{"id":"bgbl1-2013-39-6","kind":"bgbl1","year":2013,"number":39,"date":"2013-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/39#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_39.pdf#page=23","order":6,"title":"Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung  DerivateV)","law_date":"2013-07-16T00:00:00Z","page":2463,"pdf_page":23,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013             2463\nVerordnung\nüber Risikomanagement und Risikomessung\nbeim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und\nPensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch\n(Derivateverordnung – DerivateV)\nVom 16. Juli 2013\nAuf Grund des § 197 Absatz 3 Satz 1 und des § 204            b) bei Publikumsinvestmentvermögen im Verkaufs-\nAbsatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom                  prospekt und in den wesentlichen Anlegerinfor-\n4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sowie des § 106 Satz 1,             mationen gemäß den §§ 165 und 166 des\ndes § 120 Absatz 8 Satz 1, des § 121 Absatz 4 Satz 1,              Kapitalanlagegesetzbuches beschrieben ist und\ndes § 135 Absatz 11 Satz 1 und des § 136 Absatz 4\nSatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013       2. nicht mit wesentlichen zusätzlichen Risiken im Ver-\n(BGBl. I S. 1981) im Einvernehmen mit dem Bundesmi-             gleich zum ursprünglichen, in den Verkaufsunter-\nnisterium der Justiz, jeweils in Verbindung mit § 1 Num-        lagen beschriebenen Risikoprofil verbunden sein.\nmer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnis-\n(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein\nsen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-\nInvestmentvermögen mit Ausnahme von Sonstigen In-\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt\nvestmentvermögen nach § 220 des Kapitalanlage-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013\ngesetzbuches und Spezial-AIF nach § 284 des Kapital-\n(BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, verordnet die\nanlagegesetzbuches nur Derivate abschließen, wenn\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:\n1. die Basiswerte dieser Derivate nach Maßgabe des\nAbschnitt 1                              Kapitalanlagegesetzbuches und der jeweiligen Anla-\ngebedingungen für das Investmentvermögen erwor-\nAllgemeine Vorschriften                         ben werden dürfen oder\n§1                              2. die Risiken, die diese Basiswerte repräsentieren,\nauch durch die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch\nAnwendungsbereich\nund den jeweiligen Anlagebedingungen zulässigen\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf                      Vermögensgegenstände im Investmentvermögen\nhätten entstehen können.\n1. den Einsatz von Derivaten in Investmentvermögen\ngemäß § 197 des Kapitalanlagegesetzbuches,                 (3) Besitzt ein Vertragspartner eines derivativen Ge-\n2. den Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensions-        schäftes einen Ermessensspielraum bei der Zusam-\ngeschäften gemäß den §§ 200 bis 203 des Kapital-        mensetzung oder Verwaltung des Anlageportfolios des\nanlagegesetzbuches,                                     Investmentvermögens oder bei der Zusammensetzung\noder Verwaltung der Basiswerte oder des Basiswertes\n3. das Risikomanagement und die Berechnung des              des Derivates, so gilt das Geschäft als Auslagerungs-\nMarktrisikopotenzials dieser Derivate und Geschäfte     vereinbarung in Bezug auf die Portfolioverwaltung und\nsowie die Anrechnung dieser Derivate und Ge-            muss den Anforderungen des § 36 des Kapitalanlage-\nschäfte auf die Anlagegrenzen.                          gesetzbuches entsprechen.\n(2) Diese Verordnung ist nur anzuwenden für offene\ninländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den                                      §3\n§§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für\noffene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedin-                             Liefer- und\ngungen gemäß § 284 des Kapitalanlagegesetzbuches,                     Zahlungsverpflichtungen; Deckung\nes sei denn, die Anlagebedingungen dieser Investment-\nvermögen schließen eine Investition in Derivate, Wert-         (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicher-\npapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte aus.                  stellen, dass\n1. sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens\n§2                                  eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer-\nEinsatz von Derivaten,                         und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wert-\nWertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften                  papier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem\nUmfang nachkommen kann und\n(1) Der Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen\nund Pensionsgeschäften darf                                 2. eine ausreichende Deckung der derivativen Ge-\n1. nicht zu einer Veränderung des Anlagecharakters              schäfte vorhanden ist.\nführen, der\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die\na) nach dem Kapitalanlagegesetzbuch und den je-         Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses\nweiligen Anlagebedingungen zulässig ist sowie        laufend zu überwachen.","2464             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\n§4                                2. die Anlagestrategie des Investmentvermögens über\neinen zu vernachlässigenden Anteil hinaus auf kom-\nInteressenkonflikte\nplexen Strategien basiert oder\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat insbeson-      3. das Investmentvermögen über einen zu vernach-\ndere für Geschäfte, bei denen Interessenkonflikte nicht          lässigenden Anteil hinaus in komplexe Derivate\nauszuschließen sind, zum Beispiel Geschäfte mit dem              investiert ist.\nMutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen, durch\nein angemessenes Kontrollverfahren sicherzustellen,                                      §6\ndass diese Geschäfte zu marktgerechten Konditionen\nabgeschlossen werden. Das festgelegte Kontrollverfah-                 Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten\nren ist von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu doku-         Die Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesell-\nmentieren.                                                   schaft für den einfachen Ansatz oder den qualifizierten\nAnsatz sowie für eine der Methoden des qualifizierten\n(2) Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Ab-\nAnsatzes zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 7\nsatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbu-\nAbsatz 1 oder Absatz 2 und die der Entscheidung zu-\nches hat Angaben darüber zu enthalten, ob das fest-\ngrunde liegenden Annahmen sind zu dokumentieren.\ngelegte Kontrollverfahren angemessen und zweckdien-\nDer Abschlussprüfer hat das in den einzelnen Invest-\nlich ist.\nmentvermögen zur Ermittlung der Grenzauslastung\nnach § 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches\nAbschnitt 2                            angewendete Verfahren im Prüfungsbericht gemäß\nMarktrisiko                           den §§ 102, 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des\nKapitalanlagegesetzbuches aufzuführen. Die Kapital-\nverwaltungsgesellschaft hat den Wechsel zwischen\nUnterabschnitt 1\ndem einfachen und dem qualifizierten Ansatz sowie\nAnwendungsvorschriften für den                         den Wechsel der Methode zur Ermittlung der Grenzaus-\nqualifizierten und den einfachen Ansatz                      lastung innerhalb des qualifizierten Ansatzes nach § 7\nAbsatz 1 oder Absatz 2 für ein Investmentvermögen der\n§5                                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bun-\ndesanstalt) unverzüglich anzuzeigen.\nGrundlagen und Abgrenzung\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Aus-                           Unterabschnitt 2\nlastung der nach § 197 Absatz 2 des Kapitalanlage-                           Qualifizierter Ansatz\ngesetzbuches festgesetzten Marktrisikogrenze für den\nEinsatz von Derivaten (Grenzauslastung) mindestens                                       §7\nauf täglicher Basis zu ermitteln. Die Marktrisikogrenze\nRisikobegrenzung\nmuss laufend eingehalten werden. Abhängig von der\nAnlagestrategie kann auch eine untertägige Berech-              (1) Der einem Investmentvermögen zuzuordnende\nnung der Auslastung notwendig sein.                          potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu kei-\nnem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risiko-\n(2) Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das           betrags für das Marktrisiko des zugehörigen Ver-\nMarktrisiko des Investmentvermögens oder der Investi-        gleichsvermögens übersteigen.\ntionsgrad durch Leverage herangezogen werden; hier-\nbei ist entweder der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7         (2) Alternativ darf der einem Investmentvermögen\nbis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 22        zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Markt-\nanzuwenden. Die Methode ist in eigener Verantwortung         risiko zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des\nauf Basis der Analyse des Risikoprofils des Investment-      Investmentvermögens übersteigen.\nvermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu\nwählen. Die gewählte Methode muss der verfolgten                                         §8\nAnlagestrategie sowie der Art und Komplexität der ein-                               Abgrenzung\ngesetzten Derivate und deren Anteil im Investment-              Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die Ka-\nvermögen angemessen sein. Die Anwendung des                  pitalverwaltungsgesellschaft den potenziellen Risiko-\neinfachen Ansatzes befreit die Kapitalverwaltungs-           betrag entweder relativ im Verhältnis zu dem zugehöri-\ngesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Implemen-       gen Vergleichsvermögen nach § 7 Absatz 1 oder abso-\ntierung eines angemessenen Risikomanagementpro-              lut nach § 7 Absatz 2 begrenzen. Dabei wählt sie die\nzesses einschließlich Risikomessung und Begrenzung.          