{"id":"bgbl1-2013-39-10","kind":"bgbl1","year":2013,"number":39,"date":"2013-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/39#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-39-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_39.pdf#page=59","order":10,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz","law_date":"2013-07-16T00:00:00Z","page":2499,"pdf_page":59,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013         2499\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Erhebung von Gebühren und\ndie Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nVom 16. Juli 2013\nAuf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7\nNummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium\nder Finanzen:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-\ntungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 13 wird wie folgt gefasst:\n„§ 13\nÜbergangsregelung\nIn den Fällen in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetz-\nbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebüh-\nrennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013\ngeltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“\n2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 4 wie folgt gefasst:\n„4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und der Derivateverordnung\n(DerivateV)\n4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)\n4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)“.\n3. Die Nummern 4 bis 4.2.2 werden wie folgt gefasst:\nNr.                                Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n„4.              Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetz-\nbuches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV)\n4.1              Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches\n(KAGB)\n4.1.1            Amtshandlungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften\n4.1.1.1          Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-\nvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert\n4.1.1.1.1        nach § 5 Absatz 6 KAGB                                                1 000 bis 15 000\n4.1.1.1.2        nach § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB                                1 000 bis 15 000\n4.1.1.2          Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte\n4.1.1.2.1        Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/             4 000\noder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-\nweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,\nund/oder Bestellung eines Abwicklers\n(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.1.2.2        Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-               1 000\nmer 4.1.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte\nangeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen\nwerden und/oder ein Abwickler bestellt wird\n(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB)","2500           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nNr.                                Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n4.1.1.2.3      Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der soforti-               2 000\ngen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-\nverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den\nErlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines\nAbwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,\nden Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,\nsowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner\nOrgane, wenn von den Betroffenen eine zurechenbare Ursache für\ndie Einbeziehung gesetzt wurde\n(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2\nKAGB)\n4.1.1.2.4      Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-                 494\nmer 4.1.1.2.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die\nAnbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte\neinbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den\nMitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-\nchenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-\nliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-\ngen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-\nstellt wird\n(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2\nKAGB)\n4.1.2          Amtshandlungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften\n4.1.2.1        Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-\ngen\n4.1.2.1.1      Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-        5 000 bis 100 000\nligung oder ihrer Erhöhung\n(§ 19 Absatz 2 KAGB)\n4.1.2.1.2      Untersagung der Ausübung von Stimmrechten                              5 000 bis 100 000\n(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)\n4.1.2.1.3      Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-            1 507\nweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4\nKWG)\n4.1.2.2        Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\noder die Registrierung\n4.1.2.2.1      Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\n4.1.2.2.1.1    einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft                                    30 000\n(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB)\n4.1.2.2.1.2    einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                               10 000 bis 40 000\n(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)\n4.1.2.2.2      Erlaubniserweiterung\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-\nnis\n4.1.2.2.2.1    einer OGAW -Kapitalverwaltungsgesellschaft                              5 001 bis 30 000\n4.1.2.2.2.2    einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                                5 001 bis 40 000\n4.1.2.2.3      Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Vorausset-\nzungen für die Erlaubnis\n4.1.2.2.3.1    insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1              1 000 bis 5 000\nKAGB vorgelegten Angaben\n(§ 34 Absatz 1 KAGB)\n4.1.2.2.3.2    insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1              1 000 bis 6 000\nKAGB vorgelegten Angaben\n(§ 34 Absatz 1 KAGB)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013                            2501\nNr.                                       Gebührentatbestand                                       Gebühr in Euro\n4.1.2.2.4         Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                                 1 000 bis 3 500\n(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 , 4a und 5 KAGB; § 44\nAbsatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in\nVerbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB)\n4.1.2.3           Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen\n4.1.2.3.1         Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation                                   750 bis 3 000\n(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)\n4.1.2.3.2         Anordnung in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen                           750 bis 3 000\n(§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)\n4.1.2.3.3         Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 KAGB                           1 500 bis 3 000\n4.1.2.3.4         Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften                          266\ndes Wertpapierhandelsgesetzes\n(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB)\n4.1.2.4           Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen\n4.1.2.4.1         Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen                               