{"id":"bgbl1-2013-39-8","kind":"bgbl1","year":2013,"number":39,"date":"2013-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/39#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-39-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_39.pdf#page=39","order":8,"title":"Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 342 des Kapitalanlagegesetzbuches (Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung  KASchlichtV)","law_date":"2013-07-16T00:00:00Z","page":2479,"pdf_page":39,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013               2479\nVerordnung\nüber die Schlichtungsstelle nach § 342 des Kapitalanlagegesetzbuches\n(Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung – KASchlichtV)\nVom 16. Juli 2013\nAuf Grund des § 342 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und Ab-         zwei Monaten schriftlich Tatsachen vor, welche die\nsatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom              Qualifikation oder Unparteilichkeit einer vorgesehenen\n4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1         Person in Frage stellen, prüft die Bundesanstalt, ob\nNummer 3a der Verordnung zur Übertragung der Be-             diese Bedenken begründet sind. Ist dies der Fall, wählt\nfugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die             sie eine andere Person aus. Die Sätze 1 und 2 gelten\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der         entsprechend.\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli             (3) Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unab-\n2013 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, verordnet        hängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Bun-\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im       desanstalt kann einen Schlichter nur dann von seinem\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz            Amt abberufen, wenn\nund dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz:                                1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledi-\ngung seiner Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten\n§1                                    lassen,\nBesetzung                            2. der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahr-\nder Schlichtungsstelle,                         nehmung seines Amts gehindert ist oder\nGeschäftsverteilung und Tätigkeitsbericht              3. ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.\n(1) Die Schlichtungsstelle für die außergerichtliche         (4) Ein Schlichter darf nicht bei Streitigkeiten tätig\nBeilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Sinne       werden, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen\ndes § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches ist         seine Unparteilichkeit rechtfertigt.\nmit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Be-            (5) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tä-\ndienstete der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-       tigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.\naufsicht (Bundesanstalt) sind. Die Schlichter müssen\ndie Befähigung zum Richteramt haben und über eine                                         §3\nmindestens dreijährige juristische Berufserfahrung\nverfügen. Sie dürfen nicht zugleich die Aufsicht über                        Antrag auf Durchführung\nUnternehmen wahrnehmen, die den Vorschriften des                          eines Schlichtungsverfahrens\nKapitalanlagegesetzbuches unterliegen. Für jeden                (1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungs-\nSchlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu       verfahrens (Schlichtungsantrag) ist in Textform unter\nbestellen.                                                   kurzer Schilderung des Sachverhalts bei der Ge-\n(2) Das Schlichtungsverfahren findet vor einem            schäftsstelle der Schlichtungsstelle einzureichen. Die\nSchlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr sind die Ge-       zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unter-\nschäfte auf die Schlichter zu verteilen. Eine Änderung       lagen sind dem Antrag beizufügen. Der Antragsteller\nder Geschäftsverteilung ist während des Geschäfts-           hat zu versichern, dass\njahres nur aus besonderem Grund zulässig.                    1. er in der Streitigkeit noch kein Gericht angerufen hat,\n(3) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäfts-        2. er keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat,\nstelle einzurichten.                                             der abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte\n(4) Die Schlichtungsstelle hat einmal im Jahr einen           Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf\nTätigkeitsbericht zu veröffentlichen.                            Erfolg hat,\n3. die Streitigkeit nicht bereits Gegenstand eines\n§2                                    Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder\nBestellung und                              Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war\nRechtsstellung der Schlichter                       und\n(1) Die Schlichter werden von der Bundesanstalt für       4. er keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem An-\ndie Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. Ihre          tragsgegner abgeschlossen hat.