Methode entsprechend § 5 Absatz 2 in eigener Verant-\nBei Anwendung des qualifizierten Ansatzes ist zusätz-        wortung. Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils\nlich regelmäßig der Leverage des Investmentvermö-            und der Anlagestrategie des Investmentvermögens an-\ngens zu überwachen und sind darüber hinaus, soweit           gemessen sein. Die Methode ist in der Regel kontinu-\nangemessen, weitere Risikokennziffern unter Berück-          ierlich zu verwenden.\nsichtigung des Risikoprofils und der Anlagestrategie\ndes jeweiligen Investmentvermögens zu nutzen.                                            §9\n(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss den                      Zugehöriges Vergleichsvermögen\nqualifizierten Ansatz anwenden, wenn\n(1) Das zugehörige Vergleichsvermögen ist regelmä-\n1. durch den einfachen Ansatz nicht alle im Invest-          ßig ein derivatefreies Vermögen, das keinen Leverage\nmentvermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend        aufweist und dessen Marktwert dem aktuellen Markt-\ngenau erfasst und bemessen werden können,                wert des Investmentvermögens entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013              2465\n(2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens           In begründeten Einzelfällen kann die Bundesanstalt ein\nmuss                                                          Risikomodell auf Antrag auch bei Abweichungen von\nAbsatz 2 als geeignet bestätigen.\n1. den Anlagebedingungen des Investmentvermögens\nund den Angaben des Verkaufsprospektes und den              (3) Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Ab-\nwesentlichen Anlegerinformationen zu den Anlage-         satz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-\nzielen und der Anlagepolitik des Investmentvermö-        buches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die An-\ngens entsprechen sowie                                   forderungen nach Absatz 2 eingehalten sind. Das Recht\nder Bundesanstalt, die Einhaltung der Anforderungen\n2. die Anlagegrenzen des Kapitalanlagegesetzbuches            nach Absatz 2 zu überprüfen oder eine Eignungs-\neinhalten; hiervon ausgenommen sind die Ausstel-         prüfung zu wiederholen, bleibt unberührt. Sind die An-\nlergrenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapital-          forderungen nicht eingehalten, kann die Bundesanstalt\nanlagegesetzbuches.                                      geeignete Maßnahmen veranlassen.\n(3) Wenn für das Investmentvermögen ein derivate-\nfreier Vergleichsmaßstab definiert ist, so muss das zu-                                  § 11\ngehörige Vergleichsvermögen diesen Vergleichsmaß-                               Quantitative Vorgaben\nstab möglichst genau nachbilden. In begründeten Ein-             Bei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für\nzelfällen darf von Absatz 2 abgewichen werden.                das Marktrisiko ist\n(4) Im Zweifelsfall sind für das Vergleichsvermögen       1. anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im In-\ndiejenigen Vermögensgegenstände zu wählen, die den                vestmentvermögen befindlichen Finanzinstrumente\ngeringeren potenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko          oder Finanzinstrumentsgruppen weitere 20 Arbeits-\nergeben.                                                          tage im Investmentvermögen gehalten werden,\n(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss Richt-        2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahr-\nlinien für die Zusammensetzung des Vergleichsvermö-               scheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent zu-\ngens und für die Änderungen dieser Zusammensetzung                grunde zu legen und\nerstellen. Die Festlegung der Zusammensetzung des             3. ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum\nVergleichsvermögens ist innerhalb des Risikomanage-               von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.\nmentprozesses zu berücksichtigen. Die Zusammenset-\nzung und jede Änderung der Zusammensetzung des                Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Annahme\nVergleichsvermögens sind nachvollziehbar zu doku-             einer Haltedauer von weniger als 20 Arbeitstagen zu-\nmentieren. Sofern für das Vergleichsvermögen ein              lässig. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 2 ist bis\nIndex verwendet wird, müssen dessen Zusammenset-              zu einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent\nzung und Entwicklung transparent sein. Der Prüfungs-          zulässig. Bei einer Abweichung von Satz 1 Nummer 1\nbericht gemäß den §§ 102, 121 Absatz 3 und § 136              und 2 ist der Prozentsatz in § 7 Absatz 2 entsprechend\nAbsatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben            anzupassen. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 3 ist\ndarüber zu enthalten, ob das Vergleichsvermögen ge-           nur aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen\nmäß den Absätzen 1 bis 4 ordnungsgemäß ist.                   und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt\nim Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 zulässig.\n(6) Nimmt die Kapitalverwaltungsgesellschaft eine\nwesentliche Änderung des Vergleichsmaßstabs im                                           § 12\nSinne des Absatzes 3 vor, ist dies der Bundesanstalt                       Zu erfassende Risikofaktoren\nunverzüglich und nachvollziehbar anzuzeigen; von der\nAnzeigepflicht ausgenommen sind Änderungen von                   (1) Bei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags\nVergleichsmaßstäben für Spezial-AIF nach § 284 des            für das Marktrisiko sind alle nicht nur unerheblichen\nKapitalanlagegesetzbuches.                                    Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der\nStruktur des Investmentvermögens angemessenen\nWeise zu berücksichtigen. Dabei sind sowohl das all-\n§ 10\ngemeine als auch das besondere Marktrisiko zu be-\nPotenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko           rücksichtigen.\n(1) Der potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko         (2) Die den einbezogenen Optionsgeschäften eigen-\nist mit Hilfe eines geeigneten eigenen Risikomodells          tümlichen Risiken, die nicht in linearem Zusammenhang\nim Sinne des § 1 Absatz 13 des Kreditwesengesetzes            mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwankungen ste-\nzu ermitteln.                                                 hen, sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.\n(2) Ein Risikomodell ist dann als geeignet anzuse-           (3) Bei der Ermittlung des potenziellen Risikobetrags\nhen, wenn                                                     ist Folgendes gesondert in angemessener Weise zu be-\nrücksichtigen:\n1. es dem Risikoprofil und der Anlagestrategie des In-        1. besondere Zinsänderungsrisiken für die nicht gleich-\nvestmentvermögens sowie der Komplexität der ein-             förmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger\ngesetzten Derivate angemessen Rechnung trägt,                Zinssätze (Zinsstrukturrisiken) und\n2. bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kenn-          2. die nicht gleichförmige Entwicklung der Zinssätze\nzahlen die quantitativen Größen nach § 11 zugrunde           verschiedener, auf die gleiche Währung lautender\ngelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 12 er-          zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer\nfasst und die qualitativen Anforderungen nach § 13           Restlaufzeit (Spreadrisiken).\neingehalten werden und\nBei der Ermittlung der Zinsstrukturrisiken sind eine dem\n3. es eine befriedigende Prognosegüte aufweist.               Umfang des Investmentvermögens angemessene An-","2466             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nzahl und eine der Struktur des Investmentvermögens           3. bei jeder wesentlichen Änderung, die dazu führen\nangemessene Verteilung von zeitmäßig bestimmten                  könnte, dass das Risikomodell nicht mehr angemes-\nZinsrisikozonen zu berücksichtigen. Die Anzahl der               sen ist.\nZinsrisikozonen muss mindestens sechs betragen, so-\nPersonen, die direkt in den Entwicklungsprozess des\nfern im jeweiligen Markt verfügbar.\nRisikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in die\n(4) Bei der Ermittlung der Aktienkursrisiken sind Un-     Validierung bei der Entwicklung und bei wesentlichen\nterschiede in der Entwicklung der Kurse oder Preise          Änderungen einbezogen sein. Die laufende Validierung\nvon Produktgruppen und Produkten sowie Unter-                ist durch die Risikocontrollingfunktion entsprechend\nschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminprei-        Absatz 2 Nummer 4 durchzuführen. Validierung und\nsen in angemessener Weise zu berücksichtigen.                Überprüfung der Angemessenheit sind angemessen\nzu dokumentieren und das Risikomodell ist bei Bedarf\n§ 13                              anzupassen.\nQualitative                              (5) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten em-\nAnforderungen; Risikocontrolling                 pirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen\n(1) Die Arbeits- und Ablauforganisation der Kapital-      und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind\nverwaltungsgesellschaft ist so zu gestalten, dass eine       regelmäßig, mindestens aber dreimonatlich zu aktuali-\nzeitnahe Ermittlung des potenziellen Risikobetrags für       sieren; bei Bedarf sind sie unverzüglich zu aktualisieren.\ndas Marktrisiko, insbesondere durch eine vollständige\n(6) Das Risikomodell einschließlich der zugehörigen\nErfassung aller Positionen des Investmentvermögens,\nProzesse und der mathematisch-statistischen Verfah-\ngewährleistet ist; diese ist ausführlich zu dokumentie-\nren ist zu dokumentieren. Die Dokumentation beinhaltet\nren.\nzumindest die durch das Risikomodell erfassten Risi-\n(2) Die Risikocontrollingfunktion nach § 29 Absatz 1      ken, die mathematisch-statistischen Verfahren, Annah-\ndes Kapitalanlagegesetzbuches ist zuständig und ver-         men und Grundlagen, die Daten, die Angemessenheit\nantwortlich für                                              der Risikobewertung, die Verfahren zur Validierung des\n1. die Erstellung, Überprüfung, Pflege und Weiterent-        Risikomodells, die Verfahren zur Ermittlung der Progno-\nwicklung der Risikomodelle,                              següte nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stress-\ntests nach den §§ 28 bis 34, den Gültigkeitsrahmen des\n2. die Überwachung des Prozesses zur Bestimmung\nRisikomodells sowie die operationelle Implementie-\nund Zusammensetzung des Vergleichsvermögens\nrung.