{"id":"bgbl1-2013-39-2","kind":"bgbl1","year":2013,"number":39,"date":"2013-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/39#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_39.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Tuberkulose-Verordnung","law_date":"2013-07-12T00:00:00Z","page":2445,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2445\nBekanntmachung\nder Neufassung der Tuberkulose-Verordnung\nVom 12. Juli 2013\nAuf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tuber-\nkulose-Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2442) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose in der vom 21. Juli\n2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I\nS. 462),\n2. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),\n3. die am 16. März 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 14. März 2013\n(BAnz AT 15.03.2013 V1), die mit Ablauf des 20. Juli 2013 durch Artikel 1\nder eingangs genannten Verordnung aufgehoben wird,\n4. den am 21. Juli 2013 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 12. Juli 2013\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nIlse Aigner","2446               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes\n(Tuberkulose-Verordnung)\nI. Begriffsbestimmungen                       gestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zu-\nständige Behörde sicher, dass\n§1\n1. diese Veränderungen mittels Nukleinsäureamplifika-\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:                          tionstechnik auf Tuberkulose untersucht werden und\n1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch                    2. ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt\na) bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium                wird.\nbovis oder Mykobakterium caprae,                        Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Num-\nb) molekularbiologische Untersuchung mittels Nu-           mer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte\nkleinsäureamplifikationstechnik,                        nicht verbracht werden. Weist die Untersuchung nach\nc) allergische Untersuchungen mittels intrakutaner         Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifelhaftes Er-\nTuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest          gebnis auf, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde\n(Tuberkulinprobe) oder                                  unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betrof-\nfenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der\nd) Interferon-Gamma-Freisetzungstest,                      Untersuchung mit.\nim Falle der Buchstaben c und d jeweils in Ver-\n(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Be-\nbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von\nhörde untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung\nMykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae\noder in Verbindung mit einer molekularbiologischen         1. eines zweifelhaften Ergebnisses oder\nUntersuchung mittels Nukleinsäureamplifikations-\n2. eines positiven Ergebnisses\ntechnik mit positivem Ergebnis festgestellt ist;\n2. Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Er-           alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen\ngebnis                                                     Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Num-\nmer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom\na) einer der Untersuchungen nach Nummer 1,                 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher\nb) einer klinischen Untersuchung oder                      Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\nmit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964,\nc) einer pathologisch-anatomischen Untersuchung\nS. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuber-\nden Ausbruch der Tuberkulose befürchten lässt.             kulose. Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1\nWeist die molekularbiologische Untersuchung nach               Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergeb-           der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes\nnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der        im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der\nRinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen          vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzuführen. Bis\nNachweises von Mykobakterium bovis oder Myko-                  zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach\nbakterium caprae.                                              den Sätzen 1 und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand\nnicht verbracht werden.\nII. Schutzmaßregeln                           (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zu-\nständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchen-\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln                    bekämpfung nicht entgegenstehen,\n§2                                1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert\nder gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stall-\nImpfungen gegen die Tuberkulose des Rindes und                  haltung gemästete Nachkommen von der Untersu-\nHeilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde                 chung ausnehmen,\nkann Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher\nVersuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbe-                 2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stall-\nkämpfung nicht entgegenstehen.                                     haltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung\nabgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberku-\n§ 2a                                  lose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahr-\nscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prä-\nDie zuständige Behörde führt bei über 24 Monate                 valenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt wer-\nalten weiblichen Rindern bis zum 30. April 2014 eine               den kann.\nStichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tu-\nberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahr-              (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der\nscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prä-               Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose unter-\nvalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt wer-           suchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der\nden kann.                                                      Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.