\nBestellung kann wiederholt werden.                           Der Antragsteller und der Antragsgegner können sich\n(2) Vor der Bestellung teilt die Bundesanstalt dem        im Schlichtungsverfahren vertreten lassen.\nBVI Bundesverband Investment und Asset Manage-                  (2) Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller\nment e. V., der Ombudsstelle Geschlossene Fonds              den Eingang seines Schlichtungsantrags. Ist der\ne. V., der Deutschen Kreditwirtschaft und der Verbrau-       Schlichtungsantrag nicht formgerecht eingereicht oder\ncherzentrale Bundesverband e. V. die Namen und den           fehlen nach Absatz 1 erforderliche Angaben oder Un-\nberuflichen Werdegang der Personen mit, die sie als          terlagen, so teilt die Geschäftsstelle dies dem Antrag-\nSchlichter vorsieht. Tragen diese Stellen innerhalb von      steller mit und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb","2480               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\neines Monats zu beheben. Werden die Mängel nicht               stelle den Antragsteller gleichzeitig darauf hin und for-\nfristgerecht behoben, teilt die Geschäftsstelle dem            dert ihn auf, die Mängel zu beheben. Nach Ablauf der\nAntragsteller mit, dass ein Schlichtungsverfahren nicht        Frist legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem Schlich-\ndurchgeführt werden kann.                                      ter vor, sofern sich der Schlichtungsantrag nicht in\nsonstiger Weise erledigt hat.\n§4\nAblehnung einer Schlichtung                                                §6\n(1) Der Schlichter lehnt die Eröffnung eines Schlich-               Verbindung von Schlichtungsverfahren\ntungsverfahrens ab, wenn                                          Der Schlichter kann mehrere Schlichtungsverfahren\n1. der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des            zu einem Verfahren verbinden, wenn die Schlichtungs-\nBürgerlichen Gesetzbuchs ist,                             verfahren dieselbe Streitfrage und denselben Antrags-\ngegner betreffen.\n2. der Gegenstand des Schlichtungsantrags nicht im\nZusammenhang mit den Vorschriften des Kapital-\n§7\nanlagegesetzbuches steht,\nSchlichtungsvorschlag;\n3. der Gegenstand des Schlichtungsantrags bereits bei\nBeendigung des Schlichtungsverfahrens\neinem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit an-\nhängig war oder vom Antragsteller während des                (1) Hält der Schlichter eine weitere Aufklärung des\nSchlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,             Sach- und Streitstandes für geboten, kann er die Betei-\nligten zu ergänzenden Stellungnahmen auffordern oder\n4. die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Ver-\nmit Hilfe der Geschäftsstelle Auskünfte bei einer Stelle\ngleich beigelegt ist,\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\n5. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wor-           oder Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung          päischen Wirtschaftsraum einholen, die für die außer-\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,            gerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zu-\n6. die Angelegenheit bereits Gegenstand eines                  ständig ist. Die eingegangenen Stellungnahmen und\nSchlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder       Auskünfte sind den Beteiligten jeweils zuzuleiten. Eine\nGütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war    Beweisaufnahme führt der Schlichter nicht durch, es\noder                                                      sei denn, der Beweis kann von den Beteiligten durch\nVorlage von Urkunden angetreten werden.\n7. der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits\nverjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Ver-         (2) Der Schlichter unterbreitet einen schriftlichen\njährung beruft.                                           Schlichtungsvorschlag, durch den der Streit der Betei-\n(2) Der Schlichter teilt dem Antragsteller die Ableh-      ligten unter Berücksichtigung der Rechtslage und der\nnung schriftlich mit.                                          Gebote von Treu und Glauben angemessen beigelegt\nwerden kann. Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und\n§5                                verständlich zu erläutern. Die Beteiligten sind darauf\nhinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet\nEröffnung des Schlichtungsverfahrens                 sind und dass das Recht, die Gerichte anzurufen, unbe-\n(1) Die Geschäftsstelle übermittelt den Schlich-           rührt bleibt.\ntungsantrag dem Antragsgegner mit der Gelegenheit                 (3) Die Beteiligten können den Schlichtungsvor-\nzur Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Zu-              schlag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang an-\ngang des Schlichtungsantrags. Der Antragsteller ist            nehmen. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche\nüber die Übermittlung seines Antrags an den Antrags-           Mitteilung an die Geschäftsstelle.