494\n(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB)\n4.1.2.4.2         Genehmigung verminderter Eigenmittelanforderungen                                           1 000\n(§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Dele-\ngierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)1\n4.1.2.5           Maßnahmen gegen Geschäftsleiter\n(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 1 KAGB)\n4.1.2.5.1         Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters\n4.1.2.5.1.1       einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft                                                   7 501\n4.1.2.5.1.2       einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                                              7 500 bis 10 000\n4.1.2.5.2         Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit\n(§ 40 Absatz 1 KAGB)\n4.1.2.5.2.1       für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft                                                3 001\n4.1.2.5.2.2       für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                                            3 000 bis 4 000\n4.1.2.6           Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis\n4.1.2.6.1         Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne                            4 000\nden Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung\neines Abwicklers\n(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2\nKWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1\nund 3 KWG)\n4.1.2.6.2         Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-                               1 000\nmer 4.1.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet\nwird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/\noder ein Abwickler bestellt wird\n(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2\nKWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1\nund 3 KWG)\n4.1.2.7           Maßnahmen bei Gefahr (§ 42 KAGB)                                                        500 bis 1 500\n4.1.3             Amtshandlungen in Bezug auf die Verwahrstelle\n4.1.3.1           Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle                                               100 bis 5 000\n(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)\n1\nDelegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen\nParlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung,\nTransparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).","2502           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nNr.                               Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n4.1.3.2        Genehmigung des Wechsels der Verwahrstelle                                100 bis 5 000\n(§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB)\n4.1.3.3        Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle                                 1 000 bis 2 000\n(§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB)\n4.1.3.4        Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt                544\nder Beauftragung der neuen Verwahrstelle\n(§ 69 Absatz 4 KAGB)\n4.1.3.5        Prüfung der Benennung eines Treuhänders                                   500 bis 1 000\n(§ 80 Absatz 4 KAGB)\n4.1.4          Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Investmentver-\nmögen\n4.1.4.1        Sondervermögen\n4.1.4.1.1      Anlagebedingungen\n4.1.4.1.1.1    Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruk-           500 bis 2 000\ntion\n(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)\n4.1.4.1.1.2    Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest-            250 bis 1 000\nmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion\n(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB)\n4.1.4.1.2      Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermö-                 361\ngens\n(§ 100 Absatz 3 KAGB)\n4.1.4.2        Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital\n4.1.4.2.1      Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligun-\ngen\n4.1.4.2.1.1    Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-        5 000 bis 100 000\nligung oder ihrer Erhöhung\n(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)\n4.1.4.2.1.2    Untersagung der Ausübung von Stimmrechten                              5 000 bis 100 000\n(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)\n4.1.4.2.1.3    Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-            1 507\nweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 KAGB)\n4.1.4.2.2      Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesell-                500 bis 2 000\nschaft\n(§ 110 Absatz 4 KAGB)\n4.1.4.2.3      Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-              361\nmögens\n(§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB\n4.1.4.2.4      Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalte-     5 000 bis 20 000\nten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital\n(§ 113 Absatz 1 KAGB)\n4.1.4.2.5      Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013          2503\nNr.                                Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n4.1.4.2.5.1    Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/              4 000\noder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, je-\nweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,\nund/oder Bestellung eines Abwicklers\n(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.4.2.5.2    Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-                1 000\nmer 4.1.4.2.5.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Ge-\nschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung er-\nlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird\n(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.4.2.5.3    Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der soforti-               2 000\ngen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der un-\nverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den\nErlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines\nAbwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung,\nden Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist,\nsowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner\nOrgane, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für\ndie Einbeziehung gesetzt wurde\n(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch\nin Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.4.2.5.4    Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-                 494\nmer 4.1.4.2.5.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die\nAnbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte\neinbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den\nMitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zure-\nchenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzüg-\nliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisun-\ngen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler be-\nstellt wird\n(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch\nin Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.4.2.6      Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis\n4.1.4.2.6.1    Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne             4 000\nden Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung\neines Abwicklers\n(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und\n§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-\ndung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)\n4.1.4.2.6.2    Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-                1 000\nmer 4.1.4.