\n(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 und\n§3                                des Absatzes 4 ist der Besitzer oder sein Vertreter ver-\n(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischunter-         pflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die\nsuchung pathologisch-anatomische Veränderungen fest-           erforderliche Hilfe zu leisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013              2447\n§4                                gebnis dem zuständigen beamteten Tierarzt unverzüg-\nIst das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind        lich mitzuteilen.\nzweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b\noder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B                    2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung\nder Richtlinie 64/432/EWG, so sind                              der Tuberkulose oder des Verdachts auf Tuberkulose\n1. das betroffene Rind                                                                    §6\na) zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersu-\n(1) Ist der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern\nchen und die Organe mit pathologisch-anatomi-\namtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft und der\nschen Veränderungen, die auf Tuberkulose hin-\nsonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschrif-\ndeuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-\nten der Sperre:\nLymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes,\nder Leber, der Milz, der Niere und die jeweils die-    1. Die Rinder des Bestandes\nsen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu ent-               a) sind im Stall oder mit Genehmigung der zustän-\nnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstech-               digen Behörde auf der Weide abzusondern,\nnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu unter-\nb) dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Be-\nsuchen und für mögliche weitergehende Untersu-\nhörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen\nchungen aufzubewahren, oder\nStandort entfernt werden.\nb) mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen\n2. Der Besitzer hat Milch von Kühen, bei denen Tuber-\nnach Abschluss der vorangegangenen Tuberku-\nkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anwei-\nlinprobe erneut zu untersuchen oder\nsung der zuständigen Behörde unschädlich zu be-\nc) mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu un-           seitigen.\ntersuchen und\n3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,\n2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels               die in Ställen oder an sonstigen Standorten des Be-\nTuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes             standes benutzt worden sind, sind nach näherer An-\nmittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.                       weisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und\nBis zum Abschluss der Untersuchungen nach Satz 1                  zu desinfizieren.\nNummer 2 dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von             4. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der\ndem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zu-                Rinder betrauten Personen haben sich nach Ver-\nständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht,               lassen des Stalles nach näherer Anweisung des be-\nwenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlach-             amteten Tierarztes zu reinigen und desinfizieren.\ntung verbracht werden.\n(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maß-\nregeln nach Absatz 1 Nummer 1; die Maßregeln nach\n§ 4a\nAbsatz 1 Nummer 2 bis 4 können von der zuständigen\nIst das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind        Behörde angeordnet werden.\npositiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a\noder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B                                           §7\nder Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten\nDie zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rin-\nTuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifel-\ndern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist.\nhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder\nSie kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, so-\nNummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der\nweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuber-\nRichtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Inter-\nkulose erforderlich ist.\nferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind\n1. das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anato-                2a. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\nmisch zu untersuchen und die Organe mit patholo-\ngisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuber-                                     § 7a\nkulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retro-\npharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge,                (1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen\ndes Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die        Standort Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose\njeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten,           der Rinder amtlich festgestellt, so stellt die zuständige\nzu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikations-         Behörde epidemiologische Nachforschungen an und\ntechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu un-        unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen\ntersuchen und für mögliche weitergehende Unter-           Standorte,\nsuchungen aufzubewahren und                               1. von denen die Seuche eingeschleppt oder\n2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels           2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt\nTuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes         worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die\nmittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.                   zuständige Behörde ordnet bei den Rindern, die aus\n§ 4 Satz 2 gilt entsprechend.                                 einem Bestand verbracht worden sind, in dem Tuber-\nkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amt-\n§5                                lich festgestellt worden ist, die Untersuchung auf\nWerden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben             Tuberkulose an. Wird die Untersuchung nach Satz 2\ndurchgeführt, so hat der Besitzer, sofern nicht eine          1. mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt die zu-\nUntersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Er-             ständige Behörde die behördliche Beobachtung auf,","2448             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\n2. mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet sie bei       teilungen beschränkt wird, in denen die Tiere gestan-\nallen über sechs Wochen alten der behördlichen           den haben.