Sondervermö-                 mentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen,\ngens nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kapi-               im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung\ntalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11 dieser              der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;\nVerordnung entsprechend.                                     3. die Angabe, ob die Anlageaktien zur Teilnahme an\n(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung der Invest-               der Hauptversammlung berechtigen und Stimm-\nmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der ge-             rechte gewähren;\nschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist für          4. die Anzahl der umlaufenden Aktien, soweit Teilge-\ndie Zwecke der Ertrags- und Aufwandsrechnung nach                sellschaftsvermögen gebildet wurden je Teilgesell-\n§ 11 wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils           schaftsvermögen;\nentfallen:\n5. falls eine Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwal-\nI.   Verwaltungstätigkeit                                        tungsgesellschaft benannt wurde,\na) Erträge                                                  a) Name und Rechtsform der Kapitalverwaltungsge-\nb) Aufwendungen                                                 sellschaft,\nII. Investmenttätigkeit                                          b) wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages\n1. Erträge                                                      wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwal-\ntungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerun-\na) Erträge aus Sachwerten                                    gen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umset-\nb) Zinsen und ähnliche Erträge                               zung der Anlageverwaltung durch die Kapitalver-\nc) Sonstige betriebliche Erträge                             waltungsgesellschaft,\nSumme der Erträge                                        c) Gebühren;\n2. Aufwendungen                                         6. die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenen-\nfalls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.\na) Zinsen aus Kreditaufnahmen\nDer Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit\nb) Bewirtschaftungskosten                            fixem Kapital hat darüber hinaus die Angaben nach\nc) Verwaltungsvergütung                              Satz 1 Nummer 4 bis 6 zu enthalten.\nd) Verwahrstellenvergütung                              (3) Der Lagebericht der offenen Investmentkomman-\nditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach\ne) Prüfungs- und Veröffentlichungskosten\nAbsatz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 zu enthalten und der\nf) Sonstige Aufwendungen                             Lagebericht der geschlossenen Investmentkommandit-\nSumme der Aufwendungen                               gesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Ab-\nsatz 2 Nummer 4, 5, und 6 zu enthalten. Dabei gilt\n3. Ordentlicher Nettoertrag\nNummer 4 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der um-\n4. Veräußerungsgeschäfte                                laufenden Anteile zu nennen ist.\na) Realisierte Gewinne                                  (4) Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die\nb) Realisierte Verluste                              Tätigkeit der Investmentgesellschaft im abgelaufenen\nGeschäftsjahr hat den Vorgaben des § 8 zu entspre-\nErgebnis aus Veräußerungsgeschäften                  chen. Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichter-\n5. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres            stattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert\n6. Zeitwertänderung                                     zu erfolgen.\na) Erträge aus der Neubewertung                         (5) § 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches\nist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21\nb) Aufwendungen aus der Neubewertung                 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. Bei Aussagen zur Wert-\nc) Abschreibungen Anschaffungsnebenkosten            entwicklung des Investmentanlagevermögens sind\nSumme des nicht realisierten Ergebnisses des         § 165 Absatz 2 Nummer 9 des Kapitalanlagegesetzbu-\nGeschäftsjahres                                      ches und § 4 Absatz 4 bis 7 der Wertpapierdienstleis-\ntungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung ent-\n7. Ergebnis des Geschäftsjahres.                        sprechend anzuwenden.\n§ 23                                                         § 24\nLagebericht                                             Verwendungsrechnung\n(1) Die Investmentaktiengesellschaft und die Invest-                     und Entwicklungsrechnung\nmentkommanditgesellschaft haben unabhängig von ih-                  bei der Investmentkommanditgesellschaft\nrer Größenklasse nach den §§ 267, 267a des Handels-             (1) Bei einer Investmentkommanditgesellschaft ist\ngesetzbuches einen Lagebericht nach § 289 des Han-           die Verwendungsrechnung wie folgt darzustellen; Leer-\ndelsgesetzbuches aufzustellen.                               posten können jeweils entfallen:\n(2) Der Lagebericht der Investmentaktiengesell-           1. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres\nschaft mit veränderlichem Kapital hat darüber hinaus\nfolgende Angaben zu enthalten:                               2. Gutschrift/Belastung auf Rücklagenkonten\n1. die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie de-        3. Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten\nren Fondskategorie;                                      4. Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitenkonten","2492             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\n5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.                                  (4) Die Kapitalkonten der Kommanditisten sowie der\n(2) Die Entwicklungsrechnung für das Vermögen der         Komplementäre der Investmentkommanditgesellschaft\nKommanditisten und der Komplementäre ist jeweils             sind entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Re-\ngetrennt wie folgt darzustellen; Leerposten können je-       gelung darzustellen.\nweils entfallen:                                                (5) In den Anhang eines Berichts einer Investment-\nI.   Wert des Eigenkapitals am Beginn des Ge-                aktiengesellschaft mit fixem Kapital und einer ge-\nschäftsjahres                                           schlossenen Investmentkommanditgesellschaft mit An-\nlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind\n1. Entnahmen für das Vorjahr                            folgende Angaben ergänzend aufzunehmen:\n2. Zwischenentnahmen                                      1. bei einer Investition in Immobilien der Bestand der\n3. Mittelzufluss (netto)                                     zum Investmentvermögen gehörenden Immobilien\nund sonstigen Vermögensgegenstände unter An-\na) Mittelzuflüsse aus Gesellschaftereintritten\ngabe\nb) Mittelabflüsse wegen Gesellschafteraustritten          a) der Grundstücksgröße,\n4. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres nach            b) von Art und Lage,\nVerwendungsrechnung\nc) von Bau und Erwerbsjahr,\n5. Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres\nd) der Gebäudenutzfläche,\nII. Wert des Eigenkapitals am Ende des Geschäfts-\njahres.                                                      e) der Leerstandsquote,\nf) der Nutzungsausfallentgeltquote,\n§ 25                                  g) der Fremdfinanzierungsquote,\nAnhang                                  h) der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,\n(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränder-               i) des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Ab-\nlichem Kapital, die über Teilgesellschaftsvermögen ver-              satz 1 Nummer 1 Satz 1 des Kapitalanlagege-\nfügen, und offene Investmentkommanditgesellschaf-                    setzbuches des Kaufpreises,\nten, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, müs-\nj) der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermö-\nsen im Anhang des Jahresabschlusses die Angaben\ngensgegenständen im Sinne des § 261 Absatz 1\nnach den Absätzen 2 bis 5 sowie nach § 7 Satz 1 Num-\nNummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapital-\nmer 9 für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert\nanlagegesetzbuches,\nmachen.\nk) der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe\n(2) § 285 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das                 dieses Abschnittes erstellten Wertgutachten,\nInvestmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1\nanzuwenden.                                                       l) etwaiger Bestands- und Projektentwicklungs-\nmaßnahmen;\n(3) In den Anhang des Jahresabschlusses der In-\nvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital          2. bei einer Investition in Wald, Forst und Agrarland\nund der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind              die Angabe\nfolgende Angaben ergänzend aufzunehmen, soweit                    a) der Grundstücksgröße,\nTeilgesellschaftsvermögen gebildet wurden ausschließ-             b) der Lage und Nutzung,\nlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermögen:\nc) der Art der Bepflanzung,\n1. die Vermögensaufstellung nach § 10 Absatz 1;\nd) des Durchschnittsalters des Baumbestandes,\n2. die Aufstellung der während des Berichtszeitraums\ne) der Fremdfinanzierungsquote;\nabgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegen-\nstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 7              3. bei einer Investition in Schiffe die Angabe\nSatz 1 Nummer 8;                                              a) des Schiffstyps,\n3. die Gewinnverwendungsrechnung der Investment-                  b) der Schiffsgröße,\naktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder\nc) der Tragfähigkeit,\nder offenen Investmentkommanditgesellschaft ent-\nsprechend den Vorschriften über die Verwendungs-              d) des Leergewichts,\nrechnung für das Sondervermögen nach § 101 Ab-                e) von Bau- und Erwerbsjahr,\nsatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Kapitalanlagegesetz-\nf)  der Klassifikation und des Jahres der letzten\nbuches in Verbindung mit § 11;\nKlassedockung,\n4. die Übersicht über die Entwicklung der Investment-\ng) der technischen Spezifikationen,\naktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder\nder offenen Investmentkommanditgesellschaft nach              h) von Aussagen zu notwendigen Investitionen zur\n§ 13;                                                             Einhaltung von bestehenden und künftigen Um-\nweltstandards,\n5. die vergleichende Übersicht der letzten drei Ge-\nschäftsjahre nach § 14.                                       i)  der Restlaufzeit des Chartervertrages,\nIn den Anhang des Jahresabschlusses der Investment-               j)  der Nettocharterrate nach Befrachtungskom-\naktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlos-                missionen,\nsenen Investmentkommanditgesellschaft sind nur die                k) der Restlaufzeit des Bereederungsvertrages\nAngaben nach Satz 1 Nummer 5 aufzunehmen.                             