{"id":"bgbl1-2013-39-1","kind":"bgbl1","year":2013,"number":39,"date":"2013-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2013-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2013/bgbl1_2013_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung","law_date":"2013-07-12T00:00:00Z","page":2442,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2442            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Tuberkulose-Verordnung\nVom 12. Juli 2013\nAuf Grund des § 17b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt\nund 2, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 4, des § 79               werden kann.“\nAbsatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1           3. § 3 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Ver-\nbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1,             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 24 Absatz 1 und den §§ 26, 27, 29 und 30 des Tier-              aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „labordiag-\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                      nostisch“ durch die Wörter „mittels Nuklein-\nvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bun-                 säureamplifikationstechnik“ ersetzt.\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-             bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ist bei der Un-\nbraucherschutz:                                                        tersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuber-\nkulose der Rinder festgestellt worden,“ durch\nArtikel 1                                      die Wörter „Weist eine Untersuchung nach\nDie Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-                  Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifel-\nVerordnung vom 14. März 2013 (BAnz AT 15.03.2013                       haftes Ergebnis auf,“ ersetzt.\nV1) wird mit Ablauf des 20. Juli 2013 aufgehoben.              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige\nArtikel 2\nBehörde untersucht unverzüglich im Falle der\nDie Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Be-              Mitteilung\nkanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462), die\n1. eines zweifelhaften Ergebnisses oder\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März\n2013 (BAnz AT 15.03.2013 V1) geändert worden ist,                 2. eines positiven Ergebnisses\nwird wie folgt geändert:                                          alle über sechs Wochen alten Rinder des betrof-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   fenen Bestandes mittels Simultantest nach An-\nhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                            des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh-\n„1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch                seuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-\nschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und\na) bakteriologischen Nachweis von Mykobak-\nSchweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in\nterium bovis oder Mykobakterium caprae,\nder jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose.\nb) molekularbiologische Untersuchung mittels            Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1\nNukleinsäureamplifikationstechnik,                   Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulin-\nc) allergische Untersuchungen mittels intra-            probe der nach Satz 1 untersuchten Rinder\nkutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder            des Bestandes im Abstand von sechs Wochen\nSimultantest (Tuberkulinprobe) oder                  nach Abschluss der vorangegangenen Tuber-\nkulinprobe durchzuführen. Bis zur Vorlage der Er-\nd) Interferon-Gamma-Freisetzungstest,                   gebnisse der Untersuchungen nach den Sätzen 1\nim Falle der Buchstaben c und d jeweils in              und 2 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht ver-\nVerbindung mit dem bakteriologischen Nach-              bracht werden.“\nweis von Mykobakterium bovis oder Myko-              c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 2 Satz 1“\nbakterium caprae oder in Verbindung mit einer           durch die Angabe „Absatzes 2 Satz 1 und 2“\nmolekularbiologischen Untersuchung mittels              ersetzt.\nNukleinsäureamplifikationstechnik mit positi-\nvem Ergebnis festgestellt ist;“.                  4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem\n„Weist die molekularbiologische Untersuchung\nRind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1\nnach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifel-\nBuchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buch-\nhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung\nstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG,\nder Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätz-\nso sind\nlichen bakteriologischen Nachweises von Myko-\nbakterium bovis oder Mykobakterium caprae.“                 1. das betroffene Rind\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                            a) zu töten, pathologisch-anatomisch zu unter-\nsuchen und die Organe mit pathologisch-\n„§ 2a                                         anatomischen Veränderungen, die auf Tuber-\nDie zuständige Behörde führt bei über 24 Monate                    kulose hindeuten, in jedem Fall aber der\nalten weiblichen Rindern bis zum 30. April 2014 eine                  Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile\nStichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf                      der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz,\nTuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer                      der Niere und die jeweils diesen Organen zu-\nWahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer                       gehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013              2443\ntels Nukleinsäureamplifikationstechnik mole-           2. die Desinfektion nach näherer Anweisung der\nkularbiologisch auf Tuberkulose zu untersu-                zuständigen Behörde unter amtlicher Überwa-\nchen und für mögliche weitergehende Un-                    chung durchgeführt und von ihr abgenommen\ntersuchungen aufzubewahren, oder                           worden ist.“\nb) mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs             b) Folgende Absätze werden angefügt:\nWochen nach Abschluss der vorangegan-                     „(3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als\ngenen Tuberkulinprobe erneut zu untersu-               unbegründet erwiesen, wenn\nchen oder\n1. die nach\nc) mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest                   a) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels\nzu untersuchen und                                            Nukleinsäureamplifikationstechnik durchge-\n2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mit-                     führte Untersuchung und die nach § 4\ntels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des                      Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulin-\nBestandes mittels Tuberkulinprobe zu unter-                       probe der übrigen Rinder des Bestandes\nsuchen.“                                                          ein negatives Ergebnis ergeben haben,\nb) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Untersu-                       b) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem\nchung“ durch die Wörter „der Untersuchungen                          betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulin-\nnach Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.                                       