\nnach § 9,\n3. die Sicherstellung der Eignung des Risikomodells für         (7) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Ab-\ndas jeweilige Investmentvermögen,                        sätzen 1 bis 6 sowie des § 14 ist regelmäßig, mindes-\ntens aber einmal jährlich, von der Internen Revision zu\n4. die laufende Validierung des Risikomodells,               überprüfen.\n5. die Validierung und Implementierung eines doku-\nmentierten und durch die Geschäftsleiter geneh-                                     § 14\nmigten Systems von Obergrenzen (Limite) von\npotenziellen Risikobeträgen für jedes Investment-                             Prognosegüte\nvermögen in Übereinstimmung mit dessen Risiko-              Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels\nprofil,                                                  eines täglichen Vergleichs des anhand des Risiko-\n6. die tägliche Ermittlung, Analyse und Kommentierung        modells auf der Basis einer Haltedauer von einem\nder potenziellen Risikobeträge und die Überwa-           Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags für\nchung der Obergrenzen nach Nummer 5,                     das Marktrisiko mit der Wertveränderung der in die\n7. die regelmäßige Überwachung des Leverage des In-          modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen\nvestmentvermögens sowie                                  Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen\nnachweislich zu ermitteln (Backtesting). Bei der Ermitt-\n8. die regelmäßige Berichterstattung an die Geschäfts-       lung der Prognosegüte sind die Finanzinstrumente oder\nleiter bezüglich der aktuellen potenziellen Risiko-      Finanzinstrumentsgruppen, die sich zum Geschäfts-\nbeträge, der Prognosegüte nach § 14 und der Er-          schluss des Vortages im Investmentvermögen befun-\ngebnisse der Stresstests nach den §§ 28 bis 32.          den haben, mit den jeweiligen Marktpreisen zum Ge-\n(3) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Er-      schäftsschluss neu zu bewerten. Die negative Differenz\nmittlung des potenziellen Risikobetrags für das Markt-       zum Bewertungsergebnis des Vortages ist festzustel-\nrisiko müssen eine hohe Präzision aufweisen. Sie müs-        len. Übersteigt der Absolutbetrag der nach Satz 2 er-\nsen mit den für die aktuelle Risikosteuerung angewen-        mittelten Wertveränderung den modellmäßig ermittelten\ndeten Verfahren übereinstimmen; zulässig sind nur Ab-        potenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko, so sind\nweichungen von den in den §§ 11 und 12 Absatz 3              die Geschäftsleiter mindestens vierteljährlich und die\nSatz 2 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben.              Bundesanstalt vierteljährlich hierüber sowie über die\n(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über          Größe der Differenz, den Grund ihres Entstehens und\ngeeignete Verfahren zur Validierung des Risikomodells        gegebenenfalls eingeleitete Maßnahmen zur Verbesse-\nverfügen. Die Angemessenheit muss in folgenden Fäl-          rung der Prognosegüte zu unterrichten. Die Anzeige hat\nlen validiert und überprüft werden:                          auch die zugrunde gelegten Parameter nach § 11 Satz 1\nNummer 2 und 3 in Verbindung mit § 11 Satz 3 und 4 zu\n1. bei der Entwicklung des Risikomodells,                    umfassen. Übersteigt die Zahl der Ausnahmen ein nicht\n2. in regelmäßigen zeitlichen Abständen (laufende Vali-      angemessenes Niveau, kann die Bundesanstalt geeig-\ndierung) und                                             nete Maßnahmen veranlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013             2467\nUnterabschnitt 3                               (6) Stellt ein Vermögensgegenstand eine Kombina-\nEinfacher Ansatz                            tion von Derivaten oder eine Kombination von nach\nden §§ 193 bis 196 und 198 des Kapitalanlagegesetz-\nbuches zulässigen Vermögensgegenständen mit Deri-\n§ 15\nvaten dar, ist sein Anrechnungsbetrag für das Markt-\nRisikobegrenzung                         risiko die Summe der einzelnen Komponenten des\n(1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko nach         Vermögensgegenstandes. Enthält ein Index, in den\n§ 16 Absatz 3 darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des           das Investmentvermögen investiert, Derivate oder weist\nInvestmentvermögens übersteigen.                              der Index Leverage auf, so sind die Anrechnungs-\nbeträge der entsprechenden Vermögensgegenstände\n(2) Enthält das Investmentvermögen unmittelbar             in dem Index zu ermitteln und in die Berechnung nach\noder mittelbar Vermögensgegenstände nach § 196                Absatz 3 einzubeziehen.\ndes Kapitalanlagegesetzbuches, die Derivate enthalten,\nso ist in Absatz 1 der Wert des Investmentvermögens              (7) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für\num den Wert dieser Vermögensgegenstände zu vermin-            Grundformen von Derivaten ist bei\ndern.                                                         1. Finanzterminkontrakten die Anzahl der Kontrakte\nmultipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit\n§ 16                                 dem Marktwert des Basiswertes, wobei der Markt-\nAnrechnungsbetrag für das Marktrisiko                     wert des Basiswertes\na) dem Marktwert der günstigsten lieferbaren Refe-\n(1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für\nrenzanleihe entspricht, sofern der Basiswert eine\nGrundformen von Derivaten ist regelmäßig jeweils das\nAnleihe ist, oder\nBasiswertäquivalent. Dabei ist der Marktwert des Ba-\nsiswertes zugrunde zu legen. Führt dies zu einer kon-             b) dem aktuellen Stand des Basiswertes entspricht,\nservativeren Ermittlung, kann alternativ der Nominal-                 sofern der Basiswert ein Finanzindex, Wechsel-\nwert oder der börsentäglich ermittelte Terminpreis bei                kurs oder Zinssatz ist,\nFinanzterminkontrakten zugrunde gelegt werden.                2. Optionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit\n(2) Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für                  dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert\ndas Marktrisiko hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft            des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert\ndie einzelnen Anrechnungsbeträge der jeweiligen Deri-             mit dem zugehörigen Delta nach § 18 Absatz 1, wo-\nvate und derivativer Komponenten sowie die einzelnen              bei der Marktwert des Basiswertes dem aktuellen\nAnrechnungsbeträge für Wertpapier-Darlehen und Pen-               Stand des Basiswertes entspricht, sofern der Basis-\nsionsgeschäfte zu ermitteln. Des Weiteren hat sie mög-            wert ein Finanzindex, Wechselkurs oder Zinssatz ist,\nliche Absicherungsgeschäfte nach § 19 zu identifizie-         3. Swaptions der Anrechnungsbetrag des Swaps mul-\nren. Hierzu werden zunächst die Anrechnungsbeträge                tipliziert mit dem zugehörigen Delta,\nzwischen marktgegenläufigen Derivaten entsprechend\nden Vorgaben nach § 19 verrechnet. Der aus der Ver-           4. Zinsswaps und Inflationsswaps\nrechnung resultierende Anrechnungsbetrag der einzel-              a) der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswer-\nnen Derivate kann des Weiteren entsprechend § 19 mit                  tes oder\nden Marktwerten entsprechender nichtderivativer Ver-              b) der Nominalwert der festen Vertragsseite,\nmögensgegenstände nach den §§ 193 bis 196, 198\nund 231 des Kapitalanlagegesetzbuches verrechnet              5. Währungsswaps, Zins-Währungsswaps und außer-\nwerden. Der aus der Verrechnung resultierende abso-               börslichen Währungstermingeschäften der Nominal-\nlute Wert ist der Anrechnungsbetrag des jeweiligen De-            wert der Währungsseite oder -seiten,\nrivates.                                                      6. Total Return Swaps der Marktwert des zugrunde\n(3) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ist              liegenden Basiswertes; bei komplexen Total Return\nsodann zu ermitteln als Summe der absoluten Werte                 Swaps sind die Marktwerte beider Vertragsseiten zu\naddieren,\n1. der Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate und\nderivativen Komponenten nach den Absätzen 7               7. Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen\nbis 9, die nicht in Verrechnungen nach § 19 einbezo-          Basiswert beziehen (Single Name Credit Default\ngen wurden,                                                   Swaps),\n2. der Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnungen                  a) bezüglich des Verkäufers oder Sicherungsgebers\nnach § 19 resultieren, und                                        der höhere Betrag des Marktwertes des zugrunde\nliegenden Basiswertes und des Nominalwertes\n3. der Anrechnungsbeträge aus der Wiederanlage von                    des Credit Default Swaps und\nSicherheiten nach § 21.\nb) bezüglich des Käufers oder Sicherungsnehmers\n(4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist                  der Marktwert des zugrunde liegenden Basis-\ndie Basiswährung des Investmentvermögens unter                        wertes,\nNutzung der aktuellen Wechselkurse zugrunde zu le-\ngen.                                                          8. finanziellen Differenzgeschäften der Marktwert des\nzugrunde liegenden Basiswertes.\n(5) Soweit ein Währungsderivat aus zwei Vertrags-\nseiten besteht, die nicht in der Basiswährung des                (8) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für\nInvestmentvermögens zu erfüllen sind, sind beide Ver-         derivative Komponenten ist bei\ntragsseiten bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags         1. Wandelanleihen die Anzahl der zugrunde liegenden\nmit einzubeziehen.                                                