\nBeobachtung unterliegenden Rindern die Untersu-\nchung auf Tuberkulose an.                                            4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nAbweichend von Satz 3 Nummer 2 können\n§9\n1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert\nder gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stall-            (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nhaltung gemästete Nachkommen von der Untersu-            wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Ver-\nchung ausgenommen werden,                                dacht auf Tuberkulose als unbegründet erwiesen hat.\n2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stall-       (2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn\nhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben           1. a) die Rinder des Bestandes verendet sind, getötet\nwerden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose unter-               oder entfernt worden sind,\nsucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahr-               b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prä-                Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2\nvalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt wer-             auch die ansteckungsverdächtigen Rinder, ent-\nden kann.                                                       fernt worden sind und bei den übrigen Rindern\nDie epidemiologischen Nachforschungen nach Satz 1                   des Bestandes frühestens acht Wochen nach\nerstrecken sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren.                 der Entfernung eine klinische Untersuchung in\nVerbindung mit einer Tuberkulinprobe sowie eine\n(2) Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen\nweitere, im Abstand von mindestens acht Wo-\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung nach\nchen durchgeführte Tuberkulinprobe einen nega-\nAbsatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden,\ntiven Befund ergeben haben und\nwenn die Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 mit\nnegativem Ergebnis auf Tuberkulose durchgeführt wor-         2. die Desinfektion nach näherer Anweisung der zu-\nden sind. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für              ständigen Behörde unter amtlicher Überwachung\ndas Verbringen von Rindern zur sofortigen Schlachtung            durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist.\nin einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnos-            (3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als unbe-\ntischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und un-           gründet erwiesen, wenn\nschädlichen Beseitigung genehmigen.\n1. die nach\n(3) Die zuständige Behörde kann bei den der be-\na) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nuklein-\nhördlichen Beobachtung unterliegenden ansteckungs-\nsäureamplifikationstechnik durchgeführte Unter-\nverdächtigen Rindern die Tötung anordnen.\nsuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2\ndurchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rin-\n3. Desinfektion\nder des Bestandes ein negatives Ergebnis erge-\nben haben,\n§8\nb) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem be-\n(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen                troffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und\nVerdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, an                die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte\neine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der                    Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestan-\nSammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren.                    des ein negatives Ergebnis ergeben haben,\n(2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen Tuberku-            c) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem be-\nlose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden              troffenen Rind durchgeführte Untersuchung und\nist, aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Stand-                die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte\norten sind nach näherer Anweisung des beamteten                     Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestan-\nTierarztes                                                          des ein negatives Ergebnis ergeben haben oder\n1. die Ställe oder sonstigen Standorte dieser Tiere,             d) § 4a Nummer 1 mittels Nukleinsäureamplifika-\ninsbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futter-              tionstechnik durchgeführte Untersuchung und die\ngänge, die verwendeten Gerätschaften und sons-                  nach § 4a Nummer 2 durchgeführte Tuberkulin-\ntigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungs-                  probe der übrigen Rinder des Bestandes ein\nstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und               negatives Ergebnis ergeben haben sowie eine\nzu desinfizieren;                                               weitere im Abstand von mindestens sechs Wochen\n2. der Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten               nach Abschluss der vorangegangenen Tuberku-\nan einem für empfängliche Tiere unzugänglichen                  linprobe durchgeführte Tuberkulinprobe ein nega-\nPlatz zu packen, zu desinfizieren und mindestens                tives Ergebnis ergeben hat,\ndrei Wochen zu lagern;                                   2. im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer mole-\n3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen               kularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäure-\nStandorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben             amplifikationstechnik nach den §§ 4 oder 4a\nwerden, zu desinfizieren.                                    a) eine bakteriologische Untersuchung aus dem\n(3) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die               Probenmaterial zum Nachweis von Mykobakte-\nDesinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Stand-                  rium bovis oder Mykobakterium caprae und\nplätze der Tiere und die diesen benachbarten sowie               b) eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von min-\ngegenüberliegenden Standplätze oder auf die Stallab-                destens acht Wochen nach Entfernung der seu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013           2449\nchenkranken oder seuchenverdächtigen Rinder          Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3\nbei den übrigen Rindern des Bestandes                als unbegründet erwiesen hat.