und der Höhe der Bereederungsgebühr,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013             2493\nl)  des Orts der Registrierung im Seeschiffsregis-            f) der Leasingnehmer,\nter,                                                      g) der Nutzungsentgeltausfallquote,\nm) der Fremdfinanzierungsquote,                               h) der Fremdfinanzierungsquote,\nn) des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Ab-             i) der Restlaufzeit des Leasingvertrages;\nsatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbu-\nches des Kaufpreises,                                  8. bei einer Investition in Container die Angabe\no) etwaiger wesentlicher Wartungsarbeiten;                    a) der Anzahl,\n4. bei einer Investition in Luftfahrzeuge die Angabe             b) des Typs,\na) des Flugzeugtyps,                                          c) von Bau- und Erwerbsjahr,\nb) von Bau- und Erwerbsjahr,                                  d) der Leasingnehmer,\nc) der Fremdfinanzierungsquote,                               e) der Nutzungsentgeltausfallquote,\nd) der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,                   f) der Fremdfinanzierungsquote,\ne) der Andienungsrechte,                                      g) der Restlaufzeit des Leasingvertrages;\nf) des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Ab-          9. bei einer Investition in Infrastruktur gemäß § 261\nsatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbu-                 Absatz 2 Nummer 8 des Kapitalanlagegesetzbu-\nches des Kaufpreises,                                      ches, die Angabe\ng) etwaiger wesentlicher im Berichtsjahr durchge-             a) der Anzahl,\nführter Wartungsarbeiten;                                  b) von Art oder Typ,\n5. bei einer Investition in Anlagen zur Erzeugung, zum           c) von Bau- und Erwerbsjahr,\nTransport und zur Speicherung von Strom, Gas\noder Wärme aus erneuerbaren Energien die Angabe               d) der Leasingnehmer oder Nutzer,\na) der Energieart,                                            e) der Fremdfinanzierungsquote;\nb) der installierten Leistung und der eingespeisten      10. bei einer Investition in sonstige Sachwerte im Sinne\nEnergie,                                                   des § 261 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlage-\ngesetzbuches, die nicht in dem Katalog des § 261\nc) von Bau- und Erwerbsjahr,\nAbsatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufge-\nd) des Jahres der Inbetriebnahme,                             führt sind, die entsprechenden Angaben nach\ne) der Abnehmer der Energie,                                  Satz 1 Nummer 9.\nf) von Art und Umfang der Nutzungsrechte an den          Die Angaben nach Satz 1 sind für Sachwerte, die mit-\nGrundstücken, auf denen die Anlage errichtet          telbar nach § 261 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 6 des\nwurde,                                                Kapitalanlagegesetzbuches gehalten werden, nach-\nrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.\ng) der Fremdfinanzierungsquote,\nh) des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Ab-                                Abschnitt 3\nsatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbu-\nches des Kaufpreises,                                                          Bewertung\ni) etwaiger wesentlicher Bestands- und Projekt-\n§ 26\nentwicklungsmaßnahmen;\n6. bei einer Investition in Schienenfahrzeuge, Schie-                 Allgemeine Bewertungsgrundsätze\nnenfahrzeugbestand und -ersatzteile die Angabe              (1) Bewertet die Verwahrstelle einen OGAW unter\na) der Anzahl der Schienenfahrzeuge und Schie-           Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, hat die\nnenersatzteile,                                       Kapitalverwaltungsgesellschaft die von der Verwahr-\nstelle ermittelten Wertansätze für Vermögensgegen-\nb) der Art,                                              stände in geeigneter Weise auf Plausibilität zu prüfen\nc) von Bau- und Erwerbsjahr,                             und darauf hinzuwirken, dass Auffälligkeiten geklärt\nd) des Typs,                                             werden. Sie hat nachvollziehbar zu dokumentieren,\ndass sie ihre Mitwirkungspflicht wahrnimmt. Die Ver-\ne) des Jahres der Inbetriebnahme,                        wahrstelle ist dabei der Kapitalverwaltungsgesellschaft\nf) der Leasingnehmer,                                    gegenüber verpflichtet, Auskunft über Einzelheiten der\ng) der Fremdfinanzierungsquote,                          Bewertung des Investmentvermögens zu erteilen.\nh) der Restlaufzeit des Leasingvertrages,                   (2) Innerhalb der Kapitalverwaltungsgesellschaft\nmuss die Bewertung oder die Mitwirkung bei der Be-\ni) des Andienungsrechts;\nwertung eines OGAW durch einen Bereich oder eine\n7. bei einer Investition in Fahrzeuge, die im Rahmen        dort eingerichtete Organisationseinheit erfolgen, der\nder Elektromobilität genutzt werden, die Angabe          oder die aufbauorganisatorisch von dem für die Portfo-\na) der Anzahl,                                           lioverwaltung zuständigen Bereich oder einer dort ein-\nb) des Typs,                                             gerichteten Organisationseinheit getrennt ist. Dies gilt\nauch für die Ebene der Geschäftsleitung.