Basiswerte multipliziert mit dem Marktwert der","2468               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nzugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem            können, so dass die Kombination aus Derivat und\nzugehörigen Delta,                                             risikolosen liquiden Mitteln der direkten Investition\n2. Credit Linked Notes der Marktwert des zugrunde                  in den zugrunde liegenden Basiswert äquivalent ist.\nliegenden Basiswertes und\n§ 18\n3. Optionsscheinen und Bezugsrechten die Anzahl\nmultipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit                            Zugehöriges Delta\ndem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes              (1) Das zugehörige Delta ist das Verhältnis der Ver-\nmultipliziert mit dem zugehörigen Delta.                   änderung des Wertes des Derivates zu einer als gering-\n(9) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für           fügig angenommenen Veränderung des Wertes des Ba-\nkomplexe Derivate ist bei                                      siswertes.\n1. Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte           (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflich-\nVarianz (realisierte Volatilität zum Quadrat eines Ver-    tet, die zugehörigen Deltas auf geeignete und aner-\nmögensgegenstandes beziehen (Varianz-Swaps),               kannte Weise börsentäglich zu ermitteln, zu dokumen-\nder Varianz-Nominalwert multipliziert mit der aktuel-      tieren und der Verwahrstelle mitzuteilen.\nlen Varianz zum Bestimmungszeitpunkt; ist eine\nKappung der Volatilität vorgesehen, bestimmt sich                                     § 19\nder Anrechnungsbetrag als Varianz-Nominalwert                                     Anerkennung\nmultipliziert mit dem geringeren Betrag der aktuellen                     von Absicherungsgeschäften\nVarianz oder der Volatilitätskappungsgrenze zum               (1) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für\nQuadrat; die aktuelle Varianz bestimmt sich jeweils        das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 können Absiche-\nals Funktion der quadrierten realisierten und implizi-     rungsgeschäfte berücksichtigt werden. Dem Anrech-\nten Volatilität; der Varianz-Nominalwert bestimmt          nungsbetrag von marktgegenläufigen Derivaten wird\nsich als Nominalwert dividiert durch das Zweifache         hierzu ein negatives Vorzeichen zugeordnet. Die An-\ndes vereinbarten Varianzpreises (Bezugspreis),             rechnungsbeträge von marktgegenläufigen Derivaten\n2. Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte        können mit den entsprechenden positiven Anrech-\nVolatilität eines Vermögensgegenstandes beziehen           nungsbeträgen von Derivaten sowie mit den Marktwer-\n(Volatilitäts-Swaps), der Nominalwert multipliziert        ten von entsprechenden nichtderivativen Vermögens-\nmit der aktuellen Volatilität zum Bestimmungszeit-         gegenständen nach den §§ 193 bis 196, 198 und 231\npunkt; ist eine Kappung der Volatilität vorgesehen,        des Kapitalanlagegesetzbuches addiert und somit ver-\nbestimmt sich der Anrechnungsbetrag als Nominal-           rechnet werden. Der aus der Verrechnung resultierende\nwert multipliziert mit dem geringeren Betrag der           Anrechnungsbetrag ist als absoluter Wert in die Summe\naktuellen Volatilität oder der Volatilitätskappungs-       nach § 16 Absatz 3 einzubeziehen. Verrechnungen dür-\ngrenze; die aktuelle Volatilität bestimmt sich jeweils     fen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass\nals Funktion der realisierten und impliziten Volatilität,  1. das derivative Geschäft einzig zum Zweck der Absi-\n3. Schwellenoptionen die Anzahl der Kontrakte multi-               cherung abgeschlossen worden ist,\npliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem        2. durch die Verrechnung wesentliche Risiken nicht\nMarktwert des zugrunde liegenden Basiswertes mul-              vernachlässigt werden,\ntipliziert mit dem maximalen Delta; das maximale\nDelta ist der höchste positive oder der niedrigste ne-     3. der Anrechnungsbetrag der Derivate nach den Vor-\ngative Wert, den das Delta unter Berücksichtigung              gaben des § 16 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird und\naller potenziellen Marktszenarien erreichen kann.          4. sich die Derivate beziehen auf\na) den gleichen Basiswert oder einen Basiswert, der\n§ 17                                     exakt dem abzusichernden nichtderivativen Ver-\nUnberücksichtigte Derivate                             mögensgegenstand nach den §§ 193 bis 196\nBei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach                      und 198 des Kapitalanlagegesetzbuches im In-\n§ 16 Absatz 3 dürfen unberücksichtigt bleiben:                         vestmentvermögen entspricht, oder\n1. Swaps, die die Entwicklung von Basiswerten, die in              b) einen Basiswert, der nicht exakt dem abzusi-\ndem Investmentvermögen direkt gehalten werden,                     chernden nichtderivativen Vermögensgegenstand\ngegen die Entwicklung von anderen Basiswerten                      nach den §§ 193 bis 196, 198 und 231 des Kapi-\ntauschen, sofern                                                   talanlagegesetzbuches im Investmentvermögen\nentspricht, sofern\na) das Marktrisiko der getauschten Basiswerte aus\ndem Investmentvermögen vollständig eliminiert                  aa) das derivative Geschäft nicht auf einer Anla-\nwird, so dass diese Vermögensgegenstände kei-                      gestrategie beruht, die der Gewinnerzielung\nnen Einfluss auf die Veränderung des Wertes des                    dient,\nInvestmentvermögens haben, und                                 bb) das Derivat zu einer nachweisbaren Reduk-\nb) der Swap weder Optionsrechte einräumt noch                          tion des Risikos des Investmentvermögens\nLeverage oder sonstige zusätzliche Risiken ent-                    führt,\nhält, die über die direkte Investition der relevanten          cc) das allgemeine und das besondere Marktri-\nBasiswerte hinausgehen, und                                        siko des Derivates ausgeglichen werden,\n2. Derivate, die weder zusätzliches Marktrisikopoten-                  dd) die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte\nzial noch Leverage generieren und denen entspre-                       oder Vermögensgegenstände der gleichen\nchende risikolose liquide Mittel zugeordnet werden                     Art von Finanzinstrumenten angehören und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013              2469\nee) davon ausgegangen werden kann, dass die           gen (ausgeglichene Position zweier nicht angrenzender\nAbsicherungsstrategie auch unter außerge-        Bänder) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge\nwöhnlichen Marktbedingungen effizient ist.       (offene Position zweier nicht angrenzender Bänder) zu\n(2) Für Investmentvermögen, die überwiegend in De-        ermitteln. Satz 1 gilt nicht für Laufzeitband 1 in Verbin-\nrivate investiert sind, die sich auf Zinssätze beziehen      dung mit Laufzeitband 4.\n(Zinsderivate), kann zum Zweck der Verrechnung von              (6) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ist\nAnrechnungsbeträgen die Korrelation zwischen Lauf-           sodann zu ermitteln als Summe der\nzeitsegmenten der Zinsstrukturkurve nach der in § 20         1. mit 0 Prozent gewichteten Summe der ausgegliche-\nbeschriebenen Methode berücksichtigt werden. Die                 nen Bandpositionen,\nMethode nach § 20 darf nicht angewendet werden,\nwenn die Anwendung zu einer falschen Ermittlung des          2. mit 40 Prozent gewichteten Summe der ausgegli-\nRisikoprofils des Investmentvermögens und zu über-               chenen Positionen zweier angrenzender Bänder,\nhöhtem Leverage führt und wenn wesentliche Risiken           3. mit 75 Prozent gewichteten Summe der ausgegli-\nunberücksichtigt bleiben.                                        chenen Positionen zweier nicht angrenzender Bän-\nder und\n§ 20                              4. mit 100 Prozent gewichteten verbleibenden offenen\nAbsicherungen bei Zinsderivaten                      Positionen.\n(1) Zur Verrechnung von Zinsderivaten nach § 19\n§ 21\nAbsatz 2 sind die Zinsderivate entsprechend den rest-\nlichen Zinsbindungsfristen der zugrunde liegenden                         Wiederanlage von Sicherheiten\nBasiswerte den folgenden Laufzeitbändern zuzuordnen:            (1) Die Anlage von Sicherheiten im Rahmen von\nLaufzeitband          Restliche Zinsbindungsfrist        Derivaten, von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 200\nbis 202 des Kapitalanlagegesetzbuches und von Pen-\n1         bis zu 2 Jahren                           sionsgeschäften nach § 203 des Kapitalanlagegesetz-\n2         über 2 bis zu 7 Jahren                    buches muss bei der Ermittlung des Anrechnungs-\nbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 mit\n3         über 7 bis zu 15 Jahren                   den zugehörigen Anrechnungsbeträgen einbezogen\nwerden. Ausgenommen hiervon ist die Anlage in risiko-\n4         über 15 Jahre                             lose Mittel.\n(2) Jedes Zinsderivat ist in das entsprechende Ba-           (2) Der zugehörige Anrechnungsbetrag entspricht\nsiswertäquivalent umzurechnen. Das Basiswertäquiva-          bei Sicherheiten in Form von Bankguthaben dem Be-\nlent ergibt sich in diesem Fall entgegen den Vorgaben        trag der Sicherheiten oder bei Sicherheiten in Form von\naus § 16 aus der Duration des Zinsderivats dividiert         anderen Vermögensgegenständen dem Marktwert.\ndurch die Zielduration des Investmentvermögens multi-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nutzung von\npliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Ba-        Sicherheiten zu zusätzlichen Pensionsgeschäften ent-\nsiswertes. Die Zielduration des Investmentvermögens          sprechend.\nentspricht dem erwarteten Risikoniveau und der Dura-            (4) In Pension genommene Wertpapiere oder emp-\ntion des Investmentvermögens unter regulären Markt-          fangene Beträge nach § 203 des Kapitalanlagegesetz-\nbedingungen und ergibt sich aus der Anlagestrategie.         buches gelten als Sicherheiten im Sinne der Absätze 1\n(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmä-       bis 3.