{"id":"bgbl1-2013-39-4","kind":"bgbl1","year":2013,"number":39,"date":"2013-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/39#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_39.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin (Kfz-Service-Ausbildungsverordnung  KfzServAusbV)","law_date":"2013-07-15T00:00:00Z","page":2452,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["2452             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum\nKraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin\n(Kfz-Service-Ausbildungsverordnung – KfzServAusbV)\nVom 15. Juli 2013\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5          10. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                 Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom\n11. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nFahrzeugen,\nist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung\nmit § 26 der Handwerksordnung, von denen § 25 Ab-            12. Betriebliche und technische Kommunikation, Kom-\nsatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom                munikation mit Kunden,\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt\n13. Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störun-\ndurch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März\ngen und deren Ursachen.\n2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-                                       §4\ndung und Forschung:                                                     Durchführung der Berufsausbildung\n§1                                    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nStaatliche                            den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                  lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nDer Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugserviceme-          satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nchanikers und der Kraftfahrzeugservicemechanikerin           die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nwird staatlich anerkannt                                     und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\n1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und          auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.\n2. nach § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Aus-              (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nbildung für das Gewerbe Nummer 20, „Kraftfahr-           des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\nzeugtechniker“ der Anlage A der Handwerksord-            einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nnung.                                                        (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n§2                                zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nDauer der Berufsausbildung                     rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.\nßig durchzusehen.\n§3\n§5\nAusbildungsberufsbild\nZwischenprüfung\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten               (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:                    Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                 ersten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-              (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nbes,                                                    Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nBerufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-\n4. Umweltschutz,                                           plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie        rufsausbildung wesentlich ist.\nKontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis-             (3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine\nsen,                                                    praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen,\n6. Qualitätsmanagement,                                    dass er Arbeiten planen und durchführen, Arbeitsmittel\n7. Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtun-         und Messgeräte anwenden sowie Sicherheit, Gesund-\ngen,                                                    heitsschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen\nkann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Bautei-\n8. Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an          le, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen,\nFahrzeugen und Betriebseinrichtungen,                   demontieren, zuordnen, montieren, in Betrieb nehmen\n9. Messen und Prüfen an Systemen,                          sowie Funktion prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013                     2453\n§6                                     4. für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkeiten zu\nAbschlussprüfung                                   Grunde zu legen:\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in                   Warten und Prüfen eines Fahrzeuges oder Systems\nder Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und                    einschließlich Erstellen einer Dokumentation;\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu               5. für die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkeiten zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-                Grunde zu legen:\ndung wesentlich ist.                                                    Demontieren und Montieren einer fahrzeugtechni-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-                   schen Baugruppe, Erstellen einer Dokumentation;\nbereichen Arbeitsauftrag sowie Wirtschafts- und Sozi-               6. abweichend von den Nummern 3 bis 5 können an-\nalkunde.                                                                dere Tätigkeiten zu Grunde gelegt werden, wenn sie\n(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen                  in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genann-\nfolgende Vorgaben:                                                      ten Nachweise ermöglichen;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                            7. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb\na) die Arbeitsschritte planen, Daten recherchieren,                 dieser Zeit sollen das Fachgespräch in insgesamt\nArbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Mes-                     zehn Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen\nsungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen                   Aufgabenstellungen in 180 Minuten durchgeführt\nanalysieren, Mittel der technischen Kommunika-                   werden.\ntion nutzen,                                                    (4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nb) Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zu-                 kunde bestehen folgende Vorgaben:\nsammenhang von Technik, Arbeitsorganisation,                 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nUmweltschutz sowie Sicherheit und Gesund-                        wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nheitsschutz, berücksichtigen sowie                               hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nc) fachbezogene Probleme und deren Lösungen                         beurteilen kann;\ndarstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten           2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\nfachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ngehensweise bei der Durchführung der Arbeits-\naufgaben begründen                                              (5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nten:\nkann;\n1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag          mit 90 Prozent,\n2. der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen,\ndie Kundenaufträgen entsprechen, ein darauf bezo-               2. Prüfungsbereich\ngenes situatives Fachgespräch führen, das aus                       Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\nmehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und                        (6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nschriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich            Leistungen\ninhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;\n1. im Gesamtergebnis nach Absatz 5 sowie\n3. für die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkeiten zu\n2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nGrunde zu legen:\nmit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.