{"id":"bgbl1-2013-39-7","kind":"bgbl1","year":2013,"number":39,"date":"2013-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/39#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_39.pdf#page=37","order":7,"title":"Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (EAKAV)","law_date":"2013-07-16T00:00:00Z","page":2477,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013                             2477\nVerordnung\nzum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische\nInvestmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch\n(EAKAV)\nVom 16. Juli 2013\nAuf Grund des § 312 Absatz 8 Satz 1 und des § 331                                            §3\nAbsatz 2 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches vom                                    Übertragungsweg\n4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1\nNummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Be-                (1) Die Anzeige ist der Bundesanstalt über deren\nfugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf              Melde- und Veröffentlichungsplattform Portal (MVP\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,         Portal)1 zu übermitteln.\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli         (2) Die Zulassung zur Nutzung des MVP Portals rich-\n2013 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, verordnet        tet sich nach dem von der Bundesanstalt vorgesehenen\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:         Verfahren. Die Einzelheiten sind dem Benutzerhand-\nbuch zum MVP Portal zu entnehmen. Dem unterschrie-\n§1                                benen Zugangsantrag ist eine von der Geschäftsleitung\nder OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, EU-OGAW-\nAnwendungsbereich                          Verwaltungsgesellschaft oder AIF-Kapitalverwaltungs-\nDiese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermitt-         gesellschaft unterschriebene Erklärung darüber beizu-\nlung des Anzeigeschreibens und der weiteren Unter-           fügen, dass die Person, die die Zulassung beantragt,\nlagen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-        für die Gesellschaft tätig und zur Übermittlung von An-\naufsicht (Bundesanstalt) nach                                zeigen nach dieser Verordnung befugt ist. Änderungen\nder Angaben in dieser Bescheinigung sind der Bundes-\n1. § 312 Absatz 1 und 4 des Kapitalanlagegesetz-             anstalt unverzüglich mitzuteilen. Satz 3 ist nicht anzu-\nbuches durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaf-         wenden, wenn die Geschäftsleiter selbst die Zulassung\nten und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die           beantragen. Die Sätze 3 bis 5 gelten für bevollmächtige\nAnteile oder Aktien an einem von ihnen verwalteten       Personen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ge-\ninländischen OGAW in einem anderen Mitgliedstaat         schäftsleitung die bevollmächtigte Person tritt.\nder Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                                              §4\nWirtschaftsraum zu vertreiben beabsichtigen, oder\ndurch eine von ihnen entsprechend bevollmächtigte                              Übertragungsformate\nPerson,                                                     (1) Das Anzeigeschreiben und die weiteren Unter-\n2. § 331 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetz-             lagen sind ausschließlich in den Dateiformaten PDF,\nbuches durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,       DOC oder DOCX zu übermitteln.\ndie Anteile oder Aktien an einem von ihnen verwal-          (2) Die im Rahmen einer Anzeige zu übermittelnden\nteten EU-AIF oder an einem von ihnen verwalteten         Dateien sind vom Anzeigepflichtigen vor der Übermitt-\ninländischen AIF in anderen Mitgliedstaaten der          lung zweifach als ZIP-Datei zu verpacken. Weder das\nEuropäischen Union oder in Vertragsstaaten des Ab-       innere noch das äußere ZIP-Paket darf mit einem Pass-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum            wort versehen werden.\nan professionelle Anleger zu vertreiben beabsich-           (3) Die Übermittlung mehrerer Anzeigen in einer ZIP-\ntigen, oder durch eine von ihnen entsprechend be-        Datei ist nicht zulässig.\nvollmächtigte Person.\n§5\n§2\nBezeichnung der\nEinzelanzeigen und Möglichkeit                                    zu übermittelnden Dateien\nder Zusammenfassung von Anzeigen; Vollmacht                   (1) Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapital-\n(1) Die Anzeigen nach § 312 Absatz 1 und § 331 Ab-        anlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei\nsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind für jedes          verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:\nInvestmentvermögen einzeln vorzunehmen.                      1. Anzeigeschreiben:\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Anzeige                  BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,\nfür mehrere Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-\n2. Anlagebedingungen:\nKonstruktion durch ein einziges Anzeigeschreiben er-\nfolgen.                                                          BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions\nfor Investment“,\n(3) Wird die Anzeige durch eine bevollmächtigte\nPerson vorgenommen, ist der Anzeige eine gültige Voll-       1\nAmtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik\nmacht beizufügen.                                              „Daten & Dokumente – MVP Portal/Meldeplattform – MVP Portal“.","2478            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\n3. Satzung:                                                     BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions\nBaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association“,         for Investment“ einerseits oder andererseits „Articles\nof Association“,\n4. Verkaufsprospekt:\n3. Jahresbericht:\nBaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus“,\nBaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,\n5. Jahresbericht:\n4. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:\nBaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,\nBaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.\n6. Halbjahresbericht:                                       Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei\nBaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report“,          sind wie folgt zu bezeichnen:\n7. wesentliche Anlegerinformationen:                        „P331KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.\nBaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Informa-            (3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht\ntion“,                                                  ist wie folgt zu bezeichnen:\n8. zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B      BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht“.\nNummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Auf-                                     §6\nnahmemitgliedstaates beizufügen sind:                                     Ergänzungsanzeigen\nBaFin-ID und eine den Inhalt kennzeichnende Be-            Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unter-\nzeichnung,                                              lagen nach § 312 Absatz 4 Satz 2 oder § 331 Absatz 3\n9. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:       Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angefordert, hat\nder Anzeigepflichtige eine Ergänzungsanzeige über das\nBaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.\nMVP Portal vorzunehmen. Die §§ 2 bis 5 sind entspre-\nDie äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei        chend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein An-\nsind wie folgt zu bezeichnen:                               schreiben beizufügen, aus dem sich ergibt, auf welche\n„P312KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.       Anzeige sich die eingereichten Unterlagen beziehen.\n(2) Für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 des Kapital-\n§7\nanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei\nverpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. Anzeigeschreiben:                                           Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung zum elektronischen\nBaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,         Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische\n2. Anlagebedingungen einerseits oder andererseits           Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz vom\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag:                      28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1302) außer Kraft.\nBonn, den 16. Juli 2013\nDie Präsidentin\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nKönig"]}