\nc) von Bau- und Erwerbsjahr,\n(3) Die Bildung von Bewertungseinheiten zwischen\nd) des Herstellers,                                      Grund- und Sicherungsgeschäft ist bei Investmentver-\ne) des Jahres der Inbetriebnahme,                        mögen nicht zulässig.","2494             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\n(4) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Ab-         oder die Verwahrstelle oder den externen Bewerter auf\nsätzen 1 bis 3 sowie nach den §§ 27 und 28 ist bei           Plausibilität zu prüfen; die Plausibilitätsprüfung ist zu\nInvestmentvermögen regelmäßig von der internen Re-           dokumentieren. Diese Prüfung kann durch einen Ver-\nvision zu überprüfen.                                        gleich mit einer zweiten verlässlichen und aktuellen\nPreisquelle, einen Vergleich des Wertes mit einer eige-\n§ 27                               nen modellgestützten Bewertung oder durch andere\ngeeignete Verfahren erfolgen.\nBewertung auf der\nGrundlage von handelbaren Kursen\n§ 29\n(1) Für die Bewertung von Vermögensgegenständen,\ndie zum Handel an einer Börse oder an einem anderen                      Besonderheiten bei Investmentan-\norganisierten Markt zugelassen oder in den regulierten              teilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten\nMarkt oder Freiverkehr einer Börse einbezogen sind, ist          (1) Anteile an Investmentvermögen sind mit ihrem\nder letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu            letzten festgestellten Rücknahmepreis oder mit einem\nlegen, der eine verlässliche Bewertung im Sinne des          aktuellen Kurs nach § 27 Absatz 1 zu bewerten. Stehen\nArtikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie      keine aktuellen Werte nach Satz 1 zur Verfügung, ist der\n2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur              Wert der Anteile gemäß § 28 zu ermitteln; auf die Er-\nDurchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates             mittlung auf der Grundlage eines geeigneten Bewer-\nzur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-            tungsmodells ist im Jahresbericht hinzuweisen.\nschriften betreffend bestimmte Organismen für gemein-            (2) Bankguthaben werden zu ihrem Nennwert zuzüg-\nsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf          lich zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind\ndie Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom         zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld\n20.3.2007, S. 11) gewährleistet.                             kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung\n(2) Die Verwahrstelle, der externe Bewerter oder die      nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.\nKapitalverwaltungsgesellschaft muss die Kriterien do-            (3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungs-\nkumentieren, die sie oder er für die Einschätzung der        betrag anzusetzen.\nMarktpreise von Börsen oder anderen organisierten\nMärkten als exakt, verlässlich und gängig nutzt. Indika-\n§ 30\ntive Kurse sind keine handelbaren Kurse.\nBesonderheiten\n(3) Vermögensgegenstände, für die die Kursstellung\nbei Anlagen in Immobilien\nauf der Grundlage von Geld- und Briefkursen erfolgt,\nsind grundsätzlich entweder zum Mittelkurs oder zum              (1) Zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobi-\nGeldkurs zu bewerten.                                        lie ist in der Regel der Ertragswert der Immobilie an-\nhand eines Verfahrens zu ermitteln, das am jeweiligen\n§ 28                               Immobilienmarkt anerkannt ist. Zur Plausibilisierung\nkönnen auch andere am jeweiligen Immobilienmarkt\nBewertung auf der                         anerkannte Bewertungsverfahren herangezogen wer-\nGrundlage geeigneter Bewertungsmodelle                 den, wenn dies für eine sachgerechte Bewertung der\n(1) Für Vermögensgegenstände, die weder zum               Immobilie nach Auffassung des Bewerters erforderlich\nHandel an einer Börse noch an einem anderen organi-          oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall sind die Er-\nsierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt       gebnisse des anderen Bewertungsverfahrens und die\noder Freiverkehr einer Börse einbezogen sind oder für        Gründe für seine Anwendung in nachvollziehbarer Form\ndie kein handelbarer Kurs verfügbar ist, sind gemäß          dem Gutachten als Anlage beizufügen.\n§ 168 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches die Ver-            (2) Für die Ermittlung des Nettoinventarwertes je An-\nkehrswerte zugrunde zu legen, die sich bei sorgfältiger      teil oder Aktie von Immobilien-Sondervermögen und\nEinschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen              offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immo-\nunter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegeben-           bilien oder Immobilien-Gesellschaften sowie von ge-\nheiten ergeben.                                              schlossenen inländischen Publikums-AIF oder Spezi-\n(2) Der Verkehrswert ist auf der Grundlage eines Be-      al-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögens-\nwertungsmodells zu ermitteln, das auf einer anerkann-        gegenständen gelten folgende Besonderheiten:\nten und geeigneten Methodik beruht. Bei der Verwen-          1. Für die Bestimmung der Anschaffungsnebenkosten\ndung eines Bewertungsmodells nach Satz 1 sind die                 im Sinne des § 248 Absatz 3 Satz 1 und 2 und des\nAnforderungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU)                 § 271 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 des Kapital-\nNr. 231/2013 zu beachten. Die eingesetzten Bewer-                 anlagegesetzbuches gilt § 255 Absatz 1 des Han-\ntungsverfahren sind ausführlich zu dokumentieren und              delsgesetzbuches unter Berücksichtigung der in-\nin regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit zu              vestmentrechtlichen Besonderheiten entsprechend.