\nßig entsprechenden Summen der Basiswertäquivalente\nmit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgegli-                                     § 22\nchene Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unter-                       Ermittlung des Anrechnungs-\nschiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu ermitteln.             betrags für strukturierte Investmentvermögen\nFür jedes Laufzeitband sind die offenen Bandpositio-\nnen getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusam-               Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für struk-\nmenzufassen.                                                 turierte Investmentvermögen kann alternativ für die ein-\nzelnen Auszahlungsprofile getrennt ermittelt werden,\n(4) Für zwei unmittelbar aneinander angrenzende           sofern\nLaufzeitbänder sind die sich betragsmäßig entspre-\nchenden Summen der nach Absatz 3 Satz 2 zusam-               1. das Investmentvermögen passiv und entsprechend\nmengefassten offenen Bandpositionen mit gegenläufi-              einer festgelegten Auszahlung nach Ablauf der\ngen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Position               Dauer des Investmentvermögens verwaltet wird\nzweier angrenzender Bänder) sowie die verbleibenden              und die Investitionen des Investmentvermögens der\nUnterschiedsbeträge (offene Position zweier angren-              Sicherstellung der festgelegten Auszahlungen die-\nzender Bänder) zu ermitteln. Für jedes Laufzeitband              nen,\nsind die offenen Positionen zweier angrenzender Bän-         2. die festgelegte Auszahlung in eine begrenzte Anzahl\nder getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusam-                voneinander getrennter Szenarien unterteilt ist, die\nmenzufassen.                                                     sich nach der Wertentwicklung der Basisinstrumente\n(5) Für zwei nicht unmittelbar aneinander angren-             bestimmen und zu unterschiedlichen Auszahlungs-\nzende Laufzeitbänder sind die sich betragsmäßig ent-             profilen führen,\nsprechenden Summen der nach Absatz 4 Satz 2                  3. während der Laufzeit des Investmentvermögens zu\nzusammengefassten offenen Positionen zweier angren-              jedem Zeitpunkt nur ein Auszahlungsprofil relevant\nzender Bänder mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtun-             sein kann,","2470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\n4. die gemäß § 5 Absatz 2 gewählte Methode ange-             der verbleibende Teil in die Berechnung der Auslastung\nmessen ist und keine wesentlichen Risiken unbe-          der Ausstellergrenzen einzubeziehen.\nrücksichtigt bleiben,                                       (3) Die Ausstellergrenzen müssen nach Anrechnung\n5. das Investmentvermögen eine begrenzte Dauer von           und Verrechnung der Derivate eingehalten werden, so\nhöchstens neun Jahren hat,                               dass das tatsächliche Exposure des Investmentvermö-\n6. nach einem anfänglichen Vertriebszeitraum keine           gens gemäß den Ausstellergrenzen diversifiziert ist.\nweiteren Anteile des Investmentvermögens ausge-          Unabhängig von Verrechnungen müssen beim Einsatz\ngeben werden,                                            von Total Return Swaps oder Derivaten mit ähnlichen\nEigenschaften, die das tatsächliche Exposure des\n7. der maximale Verlust, der durch den Wechsel zwi-          Investmentvermögens überwiegend beeinflussen, zu-\nschen Auszahlungsprofilen entsteht, auf 100 Prozent      sätzlich sowohl die direkt von dem Investmentvermö-\ndes ersten Ausgabepreises begrenzt ist und               gen gehaltenen Vermögensgegenstände (Grundinvest-\n8. der Einfluss der Wertentwicklung eines Basisinstru-       ment) als auch die Basiswerte der Derivate den Aus-\nments auf das Auszahlungsprofil bei einem Wechsel        stellergrenzen entsprechen.\nzwischen Szenarien die jeweiligen Anlagegrenzen\nnach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetz-                           Unterabschnitt 2\nbuches bezogen auf den anfänglichen Wert des In-\nLiquiditätsrisiko\nvestmentvermögens nicht übersteigt.\nund Kontrahentenrisiko\nAbschnitt 3                                                      § 25\nKreditrisiko und Liquiditätsrisiko                                      Abschluss und\nBewertung eines OTC-Derivates\nUnterabschnitt 1\n(1) Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse\nEmittentenrisiko                            zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt\neinbezogen sind (OTC-Derivate), darf die Kapitalverwal-\n§ 23                              tungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten\nGrundsatz                            oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage\n(1) Bei der Berechnung der Auslastung der Anlage-         standardisierter Rahmenverträge abschließen.\ngrenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlage-              (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine\ngesetzbuches (Ausstellergrenzen) sind Derivate sowie         transparente und faire Bewertung der OTC-Derivate\nderivative Komponenten, die von Wertpapieren, Geld-          auf täglicher Basis sicherzustellen. Die Bewertung\nmarktinstrumenten oder Investmentanteilen gemäß              muss den Risiken der OTC-Derivate sowie der Art und\n§ 196 des Kapitalanlagegesetzbuches abgeleitet sind,         Komplexität der OTC-Derivate Rechnung tragen und\neinzubeziehen.                                               die Vorgaben der §§ 24 und 26 der Kapitalanlage-Rech-\n(2) Bei Pensionsgeschäften sind alle Vermögensge-         nungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllen.\ngenstände, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes             Sehen Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten\nsind, in die Ausstellergrenzen einzubeziehen.                vor, dass Dritte bestimmte Aufgaben durchführen, müs-\nsen die Anforderungen des § 36 des Kapitalanlage-\n§ 24                              gesetzbuches erfüllt werden. Die Risikocontrollingfunk-\ntion nach § 29 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-\nAnwendung des einfachen Ansatzes                   buches ist bei der Bewertung von OTC-Derivaten\n(1) Für die Berechnung der Ausstellergrenzen nach         angemessen zu beteiligen. Die OTC-Derivate müssen\n§ 23 Absatz 1 ist grundsätzlich der einfache Ansatz          jederzeit zu einem angemessenen Zeitwert veräußert,\nnach § 16 anzuwenden. Dazu sind für die Derivate             liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt\nund derivativen Komponenten im Sinne des § 23 Ab-            werden können.\nsatz 1 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko ge-\nmäß § 16 dem Aussteller des jeweiligen Basiswertes                                      § 26\nzuzurechnen. Sind die Voraussetzungen des § 19 Ab-\nKündbarkeit von Wertpapier-\nsatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a erfüllt,\nDarlehen und Pensionsgeschäften\nkönnen Derivate, deren Wertentwicklung entgegenge-\nsetzt zu der Wertentwicklung des Basiswertes verläuft,          (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berech-\nentsprechend verrechnet werden.                              tigt sein, jederzeit ein Wertpapier-Darlehen zu kündigen\nund zu beenden. Alle im Rahmen des Wertpapier-Dar-\n(2) Bei der Berechnung nach § 23 Absatz 1 dürfen\nlehens übertragenen Wertpapiere müssen jederzeit zu-\nunberücksichtigt bleiben:\nrückübertragen werden können.\n1. Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und\n(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berech-\nnachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos\ntigt sein, jederzeit\nvon genau zuordenbaren Vermögensgegenständen\ndes Investmentvermögens dienen, und                      1. ein Pensionsgeschäft zu kündigen und zu beenden,\n2. die Vermögensgegenstände, denen die Credit                2. bei einem einfachen Pensionsgeschäft (Repo-Ge-\nDefault Swaps nach Nummer 1 direkt zugeordnet                schäft) die zugrunde liegenden Wertpapiere zurück-\nsind.                                                        zufordern und\nSichert ein Kreditderivat nur einen Teil des Kreditrisikos   3. bei einem umgekehrten Pensionsgeschäft (Reverse-\ndes zugeordneten Vermögensgegenstandes ab, so ist                Repo-Geschäft)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013              2471\na) den vollen Geldbetrag zurückzufordern oder            Börse oder einem anderen organisierten Markt gehan-\nb) den angelaufenen Geldbetrag in Höhe des Markt-        delt wird.\nwertes des Reverse-Repo-Geschäftes zurückzu-             (4) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahenten-\nfordern; anzusetzen ist der Marktwert des Rever-      risiko ist zu ermitteln aus der Summe der aktuellen,\nse-Repo-Geschäftes bei der Bewertung des Net-         positiven Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositio-\ntoinventarwertes des Investmentvermögens.             nen, der Wertpapier-Darlehen und der Pensions-\ngeschäfte, die bezüglich eines Vertragspartners beste-\n(3) Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu\nhen, zuzüglich des Wertes der von der Kapitalver-\neiner Woche gelten als Geschäfte, bei denen der volle\nGeldbetrag oder die zugrunde liegenden Wertpapiere           waltungsgesellschaft für Rechnung des Investment-\nvermögens gestellten Sicherheiten bezüglich eines\njederzeit zurückgefordert werden können.\nVertragspartners; diese Sicherheiten können bei recht-\n(4) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei      lich wirksamen zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarun-\nSonstigen Investmentvermögen unter den Vorausset-            gen saldiert werden.\nzungen des § 221 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetz-\n(5) Bei rechtlich wirksamen zweiseitigen Aufrech-\nbuches von den Absätzen 1 und 2 abweichen. Eine AIF-\nnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträ-\nKapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF\ngen dürfen die positiven Wiederbeschaffungswerte\nmit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzun-\nund die negativen Wiederbeschaffungswerte der Deri-\ngen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbu-\nvatpositionen des Investmentvermögens bezüglich ei-\nches von den Absätzen 1 und 2 abweichen.\nnes Vertragspartners saldiert werden.