\nMessen und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde dür-\nDiagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren\nfen die Leistungen nicht mit „ungenügend“ bewertet\nUrsachen, Erstellen eines Mess- oder Prüfprotokolls\nworden sein.\nmindestens an einem der nachfolgenden Systeme:\na) Bordnetzsystem,                                                                          §7\nb) Beleuchtungssystem,                                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nc) Ladestromsystem oder                                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nd) Startsystem;                                                 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.\nBerlin, den 15. Juli 2013\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","2454             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin\nAbschnitt I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten  im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                    2                                             3                                       4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben                                                       während\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung\nschutz bei der Arbeit             Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\n(§ 3 Nummer 3)                    meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nummer 4)                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013               2455\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                              in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                   2                                              3                                      4\n5   Planen und Vorbereiten         a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nvon Arbeitsabläufen sowie         nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-\nKontrollieren und Bewerten        terien sowie nach Herstellervorgaben planen und\nvon Arbeitsergebnissen            festlegen\n(§ 3 Nummer 5)\nb) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln\nc) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-\ntragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-\ntieren                                                      4*\nd) Zeitbedarf ermitteln\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-\ntrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen\nzur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen\n6   Qualitätsmanagement            a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 3 Nummer 6)                    anwenden\nb) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten         4*\ndokumentieren\nc) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-\nden\n7   Bedienen von Fahrzeugen        a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur\nund Betriebseinrichtungen         Bedienung beachten und anwenden\n(§ 3 Nummer 7)\nb) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklä-\nren\n3*\nc) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden\nd) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbeson-\ndere von Anlagen, Maschinen oder Geräten\n8   Durchführen von Service- und a) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahr-\nPflegearbeiten an Fahrzeugen      zeugoberflächen und des Fahrzeuginnenraums\nund Betriebseinrichtungen         durchführen\n(§ 3 Nummer 8)\nb) Servicearbeiten nach Kundenwünschen und Herstel-            4*\nlerangaben ausführen\nc) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Betriebs-\neinrichtungen durchführen\n9   Messen und Prüfen an           a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler\nSystemen                          abschätzen\n(§ 3 Nummer 9)\nb) elektrische sowie elektronische Größen und Signale\nan Baugruppen und Systemen messen, prüfen und\nbeurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren\nc) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-\nschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen\nd) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-\nrungen prüfen\ne) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,                 5*\nWinkeln und Flächen auswählen und anwenden\nf) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-\nschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von\nToleranzen und Passungen prüfen","2456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                    2                                             3                                      4\ng) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-\nlehren prüfen\nh) physikalische Größen, insbesondere Drücke und\nTemperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse\ndokumentieren\n10   Warten, Prüfen und Einstellen a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-\nvon Fahrzeugen und Syste-         linien beim Transport und beim Heben von Hand\nmen sowie von Betriebs-           anwenden\neinrichtungen\nb) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,\n(§ 3 Nummer 10)\nabstellen, anheben, abstützen und sichern\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-\nsondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-\nlen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeits-\nschritte dokumentieren\nd) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen\nund Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-          9*\nheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-\nfen, Arbeiten dokumentieren\ne) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-\ngen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen\nprüfen und Prüfergebnisse dokumentieren\nf) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen\ng) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und\nBetriebseinrichtungen berücksichtigen\n11   Montieren, Demontieren         a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb\nund Instandsetzen von             nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-\nFahrzeugen                        barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-\n(§ 3 Nummer 11)                   legen\nb) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-\nordnen und auf Vollständigkeit prüfen\nc) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-\nvieren und lagern\nd) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-\ndere Schraubverbindungen unter Beachtung der\nTeilefolge und des Drehmoments herstellen\ne) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-\ntrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-\nkeit prüfen\n14*\nf) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-\nweichungen messen\ng) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-\nrücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen\nund körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und\numformen\nh) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke\nund Bauteile bohren und senken\ni) Innen- und Außengewinde herstellen und instand\nsetzen\nj) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,\nüberprüfen, instand setzen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013               2457\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                     2                                             3                                      4\n12   Betriebliche und technische     a) Bedeutung der Information, Kommunikation und\nKommunikation, Kommunika-           Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-\ntion mit Kunden                     lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen\n(§ 3 Nummer 12)                     beitragen\nb) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten\nvon Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-\nfung von technischen Unterlagen und Informationen\nnutzen\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der\nGruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen sowie Fachausdrücke