\nüberprüfen. Bei der Überprüfung sind aktuelle Marktin-            Zu den investmentrechtlichen Besonderheiten zählt\nformationen zu berücksichtigen. Die Bewertung eines               insbesondere, dass bereits im Vorfeld entstehende\nOver-the-Counter-Derivats (OTC-Derivat) ist gemäß Ar-             Kosten angesetzt werden können, solange ein Er-\ntikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/16/EG            werb des Vermögensgegenstandes aussichtsreich\nzu überprüfen.                                                    erscheint; außerplanmäßige Abschreibungen dürfen\n(3) Der Verkehrswert kann auch von einem Emitten-              nicht vorgenommen werden. Die Abschreibungs-\nten, Kontrahenten oder sonstigen Dritten ermittelt und            dauer für Anschaffungsnebenkosten im Sinne des\nmitgeteilt werden. In diesem Fall ist der ermittelte Ver-         § 248 Absatz 3 Satz 1 und des § 271 Absatz 1 Num-\nkehrswert durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft                mer 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches muss","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013            2495\ndurch die Kapitalverwaltungsgesellschaft während              (2) Nach dem Erwerb der Beteiligung ist im Zusam-\nder Dauer der Abschreibung geändert werden, wenn           menhang mit neu erworbenen Immobilien oder Beteili-\ndie Haltedauer der Immobilie oder der Beteiligung          gungen der Immobilien-Gesellschaft § 248 Absatz 2\nkürzer als ursprünglich geplant eingeschätzt wird.         und 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in der Re-\ngel entsprechend anzuwenden. Absatz 3 ist auf Betei-\n2. Bei der Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil        ligungen der Immobilien-Gesellschaft entsprechend an-\noder Aktie einer im Ausland gelegenen Immobilie            zuwenden.\nsind Rückstellungen, die für Zwecke der Steuern zu\nbilden sind, für die Steuern zu berücksichtigen, die          (3) Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Ge-\nder Staat, in dem die Immobilie liegt, bei einem Ver-      sellschaft gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1\näußerungsgewinn voraussichtlich erhebt. Bei im             Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches ist gemäß\nAusland gelegenen Immobilien, die über Immobi-             § 249 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches auf der\nlien-Gesellschaften gehalten werden, sind Rückstel-        Grundlage einer Vermögensaufstellung zu ermitteln.\nlungen, die für Zwecke der Steuern zu bilden sind,         Maßgeblich ist die aktuelle monatliche Vermögensauf-\nzu berücksichtigen, wenn die drohenden Steuerlas-          stellung zum Zeitpunkt der Bewertung. Die Kapitalver-\nten von der Immobilien-Gesellschaft zu tragen sind         waltungsgesellschaft hat einheitliche Grundsätze für\nund nicht bereits bei der Ermittlung des Wertes der        das Mengengerüst und die Bewertung des Vermögens\nBeteiligung an der Immobilien-Gesellschaft berück-         und der Schulden aufzustellen. In den Grundsätzen ist\nsichtigt werden. Die Höhe der Rückstellungen ent-          zu berücksichtigen, dass die Rechnungslegung in den\nspricht der Steuerbelastung, die nach den steuerli-        Sitzländern der Immobilien-Gesellschaften Besonderhei-\nchen Vorschriften des Staates, in dem die Immobilie        ten, insbesondere Aktivposten ohne Vermögenscharak-\nliegt, bei einer Veräußerung der Immobilie am Bewer-       ter und fehlende Passivposten mit Schuldcharakter, auf-\ntungstag zum Verkehrswert der Immobilie als Ge-            weisen kann. Die Beachtung der Grundsätze ist im Rah-\nwinnsteuer zu entrichten wäre. Unberücksichtigt            men der jährlichen Prüfung der Vermögensaufstellung\nbleiben Möglichkeiten, den zu zahlenden Betrag             gemäß § 249 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanlagege-\nnach dem Steuerrecht des Staates, in dem die Im-           setzbuches zu bestätigen. Die Jahresabschlussprüfung\nmobilie liegt, auf Grund der Bildung von Reinvestiti-      gemäß § 249 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanlagege-\nonsrücklagen zu mindern. Bestehen nach dem Steu-           setzbuches, die jährliche Prüfung der Vermögensaufstel-\nerrecht des Staates, in dem die Immobilie liegt, Min-      lung gemäß § 249 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbu-\nderungsmöglichkeiten auf Grund vorliegender, steu-         ches und die Bewertung gemäß § 248 Absatz 4 und\nerlich verrechenbarer Verluste, sind diese Verluste        § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbu-\nbis zur Höhe der Steuerbelastung auf den Veräuße-          ches dürfen von demselben Abschlussprüfer durchge-\nrungsgewinn zu berücksichtigen. Die Bildung und            führt werden, wenn für die Bestellung des Abschlussprü-\nAuflösung der Rückstellung ist erfolgsneutral vorzu-       fers die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.