\n(5) Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte\n(6) Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für\nsind im Rahmen des Liquidiätsrisikomanagementpro-\ndas Kontrahentenrisiko dürfen die Marktwerte der von\nzesses zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass\ndem Vertragspartner gestellten Sicherheiten unter Be-\nden Rücknahmeverpflichtungen, die durch Wertpapier-\nrücksichtigung hinreichender Sicherheitsmargenab-\nDarlehen und Pensionsgeschäfte auftreten können,\nschläge (Haircuts) abgezogen werden.\nnachgekommen werden kann.\n(7) Alle von einem Vertragspartner gestellten Sicher-\n§ 27                               heiten\nAnrechnungsbetrag                            1. müssen aus Vermögensgegenständen bestehen,\nfür das Kontrahentenrisiko                          die für das Investmentvermögen nach Maßgabe\ndes Kapitalanlagegesetzbuches erworben werden\n(1) Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensions-                dürfen,\ngeschäfte dürfen nur insoweit abgeschlossen werden,\nals der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko           2. müssen hochliquide sein; Vermögensgegenstände,\ndes Vertragspartners 5 Prozent des Wertes des Invest-             die keine Barmittel sind, gelten als hochliquide,\nmentvermögens nicht überschreitet. Wenn der Ver-                  wenn sie kurzfristig und nahe dem der Bewertung\ntragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mit-            zugrunde gelegten Preis veräußert werden können\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen              und an einem liquiden Markt mit transparenten\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                 Preisfeststellungen gehandelt werden,\nWirtschaftsraum ist oder seinen Sitz in einem Drittstaat       3. müssen einer zumindest börsentäglichen Bewer-\nhat und Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach                tung unterliegen,\nAnsicht der Bundesanstalt denjenigen des Gemein-\n4. müssen von Emittenten mit einer hohen Kreditqua-\nschaftsrechtes gleichwertig sind, darf der Anrech-\nlität ausgegeben werden und weitere Haircuts müs-\nnungsbetrag bis zu 10 Prozent des Wertes des Invest-\nsen vorgenommen werden, sofern nicht die\nmentvermögens betragen. Überschreitet der Anrech-\nhöchste Bonität vorliegt und die Preise volatil sind,\nnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko die Grenze\nnach Satz 1 oder Satz 2, darf die Kapitalverwaltungs-          5. dürfen nicht von einem Emittenten ausgegeben\ngesellschaft weitere Geschäfte mit dem Vertragspartner            werden, der Vertragspartner selbst oder ein kon-\nnur tätigen, wenn der Anrechnungsbetrag dadurch                   zernangehöriges Unternehmen im Sinne des § 290\nnicht erhöht wird. Die Grenze gemäß § 200 Absatz 1                des Handelsgesetzbuchs ist,\ndes Kapitalanlagegesetzbuches bleibt unberührt.                6. müssen in Bezug auf Länder, Märkte und Emitten-\n(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei                ten angemessen risikodiversifiziert sein,\nSpezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den             7. dürfen keinen wesentlichen operationellen Risiken\nVoraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanla-               oder Rechtsrisiken im Hinblick auf ihre Verwaltung\ngegesetzbuches von Absatz 1 abweichen. Der Grund-                 und Verwahrung unterliegen,\nsatz der Risikomischung nach § 282 Absatz 1 des Ka-\npitalanlagegesetzbuches bleibt hiervon unberührt.              8. müssen bei einer Verwahrstelle verwahrt werden,\ndie der wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt\n(3) Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle           und vom Sicherungsgeber unabhängig ist oder vor\neiner Börse oder eines anderen organisierten Marktes              einem Ausfall eines Beteiligten rechtlich geschützt\nVertragspartner ist, dürfen bei der Ermittlung des An-            sein, sofern sie nicht übertragen wurden,\nrechnungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt blei-\nben, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu            9. müssen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft\nMarktkursen mit täglichem Marginausgleich unterlie-               ohne Zustimmung des Sicherungsgebers überprüft\ngen. Ansprüche an einen Zwischenhändler sind bei                  werden können,\nder Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1          10. müssen für das Investmentvermögen unverzüglich\nzu berücksichtigen, auch wenn das Derivat an einer                verwertet werden können und","2472              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\n11. müssen rechtlichen Vorkehrungen für den Fall der          Vermögensgegenstände wie das Ausfallrisiko des Emit-\nInsolvenz des Sicherungsgebers unterliegen.              tenten, die Preisvolatilität und die Ergebnisse der\nVon einer angemessenen Diversifizierung gemäß Satz 1          gemäß § 32 durchgeführten Stresstests zu berücksich-\nNummer 6 kann im Hinblick auf die Emittentenkonzen-           tigen. Die Haircut-Strategie ist zu dokumentieren. Sie\ntration ausgegangen werden, wenn der Wert der von             dient der Rechtfertigung der Anwendung eines be-\neinem Vertragspartner gestellten Sicherheiten dessel-         stimmten Bewertungsabschlags auf einen Vermögens-\nben Emittenten 20 Prozent des Wertes des Investment-          gegenstand.\nvermögens nicht übersteigt. Stellen mehrere Vertrags-            (10) Risiken im Zusammenhang mit der Sicherhei-\npartner Sicherheiten, sind die Werte der Sicherheiten         tenverwaltung, insbesondere operationelle und recht-\ndesselben Emittenten zu aggregieren; ihr Gesamtwert           liche Risiken, sind durch das Risikomanagement zu er-\ndarf 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens            mitteln, zu steuern und zu minimieren.\nnicht übersteigen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft            (11) Vermögensgegenstände, die das Investment-\nkann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen             vermögen im Rahmen von Pensionsgeschäften erhält,\nunter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des              gelten als Sicherheiten im Sinne dieser Vorschrift.\nKapitalanlagegesetzbuches von den Sätzen 2 und 3\nabweichen.                                                       (12) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenri-\nsiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlage-\n(8) Sicherheiten dürfen nicht wiederverwendet wer-         grenzen nach § 206 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetz-\nden. Sicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen             buches zu berücksichtigen.\nnur in der Währung des Guthabens\n(13) Konzernangehörige Unternehmen im Sinne des\n1. unterhalten werden auf Sperrkonten\n§ 290 des Handelsgesetzbuchs gelten als ein Vertrags-\na) bei der Verwahrstelle oder                             partner.\nb) mit Zustimmung der Verwahrstelle bei anderen              (14) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei\nKreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat       Nutzung eines organisierten Wertpapier-Darlehenssys-\nder Europäischen Union oder einem anderen Ver-         tems gemäß § 202 des Kapitalanlagegesetzbuches von\ntragsstaat des Abkommens über den Europäi-             Absatz 7 Satz 1 Nummer 5, 6 und 10 sowie Absatz 9\nschen Wirtschaftsraum oder bei anderen Kredit-         abweichen, wenn die Wahrung der Interessen der An-\ninstituten mit Sitz in einem Drittstaat nach Maß-      leger mittels einer entsprechenden Anwendung der Vor-\ngabe des § 195 Satz 2 zweiter Halbsatz des             gaben durch System gewährleistet ist.\nKapitalanlagegesetzbuches oder\n2. angelegt werden                                                                   Abschnitt 4\na) in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität                              Stresstests\naufweisen und die vom Bund, von einem Land,\nder Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der                                   § 28\nEuropäischen Union oder seinen Gebietskörper-\nAllgemeine Vorschriften\nschaften, einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes\nraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden           Investmentvermögen Stresstests nach Maßgabe des\nsind,                                                  § 30 durchzuführen. Ein Stresstest ist nur dann geeig-\nnet, wenn er die Anforderungen des § 29 erfüllt.\nb) in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur ent-\nsprechend den Richtlinien, die von der Bundes-            (2) In einem Stresstest sind mögliche außergewöhn-\nanstalt auf Grundlage von § 4 Absatz 2 des Ka-         lich große Wertverluste des Investmentvermögens zu\npitalanlagegesetzbuches erlassen worden sind,          ermitteln, die aufgrund von ungewöhnlichen Änderun-\noder                                                   gen der wertbestimmenden Parameter und ihrer\nc) im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes           Zusammenhänge entstehen können. Umgekehrt sind,\nmit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige         soweit angemessen, die Änderungen der wertbestim-\nRückforderung des aufgelaufenen Guthabens ge-          menden Parameter und ihrer Zusammenhänge zu\nwährleistet.                                           ermitteln, die einen außergewöhnlich großen oder ver-\nmögensbedrohenden Wertverlust des Investmentver-\nBei der Anlage der Sicherheiten in Form von Bankgut-          mögens zur Folge hätten.\nhaben ist neben der Anrechnung auf die Anlagegrenzen\ngemäß den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetz-                (3) Ist eine genaue Bemessung der potenziellen\nbuches auch die Diversifizierung nach Absatz 7 Satz 2         Wertverluste des Investmentvermögens oder der Ände-\nzu beachten. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann          rungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zu-\nbei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter            sammenhänge für einzelne Risikoarten nicht möglich,\nden Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapital-           so darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft an Stelle\nanlagegesetzbuches von den Anforderungen der Sätze 1          der Bemessung eine qualifizierte Schätzung setzen.