{"id":"bgbl1-2013-39-5","kind":"bgbl1","year":2013,"number":39,"date":"2013-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/39#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_39.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsregeln nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung  KAVerOV)","law_date":"2013-07-16T00:00:00Z","page":2460,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["2460                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nVerordnung\nzur Konkretisierung der Verhaltensregeln\nund Organisationsregeln nach dem Kapitalanlagegesetzbuch\n(Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung – KAVerOV)*\nVom 16. Juli 2013\nAuf Grund des § 26 Absatz 8 Satz 1, auch in Verbin-              Artikeln 24 bis 29 der Delegierten Verordnung (EU)\ndung mit § 51 Absatz 4 Satz 1, des § 27 Absatz 6                     Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Satz 1,                 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Euro-\ndes § 28 Absatz 4 Satz 1, des § 29 Absatz 6 Satz 1 und               päischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf\ndes § 30 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanlagegesetz-                    Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tä-\nbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Ver-                    tigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz\nbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur                         und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).\nÜbertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-                      (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine faire\nverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-                       Behandlung der Anleger von Publikums-AIF und OGAW\ndienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der             sicherzustellen und darf die Interessen eines Anlegers\nVerordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) geän-                 oder einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über\ndert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Fi-                 die Interessen eines anderen Anlegers oder einer ande-\nnanzdienstleistungsaufsicht:                                         ren Anlegergruppe stellen. Eine wesentliche Benachtei-\nInhaltsübersicht\nligung von Anlegern eines Publikums-AIF im Sinne des\nArtikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013\n§  1     Anwendungsbereich                                           liegt insbesondere dann vor, wenn die Anleger in Bezug\n§  2     Allgemeine Verhaltensregeln                                 auf die Gewinn- oder Verlustbeteiligung am Invest-\n§  3     Interessenkonflikte                                         mentvermögen ungleich behandelt werden.\n§  4     Allgemeine Organisationspflichten\n§  5     Risikomanagement\n(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzu-\n§  6     Liquiditätsmanagement\nstellen, dass den Anlegern von Publikums-AIF und\nOGAW die Informationen zur Ausführung von Zeich-\n§  7     Übergangsvorschrift\nnungs- und Rücknahmeaufträgen entsprechend Arti-\n§  8     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nkel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013\nunverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zur\n§1\nVerfügung gestellt werden, und zwar spätestens am\nAnwendungsbereich                             ersten Geschäftstag nach der Auftragsausführung\n(1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der all-            oder, sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft die\ngemeinen Verhaltens- und Organisationspflichten, des                 Bestätigung von einem Dritten erhält, spätestens am\nUmgangs mit Interessenkonflikten sowie des Risiko-                   ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung\nund Liquiditätsmanagements von Kapitalverwaltungs-                   durch den Dritten. Zusätzlich zu den wesentlichen In-\ngesellschaften bei der Verwaltung von OGAW und                       formationen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung\nPublikums-AIF.                                                       (EU) Nr. 231/2013 sind dabei gegenüber Privatanlegern\nfolgende Angaben zu machen:\n(2) Die §§ 2 und 3 sind auch auf inländische Zweig-\nniederlassungen von EU-OGAW-Verwaltungsgesell-                       1. die Zahlungsweise,\nschaften anzuwenden, soweit diese Zweignieder-                       2. die Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme),\nlassungen die kollektive Vermögensverwaltung von\n3. die Zahl der betroffenen Anteile,\nOGAW im Inland erbringen.\n4. der Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder\n§2                                     zurückgenommen wurden,\nAllgemeine Verhaltensregeln                        5. das Wertstellungsdatum und\n(1) Die Kriterien, nach denen die Bundesanstalt für              6. die Summe der in Rechnung gestellten Provisionen\nFinanzdienstleistungsaufsicht beurteilt, ob OGAW-                        und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers eine\nKapitalverwaltungsgesellschaften ihren in § 26 Absatz 1                  Aufschlüsselung nach Einzelposten.