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeord-\nnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden\nund/oder ein Abwickler bestellt wird\n(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und\n§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-\ndung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)\n4.1.4.2.7      Maßnahmen gegen Geschäftsleiter\n4.1.4.2.7.1    Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters                         1 250 bis 5 000\n(§ 113 Absatz 3 KAGB)\n4.1.4.2.7.2    Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit                                500 bis 2 000\n(§ 113 Absatz 3 KAGB)\n4.1.4.2.8      Anlagebedingungen\n4.1.4.2.8.1    Genehmigung der Anlagebedingungen für Teilinvestmentvermögen             500 bis 2 000\neiner Umbrella-Konstruktion\n(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)\n4.1.4.2.8.2    Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest-           250 bis 1 000\nmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion\n(§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)","2504           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nNr.                                 Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n4.1.4.2.9      Maßnahmen gegen den Vorstand\n4.1.4.2.9.1    Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des        1 250 bis 5 000\nVorstandes\n(§ 119 Absatz 5 KAGB)\n4.1.4.2.9.2    Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                 500 bis 2 000\n(§ 119 Absatz 5 KAGB)\n4.1.4.3        Offene Investmentkommanditgesellschaften\n4.1.4.3.1      Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung\n4.1.4.3.1.1    Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie-         1 250 bis 5 000\ndern der Geschäftsführung\n(§ 128 Absatz 4 KAGB)\n4.1.4.3.1.2    Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                 500 bis 2 000\n(§ 128 Absatz 4 KAGB)\n4.1.4.3.2      Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-              361\nmögens\n(§ 129 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)\n4.1.5          Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Investment-\nvermögen\n4.1.5.1        Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital\n4.1.5.1.1      Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-              361\nmögens\n(§ 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 100 Ab-\nsatz 3 KAGB)\n4.1.5.1.2      Maßnahmen gegen den Vorstand\n4.1.5.1.2.1    Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des        1 250 bis 5 000\nVorstandes\n(§ 147 Absatz 5 KAGB)\n4.1.5.1.2.2    Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                 500 bis 2 000\n(§ 147 Absatz 5 KAGB)\n4.1.5.2        Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften\n4.1.5.2.1      Maßnahmen gegen die Geschäftsführung\n4.1.5.2.1.1    Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitglie-         1 250 bis 5 000\ndern der Geschäftsführung\n(§ 153 Absatz 5 KAGB)\n4.1.5.2.1.2    Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                 500 bis 2 000\n(§ 153 Absatz 5 KAGB)\n4.1.5.2.2      Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsver-              361\nmögens\n(§ 154 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)\n4.1.6          Amtshandlungen in Bezug auf offene Publikumsinvestmentvermögen\n4.1.6.1        Anlagebedingungen\n4.1.6.1.1      Genehmigung der Anlagebedingungen                                        500 bis 2 000\n(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.6.1.2      Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen                           250 bis 1 000\n(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.6.1.3      Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-            165\nlagebedingungen\n(§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013          2505\nNr.                                Gebührentatbestand                             Gebühr in Euro\n4.1.6.2       Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen\n4.1.6.2.1     Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds           1 500 bis 4 000\n(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB)\n4.1.6.2.2     Genehmigung des Wechsels der Anlage in einen anderen Master-             750 bis 2 000\nfonds\n(§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB)\n4.1.6.2.3     Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-            165\nlagebedingungen\n(§ 171 Absatz 5 Satz 5 KAGB)\n4.1.6.2.4     Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen                165\nStellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW\n(§ 171 Absatz 6 KAGB)\n4.1.6.2.5     Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds          1 500 bis 4 000\nbei Abwicklung des Masterfonds\n(§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB)\n4.1.6.2.6     Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des                165\nWeiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des\nMasterfonds\n(§ 178 Absatz 3 Satz 5 KAGB)\n4.1.6.2.7     Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Investment-                1 500\nvermögen, das kein Dach-Hedgefonds oder Sonstiges Investment-\nvermögen und kein Feederfonds ist\n(§ 179 Absatz 2 KAGB)\n4.1.6.2.8     Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-           750 bis 2 000\nzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-\nfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds\nbleibt\n(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB)\n4.1.6.2.9     Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-          1 500 bis 4 000\nzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-\nfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der\nVerschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird\n(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB)\n4.1.6.2.10    Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-          1 500 bis 4 000\nzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-\nfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus\nder Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds\nwird\n(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB)\n4.1.6.2.11    Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel-               1 500\nzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master-\nfonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermö-\ngen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist\n(§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)\n4.1.6.2.12    Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des                165\nWeiterbestehens als Feederfonds bei Verschmelzung eines Master-\nfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds\n(§ 179 Absatz 4 Satz 5 KAGB)\n4.1.6.3       Genehmigungen von Verschmelzungen\n4.1.6.3.1     Verschmelzungen von Sondervermögen, OGAW-Sondervermögen\nund Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion auf offene Publi-\nkumsinvestmentvermögen","2506           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nNr.                                Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n4.1.6.3.1.1    Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine                   1 507\nDach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein\nanderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen\n(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit\n§ 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)\n4.1.6.3.1.2    Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die Dach-             3 000 bis 5 000\nHedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein ande-\nres offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen\n(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit\n§ 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB)\n4.1.6.3.1.3    Genehmigung der Verschmelzung von OGAW-Sondervermögen auf               1 500 bis 3 000\nein EU-OGAW\n(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB)\n4.1.6.3.1.4    Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen einer Um-                wie Nummer\nbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit           4.1.6.3.1.1,\n§ 182 Absatz 1 KAGB                                                         4.1.6.3.1.2\nund 4.1.6.3.1.3\n4.1.6.3.2      Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften mit veränderli-\nchem Kapital und Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktien-\ngesellschaft mit veränderlichem Kapital auf Publikumsinvestmentver-\nmögen\n4.1.6.3.2.1    Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-               1 507\nner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die\nkeine Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige\nTeilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches\nPublikumsinvestmentvermögen\n(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung\nmit § 182 Absatz 1 KAGB)\n4.1.6.3.2.2    Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-         3 000 bis 5 000\nner Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die\nDach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilge-\nsellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Pu-\nblikumsinvestmentvermögen\n(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung\nmit § 182 Absatz 1 KAGB)\n4.1.6.3.2.3    Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen ei-         1 500 bis 3 000\nner OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital\nauf einen EU-OGAW\n(§ 191 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative in Verbindung mit § 182\nAbsatz 1 KAGB)\n4.1.6.3.2.4    Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesell-             1 500 bis 5 000\nschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländi-\nsches Publikumsinvestmentvermögen\n(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182\nAbsatz 1 KAGB)\n4.1.6.3.2.5    Genehmigung der Verschmelzung einer OGAW- Investmentaktienge-           1 500 bis 3 000\nsellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW\n(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1\nKAGB)\n4.1.7          Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Publikums-AIF\n4.1.7.1        Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung ei-          500 bis 1 500\nnes für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen\nVermögensgegenstandes\n(§ 239 Absatz 2 KAGB)\n4.1.7.2        Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle       50 bis 150\nnach § 246 Absatz 2 KAGB und § 284 Absatz 1 in Verbindung mit\n§ 246 Absatz 2 KAGB","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013                              2507\nNr.                                       Gebührentatbestand                                        Gebühr in Euro\n4.1.8              Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Publi-\nkums-AIF\n4.1.8.1            Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle                      50 bis 150\nnach § 264 Absatz 2 KAGB\n4.1.8.2            Anlagebedingungen (§ 267 KAGB)\n4.1.8.2.1          Genehmigung                                                                             500 bis 2 000\n(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.8.2.2          Genehmigung der Änderung                                                                250 bis 1 000\n(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.8.2.3          Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An-                            165\nlagebedingungen\n(§ 267 Absatz 2 KAGB)\n4.1.9              Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Spezial-AIF\nAusstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle                      50 bis 150\n(§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)\n4.1.10             Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des\nVertriebs von Investmentvermögen\n4.1.10.1           Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des\nVertriebs von OGAW\n4.1.10.1.1         Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165                               494\nAbsatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298\nAbsatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Kon-\nstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.1.2         Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-                               115\nstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.1.3         Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3                       1 000 bis 15 000\nSatz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-\nmentvermögen gesondert\n4.1.10.1.4         Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Ab-                              430\nsatz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-\ngen gesondert\n4.1.10.1.5         Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer                             772\nBescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt\n(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruk-\ntionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.1.6         Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB                             253\nin Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/20102; bei\nUmbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2           Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des\nVertriebs von AIF\n4.1.10.2.1         Untersagung des Vertriebs nach § 314 KAGB\n4.1.10.2.1.1       nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist);                     1 000 bis 15 000\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.1.2       von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil-                  1 000 bis 15 000\ninvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB\n4.1.10.2.2         Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des\nVertriebs eines Teilinvestmentvermögens\n(§ 315 Absatz 2 KAGB)\n2\nVerordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektro-\nnischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen\nsowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).","2508            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nNr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n4.1.10.2.2.1    eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF                                        746\n4.1.10.2.2.2    eines nach § 320 KAGB vertriebenen AIF                                        746\n4.1.10.2.3      Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland (§ 316 KAGB)\n4.1.10.2.3.1    Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach             1 531\n§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilin-\nvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.3.2    Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB; bei Um-             153 bis 766\nbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.3.3    Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 316 Absatz 3             1 000 bis 15 