\nbis 3 abweichen. Sicherheiten in Form von anderen Ver-           (4) Die Stresstests müssen risikoadäquat in das\nmögensgegenständen dürfen nicht veräußert, übertra-           Risikomanagement für das Investmentvermögen inte-\ngen, verpfändet oder investiert werden.                       griert sein. Die Ergebnisse der Stresstests müssen bei\n(9) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über          den Anlageentscheidungen für das Investmentvermö-\neine eindeutige Haircut-Strategie verfügen, die auf alle      gen angemessen berücksichtigt werden.\nals Sicherheiten entgegengenommenen Arten von Ver-               (5) Die Auslagerung der Durchführung von Stress-\nmögensgegenständen abgestimmt ist. Bei der Erarbei-           tests bestimmt sich nach § 36 des Kapitalanlage-\ntung der Haircut-Strategie sind die Eigenschaften der         gesetzbuches.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013                2473\n§ 29                                                           § 32\nQualitative Anforderungen                                        Zusätzliche Stresstests\nim Rahmen der Sicherheitenverwaltung\n(1) Die Stresstests müssen sich auf alle Risiken er-\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes\nstrecken, die den Wert oder die Schwankungen des\nInvestmentvermögen, für das Sicherheiten in Höhe von\nWertes des Investmentvermögens nicht nur unwesent-\nmindestens 30 Prozent des Wertes des Investment-\nlich beeinflussen. Besonderes Gewicht muss auf den-\nvermögens gestellt werden, geeignete Stresstests\njenigen Risiken liegen, denen die im jeweiligen Invest-\ndurchzuführen, die sowohl normale als auch außer-\nmentvermögen angewendete Methode nach den §§ 5\ngewöhnliche Liquiditätsbedingungen berücksichtigen,\nbis 22 nicht oder nur unvollständig Rechnung trägt.\num das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditäts-\n(2) Die Stresstests müssen geeignet sein, mögliche       risiko zu bewerten.\nSituationen zu analysieren, in denen der Wert des In-           (2) Die Strategie für diese Stresstests ist in der\nvestmentvermögens infolge des Einsatzes von Deriva-         Richtlinie gemäß § 31 festzuschreiben. Die Strategie\nten oder infolge einer Kreditaufnahme zu Lasten des         muss insbesondere enthalten:\nInvestmentvermögens mit negativem Vorzeichen be-\nhaftet ist.                                                 1. ein Konzept für die Stresstest-Szenarioanalyse, ein-\nschließlich Kalibrierungs-, Zertifizierungs- und Sen-\n(3) Die Stresstests müssen so gestaltet und durch-            sitivitätsanalyse,\ngeführt werden, dass sie auch diejenigen Risiken ange-      2. den empirischen Ansatz für die Folgenabschätzung,\nmessen berücksichtigen, die möglicherweise erst                  einschließlich Backtesting von Liquiditätsrisiko-\ninfolge einer Stresssituation Bedeutung erlangen, bei-           schätzungen,\nspielsweise das Risiko ungewöhnlicher Korrelationsver-\nänderungen oder illiquider Märkte.                          3. Berichtshäufigkeit, Meldegrenzen und Verlusttole-\nranzschwellen und\n§ 30                              4. Maßnahmen zur Eindämmung von Verlusten, ein-\nschließlich Haircut-Strategie und Gap-Risiko-Schutz.\nHäufigkeit, Anpassung\n(1) Die Stresstests sind mindestens monatlich                                     Abschnitt 5\ndurchzuführen. Darüber hinaus sind Stresstests dann                            Strukturierte Produkte\ndurchzuführen, wenn nicht ausgeschlossen werden                             mit derivativer Komponente\nkann, dass sich ihre Ergebnisse durch eine Änderung\ndes Wertes oder der Zusammensetzung des Invest-\n§ 33\nmentvermögens oder durch eine Änderung in den\nMarktgegebenheiten wesentlich ändern.                                      Erwerb strukturierter Produkte\n(2) Die Gestaltung der Stresstests ist fortlaufend an        (1) Ein strukturiertes Produkt darf für ein Investment-\ndie Zusammensetzung des Investmentvermögens und             vermögen nur erworben werden, wenn sichergestellt\nan die für das Investmentvermögen relevanten Markt-         ist, dass nur solche Komponenten Einfluss auf das Ri-\ngegebenheiten anzupassen. Bei jeder Änderung der            sikoprofil und die Preisbildung des Produktes haben,\nGestaltung der Stresstests sind der bisherige und der       die auch direkt für das Investmentvermögen erworben\ngeänderte Stresstest mindestens einmal parallel durch-      werden dürfen.\nzuführen.                                                       (2) Bei Anwendung des einfachen Ansatzes ist ein\nstrukturiertes Produkt für die Ermittlung der Anrech-\n§ 31                              nungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 und für\ndie Einbeziehung bei der Berechnung der Auslastung\nDokumentation, Überprüfung                     der Ausstellergrenzen gemäß den §§ 23 und 24 in seine\nKomponenten zu zerlegen und als Kombination dieser\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss eine         Komponenten gemäß § 16 Absatz 6 auf die jeweiligen\nnachvollziehbare Richtlinie für die Gestaltung und die      Anlagegrenzen anzurechnen. Die Zerlegung ist nach-\nfortlaufende Anpassung der Stresstests erstellen. Auf       vollziehbar zu dokumentieren.\nGrundlage der Richtlinie ist für jedes Investmentvermö-\ngen ein Programm für die Durchführung von Stresstests\n§ 34\nzu entwickeln. Die Geeignetheit des Programms für das\nInvestmentvermögen ist im Programm darzulegen. Die                                  Organisation\ndurchgeführten Stresstests und deren Ergebnisse sind            (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Inves-\nfür jedes Investmentvermögen nachvollziehbar zu do-         tition in strukturierte Produkte in einer Richtlinie zu re-\nkumentieren. In der Dokumentation sind Abweichungen         geln, die eine detaillierte Beschreibung der Arbeits-\nvon dem Programm gemäß Satz 2 zu begründen.                 abläufe, Verantwortungsbereiche und Kontrollen ent-\n(2) Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121            hält. Die Richtlinie ist regelmäßig zu aktualisieren. In\nAbsatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetz-        der Richtlinie muss mindestens Folgendes näher be-\nbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die             stimmt sein:\nStresstests gemäß § 29 ordnungsgemäß gestaltet und          1. eine formalisierte Ordnungsmäßigkeitsprüfung vor\ngemäß § 30 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die                Erwerb des Produktes, in der die Struktur und das\nPrüfungspflicht erstreckt sich auch auf § 28 Absatz 4            vollständige Risikoprofil des Produktes analysiert\nund 5.                                                           und beurteilt werden;","2474              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\n2. Maßnahmen für den Fall, dass das Produkt während               umgesetzt wird, insbesondere darüber, inwiefern\nseiner Laufzeit die nach Nummer 1 festgestellten              sich der Leverage aus dem Index oder aus dessen\nQualitätsmerkmale unterschreitet;                             Abbildung ergibt,\n3. die Abbildung der speziellen Risikostruktur der Pro-       2. eine Darstellung der Kosten des Leverage, sofern\ndukte im Risikomanagementsystem und im Risiko-                relevant,\nmesssystem, insbesondere die Zerlegung struktu-\n3. eine Beschreibung des umgekehrten Leverage\nrierter Produkte nach § 33 Absatz 2;\n(Reverse-Leverage), sofern relevant,\n4. eine ordnungsgemäße Preisfeststellung, insbeson-\ndere bei illiquiden Produkten.                            4. Informationen darüber, ob und in welchem Ausmaß\ndie Wertentwicklung des Investmentvermögens mit-\n(2) Für Produkte, mit denen die Kapitalverwaltungs-            tel- bis langfristig vom Vielfachen der Indexentwick-\ngesellschaft bereits hinreichend Erfahrung hat, darf die          lung abweichen kann.\nRichtlinie ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, soweit\ndies im Einzelfall angemessen ist. Die Kapitalverwal-            (3) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvest-\ntungsgesellschaft hat die ordnungsgemäße Durchfüh-            mentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlage-\nrung des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens für        gesetzbuches muss beim Einsatz von Wertpapier-Dar-\njedes Investmentvermögen zu dokumentieren. Der                lehen und Pensionsgeschäften die folgenden Angaben\nPrüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Absatz 3 und            enthalten:\n§ 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat An-          1. Informationen zur Absicht, Wertpapier-Darlehen und\ngaben darüber zu enthalten, ob die Kapitalverwaltungs-            Pensionsgeschäfte einzusetzen,\ngesellschaft das in der Richtlinie festgelegte Verfahren\ngemäß Absatz 1 ordnungsgemäß gestaltet und durch-             2. die ausführliche Beschreibung der Risiken, die mit\ngeführt hat. Unzulänglichkeiten des Verfahrens sind im            dem Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pen-\nPrüfungsbericht aufzuzeigen.                                      sionsgeschäften verbunden sind, einschließlich des\nKontrahentenrisikos,\nAbschnitt 6                           3. die ausführliche Beschreibung der möglichen Inte-\nressenkonflikte,\nBesondere\nVeröffentlichungs- und Meldebestimmungen                 4. die Darstellung der möglichen Auswirkungen der Ri-\nsiken und Interessenkonflikte nach den Nummern 2\n§ 35                                   und 3 auf die Entwicklung des Investmentvermö-\ngens,\nAngaben im Verkaufsprospekt\neines Publikumsinvestmentvermögens                   5. eine Beschreibung des Vorgehens bezüglich der\n(1) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvest-                direkten und indirekten Kosten und Gebühren, die\nmentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlage-                      durch den Einsatz der Geschäfte entstehen und die\ngesetzbuches muss beim Einsatz von Total Return                   Erträge des Investmentvermögens reduzieren,\nSwaps oder anderen Derivaten, die einen wesentlichen          6. das Unternehmen, das zur Durchführung der Wert-\nEinfluss auf die Anlagestrategie des Investmentvermö-             papier-Darlehen oder Pensionsgeschäfte eingebun-\ngens haben, die folgenden Angaben enthalten:                      den wird und an das Gebühren nach Nummer 5\n1. Informationen zur zugrunde liegenden Strategie und             gezahlt werden, oder die Angabe, dass die Kapital-\nzur Zusammensetzung des Anlageportfolios oder                 verwaltungsgesellschaft selbst die Geschäfte tätigt,\ndes Indexes nach Einsatz des Derivates,                   7. die Angabe, ob und gegebenenfalls auf welche\n2. Informationen zu den Vertragspartnern bei OTC-De-              Weise das Unternehmen nach Nummer 6 mit der Ka-\nrivaten,                                                      pitalverwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle\ndes Investmentvermögens verbunden ist.