\nund 2 des Kapitalanlagegesetzbuches genannten                        Wird für einen Anleger regelmäßig ein Auftrag durchge-\nPflichten nachkommen, bestimmen sich entsprechend                    führt, ist entweder nach Satz 1 zu verfahren oder sind\nden Artikeln 16 bis 22, dem Artikel 23 Absatz 1 und den              dem Anleger die Informationen nach Satz 2 mindestens\nalle sechs Monate zu übermitteln. Für die zusätzlichen\n* Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie       Angaben nach Satz 2 gilt die Ausnahme nach Artikel 26\n2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung\nder Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des      Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entspre-\nRates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessen-  chend.\nkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Ver-\neinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl.    (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat den An-\nL 176 vom 10.7.2010, S. 42).                                       legern von Publikums-AIF und OGAW angemessene In-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013             2461\nformationen über die entsprechend Artikel 27 Absatz 3        grund der Beschwerde getroffenen Maßnahmen zu do-\nder Verordnung (EU) Nr. 231/2013 festgelegten schrift-       kumentieren. Die Beschwerde muss für die Anleger\nlichen Grundsätze für die Auftragsausführung und über        kostenfrei sein. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat\nwesentliche Änderungen dieser Grundsätze auf ihrer In-       den Anlegern Informationen über die Beschwerdever-\nternetseite zur Verfügung zu stellen.                        fahren kostenfrei auf ihrer Internetseite zur Verfügung\nzu stellen.\n§3\n(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat\nInteressenkonflikte                       einer Person, die in Bezug auf Anteile an dem jeweili-\n(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-         gen Investmentvermögen Anlageberatung, Anlage-\nstimmen sich                                                 oder Abschlussvermittlung erbringt, die wesentlichen\nAnlegerinformationen und den Verkaufsprospekt für\n1. die Arten der in § 27 Absatz 1 des Kapitalanlage-\ndieses Investmentvermögen auf Anfrage zur Verfügung\ngesetzbuches genannten Interessenkonflikte und\nzu stellen.\n2. die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der\nStrukturen sowie der organisatorischen und admi-                                     §5\nnistrativen Verfahren von einer OGAW-Kapitalver-\nwaltungsgesellschaft erwartet werden, um Interes-                           Risikomanagement\nsenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu        (1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-\nsteuern, zu beobachten und offenzulegen,                 stimmen sich die Kriterien für\nentsprechend den Artikeln 30 bis 37 der Verordnung           1. die Risikomanagementsysteme,\n(EU) Nr. 231/2013.\n2. die angemessenen zeitlichen Abstände zwischen\n(2) Unbeschadet der Pflichten nach Artikel 37 Ab-\nden Überprüfungen des Risikomanagementsystems,\nsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hat die Kapi-\ntalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder von Publi-          3. die Art und Weise, in der die funktionale und hierar-\nkums-AIF eine Kurzbeschreibung der nach Artikel 37               chische Trennung zwischen der Risikocontrolling-\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ausgearbei-            Funktion einerseits und den operativen Abteilungen\nteten Strategien auf ihrer Internetseite zu veröffentli-         einschließlich der Portfolioverwaltung andererseits\nchen. Einzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien             zu erfolgen hat,\ngetroffenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Ver-          4. die besonderen Schutzvorkehrungen gegen Interes-\nlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.                      senkonflikte gemäß § 29 Absatz 1 Satz 3 des Kapi-\ntalanlagegesetzbuches,\n§4\n5. die Anforderungen nach § 29 Absatz 3 des Kapital-\nAllgemeine Organisationspflichten\nanlagegesetzbuches und\n(1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften be-\n6. die Anforderungen, die ein Originator, ein Sponsor\nstimmen sich die in § 28 Absatz 1 des Kapitalanlage-\noder ein ursprünglicher Kreditgeber erfüllen muss,\ngesetzbuches genannten Verfahren und Regelungen\ndamit eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nentsprechend den Artikeln 57 bis 66, mit Ausnahme\nim Namen von OGAW in Verbriefungspositionen,\ndes Artikels 60 Absatz 2 Buchstabe h, der Verordnung\ndie nach dem 1. Januar 2011 emittiert werden, in-\n(EU) Nr. 231/2013.\nvestieren darf; darin eingeschlossen sind die Anfor-\n(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW               derungen, die gewährleisten, dass der Originator,\noder Publikums-AIF                                               der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber ei-\n1. darf mit der Erfüllung von Aufgaben nur relevante             nen materiellen Nettoanteil von mindestens 5 Pro-\nPersonen betrauen, die die hierfür notwendigen               zent behält, sowie\nFähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen haben,           7. die qualitativen Anforderungen, die OGAW-Kapital-\n2. hat sicherzustellen, dass die Menge oder Vielfalt der         verwaltungsgesellschaften erfüllen müssen, die im\nvon einer relevanten Person wahrgenommenen Auf-              Namen eines oder mehrerer OGAW in Wertpapiere\ngaben diese relevante Person in keiner Weise daran           oder andere, in Nummer 6 genannte Finanzinstru-\nhindert, sämtliche Aufgaben gründlich, redlich und           mente investieren,\nprofessionell zu erledigen, und\nentsprechend den Artikeln 38 bis 45 und den Artikeln 50\n3. hat bei der Verfolgung der in den Nummern 1 und 2         bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.