probe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2\ndurchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen\n5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nRinder des Bestandes ein negatives Ergeb-\n„§ 4a                                          nis ergeben haben,\nIst das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem                     c) § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem\nRind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buch-                         betroffenen Rind durchgeführte Untersu-\nstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des                        chung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2\nAnhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis                        durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen\nder erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buch-                       Rinder des Bestandes ein negatives Ergeb-\nstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1                        nis ergeben haben oder\nBuchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b                         d) § 4a Nummer 1 mittels Nukleinsäureamplifi-\ndes Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder                             kationstechnik durchgeführte Untersuchung\ndas Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungs-                          und die nach § 4a Nummer 2 durchgeführte\ntests positiv, so sind                                                   Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Be-\n1. das betroffene Rind zu töten, pathologisch-ana-                       standes ein negatives Ergebnis ergeben ha-\ntomisch zu untersuchen und die Organe mit pa-                        ben sowie eine weitere im Abstand von min-\nthologisch-anatomischen Veränderungen, die auf                       destens sechs Wochen nach Abschluss der\nTuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der                        vorangegangenen Tuberkulinprobe durch-\nRetropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der                          geführte Tuberkulinprobe ein negatives Er-\nLunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere                    gebnis ergeben hat,\nund die jeweils diesen Organen zugehörigen                    2. im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer\nLymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäure-                  molekularbiologischen Untersuchung mittels\namplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tu-                 Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den\nberkulose zu untersuchen und für mögliche wei-                    §§ 4 oder 4a\ntergehende Untersuchungen aufzubewahren und                       a) eine bakteriologische Untersuchung aus\n2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels                      dem Probenmaterial zum Nachweis von\nTuberkulinprobe untersuchten Rinder des Be-                          Mykobakterium bovis oder Mykobakterium\nstandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.                      caprae und\n§ 4 Satz 2 gilt entsprechend.“                                        b) eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von\nmindestens acht Wochen nach Entfernung\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\nder seuchenverdächtigen Rinder bei den\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                      übrigen Rindern des Bestandes\n„(2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn                  ein negatives Ergebnis ergeben haben und die\nDesinfektion nach näherer Anweisung der zu-\n1. a) die Rinder des Bestandes verendet sind,\nständigen Behörde durchgeführt und von ihr\ngetötet oder entfernt worden sind,\nabgenommen worden ist.\nb) die seuchenkranken und seuchenverdäch-                     (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\ntigen Rinder, im Falle der Anordnung nach              von den nach den Absätzen 2 und 3 durchzufüh-\n§ 7 Satz 2 auch die ansteckungsverdäch-                renden Untersuchungen zulassen für\ntigen Rinder, entfernt worden sind und bei\nden übrigen Rindern des Bestandes frühes-              1. in Stallhaltung gemästete Rinder in Betrieben,\ntens acht Wochen nach der Entfernung eine                  in denen mindestens 30 vom Hundert der ge-\nklinische Untersuchung in Verbindung mit                   haltenen Rinder Kühe sind,\neiner Tuberkulinprobe sowie eine weitere,              2. für Rinder in Betrieben, in denen Rinder aus-\nim Abstand von mindestens acht Wochen                      schließlich in Stallhaltung gemästet und zur so-\ndurchgeführte Tuberkulinprobe einen nega-                  fortigen Schlachtung abgegeben werden, soweit\ntiven Befund ergeben haben und                             in diesen Betrieben so viele Tiere auf Tuberku-","2444             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013\nlose untersucht werden, dass Tuberkulose mit                 8. In § 17 Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe\neiner Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert                      „§ 4 Satz 2“ die Wörter „, auch in Verbindung mit\nund einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hun-                      § 4a Satz 2,“ eingefügt.\ndert festgestellt werden kann.“\n9. § 18 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n7. Vor § 14 werden folgende Vorschriften eingefügt:\n„§ 18\n„§ 12\nEin Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist                     § 12 gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die\nim Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung                       zuständige Behörde am 21. Juli 2013\n2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur                        1. wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Unter-\nFeststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-,                           suchung bei einem Rind oder sonstige Schutz-\nbrucellose- und rinderleukosefreien Status bestimm-                        maßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand an-\nter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaa-                         geordnet hat oder\nten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom\n25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchfüh-                      2. Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich fest-\nrungsbeschluss 2012/449/EU vom 27. Juli 2012                               gestellt worden ist.\n(ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 66) geändert worden                       Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand\nist, ein amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinder-                  amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Vorausset-\nbestand.                                                                zungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen.\n§ 13\n§ 18a\n(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber\neines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung                             Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Ver-\nseines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den                    dacht auf Tuberkulose oder Feststellung der Tuber-\nBestand                                                                 kulose bei einem Rind weitergehende Maßnahmen\n1. der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder                            nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17,\n17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des\n2. Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.                         Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur\nIn den Fällen des Verdachts auf Tuberkulose kann                        Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechts-\ndie zuständige Behörde für die Dauer der behörd-                        akte der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-\nlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das                          päischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unbe-\nRuhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit                        rührt.“\nzu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Tuber-\nkulose in absehbarer Zeit behördlich entschieden                                                Artikel 3\nwerden kann.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nSatz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Be-\nTuberkulose-Verordnung in der vom 21. Juli 2013 an\nhörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuber-\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nkulosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Ab-\nchen.\nsatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Tuber-\nkulose im Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist.\nArtikel 4\n(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung\ndes Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Ab-                           Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nsatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach                    Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am\n§ 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.“                         21. Juli 2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juli 2013\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}