\nnehmen. Wenn die Veräußerung der Anteile an einer\nImmobilien-Gesellschaft wesentlich wahrschein-                (4) Bei der Bewertung gemäß § 248 Absatz 4 und\nlicher ist als die Veräußerung der Immobilie, ist bei      § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbu-\nder Bewertung von Beteiligungen ein Abschlag in            ches hat der Abschlussprüfer einen marktnahen Wert\nHöhe des Betrages vorzunehmen, der bei einem Ver-          zu ermitteln, wie es nach den allgemeinen Grundsätzen\nkauf der Beteiligung infolge latenter Steuerlasten als     für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen vor-\nMinderung des Kaufpreises für die Beteiligung er-          geschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bewertung ist\nwartet wird.                                               der Nettowert gemäß der Vermögensaufstellung. Der\ndarin angesetzte Wert für die Immobilien ist durch den\n3. Bei Grundstücken, die zum Zwecke der Bebauung               zuletzt vom externen Bewerter festgestellten Verkehrs-\nerworben werden, sind § 248 Absatz 3 Satz 1                wert der Immobilien oder, wenn dieser noch nicht maß-\nund 2 und § 271 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2             geblich ist, durch den Kaufpreis zu ersetzen. Weitere\ndes Kapitalanlagegesetzbuches nicht anzuwenden.            Auswirkungen dieser Wertdifferenz zum Beispiel auf\nRückstellungen oder latente Steueransprüche und Ver-\npflichtungen sind zu berücksichtigen. Weitere Vermö-\n§ 31\ngensgegenstände und Schulden sind nach den Wert-\nBewertung von                           maßstäben des § 168 Absatz 1 bis 7 des Kapitalanla-\nBeteiligungen an Immobilien-Gesellschaften               gegesetzbuches zu beurteilen. Darüber hinaus können\nim Rahmen der Bewertung nach dem Ermessen der be-\n(1) Die Bewertung einer Beteiligung vor ihrem Er-           wertenden Person besondere Wertkomponenten ange-\nwerb gemäß § 236 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-             setzt werden, wie zum Beispiel ein Geschäftswert ent-\nbuches dient dazu, die Angemessenheit der Gegenleis-           sprechend dem Geschäftsmodell der Immobilien-Ge-\ntung in sinngemäßer Anwendung des § 231 Absatz 2               sellschaft und deren tatsächlicher Geschäftstätigkeit.\ndes Kapitalanlagegesetzbuches festzustellen. Der ex-           Das gilt auch für Wertkomponenten zum Beispiel auf\nterne Bewerter gemäß § 236 Absatz 3 des Kapitalanla-           Grund von erschwerten Vermarktungsmöglichkeiten\ngegesetzbuches hat die wesentlichen Grundlagen und             der Beteiligung, abweichenden Gewinnverteilungsabre-\nAnnahmen seiner Bewertung der Immobilien, insbeson-            den oder Vereinbarungen über Auseinandersetzungs-\ndere alle wertbeeinflussenden Faktoren, im Gutachten           guthaben, falls die Gesellschaft aufgelöst wird. Wert-\ndarzulegen. Der Abschlussprüfer hat in seinem Gutach-          komponenten, die im Zusammenhang mit der Vermark-\nten die wertmäßigen Zusammenhänge und Unter-                   tung der von der Gesellschaft gehaltenen Immobilien\nschiede zwischen dem Nettovermögenswert laut Ver-              stehen, finden ausschließlich über die Werte, die vom\nmögensaufstellung und dem ermittelten Beteiligungs-            externen Bewerter für die Immobilien festgestellt wur-\nwert darzulegen und zu erläutern.                              den, Eingang in den Beteiligungswert.","2496               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\n(5) Keine gesonderte Bewertung gemäß § 248 Ab-                (8) In den Vermögensaufstellungen nach § 101 Ab-\nsatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2 des Kapitalanla-            satz 1 Satz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbu-\ngegesetzbuches muss für Immobilien-Gesellschaften              ches ist der gemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1\nerfolgen, an denen eine Beteiligung nicht direkt für           Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte\nRechnung des Sondervermögens gehalten wird, son-               und von der Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum\ndern lediglich indirekt über eine andere Immobilien-Ge-        Berichtsstichtag fortgeschriebene Wert der direkt für\nsellschaft. Der Wert der in Satz 1 genannten Beteiligun-       Rechnung des Investmentvermögens gehaltenen Be-\ngen kann zusammen mit dem Wert der direkt gehalte-             teiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzusetzen.\nnen Immobilien-Gesellschaft, die dem Sondervermö-\ngen die Beteiligung vermittelt, ermittelt werden.                                         § 32\n(6) Bei der Ermittlung des Anteilpreises hat die Kapi-                         Besonderheiten\ntalverwaltungsgesellschaft den Wert der Beteiligung,                    bei Vermögensgegenständen mit dem\nden der Abschlussprüfer ermittelt hat, am ersten Preis-           Charakter einer unternehmerischen Beteiligung\nermittlungstag, der auf die Bekanntgabe des Wertes\n(1) Für die Zwecke des § 261 Absatz 6 Satz 1 und\ndurch den Abschlussprüfer an die Kapitalverwaltungs-\ndes § 271 des Kapitalanlagegesetzbuches sind Ver-\ngesellschaft folgt, an Stelle des bisher angesetzten\nkehrswerte für Unternehmensbeteiligungen gemäß\nWertes zugrunde zu legen. Bis zur nächsten Bewertung\n§ 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbu-\ngemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2\nches (Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer\ndes Kapitalanlagegesetzbuches ist der Wert der Betei-\nunternehmerischen Beteiligung) nach anerkannten\nligung von der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rah-\nGrundsätzen für die Unternehmensbewertung zu ermit-\nmen des § 249 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbu-\nteln. Dabei ist Folgendes zu dokumentieren:\nches auf der Grundlage der monatlichen Vermögens-\naufstellungen fortzuschreiben. Die Fortschreibung darf         1. die Kriterien und die Methode für die Wertermittlung,\nsich nur auf Wertkomponenten erstrecken, die keiner            2. die für die Wertermittlung verwendeten Parameter,\nBewertung mit wesentlichem Ermessensspielraum un-\nterliegen. Fortschreibungen sind auch zum Zeitpunkt            3. die am Markt beobachteten Bezugsquellen für die\ndes Wertansatzes nach Satz 1 vorzunehmen, wenn Er-                 Parameter und\neignisse zwischen Bewertungsstichtag und späterer              4. die Berechnung des Wertes auf den Erwerbszeit-\nBekanntgabe des Wertes dazu Anlass geben.                          