\ngenannten Zwecke der Art, dem Umfang und der\nKomplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem           (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW\nSpektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten         oder Publikums-AIF hat in Umsetzung ihrer nach Ab-\nDienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu             satz 1 in Verbindung mit Artikel 40 der Verordnung (EU)\ntragen.                                                  Nr. 231/2013 festgelegten Risikomanagementgrund-\nsätze vor dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes\nBei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestim-            für einen OGAW oder Publikums-AIF, soweit es der Art\nmen sich die relevanten Personen entsprechend dem            des Vermögensgegenstandes angemessen ist, Progno-\nArtikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.         sen abzugeben und Analysen durchzuführen über die\n(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW           Auswirkungen des Erwerbs auf die Zusammensetzung\noder Publikums-AIF hat wirksame und transparente             des Investmentvermögens, auf dessen Liquidität und\nVerfahren für die angemessene und unverzügliche Be-          auf dessen Risiko- und Ertragsprofil. Die Analysen dür-\narbeitung von Anlegerbeschwerden einzurichten und            fen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche\nanzuwenden. Sie hat jede Beschwerde und die auf-             und aktuelle Daten stützen.","2462              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\n(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in                                     §6\nArtikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013                           Liquiditätsmanagement\ngenannten Begriffe folgendermaßen definiert:\nFür OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften        be-\n1. Marktrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investment-\nstimmen sich die Kriterien für\nvermögen, das aus Schwankungen beim Marktwert\nvon Positionen im Portfolio des Investmentvermö-          1. die Liquiditätsmanagementsysteme und -verfahren\ngens resultiert, die zurückzuführen sind auf Verände-        und\nrungen                                                    2. die Übereinstimmung von Anlagestrategie, Liquidi-\na) bei Marktvariablen wie Zinssätzen, Wechselkur-            tätsprofil und Rücknahmegrundsätzen nach § 30\nsen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder                     Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches\nb) bei der Bonität eines Emittenten;                      entsprechend den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung\n2. Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass eine Position im    (EU) Nr. 231/2013.\nPortfolio des Investmentvermögens nicht innerhalb\nhinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten ver-                                    §7\näußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und                          Übergangsvorschrift\ndass dadurch die Erfüllung von Rückgabeverlangen\nder Anleger oder von sonstigen Zahlungsverpflich-            Die Investment-Verhaltens- und Organisationsver-\ntungen beeinträchtigt wird;                               ordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1288) in der\nbis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf die\n3. Kontrahentenrisiko ist das Verlustrisiko für ein In-       am 21. Juli 2013 bestehenden Kapitalverwaltungsge-\nvestmentvermögen, das aus der Tatsache resultiert,        sellschaften, Sondervermögen und Investmentaktien-\ndass die Gegenpartei eines Geschäfts bei der Ab-          gesellschaften weiterhin anzuwenden, solange für\nwicklung von Leistungsansprüchen ihren Verpflich-         diese nach den Übergangsvorschriften der §§ 345\ntungen möglicherweise nicht nachkommen kann;              bis 350 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin die\n4. Operationelles Risiko ist das Verlustrisiko für ein In-    Vorschriften des Investmentgesetzes anwendbar sind.\nvestmentvermögen, das aus unzureichenden inter-\nnen Prozessen sowie aus menschlichem oder Sys-                                        §8\ntemversagen bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft\noder aus externen Ereignissen resultiert; darin einge-                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nschlossen sind Rechts-, Dokumentations- und Re-              Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.\nputationsrisiken sowie Risiken, die aus den für ein       Gleichzeitig tritt die Investment-Verhaltens- und Orga-\nInvestmentvermögen betriebenen Handels-, Abrech-          nisationsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I\nnungs- und Bewertungsverfahren resultieren.               S. 1288) außer Kraft.\nBonn, den 16. Juli 2013\nDie Präsidentin\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nKönig"]}