anwenden\nd) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen\ne) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;\ndigitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen\nf)  Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen\nidentifizieren\ng) Zeichnungen anwenden\nh) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und\nBetriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-         9*\ngramme lesen und anwenden\ni)  Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-\nordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-\nwenden\nj)  Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-\nlischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen\nund beachten\nk) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-\nheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-\nwenden\nl)  Kundenwünsche und Informationen nach Vorgaben\nentgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und be-\nrücksichtigen\nm) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-\narbeiten beachten\nn) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-\nnung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen\nbeachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften\nhinweisen\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                             in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                     2                                             3                                      4\n1   Planen und Vorbereiten von      a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-\nArbeitsabläufen sowie Kon-         auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauan-\ntrollieren und Bewerten von        leitungen, der personellen und technischen Gege-\nArbeitsergebnissen                 benheiten planen, kontrollieren und bewerten\n(§ 3 Nummer 5)\nb) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und\nHilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen\nc) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüf-\nmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen                           5*","2458             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                                in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                    2                                             3                                         4\nd) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-\npen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ih-\nrer Beseitigung einleiten\ne) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und\ndokumentieren\nf) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei\nKraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten\n2   Qualitätsmanagement            a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-\n(§ 3 Nummer 6)                    qualität beachten\nb) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-\nteln beachten und Maßnahmen einleiten\nc) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen                  oder                3*\nNachbesserungen beachten und anwenden\nd) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n3   Bedienen von Fahrzeugen        a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informa-\nund Betriebseinrichtungen         tions-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits-\n(§ 3 Nummer 7)                    systeme bedienen\nb) mechanische Notfunktionen anwenden\nc) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er-\nkennen, Sicherheitsvorschriften anwenden\nd) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-\ntungen codieren und in Betrieb nehmen\n6*\ne) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-\ntung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen\nUnterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen\nf) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-\ntung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder\numbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra-\ntion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände-\nrungen dokumentieren\n4   Durchführen von Service- und a) Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und er-\nPflegearbeiten an Fahrzeugen      neuern\nund Betriebseinrichtungen\nb) Fahrzeuge optisch aufbereiten\n(§ 3 Nummer 8 )                                                                                               4*\nc) Räder und ihre Bauelemente prüfen und auswuchten\nd) Reifen prüfen und wechseln\n5   Warten, Prüfen und Einstellen a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleranga-\nvon Fahrzeugen und Syste-         ben anwenden\nmen sowie von Betriebs-\nb) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher\neinrichtungen\nauslesen\n(§ 3 Nummer 10)\nc) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen\nd) Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen durch-\nführen\ne) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß-\nnahmen zur Instandsetzung einleiten                                         14*\nf) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen\nvorbereiten, Durchführung begleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013                     2459\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                                                                   in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten  im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1            2\n1                   2                                                  3                                       4\ng) Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges\nüberprüfen, Mängel dokumentieren\nh) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose-\nsysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun-\ngen durchführen und Ergebnisse dokumentieren\n6   Montieren, Demontieren und         a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden\nInstandsetzen von Fahrzeu-            prüfen\ngen\nb) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berück-\n(§ 3 Nummer 11)\nsichtigung von Montageanleitungen demontieren\nund montieren\nc) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere                           10*\nSignale, prüfen und messen\nd) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren\ne) elektrische, elektronische, mechanische, mechatroni-\nsche, pneumatische und hydraulische Systeme, Bau-\ngruppen und Bauteile instand setzen\n7   Betriebliche und technische        a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen\nKommunikation, Kommunika- b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,\ntion mit Kunden\nvermitteln, präsentieren und dokumentieren\n(§ 3 Nummer 12)\nc) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu-\nlassung im Straßenverkehr, beachten\nd) elektrische, elektronische, elektropneumatische und\nelektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von\nKraftfahrzeugen anwenden\n6*\ne) mit Kunden situationsgerecht umgehen\nf) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende\nKundenbefragung durchführen\ng) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und\nSystemen einweisen\nh) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War-\ntungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der\nHersteller und des Betriebes hinweisen\n8   Diagnostizieren von Fehlern,       a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,\nErmitteln von Störungen und           elektrischen,      elektronischen,        mechatronischen,\nderen Ursachen                        pneumatischen und hydraulischen Systemen von\n(§ 3 Nummer 13)                       Kraftfahrzeugen und deren Baugruppen feststellen\nb) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe\nvon Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein-\ngrenzen und bestimmen\nc) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und\n4*\nStörungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere\ndurch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen,\nAuslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und\nPrüfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer,\nmechanischer, pneumatischer Größen; Zusammen-\nsetzung der Abgase interpretieren\nd) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und\ndokumentieren\n* Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}