\ngegner zu unterrichten. Die Geschäftsstelle kann den\nAntragsgegner innerhalb eines weiteren Monats auf-                (4) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 teilt die Ge-\nfordern, Angaben und Unterlagen zu ergänzen.                   schäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlich-\ntungsverfahrens mit. Kommt es nicht zu einer Einigung,\n(2) Gibt der Antragsgegner innerhalb der Frist nach        ist die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolg-\nAbsatz 1 Satz 1 keine Stellungnahme ab, legt die Ge-           losen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2\nschäftsstelle den Vorgang dem Schlichter zur Entschei-         des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-\ndung nach Lage der Akten vor.                                  zessordnung zu bezeichnen; die Namen der Beteiligten\n(3) Eine Stellungnahme des Antragsgegners wird             sind anzugeben. Mit der Mitteilung ist das Schlich-\ndem Antragsteller durch die Geschäftsstelle zugeleitet.        tungsverfahren beendet.\nWenn der Antragsgegner in seiner Stellungnahme er-\nklärt, dass er dem Anliegen des Antragstellers entspre-                                   §8\nchen wird, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller                          Kosten des Verfahrens\nmit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt\nhat. Andernfalls hat die Geschäftsstelle den Antragstel-          (1) Das Verfahren bei der Schlichtungsstelle ist für\nler darauf hinzuweisen, dass er sich zu der Stellung-          den Antragsteller kostenfrei. Auslagen werden nicht er-\nnahme des Antragsgegners innerhalb eines Monats                stattet.\nnach ihrem Zugang äußern kann. Ergibt sich aus der                (2) Die Schlichtungsstelle erhebt von den Antrags-\nStellungnahme des Antragsgegners, dass der Antrag-             gegnern eine Gebühr in Höhe von 200 Euro, es sei\nsteller seinen Schlichtungsantrag nicht ausreichend be-        denn, die Schlichtung wird nach § 4 abgelehnt. Die Ge-\ngründet oder erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt          bühr kann auf Antrag erlassen oder gemindert werden,\nhat oder dass Voraussetzungen für die Ablehnung der            wenn die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise un-\nSchlichtung nach § 4 vorliegen, weist die Geschäfts-           angemessen wäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013             2481\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Antragsgegner, die an              nehmen beschäftigt gewesen sein dürfen, das dieser\nSchlichtungsverfahren bei einer privaten Stelle nach              Stelle angehört oder das sich dem Schlichtungsver-\n§ 11 teilnehmen.                                                  fahren der Stelle angeschlossen hat.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen müssen die\n§9                                Verfahrensordnung ihrer Schlichtungsstelle vom Bun-\nZusammenarbeit mit ausländischen                    desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit\nStellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung            dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-\nDie Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stellen,     ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\ndie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen           cherschutz genehmigen lassen. Das Bundesministe-\nUnion oder Vertragsstaat des Abkommens über den               rium der Finanzen veröffentlicht diese Genehmigung\nEuropäischen Wirtschaftsraum für die außergerichtliche        mit der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger. Mit der\nBeilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständig sind,       Einrichtung der Schlichtungsstelle sowie der Geneh-\nfür deren Verfahren Auskünfte über das in Deutschland         migung und der Veröffentlichung der Verfahrensord-\ngeltende Recht.                                               nung im Bundesanzeiger wird die Übertragung nach\nAbsatz 1 wirksam.\n§ 10                                  (4) Absatz 3 gilt entsprechend für jede Änderung der\nBekanntmachung                           Verfahrensordnung.\nDie Bundesanstalt macht die Anschrift der Schlich-            (5) Die Schlichtungsstellen haben eine Liste der an\ntungsstelle und die Verfahrensregeln auf ihrer Internet-      ihrem Schlichtungsverfahren teilnehmenden Unterneh-\nseite und im Bundesanzeiger bekannt. Sie weist im             men zu führen und die Liste und Verfahrensordnung auf\nRahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlich-           ihrer Internetseite zu veröffentlichen.\ntungsverfahren nach § 342 des Kapitalanlagegesetz-               (6) Die Schlichtungsstellen haben der Bundesanstalt\nbuches als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streit-         auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vor-\nbeilegung hin.                                                zulegen.\n(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Inter-\n§ 11                               netseite die aktuelle Anschrift der jeweiligen Schlich-\nÜbertragung auf private Stellen                  tungsstelle.