punkt.\n(7) Abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Be-                (2) Für Vermögensgegenstände mit dem Charakter\nwertungsintervall ist der Wert der Beteiligung erneut          einer unternehmerischen Beteiligung ist zum Zeitpunkt\ngemäß § 248 Absatz 4 und § 250 Absatz 1 Nummer 2               des Erwerbs als Verkehrswert der Kaufpreis einschließ-\ndes Kapitalanlagegesetzbuches zu ermitteln und anzu-           lich der Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Der\nsetzen, wenn nach Auffassung der Kapitalverwaltungs-           Wert dieser Vermögensgegenstände ist spätestens\ngesellschaft der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes         nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Erwerb oder\nauf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungs-              nach der letzten Bewertung erneut zu ermitteln und als\nfaktoren, die durch Fortschreibung des zuletzt ermittel-       Verkehrswert anzusetzen. Abweichend hiervon ist der\nten Wertes nicht angemessen berücksichtigt werden              Wert erneut zu ermitteln, wenn der Ansatz des zuletzt\nkönnen, nicht mehr sachgerecht ist. Folgende Faktoren          ermittelten Wertes auf Grund von Änderungen wesent-\nzählen grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Bewer-          licher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist.\ntungsfaktoren und sind deshalb durch Fortschreibung            Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat ihre Entschei-\nzu berücksichtigen:                                            dung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar\n1. Neubewertung oder erstmalige Bewertung einer Im-            zu dokumentieren.\nmobilie durch den externen Bewerter;\n§ 33\n2. Neuerwerb einer Immobilie oder einer Immobilien-\nGesellschaft;                                                               Besonderheiten bei\nAnlagen in sonstigen Sachwerten\n3. Verkauf der einzigen Immobilie, wenn der Verkaufs-\npreis nicht wesentlich vom Verkehrswert der Immo-            (1) Sonstige Sachwerte, für die gemäß dieser Ver-\nbilie abweicht;                                           ordnung keine Sonderregelung gilt, sind mit dem Ver-\nkehrswert anzusetzen, der unter Berücksichtigung der\n4. Kapitalmaßnahmen;                                           aktuellen Marktgegebenheiten erzielt werden könnte.\n5. Ausschüttungen;                                                (2) Der Verkehrswert eines Schiffes ist in der Regel\n6. Aufnahme oder Rückzahlung von Darlehen;                     durch ein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Bei der Be-\n7. nachträgliche Korrekturen der Jahresabschlüsse auf          wertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind fol-\nallen Beteiligungsstufen;                                 gende Parameter zu berücksichtigen:\n8. Veränderung des Wertes durch laufende Erträge und           1. der Zeitchartervertrag;\nAufwendungen.                                             2. die Chartereinnahmen, unter Berücksichtigung von\nIm Einzelfall kann jedoch auch bei den Bewertungsfak-              damit in Zusammenhang stehenden Kosten wie Be-\ntoren nach Satz 2 eine Neubewertung notwendig sein,                reederungsgebühren und Befrachtungskommissio-\ninsbesondere wenn der Kauf oder Verkauf einer Immo-                nen;\nbilie wesentliche Veränderungen bei anderen Vermö-             3. die Betriebs- und Klassekosten unter Berücksichti-\ngens- und Schuldposten der Gesellschaft nach sich                  gung gegebenenfalls erforderlicher Investitionen zur\nziehen könnte.                                                     Erfüllung von Umweltstandards und unter Berück-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013             2497\nsichtigung gegebenenfalls erforderlicher Ertragsteu-    Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmodells sind ins-\nern;                                                    besondere folgende Parameter zu berücksichtigen:\n4. der Schrottwert zum Ende der Nutzungsdauer;              1. die Leasingrate;\n5. der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquiva-      2. die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten;\nlente Diskontierungszinssatz.                           3. die Instandhaltungs- und Wartungskosten;\nWurde kein Zeitchartervertrag nach Satz 1 Nummer 1          4. die Schrotterlöse;\nabgeschlossen, ist die langfristige durchschnittliche\n5. der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquiva-\nCharterrate der letzten zehn Jahre zu verwenden.\nlente Diskontierungszinssatz.\n(3) Der Verkehrswert eines Flugzeuges ist durch ein\n(7) Der Verkehrswert von Vermögensgegenständen,\nErtragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter\nbei denen auf Grund ihrer Ausgestaltung keine laufen-\nBerücksichtigung der individuellen technischen Merk-\nden Erträge erzielt werden können, ist unter Verwen-\nmale sowie Zustand, Alter, Typ, Ausstattung und War-\ndung eines Substanzwertverfahrens zu ermitteln.