000\nKAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-\nsondert\n4.1.10.2.3.4    Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an inländischen     1 000 bis 15 000\nPublikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; bei Um-\nbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.4      Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im\nInland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-\nsondert (§ 320 KAGB)\n4.1.10.2.4.1    Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-\nmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.4.1.1  Prüfung der Anzeige nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach             2 520\n§ 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei\nUmbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.4.1.2  Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB vorge-                   204\nschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.4.2    Untersagung; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermö-\ngen gesondert\n4.1.10.2.4.2.1  der Aufnahme des Vertriebs nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit       1 000 bis 15 000\n§ 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-\nmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.4.2.2  des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen    1 000 bis 15 000\nAIF nach § 320 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-\ninvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.5      Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-\nfessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (AIF-Kapital-\nverwaltungsgesellschaft, § 321 KAGB)\n4.1.10.2.5.1    Prüfung der Anzeige nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der              1 532\nPrüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten\nVorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei\nUmbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.5.2    Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 321 Absatz 3             1 000 bis 15 000\nKAGB, bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-\nsondert\n4.1.10.2.6      Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-pro-\nfessionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Kon-\nstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwal-\ntungsgesellschaft, § 323 KAGB)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013          2509\nNr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n4.1.10.2.6.1    Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-\nmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.6.1.1  Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der               772\nPrüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen\nnach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2\nKAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-\nsondert\n4.1.10.2.6.1.2  Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1                216\nSatz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer\nUnterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkeh-\nrungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen ge-\nsondert\n4.1.10.2.7      Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF\n(§ 329 KAGB)\n4.1.10.2.7.1    Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-\nmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)\n4.1.10.2.7.1.1  Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der              3 291\nPrüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten\nVorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-\ndung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen\nje Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft)\n4.1.10.2.7.2    Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-\nmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft)\n4.1.10.2.7.2.1  Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der              3 291\nPrüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten\nVorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-\ndung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen\nje Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesell-\nschaft)\n4.1.10.2.7.2.2  Prüfung der nach § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a                   772\nund c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich\nvorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-\nmögen gesondert (EU-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft)\n4.1.10.2.7.3    Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 329 Absatz 4 in          1 000 bis 15 000\nVerbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen\nje Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.8      Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-professionelle\nund professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je\nTeilinvestmentvermögen gesondert (§ 330 KAGB)\n4.1.10.2.8.1    Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-\nmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.8.1.1  Prüfung der Anzeige nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung             6 582\nmit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2\nin Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-\nstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.8.1.2  Prüfung der nach § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a                  1 088\nund c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich\nvorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentver-\nmögen gesondert\n4.1.10.2.8.2    Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 330 Absatz 4 in          1 000 bis 15 000\nVerbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen\nje Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.8.3    Prüfung der Anzeige zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungs-           3 291\ngesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richt-\nlinie 2011/61/EU erfüllt nach § 330a Absatz 2 KAGB; bei Umbrella-\nKonstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert","2510            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nNr.                                 Gebührentatbestand                              Gebühr in Euro\n4.1.10.2.8.4    Prüfung der nach § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KAGB vorge-                  544\nschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.9      Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger\nin anderen Mitgliedstaaten der EU oder in Vertragsstaaten des EWR;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n(§ 331 KAGB)\n4.1.10.2.9.1    Prüfung der Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Kon-              1 532\nstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.9.2    Untersagung des Vertriebs nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit         1 000 bis 15 000\n§ 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvest-\nmentvermögen gesondert\n4.1.10.2.10     Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den               253\nFällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teil-\ninvestmentvermögen gesondert\n4.2             Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (De-\nrivateV)\n4.2.1           Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV                                 266\n4.2.2           Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen                        1 000 bis 20 000“.\n(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft.\nBerlin, den 16. Juli 2013\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}