\n3. eine Beschreibung des Kontrahentenrisikos und der\nAuswirkungen, die ein Ausfall des Vertragspartners        Die Angaben nach Satz 1 Nummer 6 und 7 können\nauf die Erträge der Anleger hat,                          alternativ zusammen im Jahresbericht erfolgen.\n4. den Umfang, in dem der Vertragspartner einen Er-              (4) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvest-\nmessensspielraum bei der Zusammensetzung oder             mentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlagege-\nVerwaltung des Anlageportfolios des Investmentver-        setzbuches muss eindeutige Informationen zur Sicher-\nmögens oder der Basiswerte der Derivate besitzt,          heitenstrategie enthalten. Hierzu zählen Angaben zu\nsowie Angaben darüber, ob der Vertragspartner Ge-         zulässigen Arten von Sicherheiten, zum erforderlichen\nschäften im Zusammenhang mit dem Anlageportfo-            Umfang der Besicherung und zur Haircut-Strategie so-\nlio des Investmentvermögens zustimmen muss,               wie, im Fall von Barsicherheiten, zur Strategie für die\n5. den Vertragspartner, der die Portfolioverwaltung im        Anlage der Sicherheiten einschließlich der damit ver-\nSinne des § 2 Absatz 3 übernimmt.                         bundenen Risiken.\n(2) Der Verkaufsprospekt eines Publikumsinvest-               (5) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 5\nmentvermögens gemäß § 165 des Kapitalanlage-                  angewendete Methode ist im Verkaufsprospekt eines\ngesetzbuches muss die folgenden Angaben enthalten,            Publikumsinvestmentvermögens darzustellen.\nwenn das Investmentvermögen unter Einsatz von                    (6) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7\nLeverage einen Index nachbildet oder wenn der nach-           bis 14 angewendet wird, muss der Verkaufsprospekt\ngebildete Index selbst Leverage aufweist:                     eines OGAW Angaben zu dem erwarteten Umfang des\n1. eine Beschreibung der Leverage-Strategie und Infor-        Leverage enthalten sowie auf die Möglichkeit eines\nmationen über die Art und Weise, wie diese Strategie      höheren Leverage hinweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013              2475\n(7) Sofern die Grenzauslastung nach § 7 Absatz 1             (5) Sofern die Grenzauslastung nach § 7 Absatz 1\nermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eines Publi-       ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Zusammen-\nkumsinvestmentvermögens Angaben zu dem Ver-                  setzung des Vergleichsvermögens nach § 9 enthalten.\ngleichsvermögen nach § 9 enthalten.\n(8) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 22 für                                       § 38\nstrukturierte Investmentvermögen ermittelt wird, muss\nder Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentver-                             Berichte über Derivate\nmögens                                                          (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jeden\n1. eine nachvollziehbare Beschreibung der Auszah-            OGAW zum Ende des Kalenderjahres oder des Ge-\nlungsprofile, der Szenarien und Basisinstrumente         schäftsjahres (Berichtsstichtag) und zusätzlich jederzeit\nenthalten sowie                                          auf Anforderung der Bundesanstalt einen Bericht über\n2. einen Warnhinweis an hervorgehobener Stelle ent-          die verwendeten Derivate und strukturierten Produkte\nhalten, dass Anteilsrückgaben vor Ablauf der Dauer       mit derivativer Komponente zu erstellen. Für offene\ndes Investmentvermögens nicht zu der festgelegten        Publikums-AIF gemäß § 214 des Kapitalanlagegesetz-\nAuszahlung führen und dass daraus möglicherweise         buches und für Spezial-AIF nach § 284 des Kapital-\nsignifikante Verluste resultieren.                       anlagegesetzbuches ist der Bericht nur auf Anforde-\nrung der Bundesanstalt zu erstellen. Der Bericht ist\n§ 36                             der Bundesanstalt jeweils unverzüglich einzureichen.\nAngaben in den                             (2) Der Bericht muss enthalten:\nwesentlichen Anlegerinformationen\n1. eine Aufstellung der in der Berichtsperiode einge-\nDie Informationen nach § 35 Absatz 2 sind in zusam-           setzten Arten von Derivaten und strukturierten Pro-\nmengefasster Form auch in den wesentlichen Anleger-              dukten mit derivativer Komponente einschließlich\ninformationen gemäß § 166 des Kapitalanlagegesetz-               der wesentlichen Risiken, die ihnen zugrunde liegen,\nbuches darzustellen.                                             die nach § 5 Absatz 2 gewählte Methode zur Bemes-\nsung dieser Risiken, den Zweck des Einsatzes der\n§ 37                                 Arten von Derivaten und derivativen Komponenten\nAngaben im Jahresbericht                          in Bezug auf die Anlagestrategie sowie das Risiko-\n(1) Der Jahresbericht eines Investmentvermögens               profil des Investmentvermögens,\nmuss beim Einsatz von Derivaten die folgenden Anga-          2. die Angaben nach § 36,\nben enthalten:\n3. eine Aufstellung der zum Berichtsstichtag im Invest-\n1. das Exposure, das durch Derivate erzielt wird,\nmentvermögen eingesetzten Derivate, ihre jeweiligen\n2. die Vertragspartner der derivativen Geschäfte,                Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko nach § 7\n3. die Art und Höhe der entgegengenommenen Sicher-               oder § 16, für das Emittentenrisiko nach § 23 sowie\nheiten.                                                      für das Kontrahentenrisiko nach § 27 einschließlich\n(2) Der Jahresbericht eines Investmentvermögens               der Darstellung eventueller Verrechnungen sowie die\nmuss beim Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pen-               Darstellung der Auslastung der jeweiligen Grenzen\nsionsgeschäften die folgenden Angaben enthalten:                 und\n1. das Exposure, das durch Wertpapier-Darlehen und           4. gegebenenfalls weitere Informationen, die die Bun-\nPensionsgeschäfte erzielt wird,                              desanstalt bei der Anforderung festlegt.\n2. die Vertragspartner der Wertpapier-Darlehen und              (3) Die Bundesanstalt kann der Deutschen Bundes-\nPensionsgeschäfte,                                       bank, der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-\n3. die Art und Höhe der entgegengenommenen Sicher-           sichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für\nheiten,                                                  Systemrisiken die nach den Absätzen 1 und 2 einge-\n4. die Erträge, die sich aus den Wertpapier-Darlehen         henden Informationen zum Zweck der Überwachung\nund Pensionsgeschäften für den gesamten Berichts-        von Systemrisiken übermitteln.\nzeitraum ergeben, einschließlich der angefallenen\ndirekten und indirekten Kosten und Gebühren.                                     Abschnitt 7\n(3) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 5\nSchlussbestimmungen\nangewendete Methode ist im Jahresbericht des Invest-\nmentvermögens darzustellen.\n§ 39\n(4) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7\nbis 14 angewendet wird, sind die für das Investment-                               Anwendbarkeit\nvermögen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen\nRisikobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu           Die Vorschriften dieser Verordnung sind entspre-\nbenennen. Dabei sind mindestens der kleinste, der            chend anzuwenden\ngrößte und der durchschnittliche potenzielle Risiko-         1. auf die Tätigkeit einer EU-OGAW-Verwaltungsgesell-\nbetrag anzugeben. Die Darstellung muss auch Anga-                schaft, die inländische OGAW verwaltet, und\nben zum Risikomodell nach § 10 und zu den Para-\nmetern nach § 11 enthalten. Im Jahresbericht eines           2. auf die Tätigkeit einer EU-AIF-Verwaltungsgesell-\nOGAW ist auch der im Geschäftsjahr genutzte Umfang               schaft, die inländische offene Spezial-AIF mit festen\ndes Leverage anzugeben.                                          Anlagebedingungen verwaltet.","2476            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\n§ 40                              doch bis zum 18. Februar 2014. Sind für am 21. Juli\nÜbergangsbestimmung                         2013 bestehende OGAW keine Änderungen der Anla-\ngebedingungen gemäß § 355 Absatz 2 des Kapital-\nDie Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I      anlagegesetzbuches erforderlich, darf die OGAW-Kapi-\nS. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung      talverwaltungsgesellschaft die Derivateverordnung vom\nist auf die am 21. Juli 2013 bestehenden AIF-Kapital-       6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli\nverwaltungsgesellschaften und AIF weiterhin anzuwen-        2013 geltenden Fassung noch bis zum 18. Februar\nden, solange für diese nach den Übergangsvorschriften       2014 auf diese OGAW anwenden.\nder §§ 345 bis 350 des Kapitalanlagegesetzbuches\nweiterhin die Vorschriften des Investmentgesetzes an-                                   § 41\nwendbar sind. Eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft wendet die Derivateverordnung vom 6. Februar                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2004 (BGBl. I S. 153) in der bis zum 21. Juli 2013 gel-        Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.\ntenden Fassung auf die am 21. Juli 2013 bestehenden         Gleichzeitig tritt die Derivateverordnung vom 6. Februar\nOGAW noch bis zum Inkrafttreten der Änderung der            2004 (BGBl. I S. 153), die durch Artikel 1 der Verord-\nAnlagebedingungen dieser OGAW gemäß § 355 Ab-               nung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert wor-\nsatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches an, längstens je-      den ist, außer Kraft.\nBonn, den 16. Juli 2013\nDie Präsidentin\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nKönig"]}