\ntungsintensität zu ermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe\neines Bewertungsmodells sind insbesondere folgende\n§ 34\nParameter zu berücksichtigen:\nBesonderheiten bei Anlagen von Spezial-AIF\n1. die Höhe der Leasingrate;\n(1) § 32 gilt entsprechend für offene inländische\n2. die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten;                Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen, die in Ver-\n3. die Instandhaltungs- und Wartungskosten;                 mögensgegenständen gemäß § 284 Absatz 2 Num-\n4. der Restwert des Leasingobjekts;                         mer 2 Buchstabe e, f, h und i des Kapitalanlagegesetz-\nbuches anlegen, soweit eine Abweichung von den ge-\n5. der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquiva-      setzlichen Vorschriften nach § 284 Absatz 2 des Kapi-\nlente Diskontierungszinssatz.                           talanlagegesetzbuches vereinbart wurde.\n(4) Der Verkehrswert eines Containers ist durch ein          (2) § 32 gilt entsprechend für allgemeine offene in-\nErtragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter       ländische Spezial-AIF und für geschlossene inländische\nBerücksichtigung des Standorts, Zustands und Alters         Spezial-AIF, die in entsprechenden Vermögensgegen-\ndes Containers sowie der Leasingeinnahmen und der           ständen im Sinne des Absatzes 1 anlegen.\ndamit in Zusammenhang stehenden Kosten zu ermit-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung von\nteln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewertungsmo-\nVermögensgegenständen gemäß § 284 Absatz 2 Num-\ndells sind insbesondere folgende Parameter zu berück-\nmer 2 Buchstabe e des Kapitalanlagegesetzbuches mit\nsichtigen:\nder Maßgabe, dass diese Vermögensgegenstände\n1. die Containermiete/Leasingrate;                          stets nach den anerkannten Grundsätzen für die Immo-\n2. die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten;                bilien-Bewertung zu bewerten sind.\n3. die Instandhaltungs- und Wartungskosten;\nAbschnitt 4\n4. die Reparaturkosten;\nSchlussvorschriften\n5. der Containerpreis;\n6. der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquiva-                                 § 35\nlente Diskontierungszinssatz.                                             Übergangsregelungen\n(5) Der Verkehrswert einer Anlage zur Erzeugung,             (1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 sind auf\nzum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas            Investmentvermögen erstmals zu dem Abschlussstich-\noder Wärme aus erneuerbaren Energien ist durch ein          tag anzuwenden, der auf das Inkrafttreten der nach den\nErtragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter       §§ 345, 351 oder des § 353 des Kapitalanlagegesetz-\nBerücksichtigung des Zustands und Alters der Anlage         buches anzupassenden Anlagebedingungen folgt. Im\nsowie der Höhe und Dauer der Einspeisevergütung zu          Falle des § 355 Absatz 2 Satz 3 des Kapitalanlagege-\nermitteln. Bei der Bewertung mit Hilfe eines Bewer-         setzbuches sind die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2\ntungsmodells sind insbesondere folgende Parameter           auf OGAW erstmals zu dem Abschlussstichtag anzu-\nzu berücksichtigen:                                         wenden, der auf die Anpassung der Anlagebedingun-\n1. die Einspeisevergütung;                                  gen folgt.\n2. die Verwaltungs- und Gesellschaftskosten;                    (2) Auf Immobilien, die am 23. Dezember 2009 in\neinem Sondervermögen gehalten wurden, ist § 30\n3. die Instandhaltungs- und Wartungskosten;                 Absatz 2 Nummer 2 erstmals ab dem 23. Dezember\n4. die Stromertragsdaten/Leistungskennlinie;                2014 anzuwenden. Die Kapitalverwaltungsgesellschaf-\nten sind verpflichtet, in der Zeit zwischen dem 23. De-\n5. der Restwert;\nzember 2009 und dem 23. Dezember 2014 linear Rück-\n6. der laufzeit-, risiko-, währungs- und steueräquiva-      stellungen für Zwecke der Steuern im Sinne des § 30\nlente Diskontierungszinssatz.                           Absatz 2 Nummer 2 in den Sondervermögen aufzubau-\n(6) Der Verkehrswert von Schienenfahrzeugen,             en.\nSchienenfahrzeugbestand- und -ersatzteilen ist durch            (3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf vor\nein Ertragswertverfahren zu ermitteln. Der Wert ist unter   dem 22. Juli 2013 bestehende geschlossene Invest-\nBerücksichtigung des Zustands und Alters sowie der          mentvermögen, auf die die Rechnungslegungsvor-\nHöhe und Dauer der Leasingrate zu ermitteln. Bei der        schriften des Kapitalanlagegesetzbuches anzuwenden","2498            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nsind, mit der Maßgabe anwendbar, dass Anschaffungs-         des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschrif-\nnebenkosten kumuliert auszuweisen sind.                     ten des Investmentgesetzes anwendbar sind.\n(4) Die Investment-Rechnungslegungs- und Bewer-                                    § 36\ntungsverordnung vom 16. Dezember 2009 (BGBl. I\nS. 3871), die durch Artikel 3 der Verordnung vom                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist,           Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.\nist in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung auf die       Gleichzeitig tritt die Investment-Rechnungslegungs-\nam 21. Juli 2013 bestehenden Kapitalanlagegesell-           und Bewertungsverordnung vom 16. Dezember 2009\nschaften, Sondervermögen und Investmentaktienge-            (BGBl. I S. 3871), die durch Artikel 3 der Verordnung\nsellschaften anzuwenden, soweit für diese nach den          vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden\nÜbergangsvorschriften der §§ 345 bis 350 und 355            ist, außer Kraft.\nBonn, den 16. Juli 2013\nDie Präsidentin\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nKönig"]}