\nein negatives Ergebnis ergeben haben und die Des-\ninfektion nach näherer Anweisung der zuständigen                                    § 14\nBehörde durchgeführt und von ihr abgenommen                 (1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haus-\nworden ist.                                              tieren Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose fest-\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von             gestellt worden, hat der Besitzer\nden nach den Absätzen 2 und 3 durchzuführenden Un-           1. die zuständige Behörde hiervon zu benachrichtigen,\ntersuchungen zulassen für                                    2. die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere\n1. in Stallhaltung gemästete Rinder in Betrieben, in             abzusondern und vom Rinderbestand fernzuhalten\ndenen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen               und\nRinder Kühe sind,                                        3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete Un-\n2. für Rinder in Betrieben, in denen Rinder ausschließ-          tersuchung zu dulden.\nlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen            (2) Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung\nSchlachtung abgegeben werden, soweit in diesen           des Rinderbestandes an, wenn zu befürchten ist, dass\nBetrieben so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht      die Tuberkulose auf Rinder übertragen worden ist.\nwerden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlich-\nkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenz-                                        § 15\nschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden\nDer Besitzer eines Rinderbestandes hat dafür zu sor-\nkann.\ngen, dass die Rinder seines Bestandes\nIII.                             1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuber-\nkulose leiden, und\n(weggefallen)\n2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haus-\n§§ 10 und 11                               tieren anderer Besitzer\n(weggefallen)                         in Berührung kommen.\nIV. Anerkannte Bestände                                                 § 16\n(weggefallen)\n§ 12\nEin Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist                       V. Ordnungswidrigkeiten\nim Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung\n2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003                                            § 17\nzur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-,            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nbrucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter        Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-\nMitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in          delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nBezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom                 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4,\n25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungs-          § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Ab-\nbeschluss 2012/449/EU vom 27. Juli 2012 (ABl. L 203              satz 1 Nummer 2, 3 oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1\nvom 31.7.2012, S. 66) geändert worden ist, ein amtlich           Satz 2 oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder\nanerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand.\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2\nSatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage\n§ 13\nzuwiderhandelt.\n(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber ei-\nnes Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2\nBestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand        Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig\n1. der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder\n1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil-\n2. Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.\nversuch durchführt,\nIn den Fällen des Verdachts auf Tuberkulose kann die\n2. entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforderliche Hilfe\nzuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Un-\nleistet,\ntersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amt-\nlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist,         3. entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4a\ndass über den Ausbruch der Tuberkulose in absehbarer             Satz 2, Rinder aus dem Gehöft oder von dem sons-\nZeit behördlich entschieden werden kann.                         tigen Standort entfernt,\n(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1            4. entgegen § 5 das Ergebnis der Tuberkulinprobe\nSatz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be-               nicht unverzüglich mitteilt,\nhörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuberku-          5. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nlosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3          Rinder nicht absondert oder entgegen § 6 Absatz 1\nals unbegründet erwiesen hat oder die Tuberkulose im             Nummer 1 Buchstabe b Rinder aus dem Gehöft oder\nSinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist.                            von dem sonstigen Standort entfernt,\n(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des         6. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Milch nicht un-\nRuhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1                   schädlich beseitigt,","2450            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\n7. der Vorschrift des § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 4          Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand\noder § 8 Absatz 1 oder 2 über die Reinigung oder         amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzun-\nDesinfektion zuwiderhandelt,                             gen nach § 13 Absatz 2 vorliegen.\n8. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt.\n§ 18a\nVI. Schlussvorschriften                        Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Verdacht\nauf Tuberkulose oder Feststellung der Tuberkulose bei\n§ 18                              einem Rind weitergehende Maßnahmen nach § 79 Ab-\nsatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Num-\n§ 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die\nmer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes\nzuständige Behörde am 21. Juli 2013\nanzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung\n1. wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersu-        erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen\nchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaß-            Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht ent-\nregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeord-        gegenstehen, bleibt unberührt.\nnet hat oder\n2. Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich festge-                                   § 19\nstellt worden ist.                                                            (Inkrafttreten)"]}