\n(1) Die Schlichtungsaufgabe nach § 342 Absatz 3\ndes Kapitalanlagegesetzbuches wird übertragen                                            § 12\n1. auf den BVI Bundesverband Investment und Asset                           Abgabe bei Unzuständigkeit\nManagement e. V. für die Unternehmen, die diesem             Wird eine Schlichtung bei einer nach dieser Verord-\nVerband angehören und an dem dort eingerichteten          nung nicht zuständigen Schlichtungsstelle beantragt,\nSchlichtungsverfahren teilnehmen, sowie für alle          gibt diese sie an die zuständige Schlichtungsstelle ab\nweiteren Unternehmen, die sich, ohne Mitglied die-        und informiert den Antragsteller darüber.\nses Verbandes zu sein, dem dortigen Schlichtungs-\nverfahren angeschlossen haben, und                                                   § 13\n2. auf die Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. für                              Zuständigkeit bei\ndie Unternehmen, die diesem Verein angehören und                   grenzüberschreitenden Sachverhalten\nan dem dort eingerichteten Schlichtungsverfahren             Soweit der Schlichtungsantrag einen grenzüber-\nteilnehmen, sowie für alle weiteren Unternehmen,          schreitenden Sachverhalt betrifft, können Verbraucher\ndie sich, ohne Mitglied dieses Vereins zu sein, dem       immer auch die Schlichtungsstelle bei der Bundesan-\ndortigen Schlichtungsverfahren angeschlossen ha-          stalt anrufen, sofern nicht eine der Schlichtungsstellen\nben.                                                      der in § 11 Absatz 1 genannten Stellen angerufen wer-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen müssen für        den kann.\ndie Wirksamkeit der Übertragung je eine Schlichtungs-\nstelle einrichten und eine Verfahrensordnung beschlie-                                   § 14\nßen. Die Schlichtungsstellen und ihre Verfahrensord-                             Übergangsregelung\nnungen müssen den §§ 1 bis 7 und 8 Absatz 1 entspre-\nchen, wobei                                                      (1) Die Bestellung der Schlichter durch die Bundes-\nanstalt nach § 2 der Investmentschlichtungsstellenver-\n1. abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 die Schlichter          ordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1299), die durch\nkeine Bedienstete der Bundesanstalt sein müssen,          Artikel 2 Absatz 77 des Gesetzes vom 22. Dezember\n2. abweichend von § 2 die Bestellung und die Abberu-          2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, gilt fort\nfung von Schlichtern der jeweiligen in Absatz 1 ge-       für die Schlichtungsstelle der Bundesanstalt nach die-\nnannten Stelle obliegt und die Absicht der Bestel-        ser Verordnung und bleibt bis zum 1. Juli 2014 wirksam.\nlung nur der Verbraucherzentrale Bundesverband               (2) Die Übertragung der Schlichtungsaufgabe auf\ne. V. mitzuteilen ist,                                    den BVI Bundesverband Investment und Asset\n3. abweichend von § 7 Absatz 3 auch ein Schlich-              Management e. V., die nach § 10 der Investment-\ntungsspruch vorgesehen werden kann, der für den           schlichtungsstellenverordnung wirksam geworden ist,\nAntragsgegner verbindlich ist; insoweit ist § 7 Ab-       bleibt wirksam. Die Übertragung nach Satz 1 erlischt,\nsatz 2 Satz 3 nicht anzuwenden, und                       wenn\n4. die Schlichter in den letzten drei Jahren vor ihrer Be-    1. der BVI Bundesverband Investment und Asset\nstellung nicht bei der Stelle oder bei einem Unter-           Management e. V. seine Verfahrensordnung nicht","2482             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nbis zum 21. Juli 2014 an die Vorgaben dieser Verord-     des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die Vorschrif-\nnung angepasst hat und                                   ten des Investmentgesetzes anwendbar sind.\n2. die angepasste Verfahrensordnung nicht nach § 11\n(4) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit ge-\nAbsatz 3 genehmigt und bis zum 21. Juli 2014 im\nschlossenen Publikums-AIF sind die Vorschriften dieser\nBundesanzeiger veröffentlicht worden ist.\nVerordnung mit Ausnahme von § 11 Absatz 2 und 3\n(3) Sofern der Schlichtungsantrag eine Streitigkeit       Satz 1 und 2 erst ab dem 22. Juli 2014 anzuwenden.\nim Zusammenhang mit den Vorschriften des Invest-\nmentgesetzes betrifft und sich der zugrundeliegende\n§ 15\nSachverhalt in der Zeit bis zum 21. Juli 2013 ereignet\nhat, unterbreitet der Schlichter einen Schlichtungsvor-                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nschlag auf der Grundlage der Vorschriften des Invest-\nmentgesetzes. Dasselbe gilt, wenn der Schlichtungsan-           Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.\ntrag nach dem 21. Juli 2013 gestellt wird, jedoch eine       Gleichzeitig tritt die Investmentschlichtungsstellenver-\nStreitigkeit betrifft, deren zugrunde liegender Sachver-     ordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1299), die durch\nhalt sich nach dem 21. Juli 2013 ereignet hat und für        Artikel 2 Absatz 77 des Gesetzes vom 22. Dezember\nden Antragsgegner gemäß den Übergangsvorschriften            2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 16. Juli 2013\nDie Präsidentin\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nKönig"]}